Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Die zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlichen Mittel werden hauptsächlich aus den Beiträgen finanziert, die von den versicherten Personen und – bei den abhängig Beschäftigten – auch vom deren Arbeitgeber zu tragen sind. Darüber hinaus leistet der Bund aus den Steuereinahmen Zuschüsse.⚖
Der § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf, ohne jedoch zu definieren, wer als Arbeitgeber anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist derjenige Arbeitgeber, der einen anderen beschäftigt und unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt. Der Arbeitgeber verfügt nicht nur über die Einstellung, Verwendung und Entlassung der Arbeitskräfte, sondern bestimmt auch die Art und Durchführung der Arbeit. Die Arbeitgebereigenschaft ergibt sich zudem aus der Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn‑ bzw. Gehaltszahlungspflicht.⚖
Pflichten des Arbeitgebers |
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Beitragsberechnung |
Beitragsnachweis |
Beitragsabführung |
Der Arbeitgeber muss
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich berechnen,
einen Beitragsnachweis erstellen,
den Beitragsnachweis der Einzugsstelle übermitteln und
den Beitrag an die Einzugsstelle abführen.
Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob‐Zentrale) zu zahlen. Er haftet als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteile) für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. zu zahlende Säumniszuschläge sowie Zinsen für gestundete Beiträge. Ist der Arbeitgeber eine Einzelperson, so haftet er mit seinem vollen Vermögen. Bei juristischen Personen als Arbeitgeber kann die Haftung eingeschränkt sein.
Für eine Vorenthaltung der von einer GmbH an die Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist der Geschäftsführer der GmbH rechtlich verantwortlich. Er kommt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als ›Täter‹ des § 266a Abs. 1 StGB und daher als Anspruchsverpflichteter eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht; und zwar unabhängig davon, dass innerhalb der GmbH bestimmte andere Mitarbeiter mit der Abwicklung der Beitragszahlung zur Sozialversicherung beauftragt waren. Der Strafbestand des § 266a StGB erfordert zumindest ein bedingt vorsätzlichen Handeln. Der Geschäftsführer muss damit die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge und den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch seine Untätigkeit die Abführung nicht erfolgt.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Der Arbeitgeber haftet als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch für jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt.⚖ Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Unerheblich ist dabei das zwischen dem Arbeitgeber und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis. Entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit. Erfüllungsgehilfe kann damit auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt.⚖
Wurde die Entgeltabrechnung von einer Abrechnungsstelle im Sinne des § 28p Abs. 6 SGB IV gewerbsmäßig vorgenommen, gelten dieselben Maßstäbe.⚖
In bestimmten Gewerbezweigen sind weitergehende Haftungspflichten zu beachten.
Auch bei Vorliegen eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind für den Entleiher beitragsrechtliche Risiken vorhanden, da er im Falle einer vom Verleiher unterlassenen Beitragszahlung im Rahmen der ›Subsidiärhaftung‹ wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge haftet.⚖ Bei einer nicht erfolgten Beitragszahlung wegen Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens, haftet der Entleiher für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer.
Leiharbeit → Gesamtschuldnerische Haftung
Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen Nachunternehmer oder Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt, haftet gemäß § 28e Abs. 3a SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der Zahlungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung gilt auch für die vom Nachunternehmer oder Subunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Beiträge.
Die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllte.⚖ Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er im Rahmen einer vorgelagerten, auftragsunabhängigen Prüfung (Präqualifikation) die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers nachweist.
Im Rahmen der vorgelagerten Prüfung hat der Unternehmer festzustellen, ob bei dem vom Nachunternehmer oder Subunternehmer abgegebenen Angebot die Lohnkosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zutreffend einkalkuliert worden sind. Zudem sollte er vom Nachunternehmer oder Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde über die Erfüllung seiner Steuerpflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe sowie eine Bescheinigungen der Einzugsstellen über die Erfüllung seiner Zahlungspflichten hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Unbedenklichkeitsbescheinigung) anfordern.
Ein Bauunternehmen ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Leistungen im Hoch- und Tiefbau sowie andere Bauleistungen erbringt. Als Bauleistung wird alles bezeichnet, was der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.⚖
Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.⚖
Der Nachunternehmer oder Subunternehmer ist ein Unternehmen, das Bauleistungen im Auftrag eines anderen Bauunternehmens, z. B. des Generalunternehmers erbringt.
Die Haftung setzt ein Mindestauftragsvolumen von 275.000,00 Euro voraus.⚖ Für das Überschreiten des Grenzwertes für die Nachunternehmerhaftung kommt es auf den Gesamtwert der Bauleistungen an, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat.⚖
Die Generalunternehmerhaftung⚖ wurde durch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft analog den Regelungen der Bauwirtschaft auf die Fleischwirtschaft ausgedehnt. Allerdings gilt hier kein Mindestauftragsvolumen. Eine Befreiung von der Haftung kann ausschließlich durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle erbracht werden.⚖
Mindestlohn → Fleischerhandwerk im Sinne des GSA‐Fleisch
Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB setzt als Tathandlung das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen voraus. Nicht betroffen sind somit die Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagebeträge. Aus dem Begriff ›Vorenthalten‹ folgt, dass für die Strafbarkeit – im Gegensatz zum alten Wortlaut der Vorschrift – kein ›Einbehalten‹ der Arbeitnehmerbeiträge mehr erforderlich ist. Für eine Vorenthaltung reicht bereits schon eine ›Nichtzahlung‹ aus. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB liegt damit grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Arbeitnehmerbeiträge nicht zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abgeführt wurden.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)
Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Eine bewusste Zuwiderhandlung liegt nur dann vor, wenn zumindest ein ›bedingter Vorsatz‹ nachzuweisen ist. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht für möglich gehalten hat und damit die Nichtabführung der Beiträge »billigend in Kauf genommen« hat.⚖
Dieser Straftatbestand kommt regelmäßig ins Spiel, wenn (vermeintlich) selbständig tätige Personen (z. B. Freelancer oder Freie Mitarbeiter) eingesetzt werden, die tatsächlich ihre Leistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbringen (Scheinselbständige). Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber eine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.⚖
Scheinselbständigkeit → Bewusste Zuwiderhandlung
Fälligkeit der Beitragszahlung → Bedingter Vorsatz
Die Vorschrift des § 266a StGB dient dem Schutz der Solidargemeinschaft. Die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt – ob bewusst aus Gründen der Bereicherung oder infolge von Liquiditätsproblemen – zur Erhebung von Säumniszuschlägen und hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen.
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach § 33 Satz 2 StBerG kann zum geschuldeten Gegenstand der steuerlichen Beratung auch die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten gemacht werden, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen. Übernimmt ein steuerlicher Berater im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen, obliegt ihm zumindest die Pflicht, den Mandanten auf sozialversicherungsrelevante tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten hinzuweisen. Auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als ›versicherungsfrei‹ oder ›versicherungspflichtig‹ gehört zu den erlaubnisfreien, nicht dem Rechtsberatungsgesetz unterfallenden Pflichten eines Steuerberaters, weil die Ermittlung der Abzüge vom Lohn noch Teil der steuerlichen Tätigkeit ist.⚖
Verletzt ein Steuerberater seine Hinweispflicht bei bestehenden sozialversicherungsrelevanten Unklarheiten gegenüber dem Mandanten, entsteht hieraus für den Mandanten gegenüber dem Steuerberater ein Schadensersatzanspruch aufgrund positiver Vertragsverletzung.⚖
Wie das Bundessozialgericht feststellte, sind Steuerberater in Verfahren um die Statusfeststellung jedoch nicht zur Vertretung ihres Mandanten befugt. Steuerberater dürfen Mandanten in Verfahren um die Statusfeststellung auch nicht gegen die Deutsche Rentenversicherung vertreten, schon die Beratung stellt eine unerlaubte Rechtsberatung dar. Steuerberater können somit einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers zur Statusfeststellung nicht wirksam angreifen, was zur Folge hat, dass der Bescheid alleine durch die unwirksame Vertretungsvollmacht rechtskräftig wird.⚖ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.⚖
SVMWIndex k6s5a1
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerbeitrag).
Der ›Gesamtsozialversicherungsbeitrag‹ ist die Summe der Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung.⚖ Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagebeträge für seine Beschäftigten eigenständig aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu errechnen. Der Versichertenanteil wird vom Arbeitgeber durch Abzug vom Arbeitsentgelt einbehalten.⚖
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) an die vom Versicherten gewählte Krankenkasse (Einzugsstelle) nachzuweisen und bis zum Fälligkeitstag zu zahlen.⚖
Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung ist abhängig von dem erzielten Arbeitsentgelt, vom Beitragssatz und der Beitragszeit (Beschäftigungsdauer).
| Arbeitsentgelt | Beitragssätze | Beitragszeit |
|---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenzen |
Beschäftigungszeitraum |
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Beitragszuschlag PV |
Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.⚖
Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.⚖
Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet.⚖
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber sich an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers zu beteiligen, indem er einen Teil des regelmäßig aus der Leistung des Arbeitnehmers fließenden Unternehmergewinns für die Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers bereitzustellen hat (Arbeitgeberanteil).
Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern im Regelfall je zur Hälfte getragen.⚖
| Besondere Beitragstragung | Bemerkungen |
|---|---|
Auszubildende und Praktikanten Geringverdienergrenze |
Die Arbeitgeber in Deutschland West und in Deutschland Ost haben bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 Euro den gesamten Beitrag allein aufzubringen.⚖ Bei einer einmaligen Zuwendung mit Überschreiten der Grenze von 325 Euro trägt der Arbeitgeber bis 325 Euro den Beitrag allein und der übersteigende Teil wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen je zur Hälfte getragen. |
›Midijobber‹ Beschäftigungsverhältnisse im ›Übergangsbereich‹ |
Ab 1. Januar 2013 geht der ›Übergangsbereich‹ von 450,01 Euro bis 850,00 Euro (bis 31. Dezember 2012 von 400,01 Euro bis 800,00 Euro). Für ein regelmäßiges Entgelt in der Gleitzone hat der Beschäftigte nur einen reduzierten Arbeitnehmerbeitrag zu leisten. Für die Berechnung der Beiträge wird nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt. |
Bezieher von Kurzarbeiter‑ oder Saison‑Kurzarbeitergeld |
Bezieht ein Arbeitnehmer in einem Entgeltabrechnungszeitraum auch Kurzarbeitergeld oder Saison‐Kurzarbeitergeld, unterliegt das während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen. Für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Saison‐Kurzarbeitergeld wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Beiträge in der Rentenversicherung neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zusätzlich ein fiktives Arbeitsentgelt für das infolge der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dieses fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (›Soll‐Entgelt‹) und dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (›Ist‐Entgelt‹)⚖ Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Kranken‑, Renten‑ und Pflegeversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.⚖ Da es sich beim Kurzarbeitergeld oder Saison‐Kurzarbeitergeld um Geldleistungen der Agentur für Arbeit handelt, entfällt hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Für die Berechnung der Beiträge aus dem Ist‑ und Fiktiventgelt sind die im Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragssätze maßgebend. Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld |
Pensionsempfänger in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis |
Pensionsempfänger unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht.⚖ Der Arbeitgeber hat jedoch für die Beschäftigten den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV – halber Beitrag).⚖ |
Altersrentner Erreichen der Regelaltersgrenze |
Für Beschäftigte, die wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze eine Vollrente beziehen besteht Rentenversicherungsfreiheit.⚖ Der Arbeitgeber hat jedoch die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den er zu zahlen hätte, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre.⚖ Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Der Arbeitgeber hat jedoch den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV – halber Beitrag.⚖ Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 |
Rentenversicherungspflichtige ›Minijobber‹ |
Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen ab 1. Januar 2013 der Rentenversicherungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für den Arbeitgeber änderte sich beitragsrechtlich hierdurch nichts. Er hat auch weiterhin den bei einer versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Pauschalbeitrag in Höhe 15 Prozent zu tragen. Der Beschäftigte trägt den Restbeitrag bis zum maßgeblichen gesetzlichen Rentenbeitragssatz. |
Arbeitslosenversicherung |
Arbeitslose, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: |
Gesetzliche Pflegeversicherung Beitragszuschlag |
Kinderlose: Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV Pflegeversicherung in Sachsen: |
Gesetzliche Krankenversicherung Zusatzbeitrag bis 31. Dezember 2018 |
Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben (ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent). Benötigen die Krankenkassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der Zusatzbeitrag war bis 31. Dezember 2018 vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte. |
SVMWIndex k6s5a2
Der Bruttolohn dient als Grundlage zur Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
›Bruttolohn‹ ist das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹ bezieht sich immer auf das erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 SGB IV, der bei Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts zwingend eine Umrechnung in ein Bruttoarbeitsentgelt vorsieht.
Beitragspflichtiger Bruttolohn (Abtastverfahren)
Eine rechtmäßige Vereinbarung, nach der dem Arbeitnehmer das tatsächlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge aus einem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermittelten Bruttoentgelt berechnet werden, kann nicht getroffen werden. § 14 SGB IV Abs. 2 Satz 1 SGB IV stellt klar, dass Nettobeträge stets in den Bruttobetrag umzurechnen sind. Damit werden Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart hat, im Ergebnis so gestellt, als wenn sie ein in der angegebenen Weise ermitteltes Bruttoarbeitsentgelt erhalten hätten.
