Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

Prüfschwerpunkte (GSV)

Stichprobenprüfung

Leitsatz
  1. Die turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen gemäß § 28p SGB IV können nicht umfassend oder erschöpfend sein, sie beschränken sich regelmäßig nur auf Stichproben.

Die turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV können nicht um­fassend oder erschöpfend sein, sie beschränken sich regelmäßig nur auf Stichproben.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen

Die Prüfinhalte sind grundsätzlich konstant. Die Prüfungsschwerpunkte variieren jedoch von Jahr zu Jahr z. B. aufgrund von aktuellen Problemstellungen (neue Gesetze, veränderte Rechtsprechung oder besondere Auffälligkeiten am Markt).

Wesentliche Prüfungsinhalte
  • Abgleich der gemeldeten Daten
    Der Abgleich der im Rahmen der Prüfung vorgelegten Unterlagen (Jahreslohnkonten, Kran­ken­kassenlisten und Beitragsnachweise) mit den vom Arbeitgeber gemeldeten Daten (Prüf­hilfenliste der DRV Bund).

    Ob der Arbeitgeber die nachgewiesenen Beiträge auch tatsächlich gezahlt hat, ist nicht Gegenstand der Prüfung.

  • Überprüfung der Feststellung von Versicherungspflicht und ‑freiheit
    Einsichtnahme der entsprechenden Nachweise.

  • Überprüfung der Entgelteigenschaft
    Überprüfung, ob der Arbeitgeber alle beitragspflichtigen Entgelte auch tatsächlich erfasst hat (z. B. Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides).

  • Überprüfung von Vertragsunterlagen
    Aufdeckung von Scheinselbständigkeit.

SVMWIndex k7s2a1

›Statusüberprüfungen‹

Leitsatz
  1. Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV werden stichprobenartig auch die Vertragsverhältnisse der selbständigen Auftragnehmer überprüft, um festzu­stellen, ob der sozialversicherungsrechtliche Status korrekt beurteilt wurde (›Scheinselbständigkeit‹).

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass ihm durch die Einstufung des Vertragsver­hältnisses als selbständige Dienst‑ oder Werkvertragsleistung keine Meldepflichten nach § 28a SGB IV obliegen, da eine Betriebsprüfung gerade dem Zweck dienen soll, festzustellen, ob die Meldepflichten zur Sozialversicherung erfüllt und die Beiträge korrekt abgeführt worden sind. Um diese Fragen beant­worten zu können, muss der prüfende Rentenversicherungsträger zwangsläufig vorab den Status der Vertragsbeziehung einer Prüfung unterziehen.

Aufgrund der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Konkretisierung der statusrechtlich relevanten Kriterien wird regelmäßig auch der sozialversicherungsrechtliche Status von geschäftsführenden Ges­ellschaftern einer GmbH überprüft.

Tätigkeitsstatus → GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer

›Scheinselbständigkeit‹

Ergibt sich im Rahmen einer durch den zuständigen Rentenversicherungsträger durchzuführenden Be­triebsprüfung aus der im Zweifelsfall durchzuführenden Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsbeziehung, dass abweichend vom gewählten Vertragstyp eine nichtselbständige Erwerbs­arbeit vorliegt, so spricht man in der Fachsprache von einem so genannten ›Scheinselbständigen‹.

Vertragsbeziehung → Versicherungspflicht versus Vertragsfreiheit

Das Ergebnis einer Statusüberprüfung ist für den Arbeitgeber (Auftraggeber) in mehrerlei Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Sofern von einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit des Auftragnehmers aus­zugehen ist, wird der Auftraggeber automatisch zu dessen Arbeitgeber. In seiner Funktion als Arbeit­geber hat der Auftraggeber im Sozialversicherungsrecht umfangreiche Nebenpflich­ten zu erfüllen (z. B. Führen von Lohnunterlagen, Feststellen der Versicherungspflicht, Berechnen und Abführen von Bei­trägen, Erstatten von Meldungen).

Folgen der Scheinselbständigkeit → Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung eines Beschäftigungsverhältnis ergeben sich grundsätzlich auch im Arbeits‑ und Steuerrecht weitreihende Folgen.

Einheitliche Rechtsordnung → Statuskongruenz

Folgen der Scheinselbständigkeit → Arbeitsrechtliche Folgen

Folgen der Scheinselbständigkeit → Steuerrechtliche Folgen

SVMWIndex k7s2a2

Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

Leitsätze
  1. Grundsätzlich unterliegen alle Beschäftigten der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

  2. Geht der Arbeitgeber von Versicherungsfreiheit aus, hat er dies im Rahmen einer Betriebs­prüfung zu belegen.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige pflichtversichert.

