Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Beitragsverfahren

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Beitragsschuldner

Leitsatz
  1. Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbei­trag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Die zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlichen Mittel werden haupt­sächlich aus den Beiträgen finanziert, die von den versicherten Personen und – bei den abhängig Beschäftigten – auch vom deren Arbeitgeber zu tragen sind. Darüber hinaus leistet der Bund aus den Steuereinahmen Zuschüsse. Auch für die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Jahre 2021 erstmals ein Bundeszuschuss vorgesehen.

Der § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtso­zialversicherungsbeitrages auf, ohne jedoch zu definieren, wer als Arbeitgeber anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist derjenige Arbeitgeber, der einen anderen be­schäftigt und unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt. Der Arbeitgeber verfügt nicht nur über die Einstellung, Verwendung und Entlassung der Arbeitskräfte, son­dern bestimmt auch die Art und Durchführung der Arbeit. Die Arbeitgebereigenschaft ergibt sich zu­dem aus der Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn‑ bzw. Gehaltszahlungspflicht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Er haftet als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteile) für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die vor­sätz­liche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt – ob bewusst aus Gründen der Bereicherung oder infolge von Liquiditätsproblemen – zur Erhebung von Säum­niszuschlägen und hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen.

Der Arbeitgeber ist der Beitragsschuldner

Pflichten des Arbeitgebers

↙ ↓ ↘

Beitragsberechnung
Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Beitragsnachweis
Erstellung und Übermittlung

Beitragsabführung
Beiträge und Umlagebeträge

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss

  • den Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich berechnen,

  • einen Beitragsnachweis erstellen,

  • den Beitragsnachweis der Einzugsstelle übermitteln und

  • den Beitrag an die Einzugsstelle abführen.

Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen

Die Vorschrift des § 266a StGB dient dem Schutz der Solidargemeinschaft. Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB setzt als Tathandlung das Vorenthalten von Arbeitnehmer­beiträgen voraus. Nicht be­troffen sind somit die Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagebe­trä­ge. Aus dem Begriff ›Vorenthalten‹ folgt, dass für die Strafbarkeit – im Gegensatz zum alten Wortlaut der Vorschrift – kein ›Einbehalten‹ der Arbeitnehmerbeiträge mehr erforderlich ist. Für eine Vorenthal­tung reicht bereits schon eine ›Nichtzahlung‹ aus. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmer­beiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB liegt damit grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Arbeitneh­mer­beiträge nicht zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abgeführt wurden.

Für eine Vorenthaltung der von der GmbH an die Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist der Geschäftsführer der GmbH rechtlich verantwortlich. Er kommt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als ›Täter‹ des § 266a Abs. 1 StGB und daher als Anspruchsverpflichteter eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht; und zwar unabhängig davon, dass innerhalb der GmbH bestimmte andere Mitarbeiter mit der Abwicklung der Beitragszahlung zur Sozial­versicherung beauftragt waren. Der Strafbestand des § 266a StGB erfordert zumindest ein bedingt vorsätzlichen Handeln. Der Geschäftsführer muss damit die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmer­beiträge und den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch seine Untätigkeit die Abführung nicht erfolgt.

Fälligkeit der Beitragszahlung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

SVMWIndex k6s5a1

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Leitsatz
  1. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerbeitrag).

Der ›Gesamtsozialversicherungsbeitrag‹ ist die Summe der Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer‑ und Arbeit­geberanteil) zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung. Der Arbeit­geber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagebeträge für seine Beschäftigten eigen­ständig aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu errechnen. Der Versichertenanteil wird vom Ar­beit­geber durch Abzug vom Arbeitsentgelt einbehalten.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) an die vom Versicherten gewählte Krankenkasse (Einzugsstelle) nachzuweisen und bis zum Fälligkeitstag zu zahlen.

SVMWIndex k6s5a2

Bruttolohnprinzip

Leitsätze
  1. Der Bruttolohn dient als Grundlage zur Berechnung von Steuern und Sozialversiche­rungs­beiträgen.

  2. ›Bruttolohn‹ ist das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritäts­beitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen.

Beitragspflichtiger Bruttolohn (Abtastverfahren)

Beitragspflichtiger Bruttolohn ist der Betrag, aus dem sich nach Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und Arbeitnehmer­anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag der ausgezahlte Nettolohn ergibt.

Mit dem Abtastverfahren ist das Nettoarbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Die Umrechnung eines Nettolohnes in einen Bruttolohn (Nettolohnhochrechnung) erfolgt nicht durch einfaches Hinzurechnen der auf den Nettobetrag prozentual entfallenden Anteile, sondern nach Maß­gabe der Lohnsteuerrichtlinien mit Hilfe der Lohnsteuerabzugstabellen (Monats‑, Wochen‑ oder Tages­tabelle) über das sogenannte ›Abtastverfahren‹.

Zunächst sind die gesetzlichen Abzüge aus einem angenommenen Bruttoentgelt in Höhe des Nettoentgelts zu errechnen und die so ermittelten Abzugsbeträge dem Nettoentgelt hinzuzurechnen. Dies ergibt das vorläufige Bruttoentgelt, mit dem wiederum die darauf entfallenden Abzüge ermittelt werden. Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und den vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer Abzugsbeträgen (inklusive eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzu­rech­nung kein höherer Sozialversicherungsbeitrag mehr ergibt.

Nettolohnfiktion

Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zu­sammen, so liegt in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge aus­gezahlt wird, eine Nettolohnabrede vor. Mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV aufgestellten (unwider­legbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung bei Entgeltzahlungen ›unter der Hand‹ sollten vor allem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung aufgedeckter Fälle von ›Schwarzlohnzahlun­gen‹ erleichtert werden.

Bei der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV handelt es sich damit um die Fiktion einer Netto­lohnabrede für illegale Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Steuern und Sozialversicherungs­beiträge nicht gezahlt werden. Diese Fiktion greift unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung ein. Als beitragspflich­tiges Arbeitsentgelt gelten damit die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf ent­fallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozial­versicherung gehören nicht nur der Barlohn, sondern grundsätzlich auch Sachbezüge oder Zuwen­dungen, die einen geldwer­ten Vorteil darstellen.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)

›Illegalität‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV

Die Ergänzung des § 14 Abs. 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur einvernehmlichen Vorenthal­tung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der ›Illegalität‹ eines Be­schäf­tigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Ge­set­zeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.

