Der prüfende Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitragspflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen.
SVMWIndex k7s3a1
Da der Rentenversicherungsträger grundsätzlich die Versicherungs‑ und Beitragspflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen hat, ist ein Summenbeitragsbescheid nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig.
Je höher die Summe der nachzufordernden Beiträge ist, desto intensiver muss der Rentenversicherungsträger versuchen, eine personenbezogene Zuordnung vorzunehmen.
SVMWIndex k7s3a2
Für den Summenbeitragsbescheid ist der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen charakteristisch.
SVMWIndex k7s3a3
Eine Schätzung von Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge ist stets dann zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen.
SVMWIndex k7s3a4
Für Beitragsnachforderungen im Rahmen eines Summenbeitragsbescheides ergibt sich die Zuständigkeit der Einzugsstelle aufgrund der sogenannten ›Endziffernregelung‹.
SVMWIndex k7s3a5
Ein Bestreiten der Berechnung des Rentenversicherungsträgers kann nur in substantiierter Form erfolgen.
SVMWIndex k7s3a6