Die Prüfer der Rentenversicherung untersuchen insbesondere die Unterlagen zum Nachweis der Ver­siche­rungsfreiheit sehr genau und kritisch. Ist der Arbeitgeber von Versicherungsfreiheit ausgegangen, hat er im Rahmen einer Sozialversiche­rungsprüfung die Versicherungsfreiheit nachzuweisen und begrün­dende Unterlagen vorlegen (z. B. Im­matrikulationsbescheinigungen) vorzulegen.

Die Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status von Werkstudenten und Praktikanten gehört ge­nauso zu den regelmäßigen Prüfinhalten, wie die Überprüfung der Voraussetzung für eine gering­fügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV.

Regelmäßig stichprobenartig zu überprüfende Versicherungsverhältnisse
Nicht berufsmäßig tätige kurzfristig Beschäftigte

Junge Erwerbstätige können dann nicht den Status als ›Hausfrau oder ‑mann‹ beanspruchen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben und damit keinen eigenen Haushalt führen. Kritisch zu betrachten sind deshalb auch unverheiratete Saisonarbeitnehmer in der Altersgruppe von 18 Jahren bis ca. 25 Jahren. Hier prüfen die Rentenversicherungsträger verstärkt, wie diese Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn sie als Hausfrau oder ‑mann dem Arbeitsmarkt gerade nicht als Arbeitssuchende zur Verfügung stehen.

Kurzfristige Beschäftigung → Grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit (Personengruppen)

Mitglieder in Versorgungswerken

Werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, weil der Beschäftigte für seine Alterssicherung Mitglied in einem Ver­sorgungswerk ist, müssen entsprechende Befreiungsbescheide vorliegen und im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung vorgelegt werden.

Doppelversicherung

Das Eintreten der Rentenversicherungsfreiheit ist immer von einem beschäftigungsbezogenen Befrei­ungsbescheid abhängig. Liegt ein solcher nach einem Arbeitsplatzwechsel nicht vor und handelt es sich um eine eindeutig nicht berufsspezifische Tätigkeit, werden anlässlich von Betriebsprüfungen ggf. nicht entrichtete Rentenversicherungsbeiträgen nacherhoben.

Liegt kein oder ein nicht greifender Befreiungsbescheid vor, kann es hier durch die rückwirkende Aktivierung der Versicherungspflicht im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung zu einer Doppelver­sicherung und damit für den Arbeitgeber zu einem erheblichen finanziellen Schaden kommen.

Berufsständische Versorgung → Vermeidung von Doppelversicherungen

SVMWIndex k7s2a3

Krankenversicherungspflicht (JAE‐Überschreiter)

Leitsatz
  1. Im Rahmen einer turnusmäßig durchzuführenden Sozialversicherungsprüfung wird regel­mäßig überprüft, ob der Arbeitgeber die am Ende eines jeden Jahres für das nächste Kalen­derjahr vorzunehmende Prüfung der Krankenversiche­rungspflicht richtig beurteilt hat.

Eine fehlerhafte Beurteilung der Krankenversicherungspflicht kann im Rahmen einer Sozialversiche­rungs­prüfung zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Nachträglich festgestelltes Ende der Versicherungsfreiheit

SVMWIndex k7s2a4

Überprüfung der Beitragsberechnung

Leitsatz
  1. Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung wird regelmäßig überprüft, ob Sozialversiche­rungsbeiträge vom Arbeitgeber korrekt berechnet und vollständig und rechtzeitig nachge­wiesen wurden.

In diesem Zusammenhang hat der Prüfer festzustellen, ob die verschiedenen Entgeltarten beitrags­rechtlich korrekt erfasst wurden (beitragsfrei oder beitragspflichtig) und ob Entgeltbewertung (Einmal­bezug oder laufendes Arbeitsentgelt) richtig vorgenommen wurde.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹

Nachweis der Beiträge bei der zuständigen Krankenkasse

Die Arbeitgeber errechnen die Beiträge für Ihre Beschäftigten für jeden Abrechnungszeitraum und er­stellen Beitragsnachweise, die Sie an die zuständige Einzugsstelle übermitteln. Im Rahmen einer Sozial­versicherungsprüfung wird regelmäßig überprüft, ob Sozialversicherungsbeiträge vollständig und rechtzeitig vom Arbeitgeber nachgewiesen wurden.