Eine Nettolohnvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitgeber vor oder bei Auszahlung des Lohnes ausdrücklich oder wenigstens durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er Steuern und Beitragsanteile seiner Beschäftigten übernehmen und ihnen damit zusätzlich zu dem ausgezahlten Barlohn einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden will.⚖
Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein abzugsfreies Entgelt (Nettoentgelt) vereinbart, gelten gemäß § 14 SGB IV Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beitragsanteile (Versichertenanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung.⚖
Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht in der Überweisung von Lohn bestehen.
Arbeitsentgelt → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)
Von der Finanzverwaltung veröffentlichte Werte für einen Sachbezug stellen keinen Nettolohn dar.
Entgeltkatalog → Unterkunft (amtliche Sachbezugswerte)
Entgeltkatalog → Verpflegung (amtliche Sachbezugswerte)
Wird dem Arbeitnehmer ein Sachbezug zugewendet und übernimmt der Arbeitgeber auch die darauf entfallende Lohnsteuer (z. B. für Sachgeschenke), erfolgt bei einer Nettolohnvereinbarung eine separate Hochrechnung des Sachbezuges, damit der übrige Nettobezug des Dienstnehmers nicht durch eine Lohnsteuer für den Sachbezug belastet wird.
Arbeitsentgelt → Pauschalierung der Lohnsteuer
Der geldwerte Vorteil des Sachbezugs (z. B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) erhöht nur das Steuer‑ und SV‐Brutto und unterliegt damit der Besteuerung und Beitragsberechnung. Er ist allerdings beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, damit dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich noch den Geldbetrag erhält.
Begriff des Arbeitsentgelts → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)
Bruttoentgelt: + Sachbezug (geldwerter Vorteil) = Gesamtbrutto
− Lohnsteuer − Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte) − Solidaritätszuschlag (ggf.) − AN‐Anteil zur Sozialversicherung = Nettoentgelt
− Sachbezug (geldwerter Vorteil) = Auszahlungsbetrag
Der Solidaritätszuschlag (Soli) entfällt 2026 vollständig, wenn die tarifliche Einkommensteuer die festgelegten Grenzen von 20.350,00 Euro bei Ledigen bzw. 40.700,00 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigt
Beitragspflichtiger Bruttolohn ist der Betrag, aus dem sich nach Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag der ausgezahlte Nettolohn ergibt.
Mit dem Abtastverfahren ist das Nettoarbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Die Umrechnung eines Nettolohnes in einen Bruttolohn (Nettolohnhochrechnung) erfolgt nicht durch einfaches Hinzurechnen der auf den Nettobetrag prozentual entfallenden Anteile, sondern nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien mit Hilfe der Lohnsteuerabzugstabellen (Monats‑, Wochen‑ oder Tagestabelle) über das sogenannte ›Abtastverfahren‹.
Zunächst sind die gesetzlichen Abzüge aus einem angenommenen Bruttoentgelt in Höhe des Nettoentgelts zu errechnen und die so ermittelten Abzugsbeträge dem Nettoentgelt hinzuzurechnen. Dies ergibt das vorläufige Bruttoentgelt, mit dem wiederum die darauf entfallenden Abzüge ermittelt werden. Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und den vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer Abzugsbeträgen (inklusive eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Sozialversicherungsbeitrag mehr ergibt.
Arbeitsentgelt |
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Die Einnahmen des Beschäftigten |
Die auf die Einnahmen entfallenden Steuern |
Der gesetzliche Anteil |
Zum Arbeitsentgelt gehören::
Einnahmen:
Hierzu gehören Barleistungen und Sachbezüge.
Begriff des Arbeitsentgelts → Keine uneingeschränkte Beitragspflicht
Steuern:
Die vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer‐Abzugsbeträge (inklusive eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) sind Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen.
In Deutschland zahlen Mitglieder der evangelischen Landeskirchen und der römisch‐katholischen Kirche Kirchensteuern, die von den Finanzämtern der jeweiligen Länder erhoben werden. Beträge für Kirchensteuer sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschäftigte ein Kirchenmitglied ist.
Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Einkommensteuer und fällt an, sobald die Höhe der Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist seit dem 1. Januar 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr zu zahlen. Damit muss der Großteil aller Steuerzahler den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen.
SV‐Beiträge:
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Sinne zählen auch der bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung zu zahlende Beitragszuschlag und der ggf. zu zahlende Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Die Beiträge zur freiwilligen Kranken‑ und Pflegeversicherung gehören nicht zu den gesetzlichen Abzügen und sind somit beim ›Abtastverfahren‹ nicht zu berücksichtigen.
Der Begriff des ›unmöglichen Nettoentgelts‹ spielt bei der Frage eine Rolle, ob bei einer Nettolohnvereinbarung die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge auf das regelmäßig erzielte Jahresarbeitsentgelt anzurechnen sind.
Es würde den Gesetzen der Logik widersprechen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung (einschließlich der entsprechenden Beitragspflicht) bei der Hochrechnung des vereinbarten Nettoarbeitsentgeltes zur Voraussetzung zu machen, indem man bei der Hochrechnung die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt, um damit letztlich das Gegenteil, nämlich den Wegfall der Versicherungspflicht und eine entsprechende Beitragsfreiheit, zu begründen. Deshalb muss vor der Umrechnung eines Nettolohnes in einen Bruttolohn über das Bestehen der Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht entschieden werden.
Bei der Vereinbarung von Nettoarbeitsentgelt besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) nur dann, wenn das im Rahmen der Hochrechnung ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug der Arbeitnehmeranteile am Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeitrag die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Umkehrschluss besteht bei einer Nettolohnvereinbarung dann keine Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht, wenn bereits durch die Berücksichtigung der Versichertenanteile zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.⚖
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Die ›maßgebende‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze
Eine Überschreitung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt nach der Hochrechnung nicht vor.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.
Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist im Rahmen des Abtastverfahrens unter Berücksichtigung von
Nach der Hochrechnung liegt eine Überschreitung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze vor.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Kranken‑ und Pflegeversicherung liegt keine Überschreitung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mehr vor.
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.
Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist im Rahmen des Abtastverfahrens unter Berücksichtigung von
Nach der Hochrechnung liegt eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vor.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Auch nach Abzug Arbeitnehmeranteile zur Kranken‑ und Pflegeversicherung überschreitet das Entgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.
Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zählen nicht zu den gesetzlichen Abzügen und sind somit beim Abtastverfahren nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Pflegeversicherungsbeiträge dieser Personen.
Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist im Rahmen des Abtastverfahrens unter Berücksichtigung von
Wird ein sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter eingestufter Auftragnehmer vom zuständigen Finanzamt aufgrund besonderer Umstände (z. B. Synchronsprecher) steuerrechtlich als Selbständiger eingestuft, gilt der in der Rechnung gestellte Netto‐Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat in diesen Ausnahmefällen den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Auszahlungsbetrag einzubehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.⚖ Die steuerrechtliche Statusbewertung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Einheitliche Rechtsordnung → Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts
Ein privat krankenversicherter Synchronsprecher wird im April 2026 für eine Hamburger Synchronproduktion tätig.
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Überprüfung ergab, dass der April 2026 von den unständigen Beschäftigungen geprägt wird. Damit ist der Synchronsprecher im April 2026 dem Personenkreis der berufsmäßig unständig Tätigen zuzurechnen. Der Synchronsprecher ist damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Unständige Beschäftigung → Berufsmäßigkeit ab dem 1. Januar 2018
Steuerrechtlich wurde von der Finanzverwaltung eine selbständige Tätigkeit festgestellt.
Einheitliche Rechtsordnung → Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts
Tätigkeiten → Sprecher
Rechnung des Synchronsprecher: Für die Mitwirkung am Projekt ›X‹ am 01./02./05./06. und 30.04.2026 stellt der Synchronsprecher Folgendes in Rechnung: Honorar: 1.500,00 Euro Umsatzsteuer: 105,00 Euro (7 Prozent ⚖) Gesamtbetrag: 1.605,00 Euro
Beitragsberechnungsgrundlage für die Sozialversicherung ist der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer.
Der Arbeitgeber hat vom Rechungsbetrag die Rentenversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Da der Versicherte zu den berufsmäßig Unständigen gehört, fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
Der Beschäftigte hat Anspruch auf einen anteiligen Beitragszuschuss zu seiner privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung. Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung haben einen Anspruch auf maximal 50 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung.
Honorar: 1.500,00 € abzüglich Versichertenanteil RV = 9,3 %: − 139,50 € zuzüglich Beitragszuschuss KV für 5 Tage: + 84,77 € (höchstens) zuzüglich Beitragszuschuss PV für 5 Tage: + 17,44 € (höchstens) Gesamthonorar: 1.462,71 € zuzüglich Umsatzsteuer: + 105,00 € Auszahlungsbetrag: 1.567,71 €
(Höchst-)Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)
(Höchst-)AG‐Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV (Entwicklung)
Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zusammen, so liegt in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge ausgezahlt wird, eine Nettolohnabrede vor.⚖ Mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV aufgestellten (unwiderlegbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung bei Entgeltzahlungen ›unter der Hand‹ sollten vor allem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung aufgedeckter Fälle von ›Schwarzlohnzahlungen‹ erleichtert werden.⚖
Illegale Beschäftigung → Schwarzlohnvereinbarungen
Bei der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV handelt es sich damit um die Fiktion einer Nettolohnabrede für illegale Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Diese Fiktion greift unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung ein. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten damit die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht nur der Barlohn, sondern grundsätzlich auch Sachbezüge oder Zuwendungen, die einen geldwerten Vorteil darstellen.
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)
Die Ergänzung des § 14 Abs. 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur einvernehmlichen Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der ›Illegalität‹ eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Gesetzeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.⚖
Der Gesetzgeber hat insbesondere darauf abgestellt, dass Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt bzw. die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen behindert. Er wollte explizit durch eine Verschärfung der Sanktionen »die besondere Sozialschädlichkeit« eines entsprechenden Verhaltens zum Ausdruck bringen.⚖
Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbotenen Beschäftigungsverhältnissen vor⚖, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die versicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als »Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch«.⚖
Illegale Beschäftigung → ›Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung‹
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht das bürgerlich‐rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Das ergibt eine systematische Auslegung der Norm, deren Ergebnis durch den Zweck und die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestätigt wird.⚖
Die beitragsrechtliche Hochrechnung im Sozialversicherungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge hat wegen des im Steuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzips keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der hinterzogenen Lohnsteuer.
Eine ›Illegalität‹ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung allein auf einer objektiven Verletzung der Zahlungspflichten beruhen.
Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung führen können, auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungsformen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Erfordernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht. Das subjektive Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall findet die Nettolohnfiktion keine Anwendung und es ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.⚖
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen⚖ und die vorausgehenden Melde‑, Aufzeichnungs‑ und Nachweispflichten⚖ verletzt hat.⚖
Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz
Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 14 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.⚖
Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung → Einheitlicher Regelungskomplex
Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Wurde vom prüfenden Rentenversicherungsträger ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Auftraggebers nachgewiesen und liegt eine ›illegale Beschäftigung‹ vor, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV kraft Gesetzes ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, sodass die Nettobeträge in den Bruttobetrag umzurechnen sind.⚖
Auch bei Fällen illegaler Beschäftigung sind die allgemeinen Regelungen des § 6 SGB V zur Krankenversicherungsfreiheit zu beachten.
→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023
Bei illegalen Beschäftigungen, die im sogenannten Übergangsbereich liegen, ist zunächst eine Hochrechnung mit dem regulären Arbeitnehmerbeitragsanteil durchzuführen, um festzustellen, ob ein Übergangsbereichsfall vorliegt. Soweit danach ein Übergangsbereichsfall vorliegt, erfolgt die tatsächliche Hochrechnung dann mit den verminderten Arbeitnehmerbeitragsanteilen.
Nettolohnvereinbarung → Unmögliche Nettoarbeitsentgelte (KV‐ und PV‐Pflicht)
Wird eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegt, erfolgt die Hochrechnung der Beiträge gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI. Das Verschulden kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts schon in dem Unterlassen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG liegen. Nach § 42e EStG kann der Arbeitgeber – mit Verbindlichkeit für das Lohnsteuerabzugsverfahren – von dem für ihn zuständigen Betriebsstätten‐Finanzamt eine Antwort auf alle Fragen erhalten, die mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zusammenhängen. Wie das Bundessozialgericht aber ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs⚖ erklärte, können besondere Umstände ausnahmsweise auch eine andere Betrachtung gebieten.⚖
Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den eigentlichen Wert der Arbeitsleistung übersteigt, steht der Anwendung der Vorschrift § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen.
Wird das Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet, so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in überhaupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleistung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entsprechend abbildet. Mit seiner Anordnung der Hochrechnung auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV damit im Ergebnis ein sanktionsähnlicher Charakter zu.⚖
Die Schätzung der an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlten Lohnsummen ist rechtlich nicht zu beanstanden.⚖ Für die Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bedarf es nicht der Feststellung, dass eine Nettolohnvereinbarung mit einem bestimmten Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich getroffen wurde. Auch bei Erlass eines Summenbeitragsbescheides für Arbeitsentgelte, die bestimmten Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können, ist eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gerechtfertigt.⚖
Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV) → Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten
Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind. Zugleich kann der Verdacht bestehen sich wegen Betruges oder des Erschleichen von Leistungen strafbar gemacht zu haben.
Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, ›vorenthält‹, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlt wird oder nicht. § 266a StGB ist ein ›Schutzgesetz‹ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Zu den Arbeitgebern im Sinne dieser Strafvorschrift zählen gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB auch Organe einer juristischen Person (z. B. GmbH‐Geschäftsführer, Vorstände einer AG oder eines Vereins). Die ›Organvertreter‹ haften der Einzugsstelle gegenüber für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich auch die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.⚖
Index: k6s5a3
Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt.
Seit dem 1. Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst dann, wenn dieses ausgezahlt ist.
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beiträge, die für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt.⚖
Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden (höheren) Arbeitsentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend macht.
Entstehen des Beitragsanspruchs → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet wird und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird. Aufgrund dieses weiten Begriffs zählt eine Zuwendung bereits dann zum Arbeitsentgelt, wenn eine Zuwendung allein aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.
Das Zusammenrechnen aller Lohnbestandteile ergibt das Gesamtbruttoentgelt. Allerdings ist das Gesamtbruttoentgelt nicht immer identisch mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bestimmte lohnsteuerfreie Bezüge unterliegen auch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die entsprechenden Entgeltbestandteile müssen vom Bruttoentgelt abgezogen werden. Gesteuert wird dies in der Lohn‑ und Gehaltsabrechnung über sogenannte ›Lohnarten‹, die festlegen, wie Zahlungen an den Mitarbeiter abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzuführen sind.
Nach der Beurteilung der Entgelteigenschaft (beitragspflichtig oder beitragsfrei) hat der Arbeitgeber außerdem festzustellen, ob es sich bei dem Arbeitsentgelt um einmalig gezahltes oder laufendes Arbeitsentgelt handelt, da bei der Berechnung der Beiträge für einmalig gezahltes Entgelt einige beitrags‑ und melderechtliche Besonderheiten zu beachten sind.
Fälligkeit der Beiträge → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt
Entstehen des Beitragsanspruchs → Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen
Zur Beurteilung, ob es sich um laufendes oder um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, ist nach laufender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abzustellen, ob das Entgelt für eine konkrete Arbeitsleistung in einem Abrechnungszeitraum geleistet wird. Ist eine Zuordnung der Vergütung zu Arbeitsleistungen in bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen, also eine Zuordnung, die sich am Umfang oder der Art einer solchen Arbeitsleistung orientiert, nicht möglich, handelt es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts um Einmalbezüge.⚖
Zu beachten ist, dass auch z. B. bei Tantiemen oder dem 13. Monatsgehalt nur dann von einem Einmalbezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßige anteilige monatliche Zahlung erfolgt. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag seine Tantiemen oder das 13. Monatsgehalt anteilig monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung ausgezahlt, sind diese monatlichen Zahlungen zusammen mit den übrigen regelmäßigen Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu besteuern und verbeitragen.
Umgekehrt handelt es sich bei einem Bezug nicht automatisch um eine Einmalzahlung im Sinne des Sozialversicherungsrechts, wenn diese nur einmal gewährt wird. Wird beispielsweise eine bestimmte Zulage (z. B. Schmutzzulage) nur einmalig für eine besondere Arbeit in einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistet, handelt es sich nicht um einen Einmalbezug, sondern um ein laufendes Arbeitsentgelt.
Unter laufendem Arbeitslohn sind alle regelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers zu verstehen. Der Lohnzahlungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat. Bei laufendem Arbeitsentgelt handelt es sich um Gegenleistungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (z. B. Gehalt, Akkordlohn, Überstundenvergütungen, Provisionen usw.). Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) sind selbst dann laufendes Arbeitsentgelt, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden.
In der Vergangenheit war der in Tarifverträgen geregelte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte, der nicht für jede Mehrarbeit, sondern erst bei einer die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitenden Mehrarbeit bestehen sollte, wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
In der Folge haben der EuGH⚖ und das BAG⚖ klargestellt, dass eine tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verstößt, wenn Zuschläge für die Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter erst bei Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden, ohne dass die dafür angeführten Gründe als sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Mehrarbeit von Voll- und Teilzeitbeschäftigten angesehen werden können.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung der Gerichte weder in dem unterschiedlichen Arbeitspensum von Vollzeit und Teilzeitbeschäftigten noch allein darin, dass sie in einer entsprechenden Regelung (z. B. in einem Tarifvertrag) vorgesehen ist.
Die Ungleichbehandlung kann aber sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Dabei muss die unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist.
Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger erfordern die sich aus dieser Rechtsprechung abzeichnenden Anforderungen an die arbeitsrechtliche Prüfung von Ansprüchen auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte eine arbeitsrechtliche Expertise, die bei den Arbeitsgerichten und nicht den Sozialversicherungsträgern liegt. Beitragsforderungen aufgrund möglicher Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge sollen nur dann erhoben werden, wenn die betreffenden Sachverhalte arbeitsgerichtlich geklärt sind oder deren Beurteilung aus der arbeitgerichtlichen Rechtsprechung rechtssicher abgeleitet werden kann ⚖
Der sozialversicherungsrechtliche Begriff ›Einmalzahlungen‹ ist zum großen Teil identisch mit dem lohnsteuerrechtlichen Begriff ›Sonstige Bezüge‹, allerdings sind die Begriffe nicht völlig deckungsgleich.⚖
Lohnsteuerlicher Begriff ›Sonstige Bezüge‹
Im Jahre 2002 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass sowohl der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge als auch der geldwerte Vorteil für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, weil der geldwerte Vorteil für diese Arbeitgeberleistungen nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen sei.⚖
Um die Auswirkung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Belastung der Wirtschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber dem § 23a Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2006 den Satz 2 hinzugefügt.⚖ Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten die in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zuwendungen nicht als einmalig gezahltes, sondern laufendes Arbeitsentgelt. Versteuert der Arbeitgeber diese Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitragsfrei.⚖
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Besondere Pauschalsteuersätze
Der Gesetzgeber hat in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgelegt, dass Zuwendungen nicht als einmaliges Arbeitsentgelt gelten, wenn sie
üblicherweise vom Arbeitgeber zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
als sonstige Sachbezüge monatlich gewährt werden, oder
als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden.
Sofern ein Arbeitgeber bei der Beitragsabrechnung variable Entgeltbestandteile bei der Beitragsabrechnung nicht dem Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen kann, in dem sie tatsächlich geleistet werden, können diese zeitversetzt entweder dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zugerechnet werden. Der Arbeitgeber muss sich auf eine Variante festlegen und kann nicht beliebig darüber entscheiden. Die einmal getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung der zuständigen Einzugsstelle geändert werden. Für den Fall, dass variable Entgeltbestandteile erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, sind diese dem letzten Abrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen, welcher mit Beiträgen belegt ist.
Werden variable Entgeltbestandteile (z. B. Überstunden) nicht sofort ausgezahlt, sondern auf Veranlassung des Arbeitgebers angespart und zu einem späteren Zeitpunkt in einer Summe ausgezahlt, ändert dies nichts an ihrem Entgeltcharakter als laufender Bezug. Dies hat zur Folge, dass die variablen Entgeltbestandteile bei der Beitragsabrechnung auf die jeweiligen Monate aufzuteilen sind, in denen sie erarbeitet wurden und die jeweiligen Abrechnungsmonate zu korrigieren sind.
Werden die angesparten variablen Entgeltbestandteile, ohne dass eine Zuordnung auf die jeweiligen Monate erfolgt, im Abrechnungsmonat der Auszahlung in einer Summe als laufender Bezug abgerechnet, begrenzt das Abrechnungsprogramm die Beitragsbemessungsgrundlage auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Hier kommt es im Rahmen der von den Rentenversicherungsträgern durchgeführten Sozialversicherungsprüfungen häufig zu Beitragsnachforderungen.
Werden die variablen Entgeltbestandteile aus Vereinfachungsgründen als Einmalzahlungen abgerechnet, wird dies im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung dann nicht beanstandet, wenn die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr (spätestens bis März des Folgejahres) tatsächlich ausgezahlt werden und die Höhe der abgeführten Beiträge gleich ist. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass auch die für laufende Bezüge fälligen Umlagebeträge abgeführt werden.
Handelt es sich bei einem variablen Entgelt lediglich um einen Differenzbetrag, der rechnerisch durch Subtraktion der bereits gezahlten Abschläge zu ermitteln war, ist der ›Endbetrag‹ als Einmalzahlung zu verbeitragen.⚖
Nachzahlungen von Einmalzahlungen sind jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Nachzahlungen geleistet werden.
Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen (z. B. wegen rückwirkendem Inkrafttreten von Tarifverträgen) müssen auf die die Entgeltzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann die Nachzahlung wie eine Einmalzahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums behandelt werden. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung Gebrauch, hat er dafür Sorge tragen, dass auch die für die nachgezahlten laufenden Bezüge fälligen Umlagebeträge abgeführt werden.
Der Begriff der ›Einmalzahlung‹ (auch einmalige Zuwendung, Sonderzahlung, Sonderzuwendung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt genannt) dient der Abgrenzung gegenüber den laufenden Bezügen und den Sachbezügen. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab dem 22. April 2015 geltenden Fassung sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Im Umkehrschluss sind Zahlungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in einem Kalendermonat laufendes Arbeitsentgelt.
Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach Beendigung einer Beschäftigung
Zu den Einmalzahlungen zählen insbesondere einmalige Bezüge, die aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.
Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße wird z. B. bei Auszubildenden ohne Entgeltanspruch als fiktive Bemessungsgrundlage für die Höhe der abzuführenden Beiträge herangezogen. Sie wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.⚖
Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Dadurch ergibt die Teilung durch 12 Monate pro Jahr, durch 30 Tage im Monat, durch 5 Arbeitstage pro Woche oder durch 7 Tage pro Woche immer einen vollen Eurobetrag. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechtskreis Ost‹ (neue Bundesländer) unterschiedlich hoch. Lediglich für die Bereiche der Kranken‑ und Pflegeversicherung gilt bundesweit einheitlich die Bezugsgröße des ›Rechtskreises West‹.
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Bezugsgröße Ost nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unterscheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.
| Zeitraum | KV/PV (West + Ost) | RV/AV (West + Ost)1) | ||
|---|---|---|---|---|
| 2026 | Jahr | 47.460 € | 47.460 € | |
| Monat | 3.955,00 € | 3.955,50 € | ||
| 2025 | Jahr | 44.940 € | 44.940 € | |
| Monat | 3.745,00 € | 3.745,50 € | ||
1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. | ||||
| Zeitraum | KV und PV (bundeseinheitlich) |
RV und AV (alte Bundesländer) |
RV und AV (neue Bundesländer und Ost‐Berlin) |
|
|---|---|---|---|---|
| 2024 | Jahr | 42.420 € | 42.420 € | 41.580 € |
| Monat | 3.535,00 € | 3.535,00 € | 3.465,00 € | |
| 2023 | Jahr | 40.740 € | 40.740 € | 39.480 € |
| Monat | 3.395,00 € | 3.395,00 € | 3.290,00 € | |
| 2022 | Jahr | 39.480 € | 39.480 € | 37.800 € |
| Monat | 3.290,00 € | 3.290,00 € | 3.150,00 € | |
| 2021 | Jahr | 39.480 € | 39.480 € | 37.380 € |
| Monat | 3.290,00 € | 3.290,00 € | 3.115,00 € | |
| 2020 | Jahr | 38.220 € | 38.220 € | 36.120 € |
| Monat | 3.185,00 € | 3.185,00 € | 3.010,00 € | |
| 2019 | Jahr | 37.380 € | 37.380 € | 34.440 € |
| Monat | 3.115,00 € | 3.115,00 € | 2.870,00 € | |
| 2018 | Jahr | 36.540 € | 36.540 € | 32.340 € |
| Monat | 3.045,00 € | 3.045,00 € | 2.695,00 € | |
| 2017 | Jahr | 35.700 € | 35.700 € | 31.920 € |
| Monat | 2.975,00 € | 2.975,00 € | 2.660,00 € | |
| 2016 | Jahr | 34.860 € | 34.860 € | 30.240 € |
| Monat | 2.905,00 € | 2.905,00 € | 2.520,00 € | |
SVMWIndex k6s5a4
Der Beitragssatz bezeichnet in der deutschen Sozialversicherung den Anteil des Arbeitsentgelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Krankenkassen erhalten die Mittel, die sie benötigen, um die Leistungen für ihre Versicherten zu finanzieren, aus dem Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds wurde zum 1. Januar 2009 mit dem GKV‐Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt. In ihn fließen die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen sowie ein Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen.⚖
Bei diesen Zuweisungen an die Krankenkassen handelt es sich im Einzelnen um eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem plus Zu‑ und Abschlägen, die von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Erkrankungen abhängen. Hierdurch wird die unterschiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten dementsprechend mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Darüber hinaus erhalten alle Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen Ausgaben (z. B. Verwaltungsausgaben, Satzungs‑ und Ermessensleistungen). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Krankenkassen nicht dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden, dass sie viele chronisch Kranke oder Mitglieder mit niedrigem Einkommen und geringen Beitragszahlungen versichern. Dieses System des Ausgleichs von Risikounterschieden zwischen den Krankenkassen nennt sich Risikostrukturausgleich.
Jede Krankenkasse kann zudem einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.⚖ Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt insbesondere davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Mitglieder nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht. Der Anreiz, eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, bleibt dadurch erhalten, denn die Krankenkassen sind im Wettbewerb um Mitglieder weiterhin bestrebt, die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten besondere Beitragssätze.
Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V und der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen und zahlenden Mitglieder einheitlich. Eine Anpassung kann nur durch die Gesetzesänderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt der ermäßigte Beitragssatz.
Die Entscheidung darüber, ob der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, ist jeweils bei Beginn bzw. Änderung des Versicherungsverhältnisses zu treffen.
Die Bundesregierung hat den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Diese gelten einheitlich für alle Krankenkassen. Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz jeweils um den Anteil von 0,9 Prozentpunkten gesenkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent bzw. von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent gesenkt und gesetzlich festgeschrieben.⚖ Damit gibt es verbindliche Beitragsuntergrenzen. Die Beitragslast wird vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Der allgemeine KV‐Beitragssatz gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Pauschalbeiträge in der KV
Auch wenn ein beschäftigter Arbeitnehmer zeitgleich eine Teilrente wegen Alters, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, gilt der allgemeine Beitragssatz,
Der allgemeine Beitragssatz gilt zudem für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte JAE‐Überschreiter sowie für freiwillig versicherte Selbständige, die gegenüber der Krankenkasse eine Erklärung abgeben, das gesetzlich geregelte Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Freiwillige Mitgliedschaft
Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der GKV 2023 pro Monat
Der ermäßigte Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.⚖ Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als 10 Wochen befristet ist (z. B. unständig Beschäftigte) haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Für sie gilt der ermäßigte Beitragssatz.
Allgemeiner |
Ermäßigter |
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld |
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld |
Mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag)
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Zusatzbeitrag Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mitteln nicht auskommen, müssen die fehlenden Mittel über erhöhte Beiträge von ihren Mitgliedern abdecken.⚖ |
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Seit 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz einen prozentualen Zusatzbeitragssatz erheben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.
Neben dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz gehört auch der Zusatzbeitrag als originärer Teil zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser ist jedoch gesondert zu berechnen und auch gesondert im Beitragsnachweis auszuweisen.
Mit dem Zusatzbeitrag haben die Krankenkassen ein zusätzliches Mittel, finanzielle Engpässe auszugleichen. Die Einführung des Zusatzbeitrags soll zudem den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung fördern.
Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet.⚖ Er war bis zum 31. Dezember 2018 vom Beschäftigten allein zu tragen, also ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Für bestimmte Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden, wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.⚖
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich und zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung heranzuziehen.
→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023
(Höchst‐)Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)
| 2026 | 2025 | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2,90 % | 2,50 % | 1,70 % | 1,60 % | 1,30 % | 1,30 % | 1,10 % | 0,90 % | 1,08 % | 1,11 % | 1,08 % | 0,83 % |
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325,00 Euro Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird,
Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung
Behinderte in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
Besondere Beschäftigungsformen → Behinderte in geschützten Einrichtungen
Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst,
Besondere Beschäftigungsformen → Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstleistende
Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II,
Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme,
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs‑ und Erprobungsmaßnahmen.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch Gesetz festgelegt.⚖
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde der allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen PV von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent (plus Zuschlag für Kinderlose) erhöht.
Sachsen hat bei Einführung der Pflegeversicherung als einziges Bundesland keinen Feiertag gestrichen. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen deshalb das erste Prozent des Beitragssatzes allein. Der Rest wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Mit dem Kinder‐Berücksichtigungsgesetz wurde ab 1. Januar 2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt.⚖
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag.⚖ Da ein Lebensjahr einen Tag vor dem Geburtstag vollendet wird, muss für Beschäftigte, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, der Beitragszuschlag bereits mit dem Beginn des Geburtsmonats entrichtet werden.
| Ab 1. Juli 2023 | Ab 1. Januar 2022 | Ab 1. Januar 2005 |
|---|---|---|
| 0,60 % | 0,35 % | 0,25 % |
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird aus derselben Bemessungsgrundlage berechnet wie der ›normale‹ Beitrag zur Pflegeversicherung.
Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im ›Einstiegsbereich‹ wird auch der Beitragszuschlag aus dem mit dem Faktor ›F‹ ermittelten verringerten Entgelt berechnet.
→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023
Nicht alle Personen sind zur Abgabe des Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV verpflichtet.
Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:
Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind,
Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Bezieher von Arbeitslosengeld II,
Personen, die Wehrdienst leisten sowie
Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.
Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben einen Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.
Der Beschäftigte ist vor dem 1. Januar 1940 geboren. Der Beschäftigte hat das 23. Lebensjahr nicht vollendet. Ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt vor. |
Kein PV-Zuschlag |
|
Der Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1939 geboren, hat das 23. Lebensjahr vollendet und ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt nicht vor. |
PV-Zuschlag |
|
Die Elterneigenschaft kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Die Elterneigenschaft kann auch bei weiteren, also bei mehr als zwei Elternteilen gegeben sein, wie beispielsweise bei einer Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners. Der neue Partner erwirbt damit als Stiefelternteil ebenfalls die Elterneigenschaft.
Elternbegriff |
|||
Leiblichen Eltern |
Adoptiveltern |
Stiefeltern |
Pflegeeltern |
Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.
Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
Altersgrenzen ⚖
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul‑ oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet.
Ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung⚖ außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zusätzlich ein Nachweis über die Berechtigung zum Verbleib in der Familienversicherung des Kindes erfolgen, wenn die Adoption bzw. die Heirat erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vollzogen wurde.
Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.⚖ Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds als leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief‑ oder Pflegeeltern belegen (z. B. Geburts‑ oder Adoptionsurkunde, Elterngeldbescheid, Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit).
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.⚖
Die Beschäftigten sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Angaben sind vom Beschäftigten wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Beschäftigte, die diese Auskünfte vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Das Ergebnis der Abfrage muss entsprechend dokumentiert und zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 konnte der Arbeitgeber die Daten von seinen Beschäftigten z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Ab dem 1. Juli 2025 hat der Arbeitgeber die Anzahl der Kinder digital über das SV-Meldeportal zu melden.
| Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 1) |
|---|---|---|
Geburt des Kindes 27. Oktober 2008 |
Geburt des Kindes 3. Oktober 2022 |
Geburt des Kindes 31. Mai 2023 |
Nachweis über die Geburt des Kindes 23. August 2026 (> 3 Monate) |
Nachweis über die Geburt des Kindes 16. Februar 2023 (> 3 Monate) |
Nachweis über die Geburt des Kindes 29. August 2023 (< 3 Monate) |
Kein Beitragszuschlag mehr ab 1. September 2026 |
Kein Beitragszuschlag mehr ab 1. März 2023 |
Kein Beitragszuschlag ab 1. Mai 2023 |
1)Übergangszeitraum (vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025) geborene Kinder: Hier wirken die Nachweise ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend. |
Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.
Prüfschwerpunkte (GSV) → Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.
Bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Beschäftigten.
Bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.
Bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.
Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte ist die zurzeit praktizierte Verfahrenweise anzupassen und zukünftig die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen.⚖.
Das Beitragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung wurde um 1. Juli 2023 im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinderzahl durch eine gestaffelte Senkung des PV‐Beitrags ab dem zweiten Kind verfassungskonform ausgestaltet. Für Eltern mit mehr als einem Kind sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, sodass es ab dem fünften Kind bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent bleibt. Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der gesetzliche Beitragssatz stieg zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde der allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen PV von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent (plus Zuschlag für Kinderlose) erhöht. Damit ergibt sich ab 1. Januar 2025 für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 4,2 Prozent.
Bei Kurzarbeit wird der Beitragszuschlag nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.
Beitragsberechnung bei Kurzarbeit
Den Beitragszuschlag hat der Beschäftigte grundsätzlich allein zu tragen. Bei geringverdienenden Auszubildenden ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen, wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹
| Versicherte | Gesamtbeitrag | AN | AG | AN in Sachsen |
AG in Sachsen |
||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kinderlose | 4,20 % | 2,40 % | 1,80 % | 2,90 % | 1,30 % | ||
| Eltern (1 Kind) |
3,60 % | 1,80 % | 1,80 % | 2,30 % | 1,30 % | ||
| (2 Kinder) | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % | 2,05 % | 1,30 % | ||
| (3 Kinder) | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % | 1,80 % | 1,30 % | ||
| (4 Kinder) | 2,85 % | 1,05 % | 1,80 % | 1,55 % | 1,30 % | ||
| (5 und mehr Kinder) | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % | 1,30 % | 1,30 % | ||
| Versicherte | Gesamtbeitrag | AN | AG | AN in Sachsen |
AG in Sachsen |
|---|---|---|---|---|---|
| Kinderlose | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % | 2,80 % | 1,20 % |
| Eltern (1 Kind) |
3,40 % | 1,70 % | 1,70 % | 2,20 % | 1,20 % |
| (2 Kinder) | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % | 1,95 % | 1,20 % |
| (3 Kinder) | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % | 1,70 % | 1,20 % |
| (4 Kinder) | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % | 1,45 % | 1,20 % |
| (5 und mehr Kinder) | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % | 1,20 % | 1,20 % |
| Jahr | PV | AG‐Anteil | AN‐Anteil | AG‐Anteil (Sachsen) |
AN‐Anteil (Sachsen) |
Zusatzbeitrag (kinderlose AN) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | 3,600 % | 1,800 % | 1,800 % | 1,300 % | 2,300 % | 0,600 % |
| 2025 | 3,600 % | 1,800 % | 1,800 % | 1,300 % | 2,300 % | 0,600 % |
| 2024 | 3,400 % | 1,700 % | 1,700 % | 1,200 % | 2,200 % | 0,350 % |
| ab 7/2023 | 3,200 % | 1,600 % | 1,600 % | 1,200 % | 2,200 % | 0,350 % |
| bis 6/2023 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,350 % |
| 2022 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,350 % |
| 2021 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,250 % |
| 2020 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,250 % |
| 2019 | 3,050 % | 1,525 % | 1,525 % | 1,025 % | 2,025 % | 0,250 % |
| 2018 | 2,550 % | 1,275 % | 1,275 % | 0,775 % | 1,775 % | 0,250 % |
| 2017 | 2,550 % | 1,275 % | 1,275 % | 0,775 % | 1,775 % | 0,250 % |
| 2016 | 2,350 % | 1,175 % | 1,175 % | 0,675 % | 1,675 % | 0,250 % |
| 2015 | 2,350 % | 1,175 % | 1,175 % | 0,675 % | 1,675 % | 0,250 % |
| 2014 | 2,050 % | 1,025 % | 1,025 % | 0,525 % | 1,525 % | 0,250 % |
| 2013 | 2,050 % | 1,025 % | 1,025 % | 0,525 % | 1,525 % | 0,250 % |
Die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht mehr per Gesetz, sondern von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Verordnung für das jeweilige Kalenderjahr festgelegt.⚖
Für den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt zur Wahrung der Beitragssatzstabilität bis 2025 eine Obergrenze von 20 Prozent. Gleichzeitig darf der Beitragssatz bis 2025 18,6 Prozent nicht unterschreiten.⚖ Die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze und der Rentenniveaugrenze wird durch die Bereitstellung zusätzlicher Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025 abgesichert.⚖
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird durch Gesetz festgelegt.⚖ Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz gemäß § 341 Abs. 2 SGB III 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.⚖
Abweichend von § 341 Abs. 2 SGB III wurden die Beiträge zur Arbeitsförderung befristet für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 abgesenkt und nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben.⚖ Ab 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz dann die im Gesetz festgelegten 2,6 Prozent.
| Jahr | RV | AG (RV) | AN (RV) | AV | AG (AV) | AN (AV) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
| 2025 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
| 2024 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
| 2023 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
| 2022 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |
| 2021 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |
| 2020 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,40 % | 1,20 % | 1,20 % |
| 2019 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 2,50 % | 1,25 % | 1,25 % |
| 2018 | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
| 2017 | 18,70 % | 9,35 % | 9,35 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
| 2016 | 18,70 % | 9,35 % | 9,35 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
| 2015 | 18,70 % | 9,35 % | 9,35 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
| 2014 | 18,90 % | 9,45 % | 9,45 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
| 2013 | 18,90 % | 9,45 % | 9,45 % | 3,00 % | 1,50 % | 1,50 % |
In der Rentenversicherung wird unterschieden zwischen der ›allgemeinen‹ und der ›knappschaftlichen‹ Rentenversicherung. Eine knappschaftliche Versicherung ist durchzuführen für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben oder mit knappschaftlichen Arbeiten.
Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Der Begriff der ›knappschaftlichen Arbeiten‹ wird in § 134 Abs. 4 SGB VI näher definiert. Hiernach handelt es sich um bestimmte Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (z. B. Arbeiten unter Tage).
Der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung ist höher als der Beitragssatz der ›allgemeinen‹ Rentenversicherung. Auf den versicherten Arbeitnehmer entfällt jedoch der gleiche Beitragsanteil wie für einen Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung. Den restliche Anteil zum Gesamtbeitrag von ist vom Arbeitgeber zu tragen.
| Jahr | Beitragssatz | AN‐Anteil | AG‐Anteil |
|---|---|---|---|
| 2026 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2025 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2024 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2023 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2025 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2024 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2023 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2022 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2021 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2020 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2019 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2018 | 24,70 % | 9,30 % | 15,40 % |
| 2017 | 24,80 % | 9,35 % | 15,45 % |
| 2016 | 24,80 % | 9,35 % | 15,45 % |
| 2015 | 24,80 % | 9,35 % | 15,45 % |
| 2014 | 25,10 % | 9,45 % | 15,65 % |
| 2013 | 25,10 % | 9,45 % | 15,65 % |
Den höheren Beiträgen in der knappschaftlichen Rentenversicherung stehen auch um 1/3 höhere Rentenleistungen gegenüber.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt nicht nur ein höherer Beitragssatz als in der allgemeinen Rentenversicherung, sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
SVMWIndex k6s5a5
Die Beitragszeit beginnt regelmäßig mit dem Eintritt in das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.
Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffende Kalendermonat tatsächlich weniger Tage hat (Februar) oder mehr (z. B. Januar). Besteht nur für einen Teilmonat Beitragspflicht (z. B. weil die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet), werden immer die tatsächlichen Tage für die Beitragszeit berücksichtigt.
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, sind Beiträge grundsätzlich nur auf Basis der jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Beschäftigungszeitraums multipliziert und das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei der Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind jedoch nicht generell 30 SV‐Tage, sondern die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu berücksichtigen (z. B. März 31 Kalendertage).
Wechselt der Beschäftigte in einem Monat mit 31 Kalendertagen den Arbeitgeber, ohne dass hierdurch eine beschäftigungslose Zeit entsteht, sind auch nur Beiträge auf Basis von 30 Kalendertagen zu entrichten. In diesem Fall wäre von der letzten Beschäftigung ein Kalendertag (Beitragstag) abzuziehen
Bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Monats,
bei Beginn oder Ende der Elternzeit während des Monats,
bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats,
bei der Teilnahme an einer Wehrübung,
bei Beginn oder Ende der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeit während des Monats,
bei Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von bestimmten Geldleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld bzw. Übergangsgeld).
Beschäftigung vom 20.10. bis 03.11.
12 SV‐Tage im Oktober + 3 SV‐Tage im November = 15 SV‐Tage
Beschäftigung vom 01.10. bis 03.11.
30 SV‐Tage im Oktober + 3 SV‐Tage im November = 33 SV‐Tage
Das nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, sondern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten.
Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind Sozialversicherungstage (SV‐Tage) anzusetzen. Dementsprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Zwar sind die im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über einen Monat hinausgehenden Tage in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung als SV‐Tage anzusehen, es wird im Interesse einer einheitlichen Berechnung in allen Zweigen der Sozialversicherung von Seiten der Sozialversicherungsträger jedoch nicht beanstandet, wenn die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als SV‐Tage berücksichtigt werden.⚖
Das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis → Unterbrechung der Arbeit ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
SVMWIndex k6s5a6
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht herangezogen wird.
Für die Zweige der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung anderseits sind unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgeblich.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet. Für die Zweige der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die gesetzliche Kranken‑ und Pflegeversicherung anderseits sind unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgeblich.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden jedoch auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind auch maßgebend, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. In diesem Falle währen die Entgelte der einzelnen Beschäftigungen ggf. anteilig zu kürzen.
Die Bundesregierung hat im Wege einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für jedes Kalenderjahr festzusetzen.⚖ Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gilt gleichermaßen für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge.⚖
In der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung wird noch nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Die Werte für Ost‑ und Westdeutschland nähern sich schrittweise an. Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken‑ und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.
Bis zum 31. Dezember 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze.⚖ Diese richtete sich wiederum nach der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung; sie betrug 75 Prozent dieses Grenzwertes. Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Beitragssatzsicherungsgesetz wurde eine zweite (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2003 an die besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze gekoppelt.⚖
Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Januar 2003 auch die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen im Wege einer Rechtsverordnung für das Kalenderjahr festgesetzt.⚖
1) Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer in der gesetzlichen RV/AV einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. 1)Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für 2022 wurden durch die Corona-Pandemie beeinflusst. In den alten Bundesländern (West) sanken die BBGs der Renten- und Arbeitslosenversicherung leicht auf 7.050 €/Monat, während sie in den neuen Bundesländern (Ost) stiegen (6.750 €/Monat). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung blieben die Grenzen bundesweit bei 4.837,50 €/Monat (58.050 €/Jahr) konstant. Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Zeitraum
RV/AV (West + Ost)1)
KV/PV (West + Ost)
2026
Jahr
101.400 €
69.750 €
Monat
8.450,00 €
5.812,50 €
Tag
281,67 €
251,67 €
2025
Jahr
96.600 €
66.150 €
Monat
8.050,00 €
5.512,50 €
Tag
268,33 €
183,75 €
Zeitraum
RV/AV (West)
RV/AV (Ost)
KV/PV (West + Ost)
2024
Jahr
90.600 €
89.400 €
62.100 €
Monat
7.550,00 €
7.450,00 €
5.175,00 €
Tag
251,67 €
248,33 €
172,50 €
2023
Jahr
87.600 €
85.200 €
59.850 €
Monat
7.300,00 €
7.100,00 €
4.987,50 €
Tag
243,33 €
236,67 €
166,25 €
20221)
Jahr
84.600 €
81.000 €
58.050 €
Monat
7.050,00 €
6.750,00 €
4.837,50 €
Tag
235,00 €
225,00 €
161,25 €
2021
Jahr
85.200 €
80.400 €
58.050 €
Monat
7.100,00 €
6.700,00 €
4.837,50 €
Tag
236,67 €
223,33 €
161,25 €
2020
Jahr
82.800 €
77.400 €
56.250 €
Monat
6.900,00 €
6.450,00 €
4.687,50 €
Tag
230,00 €
215,00 €
156,25 €
2019
Jahr
80.400 €
73.800 €
54.450 €
Monat
6.700,00 €
6.150,00 €
4.537,50 €
Tag
223,33 €
205,00 €
151,25 €
2018
Jahr
78.000 €
69.600 €
53.100 €
Monat
6.500,00 €
5.800,00 €
4.425,00 €
Tag
216,67 €
193,33 €
147,50 €
2017
Jahr
76.200 €
68.400 €
52.200 €
Monat
6.350,00 €
5.700,00 €
4.350,00 €
Tag
211,67 €
190,00 €
145,00 €
2016
Jahr
74.400 €
64.800 €
50.850 €
Monat
6.200,00 €
5.400,00 €
4.237,50 €
Tag
206,67 €
180,00 €
141,25 €
2015
Jahr
72.600 €
62.400 €
49.500 €
Monat
6.050,00 €
5.200,00 €
4.125,00 €
Tag
201,67 €
173,33 €
137,50 €
2014
Jahr
71.400 €
60.000 €
48.600 €
Monat
5.950,00 €
5.000,00 €
4.050,00 €
Tag
198,33 €
166,67 €
135,00 €
2013
Jahr
69.600 €
58.800 €
47.250 €
Monat
5.800,00 €
4.900,00 €
3.937,50 €
Tag
193,33 €
163,33 €
131,25 €
Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich angestiegen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt nicht nur ein höherer Beitragssatz als in der allgemeinen Rentenversicherung, sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung
| Zeitraum | RV/AV (West + Ost)1) | |||
|---|---|---|---|---|
| 2026 | Jahr | 124.800 € | ||
| Monat | 10.400,00 € | |||
| Tag | 346,67 € | |||
| 2025 | Jahr | 118.800 € | ||
| Monat | 9.900,00 € | |||
| Tag | 330,00 € | |||
1) Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer in der gesetzlichen RV/AV einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. |
||||
| Zeitraum | RV (West) | RV (Ost) | ||
|---|---|---|---|---|
| 2024 | Jahr | 111.600 € | 110.400 € | |
| Monat | 9.300,00 € | 9.200,00 € | ||
| Tag | 310,00 € | 306,67 € | ||
| 2023 | Jahr | 107.400 € | 104.400 € | |
| Monat | 8.950,00 € | 8.700,00 € | ||
| Tag | 298,33 € | 290,00 € | ||
| 20221) | Jahr | 103.800 € 1) | 100.200 € | |
| Monat | 8.650,00 € | 8.350,00 € | ||
| Tag | 288,33 € | 278,33 € | ||
| 2021 | Jahr | 104.400 € | 99.000 € | |
| Monat | 8.700,00 € | 8.250,00 € | ||
| Tag | 290,00 € | 275,00 € | ||
| 2020 | Jahr | 101.400 € | 94.800 € | |
| Monat | 8.450,00 € | 7.900,00 € | ||
| Tag | 281,67 € | 263,33 € | ||
| 2019 | Jahr | 98.400 € | 91.200 € | |
| Monat | 8.200,00 € | 7.600,00 € | ||
| Tag | 273,33 € | 253,33 € | ||
| 2018 | Jahr | 96.000 € | 85.800 € | |
| Monat | 8.000,00 € | 7.150 ,00 € | ||
| Tag | 266,67 € | 238,33 € | ||
| 2017 | Jahr | 94.200 € | 84.000 € | |
| Monat | 7.850,00 € | 7.000,00 € | ||
| Tag | 261,67 € | 233,33 € | ||
| 2016 | Jahr | 91.800 € | 79.800 € | |
| Monat | 7.650,00 € | 6.650,00 € | ||
| Tag | 255,00 € | 221,67 € | ||
| 2015 | Jahr | 89.400 € | 76.200 € | |
| Monat | 7.450,00 € | 6.350,00 € | ||
| Tag | 248,33 € | 211,67 € | ||
| 2014 | Jahr | 87.600 € | 73.800 € | |
| Monat | 7.300,00 € | 6.150,00 € | ||
| Tag | 243,33 € | 205,00 € | ||
| 2013 | Jahr | 85.200 € | 72.600 € | |
| Monat | 7.100,00 € | 6.050,00 € | ||
| Tag | 236,67 € | 201,67 € | ||
1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich angestiegen. Wegen der mit der Corona‐Krise einhergehenden rückläufigen Lohnentwicklung kommt es 2022 zu einer Absenkung der RV‐Beitragsbemessungsgrenze West. |
||||
Das laufende Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern immer nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bzw. bei Teillohnzeiträumen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsberechnung herangezogen.
Sofern Arbeitsentgelte nicht für einen vollen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind, ist die Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Teil‐Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. Nach dem ersten Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beiträge für Entgeltzahlungszeiträume und Teil‐Entgeltzahlungszeiträume ausschließlich auf kalendertäglicher Basis ermittelt, wobei der jährliche Wert den Ausgangswert für die Ermittlung bestimmt.
Der jährliche Wert ist hierbei mit der Anzahl der maßgebenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend durch 360 zu dividieren.
Jahresbeitragsbemessungsgrenze × Anzahl der Beschäftigungstage/360 Tage
Ein voller Kalendermonat (auch der Februar) ist hierbei immer mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Bei Teil‐Entgeltzahlungszeiträumen (Teilmonaten) sind die tatsächlichen Tage zu ermitteln. Der berechnete Wert wird mit 2 Dezimalstellen berücksichtigt, wobei die zweite Stelle nach dem Komma um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (kaufmännische Rundung – DIN 1333).
Abweichend von den allgemeinen Regelungen für die Berechnung von anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen ist für unständig Beschäftigte immer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Beitragsberechnung heranzuziehen.⚖
Unständige Beschäftigung → Beitragsverfahren bei unständiger Beschäftigung
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmtem Anlass zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden und die – im Gegensatz zu laufend gezahlten Entgelt – nicht für die Arbeit eines einzelnen Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden. Einmalzahlungen werden zunächst grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden.
Einmalzahlungen (›Einmalige Zuwendungen‹)
Der Arbeitgeber hat immer dann besondere Regelungen hinsichtlich der Beitragsberechnung zu beachten, wenn der Einmalbezug zusammen mit dem laufenden Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Zahlung überschreitet (bei Krankenversicherungspflichtigen die der KV bzw. PV, bei Krankenversicherungsfreien die der RV bzw. AV) oder wenn im Abrechnungszeitraum aufgrund der Zahlung einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) keine beitragspflichtige Zeit (SV‐Tage) vorhanden ist.
Nach § 23a SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt über die monatliche Beitragsbemessungsgrenze hinaus immer dann zur Beitragsberechnung heranziehen, wenn das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht hat. Unter beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ist nur das Arbeitsentgelt zu verstehen, für das in den einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen Beiträge abgeführt wurden. Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, von dem Beiträge nicht abgeführt wurden, bleibt unberücksichtigt. Die Vergleichsberechnung ist stets auf den Arbeitgeber beschränkt, der die Einmalzahlung leistet.
Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich aus den beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungszeiten (SV‐Tage), einschließlich des Abrechnungsmonats. Da für die Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und für die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend sind, sind zwei Vergleichsberechnungen vorzunehmen. Beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 224 SGB V (Kranken‑, Mutterschafts‑ oder Elterngeld) bleiben bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze außer Betracht.
Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht die Differenz zu den ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen, so unterliegt es in voller Höhe der Beitragspflicht. Ergibt dieser Vergleich, dass die maßgebende anteilige Jahres‐Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist, wird die einmalige Zuwendung höchstens bis zur Höhe des verbleibenden Differenzbetrages der Beitragspflicht unterworfen.
Die dargestellte Regelung könnte leicht dadurch umgangen werden, dass einmalige Zuwendungen stets im Januar eines Kalenderjahres gezahlt werden. Es wurde daher vom Gesetzgeber festgelegt, dass einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär. gezahlt werden, immer dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen sind, wenn die Einmalzahlung vom selben Arbeitgeber gezahlt wird und sie zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze eines der tangierten Sozialversicherungszweige überschreitet (bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze der KV bzw. PV, bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze der RV bzw. AV). War der Arbeitnehmende im Vorjahr nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, kommt die Märzklausel nicht in Betracht. Erfolgt die Zuordnung ins Vorjahr durch Anwendung der Märzklausel, muss die Einmalzahlung in jedem Fall separat in einer Sondermeldung gemeldet werden.
