Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV)

Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung

Leitsatz
  1. Der prüfende Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitrags­pflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen.

Die gesetzliche Sozialversicherung wird – anders als das Steuerrecht – durch das Beitrags‑ oder Versicherungsprinzip, also dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (›Äquivalenz­prinzip‹), bestimmt. Der prüfende Rentenversicherungsträger hat deshalb grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitragspflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen.

Systematik der Versicherungspflicht → Äquivalenzprinzip/Solidaritätsprinzip

Im Regelfall wird dies auch ohne größere Schwierig­keiten möglich sein, da der Arbeitgeber gemäß § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen im Gel­tungsbereich des Sozialgesetzbuchs zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres gesondert aufzubewahren hat.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Prüfung der Geschäftsunterlagen

Die Vorschrift des § 28f Abs. 2 SGB IV gibt ihrem Sinn und Zweck nach eine gesetzliche Grundlage für den Interessenausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Interesse an der Äqui­valenz zwischen Beitragszahlung und sozialer Leistung einerseits und dem Interesse der Versicher­tengemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens andererseits. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Interesse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung nicht vorrangig ein solches des Arbeitgebers, sondern vielmehr in erster Linie des versicherten Arbeitnehmers ist, der bei Erlass eines Summenbeitragsbescheides Gefahr läuft, seinen aus den zu entrichtenden Beiträgen folgenden Anspruch auf soziale Leistungen zu verlieren.

☆ ☆ ☆
Amtsermittlungsgrundsatz

Bevor der Rentenversicherungsträger einen Summenbeitragsbescheid erlässt, hat er im Rahmen sei­ner Amtsermittlungspflicht zu prüfen, ob ggf. Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. In diesem Zusammenhang hat sich der Renten­versicherungsträger grundsätzlich sämtlicher in Betracht kommender Beweismittel zu bedie­nen. Nur wenn der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß wäre, ist der Erlass eines Summenbeitragsbescheides gerechtfertigt.

Kein Summenbeitragsbescheid (Ausschlussgründe)

Summenbeitragsbescheid
Ausschlussgründe

↙ ↓ ↘

Das Arbeitsentgelt
kann personenbezogen zugeordnet werden.

Die Beitragsfreiheit
lässt sich mit einem akzeptablen Verwaltungsaufwand feststellen.

Der Arbeitgeber
kann den Nachweis der Beitragsfreiheit erbringen.

SVMWIndex k7s3a1

Zulässigkeit eines Summenbeitragsbescheids

Leitsätze
  1. Da der Rentenversicherungsträger grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitragspflicht für jeden ein­zelnen Beschäftigten gesondert festzustellen hat, ist ein Summenbeitragsbescheid nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig.

  2. Je höher die Summe der nachzufordernden Beiträge ist, desto intensiver muss der Renten­versicherungsträger versuchen, eine personenbezogene Zuordnung vorzu­nehmen.

Keine Ermessensentscheidung

Die Entscheidung über den Erlass eines Summenbeitragsbescheides stellt keine Ermessensentschei­dung dar. Soweit § 28f Abs. 2 Satz  1 SGB IV von ›kann‹ spricht, bringt dieses ›Kann‹ kein Ermessen, sondern lediglich ein rechtliches ›Dürfen‹ zum Ausdruck (›Kompetenz‐Kann‹). Es sind damit lediglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Summenbeitragsbescheides zu über­prüfen, wie sie das Gesetz vorsieht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine personenbezogene Beitragserhebung einen un­verhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand erfordert, ist der Abschluss des Vorverfahrens. Ein Sum­menbeitragsbescheid kann gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, in der Regel bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbeitragsbescheid der Prüfbehörde als unverhältnismäßig erscheint und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war.

☆ ☆ ☆
Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten

Hat der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und kann die tatsächliche Versicherungs‑ und Beitragspflicht oder die Beitragshöhe deshalb für die einzelnen Beschäftigten nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, hat der prüfende Rentenver­sicherungsträger nach § 28f Abs. 2 Satz  1 SGB IV die Möglichkeit, die Gesamtsozialversicherungsbei­träge – an Stelle der personenbezogenen Nachberechnung – aus der beim Arbeitgeber insgesamt er­mittelten Entgeltsumme feststellen.