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld → Zwei Alternativmöglichkeiten

Säumniszuschlag → Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

☆ ☆ ☆
Nichtbeachtung des gesetzlichen Mindestlohns

Im Rahmen einer turnusmäßig durchgeführten Sozialversicherungsprüfung wird auch überprüft, ob der Arbeitgeber zumindest den gesetzlich vorgeschrieben Mindestlohn gezahlt hat.

Aufgrund des in der gesetzlichen Sozialversicherung für laufende Bezüge maßgebenden Entstehungs­prinzips ist (zumindest) der gesetzliche Mindestlohn auch dann zur Beitragsberechnung heranzu­ziehen, wenn der Arbeitgeber tatsächlich einen geringeren Lohn gezahlt haben sollte.

Mindestlohn → Entwicklung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

Verstöße gegen die Mindestlohnzahlung führen regelmäßig zu Beitragsnachforderungen und zur Er­hebung von Säumniszuschlägen. Darüber hinaus ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Finanz­kontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (FKS) über den Verstoß zu unterrichten. Diese ent­scheidet über ggf. zu verhängende Bußgelder oder die Einleitung eines Strafverfahrens.

Der Säumniszuschlag in der SV → Nichtbeachtung des gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlohns

Nichtbeachtung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags

Die Höhe des Beitragsanspruches richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich erhaltenen Ein­nah­men, darüber hinaus aber auch nach den vom Arbeitgeber geschuldeten Entgelten. Anders als im Steu­er­recht gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung (für laufendes Entgelt) das Entstehungs­prin­zip. Die Entstehung des Beitragsanspruchs ist nach § 22 SGB IV nicht davon abhängig, ob das ge­schul­dete Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, also dem Arbeitnehmer zugeflossen ist .

Die unterstützende Regelungszuständigkeit des Staates, die nach den Ausführungen des Bundesver­fas­sungsgerichts in Fällen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung zum Tragen kommt, erfordert es, den jeweils im gültigen Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Prüfungen nach § 28p SGB IV zu berücksichtigen.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ist ein ›Gesetzesersatz‹. Sie ist ein staat­licher Normsetzungsakt eigener Art, mit dem der Staat die Tarifnormen in seinen Willen aufnimmt. Da die Allgemeinverbindlichkeitserklärung öffentlich bekannt gegeben werden muss, folgt aus dem Grund­satz der formellen Publizität von Normen, dass sich der Arbeitgeber auf eine etwaige fehlende Kenntnis der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen nicht berufen kann. Hat das für die Allgemeinver­bindlichkeitserklärung vorgesehene Veröffentlichungs‑ und Dokumentationsverfahren stattgefunden, kön­nen sich auch Außenseiter gewöhnlich ohne Weiteres über das geltende Tarifrecht informieren.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag → Mindestlohnanspruch

Sind Mindestlöhne durch tarifvertragliche Regelungen für allgemeinverbindlich erklärt worden oder durch Rechtsverordnung der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt worden, gehen die Rentenversicherungsträger grundsätzlich davon aus, dass ein Arbeitgeber die maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen kennt. Der Gegenbeweis einer unverschul­deten Unkenntnis von der Zahlungspflicht dürfte für den Arbeitgebern in diesen Fällen äußerst schwie­rig sein. Deshalb erhebt der prüfende Rentenversicherungsträger auch bei der Nichtbeachtung der All­gemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags in der Regel den Säumniszuschlag.

Der Säumniszuschlag → Nichtbeachtung des gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlohns

☆ ☆ ☆
Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Im Rahmen einer turnusmäßigen Sozialversicherungsprüfung wird regelmäßig auch geprüft, ob die besondere Beitragsberechnung und Beitragstragung für regelmäßige Arbeitsentgelte im Bereich des Über­gangsbereichs berücksichtigt wurden.

Beanstandungen führen hier grundsätzlich nicht zu Nachforderungen, sondern zu Beitragserstattungen für den Beschäftigten.

Übergangsbereich → Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023

☆ ☆ ☆
Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV wird regelmäßig auch geprüft, ob der Zuschlag für kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung entrichtet wurde.

Da die Zuschlagspflicht nach dem Gesetz der Regelfall ist, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er zu Recht den Zuschlag nicht einbehalten hat. Die Nachweise müssen insbesondere den Tag des Ein­gangs des Nachweises dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind bei den Entgeltunterlagen aufzubewahren.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

☆ ☆ ☆
SFN‐Zuschläge (Entgeltfortzahlung)

Besteht nach § 3 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EntFG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Ar­beits­entgelt fortzuzahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeit­nehmer grundsätzlich die volle Vergütung (Entgeltausfallprinzip). Zum fortzuzahlenden Entgelt zählen auch Zu­schläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit, wenn zu den entsprechenden Zeiten Arbeit ange­fallen wäre.

