Die turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen gemäß § 28p SGB IV können nicht umfassend oder erschöpfend sein, sie beschränken sich regelmäßig nur auf Stichproben.
SVMWIndex k7s2a1
Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV werden stichprobenartig auch die Vertragsverhältnisse der selbständigen Auftragnehmer überprüft, um festzustellen, ob der sozialversicherungsrechtliche Status korrekt beurteilt wurde (›Scheinselbständigkeit‹).
SVMWIndex k7s2a2
Grundsätzlich unterliegen alle Beschäftigten der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Geht der Arbeitgeber von Versicherungsfreiheit aus, hat er dies im Rahmen einer Betriebsprüfung zu belegen.
SVMWIndex k7s2a3
Im Rahmen einer turnusmäßig durchzuführenden Sozialversicherungsprüfung wird regelmäßig überprüft, ob der Arbeitgeber die am Ende eines jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr vorzunehmende Prüfung der Krankenversicherungspflicht richtig beurteilt hat.
SVMWIndex k7s2a4
Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung wird regelmäßig überprüft, ob Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber korrekt berechnet und vollständig und rechtzeitig nachgewiesen wurden.
Besteht nach § 3 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EntFG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (Entgeltausfallprinzip). Zum fortzuzahlenden Entgelt zählen auch Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit, wenn zu den entsprechenden Zeiten Arbeit angefallen wäre.⚖
Hat der Arbeitgeber für bezahlte Fehlzeiten (Urlaub und Arbeitsunfähigkeit) keine Sonn‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeitszuschläge gezahlt und wurden diese nicht explizit tarifvertraglich ausgeklammert, führt dies im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung regelmäßig zu Beitragsnachberechnungen.
Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt → Entgeltfortzahlung (Beurteilungsschema)
Sozialversicherungsrechtlich tritt die Beitragspflicht für geschuldete Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschläge auch dann ein, wenn Arbeitgeber ihrer Entgeltfortzahlungspflicht an ihre Arbeitnehmer nicht vollumfänglich nachkommen. Anders als im Steuerrecht, in dem das ›Zuflussprinzip‹ maßgebend ist, sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem sogenannten ›Entstehungsprinzip‹ zu berechnen. Während die Lohnsteuer in der Regel erst bei Auszahlung der SFN‐Zuschläge abzuführen ist, sind Sozialversicherungsbeiträge – unabhängig davon, ob das Entgelt ausgezahlt wurde oder nicht – bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Die vom Arbeitgeber geschuldeten und nicht ausgezahlten SFN‐Zuschläge werden deshalb als sogenannter ›Phantomlohn‹ in die Lohnberechnung mit einbezogen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt
Da die Steuer‑ und Beitragsfreiheit von SFN‐Zuschlägen nur dann greift, wenn diese tatsächlich erarbeitet wurden, sind fortzuzahlende SFN‐Zuschläge im Falle von Urlaub oder Krankheit voll steuer‑ und beitragspflichtig.
Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge
Grundsätzlich muss der Rentenversicherungsträger genau ermitteln, welche Zuschläge dem Mitarbeiter aufgrund welcher Schicht zustanden. Eine nachträgliche personenbezogene Ermittlung der geschuldeten Entgelte aus Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen ist jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden und ist in der Praxis meist kaum mehr nachvollziehbar.
Eine Beitragsnachberechnung erfolgt in der Praxis daher im Regelfall im Rahmen einer Schätzung über die Bildung einer durchschnittlichen ›Fehlzeitenquote‹. Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte während der genannten Entgeltfortzahlungstatbestände wird die so festgestellte ›Fehlzeitenquote‹ mit den in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt angefallenen Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen multipliziert.
Prüfverfahren → Kein Summenbeitragsbescheid (Ausschlussgründe)
Für die Bildung einer personenbezogenen Schätzung sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
Sofern der Arbeitgeber Auswertungen zur Anzahl der Urlaubs‑/Feiertags‑ und Krankheitstage führt, kann über diese eine durchschnittliche ›Fehlzeitenquote‹ je Arbeitnehmer gebildet werden. Liegen die individuellen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht vor, kann hilfsweise auf amtliche Statistiken (z. B. die Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Krankenstand in Deutschland) zurückgegriffen werden.
Für einen Betrieb in Hamburg ist im Kalenderjahr 2021 eine Schätzung der geschuldeten Entgelte aus Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen vorzunehmen.
Insgesamt im Kalenderjahr 2021 für geleistete Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit gezahlte Zuschläge: 30.000,00 Euro.
Im Jahr 2021 belief sich der durchschnittliche Krankenstand in der gesetzlichen Krankenversicherung auf rund 4,34 Prozent.⚖
Zunächst wäre zu ermitteln, auf wie viele Tage mit Sonn‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit die gezahlten Zuschläge entfallen und in welchem Verhältnis hierzu die zu bezahlenden Fehlzeiten stehen. Dies kann – je nach Bundesland und nach den Gegebenheiten des Betriebes – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Ermittlung Arbeitstage mit Entgelt (Hamburg 2021) Kalendertage: 365 Wochenendtage: 104 Feiertage (ohne Wochenende) 5 Urlaubsanspruch (Tarifvertrag) 30 Arbeitstage mit Entgelt 226
Verhältnis bezahlte ›Fehlzeiten‹ (Urlaub und Feiertage) ÷ Arbeitstage 35 Tage (bezahlte ›Fehlzeiten‹) ÷ 226 (Arbeitstage) = 15,49 % + 4,34 % (durchschnittliche Krankheitstage) = 19,83 % (›Fehlzeitenquote‹)
Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte während der genannten Entgeltfortzahlungstatbestände wird die so festgestellte ›Fehlzeitenquote‹ mit den in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt angefallenen Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtzuschlägen multipliziert.
Zusätzliches beitragspflichtiges Entgelt: 19,83 % × 30.000,00 € = 5.949,00 €
Für die während der bezahlten Fehlzeiten vom Arbeitgeber nicht gezahlten Zuschläge für Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit ergäbe sich in diesem Fall ein zusätzliches beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 5.949,00 Euro.
SVMWIndex k7s2a5
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht, deshalb zieht eine steuerliche Nachforderung in aller Regel auch eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderung nach sich.
SVMWIndex k7s2a6
Bei Wertguthaben prüft der Rentenversicherungsträger, ob vom Arbeitgeber ausreichende Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
SVMWIndex k7s2a7
Die Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung ist unmittelbar gekoppelt an eine Hauptforderung bzw. eine vorher festgestellte Beitragsnachforderung.
SVMWIndex k7s2a8
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil grundsätzlich nur für 3 vorhergehende Beitragszeiträume (Monate) als Abzüge bei »den drei nächsten Lohn‑ oder Gehaltszahlungen« vom Beschäftigten fordern.
SVMWIndex k7s2a9