Beitragsnachberechnungen nach § 28f Abs. 2 SGB IV sind unter der Voraussetzung unzureichender Buchführung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn die beschäftigt gewe­senen Personen nicht mehr namentlich festgestellt werden können.

Verstoß gegen gesetzliche Aufzeichnungspflichten

Verstöße des Arbeitgebers

↓ ↓

Fehlende Personendaten

Zahlungen ohne persönliche Zuordnung

Verstöße des Arbeitgebers
  • Im Falle der fehlenden Personendaten wird es sich meistens um Fälle einer Beitragshinterziehung, Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigung handeln, in denen die vorhandenen lückenhaften Aufzeich­nungen oftmals keine Feststellungen zum Arbeitsumfang erlauben.

  • Der Arbeitgeber hat Entgelte bzw. Entgeltbestandteile gezahlt, die keinem bestimmten Mitarbeiter mehr zugeordnet werden können. Hierbei handelt es sich häufig um Entgeltbestandteile, die erst im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung als steuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig festgestellt wur­den.

    Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides → Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten

Der § 28f Abs. 2 Satz  2 SGB IV dient in keinem Fall dazu, die Arbeitgeber von ihren Mitwirkungs­pflich­ten bei der Betriebsprüfung zu entlasten. Schon der Wortlaut des § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV, der von ›Verwaltungsaufwand‹ spricht, macht deutlich, dass vorrangig der Arbeitsaufwand des prüfenden Ren­tenversicherungsträgers und nicht derjenige des Arbeitgebers gemeint ist.

☆ ☆ ☆
Unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand

Der § 28f Abs. 2 Satz  2 SGB IV dient nicht einer allgemeinen Arbeitserleichterung für die Prüfdienste. Allein der Umstand, dass bei einem Arbeitgeber Entgelte einer großen Anzahl von Arbeitnehmern zu ermitteln sind, begründet deshalb für sich genommen noch keinen unverhältnismäßig hohen Verwal­tungsaufwand. Der § 28f Abs. 2 Satz  2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht von seiner Amtsermittlungs­pflicht. Die grundsätzlich gebotenen Bemühungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht sollten lediglich nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Ver­waltungshandelns auf ein zumutbares Maß beschränken.

Prüfungsmaßstab

Hinsichtlich des Erlasses eines Summenbeitragsbescheides ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Relation zwischen der Höhe der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge und den Anfor­derungen der sich aus § 20 SGB X ergebenden Amtsermittlungspflicht herzustellen.

Prüfungsmaßstab ist vorrangig eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwal­tungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers an einer exakten Fest­stellung der Entgelte im Hinblick auf spätere Leistungsansprüche bzw. im Hinblick auf die Vermeidung überobligatorischer Beitragslasten. Je höher die Summe der nachzufordernden Beiträge ist, desto in­ten­siver muss der Rentenversicherungsträger versuchen, eine personenbezogene Zuordnung vorzu­nehmen.

Nur wenn das auch mit hohem, noch vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich erscheint, kann eine ausschließlich den Sozialleistungsträgern als Beitragseinnahmen zukommende, nicht personen­bezogene Nachfor­derung ohne leistungsmäßiges Äquivalent erfolgen.

Der Erlass eines Summenbeitragsbescheides kann, unter Abwägung mit den individuellen Leistungsin­teressen der Versicherten, dann gerechtfertigt sein, wenn der zu leistende Arbeitsaufwand – z. B. weil er zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt – das Interesse an der Sicherung des Beitragsauf­kommens gefährdet.

SVMWIndex k7s3a2

Summenbeitragsbescheid

Leitsatz
  1. Für den Summenbeitragsbescheid ist der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Perso­nenbezogenheit der Feststellungen charakteristisch.

