Arbeitnehmer haben im Urlaub, im Krankheitsfall und an Feiertagen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Arbeitnehmerinnen haben im Rahmen des Mutterschutzes einen Anspruch auf Lohnersatz.
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber war seit 1861 im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch für so genannte Handlungsgehilfenvorgesehen: »Ein Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.«
Durch eine Novelle zur Gewerbeordnung im Jahre 1891 wurde die Regelung auch auf die gewerblichen Angestellten in Leitungs‑ und Aufsichtsfunktionen ausgedehnt. Der Anspruch war allerdings nicht gesetzlich zwingend. Der Arbeitgeber hatte also die Möglichkeit, sie im Arbeitsvertrag ganz oder teilweise auszuschließen. Von dieser Möglichkeit wurde weitgehend Gebrauch gemacht.
Bis zum Jahre 1970 hatten nur Angestellte einen unabdingbaren Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen.⚖ Die faktische Gleichstellung der Arbeiter und Angestellten in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde zum 1. Januar 1970 vollzogen.⚖ Zwar existierten damit Regelungen über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen für alle abhängig Beschäftigten, die bestehenden Regelungen wiesen jedoch im Detail Unterschiede auf, die verfassungsrechtlich oder europarechtlich bedenklich waren.
Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (Arbeitnehmer) sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. Das Entgeltfortzahlungsgesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. Mit dem ab Juni 1994 in Kraft getretenen Entgeltfortzahlungsgesetz wurde die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich für Arbeiter und Angestellte geregelt.
Auf Grund der Neufassung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juni 2012 wurden Spender von Organen oder Geweben in den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes einbezogen. Seit dem 23. Juli 2015 fallen auch Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dies bedeutet konkret, dass bei Arbeitsunfähigkeit in Folge der Spende von Organen und Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die spendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dem Arbeitgeber sind jedoch die dadurch entstehenden Kosten auf Antrag von der Krankenkasse des Empfängers der Organe oder Gewebe zu erstatten.⚖
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.⚖
6‐wöchiger‐Entgeltfortzahlungsanspruch |
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Arbeitnehmer |
Wartezeit |
Arbeitsunfähigkeit |
Nachweis |
Der räumliche Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes umfasst unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Wohn‑ oder Aufenthaltsort der Arbeitsvertragsparteien nur Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Es findet auch dann Anwendung, wenn eine außerhalb der Bundesrepublik ausgeübte Beschäftigung nach § 4 SGB IV als ›Ausstrahlung‹ der inländischen Beschäftigung anzusehen ist. Personen, deren Beschäftigung in der Bundesrepublik als ›Einstrahlung‹ im Sinne des § 5 SGB IV anzusehen ist, haben hingegen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Systematik der Versicherungspflicht → Ausstrahlung/Einstrahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht allen Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis zu, das in aller Regel durch einen Arbeitsvertrag begründet wird.⚖ Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte.⚖
Vertragsbeziehung → Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer im Sinne des EntgFG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 SGB lV handelt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Umlagen
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber.⚖ Wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der 4‐wöchigen Wartezeit unterbrochen, so beginnt die Wartezeit mit Wegfall der Unterbrechung erneut für 4 Wochen. Die Frist von vier Wochen wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet und richtet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.
Jedes rechtlich eigenständige Arbeitsverhältnis ist mit der Wartezeit ausgestattet. Ein neues Arbeitsverhältnis – mit 4‐wöchiger Wartezeit – liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird. Aufeinander folgende, rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber sind im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts unter Umständen jedoch wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu behandeln, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage entlassen wurde und er tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte.⚖
Folgen mehrere bis zu 4 Wochen befristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber unmittelbar aufeinander oder schließt sich an ein befristetes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, werden diese Zeilen zur Berechnung der Wartezeit zusammengerechnet; der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt in diesen Fällen somit dann ein, wenn die Arbeitsverhältnisse zusammengenommen die 4‐Wochen‐Frist überschreiten.
Wechselt derselbe Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. vom Auszubildenden zum Gesellen), so besteht ein enger sachlicher Zusammenhang und es gibt keine neue Wartezeit.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nach § 3 EntgFG, wenn der Arbeitnehmer durch die Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder infolge Schwangerschaftsabbruchs, Sterilisation oder einer Organspende an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist damit davon abhängig, dass den Arbeitnehmer an der Krankheit kein Verschulden trifft. Die Ursache der Krankheit ist – abgesehen vom Selbstverschulden – ohne Bedeutung. Entgeltfortzahlung ist somit z. B. auch bei Arbeitsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit oder durch einen Sport‑, Verkehrs‑ oder sonstigen Unfall zu leisten.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist im Sinne des Krankenversicherungsrechts zu verstehen.⚖ Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein (Monokausalität). Sie wird regelmäßig durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn ein Sport‑ oder Verkehrsunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt. Die Ursache der Krankheit kann allerdings im Einzelfall für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sein und ggf. zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen.
Wird ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert (z. B. über das sogenannte ›Hamburger Modell‹), ergeben sich daraus keine Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht. Während der Arbeitserprobung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme wird eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange der Beschäftigte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, das keinen Einmalbezug darstellt.⚖
Im EntgFG ist die Darlegungs‑ und Beweislast zum Verschulden nicht geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat seit jeher die Darlegungs‑ und Beweispflicht für den Normalfall dem Arbeitgeber auferlegt, weil der Gesetzgeber das Verschulden als einen anspruchshindernden Umstand bezeichnet und für solche Tatbestände immer derjenige darlegungs‑ und beweispflichtig ist, der die Entstehung des Anspruchs leugnet.⚖
Vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung kann ein Selbstverschulden grundsätzlich angenommen werden bei:
Tätlicher Auseinandersetzung,
Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften,
Missachtung ärztlicher Anordnungen und pflichtwidrigem Verhalten,
Verkehrsunfällen (z. B. Verkehrsunfall nach Tabletteneinnahme, wenn im Beipackzettel auf eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit hingewiesen wurde, oder Trunkenheitsfahrten).
Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen.⚖
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten auf insgesamt sechs Wochen (42 Kalendertage) begrenzt.⚖ Ein längerer Anspruch kann u. a. durch Tarifverträge eingeräumt werden. Danach haben bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beschäftigte in der Regel Krankengeld einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) erneut an derselben Krankheit erkrankt, werden diese Krankheitstage zusammengerechnet. Ein erneuter Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltortzahlung entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.
Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer längstens sechs Wochen den Vergütungsanspruch zu erhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand.
Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen.
Tritt ein neuer Betriebsinhaber aufgrund eines Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten aus dem vorher begründeten Arbeitsverhältnis ein, kann der neue Betriebsinhaber vor dem rechtsgeschäftlichen Übergang liegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf derselben Krankheit beruhen, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anrechnen.⚖
Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können, haben für ›dieselbe Krankheit‹ grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen.⚖ Ein längerer Anspruch kann u. a. durch Tarifverträge eingeräumt werden. Danach haben bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beschäftigte in der Regel Krankengeld einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) erneut an derselben Krankheit erkrankt, werden diese Krankheitstage zusammengerechnet. Ein erneuter Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltortzahlung entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.
Um ›dieselbe Krankheit‹ handelt es sich, wenn die wiederholte Erkrankung auf dem gleichen Grundleiden beruht; Dabei ist als ›dieselbe Krankheit‹ auch eine solche zu verstehen, die zwar nicht ununterbrochen bestand, aber auf derselben Krankheitsursache beruht oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihr steht. Die Anspruchsdauer von 6 Wochen verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht.⚖
Durch den Hinzutritt einer Krankheit verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht. Vorhergehende Bezugszeiten von Entgeltfortzahlung für die hinzugetretene Krankheit sind von dem Zeitpunkt an anzurechnen, in dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist.
Sofern man aufgrund derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig wird, sind vorherige Entgeltfortzahlungstage anzurechnen, sodass für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls nur noch ein Teil des Gesamtanspruchs auf Entgeltfortzahlungstage besteht. Der Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung (6 Wochen bzw. 42 Tage) für dieselbe Krankheit besteht jeweils für 12 Monate, beginnend mit der ersten Erkrankung.⚖ Erst danach entsteht wieder ein neuer Gesamtanspruch für die folgenden 12 Monate.
Die 6‐Monats‐Frist bildet eine Ausnahme zur 12‐Monats‐Frist. Liegen mindestens sechs Monate zwischen dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, so beginnt ein neuer Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb dieser sechs Monate eine Entgeltfortzahlung wegen einer anderen Erkrankung erfolgte.⚖ Zur Prüfung, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut entstanden ist, muss ausgehend vom Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit eine Frist von sechs Monaten in die Vergangenheit gebildet werden.