Hat der Arbeitgeber für bezahlte Fehlzeiten (Urlaub und Arbeitsunfähigkeit) keine Sonn‑, Feier­tags‑ oder Nachtarbeitszuschläge gezahlt und wurden diese nicht explizit tarifvertraglich ausgeklam­mert, führt dies im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung regelmäßig zu Beitragsnach­berech­nungen.

Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt → Entgeltfortzahlung (Beurteilungsschema)

Sozialversicherungsrechtlich tritt die Beitragspflicht für geschuldete Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzu­schläge auch dann ein, wenn Arbeitgeber ihrer Entgeltfortzahlungspflicht an ihre Arbeitnehmer nicht vollumfänglich nachkommen. Anders als im Steuerrecht, in dem das ›Zuflussprinzip‹ maßgebend ist, sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem sogenannten ›Entstehungsprinzip‹ zu berechnen. Während die Lohnsteuer in der Regel erst bei Auszahlung der SFN‐Zuschläge abzuführen ist, sind Sozialversicherungsbeiträge – unabhängig davon, ob das Entgelt ausgezahlt wurde oder nicht – bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Die vom Arbeitgeber geschuldeten und nicht ausgezahlten SFN‐Zuschläge werden deshalb als sogenannter ›Phantomlohn‹ in die Lohnberechnung mit einbezogen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet.

Fälligkeit der Beitragszahlung → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

Da die Steuer‑ und Beitragsfreiheit von SFN‐Zuschlägen nur dann greift, wenn diese tatsächlich erarbeitet wurden, sind fortzuzahlende SFN‐Zuschläge im Falle von Urlaub oder Krankheit voll steuer‑ und beitragspflichtig.

Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit

Personenbezogene Feststellung

Grundsätzlich muss der Rentenversicherungsträger genau ermitteln, welche Zuschläge dem Mitar­beiter aufgrund welcher Schicht zustanden. Eine nachträgliche personenbezogene Ermittlung der geschul­deten Entgelte aus Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen ist jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden und ist in der Praxis meist kaum mehr nachvollziehbar.

Summenbeitragsbescheid (Bildung einer ›Fehlzeitenquote‹)

Eine Beitragsnachberechnung erfolgt in der Praxis daher im Regelfall im Rahmen einer Schätzung über die Bildung einer durchschnittlichen ›Fehlzeitenquote‹. Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeits­entgelte während der genannten Entgeltfortzah­lungstatbestände wird die so festgestellte ›Fehlzeiten­quote‹ mit den in dem jeweiligen Kalen­derjahr insgesamt angefallenen Sonn‑, Feiertags‑ und Nacht­zuschlägen multipliziert.

Prüfverfahren → Kein Summenbeitragsbescheid (Ausschlussgründe)

›Fehlzeitenquote‹ (zu berücksichtigende Faktoren)

Für die Bildung einer personenbezogenen Schätzung sind folgende Parameter zu berücksich­tigen:

  • Durchschnittliche Arbeitstage (jeweiliges Bundesland)
  • Arbeitsfreie Feiertage (jeweiliges Bundesland)
  • Urlaubsanspruch
  • Durchschnittliche Arbeitsunfähigkeitszeiten
  • Höhe der gezahlten SFN‐Zuschläge
  • Sofern der Arbeitgeber Auswertungen zur Anzahl der Urlaubs‑/Feiertags‑ und Krank­heitstage führt, kann über diese eine durchschnittliche ›Fehlzeitenquote‹ je Arbeitnehmer gebildet werden. Liegen die individuellen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht vor, kann hilfsweise auf amtliche Statistiken (z. B. die Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Krankenstand in Deutschland) zurückgegriffen werden.

Beispiel

Ein Hamburger Arbeitgeber hat im Kalenderjahr 2025 für bezahlte Fehlzeiten (Urlaub und Arbeitsunfähigkeit) keine Sonn‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeitszuschläge gezahlt. Die Sonn‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeitszuschläge wurden nicht explizit tarifvertraglich ausgeklammert

Im Rahmen einer im Jahr 2026 durchgeführten SV‐Prüfung ist deshalb für das Kalenderjahr 2025 eine Schätzung der geschuldeten Ent­gelte aus Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen vorzunehmen.