Hat der Arbeitgeber gegen seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten verstoßen und ist eine personen­bezogene Zuordnung der beitragspflichtigen Entgelte nicht, oder nicht mit einem vertretbaren Ver­waltungsaufwand möglich, kann der prüfende Rentenversicherungsträger den Gesamtsozialversiche­rungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen und einen Summenbeitragsbescheid erlassen.

Der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakte­ristisch für den Summenbeitragsbescheid. Erfolgt allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeit­nehmer bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Sum­menbeitragsbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor.

Schätzbescheid

Erlass eines Summenbeitragsbescheides

Verletzung der Aufzeichnungspflichten

↓ ↓

Versicherungspflicht
kann nicht personenbezogen festgestellt werden

Beitragspflicht oder Beitragshöhe
können nicht personenbezogen festgestellt werden

Keine Sanktion für das pflichtwidrige Verhalten

Der § 28f SGB IV begründet keine Sanktion für das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitgebers. Zweck der Regelung ist es, Einnahmeverluste der Sozialkassen infolge einer Aufzeichnungspflichtverletzung weitgehend zu vermeiden und zugleich auszuschließen, dass Arbeitgeber mittels einer Aufzeichnungs­pflichtverletzung Wettbewerbsvorteile erlangen könnten. Der nicht personenbezogenen Beitragsrech­nung kommt dabei die Wirkung einer ›Sonderabgabe‹ zu Lasten des Arbeitgebers zu. Denn ein Summenbescheid führt zwar für die beteiligten Versicherungsträger zu Einnahmen, Leistungsausgaben sind hierfür in der Regel jedoch nicht zu erbringen .

Der prüfende Rentenversicherungsträger hat den Summenbeitragsbescheid, der im Rechtsmittelver­fahren in vollem Umfang überprüfbar ist, mit Sorgfalt zu erstellen, insbesondere dann, wenn es sich um eine sehr hohe Beitragsnachforderung handelt. Vom Arbeitgeber nachweislich belegte beitrags­mindernde Faktoren sind zu berücksichtigen.

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist Teil des Pflegeversicherungsbeitrags und Teil des Gesamtso­zi­al­versicherungsbeitrags und fällt damit formell unter die Regelung des § 28f Abs. 2 SGB IV. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beitragszuschlag allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Beitrags­schuld­ner, auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose, ist – wie beim Gesamtsozialversicherungs­beitrag gene­rell – der Arbeitgeber.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner

Sinn und Zweck des § 28f Abs. 2 SGB IV sprechen dafür, auch den Beitragszuschlag in der Pflege­versicherung für Kinderlose beim Summenbeitragsbescheid zu berücksichtigen. Würde dem Renten­versicherungsträger aufgegeben, hinsichtlich des Beitragszuschlags für Kinderlose die Elterneigen­schaft ermitteln zu müssen, wäre damit der ›Vereinfachungszweck‹ des § 28f Abs. 2 SGB IV konterkariert.

Lohnsteuerhaftungsbescheid

Werden die Beiträge durch einen Summenbeitragsbescheid erhoben, ist darauf zu achten, dass die im Bescheid des Finanzamts ausgewiesene Lohnsumme nur insoweit für die Beitragsnachberechnung zur gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen ist, als sie bei einer personenbezogenen Beitragsbe­rechnung gleichermaßen der Beitragspflicht zu unterwerfen gewesen wäre. Die Lohnsumme ist insbe­sondere dann zu kürzen, wenn nachträglich Lohnsteuer für Mitarbeiter erhoben wird, für die bei einer personenbezogenen Nacherhebung von Beiträgen eine Beitragsforderung nicht in Betracht ge­kommen wäre (z. B. wegen Versicherungsfreiheit oder Erreichens der Beitragsbemessungsgrenzen).

Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteile

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch die vom Arbeitgeber übernom­menen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen‑, Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung als Gegen­leistung für die Erbringung der Arbeitsleistung und damit als Arbeitslohn anzusehen. Grundsätzlich führt deshalb auch die Nachberechnung von Arbeitnehmerbeiträgen auf Seiten des Arbeitnehmers zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil. Dem Lohnzufluss steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer gemäß § 28g SGB IV keinen Rückgriff mehr nehmen kann.