Schlüsselzahlen (DEÜV) → Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung - Meldegrund 54)
Ein ›Günstigkeitsvergleich‹ erfolgt nicht. Die Zuordnung zum Vorjahr ist zwingend auch dann vorzunehmen, wenn die Beitragshöhe dadurch geringer ausfällt, als bei einer Zuordnung zum eigentlichen Auszahlungsmonat. Dies gilt selbst dann, wenn für die Einmalzahlung durch die Zuordnung zum Vorjahr keine Beiträge anfallen.
Die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung erfolgt immer für alle Versicherungszweige (Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung) einheitlich. Die Einmalzahlung wird also entweder dem Vorjahr oder dem Auszahlungsmonat des laufenden Jahres zugeordnet. Damit soll vermieden werden, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge einem anderen Kalenderjahr zugerechnet wird als für die Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Im Falle einer Verlagerung sind die Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und Beitragsgruppen heranzuziehen, die für den letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Jahres maßgebend waren.
In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem beschriebenen Verfahren im Abrechnungszeitraum nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird deshalb nicht im Abrechnungszeitraum der Auszahlung berücksichtigt, sondern in voller Höhe dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet, soweit darin SV‐Tage aus demselben Beschäftigungsverhältnis vorhanden sind.
Wird eine Einmalzahlung ab 1. April eines Jahres gezahlt, findet die Märzklausel keine Anwendung und es erfolgt keine Zuordnung ins Vorjahr. Der Vergleich mit der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze ist dann ausschließlich auf das laufende Jahr begrenzt.
Mit der Einmalzahlung wird die monatliche BBG des Abrechnungsmonats überschritten |
||
| ja |
nein |
|
Prüfung im Vergleichszeitraum Der Betrag der Einmalzahlung übersteigt die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Entgelt und der anteiligen Jahres‐BBG. |
nein |
Die Beiträge sind vom gesamten Einmalbezug zu berechnen. |
| ja |
||
Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. ausgezahlt. |
nein |
Beiträge sind maximal bis zur Höhe des für den Vergleichszeitraum ermittelten Differenzbetrages zu berechnen. |
| ja |
||
Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt. |
nein |
Beiträge sind maximal bis zur Höhe des für den Vergleichszeitraum ermittelten Differenzbetrages zu berechnen. |
| ja |
||
Zuordnung ins Vorjahr Die Einmalzahlung ist dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Sofern der Betrag der Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Entgelt die im Vorjahr maßgebliche BBG übersteigt, ist die BBG für den gesamten Vorjahresbeschäftigungszeitraum maßgebend. |
Beitragsberechnung Die Beitragsberechnung erfolgt unter der Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres und der im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres maßgeblichen Beitragsgruppen und Beitragssätze. |
|
Monatsgehalt ab Januar 2025 = 4.000,00 Euro
Weihnachtsgeld November 2025 = 4.000,00 Euro
Jahresbruttoentgelt 2025 (inklusive Einmalzahlungen) = 52.000,00 Euro (bei 360 SV‐Tagen)
Jahresprovision (Einmalzahlung) Februar 2026 = 4.000,00 Euro
Märzklausel: Prüfung der Beitragspflicht 2026: BBG 01.01 bis 28.02.2026: KV und PV (5.812,50 € × 2) = 11.625,00 € RV und AV (8.450,00 € × 2 ) = 16.900,00 €Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitsentgelt 01.01. bis 28.02.2026: (4.000,00 € × 2) = 8.000,00 € + (Einmalzahlung) 4.000,00 € = 12.000,00 €
Da die Beitragsbemessungsgrenze der KV und PV überschritten wird, muss die gesamte Einmalzahlung (auch in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung) dem Vorjahr zugeordnet werden.
Märzklausel: Prüfung der Beitragspflicht 2025: BBG 2025 KV und PV = 66.150,00 € Jahresbruttoentgelt 2025 = 52.000,00 € Differenz: 66.150,00 € − 52.000,00 € = 14.150,00 € BBG 2025 RV und AV = 84.600,00 € Differenz: 96.600,00 € − 52.000,00 € = 44.600,00 €
Da im Kalenderjahr 2025 in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung noch genügend ›SV‐Luft‹ zur jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze vorhanden ist, unterliegt die Einmalzahlung in der KV, PV, RV und AV in voller Höhe der Beitragspflicht.
| Jahr | Beitragszeit (SV‐Tage) | KV‐Brutto | PV‐Brutto | RV‐Brutto | AV‐Brutto |
|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | Jan. bis Feb. 2026 | 12.000,00 € |
12.000,00 € |
12.000,00 € |
12.000,00 € |
| Märzklausel Feb. 2026 | − 4.000,00 € |
− 4.000,00 € |
− 4.000,00 € |
− 4.000,00 € |
|
| beitragspflichtig | 8.000,00 € |
8.000,00 € |
8.000,00 € |
8.000,00 € |
|
| 2025 | Jan. bis Dez. 2025 | 52.000,00 € |
52.000,00 € |
52.000,00 € |
52.000,00 € |
| Märzklausel Feb. 2026 | + 4.000,00 € |
+ 4.000,00 € |
+ 4.000,00 € |
+ 4.000,00 € |
|
| beitragspflichtig | 56.000,00 € |
56.000,00 € |
56.000,00 € |
56.000,00 € |
Erfolgt eine Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach Beendigung einer Beschäftigung oder in Zeiten eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses, ist die Einmalzahlung gemäß § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Liegt der letzte Abrechnungszeitraum nicht mehr im laufenden Kalenderjahr, bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei.
Wird bei im Vorjahr beendeter Beschäftigung eine Einmalzahlung nach dem 31. März des Folgejahres gezahlt, sind dafür keine Beiträge zu entrichten. Eine in den Monaten Januar bis März geleistete Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zuzuordnen.
Beitragsrechtliche Zuordnung |
|
Zahlung der Einmalzahlung |
Zahlung der Einmalzahlung |
Ein ›ruhendes Beschäftigungsverhältnis‹ liegt vor, wenn aus bestimmten Gründen beide Parteien eine zeitweilige Aussetzung ihrer gegenseitigen Pflichten vereinbaren oder diese Aussetzung von einer der Parteien angeordnet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ruht z. B. bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes oder während der Elternzeit.
Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt → Unterbrechung der Beschäftigung durch freiwilligen Wehrdienst
Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit
Ein ›ruhendes Beschäftigungsverhältnis‹ liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) erhält.
Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt → Bezug von Entgeltersatzleistungen
Sofern während der Elternzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld) für die Beitragsberechnung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Für diesen Auszahlungsmonat gelten die ›normalen‹ Regelungen für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen. Hat der Arbeitnehmer aus Anlass der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber von einer versicherungspflichtigen in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt, ist für die Zuordnung der Einmalzahlung ausschlaggebend, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist. Besteht der Anspruch aus beiden Beschäftigungsabschnitten, ist bei der Beitragsberechnung eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.
Wird ohne Ausübung der Beschäftigung während der Elternzeit eine Einmalzahlung ausbezahlt, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Bei der Auszahlung in den Monaten Januar bis März kommt die Märzklausel zur Anwendung und die Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.
Seit 1. Januar 2023 findet § 23a SGB IV für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.⚖
Wertguthaben → Sonstige flexible Arbeitszeitreglungen (Gleitzeitvereinbarungen)
Für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, ist damit eine Zuordnung zu einem ggf. auch länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum vorzunehmen.
Ein seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer befindet sich seit Oktober 2024 in Elternzeit.
Die Elternzeit ist für 20 Monate vereinbart und endet am 31. Mai 2026.
Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit
Der Arbeitnehmer kündigt die Beschäftigung zum Ende der Elternzeit. Die Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse erfolgt entsprechend zum 31. Mai 2026.
Im Juni 2026 wird dem Arbeitnehmer noch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.000,00 Euro und ein Entgeltguthaben aus einem Arbeitszeitguthaben in Höhe von 1.500,00 Euro gezahlt.
Urlaubsabgeltung:
Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.000,00 Euro stellt eine Einmalzahlung dar. Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Da das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Kalenderjahr 2026 aufgrund der Elternzeit ruhte, ist kein Entgeltabrechnungszeitraum mit SV‐Tagen vorhanden. Die Urlaubsabgeltung bleibt deshalb gemäß § 23a Abs. 2 SGB IV beitragsfrei.
⇰ Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben:
Auch das Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben in Höhe von 1.500,00 Euro stellt eine Einmalzahlung dar. Die ausgezahlten 1.500,00 Euro sind hier jedoch gemäß § 23d SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im September 2024 zuzuordnen. Beitragspflicht für den Einmalbezug entsteht nur in dem Umfang, wie die maßgebenden anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2024 noch nicht ausgeschöpft sind.
Der verbeitragte Betrag ist als Sondermeldung mit Abgabegrund 54 und dem Zeitraum 1. September 2021 bis 30. September 2024 zu melden.
Fällt in einem Entgeltabrechnungszeitraum die Arbeit wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter aus, ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (›Ist‐Entgelt‹) und dem infolge der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt (›Fiktiv‐Entgelt‹). Auch hier ist für die Berechnung der Beiträge maximal ein Sozialversicherungsentgelt bis zur Höhe der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Vorrangig ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Beim Ist‐Entgelt wird auch das Entgelt für Mehrarbeit berücksichtigt. Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.
Besteht neben einem verstetigten Monatsentgelt oder einer Stundenvergütung ein Anspruch auf variable Zuschläge oder Zulagen, sind diese in das Soll‐Entgelt mit einzubeziehen. Entsprechend ist mit den SFN‐Zuschlägen zu verfahren.
Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge
Das während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Beiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.
Paritätische Beitragsfinanzierung
Das Ist‐Entgelt ist die einzige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
Umlagen zur Finanzierung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2),
Insolvenzgeldumlage,
Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie Urlaubs‑ oder Weihnachtsgeld werden erst ermittelt nachdem die Beiträge aus dem Ist‑ und dem fiktiven Entgelt berechnet wurden. Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Besonderheit. Hier werden das tatsächliche Entgelt und das fiktive Entgelt herangezogen, auch wenn aus dem fiktiven Entgelt eigentlich keine Beiträge zu zahlen sind.
Das fiktive Arbeitsentgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da es sich beim Kurzarbeitergeld oder Saison Kurzarbeitergeld um Geldleistungen der Agentur für Arbeit handelt, entfällt hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Kranken‑, Renten‑ und Pflegeversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen.⚖ Auch für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld oder Saison‑Kurzarbeitergeld erhält, sind Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung zu zahlen.
Beitragszuschuss bei Kurzarbeit
Die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze bei Bezug von Kurzarbeitergeld hat nur für die Beitragsbemessungsgrundlage in der Kranken‑ und Pflegeversicherung tatsächlich Relevanz. Wegen der identischen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung und in der Rentenversicherung findet eine etwaige Reduzierung der RV‐Beiträge bereits durch die Deckelung des Soll‐Entgelts bei der Berechnung des ›Fiktiv‐Entgelts‹ statt.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld (Fiktivlohn)
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Besprechungen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wiederholt über die versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Rückforderung von aufgrund vorläufiger Bewilligung zuerkannten Kurzarbeitergeldes nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III beraten. Sie sind dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt.
Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden erheblichen Zunahme der Kurzarbeit hat der Gesetzgeber im § 421c SGB III eine Sonderregelung getroffen, wonach für die vorläufigen Bewilligungen von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 keine Abschlussprüfungen durch die Arbeitsagenturen erfolgen muss, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet.⚖
Nach neuerlicher Bewertung der Sach‑ und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.⚖
Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023 nicht vorgelegen haben, bleibt die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges nicht erhalten. Dies betrifft alle Sachverhalte, sowohl mit vollständiger Rückforderung der Leistung als auch bei nur teilweise Leistungsrückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden).
Stellt sich heraus, dass Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden muss, weil der Bruttoentgeltausfall unzutreffend bestimmt wurde oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht erfüllt waren, ist vom Arbeitgeber anhand der im Einzelfall getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen zu prüfen, ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht.
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei festzustellen, ob der Arbeitnehmer
Anspruch auf das in Höhe des arbeitsvertraglich ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitsentgelt hat,
Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des auf einen Bruttobetrag hochgerechneten Kurzarbeitergeldes hat,
Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes hat,
keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
In diesen Fällen hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts rückwirkend ab 1. Januar 2023 die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen – insbesondere auch die Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung – zu veranlassen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist dabei nur eingeschränkt im Rahmen des § 28g SGB IV bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Ist ein Beitragsabzug beim Arbeitnehmer nicht möglich, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Folgen der ›Scheinselbständigkeit‹ → Einschränkungen des § 28g SGB IV
SVMWIndex k6s5a7
Auch bei Mehrfachbeschäftigung sind die Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.
Die Beitragslast ist anteilig auf die Arbeitgeber zu verteilen.
Nach Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit gab es Ende Juni 2019 bundesweit 3,54 Millionen Mehrfachbeschäftigte; und der Trend zur Mehrfachbeschäftigung ist steigend. Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen.
