Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijobber)


Minijob-Zentrale


Historische Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung

Leitsatz
  1. Abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Versicherungspflicht gelten für geringfügige Be­schäftigungsverhältnisse besondere Regelungen.

Grundsätzlich hat ein Minijobber die gleichen Rechte wie ein Vollbeschäftigter (Anspruch auf Entgelt­fortzahlung, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, keine Unterschiede beim Kündigungsschutz, Anspruch auf einen schriftlichen Arbeits­vertrag).

Vertragsbeziehung → Arbeitsvertrag

Entgeltfortzahlung und Umlagen→ Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Gilt ein Tarifvertrag, muss der Arbeitgeber dem Minijobber den gleichen Stundenlohn zahlen, den ein regulär Beschäftigter erhält.

Mindestlohn → Entgeltanspruch aufgrund eines Tarifvertrages

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung be­schäf­tigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige pflichtversichert.

Die gesetzliche Sozialversicherung → Grundsätzlich versicherungspflichtige Personenkreise

Der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit von ›geringfügigen‹ Beschäftigungen liegt die Wer­tung zugrunde, dass diese Beschäftigungen mangels ausreichender wirtschaft­licher Bedeutung in aller Regel weder einen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise öffentlich‐rechtliche Sicherung des Be­schäf­tig­ten im Krankheitsfall und gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit darstellen noch für eine eigen­stän­dige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von we­sentlicher Bedeutung sind. Mit einer Herausnahme geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz damit im Ergebnis einen sach­lich eng begrenzten und hinsichtlich der Rechtsfolgen eingeschränkten Raum freier ökonomischer Ent­fal­tung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhaltes ist.

☆ ☆ ☆
Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977

Ausnahmen von der Versicherungspflicht waren bereits eingeführt worden, als die Sozialversiche­rungs­gesetze Ende des 19. Jahrhunderts entstanden.

Der Strukturwandel von der Industriegesellschaft des 19. Jahrhunderts in eine Dienstleistungs‑ und Kommunikationsgesellschaft rückte die Geringfügige Beschäftigung aufgrund der Sonderbehandlung von Sozial‑ und Steuerabgaben immer wieder in den Fokus der arbeitsmarktökonomischen Diskus­sionen. Kaum eine sozialversicherungsrechtliche Regelung wurde so häufig und gra­vierend geändert, wie die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung.

Der Begriff der ›geringfügigen Beschäftigung‹ wurde mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit von ›geringfügigen‹ Beschäftigungen in § 8 SGB IV liegt die Wer­tung zugrunde, dass diese Beschäftigungen mangels ausreichender wirtschaft­licher Bedeutung in aller Regel weder einen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise öffentlich‐rechtliche Sicherung des Be­schäftigten im Krankheitsfall und gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit darstellen noch für eine ei­genständige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von we­sentlicher Bedeu­tung sind.

Der Grenzwert für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde an die allgemeine Lohn­entwicklung gekoppelt und auf ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße. Mit einer Herausnahme geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz damit im Ergebnis einen sach­lich eng begrenzten und hinsichtlich der Rechtsfolgen eingeschränkten Raum freier ökonomischer Entfaltung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhaltes ist.

Rechtslage 1. Januar 1981

Zum 1. Januar 1981 wurde der Grenzwert für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf ein Sechstel der Bezugsgröße (Beschäftigte) bzw. ein Sechstel des Gesamteinkommens (Selbständige) gesenkt. Zusätzlich wurde eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf weniger als 15 Stunden einge­führt.

Rechtslage 1. Januar 1982

Nachdem die Bundesregierung die Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten zunächst gene­rell abschaffen wollte, um so Einnahmeausfällen bei der Sozialversicherung entgegenzuwirken und den Sozialversicherungsschutz insbesondere von Frauen, zu verbessern, wurde die Versicherungs­freiheit nach heftigen Protesten insbesondere der Zeitungsverleger und Wohlfahrtsverbände schließlich beibe­halten. Der Grenzwert für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wurde jedoch ab dem 1. Januar 1982 auf monatlich 390 DM festgelegt. Damit entfiel die automatische Anpassung an die all­gemeine Lohnentwicklung.

Rechtslage 1. Januar 1996

Zum 1. Januar 1996 wurde die monatliche Geringfügigkeits‐Entgeltgrenze wieder an der allgemeine Lohnentwicklung (Bezugsgröße) ausgerichtet und diesmal auf ein Siebtel der Bezugsgröße festgelegt (1996 = 590 DM West, 500 DM Ost).

Reform im Jahre 1999

Ab dem 1. April 1999 orientierte sich die Geringfügig­keits­grenze erneut nicht mehr an der jährlich anzupassenden Bezugsgröße, sondern wurde statisch und einheitlich für West‑ und Ost­deutschland auf 630 DM festgelegt.

Mit der massiven Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung in den 1990er Jahren wurde die Kritik an der bestehenden gesetzlichen Regelung immer lauter. Das Ausmaß an sozialversicherungsfreier Be­schäf­tigung entsprach nicht mehr den ursprünglichen Vorstellungen, diese Erwerbsform als Ausnah­me­re­gelung anzusehen.

Mit der Reform im Jahre 1999 wurden geringfügige Beschäftigungen in das allgemeine Meldeverfahren integriert und eine Beitragspflicht für die Arbeitgeber eingeführt.

Seit dem 1. April 1999 müssen die Arbeitgeber für ihre versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen. Aus den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer. Mit der Einführung der Pauschalbeiträge (KV = 10 Prozent, RV = 12 Prozent) wollte der Gesetzgeber der Verdrängung regulär sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse durch beitragsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen und den daraus resultierenden Einnahmeausfällen in der So­zialversicherung entgegenwirken.

Da die Pauschalbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in geringem Umfang leistungs­rechtlich berücksichtigt werden, wurde den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, auf die Versi­cherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten und damit vollwertige Leis­tungsansprüche zu erlangen. Die Beitragslast ist in diesem Fall nicht paritätisch zwischen Versi­cherten und Arbeitgebern aufgeteilt. Der Arbeitgeber hat 12 Prozent zu tragen, der Beschäftigte trägt nur noch den Restbeitrag bis zum maßgebenden gesetzlichen Rentenbeitragssatz.

Die im Vorfeld der Reform vielfach gehegten Befürchtungen, einzelne Dienstleistungssegmente (z. B. Zeitungszustellung, Gastronomie) würden aufgrund der zusätzlichen Beitragsbelas­tungen ›kollabie­ren‹, fanden in der Praxis keine Bestätigung. Insgesamt stieg die Zahl der geringfügig Beschäftigten sogar noch weiter an.

Umstellung auf den Euro im Jahre 2002

Mit der Umstellung auf den Euro ab 1. Januar 2002 lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung dann vor, wenn die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts 325 Euro nicht überstieg und die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wurde.

Reform im Jahre 2003

Nachdem die Reform aus dem Jahr 1999 versuchte, die geringfügig entlohnte Beschäftigung in die Sozialversicherung einzubeziehen und diese Beschäftigungsform damit langfristig zurückzudrängen, ging die neue Reform vom 1. April 2003 genau den umgekehrten Weg. Ziel war es, den Arbeitsmarkt für geringfügig Beschäftigte flexibler zu machen und so neue Arbeitsplätze in diesem Segment ent­stehen zu lassen.

Der monatliche Grenzwert wurde von 325 Euro auf 400 Euro angehoben und die Begrenzung auf weniger als 15 Wochenstunden wurde abgeschafft. Neu eingeführt wurde die sogenannte ›Gleitzone‹ für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro, auch ›Midijob‹ genannt.

Übergangsbereich (Gleitzone) → Einführung der ›Gleitzone‹

Mit Wirkung ab 1. Juli 2006 wurden der pauschale Krankenversicherungsbeitrag auf 13 Prozent und der pauschale Rentenversicherungsbeitrag auf 15 Prozent angehoben.

In der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung sind Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer geschaffen worden, die bis zum 31. März 2003 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1. April 2003 an geltenden Rechts verloren hätten. Betroffen hiervon waren in erster Linie Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 325 Euro versicherungspflichtig waren und deren Arbeitsentgelt vom 1. April 2003 an nicht mehr als 400 Euro betrug. Diese Arbeitnehmer blieben – in der Kran­kenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin versicherungs­pflichtig; sie hatten jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern einen dauerhaften Versicherungsschutz zu gewähren, die diesen (bewusst) begründet haben.

Paradigmenwechsel im Jahre 2013

Zum 1. Januar 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro angehoben. Parallel dazu wurde die ›Gleitzone‹ um 50 Euro nach oben verschoben.

Waren geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zum 31. Dezember 2012 in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung grundsätzlich versicherungsfrei, wurde vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 ein Pa­ra­dig­men­wech­sel vollzogen.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen ab 1. Januar 2013 der Rentenversicherungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglichkeit ein­ge­räumt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Für den Arbeitgeber änderte sich beitragsrechtlich hierdurch nichts. Er hat auch weiterhin den bei ei­ner versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent zu tragen. Der Beschäftigte trägt den Restbeitrag bis zum maßgebenden Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die aufgrund der seit 1. Januar 2013 bestehenden Versicherungspflicht vom Arbeitnehmer zu zahlen­den (Eigen‐)Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind genauso zu behandeln wie die Pflichtbeiträge aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung. Sie begründen damit vollwertige Pflicht­beitragszeiten.

Monatlicher Grenzwert bis 30. September 2022

Bis zum 30. September 2022 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeits­entgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450,00 Euro nicht über­schreitet. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze bedeutete dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit ggf. reduzieren mussten, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sogenannten ›Minijobs‹ ausüben zu können.

Dynamische Minijob‐Grenze ab 1. Oktober 2022

Ab 1. Oktober 2022 wird die Minijob‐Grenze im neuen Abs. 1a des § 8 SGB IV definiert. Die Minijob­Grenze wird ab diesem Zeitpunkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Mindestlohn → Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Gering­fügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben. Bei einem gesetzlichen Mindest­lohn in Höhe von 13,90 Euro beträgt die Minijob‐Grenze ab 1. Januar 2026 damit 603,00 Euro monatlich.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt durchgehend in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielten, gelten bis zum 31. Dezember 2023 Bestands­schutz­regelungen, die als Optionsrecht eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeits­losenversicherung ermöglichen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Geringfügigkeits‐Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung grundsätzliche Hinweise und Beispiele zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

☆ ☆ ☆
Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)
Zeitraum ab Monatliche Entgeltgrenze KV RV PV + AV maximale Arbeitszeit
01/2027 633,00 € 13 % 15 % beitragsfrei 10 Wochenstunden
01/2026 603,00 € 13 % 15 % beitragsfrei 10 Wochenstunden
01/2025 556,00 € 13 % 15 % beitragsfrei 10 Wochenstunden
01/2024 538,00 € 13 % 15 % beitragsfrei 10 Wochenstunden
10/2022 520,00 € 13 % 15 % beitragsfrei Ab Oktober 2022
10 Wochenstunden
01/2013 450,00 € 13 % 15 % beitragsfrei Ab Januar 2015 Mindestlohn beachten1)
07/2006 400,00 € 13 % 15 % beitragsfrei egal
04/2003 400,00 € 11 % 12 % beitragsfrei egal
04/1999 630,00 DM 10 % 12 % beitragsfrei egal
01/1996 1/7 der Bezugsgröße beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden
01/1982 390,00 DM beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden
01/1981 1/6 der Bezugsgröße beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden
07/1977 1/5 der Bezugsgröße beitragsfrei beitragsfrei beitragsfrei 15 Wochenstunden

1) Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns durften ›Minijobber‹ aufgrund der bis zum 30. September 2022 maßgebenden starren Minijob‐Grenze in Höhe von 450,00 Euro weniger Stunden arbeiten und profitierten somit nicht von einer Mindestlohnerhöhung. Dieser Missstand wurde mit der ab 1. Oktober 2022 vorgenommenen Koppellung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn abgestellt.