Der Gesetzgeber hat insbesondere darauf abgestellt, dass Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt bzw. die Schaffung von neuen Ar­beitsplätzen behindert. Er wollte explizit durch eine Verschärfung der Sanktionen »die besondere Sozial­schädlichkeit« eines entsprechenden Verhaltens zum Ausdruck bringen.

Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbotenen Beschäftigungsverhältnissen vor, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die ver­sicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als »Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Ver­stößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch«.

Illegale Beschäftigung → ›Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung‹

Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV

Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht das bürgerlich‐rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Das ergibt eine systematische Auslegung der Norm, deren Ergebnis durch den Zweck und die Entstehungsge­schichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestätigt wird.

Die beitragsrechtliche Hochrechnung im Sozialversicherungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbei­träge hat wegen des im Steuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzips keine Auswirkung auf die Bemessungsgrund­lage der hinterzogenen Lohnsteuer.

Tatbestandsvorsatz

Eine ›Illegalität‹ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung allein auf einer objektiven Verletzung der Zahlungspflichten beruhen.

Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeits­förderung führen können, auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungs­formen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Er­for­dernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht. Das subjektive Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall findet die Nettolohnfiktion keine Anwen­dung und es ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt beitrags­pflichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeit­ge­ber­bezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen und die vorausgehenden Melde‑, Aufzeichnungs‑ und Nachweispflichten verletzt hat.

Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz

Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversi­cherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungs­frist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 14 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Rege­lungskomplex bildet, mit der Folge, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.

Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung → Einheitlicher Regelungskomplex

Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

›Illegalität‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV

Die Ergänzung des § 14 Abs. 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur einvernehmlichen Vorenthal­tung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der ›Illegalität‹ eines Be­schäf­tigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Ge­set­zeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.

Der Gesetzgeber hat insbesondere darauf abgestellt, dass Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt bzw. die Schaffung von neuen Ar­beitsplätzen behindert. Er wollte explizit durch eine Verschärfung der Sanktionen »die besondere Sozial­schädlichkeit« eines entsprechenden Verhaltens zum Ausdruck bringen.

Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbotenen Beschäftigungsverhältnissen vor, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die ver­sicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als »Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Ver­stößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch«.

Scheinselbständigkeit → ›Schwarzarbeit und Illegale Beschäftigung‹

Berechnungsfehler und Fehlbeurteilungen

Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeits­förderung führen können, auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungs­formen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Er­for­dernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht. Das subjektive Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall findet die Nettolohnfiktion keine Anwen­dung und es ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt beitrags­pflichtig.

Eine ›Illegalität‹ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt damit nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung allein auf einer objektiven Verletzung der Zahlungspflichten beruhen.

›Bedingter‹ Vorsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeit­ge­ber­bezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs‑ und Nachweispflichten verletzt hat.

Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversi­cherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungs­frist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 14 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Rege­lungskomplex bildet, mit der Folge, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.

Verjährung der Beitragsansprüche → Bedingter Vorsatz

Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung → Verschuldensmaßstab

Umrechnung des Nettolohnes in einen Bruttolohn

Wurde vom prüfenden Rentenversicherungsträger ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Auftraggebers nachgewiesen und liegt eine ›illegale Beschäftigung‹ vor, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV kraft Gesetzes ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, sodass die Nettobeträge in den Brutto­betrag umzurechnen sind.

Auch bei Fällen illegaler Beschäftigung sind die allgemeinen Regelungen des § 6 SGB V zur Kranken­versicherungsfreiheit zu beachten.

Übergangsbereich → Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹

Bei illegalen Beschäftigungen, die im sogenannten Übergangsbereich liegen, ist zunächst eine Hoch­rechnung mit dem regulären Arbeitnehmerbeitragsanteil durchzuführen, um festzustellen, ob ein Über­gangsbereichsfall vorliegt. Soweit danach ein Übergangsbereichsfall vorliegt, erfolgt die tatsächliche Hochrechnung dann mit den verminderten Arbeitnehmerbeitragsanteilen.

Nettolohnvereinbarung → Unmögliche Nettoarbeitsentgelte (KV‑ und PV‑Pflicht)

Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI

Wird eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegt, erfolgt die Hochrechnung der Beiträge gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI. Das Verschulden kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts schon in dem Unterlassen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG liegen. Nach § 42e EStG kann der Arbeitgeber – mit Verbindlichkeit für das Lohnsteuer­abzugsverfahren – von dem für ihn zuständigen Betriebsstätten‐Finanzamt eine Antwort auf alle Fra­gen erhalten, die mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zusammenhängen. Wie das Bundessozialgericht aber ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erklärte, können besondere Umstände ausnahmsweise auch eine andere Betrachtung gebieten.

Sanktionsähnlicher Charakter (Wert der Arbeitsleistung)

Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu ei­nem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den eigentlichen Wert der Arbeitsleistung übersteigt, steht der Anwen­dung der Vorschrift § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen.

Wird das Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet, so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in über­haupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleis­tung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entspre­chend abbildet. Mit seiner Anordnung der Hochrechnung auf ein hypothetisches Bruttoarbeits­entgelt als Bei­tragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV damit im Ergebnis ein sank­tionsähnlicher Charakter zu.

Erlass eines Summenbeitragsbescheides

Die Schätzung der an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlten Lohnsummen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bedarf es nicht der Feststellung, dass eine Nettolohnvereinbarung mit einem bestimmten Arbeitnehmer im Ein­zelfall tatsächlich getroffen wurde. Auch bei Erlass eines Summenbeitragsbescheides für Arbeitsentgel­te, die bestimmten Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können, ist eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gerechtfertigt.

Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV) → Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten

Strafrechtlich relevanter Beitragsschaden (§ 266a StGB)

Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Be­kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind. Zugleich kann der Verdacht bestehen sich wegen Betruges oder des Erschleichen von Leistungen strafbar gemacht zu haben.

Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Krankenkasse (Einzugsstelle) Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, ›vorenthält‹, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ge­zahlt wird oder nicht. § 266a StGB ist ein ›Schutzgesetz‹ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Zu den Arbeitgebern im Sinne dieser Strafvorschrift zählen gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB auch Organe einer juristischen Person (z. B. GmbH‐Geschäftsführer, Vorstände einer AG oder eines Vereins). Die ›Organ­vertreter‹ haften der Einzugsstelle gegenüber für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile am Sozi­al­versicherungsbeitrag persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich auch die Berechnung der nach § 266a StGB vor­enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

Index: k6s5a3

Das beitragspflichtige Entgelt

Leitsätze
  1. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt.

  2. Seit dem 1 Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst dann, wenn dieses ausgezahlt ist.

Laufendes Arbeitsentgelt per gesetzlicher Fiktion

Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab dem 22. April 2015 geltenden Fassung sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.

Um die Auswirkung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Belastung der Wirtschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber dem § 23a Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2006 den Satz 2 hinzugefügt. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten die in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zuwendungen nicht als einmalig gezahltes, son­dern laufendes Arbeitsentgelt. Versteuert der Arbeitgeber diese Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitragsfrei.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Besondere Pauschalsteuersätze

§ 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Der Gesetzgeber hat in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgelegt, dass Zuwendungen nicht als einmaliges Arbeitsentgelt gelten, wenn sie

  • üblicherweise vom Arbeitgeber zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäf­tigten erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,

  • als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in An­spruch genommen werden können,

  • als sonstige Sachbezüge monatlich gewährt werden, oder

  • als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße wird z. B. bei Auszubildenden ohne Entgeltanspruch als fiktive Bemessungsgrundlage für die Höhe der abzuführenden Beiträge herangezogen. Sie wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­rates bestimmt.

Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetz­lichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöhe­ren, durch 420 teilbaren Betrag. Dadurch ergibt die Teilung durch 12 Monate pro Jahr, durch 30 Tage im Monat, durch 5 Arbeitstage pro Woche oder durch 7 Tage pro Woche immer einen vollen Euro­betrag. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechtskreis Ost‹ (neue Bundesländer) unter­schied­lich hoch. Lediglich für die Bereiche der Kranken‑ und Pflegeversicherung gilt bundesweit ein­heit­lich die Bezugsgröße des ›Rechtskreises West‹.

Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Bezugsgröße Ost nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt dann für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unter­scheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.

Entwicklung der Bezugsgröße
Zeitraum KV und PV
(bundeseinheitlich)
RV und AV
(alte Bundesländer)
RV und AV
(neue Bundesländer und Ost‐Berlin)
2024 Jahr 42.420 € 42.420 € 41.580 €
Monat 3.535,00 € 3.535,00 € 3.465,00 €
2023 Jahr 40.740 € 40.740 € 39.480 €
Monat 3.395,00 € 3.395,00 € 3.290,00 €
2022 Jahr 39.480 € 39.480 € 37.800 €
Monat 3.290,00 € 3.290,00 € 3.150,00 €
2021 Jahr 39.480 € 39.480 € 37.380 €
Monat 3.290,00 € 3.290,00 € 3.115,00 €
2020 Jahr 38.220 € 38.220 € 36.120 €
Monat 3.185,00 € 3.185,00 € 3.010,00 €
2019 Jahr 37.380 € 37.380 € 34.440 €
Monat 3.115,00 € 3.115,00 € 2.870,00 €
2018 Jahr 36.540 € 36.540 € 32.340 €
Monat 3.045,00 € 3.045,00 € 2.695,00 €
2017 Jahr 35.700 € 35.700 € 31.920 €
Monat 2.975,00 € 2.975,00 € 2.660,00 €
2016 Jahr 34.860 € 34.860 € 30.240 €
Monat 2.905,00 € 2.905,00 € 2.520,00 €

SVMWIndex k6s5a4

Beitragssätze

Leitsätze
  1. Der Beitragssatz bezeichnet in der deutschen Sozialversicherung den Anteil des Arbeits­ent­gelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.

  2. Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der ermäßigte Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V und der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen und zah­lenden Mitglieder einheitlich. Eine Anpassung kann nur durch die Gesetzesänderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt der ermäßigte Beitragssatz.

Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz jeweils um den Anteil von 0,9 Prozentpunkten gesenkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent bzw. von 14,9 Prozent auf 14,0 Pro­zent gesenkt und gesetzlich festgeschrieben. Damit gibt es verbindliche Beitragsuntergrenzen. Die Bei­trags­last wird vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Seit 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz einen prozentualen Zu­satz­beitragssatz erheben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.

Neben dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz gehört auch der Zusatzbeitrag als originärer Teil zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser ist jedoch gesondert zu berechnen und auch gesondert im Beitragsnachweis auszuweisen.

Mit dem Zusatzbeitrag haben die Krankenkassen ein zusätzliches Mittel, finanzielle Engpässe auszu­gleichen. Die Einführung des Zusatzbeitrags soll zudem den Wettbewerb zwischen den Kranken­kassen in der gesetzlichen Kranken­versicherung fördern.

Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er war bis zum 31. Dezember 2018 vom Beschäftigten allein zu tragen, also ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Für bestimmte Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden, wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnitt­lichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich und zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung heranzuziehen.

Übergangsbereich (Gleitzone) → Besondere Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ seit 1. Oktober 2022

(Höchst‐)Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Personengruppen – Beispiele)
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsaus­bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

  • Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325,00 Euro Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, so­weit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung über­schrit­ten wird,

  • Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung

  • Behinderte in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeits­entgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,

  • Besondere Beschäftigungsformen → Behinderte in geschützten Einrichtungen

  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst,

  • Besondere Beschäftigungsformen → Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstleistende

  • Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II,

  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme,

  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Einglie­derungs‑ und Erprobungsmaßnahmen.

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags
2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015
1,70 % 1,60 % 1,30 % 1,30 % 1,10 % 0,90 % 1,08 % 1,11 % 1,08 % 0,83 %
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1. Januar 2015
  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent
  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent
Beiträge zur gesetzlichen PV

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch Gesetz festgelegt.

Sachsen hat bei Einführung der Pflegeversicherung als einziges Bundesland keinen Feiertag ge­strichen. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen deshalb das erste Prozent des Beitragssatzes allein. Der Rest wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Mit dem Kinder‐Berücksichtigungsgesetz wurde ab 1. Januar 2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Bei­tragszuschlag. Da ein Lebensjahr einen Tag vor dem Geburtstag vollendet wird, muss für Beschäftigte, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, der Bei­tragszuschlag bereits mit dem Beginn des Geburtsmonats entrichtet werden.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird aus derselben Bemes­sungsgrundlage berechnet wie der ›normale‹ Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im ›Einstiegsbereich‹ wird auch der Beitragszuschlag aus dem mit dem Faktor ›F‹ ermittelten verringerten Entgelt berechnet.

