Die Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit gewinnt vor dem Hintergrund veränderter Renteneintrittsalter zunehmend an Bedeutung.
Arbeitszeit‑ bzw. Zeitwertkonten ermöglichen den Arbeitsvertragsparteien eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Dem Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitszeit den Produktions‑ und Arbeitszyklen anzupassen steht das Interesse der Arbeitnehmer nach Verstetigung und Kalkulierbarkeit des Einkommens, nach Planbarkeit der Freizeit sowie nach selbst bestimmter Flexibilität gemäß persönlicher Erfordernisse oder Wünsche gegenüber.
Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung spielen Wertguthaben eine zentrale Rolle. Die Grundidee von Wertguthaben ist, dass Beschäftigte einen Teil ihrer Arbeitszeit oder einen Teil ihres Lohns längerfristig ansparen, um von diesem Guthaben später eine finanziell abgesicherte und sozialversicherungsrechtlich geschützte Auszeit vom Beruf nehmen zu können (z. B. für die Kindererziehung, die Pflege Angehöriger, für ein Sabbatical oder für Weiterbildung). Eine weitere Möglichkeit besteht darin, im Alter die Arbeitszeit zu reduzieren oder auch früher aus dem Beruf auszuscheiden, ohne eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu müssen.
Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (›Flexi‑I‐Gesetz‹) wurden erstmalig gesetzliche Regelungen für den Fortbestand des Sozialversicherungsschutzes während Freistellungen aus flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen in der Sozialversicherung geschaffen. Damit besteht erstmals eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen, die länger als einen Monat⚖ andauern können und in denen weiter Arbeitsentgelt bezogen wird. Seitdem sind sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein Sabbatical) als auch Freistellungsphasen, insbesondere zum Ende des Arbeitslebens, sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Wird im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung die vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aus dem angesparten Wertguthaben in Anspruch genommen, besteht weiter ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Die mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen erstmals ab 1. Januar 1998 für den Versicherungsschutz flexibler Arbeitszeiten geschaffenen Regelungen wurden zwar mehrfach angepasst, in der betrieblichen Praxis und der beitrags‑ und melderechtlichen Behandlung von Wertguthaben durch die Sozialversicherungsträger zeigte sich jedoch immer wieder, dass durch den vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des SGB IV nur unzulänglich von anderen Formen der Arbeitszeitflexibilisierung abgegrenzt wurden.
Daneben wurde die vom Gesetzgeber angeordnete Insolvenzschutzverpflichtung nur unzureichend befolgt. Dies führte zu dem Ergebnis, dass zum Teil umfängliche Wertguthaben von Arbeitnehmern der Insolvenz des Arbeitgebers zum Opfer fielen und im Insolvenzfall auch die Sozialversicherungsträger die in der Ansparphase gestundeten Beitragsansprüche nicht mehr oder nur noch teilweise befriedigen konnten.
Ein weiterer Schwachpunkt der alten Regelungen war, dass die Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel nicht erhalten werden konnten, sondern im Rahmen der sog. ›Störfallregelung‹ vollständig aufgelöst werden mussten.
Nach einigen vorangegangenen Diskussionsentwürfen trat zum 1. Januar 2009 das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (›Flexi‑II‐Gesetz‹ vom 21. Dezember 2008) in Kraft. Einige Regelungen (z. B. zur Portabilität auf die Deutsche Rentenversicherung Bund) wurden erst zum 1. Juli 2009 eingeführt.
Hauptziel des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen⚖ ist es, Arbeitnehmer besser vor den Risiken eines Verlustes der auf Wertguthaben angesparten Arbeitsvorleistungen zu schützen. Dies geschieht durch eine zwingend vorgeschriebene Insolvenzsicherung, eine Regulierung der Anlageformen für die Wertguthaben am Kapitalmarkt sowie eine Nominalwertgarantie. Außerdem wird die Portabilität der Kontenguthaben bei einem Wechsel des Arbeitgebers verbessert.
Mit dem Gesetz wurde insbesondere
die Vereinbarung von Wertguthaben besser von anderen Arbeitszeitflexibilisierungsformen abgegrenzt,
geringfügig Beschäftigten die Nutzung von Wertguthabenvereinbarungen ermöglicht,
ein Anspruch auf Wertguthabenverwendung bei gesetzlicher Freistellung eingeführt,
die Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersvorsorge beschränkt,
die grundsätzliche Wertguthabenführung in Entgelt vorgeschrieben,
das Verlustrisiko bei der Anlage von Wertguthaben beschränkt und eine Werterhaltungsgarantie eingefügt,
der Insolvenzschutz von Wertguthaben konkretisiert sowie
die Portabilität der Wertguthaben verbessert.
Die Neuregelung des ›Flexi‑II‐Gesetzes‹ eröffnet zwar ausdrücklich die grundsätzliche Möglichkeit, dass auch geringfügig Beschäftigte Wertguthaben aufbauen; die Entscheidung, ob diese Personengruppe tatsächlich Zugang zu den Langzeitkonten erhält, liegt jedoch im Ermessen des Betriebs.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des ›Flexi‑II‐Gesetzes‹ im März 2009 ein gemeinsames Rundschreiben herausgegeben.⚖ Ergänzend dazu haben sie im April 2010 einen Frage‑/Antwortkatalog verfasst und im Herbst 2010 konkretisiert.⚖
Nützliche Internet-Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Der Gesetzgeber hat bereits im Gesetzgebungsverfahren zum ›Flexi‑II‐Gesetz‹ eine Berichtspflicht der Bundesregierung festgeschrieben und damit sichergestellt, dass die Umsetzung dieser komplexen Rechtsmaterie von Anfang an beobachtet und analysiert wird.
Die Bundesregierung hat am 14. März 2012 einen Bericht zu den Auswirkungen der Änderungen vorgelegt. Die nach wie vor geringe Verbreitung von echten Wertguthaben in den Betrieben zeigt, dass es mit dem ›Flexi‑II‐Gesetz‹ und den Begleitmaßnahmen bisher nicht gelungen ist, Betriebe in größerem Stil zu motivieren, längerfristig ausgelegte Gleitzeit‑ und Flexikonten in Wertguthaben nach dem ›Flexi‑II‐Gesetz‹ umzuwandeln oder Langzeitkonten in Form von Wertguthaben neu einzurichten.⚖
SVMWIndex k7s4a1
Nicht jede betriebliche Arbeitszeitflexibilisierungsregelung, welche die Bildung eines auf einem Arbeitszeitkonto geführten Guthabens mit sich bringt, ist eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV.
Weder Arbeitnehmer noch Betriebsräte haben einen Anspruch auf die Einrichtung von Wertzeitkonten. Soweit der Anspruch auf die Einrichtung von Wertzeitkonten für tarifgebundene Arbeitgeber nicht in einem Tarifvertrag geregelt ist, ist eine Vereinbarung auf die Einrichtung von Wertzeitkonten nur auf der Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich.