Mindestlohn → Geleistete Arbeitsstunden

Kurzfristige Beschäftigung → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung

SVMWIndex k3s2a1

Fallgruppe 1 – ›Minijobber‹

Leitsatz
  1. Im Gegensatz zur ›geringfügigen kurzfristigen‹ Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird die ›geringfügig entlohnte‹ Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig ausgeübt.

Bei der Feststellung einer (geringfügigen) Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ist es nach ständiger Recht­sprechung des Bundessozialgerichts geboten, eine Zuordnung zu den in § 8 SGB IV genannten zwei Fallgruppen vorzunehmen. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Die beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung unterscheiden sich dadurch, dass die ›entgelt­geringfügige‹ Beschäftigung regelmäßig, die ›zeitgering­fügige‹ Beschäftigung hingegen nur gelegentlich ausgeübt wird.

Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung)

Geringfügige Beschäftigung (zwei Fallgruppen)

Zwei Fallgruppen

↓ ↓

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Zeitgeringfügige Beschäftigung
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Ausgenommene Personenkreise

Die besonderen versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäf­tigungen gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung nicht für Per­sonen, die

  • im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Stu­dien­gängen und Praktikanten),

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → Keine geringfügige Beschäftigung

  • im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung,

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → Vertragsverhältnisse im Sinne des § 26 BBiG

  • im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,

  • im Rahmen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst,

    Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstleistende → Keine geringfügige Beschäftigung

  • als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,

    Behinderte in geschützten Einrichtungen → Versicherungspflicht der Behinderten

  • in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  • während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Be­schäf­tigung nach § 55 SGB IX,

  • aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX,

  • wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

geringfügig beschäftigt sind.

›Regelmäßige‹ Dauerbeschäftigung

Anders als die geringfügige kurzfristige Beschäftigung ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung grund­sätzlich nicht nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich befristet, sondern mit einem regelmäßigen Entgelt auf Dauer angelegt. Für die Beurteilung der geringfügig entlohnten Be­schäf­tigung sind die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeits­einsätze unerheblich.

›Regelmäßig‹ ist eine Beschäftigung auf jeden Fall dann, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Da­raus kann und darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist.

Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Neben der Ausrichtung auf eine ständige Wieder­holung ist lediglich erforderlich, dass schon beim ersten Arbeitseinsatz die Bereitschaft der Parteien zur regelmäßiger Zusammenarbeit vorhanden ist. Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte durch eine geschlossene Rahmenvereinbarung zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.

Kurzfristige Beschäftigung → Rahmenvereinbarungen

Monatlicher Grenzwert ab 1. Januar 2026

Ab 1. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber mit der dynamischen Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn diesbezüglich für eine Harmonisierung gesorgt. Ab 1. Oktober 2022 orientiert sich der Grenzwert für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich damit die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.  Januar 2026 auf 603,00 Euro monatlich.

Mindestlohn → Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns

Bei der im Jahr 2026 maßgebenden monatlichen ›Geringfügigkeitsgrenze‹ in Höhe von 603,00 Euro handelt es sich um einen einheitlich für die alten und neuen Bundesländer gesetzlich festgelegten Monatswert, der – entgeg­en einer vorher von den Spitzen­orga­nisa­tionen der Sozialversicherung vertretenen abwei­chen­den Rechts­auffassung – auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalen­dermonats besteht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. Dezember 2017 festgestellt, dass die Gering­fügig­keits­grenze eine feste Grenze ist. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist das im jeweiligen Monat insge­samt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen, ohne dass eine Umrech­nung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung (SV-Tage) vorzunehmen ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung zur Versicherungsfreiheit, dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und der Systematik der Verteilung der Beitragslast.

Wie das Bundessozialgericht weiter ausführte, würde die von den Spitzenorganisationen der Sozialver­siche­rung in den ›Richtlinien für die versicherungs­rechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäf­tigun­gen‹ diesbezüglich bis dahin vertretene abweichende Rechts­auffassung (anteilige Entgeltgrenze) unter Um­stän­den dazu führen, dass der Beschäf­tigte eine volle Beitragslast schon vor Erreichen des Grenz­wertes zu tragen hätte, der das Ende der Gleitzone markiert. Die Beitragslast des Beschäftigten soll aber gerade erst innerhalb der Gleitzone auf die volle Beitragslast ansteigen. Die Anwendung einer anteiligen Entgelt­grenze würde somit das gestufte Beitragssystem konterkarieren und letztlich bezogen auf die ungleiche beitrags­rechtliche Behandlung der tatsächlich erzielten monatlichen Arbeits­entgelte zu system­widrigen Ergebnissen führen.

Übergangsbereich → Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils (2026)

Beispiel

Eine Beschäftigte nimmt am 17. Januar 2026 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein regelmäßiges monat­liches Arbeitsentgelt in Höhe von 603,00 Euro auf. Im Monat Januar wird ihr ein Entgelt in Höhe von 450,00 Euro gezahlt.

Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Bewertung:

Obwohl die Beschäftigung erst am 17. Januar 2026 aufgenommen wird, gilt auch für diesen Teilmonat (14 SV‐Tage) der monatliche Geringfügigkeitsgrenzwert von 603,00 Euro. Eine anteilige Umrechnung auf die vorhandenen SV‐Tage findet nicht statt.

Beitragszeit (SV‐Tage) → Teillohnzahlungszeiträume

Da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro nicht übersteigt, besteht Versiche­rungs­freiheit in der Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu ent­richten.

In der Rentenversicherung besteht Versiche­rungspflicht. Der Arbeitgeber hat Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zu entrichten, die Beschäftigte hat Rentenver­siche­rungsbeiträge in Höhe von 3 Prozent zu zahlen.

Der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungs­pflicht befreien lassen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zur Ren­ten­versicherung zu entrichten.

Tragung der Abgabelasten im Jahr 2026

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Geringfügige Beschäftigung

Bezieher von Arbeitslosengeld/Grundsicherung

Der im Jahr 2026 maßgebende feste monatliche Grenzwert in Höhe von 603,00 Euro gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld und ›Grundsicherung‹ (bis 31. Dezember 2025 ›Bürgergeld‹).

Arbeitslose im Sinne des SGB III sind Personen, die
  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit),

  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Auch Bezieher von Arbeitslosengeld und ›Bürgergeld‹ dürfen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, weil ein geringfügig entlohnter Minijob als ›Brückenfunktion‹ in den ersten Arbeitsmarkt dienen kann. Allerdings muss jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung gemeldet werden und es sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Abschlagsfreie Hinzuverdienstgrenzen

Bezieher von Arbeitslosengeld I dürfen im Monat nur maximal 165,00 Euro und Bezieher von Arbeits­losengeld II nur maximal 100,00 Euro abschlagsfrei dazuverdienen. Mit dem Bürgergeld‐Gesetz wurde das Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2023 in ›Bürgergeld‹ umbenannt. Ab 1. Januar 2026 wurde das Bürgergeld von der Grundsicherung abgelöst. Alles, was darüber hinausgeht, wird mit den Bezügen vom Arbeitsamt verrechnet.

Übersteigt das Arbeitsentgelt den für den Leistungsbezug des Arbeitnehmers geltenden Freibetrag, so hat dies keine Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Empfänger von Arbeits­losengeld I oder Grundsicherung ist jedoch verpflichtet, der Arbeitsverwaltung das nebenbei erzielte Arbeitsentgelt anzuzeigen.

Fortführung einer Nebenerwerbstätigkeit

Hat ein Arbeitsloser innerhalb der letzten 18 Monate vor der Entstehung des Anspruches mindestens 12 Monate lang neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III ausgeübt, bleibt ein während der Arbeitslosigkeit erzieltes Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit bis zur Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienstes der letzten 12 Beschäftigungsmonate anrechnungsfrei, mindestens jedoch bis zu dem Freibetrag in Höhe von 165,00 Euro. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der während der Arbeitslosigkeit ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit um eine andere Nebenerwerbstätigkeit und nicht um die Fortführung derselben Nebenerwerbstätigkeit handelt.

Wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden

Nach § 138 Abs. 3 SGB III besteht Beschäftigungslosigkeit (Arbeitslosigkeit) auch, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Ab 15 Ar­beitsstunden in der Woche gelten Arbeitslosen­geldempfänger und Empfänger von ›Bürgergeld‹ nicht mehr als beschäf­tigungslos und verlieren ihren Arbeitslosengeldanspruch/Bürgergeldanspruch. Gelegentliche Abwei­chungen von geringer Dauer sind unschädlich.

Mit der Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn arbeiten geringfügig Beschäftigte regelmäßig unter 15 Stunden in der Woche und gelten damit als beschäftigungslos.

Dynamische Minijob‐Grenze ab 1.  Oktober 2022

Beispiel

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld I übt ab 24. März 2026 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Weitere Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse wurden im März 2026 nicht ausgeübt.

Der Beschäftigte erhält für die Zeit vom 24. bis 31. März 2026 ein Entgelt in Höhe von 200,00 Euro

Bewertung:

Der im Jahr 2026 maßgebende monatliche Grenzwert in Höhe von 603,00 Euro gilt auch für Bezieher von Arbeits­lo­sen­geld. Der Arbeitnehmer ist als Bezieher von Arbeitslosengeld zwar grundsätzlich als berufs­mäßig Beschäftigter anzusehen, sein Arbeitsentgelt (200,00 Euro) übersteigt jedoch nicht den monatlichen Grenzwert für eine geringfügig entlohnte Beschäf­tigung in Höhe von 603,00 Euro. Eine anteilige Umrechnung auf die vorhandenen SV‐Tage findet nicht statt.