Insgesamt im Kalenderjahr 2025 für geleistete Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit gezahlte Zu­schläge: 30.000,00 Euro.

Im Jahr 2025 belief sich der durchschnittliche Krankenstand in der gesetzlichen Kranken­versicherung auf rund 5,4 Prozent.

Schritt 1: Ermittlung Arbeitstage mit Entgelt

Zunächst wäre zu ermitteln, auf wie viele Tage mit Sonn‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit die gezahlten Zuschläge entfallen und in welchem Verhältnis hierzu die zu bezahlenden Fehl­zeiten stehen. Dies kann – je nach Bundesland und nach den Gegebenheiten des Betriebes – zu un­ter­schiedlichen Ergebnissen führen.

Ermittlung Arbeitstage mit Entgelt (Hamburg 2025)
Kalendertage:                  365
Wochenendtage:                 104
Feiertage (ohne Wochenende)     10 

Urlaubsanspruch (Tarifvertrag)  30
Arbeitstage mit Entgelt:       221


Schritt 2: Ermittlung der Fehlzeitenquote

Im zweiten Schritt ist die sogenannte ›Fehlzeitenquote‹ zu ermitteln.

Verhältnis bezahlte ›Fehlzeiten‹ (Urlaub und Feiertage) ÷ Arbeitstage
40 Tage (bezahlte ›Fehlzeiten‹) ÷ 221 (Arbeitstage)
       = 18,10 %
       +  5,40 % durchschnittlicher(Krankenstand)
       = 23,50 % (›Fehlzeitenquote‹)

Zur Ermittlung der für während der genannten Entgeltfortzah­lungstatbestände nicht gezahlten Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit wird die so festgestellte ›Fehlzeitenquote‹ mit den in dem jeweiligen Kalen­derjahr insgesamt angefallenen Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen multipliziert.


Schritt 3: Zusätzliches beitragspflichtiges Entgelt

30.000,00 € × 23,50 %  = 7.050,00 €

Für die während der bezahlten Fehlzeiten vom Arbeitgeber nicht gezahlten Zuschläge für Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit ergäbe sich in diesem Fall ein zusätzliches bei­trags­pflich­tiges Entgelt in Höhe von 7.050,00 Euro.

☆ ☆ ☆
Kurzarbeitergeld

Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, obwohl die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen durch Tarif­vertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag für die Einführung von Kurzarbeit nicht gegeben sind, liegen die tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vor. Haben die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung angeboten, hat der Arbeitgeber in diesem Fall den bereits entstandenen Vergütungsanspruch nachträglich zu erfüllen und der Agentur für Arbeit das zu unrecht erhaltene Kurzarbeitergeld zurückzahlen. Die bereits vorgenommene Beitragsabrechnung unter Berücksichtigung fiktiver beitragspflichtigen Einnahmen wäre zu korrigieren.

Unterbrechung der Beschäftigung mit und ohne Arbeitsentgelt → Bezug von Kurzarbeitergeld

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sogenannte ›Entstehungsprinzip‹. Erfolgt keine Korrektur der Entgeltabrechnung und der Rentenversicherungsträger greift den Umstand im Rahmen einer Betriebsprüfung auf, so können Sozialversicherungsbeiträge auch dann nachgefordert werden, wenn die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch selbst nicht geltend gemacht haben (soge­nann­ter ›Phantomlohn‹).

Fälligkeit der Beitragszahlung → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

☆ ☆ ☆
Lohnfortzahlungsversicherung und Umlagen

Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Der nach § 28p SGB IV für die Sozialversicherungsprüfung zuständige Rentenversicherungsträger kann im Rahmen einer Betriebsprüfung die Verpflichtung zur Teilnahme an der Lohnfortzahlungsversicherung auch mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen.

Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung werden regelmäßig auch die korrekte Berechnung und der Nachweis der Umlagen überprüft.

SVMWIndex k7s2a5

Auswertung der Prüfberichte der Finanzbehörden

Leitsatz
  1. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht, deshalb zieht eine steuerliche Nachforderung in aller Regel auch eine sozialver­sicherungsrechtliche Beitragsforderung nach sich.

Der Lohnsteuerhaftungsbescheid

Die Lohnsteuer‐Außenprüfung erstreckt sich auf die zutreffende Einbehaltung oder Übernahme und die richtige Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Sie dient der Überwachung der dem Arbeit­geber im Rahmen der Lohnbesteuerung gesetzlich auferlegten Pflichten. Die Lohnsteuer‐Außen­prüfung richtet sich unmittelbar und allein gegen den Arbeitgeber. Nur ihm gegenüber ergeht die Prüfungsanordnung.