In der arbeitsrechtlichen Praxis haben sich eine Vielzahl unterschiedlicher Kurzzeitkonten‑ und Aufschubkontenmodelle entwickelt, die sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Sie können nach der Länge des Ausgleichszeitraums in Kurzzeit‑ und Langzeitkonten oder nach der Zielsetzung in Altersteilzeit‑, Lebens‑ oder Jahresarbeitszeit‑, Gleitzeit‑ oder Ausgleichskonten unterschieden werden.
In der Vergangenheit bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Arbeitszeitkonten konkret von den sozialrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 7b ff. SGB IV erfasst werden. Die dadurch vorhandenen Abgrenzungsschwierigkeiten veranlassten den Gesetzgeber, durch eine Präzisierung der Wertguthabendefinition im § 7b SGB IV nunmehr Klarheit zu schaffen. In der Praxis wirkt sich diese gesetzliche Abgrenzung des Geltungsbereiches vor allem auf Kurzzeit‑ und Gleitzeitkonten aus, da diese zukünftig nicht (mehr) als Wertguthaben behandelt werden können und eine bisher praktizierte Ausdehnung des Wertguthabenbegriffs zurückgeführt werden muss.
Nicht jede betriebliche Arbeitszeitflexibilisierungsregelung, welche die Bildung eines auf einem Arbeitszeitkonto geführten Guthabens mit sich bringt, ist eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV. Seit dem 1. Januar 2009 wird zwischen flexiblen Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV i. V. m. mit § 7b SGB IV und sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen unterschieden.
Geht es um den sozialversicherungsrechtlichen Schutz von Zeitwertkonten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen sogenannten ›Aufschubkontenmodellen‹, mit dem Ziel einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung und den sogenannten ›Kurzzeitkontenmodellen‹, bei denen das primäre Ziel die Anpassung von betrieblichem Arbeitsanfall an die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit ist (Gleitzeitvereinbarungen).
Das entscheidende Kriterium für die Qualifizierung als Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV liegt in der Zwecksetzung der Vereinbarung. Ein sozialrechtlich abgesichertes Wertguthaben im Sinne der § 7 ff. SGB IV liegt nur dann vor, wenn die diesbezügliche getroffene Vereinbarung sämtliche in § 7b SGB IV genannten Voraussetzungen erfüllt.
Durch die Klarstellung im § 7b SGB IV wurde die in der Praxis vorhandene Unsicherheit darüber, welche Arbeitszeitkonten konkret von den Schutzvorschriften der §§ 7 ff. SGB IV erfasst werden, weitestgehend beseitigt.
Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.⚖ Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Freistellungsphase sowie die Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu enthalten.
Wertguthaben |
Arbeitszeitflexibilisierung |
Längerfristige Freistellung |
Tägliche/wöchentliche Arbeitszeitgestaltung |
Beschäftigungsfiktion: |
Beschäftigungsfiktion: |
Insolvenzschutz |
Insolvenzschutz |
Darstellung der SV‑Luft |
Darstellung von SV‑Luft |
Immer dann, wenn das vorrangige Ziel einer Vereinbarung die flexible Gestaltung der täglichen Arbeitszeit unter Verstetigung z. B. des monatlichen Entgelts ist, handelt es sich nicht um eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV. Auch wenn solche Vereinbarungen die Möglichkeit eröffnen, von der angesparten Arbeitszeit eine meist begrenzte Anzahl von Arbeitstagen als Freizeitausgleich zu nutzen, geht es typischerweise nicht um den Aufbau eines Wertguthabens, da eine Freistellung von der Arbeitsleistung nicht das primäre Vereinbarungsziel darstellt. Bei den sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung in der Freistellung nach Ablauf eines Monats.⚖
Bei Gleitzeitmodellen werden neben einer Kernarbeitszeit Gleitzeitspannen festgelegt. Während der Kernarbeitszeit besteht Anwesenheitspflicht. Innerhalb der Gleitzeitspannen entscheiden die Beschäftigten selbst über Arbeitsbeginn und ‑ende. Auch die tägliche Dauer der Arbeitszeit kann individuell und bedarfsgerecht variiert werden.
Zu den Gleitzeitvereinbarungen zählen alle Arbeitszeitreglungen, die nicht das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines in Wertguthaben angesparten Arbeitsentgelts haben. Diese Arbeitszeitregelungen dienen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions‑ und Arbeitszeitzyklen unter Beibehaltung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Es erfolgt daher typischerweise keine Auszahlung als Arbeitsentgelt, sondern angesparte Arbeitszeit wird im Arbeitszeitkonto durch genommene Freizeit wieder ausgeglichen. Die Umsetzung erfolgt über Plus‑ bzw. Minusstunden, als Abweichung von der Rahmenarbeitszeit. Das Arbeitsentgelt wird unabhängig von der konkret erbrachten Arbeitsleistung stetig gezahlt.
Basierend auf einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit wird die Stundenzahl ermittelt, die die Beschäftigten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B.) zu leisten haben. Bei Auftragsschwankungen oder aufgrund von individuellen Bedürfnissen kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehr oder weniger Stunden pro Woche absolvieren, wenn die durchschnittliche Stundenzahl innerhalb des festgelegten Zeitraums wieder ausgeglichen wird. Die Bezahlung bleibt konstant und richtet sich somit nicht nach den tatsächlich geleisteten Stunden im jeweiligen Monat.
Soll ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt werden, sind folgende Aspekte festzulegen:
Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden auf dem Gleitzeitkonto.
Fristen für den Ausgleich des Kontos (Stichtag oder Dauer).
Art des Ausgleichs im Fall von Plusstunden (z. B. Urlaub am Stück, Gleitzeittag, nur stundenweiser Ausgleich).
Nur ausnahmsweise werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt Zeitguthaben in Arbeitsentgelt abgegolten. Geschieht dies zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Ende der Beschäftigung, werden diese Zahlungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt.
Besondere Beitragsberechnung → Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind
Vor‑ und Nachteile |
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Chancen/Nutzen
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Grenzen/Kosten
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Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) führt der Arbeitgeber für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto zum Lohn. Sofern in Betriebsvereinbarungen keine anderen Festlegungen getroffen werden, soll das Arbeitszeitguthaben 150 Stunden sowie die Arbeitszeitschuld 30 Stunden nicht überschreiten. Das Ausgleichskonto soll möglichst nach 12 Kalendermonaten ausgeglichen sein. Würde am Ende des Ausgleichszeitraums noch ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld bestehen, wäre diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen.⚖
Wertguthaben können aufgrund tariflicher oder Betriebsregelungen aber auch als Einzelregelung vereinbart werden. Der § 7b Nr. 1 SGB IV schreibt zwingend vor, dass der Aufbau eines sozialrechtlich abgesicherten Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zu erfolgen hat.
Langzeitkonten ermöglichen den Beschäftigten längere Arbeitsunterbrechungen bei vollem Gehalt, z. B. für Sabbaticals, Weiterbildungs‑ oder Familienzeiten. Altersbezogene Langzeitkonten erlauben einen vorzeitigen Ruhestand oder Altersteilzeit ohne staatliche Unterstützung.
