Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Beitragsverfahren

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Beitragsschuldner

Leitsatz
  1. Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbei­trag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Die zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlichen Mittel werden haupt­sächlich aus den Beiträgen finanziert, die von den versicherten Personen und – bei den abhängig Beschäftigten – auch vom deren Arbeitgeber zu tragen sind. Darüber hinaus leistet der Bund aus den Steuereinahmen Zuschüsse.

Der § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtso­zialversicherungsbeitrages auf, ohne jedoch zu definieren, wer als Arbeitgeber anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist derjenige Arbeitgeber, der einen anderen be­schäftigt und unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt. Der Arbeitgeber verfügt nicht nur über die Einstellung, Verwendung und Entlassung der Arbeitskräfte, son­dern bestimmt auch die Art und Durchführung der Arbeit. Die Arbeitgebereigenschaft ergibt sich zu­dem aus der Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn‑ bzw. Gehaltszahlungspflicht.

Der Arbeitgeber ist der Beitragsschuldner

Pflichten des Arbeitgebers

↙ ↓ ↘

Beitragsberechnung
Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Beitragsnachweis
Erstellung und Übermittlung

Der Beitragsnachweis

Beitragsabführung
Beiträge und Umlagebeträge

Fälligkeitstermine

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss

  • den Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich berechnen,

  • einen Beitragsnachweis erstellen,

  • den Beitragsnachweis der Einzugsstelle übermitteln und

  • den Beitrag an die Einzugsstelle abführen.

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob‐Zentrale) zu zahlen. Er haftet als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteile) für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und ggf. zu zahlende Säumniszuschläge sowie Zinsen für gestundete Beiträge. Ist der Arbeitgeber eine Ein­zel­person, so haftet er mit seinem vollen Vermögen. Bei juris­tischen Personen als Arbeitgeber kann die Haftung eingeschränkt sein.

Geschäftsführer einer GmbH

Für eine Vorenthaltung der von einer GmbH an die Einzugsstelle abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ist der Geschäftsführer der GmbH rechtlich verantwortlich. Er kommt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als ›Täter‹ des § 266a Abs. 1 StGB und daher als Anspruchsverpflichteter eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht; und zwar unabhängig davon, dass innerhalb der GmbH bestimmte andere Mitarbeiter mit der Abwicklung der Beitragszahlung zur Sozial­versicherung beauftragt waren. Der Strafbestand des § 266a StGB erfordert zumindest ein bedingt vorsätzlichen Handeln. Der Geschäftsführer muss damit die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmer­beiträge und den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch seine Untätigkeit die Abführung nicht erfolgt.

Fälligkeit der Beitragszahlung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Haftung für Erfüllungsgehilfen

Der Arbeitgeber haftet als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch für jedes vor­sätz­liche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfül­lungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Unerheblich ist dabei das zwischen dem Arbeitgeber und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis. Ent­scheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit. Er­füllungsgehilfe kann damit auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt.

Wurde die Entgeltabrechnung von einer Abrechnungsstelle im Sinne des § 28p Abs. 6 SGB IV ge­werbs­mäßig vorgenommen, gelten dieselben Maßstäbe.

☆ ☆ ☆
Haftung in bestimmten Gewerbezweigen

In bestimmten Gewerbezweigen sind weitergehende Haftungspflichten zu beachten.

Arbeitnehmerüberlassung

Auch bei Vorliegen eines wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind für den Entleiher bei­trags­rechtliche Risiken vor­handen, da er im Falle einer vom Verleiher unterlassenen Beitragszahlung im Rahmen der ›Subsidiär­haftung‹ wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialver­siche­rungs­beiträge haftet. Bei einer nicht erfolgten Beitragszahlung wegen Insolvenz des Zeitarbeits­unternehmens, haftet der Entleiher für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeit­arbeit­nehmer.

Leiharbeit → Gesamtschuldnerische Haftung

☆ ☆ ☆
Baugewerbe

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen Nachunternehmer oder Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt, haftet gemäß § 28e Abs. 3a SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der Zahlungspflicht der Sozialver­siche­rungs­beiträge dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung gilt auch für die vom Nachunternehmer oder Sub­unter­nehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Beiträge.

Die Haftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV entfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllte. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er im Rahmen einer vorgelagerten, auftragsunabhängigen Prüfung (Präqualifikation) die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauf­tragten Verleihers nachweist.

Im Rahmen der vorgelagerten Prüfung hat der Unternehmer festzustellen, ob bei dem vom Nach­unter­nehmer oder Subunternehmer abgegebenen Angebot die Lohnkosten einschließlich der Sozialversiche­rungs­beiträge zutreffend einkalkuliert worden sind. Zudem sollte er vom Nachunternehmer oder Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde über die Erfüllung seiner Steuer­pflicht nach dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe sowie eine Bescheinigungen der Einzugsstellen über die Erfüllung seiner Zahlungspflichten hinsichtlich des Gesamt­sozialversicherungsbeitrags (Unbedenklichkeitsbescheinigung) anfordern.

Unternehmen der Bauwirtschaft

Ein Bauunternehmen ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Leistungen im Hoch- und Tiefbau sowie andere Bauleistungen erbringt. Als Bauleistung wird alles bezeichnet, was der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.

Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebs­mittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.

Nachunternehmer oder Subunternehmer

Der Nachunternehmer oder Subunternehmer ist ein Unternehmen, das Bauleistungen im Auftrag eines anderen Bauunternehmens, z. B. des Generalunternehmers erbringt.

Mindestauftragsvolumen

Die Haftung setzt ein Mindestauftragsvolumen von 275.000,00 Euro voraus. Für das Überschreiten des Grenzwertes für die Nachunternehmerhaftung kommt es auf den Gesamtwert der Bauleistungen an, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat.

☆ ☆ ☆
Fleischwirtschaft

Die Generalunternehmerhaftung wurde durch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft analog den Regelungen der Bauwirtschaft auf die Fleischwirtschaft ausgedehnt. Allerdings gilt hier kein Mindestauftragsvolumen. Eine Befreiung von der Haftung kann ausschließlich durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle erbracht werden.

Mindestlohn → Fleischerhandwerk im Sinne des GSA‐Fleisch

☆ ☆ ☆
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB)

Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB setzt als Tathandlung das Vorenthalten von Arbeitnehmer­beiträgen voraus. Nicht be­troffen sind somit die Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagebe­trä­ge. Aus dem Begriff ›Vorenthalten‹ folgt, dass für die Straf­barkeit – im Gegensatz zum alten Wortlaut der Vorschrift – kein ›Einbehalten‹ der Arbeitnehmer­beiträge mehr erforderlich ist. Für eine Vorenthal­tung reicht bereits schon eine ›Nichtzahlung‹ aus. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmer­beiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB liegt damit grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Arbeitneh­mer­beiträge nicht zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abge­führt wurden.

Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)

Vorsatzdelikt

Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Eine bewusste Zuwiderhandlung liegt nur dann vor, wenn zumindest ein ›bedingter Vorsatz‹ nach­zuweisen ist. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht für möglich gehalten hat und damit die Nichtabführung der Beiträge »billigend in Kauf genommen« hat.

Dieser Straftatbestand kommt regelmäßig ins Spiel, wenn (vermeintlich) selbständig tätige Personen (z. B. Freelancer oder Freie Mitarbeiter) eingesetzt werden, die tatsächlich ihre Leistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbringen (Scheinselbständige). Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber eine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.

Scheinselbständigkeit → Bewusste Zuwiderhandlung

Fälligkeit der Beitragszahlung → Bedingter Vorsatz

Die Vorschrift des § 266a StGB dient dem Schutz der Solidargemeinschaft. Die vor­sätz­liche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt – ob bewusst aus Gründen der Bereicherung oder infolge von Liquiditätsproblemen – zur Erhebung von Säum­niszuschlägen und hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen.

Strafmaßnahmen

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

☆ ☆ ☆
Haftpflicht des Steuerberaters

Nach § 33 Satz 2 StBerG kann zum geschuldeten Gegenstand der steuerlichen Beratung auch die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten gemacht werden, die aufgrund von Steuer­gesetzen bestehen. Übernimmt ein steuerlicher Berater im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrech­nungen, obliegt ihm zumindest die Pflicht, den Mandanten auf sozialversicherungsrelevante tatsäch­liche oder rechtliche Unklarheiten hinzuweisen. Auch die Prüfung des Vorliegens der Vorausset­zungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als ›versicherungsfrei‹ oder ›versicherungspflichtig‹ ge­hört zu den erlaubnisfreien, nicht dem Rechtsberatungsgesetz unterfallenden Pflichten eines Steuer­beraters, weil die Ermittlung der Abzüge vom Lohn noch Teil der steuerlichen Tätigkeit ist.

Verletzt ein Steuerberater seine Hinweispflicht bei bestehenden sozialversicherungsrelevanten Unklar­heiten gegenüber dem Mandanten, entsteht hieraus für den Mandanten gegenüber dem Steuerberater ein Schadensersatzanspruch aufgrund positiver Vertragsverletzung.

Wie das Bundessozialgericht feststellte, sind Steuerberater in Verfahren um die Statusfeststellung je­doch nicht zur Vertretung ihres Mandanten befugt. Steuerberater dürfen Mandanten in Verfahren um die Statusfeststellung auch nicht gegen die Deutsche Rentenversicherung vertreten, schon die Bera­tung stellt eine unerlaubte Rechtsberatung dar. Steuerberater können somit einen Bescheid des Ren­ten­versicherungsträgers zur Statusfeststellung nicht wirksam angreifen, was zur Folge hat, dass der Bescheid alleine durch die unwirksame Vertretungs­vollmacht rechtskräftig wird. Nach der Recht­spre­chung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu verweisen.

SVMWIndex k6s5a1

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Leitsatz
  1. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerbeitrag).

Der ›Gesamtsozialversicherungsbeitrag‹ ist die Summe der Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer‑ und Arbeit­geberanteil) zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung. Der Arbeit­geber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagebeträge für seine Beschäftigten eigen­ständig aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu errechnen. Der Versichertenanteil wird vom Ar­beit­geber durch Abzug vom Arbeitsentgelt einbehalten.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) an die vom Versicherten gewählte Krankenkasse (Einzugsstelle) nachzuweisen und bis zum Fälligkeitstag zu zahlen.

☆ ☆ ☆
Der Berechnungsvorgang

Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung ist ab­hängig von dem erzielten Arbeitsentgelt, vom Beitragssatz und der Beitragszeit (Beschäftigungs­dauer).

Beitragsberechnungsfaktoren
Arbeitsentgelt Beitragssätze Beitragszeit
↓ ↓ ↓

Entgeltkatalog

Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹

Zuwendungen Dritter

Beitragsbemessungsgrenzen
Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragssätze

Beitragslast
grundsätzlich paritätisch
(KV + ggf. Zusatzbeitrag)

Ausnahmen


  ↓  
 

Beitragszuschlag PV
für Kinderlose
(trägt allein der Beschäftigte)

Beitragsverteilung PV ab 2025

 

Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamt­ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergeb­nisses berechnet.

Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet.

Verteilung der Beitragslast

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber sich an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers zu be­tei­ligen, indem er einen Teil des regelmäßig aus der Leistung des Arbeitnehmers fließenden Unter­neh­mergewinns für die Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers bereitzustellen hat (Arbeit­ge­beranteil).

☆ ☆ ☆
Paritätische Beitragsfinanzierung

Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern im Regelfall je zur Hälfte getragen.

Ausnahmen von der paritätischen Beitragsfinanzierung
Besondere Beitragstragung Bemerkungen
Auszubildende und Praktikanten
Geringverdienergrenze

Die Arbeitgeber in Deutschland West und in Deutschland Ost ha­ben bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 Euro den gesamten Beitrag allein aufzubringen.

Bei einer einmaligen Zuwendung mit Überschreiten der Grenze von 325 Euro trägt der Arbeit­geber bis 325 Euro den Beitrag allein und der übersteigende Teil wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen je zur Hälfte ge­tra­gen.

›Geringverdienergrenze‹

›Midijobber‹
Beschäftigungsverhältnisse im ›Übergangsbereich‹

Ab 1. Januar 2013 geht der ›Übergangsbereich‹ von 450,01 Euro bis 850,00 Euro (bis 31. Dezember 2012 von 400,01 Euro bis 800,00 Euro). Für ein regelmäßiges Entgelt in der Gleitzone hat der Beschäftigte nur einen reduzierten Arbeitnehmerbeitrag zu leis­ten. Für die Berechnung der Beiträge wird nicht das tat­säch­liche Arbeits­entgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt er­mittelt.

Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab 1. Januar 2023

Bezieher von
Kurzarbeiter‑ oder Saison‑Kurzarbeitergeld

Bezieht ein Arbeitnehmer in einem Entgeltabrechnungszeitraum auch Kurzarbeitergeld oder Saison‐Kurzarbeitergeld, unterliegt das während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeits­losen­versicherungsbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.

Für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Saison‐Kurz­arbeitergeld wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berech­nung der Beiträge in der Rentenversicherung neben dem tat­sächlich erziel­ten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu­sätz­lich ein fiktives Ar­beits­entgelt für das infolge der Kurzarbeit aus­ge­fallene Arbeits­ent­gelt berücksichtigt. Dieses fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Brutto­arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (›Soll‐Entgelt‹) und dem tatsächlich erzielten Brutto­ar­beits­entgelt (›Ist‐Entgelt‹) Die auf das gekürzte fiktive Arbeits­entgelt entfallenden Kran­ken‑, Renten‑ und Pflegever­siche­rungs­beiträge hat der Arbeit­geber allein zu tragen. Da es sich beim Kurzarbeitergeld oder Saison‐Kurzarbeitergeld um Geldleistungen der Agentur für Arbeit handelt, entfällt hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung.

Für die Berechnung der Beiträge aus dem Ist‑ und Fiktiventgelt sind die im Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragssätze maßgebend.

›Bezug von Kurzarbeitergeld

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld

Pensionsempfänger
in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis

Pensionsempfänger unterliegen nicht der Rentenversicherungs­pflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch für die Beschäftigten den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitrags­gruppe 3 in der RV – halber Bei­trag).

Altersrentner
Erreichen der Regelaltersgrenze

Für Beschäftigte, die wegen des Erreichens der Regelalters­grenze eine Vollrente beziehen besteht Rentenversicherungs­freiheit. Der Arbeitgeber hat jedoch die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den er zu zahlen hätte, wenn der Beschäftigte versi­cherungspflichtig wäre.
Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Voll­rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs­frei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ver­si­cherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung ge­gen­über dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit ver­zich­ten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäf­tigung bindend.

Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Per­so­nen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelalters­rente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maß­gebliche Lebensjahr vollenden). Der Arbeitgeber hat jedoch den sonst auf ihn entfal­len­den Anteil zu entrichten (Beitrags­gruppe 2 in der AV – halber Bei­trag.

Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021
Mit dem vom Bundesrat am 25. November 2016 beschlossenen Flexirentengesetz wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 die befristete Aussetzung der Arbeitge­ber­beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Re­gel­altersgrenze verfügt.

Rentenversicherungspflichtige
›Minijobber‹

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig ent­lohn­te Beschäftigungen unterliegen ab 1. Januar 2013 der Renten­ver­siche­rungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglich­keit einge­räumt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für den Arbeitgeber änderte sich beitragsrechtlich hier­durch nichts. Er hat auch weiterhin den bei einer versicherungs­pflichtigen gering­fügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Pau­schal­beitrag in Höhe 15 Prozent zu tragen. Der Beschäftigte trägt den Restbeitrag bis zum maßgeblichen gesetzlichen Renten­bei­tragssatz.

Geringfügige: Tragung der Abgabelasten (Beispiel 2023)

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslose, die das 55. Lebens­jahr vollendet haben:
Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebens­jahr vollendet hat, vor dem 1. Januar 2008 erstmalig ein Beschäfti­gungs­verhältnis begründet haben, sind von der Zah­lung des Arbeit­geberanteils zur Arbeitslosenversicherung be­freit. Der Arbeitneh­mer muss seinen Arbeitnehmeranteil tragen.