In Fällen eines Summenbescheids nach § 28f SGB IV sind keine ›fremdnützigen‹ Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmenden gegeben. Nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge aus einem Summenbei­trags­bescheid führen damit beim Arbeitnehmer nicht zu einer Bereicherung und stellen deshalb keinen steuerlichen Arbeitslohn dar. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um ›systemnützige‹ Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, denen sonst niedrigere oder keine Zahlungen zufließen würden.

Umkehr der Beweislast

Eine Beweislastumkehr ist für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, in denen etwa der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat.

Verletzt der Arbeitgeber die ihm auferlegten umfassenden Mitwirkungspflichten absichtlich oder schuld­haft und vereitelt damit dem Rentenversicherungsträger auferlegte Beweisführung zur Versicherungs­pflicht der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber Beiträge nach Maßgabe der Lohnsumme zu zahlen, ohne dass es auf den tatsächlichen Nachweis der Versicherungspflicht des einzelnen Versicherten an­kommt. Bestreitet der Arbeitgeber die Versicherungspflicht der bei ihm Beschäftigten bzw. die Höhe der über den Summenbeitragsbescheid geltend gemachten Beiträge, so obliegt ihm die Beweispflicht hierfür und nicht dem prüfenden Rentenversicherungsträger.

Überprüfung im gerichtlichen Verfahren

Die Verhältnismäßigkeit des Summenbeitragsbescheides kann auch im gerichtlichen Verfahren über­prüft werden. Dieses ist zur Wahrung der sozialen Rechte der Beschäftigten selbst dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Erlass eines Summenbeitragsbescheides nicht rügt. Für eine Beanstandung durch ein Gericht ist jedoch erforderlich, dass für den Zeitpunkt des Abschlusses des Wider­spruchs­verfahrens bei einer Gesamtwürdigung der Summenbeitragsbescheid für die Beklagte als unverhältnis­mäßig erscheinen muss­te und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war.

SVMWIndex k7s3a3

Schätzbescheid

Leitsatz
  1. Eine Schätzung von Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung vorenthaltener Sozial­ver­sicherungsbeiträge ist stets dann zulässig, wenn sich Fest­stellungen auf andere Weise nicht treffen lassen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass tatgerichtliche Feststellungen auf trag­fähige Schätzgrundlagen gestützt werden dürfen. Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung hat der prüfende Träger der Rentenversicherung gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV die Höhe der Arbeits­entgelte zu schätzen, wenn er die Bemessungsgrundlage für die Beitragsnachforderung nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann.

Eine Schätzung von Entgelten ist aber nicht in jedem Fall fehlender oder fehlerhafter Arbeitgeber­auf­zeichnungen zulässig. Wegen der erheblichen Bedeutung einer personenbezogenen Zuordnung der Entgelte für den einzelnen Beschäftigten darf der Rentenversicherungsträger nicht von vornherein von eigenen Ermittlungsbemühungen absehen. Je höher die Summe der nachfolgenden Beiträge ist, desto intensiver muss der prüfende Rentenversicherungsträger versuchen, eine personenbezogene Zu­ord­nung vorzunehmen. Die Verhältnismäßigkeit des Unterlassens weiterer Feststellungen durch den Rentenversiche­rungs­träger unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

Prüfungsmaßstab

Das Ergebnis der Schätzung ist der Lohnkostenanteil, der die Bemessungsgrundlage für die Beitrags­nachforderung darstellt. Eine Schätzung von Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung vorent­hal­tener Sozialversiche­rungs­beiträge ist stets dann zulässig, wenn aufgrund unvollständiger Un­ter­lagen oder manipulierter Buchungen eine konkrete Berechnung der Beitragsbemessungs­grund­lage nicht vorgenommen werden kann und sich Fest­stellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Die Parameter der Schätzgrundlage müssen tragfähig sein und die Grundlagen der Schätzung müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Die Schätzung hat sich an sachlichen und nachvoll­ziehbaren Feststellungen (z. B. an einer ortsüblichen Entlohnung oder am Umsatz) zu orientieren .