Neuer 6‐wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch |
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12‐Monats‐Frist |
6‐Monats‐Frist |
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.⚖
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben dauert, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Ab dem 1. Januar 2022 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ›in Papier‹ von einem elektronischen Verfahren abgelöst. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Versand der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an die Krankenkassen für alle Ärzte verbindlich. Vorerst werden dabei ausschließlich gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte berücksichtigt. Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, privat krankenversicherte Arbeitnehmende und Minijobs in Privathaushalten werden nicht von dem elektronischen Verfahren umfasst.
Nachdem der Beschäftigte den Arbeitgeber in gewohnter Weise über die Arbeitsunfähigkeit informiert hat, ruft dieser die entsprechenden Zeiten nach § 109 SGB IV elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse ab. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber daraufhin unverzüglich elektronisch u. a. die Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, zum Datum der Feststellung und ob es sich um eine Erst‑ oder Folgemeldung handelt.
Arzt |
Beschäftigter |
Arbeitgeber |
Zu beachten ist, dass auch der Abruf von Arbeitsunfähigkeitszeiten für geringfügig Beschäftigte bei der tatsächlichen gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten und keinesfalls bei der Minijob‑Zentrale zu erfolgen hat. Um am Verfahren teilnehmen zu können, ist demzufolge die zuständige gesetzliche Krankenkasse künftig auch für geringfügig Beschäftigte zu erheben und im Entgeltabrechnungsprogramm zu speichern.
Der Start der digitalen Weiterleitung von AU‐Daten durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber wurde vom Gesetzgeber vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 verlegt. Für Vertragsärzte heißt das, dass sie bis zum 31. Dezember 2022 neben der digitalen Übermittlung der AU‐Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weiterleitet. Arbeitgeber, die bereits technisch dazu in der Lage sind die Daten abzurufen, können dies seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen eines gesetzliches Pilotverfahrens tun. Am 31. Dezember 2022 endet die Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und alle Arbeitgeber in Deutschland müssen sich an dem neuen Verfahren beteiligen. Auch nach Ablauf der Pilotphase haben Arbeitnehmende (als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel) weiterhin Anspruch darauf, dass der Arzt oder die Ärztin ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier aushändigt.
An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es einige Ausnahmen gibt. Bundesgesetzlich ist nur der 3. Oktober (›Tag der Deutschen Einheit‹) als gesetzlicher Feiertag geregelt. Welche Kalendertage zudem gesetzliche Feiertage sind, regeln die einzelnen Bundesländer in besonderen Feiertagsgesetzen.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt, hat nach § 2 Abs. 1 EntgFG Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Arbeitszeiten, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Höhe bezahlen, die dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.⚖ Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.⚖
§ 2 Abs. 2 EFZG bestimmt ausdrücklich, dass die Arbeit auch dann als aufgrund des Feiertags ausgefallen gilt, wenn der Feiertag und eine Kurzarbeitsperiode zusammentreffen. Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf Feiertagsentgelt gegen den Arbeitgeber und nicht auf Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Ist der Arbeitnehmer an einem Feiertag erkrankt und arbeitsunfähig, gilt die Arbeitszeit infolge der Krankheit als ausgefallen. Er hat deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings gilt in diesem Fall eine Sonderregel, die besagt, dass sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts wie für einen Feiertag berechnet.
Fällt der Feiertag in einen vereinbarten Erholungsurlaub, hat der Arbeitnehmer, der an diesem Feiertag nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, Anspruch auf Feiertagsbezahlung, da die Arbeitszeit an diesem Tag ausschließlich wegen des Feiertags ausfällt. Der Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Urlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz.⚖ Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.⚖ Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Die gesetzlichen Regelungen sehen bei Urlaub auch eine Fortzahlung der Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtzuschläge vor.
Prüfschwerpunkte → SFN‐Zuschläge
Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. Das Mutterschutzgesetz trat am 6. Februar 1952 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert. Der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz soll die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen schützen.
Erstattungsfähige Aufwendungen (U2)
Detaillierte Informationen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft können dem Rundschreiben des GKV‐Spitzenverbandes vom 6. Dezember 2017 in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden.
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.⚖
Frauen dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.⚖ Schwangere und Mütter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die mit den Beschäftigungsverboten verbunden wären. Sie sollen aber in dieser Zeit nicht auf ihr Arbeitseinkommen verzichten müssen.
Die Rechtsvorschrift des § 24i SGB V für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes trat mit dem Tag der Verkündung am 30. Oktober 2012 in Kraft⚖ und löste die alte Rechtsgrundlage⚖ für das Mutterschaftsgeld ab.
Für den Zeitraum der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und für den Entbindungstag wird Schwangeren und Müttern, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind und die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, zur wirtschaftlichen Absicherung das Mutterschaftsgeld.⚖
Das Mutterschaftsgeld wird aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG berechnet und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag.⚖ Bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (z. B. Februar 28 und März 31. Kalendertage).
Anders als bei der Berechnung des Zuschusses gemäß § 20 MuSchG ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht von einem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff, sondern vom Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen.
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Prüfung der Beitragspflicht (Beurteilungsschema)
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht allen Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis zu, das in aller Regel durch einen Arbeitsvertrag begründet wird.⚖ Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte.⚖
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird individuell berechnet. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13,00 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Beträgt das kalendertägliche Vergleichs‐Arbeitsentgelt nicht mehr als 13,00 Euro, besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 MuschG. In diesen Fällen ist für Zeiten ab 1. Januar 2008 jede monatlich 50,00 Euro übersteigende Leistung des Arbeitgebers eine beitragspflichtige Einnahme.
Entgeltkatalog → Mutterschaftsgeldzuschuss
Entgeltkatalog → Krankengeldzuschuss (Freigrenze)
Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses gemäß § 20 MuSchG ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen, sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Nicht zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung. der Beitragszuschuss als Nettobezug erhöht nur den Auszahlungsbetrag. Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → AG‑Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
Gleichbleibendes monatliches Nettoarbeitsentgelt = 2.100,00 Euro
Überweisung Direktversicherung (steuer‑ und beitragsfrei) = 150,00 Euro
Entgeltkatalog → Direktversicherung
Auszahlungsbetrag = 1.950,00 Euro
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das sozialversicherungsrechtliche Vergleichsnetto der letzten 3 Monate maßgebend. Der beitragsfreie Betrag für die Direktversicherung (150 Euro) bleibt außen vor.
Sozialversicherungsrechtliches Vergleichsnetto der letzten 3 Monate: 1.950,00 € × 3 Monate ÷ 90 Tage = 65,00 €
Da kalendertägliche Betrag höher als 13 Euro ist, wird Mutterschaftsgeld kalendertäglich in Höhe des Höchstbetrages von 13 Euro gezahlt.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist das arbeitsrechtliche Vergleichsnetto der letzten 3 Monate maßgebend.
Arbeitsrechtliches Vergleichsnetto der letzten 3 Monate: 2.100 € × 3 Monate ÷ 90 Kalendertage = 70,00 € Kalendertäglicher Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: 70 € − 13,00 € Mutterschaftsgeld = 57,00 €
Schwangere und Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Das Mutterschaftsgeld ist direkt beim Bundesversicherungsamt zu beantragen, wird in einer Summe ausgezahlt und beläuft sich auf maximal 210 Euro.
Die im Rahmen eines allgemeinen ›Lockdowns‹ zur Bekämpfung der Corona‐Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos.⚖
Die Arbeitgeber haben damit nicht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Minijobber, die während der Lockdown‐Phasen nicht arbeiten konnten. Es sei Sache des Staates, Sicherungslücken bei den Minijobs zu schließen. Die Arbeitgeber sind hier nicht in der Pflicht.
SVMWIndex k6s4a1
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
Der Arbeitgeber zahlt während der Arbeitsunfähigkeit für längstens sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter, das der Beschäftigte in dieser Zeit erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre.
Der Arbeitnehmer hat für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall oder im Zusammenhang mit einer Organspende für längstens sechs Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage ohne Rücksicht auf die Arbeitstage des erkrankten Arbeitnehmers, Sonn‑ oder Feiertage) einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts.⚖ Ein Tarifvertrag oder ein Arbeitsvertrag kann eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen. Dabei müssen die Vereinbarungen für den Arbeitnehmer generell günstiger sein. Eine Schlechterstellung als die gesetzliche Grundlage ist ausgeschlossen. Die Berechnung der 6‐Wochen‐Frist erfolgt nach den §§ 187 f. BGB. Wird der Arbeitnehmer während des Arbeitstags arbeitsunfähig, beginnt die 6‐Wochen‐Frist erst am folgenden Tag zu laufen.