Amtsermittlungsgrundsatz im Steuerrecht

Nach dem in § 88 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Untersuchungsgrundsatz hat die Finanzbehörde den Sach­verhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

›Tatsächliche Verständigung‹ im Steuerrecht

In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Effektivität der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung möglich. Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als ›tatsächliche Verständigung‹ bezeichnet.

Voraussetzung für eine tatsächliche Verständigung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn sich einzelne Sachverhalte nur mit einem nicht mehr vertretbaren Arbeits‑ oder Zeitaufwand ermitteln lassen. Wie im Sozial­versicherungsrecht begründet jedoch allein die Kompliziertheit eines Sachverhalts für sich noch nicht die Annahme einer erschwerten Sachverhaltsermittlung. Eine tatsächliche Verständigung bindet nur die an ihrem Zustandekommen Beteiligten, nicht jedoch Dritte.

Gesamtschuldnerische Haftung im Steuerrecht

Je nach Steuerart legen die Steuergesetze fest, wer Steuerschuldner ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für den Steuerschuldner zu entrichten hat. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeit­nehmer. Der Arbeitgeber hat die fällige Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzufüh­ren. Für diese Lohnsteuerbeträge haften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesamtschuldne­risch.

Auswahlermessen der Steuerbehörde

Nach § 191 Abs. 1 AO wird die Haftungspflicht des Haftungsschuldners durch einen sogenannten Haftungs­bescheid festgesetzt. Anhand dieses Bescheids stellt das Finanzamt die Haftung des Haftungs­schuldners fest. Ergeben sich im Anschluss an eine Lohnsteuer‐Außenprüfung Lohnsteuernachforde­rungen stellt sich die Frage, ob diese gegenüber dem Arbeitnehmer oder gegenüber dem Arbeitgeber als Haf­tungsschuldner geltend zu machen ist.

Durch die beiden vorliegenden Haftungsvorschriften für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat das Finanz­amt ein ›Auswahlermessen‹. Auswahlermessen bedeutet, dass die Finanzbehörde begründen muss, warum der eine oder der andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Hierbei spielt u. a. die Schuld an der Entstehung der Rückstände eine Rolle. Die Finanzbehörde kann ihre Er­messenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen hat. Die Haftung umfasst die im Gesetz abschließend aufgezählten Sachverhalte.

Haftung des Arbeitgebers

    Der Arbeitgebers haftet für

  • die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,

  • die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer‐Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,

  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird und

  • die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.

Haftung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.

Ist der Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Arbeitgeber entweder gesetzlich oder im Rah­men der Ermessensausübung ausgeschlossen, sind die im Lohnsteuerverfahren zu wenig einbehal­tenen Steuerabzugsbeträge beim Arbeitnehmer im Wege eines Lohnsteuernachforderungsbescheids nachzu­erheben oder durch Änderung des Einkommensteuerbescheids. Ein Ausschluss der Arbeitgeber­haftung ist z. B. dann gegeben, wenn die Lohnsteuer deshalb nachzufordern ist, weil der Arbeitnehmer die ihm obliegende Anzeigepflichten verletzt hat.

☆ ☆ ☆
Sozialversicherungsrechtliche Auswertung durch den Arbeitgeber

Ab dem Zugang der Prüfmitteilung erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die steuerliche Behandlung der an seine Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne und damit ggf. auch Kenntnis über weitere potentiell beitragspflichtige Arbeitsentgelte.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht, deshalb zieht eine steuerliche Nachforderung in aller Regel auch eine sozialversiche­rungsrechtliche Beitragsforderung nach sich. Sozialversicherungsrechtliche Beitragsansprüche ergeben sich oft aus den im Lohnsteuerhaftungsbescheid aufgeführten geldwerten Vorteilen (z. B. Sachzuwen­dungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer).

Erhält der Arbeitgeber einen Lohnsteuerhaf­tungsbescheid, so hat er diesen sozialversicherungsrechtlich auszuwerten und die anfallenden Sozialversicherungsbei­träge (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteil) zum nächsten Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abzufüh­ren.

Beitragsverfahren → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung

Hat der Arbeitgeber Schwierigkeiten bei der Auswertung, so kann er sich Hilfe bei den Krankenkassen (Einzugsstellen) oder bei dem für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträger holen. Zur Ver­meidung von Säumniszuschlägen kann der Arbeitgeber auch um eine vorgezogene Prüfung bitten.

