Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Die zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlichen Mittel werden hauptsächlich aus den Beiträgen finanziert, die von den versicherten Personen und – bei den abhängig Beschäftigten – auch vom deren Arbeitgeber zu tragen sind. Darüber hinaus leistet der Bund aus den Steuereinahmen Zuschüsse.⚖ Auch für die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Jahre 2021 erstmals ein Bundeszuschuss vorgesehen.
Der § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf, ohne jedoch zu definieren, wer als Arbeitgeber anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist derjenige Arbeitgeber, der einen anderen beschäftigt und unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt. Der Arbeitgeber verfügt nicht nur über die Einstellung, Verwendung und Entlassung der Arbeitskräfte, sondern bestimmt auch die Art und Durchführung der Arbeit. Die Arbeitgebereigenschaft ergibt sich zudem aus der Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn‑ bzw. Gehaltszahlungspflicht.⚖
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Er haftet als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteile) für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt – ob bewusst aus Gründen der Bereicherung oder infolge von Liquiditätsproblemen – zur Erhebung von Säumniszuschlägen und hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen.⚖
Pflichten des Arbeitgebers |
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Beitragsberechnung |
Beitragsnachweis |
Beitragsabführung |
Der Arbeitgeber muss
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich berechnen,
einen Beitragsnachweis erstellen,
den Beitragsnachweis der Einzugsstelle übermitteln und
den Beitrag an die Einzugsstelle abführen.
Die Vorschrift des § 266a StGB dient dem Schutz der Solidargemeinschaft. Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB setzt als Tathandlung das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen voraus. Nicht betroffen sind somit die Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagebeträge. Aus dem Begriff ›Vorenthalten‹ folgt, dass für die Strafbarkeit – im Gegensatz zum alten Wortlaut der Vorschrift – kein ›Einbehalten‹ der Arbeitnehmerbeiträge mehr erforderlich ist. Für eine Vorenthaltung reicht bereits schon eine ›Nichtzahlung‹ aus. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB liegt damit grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Arbeitnehmerbeiträge nicht zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abgeführt wurden.
Für eine Vorenthaltung der von der GmbH an die Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist der Geschäftsführer der GmbH rechtlich verantwortlich. Er kommt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als ›Täter‹ des § 266a Abs. 1 StGB und daher als Anspruchsverpflichteter eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht; und zwar unabhängig davon, dass innerhalb der GmbH bestimmte andere Mitarbeiter mit der Abwicklung der Beitragszahlung zur Sozialversicherung beauftragt waren. Der Strafbestand des § 266a StGB erfordert zumindest ein bedingt vorsätzlichen Handeln. Der Geschäftsführer muss damit die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge und den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch seine Untätigkeit die Abführung nicht erfolgt.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
SVMWIndex k6s5a1
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerbeitrag).
Der ›Gesamtsozialversicherungsbeitrag‹ ist die Summe der Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung.⚖ Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagebeträge für seine Beschäftigten eigenständig aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu errechnen. Der Versichertenanteil wird vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitsentgelt einbehalten.⚖
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) an die vom Versicherten gewählte Krankenkasse (Einzugsstelle) nachzuweisen und bis zum Fälligkeitstag zu zahlen.⚖
SVMWIndex k6s5a2
Der Bruttolohn dient als Grundlage zur Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
›Bruttolohn‹ ist das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen.
Beitragspflichtiger Bruttolohn ist der Betrag, aus dem sich nach Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag der ausgezahlte Nettolohn ergibt.
Mit dem Abtastverfahren ist das Nettoarbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Die Umrechnung eines Nettolohnes in einen Bruttolohn (Nettolohnhochrechnung) erfolgt nicht durch einfaches Hinzurechnen der auf den Nettobetrag prozentual entfallenden Anteile, sondern nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien mit Hilfe der Lohnsteuerabzugstabellen (Monats‑, Wochen‑ oder Tagestabelle) über das sogenannte ›Abtastverfahren‹.
Zunächst sind die gesetzlichen Abzüge aus einem angenommenen Bruttoentgelt in Höhe des Nettoentgelts zu errechnen und die so ermittelten Abzugsbeträge dem Nettoentgelt hinzuzurechnen. Dies ergibt das vorläufige Bruttoentgelt, mit dem wiederum die darauf entfallenden Abzüge ermittelt werden. Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und den vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer Abzugsbeträgen (inklusive eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Sozialversicherungsbeitrag mehr ergibt.
Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zusammen, so liegt in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge ausgezahlt wird, eine Nettolohnabrede vor.⚖ Mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV aufgestellten (unwiderlegbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung bei Entgeltzahlungen ›unter der Hand‹ sollten vor allem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung aufgedeckter Fälle von ›Schwarzlohnzahlungen‹ erleichtert werden.⚖
Bei der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV handelt es sich damit um die Fiktion einer Nettolohnabrede für illegale Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Diese Fiktion greift unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung ein. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten damit die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht nur der Barlohn, sondern grundsätzlich auch Sachbezüge oder Zuwendungen, die einen geldwerten Vorteil darstellen.
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)
Die Ergänzung des § 14 Abs. 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur einvernehmlichen Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der ›Illegalität‹ eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Gesetzeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.⚖
Der Gesetzgeber hat insbesondere darauf abgestellt, dass Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt bzw. die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen behindert. Er wollte explizit durch eine Verschärfung der Sanktionen »die besondere Sozialschädlichkeit« eines entsprechenden Verhaltens zum Ausdruck bringen.⚖
Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbotenen Beschäftigungsverhältnissen vor⚖, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die versicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als »Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch«.⚖
Illegale Beschäftigung → ›Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung‹
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht das bürgerlich‐rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Das ergibt eine systematische Auslegung der Norm, deren Ergebnis durch den Zweck und die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestätigt wird.⚖
Die beitragsrechtliche Hochrechnung im Sozialversicherungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge hat wegen des im Steuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzips keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der hinterzogenen Lohnsteuer.
Eine ›Illegalität‹ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung allein auf einer objektiven Verletzung der Zahlungspflichten beruhen.
Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung führen können, auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungsformen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Erfordernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht. Das subjektive Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall findet die Nettolohnfiktion keine Anwendung und es ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.⚖
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen⚖ und die vorausgehenden Melde‑, Aufzeichnungs‑ und Nachweispflichten⚖ verletzt hat.⚖
Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz
Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 14 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.⚖
Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung → Einheitlicher Regelungskomplex
Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Die Ergänzung des § 14 Abs. 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur einvernehmlichen Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der ›Illegalität‹ eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Gesetzeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.⚖
Der Gesetzgeber hat insbesondere darauf abgestellt, dass Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt bzw. die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen behindert. Er wollte explizit durch eine Verschärfung der Sanktionen »die besondere Sozialschädlichkeit« eines entsprechenden Verhaltens zum Ausdruck bringen.⚖
Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbotenen Beschäftigungsverhältnissen vor⚖, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die versicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als »Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch«.⚖
Scheinselbständigkeit → ›Schwarzarbeit und Illegale Beschäftigung‹
Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung führen können, auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungsformen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Erfordernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht. Das subjektive Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall findet die Nettolohnfiktion keine Anwendung und es ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.⚖
Eine ›Illegalität‹ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt damit nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung allein auf einer objektiven Verletzung der Zahlungspflichten beruhen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen⚖ und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs‑ und Nachweispflichten⚖ verletzt hat.⚖
Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 14 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.⚖
Verjährung der Beitragsansprüche → Bedingter Vorsatz
Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung → Verschuldensmaßstab
Wurde vom prüfenden Rentenversicherungsträger ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Auftraggebers nachgewiesen und liegt eine ›illegale Beschäftigung‹ vor, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV kraft Gesetzes ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, sodass die Nettobeträge in den Bruttobetrag umzurechnen sind.⚖
Auch bei Fällen illegaler Beschäftigung sind die allgemeinen Regelungen des § 6 SGB V zur Krankenversicherungsfreiheit zu beachten.
Übergangsbereich → Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹
Bei illegalen Beschäftigungen, die im sogenannten Übergangsbereich liegen, ist zunächst eine Hochrechnung mit dem regulären Arbeitnehmerbeitragsanteil durchzuführen, um festzustellen, ob ein Übergangsbereichsfall vorliegt. Soweit danach ein Übergangsbereichsfall vorliegt, erfolgt die tatsächliche Hochrechnung dann mit den verminderten Arbeitnehmerbeitragsanteilen.