Mit Hilfe von Lebensarbeitszeitkonten kann die letzte Phase des Erwerbslebens verkürzt und der Übergang in den Ruhestand flexibel gestaltet werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen die Beteiligung an einem im Betrieb angebotenen Langzeitkonto verpflichtend ist, können die Beschäftigen im Normalfall selbst entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
der Aufbau des Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions‑ und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung
Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Wertguthaben fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Mit dem Aufbau von Wertguthaben sollte neben der sozialversicherungsrechtlich geschützten Überbrückung gesetzlicher oder vertraglicher Freistellungen während eines Erwerbslebens, im Rahmen von Langzeit‑ bzw. Lebensarbeitszeitkonten die Möglichkeit geschaffen werden, eventuelle Lücken zwischen einem vorzeitigen Beschäftigungsende und dem Ende des Erwerbslebens sozialversicherungsrechtlich geschützt zu überbrücken.
Das individuelle Ende des Erwerbslebens wird durch den Altersrentenbeginn bestimmt. Ein sozialversicherungsrechtlicher Grund für eine fiktive Verlängerung der Lebensarbeitszeit über das Ende des Erwerbslebens hinaus besteht nicht.
Deshalb können nach Auffassung der Sozialversicherungsträger Wertguthabenvereinbarungen nur für die Zeit bis zum Beginn einer Altersrente, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden.⚖ Wertguthaben müssen somit spätestens bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze abgebaut werden. Andernfalls ist ein Wertguthaben zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.
Beschäftigte Alters‑ und Erwerbsminderungsrentner → Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Ausführungen in § 7b Nr. SGB IV bewirken, dass ab 1. Januar 2009 auch geringfügig entlohnte Beschäftigte Wertguthabenvereinbarungen abschließen können. Wertguthabenvereinbarungen im Rahmen von zeitgeringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind hingegen nicht möglich.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Damit soll verhindert werden, dass das aus einem Wertguthaben in der Freistellungsphase zu zahlende Entgelt soweit reduziert wird, dass aus einem in der Arbeitsphase versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis erwirkt wird.
Sinn und Zweck von Wertguthabenvereinbarungen schließen zudem aus, dass aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in der Freistellungsphase ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet werden kann. Die ›Entsparung‹ von Wertguthaben aus einer geringfügigen Beschäftigung ist daher auch nur in geringfügig entlohntem Umfang möglich. Die Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine versicherungsfreie Beschäftigung durch den Verzicht auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung ist nicht möglich.
Für Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions‑ und Arbeitszeitzyklen sieht das Mindestlohngesetz (MiLoG) Ausnahmen von dem Grundsatz der Mindestlohnzahlung für alle geleisteten Arbeitsstunden vor, wenn die Mehrarbeit in einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst wird.⚖
Mindestentgelt → Flexible Arbeitszeitregelungen
SVMWIndex k7s4a2
Die Führung von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV hat ab 1. Januar 2009 ausschließlich in Geld zu erfolgen.
Das Wertguthaben umfasst seit 1. Januar 2009 neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Wertguthaben werden aus dem Bruttoeinkommen angespart. In das Wertguthaben können grundsätzlich alle Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Teile des laufenden Arbeitsentgelts, Mehrarbeitsvergütungen, Einmalzahlungen, freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder Überstunden‑ und Urlaubsabgeltungen) eingebracht werden, soweit dies nicht ausdrücklich durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Das Wertguthaben umfasst seit 1. Januar 2009 neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.⚖ Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten sind das die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeiträge. Das Wertguthaben besteht somit aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen.
Beitragszuschüsse zur Kranken‑ und Pflegeversicherung nach § 257 SGB IV bzw. § 61 SGB XI gehören hierbei ebenso wenig zum Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie Arbeitgeberbeitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI und die Arbeitgeberumlagen (U 1, U 2, Insolvenzgeldumlage).⚖
Durch die Trennung in Wertguthabenvereinbarungen und andere Formen flexibler Arbeitszeitmodelle, wurden ab 1. Januar 2009 die Aufzeichnungs‑ und Dokumentationspflichten neu geregelt.
Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben einschließlich dessen Änderungen durch Zu‑ und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen. Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen im Wertguthaben eintreten, anzuzeigen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens an einer Stelle dargestellt wird. Die Unterlagen sind im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV vorzulegen.
Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im ›Rechtskreis West‹ als auch im ›Rechtskreis Ost‹ erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a SGB IV getrennt darzustellen.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV hat der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen Folgendes zu dokumentieren:
Das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu‑ und Abgänge),
den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift,
den Abrechnungsmonat für jede Änderung und
einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz.
Bis zum 31. Dezember 2008 konnte die Kontoführung der Wertguthaben in Zeit (Arbeitszeitguthaben) oder in Geld (Arbeitsentgeltguthaben) erfolgen. Nach § 7d Abs. 1 SGB IV hat die Führung von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV ab 1. Januar 2009 nunmehr ausschließlich in Geld zu erfolgen. Bei der Kontoführung in Geld wird das Wertguthaben in Geldeinheiten geführt. Die Kontoführung entspricht damit der eines Bankkontos. Bei der Führung des Wertguthaben sind ggf. in das Wertguthaben eingebrachte lohnsteuerfreie bzw. beitragsfreie Entgelte (z. B. Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit) gesondert auszuweisen. Die ausschließliche Führung der Wertguthaben in Geld wurde vom Gesetzgeber mit der Verwaltungsvereinfachung für die Sozialversicherungsträger begründet. Im Falle einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV durch die Träger der Rentenversicherung soll damit eine effiziente, einheitliche und übersichtliche Prüfung ermöglicht werden.
Die alte Bestimmung, nach der »besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Entgelte entbehrlich sind, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet« ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen gestrichen worden.
Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst. Sind für die Beitrags‑ oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist ⚖.
Nach der Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IV können Wertguthaben, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden haben oder auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Vereinbarungen neu vereinbart werden, auch weiterhin in Zeiteinheiten geführt werden. Diese Wertguthaben können jedoch auch – nach entsprechender Umwandlung – als Entgeltguthaben geführt werden.⚖
In Bestandsfällen, in denen nach § 116 Abs. 1 SGB IV weiterhin Zeitguthaben geführt werden können, gelten alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt, als Zeitguthaben. Hierzu gehören auch Überstunden und nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.
Soweit in Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV Wertguthaben weiter als Zeit‐Wertgutgaben geführt werden, sind im Übertragungsfall des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) oder der Umwandlung von Zeitguthaben in Entgeltguthaben, auch die auf die Entgeltbestandteile des Wertguthabens für Zeiten vor dem 1. Januar 2009 entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile ins Wertguthaben einzubringen. Die Arbeitgeberbeitragsanteile dürfen hierbei nicht aus dem Wertguthaben entnommen werden, sondern müssen vom Arbeitgeber nach den aktuellen Beitragssätzen vom Arbeitgeber zusätzlich ins Wertguthaben eingebracht werden.