Für die Bemessung der Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich das sogenannte Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer soll während der krankheitsbedingten Ausfallzeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallenen Arbeiten erbracht. Besteht nach § 3 Abs. 1 EntgFG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EntFG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer damit grundsätzlich die volle Vergütung.⚖
Von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes kann grundsätzlich weder durch kollektiv‑ noch durch einzelvertragliche Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden. Das bedeutet, dass weder in Tarif‑ noch in Arbeitsverträgen Vorschriften festgeschrieben werden dürfen, die den einzelnen Arbeitnehmer schlechter stellen als die gesetzlichen Vorschriften.⚖ Zu den nicht veränderbaren Berechnungsgrundlagen gehören die in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG geregelte Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums von 6 Wochen und die in § 10 EFZG geregelten Inhalte hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit.
Heimarbeit → Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall
Öffnungsklausel (§ 4 Abs. 4 EntgFG)
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld‑ und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers.⚖ Die Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Arbeitsentgelts ergibt sich aus Einzelverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Alle während der Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis wirken sich auch auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus, etwa eine Verkürzung der Arbeitszeit (auch Kurzarbeit oder Saison‐Kurzarbeit), eine Erhöhung des Arbeitsentgelts, aber auch ein Statuswechsel (z. B. Übernahme nach der Ausbildung zum Gesellen).
Aus § 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG ist zu entnehmen, dass Vergütungen für Überstunden und einige Leistungen mit Aufwendungsersatzcharakter unter den dort genannten Voraussetzungen nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des EntgFG anzusehen sind.
Leistungen, die während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen (z. B. Schmutzzulagen) und Leistungen, die an tatsächlich entstandene Aufwendungen anknüpfen sind nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG von dem im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelt ausgenommen. Der § 4 Abs. 1a Satz 2 EntgFG beinhaltet nur eine abstrakte Umschreibung dieses Regelungsgegenstands, ohne einzelne Fallbeispiele ausdrücklich aufzuführen.
| Entgeltbestandteil | Entgeltfortzahlung |
|---|---|
| Das nach Zeit oder Arbeitsleistung bemessene Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung. |
ja |
| Aufwendungsersatz Leistungen, die an tatsächlich entstandene Aufwendungen anknüpfen und solche, die während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen (z. B. Fahrgeld und Reisekosten). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen ›Aufwendungsersatz‹ und ›Arbeitsentgelt‹ kommt es nicht auf die vom Arbeitgeber gewählte Bezeichnung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung und den objektiven Zweck der gewährten Leistungen an (z. B. Auslagenersatz für Fahrgeld und Reisekosten). Eine als Aufwendungsersatz gedachte Leistung setzt voraus, dass typischerweise besondere Aufwendungen anfallen, die – jedenfalls in der Regel – den Umfang des gewährten Aufwendungsersatzes erreichen, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass diese Aufwendungen bei jedem Arbeitnehmer tatsächlich anfallen.⚖ |
nein |
| Nah‑ und Fernauslösungen ⚖ | nein |
| SFN‐Zuschläge Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit, wenn diese zu den entsprechenden Zeiten angefallen wären. Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschläge sind kein Aufwendungsersatz im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG. Sie zählen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt und sind als Bruttolohn zu zahlen, ungeachtet des Umstands, dass diese Zuschläge bei tatsächlich geleisteter Arbeit teilweise steuer‑ und beitragsfrei sind.⚖ Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes lässt sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung der SFN‐Zuschläge auf Grund der Regelungen im EFZG bzw. im BUrlG nahezu nicht abbedingen.⚖Lediglich mittels Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen teilweise abgewichen werden. Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, schuldete er dem Arbeitnehmer die SFN-Zuschläge auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts. Hat der Arbeitgeber keine personenbezogenen Aufzeichnungen zu den SFN-Zuschlägen (auch) bei Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaubs oder an Feiertagen geführt und können die Beiträge nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden, ist der prüfende Rentenversicherungsträger berechtigt die Beiträge über eine Summenbeitragsbescheid nachzufordern.⚖ Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV) → Schätzbescheid |
ja |
| Schmutzzulagen und andere während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallende Leistungen. |
nein |
| Sachbezüge Sachbezüge, mit den in der Rechtsverordnung zu § 17 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerten. Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch die Sachbezüge. Wenn sie nicht in Anspruch genommen werden können, sind sie in bar abzugelten. Hierbei kann von den in der Rechtsverordnung zu § 17 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerten ausgegangen werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Barabgeltung der Sachbezüge, wenn die Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger stationäre Behandlung gewährt.⚖ |
j n |
| Überstunden
Zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt hat der Gesetzgeber explizit vom Entgeltfortzahlungsanspruch ausgenommen. Überstunden im Sinne von § 4 Abs. 1 a EntgFG liegen vor, wenn Mehrarbeit wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet wird und damit die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird.⚖ Das Gesetz klammert sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für Überstunden aus.⚖ Der § 4 Abs. 1 a EntgFG erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden.⚖ |
nein |
| Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen wie Weihnachts‑ oder Urlaubsgeld). Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld, das 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen, Jahresprämien, einmal jährlich gezahlte Anwesenheitsprämien oder Gratifikationen). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird, ist nicht Bestandteil des nach dem EntgFG zu gewährenden Arbeitsentgelts. Sinn und Zweck der §§ 3 und 4 EntgFG lassen erkennen, dass sie nur das laufende Arbeitsentgelt meinen, nicht aber auch Rechtsgrundlage für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. So ist z. B. eine einmalig im Jahr gewährte Anwesenheitsprämie bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.⚖ Bei Einmalzahlungen richtet sich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht nach dem EntgFG, sondern nach den für diese Einmalzahlungen geschaffenen oder vom Arbeitgeber gesetzten Regeln. |
nein |
Der § 4 Abs. 4 EntgFG enthält eine Öffnungsklausel, die eine tarifvertragliche Anpassung der Entgeltfortzahlung an Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse möglich macht. Der § 4 Abs. 4 Satz 1 EntgFG erlaubt abweichende Regelungen von § 4 Abs. 1 EFZG nur durch Tarifvertrag. In einer Betriebsvereinbarung ist eine solche Regelung nur dann möglich, wenn dies durch eine diesbezügliche Öffnungsklausel im Tarifvertrag zulässig ist. Zweck dieser Öffnungsklausel ist es, den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zu geben, in den unterschiedlichen Branchen und Beschäftigungsbereichen jeweils sachnahe und angemessene Regelungen zu vereinbaren.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die Tarifvertragsparteien nicht nur die Berechnungsmethode (Ausfall‑ oder Referenzprinzip), sondern auch die der Berechnung zugrunde zu legende Zusammensetzung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts abweichend von § 4 Abs. 1 EFZG festlegen können. Unzulässig sind hingegen Tarifregelungen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, den Arbeitnehmer für jeden Tag der Entgeltfortzahlung unentgeltlich nacharbeiten zu lassen oder ein vorhandenes Arbeitszeitkonto zu kürzen.
Wertguthaben → Sonstige flexible Arbeitszeitreglungen (Gleitzeitvereinbarungen)
Die Änderung der Berechnungsmethode kann im Einzelfall zu ungünstigeren Ergebnissen für den betroffenen Arbeitnehmer führen. Die Festlegung des Referenzprinzip anstatt des Entgeltausfallprinzips kann sogar dazu führen, dass im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ein tariflicher oder gesetzlicher Mindestlohn unterschritten wird. Die ist zulässig, da § 4 Abs. 4 EFZG im Verhältnis zu Mindestlohnregelungen eine sogenannte ›lex specialis‹ ist, die dem allgemeinen Gesetz vorgeht.
Mindestlohn → Mindestlohnanspruch
Die Tarifvertragsparteien können auch von der für den einzelnen Arbeitnehmer maßgebenden konkreten Arbeitszeit abweichen und stattdessen Werktage oder Kalendertage zur Grundlage des Entgeltfortzahlungsanspruchs machen. Auch kann geregelt werden, dass sich die Entgeltfortzahlung nicht nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, sondern nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bestimmt.