Nettolohnvereinbarung → Unmögliche Nettoarbeitsentgelte (KV‑ und PV‑Pflicht)
Wird eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegt, erfolgt die Hochrechnung der Beiträge gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI. Das Verschulden kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts schon in dem Unterlassen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG liegen. Nach § 42e EStG kann der Arbeitgeber – mit Verbindlichkeit für das Lohnsteuerabzugsverfahren – von dem für ihn zuständigen Betriebsstätten‐Finanzamt eine Antwort auf alle Fragen erhalten, die mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zusammenhängen. Wie das Bundessozialgericht aber ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs⚖ erklärte, können besondere Umstände ausnahmsweise auch eine andere Betrachtung gebieten.⚖
Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den eigentlichen Wert der Arbeitsleistung übersteigt, steht der Anwendung der Vorschrift § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen.
Wird das Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet, so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in überhaupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleistung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entsprechend abbildet. Mit seiner Anordnung der Hochrechnung auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV damit im Ergebnis ein sanktionsähnlicher Charakter zu.⚖
Die Schätzung der an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlten Lohnsummen ist rechtlich nicht zu beanstanden.⚖ Für die Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bedarf es nicht der Feststellung, dass eine Nettolohnvereinbarung mit einem bestimmten Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich getroffen wurde. Auch bei Erlass eines Summenbeitragsbescheides für Arbeitsentgelte, die bestimmten Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können, ist eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gerechtfertigt.⚖
Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV) → Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten
Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind. Zugleich kann der Verdacht bestehen sich wegen Betruges oder des Erschleichen von Leistungen strafbar gemacht zu haben.
Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Krankenkasse (Einzugsstelle) Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, ›vorenthält‹, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird oder nicht. § 266a StGB ist ein ›Schutzgesetz‹ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Zu den Arbeitgebern im Sinne dieser Strafvorschrift zählen gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB auch Organe einer juristischen Person (z. B. GmbH‐Geschäftsführer, Vorstände einer AG oder eines Vereins). Die ›Organvertreter‹ haften der Einzugsstelle gegenüber für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich auch die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.⚖
Index: k6s5a3
Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt.
Seit dem 1 Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst dann, wenn dieses ausgezahlt ist.
Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab dem 22. April 2015 geltenden Fassung sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.⚖
Um die Auswirkung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Belastung der Wirtschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber dem § 23a Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2006 den Satz 2 hinzugefügt.⚖ Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten die in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zuwendungen nicht als einmalig gezahltes, sondern laufendes Arbeitsentgelt. Versteuert der Arbeitgeber diese Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitragsfrei.⚖
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Besondere Pauschalsteuersätze
Der Gesetzgeber hat in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgelegt, dass Zuwendungen nicht als einmaliges Arbeitsentgelt gelten, wenn sie
üblicherweise vom Arbeitgeber zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
als sonstige Sachbezüge monatlich gewährt werden, oder
als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden.
Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße wird z. B. bei Auszubildenden ohne Entgeltanspruch als fiktive Bemessungsgrundlage für die Höhe der abzuführenden Beiträge herangezogen. Sie wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.⚖
Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Dadurch ergibt die Teilung durch 12 Monate pro Jahr, durch 30 Tage im Monat, durch 5 Arbeitstage pro Woche oder durch 7 Tage pro Woche immer einen vollen Eurobetrag. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechtskreis Ost‹ (neue Bundesländer) unterschiedlich hoch. Lediglich für die Bereiche der Kranken‑ und Pflegeversicherung gilt bundesweit einheitlich die Bezugsgröße des ›Rechtskreises West‹.
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Bezugsgröße Ost nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt dann für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unterscheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.
