Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV)

Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung

Leitsatz
  1. Der prüfende Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitrags­pflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen.

SVMWIndex k7s3a1

Zulässigkeit eines Summenbeitragsbescheids

Leitsätze
  1. Da der Rentenversicherungsträger grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitragspflicht für jeden ein­zelnen Beschäftigten gesondert festzustellen hat, ist ein Summenbeitragsbescheid nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig.

  2. Je höher die Summe der nachzufordernden Beiträge ist, desto intensiver muss der Renten­versicherungsträger versuchen, eine personenbezogene Zuordnung vorzu­nehmen.

SVMWIndex k7s3a2

Summenbeitragsbescheid

Leitsatz
  1. Für den Summenbeitragsbescheid ist der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Perso­nenbezogenheit der Feststellungen charakteristisch.

SVMWIndex k7s3a3

Schätzbescheid

Leitsatz
  1. Eine Schätzung von Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung vorenthaltener Sozial­ver­sicherungsbeiträge ist stets dann zulässig, wenn sich Fest­stellungen auf andere Weise nicht treffen lassen.

SVMWIndex k7s3a4

Zuständige Krankenkasse

Leitsatz
  1. Für Beitragsnachforderungen im Rahmen eines Summenbeitragsbescheides ergibt sich die Zuständigkeit der Einzugsstelle aufgrund der sogenannten ›Endziffernregelung‹.

SVMWIndex k7s3a5

Widerruf eines Summen‑ oder Schätzbescheides

Leitsatz
  1. Ein Bestreiten der Berechnung des Rentenversicherungsträgers kann nur in substan­tiierter Form erfolgen.

SVMWIndex k7s3a6