Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung

Leitsatz
  1. Abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Versicherungspflicht gelten für geringfügige Be­schäftigungsverhältnisse besondere Regelungen.

Paradigmenwechsel im Jahre 2013

Zum 1. Januar 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro angehoben. Parallel dazu wurde die ›Gleitzone‹ um 50 Euro nach oben verschoben.

Waren geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zum 31. Dezember 2012 in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung grundsätzlich versicherungsfrei, wurde vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 ein Pa­ra­dig­men­wech­sel vollzogen.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen ab 1. Januar 2013 der Rentenversicherungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglichkeit ein­ge­räumt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Für den Arbeitgeber änderte sich beitragsrechtlich hierdurch nichts. Er hat auch weiterhin den bei ei­ner versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent zu tragen. Der Beschäftigte trägt den Restbeitrag bis zum maßgeblichen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die aufgrund der seit 1. Januar 2013 bestehenden Versicherungspflicht vom Arbeitnehmer zu zahlen­den (Eigen‐)Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind genauso zu behandeln wie die Pflichtbeiträge aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung. Sie begründen damit vollwertige Pflicht­beitragszeiten.

Dynamische Minijob‐Grenze ab Oktober 2022

Ab 1. Oktober 2022 wird die Minijob‐Grenze im neuen Abs. 1a des § 8 SGB IV definiert. Die Minijob­Grenze wird ab diesem Zeitpunkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Mindestlohn → Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Gering­fügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben. Bei einem gesetzlichen Mindest­lohn in Höhe von 12,00 Euro beträgt die Minijob‐Grenze ab Oktober 2022 damit 520,00 Euro monatlich.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielten, gelten bis zum 31. Dezember 2023 Bestandsschutzregelungen, die als Optionsrecht eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeits­losenversicherung ermöglichen.

SVMWIndex k3s2a1

Regelmäßige Beschäftigung (Fallgruppe 1 – ›Minijobber‹)

Leitsatz
  1. Im Gegensatz zur ›geringfügigen kurzfristigen‹ Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird die ›geringfügig entlohnte‹ Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig ausgeübt.

Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022

Ab 1. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber mit der dynamischen Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn diesbezüglich für eine Harmonisierung gesorgt. Ab 1. Oktober 2022 orientiert sich der Grenzwert für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde erhöht sich damit die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.  Oktober 2022 auf 520,00 Euro monatlich.

Mindestlohn → Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns

Bei der monatlichen ›Geringfügigkeitsgrenze‹ in Höhe von 520,00 Euro handelt es sich um einen einheitlich für die alten und neuen Bundesländer gesetzlich festgelegten Monatswert, der – entgeg­en einer vorher von den Spitzen­orga­nisa­tionen der Sozialversicherung vertretenen abwei­chen­den Rechts­auffassung – auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalen­dermonats besteht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. Dezember 2017 festgestellt, dass die Gering­fügig­keits­grenze eine feste Grenze ist. Bei der Prüfung der Entgeltgrenze ist das im jeweiligen Monat insge­samt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen, ohne dass eine Umrech­nung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung vorzunehmen ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung zur Versicherungsfreiheit, dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und der Systematik der Verteilung der Beitragslast.

Wie das Bundessozialgericht weiter ausführte, würde die von den Spitzenorganisationen der Sozialver­siche­rung in den ›Richtlinien für die versicherungs­rechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäf­tigun­gen‹ diesbezüglich bis dahin vertretene abweichende Rechts­auffassung (anteilige Entgeltgrenze) unter Um­stän­den dazu führen, dass der Beschäf­tigte eine volle Beitragslast schon vor Erreichen des Grenz­wertes zu tragen hätte, der das Ende der Gleitzone markiert. Die Beitragslast des Beschäftigten soll aber gerade erst innerhalb der Gleitzone auf die volle Beitragslast ansteigen. Die Anwendung einer anteiligen Entgelt­grenze würde somit das gestufte Beitragssystem konterkarieren und letztlich bezogen auf die ungleiche beitrags­rechtliche Behandlung der tatsächlich erzielten monatlichen Arbeits­entgelte zu system­widrigen Ergebnissen führen.