Die Tarifvertragsparteien können zudem den Umfang des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts ändern. Wie das Bundesarbeitsgericht feststellte, erlaubt das Gesetz alle tariflichen Zuschläge aus der Entgeltfortzahlung auszunehmen.⚖ Die Tarifvertragsparteien können dem Arbeitgeber mangels Gestaltungsmacht jedoch keine Vorgaben für den außertariflichen Bereich machen⚖, dieser ist nicht ›tarifierbar‹. Schließt der – tarifgebundene – Arbeitgeber zusätzlich zu einem seinen Betrieb erfassenden Verbandstarifvertrag einen Firmentarifvertrag, ist es allein dessen Sache, ›zusätzliche‹ Leistungen inhaltlich zu regeln. Sieht ein Firmentarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einen im Verhältnis zum Verbandstarifvertrag ›außertariflichen‹, weil zusätzlichen Entgeltbestandteil vor, bemisst sich dessen Fortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EntgFG.⚖
Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts richtet sich damit nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den Arbeitnehmer gelten. Von Judikatur und Lehre werden unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen. Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen dem (fiktiven) Ausfallsprinzip und dem Referenzprinzip (Durchschnittsprinzip).
Aufgrund des Zwecks der Entgeltfortzahlungsbestimmungen kommt es in der Praxis primär zur Anwendung des Ausfallsprinzips. Beim Ausfallsprinzip handelt es sich um eine zukunftsorientierte Berechnungmethode. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er die Arbeitsleistung bei regelmäßigem Arbeitsverlauf tatsächlich erbracht. Das Ausfallprinzip zieht als Grundlage das Entgelt heran, das dem Arbeitnehmer zustünde, wäre keine Dienstverhinderung eingetreten und die Arbeitsleistung regulär erbracht worden.
Von dem zukunftsorientierten Ausfallsprinzip zu unterscheiden ist die vergangenheitsorientierte Berechnungsmethode des sogenannten Referenz‑ bzw. Durchschnittsprinzips. Sofern eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vorliegt, kann das fortzuzahlende Entgelt – anstatt nach der zukunftsorientiert tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit – auch auf Grundlage des innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erzielten Durchschnittswerts (›Referenzwerts‹) berechnet werden. Das Durchschnittsprinzip dient vor allem zur Berechnung von leistungsorientierten und schwankenden Entgeltarten und ist in einigen Normen auch explizit vorgesehen (z. B. im Urlaubsrecht⚖, im Mutterschutzrecht⚖ oder im Rahmen eines Abrufbeschäftigungsverhältnisses.⚖
Abrufbeschäftigungsverhältnisse (Referenzzeitraum)
Die Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit macht im Allgemeinen keine Schwierigkeiten, wenn sie sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder aus dem Einzelarbeitsvertrag ergibt und diese für den Arbeitnehmer persönlich auch maßgebend ist. Bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung ist die branchen‑, orts‑ oder betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart anzusehen.
Grundsätzlich ist eine kalender‑ oder arbeitstägliche Berechnungsweise möglich. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, ist eine Umrechnung erforderlich, wenn Arbeitsentgelt nur für den Teil eines Monats zu zahlen ist – vor allem also dann, wenn die Entgeltfortzahlung im Lauf eines Monats endet und die Arbeit anschließend nicht sofort wiederaufgenommen wird.
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, kann der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts (1/30) des Monatsbetrages mit der Zahl der auf die Arbeitsunfähigkeitszeit entfallenden Kalendertage multipliziert werden.⚖
Monatsentgelt/30 Kalendertage × Zahl der auf die Arbeitsunfähigkeitszeit entfallenden Kalendertage
Alternativ kann das monatliche Bruttoentgelt auch durch die tatsächlichen anfallenden Arbeitstage (einschließlich der gesetzlichen Feiertage) des Monats dividiert werden. Anschließend wird der sich so ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitstage multipliziert.⚖
Monatsentgelt/Tatsächliche Anzahl der Arbeitstage × krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitstage
Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage (z. B. im Rahmen von Schicht‑ oder Dienstplänen) hat der Arbeitnehmer an Tagen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Arbeitszeit, die er im Falle der Arbeitsfähigkeit tatsächlich geleistet hätte (geplante Arbeitszeitdauer).
Bei Stundenlöhnern ist die Zahl der infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden mit dem jeweils maßgebenden Stundenlohn zu multiplizieren.
Stundenlohn = 16 Euro
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = 40 Stunden (5 x 8 Stunden)
Entgeltfortzahlung vom 1. Juli bis 11. August 2023
Für die Berechnung des Entgeltfortzahlung sind die ausgefallenen Arbeitstage maßgebend.
Juli: 21 Arbeitstage: 21 Arbeitstage × 8 Stunden × 16,00 € = 2.688,00 € August: 9 Arbeitstage: 9 Arbeitstage × 8 Stunden × 16,00 € = 1.152,00 €
Wird der Arbeitslohn nicht nur nach der Arbeitszeit, sondern auch nach der Arbeitsleistung berechnet, spricht man von einem ›Leistungslohn‹. Erhält der Beschäftigte ein Leistungsentgelt (z. B. Akkordlohn, Provision, Leistungszulage), richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbaren Durchschnittsverdienst.⚖
Bei Stück‑ oder Akkordlohn oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Das so ermittelte Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der auf den Ausgangszeitraum entfallenden Arbeitstage zu dividieren. Das Ergebnis wird mit der Zahl der infolge Arbeitsunfähigkeit (AU) ausgefallenen Arbeitstage multipliziert.⚖
Entgelt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen/Arbeitstage im Ausgangszeitraum × Zahl infolge AU ausgefallener Arbeitstage
Führt diese Berechnung zu keinem vertretbaren Ergebnis, so ist zunächst die Arbeitszeit eines gleichartig beschäftigten Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Andere, als die aufgezeigte Berechnungsart sind nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen wurden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses entsprechend dem Arbeitsanfall und nach einseitiger Anweisung des Arbeitgebers zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Bedingungen für die Arbeit auf Abruf sind im Teilzeit‑ und Befristungsgesetz (TzBfG)⚖ geregelt und sollen den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich schützen.
Merkmal der ›Arbeit auf Abruf‹ ist nach der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG das Recht des Arbeitgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage und Dauer der Arbeit bestimmen zu können. Die mit der ›Arbeit auf Abruf‹ bezweckte Flexibilisierung der Arbeitszeit kann nur erreicht werden, wenn hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit keine starren gesetzlichen Vorgaben bestehen.⚖ Bei der Arbeit auf Abruf können die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten deshalb schwanken.
Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen. Legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Rahmenvereinbarung fest, dass keine Arbeitspflicht besteht und ein Arbeitsverhältnis immer mit einem Angebot und dessen Annahme eingegangen wird, ist dies nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und verstößt deshalb auch nicht gegen § 12 TzBfG. In diesen Fällen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um kein Dauerarbeitsverhältnis und damit auch nicht um Arbeit auf Abruf.⚖
Versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung → Rahmenvereinbarungen
Unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs kann Abrufarbeit jedoch (tatsächlich) dann vorliegen, wenn Dienstbereitschaft erwartet und die Arbeit zugewiesen wird.
Vertragsbeziehung → Versicherungspflicht versus Vertragsfreiheit
Auch bei flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen, bei denen lediglich die Arbeitszeit schwankt, das Einkommen aber monatlich gleich bleibt, handelt es sich nicht um Arbeit auf Abruf.
Wertguthaben → Sonstige flexible Arbeitszeitreglungen (Gleitzeitvereinbarungen)
Um eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten ist dem Arbeitnehmer der Abruf grundsätzlich 4 Tage vor dem Arbeitseinsatz mitzuteilen.⚖ Durch Tarifvertrag kann von der gesetzlichen Vorankündigungsfrist auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.⚖
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf Abruf und ohne vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, sollte er die Dauer der Wochenarbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitnehmer festlegen. Dabei muss er entweder eine wöchentliche Mindestarbeitszeit oder eine Höchstarbeitszeit vereinbaren. Das Gesetz erlaubt nur die Vereinbarung einer Mindest‑ oder einer Höchstarbeitszeit, ermöglicht aber nicht die Kombination von beidem.
Die mit dem Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Damit wird gewährleistet, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung der Arbeitszeitdauer und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Dauer der Arbeitszeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsvergütung angemessen zum Ausgleich gebracht wird. Nach § 615 BGB trägt der Arbeitgeber dabei grundsätzlich das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegenleistungspflicht befreit und ist damit zur Entgeltzahlung im Rahmen der vereinbarten Mindestarbeitszeit verpflichtet.
Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.⚖
Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen ›Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit‹ wurde die Regelung über die Mindestarbeitszeit per gesetzlicher Fiktion dahingehend geändert, dass bei einem Abrufverhältnis ohne vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit eine Arbeitszeit von nunmehr 20 Stunden als vereinbart gilt (bis 31. Dezember 2018 waren es 10 Stunden). Gesetzgeberisches Ziel dieser Erhöhung ist, für den Arbeitgeber einen wirksamen Anreiz zu setzen, tatsächlich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen.⚖
Sieht der Arbeitsvertrag keine Regelung einer wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vor, greift die gesetzliche Fiktion einer 20‐Stunden‐Woche auch dann, wenn der Arbeitnehmer zeitlich geringer eingesetzt wird.⚖ Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, der sich aus der fiktiven Arbeitszeit ergibt, wird auch ›Phantomlohn‹ genannt. Er muss berücksichtigt werden, um eine Versicherungs‑ und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeit in diesem Umfang tatsächlich geleistet oder vergütet wurde.
Damit würde ein ggf. als versicherungsfrei vereinbarter ›Minijob‹ zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)
Mindestlohn → Beitragsanspruch in der Sozialversicherung
Bei der gesetzlichen Fiktion einer 20‐Stunden‐Woche handelt es sich um eine Mindestarbeitszeit, die sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken soll. Wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit regelmäßig länger als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, kommt es deshalb in erster Linie auf die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit an.
Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Abrufarbeit, legt aber keine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit fest.
Der Arbeitnehmer arbeitet ständig an vier Tagen pro Woche, und zwar durchschnittlich sechs Stunden pro Tag.
Der Arbeitnehmer kann eine Beschäftigung und Bezahlung im bisherigen durchschnittlichen Umfang von 24 Stunden in der Woche verlangen.
4 (Tage) × 6 (Stunden) = 24 Stunden
Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart (z. B. ›mindestens zehn Stunden pro Woche‹, ›acht Mindestabrufstunden‹), stellt sich die Frage, wie weit darüber hinausgehend Arbeit abgerufen werden darf. Sieht der Vertrag hingegen vor, dass nur eine bestimmte Höchstarbeitszeit abgerufen werden kann, stellt sich umgekehrt die Frage, wie weit die abgerufe Arbeit unterhalb dieser Höchstarbeitszeit bleiben kann.
Um dem Arbeitnehmer mehr Planungssicherheit bei Arbeit auf Abruf zu geben, wurde diesbezüglich durch das Brückenteilzeitgesetz vom 11. Dezember 2018 in § 12 Abs. TzBfG (neue Fassung) eine klarstellende Gesetzesänderung vorgenommen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.⚖ Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.⚖ Die gesetzlichen Regelungen wurden damit an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angepasst.⚖
Vereinbarte Mindestarbeitszeit |
Vereinbarte Höchstarbeitszeit |
Zulässige Abweichung |
Zulässige Abweichung |
Bereits nach der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Rechtslage hatten auch die auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Problematisch waren nur unbeplante Zeiten, in denen der Arbeitnehmer beim Auftreten der Krankheit noch nicht in einem Dienstplan berücksichtigt wurde. Oftmals blieb während der bestehenden Krankheit ebenso wie an Feiertagen der Abruf weiterer Arbeitsleistungen aus, um die Entgeltfortzahlung zu umgehen.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 11. Dezember 2018 ⚖ hat der Gesetzgeber die allgemeinen Regelungen insofern modifiziert, als er für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeit auf Abruf in § 12 Abs. 4 TzBfG eine Sonderregelung geschaffen hat, die auf das Referenzprinzip zurückgreift.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 legen die Absätze 4 und 5 des § 12 TzBfG für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung auf Abruf erbringen als verpflichtende Berechnungsgrundlage fest, dass sich die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit nicht nach dem Ausfallprinzip, sondern nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor dem Feiertag (Referenzzeitraum) bestimmt.⚖ Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts außer Betracht, das heißt sie wirken sich nicht anspruchsmindernd aus.
Der § 12 Abs. 4 Satz 5 TzBfG beinhaltet diesbezüglich eine Öffnungsklausel, allerdings ausschließlich für Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Regelung (nur) dann günstiger, wenn im Voraus feststeht, dass sie insgesamt bei jedem möglichen Verlauf – nicht nur vorübergehend oder an einzelnen Tagen – vorteilhafter ist.⚖ Das arbeitsrechtliche ›Günstigkeitsprinzip‹ erlaubt somit nicht, jeden einzelnen Tag daraufhin zu vergleichen, ob an diesem konkreten Tag die geplante Arbeitszeit oder der Durchschnittswert für den Arbeitnehmer besser ist.
Günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung (etwa aufgrund von arbeits‑ oder tarifvertraglichen Vereinbarungen) bleiben jedoch unberührt. Sofern solche Regelungen anwendbar sind, gehen sie der Berechnung nach dem Referenzprinzip vor.
| Regelmäßige Arbeitszeit | Bemerkungen |
|---|---|
| Referenzzeitraum | Nach § 4 Abs. 1 EntgFG ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Wurde im Rahmen eines Abrufrechtsverhältnisses eine Mindestarbeitszeit vereinbart, ist per gesetzlicher Regelung zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Abs. 1 EntgFG die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Damit werden über die vereinbarte Mindestarbeitszeit erbrachte Arbeitsstunden nicht als Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG bewertet, sondern als Teil des originären Entgeltanspruchs. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen.⚖ Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben bei der Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit außer Betracht.⚖ |
| Günstigere Regelungen | Sofern für den Arbeitnehmer aufgrund von arbeits‑ oder tarifvertraglichen Vereinbarungen günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung bestehen, sind diese maßgebend. Dies ist im Teilzeitbefristungsgesetz explizit geregelt.⚖ |
| 20 Wochenstunden per gesetzlicher Fiktion |
Ist keine Mindestarbeitszeit vereinbart worden, sind für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Fiktion 20 Wochenstunden maßgebend. |
Für die Feststellung, welche Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf im Sinne von § 2 Abs. 1 EntgFG an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt, ist entsprechend § 12 Abs. 4 TzBfG eine vergangenheitsbezogene Betrachtung über einen Referenzzeitraum vorzunehmen. Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf leistet, ohne den gesetzlichen Feiertag gearbeitet hätte, ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten.
Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EntgFG, hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, dass der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war.⚖
SVMWIndex k6s4a2
Mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 Anpassungen an die aktuellen Strukturen der Sozialversicherung vorgenommen.
Insbesondere für Klein‑ und Mittelbetriebe bedeutete die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ein erhebliches und zudem unkalkulierbares finanzielles Risiko. Die im Lohnfortzahlungsgesetz manifestierte Lohnfortzahlungsversicherung sicherte den betreffenden Arbeitgebern einen Teilerstattungsanspruch der von ihnen geleisteten Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft zu. Es handelte sich dabei um eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten.
Nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) wurden den an der Lohnfortzahlungsversicherung teilnehmenden Arbeitgebern grundsätzlich 80 Prozent der Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von den damals allein für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung zuständigen ›Pflichtkrankenkassen‹ (Innungs‑ und Allgemeine Ortkrankenkassen) erstattet. Die ehemaligen ›Pflichtkrankenkassen‹ führten auch die Lohnfortzahlungsversicherung für Mitglieder von Ersatzkassen durch.
Die alleinige Zuständigkeit der ehemaligen ›Pflichtkrankenkassen‹ lag darin begründet, dass ein Erstattungsanspruch ausschließlich für Arbeiter und Auszubildende, nicht aber für Angestellte gegeben war. Für die Erstattung der Aufwendungen für Auszubildende spielte es jedoch keine Rolle, ob es sich um Auszubildende für den Beruf eines Arbeiters oder für den Beruf eines Angestellten gehandelt hat.
Mit Einführung des freien Krankenkassenwahlrechts für alle Versicherten wurde die Lohnfortzahlungsversicherung zudem von verschiedenen Betriebskrankenkassen durchgeführt, wodurch in der praktischen Durchführung immer wieder Schwierigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit ergaben.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung in wesentlichen Punkten geändert. Unter anderem wurde die Höhe der Entgeltfortzahlung auf 80 Prozent des Arbeitsentgelts abgesenkt. Alternativ war die Anrechnung von Urlaubstagen vorgesehen. Bei Kuren wurde eine Anrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers auf den Urlaub eingeführt.
Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte wurde das Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. Januar 1999 erneut wesentlich geändert. Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit und bei Kuren haben die Arbeitnehmer seitdem wieder einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 Prozent. Die Möglichkeit der Anrechnung von Urlaubstagen im Krankheitsfall und bei Kuren wurde aufgehoben.