Mindestlohn → Mindestlohnanspruch (Beurteilungsschema)

Die Schätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies unter Wahrung eines noch verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands möglich ist. Sie ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist. Dabei sind die Anforderungen an eine Schätzung umso höher, je größer die für die Versicherten und Arbeitgeber zu befürchtenden Nachteile sind. Die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungsmethode sind vom Versicherungsträger in der Begründung seines Bescheides im Einzelnen darzulegen. Die Schätzung unterliegt vollständig der gerichtlichen Überprüfung.

Umsatz (Lohnkostenanteil)

Soweit der Arbeitgeber gegen seine Aufzeichnungspflichten verstößt und alle anderen Möglichkeiten der Entgeltermittlung ergebnislos ausgeschöpft wurden, kann auf Grundlage des Nettoumsatzbetrages ein branchenspezifischer Lohnkostenanteil (auch Lohnquote genannt) als Beitragsbemessungsgrund­lage ermittelt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nur der Nettoumsatz ohne die Umsatz­steuer be­rücksichtigt werden darf. Soweit der Lohnkostenanteil auch reine Arbeitgeberleistungen (Arbeit­geberanteil zur SV, Umlagen etc.) enthält, sind diese bei der Ermittlung des SV‐Entgelts aus dem Lohn­kostenanteil herauszurechnen.

Hinweise auf den Lohnkostenanteil in einzelnen Branchen können sich u. a. aus dem Steuerberater­branchenhandbuch, aus Veröffentlichungen des Hauptzollamtes oder aus Broschüren wie ›Tipps für Existenzgründer‹ oder ›Tipps für Franchisenehmer‹ ergeben.

Nettolohnfiktion

Ist die Beitragsbemessungsgrundlage nur über eine Schätzung festzustellen, wird es sich in der Regel um einen Fall der illegalen Beschäftigung handeln. Dies hat zur Folge, dass die Bei­trags­nach­berech­nung unter Berücksichtigung der Fiktion einer Nettolohnabrede zu erfolgen hat.

Bruttolohnprinzip → Nettolohnfiktion

SVMWIndex k7s3a4

Zuständige Krankenkasse

Leitsatz
  1. Für Beitragsnachforderungen im Rahmen eines Summenbeitragsbescheides ergibt sich die Zuständigkeit der Einzugsstelle aufgrund der sogenannten ›Endziffernregelung‹.

Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Krankenkasse frei wählen. Wurde das Wahlrecht zur Krankenversicherung nicht ausgeübt, erfolgt eine Zuweisung des Beschäftigten zu der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand zuletzt keine Versicherung in der GKV, hat die Meldung durch den Arbeitgeber zu einer der nach § 173 SGB V wählbaren Kranken­kassen zu erfolgen.

Ab 1. Januar 2026 können die Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse für nicht gemeldete Arbeit­nehmer durch einen elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln. Hierfür wurde ein neuer Meldegrund ›67 - Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person‹ im DEÜV-Verfahren implementiert. Eine Rückmeldung mit ›67 – Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person‹ ist von einem Sozialversicherungsträger nur dann an Arbeitgeber zurückzumelden, wenn dem Sozial­ver­siche­rungs­träger diese Person nicht bekannt ist. Zusätzlich meldet der Sozialversicherungsträger mit diesem Abgabegrund auch zurück, dass bei der Krankenkasse für den Leistungszeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand bzw. besteht, weil beispielsweise bereits eine Information über einen Krankenkassenwechsel oder eine Beendigung wegen einer privaten Versicherung bzw. wegen Verzug ins Ausland vorliegt.

›Endziffernregelung‹

Übt weder der Versicherte noch der Arbeitgeber das Wahlrecht aus und ist auch keine ›letzte‹ Kran­kenkasse zu ermitteln, ergibt sich die Kassenzuständigkeit aufgrund einer Regelung der GKV‐Spitzen­verbände nach den letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers.