Zeitraum | KV und PV (bundeseinheitlich) |
RV und AV (alte Bundesländer) |
RV und AV (neue Bundesländer und Ost‐Berlin) |
|
---|---|---|---|---|
2024 | Jahr | 42.420 € | 42.420 € | 41.580 € |
Monat | 3.535,00 € | 3.535,00 € | 3.465,00 € | |
2023 | Jahr | 40.740 € | 40.740 € | 39.480 € |
Monat | 3.395,00 € | 3.395,00 € | 3.290,00 € | |
2022 | Jahr | 39.480 € | 39.480 € | 37.800 € |
Monat | 3.290,00 € | 3.290,00 € | 3.150,00 € | |
2021 | Jahr | 39.480 € | 39.480 € | 37.380 € |
Monat | 3.290,00 € | 3.290,00 € | 3.115,00 € | |
2020 | Jahr | 38.220 € | 38.220 € | 36.120 € |
Monat | 3.185,00 € | 3.185,00 € | 3.010,00 € | |
2019 | Jahr | 37.380 € | 37.380 € | 34.440 € |
Monat | 3.115,00 € | 3.115,00 € | 2.870,00 € | |
2018 | Jahr | 36.540 € | 36.540 € | 32.340 € |
Monat | 3.045,00 € | 3.045,00 € | 2.695,00 € | |
2017 | Jahr | 35.700 € | 35.700 € | 31.920 € |
Monat | 2.975,00 € | 2.975,00 € | 2.660,00 € | |
2016 | Jahr | 34.860 € | 34.860 € | 30.240 € |
Monat | 2.905,00 € | 2.905,00 € | 2.520,00 € |
SVMWIndex k6s5a4
Der Beitragssatz bezeichnet in der deutschen Sozialversicherung den Anteil des Arbeitsentgelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der ermäßigte Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V und der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen und zahlenden Mitglieder einheitlich. Eine Anpassung kann nur durch die Gesetzesänderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt der ermäßigte Beitragssatz.
Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz jeweils um den Anteil von 0,9 Prozentpunkten gesenkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent bzw. von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent gesenkt und gesetzlich festgeschrieben.⚖ Damit gibt es verbindliche Beitragsuntergrenzen. Die Beitragslast wird vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Für bestimmte Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden, wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.⚖ Ein stabiler durchschnittlicher Zusatzbeitrag bedeutet für die einzelnen Kassen nicht zwingend, dass die Beiträge ebenfalls stabil bleiben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325,00 Euro Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird,
Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung
Behinderte in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
Besondere Beschäftigungsformen → Behinderte in geschützten Einrichtungen
Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst,
Besondere Beschäftigungsformen → Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstleistende
Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II,
Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme,
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs‑ und Erprobungsmaßnahmen.
2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1,60 % | 1,30 % | 1,30 % | 1,10 % | 0,90 % | 1,08 % | 1,11 % | 1,08 % | 0,83 % |
2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1,60 % | 1,30 % | 1,30 % | 1,10 % | 0,90 % | 1,08 % | 1,11 % | 1,08 % | 0,83 % |
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch Gesetz festgelegt.⚖
Sachsen hat bei Einführung der Pflegeversicherung als einziges Bundesland keinen Feiertag gestrichen. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen deshalb das erste Prozent des Beitragssatzes allein. Der Rest wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Mit dem Kinder‐Berücksichtigungsgesetz wurde ab 1. Januar 2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt.⚖
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag.⚖ Da ein Lebensjahr einen Tag vor dem Geburtstag vollendet wird, muss für Beschäftigte, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, der Beitragszuschlag bereits mit dem Beginn des Geburtsmonats entrichtet werden.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird aus derselben Bemessungsgrundlage berechnet wie der ›normale‹ Beitrag zur Pflegeversicherung.
Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im ›Einstiegsbereich‹ wird auch der Beitragszuschlag aus dem mit dem Faktor ›F‹ ermittelten verringerten Entgelt berechnet.
→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung ab Oktober 2022
Bei Kurzarbeit wird der Beitragszuschlag nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
Beitragsberechnung bei Kurzarbeit
Den Beitragszuschlag hat der Beschäftigte grundsätzlich allein zu tragen. Bei geringverdienenden Auszubildenden ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen, wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹
Ab 1. Juli 2023 | Ab 1. Januar 2022 | Ab 1. Januar 2005 |
---|---|---|
0,60 % | 0,35 % | 0,25 % |
Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:
Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind,
Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Bezieher von Arbeitslosengeld II,
Personen, die Wehrdienst leisten sowie
Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.
Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben einen Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.
Der Beschäftigte ist vor dem 1. Januar 1940 geboren. Der Beschäftigte hat das 23. Lebensjahr nicht vollendet. Ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt vor. |
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nein |
Der Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1939 geboren, hat das 23. Lebensjahr vollendet und ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt nicht vor. |
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ja |
Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte ist die zurzeit praktizierte Verfahrenweise anzupassen und zukünftig die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen.⚖ Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung treffen.