Beitragszeit (SV‐Tage) → Teillohnzahlungszeiträume

Der beschäftigte Arbeitslosengeldempfänger ist deshalb als geringfügig entlohnter Beschäf­tigter nur versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetz­lichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung ist er versicherungsfrei.

Da das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die abschlagsfreie Hinzu­ver­dienst­grenze in Höhe von 165,00 Euro übersteigt, hat dies aber Auswirkungen auf die Höhe seines Arbeitslosengeldbezuges.

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Im Kalendermonat aufeinander folgende geringfügige Beschäftigungen

Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats und beginnt danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, erfolgt für diesen Kalen­dermonat ausnahmsweise keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte, so dass ein Über­schrei­ten des im jeweiligen Jahr maßgebenden Minijob-Grenzwertes in diesem Kalendermonat unschädlich ist.

Beispiel 1

Ein Beschäftigter übt im Oktober 2026 im Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäf­tigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus.

Beschäftigung A: 01.09. bis 14.10.2026
                            Entgelt im Oktober = 400,00 Euro

Beschäftigung B: Ab 19.10.2026
                            Entgelt im Oktober = 350,00 Euro

Bewertung:

Obwohl das Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigen im Oktober 2026 (750,00 Euro) den im Jahr 2026 maßgebenden monatlichen Grenzwert von 603,00 Euro übersteigt, bleiben beide Beschäftigungen ver­siche­rungs­frei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung. Eine Zusammen­rech­nung ist hier ausnahmsweise nicht vorzunehmen.

Anders verhält es sich hingegen, wenn mehrere – für sich gesehen geringfügig entlohnte – Beschäftigungen aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden. Überschreitet in diesen Fällen das Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen insgesamt die Gering­fügig­keitsgrenze, ist die später aufgenommene Beschäftigung, die zu einem Überschreiten der Geringfü­gigkeitsgrenze in der Zusammenrechnung führt, nicht geringfügig entlohnt. Gleiches gilt für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalen­dermonat eine weitere befristete geringfügig entlohnte Beschäftigung folgen soll, durch die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Beispiel 2

Ein Beschäftigter übt im Oktober 2026 im Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäf­tigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus. Beide Beschäftigungsverhältnisse beginnen und enden im Oktober 2026.

Beschäftigung A: 01.10. bis 14.10.2026
                            Entgelt im Oktober = 400,00 Euro

Beschäftigung B: 17.10. bis 27.10.2026
                            Entgelt im Oktober = 350,00 Euro

Bei Aufnahme der ersten Beschäftigung war nicht abzusehen, dass im selben Monat eine weitere geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird.

Bewertung:

Obwohl das Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigen im Oktober 2026 (750,00 Euro) den im Jahr 2026 maßgebenden monatlichen Grenzwert von 603,00 Euro übersteigt, bleibt die erste Beschäftigung ver­siche­rungs­frei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung. Eine Zusammen­rech­nung ist hier ausnahmsweise nicht vorzunehmen.

SVMWIndex k3s2a2

Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Leitsätze
  1. Die Tarifnormen gelten auch für geringfügig beschäftigte Minijobber. Sie dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

  2. Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsent­gelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch eine gewissenhafte Schät­zung bzw. durch eine Durchschnitts­berechnung zu ermitteln.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.

Eine rückwirkende Betrachtungsweise ist mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar. Es ist im Interesse aller Beteiligten, und zwar nicht nur des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, sondern auch der Sozialversicherungsträger, not­wen­dig, die Frage der Versicherungspflicht/‐freiheit schon bei Beginn des Beschäftigungsverhält­nisses und bei Eintritt späterer Änderungen der tatsächlichen Ver­hält­nisse zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungs­pflicht insbesondere der Kranken­kasse von entscheidender Bedeutung ist. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung ist deshalb grundsätzlich die voraussichtliche Ge­stal­tung des Be­schäf­tigungsverhältnisses maßgebend.

Die Ermittlung des voraussichtlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeits­entgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen im Zeitpunkt der Prognose anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dau­erhaften Veränderung in den Ver­hält­nissen sowie bei Aufnahme einer weiteren Beschäf­tigung neu zu bestimmen.

Mehrfachbeschäftigung (Schema) →Mehrfachbeschäftigung (Schema)

Änderung der Verhältnisse

Prüfung
des regelmäßigen Arbeitsentgelts

↙ ↓ ↘

Beginn der Beschäftigung
Aufnahme der Beschäftigung

Dauerhafte Veränderung
der Entgelthöhe

Weitere Beschäftigung
Aufnahme der Beschäftigung

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Ein Über­schreiten des maßgebenden monatlichen Grenzwertes ist somit möglich, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung (durchgehender mindestens 12 Monate) die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2026 nicht übersteigt (2026 maximal 7.236,00 Euro (603,00 × 12)).

Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahres­zeit­raums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden.

Beispiel

Jahreszeitraum:

Beginn der Beschäftigung:    15. Januar 2026

Beginn des Jahreszeitraums: 1. Januar 2026

Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.

Berechnungsformel
7.236,00 Euro × Anzahl der Beschäftigungsmonate/12

Arbeitgeber können aus abrechnungstechnischen Gründen eine erneute vorausschauende Jahres­be­trach­tung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres vornehmen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann somit zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.

Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze

Bei Überschreitungen der für Minijobber im Jahr 2026 geltenden Jahresentgeltgrenze von 7.236,00 Euro ist zu unterscheiden, ob es sich um dauerhafte und damit regelmäßige Überschreitungen handelt oder ob die Überschreitungen nur ausnahmsweise und unvorhersehbar waren.

Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, welches der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis (z. B. Tantiemen) oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen. Ist ein erhöhter Arbeitseinsatz vorhersehbar (z. B. Urlaubsvertretungen oder Einsätze während der Weih­nachtszeit oder bei saisonaler Mehrarbeit), ist er auch bei der vorzunehmenden Prognose, ob das Arbeitsentgelt den monatlichen Grenzbetrag von 603,00 Euro übersteigt, zu berücksichtigen.

Entgeltkatalog → Tantiemen

Nicht mehr als zwei Kalendermonate

Bis zum 30.  September 2022 war ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob­Grenze – in Anlehnung an die Regelungen für die zeitgeringfügige Beschäftigung – bis zu drei Kalen­der­monaten innerhalb eines Zeitjahres möglich.

Kurzfristige Beschäftigung → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich normiert.

Ab 1. Oktober 2022 steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Fort­be­stand einer gering­fügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeits­grenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalender­mo­naten überschritten wird.

Retrospektiver Jahreszeitraum (Zeitjahr)

Der Jahreszeitraum für die Prüfung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens ist nicht iden­tisch mit dem Prognosezeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Der Jahreszeitraum ist retrospektiv, also rückblickend immer wieder neu zu bestimmen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorher­seh­baren Überschreitens erfolgen soll.

Zulässiger Überschreitungsbetrag 2026

Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Gering­fügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor.

In den Ausnahmefällen des gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze darf in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung damit maximal das 14‐Fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verdient werden.

Das entspricht ab 1. Januar 2026 einem Wert von 8.442,00 Euro (14 × 603,00 Euro).

Beispiel

Durchgehende geringfügige Beschäftigung: Seit 1. April 2025

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt durchgehend: 550,00 Euro.

Aufgrund von Personalengpässen bittet der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin Ende Oktober 2026 wider Erwarten, vom 01.11 bis 31.12. mehr Stunden zu arbeiten.

Gesamtarbeitsentgelt im November 2026:    1.500,00 Euro

Gesamtarbeitsentgelt im Dezember 2026:    1.500,00 Euro

Bewertung:
November 2026:

Retrospektiver Jahreszeitraum (Zeitjahr): vom 01.11.2026 bis 31.10.2025

Es handelt sich in den Monaten November und Dezember zwar um ein unvorhersehbares Über­schreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, jedoch übersteigt das in den Monaten November und Dezember gezahlte Arbeitsentgelt von 1.500 Euro jeweils den maximal pro Kalendermonat zulässigen Wert des doppelten der Geringfügig­keits­grenze (2026: 1206,00 Euro).

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet damit am 31. Oktober 2026.

Vom 1. November bis 31. Dezember 2026 liegt eine versicherungspflichtige Beschäfigung vor.


Januar 2027:

Zu Beginn des neuen Kalenderjahres 2027 nimmt der Arbeitgeber eine erneute voraus­schau­ende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vor.

Ab 1. Januar 2027 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regel­mäßige monatliche Arbeitsentgelt (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich verein­barten Arbeitsentgelts von 550,00 Euro) die für das Jahr 2027 maßgebende Geringfügig­keits­grenze (633,00 Euro) nicht übersteigt.

Grundsätzlich keine rückwirkenden Änderungen

Änderungen in den Verhältnissen führen in der Regel erst vom Beginn des Kalendermonats des regel­mäßigen Überschreitens der Entgeltgrenze an zur Versicherungspflicht. Bis dahin verbleibt es bei der beitragsrechtlichen Bewertung als geringfügige Beschäftigung.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich bei schwankender Höhe des Entgelts eine Schätzung des regel­mäßigen Arbeitsentgelts aufgrund nicht sicher voraussehbarer Umstände als nicht zutreffend heraus­stellt.

In den Fällen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeits­entgelts überschritten wird, liegt eine nicht geringfügige Beschäftigung von dem Tage an vor, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt (auch von dem die Gering­fügig­keitsgrenze übersteigenden Betrag) die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und, sofern sie anfallen, auch die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung für Entgeltfortzahlung, die Umlage für das Insolvenzgeld sowie die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Beschäftigung aus abrechnungstechnischen Gründen bereits zu Beginn des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist, umstellen.

☆ ☆ ☆
Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Hinsichtlich der Beurteilung der Regelmäßig­keit des laufenden Arbeitsentgelts ist mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch (z. B. aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebs­vereinbarung oder einer Einzelabsprache) hat. Zum regelmäßigen Verdienst gehören sowohl der monatliche Verdienst als auch einmalige Zahlungen, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind.

Höhe des Entgeltanspruchs →Entgeltanspruch aufgrund eines Tarifvertrages

Höhe des Entgeltanspruchs →Mindestlohnanspruch (Beurteilungsschema)

Bei untertariflicher Bezahlung sind Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeits­grenze und Beitragshöhe nach dem tariflich zustehenden und nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeits­entgelt zu beurteilen.

Fälligkeit → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

Bestehen beim Übergang von einer versicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung noch Resturlaubstage aus der (Haupt‐)Beschäftigung, sind diese Urlaubstage mit dem erhöhten Entgeltanspruch aus der vorherigen (Haupt‐)Beschäftigung zu vergüten. Dieser erhöhte Urlaubsentgeltanspruch ist bei der Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Arbeitszeitfiktion (›Phantomlohn‹)

Wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt, dass eine als geringfügig entlohnt be­wer­te­te Beschäftigung mit Arbeit auf Abruf aufgrund von höheren, nicht ausgezahlten Entgeltan­sprüchen versicherungspflichtig wird, tritt Versicherungspflicht rück­wirkend ab dem Zeitpunkt ein, zu dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den ›Phantomlohn‹ hat.