Der Beschäftigte war im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2023 im ›Rechtskreis Ost‹ für ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.200,00 Euro beschäftigt. Der Beschäftigte hat monatlich 500,00 Euro in das Wertguthaben eingebracht.
Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 war der Beschäftigte im ›Rechtskreis West‹ für ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro beschäftigt. Der Beschäftigte hat in diesem Zeitraum monatlich 600,00 Euro in das Wertguthaben eingebracht.
2022 = 10 Monate
(Rechtskreis Ost) = 500,00 € × 10 = 5.000,00 €
2023 = 12 Monate
(Rechtskreis Ost) = 500,00 € × 6 = 3.000,00 €
(Rechtskreis West) = 600,00 € × 6 = 3.600,00 €
Wertguthaben am 31.12.2023 gesamt = 11.600,00 €
Wertguthaben | SV‑pflichtig | Vorjahr(e) | Vormonate | Aktuell | Summe | Gesamt Geld |
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Rechtskreis ›West‹ 01.07.2023 bis 31.12.2023 |
– in Zeit | € |
€ |
€ |
€ |
|
– in Geld | € |
3.000,00 € |
600,00 € |
3.600,00 € |
3.600,00 € |
|
Rechtskreis ›Ost‹ 01.03.2022 bis 30.06.2023 |
– in Zeit | € |
€ |
€ |
€ |
|
– in Geld | 5.000,00 € |
3.000,00 € |
€ |
8.000,00 € |
8.000,00 € |
|
Steuer‑ und SV‑frei |
– in Zeit | € |
€ |
€ |
€ |
|
– in Geld | € |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Gesamtsumme | – in Zeit | € |
€ |
€ |
€ |
|
– in Geld | 5.000,00 € |
6.000,00 € |
600,00 € |
11.600,00 € |
11.600,00 € |
|
Zeitwertguthaben | Lohnsatz | € |
Der § 7d Abs. 2 SGB IV verpflichtet die Arbeitgeber darüber hinaus, ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. In der Information sollten auch Auswirkungen von Beitragssatz‑ oder Beitragsgruppenänderungen berücksichtigt werden, wenn dadurch der eingestellte Arbeitgeberbeitragsanteil aktuell nicht ausreichend wäre und aus dem Entgeltguthaben finanziert werden müsste.
Die Informationspflicht gilt auch in den Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV, in denen über Dezember 2008 hinaus Wertguthaben als Zeit‐Wertguthaben geführt werden können. Soweit Arbeitgeber auch den im Wertguthaben enthaltenen Arbeitgeberbeitragsanteil ausweisen, sind hierfür die zum Zeitpunkt der Information aktuellen Beitragssätze zugrunde zu legen.
SVMWIndex k7s4a3
Der Insolvenzschutz von Wertguthaben hat ab 1. Januar 2009 nach bestimmten Anlagevorschriften zu erfolgen.
Das angesammelte Wertguthaben aus einem Zeitwertkonto wird von einer ggf. eintretenden Insolvenz des Arbeitgebers genauso in Mitleidenschaft gezogen, wie die aufgeschobenen Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger.
Ab 1. Januar 2009 haben die Vertragsparteien nach § 7e Abs. 1 SGB IV bereits in der Wertguthabenvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um das gesamte Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz vollständig abzusichern, soweit
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann auch ein abweichender Betrag vereinbart werden.
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße
Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, sind nach § 7e Abs. 9 SGB IV von der Insolvenzsicherungspflicht ggf. vorhandener Wertguthabenvereinbarungen ausgenommen.
Die Anwendung der Insolvenzschutzvorschriften für Wertguthabenvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) ist ausdrücklich ausgeschlossen, da das AtG eigenständige Regelungen zur Insolvenzsicherung enthält.⚖
Altersteilzeit ist in Deutschland eine Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit‑ oder Blockmodell) den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Finanziell gefördert wird die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit, falls sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die Regelung hat daher praktisch kaum noch eine Bedeutung. Die für die Altersteilzeitarbeit, als besondere Form der flexiblen Arbeitszeit im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen, geltenden versicherungs‑, beitrags‑ und melderechtlichen Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 2. November 2010.
Entgeltkatalog → Altersteilzeitarbeit (Aufstockungsbetrag)
Für sonstige Formen von Arbeitszeitflexibilisierungen besteht generell keine Insolvenzsicherungspflicht. Arbeitszeitvereinbarungen, die nur eine maximale Freistellung von drei Monaten ermöglichen, gehören zwar grundsätzlich zum Regelungsbereich der §§ 7b ff. SGB IV, müssen allerdings gemäß § 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht gegen eine Insolvenz geschützt werden, da die Arbeitnehmer gemäß § 183 Abs. 1 SGB III einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses haben. Das Sicherungsbedürfnis besteht also nur insoweit nicht, als der Arbeitnehmer für längstens drei Monate seines Freistellungszeitraumes, die dem Insolvenzereignis vorausgehen, offen stehende Arbeitsentgeltansprüche hat.
Insolvenzversicherung |
|
Insolvenzversicherung erforderlich |
Keine Insolvenzversicherung erforderlich |
Vor der Neuregelung waren keine Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass Vorkehrungen zum Insolvenzschutz nur unzureichend oder überhaupt nicht getroffen wurden. Da die Rechtsprechung dieser Vorschrift keinen Schutzgesetzcharakter zubilligte⚖, sah sich der Gesetzgeber gezwungen über den § 7d Abs. 3 SGB IV spezielle Regelungen für einen möglichst effektiven Insolvenzschutz zu schaffen.⚖ Die Anlage von Wertguthaben hat gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV ab 1. Januar 2009 nach bestimmten Anlagevorschriften zu erfolgen. Durch die neuen Anlagevorschriften sollen nicht nur die Wertguthabenvereinbarungen geschützt werden, sondern explizit auch die Sozialversicherungsträger und der Fiskus vor durch riskante Anlagen verursachte Beitrags‑ und Steuerausfälle geschützt werden.
Mit dem ›Flexi‑II‐Gesetz‹ hat der Gesetzgeber verbindlich die Einführung eines Insolvenzschutzes für Wertguthaben geregelt, Vorgaben für die Durchführung der Insolvenzsicherung formuliert und Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Insolvenzsicherungspflicht festgelegt.⚖
Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten (insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) sind als Insolvenzsicherung ausgeschlossen und werden daher werden ausdrücklich als ungeeignete Sicherungsmaßnahmen benannt.⚖
Der Gesetzgeber ist bei der Anlage von Wertguthaben den Prinzipien gefolgt, die die Vorschriften des SGB IV für die Anlage von Mitteln der Versicherungsträger vorsehen.
Ein Verlust soll möglichst ausgeschlossen werden.
Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
Es soll ausreichend Liquidität vorgehalten werden.
