Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertragstyp frei bestimmen, sofern dadurch nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts oder gesetzliche Gebote verstoßen wird.
Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächliche Natur der Rechtsbeziehung, geht der formellen Vereinbarung vor.
Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen findet ihre Grenzen in der Entfaltungsfreiheit anderer.⚖
Die Vertragsfreiheit besteht darin, beliebige gegenseitige Rechte und Pflichten begründen zu können, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu sein. Verträge werden dann wirksam, wenn die Vertragsparteien inhaltlich übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen abgeben.
Vertragsfreiheit bedeutet jedoch nicht, autonom begründete Rechtsbeziehungen beliebig einem bestimmten gesetzlich vorgegebenen Vertragstypus zuordnen zu können. Die Sozialversicherungspflicht ist kein ›Wunschkonzert‹ zivilrechtlicher Ausgestaltung und folgt ihren eigenen Regelungen. Wie die Vertragsbeziehung rechtlich zu qualifizieren ist, steht nicht im Belieben der Vertragsparteien. Für die materielle Rechtslage kommt es deshalb nicht entscheidend auf die Bezeichnung des Vertrages oder den Titel des Vertragsverhältnisses an, sondern allein auf den Geschäftsinhalt, also die tatsächliche Durchführung des Vertrages. Die von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge kann mithin nur dann eintreten, wenn auch die tatsächliche Durchführung des Vertrages dem gewählten Vertragstypus entspricht.
Entspricht die tatsächliche Durchführung des Vertrages nicht der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsbezeichnung, ist die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses allein nach objektiv‐rechtlichen Kriterien vorzunehmen.⚖
Rechtsfigur des Typus → Die Rechtsfigur des ›Typus‹
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Spricht das Gesamtbild der für den Auftraggeber tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung für eine abhängige Beschäftigung, so ändert auch die vom Auftragnehmer gewählte Rechtsform daran nichts.
Wie das Bundessozialgericht in drei Musterverfahren klargestellt hat, kann eine Sozialversicherungspflicht auch bei einem Alleingesellschafter‐Geschäftsführer einer UG/GmbH eintreten, wenn dieser als Erfüllungsgehilfe der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen für einen Auftraggeber erbringt und diese Tätigkeit ihrer Art nach zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens verbunden mit der Weisungsgebundenheit an den dortigen Weisungsgeber führt.⚖
Ist der Auftragnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten (Auftraggeber) im Regelfall aus. Dennoch können aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.
Bei einer GbR ist ein ernsthafter Rechtsbindungswille des Auftragnehmers gefordert, seine Tätigkeit in der Rechtsform der GbR ausüben zu wollen. Wurde die Gründung der GbR nur zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht vom Auftraggeber veranlasst, die GbR also nur zum Schein gegründet, sind die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und das Nichtvorhandensein eines unternehmerischen Risikos beim Auftragnehmer die maßgebenden Kriterien für die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses.⚖
Basierend auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich auch möglich, dass bei einer entsprechenden Umgestaltung des Geschäftsinhalts von einem Arbeitsverhältnis in ein freies Mitarbeiterverhältnis gewechselt wird. Allerdings muss die Unternehmerentscheidung aus sachlich nachvollziehbaren Gründen erfolgen und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; es darf sich somit nicht nur um die ›Verschleierung‹ eines Arbeitsverhältnisses handeln. Änderungen des Vertragsverhältnisses, die zu einem Wechsel des sozialversicherungsrechtlichen Status führen, werden im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung regelmäßig einer näheren Betrachtung unterzogen.
Im Rahmen eines ggf. nach Beendigung der Vertragsbeziehung vom Arbeitnehmer geführten Kündigungsschutzprozesses hätte dieser die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.⚖
SVMWIndex k1s2a1
Nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern der wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp.
Die objektive Vertragstypenzuordnung erfolgt mittels einer typologischen Gesamtschau der die Leistung prägenden Merkmale.
Als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtssubjekten und bestimmt die typischen Vertragsarten. Für jeden Vertragstyp hat der Gesetzgeber spezielle Hauptpflichten festgelegt. Die den jeweiligen Vertragstyp kennzeichnenden Wesensmerkmale bestimmen die Art des Vertragsverhältnisses und dienen damit zur Abgrenzung der unterschiedlichen Vertragstypen.
Da die Vertragsparteien aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit aber auch Verpflichtungen unterschiedlicher Vertragstypen miteinander vermischen können, kann sich eine eindeutige Vertragstypenzuordnung im Einzelfall schwierig gestalten. Vor allem bei den vielen projektbezogenen Tätigkeiten lässt sich im Übergang von abhängiger Erwerbsarbeit im ›Normalarbeitsverhältnis‹ zu selbständigen Erwerbsformen eine große Bandbreite von Gestaltungen mehr oder minder selbständiger Erwerbsarbeit aufzeigen.
Hinter dem Begriff ›Rechtsformzwang‹ verbirgt sich die vom Bundesarbeits‑ und dem Bundessozialgericht praktizierte objektive Vertragstypenzuordnung mittels einer typologischen Gesamtschau der die Leistung prägenden Merkmale. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor.
Statusbewertung des Vertragsverhältnisses → Das formelle Vertragsverhältnis
Ob ein Auftragnehmer – entgegen dem Willen der Vertragsparteien – objektiv zur Leistung einer weisungsgebundenen und damit fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, muss im Einzelfall anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung von Vertragstext und der gelebten Vertragspraxis festgestellt werden. Der Parteiwille kommt regelmäßig nur dann zum Zuge, wenn nach der vorzunehmenden typologischen Gesamtschau im Ergebnis unklar bleibt, wie die Vertragsbeziehung einzuordnen ist.
›Faktisches‹ Beschäftigungsverhältnis → Gesamtschau der Vertragsbeziehung
Nur wenn Auftraggeber und Auftragnehmer an der Wirklichkeit orientierte Verträge schließen, die die tatsächlichen Verhältnisse klar und eindeutig widerspiegeln, besteht für die Vertragsparteien Rechtssicherheit bezüglich der statusrechtlichen Einstufung der getroffenen Vereinbarungen und damit auch eine Planungssicherheit.
Jedes am Rechtsverkehr teilnehmende Unternehmen muss seine Betriebspflichten lückenlos aus allen verfügbaren Rechtsquellen ermitteln. Auf eine etwaige fehlende Kenntnis von Gesetzen oder einschlägiger Rechtsprechung kann sich der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich nicht berufen. Im Rahmen seiner Organisationspflichten muss sich der Arbeitgeber in Bezug auf den Aufbau des Betriebes und der Abläufe innerhalb des Unternehmens organisatorisch so einrichten, dass er dem Grunde nach in der Lage ist, allen seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Das bedeutet vor allem, dass der Arbeitgeber Personen auswählt und einsetzt, die auch tatsächlich zur Erfüllung der Betriebspflichten in der Lage sind und reagiert, wenn die Kenntnis‑ und Wissenslage im Unternehmen entsprechende organisatorische Änderungen erforderlich machen. Der Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass die Repräsentanten des Unternehmens, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die rechtserheblichen Informationen an die betrieblichen Entscheidungsträger weiterleiten, damit diese sie auch zur Kenntnis nehmen können. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sein Personal in einer gewissen Regelmäßigkeit überprüfen und bei Mängeln für Abhilfe sorgen.⚖ Durch diese Verpflichtungen soll verhindert werden, dass sich ein Arbeitgeber durch die Auswahl offensichtlich ungeeigneten Personals oder der bewussten Abkehr oder Nichteinrichtung von Kommunikationswegen, bewusst ›rechtsblind‹ macht, um damit rechtliche Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Betriebspflichten (z. B. die Erhebung von Säumniszuschlägen) zu verhindern.