→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung ab Oktober 2022

Bei Kurz­arbeit wird der Beitragszuschlag nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Beitragsberechnung bei Kurzarbeit

Den Beitragszuschlag hat der Beschäftigte grundsätzlich allein zu tragen. Bei geringverdienenden Auszubildenden ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflege­versicherung zu tragen, wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹

Entwicklung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Ab 1. Juli 2023 Ab 1. Januar 2022 Ab 1. Januar 2005
0,60 % 0,35 % 0,25 %
Ausnahmen

Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:

  1. Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind,

  2. Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  3. Bezieher von Arbeitslosengeld II,

  4. Personen, die Wehrdienst leisten sowie

  5. Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.

Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben einen Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.

Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Der Beschäftigte ist vor dem 1. Januar 1940 geboren.

Der Beschäftigte hat das 23. Lebensjahr nicht vollendet.

Ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt vor.

↘→↗
nein

Der Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1939 geboren, hat das 23. Lebensjahr vollendet und ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt nicht vor.

→
ja
Änderungen in der gesetzlichen PV ab 1. Juli 2023

Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte ist die zurzeit praktizierte Verfahrenweise anzupassen und zukünftig die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung treffen.

Der Regierungsentwurf vom 5. April 2023 für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs‑ und ‑entlastungsgesetz – PUEG) sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor. Der gesetzliche Beitragssatz soll zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent steigen. Damit ergibt sich ab 1. Juli 2023 für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 4,0 Prozent.

Zudem soll das Beitragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinderzahl durch eine gestaffelte Senkung des PV‐Beitrag ab dem zweiten Kind verfassungskonform ausgestaltet werden. Für Eltern mit mehr als einem Kind soll der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, sodass es ab dem fünften Kind bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent bleibt. Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Staffelung des PV‐Beitrags ab 1. Juli 2023
  • 4,00 Prozent für Versicherte ohne Kind

  • 3,40 Prozent für Eltern mit einem Kind (unabhängig vom Alter der Kinder)

  • 3,15 Prozent für Eltern mit 2 Kindern

  • 2,90 Prozent für Eltern mit 3 Kindern

  • 2,65 Prozent für Eltern mit 4 Kindern

  • 2,40 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern

  • Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.

Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Versicherte Gesamtbeitrag AN AG AN
in Sachsen
AG
in Sachsen
Kinderlose 4,00 % 2,30 % 1,70 % 2,80 % 1,20 %
Eltern (1 Kind) 3,40 % 1,70 % 1,70 % 2,20 % 1,20 %
(2 Kinder) 3,15 % 1,45 % 1,70 % 1,95 % 1,20 %
(3 Kinder) 2,90 % 1,20 % 1,70 % 1,70 % 1,20 %
(4 Kinder) 2,65 % 0,95 % 1,70 % 1,45 % 1,20 %
(5 und mehr Kinder) 2,40 % 0,70 % 1,70 % 1,20 % 1,20 %

Entwicklung des Beitragssatzes in der gesetzlichen PV bis 30. Juni 2023
Jahr PV AG‐Anteil AN‐Anteil AG‐Anteil
(Sachsen)
AN‐Anteil
(Sachsen)
Zusatzbeitrag
(kinderlose AN)
bis 6/2023 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,350 %
2022 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,350 %
2021 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,250 %
2020 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,250 %
2019 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,250 %
2018 2,550 % 1,275 % 1,275 % 0,775 % 1,775 % 0,250 %
2017 2,550 % 1,275 % 1,275 % 0,775 % 1,775 % 0,250 %
2016 2,350 % 1,175 % 1,175 % 0,675 % 1,675 % 0,250 %
2015 2,350 % 1,175 % 1,175 % 0,675 % 1,675 % 0,250 %
2014 2,050 % 1,025 % 1,025 % 0,525 % 1,525 % 0,250 %
2013 2,050 % 1,025 % 1,025 % 0,525 % 1,525 % 0,250 %
Die Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der Beiträge zur sozialen Pflege­versicherung zahlt. Die Elterneigenschaft kann auch bei weiteren, also bei mehr als zwei Elternteilen gegeben sein, wie beispielsweise bei einer Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners. Der neue Partner erwirbt damit als Stiefelternteil ebenfalls die Elterneigenschaft.

Elterneigenschaft

Elternbegriff
Kein Beitragszuschlag für Kinderlose
Berücksichtigung bei den Beitragsabschlägen

↙ ↓ ↓ ↘

Leiblichen Eltern

Adoptiveltern

Stiefeltern

Pflegeeltern

Keine Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI
  1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.

  2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der ein­getragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Eltern­teil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haus­halt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.


    Altersgrenzen

  1. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  2. Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.

  3. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul‑ oder Berufsaus­bildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet.

  4. Ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin­derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

    Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zusätzlich ein Nachweis über die Berechtigung zum Verbleib in der Familienversicherung des Kindes erfolgen, wenn die Adoption bzw. die Heirat erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vollzogen wurde.

Wegfall der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.

Wegfall der Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen
  1. Bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Beschäftigten.

  2. Bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.

  3. Bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Mit­glieds als leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief‑ oder Pflegeeltern belegen (z. B. Geburts‑ oder Adop­tions­urkunde, Elterngeldbescheid, Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit).

Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 kann der Arbeitgeber die Daten von seinen Beschäftigten z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Die Beschäftigten sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Bei­trags­zahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Angaben sind vom Beschäftigten wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Beschäftigte, die diese Auskünfte vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Das Ergebnis der Abfrage muss ent­sprechend dokumentiert und zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Wirkung des Nachweises der Elterneigenschaft
Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3
↓ ↓ ↓
Geburt des Kindes
27. Oktober 2008
Geburt des Kindes
3. Oktober 2022
Geburt des Kindes
31. Mai 2023
↓ ↓ ↓
Nachweis über die
Geburt des Kindes
23. August 2023
(> 3 Monate)
Nachweis über die
Geburt des Kindes
16. Februar 2023
(> 3 Monate)
Nachweis über die
Geburt des Kindes
29. August 2023
(< 3 Monate)
↓ ↓ ↓
Kein Beitragszuschlag mehr
ab 1. September 2023
Kein Beitragszuschlag mehr
ab 1. März 2023
Kein Beitragszuschlag
ab 1. Mai 2023

Im Übergangszeitraum (vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025) geborene Kinder
Hier wirken die Nachweise ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.

Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflege­ver­sicherung begründenden Ver­si­che­rungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzube­wah­ren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.

Prüfschwerpunkte (GSV) → Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen RV und AV
Jahr RV AG (RV) AN (RV) AV AG (AV) AN (AV)
2023 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,60 % 1,30 % 1,30 %
2022 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2021 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2020 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2019 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,50 % 1,25 % 1,25 %
2018 18,60 % 9,30 % 9,30 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2017 18,70 % 9,35 % 9,35 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2016 18,70 % 9,35 % 9,35 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2015 18,70 % 9,35 % 9,35 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2014 18,90 % 9,45 % 9,45 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2013 18,90 % 9,45 % 9,45 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %

SVMWIndex k6s5a5

Beitragszeit (SV‐Tage)

Leitsätze
  1. Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen.
  2. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.

Die Beitragszeit beginnt regelmäßig mit dem Eintritt in das versicherungspflichtige Beschäftigungs­verhältnis.

Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialver­sicherungstage); ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffende Kalendermonat tatsächlich weniger Tage hat (Februar) oder mehr (z. B. Januar). Besteht nur für einen Teilmonat Beitragspflicht (z. B. weil die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet), werden immer die tatsächlichen Tage für die Beitragszeit berücksichtigt.

Teillohnzahlungszeiträume

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, sind Beiträge grundsätzlich nur auf Basis der jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird die tägliche Beitragsbemessungs­grenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Beschäftigungszeitraums multipli­ziert und das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei der Berechnung der anteiligen Beitrags­be­mes­sungsgrenzen sind jedoch nicht generell 30 SV‐Tage, sondern die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu berücksichtigen (z. B. März 31 Kalendertage).

Wechselt der Beschäftigte in einem Monat mit 31 Kalendertagen den Arbeitgeber, ohne dass hierdurch eine beschäftigungslose Zeit entsteht, sind auch nur Beiträge auf Basis von 30 Kalendertagen zu entrichten. In diesem Fall wäre von der letzten Beschäftigung ein Kalendertag (Beitragstag) abzu­ziehen

Entstehen von Teillohnzahlungszeiträumen
  • Bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Monats,

  • bei Beginn oder Ende der Elternzeit während des Monats,

  • bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats,

  • bei der Teilnahme an einer Wehrübung,

  • bei Beginn oder Ende der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeit während des Monats,

  • bei Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von bestimmten Geld­leistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Pflegeunter­stützungsgeld bzw. Übergangsgeld).

SVMWIndex k6s5a6

Beitragsbemessungsgrenzen

Leitsätze
  1. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht heran­gezogen wird.

  2. Für die Zweige der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die gesetz­liche Kranken‑ und Pflegeversicherung anderseits sind unterschiedliche Beitrags­be­mes­sungsgrenzen maßgeblich.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie be­stimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht heran­gezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitrags­berechnung außer Betracht.

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind auch maßgebend, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Kalen­dermonats mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. In diesem Falle währen die Entgelte der ein­zelnen Beschäftigungen ggf. anteilig zu kürzen.

Beitragsbemessungsgrenze für laufende Bezüge

Das laufende Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern immer nur bis zur monat­lichen Beitragsbemessungsgrenze, bzw. bei Teillohnzeiträumen der anteiligen Beitragsbemessungs­grenze zur Beitragsberechnung herangezogen.

Sofern Arbeitsentgelte nicht für einen vollen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind, ist die Bei­trags­bemessungsgrenze für den entsprechenden Teil‐Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. Nach dem ersten Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beiträge für Entgeltzahlungszeiträume und Teil‐Entgeltzahlungszeiträume ausschließlich auf kalender­täglicher Basis ermittelt, wobei der jährliche Wert den Ausgangswert für die Ermittlung bestimmt.

Der jährliche Wert ist hierbei mit der Anzahl der maßgebenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend durch 360 zu dividieren.

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen
Zeitraum RV/AV (West) RV/AV (Ost) KV/PV (West + Ost)
2024 Jahr 90.600 € 89.400 € 62.100 €
Monat 7.550,00 € 7.450,00 € 5.175,00 €
Tag 251,67 € 248,33 € 172,50 €
2023 Jahr 87.600 € 85.200 € 59.850 €
Monat 7.300,00 € 7.100,00 € 4.987,50 €
Tag 243,33 € 236,67 € 166,25 €
2022 Jahr 84.600 € 1) 81.000 € 58.050 €
Monat 7.050,00 € 6.750,00 € 4.837,50 €
Tag 235,00 € 225,00 € 161,25 €
2021 Jahr 85.200 € 80.400 € 58.050 €
Monat 7.100,00 € 6.700,00 € 4.837,50 €
Tag 236,67 € 223,33 € 161,25 €
2020 Jahr 82.800 € 77.400 € 56.250 €
Monat 6.900,00 € 6.450,00 € 4.687,50 €
Tag 230,00 € 215,00 € 156,25 €
2019 Jahr 80.400 € 73.800 € 54.450 €
Monat 6.700,00 € 6.150,00 € 4.537,50 €
Tag 223,33 € 205,00 € 151,25 €
2018 Jahr 78.000 € 69.600 € 53.100 €
Monat 6.500,00 € 5.800,00 € 4.425,00 €
Tag 216,67 € 193,33 € 147,50 €
2017 Jahr 76.200 € 68.400 € 52.200 €
Monat 6.350,00 € 5.700,00 € 4.350,00 €
Tag 211,67 € 190,00 € 145,00 €
2016 Jahr 74.400 € 64.800 € 50.850 €
Monat 6.200,00 € 5.400,00 € 4.237,50 €
Tag 206,67 € 180,00 € 141,25 €
2015 Jahr 72.600 € 62.400 € 49.500 €
Monat 6.050,00 € 5.200,00 € 4.125,00 €
Tag 201,67 € 173,33 € 137,50 €
2014 Jahr 71.400 € 60.000 € 48.600 €
Monat 5.950,00 € 5.000,00 € 4.050,00 €
Tag 198,33 € 166,67 € 135,00 €
2013 Jahr 69.600 € 58.800 € 47.250 €
Monat 5.800,00 € 4.900,00 € 3.937,50 €
Tag 193,33 € 163,33 € 131,25 €