Gesetzliche Pflegeversicherung
Beitragszuschlag

Kinderlose:
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflege­ver­sicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 6 Prozent. Für Eltern mit mehr als einem Kind sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, sodass es ab dem fünften Kind bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent bleibt. Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Pflegeversicherung in Sachsen:
Da Sachsen als einziges Bundesland bei Einführung der Pflege­versicherung keinen Feiertag gestrichen hat, zahlen die Arbeit­neh­mer einen höheren Beitrag. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen das erste Prozent des Beitragssatzes allein, der Rest wird jeweils zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (PV)

Gesetzliche Krankenversicherung
Zusatzbeitrag bis 31. Dezember 2018

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Kran­kenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben (ermäßigter Bei­trags­satz: 14,0 Prozent). Benötigen die Kranken­kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erhe­ben. Der Zusatz­bei­trag war bis 31. Dezember 2018 vom Arbeit­nehmer allein zu tragen. Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer auch den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte.

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

SVMWIndex k6s5a2

Bruttolohnprinzip

Leitsätze
  1. Der Bruttolohn dient als Grundlage zur Berechnung von Steuern und Sozialversiche­rungs­beiträgen.

  2. ›Bruttolohn‹ ist das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritäts­beitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹ bezieht sich immer auf das erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 SGB IV, der bei Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts zwingend eine Umrechnung in ein Brutto­arbeitsentgelt vorsieht.

Beitragspflichtiger Bruttolohn (Abtastverfahren)

Nettolohnvereinbarung

Eine rechtmäßige Vereinbarung, nach der dem Arbeitnehmer das tatsächlich ausgezahlte Entgelt ver­bleibt, ohne dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge aus einem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ermit­telten Bruttoentgelt berechnet werden, kann nicht getroffen werden. § 14 SGB IV Abs. 2 Satz 1 SGB IV stellt klar, dass Nettobeträge stets in den Bruttobetrag umzurechnen sind. Damit werden Arbeit­neh­mer, mit denen der Arbeitgeber ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart hat, im Ergebnis so ge­stellt, als wenn sie ein in der angegebenen Weise ermitteltes Bruttoarbeitsentgelt erhalten hätten.

Eine Nettolohnvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitgeber vor oder bei Auszahlung des Lohnes ausdrücklich oder wenigstens durch schlüssiges Ver­halten zu erkennen gibt, dass er Steuern und Beitragsanteile seiner Beschäftigten übernehmen und ihnen damit zusätzlich zu dem ausgezahlten Barlohn einen weiteren Vermögensvorteil zuwenden will.

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein abzugsfreies Entgelt (Nettoentgelt) vereinbart, gelten gemäß § 14 SGB IV Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten ein­schließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Bei­tragsanteile (Versichertenanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung.

☆ ☆ ☆
Berücksichtigung von Sachbezügen (geldwerte Vorteile)

Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht in der Überweisung von Lohn bestehen.

Arbeitsentgelt → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)

Amtliche Sachbezugswerte

Von der Finanzverwaltung veröffentlichte Werte für einen Sachbezug stellen keinen Nettolohn dar.

Entgeltkatalog → Unterkunft (amtliche Sachbezugswerte)

Entgeltkatalog → Verpflegung (amtliche Sachbezugswerte)

Pauschalversteuerte Sachbezüge

Wird dem Arbeitnehmer ein Sachbezug zugewendet und übernimmt der Arbeitgeber auch die darauf entfallende Lohnsteuer (z. B. für Sachgeschenke), erfolgt bei einer Nettolohnvereinbarung eine sepa­rate Hoch­rechnung des Sachbezuges, damit der übrige Nettobezug des Dienstnehmers nicht durch eine Lohn­steuer für den Sachbezug belastet wird.

Arbeitsentgelt → Pauschalierung der Lohnsteuer

Sonstige Sachbezüge

Der geldwerte Vorteil des Sachbezugs (z.  B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) erhöht nur das Steuer‑ und SV‐Brutto und unterliegt damit der Besteuerung und Beitragsberechnung. Er ist allerdings beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, damit dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich noch den Geldbetrag erhält.

Begriff des Arbeitsentgelts → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)

Ermittlung des Auszahlungsbetrages
Bruttoentgelt:  
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto

− Lohnsteuer − Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte) − Solidaritätszuschlag (ggf.) − AN‐Anteil zur Sozialversicherung = Nettoentgelt
− Sachbezug (geldwerter Vorteil) = Auszahlungsbetrag

Der Solidaritätszuschlag (Soli) entfällt 2026 vollständig, wenn die tarifliche Einkommensteuer die festgelegten Grenzen von 20.350,00 Euro bei Ledigen bzw. 40.700,00 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigt

☆ ☆ ☆
Beitragspflichtiger Bruttolohn (Abtastverfahren)

Beitragspflichtiger Bruttolohn ist der Betrag, aus dem sich nach Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und Arbeitnehmer­anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag der ausgezahlte Nettolohn ergibt.

Mit dem Abtastverfahren ist das Nettoarbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Die Umrechnung eines Nettolohnes in einen Bruttolohn (Nettolohnhochrechnung) erfolgt nicht durch einfaches Hinzurechnen der auf den Nettobetrag prozentual entfallenden Anteile, sondern nach Maß­gabe der Lohnsteuerrichtlinien mit Hilfe der Lohnsteuerabzugstabellen (Monats‑, Wochen‑ oder Tages­tabelle) über das sogenannte ›Abtastverfahren‹.

Zunächst sind die gesetzlichen Abzüge aus einem angenommenen Bruttoentgelt in Höhe des Nettoentgelts zu errechnen und die so ermittelten Abzugsbeträge dem Nettoentgelt hinzuzurechnen. Dies ergibt das vorläufige Bruttoentgelt, mit dem wiederum die darauf entfallenden Abzüge ermittelt werden. Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und den vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer Abzugsbeträgen (inklusive eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzu­rech­nung kein höherer Sozialversicherungsbeitrag mehr ergibt.

Nettolohnvereinbarung (›Abtastverfahren‹)

Arbeitsentgelt

↙ ↓ ↘

Die Einnahmen des Beschäftigten

Die auf die Einnahmen entfallenden Steuern

Der gesetzliche Anteil
an den SV‐Beiträgen

Netto‑ / Bruttolohnberechnung

Zum Arbeitsentgelt gehören::

  • Einnahmen:
    Hierzu gehören Barleistungen und Sachbezüge.

    Begriff des Arbeitsentgelts → Keine uneingeschränkte Beitragspflicht

  • Steuern:
    Die vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer‐Abzugsbeträge (inklusive eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) sind Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steu­er­ermittlung hinzugerechnet werden müssen.

    In Deutschland zahlen Mitglieder der evangelischen Landeskirchen und der römisch‐katholischen Kirche Kirchensteuern, die von den Finanzämtern der jeweiligen Länder erhoben werden. Beträge für Kirchensteuer sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschäftigte ein Kirchenmitglied ist.

    Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Einkommensteuer und fällt an, sobald die Höhe der Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist seit dem 1. Januar 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr zu zahlen. Damit muss der Großteil aller Steuerzahler den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen.

  • SV‐Beiträge:
    Zu den Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Sinne zählen auch der bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung zu zahlende Beitragszuschlag und der ggf. zu zahlende Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

    Die Beiträge zur freiwilligen Kranken‑ und Pflegeversicherung gehören nicht zu den gesetzlichen Abzügen und sind somit beim ›Abtast­verfahren‹ nicht zu berücksichtigen.

›Unmögliche Nettoarbeitsentgelte‹ (KV‑ und PV‑Pflicht)

Der Begriff des ›unmöglichen Nettoentgelts‹ spielt bei der Frage eine Rolle, ob bei einer Netto­lohnvereinbarung die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge auf das regelmäßig erzielte Jahres­arbeitsentgelt anzurechnen sind.

Es würde den Gesetzen der Logik widersprechen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran­ken‑ und Pflegeversicherung (einschließlich der entsprechenden Beitragspflicht) bei der Hochrechnung des vereinbarten Nettoarbeitsentgeltes zur Voraussetzung zu machen, indem man bei der Hoch­rech­nung die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt, um damit letztlich das Gegenteil, näm­lich den Wegfall der Versicherungspflicht und eine entsprechende Beitragsfreiheit, zu begründen. Deshalb muss vor der Umrechnung eines Nettolohnes in einen Bruttolohn über das Bestehen der Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht entschieden werden.

Bei der Vereinbarung von Nettoarbeitsentgelt besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) nur dann, wenn das im Rahmen der Hochrechnung ermittelte Brutto­arbeitsentgelt nach Abzug der Arbeitnehmeranteile am Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeitrag die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Umkehrschluss besteht bei einer Nettolohnvereinbarung dann keine Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht, wenn bereits durch die Berücksichtigung der Versichertenanteile zur Renten‑ und Arbeitslosenver­siche­rung die Jahres­arbeits­entgeltgrenze überschritten wird.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Die ›maßgebende‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beispiel 1:

Eine Überschreitung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt nach der Hoch­rech­nung nicht vor.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Bewertung:

Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.

Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist im Rahmen des Abtastverfahrens unter Be­rück­sichtigung von

  • Lohnsteuer,
  • ggf. Kirchensteuer,
  • ggf. Solidaritätszuschlag sowie
  • KV‐, PV‐, RV‐ und AV‐Beiträgen
zu ermitteln.

Beispiel 2:

Nach der Hochrechnung liegt eine Überschreitung der maßgebenden Jahresarbeitsentgelt­grenze vor.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Kranken‑ und Pflegeversicherung liegt keine Über­schreitung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mehr vor.

Bewertung:

Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.

Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist im Rahmen des Abtastverfahrens unter Be­rück­sichtigung von

  • Lohnsteuer,
  • ggf. Kirchensteuer,
  • ggf. Solidaritätszuschlag sowie
  • KV‐, PV‐, RV‐ und AV‐Beiträgen
zu ermitteln.

Beispiel 3:

Nach der Hochrechnung liegt eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vor.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Auch nach Abzug Arbeitnehmeranteile zur Kranken‑ und Pflegeversicherung überschreitet das Entgelt die maßgebende Jahresarbeitsent­gelt­grenze.

Bewertung:

Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.

Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zählen nicht zu den gesetzlichen Abzügen und sind somit beim Abtastverfahren nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Pflege­versicherungsbeiträge dieser Personen.

Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist im Rahmen des Abtastverfahrens unter Be­rück­sichtigung von

  • Lohnsteuer,
  • ggf. Kirchensteuer,
  • ggf. Solidaritätszuschlag sowie
  • RV‐ und AV‐Beiträgen
zu ermitteln.

Steuerrechtlich als selbständig eingestufte Beschäftigte

Wird ein sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter eingestufter Auftragnehmer vom zuständigen Finanzamt aufgrund besonderer Umstände (z. B. Synchronsprecher) steuerrechtlich als Selbständiger eingestuft, gilt der in der Rechnung gestellte Netto‐Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) als bei­trags­pflichtiges Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat in diesen Ausnahmefällen den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Auszahlungsbetrag einzubehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Die steuerrechtliche Statusbewertung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Einheitliche Rechtsordnung → Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts

Beispiel

Ein privat krankenversicherter Synchronsprecher wird im April 2026 für eine Hamburger Synchron­produktion tätig.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Überprüfung ergab, dass der April 2026 von den unständigen Beschäftigungen geprägt wird. Damit ist der Synchronsprecher im April 2026 dem Personenkreis der berufsmäßig unständig Tätigen zuzurechnen. Der Synchronsprecher ist damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Unständige Beschäftigung → Berufsmäßigkeit ab dem 1. Januar 2018

Steuerrechtlich wurde von der Finanzverwaltung eine selbständige Tätigkeit festgestellt.

Einheitliche Rechtsordnung → Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts

Tätigkeiten → Sprecher


Rechnung des Synchronsprecher: Für die Mitwirkung am Projekt ›X‹ am 01./02./05./06. und 30.04.2026 stellt der Synchronsprecher Folgendes in Rechnung: Honorar: 1.500,00 Euro Umsatzsteuer: 105,00 Euro (7 Prozent ) Gesamtbetrag: 1.605,00 Euro
Bewertung:

Beitragsberechnungsgrundlage für die Sozialversicherung ist der Rechnungsbetrag ohne Um­satz­steuer.

Der Arbeitgeber hat vom Rechungsbetrag die Rentenversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Da der Versicherte zu den berufsmäßig Unständigen gehört, fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.

Der Beschäftigte hat Anspruch auf einen anteiligen Beitragszuschuss zu seiner privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung. Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung haben einen Anspruch auf maximal 50 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung.

Honorar:                                       1.500,00 €
abzüglich Versichertenanteil RV = 9,3 %:    −    139,50 €
zuzüglich Beitragszuschuss KV für 5 Tage:   +     84,77 € (höchstens)
zuzüglich Beitragszuschuss PV für 5 Tage:   +     17,44 € (höchstens)
Gesamthonorar:                                 1.462,71 €
zuzüglich Umsatzsteuer:                      +   105,00 €
Auszahlungsbetrag:                             1.567,71 €

(Höchst-)Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)

(Höchst-)AG‐Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV (Entwicklung)

☆ ☆ ☆
Nettolohnfiktion

Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zu­sammen, so liegt in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge aus­gezahlt wird, eine Nettolohnabrede vor. Mit der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV aufgestellten (unwider­legbaren) Vermutung einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung bei Entgeltzahlungen ›unter der Hand‹ sollten vor allem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung aufgedeckter Fälle von ›Schwarz­lohnzahlun­gen‹ erleichtert werden.

Illegale Beschäftigung → Schwarzlohnvereinbarungen

Bei der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV handelt es sich damit um die Fiktion einer Netto­lohnabrede für illegale Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Steuern und Sozi­al­ver­siche­rungs­beiträge nicht gezahlt werden. Diese Fiktion greift unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung ein. Als beitragspflich­tiges Arbeitsentgelt gelten damit die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf ent­fallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozial­versicherung gehören nicht nur der Barlohn, sondern grundsätzlich auch Sachbezüge oder Zuwen­dungen, die einen geldwer­ten Vorteil darstellen.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Geldwerte Vorteile (Sachbezüge)

›Illegalität‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV

Die Ergänzung des § 14 Abs. 2 SGB IV als Teil des gesetzlichen Maßnahmenbündels einerseits und als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur einvernehmlichen Vorenthal­tung von Steuern und Beiträgen andererseits gebietet es, die Bedeutung der ›Illegalität‹ eines Be­schäf­tigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auch mit Blick auf den Ge­set­zeszweck auf die Verletzung von Pflichten zu beschränken, die eine Affinität zur Beschäftigung (selbst) oder einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr haben.

Der Gesetzgeber hat insbesondere darauf abgestellt, dass Wettbewerbsverzerrung zwischen legaler und illegaler Arbeit zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen führt bzw. die Schaffung von neuen Ar­beitsplätzen behindert. Er wollte explizit durch eine Verschärfung der Sanktionen »die besondere Sozial­schädlichkeit« eines entsprechenden Verhaltens zum Ausdruck bringen.

Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht nur bei verbotenen Beschäftigungsverhältnissen vor, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die ver­sicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als »Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen oder Straftaten, von Ver­stößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch«.

Illegale Beschäftigung → ›Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung‹

Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV

Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 SGB IV beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht das bürgerlich‐rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Das ergibt eine systematische Auslegung der Norm, deren Ergebnis durch den Zweck und die Entstehungsge­schichte des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bestätigt wird.

Die beitragsrechtliche Hochrechnung im Sozialversicherungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbei­träge hat wegen des im Steuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzips keine Auswirkung auf die Bemessungsgrund­lage der hinterzogenen Lohnsteuer.

Tatbestandsvorsatz

Eine ›Illegalität‹ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung allein auf einer objektiven Verletzung der Zahlungspflichten beruhen.

Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeits­förderung führen können, auszunehmen, bedarf es einer Eingrenzung auf bestimmte Erscheinungs­formen objektiver Gesetzwidrigkeit nicht. Eine solche Wirkung wird vielmehr über das zusätzliche Er­for­dernis des (mindestens bedingten) Vorsatzes erreicht. Das subjektive Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes liegt bei einer einfachen Fehlbeurteilung oder einem schlichten Abrechnungsfehler des Arbeitgebers nicht vor. In diesem Fall findet die Nettolohnfiktion keine Anwen­dung und es ist nur das vereinbarte Arbeitsentgelt beitrags­pflichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeit­ge­ber­bezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen und die vorausgehenden Melde‑, Aufzeichnungs‑ und Nachweispflichten verletzt hat.

Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz

Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Für die Frage, in welchem Grade die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element getragen sein müssen, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversi­cherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungs­frist von vier auf dreißig Jahre) anzuknüpfen. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 14 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Rege­lungskomplex bildet, mit der Folge, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.

Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung → Einheitlicher Regelungskomplex

Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Umrechnung des Nettolohnes in einen Bruttolohn

Wurde vom prüfenden Rentenversicherungsträger ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Auftraggebers nachgewiesen und liegt eine ›illegale Beschäftigung‹ vor, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV kraft Gesetzes ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, sodass die Nettobeträge in den Brutto­betrag umzurechnen sind.

Auch bei Fällen illegaler Beschäftigung sind die allgemeinen Regelungen des § 6 SGB V zur Kranken­versicherungsfreiheit zu beachten.

→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023

Bei illegalen Beschäftigungen, die im sogenannten Übergangsbereich liegen, ist zunächst eine Hoch­rechnung mit dem regulären Arbeitnehmerbeitragsanteil durchzuführen, um festzustellen, ob ein Über­gangsbereichsfall vorliegt. Soweit danach ein Übergangsbereichsfall vorliegt, erfolgt die tatsächliche Hochrechnung dann mit den verminderten Arbeitnehmerbeitragsanteilen.

Nettolohnvereinbarung → Unmögliche Nettoarbeitsentgelte (KV‐ und PV‐Pflicht)

Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI

Wird eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegt, erfolgt die Hochrechnung der Beiträge gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI. Das Verschulden kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts schon in dem Unterlassen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG liegen. Nach § 42e EStG kann der Arbeitgeber – mit Verbindlichkeit für das Lohnsteuer­abzugsverfahren – von dem für ihn zuständigen Betriebsstätten‐Finanzamt eine Antwort auf alle Fra­gen erhalten, die mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zusammenhängen. Wie das Bundessozialgericht aber ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erklärte, können besondere Umstände ausnahmsweise auch eine andere Betrachtung gebieten.

Sanktionsähnlicher Charakter (Wert der Arbeitsleistung)

Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu ei­nem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den eigentlichen Wert der Arbeitsleistung übersteigt, steht der Anwen­dung der Vorschrift § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei der Bemessung der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen.

Wird das Arbeitsentgelt auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet, so besteht die Gefahr, dass als Beitragsbemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das in über­haupt keinem angemessenen Verhältnis mehr zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Arbeitsleis­tung steht und das vertragliche Austauschverhältnis letztlich beitragsrechtlich nicht mehr entspre­chend abbildet. Mit seiner Anordnung der Hochrechnung auf ein hypothetisches Bruttoarbeits­entgelt als Bei­tragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV damit im Ergebnis ein sank­tionsähnlicher Charakter zu.

Erlass eines Summenbeitragsbescheides

Die Schätzung der an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlten Lohnsummen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bedarf es nicht der Feststellung, dass eine Nettolohnvereinbarung mit einem bestimmten Arbeitnehmer im Ein­zelfall tatsächlich getroffen wurde. Auch bei Erlass eines Summenbeitragsbescheides für Arbeitsentgel­te, die bestimmten Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können, ist eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gerechtfertigt.

Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV) → Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten

Strafrechtlich relevanter Beitragsschaden (§ 266a StGB)

Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Be­kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind. Zugleich kann der Verdacht bestehen sich wegen Betruges oder des Erschleichen von Leistungen strafbar gemacht zu haben.

Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, ›vorenthält‹, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ge­zahlt wird oder nicht. § 266a StGB ist ein ›Schutzgesetz‹ im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Zu den Arbeitgebern im Sinne dieser Strafvorschrift zählen gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB auch Organe einer juristischen Person (z. B. GmbH‐Geschäftsführer, Vorstände einer AG oder eines Vereins). Die ›Organ­vertreter‹ haften der Einzugsstelle gegenüber für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile am Sozi­al­versicherungsbeitrag persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich auch die Berechnung der nach § 266a StGB vor­enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

Index: k6s5a3

Das beitragspflichtige Entgelt

Leitsätze
  1. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt.

  2. Seit dem 1. Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst dann, wenn dieses ausgezahlt ist.

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Beiträge, die für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind (Gesamtsozialversicherungsbei­trag) ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt.

Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt. Un­erheblich ist, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden (höheren) Arbeitsentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend macht.

Entstehen des Beitragsanspruchs → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet wird und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird. Aufgrund dieses weiten Begriffs zählt eine Zuwendung bereits dann zum Arbeits­entgelt, wenn eine Zuwendung allein aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Entgeltkatalog

☆ ☆ ☆
Entgelteigenschaft

Das Zusammenrechnen aller Lohnbestandteile ergibt das Gesamtbruttoentgelt. Allerdings ist das Gesamtbruttoentgelt nicht immer identisch mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bestimmte lohn­steuerfreie Bezüge unterliegen auch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialver­sicherung. Die entsprechenden Entgeltbestandteile müssen vom Bruttoentgelt abgezogen werden. Gesteuert wird dies in der Lohn‑ und Gehaltsabrechnung über sogenannte ›Lohnarten‹, die festlegen, wie Zahlungen an den Mitarbeiter abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzu­führen sind.

Entgeltcharakter

Nach der Beurteilung der Entgelteigenschaft (beitragspflichtig oder beitragsfrei) hat der Arbeitgeber außer­dem festzustellen, ob es sich bei dem Arbeitsentgelt um einmalig gezahltes oder laufendes Arbeitsentgelt handelt, da bei der Berechnung der Beiträge für einmalig gezahltes Entgelt einige beitrags‑ und melderechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

Beitragsbemessungsgrenzen

Fälligkeit der Beiträge → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

Entstehen des Beitragsanspruchs → Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen

Konkrete Arbeitsleistung in einem Abrechnungszeitraum

Zur Beurteilung, ob es sich um laufendes oder um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt, ist nach laufender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abzustellen, ob das Entgelt für eine konkrete Arbeitsleistung in einem Abrechnungszeitraum geleistet wird. Ist eine Zuordnung der Vergütung zu Arbeitsleistungen in bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen, also eine Zuordnung, die sich am Umfang oder der Art einer solchen Arbeitsleistung orientiert, nicht möglich, handelt es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts um Einmalbezüge.

Zu beachten ist, dass auch z. B. bei Tantiemen oder dem 13. Monatsgehalt nur dann von einem Einmalbezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßige anteilige monatliche Zahlung erfolgt. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag seine Tantiemen oder das 13. Monatsgehalt anteilig monat­lich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung ausgezahlt, sind diese monatlichen Zahlungen zu­sam­men mit den übrigen regelmäßigen Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu besteuern und verbeitragen.

Umgekehrt handelt es sich bei einem Bezug nicht automatisch um eine Einmalzahlung im Sinne des Sozialversicherungsrechts, wenn diese nur einmal gewährt wird. Wird beispielsweise eine bestimmte Zulage (z. B. Schmutzzulage) nur einmalig für eine besondere Arbeit in einem bestimmten Abrech­nungs­zeitraum geleistet, handelt es sich nicht um einen Einmalbezug, sondern um ein laufendes Ar­beitsentgelt.

Laufendes Arbeitsentgelt

Unter laufendem Arbeitslohn sind alle regelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers zu verstehen. Der Lohn­zahlungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat. Bei laufendem Arbeitsentgelt handelt es sich um Gegenleistungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (z. B. Gehalt, Akkordlohn, Überstundenvergütungen, Provisionen usw.). Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Er­schwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) sind selbst dann laufendes Arbeitsentgelt, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden.

Laufende Bezüge (Beispiele)
  • Monatsgehälter,
  • Wochen‑ und Tagelöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen für Mehrarbeits­stunden,
  • Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeitszuschläge,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen oder Dienstwohnun­gen,
  • Lohnzulagen, z. B. für gefahrenträchtige oder schmutzige Arbeiten,
  • unentgeltliche Kantinenmahlzeiten oder Essenmarken.
Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte

In der Vergangenheit war der in Tarifverträgen geregelte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte, der nicht für jede Mehrarbeit, sondern erst bei einer die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitenden Mehrarbeit bestehen sollte, wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

In der Folge haben der EuGH und das BAG klargestellt, dass eine tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verstößt, wenn Zuschläge für die Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter erst bei Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden, ohne dass die dafür angeführten Gründe als sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Mehrarbeit von Voll- und Teilzeitbeschäftigten angesehen werden können.

Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung der Gerichte weder in dem unterschiedlichen Arbeitspensum von Vollzeit und Teilzeitbeschäftigten noch allein darin, dass sie in einer entsprechenden Regelung (z. B. in einem Tarifvertrag) vorgesehen ist.

Die Ungleichbehandlung kann aber sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Dabei muss die unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt sein, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist.

Beitragsrechtliche Konsequenzen

Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger erfordern die sich aus dieser Rechtsprechung abzeichnenden Anforderungen an die arbeitsrechtliche Prüfung von Ansprüchen auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte eine arbeitsrechtliche Expertise, die bei den Arbeitsgerichten und nicht den Sozialversicherungsträgern liegt. Beitragsforderungen aufgrund möglicher Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge sollen nur dann erhoben werden, wenn die betreffenden Sachverhalte arbeitsgerichtlich geklärt sind oder deren Beurteilung aus der arbeitgerichtlichen Rechtsprechung rechtssicher abgeleitet werden kann

Laufendes Arbeitsentgelt per gesetzlicher Fiktion

Der sozialversicherungsrechtliche Begriff ›Einmalzahlungen‹ ist zum großen Teil identisch mit dem lohnsteuerrechtlichen Begriff ›Sonstige Bezüge‹, allerdings sind die Begriffe nicht völlig deckungs­gleich.

Lohnsteuerlicher Begriff ›Sonstige Bezüge‹

Im Jahre 2002 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass sowohl der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge als auch der geldwerte Vorteil für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, weil der geldwerte Vorteil für diese Arbeitgeberleistungen nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen sei.

Um die Auswirkung aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Belastung der Wirtschaft zu begrenzen, hat der Gesetzgeber dem § 23a Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2006 den Satz 2 hinzugefügt. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten die in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Zuwendungen nicht als einmalig gezahltes, son­dern laufendes Arbeitsentgelt. Versteuert der Arbeitgeber diese Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitragsfrei.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Besondere Pauschalsteuersätze

§ 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Der Gesetzgeber hat in § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgelegt, dass Zuwendungen nicht als einmaliges Arbeitsentgelt gelten, wenn sie

  • üblicherweise vom Arbeitgeber zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäf­tigten erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,

  • als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in An­spruch genommen werden können,

  • als sonstige Sachbezüge monatlich gewährt werden, oder

  • als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden.

Variable Entgeltbestandteile

Sofern ein Arbeitgeber bei der Beitragsabrechnung variable Entgeltbestandteile bei der Beitragsab­rechnung nicht dem Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen kann, in dem sie tatsächlich geleistet werden, können diese zeitversetzt entweder dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zugerechnet werden. Der Arbeitgeber muss sich auf eine Variante festlegen und kann nicht beliebig darüber entscheiden. Die einmal getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung der zuständigen Einzugsstelle geändert werden. Für den Fall, dass variable Entgeltbestandteile erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, sind diese dem letzten Abrechnungszeitraum des Be­schäftigungsverhältnisses zuzuordnen, welcher mit Beiträgen belegt ist.

Werden variable Entgeltbestandteile (z. B. Überstunden) nicht sofort ausgezahlt, sondern auf Veran­las­sung des Arbeitgebers angespart und zu einem späteren Zeitpunkt in einer Summe ausgezahlt, ändert dies nichts an ihrem Entgeltcharakter als laufender Bezug. Dies hat zur Folge, dass die vari­ablen Entgeltbestandteile bei der Beitragsabrechnung auf die jeweiligen Monate aufzuteilen sind, in denen sie erarbeitet wurden und die jeweiligen Abrechnungsmonate zu korrigieren sind.

Ansparen variabler Entgeltbestandteile

Werden die angesparten variablen Entgeltbestandteile, ohne dass eine Zuordnung auf die je­weiligen Monate erfolgt, im Abrechnungsmonat der Auszahlung in einer Summe als lau­fender Bezug abgerechnet, begrenzt das Abrechnungsprogramm die Beitragsbemessungs­grundlage auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Hier kommt es im Rahmen der von den Ren­ten­versicherungsträgern durchgeführten Sozialversicherungsprüfungen häufig zu Beitrags­nach­forderungen.

Werden die variablen Entgeltbestandteile aus Vereinfachungsgründen als Einmalzahlungen abgerechnet, wird dies im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung dann nicht beanstan­det, wenn die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr (spätestens bis März des Folgejahres) tatsächlich ausgezahlt werden und die Höhe der abgeführten Beiträge gleich ist. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass auch die für laufende Bezüge fälligen Umlagebeträge abgeführt werden.

Handelt es sich bei einem variablen Entgelt lediglich um einen Differenzbetrag, der rechne­risch durch Subtraktion der bereits gezahlten Abschläge zu ermitteln war, ist der ›End­betrag‹ als Ein­malzahlung zu verbeitragen.

Nachzahlung rückwirkender Entgelterhöhungen

Nachzahlungen von Einmalzahlungen sind jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzu­ord­nen, in dem die Nachzahlungen geleistet werden.

Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen (z. B. wegen rückwirkendem In­kraft­treten von Tarifverträgen) müssen auf die die Entgeltzahlungszeiträume verteilt wer­den, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann die Nachzahlung wie eine Ein­mal­zahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungs­zeitraums behandelt werden. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsrege­lung Ge­brauch, hat er dafür Sorge tragen, dass auch die für die nachgezahlten laufenden Bezüge fälligen Umlagebeträge abgeführt werden.

Einmalzahlungen (›Einmalige Zuwendungen‹)

Der Begriff der ›Einmalzahlung‹ (auch einmalige Zuwendung, Sonderzahlung, Sonderzuwendung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt genannt) dient der Abgrenzung gegenüber den laufenden Bezügen und den Sachbezügen. Nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab dem 22. April 2015 geltenden Fassung sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Im Umkehrschluss sind Zahlungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung eines Arbeit­nehmers in einem Kalendermonat laufendes Arbeitsentgelt.

Märzklausel

Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach Beendigung einer Beschäftigung

Zu den Einmalzahlungen zählen insbesondere einmalige Bezüge, die aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.

Einmalige Zuwendungen (Beispiele)
  • 13. bzw. 14. Gehalt,
  • Weihnachtsgeldzahlungen,
  • Gratifikationen,
  • Tantiemen,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen
  • Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel‑ oder halbjährliche Teilbeträge
  • Zuwendungen bei Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberjubiläen
☆ ☆ ☆
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße wird z. B. bei Auszubildenden ohne Entgeltanspruch als fiktive Bemessungsgrundlage für die Höhe der abzuführenden Beiträge herangezogen. Sie wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­rates bestimmt.

Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetz­lichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöhe­ren, durch 420 teilbaren Betrag. Dadurch ergibt die Teilung durch 12 Monate pro Jahr, durch 30 Tage im Monat, durch 5 Arbeitstage pro Woche oder durch 7 Tage pro Woche immer einen vollen Euro­betrag. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechtskreis Ost‹ (neue Bundesländer) unter­schied­lich hoch. Lediglich für die Bereiche der Kranken‑ und Pflegeversicherung gilt bundesweit ein­heit­lich die Bezugsgröße des ›Rechtskreises West‹.

Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Bezugsgröße Ost nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unter­scheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.

Entwicklung der Bezugsgröße ab 2025

Zeitraum KV/PV (West + Ost) RV/AV (West + Ost)1)
2026 Jahr 47.460 € 47.460 €
Monat 3.955,00 € 3.955,50 €
2025 Jahr 44.940 € 44.940 €
Monat 3.745,00 € 3.745,50 €

1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße.