Die Nichterfüllung von Verkehrssicherungspflichten, Verletzung von Organisationspflichten oder Nichterfüllung sonstiger erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Organisation wird als ›Organisationsverschulden‹ bezeichnet. Die Rechtsfigur des ›Betrieblichen Organisationsverschuldens‹ wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist ein Unterfall der unerlaubten Handlung.⚖
Organisationsverschulden |
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Selektionsverschulden |
Anweisungsverschulden |
Überwachungsverschulden |
Organisationsbedingte Fehler, bei denen es zu einer Haftung aufgrund eines betrieblichen Organisationsverschuldens kommen kann:
Selektionsverschulden
Das Unternehmen ist bei der Personalauswahl nicht sorgsam und delegiert bestimmte Aufgaben und/oder Verantwortung an einen Mitarbeiter, der hierfür nicht geeignet oder qualifiziert ist.
Anweisungsverschulden
Das Unternehmen versäumt es, erforderliche Anweisungen zur Wahrnehmung bestimmter Arbeitsaufgaben zu erteilen oder die Anweisungen sind nicht vollständig bzw. enthalten Fehler (sogenanntes ›Anweisungsverschulden‹).
Überwachungsverschulden
Das Unternehmen überwacht die betrieblichen Abläufe und die Ausführung delegierter Aufgaben und Verantwortung nicht ausreichend oder gar nicht.
Der Bußgeldtatbestand des § 130 Abs. 1 OWiG gestattet den deutschen Justizbehörden neben Straftaten auch eine Aufsichtspflichtverletzung und ein Organisationsverschulden aufzuklären. Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens notwendige Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten des Inhabers nicht oder nicht ausreichend trifft, handelt ordnungswidrig, wenn eine ausreichende Aufsicht die Zuwiderhandlungen verhindert oder wesentlich erschwert hätte.
Bei Vorliegen eines betrieblichen Organisationsverschuldens wird die Haftung bzw. das Verschulden für einen Schaden, der sich in dem Bereich einer Organisation ereignet, der Organisation zugeordnet und nicht der Einzelperson, die den Schaden tatsächlich verursacht hat.
Im Vereinsrecht richtet sich die Haftung der Organe für Schäden gegenüber Dritten explizit nach § 31 BGB. »Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.«
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das körperschaftliche Organisationsverschulden nach § 31 BGB über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH), Personengesellschaften (OHG, KG) sowie BGB‐Gesellschaften entsprechend angewendet werden.⚖
Verstöße gegen sogenannte ›Compliance‐Standards‹ und das damit einhergehende Organisationsverschulden führen nicht selten zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Managern. Der Bundesgerichtshof hat jedoch das Vorhandensein eines effizienten Compliance‐Management‐Systems als strafmindernd bewertet.⚖ Wurden in der Folge einer Normverletzung entsprechende Regelungen optimiert und die betriebsinternen Abläufe so gestaltet, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden, ist von einem Organisationsverschulden grundsätzlich nicht auszugehen. Ein funktionierendes und adäquat dokumentiertes Compliance‐Management‐System kann somit dazu beitragen, die Annahme eines betrieblichen Organisationsversagens und damit auch den Verdacht einer bewussten Zuwiderhandlung zu entkräften.
›Compliance‹ ist die betriebswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Umschreibung für die rechtskonforme und redliche Führung der Geschäfte, also die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes und das dafür notwendige Mitarbeiterverhalten. ›Compliance‹ betrifft also nicht nur Fragen der Korruption, sondern umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, um das rechtmäßige Verhalten der Unternehmen, der Organmitglieder und der Mitarbeiter im Blick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote, sowie sämtlicher unternehmensinternen Richtlinien zu gewährleisten.
Um das Risiko von Rechtspflichtverletzungen zu minimieren, sollte das Unternehmen sein Personal sorgsam auswählen, rechtserhebliche Informationen einholen und weitergegeben und die Abläufe im Unternehmen so organisieren, dass über nachvollziehbare Verantwortlichkeiten das Risiko von Rechtsverstößen weitestgehend eingegrenzt wird. Zudem sollte das Unternehmen sein Personal in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung hin überprüfen, bei Mängeln für Abhilfe sorgen und über die Einrichtung und Nachhaltigkeit von Kommunikationswegen ein gesetzeskonformes Verhalten zu gewährleisten.
Durch eine funktionierende Compliance‐Organisation können straf‑ und zivilrechtliche Risiken reduziert werden. Zur Vermeidung eines betrieblichen Organisationsverschuldens sollte daher jeder Unternehmer für seinen Betrieb eine Compliance‐Strategie entwickeln und ein Compliance‐Management‐System einrichten. Um ›vorbeugende Maßnahmen‹ definieren und initiieren zu können, muss das Unternehmen zunächst die vorhandenen Compliance‐Risiken im Rahmen einer Gefährdungsanalyse erkennen und beschreiben. Für die Bewertung und Einordnung der Risiken sind die Kenntnisse von Gesetzen sowie der obligatorischen und freiwilligen Normen unabdingbar.
Zentrale Bestandteile eines effektiven Compliance‐Managements sind die Festlegung klarer Verantwortungs‑ und Zuständigkeitsbereiche sowie eine Kontrolle der eingeleiteten Maßnahmen. Über die Einrichtung einer sogenannten ›Risiko‐Kontroll‐Matrix‹ sollte der Unternehmer für die laufenden Prozesse die Hauptrisiken und Ziele benennen und deren Kontrolle beschreiben. Dabei wäre festzulegen, wer für jeden Bereich die Verantwortung trägt und welche externe Kontrollinstanz überprüft, ob die Ziele erreicht sind. Compliance‐Management kann einen Wettbewerbsvorteil darstellen, da viele öffentliche Auftraggeber ihrer Aufträge nur dann vergeben, wenn ein ordentliches Compliance‐Management nachgewiesen werden kann.
Zur Verhinderung von sozialversicherungsrechtlichen ›Scheinselbständigkeiten‹ sollte im Compliance‐Management‐System auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV für ›objektive Zweifelsfälle‹ implementiert sein.
Anfrageverfahren → Clearingstelle
SVMWIndex k1s2a2
Im Rahmen eines freien Dienstvertrages führt der Dienstverpflichtete die geschuldeten Dienste unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan aus.
Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, werden als ›freier Dienstvertrag‹ oder als ›Vertrag über freie Mitarbeit‹ bezeichnet. Mit dem Einsatz eines ›freien Mitarbeiters‹ sollen häufig Personalengpässe oder Belastungsspitzen abgedeckt werden. Gegenstand eines ›freien‹ Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.⚖ Der Auftragnehmer schuldet nur die Zurverfügungstellung seiner qualifizierten Arbeitskraft; ein vorab definierter Erfolg ist nicht geschuldet. Durch den Dienstvertrag wird der Auftragnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste, der Auftraggeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.⚖
›Freie Mitarbeiter‹ (auch ›Freelancer‹) führen für einen Dienstgeber Aufträge aus, ohne dabei wie Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Dienstgebers eingegliedert zu sein. Im Rahmen eines freien Dienstvertrages führt der Dienstverpflichtete die geschuldeten Dienste unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan aus. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Dienstverpflichtete in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung – im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer – im Wesentlichen frei von Weisungen ist.⚖ Der Dienstverpflichtete kann dabei nicht nur die Art und Weise, sondern insbesondere Zeit und Ort der vereinbarten Dienstleistung im Rahmen der Vertragspflichten frei bestimmen.⚖ Auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses hat der Dienstverpflichtete die geschuldeten Dienste zwar grundsätzlich persönlich zu erbringen, er kann dabei aber auch eigene Erfüllungsgehilfen einsetzen.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf freie Dienstverhältnisse keine Anwendung. Das Dienstvertragsverhältnis wird beendet durch Zeitablauf⚖, ordentliche Kündigung oder aus wichtigem Grund durch fristlose Kündigung.⚖ Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.⚖ Das Dienstverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag ist aber nur dann wirksam bzw. rechtskräftig, wenn er schriftlich vereinbart und von beiden Seiten im Original unterschrieben ist.⚖
Ist der ›freie Mitarbeiter‹ kein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, hat der Dienstgeber für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Allerdings kann der ›freie Mitarbeiter‹ als selbständig Tätiger unter gewissen Umständen im Rahmen des § 2 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen. In diesem Fall hat der ›freie Mitarbeiter‹ die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen.
Rentenversicherungspflicht der Selbständigen → Meldung des Versicherten
Freier Dienstvertrag |
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Kein Dauerschuldverhältnis |
Keine Eingliederung |
Kein Direktionsrecht |
Freie Dienstnehmer …
werden nicht aufgrund einer vorher eingegangenen Gesamtverpflichtung tätig, sondern auf der Grundlage von Einzelabreden.
sind nicht verpflichtet, angebotene Aufträge anzunehmen (die Ablehnung eines Angebots bedarf keiner Begründung und darf kein Anlass sein, keine Aufträge mehr anzubieten).
dürfen nicht verpflichtet werden, regelmäßig zu erscheinen (Dienstplan).
dürfen nicht in den allgemeinen organisatorischen Arbeitsablauf eingegliedert werden.
sollten Tätigkeiten, für deren Erledigung die Anwesenheit beim Auftraggeber nicht erforderlich ist nicht in den Räumen des Auftraggebers, sondern in den eigenen Betriebsräumen durchführen.
unterliegen keinen Weisungen, soweit diese sich nicht unmittelbar aus dem übernommenen Auftrag herleiten.
müssen sich ihren Urlaub nicht genehmigen lassen und sich nicht in Urlaubslisten eintragen.
erhalten grundsätzlich nicht ein Honorar, das mit dem eines vergleichbar eingesetzten Arbeitnehmer vergleichbar ist, sondern haben einen Vergütungsanspruch, der deutlich darüber liegt und damit Eigenvorsorge zulässt.
SVMWIndex k1s2a3
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
Liegt nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis vor, ist regelmäßig auch von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts auszugehen.
Ein Arbeitsverhältnis und damit eine Arbeitnehmereigenschaft der Erwerbsperson können in der Regel nur dann vorliegen, wenn die Arbeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages geleistet wird. Kennzeichnend dafür ist es, dass sich der Arbeitnehmer freiwillig in den Dienst des Arbeitgebers begibt und dieser den Willen hat, die Leistung des Arbeitnehmers anzunehmen.
Ein Auftragnehmer ist immer dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts einzuordnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist.⚖
Der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag kennt keine ›Erfolgshaftung‹ des Arbeitnehmers. Der Dienstverpflichtete schuldet das ›Wirken‹, nicht das ›Werk‹. Der Dienst‑ bzw. Arbeitnehmer ›verspricht keine Gutleistung, sondern nur eine Überhauptleistung‹. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.⚖
Eine spezielle Rechtsvorschrift zum Arbeitsvertrag suchte man im BGB lange Zeit vergebens. Eine Abgrenzung des (abhängigen) Arbeitsvertrags vom (freien) Dienstvertrag musste daher über den Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgenommen werden. Im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde zum 1. April 2017 die in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts praktizierte objektive Vertragstypenzuordnung mittels einer typologischen Gesamtschau, wenn auch in einer verkürzten und damit missverständlichen Weise, in § 611a BGB kodifiziert. Durch die vorgenommene Neuregelung in § 611a BGB ist der Arbeitsvertrag nun erstmals als eigenständiger Vertrag erwähnt.
Die neue Rechtsvorschrift übernimmt wesentliche vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Abgrenzungsgrundsätze und definiert das Arbeitsverhältnis folgendermaßen: »Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an«.⚖
Arbeitsverhältnis |
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Dauerschuldverhältnis |
Eingliederung |
Vergütungsanspruch |
Die persönliche Abhängigkeit kommt in der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich seiner Arbeitsleistung zum Ausdruck, die ihr Gegenstück in dem Direktionsrecht des Arbeitgebers findet.
Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat, mithin in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitgeber darin, dass er dem Arbeitnehmer den vereinbarten Arbeitslohn zahlen muss. Ein Anspruch in Form eines festen Stundenvergütung ist typisch für ein Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsrecht fußt auf dem Prinzip der Privatautonomie. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages⚖ oder einer Betriebsvereinbarung⚖ dem entgegenstehen.⚖
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, die Ruhepausen nicht mitgerechnet.⚖ Die konkrete Regelung erfolgt durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag. Zur Arbeitszeit gehören in der Regel nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Umkleide‑ und Waschzeiten.
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Damit gilt als Grundsatz maximal die 48‐Stundenwoche.
Die werktägliche Arbeitszeit kann, wenn keine tariflichen oder arbeitsvertraglichen Einschränkungen bestehen, auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen acht Stunden werktäglich im Durchschnitt nicht überschritten werden.⚖ Saisonschwankungen und Arbeitsspitzen können so ausgeglichen werden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann daher bis zu 60 Stunden betragen.
Da die gesetzliche Höchstdauer der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dient, ist die Arbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen.⚖ Sonntagsarbeit wird auf die werktägliche Arbeitszeit angerechnet.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Im Arbeitsvertrag ist meistens nicht abschließend geregelt, was genau der Arbeitnehmer tun muss, um seine Hauptpflicht zu erfüllen. Typischerweise enthält ein Arbeitsvertrag nur eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung (z. B. Redakteur). Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers muss deshalb durch den Arbeitgeber konkretisiert werden. Diesem Zweck dient das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das in der Fachliteratur auch als Weisungsrecht bezeichnet wird. Das Direktionsrecht stellt das Recht des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmerim Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen.