Mindestlohn → Arbeitszeitfiktion bei Abrufbeschäftigungsverhältnissen

Beitragsfreie Lohnbestandteile

Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeits­entgelt im Sinne der Sozial­ver­sicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlich­keit (z.  B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages, einer Betriebs­verein­barung oder einer Einzelabsprache) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.

Bei der Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind jedoch nur die Lohnbestandteile zu berück­sich­tigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozial­versicherung darstellen. Zusätzlich zum laufenden Arbeits­entgelt gewährte einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnah­men, sind dann nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind und der Arbeitgeber die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Begriff des Arbeitsentgelts

Grundsätzliche Ausrichtung nach dem Steuerrecht → Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Nutzen Arbeitnehmer den öffentlichen Personenverkehr für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, sind seit dem 1. Januar 2019 diesbezüglich vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn gewährte Zuschüsse oder Sachbezüge lohnsteuerfrei und damit auch beitragsfrei. Diese zusätzliche Arbeitgeberleistung ist deshalb auch nicht bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeits­entgelt zu berücksichtigen und hat folglich auch keine Auswirkung auf den Status als ›Minijobber‹. Damit können auch Minijobber, die bereits mit ihrem vereinbarten Arbeitsentgelt die Jahres­entgelt­grenze ausschöpfen von dem steuer‑ und beitragsfreien Deutschland‐Ticket profitieren.

Entgeltkatalog → Job‐Ticket

SFN‐Zuschläge

Steuerfreie SFN‐Zuschläge sind nicht immer beitragsfrei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN‐Zuschläge berechnet werden, darf nur maximal 25,00 Euro pro Stunde betragen. Bei einem höheren Stundenlohn ist aber nur der Anteil des Zuschlags beitragsflichtig, der über der Grenze von 25,00 Euro liegt. Auswirkungen auf den ›Minijob‐Status‹ ergeben sich hierdurch in der Praxis nur selten, da im Bereich der Minijobs Stundenlöhne in dieser Höhe nur selten vorhanden sein dürften.

Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge

Besteht nach § 3 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist dem Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EntFG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Ar­beits­entgelt fortzuzahlen. Zum fortzuzahlenden Entgelt zählen auch Zu­schläge für Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit, wenn zu den entsprechenden Zeiten Arbeit ange­fallen wäre. SFN‐Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung arbeitsrechtlich zustehen und gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Sie stellen insofern auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Während bezahlter Urlaubs‑ und Feiertage zu zahlende SFN‐Zuschläge sind beim regelmäßigen Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist.

Entgeltfortzahlung und Umlagen → Entgeltfortzahlung (Beurteilungsschema)

Prüfschwerpunkte (GSV) → SFN‐Zuschläge (Entgeltfortzahlung)

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwands­entschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.

Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.300,00 Euro (ab 2026) im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).

Entgeltkatalog → Übungsleiterpauschale

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 960,00 Euro (ab 2026) im Kalenderjahr steuerfrei (sogenannte Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird.

Entgeltkatalog → Ehrenamtsfreibetrag

Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen; d. h., unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata (z. B. monatlich 275,00 Euro bzw. 80,00 Euro) oder en bloc ausgeschöpft wird (3.300,00 Euro bzw. 960,00 Euro).

Beispiel

Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am 01.04. im Rahmen einer abhängigen Beschäf­tigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 870,00 Euro. Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwands­ent­schädigung vorgesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3.300,00 Euro (Übungsleiterpauschale) anzuwenden, da der Steuerfreibetrag von der Arbeitnehmerin auch nicht für andere Zwecke genutzt wird und bei Beschäftigungsbeginn in voller Höhe zur Verfügung steht. Der Steuerfrei­betrag soll en bloc ausgeschöpft werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln, also vom 01.04. bis 31.12. und erneut ab 01.01. des Folgejahres.

Bewertung:
01.04. bis 31.12.:
Verdienst (870 Euro × 9)   = 7.830,00 Euro
abzüglich Steuerfreibetrag   3.300,00 Euro
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt = 4.530,00 Euro

Ein Neuntel dieses Betrages beläuft sich auf 503,33 Euro (4.530,00 Euro : 9) und übersteigt damit die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so dass vom 01.04. bis 31.12. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat Juli zu melden und zu verbeitragen. Die Monate April bis Juni sind voll (870,00 Euro × 3 = 2.610,00 Euro) und der Monat Juli teilweise (690,00 Euro = 3.300 Euro − 2.610,00 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt. Im Juli sind damit noch 180,00 Euro (870,00 Euro − 690,00 Euro) zu verbeitragen.

Soweit der Arbeitnehmer die Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er diese dem Arbeitgeber anzeigen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den kalenderjährlichen steuerfreien Höchstbetrag von 3.300,00 Euro bzw. 960,00 Euro nur entsprechend reduziert ausschöpfen. Sofern der Steuerfreibetrag en bloc berücksichtigt wird, liegt eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vor, wenn dieser ausgeschöpft ist.

Beispiel

Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt vom 01.03. bis 31.10. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf (mehr als 70 Arbeitstage). Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 950,00 Euro.

Der Arbeitgeber beabsichtigt, auf das Arbeitsentgelt den als Aufwandsentschädigung vor­gesehenen Steuerfreibetrag von jährlich 3.300,00 Euro (Übungsleiterpauschale) anzuwenden. Da im Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns der Steuerfrei­betrag von der Arbeitnehmerin bereits in Höhe von 700,00 Euro in Anspruch genommen wurde verbleibt noch ein Betrag in Höhe von 2.600,00 Euro. Der Steuerfreibetrag soll pro rata ausgeschöpft werden.

Bewertung:
01.04. bis 31.12.:
Verdienst (950,00 Euro × 8)                              = 7.600,00 Euro
abzüglich Steuerfreibetrag (3.300 Euro − 700,00 Euro)    = 2.600,00 Euro
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt = 5.000,00 Euro

Ein Achtel dieses Betrages beläuft sich auf 625,00 Euro (5.000 Euro : 8) und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, so dass die nebenberufliche Lehrkraft grundsätzlich der allgemeinen Versicherungspflicht unterliegt. Die Beschäftigung ist vom 01.03. bis 31.10. zu melden und zu verbeitragen.

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätig­keiten ausgeübt werden.

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die vorherige versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.

☆ ☆ ☆
Berücksichtigung von Einmalbezügen

Auch einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allge­meinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder auf­grund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. Januar 2026 eines unbefristeten Beschäftigungss­ver­hält­nisses auf.

Monatlicher Verdienst ab 1. Januar 2026:                600,00 Euro

November vertraglich vereinbartes Weih­nachts­geld: 500,00 Euro

Bewertung:
600,00 € × 12 Monate = 7.200,00 € 
Berücksichtigung der Einmalzahlung: 7.200 € + 500,00 € = 7.700,00 €
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt = 641,67 € (7.700,00 € ÷ 12) 

Der durchschnittliche Monatsverdienst liegt bei 641,67 Euro und überschreitet damit die im Jahr 2026 maßgebende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro. Es liegt damit ab Beginn eine versiche­rungs­pflichtige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nicht bei der Minijob­Zentrale, sondern bei dessen Krankenkasse anzu­mel­den.

Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftser­gebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt (z. B. die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.

Die Gewährung einer nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreitender Entgeltgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der für das Jahr 2026 maßgebenden Entgeltgrenze von 7.236,00 Euro dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäf­tigung tätig. Im Jahr 2026 hat der Beschäftigte einen monatlichen Entgeltanspruch in Höhe von 600,00 Euro.

Aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit wird dem Beschäftigten im November eine nicht vertraglich zugesicherte Jubiläums­wendung in Höhe von 500,00 Euro gezahlt.

Entgeltkatalog → Jubiläumszuwendungen

Bewertung:

Jubiläumszuwendungen zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob, da sie in der Regel nicht vertraglich zugesichert sind. Der Betrag der einmaligen Jubiläums­zuwendung in Höhe von 500,00 Euro wird deshalb bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeits­entgelts nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um eine vertraglich zugesicherte und damit jährlich wieder­kehrende Zuwendung handelt. Es liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäf­tigung vor.

Schriftlicher Verzicht auf den Einmalbezug

Obwohl das ›Zuflussprinzip‹ für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auf einer Vorschrift basiert, die beitragsrechtliche Grundsätze regelt, ist es nach den gesetzgeberischen Intentionen auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Demnach findet das Zuflussprinzip auch Anwendung bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Minijob.

im Kontext des Entstehungsprinzips ist auch der Beitragsanspruch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach den arbeitsvertraglichen Grundlagen zu beurteilen. Wurde für das Beschäftigungsverhältnis ein geringeres als nach einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehendes Arbeitsentgelt vereinbart, dann ist das dem Beschäftigten zustehende Arbeitsentgelt maßgebend.

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus (vor der Auszahlung) schriftlich verzichtet, dann kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Ver­zichts – vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.

Prüfung der Geschäftsunterlagen → Unterlagen mit Unterschriftserfordernis

Beispiel

Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte in den letzten 3 Jahren – jeweils im November ohne Freiwillig­keits­vorbehalt und ohne Unterbrechung – an seine Beschäftigten Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).

Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 10. November mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht aus­zu­zahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.

Bewertung:

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeits­ein­kommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig.

Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig. Die Einmalzahlung ist bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes nicht zu berück­sichtigen.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung → Fälligkeitstermine (Übersicht)

Entstehen des Beitragsanspruchs → Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen

Einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen

Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.

Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Berücksichtigung von Einmalzahlungen

↙ ↓ ↘

Schriftlicher Verzicht
egal ob arbeitsrechtlich zulässig

Einmalzahlung
aus ruhender Beschäftigung

Einmalzahlung
Zahlungsanspruch vorhanden

↘ ↙ ↓

Keine Berücksichtigung

Berücksichtigung

☆ ☆ ☆
Schwankende Höhe des Arbeitsentgelts

Sind Arbeitszeit und Entgelt schwankend, dann ist die Frage der Versicherungspflicht oder ‑freiheit nach der voraussichtlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.

Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind in der Regel unschädlich, solange dadurch die im Jahr 2026 maßgebende Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird.

Gewissenhafte Schätzung

Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäf­tigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch eine gewissenhafte Schätzung bzw. durch eine Durchschnitts­berechnung zu ermitteln. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann für die Schätzung die Vergütung eines vergleich­baren Arbeitnehmers herangezogen werden.