1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich an­gestiegen. Wegen der mit der Corona‐Krise einhergehenden rückläufigen Lohnentwicklung kommt es 2022 zu einer Absenkung der RV‐Beitragsbemessungsgrenze West.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen RV
Zeitraum RV (West) RV (Ost)
2024 Jahr 111.600 € 110.400 €
Monat 9.300,00 € 9.200,00 €
Tag 310,00 € 306,67 €
2023 Jahr 107.400 € 104.400 €
Monat 8.950,00 € 8.700,00 €
Tag 298,33 € 290,00 €
2022 Jahr 103.800 € 1) 100.200 €
Monat 8.650,00 € 8.350,00 €
Tag 288,33 € 278,33 €
2021 Jahr 104.400 € 99.000 €
Monat 8.700,00 € 8.250,00 €
Tag 290,00 € 275,00 €
2020 Jahr 101.400 € 94.800 €
Monat 8.450,00 € 7.900,00 €
Tag 281,67 € 263,33 €
2019 Jahr 98.400 € 91.200 €
Monat 8.200,00 € 7.600,00 €
Tag 273,33 € 253,33 €
2018 Jahr 96.000 € 85.800 €
Monat 8.000,00 € 7.150 ,00 €
Tag 266,67 € 238,33 €
2017 Jahr 94.200 € 84.000 €
Monat 7.850,00 € 7.000,00 €
Tag 261,67 € 233,33 €
2016 Jahr 91.800 € 79.800 €
Monat 7.650,00 € 6.650,00 €
Tag 255,00 € 221,67 €
2015 Jahr 89.400 € 76.200 €
Monat 7.450,00 € 6.350,00 €
Tag 248,33 € 211,67 €
2014 Jahr 87.600 € 73.800 €
Monat 7.300,00 € 6.150,00 €
Tag 243,33 € 205,00 €
2013 Jahr 85.200 € 72.600 €
Monat 7.100,00 € 6.050,00 €
Tag 236,67 € 201,67 €

1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich an­gestiegen. Wegen der mit der Corona‐Krise einhergehenden rückläufigen Lohnentwicklung kommt es 2022 zu einer Absenkung der RV‐Beitragsbemessungsgrenze West.

☆ ☆ ☆
Beitragsberechnung bei Kurzarbeit

Fällt in einem Entgeltabrechnungszeitraum die Arbeit wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter aus, ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (›Ist‐Entgelt‹) und dem infolge der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt (›Fiktiv‐Entgelt‹). Auch hier ist für die Berechnung der Beiträge maximal ein Sozial­ver­sicherungsentgelt bis zur Höhe der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld

Tatsächlich erzielter Kurzlohn (Ist‐Entgelt)

Vorrangig ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Beim Ist‐Entgelt wird auch das Entgelt für Mehrarbeit berücksichtigt. Das tatsächlich erzielte Arbeits­entgelt unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.

Besteht neben einem verstetigten Monatsentgelt oder einer Stundenvergütung ein Anspruch auf variable Zuschläge oder Zulagen, sind diese in das Soll‐Entgelt mit einzubeziehen. Entsprechend ist mit den SFN‐Zuschlägen zu verfahren.

Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge

Das während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte Arbeits­entgelt unter­liegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Beiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.

Paritätische Beitragsfinanzierung

Ist‐Entgelt

    Das Ist‐Entgelt ist die einzige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der

  1. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,

  2. Umlagen zur Finanzierung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2),

  3. Insolvenzgeldumlage,

  4. Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Beiträge aus Einmalzahlungen

Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie Urlaubs‑ oder Weihnachtsgeld werden erst ermittelt nachdem die Beiträge aus dem Ist‑ und dem fiktiven Entgelt berechnet wurden. Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Besonderheit. Hier werden das tatsächliche Entgelt und das fiktive Entgelt herangezogen, auch wenn aus dem fiktiven Entgelt eigentlich keine Beiträge zu zahlen sind.

›Fiktiv‐Arbeitsentgelt‹

Das fiktive Arbeitsentgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da es sich beim Kurzarbeitergeld oder Saison Kurzarbeitergeld um Geldleistungen der Agentur für Arbeit handelt, entfällt hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Die auf das gekürzte fiktive Arbeits­entgelt entfallenden Kran­ken‑, Renten‑ und Pflegever­siche­rungs­beiträge hat der Arbeit­geber allein zu tragen. Auch für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer aus­schließlich Kurzarbeitergeld oder Saison‑Kurzarbeitergeld erhält, sind Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung zu zahlen.

Beitragszuschuss bei Kurzarbeit

Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze

Die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze bei Bezug von Kurzarbeitergeld hat nur für die Beitrags­bemes­sungsgrundlage in der Kranken‑ und Pflegeversicherung tatsächlich Relevanz. Wegen der identischen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung und in der Ren­ten­versicherung findet eine etwaige Reduzierung der RV‐Beiträge bereits durch die Deckelung des Soll‐Entgelts bei der Berechnung des ›Fiktiv‐Entgelts‹ statt.

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld (Fiktivlohn)

☆ ☆ ☆
Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Be­sprechungen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wiederholt über die versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Rückforderung von aufgrund vorläufiger Bewilligung zuer­kannten Kurzarbeitergeldes nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III beraten. Sie sind dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt.

Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden erheblichen Zunahme der Kurzarbeit hat der Gesetzgeber im § 421c SGB III eine Sonderregelung getroffen, wonach für die vorläufigen Bewilli­gungen von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 keine Abschlussprüfungen durch die Arbeitsagenturen erfolgen muss, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet.

Beitragsrechtliche Auswirkungen ab 1.  Januar 2023

Nach neuerlicher Bewertung der Sach‑ und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023 nicht vorgelegen haben, bleibt die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges nicht erhalten. Dies betrifft alle Sach­verhalte, sowohl mit vollständiger Rückforderung der Leistung als auch bei nur teilweise Leis­tungs­rückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden).