Der Regierungsentwurf vom 5. April 2023 für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs‑ und ‑entlastungsgesetz – PUEG) sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor. Der gesetzliche Beitragssatz soll zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent steigen. Damit ergibt sich ab 1. Juli 2023 für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 4,0 Prozent.
Zudem soll das Beitragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinderzahl durch eine gestaffelte Senkung des PV‐Beitrag ab dem zweiten Kind verfassungskonform ausgestaltet werden. Für Eltern mit mehr als einem Kind soll der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, sodass es ab dem fünften Kind bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent bleibt. Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
4,00 Prozent für Versicherte ohne Kind
3,40 Prozent für Eltern mit einem Kind (unabhängig vom Alter der Kinder)
3,15 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
2,90 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
2,65 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
2,40 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern
Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.
Versicherte | Gesamtbeitrag | AN | AG | AN in Sachsen |
AG in Sachsen |
---|---|---|---|---|---|
Kinderlose | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % | 2,80 % | 1,20 % |
Eltern (1 Kind) | 3,40 % | 1,70 % | 1,70 % | 2,20 % | 1,20 % |
(2 Kinder) | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % | 1,95 % | 1,20 % |
(3 Kinder) | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % | 1,70 % | 1,20 % |
(4 Kinder) | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % | 1,45 % | 1,20 % |
(5 und mehr Kinder) | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % | 1,20 % | 1,20 % |
Jahr | PV | AG‐Anteil | AN‐Anteil | AG‐Anteil (Sachsen) |
AN‐Anteil (Sachsen) |
Zusatzbeitrag (kinderlose AN) |
---|---|---|---|---|---|---|
bis 6/2023 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,350 % |
2022 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,350 % |
2021 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,250 % |
2020 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,250 % |
2019 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,250 % |
2018 | 2,550 % | 1,275 % | 1,275 % | 0,775 % | 1,775 % | 0,250 % |
2017 | 2,550 % | 1,275 % | 1,275 % | 0,775 % | 1,775 % | 0,250 % |
2016 | 2,350 % | 1,175 % | 1,175 % | 0,675 % | 1,675 % | 0,250 % |
2015 | 2,350 % | 1,175 % | 1,175 % | 0,675 % | 1,675 % | 0,250 % |
2014 | 2,050 % | 1,025 % | 1,025 % | 0,525 % | 1,525 % | 0,250 % |
2013 | 2,050 % | 1,025 % | 1,025 % | 0,525 % | 1,525 % | 0,250 % |
Die Elterneigenschaft kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Die Elterneigenschaft kann auch bei weiteren, also bei mehr als zwei Elternteilen gegeben sein, wie beispielsweise bei einer Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners. Der neue Partner erwirbt damit als Stiefelternteil ebenfalls die Elterneigenschaft.
Elternbegriff |
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Leiblichen Eltern |
Adoptiveltern |
Stiefeltern |
Pflegeeltern |
Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.
Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
Altersgrenzen ⚖
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul‑ oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet.
Ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung⚖ außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zusätzlich ein Nachweis über die Berechtigung zum Verbleib in der Familienversicherung des Kindes erfolgen, wenn die Adoption bzw. die Heirat erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vollzogen wurde.
Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.
Bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Beschäftigten.
Bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.
Bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.
Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.⚖ Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds als leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief‑ oder Pflegeeltern belegen (z. B. Geburts‑ oder Adoptionsurkunde, Elterngeldbescheid, Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit).
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.⚖
Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.
Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 kann der Arbeitgeber die Daten von seinen Beschäftigten z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Die Beschäftigten sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Angaben sind vom Beschäftigten wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Beschäftigte, die diese Auskünfte vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Das Ergebnis der Abfrage muss entsprechend dokumentiert und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 |
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Geburt des Kindes 27. Oktober 2008 |
Geburt des Kindes 3. Oktober 2022 |
Geburt des Kindes 31. Mai 2023 |
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Nachweis über die Geburt des Kindes 23. August 2023 (> 3 Monate) |
Nachweis über die Geburt des Kindes 16. Februar 2023 (> 3 Monate) |
Nachweis über die Geburt des Kindes 29. August 2023 (< 3 Monate) |
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Kein Beitragszuschlag mehr ab 1. September 2023 |
Kein Beitragszuschlag mehr ab 1. März 2023 |
Kein Beitragszuschlag ab 1. Mai 2023 |
⇰ Im Übergangszeitraum (vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025) geborene Kinder |
Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.