Die im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) manifestierte Entgeltfortzahlungsversicherung versichert die Arbeitgeber gegen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt haben.⚖ Mit dem zum Januar 2006 eingeführten AAG wurde die Erstattung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) auf alle Arbeitnehmer (früher waren nur Arbeiter und Auszubildende eingeschlossen aber keine Angestellten) erweitert.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde das Lohnfortzahlungsgesetz von dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) abgelöst. Mit dem neuen Aufwendungsausgleichsgesetz wurden nicht nur die dringend notwendigen Anpassungen an die aktuellen Strukturen der Sozialversicherung vorgenommen, es wurde zudem das durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig monierte Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft neu geregelt.⚖ Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht verfassungsgemäß ist, wenn die dadurch entstehenden Kosten im Umlageverfahren (U2) nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nur den kleinen Betrieben erstattet werden. Die Richter hatten die Befürchtung, dass größere Unternehmen (wegen der nicht durch eine Versicherung ausgeglichenen Mutterschaftsaufwendungen) Frauen bei der Einstellung gegenüber Männern benachteiligen könnten.
Die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen.
Die Einbeziehung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung der Angestellten im Arbeitsunfähigkeitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation.
Die Festschreibung einer einheitlichen Arbeitnehmergrenze für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit.
Die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen.
Die Möglichkeit der Übertragung der Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf eine andere Krankenkasse, einen Landes‑ oder Bundesverband.
SVMWIndex k6s4a3
Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung.
Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ist vom Arbeitgeber die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren zu treffen.
Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Das Umlageverfahren (U1) funktioniert wie eine ›Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung‹. Der Arbeitgeber zahlt auf Grundlage der Bruttoarbeitsentgelte der Beschäftigten einen Umlagebetrag und bekommt dafür einen bestimmten Prozentsatz von der im Krankheitsfall geleisteten Lohnfortzahlung erstattet.
Einige wenige Arbeitgeber sind von der Lohnfortzahlungsversicherung ausgeschlossen. Diesen Arbeitgebern wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem U1‐Verfahren freiwillig beizutreten.
Öffentlich‐rechtliche Arbeitgeber;
Dienststellen ausländischer Truppen;
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Untergliederungen, auch wenn sie nur kooperativ angeschlossen sind;
Einrichtungen und Werkstätten für Behinderte;
Hausgewerbetreibende und hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellte Heimarbeiter.
Grundsätzlich haben die Krankenkassen die Teilnahme des Arbeitgebers am U1‐Verfahren zwar jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres für die Dauer dieses Kalenderjahres festzustellen⚖, wobei der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichserforderlichen Angaben zu machen hat. Die Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AAG hat aber lediglich deklaratorischen Charakter.⚖ Der von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.
Erfolgt diese Feststellung nicht, kann die Verpflichtung zur Teilnahme mit Wirkung für die Vergangenheit auch durch eine beteiligte Krankenkasse oder den nach § 28p SGB IV für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt werden.⚖
Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ist vom Arbeitgeber erneut die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren zu treffen. Wird ein Arbeitgeber mit Beginn eines neuen Kalenderjahres in das Ausgleichsverfahren einbezogen und zählte er im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann entsteht der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar des Kalenderjahres an; dies gilt auch für die vor dem 1. Januar eingetretenen Fälle der Entgeltfortzahlung.
Endet die Teilnahme am Ausgleichsverfahren mit Ablauf des Kalenderjahres, so endet auch der Erstattungsanspruch mit dem 31.12. dieses Kalenderjahres; dies gilt auch, wenn die tatsächliche Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 EntgFG an den Arbeitnehmer über den 31. Dezember hinaus geleistet wird.
Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.⚖ Maßgebend sind dabei die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats.
Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.⚖
Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nur dann teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird.
Nach § 3 Abs. 1 AAG besteht Umlagepflicht zum Ausgleichsverfahren U1, wenn
der Betrieb das ganze Vorjahr bestand und für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Zeitraum von 8 Kalendermonaten braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen,
der Betrieb im Vorjahr errichtet wurde und während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren,
der Betrieb im laufenden Kalenderjahr errichtet wird bzw. wurde und nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die voraussichtliche Zahl ist dabei sorgfältig zu schätzen.
Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nur dann teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird (Schätzung). Einer Errichtung steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich.
Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer ist sorgfältig zu schätzen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann für das gesamte Kalenderjahr maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen.
Für die Teilnahme am U1‐Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen sind.
Die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 AAG kraft Gesetzes ergibt sich unmittelbar aus dem AAG⚖ und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse abhängig. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Ein besonderer Antrag muss nicht gestellt werden. Eine Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich. Da es sich bei der Entgeltfortzahlungsversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, sind die entsprechenden Umlagebeträge im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung nachzuberechnen.⚖
Die Umlagepflicht entsteht, sobald die Betriebsgröße den Arbeitnehmergrenzwert unterschreitet.⚖ Umlage U1 hat der Arbeitgeber für alle seine Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu entrichten. Hierzu gehören Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.⚖
Seinem Wort laut nach stellt § 1 Abs. 1 AAG bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer allein auf die Person des Arbeitgebers ab. Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AAG ist derjenige, der über die Arbeitskräfte, ihre Einstellung, Verwendung und Entlassung verfügen kann, der Art und Weise der Arbeit bestimmt, für dessen Rechnung Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem der Erfolg der Arbeit zugutekommt.
Hat ein Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleichder Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das geschieht in der Weise, dass die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerzusammengerechnet wird. Dabei sind auch die im Haushalt des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer verteilen, ist unerheblich.⚖ Dies gilt auch für den Fall, dass der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat, und zwar unabhängig davon, ob sich dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein ›Sozialversicherungsabkommen‹ besteht oder nicht.
Bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbständigkeit ist immer eine separate Beurteilung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 AAG vorzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ggf. einem Konzern angehören oder – im Falle einer GmbH – ob die einzige Gesellschafterin (›Trägergesellschaft‹) ebenfalls Arbeitnehmer beschäftigt bzw. einen wesentlich höheren Personalbestand hat.⚖
Nicht alle Personen sind auf die Gesamtzahl der Beschäftigten anzurechnen.
| Personenkreis | Berücksichtigung |
|---|---|
Festbeschäftigte Arbeitnehmer |
ja |
Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, |
ja |
Werkstudenten |
ja |
Beschäftigte Altersrentner |
ja |
Unständig Beschäftigte |
ja |
Auszubildende, |
nein |
Freistellungsphase der Altersteilzeit |
nein |
Bezieher von Vorruhestandsgeld |
nein |
Personen in Eltern‑ oder Pflegezeit |
nein |
Schwerbehinderte im Sinn des SGB IX |
nein |
Freiwilligendienstleistende |
nein |
Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, |
nein |
Ausländische Saisonarbeitskräfte, Das supranationale Recht der Europäischen Union → A1‐Bescheinigung |
nein |
Ausländische Saisonarbeitskräfte, |
nein |
Heimarbeiter im Sinne des HAG, |
nein |
Ordensangehörige, |
nein |
Freigestellte Arbeitnehmer, |
nein |
Mitarbeitende Familienangehörige |
nein |
Zudem ist zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte auch nur mit einem entsprechenden anteiligen Wert zu berücksichtigen sind.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.⚖ Hierbei ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen.
Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
| Beschäftigte | Faktor |
|---|---|
| Vollzeitbeschäftigte | Faktor: 1,00 |
| Teilzeitbeschäftigte – mehr als 30 Stunden wöchentlich | Faktor: 1,00 |
| Teilzeitbeschäftigte – mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden wöchentlich | Faktor: 0,75 |
| Teilzeitbeschäftigte – mehr als 10 Stunden bis zu 20 Stunden wöchentlich | Faktor: 0,50 |
| Teilzeitbeschäftigte – bis 10 Stunden wöchentlich bzw. 45 Stunden monatlich | Faktor: 0,00 |
Ob es sich bei Aufwendungen des Arbeitsgebers um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen tarif‑ oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung oder eines Beschäftigungsverbots verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EntgFG und des MuSchG gehören.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts nach dem Entgeltausfallprinzip ohnehin unberücksichtigt bleiben, und zum anderen aus dem Willen des Gesetzgebers.⚖
Bei der Erstattung von Sachbezügen sind die nach § 17 SGB IV festgesetzten Werte maßgebend.
Das bei Krankheit fortzuzahlende Arbeitsentgelt
Die Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern erfolgt grundsätzlich in Höhe von 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts.⚖ Die Satzung der Krankenkasse kann jedoch die Höhe der Erstattung für Aufwendung des Arbeitgebers wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beschränken und verschiedene Erstattungssätze vorsehen. Der Erstattungssatz muss jedoch mindesten 40 Prozent betragen.⚖ Die Höhe der Erstattung kann zudem durch die jeweilige Krankenkasse auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt werden. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Erstattungssätze, gilt der allgemeine Umlagesatz. Die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes wird durch die Krankenkassen individuell festgelegt. Der Erstattungssatz U1 kann immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden.