Im Regelfall wird ein Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss von Arbeitsverträgen hat aber regelmäßig keine konstitutive Bedeutung. Ein Arbeitsvertrag kann trotz Schriftformgebots auch durch das übereinstimmende, schlüssige Verhalten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft bereitstellt und der Arbeitgeber ihn in die Arbeitsorganisation seines Betriebes eingliedert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären in diesem Fall ›konkludent‹ Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags.⚖ Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.⚖
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (›Arbeitsbedingungenrichtlinie‹) veröffentlicht. Die Arbeitsbedingungenrichtlinie wird im Wesentlichen durch Änderungen des Nachweisgesetzes (NachweisG) umgesetzt.
Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. August 2022 beginnen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vorher bestanden hat, können vom Arbeitgeber verlangen, dass Ihnen die im NachweisG genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb von einer Woche ausgehändigt werden.
Der Katalog der Nachweispflichten für die wesentlichen Arbeitsbedingungen wurde ab 1. August 2022 erheblich erweitert. Nachzuweisen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG:
Das Nachweisgesetz regelte bislang in § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG, dass Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wichtigsten Vertragsbedingungen (sofern sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben) binnen eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen hatten. Neu ab 1. August 2022 ist, dass Arbeitgeber neuen Arbeitnehmern bereits am ersten Arbeitstag einen Teil der Informationen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Überstunden, Arbeitszeit) schriftlich auszuhändigen haben. Weitere Informationen (insbesondere Beginn des Arbeitsverhältnisses, ggf. Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Überstunden) müssen innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden. Für die übrigen Informationen hat der Arbeitgeber auch weiterhin einen Monat Zeit.
Obwohl Art. 3 der Arbeitsbedingungenrichtlinie ausdrücklich die elektronische Form zulässt, bleibt die elektronische Form gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Verstöße durch den Arbeitgeber wurden bisher nicht sanktioniert. Ab 1. August 2022 werden Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des NachweisG als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden können.
Art. 3 RL 2019/1152/EU stellt klar, dass aufgrund des verstärkten Einsatzes von digitalen Kommunikationsmitteln die in der Richtlinie vorgesehenen schriftlichen Informationen auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können.
Während sich die Wirtschaft und auch die Verwaltung in einem digitalen Umwandlungsprozess befinden, fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber Archive anzulegen, um handschriftlich unterzeichnete Arbeitsverträge vorzuhalten. Dies ist nach Meinung des Verfassers nicht zeitgemäß.
Nach § 126a Abs. 1 BGB kann die eigenhändige Namensunterschrift grundsätzlich durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Warum der deutsche Gesetzgeber im digitalen Zeitalter auf dem strengen Schriftformerfordernis beharrt, erschließt sich dem Verfasser nicht. Hier sollte der Gesetzgeber zukunftsorientierter denken und mit der Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur eine digitale Archivierung ermöglichen.
Anders als im bestehenden Vertragsverhältnis, in dem der Mitarbeiter jederzeit ein rechtliches Interesse daran hat, dass seine Rechtsstellung als Arbeitnehmer zeitnah festgestellt wird⚖, bedarf das Interesse an der Feststellung, dass ein vergangenes Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war, einer besonderen Begründung. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reicht nicht aus. Mit der Feststellung des Arbeitsverhältnisses muss vielmehr zugleich feststehen, dass eigene Ansprüche des Klägers gerade aus dem Arbeitsverhältnis zumindest dem Grunde nach noch bestehen oder gegnerische Ansprüche zumindest im bestimmten Umfange nicht mehr gegeben sind.⚖
Das Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bereits abgeschlossenen Zeitraum festgestellt werden soll, lässt sich nicht mit der Erklärung eines Sozialversicherungsträgers begründen, dass dieser das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei der Prüfung der sozialrechtlichen Versicherungspflicht übernehmen würde. Arbeitsgerichtliche Urteile sind für die Sozialversicherung nicht bindend, da die Sozialverwaltung den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat.⚖ Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage war nicht einheitlich. Der abweichenden Rechtsprechung des Dritten Senats⚖ wird vom Bundesarbeitsgericht nicht mehr gefolgt.⚖
SVMWIndex k1s2a4
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen Werkvertrag ist die Vereinbarung über die Erstellung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses.
der Werkunternehmer schuldet dem Werkbesteller die vertragsgemäße, mangelfreie und rechtzeitige (fristgerechte) Herstellung des Werkes.
Der Werkunternehmer organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst, wobei er sich auch der Mitarbeit von eigenen Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
Bei einem Werkvertrag handelt es sich um eine Rechtskonstruktionen, die in ihrer legalen Form als Flexibilisierungsinstrument im Wirtschafts‑ und Arbeitsleben etabliert ist. Das werkvertragliche Weisungsrecht ist üblicherweise sachbezogen und ergebnisorientiert und unterscheidet sich damit vom arbeitsvertraglichen Leistungsrecht, das personenbezogen, ablauf‑ und verfahrensorientiert ist. Erlaubt sind nur ergebnisbezogene Qualitätsvorgaben oder Angaben zu Größe, Menge und Art des zu erstellenden Werkes. Ein ›Schein‐Werkvertrag‹ liegt vor, wenn der Werkvertragsnehmer, anders als es der Vertrag suggeriert, in Wirklichkeit gar nicht selbständig arbeitet, sondern Anweisungen vom auftraggebenden Unternehmen erhält und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert ist.
Vom Werkvertrag zu unterscheiden ist der Geschäftsbesorgungsvertrag.⚖ Hierbei handelt es sich um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (z. B. Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prozessführung, Auftrag an eine Werbefirma zwecks Durchführung einer Werbeaktion), welche im Interesse des Auftraggebers innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre ausgeübt wird.
Aufgrund der Werkvertragsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches⚖ und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts⚖, der sich auch andere Bundesgerichte angeschlossen haben⚖, liegen gefestigte Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen Werk‑ und Dienstverträgen vor.
Werkvertragsverhältnis |
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Konkretes Arbeitsergebnis |
Keine Eingliederung |
Erfolgsorientierte Abrechnung |
Vereinbarung und Erstellung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses.
Unternehmerische Dispositionsfreiheit des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller.
Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern, wenn das Werk dort zu erstellen ist.
Tragen des Unternehmerrisikos, insbesondere der Gewährleistung durch den Werkunternehmer.
Erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung.
Anders als bei einem Dienstvertrag wird bei einem Werkvertrag keine bestimmte Tätigkeit geschuldet, sondern der Auftragnehmer verpflichtet sich mit dem Abschluss des Werkvertrages zur Erbringung eines individuellen Tätigkeitserfolges und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten oder einer angemessenen Vergütung. Gemäß § 631 Abs. 2 BGB kann der Tätigkeitserfolg in der Herstellung oder Veränderung einer Sache bestehen, sich aber auch auf einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Tätigkeitserfolg richten.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für einen Werkvertrag ist die Vereinbarung über die Erstellung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses. Um die erforderliche qualitative Individualisierung vornehmen und das Werkergebnis dem Werkunternehmer zuordnen zu können, muss das zu erstellende Werk von vornherein ausreichend genau beschrieben werden. Fehlt es an einem vertraglich festgelegten, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag grundsätzlich nicht in Betracht.