Prüfschwerpunkte (GSV) → Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Jahr | RV | AG (RV) | AN (RV) | AV | AG (AV) | AN (AV) |
---|---|---|---|---|---|---|
2023 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
2022 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |
2021 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |
2020 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |
2019 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,50 % | 1,25 % | 1,25 % |
2018 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
2017 | 18,70 % | 9,35 % | 9,35 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
2016 | 18,70 % | 9,35 % | 9,35 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
2015 | 18,70 % | 9,35 % | 9,35 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
2014 | 18,90 % | 9,45 % | 9,45 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
2013 | 18,90 % | 9,45 % | 9,45 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
SVMWIndex k6s5a5
Die Beitragszeit beginnt regelmäßig mit dem Eintritt in das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.
Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffende Kalendermonat tatsächlich weniger Tage hat (Februar) oder mehr (z. B. Januar). Besteht nur für einen Teilmonat Beitragspflicht (z. B. weil die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet), werden immer die tatsächlichen Tage für die Beitragszeit berücksichtigt.
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, sind Beiträge grundsätzlich nur auf Basis der jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Beschäftigungszeitraums multipliziert und das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei der Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind jedoch nicht generell 30 SV‐Tage, sondern die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu berücksichtigen (z. B. März 31 Kalendertage).
Wechselt der Beschäftigte in einem Monat mit 31 Kalendertagen den Arbeitgeber, ohne dass hierdurch eine beschäftigungslose Zeit entsteht, sind auch nur Beiträge auf Basis von 30 Kalendertagen zu entrichten. In diesem Fall wäre von der letzten Beschäftigung ein Kalendertag (Beitragstag) abzuziehen
Bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Monats,
bei Beginn oder Ende der Elternzeit während des Monats,
bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats,
bei der Teilnahme an einer Wehrübung,
bei Beginn oder Ende der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeit während des Monats,
bei Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von bestimmten Geldleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld bzw. Übergangsgeld).
SVMWIndex k6s5a6
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht herangezogen wird.
Für die Zweige der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung anderseits sind unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgeblich.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind auch maßgebend, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. In diesem Falle währen die Entgelte der einzelnen Beschäftigungen ggf. anteilig zu kürzen.
Das laufende Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern immer nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bzw. bei Teillohnzeiträumen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsberechnung herangezogen.
Sofern Arbeitsentgelte nicht für einen vollen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind, ist die Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Teil‐Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. Nach dem ersten Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beiträge für Entgeltzahlungszeiträume und Teil‐Entgeltzahlungszeiträume ausschließlich auf kalendertäglicher Basis ermittelt, wobei der jährliche Wert den Ausgangswert für die Ermittlung bestimmt.
Der jährliche Wert ist hierbei mit der Anzahl der maßgebenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend durch 360 zu dividieren.