Stellt sich heraus, dass Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden muss, weil der Bruttoentgeltausfall unzutreffend bestimmt wurde oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht erfüllt waren, ist vom Arbeitgeber anhand der im Einzelfall getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen zu prüfen, ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht.

Prüfung im Einzelfall

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei festzustellen, ob der Arbeitnehmer

  1. Anspruch auf das in Höhe des arbeitsvertraglich ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitsentgelt hat,

  2. Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des auf einen Bruttobetrag hochgerechneten Kurz­arbeitergeldes hat,

  3. Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes hat,

  4. keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts rückwirkend ab 1.  Januar 2023 die entsprechenden bei­trags­rechtlichen Korrekturen vorzunehmen – insbesondere auch die Beitrags­zahlung zur Arbeitslosenversicherung – zu veranlassen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist dabei nur eingeschränkt im Rahmen des § 28g SGB IV bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Ist ein Beitragsabzug beim Arbeitnehmer nicht möglich, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Folgen der ›Scheinselbständigkeit‹ → Einschränkungen des §  28g SGB  IV

SVMWIndex k6s5a7

Mehrere Versicherungsverhältnisse

Leitsätze
  1. Auch bei Mehrfachbeschäftigung sind die Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.

  2. Die Beitragslast ist anteilig auf die Arbeitgeber zu verteilen.

SVMWIndex k6s5a8

Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Leitsatz
  1. Vor der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist stets zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen.

SVMWIndex k6s5a9

Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur KV und PV

Leitsatz
  1. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenver­siche­rung, wenn sie wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenver­sicherungs­frei sind und der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören oder privat krankenversichert sind.

Beschäftigte mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben die Wahl, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Kranken­versicherer zu versichern. Wird ein Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeits­entgeltgrenze versicherungsfrei, verpflichtet § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Krankenkasse, den Beschäftigten über die Austrittsmöglichkeiten zu informieren. Erklärt der Beschäftigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung seitens der Krankenkasse seinen Austritt und weist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach, setzt sich die zuvor bestandene Pflichtversicherung als freiwillige Krankenversicherung fort (sogenannte ›obligatorische Anschlussversicherung‹).

Arbeitnehmer, die wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversiche­rungsfrei sind und entweder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgebers einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Der Höchstbeitragszuschuss errechnet sich anhand der festgelegten Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich deshalb regelmäßig infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze am 1. Januar eines Kalenderjahres. Innerhalb eines Kalenderjahres kann sich der Arbeitgeberbeitragszuschuss nur bei einer Beitragssatzveränderung ändern. Der vom Versicherten ggf. zu zahlende Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ebenfalls vom Beitragszuschuss erfasst.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Wer sich privat krankenversichert, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Auch an den Aufwendungen für die Pflegeversicherung beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Beitrags­zuschuss. Der Höchstbeitragszuschuss zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung berechnet sich analog zum Arbeitgeberzuschuss in der Krankenversicherung. Allerdings wird der ggf. allein vom Versicherten zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose nicht vom Beitragszuschuss erfasst.

Beiträge zur gesetzlichen PV

Ist der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet, sind die Zuschüsse steuer‑ und beitragsfrei. Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch beitragspflich­tiges Arbeitsentgelt.

Entgeltkatalog → Arbeitgeberzuschüsse (KV und PV)

Anspruch des Beschäftigten auf den AG‐Beitragszuschuss zur KV‑ und PV

Anspruch auf Beitragszuschuss

↘↗

Freiwillig Versicherte:
50 Prozent
des zu zahlenden Beitrages

Privat Versicherte:
50 Prozent
des Höchstbeitrages in der gesetzlichen KV, maximal 50 Prozent des tatsächlichen Betrages

Kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss
  • Ein hauptberuflich Selbständiger, der wegen § 5 Abs. 5 SGB V in der Beschäftigung nicht der Ver­sicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.

  • Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nicht für einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ver­siche­rungsfreien Beamten mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe.

☆ ☆ ☆
AG‐Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung

Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung haben einen Anspruch auf maximal 50 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversiche­rung. Zuschussfähig sind bei einem privat krankenversicherten Beschäftigten nur Aufwendungen für Kran­ken­versicherungsverträge, deren Leistungen der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs des SGB V ist allerdings nicht erforderlich. Es besteht daher keine Verpflichtung des Versicherten, sich mit einem Anspruch auch auf Krankentagegeld zu versichern. Der Arbeitgeber beteiligt sich auch an den Kosten für Krankentagegeld‑, Kranken­haus­tagegeld‑ und Kur­kosten­versicherungen.

Neben den Kosten für Kinder sind auch die Kosten des Ehepartners dann zuschussfähig, wenn die Kri­terien für eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Der Beitragszuschuss umfasst auch die Versicherungsprämien der privaten Krankenversicherung für die Ehefrau, wenn diese sich im unbezahlten Erziehungsurlaub befindet.

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zu zahlenden Beträge über eine Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese zu den Lohn­unterlagen zu nehmen und ggf. im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung vorzulegen.

Die Berechnungsgrundlagen für den Beitragshöchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung bilden für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, die KV‐ Beitragsbemessungsgrenze und der allgemeine KV‐Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung. Im Jahr 2024 beträgt der allgemeine KV‐Beitragssatz 14,6 Prozent.

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Hinzu kommt im Jahr 2024 ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent.

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags

Zusammengerechnet ergibt sich damit im Jahr 2024 ein Beitragssatz von 16,3 Prozent. Der Beitragshöchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt damit 8,15 Prozent der Beitrags­bemessungsgrenze.

Faktoren zur Ermittlung des Höchstzuschusses für die privat Krankenversicherte

Höchstzuschuss zur PKV
maßgebende Faktoren

↘→↗

Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen KV

Allgemeiner Beitragssatz
in der gesetzlichen KV

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
festgelegt vom Bundesministerium für Gesundheit

Beispiel 1:

Ein Beschäftigte unterliegt wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2024 nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei einem privaten Krankversiche­rungs­un­ternehmen versichert.

Aufwendungen des Beschäftigten für die private Krankenversicherung: 650,00 Euro

Bewertung:

Die Vor­aus­setzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses liegen vor.