Allein die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist jedoch noch kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags. Zwar ist eine konkrete Beschreibung des zu erreichenden Erfolgs ein typisches Merkmal eines Werkvertrags; auch bei einem Dienstvertrag kann aber die geschuldete Tätigkeit der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. Die konkrete Beschreibung dieses Ziels im Vertragstext ist dann lediglich ein Mittel, um näher einzugrenzen, in welche Richtung die vom Auftragnehmer zu erbringende Tätigkeit gehen soll. Deshalb ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu ermitteln, welche Bedeutung einer im Vertrag enthaltenen Aufgabenbeschreibung zukommt.⚖
Eine Aufteilung des Gewerks bis zur ›Atomisierung‹ durch gleichzeitige Vergabe von Klein‑ und Kleinstprojekten (z. B. Schweißnähte) spricht ebenso gegen ein Werkvertragsverhältnis wie die Vergabe von (nicht erfolgsbezogenen) einfachen Arbeiten (z. B. Maschinenbedienung, Botendienste, Dateneingaben).
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Einfache Tätigkeiten
Keine Vertragsinhalte eines Werkvertrags |
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›Atomisierung‹ Tätigkeiten z. B.:
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Einfache Arbeiten Tätigkeiten z. B.:
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Der Werkunternehmer organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst, wobei er sich auch der Mitarbeit von eigenen Erfüllungsgehilfen bedienen kann. Ein Werkvertrag kann daher nur dann vorliegen, wenn der Werkunternehmer Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten selbst bestimmt und der Werkbesteller diesbezüglich kein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen hat. Weisungen kann der Werkbesteller nur erteilen, soweit sie sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk selbst beziehen.⚖
Ein wesentliches Kennzeichen für den Werkvertrag ist der Umstand, dass der Werkunternehmer dem Werkbesteller die vertragsgemäße, mangelfreie und rechtzeitige (fristgerechte) Herstellung des Werkes schuldet.⚖ Bis zur Abnahme hat der Besteller daher einen darauf gerichteten Erfüllungsanspruch.
Zeigen sich nicht ganz unwesentliche Mängel, kann der Besteller die Abnahme verweigern⚖ und die Herstellung einer einwandfreien Leistung verlangen. Der Besteller eines mangelhaften Werks kann zunächst Nacherfüllung verlangen, wobei der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann (Primäransprüche). Dieses Nacherfüllungsverlangen soll dem Unternehmer eine zweite Möglichkeit zur Vertragserfüllung einräumen. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen.⚖ Die hieraus erwachsenden Gewährleistungspflichten des Werkunternehmers, bis hin zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, sind ein Indiz für das unternehmerische Risiko, welches jeder Werkunternehmer trägt.
Tritt der geschuldete Erfolg nicht ein, erhält der Werkunternehmer – mit Ausnahme der in § 645 BGB getroffenen Regelungen – auch keine Vergütung. Das Risiko des Fehlschlagens der Leistungsanstrengungen trifft somit beim Werkvertrag den Unternehmer, während dieses Risiko beim Dienstvertrag vom Dienstberechtigten (und beim Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber) zu tragen ist. Mit Blick auf die Abgrenzung von Dienstvertrag und Werkvertrag ist allgemein anerkannt, dass der ganz unterschiedlich ausgestalteten Gewährleistung große Bedeutung zukommt.
Wird die Tätigkeit jedoch durch den Auftraggeber geplant, organisiert und wird der Auftragnehmer in einen arbeitsteiligen Prozess in der Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten Werks faktisch ausschließt, liegt eine nichtselbständige Erwerbsarbeit nahe.⚖
Von einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung und nicht von einem Werkvertrag ist auszugehen, wenn sich der tatsächliche Geschäftsinhalt auf die Überlassung von Arbeitskräften beschränkt und der angebliche Werkunternehmer schon aufgrund seiner (nicht vorhandenen) betrieblichen Organisation gar nicht in der Lage wäre, das (angeblich) versprochene Werk zu erstellen.⚖
Es ist kein konkretes Arbeitsergebnis (Werk) vereinbart.
Der Auftragnehmer organisiert sich weitgehend nicht selbst, sondern ist wie die Stammbelegschaft in die fremdbestimmte Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel am vereinbarten Werk.
SVMWIndex k1s2a5
Der soziale Schutzzweck der solidarischen Sozialversicherung kann nicht allein durch die Wahl einer Vertragsgestaltung unterlaufen werden.
Die Vertragsschließenden haben hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht.
Das deutsche Sozialversicherungsrecht gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht. Es basiert auf dem Grundgedanken eines indisponiblen Versicherungsschutzes durch das Eintreten einer gesetzlichen Pflichtversicherung. Den Vertragsparteien ist es versagt, »[…] über ihre öffentlich‐rechtlichen Pflichten zu paktieren.«⚖ Eine sich aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergebende Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der Renten‑, Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind gemäß § 32 SGB I nichtig.
Die zwingenden Regelungen des Sozialversicherungsrechts können auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass z. B. Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit oder selbständige Dienstleistung bezeichnet werden. Entspricht die tatsächliche Durchführung des Vertrages nicht der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsbezeichnung, ist die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses allein nach objektiv‐rechtlichen Kriterien vorzunehmen.
Da eine gesetzliche Pflichtversicherung im Widerspruch zum Prinzip der Vertragsfreiheit steht, bedarf sie einer besonderen Begründung. Die Sozialgesetzgebung (Bismarcksche Sozialgesetze) in Form eines kodifizierten Rechtsgebiets war eine Reaktion auf die im Zuge der Industrialisierung entstandene soziale Not der Arbeiterschaft im ausgehenden 19. Jahrhundert. Sie basiert auf der historisch begründeten Einsicht, dass eine allein auf der Maxime der Privatautonomie basierende Ordnung der abhängig Beschäftigten zur Verelendung breiter Bevölkerungsschichten führt.
Die Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung knüpft nicht an die Erwerbsperson als solches an, sondern ist abhängig von der statusrechtlichen Einstufung der jeweiligen Vertragsbeziehung.
Primäres Ziel im Sozialversicherungsrecht ist auch heute noch der Schutz der abhängig arbeitenden Bevölkerung. Deshalb knüpfen sowohl Versicherungs‑ als auch Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich an den Begriff der ›Beschäftigung‹ im Sinne nichtselbständiger Arbeit an. Der Gesetzgeber hat aber darüber hinaus der besonderen Schutzbedürftigkeit von bestimmten Selbständigen, insbesondere von selbständigen Künstlern und Publizisten dadurch Rechnung getragen, dass er auch diese selbständigen Erwerbspersonen in einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in den Schutz mit einbezogen hat.