Zeitraum | RV/AV (West) | RV/AV (Ost) | KV/PV (West + Ost) | |
---|---|---|---|---|
2024 | Jahr | 90.600 € | 89.400 € | 62.100 € |
Monat | 7.550,00 € | 7.450,00 € | 5.175,00 € | |
Tag | 251,67 € | 248,33 € | 172,50 € | |
2023 | Jahr | 87.600 € | 85.200 € | 59.850 € |
Monat | 7.300,00 € | 7.100,00 € | 4.987,50 € | |
Tag | 243,33 € | 236,67 € | 166,25 € | |
2022 | Jahr | 84.600 € 1) | 81.000 € | 58.050 € |
Monat | 7.050,00 € | 6.750,00 € | 4.837,50 € | |
Tag | 235,00 € | 225,00 € | 161,25 € | |
2021 | Jahr | 85.200 € | 80.400 € | 58.050 € |
Monat | 7.100,00 € | 6.700,00 € | 4.837,50 € | |
Tag | 236,67 € | 223,33 € | 161,25 € | |
2020 | Jahr | 82.800 € | 77.400 € | 56.250 € |
Monat | 6.900,00 € | 6.450,00 € | 4.687,50 € | |
Tag | 230,00 € | 215,00 € | 156,25 € | |
2019 | Jahr | 80.400 € | 73.800 € | 54.450 € |
Monat | 6.700,00 € | 6.150,00 € | 4.537,50 € | |
Tag | 223,33 € | 205,00 € | 151,25 € | |
2018 | Jahr | 78.000 € | 69.600 € | 53.100 € |
Monat | 6.500,00 € | 5.800,00 € | 4.425,00 € | |
Tag | 216,67 € | 193,33 € | 147,50 € | |
2017 | Jahr | 76.200 € | 68.400 € | 52.200 € |
Monat | 6.350,00 € | 5.700,00 € | 4.350,00 € | |
Tag | 211,67 € | 190,00 € | 145,00 € | |
2016 | Jahr | 74.400 € | 64.800 € | 50.850 € |
Monat | 6.200,00 € | 5.400,00 € | 4.237,50 € | |
Tag | 206,67 € | 180,00 € | 141,25 € | |
2015 | Jahr | 72.600 € | 62.400 € | 49.500 € |
Monat | 6.050,00 € | 5.200,00 € | 4.125,00 € | |
Tag | 201,67 € | 173,33 € | 137,50 € | |
2014 | Jahr | 71.400 € | 60.000 € | 48.600 € |
Monat | 5.950,00 € | 5.000,00 € | 4.050,00 € | |
Tag | 198,33 € | 166,67 € | 135,00 € | |
2013 | Jahr | 69.600 € | 58.800 € | 47.250 € |
Monat | 5.800,00 € | 4.900,00 € | 3.937,50 € | |
Tag | 193,33 € | 163,33 € | 131,25 € | |
1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich angestiegen. Wegen der mit der Corona‐Krise einhergehenden rückläufigen Lohnentwicklung kommt es 2022 zu einer Absenkung der RV‐Beitragsbemessungsgrenze West. Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung |
Zeitraum | RV (West) | RV (Ost) | ||
---|---|---|---|---|
2024 | Jahr | 111.600 € | 110.400 € | |
Monat | 9.300,00 € | 9.200,00 € | ||
Tag | 310,00 € | 306,67 € | ||
2023 | Jahr | 107.400 € | 104.400 € | |
Monat | 8.950,00 € | 8.700,00 € | ||
Tag | 298,33 € | 290,00 € | ||
2022 | Jahr | 103.800 € 1) | 100.200 € | |
Monat | 8.650,00 € | 8.350,00 € | ||
Tag | 288,33 € | 278,33 € | ||
2021 | Jahr | 104.400 € | 99.000 € | |
Monat | 8.700,00 € | 8.250,00 € | ||
Tag | 290,00 € | 275,00 € | ||
2020 | Jahr | 101.400 € | 94.800 € | |
Monat | 8.450,00 € | 7.900,00 € | ||
Tag | 281,67 € | 263,33 € | ||
2019 | Jahr | 98.400 € | 91.200 € | |
Monat | 8.200,00 € | 7.600,00 € | ||
Tag | 273,33 € | 253,33 € | ||
2018 | Jahr | 96.000 € | 85.800 € | |
Monat | 8.000,00 € | 7.150 ,00 € | ||
Tag | 266,67 € | 238,33 € | ||
2017 | Jahr | 94.200 € | 84.000 € | |
Monat | 7.850,00 € | 7.000,00 € | ||
Tag | 261,67 € | 233,33 € | ||
2016 | Jahr | 91.800 € | 79.800 € | |
Monat | 7.650,00 € | 6.650,00 € | ||
Tag | 255,00 € | 221,67 € | ||
2015 | Jahr | 89.400 € | 76.200 € | |
Monat | 7.450,00 € | 6.350,00 € | ||
Tag | 248,33 € | 211,67 € | ||
2014 | Jahr | 87.600 € | 73.800 € | |
Monat | 7.300,00 € | 6.150,00 € | ||
Tag | 243,33 € | 205,00 € | ||
2013 | Jahr | 85.200 € | 72.600 € | |
Monat | 7.100,00 € | 6.050,00 € | ||
Tag | 236,67 € | 201,67 € | ||
1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich angestiegen. Wegen der mit der Corona‐Krise einhergehenden rückläufigen Lohnentwicklung kommt es 2022 zu einer Absenkung der RV‐Beitragsbemessungsgrenze West. |
Fällt in einem Entgeltabrechnungszeitraum die Arbeit wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter aus, ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (›Ist‐Entgelt‹) und dem infolge der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt (›Fiktiv‐Entgelt‹). Auch hier ist für die Berechnung der Beiträge maximal ein Sozialversicherungsentgelt bis zur Höhe der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Vorrangig ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Beim Ist‐Entgelt wird auch das Entgelt für Mehrarbeit berücksichtigt. Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.