Berechnung des AG‐Beitragszuschusses:

Beitragsbemessungsgrenze 2024: 5.175,00 €
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,7 %
Höchstzuschuss: 5.175,00 € × 16,3 Prozent = 843,52 € × 50 % = 421,76 €
Aufwendungen des Beschäftigten:             650,00 € × 50 % = 325,00 €

Da die Hälfte der Aufwendungen des Beschäftigten für seine private Krankenversicherung niedriger sind, als der Höchstzuschuss, ist der Arbeitgeberbeitragsschuss auf die Hälfte der tatsäch­lichen Auf­wendungen für die private Krankenversicherung begrenzt.

Beitragszuschuss = 325,00 Euro

Beispiel 2:

Ein Beschäftigte unterliegt wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2024 nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei einem privaten Krankversiche­rungs­un­ternehmen versichert.

Aufwendungen des Beschäftigten für die private Krankenversicherung: 850,00 Euro

Bewertung:

Die Vor­aus­setzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses liegen vor.

Berechnung des AG‐Beitragszuschusses:

Beitragsbemessungsgrenze 2024: 5.175,00 €
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,7 %
Höchstzuschuss: 5.175,00 € × 16,3 Prozent = 843,52 € × 50 % = 421,76 €
Aufwendungen des Beschäftigten:             850,00 € × 50 % = 425,00 €

Da die Hälfte derAufwendungen des Beschäftigten für seine private Krankenversicherung höher sind, als der Höchstzuschuss, ist der Arbeitgeberbeitragsschuss auf den Höchstzuschuss begrenzt.

Beitragszuschuss = 421,76 Euro

(Höchst‐)Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)
Jahr Halber allgemeiner
KV‐Beitrag
Halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag Höchstzuschuss
2024 377,78 € 43,98 € 421,76 €
2023 364,09 € 39,90 € 403,99 €
2022 353,14 € 31,44 € 384,58 €
2021 353,14 € 31,44 € 384,58 €
2020 342,19 € 25,78 € 367,97 €
2019 331,24 € 20,42 € 351,66 €
2018 323,03 € keine Arbeitgeberbeteiligung 323,03 €
2017 317,55 € keine Arbeitgeberbeteiligung 317,55 €
2016 309,34 € keine Arbeitgeberbeteiligung 309,34 €
2015 301,13 € keine Arbeitgeberbeteiligung 301,13 €

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 besteht für privat Versicherte zusätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages.

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags

☆ ☆ ☆
AG‐Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung

Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zur Kranken­versicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig ver­sichert sind.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankenversicherungsbeiträgen bei dem Beschäftigten und des­sen über eine freiwillige Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen mit 50 Prozent. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchst­beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen

Kein Krankengeldanspruch (ermäßigter Beitragssatz)

Ist der Beschäftigte freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und hat keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der Kran­ken­kassen maßgebend.

Faktoren zur Ermittlung des Höchstzuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung

Höchstzuschuss Freiwillige‐KV
maßgebende Faktoren

↘→↗

Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen KV

Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz
in der gesetzlichen KV

Individueller Zusatzbeitragssatz
der jeweiligen Krankenkasse



Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur freiwilligen KV (Entwicklung)
Jahr Halber allgemeiner
KV‐Beitrag
Halber ermäßigter
KV‐Beitrag
Halber Zusatzbeitrag
2024 377,78 € 362,25 € + möglicher Zusatzbeitrag
2023 364,09 € 349,13 € + möglicher Zusatzbeitrag
2022 353,14 € 338,63 € + möglicher Zusatzbeitrag
2021 353,14 € 338,63 € + möglicher Zusatzbeitrag
2020 367,97 € 353,91 € + möglicher Zusatzbeitrag
2019 351,66 € 338,04 € + möglicher Zusatzbeitrag
2018 323,03 € 309,75 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2017 317,55 € 304,50 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2016 309,34 € 296,63 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2015 301,13 € 288,75 € keine Arbeitgeberbeteiligung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 besteht für freiwillig Versicherte zusätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des ggf. zu zahlenden Zusatzbeitrages.

☆ ☆ ☆
Höhe des PV‐Beitragszuschusses

Freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, erhalten vom Arbeitgeber auch in der sozialen Pflegever­sicherung einen Beitragszuschuss. Der Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Höchstzuschuss in der Höhe, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen hätte.

Auch Beschäftigte, die dem Gesetz nach entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversiche­rung beanspruchen können, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrags gezahlt, den der Arbeitgeber im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tra­gen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags.

Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung frei­wil­lig versichert und nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs­pflichtig sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem Pflegeversicherungs­beitrag.

Voraussetzungen für den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten PV

Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird für eine private Pflegeversicherung nur ge­zahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:

  1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

  2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abge­schlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,

  3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit an­deren Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen sei­nen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prä­mien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken‑ und Pflegeversicherung ver­wendet.

Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versiche­rung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in § 61 Abs. 5 SGB XI genannten Vor­aussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist vom Beschäftigten allein zu tragen. Bei der Berechnung des (Höchst‐)Beitragszuschusses für privat oder freiwillig Versicherte wird der Beitragszuschlag für Kinder­lose in der gesetzlichen Pflegeversicherung deshalb nicht berücksichtigt.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Die Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent hat jedoch direkte Auswirkungen auf den (Höchst‐)Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV. Ab 1. Juli 2023 beträgt der AG‐Anteil damit 1,70 Prozent bzw. in Sachsen 1,20 Prozent.

Änderungen in der gesetzlichen PV ab 1.  Juli 2023

(Höchst‐)Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV (Entwicklung)
Jahr PV
(außer Sachsen)
PV
Sachsen
Beitragszuschlag
für Kinderlose
2024 87,98 € 62,10 € keine Arbeitgeberbeteiligung
ab 7/2023 84,79 € 59,85 € keine Arbeitgeberbeteiligung
bis 6/2023 76,06 € 51,12 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2022 73,77 € 49,58 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2021 73,77 € 49,58 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2020 71,48 € 48,05 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2019 69,20 € 46,51 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2018 56,42 € 34,29 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2017 55,46 € 33,71 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2016 49,79 € 28,60 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2015 48,47 € 27,84 € keine Arbeitgeberbeteiligung

SVMWIndex k6s5a10