Systematik der Versicherungspflicht → Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
Systematik der Versicherungspflicht → Versicherungsschutz der Künstler und Publizisten
Systematik der Versicherungspflicht → Rentenversicherungspflicht der Selbständigen
Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass zwei versicherungspflichtige (Teilzeit‑)Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber bestehen, die jeweils einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld auslösen können, wenn für beide Beschäftigungen formal zwei getrennte Arbeitsverträge vorliegen und der Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb bzw. Betriebsteil oder die organisatorische Einheit eingegliedert ist.⚖ Allerdings wirken sich die zum Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung ergangen Entscheidungen nicht auf das Versicherungs‑ und Beitragsrecht der Sozialversicherung aus.⚖ Der Begriff der Beschäftigung im Leistungs‑ und Beitragsrecht muss jeweils funktionsdifferent ausgelegt werden.⚖ Von einer leistungsrechtlich möglichen Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kann daher nicht auf eine identische Rechtslage bei der Beurteilung von Versicherungspflicht geschlossen werden.⚖
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist versicherungs‑ und beitragsrechtlich – ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung – von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist deshalb nur versicherungsfrei, wenn sie nicht für denselben Arbeitgeber ausgeübt wird.⚖
Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber ist auch dann auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird (z. B. Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an Universitätskliniken sind).
Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Die Arbeitgebereigenschaft ist rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen. Von einem ›anderen‹ Arbeitgeber ist auszugehen, wenn ein anderer Arbeitsvertrag mit einer anderen rechtlichen Person abgeschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn formalrechtlich unterschiedliche Arbeitgeber organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind. Allein die Vergabe einer Betriebsnummer ist jedoch kein Indiz für einen ›anderen‹ Arbeitgeber. Es kommt darauf an, dass der ›andere‹ Arbeitgeber auch eigene Arbeitgeberfunktionen besitzt und das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer auch tatsächlich in ›eigener Verantwortung‹ ausübt.
Arbeitgeber können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber (dieselbe natürliche Person bzw. Personengesellschaft oder dieselbe juristische Person) handelt.
Eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung mehrerer Beschäftigungen ist nur dann vorzunehmen, wenn diese bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden und nicht die Zusammenrechnungsvorschrift in § 8 Abs. 2 SGB IV anzuwenden ist, also nicht mehrere geringfügige Beschäftigungen vorliegen, sondern eine versicherungspflichtige (Haupt‑)Beschäftigung und eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en).⚖
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Mehrere nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG gelten in diesem Zusammenhang nicht als ein Arbeitgeber. Infolgedessen sind Beschäftigungen bei verschiedenen Konzernunternehmen nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen.
Arbeitgeberidentität |
nein |
Kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis |
| ja |
||
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis |
||
Der Arbeitgeber hat mehrere Betriebe |
ja |
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis |
Konzernunternehmen |
ja |
Kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis |
Die verfassungsrechtlich manifestierte Vertragsfreiheit lässt es grundsätzlich auch zu, dass eine Erwerbsperson für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben als selbständiger Auftragnehmer tätig ist.⚖ Allerdings sind bei der Statusfeststellung strenge Maßstäbe anzusetzen.
Für die Abgrenzung sind, außer den Merkmalen der persönlichen Abhängigkeit und Eingliederung in den Betriebsablauf, die Beziehungen zwischen der Haupttätigkeit und der Nebentätigkeit von Bedeutung. Die abhängige Beschäftigung und die selbständige Tätigkeit müssen unabhängig voneinander ausgeübt werden. Zu beachten ist hierbei, ob das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzung für die Erlangung der Nebentätigkeit bildet und ob die Nebenarbeit Ausfluss des Beschäftigungsverhältnisses ist.⚖
Keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.⚖
SVMWIndex k1s2a6
Wer nur zum Schein selbständig ist, geht in Wirklichkeit einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit nach und ist Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne bzw. Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
In der Praxis versuchen die Vertragsparteien nicht selten, durch ›Vertragsakrobatik‹ eine eigentlich nichtselbständige Erwerbsarbeit als selbständige Erwerbsarbeit darzustellen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Erwerbsperson dann als sogenannter ›Scheinselbständiger‹ bezeichnet.
Illegale Beschäftigung → Scheinselbständigkeit
Ob jemand eine selbständige Erwerbsarbeit erbringt oder als nichtselbständiger Arbeitnehmer einzustufen ist, richtet sich nach Kriterien, die in den betroffenen Rechtsgebieten (Steuer‑, Arbeits‑ und Sozialversicherungsrecht) eigenständig definiert sind.
Einheitliche Rechtsordnung → Statuskongruenz
Der Begriff des ›Scheinselbständigen‹ hat keine eigene rechtliche Bedeutung. Wer nur zum Schein selbständig ist, geht in Wirklichkeit einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit nach und ist Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne bzw. Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts. In allen Fällen, in denen es um die Scheinselbständigkeit eines freien Mitarbeiters geht, steht die Frage nach der Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Erwerbsperson im Mittelpunkt.
Statusbewertung des Vertragsverhältnisses → Direktionsrecht/Weisungsrecht des Arbeitgebers
Statusbewertung des Vertragsverhältnisses → Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist zunächst der konkrete Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen festzustellen.⚖ Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind.
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer und nicht ausschließlich auf vertraglicher Grundlage beruht. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächliche Natur der Rechtsbeziehung, geht der formellen Vereinbarung vor. Deshalb bestimmt der ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp.
Die Arbeits‑, Sozial‑ und Finanzgerichte haben in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Ausgestaltung des Vertrages zu entnehmen ist. Wird der Vertrag abweichend von den getroffenen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet somit der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auf eine stillschweigende Abbedingung vertraglicher Befugnisse nicht dadurch geschlossen werden kann, nur weil diese nicht wahrgenommen werden. Die bloße Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, solange nicht wirksam darauf verzichtet wurde.⚖
Zudem ist zu beachten, dass ein freies Dienstverhältnis in der Praxis auch in ein Arbeitsverhältnis hineinwachsen kann, wenn es dem Auftraggeber zunächst zwar gelingt, eine Arbeitsaufgabe so vom allgemeinen Betriebsablauf abzukoppeln, dass sie als Einzelleistung erbracht werden kann, der ungestörte Betriebsablauf später jedoch verlangt, zu jeder Zeit auf die Arbeitskraft des Auftragnehmers zurückgreifen zu können.
Wird der Vertrag in der Praxis in keinem seiner wesentlichen Punkte umgesetzt, so ist er für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von geringer Aussagekraft. So hat z. B. ein auf eine selbständige Tätigkeit hindeutender ›Nachunternehmervertrag‹ für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keine Bedeutung, wenn dieser tatsächlich in keiner Weise gelebt wird. Der Abschluss eines Nachunternehmervertrags, der mit den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise übereinstimmt, ist zudem ein Indiz für Vorsatz hinsichtlich der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht.⚖
Fälligkeit der Beitragszahlung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Handelt es sich bei der Rechtsbeziehung zu einer GbR lediglich um ein vom Auftraggeber entworfenes Konstrukt, welches den Erwerbspersonen einseitig und ohne Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausgestaltung zur Unterschrift vorgelegt wird, stellt die GbR lediglich eine leere Hülse dar, welche nur zum Schein gegründet wurde.⚖
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei ggf. um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt.