Indisponibler Versicherungsschutz → Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Beiträge sind auch bei mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen nur bis zu den für die Bezüge maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen zu entrichten. Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ist daher zu überprüfen, ob das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen insgesamt die für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Unständige Beschäftigung → Verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen
Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen. Die anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt auf der Grundlage und nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen vermindern sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.⚖
Ab dem 1. Januar 2012 hat sich eine Änderung bei der Berechnung ergeben. Seitdem sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.⚖ Diese Regelung ist auch bei unständigen Beschäftigungsverhältnissen sowie beim Zusammentreffen einer abhängigen Beschäftigung mit einer oder mehreren versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (z. B. im Rahmen des KSVG) anzuwenden.
Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
BBG × (ggf. gekürztes) Einzel‐AE ÷ (ggf. gekürztes Gesamtentgelt)
Einzel‐AE = Einzelarbeitsentgelt: Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. BBG = Beitragsbemessungsgrenze: des jeweiligen Versicherungszweiges. Gesamtentgelt: Summe der laufenden monatlichen (ggf. gekürzten) Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten überschreitet die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze, sodass der Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung unterliegt. Es fallen somit nur Pflichtbeiträge zur RV und AV an.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Abrechnungsmonat Juli 2026
Beschäftigung bei Arbeitgeber A = 8.500,00 Euro
Beschäftigung bei Arbeitgeber B = 1000,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 2026: RV und AV = 8.450,00 Euro
Das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A ist zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen = 8.450,00 Euro
Arbeitgeber A = 8.450,00 € + Arbeitgeber B = 1000,00 € Zu berücksichtigendes Gesamtentgelt = 9.450,00 €
Beitragspflichtige Entgelte:
Arbeitgeber A: 8.450,00 € (BBG) × 8.450,00 € ÷ 9.450,00 € = 7.555,82 €
Arbeitgeber B: 8.450,00 € (BBG) × 1000,00 € ÷9.450,00 € = 894,18 € Summe (BBG‐RV) = 8.450,00 €
Eine Besonderheit ergab sich bis zum 31. Dezember 2024 aufgrund der in der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen in den ›Rechtskreisen West und Ost‹.
Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen bis 2024
Wurde innerhalb eines Kalendermonats eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus maximal der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, in dessen ›Rechtskreis‹ die Beschäftigung ausgeübt wird. Sollte sich insgesamt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West ergeben, erfolgte die anteilige Beitragsaufteilung zwischen den Arbeitgebern nach folgender Formel:
Ein unständig Beschäftigter ist im Juni 2023 in den ›Rechtskreisen West und Ost‹ für 3 Filmproduktionen tätig.
Die unständige Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, sodass keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht.
Unständige Beschäftigung → Monatliche Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit
In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung besteht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte
Es sind somit nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitsentgelte im Juni 2023
AG 1 (›Rechtskreis Ost‹): 7.300,00 Euro
AG 2 (›Rechtskreis West‹): 2.000,00 Euro
AG 3 (›Rechtskreis West‹): 1.000,00 Euro
Gesamt: 9.900,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 2023 (RV)
›Rechtskreis West‹: 7.300 Euro
›Rechtskreis Ost‹: 7.100,00 Euro
Berechnung der SV‐Beiträge → Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen
Das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A ist zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen (›Rechtskreis Ost‹ = 7.100,00 Euro).
Arbeitgeber A = 7.100,00 € + Arbeitgeber B = 2000,00 € + Arbeitgeber c = 1000,00 € Zu berücksichtigendes Gesamtentgelt = 10.100,00 €
Beitragspflichtige Entgelte:
Arbeitgeber A (›Rechtskreis Ost‹): (7.100,00 € × 7.300,00 €) ÷ 10.100,00 € = 5.131,68 €
Arbeitgeber B (›Rechtskreis West‹): (2.000,00 € × 7.300,00 €) ÷ 10.100,00 € = 1.445,55 €
Arbeitgeber C (›Rechtskreis West‹): (1.000,00 € × 7.300,00 €) ÷ 10.100,00 € = 722,77 € Summe (BBG‐RV) = 7.300,00 €
Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen gelten die allgemeinen Normen grundsätzlich auch für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer.⚖
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts insoweit zu berücksichtigen, als das bis zum Ablauf des Monats der Zuordnung bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.⚖ Bei der Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist nicht nur das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber, die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen; die zeitgleich aus weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers resultierenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (das ist im Regelfall der Monat der Zahlung) für Zwecke der Beitragsberechnung, ‑tragung und ‑zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Die Einmalzahlung findet somit im Verfahren der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV keine Berücksichtigung und verändert das Verhältnis der (laufenden) Arbeitsentgelte zueinander nicht.
Abrechnungsmonat Mai 2023 (›Rechtskreis West‹)
Der Beschäftigte ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und PV.
Beitragsbemessungsgrenze RV und AV = 7.300,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze KV und PV = 4.987,50 Euro
Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung bei Arbeitgeber A = 2.700,00 Euro
(Laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai = 13.500 Euro)
Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung bei Arbeitgeber B = 1.800,00 Euro
(Laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai = 9.000 Euro)
Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro
KV und PV: anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai) = 24.937,50 €
Beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. bis Mai) = 22.500,00 €
Differenz = 2.437,50 €
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung = 2.437,50 €
RV und AV: anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai) = 36.500,00 €
Beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. bis Mai) = 22.500,00 €
Differenz = 14.000,00 €
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung = 3.000,00 €
Die Einmalzahlung verändert die Beitragsverteilung aus dem laufenden Arbeitsentgelt nicht.
Die Einmalzahlung unterliegt in der RV und AV in voller Höhe von 3.000,00 Euro der Beitragspflicht. In der KV und PV ist nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 2.437,50 Euro zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber A.
Sollten mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer für den gleichen Entgeltabrechnungszeitraum von mehr als einem Arbeitgeber eine Einmalzahlung erhalten und durch die Einmalzahlungen die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen, ist folgende Formel anzuwenden:
EAE × Differenz zwischen anteiliger BBG und bisher BAE/SEGAE
EAE = Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt SEGAE = Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte BAE = Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Bis zum 31. Dezember 2020 war der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens ›Mehrfachbeschäftigung‹ verpflichtet, der mit seiner Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzutrat .⚖
Mit dem 7. SGB IV Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass das Kennzeichen ›Mehrfachbeschäftigung‹ im DEÜV‐Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2022 entfallen kann. Abweichend von der gesetzlichen Regelung hat das BMAS bestimmt, das Kennzeichen schon zum 1. Januar 2021 entfallen zu lassen; das Feld ›Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung‹ im Datenbaustein Meldesachverhalt und das Feld ›Änderung Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung‹ im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren wurden gestrichen.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse zuständig. In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und die Einzugsstelle aufgrund der in dem sich überschneidenden Meldezeitraum vorliegenden Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde, hat sie nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
Die Einzugsstelle fordert in diesem Fall die Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV‐Monatsmeldungen abzugeben.⚖ Die Einzugsstelle kann darüber hinaus auch weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den meldepflichtigen Arbeitgebern anfordern. Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle haben die Arbeitgeber die Daten mit der ersten folgenden Lohn‑ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu melden. Nach Auswertung durch die Einzugsstelle teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit, ob das erzielte laufende Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.
Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen.
Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle haben die Arbeitgeber die Daten mit der ersten folgenden Lohn‑ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu melden. Nach Auswertung durch die Einzugsstelle teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit, ob das erzielte laufende Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.
Mit dieser Regelung wird den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen die Aufgabe übertragen, den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, die Berechnungsparameter zu benennen, die es ihnen ermöglichen, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze konkret zu berechnen.
Damit wird im Ergebnis erreicht, dass in der Summe keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden bzw. – soweit sie erhoben worden sind – entsprechend der Mitteilung der Krankenkasse korrigiert werden.
Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.⚖
SVMWIndex k6s5a8
Vor der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist stets zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen.
Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.⚖ Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Leistungen (›Äquivalenzprinzip‹).
Die gesetzliche Sozialversicherung → ›Äquivalenzprinzip‹/›Solidaritätsprinzip‹
Vor der Erstattung von Beiträgen ist daher stets zu prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Geld‑ oder Sachleistungen handelt. Der Ausschluss der Erstattung greift dabei immer nur für die Beiträge des Versicherungszweigs, in dem die Leistung erbracht wurde.
Teile von Beiträgen (Beiträge in nicht voller Höhe), die z. B. aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu Unrecht gezahlt worden sind nur dann zu erstatten, wenn sie die Leistungen nicht beeinflusst haben, das heißt, wenn die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wären. Eine Beitragserstattung kommt folglich dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der versehentlich zu hohen Beiträge auch höhere Leistungen erbracht worden sind.
Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.⚖
Für die Erstattung der Beiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle (Krankenkasse) zuständig. Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist bei der Einzugsstelle einzureichen, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Für die Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Arbeitgeber darf fällige Beiträge in Erwartung einer Beitragserstattung oder Beitragsgutschrift nicht zurück behalten.
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.⚖
Der Arbeitgeber kann Beiträge in voller Höhe oder Teile von Beiträgen zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und/oder Arbeitslosenversicherung, die er zu viel gezahlt hat, aufrechnen, wenn bei Aufrechnung von Beiträgen in voller Höhe der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt.
Die zu viel gezahlten Beiträge sind mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum aufzurechnen. Erfolgt eine Aufrechnung, weil der Berechnung der Beiträge irrtümlich ein zu hohes Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt wurde, so ist der aufzurechnende Betrag in der Weise zu ermitteln, dass die zunächst unrichtig berechneten Beiträge um den Betrag vermindert werden, der sich bei einer Neuberechnung aus dem maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ergibt. Bei der Aufrechnung sind die für den Aufrechnungszeitraum jeweils maßgebenden Beitragsfaktoren zu Grunde zu legen. Alle sich aus Anlass der Aufrechnung ergebenden Berichtigungen und Stornierungen sind auf den einzelnen Lohn‑ bzw. Gehaltsunterlagen so zu vermerken, dass sie prüffähig sind.
Beruht die Beitragszahlung darauf, dass Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt gezahlt worden sind, so ist eine Aufrechnung der Beiträge ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Krankengeldes/Übergangsgeldes oder Mutterschaftsgeldes) zu Grunde gelegt wurde.
Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge scheidet auch aus, soweit für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums eine Prüfung beim Arbeitgeber stattgefunden hat oder wenn von einem Berechtigten Zinsen nach § 27 Abs. 1 SGB IV geltend gemacht werden. In Fällen, in denen eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, ist eine Erstattung der Beiträge zu beantragen.
Der Rentenversicherungsträger kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 SGB IV Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden, die keine Berichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen erfordern (z. B. bei Anwendung falscher Beitragssätze, bei Beitragszahlungen von Entgeltteilen über der Beitragsbemessungsgrenze). Verrechnungen durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung sind im Prüfbescheid vorzunehmen.
SVMWIndex k6s5a9
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind und der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören oder privat krankenversichert sind.
Beschäftigte mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben die Wahl, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherer zu versichern. Wird ein Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei, verpflichtet § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Krankenkasse, den Beschäftigten über die Austrittsmöglichkeiten zu informieren. Erklärt der Beschäftigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung seitens der Krankenkasse seinen Austritt und weist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach, setzt sich die zuvor bestandene Pflichtversicherung als freiwillige Krankenversicherung fort (sogenannte ›obligatorische Anschlussversicherung‹).
Arbeitnehmer, die wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind und entweder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgebers einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.⚖
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Der Höchstbeitragszuschuss errechnet sich anhand der festgelegten Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich deshalb regelmäßig infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze am 1. Januar eines Kalenderjahres. Innerhalb eines Kalenderjahres kann sich der Arbeitgeberbeitragszuschuss nur bei einer Beitragssatzveränderung ändern. Der vom Versicherten ggf. zu zahlende Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ebenfalls vom Beitragszuschuss erfasst.
Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragssätze in der gesetzlichen KV
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV
Wer sich privat krankenversichert, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Auch an den Aufwendungen für die Pflegeversicherung beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Beitragszuschuss. Der Höchstbeitragszuschuss zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung berechnet sich analog zum Arbeitgeberzuschuss in der Krankenversicherung.⚖ Allerdings wird der ggf. allein vom Versicherten zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose nicht vom Beitragszuschuss erfasst.
Ist der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet, sind die Zuschüsse steuer‑ und beitragsfrei. Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Entgeltkatalog → Arbeitgeberzuschüsse (KV und PV)
Anspruch auf Beitragszuschuss |
Freiwillig Versicherte: Privat Versicherte: |
Ein hauptberuflich Selbständiger, der wegen § 5 Abs. 5 SGB V in der Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.⚖
Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nicht für einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Beamten mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe.⚖
Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung haben einen Anspruch auf maximal 50 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung. Zuschussfähig sind bei einem privat krankenversicherten Beschäftigten nur Aufwendungen für Krankenversicherungsverträge, deren Leistungen der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs des SGB V ist allerdings nicht erforderlich. Es besteht daher keine Verpflichtung des Versicherten, sich mit einem Anspruch auch auf Krankentagegeld zu versichern.⚖ Der Arbeitgeber beteiligt sich auch an den Kosten für Krankentagegeld‑, Krankenhaustagegeld‑ und Kurkostenversicherungen.
Neben den Kosten für Kinder sind auch die Kosten des Ehepartners dann zuschussfähig, wenn die Kriterien für eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Der Beitragszuschuss umfasst auch die Versicherungsprämien der privaten Krankenversicherung für die Ehefrau, wenn diese sich im unbezahlten Erziehungsurlaub befindet.⚖
Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zu zahlenden Beträge über eine Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese zu den Lohnunterlagen zu nehmen und ggf. im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung vorzulegen.