Entwicklung der Bezugsgröße bis 2024
Zeitraum KV und PV
(bundeseinheitlich)
RV und AV
(alte Bundesländer)
RV und AV
(neue Bundesländer und Ost‐Berlin)
2024 Jahr 42.420 € 42.420 € 41.580 €
Monat 3.535,00 € 3.535,00 € 3.465,00 €
2023 Jahr 40.740 € 40.740 € 39.480 €
Monat 3.395,00 € 3.395,00 € 3.290,00 €
2022 Jahr 39.480 € 39.480 € 37.800 €
Monat 3.290,00 € 3.290,00 € 3.150,00 €
2021 Jahr 39.480 € 39.480 € 37.380 €
Monat 3.290,00 € 3.290,00 € 3.115,00 €
2020 Jahr 38.220 € 38.220 € 36.120 €
Monat 3.185,00 € 3.185,00 € 3.010,00 €
2019 Jahr 37.380 € 37.380 € 34.440 €
Monat 3.115,00 € 3.115,00 € 2.870,00 €
2018 Jahr 36.540 € 36.540 € 32.340 €
Monat 3.045,00 € 3.045,00 € 2.695,00 €
2017 Jahr 35.700 € 35.700 € 31.920 €
Monat 2.975,00 € 2.975,00 € 2.660,00 €
2016 Jahr 34.860 € 34.860 € 30.240 €
Monat 2.905,00 € 2.905,00 € 2.520,00 €

SVMWIndex k6s5a4

Beitragssätze

Leitsätze
  1. Der Beitragssatz bezeichnet in der deutschen Sozialversicherung den Anteil des Arbeits­ent­gelts, der zum Zweck der sozialen Sicherung an die Sozialversicherung abgeführt wird.

  2. Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Finanzierung der Leistungen in der gesetzlichen KV

Die Krankenkassen erhalten die Mittel, die sie benötigen, um die Leistungen für ihre Versicherten zu finanzieren, aus dem Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds wurde zum 1. Januar 2009 mit dem GKV‐Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt. In ihn fließen die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen sowie ein Bundeszuschuss zur pau­schalen Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen.

Bei diesen Zuweisungen an die Krankenkassen handelt es sich im Einzelnen um eine einheitliche Grund­pauschale pro Versichertem plus Zu‑ und Abschlägen, die von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Erkrankungen abhängen. Hierdurch wird die unter­schiedliche Risikostruktur der Versicherten berücksichtigt. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten dementsprechend mehr Finanzmittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Darüber hinaus erhalten alle Krankenkassen weitere Zuweisungen zur Deckung der sonstigen Ausgaben (z. B. Verwaltungsausgaben, Satzungs‑ und Ermessensleistun­gen). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Krankenkassen nicht dadurch im Wettbewerb benach­teiligt werden, dass sie viele chronisch Kranke oder Mitglieder mit niedrigem Einkommen und geringen Beitragszahlungen versichern. Dieses System des Ausgleichs von Risikounterschieden zwi­schen den Krankenkassen nennt sich Risikostrukturausgleich.

Jede Krankenkasse kann zudem einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt insbesondere davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Mitglieder nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht. Der Anreiz, eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, bleibt dadurch er­halten, denn die Krankenkassen sind im Wettbewerb um Mitglieder weiterhin bestrebt, die Zusatz­beiträge möglichst gering zu halten.

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten besondere Beitragssätze.

Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V und der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen und zah­lenden Mitglieder einheitlich. Eine Anpassung kann nur durch die Gesetzesänderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt der ermäßigte Beitragssatz.

Die Entscheidung darüber, ob der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, ist jeweils bei Beginn bzw. Änderung des Versicherungsverhältnisses zu treffen.

Die Bundesregierung hat den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Diese gelten einheitlich für alle Krankenkassen. Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz jeweils um den Anteil von 0,9 Prozentpunkten gesenkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent bzw. von 14,9 Prozent auf 14,0 Pro­zent gesenkt und gesetzlich festgeschrieben. Damit gibt es verbindliche Beitragsuntergrenzen. Die Bei­trags­last wird vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1. Januar 2015
  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent
  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen KV

Der allgemeine KV‐Beitragssatz gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Pauschalbeiträge in der KV

Auch wenn ein beschäftigter Arbeitnehmer zeitgleich eine Teilrente wegen Alters, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, gilt der allgemeine Beitragssatz,

Der allgemeine Beitragssatz gilt zudem für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig ver­sicherte JAE‐Überschreiter sowie für freiwillig versicherte Selbständige, die gegenüber der Krankenkasse eine Erklärung abgeben, das gesetzlich geregelte Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Freiwillige Mitgliedschaft

Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der GKV 2023 pro Monat

Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen KV

Der ermäßigte Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als 10 Wochen befristet ist (z. B. unständig Beschäftigte) haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Für sie gilt der ermäßigte Beitragssatz.

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeiner
KV‐Beitragssatz

Ermäßigter
KV‐Beitragssatz

↓ ↓

Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld

Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld

↓ ↓

Mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung (Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag)

  • aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
  • aufgrund eines Tarifvertrags,
  • aufgrund einer Betriebsverein­barung oder anderer vertraglicher Zusagen.

  • Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung.

  • Freiwillig in der der gesetzlichen KV versicherte
    JAE‐Überschreiter.

  • Freiwillig in der der gesetzlichen KV versicherte Selbständige mit (Wahl‐)Krankengeldanspruch.
  • Befristete Beschäftigungen von weniger als sechs Wochen (z. B. Unständig Beschäftigte).
  • Beschäftigte während einer Freistellung von der Arbeit aufgrund einer flexiblen Arbeitszeit­ver­ein­barung, wenn der Beschäftigte mit Ablauf der Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

    Freistellung unmittelbar vor Rentenbeginn

  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.,
  • Vorruhestandsgeldempfänger.,
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit oder einer Vollrente wegen Alters.
  • Bezieher einer Versorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
  • Bezieher eines Ruhegehalts (Alterspension) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

  • Freiwillig in der der gesetzlichen KV versicherte Selbständige ohne Krankengeldanspruch.
↘ ↙

Zusatzbeitrag

Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheits­fonds zugewiesenen Mitteln nicht auskommen, müssen die fehlenden Mittel über erhöhte Beiträge von ihren Mitgliedern abdecken.

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Seit 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz einen prozentualen Zu­satz­beitragssatz erheben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.

Neben dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz gehört auch der Zusatzbeitrag als originärer Teil zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser ist jedoch gesondert zu berechnen und auch gesondert im Beitragsnachweis auszuweisen.

Mit dem Zusatzbeitrag haben die Krankenkassen ein zusätzliches Mittel, finanzielle Engpässe auszu­gleichen. Die Einführung des Zusatzbeitrags soll zudem den Wettbewerb zwischen den Kranken­kassen in der gesetzlichen Kranken­versicherung fördern.

Der Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Er war bis zum 31. Dezember 2018 vom Beschäftigten allein zu tragen, also ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Für bestimmte Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden, wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnitt­lichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich und zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung heranzuziehen.

→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023

(Höchst‐)Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags
2026 2025 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015
2,90 % 2,50 % 1,70 % 1,60 % 1,30 % 1,30 % 1,10 % 0,90 % 1,08 % 1,11 % 1,08 % 0,83 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Personengruppen – Beispiele)
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsaus­bildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

  • Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325,00 Euro Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, so­weit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung über­schrit­ten wird,

  • Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung

  • Behinderte in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeits­entgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,

  • Besondere Beschäftigungsformen → Behinderte in geschützten Einrichtungen

  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst,

  • Besondere Beschäftigungsformen → Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstleistende

  • Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II,

  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme,

  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Einglie­derungs‑ und Erprobungsmaßnahmen.

☆ ☆ ☆
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (PV)

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch Gesetz festgelegt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde der allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen PV von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent (plus Zuschlag für Kinderlose) erhöht.

Sachsen hat bei Einführung der Pflegeversicherung als einziges Bundesland keinen Feiertag ge­strichen. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen deshalb das erste Prozent des Beitragssatzes allein. Der Rest wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Mit dem Kinder‐Berücksichtigungsgesetz wurde ab 1. Januar 2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Bei­tragszuschlag. Da ein Lebensjahr einen Tag vor dem Geburtstag vollendet wird, muss für Beschäftigte, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, der Bei­tragszuschlag bereits mit dem Beginn des Geburtsmonats entrichtet werden.

Entwicklung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Ab 1. Juli 2023 Ab 1. Januar 2022 Ab 1. Januar 2005
0,60 % 0,35 % 0,25 %

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird aus derselben Bemes­sungsgrundlage berechnet wie der ›normale‹ Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im ›Einstiegsbereich‹ wird auch der Beitragszuschlag aus dem mit dem Faktor ›F‹ ermittelten verringerten Entgelt berechnet.

→ ›Übergangsbereich‹ Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023

Vom Beitragszuschlag in der gesetzlichen PV ausgenommene Personenkreise

Nicht alle Personen sind zur Abgabe des Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV verpflichtet.

Ausnahmen

Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:

  1. Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind,

  2. Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  3. Bezieher von Arbeitslosengeld II,

  4. Personen, die Wehrdienst leisten sowie

  5. Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.

Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben einen Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.

Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV (Schema)

Der Beschäftigte ist vor dem 1. Januar 1940 geboren.

oder

Der Beschäftigte hat das 23. Lebensjahr nicht vollendet.

oder

Ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt vor.

↘→↗
Kein
PV-Zuschlag

Der Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1939 geboren, hat das 23. Lebensjahr vollendet und ein Nachweis über die Elterneigenschaft liegt nicht vor.

→
PV-Zuschlag

Die Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der Beiträge zur sozialen Pflege­versicherung zahlt. Die Elterneigenschaft kann auch bei weiteren, also bei mehr als zwei Elternteilen gegeben sein, wie beispielsweise bei einer Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners. Der neue Partner erwirbt damit als Stiefelternteil ebenfalls die Elterneigenschaft.

Elternbegriff
Kein Beitragszuschlag für Kinderlose
Berücksichtigung bei den Beitragsabschlägen

↙ ↓ ↓ ↘

Leiblichen Eltern

Adoptiveltern

Stiefeltern

Pflegeeltern

Keine Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI
  1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.

  2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der Begründung der ein­getragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Eltern­teil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haus­halt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.


    Altersgrenzen

  1. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  2. Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.

  3. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in Schul‑ oder Berufsaus­bildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugend­frei­willigen­dienstegesetzes leistet.

  4. Ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin­derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

    Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zusätzlich ein Nachweis über die Berechtigung zum Verbleib in der Familienversicherung des Kindes erfolgen, wenn die Adoption bzw. die Heirat erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vollzogen wurde.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Mit­glieds als leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief‑ oder Pflegeeltern belegen (z. B. Geburts‑ oder Adop­tions­urkunde, Elterngeldbescheid, Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit).

Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Die Beschäftigten sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Melde­verfahrens und der Bei­trags­zahlung erforderlichen Angaben zu machen. Die Angaben sind vom Beschäftigten wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Beschäftigte, die diese Auskünfte vor­sätzlich oder leichtfertig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Das Ergebnis der Abfrage muss ent­sprechend dokumentiert und zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 konnte der Arbeitgeber die Daten von seinen Beschäftigten z. B. telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Ab dem 1. Juli 2025 hat der Arbeitgeber die Anzahl der Kinder digital über das SV-Meldeportal zu melden.


SV-Meldeportal / Login


Wirkung des Nachweises der Elterneigenschaft
Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 1)
↓ ↓ ↓
Geburt des Kindes
27. Oktober 2008
Geburt des Kindes
3. Oktober 2022
Geburt des Kindes
31. Mai 2023
↓ ↓ ↓
Nachweis über die
Geburt des Kindes
23. August 2026
(> 3 Monate)
Nachweis über die
Geburt des Kindes
16. Februar 2023
(> 3 Monate)
Nachweis über die
Geburt des Kindes
29. August 2023
(< 3 Monate)
↓ ↓ ↓
Kein Beitragszuschlag mehr
ab 1. September 2026
Kein Beitragszuschlag mehr
ab 1. März 2023
Kein Beitragszuschlag
ab 1. Mai 2023

1)Übergangszeitraum (vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025) geborene Kinder: Hier wirken die Nachweise ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.

Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflege­ver­sicherung begründenden Ver­si­che­rungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzube­wah­ren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.

Prüfschwerpunkte (GSV) → Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Wegfall der Elterneigenschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.

Wegfall der Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen
  1. Bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Be­schäf­tigten.

  2. Bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.

  3. Bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung

Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte ist die zurzeit praktizierte Verfahrenweise anzupassen und zukünftig die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen..

Das Beitragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung wurde um 1. Juli 2023 im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinderzahl durch eine gestaffelte Senkung des PV‐Beitrags ab dem zweiten Kind verfassungs­konform ausgestaltet. Für Eltern mit mehr als einem Kind sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt, sodass es ab dem fünften Kind bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent bleibt. Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Der gesetzliche Beitragssatz stieg zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde der allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen PV von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent (plus Zuschlag für Kinderlose) erhöht. Damit ergibt sich ab 1. Januar 2025 für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 4,2 Prozent.

Bei Kurz­arbeit wird der Beitragszuschlag nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Beitragsberechnung bei Kurzarbeit

Den Beitragszuschlag hat der Beschäftigte grundsätzlich allein zu tragen. Bei geringverdienenden Auszubildenden ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflege­versicherung zu tragen, wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹

Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025
Versicherte Gesamtbeitrag AN AG AN
in Sachsen
AG
in Sachsen
Kinderlose 4,20 % 2,40 % 1,80 % 2,90 % 1,30 %
Eltern
(1 Kind)
3,60 % 1,80 % 1,80 % 2,30 % 1,30 %
(2 Kinder) 3,35 % 1,55 % 1,80 % 2,05 % 1,30 %
(3 Kinder) 3,10 % 1,30 % 1,80 % 1,80 % 1,30 %
(4 Kinder) 2,85 % 1,05 % 1,80 % 1,55 % 1,30 %
(5 und mehr Kinder) 2,60 % 0,80 % 1,80 % 1,30 % 1,30 %
Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Versicherte Gesamtbeitrag AN AG AN
in Sachsen
AG
in Sachsen
Kinderlose 4,00 % 2,30 % 1,70 % 2,80 % 1,20 %
Eltern
(1 Kind)
3,40 % 1,70 % 1,70 % 2,20 % 1,20 %
(2 Kinder) 3,15 % 1,45 % 1,70 % 1,95 % 1,20 %
(3 Kinder) 2,90 % 1,20 % 1,70 % 1,70 % 1,20 %
(4 Kinder) 2,65 % 0,95 % 1,70 % 1,45 % 1,20 %
(5 und mehr Kinder) 2,40 % 0,70 % 1,70 % 1,20 % 1,20 %
Entwicklung der Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung
Jahr PV AG‐Anteil AN‐Anteil AG‐Anteil
(Sachsen)
AN‐Anteil
(Sachsen)
Zusatzbeitrag
(kinderlose AN)
2026 3,600 % 1,800 % 1,800 % 1,300 % 2,300 % 0,600 %
2025 3,600 % 1,800 % 1,800 % 1,300 % 2,300 % 0,600 %
2024 3,400 % 1,700 % 1,700 % 1,200 % 2,200 % 0,350 %
ab 7/2023 3,200 % 1,600 % 1,600 % 1,200 % 2,200 % 0,350 %
bis 6/2023 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,350 %
2022 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,350 %
2021 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,250 %
2020 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,250 %
2019 3,050 % 1,525 % 1,525 % 1,025 % 2,025 % 0,250 %
2018 2,550 % 1,275 % 1,275 % 0,775 % 1,775 % 0,250 %
2017 2,550 % 1,275 % 1,275 % 0,775 % 1,775 % 0,250 %
2016 2,350 % 1,175 % 1,175 % 0,675 % 1,675 % 0,250 %
2015 2,350 % 1,175 % 1,175 % 0,675 % 1,675 % 0,250 %
2014 2,050 % 1,025 % 1,025 % 0,525 % 1,525 % 0,250 %
2013 2,050 % 1,025 % 1,025 % 0,525 % 1,525 % 0,250 %
☆ ☆ ☆
Beiträge zur gesetzlichen RV und AV

Die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht mehr per Gesetz, son­dern von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Verordnung für das jeweilige Kalen­derjahr festgelegt.

Für den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt zur Wahrung der Beitragssatzstabi­lität bis 2025 eine Obergrenze von 20 Prozent. Gleichzeitig darf der Beitragssatz bis 2025 18,6 Prozent nicht unterschreiten. Die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze und der Rentenniveaugrenze wird durch die Bereitstellung zusätzlicher Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025 abge­sichert.

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird durch Gesetz festgelegt. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz gemäß § 341 Abs. 2 SGB III 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Brutto­entgelts.