Bei der ab 1. Januar 2026 maßgebenden monatlichen Verdienstgrenze von 603,00 Euro handelt es sich um einen Durchschnittswert. Ein Überschreiten des im jeweiligen Kalenderjahr maßgebenden monatlichen Grenzwertes ist bei schwan­kende Höhe des Arbeitsentgelts mög­lich, solange der tatsächliche Verdienst im Monatsdurchschnitt nicht über 603,00 Euro liegt, der ›Mini­jobber‹ im Jahr also maximal 7.236,00 Euro verdient.

Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für min­destens 12 Monate besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.

Berechnungsformel
7.236,00 Euro × Anzahl der Beschäftigungsmonate/12

Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeits­entgelte oberhalb von 603,00 Euro erzielt werden, ist grundsätzlich unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 7.236,00 Euro nicht über­schritten wird.

Beispiel

Eine Bedienungskraft in einem Eiscafé arbeitet saisonbedingt mit schwankender Arbeitszeit.

Der Beschäftigte erhält folgendes Arbeitsentgelt:

Januar bis März 2026 monatlich:            500,00 Euro

April bis September 2026 monatlich:      700,00 Euro

Oktober bis Dezember 2026 monatlich:  500,00 Euro

Bewertung:
Regelmäßiger monatlicher Verdienst:
500,00 € × 3  = 1.500,00 € 
700,00 € × 6  = 4.200,00 € 
500,00 € × 3  = 1.500,00 € 
Gesamtentgelt = 7.200,00 €
7.200,00 € ÷ 12 = 600,00 €

Der (durchschnittliche) regelmäßige monatliche Verdienst liegt bei monatlich 600,00 Euro und damit unterhalb der ab 1. Januar 2026 maßgebenden monatlichen Verdienstgrenze von 603,00 Euro Es handelt sich um eine entgelt­geringfügige Beschäftigung, die bei der Minijob‐Zentrale anzu­melden ist.

Erhebliche Schwankungen des Arbeitsentgelts

Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung ist jedoch dann auszuschließen, wenn das Ar­beitsentgelt erheblichen Schwankungen unterliegt und das Jahresarbeitsentgelt einer aufgrund des in wenigen Monaten erzielten Entgelts eigentlich versicherungspflichtige Beschäftigung nur deshalb 7.236,00 Euro nicht übersteigt, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres drastisch reduziert werden. Dies gilt auch dann, wenn erhebliche Schwankungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der monatlichen Entgelt­grenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Beispiel

Eine rentenversicherungspflichtige Aushilfskraft im Einzelhandel arbeitet saisonbedingt mit stark schwankender Arbeitszeit.

Der Beschäftigte erhält folgendes Arbeitsentgelt:

Januar bis September 2026 monatlich:    170,00 Euro

Oktober bis Dezember 2026 monatlich:  1500,00 Euro

Bewertung:
Gesamtentgelt:
9 × 170,00  €  = 1.530,00 € 
3 × 1.530,00 € = 4.500,00 €
1.500 € + 4.500 € = 6.030,00 Euro €

Die Tätigkeit kann nicht einheitlich beurteilt werden, weil die Schwankungen in der Arbeitszeit den Charakter der Beschäftigung derart verändern, dass es sich nicht durch­gehend um die­selbe regelmäßige Beschäftigung handelt.

In der Zeit von Januar bis September 2026 handelt es sich um eine entgeltgeringfügige Beschäf­tigung, die bei der Minijob‐Zentrale angemeldet werden muss.

Für den Minijobber müssen RV-Beiträge von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 175,00 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) berechnet werden

Mindestlohn → Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Die Beschäftigung in den Monaten Oktober bis Dezember 2026 ist keine geringfügig ent­lohnte Beschäf­tigung. Dabei ist es unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum Januar bis Dezember 2026 (6.030,00 Euro) die im Jahr 2026 maßgebende Verdienstgrenze in Höhe von 7.236,00 Euro nicht übersteigt. Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss bei der zuständigen Krankenkasse ange­meldet werden.

Maßgeblichkeit der Schätzung

Wurde die Schätzung gewissenhaft vorgenommen, bleibt sie für die Vergangenheit auch dann maß­gebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. Sobald sich abzeichnet, dass die Schätzung den tat­sächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren.

SVMWIndex k3s2a3

Versicherungspflicht/‐freiheit in den einzelnen SV‐Zweigen

Leitsatz
  1. Der Arbeitgeber muss die Geringfügigkeit des regelmäßigen Arbeitsentgelt zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Ver­hält­nissen bestimmen.

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, PV und AV

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts versiche­rungsfrei in der Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der Krankenversicherungs­freiheit besteht für diese Beschäftigung auch keine Versiche­rungs­pflicht in der gesetzlichen Pflegever­siche­rung.

Bestandsschutzregelungen aus dem Jahr 2003

Für diejenigen Beschäftigten, die bis zum 31.  März 2003 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1.  April 2003 an geltenden Rechts verloren hätten, sind in § 7 Abs. 2 SGB V Bestandsschutzregelungen geschaffen worden.

Diese Bestandsschutzregelung aus dem Jahr 2003 in der Krankenversicherung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 an entfallen. Die Streichung der Übergangsregelung in der Krankenversicherung bewirkt, dass in betroffenen Beschäftigungen ab 1. Oktober 2022 Krankenversicherungsfreiheit auf­grund einer gering­fügig entlohnten Beschäftigung eintritt und damit gleichzeitig auch keine Versiche­rungs­pflicht in der Pflegeversicherung mehr besteht.

Bestandsschutzregelungen vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023

In der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung sind durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 SGB V und den § 454 Abs. 2 SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer geschaffen worden, die am 30. September 2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung des vom 1. Oktober 2022 an geltenden Rechts verloren hätten. Diese Beschäftigten bleiben als ›Midijobber‹ in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung ver­si­cherungspflichtig, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt (ohne Unterbrechung) mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 520,00 Euro beträgt; längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

Übergangsbereich → Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2026

In der Krankenversicherung – und damit auch in der Pflegeversicherung – bleiben diese Beschäftigten allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin versicherungspflichtig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V neuer Fassung kommt ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an nicht die Voraussetzungen für eine Familien­ver­si­cherung nach § 10 SGB V erfüllt, wobei seit dem 1. Oktober 2022 als Einkommensgrenze für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein regelmäßiges monatliches Gesamt­ein­kommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist.

Hat der Betroffene allerdings noch weitere auf das für die Familienversicherung maßgebende regelmäßige Gesamteinkommen anrechenbare Einnahmen, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520,00 Euro betragen, ist eine Familienversicherung ausgeschlossen. Zwar besteht der Anspruch auf die Familienversicherung kraft Gesetzes, aber die Krankenkasse kann dies von sich aus nicht ermitteln. Deshalb sollte sich der Be­schäf­tigte möglichst umgehend an die Kran­ken­kasse wenden, bei der möglicherweise eine Familien­versicherung besteht (Kasse des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Elternteils). Die Voraussetzungen für die Familienversicherung können unter Wegfall der Krankenversicherungspflicht auch zu einem späteren – nach dem 30. September 2022 liegenden – Zeitpunkt eintreten. Der Nachweis der Krankenkasse über eine bestehende Fami­lien­ver­sicherung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Sofern keine Änderung im Beschäftigungsverhältnis eintritt, finden die Bestandsschutzregelungen spätestens ab 1. Januar 2024 keine Anwendung mehr. Von diesem Zeitpunkt an liegt dann auch in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Anwendung der sich daraus ergebenden besonderen versicherungs‑, beitrags‑ und melderechtlichen Regelungen vor.

In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung, in der über den 30. September 2022 hinaus ein Arbeitsentgelt von regelmäßig 450,01 bis 520,00 Euro im Monat erzielt wird, ab 1. Oktober 2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Für rentenversicherungs­pflichtig Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen allerdings nach § 276 SGB VI eine beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung im Sinne der weiteren Anwendung der bisherigen beitrags­rechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.

Übergangsbereich → Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2026

Befreiung von der Versicherungspflicht

Beschäftigte, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosen­ver­sicherung versicherungspflichtig bleiben, können sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist grundsätzlich bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Dazu ist allerdings der Nachweis eines adäquaten anderweitigen Kranken­ver­siche­rungsschutzes erforderlich. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechts­klar­heit für den Arbeitgeber kann der Beschäftigte den Befreiungsantrag auch schriftlich gegen­über dem Arbeitgeber erklären. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt gleichzeitig auch auf die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeit­nehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Bei einer Mehrfach­bes­chäf­tigung wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu in­for­mieren. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen (bis 2. Januar 2023 – Fristverlängerung wegen des Wochenendes). Der Antrag wirkt grundsätzlich zurück auf den 1. Oktober 2022, aber nur, wenn danach noch keine Leis­tungen in Anspruch genommen wurden. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wird sie versäumt, ist eine Befreiung – auch für die Zukunft – nicht mehr möglich.

Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht eine Möglichkeit der Befreiung. Wie in der Krankenver­siche­rung wirkt ein innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellter Befreiungsantrag zurück auf den 1. Oktober 2022. Anders als in der Krankenversicherung ist die Befreiung in der Arbeitslosenversicherung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Der Antrag wirkt dann ab dem ersten des auf den Antrag folgenden Kalendermonats. Auch wenn für die Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht grundsätzlich die Arbeitsagentur zuständig ist, reicht auch hier eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber aus. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Die Befreiungsregelungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2023 unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,01 bis 520,00 Euro im Monat beträgt; ein gelegentliches Über‑ oder Unterschreiten ist für die Befreiungswirkung unschädlich.

☆ ☆ ☆
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV bis 31. Dezember 2012

Dem ursprünglichen Grundgedanken folgend, dass über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nur unwesentliche Rentenansprüche aufzubauen sind, unterlagen die ›entgeltgeringfügigen‹ Beschäfti­gungsverhältnisse bis 31. Dezember 2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten­ver­sicherung. Die geringfügig entlohnten Beschäftigten zahlten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeit­ge­bers keine eigenen Beiträge.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Die geringfügig Beschäftigten konnten jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Arbeitgeberbeitrag freiwillig aufstocken. Sie erwarben in diesem Fall auch den Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Arbeitsphase einer Wertgut­haben­vereinbarung abgegebene Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit bleibt auch in der Freistellungsphase gültig. Bei Beendigung der Beschäftigung und der Übertragung des Wertgut­habens auf einen neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund verliert die Ver­zichts­erklärung ihre Wirkung.

Wertguthaben → Langzeit‑ und Lebensarbeitszeitkonten

Rentenversicherungspflicht ab 1. Januar 2013

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigte in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung erstmals der Versicherungspflicht und sind kraft Gesetzes an der Beitragszahlung be­teiligt.

Bestandsschutzregelungen aus dem Jahr 2013

Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (400,00 Euro) vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die RV‐Freiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäf­ti­gungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Bestandsschutzregelungen ab 1. Oktober 2022

In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung, in der über den 30. September 2022 hinaus ein Arbeitsentgelt von regelmäßig 450,01 bis 520,00 Euro im Monat erzielt wird, ab 1. Oktober 2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Für rentenversiche­rungs­pflichtig Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen allerdings nach § 276 SGB VI eine beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung im Sinne der weiteren Anwendung der bisherigen beitrags­rechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.