Die Erstattungsregelungen (U1) knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem EntgFG fortgezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Das bedeutet, dass zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch gesetzliche Entgeltabzüge (Lohn‑ und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung)sowie vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für die betrieblichen Versorgungseinrichtungengehören.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse aufgrund einer Satzungsregelung den erstattungsfähigen Betrag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt und darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen erstattet, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt (auch als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag findet somit – ungeachtet der arbeits‑, werk‑ oder kalendertäglichen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt.
Ab 1. Januar 2011 ist das elektronische Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber Pflicht.⚖ Das Verfahren orientiert sich dabei am DEÜV‐Meldeverfahren. Der Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz muss durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.
Der maschinell erstellte Erstattungsantrag wird in aller Regel im Nachgang zur Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erstellt. Werden beispielsweise die Entgelte Mitte des Monats für den laufenden Monat abgerechnet und wird dabei bereits erstattungsfähiges Arbeitsentgelt bzw. der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt, kann nach den vorstehenden Vorgaben zunächst eine Erstattung für zurückliegende Zeiträume, also für Zeiträume vor dem Antragsdatum, gewährt werden.
Darüber hinaus wird es für zulässig, das heißt im Einklang mit § 2 Abs. 2 AAG stehend, erachtet, wenn in die Erstattung auch das erstattungsfähige Arbeitsentgelt für die Zeit nach Eingang des Erstattungsantrags einfließt, vorausgesetzt, es ist abgerechnet und für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlt und die Arbeitsunfähigkeit oder das Beschäftigungsverbot ist für die Dauer des Erstattungszeitraums ärztlich bescheinigt. Gleiches gilt auch für die Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Eine Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist – auch unter den Bedingungen des maschinellen Erstattungsverfahrens – weiterhin möglich.
Wenn der Arbeitgeber es in der Vergangenheit versäumt hat, sich die geleistete Lohnfortzahlung erstatten zu lassen, verjährt der Erstattungsanspruch nach 4 Jahren.⚖
Bei der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AAG handelt es sich um eine sogenannte ›lex specialis‹, also um ein spezielles Gesetz, das den Vorschriften des BGB über Verjährung und Verrechnung vorgeht.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Die zuständige Ausgleichskasse ist immer die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Auch für privat kranken‑ und pflegeversicherte Arbeitnehmer sind Umlagen zu zahlen. Für Privatversicherte ist die Krankenkasse zuständig, zu der die Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Wahlmöglichkeit
Sofern sich aus den Nummern 1 und 2 keine Zuständigkeit ergibt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Ausgleichskasse unter den gesetzlichen Krankenkassen auszuwählen.
Geringfügig Beschäftigte
Für den Personenkreis der geringfügig Beschäftigten ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung die erstattungspflichtige Ausgleichskasse, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten durchgeführt wird.⚖
Zur Finanzierung der Erstattungsleistungen sowie der erforderlichen Verwaltungskosten führen die beteiligten Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkassen ab. Die Satzung der Krankenkasse (Ausgleichskasse) muss deshalb insbesondere Bestimmungen über die Höhe der Umlagesätze enthalten.⚖
Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.⚖
Die Höhe des U1‐Umlagesatzes wird jährlich individuell von jeder Krankenkasse in ihrer Satzung unter Berücksichtigung des festgelegten Aufwendungserstattungssatzes als Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt. Auch für gleiche Erstattungssätze erheben die Krankenkassen teilweise unterschiedlich hohe U1‐Beträge, sie bieten jedoch meist auch mehrere Erstattungssätze an. Deshalb ist der U1‐Umlagesatz bei jeder Krankenkasse verschieden.
Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Umlagepflichtig sind auch das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das Arbeitsentgelt von beschäftigten Rentnern und von Personen in der Elternzeit, die im Betrieb eine Elterngeld unschädliche Beschäftigung ausüben.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transfer‐Kurzarbeitergeld) erfolgt die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt. Für die Umlageberechnung ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Entgeltkatalog → Transfer‐Kurzarbeitergeld
Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
Bei der Erstattung nach § 1 EntgFG wird auf das tatsächlich fortgezahlte Arbeitsentgelt abgestellt. Einmalzahlungen sind bei der Höhe des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen.⚖ Um ein Ungleichgewicht zwischen Beitrag und Leistung zu verhindern, bleiben Einmalzahlungen im Sinne des § 23a SGB IV auch bei der Bemessung der Umlage außer Betracht.⚖
Die Berechnung der ›U1‐Umlagebeträge‹ erfolgt daher ausschließlich vom laufenden Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die ›U1‐Umlage‹ ist vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Die Umlagebeträge werden zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen fällig und sind an die zuständige Krankenkasse nachzuweisen.
SVMWIndex k6s4a4
Unabhängig von der Beschäftigtenzahl nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen teil.
Im U2‐Verfahren bedarf es keiner speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgeber, da kraft Gesetzes unabhängig von der Beschäftigtenzahl grundsätzlich alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen teilnehmen. Dies gilt selbst für Betriebe, die nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen und insofern Aufwendungen für Arbeitgeberleistungen nach dem Mutterschutzgesetz nicht geltend machen können.⚖
Bis zum 31. Dezember 2017 wurden nur die Frauen von den Regelungen des Mutterschutzgesetzes erfasst, die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsrechts gewesen sind.
Seit dem 1. Januar 2018 kommt es für die Einbeziehung in das Ausgleichsverfahren U2 nicht mehr auf die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, sondern die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft an. Mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes zum 1. Januar 2018 werden nunmehr alle Frauen von den Regelungen des Mutterschutzgesetzes erfasst, die Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.⚖
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist in der Regel kein Arbeitsvertrag. Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet. Damit ist ein Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das persönliche Anstellungsverhältnis eines GmbH‐Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden.⚖
Hat der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschaftsanteile die Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH zu nehmen, ist er auch kein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und unterliegt nicht der Beitrags‑ und Umlagepflicht.
Umlage U1 hat der Arbeitgeber für alle seine Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu entrichten. Da es sich auch bei einem versicherungspflichtigen GmbH‐Geschäftsführer in der Regel nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts handelt, sind für ihn auch keine U1‐Beträge abzuführen.⚖
Bis zum 31. Dezember 2017 wurden nur die Frauen von den Regelungen des Mutterschutzgesetzes erfasst, die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsrechts gewesen sind. Mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes zum 1. Januar 2018 werden nunmehr alle Frauen von den Regelungen des Mutterschutzgesetzes erfasst, die Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.⚖ Nach Auffassung des GKV‐Spitzenverbandes hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass vom Ausgleichsverfahren U2 ab 1. Januar 2018 auch alle in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Geschäftsführer einer GmbH von der Umlagepflicht U2 erfasst werden.
Ist der GmbH‐Geschäftsführer Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, hat er einen Anspruch auf Insolvenzgeld und der Arbeitgeber hat die Insolvenzgeldumlage zu zahlen.
| Geschäftsführer einer GmbH | U1 und U2 vor 2018 |
U1 ab 2018 |
U2 ab 2018 |
I‐Umlage |
|---|---|---|---|---|
| Beherrschender Gesellschafter | nein |
nein |
nein |
nein |
| Gesellschafter (umfassende Sperrminorität) |
nein |
nein |
nein |
nein |
| Gesellschafter (keine umfassende Sperrminorität) |
nein |
nein |
ja |
ja |
| Fremd‐Geschäftsführer | nein |
nein |
ja |
ja |
Statusbewertungen (Beschäftigung/Selbständigkeit) → GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführer
Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage U 2 für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als ›freie Mitarbeiter‹ einstufen.⚖
Die U2‐Umlage dient der Finanzierung von Ausgleichszahlungen für Mutterschutzleistungen des Arbeitgebers.
Die Höhe des U2‐Umlagesatzes wird jährlich individuell von jeder Krankenkasse in ihrer Satzung als Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt. Deshalb ist der Umlagesatz bei jeder Krankenkasse verschieden.
Die Berechnung der U2‐Umlagebeträge erfolgt vom laufenden Bruttoarbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, da diese auch bei der Erstattung nicht angerechnet werden.
Die U2‐Umlage ist vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Die Umlagebeträge werden zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen fällig und an die zuständige Krankenkasse nachgewiesen.