Übergangsbereich → Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils (ab Oktober 2022)

Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)
Zeitraum ab Monatliche Entgeltgrenze KV RV PV + AV maximale Arbeitszeit
01/2025 556,00 € 13 % 15 % beitragsfrei 10 Wochenstunden
01/2024 538,00 € 13 % 15 % beitragsfrei 10 Wochenstunden
10/2022 520,00 € 13 % 15 % beitragsfrei Ab Oktober 2022
10 Wochenstunden
01/2013 450,00 € 13 % 15 % beitragsfrei Ab Januar 2015 Mindestlohn beachten1)
07/2006 400,00 € 13 % 15 % beitragsfrei egal
04/2003 400,00 € 11 % 12 % beitragsfrei egal
04/1999 630,00 DM 10 % 12 % beitragsfrei egal
01/1996 1/7 der Bezugsgröße beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden
01/1982 390,00 DM beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden
01/1981 1/6 der Bezugsgröße beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden
07/1977 1/5 der Bezugsgröße beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden

1) Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns durften ›Minijobber‹ aufgrund der bis zum 30. September 2022 maßgebenden starren Minijob‐Grenze in Höhe von 450,00 Euro weniger Stunden arbeiten und profitierten somit nicht von einer Mindestlohnerhöhung. Dieser Missstand wurde mit der ab 1. Oktober 2022 vorgenommenen Koppellung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn abgestellt.

Mindestlohn → Geleistete Arbeitsstunden

Kurzfristige Beschäftigung → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung

SVMWIndex k3s2a2

Das Regelmäßige Arbeitsentgelt

Leitsatz
  1. Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsent­gelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch eine gewissenhafte Schät­zung bzw. durch eine Durchschnitts­berechnung zu ermitteln.

Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt ab 1. Oktober 2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520,00 Euro nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 520,00 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt den monatlichen Grenzbetrag von 520,00 Euro über­steigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Der Arbeitgeber muss das regelmäßige Arbeitsentgelt zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dau­erhaften Veränderung in den Ver­hält­nissen bestimmen. Auch bei Aufnahme einer weiteren Beschäf­tigung ist das zu berücksichtigende regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu bestimmen.

Mehrfachbeschäftigung (Schema)

Änderung der Verhältnisse

Prüfung
des regelmäßigen Arbeitsentgelts

↙ ↓ ↘

Beginn der Beschäftigung
Aufnahme der Beschäftigung

Dauerhafte Veränderung
der Entgelthöhe

Weitere Beschäftigung
Aufnahme der Beschäftigung

Beitragsfreie Lohnbestandteile

Bei der Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind nur die Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozial­versicherung darstellen. Zusätzlich zum laufenden Arbeits­entgelt gewährte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnah­men, sind dann nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind und der Arbeitgeber die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Begriff des Arbeitsentgelts

Grundsätzliche Ausrichtung nach dem Steuerrecht → Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Nutzen Arbeitnehmer den öffentlichen Personenverkehr für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind seit dem 1. Januar 2019 diesbezüglich vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn gewährte Zuschüsse oder Sachbezüge lohnsteuerfrei und damit auch beitragsfrei. Diese zusätzliche Arbeitgeberleistung ist deshalb auch nicht bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeits­entgelt zu berücksichtigen und hat folglich auch keine Auswirkung auf den Status als ›Minijobber‹.

Entgeltkatalog → Job‐Ticket

SVMWIndex k3s2a3

Weitere Beschäftigungsverhältnisse

Leitsatz
  1. Mehrere nebeneinander ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammen­zurechnen.

SVMWIndex k3s2a4

Die ›Geringfügigkeitsgrenze‹

Leitsatz
  1. Bei der ›Geringfügigkeitsgrenze‹ handelt es sich um einen festen Monatswert.

Tragung der Abgabelasten (Beispiel 2022)
Abgabearten Abgaben Arbeitgeber Arbeitnehmer
KV: Pauschalbeitrag
13,0 %
ja
nein
PV:
nein
nein
nein
RV: Pauschalbeitrag
15,0 %
ja
nein
RV:

RV‐Pflicht (Arbeitnehmer)
zusätzlich zu den 15 % des Arbeitgebers

3,6 %
nein
ja
AV:
nein
nein
nein
Steuer: Pauschalsteuer
2,0 %
ja
nein
Umlage U1:
1,00 %
ja
nein
Umlage U2:
0,39 %
ja
nein
Insolvenzgeldumlage:
0,12 %
ja
nein
Unfallversicherungsbeiträge:
individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger
ja
nein

SVMWIndex k3s2a5

Das Regelmäßige Arbeitsentgelt

Leitsatz
  1. Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsent­gelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch eine gewissenhafte Schät­zung bzw. durch eine Durchschnitts­berechnung zu ermitteln.