Bei einem Scheingeschäft wird eine Erklärung nur zum Schein abgegeben. Im Unterschied zu § 118 BGB hat der Erklärungsempfänger hier Kenntnis von der nicht ernstlich gemeinten Willenserklärung und erklärt sich mit dieser auch einverstanden. Scheingeschäfte sind nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens ein Scheingeschäft festgestellt, so führt dies ggf. zu der Notwendigkeit, den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.⚖
In der Regel wird aber bei einer ›Scheinselbständigkeit‹ kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vorliegen, weil Auftraggeber und Auftragnehmer oder zumindest eine der Vertragsparteien das vereinbarte Rechtsgeschäft auch tatsächlich wollen.
SVMWIndex k1s2a7
Die Feststellung einer ›Scheinselbständigkeit‹ führt dazu, dass der Auftraggeber für den Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährungsfristen nachzuentrichten hat.
Wird ein (bedingt) vorsätzliches Handeln nachgewiesen, gilt im Sozialversicherungsrecht ein Nettolohn als vereinbart und der Auftraggeber hat Säumniszuschläge zu zahlen.
Das Ergebnis einer Statusprüfung ist für den Auftraggeber in mehrerlei Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Sofern von einer Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers auszugehen ist, wird der Auftraggeber automatisch zu dessen Arbeitgeber. In seiner Funktion als Arbeitgeber hat der Auftraggeber sowohl im Sozialversicherungs‑ als auch im Steuerrecht umfangreiche Nebenpflichten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht, Erstatten von Meldungen, Berechnen und Abführen von Beiträgen und Steuern, Führen von Lohnunterlagen) zu erfüllen.
Die Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetze 2002 und 2004 hatten das Ziel, Schaden von der Volkswirtschaft, vor allem den öffentlichen Haushalten einschließlich derjenigen der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung fernzuhalten sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen legaler und illegaler Arbeit zu verhindern. Sie sollten eine allgemeine Abschreckungswirkung erreichen bzw. das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung stärken und damit präventiv der Ausbreitung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung entgegenwirken.⚖
Die Feststellung einer ›Scheinselbständigkeit‹ führt dazu, dass der Auftragnehmer als Beschäftigter gemäß der jeweiligen Regelungen in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungs‑ und beitragspflichtig ist.
Die Feststellung der Versicherungs‑ und Beitragspflicht bewirkt, dass der Auftraggeber (Arbeitgeber) die bereits in der Vergangenheit fällig gewordenen und bisher nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (und Umlagebeträge) an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) nachzuentrichten hat.
Nur wenn die ›Scheinselbständigkeit‹ nicht vorsätzlich konstruiert wurde und damit von einem beiderseitigen Rechtsirrtum auszugehen ist, wird der Anspruch der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber durch die vierjährige Verjährungsfrist begrenzt.⚖
Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Ist ein vorsätzliches Verhalten nicht nachzuweisen, so greifen weder die 30‐jährige Verjährung⚖ noch die Nettolohnfiktion⚖ und es sind auch keine Säumniszuschläge zu erheben.⚖
Im Falle einer festgestellten ›Scheinselbständigkeit‹ hat der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten nur einen gesetzlich eingeschränkten Anspruch auf die vom ihm im Rahmen der Beitragsnachentrichtung zu tragenden Arbeitnehmeranteile.⚖
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner
Der Arbeitnehmeranteil kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.⚖
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr bzw. ist kein Lohn mehr abzurechnen, ist eine nachträgliche Zahlungsaufforderung des Arbeitgebers an seinen ehemaligen Arbeitnehmer rechtlich ausgeschlossen.
Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn‑ oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, darüber hinaus nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.⚖
Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung ergibt die Überprüfung eines als selbständig eingestuften Vertragsverhältnisses, dass der Auftragnehmer seine Leistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat.
Daraufhin stellt der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 10. Januar 2026 für den Beschäftigten Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest und fordert für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025 entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nach.
Aufgrund der vom Rentenversicherungsträger getroffenen Feststellungen meldet der Arbeitgeber den ›Scheinselbständigen‹ zum 1. Januar 2026 bei der Krankenkasse an und rechnet ihn erstmals im Januar 2026 korrekt als Arbeitnehmer ab.
Als alleiniger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags muss der Arbeitgeber die nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmeranteil) für den Zeitraum vom Januar 2022 bis Dezember 2025 (48 Monate) allein tragen und an die zuständige Abrechnungsstelle abführen.
Der Arbeitgeber kann mit der Lohnabrechnung im Januar 2026 beim Arbeitnehmer nur den unterbliebenen Beitragsabzug für die Monate Oktober, November und Dezember 2025 nachholen.
Durch den nachgeforderten und vom Arbeitgeber zu tragenden Arbeitnehmeranteil für den Zeitraum vom Januar 2022 bis September 2025 ist dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden entstanden. Der für den Gesamtzeitraum nachzuzahlende Arbeitgeberanteil hingegen stellt keinen Vermögensschaden für den Arbeitgeber dar, da er den (Arbeitgeber‑)Anteil ohnehin hätte zahlen müssen.
Eine bewusste Zuwiderhandlung liegt nur dann vor, wenn zumindest ein ›bedingter Vorsatz‹ nachzuweisen ist. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht für möglich gehalten hat und damit die Nichtabführung der Beiträge »billigend in Kauf genommen« hat.⚖ Der (bedingte) Vorsatz muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden.⚖
Die Annahme einer bewussten Zuwiderhandlung des Arbeitgebers liegt nahe, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gravierend von den vertraglichen Verhältnissen abweichen. Dies ist dann der Fall, wenn Eingliederung und Weisungsabhängigkeit des Auftragnehmers (Beschäftigten) offensichtlich sind und das Arbeitsentgelt dennoch gegen Rechnung (oder sogar »schwarz« bzw. ohne Rechnungslegung) gezahlt wurde. Sie kann z. B. aber auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber Entscheidungen zu entsprechenden Tätigkeiten aus früheren Betriebsprüfungen nicht berücksichtigt hat oder der Auftraggeber (Arbeitgeber) identische Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durchführen lässt und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren eingeleitet haben.⚖
Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz
Da der Arbeitgeber nach § 7a SGB IV die Möglichkeit hat, den versicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers im Zweifelsfall durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären zu lassen, kann ein bloßer Rechtsirrtum nicht von vornherein angenommen werden.