Auswertung durch den Rentenversicherungsträger

Hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerhaftungsbescheid nicht ausgewertet, nimmt der Prüfer die Aus­wertung im Rahmen der turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen vor.

Amtsermittlungspflicht des Rentenversicherungsträgers

Auch wenn den Entscheidungen und Bewertungen der Steuerbehörden eine starke Indizwirkung für das Sozialversicherungsrecht zukommt, scheidet doch eine förmliche Bindung der Sozialversicherungs­träger an Entscheidungen der Steuerbehörden aus. Bei der Auswertung des Bescheides der Finanz­verwaltung hat der Prüfer der Rentenver­sicherung deshalb grundsätzlich immer eine eigen­ständige Bewertung vorzunehmen.

30‐jährige Verjährung

Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht ergeben sich für den Arbeitgeber aus den Prüfberichten der Finanzbehörden regelmäßig auch Beitragsent­rich­tungspflichten zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sofern der Arbeitgeber eine Beitragsent­richtung auf Grund des Prüfberichtes (Bescheides) der Finanzbehörde nicht vorgenommen hat, gehen die Ren­tenversicherungsträger davon aus, dass die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten wurden. Ein bedingter Vorsatz ist immer dann anzunehmen, wenn der Beitragsschuldner seine Bei­tragspflicht zwar für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat.

Dies hat zur Folge, dass die dreißigjährige Verjährung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift. Die Annahme der 30‐jährigen Verjährung ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass der Arbeit­geber (bzw. der Prüfer) den Bescheid der Finanzbehörde über den eigentlichen 4‐jährigen Prüf­zeitraum hinaus auch für Zeiten auszuwerten hat, für die zum Zeitpunkt der Bindungswirkung des Bescheides der Finanzverwaltung die 4‐jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Säumniszuschläge

Da ein bedingter Vorsatz anzunehmen ist hat der Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge zu erheben.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner

Erhebung des Säumniszuschlags → Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides

Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten

Ein Rechtsinstitut zur Überwindung von Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung wie das der ›tatsächliche Verständigung‹ im Steuerrecht wurde im Sozialversicherungsrecht weder gesetzlich nor­miert noch durch die Rechtsprechung entwickelt.

Da sich die Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nach den §§ 14 und 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV aber grundsätzlich nach dem Steuerrecht richtet, werden bei der Auswertung der Lohnsteuerhaftungsbescheide im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellten Beträge der sogenannten ›tatsächlichen Verständigung‹ häufig als Grundlage für einen ›Summenbeitragsbescheid‹ übernommen.

SVMWIndex k7s2a6

Wertguthaben

Leitsatz
  1. Bei Wertguthaben prüft der Rentenversicherungsträger, ob vom Arbeitgeber ausreich­ende Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

Im Rahmen der nach § 28p Abs. 1 SGB IV von den Rentenversicherungsträgern turnusmäßig durch­zuführenden Betriebsprüfungen hat der prüfende Rentenversicherungsträger ab 1. Januar 2009 gemäß § 7e Abs. 6 SGB IV u. a. separate Feststellungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben zu treffen und bei einer Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht Sanktionen zu ergreifen.

Wertguthaben → Insolvenzschutz gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV

Wertguthaben → Eingriffsrecht des prüfenden Rentenversicherungsträgers

SVMWIndex k7s2a7

Erhebung von Säumniszuschlägen im Rahmen der Betriebsprüfung

Leitsatz
  1. Die Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung ist unmittelbar ge­koppelt an eine Hauptforderung bzw. eine vorher festgestellte Beitragsnachforderung.

Werden fällige Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge bzw. auf die Künstlersozialabgabe im Rah­men einer Betriebsprüfung für die Vergangenheit festgestellt, so ist vom prüfenden Rentenver­siche­rungsträger regelmäßig auch über die Erhebung von Säumniszuschlägen zu entscheiden.

Die Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung ist unmittelbar gekoppelt an eine Hauptforderung bzw. eine vorher festgestellte Beitragsnachforderung. Die nicht vorhandene Ei­genständigkeit des Säumniszuschlags wird u. a. dadurch deutlich, dass eine nachträgliche Erhebung des Säumniszuschlags nur in soweit möglich ist, wie die begründende Hauptforderung noch nicht nach § 25 SGB IV verjährt ist.

Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht

Die Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV führt zwar regelmäßig zur Säumnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB IV, wenn der Gesamt­sozialversicherungsbeitrag nicht am Fälligkeitstag gezahlt wird, jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf den Säumniszuschlag. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 SGB IV.