SVMWIndex k3s2a6

Pauschalsteuer oder individuelle Besteuerung

Leitsatz
  1. Handelt es sich um einen geringfügig entlohnten 520,00 Euro Minijob, gibt es 3 Varianten für die Besteuerung.

Handelt es sich um einen geringfügig entlohnten 520,00 Euro Minijob, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, über die Besteuerungsart zu entscheiden. Zur Auswahl stehen die einheitliche Pauschal­steuer sowie die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grund­sätzlich für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte Art der Lohnsteuer­erhebung gebun­den.

Drei Varianten

Es gibt in Deutschland 3 Varianten, wie der Lohn eines geringfügig entlohnten Beschäf­ti­gungs­verhältnisses besteuert wird:

  • Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob‐Zentrale.

  • Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent an das sogenannte ›Betriebs­stättenfinanzamt‹.

  • Es erfolgt eine individuelle Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugs­merkmale.

Lohnsteuerpauschalierung

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch an.

☆ ☆ ☆
Einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent

Wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Rentenbeitrag (15 Prozent bzw. 5 Prozent) entrichtet, kann er das Brutto­entgelt des Minijobbers § 40a Abs. 2 EStG mit 2 Prozent pauschal versteuern (einheitliche Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern). Der einheitliche Pauschalsteuersatz von 2 Prozent ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsbe­rech­tigten Religions­ge­mein­schaft angehört.

Pauschalbeiträge in der RV

Diese Regelung gilt auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die die Rentenversicherungsbeiträge für eine nicht berufsfremde geringfügig entlohnte Beschäftigung an die berufsständische Versorgungs­einrichtung zahlen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Bei Wertguthabenvereinbarungen entfällt die einheitliche Pauschalsteuer immer auf das Arbeitsentgelt, welches in der Arbeits‑ oder der Freistellungsphase zur Auszahlung gelangt (Zuflussprinzip). Eine Einstellung der einheitlichen Pauschalsteuer ins Wertguthaben während der Arbeitsphase erfolgt nicht.

Wertguthaben → Beitragsrechtliche Behandlung von Wertguthaben

Für den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob‐Zentrale zuständig. Das gilt sowohl für Beschäftigte im Privathaushalt als auch für Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern. Die Pauschalsteuern wird monatlich gemeinsam mit den weiteren Abgaben an die Minijob‐Zentrale abgeführt.

Tragung der Abgabelasten (Beispiel 2022)

Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten – ausgenommen davon sind Beschäftigungen, die wegen Bestandsschutzes Versicherungspflicht begründen – ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. In diesem Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und teilt darüber hinaus mit, ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschalsteuer erhoben werden soll. Die Minijob‐Zentrale berechnet die einheitliche Pauschalsteuer und zieht sie zusammen mit den übrigen Abgaben jeweils im Juli (für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni) und im Januar (für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember) vom Arbeitgeber ein.

Andere Arbeitgeber (außerhalb des Haushaltsscheck‐Verfahrens) berechnen die einheitliche Pauschal­steuer selbst und teilen der Minijob‐Zentrale den Betrag im Beitragsnachweis‐Verfahren mit.

☆ ☆ ☆
Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent

Hat der Arbeitgeber für das Arbeits­entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (gewerbliche Arbeitgeber) oder des § 8a SGB IV (Privathaushalte) den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu ent­richten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeits­entgelts erheben. Hinzu kommt die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

Diese pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent entrichtet der Arbeitgeber – im Gegensatz zur zweipro­zenti­gen Pauschalsteuer – nicht an die Minijob‐Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt.

☆ ☆ ☆
Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohn­steuer­klassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeits­entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.

Für die Fälle der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets an das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer­Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

SVMWIndex k3s2a7