Abweichend von § 341 Abs. 2 SGB III wurden die Beiträge zur Arbeitsförderung befristet für die Kalen­derjahre 2019 bis 2022 abgesenkt und nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben. Ab 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz dann die im Gesetz festgelegten 2,6 Prozent.

Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen RV und AV
Jahr RV AG (RV) AN (RV) AV AG (AV) AN (AV)
2026 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,60 % 1,30 % 1,30 %
2025 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,60 % 1,30 % 1,30 %
2024 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,60 % 1,30 % 1,30 %
2023 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,60 % 1,30 % 1,30 %
2022 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2021 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2020 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,40 % 1,20 % 1,20 %
2019 18,60 % 9,30 % 9,30 % 2,50 % 1,25 % 1,25 %
2018 18,60 % 9,30 % 9,30 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2017 18,70 % 9,35 % 9,35 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2016 18,70 % 9,35 % 9,35 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2015 18,70 % 9,35 % 9,35 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2014 18,90 % 9,45 % 9,45 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
2013 18,90 % 9,45 % 9,45 % 3,00 % 1,50 % 1,50 %
☆ ☆ ☆
Die knappschaftliche Rentenversicherung

In der Rentenversicherung wird unterschieden zwischen der ›allgemeinen‹ und der ›knappschaftlichen‹ Rentenversicherung. Eine knappschaftliche Versicherung ist durchzuführen für Beschäftigte in knapp­schaft­lichen Betrieben oder mit knappschaftlichen Arbeiten.

Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch ge­won­nen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.

Der Begriff der ›knappschaftlichen Arbeiten‹ wird in § 134 Abs. 4 SGB VI näher definiert. Hiernach handelt es sich um bestimmte Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (z. B. Arbeiten unter Tage).

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung ist höher als der Beitragssatz der ›allge­meinen‹ Rentenversicherung. Auf den versicherten Arbeitnehmer entfällt jedoch der gleiche Beitrags­anteil wie für einen Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung. Den restliche Anteil zum Gesamtbeitrag von ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Entwicklung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen RV
Jahr Beitragssatz AN‐Anteil AG‐Anteil
2026 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2025 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2024 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2023 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2025 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2024 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2023 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2022 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2021 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2020 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2019 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2018 24,70 % 9,30 % 15,40 %
2017 24,80 % 9,35 % 15,45 %
2016 24,80 % 9,35 % 15,45 %
2015 24,80 % 9,35 % 15,45 %
2014 25,10 % 9,45 % 15,65 %
2013 25,10 % 9,45 % 15,65 %

Den höheren Beiträgen in der knappschaftlichen Rentenversicherung stehen auch um 1/3 höhere Rentenleistungen gegenüber.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt nicht nur ein höherer Beitragssatz als in der allge­meinen Rentenversicherung, sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

SVMWIndex k6s5a5

Beitragszeit (SV‐Tage)

Leitsätze
  1. Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen.
  2. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.

Die Beitragszeit beginnt regelmäßig mit dem Eintritt in das versicherungspflichtige Beschäftigungs­verhältnis.

Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zahlen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialver­sicherungstage); ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der betreffende Kalendermonat tatsächlich weniger Tage hat (Februar) oder mehr (z. B. Januar). Besteht nur für einen Teilmonat Beitragspflicht (z. B. weil die Beschäftigung im Lauf eines Monats beginnt oder endet), werden immer die tatsächlichen Tage für die Beitragszeit berücksichtigt.

Teillohnzahlungszeiträume

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, sind Beiträge grundsätzlich nur auf Basis der jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird die tägliche Beitragsbemessungs­grenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Beschäftigungszeitraums multipli­ziert und das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei der Berechnung der anteiligen Beitrags­be­mes­sungsgrenzen sind jedoch nicht generell 30 SV‐Tage, sondern die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu berücksichtigen (z. B. März 31 Kalendertage).

Wechselt der Beschäftigte in einem Monat mit 31 Kalendertagen den Arbeitgeber, ohne dass hierdurch eine beschäftigungslose Zeit entsteht, sind auch nur Beiträge auf Basis von 30 Kalendertagen zu entrichten. In diesem Fall wäre von der letzten Beschäftigung ein Kalendertag (Beitragstag) abzu­ziehen

Entstehen von Teillohnzahlungszeiträumen
  • Bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Monats,

  • bei Beginn oder Ende der Elternzeit während des Monats,

  • bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats,

  • bei der Teilnahme an einer Wehrübung,

  • bei Beginn oder Ende der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeit während des Monats,

  • bei Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von bestimmten Geld­leistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Pflegeunter­stützungsgeld bzw. Übergangsgeld).

Beispiel 1

Beschäftigung vom 20.10. bis 03.11.

Bewertung:

12 SV‐Tage im Oktober + 3 SV‐Tage im November = 15 SV‐Tage

Beispiel 2

Beschäftigung vom 01.10. bis 03.11.

Bewertung:

30 SV‐Tage im Oktober + 3 SV‐Tage im November = 33 SV‐Tage

§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (keine beitragsfreie Zeit)

Das nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV zeitlich begrenzte Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht als beitragsfreie, son­dern als dem Grunde nach beitragspflichtige Zeit zu werten.

Für diese Zeit der Arbeitsunterbrechung sind Sozialversicherungstage (SV‐Tage) anzusetzen. Dement­sprechend sind diese Tage bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV im Rahmen der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Zwar sind die im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über einen Monat hinausgehenden Tage in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung als SV‐Tage anzusehen, es wird im Interesse einer einheitlichen Berechnung in allen Zweigen der Sozialversicherung von Seiten der Sozialversicherungs­träger jedoch nicht beanstandet, wenn die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als SV‐Tage berücksichtigt werden.

Das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis → Unterbrechung der Arbeit ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt

SVMWIndex k6s5a6

Beitragsbemessungsgrenzen

Leitsätze
  1. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht heran­gezogen wird.

  2. Für die Zweige der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die gesetz­liche Kranken‑ und Pflegeversicherung anderseits sind unterschiedliche Beitrags­be­mes­sungsgrenzen maßgeblich.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet. Für die Zweige der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die gesetz­liche Kranken‑ und Pflegeversicherung anderseits sind unterschiedliche Beitrags­bemessungsgrenzen maß­geb­lich.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie be­stimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten zur Beitragspflicht heran­gezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitrags­berechnung außer Betracht. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden jedoch auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind auch maßgebend, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Kalen­dermonats mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. In diesem Falle währen die Entgelte der ein­zelnen Beschäftigungen ggf. anteilig zu kürzen.

Beitragsbemessungsgrenze in der RV und AV

Die Bundesregierung hat im Wege einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun­desrates bedarf, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gilt gleichermaßen für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

In der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung wird noch nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Die Werte für Ost‑ und Westdeutschland nähern sich schrittweise an. Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.

Beitragsbemessungsgrenze in der KV und PV

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung orientiert sich an der Beitrags­bemes­sungs­grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken‑ und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

Bis zum 31. Dezember 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese richtete sich wiederum nach der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung; sie betrug 75 Prozent dieses Grenzwertes. Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Beitragssatzsicherungsgesetz wurde eine zweite (nied­rigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2003 an die besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze gekoppelt.

Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz­lichen Rentenversicherung werden ab 1. Januar 2003 auch die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen im Wege einer Rechtsverordnung für das Kalenderjahr festgesetzt.

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025
Zeitraum RV/AV (West + Ost)1) KV/PV (West + Ost)
2026 Jahr 101.400 € 69.750 €
Monat 8.450,00 € 5.812,50 €
Tag 281,67 € 251,67 €
2025 Jahr 96.600 € 66.150 €
Monat 8.050,00 € 5.512,50 €
Tag 268,33 € 183,75 €

1) Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer in der gesetzlichen RV/AV einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen bis 2024
Zeitraum RV/AV (West) RV/AV (Ost) KV/PV (West + Ost)
2024 Jahr 90.600 € 89.400 € 62.100 €
Monat 7.550,00 € 7.450,00 € 5.175,00 €
Tag 251,67 € 248,33 € 172,50 €
2023 Jahr 87.600 € 85.200 € 59.850 €
Monat 7.300,00 € 7.100,00 € 4.987,50 €
Tag 243,33 € 236,67 € 166,25 €
  20221) Jahr 84.600 € 81.000 € 58.050 €
Monat 7.050,00 € 6.750,00 € 4.837,50 €
Tag 235,00 € 225,00 € 161,25 €
2021 Jahr 85.200 € 80.400 € 58.050 €
Monat 7.100,00 € 6.700,00 € 4.837,50 €
Tag 236,67 € 223,33 € 161,25 €
2020 Jahr 82.800 € 77.400 € 56.250 €
Monat 6.900,00 € 6.450,00 € 4.687,50 €
Tag 230,00 € 215,00 € 156,25 €
2019 Jahr 80.400 € 73.800 € 54.450 €
Monat 6.700,00 € 6.150,00 € 4.537,50 €
Tag 223,33 € 205,00 € 151,25 €
2018 Jahr 78.000 € 69.600 € 53.100 €
Monat 6.500,00 € 5.800,00 € 4.425,00 €
Tag 216,67 € 193,33 € 147,50 €
2017 Jahr 76.200 € 68.400 € 52.200 €
Monat 6.350,00 € 5.700,00 € 4.350,00 €
Tag 211,67 € 190,00 € 145,00 €
2016 Jahr 74.400 € 64.800 € 50.850 €
Monat 6.200,00 € 5.400,00 € 4.237,50 €
Tag 206,67 € 180,00 € 141,25 €
2015 Jahr 72.600 € 62.400 € 49.500 €
Monat 6.050,00 € 5.200,00 € 4.125,00 €
Tag 201,67 € 173,33 € 137,50 €
2014 Jahr 71.400 € 60.000 € 48.600 €
Monat 5.950,00 € 5.000,00 € 4.050,00 €
Tag 198,33 € 166,67 € 135,00 €
2013 Jahr 69.600 € 58.800 € 47.250 €
Monat 5.800,00 € 4.900,00 € 3.937,50 €
Tag 193,33 € 163,33 € 131,25 €
Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich an­gestiegen.

1)Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für 2022 wurden durch die Corona-Pandemie beeinflusst. In den alten Bundesländern (West) sanken die BBGs der Renten- und Arbeitslosenversicherung leicht auf 7.050 €/Monat, während sie in den neuen Bundesländern (Ost) stiegen (6.750 €/Monat). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung blieben die Grenzen bundesweit bei 4.837,50 €/Monat (58.050 €/Jahr) konstant.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen RV

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt nicht nur ein höherer Beitragssatz als in der allge­meinen Rentenversicherung, sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen RV ab 2025
Zeitraum RV/AV (West + Ost)1)
2026 Jahr 124.800 €
Monat 10.400,00 €
Tag 346,67 €
2025 Jahr 118.800 €
Monat 9.900,00 €
Tag 330,00 €

1) Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer in der gesetzlichen RV/AV einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen RV bis 2024
Zeitraum RV (West) RV (Ost)
2024 Jahr 111.600 € 110.400 €
Monat 9.300,00 € 9.200,00 €
Tag 310,00 € 306,67 €
2023 Jahr 107.400 € 104.400 €
Monat 8.950,00 € 8.700,00 €
Tag 298,33 € 290,00 €
20221) Jahr 103.800 € 1) 100.200 €
Monat 8.650,00 € 8.350,00 €
Tag 288,33 € 278,33 €
2021 Jahr 104.400 € 99.000 €
Monat 8.700,00 € 8.250,00 €
Tag 290,00 € 275,00 €
2020 Jahr 101.400 € 94.800 €
Monat 8.450,00 € 7.900,00 €
Tag 281,67 € 263,33 €
2019 Jahr 98.400 € 91.200 €
Monat 8.200,00 € 7.600,00 €
Tag 273,33 € 253,33 €
2018 Jahr 96.000 € 85.800 €
Monat 8.000,00 € 7.150 ,00 €
Tag 266,67 € 238,33 €
2017 Jahr 94.200 € 84.000 €
Monat 7.850,00 € 7.000,00 €
Tag 261,67 € 233,33 €
2016 Jahr 91.800 € 79.800 €
Monat 7.650,00 € 6.650,00 €
Tag 255,00 € 221,67 €
2015 Jahr 89.400 € 76.200 €
Monat 7.450,00 € 6.350,00 €
Tag 248,33 € 211,67 €
2014 Jahr 87.600 € 73.800 €
Monat 7.300,00 € 6.150,00 €
Tag 243,33 € 205,00 €
2013 Jahr 85.200 € 72.600 €
Monat 7.100,00 € 6.050,00 €
Tag 236,67 € 201,67 €

1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter sind die Beitragsbemessungsgrenzen kontinuierlich an­gestiegen. Wegen der mit der Corona‐Krise einhergehenden rückläufigen Lohnentwicklung kommt es 2022 zu einer Absenkung der RV‐Beitragsbemessungsgrenze West.

☆ ☆ ☆
Beitragsbemessungsgrenze für laufende Bezüge

Das laufende Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern immer nur bis zur monat­lichen Beitragsbemessungsgrenze, bzw. bei Teillohnzeiträumen der anteiligen Beitragsbemessungs­grenze zur Beitragsberechnung herangezogen.

Sofern Arbeitsentgelte nicht für einen vollen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind, ist die Bei­trags­bemessungsgrenze für den entsprechenden Teil‐Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. Nach dem ersten Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beiträge für Entgeltzahlungszeiträume und Teil‐Entgeltzahlungszeiträume ausschließlich auf kalender­täglicher Basis ermittelt, wobei der jährliche Wert den Ausgangswert für die Ermittlung bestimmt.

Der jährliche Wert ist hierbei mit der Anzahl der maßgebenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend durch 360 zu dividieren.

Formel für die Berechnung der Teil‐Beitragsbemessungsgrenze
Jahresbeitragsbemessungsgrenze × Anzahl der Beschäftigungstage/360 Tage
☆ ☆ ☆

Ein voller Kalendermonat (auch der Februar) ist hierbei immer mit 30 Kalendertagen zu berück­sichtigen.

Bei Teil‐Entgeltzahlungszeiträumen (Teilmonaten) sind die tatsächlichen Tage zu ermitteln. Der be­rech­nete Wert wird mit 2 Dezimalstellen berücksichtigt, wobei die zweite Stelle nach dem Komma um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (kaufmännische Rundung – DIN 1333).

Unständige Beschäftigung

Abweichend von den allgemeinen Regelungen für die Berechnung von anteiligen Beitragsbemessungs­grenzen ist für unständig Beschäftigte immer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent­gelt auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Beitragsberechnung heranzuzie­hen.

Unständige Beschäftigung → Beitragsverfahren bei unständiger Beschäftigung

☆ ☆ ☆
Beitragsberechnung (Einmalbezüge)

Nach §  14 Abs.  1 Satz  1 SGB  IV gehören zum Arbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Ein­nahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmtem Anlass zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden und die – im Gegensatz zu laufend gezahlten Entgelt – nicht für die Arbeit eines einzelnen Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden. Einmalzahlungen werden zunächst grund­sätz­lich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden.

Einmalzahlungen (›Einmalige Zuwendungen‹)

Besondere Regelungen hinsichtlich der Beitragsberechnung (Vergleichsberechnung)

Der Arbeitgeber hat immer dann besondere Regelungen hinsichtlich der Beitragsberechnung zu beach­ten, wenn der Einmalbezug zusammen mit dem laufenden Entgelt die Beitragsbemes­sungsgrenze im Monat der Zahlung überschreitet (bei Krankenversicherungspflichtigen die der KV bzw. PV, bei Kran­kenversicherungsfreien die der RV bzw. AV) oder wenn im Abrechnungszeitraum aufgrund der Zahlung einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) keine beitragspflichtige Zeit (SV‐Tage) vorhanden ist.

Nach § 23a SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt über die monatliche Beitragsbemessungs­grenze hinaus immer dann zur Beitragsberechnung heranziehen, wenn das bisher gezahlte beitrags­pflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht hat. Unter beitrags­pflich­tigem Arbeitsentgelt ist nur das Arbeitsentgelt zu verstehen, für das in den einzelnen Lohnab­rechnungszeiträumen Beiträge abgeführt wurden. Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, von dem Beiträge nicht abgeführt wurden, bleibt unberücksichtigt. Die Vergleichsberechnung ist stets auf den Arbeitgeber beschränkt, der die Einmalzahlung leistet.