Die Berechnungsgrundlagen für den Beitragshöchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung bilden für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, die KV‐ Beitragsbemessungsgrenze und der allgemeine KV‐Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahr 2024 beträgt der allgemeine KV‐Beitragssatz 14,6 Prozent.
Beitragssätze in der gesetzlichen KV
Hinzu kommt im Jahr 2024 ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent.
Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags
Zusammengerechnet ergibt sich damit im Jahr 2024 ein Beitragssatz von 16,3 Prozent. Der Beitragshöchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt damit 8,15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Höchstzuschuss zur PKV |
Beitragsbemessungsgrenze Allgemeiner Beitragssatz Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz |
Ein Beschäftigte unterliegt wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2026 nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei einem privaten Krankversicherungsunternehmen versichert.
Aufwendungen des Beschäftigten für die private Krankenversicherung: 650,00 Euro
Die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses liegen vor.
Berechnung des AG‐Beitragszuschusses:
Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 € Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,9 % Höchstzuschuss: 5.812,50 € × 17,5 Prozent = 1017,18 € × 50 % = 508,59 € Aufwendungen des Beschäftigten: 650,00 € × 50 % = 325,00 €
Da die Hälfte der Aufwendungen des Beschäftigten für seine private Krankenversicherung niedriger sind, als der Höchstzuschuss, ist der Arbeitgeberbeitragsschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung begrenzt.
Beitragszuschuss = 325,00 Euro
Ein Beschäftigte unterliegt wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2026 nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei einem privaten Krankversicherungsunternehmen versichert.
Aufwendungen des Beschäftigten für die private Krankenversicherung: 1.200,00 Euro
Die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses liegen vor.
Berechnung des AG‐Beitragszuschusses:
Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 € Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,9 % Höchstzuschuss: 5.812,50 € × 17,5 Prozent = 1017,18 € × 50 % = 508,59 € Aufwendungen des Beschäftigten: 1.200,00 € × 50 % = 600,00 €
Da die Hälfte der Aufwendungen des Beschäftigten für seine private Krankenversicherung höher als der maßgebende Höchstzuschuss ist, ist der Beitragszuschuss auf 508,59 Euro begrenzt.
Beitragszuschuss = 508,59 Euro
| Jahr | BBG KV | Halber allgemeiner KV‐Beitrag |
Halber ermäßigter KV‐Beitrag |
Halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag |
Höchstzuschuss allgemeiner KV-Beitrag |
Höchstzuschus ermäßigter KV-Beitrag |
|
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5.812,50 € | 424,31 € | 406,88 € | 84,28 € | 508,59 € | 491,16 € | |
| 2025 | 5.512,50 € | 402,41 € | 385,88 € | 68,91 € | 471,32 € | 454,79 € | |
| 2024 | 5.175,00 € | 377,78 € | 362,25 € | 43,98 € | 421,76 € | 406,23 € | |
| 2023 | 4.987,50 € | 364,09 € | 349,12 € | 39,90 € | 403,99 € | 389,02 € | |
| 20221) | 4.837,50 € | 353,14 € | 338,63 € | 31,44 € | 384,58 € | 370,07 € | |
| 2021 | 4.837,50 € | 353,14 € | 338,63 € | 31,44 € | 384,58 € | 370,07 € | |
| 2020 | 4,687,50 € | 342,19 € | 328,13 € | 25,78 € | 367,97 € | 353,91 € | |
| 2019 | 4.537,50 € | 331,24 € | 317,63 € | 20,42 € | 351,66 € | 338,05 € | |
| 2018 | 4.425,00 € | 323,03 € | 309,75 € | keine Arbeitgeberbeteiligung | 323,03 € | 309,75 € | |
| 2017 | 4.350,00 € | 317,55 € | 304,50 € | keine Arbeitgeberbeteiligung | 317,55 € | 304,50 € | |
| 2016 | 4.237,50 € | 309,34 € | 296,63 € | keine Arbeitgeberbeteiligung | 309,34 € | 296,63 € | |
| 2015 | 4.125,00 € | 301,13 € | 288,75 € | keine Arbeitgeberbeteiligung | 301,13 € | 288,75 € | |
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In der Privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es keinen direkten “ermäßigten Beitragssatz“, aber der Arbeitgeberzuschuss wird anhand des ermäßigten KV-Beitragssatzes berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, was zu einem geringeren maximalen Zuschuss führt. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 besteht für privat Versicherte zusätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags 1)In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung blieben die Grenzwerte aufgrund der Corono-Krise bundesweit beim Vorjahreswert. |
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Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.
Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankenversicherungsbeiträgen bei dem Beschäftigten und dessen über eine freiwillige Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen mit 50 Prozent. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen
Ist der Beschäftigte freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und hat keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen maßgebend.⚖
Höchstzuschuss Freiwillige‐KV |
Beitragsbemessungsgrenze Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz Individueller Zusatzbeitragssatz |
| Jahr | BBG KV | Halber allgemeiner KV‐Beitrag |
Halber ermäßigter KV‐Beitrag |
Halber Zusatzbeitrag |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5.812,50 € | 424,31 € | 406,88 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2025 | 5.512,50 € | 402,41 € | 385,88 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2024 | 5.175,00 € | 377,78 € | 362,25 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2023 | 4.987,50 € | 364,09 € | 349,13 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 20221) | 4.837,50 € | 353,14 € | 338,63 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2021 | 4.837,50 € | 353,14 € | 338,63 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2020 | 4,687,50 € | 342,19 € | 328,13 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2019 | 4.537,50 € | 331,24 € | 317,63 € | + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse |
| 2018 | 4.425,00 € | 323,03 € | 309,75 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2017 | 4.350,00 € | 317,55 € | 304,50 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2016 | 4.237,50 € | 309,34 € | 296,63 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2015 | 4.125,00 € | 301,13 € | 288,75 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
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Der Arbeitgeberzuschuss wird anhand des ermäßigten KV-Beitragssatzes berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, was zu einem geringeren maximalen Zuschuss führt. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 besteht für freiwillig Versicherte zusätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des ggf. zu zahlenden Zusatzbeitrages. 1)In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung blieben die Grenzwerte aufgrund der Corono-Krise bundesweit beim Vorjahreswert. |
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Freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, erhalten vom Arbeitgeber auch in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschuss. Der Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Höchstzuschuss in der Höhe, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen hätte.⚖
Auch Beschäftigte, die dem Gesetz nach entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung beanspruchen können, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrags gezahlt, den der Arbeitgeber im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags.⚖
Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag.⚖
Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken‑ und Pflegeversicherung verwendet.
Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in § 61 Abs. 5 SGB XI genannten Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.⚖
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist vom Beschäftigten allein zu tragen. Bei der Berechnung des (Höchst‐)Beitragszuschusses für privat oder freiwillig Versicherte wird der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung deshalb nicht berücksichtigt.
Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Die Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent hat direkte Auswirkungen auf den (Höchst‐)Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV. Ab 1. Januar 2025 beträgt der AG‐Anteil damit 1,80 Prozent bzw. in Sachsen 1,30 Prozent.
| Jahr | BBG KV | PV (außer Sachsen) |
PV Sachsen |
Beitragszuschlag für Kinderlose |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5.812,50 € | 104,63 € | 75,56 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2025 | 5.512,50 € | 99,23 € | 71,66 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2024 | 5.175,00 € | 87,98 € | 62,10 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| ab 7/2023 | 4.987,50 € | 84,79 € | 59,85 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| bis 6/2023 | 4.987,50 € | 76,06 € | 51,12 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2022 | 4.837,50 € | 73,77 € | 49,58 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2021 | 4.837,50 € | 73,77 € | 49,58 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2020 | 4,687,50 € | 71,48 € | 48,05 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2019 | 4.537,50 € | 69,20 € | 46,51 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2018 | 4.425,00 € | 56,42 € | 34,29 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2017 | 4.350,00 € | 55,46 € | 33,71 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2016 | 4.237,50 € | 49,79 € | 28,60 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
| 2015 | 4.125,00 € | 48,47 € | 27,84 € | keine Arbeitgeberbeteiligung |
Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Beitragszuschuss anteilig im Verhältnis der Verdienste von allen Arbeitgebern zu tragen, bei denen der Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt ist, auch wenn der Verdienst bei einem Arbeitgeber bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.⚖
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Der § 257 SGB V enthält aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss für freiwillig oder privat krankenversicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen.⚖
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit, der sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung angeschlossen haben, ist bei Kurzarbeit zunächst der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Dieser ist gegebenenfalls auf die Höhe des (vollen) PKV‐Beitrags zu begrenzen. Der auf das fiktive Entgelt entfallende Beitragszuschuss wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.⚖
Anschließend ist der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV‐Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen.
Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze. Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Zuschuss jedoch den Betrag, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.
Mit dieser Berechnungsweise werden privat krankenversicherte Beschäftigte gleichermaßen – wie gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte auch – während der Anordnung von Kurzarbeit bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich entlastet und tragen gemeinsam mit dem Arbeitgeber paritätisch den verbleibenden Krankenversicherungsbeitrag zum Kurzlohn.
Die Berechnung des Arbeitgeber‐Zuschusses für die private Pflegepflichtversicherung erfolgt in derselben Weise wie die Berechnung des Arbeitgeber‐Zuschuss für die private Krankenversicherung. Für das Land Sachsen ist allerdings zu beachten, dass der AG‐Zuschuss für die private PV für den Kurzlohn nur 1,025 Prozent beträgt (für alle anderen Bundesländer: 1,525 Prozent).
Entwicklung des Beitragssatzes in der gesetzlichen PV
Nach dieser Auffassung ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 zu verfahren. Sollte in der Vergangenheit anders verfahren worden sein, wird dies nicht beanstandet.
Der Beschäftigte hat während der Kurzarbeit im Mai 2026 Aufwendungen für seine private Krankenversicherung in Höhe von 700,00 Euro.
Kurzarbeit im Mai 2026:
Entgelt ohne Kurzarbeit = 7.000 Euro (Soll‐Entgelt)
Entgelt während der Kurzarbeit = 2.500 Euro (Kurzlohn)
BBG‐KV 2026 = 5.812,50 Euro
Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen
Allgemeiner Beitragssatz KV Mai 2023 = 14,6 Prozent
Beitragssätze in der gesetzlichen KV
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Mai 2023 = 2,9 Prozent
Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags
Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig erhoben werden, wird nachstehend anhand eines fiktiven Rechenbeispiels erläutert, wie auf der Grundlage von § 257 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB V bei Kurzarbeit der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu berechnen ist:
Schritt 1 (Fiktivlohn Begrenzung BBG‐KV):
Zunächst ist der auf den Fiktivlohn entfallende (allein vom Arbeitgeber zu tragende) Beitragszuschuss zu ermitteln.
Differenz Soll‐Entgelt und dem Kurzlohn = 3.500,00 € (7.000,00 € − 2.500,00 €) Berechnungsgrundlage für den Beitragszuschuss = 3.600,00 € (4.500,00 € x 80 %)
Das fiktive Arbeitsentgelt wird neben dem Kurzlohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Um dies zu prüfen werden der Kurzlohn und das fiktive Arbeitsentgelt zusammengerechnet:
3.600,00 € + 2.500,00 € = 6.100,00 €
Die errechneten 6.100,00 Euro übersteigen die für das Jahr 2026 maßgebende Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 Euro). Somit muss nun von der Beitragsbemessungsgrenze der Kurzlohn abgezogen werden:
Begrenzung BBG‐KV: 5.812,50 € - 2.500,00 € = 3.312,50 €
Arbeitgeberzuschuss (Fiktivlohn):
Das fiktive Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze beträgt damit 3.312,50 Euro. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden nach § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen (14, 6 Prozent plus 2,9 Prozent = 17,5 Prozent).
Arbeitgeberzuschuss (Fiktivlohn):
3.312,50 € × 17,5 % = 579,68 €
Schritt 2 (Kurzlohn):
Im zweiten Schritt ist der auf den Kurzlohn entfallende Beitragszuschuss zu ermitteln. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V höchstens die Hälfte des PKV‐Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zu zahlen haben.
Grundsätzlicher Arbeitgeberzuschuss zum Kurzlohn: 2.500 € × 8,75 % (17,5 % ÷ 2) = 218,75 €
Da ein Teil des PKV‐Beitrages bereits durch den Arbeitgeberzuschuss zum fiktiven Entgelt getragen wird, mindert sich dieser Betrag entsprechend. Dieser bereits vollständig getragene Arbeitgeberzuschuss wird vom tatsächlich zu zahlenden PKV‐Beitrag abgezogen.
Verbliebener Restbetrag: 700,00 € (tatsächlicher privater KV‐Beitrag) − 579,68 € = 120,32 €
Der dann verbleibende Beitrag wird zur Hälfte vom Beschäftigen sowie zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Der Beitragszuschuss zum Kurzlohn ist auf diesen Betrag begrenzt.
Arbeitgeberzuschuss (Kurzlohn):
120,32 € ÷ 2 = 60,16 €
⇰ Als Obergrenze für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung gilt bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht der Höchstzuschuss (508,59 Euro für 2026), sondern die tatsächlichen Aufwendungen des Beschäftigten (700,00 Euro).
Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers in Höhe von insgesamt 639,84 Euro zu leisten.
Der Beschäftigte hat einen Beitragsanteil in Höhe von 60,16 Euro zu tragen.
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