Wertguthaben sind gemäß § 80 Abs. 1 SGB IV wertbeständig und sicher anzulegen und zu verwalten. Im Rahmen der in den §§ 80 ff. SGB IV zugelassenen Anlagemöglichkeiten bzw. der dort genannten Anlagebeschränkungen besteht für die Anlage von Wertguthaben jedoch ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen die Anlage möglichst verlustfrei, rentabel und zugleich hinreichend liquide gestaltet werden kann. Der Ermessensspielraum wird begrenzt durch die in § 7d Abs. 3 SGB IV normierte Werterhaltungsgarantie. Die Garantieklausel bedeutet, dass der Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages zu gewährleisten ist. Diese Werterhaltungsgarantie soll die angelegten Wertguthaben vor Verlusten schützen und bei einer planmäßigen ›Entsparung‹ sicherstellen, dass das Arbeitsentgelt‐Guthaben für die Finanzierung der vereinbarten Freistellung im vollen Umfang zu Verfügung steht.
Die Anlage muss darüber hinaus einen angemessenen Ertrag, das heißt mindestens einen marktüblichen Zins und ausreichende Liquidität gewährleisten. Wertbeständigkeit liegt vor, wenn mindestens die Inflation ausgeglichen wird. Darüber hinaus sind die Mittel nach § 80 Abs. 2 SGB IV getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten. Die Anlagenvorschriften schließen Anlageformen, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 SGB IV beispielsweise hinsichtlich des Verlustausschlusses aufgrund einer Verzinsungszusage erfüllen und somit die Werterhaltung des Wertguthabens gewährleisten, nicht aus (z. B. sogenannte Verzinsungsmodelle). Das bedeutet, dass die von der Versicherungswirtschaft angebotenen Produkte und Fondsmodelle, die auf Garantien basieren, den neuen Anlagevorschriften für die Rückdeckung von Wertguthaben weiterhin genügen.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 7e Abs. 4 SGB IV unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten. Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur ausreichenden Absicherung des Wertguthabens nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte nach § 7e Abs. 5 SGB IV die Wertguthabenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall ist das Wertguthaben nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 aufzulösen. Für den Fall, dass die Pflicht zu einem Insolvenzschutz nicht oder nicht ausreichend erfüllt wird, hat der Gesetzgeber eine persönliche Haftung des Arbeitgebers im SGB IV festgeschrieben.
Nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV haften nicht nur inhabergeführte Unternehmen, sondern bei juristischen Personen auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden.
Über das ›Flexi‑II‐Gesetz‹ wurde ab 1. Januar 2009 der Insolvenzschutz von Wertguthaben optimiert. Unsichere Insolvenzmaßnahmen wie Patronatserklärungen und konzerninterne Bürgschaften sind seitdem nicht mehr zulässig.
Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat ›der Dritte‹ für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. Durch die Trennung des Wertguthabens vom übrigen Betriebs‑ und Anlagevermögen des Arbeitgebers soll gewährleistet werden, dass das Wertguthaben nicht in der Insolvenzmasse aufgeht.
Wertguthaben sind insbesondere in einem Treuhandverhältnis zu führen, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen ›des Dritten‹ und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt.⚖ Der ›Dritte‹ hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer‑ und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.
Es kann auch ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden. Dies kann insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs‑ oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung sein.⚖
Zu den üblichen Anlagen zählen Banksparpläne, Fondssparpläne oder Versicherungsverträge. Die Entscheidung, welches Modell am zweckdienlichsten ist, kann nur individuell unter Berücksichtigung des konkreten Absicherungsbedarfes, der sonstigen Rahmenbedingungen sowie der vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungs‑ und Qualitätskriterien getroffen werden.
Wenn Wertguthaben flexibel sein sollen, sind die Anlagemöglichkeiten begrenzt, da eine werterhaltende Auszahlung praktisch jederzeit gewährleistet sein muss. Besonders flexibel, gerade bei kurzfristigem Abruf, sind u. a. Banksparpläne oder auf den kurzfristigen Werterhalt ausgerichtete Versicherungen. Zielt das Wertguthaben jedoch ausschließlich auf den Übergang in den Ruhestand, kommen risikoreichere und damit oft ertragsstärkere Anlagen infrage, zum Beispiel langfristig orientierte Versicherungsverträge oder Investmentfonds mit höherem Aktienanteil.
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzustehen.
Der Arbeitgeber schließt mit dem Bankinstitut einen ›Avalkreditrahmenvertrag‹ (Bürgschaftsvertrag). Der ›Avalkredit‹ ist ein Bankkredit in Form einer bankmäßigen Kreditleihe, was bedeutet, dass das Kreditinstitut dem Kreditnehmer kein Geld zur Verfügung stellt, sondern für diesen eine Bürgschaft zugunsten eines Dritten übernimmt. Ein Bürgschaftsvertrag kann entweder mit jedem einzelnen Arbeitnehmer geschlossen werden (Einzelbürgschaft), oder zwecks Reduzierung des Verwaltungsaufwands im Rahmen einer Globalbürgschaft mit einem Treuhänder (z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder dem Betriebsratsvorsitzenden), der die Bürgschaft für alle betroffenen Arbeitnehmer übernimmt.
Diese Form der Risikoübernahme lässt sich die Bank bezahlen. Dazu vereinbaren Bank und Kreditnehmer einen prozentualen Betrag der Garantie‑ oder Bürgschaftssumme. Dieser Satz richtet sich nach Risiko und Laufzeit. Der Arbeitgeber hat bei diesem Modell die sogenannte ›Avalprovision‹ an die Bank zu zahlen. Diese richtet sich nach der Bürgschaftssumme der abzusichernden Wertguthaben im Zeitablauf und der Bonität des Arbeitgebers. Zu beachten ist, dass sich die Sicherungssumme der Zeitwertkonten bedingt durch Aufbau‑ und Entnahmemöglichkeiten ständig ändert und damit auch eine entsprechende Anpassung der Bürgschaftssumme erforderlich macht. Eine konkrete Kalkulation bei Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells ist aus diesem Grunde nicht möglich.
Bei der Kautionsversicherung wird durch Hinterlegung einer Kaution von 20 bis 25 Prozent der erwarteten Wertguthaben (Bürgschaftssumme) von einer Versicherung eine Bürgschaft für den Arbeitgeber zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer übernommen.
Der einzelne Arbeitnehmer erhält dabei eine Bürgschaftsurkunde. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers steht das Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der aus dem Wertguthaben entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern und den Sozialversicherungsträgern ein. Der Vorteil gegenüber dem Bürgschaftsmodell liegt darin, dass die Kautionsversicherung nicht auf die Kreditlinie des Arbeitgebers angerechnet wird.
Vor allem größere Versicherungsgesellschaften, Banken und Investmentfondsgesellschaften bieten eine Insolvenzsicherung über Anlagemodelle an. Die Betriebe richten Depotkonten bei einer Anlagegesellschaft ein, wobei es je nach Anbieter die Möglichkeit gibt, für jeden Beschäftigen ein eigenes Konto einzurichten oder ein Globalkonto anzulegen, in dem die Ansprüche aus allen Arbeitszeitkonten gesammelt werden.
Ab 1. Januar 2009 ist die Anlage der Wertguthaben nur noch nach Maßgabe der §§ 80 ff. SGB IV möglich. Eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds ist grundsätzlich nur noch bis zur Höhe von 20 Prozent zulässig.