Übergangsbereich → Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2026

Der Beschäftigte kann sich von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigte auf Antrag befreien lassen.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV (Schema)

RV‐pflichtige Geringfügige
3 Fallgruppen

↓ ↓ ↓

Vor dem 1. Januar 2013
aufgenommene Beschäftigung
(Verzicht auf RV‐Freiheit)

Am 31.  Dezember 2012
versicherungsfreie Übergangsfälle
(Verzicht auf RV‐Freiheit)

Nach dem 31. Dezember 2012
aufgenommene Beschäftigung
(Keine Befreiung RV‐Pflicht)

Befreiung von der RV‐Pflicht

Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 eine nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung aufge­nom­men haben, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (Arbeitsentgelt bis regelmäßig 400,00 Euro im Monat) vorliegen. Sie haben weiter­hin die Möglichkeit, den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu erklären; sie sind dann rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglichkeit ein­ge­räumt, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Lässt sich der ›Minijobber‹ von der Renten­ver­siche­rungspflicht befreien, entfällt sein Eigenanteil von 3,6 Prozent. Dadurch gehen dem Minijobber jedoch Leistungen der Rentenversicherung verloren.

Damit die Befreiung ohne Verzögerung beginnt, muss der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb von sechs Wochen – das entspricht 42 Kalendertagen – der Minijob‐Zentrale melden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob‐Zentrale folgt. Der Befreiungsantrag des Minijobbers ist nicht an die Minijob‐Zentrale zu senden, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Hat die Minijob‐Zentrale der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung durch den Arbeitgeber widersprochen, erlangt die Befreiung nach § 6 Abs. 3 SGB VI Bestandskraft. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht unzulässig war, kann eine Korrektur nur unter Beachtung der Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach dem SGB X erfolgen.

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel → Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Arbeitnehmer, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und nach dem 31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte, berufsständische Beschäftigung aufnehmen, un­ter­lie­gen in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht, von der sie sich auf Antrag befreien lassen können.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungsein­rich­tungen ist ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt. Bei einem Beschäftigungswechsel oder der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist stets ein neues Befreiungsverfahren durchzuführen.

Berufsständische Versorgung auf Antrag → Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht

☆ ☆ ☆
Mehrere nebeneinander ausgeübte Vertragsbeziehungen

Die Arbeitgeber haben bei Erwerbspersonen mit meheren Vertragsbeziehungen grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die erzielten Einnahmen zusammenzurechnen sind und ob die Summe der Arbeitsentgelte noch im Bereich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegt oder ob der Beschäftigte der Versicherungspflicht unterliegt. Bei Mehrfachbeschäftigungen hängt eine Zusammenrechnung von Beschäftigungen davon ab, in wel­cher Konstellation die Beschäf­tigungen ausgeübt werden.

Werden Beschäftigungen (hierzu zählen auch nicht in einer Studien‑ oder Prüfungsordnung vorge­schrie­bene entgeltliche Praktika) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt (ggf. auch befristet), sind für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, die Entgelte aus den einzelnen Beschäftigungen ggf. zusammenzurechnen.

Besondere Beschäftigungsformen → Versicherungspflicht von Praktikanten

Mehrfachbeschäftigung Zusammenrechnung (Schema)
Erste geringfügig entlohnte Beschäftigung und … Zusammenrechnung
weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung
ja
zeitgeringfügige (kurzfristige) Beschäftigung
nein
versicherungsfreie Beschäftigung (z. B. als Beamter)
nein
geringfügige selbständige Tätigkeit
nein
steuerfreie Aufwandsentschädigung
nein
versicherungspflichtige (Haupt‐)Beschäftigung oder Bezug von Vorruhestandsgeld

Systematik der Sozialversicherungspflicht → Vorruheständler

nein
Geringfügige entlohnte Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung Beurteilungsschema)

Das monatliche Entgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung beträgt im Jahr 2026
mehr als 603,00 Euro.

ja→

Die Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung

nein↓  


Es wird eine weitere Beschäftigung ausgeübt und es handelt sich dabei um eine Hauptbeschäftigung.



ja→

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenver­sicherung.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, eine
Befreiung auf Antrag ist möglich.

nein↓  

Es wird eine weitere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigung ausgeübt und die Entgelte betragen zusammen mehr als 603,00 Euro.


ja→

Die Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung

nein↓  

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenver­sicherung.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungs­pflicht, eine Befreiung auf Antrag ist möglich.

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Geringfügig Beschäftigte

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Beschäftigt beispielsweise ein Arzt als Einzelunternehmer eine Haushaltshilfe sowohl in seinem Privat­haushalt als auch in seiner Arztpraxis als Reinigungskraft, handelt es sich nicht um zwei getrennte Beschäftigungen, sondern um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Da die Beschäftigung nicht ausschließlich durch den Privathaushalt begründet wird, liegt kein Minijob im Privathaushalt vor. Sofern im Jahr 2026 insgesamt die monatliche Grenze von 603,00 Euro eingehalten wird, gelten die Regelungen für gering­fügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich.

Vertragsbeziehung → Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigung und selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Ver­trags­partner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig ist. Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertrags­partner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.

Vertragsbeziehung → Verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit

Vertragsbeziehung → Versicherungspflicht versus Vertragsfreiheit

Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, sind die nebeneinander stehende abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit rechtlich getrennt voneinander zu beurteilen.

Auskunfts‑ und Vorlagepflicht des Beschäftigten

Eine korrekte versicherungs‑ und beitragsrechtliche Beurteilung ist dem Arbeitgeber bei Mehrfach­beschäftigten nur dann möglich, wenn ihm die relevanten Daten von allen Beschäftigungsverhältnissen vorliegen. Es gehört deshalb zu den Mitwirkungspflichten des Beschäftigten, seinen Arbeitgeber über die Ausübung weiterer Beschäftigungsverhältnisse zu informieren und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maß­gebenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen..

☆ ☆ ☆
Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Sofern neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäftigung nur eine ge­ring­fügig ent­lohnte Beschäftigung ausgeübt wird, findet eine Zusammenrechnung nicht statt.

Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäftigung mehrere ge­ring­fügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet nur für die zeitlich zuerst aufgenom­me­ne geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung aus. Nur für diese geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten die be­son­de­ren versiche­rungs‑, beitrags‑ und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Be­schäf­tigungen.

In der zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht durch die Zusammen­rechnung mit der versicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken‐, Pflege‑ und Rentenversicherung, wobei eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus­ge­schlos­sen ist. In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt‐)­Be­schäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen hingegen nicht zusammen­ge­rech­net, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen in der Arbeitslosen­versicherung generell versiche­rungs­frei bleiben.

Versicherungspflichtige (Haupt‐)Beschäftigungen
  • Beschäftigungen, die im Rahmen der Bestandsschutzregelungen nach § 7 Abs. 2 SGB V, § 229 Abs. 6 SGB VI und § 436 SGB III der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung unterliegen.

  • Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung oder außer­betrieblicher Berufsausbildung. Hierzu gehören u. a. duale Studiengänge oder Vor‑ und Nach­praktika, die in einer Studien‑ oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind; in der Kranken‑ und Pflegeversicherung allerdings nur dann, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird.

  • Versicherungspflichtige Beschäftigungen, die für die Dauer des Bezuges von Entgelt­ersatz­leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (z. B. Kurzarbeitergeld nach den Vor­schriften des SGB III, Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V, Übergangsgeld nach den Vorschrif­ten des SGB VI) unterbrochen werden.

    Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld

    Zeiten des Bezugs von Eltern­geld während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetz (BEEG) gehören nicht hierzu. Personen, die sich in der Elternzeit befinden, stehen nicht in einer versicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäftigung, so dass mehrere dane­ben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Gering­fügig­keits­grenze überschritten wird, zusammenzurechnen sind.

    Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit

  • Zeiten der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. des Bundes­freiwilligendienstes.

  • In der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigungen als Werkstudent.

  • Werkstudenten → Grundsätzlich zwei Fallgruppen

Beispiel

Eine Verkäuferin arbeitet seit 2022 regelmäßig beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeits­entgelt in Höhe von 2.500,00 Euro.

Beim Arbeitgeber B ist sie ab dem 1. Oktober 2025 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 300,00 Euro beschäftigt.

Am 1. Januar 2026 nimmt sie beim Arbeitgeber C eine weitere Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 100,00 Euro auf.

Bewertung:

Arbeitgeber A:

Die Beschäftigte unterliegt in der (Haupt‐)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versiche­rungspflicht in der Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1


Arbeitgeber B:

Eine Zusammenrechnung der zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber B mit der versicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäftigung findet nicht statt.

Die Beschäftigung bleibt in der Kranken‑ und Rentenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbei­träge zur Kranken‑ und Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0


Arbeitgeber C:

Die zweite (geringfügige) Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist mit der versicherungspflich­tigen (Haupt‐)Beschäf­tigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie als mehr als gering­fügige Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken‑, Renten‑ und Pflege­versicherung begründet.

In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber C Ver­sicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung den im Jahr 2026 maßge­benden Grenzwert in Höhe von 603,00 Euro nicht über­schreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung mit ver­sicherungspflichtigen (Haupt‐)Beschäf­tigungen nicht zusammengerechnet werden.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1

☆ ☆ ☆
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Besteht keine Hauptbeschäftigung, kann der Beschäftigte mehrere geringfügig entlohnte Beschäfti­gungen nebeneinander ausüben, wenn im Jahr 2026 das monatliche Gesamtentgelt aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als 603,00 Euro beträgt. Übersteigt das Gesamtentgelt aus diesen Beschäftigungen den monatliche Grenzwert, besteht für alle Beschäftigungen Versiche­rungs­pflicht in der Kran­ken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung bleiben die Beschäftigungen je­doch auch weiterhin versicherungsfrei.

Da mehrere nebeneinander ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen sind, muss der Arbeitgeber, um abweichend von der allgemeinen Regelung von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen zu können, regelmäßig über das zu beurteilende Beschäftigungs­verhältnis hinaus zusätzliche Angaben über ggf. vorliegende weitere Beschäftigungs­verhältnisse vom Beschäftigten einholen.

Liegen die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vor und hat der Arbeitgeber es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beur­teilung der Beschäftigung aufzuklären, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Renten­versicherung bekannt gegeben wird.

☆ ☆ ☆
Nachträgliche Feststellung einer Mehrfachbeschäftigung

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob‐Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV) feststellt, dass durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Be­schäf­tigungsverhältnisse die Voraus­setzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungs­pflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV grundsätzlich erst mit dem Tage der Bekanntgabe durch den Versicherungsträger ein. Sinn dieser Vorschrift ist es, den sorgfältig handelnden Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen zu schüt­zen.