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich aus den beim Arbeitgeber im laufenden Kalender­jahr ausgeübten Beschäftigungszeiten (SV‐Tage), einschließlich des Abrechnungsmonats. Da für die Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und für die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend sind, sind zwei Vergleichsberechnungen vor­zunehmen. Beitragsfreie Zeiten im Sinne des § 224 SGB V (Kranken‑, Mutterschafts‑ oder Elterngeld) bleiben bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze außer Betracht.

Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht die Differenz zu den ermittelten anteiligen Bei­tragsbemessungsgrenzen, so unterliegt es in voller Höhe der Beitragspflicht. Ergibt dieser Vergleich, dass die maßgebende anteilige Jahres‐Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist, wird die ein­malige Zuwendung höchstens bis zur Höhe des verbleibenden Differenzbetrages der Beitragspflicht un­ter­worfen.

›Märzklausel‹

Die dargestellte Regelung könnte leicht dadurch umgangen werden, dass einmalige Zuwendungen stets im Januar eines Kalenderjahres gezahlt werden. Es wurde daher vom Gesetzgeber festgelegt, dass einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär. gezahlt werden, immer dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen sind, wenn die Einmalzahlung vom selben Arbeitgeber gezahlt wird und sie zusammen mit dem bisherigen bei­trags­pflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze eines der tangierten Sozial­versicherungszweige überschreitet (bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten die Beitragsbe­messungsgrenze der KV bzw. PV, bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten die Beitragsbemes­sungsgrenze der RV bzw. AV). War der Arbeitnehmende im Vorjahr nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, kommt die Märzklausel nicht in Betracht. Erfolgt die Zuordnung ins Vorjahr durch Anwendung der Märzklausel, muss die Einmalzahlung in jedem Fall separat in einer Sondermeldung gemeldet werden.

Schlüsselzahlen (DEÜV) → Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung - Meldegrund 54)

Ein ›Günstigkeitsvergleich‹ erfolgt nicht. Die Zuordnung zum Vorjahr ist zwingend auch dann vor­zu­nehmen, wenn die Beitragshöhe dadurch geringer ausfällt, als bei einer Zuordnung zum eigentlichen Auszahlungsmonat. Dies gilt selbst dann, wenn für die Einmalzahlung durch die Zuordnung zum Vorjahr keine Beiträge anfallen.

Die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung erfolgt immer für alle Versicherungszweige (Kran­ken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung) einheitlich. Die Einmalzahlung wird also entweder dem Vorjahr oder dem Auszahlungsmonat des laufenden Jahres zugeordnet. Damit soll ver­mieden werden, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Kranken‑ und Pflege­versicherungsbeiträge einem anderen Kalenderjahr zugerechnet wird als für die Renten‑ und Arbeits­­losenversicherungsbeiträge. Im Falle einer Verlagerung sind die Beitrags­be­mes­sungsgrenzen, Beitrags­sätze und Beitragsgruppen heranzuziehen, die für den letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergan­genen Jahres maßgebend waren.

In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem beschriebenen Verfahren im Abrechnungszeitraum nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird deshalb nicht im Ab­rech­nungszeitraum der Auszahlung berücksichtigt, sondern in voller Höhe dem letzten Abrech­nungs­zeitraum des Vorjahres zugeordnet, soweit darin SV‐Tage aus demselben Beschäftigungsver­hältnis vorhanden sind.

Wird eine Einmalzahlung ab 1. April eines Jahres gezahlt, findet die Märzklausel keine Anwendung und es erfolgt keine Zuordnung ins Vorjahr. Der Vergleich mit der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze ist dann ausschließlich auf das laufende Jahr begrenzt.

Prüfung im Auszahlungsmonat

Mit der Einmalzahlung wird die monatliche BBG des Abrechnungsmonats überschritten

ja↓   nein↓

Prüfung im Vergleichszeitraum
(01.01. bis Ende Abrechnungszeitraum)

Der Betrag der Einmalzahlung übersteigt die Differenz zwischen dem beitrags­pflichtigen Entgelt und der anteiligen Jahres‐BBG.

nein→

Die Beiträge sind vom gesamten Einmalbezug zu berechnen.

ja↓  

Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. ausgezahlt.

nein→

Beiträge sind maximal bis zur Höhe des für den Vergleichszeitraum ermittelten Differenzbetrages zu berechnen.

ja↓  

Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt.

nein→

Beiträge sind maximal bis zur Höhe des für den Vergleichszeitraum ermittelten Differenzbetrages zu berechnen.

ja↓  

Zuordnung ins Vorjahr

Die Einmalzahlung ist dem letzten Abrechnungs­zeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

Sofern der Betrag der Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Entgelt die im Vorjahr maßgebliche BBG übersteigt, ist die BBG für den gesamten Vorjahres­beschäftigungszeitraum maßgebend.

→

Beitragsberechnung

Die Beitragsberechnung erfolgt unter der Berücksichtigung der Beitragsbemessungs­grenzen des Vorjahres und der im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres maßgeblichen Beitragsgruppen und Beitragssätze.

☆ ☆ ☆
Beispiel

Monatsgehalt ab Januar 2025          = 4.000,00 Euro

Weihnachtsgeld November 2025 = 4.000,00 Euro

Jahresbruttoentgelt 2025 (inklusive Einmalzahlungen) = 52.000,00 Euro (bei 360 SV‐Tagen)

Jahresprovision (Einmalzahlung) Februar 2026 = 4.000,00 Euro

Bewertung:
Märzklausel: Prüfung der Beitragspflicht 2026:
BBG 01.01 bis 28.02.2026:
KV und PV (5.812,50  € × 2)   = 11.625,00 €
RV und AV (8.450,00  € × 2 )  = 16.900,00 €

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen

Arbeitsentgelt 01.01. bis 28.02.2026: (4.000,00 € × 2) = 8.000,00 € + (Einmalzahlung) 4.000,00 € = 12.000,00 €

Da die Beitragsbemessungsgrenze der KV und PV überschritten wird, muss die gesamte Einmalzahlung (auch in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung) dem Vorjahr zugeordnet werden.


Märzklausel: Prüfung der Beitragspflicht 2025: BBG 2025 KV und PV = 66.150,00 € Jahresbruttoentgelt 2025 = 52.000,00 € Differenz: 66.150,00 € − 52.000,00 € = 14.150,00 € BBG 2025 RV und AV = 84.600,00 € Differenz: 96.600,00 € − 52.000,00 € = 44.600,00 €

Da im Kalenderjahr 2025 in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung noch genügend ›SV‐Luft‹ zur jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze vorhanden ist, unterliegt die Einmalzahlung in der KV, PV, RV und AV in voller Höhe der Beitragspflicht.


Märzklausel (Zuordnung der Einmalzahlung)
Jahr Beitragszeit (SV‐Tage) KV‐Brutto PV‐Brutto RV‐Brutto AV‐Brutto
2026 Jan. bis Feb. 2026
12.000,00 €
12.000,00 €
12.000,00 €
12.000,00 €
Märzklausel Feb. 2026
− 4.000,00 €
− 4.000,00 €
− 4.000,00 €
− 4.000,00 €
beitragspflichtig
8.000,00 €
8.000,00 €
8.000,00 €
8.000,00 €
2025 Jan. bis Dez. 2025
52.000,00 €
52.000,00 €
52.000,00 €
52.000,00 €
Märzklausel Feb. 2026
+ 4.000,00 €
+ 4.000,00 €
+ 4.000,00 €
+ 4.000,00 €
beitragspflichtig
56.000,00 €
56.000,00 €
56.000,00 €
56.000,00 €
☆ ☆ ☆
Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach Beendigung einer Beschäftigung

Erfolgt eine Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach Beendigung einer Beschäftigung oder in Zeiten eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses, ist die Einmalzahlung gemäß § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Liegt der letzte Abrechnungszeitraum nicht mehr im lau­fen­den Kalenderjahr, bleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei.

Wird bei im Vorjahr beendeter Beschäftigung eine Einmalzahlung nach dem 31. März des Folgejahres gezahlt, sind dafür keine Beiträge zu entrichten. Eine in den Monaten Januar bis März geleistete Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zuzuordnen.

Bereits im Vorjahr beendete Beschäftigung

Beitragsrechtliche Zuordnung

↓ ↓

Zahlung der Einmalzahlung
Januar bis März des Folgejahres

Letzter Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr

Zahlung der Einmalzahlung
nach dem 31. März des Folgejahres

Beitragsfreiheit

›Ruhendes Beschäftigungsverhältnis‹

Ein ›ruhendes Beschäftigungsverhältnis‹ liegt vor, wenn aus bestimmten Gründen beide Parteien eine zeitweilige Aussetzung ihrer gegenseitigen Pflichten vereinbaren oder diese Aussetzung von einer der Parteien angeordnet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ruht z. B. bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes oder während der Elternzeit.

Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt → Unterbrechung der Beschäftigung durch freiwilligen Wehrdienst

Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit

Ein ›ruhendes Beschäftigungsverhältnis‹ liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) erhält.

Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt → Bezug von Entgeltersatzleistungen

Sofern während der Elternzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld) für die Beitragsberechnung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Für diesen Auszahlungsmonat gelten die ›normalen‹ Regelungen für die Beitragsberechnung bei Ein­mal­zahlungen. Hat der Arbeitnehmer aus Anlass der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber von einer ver­sicherungspflichtigen in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt, ist für die Zuordnung der Ein­mal­zahlung ausschlaggebend, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurtei­len­den Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist. Besteht der An­spruch aus beiden Beschäftigungsabschnitten, ist bei der Beitragsberechnung eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen.

Wird ohne Ausübung der Beschäftigung während der Elternzeit eine Einmalzahlung ausbezahlt, erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Bei der Aus­zahlung in den Monaten Januar bis März kommt die Märzklausel zur Anwendung und die Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.

Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeits­zeit­guthaben abgeleitet sind

Seit 1. Januar 2023 findet § 23a SGB IV für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeits­zeitguthaben abgeleitet sind mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgelt­abrech­nungs­zeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

Wertguthaben → Sonstige flexible Arbeitszeitreglungen (Gleitzeitvereinbarungen)

Für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, ist damit eine Zuordnung zu einem ggf. auch länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum vorzunehmen.

Beispiel 1:

Ein seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer befindet sich seit Oktober 2024 in Elternzeit.

Die Elternzeit ist für 20 Monate vereinbart und endet am 31. Mai 2026.

Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit

Der Arbeitnehmer kündigt die Beschäftigung zum Ende der Elternzeit. Die Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse erfolgt entsprechend zum 31. Mai 2026.

Im Juni 2026 wird dem Arbeitnehmer noch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.000,00 Euro und ein Entgeltguthaben aus einem Arbeitszeitguthaben in Höhe von 1.500,00 Euro gezahlt.

Bewertung:

Urlaubsabgeltung:
Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.000,00 Euro stellt eine Einmalzahlung dar. Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Da das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Kalenderjahr 2026 aufgrund der Elternzeit ruhte, ist kein Entgeltabrechnungs­zeit­raum mit SV‐Tagen vorhanden. Die Urlaubsabgeltung bleibt deshalb gemäß § 23a Abs. 2 SGB IV beitragsfrei.

Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben:
Auch das Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben in Höhe von 1.500,00 Euro stellt eine Einmalzahlung dar. Die ausgezahlten 1.500,00 Euro sind hier jedoch gemäß § 23d SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im September 2024 zuzuordnen. Beitragspflicht für den Einmalbezug entsteht nur in dem Umfang, wie die maßgebenden anteiligen Beitragsbe­mes­sungs­grenzen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Sep­tem­ber 2024 noch nicht ausgeschöpft sind.

Der verbeitragte Betrag ist als Sondermeldung mit Abgabegrund 54 und dem Zeitraum 1. September 2021 bis 30. September 2024 zu melden.

☆ ☆ ☆
Beitragsberechnung bei Kurzarbeit

Fällt in einem Entgeltabrechnungszeitraum die Arbeit wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter aus, ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (›Ist‐Entgelt‹) und dem infolge der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt (›Fiktiv‐Entgelt‹). Auch hier ist für die Berechnung der Beiträge maximal ein Sozial­ver­sicherungsentgelt bis zur Höhe der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld


Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) 2026


Tatsächlich erzielter Kurzlohn (Ist‐Entgelt)

Vorrangig ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Beim Ist‐Entgelt wird auch das Entgelt für Mehrarbeit berücksichtigt. Das tatsächlich erzielte Arbeits­entgelt unterliegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.

Besteht neben einem verstetigten Monatsentgelt oder einer Stundenvergütung ein Anspruch auf variable Zuschläge oder Zulagen, sind diese in das Soll‐Entgelt mit einzubeziehen. Entsprechend ist mit den SFN‐Zuschlägen zu verfahren.

Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge

Das während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte Arbeits­entgelt unter­liegt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beitragspflicht. Die Beiträge aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen.

Paritätische Beitragsfinanzierung

Ist‐Entgelt

    Das Ist‐Entgelt ist die einzige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der

  1. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,

  2. Umlagen zur Finanzierung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2),

  3. Insolvenzgeldumlage,

  4. Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Beiträge aus Einmalzahlungen

Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie Urlaubs‑ oder Weihnachtsgeld werden erst ermittelt nachdem die Beiträge aus dem Ist‑ und dem fiktiven Entgelt berechnet wurden. Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Besonderheit. Hier werden das tatsächliche Entgelt und das fiktive Entgelt herangezogen, auch wenn aus dem fiktiven Entgelt eigentlich keine Beiträge zu zahlen sind.

›Fiktiv‐Arbeitsentgelt‹

Das fiktive Arbeitsentgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da es sich beim Kurzarbeitergeld oder Saison Kurzarbeitergeld um Geldleistungen der Agentur für Arbeit handelt, entfällt hier die Berechnung eines Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Die auf das gekürzte fiktive Arbeits­entgelt entfallenden Kran­ken‑, Renten‑ und Pflegever­siche­rungs­beiträge hat der Arbeit­geber allein zu tragen. Auch für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer aus­schließlich Kurzarbeitergeld oder Saison‑Kurzarbeitergeld erhält, sind Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung zu zahlen.

Beitragszuschuss bei Kurzarbeit

Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze

Die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze bei Bezug von Kurzarbeitergeld hat nur für die Beitrags­bemes­sungsgrundlage in der Kranken‑ und Pflegeversicherung tatsächlich Relevanz. Wegen der identischen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung und in der Ren­ten­versicherung findet eine etwaige Reduzierung der RV‐Beiträge bereits durch die Deckelung des Soll‐Entgelts bei der Berechnung des ›Fiktiv‐Entgelts‹ statt.

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld (Fiktivlohn)

☆ ☆ ☆
Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Be­sprechungen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wiederholt über die versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Rückforderung von aufgrund vorläufiger Bewilligung zuer­kannten Kurzarbeitergeldes nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III beraten. Sie sind dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt.

Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden erheblichen Zunahme der Kurzarbeit hat der Gesetzgeber im § 421c SGB III eine Sonderregelung getroffen, wonach für die vorläufigen Bewilli­gungen von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 keine Abschlussprüfungen durch die Arbeitsagenturen erfolgen muss, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet.

Beitragsrechtliche Auswirkungen ab 1.  Januar 2023

Nach neuerlicher Bewertung der Sach‑ und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2023 nicht vorgelegen haben, bleibt die Versicherungs‑ und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges nicht erhalten. Dies betrifft alle Sach­verhalte, sowohl mit vollständiger Rückforderung der Leistung als auch bei nur teilweise Leis­tungs­rückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden).

Stellt sich heraus, dass Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden muss, weil der Bruttoentgeltausfall unzutreffend bestimmt wurde oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht erfüllt waren, ist vom Arbeitgeber anhand der im Einzelfall getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen zu prüfen, ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht.