Ein höherer Anlageteil in Aktien oder Aktienfonds (ohne Obergrenze) ist nur zulässig, wenn
dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungen verwendet werden kann, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters bezieht oder beziehen könnte.
Die tarifvertragliche Öffnungsklausel beschränkt die abweichende Kapitalanlageregelung auf die tarifgebundenen Arbeitgeber. Diese Öffnungsklausel kommt damit nur einem begrenzten Kreis zugute. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Rahmen der erforderlichen Abstimmung zwischen den Tarifparteien ein verantwortungsvolles Modell geschaffen wird, welches eine ausreichende Berücksichtigung des Anlagerisikos gewährleistet.
Außerdem hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Anlage in Aktien sowie Aktienfonds in beliebiger Höhe zugelassen für Wertguthabenvereinbarungen, die ausschließlich Zeiten vor dem Eintritt in die Altersrente betreffen. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass im Rahmen einer solchen Konstruktion das mögliche Kapitalrisiko durch die lange Laufzeit der Kapitalanlage abgefangen werden kann.
Um die Insolvenzsicherung der Wertguthaben sicher zu stellen, ist eine Verpfändungsvereinbarung über die eingezahlten Fondsanteile notwendig. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vertraglich geregelt, dass vor Ablauf des Pfandrechts nur gemeinsam über das Depot bestimmt werden darf. Anderenfalls muss eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Allerdings sind die Sozialversicherungsträger der Ansicht, dass Wertguthaben, die bereits am 31. Dezember 2008 angelegt waren, nicht von der Werterhaltungsgarantie und der 20‑Prozent‐Grenze erfasst werden.⚖ Um einen gleitenden Übergang zu ermöglichen betreffen die gesetzlichen Neuregelungen somit nur ab dem 1. Januar 2009 getroffene Neuanlageentscheidungen (den jeweiligen Anteil bei Änderung in der bisherigen Anlage). Auch wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dies nicht explizit genannt haben, dürfte unter Neuanlageentscheidung auch ein in der Wertguthabenvereinbarung vorgesehener Modellwechsel zu verstehen sein.
Um die Insolvenzversicherung der Wertguthaben sicher zu stellen, ist eine Verpfändungsvereinbarung über die eingezahlten Fondanteile notwendig. In diesem Zusammenhang wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich geregelt, dass vor Ablauf des Pfandrechts nur gemeinsam über das Depot bestimmt werden darf. Das Pfandrecht ist in seinem Bestand an die Höhe der zu sichernden Wertguthaben gebunden. Damit ist für die betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet, dass sie immer in der entsprechenden Höhe über eine Sicherheit verfügen. Da die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weiter Bezüge von ihren Arbeitgeber erhalten, erstattet die Kapitalanlagegesellschaft die eingezahlten Beträge in dieser Phase sukzessive an das Unternehmen zurück. Entsprechend der Rückzahlung reduziert sich das Pfandrecht der Arbeitnehmer so lange, bis das Wertguthaben vollständig aufgebraucht ist.
Werden Wertguthaben zu Gunsten der Arbeitnehmer in Fonds geführt, stellt der jeweils maßgebende Wert des Fonds den Wert des Wertguthabens dar. Kurssteigerungen und Kurssenkunken wirken sich demnach direkt auf das Wertguthaben aus. Nach § 7d Abs. 3 SGB IV muss ein Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens – mindestens in Höhe des angelegten Betrages – gewährleistet sein (Werterhaltungsgarantie). Sinn dieser Vorschrift ist, das angelegte Wertguthaben vor Verlusten zu schützen und bei einer planmäßigen ›Entsparung‹ sicherzustellen, dass es im vollen Umfang zur Verfügung steht.
Wegen der nicht auszuschließenden Wertschwankungen kann die Werterhaltungsgarantie nur bei einer planmäßigen ›Entsparung‹ des Wertguthabens und nicht im Falle der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens (›Störfall‹) wirksam werden.
Der eigentlich vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Interessen der Sozialversicherungsträger und des Fiskus vor Verlust der ihnen zustehenden Beiträge und Steuern ist damit bei Inanspruchnahme des Wertguthabens aufgrund eines ›Störfalles‹ auch weiterhin nicht umfassend gewährleistet.
SVMWIndex k7s4a4
Im Rahmen der nach § 28p Abs. 1 SGB IV von den Rentenversicherungsträgern turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen hat der Rentenversicherungsträger ab 1. Januar 2009 separate Feststellungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben zu treffen und bei einer Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht Sanktionen zu ergreifen.
Mit dem ›Flexi‑II‐Gesetz‹ hat der Gesetzgeber verbindlich die Einführung eines Insolvenzschutzes für Wertguthaben geregelt, Vorgaben für die Durchführung der Insolvenzsicherung formuliert und Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Insolvenzsicherungspflicht festgelegt.⚖
Im Rahmen der nach § 28p Abs. 1 SGB IV von den Rentenversicherungsträgern turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen hat der prüfende Rentenversicherungsträger ab 1. Januar 2009 gemäß § 7e Abs. 6 SGB IV u. a. separate Feststellungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben zu treffen und bei einer Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht Sanktionen zu ergreifen. Der Prüfer hat dabei keine Aussagen zur Qualität der gewählten Sicherungsmittel zu treffen. Es hat lediglich eine ›Negativabgrenzung‹ zu erfolgen, ob das gewählte Sicherungsmittel ungeeignet ist.
Die Prüfung des Insolvenzsicherungsumfangs bei zum Teil angelegten Wertguthaben bezieht sich auf den Betrag des Gesamtwertguthabens unter Berücksichtigung des ursprünglich angelegten Wertguthabenbetrages ohne Beachtung der Wertentwicklung (Wertzuwächse oder Wertverluste). Dies gilt auch bei Wertguthabenanlagen mit garantierter Verzinsung. Bei weiterhin in Arbeitszeit geführten Zeitguthaben bestimmt sich der maßgebende Gesamtbetrag nach dem sich nach dem aktuellen Wertmaßstab ergebenden Wert des aus dem Zeitguthaben abzuleitenden Entgeltguthabens zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteils.⚖
Stellt der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung fest, dass
eine Insolvenzschutzregelung nicht getroffen worden ist,
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
die Sicherungsmittel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
ist die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an unwirksam.
In diesem Fall ist der Rentenversicherungsträger zu einer Auflösung der ungesicherten oder nicht ausreichend gesicherten Wertguthabenvereinbarung berechtigt. Hierfür genügt bereits das Feststellen eines einzigen der in § 7e Abs. 6 SGB IV aufgeführten Mängeltatbestände.
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV festgestellt, dass mindestens eines der o. g. Kriterien erfüllt ist, hat der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeber – unter Angabe des ggf. fällig werdenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages – in einem schriftlichen Verwaltungsakt aufzufordern, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzustellen. Sofern der Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger innerhalb der genannten Frist nachweist, dass die Mängel geheilt wurden, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der aufgeschobenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Kommt der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht innerhalb der vorgegeben Frist nicht in ausreichendem Maße nach, ist die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV als von Anfang an unwirksam anzusehen. Der Rentenversicherungsträger hat in diesem Fall im Rahmen des nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV zu erlassenden Beitragsbescheides die Wertguthabenvereinbarung von Beginn an aufzulösen.