Clearingstelle → Das optionale Anfrageverfahren
Zwar kann im Rahmen des bedingten Vorsatzes grundsätzlich vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen.⚖ Allerdings darf nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden, so dass sich Schematisierungen verbieten.⚖
Eine fahrlässig unterbliebene Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder fehlende Herbeiführung einer Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV schließt die unverschuldete Unkenntnis deshalb nicht von vornherein aus. Das fakultativ ausgestaltete Statusfeststellungsverfahren würde sonst entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV faktisch obligatorisch sein.⚖
Hegt der Arbeitgeber aber Zweifel an dem Status einer Erwerbsperson, muss er diesen klären lassen und kann sich nicht darauf berufen, diesen lediglich verkannt zu haben. Verzichtet der Arbeitgeber in diesem Fall darauf, sich fachlich beraten zu lassen und drängt sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf, können ihm die Folgen der fehlerhaften Beurteilung angelastet werden.⚖ Bedingter Vorsatz gilt als belegt, wenn der Arbeitgeber einen Clearingantrag zurücknimmt oder an dem Clearingverfahren nicht mitwirkt.
Der Verzicht auf die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens kann zumindest dann vorwerfbar im Sinne des (bedingten) Vorsatzes sein, wenn ein derart eindeutiger Fall einer abhängigen Beschäftigung und somit einer nur scheinbaren Selbständigkeit vorliegt, dass dies zu erkennen auch vom Arbeitgeber als juristischem Laien hätte erwartet werden müssen.⚖
Da es sich bei den Regelungen über die Verjährung vorsätzlich vorenthaltener Beiträge, die Nettolohnfiktion bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen und die Erhebung von Säumniszuschlägen wegen Kenntnis der Zahlungspflicht um einen einheitlichen Regelungskomplex handelt, ist diesbezüglich im Falle einer festgestellten und vorsätzlich herbeigeführten ›Scheinselbständigkeit‹ auch einheitlich zu verfahren und die betreffenden Rechtsvorschriften sind restriktiv anzuwenden.⚖
Folgen der bewussten Zuwiderhandlung |
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Nettolohnfiktion ⚖ |
30‐jährige Verjährung ⚖ |
Säumniszuschläge ⚖ |
Straftatbestand ⚖ |
Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz
Bruttolohnprinzip → Nettolohnfiktion
Erhebung des Säumniszuschlags → Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht
Als Arbeitnehmer stehen dem ›Scheinselbständigen‹ sämtliche Rechte zu, die das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer vorsieht. Dies sind insbesondere das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.⚖ das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr⚖ und das Recht auf Kündigungsschutz.⚖
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut.⚖
Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV geregelte Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung dient ausschließlich der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und entfaltet keine arbeitsrechtliche Wirkung.⚖
Haben sich die Parteien in einem beiderseitigen Rechtsirrtum befunden, als sie ihr Arbeitsverhältnis als freie Mitarbeit angesehen haben, richtet sich die Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der (subjektiven) Geschäftsgrundlage. Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage zufließen würde, handelt regelmäßig gegen Treu und Glauben.⚖
Eine Vergütungsabrede wird nicht bereits deshalb hinfällig, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass der Erwerbstätige Arbeitnehmer ist und nicht – wie irrtümlich angenommen – ein selbständiger Auftragnehmer. Bei einem ›Scheinselbständigen‹ kann sich jedoch ein Entgeltrückzahlungsanspruch aus der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung ergeben.⚖ Der Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Überzahlung dennoch leistete und es sich insofern um eine sogenannte bewusste Überzahlung handelte.
Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber zu viel gezahltes Entgelt vom Arbeitnehmer nur dann zurückfordern kann, wenn die vereinbarte Vergütung allein von der Beurteilung des rechtlichen Status (Arbeitnehmer bzw. selbständiger Auftragnehmer) abhängig ist, d. h., wenn sie in beiden Fällen auf einem kollektiven Entgeltschema beruht.⚖
In einer neueren Rechtsprechung stellt das Bundesarbeitsgericht an den Rückzahlungsanspruch jedoch wesentlich geringere Anforderungen als bisher. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Mit einer solchen Feststellung steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, soweit die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar. Der Arbeitgeber kann deshalb gemäß § 812 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen.⚖
Leitet ein vermeintlich freier Dienstnehmer ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein und stellt dabei seinen Status als ›freier Mitarbeiter‹ ausdrücklich in Abrede, muss er generell damit rechnen, dass die sozialgerichtliche Feststellungen dazu führen, dass sich der Arbeitgeber diese zu eigen macht und in vergütungsrechtlicher Hinsicht die Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis betreibt.⚖
War anstelle eines höheren Honorars für selbständige Auftragnehmer das für Arbeitnehmer vorgesehene niedrigere Arbeitsentgelt zu zahlen, umfasst der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers jedoch nicht sämtliche Honorarzahlungen, sondern nur die Differenz zwischen beiden Vergütungen.⚖
Da die im Steuerrecht maßgebenden Merkmale zur Unterscheidung einer selbständigen von einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit mit denen im Arbeits‑ und Sozialversicherungsrecht weitgehend deckungsgleich sind, ist bei der Feststellung einer ›Scheinselbständigkeit‹ im Arbeits‑ oder Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auch im Steuerrecht von einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit auszugehen. Allerdings ist gerade im Bereich der Medienwirtschaft im Einzelfall aus fiskalischen Gründen auch eine abweichende steuerrechtliche Statusfeststellung möglich (z. B. bei Synchronsprechern).
Bruttolohnprinzip → Steuerrechtlich als selbständig eingestufte Beschäftigte
Die beitragsrechtliche Hochrechnung im Sozialversicherungsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge hat wegen des im Steuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzips keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der hinterzogenen Lohnsteuer.
Anders als im Sozialversicherungsrecht, in dem allein der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet, haftet bei der Lohnsteuer neben dem Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer selbst für die Steuerschuld. Das Finanzamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, an wenn es sich wendet.⚖ Hat der ›Scheinselbständige‹ die im Rahmen seiner scheinbaren Selbständigkeit zu entrichtende Steuer nicht bezahlt, hat das Finanzamt das Recht, die ausstehenden Lohnsteuern im Rahmen der Verjährungsfristen vom Arbeitgeber einzufordern.⚖ Die maßgebliche Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und beträgt im Regelfall vier Jahre.⚖
Da ein Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistungen keine Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) verlangen kann, hat der Auftraggeber (Arbeitgeber) diese ohne rechtlichen Grund bezahlt. Der Arbeitgeber hat daher grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch auf die vom ›Scheinselbständigen‹ vereinnahmte Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. In der Praxis wäre eine Rückzahlungsforderung jedoch wenig sinnvoll, weil es letztendlich nur ein Erstattungskarussell auslösen würde. Denn wenn der ›Scheinselbständige‹ seinem Arbeitgeber die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer erstatten würde, müsste dieser sie wiederum an das Finanzamt weiterleiten, da er die bezahlte Umsatzsteuer ja bereits – ebenfalls zu Unrecht – als Vorsteuer geltend gemacht hat. Letztlich müsste dann wohl das Finanzamt die Umsatzsteuer dem ›Scheinselbständigen‹ wieder erstatten, da es zu viel Steuern erhalten hat.
Sollte die ›Scheinselbständigkeit‹ vorsätzlich konstruiert worden sein, würde eine Steuerhinterziehung und damit eine Straftat vorliegen, die zu einer Verjährungsfrist von zehn Jahren führt. Hinzu kommt in diesen Fällen, dass die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt ist, bis die Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verjährt ist.⚖
SVMWIndex k1s2a8