Prüfung im Einzelfall

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei festzustellen, ob der Arbeitnehmer

  1. Anspruch auf das in Höhe des arbeitsvertraglich ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitsentgelt hat,

  2. Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des auf einen Bruttobetrag hochgerechneten Kurz­arbeitergeldes hat,

  3. Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes hat,

  4. keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts rückwirkend ab 1.  Januar 2023 die entsprechenden bei­trags­rechtlichen Korrekturen vorzunehmen – insbesondere auch die Beitrags­zahlung zur Arbeitslosenversicherung – zu veranlassen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist dabei nur eingeschränkt im Rahmen des § 28g SGB IV bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Ist ein Bei­trags­abzug beim Arbeitnehmer nicht möglich, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Folgen der ›Scheinselbständigkeit‹ → Einschränkungen des §  28g SGB  IV

SVMWIndex k6s5a7

Mehrere Versicherungsverhältnisse

Leitsätze
  1. Auch bei Mehrfachbeschäftigung sind die Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.

  2. Die Beitragslast ist anteilig auf die Arbeitgeber zu verteilen.

Nach Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit gab es Ende Juni 2019 bundesweit 3,54 Millionen Mehrfachbeschäftigte; und der Trend zur Mehrfachbeschäftigung ist steigend. Eine Mehrfachbeschäf­tigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen.

Indisponibler Versicherungsschutz → Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen

Beiträge sind auch bei mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen nur bis zu den für die Bezüge maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen zu entrichten. Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehre­ren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ist daher zu überprüfen, ob das Arbeits­entgelt aus allen Beschäftigungen insgesamt die für den jeweiligen Versicherungszweig maß­gebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Unständige Beschäftigung → Verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen

Die anteilige Beitragslast

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und über­steigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen. Die anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt auf der Grundlage und nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen ver­mindern sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Ab dem 1. Januar 2012 hat sich eine Änderung bei der Berechnung ergeben. Seitdem sind die bei­trags­pflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrech­nung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Diese Regelung ist auch bei unstän­digen Beschäftigungsverhältnissen sowie beim Zusammentreffen einer abhängigen Beschäfti­gung mit einer oder mehreren versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (z. B. im Rahmen des KSVG) anzu­wenden.

Berechnungsformel für die Beitragskürzung

Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungs­verhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:

Beitragspflichtiges Entgelt
BBG × (ggf. gekürztes) Einzel‐AE ÷ (ggf. gekürztes Gesamtentgelt)
Einzel‐AE = Einzelarbeitsentgelt:
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen
Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche
Beitragsbemessungsgrenze.
BBG = Beitragsbemessungsgrenze:
des jeweiligen Versicherungszweiges.
Gesamtentgelt:
Summe der laufenden monatlichen (ggf. gekürzten) Arbeitsentgelte aus den
einzelnen Beschäftigungsverhältnissen
Beispiel 1

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten überschreitet die maßgebende Jahres­arbeits­entgelt­gren­ze, sodass der Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht in der gesetz­lichen Kran­ken‑ und Pflegeversicherung unterliegt. Es fallen somit nur Pflichtbeiträge zur RV und AV an.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Abrechnungsmonat Juli 2026
Beschäftigung bei Arbeitgeber A = 8.500,00 Euro
Beschäftigung bei Arbeitgeber B =    1000,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze 2026: RV und AV = 8.450,00 Euro

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen

Bewertung:

Das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A ist zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen = 8.450,00 Euro

Arbeitgeber A = 8.450,00 € + Arbeitgeber B = 1000,00 €
Zu berücksichtigendes Gesamtentgelt = 9.450,00 € 

Beitragspflichtige Entgelte:

Arbeitgeber A:
8.450,00 € (BBG) × 8.450,00 € ÷ 9.450,00 € = 7.555,82 €

Arbeitgeber B: 8.450,00 € (BBG) × 1000,00 € ÷9.450,00 € = 894,18 € Summe (BBG‐RV) = 8.450,00 €
☆ ☆ ☆
Beschäftigungen in beiden ›Rechtskreisen‹

Eine Besonderheit ergab sich bis zum 31. Dezember 2024 aufgrund der in der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen in den ›Rechtskreisen West und Ost‹.

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen bis 2024

Wurde innerhalb eines Kalendermonats eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus maximal der Bei­tragsbemessungsgrenze zu berechnen, in dessen ›Rechtskreis‹ die Beschäftigung ausgeübt wird. Sollte sich insgesamt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West er­geben, erfolgte die anteilige Beitragsaufteilung zwischen den Arbeitgebern nach folgender Formel:

Beispiel 2

Ein unständig Beschäftigter ist im Juni 2023 in den ›Rechtskreisen West und Ost‹ für 3 Filmproduktionen tätig.

Die unständige Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, sodass keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht.

Unständige Beschäftigung → Monatliche Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit

In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegever­sicherung besteht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte

Es sind somit nur Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung zu zahlen.

Arbeitsentgelte im Juni 2023

AG 1 (›Rechtskreis Ost‹):   7.300,00 Euro

AG 2 (›Rechtskreis West‹): 2.000,00 Euro

AG 3 (›Rechtskreis West‹): 1.000,00 Euro

Gesamt: 9.900,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze 2023 (RV)

›Rechtskreis West‹: 7.300 Euro

›Rechtskreis Ost‹:   7.100,00 Euro

Berechnung der SV‐Beiträge → Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen

Bewertung:

Das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A ist zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen (›Rechtskreis Ost‹ = 7.100,00 Euro).

Arbeitgeber A = 7.100,00 € + Arbeitgeber B = 2000,00 € + Arbeitgeber c = 1000,00 €
Zu berücksichtigendes Gesamtentgelt = 10.100,00 € 

Beitragspflichtige Entgelte:

Arbeitgeber A (›Rechtskreis Ost‹):
(7.100,00 € × 7.300,00 €) ÷ 10.100,00 € = 5.131,68 €

Arbeitgeber B (›Rechtskreis West‹): (2.000,00 € × 7.300,00 €) ÷ 10.100,00 € = 1.445,55 €
Arbeitgeber C (›Rechtskreis West‹): (1.000,00 € × 7.300,00 €) ÷ 10.100,00 € = 722,77 € Summe (BBG‐RV) = 7.300,00 €
☆ ☆ ☆
Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils von Einmalzahlungen

Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen gelten die allgemeinen Normen grund­sätzlich auch für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts inso­weit zu berücksichtigen, als das bis zum Ablauf des Monats der Zuordnung bislang beitragspflichtige Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Bei der Feststellung des bislang beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist nicht nur das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber, die Einmalzahlung gewährt, heranzuziehen; die zeitgleich aus weiteren versicherungs­pflichtigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers resultierenden beitragspflichtigen Arbeits­entgelte im laufenden Kalenderjahr sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Der danach ermittelte beitragspflichtige Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist im Monat der Zuordnung der Einmalzahlung (das ist im Regelfall der Monat der Zahlung) für Zwecke der Beitrags­berechnung, ‑tragung und ‑zahlung allein dem Versicherungsverhältnis zuzurechnen, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Die Einmalzahlung findet somit im Verfahren der Aufteilung der beitrags­pflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV keine Berücksichtigung und verändert das Verhältnis der (laufenden) Arbeitsentgelte zueinander nicht.

Beispiel 3

Abrechnungsmonat Mai 2023 (›Rechtskreis West‹)
Der Beschäftigte ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und PV.

Beitragsbemessungsgrenze RV und AV = 7.300,00 Euro

Beitragsbemessungsgrenze KV und PV = 4.987,50 Euro

Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung bei Arbeitgeber A = 2.700,00 Euro
(Laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai = 13.500 Euro)

Monatliches Arbeitsentgelt Beschäftigung bei Arbeitgeber B = 1.800,00 Euro
(Laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai = 9.000 Euro)

Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:
KV und PV: anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai)  = 24.937,50 €
Beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. bis Mai)             = 22.500,00 €
                                                   Differenz  =  2.437,50 €
Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung                    =  2.437,50 €


RV und AV: anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai) = 36.500,00 € Beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Jan. bis Mai) = 22.500,00 € Differenz = 14.000,00 € Beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung = 3.000,00 €

Die Einmalzahlung verändert die Bei­trags­verteilung aus dem laufenden Arbeitsentgelt nicht.

Die Einmalzahlung unterliegt in der RV und AV in voller Höhe von 3.000,00 Euro der Bei­trags­pflicht. In der KV und PV ist nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 2.437,50 Euro zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Die aus dem beitrags­pflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber A.

Info

Sollten mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer für den gleichen Entgeltabrechnungszeitraum von mehr als einem Arbeitgeber eine Einmalzahlung erhalten und durch die Einmalzah­lungen die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und den beitrags­pflichtigen Ein­nahmen übersteigen, ist folgende Formel anzuwenden:

Einmalzahlungen von mehr als einem Arbeitgeber
EAE × Differenz zwischen anteiliger BBG und bisher BAE/SEGAE
EAE   = Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
SEGAE = Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte
BAE   = Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
☆ ☆ ☆
Meldepflicht einer Mehrfachbeschäftigung

Bis zum 31. Dezember 2020 war der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens ›Mehrfachbeschäf­tigung‹ verpflichtet, der mit seiner Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzutrat .

Mit dem 7. SGB IV Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass das Kennzeichen ›Mehrfachbeschäftigung‹ im DEÜV‐Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2022 entfallen kann. Abweichend von der gesetzlichen Regelung hat das BMAS bestimmt, das Kennzeichen schon zum 1. Januar 2021 entfallen zu lassen; das Feld ›Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung‹ im Datenbaustein Meldesachverhalt und das Feld ›Ände­rung Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung‹ im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren wur­den gestrichen.

☆ ☆ ☆
Prüfung durch die zuständige Einzugsstelle

Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhält­nisse zuständig. In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und die Einzugsstelle aufgrund der in dem sich überschneidenden Meldezeitraum vorliegenden Entgeltmeldungen nicht aus­schließen kann, dass die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungs­grenze überschritten wurde, hat sie nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Er­mitt­lung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.

Die Einzugsstelle fordert in diesem Fall die Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV‐Monatsmeldungen abzugeben. Die Einzugsstelle kann darüber hinaus auch weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den meldepflichtigen Arbeitgebern anfordern. Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle haben die Arbeitgeber die Daten mit der ersten folgenden Lohn‑ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu melden. Nach Auswertung durch die Einzugsstelle teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit, ob das erzielte laufende Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.

Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erfor­derlichen Meldungen abzuschließen.

Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle haben die Arbeitgeber die Daten mit der ersten folgenden Lohn‑ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung zu melden. Nach Auswertung durch die Einzugsstelle teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit, ob das erzielte laufende Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.

Mit dieser Regelung wird den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen die Aufgabe über­tragen, den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbe­messungsgrenze übersteigen, die Berechnungsparameter zu benennen, die es ihnen ermöglichen, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze konkret zu berechnen.

Damit wird im Ergebnis erreicht, dass in der Summe keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden bzw. – soweit sie erhoben worden sind – entsprechend der Mitteilung der Krankenkasse korrigiert werden.

Auskunftspflicht des Beschäftigten

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

SVMWIndex k6s5a8

Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Leitsatz
  1. Vor der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist stets zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen.

Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Leistungen (›Äquiva­lenzprinzip‹).

Die gesetzliche Sozialversicherung → ›Äquivalenzprinzip‹/›Solidaritätsprinzip‹

Vor der Erstattung von Beiträgen ist daher stets zu prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Geld‑ oder Sachleistungen handelt. Der Ausschluss der Erstattung greift dabei immer nur für die Beiträge des Versicherungszweigs, in dem die Leistung erbracht wurde.

Rechenfehler

Teile von Beiträgen (Beiträge in nicht voller Höhe), die z. B. aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu Unrecht gezahlt worden sind nur dann zu erstatten, wenn sie die Leistungen nicht beeinflusst haben, das heißt, wenn die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wären. Eine Beitragserstattung kommt folglich dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der versehentlich zu hohen Beiträge auch höhere Leistungen erbracht worden sind.

Anspruchsberechtigte

Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeit­geberbeitragsanteile der Arbeitgeber.

Antrag auf Erstattung der Beiträge

Für die Erstattung der Beiträge ist grundsätzlich die Einzugsstelle (Krankenkasse) zuständig. Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist bei der Einzugsstelle einzureichen, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Für die Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Arbeitgeber darf fällige Beiträge in Erwartung einer Beitragserstattung oder Beitragsgutschrift nicht zurück behalten.

Verjährung des Erstattungsanspruchs

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

Aufrechnung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann Beiträge in voller Höhe oder Teile von Beiträgen zur Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten‑ und/oder Arbeitslosenversicherung, die er zu viel gezahlt hat, aufrechnen, wenn bei Aufrechnung von Beiträgen in voller Höhe der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt.

Die zu viel gezahlten Beiträge sind mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum aufzurechnen. Erfolgt eine Aufrechnung, weil der Berechnung der Beiträge irrtümlich ein zu hohes Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt wurde, so ist der aufzurechnende Betrag in der Weise zu ermitteln, dass die zunächst unrichtig berechneten Beiträge um den Betrag vermindert werden, der sich bei einer Neuberechnung aus dem maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ergibt. Bei der Aufrechnung sind die für den Aufrechnungszeitraum jeweils maßgebenden Beitragsfaktoren zu Grunde zu legen. Alle sich aus Anlass der Aufrechnung ergebenden Berichtigungen und Stornierungen sind auf den einzelnen Lohn‑ bzw. Gehaltsunterlagen so zu vermerken, dass sie prüffähig sind.

Keine Aufrechnungsmöglichkeit

Beruht die Beitragszahlung darauf, dass Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt gezahlt worden sind, so ist eine Aufrechnung der Beiträge ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berech­nung des Krankengeldes/Übergangsgeldes oder Mutterschaftsgeldes) zu Grunde gelegt wurde.

Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge scheidet auch aus, soweit für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums eine Prüfung beim Arbeitgeber stattgefunden hat oder wenn von einem Berechtigten Zinsen nach § 27 Abs. 1 SGB IV geltend gemacht werden. In Fällen, in denen eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, ist eine Erstattung der Beiträge zu beantragen.

Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge

Der Rentenversicherungsträger kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 SGB IV Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden, die keine Berichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen erfordern (z. B. bei Anwendung falscher Beitragssätze, bei Beitrags­zahlungen von Entgeltteilen über der Beitragsbemessungsgrenze). Verrechnungen durch den Renten­ver­sicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung sind im Prüfbescheid vorzunehmen.

SVMWIndex k6s5a9

Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur KV und PV

Leitsatz
  1. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenver­siche­rung, wenn sie wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenver­sicherungs­frei sind und der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören oder privat krankenversichert sind.

Beschäftigte mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben die Wahl, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Kranken­versicherer zu versichern. Wird ein Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeits­entgeltgrenze versicherungsfrei, verpflichtet § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Krankenkasse, den Beschäftigten über die Austrittsmöglichkeiten zu informieren. Erklärt der Beschäftigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung seitens der Krankenkasse seinen Austritt und weist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach, setzt sich die zuvor bestandene Pflichtversicherung als freiwillige Krankenversicherung fort (sogenannte ›obligatorische Anschlussversicherung‹).

Arbeitnehmer, die wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversiche­rungsfrei sind und entweder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgebers einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Der Höchstbeitragszuschuss errechnet sich anhand der festgelegten Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich deshalb regelmäßig infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze am 1. Januar eines Kalenderjahres. Innerhalb eines Kalenderjahres kann sich der Arbeitgeberbeitragszuschuss nur bei einer Beitragssatzveränderung ändern. Der vom Versicherten ggf. zu zahlende Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ebenfalls vom Beitragszuschuss erfasst.

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Wer sich privat krankenversichert, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Auch an den Aufwendungen für die Pflegeversicherung beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Beitrags­zuschuss. Der Höchstbeitragszuschuss zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung berechnet sich analog zum Arbeitgeberzuschuss in der Krankenversicherung. Allerdings wird der ggf. allein vom Versicherten zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose nicht vom Beitragszuschuss erfasst.

Beiträge zur gesetzlichen PV

Ist der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet, sind die Zuschüsse steuer‑ und beitragsfrei. Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit auch beitragspflich­tiges Arbeitsentgelt.

Entgeltkatalog → Arbeitgeberzuschüsse (KV und PV)

Anspruch des Beschäftigten auf den AG‐Beitragszuschuss zur KV‑ und PV

Anspruch auf Beitragszuschuss

↘↗

Freiwillig Versicherte:
50 Prozent
des zu zahlenden Beitrages

Privat Versicherte:
50 Prozent
des Höchstbeitrages in der gesetzlichen KV, maximal 50 Prozent des tatsächlichen Betrages

Kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss
  • Ein hauptberuflich Selbständiger, der wegen § 5 Abs. 5 SGB V in der Beschäftigung nicht der Ver­sicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.

  • Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nicht für einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ver­siche­rungsfreien Beamten mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe.

☆ ☆ ☆
AG‐Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung

Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung haben einen Anspruch auf maximal 50 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversiche­rung. Zuschussfähig sind bei einem privat krankenversicherten Beschäftigten nur Aufwendungen für Kran­ken­versicherungsverträge, deren Leistungen der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs des SGB V ist allerdings nicht erforderlich. Es besteht daher keine Verpflichtung des Versicherten, sich mit einem Anspruch auch auf Krankentagegeld zu versichern. Der Arbeitgeber beteiligt sich auch an den Kosten für Krankentagegeld‑, Kranken­haus­tagegeld‑ und Kur­kosten­versicherungen.

Neben den Kosten für Kinder sind auch die Kosten des Ehepartners dann zuschussfähig, wenn die Kri­terien für eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Der Beitragszuschuss umfasst auch die Versicherungsprämien der privaten Krankenversicherung für die Ehefrau, wenn diese sich im unbezahlten Erziehungsurlaub befindet.

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zu zahlenden Beträge über eine Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese zu den Lohn­unterlagen zu nehmen und ggf. im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung vorzulegen.

Die Berechnungsgrundlagen für den Beitragshöchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung bilden für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, die KV‐ Beitragsbemessungsgrenze und der allgemeine KV‐Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung. Im Jahr 2024 beträgt der allgemeine KV‐Beitragssatz 14,6 Prozent.

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Hinzu kommt im Jahr 2024 ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent.

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags

Zusammengerechnet ergibt sich damit im Jahr 2024 ein Beitragssatz von 16,3 Prozent. Der Beitragshöchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt damit 8,15 Prozent der Beitrags­bemessungsgrenze.

Faktoren zur Ermittlung des Höchstzuschusses für die privat Krankenversicherte

Höchstzuschuss zur PKV
maßgebende Faktoren

↘→↗

Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen KV

Allgemeiner Beitragssatz
in der gesetzlichen KV

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
festgelegt vom Bundesministerium für Gesundheit

Beispiel 1:

Ein Beschäftigte unterliegt wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2026 nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei einem privaten Krankversiche­rungs­un­ternehmen versichert.

Aufwendungen des Beschäftigten für die private Krankenversicherung: 650,00 Euro

Bewertung:

Die Vor­aus­setzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses liegen vor.

Berechnung des AG‐Beitragszuschusses:

Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 €
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,9 %
Höchstzuschuss: 5.812,50 € × 17,5 Prozent = 1017,18 € × 50 % = 508,59 €
Aufwendungen des Beschäftigten:              650,00 € × 50 % = 325,00 €

Da die Hälfte der Aufwendungen des Beschäftigten für seine private Krankenversicherung niedriger sind, als der Höchstzuschuss, ist der Arbeitgeberbeitragsschuss auf die Hälfte der tatsäch­lichen Auf­wendungen für die private Krankenversicherung begrenzt.

Beitragszuschuss = 325,00 Euro

Beispiel 2:

Ein Beschäftigte unterliegt wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2026 nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei einem privaten Krankversiche­rungs­un­ternehmen versichert.

Aufwendungen des Beschäftigten für die private Krankenversicherung: 1.200,00 Euro

Bewertung:

Die Vor­aus­setzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses liegen vor.

Berechnung des AG‐Beitragszuschusses:

Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 €
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,9 %
Höchstzuschuss: 5.812,50 € × 17,5 Prozent = 1017,18 € × 50 % = 508,59 €
Aufwendungen des Beschäftigten:            1.200,00 € × 50 % = 600,00 €

Da die Hälfte der Aufwendungen des Beschäftigten für seine private Krankenversicherung höher als der maßgebende Höchstzuschuss ist, ist der Beitragszuschuss auf 508,59 Euro begrenzt.

Beitragszuschuss = 508,59 Euro

(Höchst‐)Beitragszuschuss zur privaten KV (Entwicklung)
Jahr BBG KV Halber
allgemeiner
KV‐Beitrag
Halber
ermäßigter
KV‐Beitrag
Halber
durchschnittlicher
Zusatzbeitrag
Höchstzuschuss
allgemeiner
KV-Beitrag
Höchstzuschus
ermäßigter
KV-Beitrag
2026 5.812,50 € 424,31 € 406,88 € 84,28 € 508,59 € 491,16 €
2025 5.512,50 € 402,41 € 385,88 € 68,91 € 471,32 € 454,79 €
2024 5.175,00 € 377,78 € 362,25 € 43,98 € 421,76 € 406,23 €
2023 4.987,50 € 364,09 € 349,12 € 39,90 € 403,99 € 389,02 €
20221) 4.837,50 € 353,14 € 338,63 € 31,44 € 384,58 € 370,07 €
2021 4.837,50  € 353,14 € 338,63 € 31,44 € 384,58 € 370,07 €
2020 4,687,50 € 342,19 € 328,13 € 25,78 € 367,97 € 353,91 €
2019 4.537,50 € 331,24 € 317,63 € 20,42 € 351,66 € 338,05 €
2018 4.425,00 € 323,03 € 309,75 € keine Arbeitgeberbeteiligung 323,03 € 309,75 €
2017 4.350,00 € 317,55 € 304,50 € keine Arbeitgeberbeteiligung 317,55 € 304,50 €
2016 4.237,50 € 309,34 € 296,63 € keine Arbeitgeberbeteiligung 309,34 € 296,63 €
2015 4.125,00 € 301,13 € 288,75 € keine Arbeitgeberbeteiligung 301,13 € 288,75 €

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es keinen direkten “ermäßigten Beitragssatz“, aber der Arbeitgeberzuschuss wird anhand des ermäßigten KV-Beitragssatzes berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, was zu einem geringeren maximalen Zuschuss führt.

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 besteht für privat Versicherte zusätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages.

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags

1)In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung blieben die Grenzwerte aufgrund der Corono-Krise bundesweit beim Vorjahreswert.

☆ ☆ ☆
AG‐Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung

Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zur Kranken­versicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig ver­sichert sind.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankenversicherungsbeiträgen bei dem Beschäftigten und des­sen über eine freiwillige Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen mit 50 Prozent. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchst­beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen

Kein Krankengeldanspruch (ermäßigter Beitragssatz)

Ist der Beschäftigte freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und hat keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der Kran­ken­kassen maßgebend.

Faktoren zur Ermittlung des Höchstzuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung

Höchstzuschuss Freiwillige‐KV
maßgebende Faktoren

↘→↗

Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen KV

Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz
in der gesetzlichen KV

Individueller Zusatzbeitragssatz
der jeweiligen Krankenkasse



Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur freiwilligen KV (Entwicklung)
Jahr BBG KV Halber allgemeiner
KV‐Beitrag
Halber ermäßigter
KV‐Beitrag
Halber Zusatzbeitrag
2026 5.812,50 € 424,31 € 406,88 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2025 5.512,50 € 402,41 € 385,88 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2024 5.175,00 € 377,78 € 362,25 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2023 4.987,50 € 364,09 € 349,13 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
20221) 4.837,50 € 353,14 € 338,63 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2021 4.837,50 € 353,14 € 338,63 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2020 4,687,50 € 342,19 € 328,13 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2019 4.537,50 € 331,24 € 317,63 € + halber Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
2018 4.425,00 € 323,03 € 309,75 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2017 4.350,00 € 317,55 € 304,50 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2016 4.237,50 € 309,34 € 296,63 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2015 4.125,00 € 301,13 € 288,75 € keine Arbeitgeberbeteiligung

Der Arbeitgeberzuschuss wird anhand des ermäßigten KV-Beitragssatzes berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, was zu einem geringeren maximalen Zuschuss führt.

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 besteht für freiwillig Versicherte zusätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des ggf. zu zahlenden Zusatzbeitrages.

1)In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung blieben die Grenzwerte aufgrund der Corono-Krise bundesweit beim Vorjahreswert.

☆ ☆ ☆
Höhe des PV‐Beitragszuschusses

Freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, erhalten vom Arbeitgeber auch in der sozialen Pflegever­sicherung einen Beitragszuschuss. Der Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Höchstzuschuss in der Höhe, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen hätte.

Auch Beschäftigte, die dem Gesetz nach entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversiche­rung beanspruchen können, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrags gezahlt, den der Arbeitgeber im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tra­gen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags.

Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung frei­wil­lig versichert und nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs­pflichtig sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem Pflegeversicherungs­beitrag.

Voraussetzungen für den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten PV

Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird für eine private Pflegeversicherung nur ge­zahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:

  1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

  2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abge­schlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,

  3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit an­deren Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen sei­nen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prä­mien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken‑ und Pflegeversicherung ver­wendet.

Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versiche­rung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in § 61 Abs. 5 SGB XI genannten Vor­aussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist vom Beschäftigten allein zu tragen. Bei der Berechnung des (Höchst‐)Beitragszuschusses für privat oder freiwillig Versicherte wird der Beitragszuschlag für Kinder­lose in der gesetzlichen Pflegeversicherung deshalb nicht berücksichtigt.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Die Erhöhung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent hat direkte Auswirkungen auf den (Höchst‐)Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV. Ab 1. Januar 2025 beträgt der AG‐Anteil damit 1,80 Prozent bzw. in Sachsen 1,30 Prozent.

(Höchst‐)Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten PV (Entwicklung)
Jahr BBG KV PV
(außer Sachsen)
PV
Sachsen
Beitragszuschlag
für Kinderlose
2026 5.812,50 € 104,63 € 75,56 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2025 5.512,50 € 99,23 € 71,66 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2024 5.175,00 € 87,98 € 62,10 € keine Arbeitgeberbeteiligung
ab 7/2023 4.987,50 € 84,79 € 59,85 € keine Arbeitgeberbeteiligung
bis 6/2023 4.987,50 € 76,06 € 51,12 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2022 4.837,50 € 73,77 € 49,58 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2021 4.837,50 € 73,77 € 49,58 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2020 4,687,50 € 71,48 € 48,05 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2019 4.537,50 € 69,20 € 46,51 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2018 4.425,00 € 56,42 € 34,29 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2017 4.350,00 € 55,46 € 33,71 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2016 4.237,50 € 49,79 € 28,60 € keine Arbeitgeberbeteiligung
2015 4.125,00 € 48,47 € 27,84 € keine Arbeitgeberbeteiligung
☆ ☆ ☆
Anteiliger Beitragszuschuss (Mehrfachbeschäftigung)

Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Beitragszuschuss anteilig im Verhältnis der Verdienste von allen Arbeitgebern zu tragen, bei denen der Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt ist, auch wenn der Verdienst bei einem Arbeitgeber bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

☆ ☆ ☆
Beitragszuschuss bei Kurzarbeit

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld

Der § 257 SGB V enthält aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeit­neh­mern Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss für freiwillig oder privat krankenversicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit, der sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung angeschlossen haben, ist bei Kurzarbeit zunächst der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Dieser ist gegebenenfalls auf die Höhe des (vollen) PKV‐Beitrags zu begrenzen. Der auf das fiktive Entgelt entfallende Beitragszuschuss wird vollständig vom Arbeitgeber getragen.

Anschließend ist der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV‐Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen.

Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze. Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Zuschuss jedoch den Betrag, den er für seine private Krankenversicherung tat­säch­lich aufwendet.

Mit dieser Berechnungsweise werden privat krankenversicherte Beschäftigte gleichermaßen – wie ge­setz­lich krankenversicherte Beschäftigte auch – während der Anordnung von Kurzarbeit bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich entlastet und tragen gemeinsam mit dem Arbeitgeber paritätisch den verbleibenden Krankenversicherungsbeitrag zum Kurzlohn.

Die Berechnung des Arbeitgeber‐Zuschusses für die private Pflegepflichtversicherung erfolgt in der­selben Weise wie die Berechnung des Arbeitgeber‐Zuschuss für die private Krankenversicherung. Für das Land Sachsen ist allerdings zu beachten, dass der AG‐Zuschuss für die private PV für den Kurzlohn nur 1,025 Prozent beträgt (für alle anderen Bundesländer: 1,525 Prozent).

Entwicklung des Beitragssatzes in der gesetzlichen PV

Nach dieser Auffassung ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 zu verfahren. Sollte in der Vergangenheit anders verfahren worden sein, wird dies nicht beanstandet.

Beispiel:

Der Beschäftigte hat während der Kurzarbeit im Mai 2026 Aufwendungen für seine private Krankenversicherung in Höhe von 700,00 Euro.

Kurzarbeit im Mai 2026:

Entgelt ohne Kurzarbeit             = 7.000 Euro (Soll‐Entgelt)

Entgelt während der Kurzarbeit  = 2.500 Euro (Kurzlohn)

BBG‐KV 2026 = 5.812,50 Euro

Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen

Allgemeiner Beitragssatz KV Mai 2023 = 14,6 Prozent

Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Mai 2023 = 2,9 Prozent

Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags

Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung einkommensunabhängig erhoben werden, wird nachstehend anhand eines fiktiven Rechenbeispiels erläutert, wie auf der Grundlage von § 257 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB V bei Kurzarbeit der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu berechnen ist:

Bewertung:

Schritt 1 (Fiktivlohn Begrenzung BBG‐KV):
Zunächst ist der auf den Fiktivlohn entfallende (allein vom Arbeitgeber zu tragende) Beitrags­zuschuss zu ermitteln.

Differenz Soll‐Entgelt und dem Kurzlohn       = 3.500,00 € (7.000,00 € − 2.500,00 €)
Berechnungsgrundlage für den Beitragszuschuss = 3.600,00 € (4.500,00 €  x 80 %)

Das fiktive Arbeitsentgelt wird neben dem Kurzlohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Um dies zu prüfen werden der Kurzlohn und das fiktive Arbeitsentgelt zu­sam­mengerechnet:

3.600,00 € + 2.500,00 € = 6.100,00 €

Die errechneten 6.100,00 Euro übersteigen die für das Jahr 2026 maßgebende Beitragsbemes­sungs­grenze (5.812,50 Euro). Somit muss nun von der Beitrags­bemessungs­grenze der Kurz­lohn abgezogen werden:

Begrenzung BBG‐KV: 5.812,50 € -  2.500,00 € = 3.312,50 €

Arbeitgeberzuschuss (Fiktivlohn):
Das fiktive Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze beträgt damit 3.312,50 Euro. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden nach § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Kran­ken­versicherung herangezogen (14, 6 Prozent plus 2,9 Prozent = 17,5 Prozent).

Arbeitgeberzuschuss (Fiktivlohn):
3.312,50 € × 17,5 %   =   579,68 €

Schritt 2 (Kurzlohn):
Im zweiten Schritt ist der auf den Kurzlohn entfallende Beitragszuschuss zu ermitteln. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V höchstens die Hälfte des PKV‐Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zu zahlen haben.

Grundsätzlicher Arbeitgeberzuschuss zum Kurzlohn:
2.500 € × 8,75 %  (17,5 % ÷ 2) = 218,75 €

Da ein Teil des PKV‐Beitrages bereits durch den Arbeit­geberzuschuss zum fiktiven Entgelt getragen wird, mindert sich dieser Betrag entsprechend. Dieser bereits vollständig getragene Arbeitgeberzuschuss wird vom tatsächlich zu zahlenden PKV‐Beitrag abgezogen.

Verbliebener Restbetrag:
700,00 € (tatsächlicher privater KV‐Beitrag) − 579,68 € =  120,32 €

Der dann verbleibende Beitrag wird zur Hälfte vom Beschäftigen sowie zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Der Beitragszuschuss zum Kurzlohn ist auf diesen Betrag begrenzt.

Arbeitgeberzuschuss (Kurzlohn):
120,32 € ÷ 2 = 60,16 €

Als Obergrenze für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung gilt bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht der Höchstzuschuss (508,59 Euro für 2026), sondern die tat­säch­lichen Aufwendungen des Beschäftigten (700,00 Euro).

Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers in Höhe von insgesamt 639,84 Euro zu leisten.

Der Beschäftigte hat einen Beitragsanteil in Höhe von 60,16 Euro zu tragen.

SVMWIndex k6s5a10