Die durch den GKV‐Spitzenverband auf Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit ver­öffentlichten Mitgliederzahlen vorgenommene Quotierung wird jährlich an die jeweiligen Mitglieder­zahlen angepasst und vom GKV‐Spitzenverband veröffentlicht.

Bis zum 31. Dezember 2010 war die sogenannte ›Endziffernregelung‹ nur für die Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer maßgebend. Für gemeldete Beschäftigte musste der Prüfer eine Quotierung der beim Arbeitgeber vertretenen Krankenkassen vornehmen. Ab 1. Januar 2011 findet die ›End­ziffernregelung‹ auch für gemeldete Arbeitnehmer Anwendung. Für Bescheide ab 1. Januar 2011 erfolgt der Beitragseinzug der gesamten Nachforderungssumme ausschließlich durch die Einzugsstelle, die aufgrund der Zuweisung für nicht gemeldete Arbeitnehmer zuständig ist.

Diese Zuordnung wird jährlich in Anlehnung an die zum Stichtag 1. Juli im Bereich der allgemeinen Krankenversicherung bestehenden Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer vom GKV‐Spitzen­verband überprüft und ggf. angepasst. Danach wird sie den Mitgliedskassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit bekannt gegeben. Die Quotierungs­regelung gilt dann für das auf den jeweiligen Stichtag folgende Kalenderjahr.

Endziffernregelung für die Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer 2026
Endziffern der Betriebsnummer Zuständige Einzugsstelle
00 bis 34 Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
35 bis 50 Betriebskrankenkasse (BKK)
51 bis 58 Innungskrankenkasse (IKK)
59 bis 60 Knappschaft
61 bis 75 Techniker Krankenkasse (TK)
76 bis 87 Barmer GEK
88 bis 94 DAK‐Gesundheit
95 bis 97 Kaufmännische Krankenkasse – KKH
98 bis 98 HEK – Hanseatische Krankenkasse
99 bis 99 hkk – Handelskrankenkasse

SVMWIndex k7s3a5

Widerruf eines Summen‑ oder Schätzbescheides

Leitsatz
  1. Ein Bestreiten der Berechnung des Rentenversicherungsträgers kann nur in substan­tiierter Form erfolgen.

Wird nach Abschluss des Verwaltungsverfahrenseine personenbezogene Beitragsbemessung anstrebt, so hat der Arbeitgeber dies in einem Widerrufsverfahren gemäß § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV geltend machen.

Widerrufsverfahren

Bei dem Widerruf im Rahmen des § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV handelt es sich um ein ›gesondertes Verfahren‹. Der Beschäftigte oder sein Arbeitgeber hat in diesem Verfahren nicht nur die Möglichkeit einer personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzuzeigen, sondern zugleich alle für die individuelle Bei­tragsfeststellung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Zur Widerlegung der Schätzung genügt es nicht, dass der Arbeitgeber die Schätzung pauschal be­streitet. Ein Bestreiten der Berechnung des Rentenversicherungsträgers kann nur in substantiierter Form erfolgen.

Widerruf des Summenbeitrags‑ oder Schätzbescheids

Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen Summenbeitrags‑ oder Schätzbescheid nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV zu widerrufen, wenn nachträglich Versicherungs‑ oder Beitragspflicht oder Ver­sicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Dabei wird nicht zwingend der gesamte Summenbeitragsbescheid aufgehoben, sondern nur der Teil, der die Ar­beit­nehmer betrifft, für die entsprechende Feststellungen nachgeholt werden konnten. Der Summen­bei­tragsbescheid wäre in diesem Fall damit nur teilweise zu widerrufen.

Das Widerrufsverfahren hat nach § 46 SGB X (Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts) bzw. nach § 47 SGB X (Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts) zu erfolgen. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu ver­rechnen. Höhere Beitragsforderungen können nur dann festgestellt werden, wenn dem Arbeitgeber im Lohn­summen bzw. Schätzbescheid eine Auflage erteilt wurde, die maßgeblichen Entgeltunterlagen im Sinne von §§ 8 und 9 Beitragsverfahrensverordnung innerhalb einer Frist vorzulegen.

SVMWIndex k7s3a6