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird Arbeitgebern der nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) und die hierauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI von den Krankenkassen in vollem Umfang erstattet.⚖
Die Pflicht, den vom Arbeitgeber nach § 14 MuSchG gezahlten Zuschuss zu 100 Prozent zu erstatten, entspricht dem Regelungssystem, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der gesetzlichen Regelung.⚖ Eine Krankenkasse ist deshalb nicht befugt, durch Satzung die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu beschränken.⚖
Die Erstattungsregelungen (U2) knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und an das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft
Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn).
Die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transfer‐Kurzarbeitergeld) erfolgt die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt. Für die Umlageberechnung ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Entgeltkatalog → Transfer‐Kurzarbeitergeld
Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
Auch im U2‐Verfahren sind bei der Berechnung der Umlage gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Sinne des § 23a SGB IV nicht zu berücksichtigen.
SVMWIndex k6s4a5
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet.
Bis zum 31. Dezember 2008 waren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld zuständig. Letztmalig enthielten die Beitragsbescheide der UV im Jahr 2009 auch den Insolvenzgeld‐Betrag für das abgelaufene Kalenderjahr 2008.
Für die Zeit ab 1. Januar 2009 wurden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von dieser ›Fremdaufgabe‹ entbunden und der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld auf die Einzugsstellen (Krankenkassen) übertragen.⚖
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Insolvenzgeldumlage entsprechende Anwendung.
Die Umlage für das Insolvenzgeld ist neben den Umlagen für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit (›U1‹) und den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (›U2‹) eine weitere, allein vom Arbeitgeber zu tragende Umlage. Sie wird deshalb auch als ›U3‹ bezeichnet. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe ›0050› zu berücksichtigen.
Der Beitragsnachweis → Beitragsnachweis GSV (Muster)
Allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit.⚖ Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits festzustellen.⚖
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.⚖ Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt.⚖
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.⚖ Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.⚖
Als Insolvenzereignis gilt:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.
Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Allen drei Insolvenzereignissen ist gemeinsam, dass ein eine Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Arbeitgebers vorliegen muss.⚖ Die Insolvenzereignisse stehen gleichberechtigt nebeneinander (kein Rangverhältnis). Entscheidend für die Gewährung von Insolvenzgeld ist daher das zeitlich früheste Ereignis (Prioritätsprinzip).
Vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 war die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig gewesen sind und nur durch die Covid‐19‐Pandemie in eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gerieten, ausgesetzt. Diese Sonderregelung kam allerdings dann nicht in Betracht, wenn keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Vom 1. Oktober bis 30. April 2021 war allein noch die Antragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist er insolvent. Das kann dazu führen, dass der Beschäftigte sein Arbeitsentgelt nicht mehr oder nur noch teilweise erhält. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.⚖
Insolvenzgeld wird rückwirkend für die letzten 3 Monate des Beschäftigungsverhältnisses vor dem ›Insolvenzereignis‹ gewährt. Es umfasst Festgehalt bzw. Festlohn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gehalts‑ oder Lohnanteile (z. B. Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld).
Insolvenzgeld wird nur auf Antrag gewährt. Es ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.⚖
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld setzt voraus, dass ein ›Insolvenzereignis‹ im Sinne der Ausfallversicherung vorliegt.
Während des Insolvenzgeldzeitraums zahlt normalerweise der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings kann es vorkommen, dass auch die Beiträge durch die Insolvenz betroffen sind. Auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle zahlt die Agentur für Arbeit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist.
Davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen.⚖
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Auch unständig Beschäftigte gehören zum Personenkreis derjenigen, die Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen können. Deshalb ist für diesen Personenkreis auch die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.
Für Arbeitgeber ohne Sitz im Inland schließen Regelungen des über‑ oder zwischenstaatlichen Rechts über soziale Sicherheit⚖ die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften zur Insolvenzgeldumlage nicht aus. Auch Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, sind zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III verpflichtet.⚖
Für in Deutschland wohnende Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist grundsätzlich Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III zu zahlen. Die Umlagepflicht trifft jedoch nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübte(n) Beschäftigung(en). Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU‐Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers.⚖
Für ausländische Saisonarbeitskräfte mit der Bescheinigung ›A 1‹, die den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen, ist die Insolvenzgeldumlage nicht zu entrichten.
Das supranationale Recht der Europäischen Union → A1‐Bescheinigung
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage allein von den Arbeitgebern aufgebracht.⚖ Die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes ist dabei ohne Belang. Es gibt auch keine Bagatellgrenze. Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte, ist die alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber verfassungsgemäß.⚖
Wird ein Betrieb durch einen Insolvenzverwalter fortgeführt, so besteht für Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Umlagepflicht mehr.⚖
Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern zu zahlen. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten desöffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, aber auch private Haushalte werden nicht in die Abgabepflicht der Insolvenzgeldumlage mit einbezogen.⚖
Mit der Umlage für das Insolvenzgeld sollen vorrangig ausgefallene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziert werden. Auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung erhalten Zahlungen aus dem ›Umlagetopf‹, wenn der insolvente Arbeitgeber seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Bund, Länder, Gemeinden.
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Industrie‑ und Handelskammern.
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen.
Öffentlich‐rechtliche Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland.
Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist.
Privathaushalte: Nur natürliche Personen.
Arbeitgeber der ›öffentlichen Hand‹ bleiben von der Zahlung der Umlage ausgenommen. ›Öffentliche Hand‹ ist ein Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit eigener Abgaben‑ und Steuerhoheit ausgestattet sind.
Auch private Haushalte sind von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen. Als Privathaushalte kommen nur natürliche Personen in Betracht. Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Dienstleistung). Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland gehören nicht zu den von der Insolvenzgeldumlage erfassten Betrieben. Die nach § 28m Abs. 1 SGB IV bestehende Verpflichtung für den Beschäftigten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers kann bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden.
Die Industrie‑ und Handelskammern sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in allen 16 Bundesländern ist die Insolvenzfähigkeit der Industrie‑ und Handelskammern ausgeschlossen und es besteht keine Umlagepflicht.
Mit der Umlage für das Insolvenzgeld sollen vorrangig ausgefallene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers finanziert werden. Auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung erhalten Zahlungen aus dem ›Umlagetopf‹, wenn der insolvente Arbeitgeber seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Nach § 358 Abs. 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Die Höhe des Umlagesatzes wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. der Bundesanstalt für Arbeit festgelegt, sofern die Befugnis zur Festsetzung des Umlagesatzes auf die Bundesanstalt für Arbeit übertragen wird.⚖
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen. Der Bundesrat hatte dieses Festsetzungsverfahren zur Insolvenzgeldumlage beanstandet, weil durch das prozyklische Verfahren die Unternehmen gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit höheren Umlagesätzen belastet wurden. Der Bundesrat hat deshalb in seiner 903. Sitzung am 23. November 2012 eine Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15 Prozent beschlossen. Unter den Voraussetzungen des § 361 Nr. 1 SGB III kann aber auch ein abweichender Umlagesatz durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Davon wurde in den Jahren 2016 bis 2024 Gebrauch gemacht.
| 2026 | 2025 | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,15 % | 0,15 % | 0,06 % | 0,06 % | 0,09 % | 0,12 % | 0,06 % | 0,06 % | 0,06 % | 0,09 % | 0,12 % | 0,15 % |
Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Eine Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung zieht keine Befreiung von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage nach sich. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre.
Anders als bei den U1‐ und U2‐Umlagen ist die Insolvenzgeldumlage nicht nur vom laufenden Entgelt, sondern auch von einmalig gezahltem Entgelt zu berechnen. Auch die Regelungen der Märzklausel sind dabei zu beachten.
Auch für versicherungsfreie geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte ist die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Einzugsstelle ist die Minijob‐Zentrale.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Zuständige Einzugsstelle
Die Insolvenzgeldumlage ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte zu zahlen, die als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden und für die keine Rentenversicherungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbeiträge an die Minijob‐Zentrale zu zahlen sind.
Berufsständische Versorgung → Möglichkeit der Befreiung von der RV-Pflicht
Maßgebend für die Berechnung der Insolvenzumlage ist bei allen geringfügig Beschäftigten immer das tatsächliche SV‐Entgelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt für die Berechnung der Insolvenzumlage nicht.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Absatz 7 SGB VI in Verbindung mit § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Die Insolvenzumlage ist sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen
Übergangsbereich (Gleitzone) → Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transfer‐Kurzarbeitergeld) erfolgt die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt. Für die Umlageberechnung ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Entgeltkatalog → Transfer‐Kurzarbeitergeld
SVMWIndex k6s4a6