Über die Schutzvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV soll aber nur der Arbeitgeber vor Beitragsnach­forde­rungen geschützt werden, der seiner gesetzlich geforderten Sorgfaltspflicht nach­gekommenen ist. Hiervon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahr­lässig gehandelt hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billi­gend in Kauf nahm. Von einem Vorsatz ist z. B. dann auszugeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den Ausführungen der Spitzenorganisationen dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unter­nom­men hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

Tatbestandsvorsatz → Bedingter‹ Vorsatz

Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Mehrfachbeschäftigung
wird nachträglich vom Versicherungsträger festgestellt

↓ ↓

Verschulden des Arbeitgebers
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Kein Verschulden des Arbeitgebers

↓ ↓

Rückwirkende Versicherungspflicht

Versicherungspflicht ab Bekanntgabe

☆ ☆ ☆
Keine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

Beispiel

Eine bei ihrem Ehemann familienversicherte Raumpflegerin arbeitet beim Arbeitgeber A befristet vom 02.05. bis 28.06. (58 Kalendertage, Sechs‐Tage‐Woche) und hat einen Anspruch auf ein monatliches Entgelt in Höhe von 700,00 Euro.

Die Beschäftigt arbeitet daneben beim Arbeitgeber B ab 02.05. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 320,00 Euro.

Bewertung:

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.


Arbeitgeber A: Die Beschäftigung ist wegen ihrer Dauer geringfügig.

Personengruppenschlüssel: 110

Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0


Arbeitgeber B: Die Beschäftigung ist wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig.

Personengruppenschlüssel: 109

Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0

SVMWIndex k3s2a4

Beitragsverfahren für Minijobber

Leitsätze
  1. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt des Minijobbers Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken‑ und Rentenversicherung zu zahlen.

  2. Bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung sind die Ren­tenversicherungsbeiträge mindestens aus der monatlichen Mindestbeitragsbemessungs­grund­lage von 175 Euro zu berechnen.

  3. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört wie der Arbeitgeberbeitragsanteil zum Gesamtsozialver­sicherungsbeitrag.

☆ ☆ ☆

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pau­schal­beiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung zu zahlen.

Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört wie der Arbeitgeberbeitragsanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies gilt auch für die Pauschalbeiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Zur Pflege‑ und Arbeitslosen­ver­si­che­rung fallen generell keine Pauschalbeiträge an. Auch für kurz­fristige Beschäftigungen sind keine Pau­schal­beiträge zu zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Minijobs in Privathaushalten (Haushaltsscheckverfahren)

Minijobs in Privat­haushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Für Minijobs in Privat­haushalten hat der Arbeitgeber nur verminderte Pauschalbeiträge zu zahlen.

Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haus­halts erledigt wird. Hierzu zählen haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Wäsche wa­schen, Bügeln, Einkaufen und Garten­arbeit. Auch die Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflege­bedürftigen Menschen gehört dazu. Handwerkerarbeiten, die üblicherweise Unternehmen durch­füh­ren (z.  B. Maurer‑ oder Elektriker­arbeiten), zählen nicht dazu.

Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten können ausschließlich Personen sein, die dem Haushalt angehören. Deshalb zählen beispielsweise Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemein­schaf­ten und Hausverwaltungen nicht dazu.

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten können auch in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten ›Haushaltsscheck‐Verfahren‹, gemeldet werden. Arbeitgeber, die im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b EStG verfolgen, und einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, können auf Antrag bei der Minijob‐Zentrale Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn sie glaubhaft machen, dass ihnen eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

☆ ☆ ☆
Pauschalbeiträge in der KV

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, grundsätzlich einen Pauschal­bei­trag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Der vom Arbeitgeber zu zahlende pauschale Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Aus der Zahlung des Pauschalbeitrages entsteht für den Minijobber kein eigener Krankenversicherungsschutz und auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also 2026 ggf. auch aus einem 603,00 Euro übersteigenden Betrag (z. B. bei schwankenden Ar­beits­entgelten, Einmalzahlungen oder bei unvorhersehbarem Überschreiten). Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an.

Die Regelungen gelten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung entsprechend. Die Zahlung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 13 Prozent kommt insbesondere für ver­sicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer (Nebenerwerbslandwirte, die wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig sind, oder Voller­werbs­landwirte), mitarbeitende Familienangehörige, Altenteiler, Studenten, Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB III, für freiwillig Versicherte und bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) sowie für Familien­ver­sicherte in Betracht.

Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Zahlung des Pauschalbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung setzt voraus, dass der ge­ring­fügig Beschäftigte nach dem SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Ver­sicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung han­delt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Kranken­ver­sicherung gezahlt werden. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte zu zahlen, die zwar aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind, aber nach dem SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Es betrifft damit auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer, sofern diese freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Versicherungspflichtgrenze → Die ›maßgebende‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze

Darüber hinaus kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für (freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V in Betracht, die neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der pauschale KV‑Beitrag 5 Prozent des Arbeitsentgelts..

Pauschalbeiträge in der KV

Pauschalbeitragssatz

↓ ↓

Gewerbliche Arbeitgeber
13 Prozent

Privathaushalte
5 Prozent

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg und Österreich zu Ausnahmen hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall. Für Personen, die in Deutschland oder im Ausland wohnen und zulasten eines Versicherungsträgers in den vorgenannten Staaten krankenversichert sind sowie in Deutschland mit Sachleistungsanspruch be­treut werden, gelten nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) 883/04 bei Aufnahme einer ge­ring­fügig entlohnten Beschäftigung in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Da diese Personen im Bereich der Kranken‑ und Pflegeversicherung aber weiterhin beim Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats krankenversichert bleiben und die deutsche Kranken­kasse die Krankenversicherung nur im Auftrag durchführt, besteht keine Versicherungszeit im Sinne von § 249b SGB V, so dass keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen sind.

Pauschale KV‐Beiträge (Schema)

Zahlung von pauschalen KV‐Beiträgen
abhängig von der Art der Krankenversicherung

↙ ↓ ↘

Pauschalbeiträge
Gesetzliche Krankenkasse

Pflicht‑, Freiwillige oder Familienversicherung

Keine Pauschalbeiträge
Privates KV‐Unternehmen

private Krankenversicherung
 

Keine Pauschalbeiträge
Ausländischer KV‐Träger

grenzüberschreitende Sachverhalte

☆ ☆ ☆
Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung

Geringfügig entlohnt Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer der allgemeine Beitragssatz in der Rentenversicherung. Die Beitragslast ist in diesem Fall jedoch nicht paritätisch zwischen Versicherten und Arbeit­gebern aufgeteilt. Der Arbeitgeber hat 15 Prozent zu tragen, der Beschäftigte trägt nur noch den Rest­beitrag bis zum maßgebenden Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen RV und AV

Beitragstragung bei RV‐Pflicht (Entwicklung)
Zeitraum RV‐Arbeitgeberanteil RV‐Arbeitnehmeranteil RV‐Gesamt
01.01.–31.12.2026 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2025 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2024 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2023 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2022 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2021 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2020 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2019 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2018 15,00 % 3,60 % 18,60 %
01.01.–31.12.2017 15,00 % 3,70 % 18,70 %
01.01.–31.12.2016 15,00 % 3,70 % 18,70 %
01.09.–31.12.2015 15,00 % 3,70 % 18,70 %
01.01.–31.08.2015 15,00 % 3,70 % 18,70 %
01.01.–31.12.2014 15,00 % 3,90 % 18,90 %
01.01.–31.12.2013 15,00 % 3,90 % 18,90 %

Die Beitragslast ist nicht paritätisch zwischen Versicherten und Arbeitgebern aufgeteilt.

Beitragsberechnung → Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen RV und AV

Pauschalbeiträge in der RV

Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen hat der Arbeit­geber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch abzuführen, wenn ein weiterbeschäftigter Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.

Minijobs in Privathaushalten

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der pauschale RV‐Beitrag fünf Prozent des Arbeitsentgelts.

Pauschalbeiträge in der RV

Pauschalbeitragssatz

↓ ↓

Gewerbliche Arbeitgeber
15 Prozent

Privathaushalte
5 Prozent

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV

Der Rentenversicherungsbeitrag muss für rentenversicherungspflichtige Minijobber seit dem 1. Januar 2013 mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro (Mindestbeitrags­bemes­sungsgrundlage) berechnet werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro ist ab dem 1. Januar 2013 auch für versicherungspflichtig geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßge­bend, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden.

Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, ist der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung von 175 Euro zu berechnen. Beim Mindestbeitrag richtet sich Beitragsanteil des Arbeitgebers nach dem tatsächlichen Verdienst des ›Minijobbers‹. Der ›Minijobber‹ übernimmt in diesen Fällen die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag.

Beispiel

Ein geringfügig Beschäftigter verdient seit dem 1. Januar 2026 monatlich 150,00 Euro.

Bewertung:

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent × 175 Euro)

Der Aufstockungsbetrag wird ermittelt, indem der gerundete Arbeitgeberbeitragsanteil vom Mindestbeitrag abgezogen wird. Reicht der vom Arbeitsentgelt einbehaltene Beitragsanteil des Arbeitnehmers hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.

Beitragstragung:
AG‐Anteil:       15 % × 150 € = 22,50 €
AN‐Anteil:  32,55 € − 22,50 € = 10,05 €
Keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Ein Mindestbeitrag fällt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung dann nicht an, wenn diese neben einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt‐)Be­schäf­tigung ausgeübt wird und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Mindestbeitrags­be­messungs­grundlage übersteigt.

Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt‐)Be­schäf­tigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen. In diesem Fall wird unterstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung mindestens 175,00 Euro im Monat betragen. Gleiches gilt, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte bereits aufgrund ande­rer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Der Ren­ten­ver­sicherungsbeitrag berechnet sich in diesen Fällen vom tatsächlichen Arbeits­entgelt.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzu­rechnen. Dies gilt nicht für Arbeitsentgelte aus einer nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenver­sicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Bei mehreren Beschäftigungen mit einem Gesamtarbeitsentgelt unterhalb von 175,00 Euro im Kalen­der­monat ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die einzelne Beschäf­tigung zu berechnen. Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, kommt ein anteiliger Mindestbeitrag in Betracht. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit).

Berechnungsformeln
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Einzelbeschäftigung (voller Monat)
175 € × Kalendertage/Gesamtarbeitsentgelt
Anteiliger Mindestbeitrag (Teilmonate)
Einzelarbeitsentgelt × 175 €/30 Tage
☆ ☆ ☆
Umlagen

Für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Umlage 1 (Krankheit) Umlage 2 (Mutter­schaft) und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob‐Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knapp­schaft‐Bahn‐See zu entrichten.