Im Rahmen der durchzuführenden Rückabwicklung nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist das Wertguthaben auf die Monate zu verteilen, in denen es angespart wurde. Eine Nachberechnung der aufgeschobenen Sozialversicherungsbeiträge hat dann monatlich unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu erfolgen. Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig.
Die Spitzenorganisation der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass das Wertguthaben hilfsweise – anstelle einer Rückabwicklung – auch wie in einem ›Störfall‹ aufgelöst und verbeitragt werden kann. Wird die Wertguthabenvereinbarung wie in einem ›Störfall‹ aufgelöst, ist auf diejenigen Beitragssätze der einzelnen Versicherungszweige abzustellen, die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Betriebsprüfung maßgeblich waren. Dasselbe gilt für die maßgeblichen Beitrags‑ und Personengruppen. Damit wird u. a. sichergestellt, dass eventuelle Zeiten eines Verwaltungsverfahrens zwischen der Beendigung der Betriebsprüfung und dem Erlass des gesonderten Bescheides nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen. Beitragsbemessungsgrundlage ist das Wertguthaben, welches – unter Berücksichtigung der SV‑Luft – bis zum Ende des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor der Prüfung vorhanden ist.
Das aufgelöste Wertguthaben ist mit der Sondermeldung (DEÜV Meldegrund ›55‹) für den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu melden.
SVMWIndex k7s4a5
Für beide Formen der flexiblen Arbeitszeitregelung gilt, dass der Beitragsanspruch für die in ein Guthaben eingestellten Entgelte erst mit der Auszahlung entsteht.
Ein bestehendes Zeitguthaben im Rahmen der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit soll im Regelfall durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Insofern ist die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde.⚖
Geleistete Mehrarbeit wird in das Arbeitszeitkonto als Guthaben eingestellt, ohne dass bei Erbringung der Arbeitsleistung ein Entgeltanspruch gegenübersteht. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die geleistete Mehrarbeit entsteht bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen erst nach dem Ende eines Ausgleichzeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kommt es nicht zu einem Ausgleich in bezahlter Freizeit, sprechen nach Auffassung des Bundessozialgerichts schon Gesichtspunkte der Praktikabilität dafür, auf eine rückwirkende monatsweise Neuberechnung zu verzichten. Die Beitragspflicht der eingestellten Mehrarbeit bestimmt sich deshalb – ungeachtet ihrer Zuordnung als laufend oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – nach § 23a SGB IV.⚖
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Besondere Beitragsberechnung (Einmalbezüge)
In den Fällen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung (z. B. Gleitzeitkonten) endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis in der Freistellung nach Ablauf von drei Monaten.⚖
Für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Wertguthaben maßgebliche Vorschriften sind die § 7 Abs. 1a SGB IV, §§ 7b bis 7g SGB IV. Danach besteht eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben erfolgt. Wird eingestelltes Arbeitsentgelt aus einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV ausgezahlt, regelt § 23b SGB IV die beitragsrechtliche Behandlung.
Das gilt bei Wertguthaben nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Für Arbeitsentgelt das ab 1. Januar 2010 in ein Wertguthaben eingebracht wird, gilt das Entstehungsprinzip. In der Arbeitsphase ist also das volle Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig.
Ein Arbeitszeitkonto im Sinne von § 7b SGB IV beruht auf dem Prinzip, die Arbeitsleistung und die dafür zu zahlende Vergütung zeitlich zu entkoppeln. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung musste hiernach die Wertguthabenvereinbarung eine Ansparphase und eine Entsparphase vorsehen. In der Ansparphase muss eine Arbeitsleistung erbracht werden, mit der ein Arbeitsentgelt erzielt wird, auf dessen Auszahlung der Beschäftigte zunächst verzichtet, um es in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu entsparen.
Die in der Ansparphase entstehenden Entgeltansprüche werden in bestimmter Höhe gestundet und auf ein Konto überführt. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung aber in voller Höhe. Während der Freistellungsphase wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit und bekommt das angesparte Entgelt ausgezahlt.
Vereinbarungen zur vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung, die den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers vorsahen, wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bisher nicht als Wertguthabenvereinbarungen anerkannt, da hier keine Ansparphase vorhanden war. An dieser Rechtsauffassung halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht weiter fest.⚖ Sofern in der Vergangenheit bereits entsprechende Vereinbarungen zum Aufbau von Wertguthaben allein durch Einmalzahlungen des Arbeitgebers geschlossen wurden, werden diese nicht beanstandet. Dies gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Entgeltkatalog → Entlassungsabfindungen
Grundsätzlich ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zur Sozialversicherung an die geleistete Arbeit gebunden (Beitragsberechnung nach dem Entstehungsprinzip). Für die im Rahmen einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV gebildeten Wertguthaben werden die Sozialversicherungsbeiträge aber auf die Freistellungszeiträume verschoben (Beitragsberechnung nach dem Zuflussprinzip). In der Ansparphase ist das Einbringen von Entgelt in ein Wertguthabenkonto steuer‑ und beitragsfrei.
Das gilt bei Wertguthaben nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Für Arbeitsentgelt das ab 1. Januar 2010 in ein Wertguthaben eingebracht wird, gilt das Entstehungsprinzip. In der Arbeitsphase ist also das volle Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig.
Entstehungsprinzip in der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei den aus dem Wertguthaben in der Freistellungsphase zu zahlenden Beiträgen zur Sozialversicherung sind die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Beitragssätze der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung maßgebend. Die Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen sehen jedoch keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers in den Fällen vor, in denen aufgrund gestiegener Beitragssätze der eingestellte Arbeitgeberbeitragsanteil den sich in der Endsparphase nach den aktuellen Beitragssätzen ergebenden Arbeitgeberbeitragsanteil unterschreitet. Sind die in der Freistellungsphase vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge höher als die in der Ansparphase eingestellten Arbeitgeberbeitragsanteile, vermindert sich das Entgeltguthaben des Arbeitnehmers entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich das Entgeltguthaben.
Das ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase darf nicht beliebig hoch sein und nicht unangemessen vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Monate der Arbeitsphase abweichen. Die Sozialversicherungsträger erkennen hierfür einen Korridorbetrag von 70 bis 130 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der vergangenen zwölf Monate an.
Die Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger, wonach die Arbeitsentgelte in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase nicht ›unangemessen‹ voneinander abweichen, wenn das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase regelmäßig mindestens 70 Prozent des früheren Arbeitsentgelts beträgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.⚖
Auf das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ausgezahlte Wertguthaben sind Beiträge zur Sozialversicherung unabhängig davon zu erheben, ob dieses Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das in der sog Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritt.⚖
Die Auszahlung des Wertguthabens erfolgt unabhängig davon, ob der Beschäftigte arbeitsfähig ist oder nicht. Obwohl damit während der Freistellungsphase normalerweise kein realisierbarer Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt auch während der Freistellungsphase der allgemeine KV‐Beitragssatz. Hintergrund hierfür ist, dass bei Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Freistellungsphase hinaus oder bei Insolvenz des Arbeitgebers ein Krankengeldanspruch realisiert werden könnte.