Säumniszuschläge sind dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung (durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unver­schuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Durch diese Sondervorschrift sollen unbillige Härten, die durch die Verschärfung der gesetzlichen Regelung in Bezug auf die Erhebung des Säum­niszuschlags ab 1. Januar 1995 aufgetreten wären, vermieden werden.

Der Säumniszuschlag → Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung

Fallgruppen

In den nachfolgend genannten Fällen wird es für den Arbeitgeber unmöglich oder zumindest schwierig sein, eine unverschuldete Unkenntnis von seiner Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft zu machen.

Fallgruppen

Die vorstehende Aufzählung von Tatbeständen ist nicht abschließend. Jedoch gehen die Renten­versicherungsträger bei allen anderen Fallgestaltungen grundsätzlich davon aus, dass kein bedingter Vorsatz vorliegt. Der Säumniszuschlag ist darüber hinaus daher nur in Einzelfallgestaltungen zu erhe­ben, in denen der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Beitragszahlungspflicht verletzt hat und der Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Nachweis führen kann.

Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz

Keine Ermessensentscheidung

Die Erhebung des Säumniszuschlags steht nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Der Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich für jede festgestellte Beitragsnachforderung eine kon­kret‐individuelle Betrachtung aller Umstände vorzunehmen und zu überprüfen, ob der Arbeitgeber eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft machen kann. Allgemein geltende Aus­sagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen.

Kann der Arbeitgeber eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht glaubhaft machen, ist die Erhebung des Säumniszuschlags zwingend. Die Feststellungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Rentenversicherungsträger.

SVMWIndex k7s2a8

Rückgriffsrechte des Arbeitgebers

Leitsatz
  1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil grundsätzlich nur für drei vorhergehende Bei­tragszeiträume (Monate) als Abzüge bei »den drei nächsten Lohn‑ oder Gehalts­zahlungen« vom Beschäftigten fordern.

Arbeitnehmeranteile des Beschäftigten (§ 28g SGB IV)

Schuldner des Sozialversicherungsbeitrages für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Dieser hat sowohl den Arbeitgeber‑ als auch den Arbeit­nehmeranteil für die Sozialversicherungszweige abzuführen. Dies gilt auch für den Fall der unter­bliebenen Abführung geschuldeter Beiträge. Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist also grund­sätzlich nicht der Arbeitnehmer.

Nach § 28g Sätze 1 und 2 SGB IV kann der Arbeitgeber den vom Beschäftigten zu tragenden Beitrags­anteil nur im Wege des Beitragsabzugs geltend machen, und zwar – sofern der Beschäftigte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts‑ und Vorlagepflicht gemäß § 28o SGB IV verletzt haben sollte – auch nur bei »den drei nächsten Lohn‑ oder Gehaltszahlungen«.

Zahlt der Arbeitgeber dem Beschäftigten kein Arbeitsentgelt mehr, z. B. weil die Beschäftigung been­det wurde, kann er den Arbeitnehmeranteil auch in den Fällen nicht mehr nachträglich verlangen, in denen der Dreimonatszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Nur in den Fällen, in denen der Arbeit­nehmer seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach­gekommen ist, hat der Arbeitgeber bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht das Recht, Arbeitneh­meranteile auch von ausgeschiedenen Arbeitnehmern zu fordern.

Der Beitragsschuldner → Haftpflicht des Steuerberaters

Beispiel:

Der Rentenversicherungsträger hat im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV festgestellt, dass ein privat kranken‑ und pflegeversicherter Beschäftigter aufgrund der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes ab Beginn des Jahres der Versicherungspflicht in der gesetz­lichen Kranken‑ und Pflegeversicherung unterlag.

Die bisher nicht abgeführten Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom Januar bis September des Jahres werden im Oktober über einen Beitragsbescheid nachgefor­dert.

Bewertung:

Der Beschäftigte muss neben dem Abzug der Arbeitnehmeranteile für den laufenden Entgelt­abrechnungszeitraum zusätzlich die Anteile für die drei vorhergehenden Entgeltabrechnungs­zeiträume als Abzüge akzeptieren.

Der Arbeitgeber hat damit die Möglichkeit, im Oktober sowohl für Juli, August und September den Lohnabzug auf einmal nachzuholen. Um den Beschäftigten finanziell nicht zu überfordern, kann er aber auch eine Verteilung auf die nächsten drei Abrechnungsmonate vornehmen (Juli im Oktober, August im November und September im Dezember).

Die nachgeforderten Beiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) für den Zeitraum vom Januar bis Juni hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

SVMWIndex k7s2a9