Ist ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer wegen einer nicht selbst verschuldeten Erkrankung arbeits­unfähig, hat er bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts. Die Arbeit­geber können sich 80 Prozent ihrer Aufwendungen für Krankheit von der Minijob‐Zentrale erstatten lassen.

Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 – Krankheit) → Berücksichtigungsfähige Personen (U1)

Entgeltfortzahlungsversicherung (U2 – Mutterschaft) → Die U2 erfasst alle Beschäftigten

Insolvenzgeldumlage → Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt (Insolvenzgeldumlage)

Entwicklung der Umlagesätze
Zeitraum U1 (Krankheit) U2 (Mutterschaft) U3 (Insolvenz)
01.01.2026–31.12.2026 0,80 % 0,22 % 0,15 %
01.01.2025–31.12.2025 1,10 % 0,22 % 0,15 %
01.01.2024–31.12.2024 1,10 % 0,24 % 0,06 %
01.01.2023–31.12.2023 1,10 % 0,24 % 0,06 %
01.01.2022–31.12.2022 0,90 % 0,29 % 0,09 %
01.01.2021–31.12.2021 1,00 % 0,39 % 0,12 %
01.01.2020–31.12.2020 0,90 % 0,19 % 0,06 %
01.01.2019–31.12.2019 0,90 % 0,24 % 0,06 %
01.01.2018–31.12.2018 0,90 % 0,24 % 0,06 %
01.01.2017–31.12.2017 0,90 % 0,30 % 0,09 %
01.01.2016–31.12.2016 1,00 % 0,30 % 0,12 %
01.09.2015–31.12.2015 1,00 % 0,30 % 0,15 %
01.01.2013–31.12.2014 0,70 % 0,14 % 0,15 %
01.01.2012–31.12.2012 0,70 % 0,14 % 0,04 %
01.01.2011–31.12.2011 0,60 % 0,14 % 0,00 %
01.01.2010–31.12.2010 0,60 % 0,70 % 0,41 %
01.01.2009–31.12.2009 0,60 % 0,70 % 0,10 %
01.01.2007–31.12.2008 0,10 % 0,00 % Einzug durch UV
☆ ☆ ☆
Tragung der Abgabelasten im Jahr 2026
Abgabearten Abgaben Arbeitgeber Arbeitnehmer
KV: Pauschalbeitrag
13,0 %
ja
nein
PV:
nein
nein
nein
RV: Pauschalbeitrag
15,0 %
ja
nein
RV:

RV‐Pflicht (Arbeitnehmer)
zusätzlich zu den 15 % des Arbeitgebers

3,6 %
nein
ja
AV:
nein
nein
nein
Steuer: Pauschalsteuer
2,0 %
ja
nein
Umlage U1:
0,80 %
ja
nein
Umlage U2:
0,22 %
ja
nein
Insolvenzgeldumlage:
0,15 %
ja
nein
Unfallversicherungsbeiträge:
individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger
ja
nein
☆ ☆ ☆
Zuständige Einzugsstelle

Zuständige Einzugsstelle für die Durchführung des Beitragsverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privat­haus­halten geringfügig Beschäftigten – ist die ›Minijob‐Zentrale‹ der Deut­schen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See. Dies bedeutet, dass die ›Minijob‐Zentrale‹ die Pauschalbeiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung sowie die Arbeitgeberumlagen einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die der Renten­versicherungspflicht unterliegen, sind an die ›Minijob‐Zentrale‹ zu zahlen.

In den Fällen, in denen in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind die Beiträge aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu ent­richten, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder – bei privat Krankenver­sicherten – zuletzt krankenversichert war.

Einzug der Insolvenzgeldumlage

Für geringfügige Beschäftigungen zieht die Minijob‐Zentrale die Insolvenzgeldumlage ein. Dies gilt auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufs­ständischer Versorgungswerke, für die keine Rentenversicherungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbeiträge an die Minijob‐Zentrale zu zahlen sind.

Einzug der Unfallversicherungsbeiträge (nur Privathaushalte)

Auch Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber trägt die Pflicht zur Anmeldung und Zahlung der Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten übernimmt die Minijob‐Zentrale die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfall­ver­si­che­rungsbeiträge. Die zusätzlichen Meldungen beim BS GUV entfallen dann.

Für Beschäftigungen in Privathaushalten erhebt die Minijob‐Zentrale zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben auch den Beitrag zur ge­setz­lichen Unfallversicherung in Höhe von bundeseinheitlich 1,6 Prozent des gezahlten Arbeitsentgelts. Die zusätzlichen Meldungen beim BS GUV entfallen dann. Die Beitragszahlung wird jeweils zum 15. Juli bzw. zum 15. Januar für das zurückliegende Halbjahr fällig.

Beitragsnachweis für Minijobber

Die aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlenden Beiträge sind der Minijob‐Zentrale in einem gesonderten Beitragsnachweis anzuzeigen.

Fälligkeit → Besonderer Beitragsnachweis für entgeltgeringfügig Beschäftigte

SVMWIndex k3s2a5

Meldeverfahren für Minijobber

Leitsätze
  1. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der DEÜV.

  2. Die Durchführung des Meldeverfahrens für zeitgeringfügig Beschäftigte wird von der ›Mini­job‐Zentrale‹ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See wahrge­nommen.

Die Durchführung des Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privat­haus­halten geringfügig Beschäftigten – wird von der ›Minijob‐Zentrale‹ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See wahrgenommen. Die Minijob‐Zentrale erhält sämtliche Meldungen für geringfü­gig entlohnt sowie für kurzfristig Beschäftigte.

In den Fällen, in denen in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind die Meldungen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu ent­richten, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder – bei privat Krankenver­sicherten – zuletzt krankenversichert war.

Meldungen und Beitrags­nachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Program­men oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden.

Meldepflichten des Arbeitgebers → Meldungen über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm

Seit dem 1. Januar 2016 müssen Arbeitgeber für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäf­tigten eine besondere UV‐Jahresmeldung erstatten.

Meldungen (UV) → UV‐Jahresmeldungen

Zudem sind Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftszweige verpflichtet, zusätzlich zu den üblichen DEÜV‐Meldungen eine Sofortmeldung zu übermitteln.

Sofortmeldung → Einführung der Sofortmeldung

Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung

Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen ›31‹ und ›11‹ (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Renten­versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, wird melderechtlich angezeigt über einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von ›1‹ (Ren­tenversicherungspflicht) in ›5‹ (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). In diesen Fäl­len hat eine Abmeldung mit Abgabegrund ›32‹ zum Ende des Zeitraums der Rentenver­siche­rungspflicht sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund ›12‹ ab Beginn des Zeitraums der Befreiung von der Renten­versicherungspflicht (erster Tag des Kalendermonats) zu erfolgen.

Der Tag des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber wird in der Meldung nicht angegeben; er bestimmt in Verbindung mit dem Eingang der Meldung des Arbeitgebers bei der Minijob‐Zentrale lediglich den Zeitpunkt, zu dem die Befreiung wirksam wird.

Ausschließlich in der gesetzlichen UV‐Versicherte

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung ver­sichert sind, weil weder Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (wegen einer privaten Kranken­versicherung) noch Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. wegen Beitragszahlung an eine berufs­stän­dische Versorgungseinrichtung) anfallen, sind Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Perso­nen­gruppenschlüssel ›190‹ und dem Beitragsgruppenschlüssel ›0000‹ zu erstatten.

SVMWIndex k3s2a6

Pauschalsteuer oder individuelle Besteuerung

Leitsatz
  1. Handelt es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob, gibt es 3 Varianten für die Besteuerung.

Handelt es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, über die Besteuerungsart zu entscheiden. Zur Auswahl stehen die einheitliche Pauschal­steuer sowie die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grund­sätzlich für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte Art der Lohnsteuer­erhebung gebun­den.

Drei Varianten

Es gibt in Deutschland 3 Varianten, wie der Lohn eines geringfügig entlohnten Beschäf­ti­gungs­verhältnisses besteuert wird:

  • Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob‐Zentrale.

  • Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent an das sogenannte ›Betriebs­stättenfinanzamt‹.

  • Es erfolgt eine individuelle Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugs­merkmale.

Lohnsteuerpauschalierung

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch an.

☆ ☆ ☆
Einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent

Wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Rentenbeitrag (15 Prozent bzw. 5 Prozent) entrichtet, kann er das Brutto­entgelt des Minijobbers § 40a Abs. 2 EStG mit 2 Prozent pauschal versteuern (einheitliche Pauschalsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern). Der einheitliche Pauschal­steu­er­satz von 2 Prozent ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsbe­rech­tigten Religions­ge­mein­schaft angehört.

Pauschalbeiträge in der RV

Diese Regelung gilt auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die die Rentenversicherungsbeiträge für eine nicht berufsfremde geringfügig entlohnte Beschäftigung an die berufsständische Versorgungs­einrichtung zahlen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Bei Wertguthabenvereinbarungen entfällt die einheitliche Pauschalsteuer immer auf das Arbeitsentgelt, welches in der Arbeits‑ oder der Freistellungsphase zur Auszahlung gelangt (Zuflussprinzip). Eine Einstellung der einheitlichen Pauschalsteuer ins Wertguthaben während der Arbeitsphase erfolgt nicht.

Wertguthaben → Beitragsrechtliche Behandlung von Wertguthaben

Für den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob‐Zentrale zuständig. Das gilt sowohl für Beschäftigte im Privathaushalt als auch für Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern. Die Pauschalsteuern wird monatlich gemeinsam mit den weiteren Abgaben an die Minijob‐Zentrale abgeführt.

Tragung der Abgabelasten (Beispiel 2022)

Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten – ausgenommen davon sind Beschäftigungen, die wegen Bestandsschutzes Versicherungspflicht begründen – ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. In diesem Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und teilt darüber hinaus mit, ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschalsteuer erhoben werden soll. Die Minijob‐Zentrale berechnet die einheitliche Pauschalsteuer und zieht sie zusammen mit den übrigen Abgaben jeweils im Juli (für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni) und im Januar (für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember) vom Arbeitgeber ein.

Andere Arbeitgeber (außerhalb des Haushaltsscheck‐Verfahrens) berechnen die einheitliche Pauschal­steuer selbst und teilen der Minijob‐Zentrale den Betrag im Beitragsnachweis‐Verfahren mit.

☆ ☆ ☆
Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent

Hat der Arbeitgeber für das Arbeits­entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (gewerbliche Arbeitgeber) oder des § 8a SGB IV (Privathaushalte) den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu ent­richten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeits­entgelts erheben. Hinzu kommt die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

Diese pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent entrichtet der Arbeitgeber – im Gegensatz zur zweipro­zenti­gen Pauschalsteuer – nicht an die Minijob‐Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt.

☆ ☆ ☆
Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohn­steuer­klassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeits­entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.

Für die Fälle der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets an das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer­Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

SVMWIndex k3s2a7