Besteht neben einem verstetigten Monatsentgelt oder einer Stundenvergütung ein Anspruch auf variable Zuschläge oder Zulagen, sind diese in das Soll‐Entgelt mit einzubeziehen. Entsprechend ist mit den SFN‐Zuschlägen zu verfahren.
Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge
Das während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Beiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.
Paritätische Beitragsfinanzierung
Das Ist‐Entgelt ist die einzige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
Umlagen zur Finanzierung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2),
Insolvenzgeldumlage,
Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie Urlaubs‑ oder Weihnachtsgeld werden erst ermittelt nachdem die Beiträge aus dem Ist‑ und dem fiktiven Entgelt berechnet wurden. Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Besonderheit. Hier werden das tatsächliche Entgelt und das fiktive Entgelt herangezogen, auch wenn aus dem fiktiven Entgelt eigentlich keine Beiträge zu zahlen sind.
Das fiktive Arbeitsentgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da es sich beim Kurzarbeitergeld oder Saison Kurzarbeitergeld um Geldleistungen der Agentur für Arbeit handelt, entfällt hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Kranken‑, Renten‑ und Pflegeversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.⚖ Auch für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld oder Saison‑Kurzarbeitergeld erhält, sind Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung zu zahlen.
Beitragszuschuss bei Kurzarbeit
Die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze bei Bezug von Kurzarbeitergeld hat nur für die Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken‑ und Pflegeversicherung tatsächlich Relevanz. Wegen der identischen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung und in der Rentenversicherung findet eine etwaige Reduzierung der RV‐Beiträge bereits durch die Deckelung des Soll‐Entgelts bei der Berechnung des ›Fiktiv‐Entgelts‹ statt.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld (Fiktivlohn)
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Besprechungen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wiederholt über die versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Rückforderung von aufgrund vorläufiger Bewilligung zuerkannten Kurzarbeitergeldes nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III beraten. Sie sind dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt.
Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden erheblichen Zunahme der Kurzarbeit hat der Gesetzgeber im § 421c SGB III eine Sonderregelung getroffen, wonach für die vorläufigen Bewilligungen von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 keine Abschlussprüfungen durch die Arbeitsagenturen erfolgen muss, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet.⚖
Nach neuerlicher Bewertung der Sach‑ und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.⚖
Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023 nicht vorgelegen haben, bleibt die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges nicht erhalten. Dies betrifft alle Sachverhalte, sowohl mit vollständiger Rückforderung der Leistung als auch bei nur teilweise Leistungsrückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden).
Stellt sich heraus, dass Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden muss, weil der Bruttoentgeltausfall unzutreffend bestimmt wurde oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht erfüllt waren, ist vom Arbeitgeber anhand der im Einzelfall getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen zu prüfen, ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht.
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei festzustellen, ob der Arbeitnehmer
Anspruch auf das in Höhe des arbeitsvertraglich ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitsentgelt hat,
Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des auf einen Bruttobetrag hochgerechneten Kurzarbeitergeldes hat,
Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes hat,
keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
In diesen Fällen hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts rückwirkend ab 1. Januar 2023 die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen – insbesondere auch die Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung – zu veranlassen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist dabei nur eingeschränkt im Rahmen des § 28g SGB IV bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Ist ein Beitragsabzug beim Arbeitnehmer nicht möglich, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Folgen der ›Scheinselbständigkeit‹ → Einschränkungen des § 28g SGB IV
SVMWIndex k6s5a7
Auch bei Mehrfachbeschäftigung sind die Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.
Die Beitragslast ist anteilig auf die Arbeitgeber zu verteilen.
SVMWIndex k6s5a8
Vor der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist stets zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen.
SVMWIndex k6s5a9
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind und der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören oder privat krankenversichert sind.
SVMWIndex k6s5a10