Eine andere Regelung gilt in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell. Scheidet der Beschäftigte nach Ablauf der Freistellung aus dem Erwerbsleben aus, gilt während der Freistellungsphase der ermäßigte KV‐Beitragssatz.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragssätze in der gesetzlichen KV
Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich erzielte (ausgezahlte) Arbeitsentgelt maßgebend, in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben.
Die Arbeitgeberumlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage gehören nicht zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die während der Freistellungsphase zu zahlenden Umlagen können daher auch nicht aus dem Wertguthaben finanziert werden.
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für das in ein Wertguthaben eingebrachte Arbeitsentgelt ausschließlich das Entstehungsprinzip. Damit ist in der Arbeitsphase das volle Arbeitsentgelt beitragspflichtig, während in der Freistellungsphase (ohne betriebliches Unfallrisiko) keine Beitragspflicht besteht.
Fälligkeit der Beiträge |
|
Arbeitsphase (Ansparsphase) Einzahlungen in das Wertguthabenkonto: |
Freistellungsphase (oder Altersversorgung) Auszahlungen aus dem Wertguthabenkonto: |
⇰ Unfallversicherung: In der Unfallversicherung besteht Beitragspflicht grundsätzlich nur in der Arbeitsphase. |
⇰ Unfallversicherung: In der Freistellungsphase ohne betriebliches Unfallrisiko besteht keine Beitragspflicht. |
Wertguthaben | GSV‑Beitrag | UV‑Beiträge | Umlagen | Steuern |
---|---|---|---|---|
Ansparphase | nein |
ja |
nein |
nein |
Freistellungsphase | ja |
nein |
ja |
ja |
Während der Arbeitsphase sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Unfallversicherungsbeiträge grundsätzlich unterschiedlich hoch.
Die Beitragspflicht der Arbeitsentgelte richtet sich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), allerdings gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragserhebung, anders als bei der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ausschließlich das Entstehungsprinzip.
Außerhalb eines Wertguthabens verursachte Zahlungen von laufendem Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase (z. B. vermögenswirksame Leistungen oder KFZ‐Überlassung) sind hingegen unabhängig von der Höhe des Entgelts grundsätzlich beitragspflichtig zur Unfallversicherung und auch dann zu melden, wenn ansonsten kein Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung beitragspflichtig ist.
SVMWIndex k7s4a6
Das Wertguthaben aufgrund einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV kann für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
Über die im § 7b SGB IV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines sozialrechtlich geschützten Wertguthabens hinaus, enthält § 7c SGB IV Bestimmungen darüber, wie Wertguthaben verwendet werden dürfen.
Besondere Bedeutung wird vom Gesetzgeber der Freistellung unmittelbar vor Rentenbeginn zugemessen. Vor dem Hintergrund der zeitlich begrenzten Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) und der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre soll der gleitende Übergang in den Altersruhestand durch individuell vereinbarte Lebensarbeitszeitgestaltungen über das Ansparen von Wertguthaben gefördert werden.⚖ Auch die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen – insbesondere Weiterbildung – wird vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 7c Abs. 2 SGB IV genannt.⚖
Der Arbeitgeber, der sein Wertguthabensystem gezielt für eine Inanspruchnahme vor Altersrentenbeginn ausrichten möchte hat die Möglichkeit, eine Verwendung nach § 7c Abs. 1 SGB IV auszuschließen.⚖ Eine Beschränkung der Verwendung des Wertguthabens ist aber nur im Einklang mit dem Vertragspartner möglich und muss explizit in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen werden.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer nach § 7c Abs. 1 SGB IV berechtigt, in Zeiten, in denen er auf Grund anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine (unbezahlte) Freistellung verlangen kann (z. B. Elternzeit⚖, Pflege naher Angehöriger⚖ und Teilzeit⚖ sein Wertguthaben zu beanspruchen. Dies gilt allerdings nur für nach dem 1. Januar 2009 geschlossene Vereinbarungen.
Gesetzlich geregelte, vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, in denen ein Beschäftigter
von der Arbeitsleistung freigestellt wird, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen ⚖,
wegen häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen die Arbeitszeit bis zur Dauer von 24 Monaten auf höchstens 15 Wochenstunden verringert und eine Aufstockung des Arbeitsentgelts zu Lasten eines Wertguthabens in Anspruch nimmt ⚖,
ein Kind selbst betreut und erzieht ⚖,
eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch nimmt.⚖
Zudem können die Vertragspartner aufgrund der vom Gesetzgeber eingeräumten Handlungsfreiheit auch andere Freistellungszwecke vereinbaren, für die Wertguthaben in Anspruch genommen werden können (z. B. ein sogenanntes ›Sabbatjahr‹). Die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung darf allerdings grundsätzlich nicht eines der Hauptziele und Wesensmerkmale einer Wertguthabenvereinbarung beseitigen, nämlich das Erfordernis der Freistellung von der Arbeitsleistung.
Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren.⚖
Wird in diesen Fällen Wertguthaben für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet, galt das so verwendete Wertguthaben nach altem Recht dann nicht als beitragspflichtiges Entgelt, wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung keine Abfindung vorsieht oder zulässt. In der Folge war die Verwendung von Wertguthaben für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit trat unabhängig davon ein, ob das Entgelt, aus dem das Wertguthaben aufgebaut wurde, beitragspflichtig oder ‑frei war. Da die Möglichkeit, Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung einfließen zu lassen in der Praxis sehr stark genutzt wurde, kam es zu erheblichen Beitragsausfällen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Mit dem Stichtag 13. November 2008 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit daher abgeschafft, Wertguthaben beitragsfrei in die betriebliche Altersversorgung zu übernehmen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers findet für Vereinbarungen, die bis zu diesem Datum geschlossen wurden, die alte Rechtslage Anwendung.⚖ Erfasst von dem Bestandsschutz ist nicht nur ein bis zu diesem Stichtag gebildetes Wertguthaben, sondern die Wertguthabenvereinbarung an sich, die der Wertguthabenbildung zugrunde liegt. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrifft der Bestandsschutz hierbei nicht nur einzelvertragliche Vereinbarungen, sondern auch tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen.
Wenn vor dem 14. November 2008 tatsächlich bereits mit dem Aufbau von Wertguthaben nach tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelung, die die Möglichkeit der Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung nach § 23b Abs. 3a SGB IV vorsah, begonnen wurde, gelten die Voraussetzungen der Besitzschutzregelung auch ohne schriftliche Vereinbarung als erfüllt. Die Besitzschutzregelung des § 23b Abs. 3a Satz 2 SGB IV finden hingegen bei einem Arbeitgeberwechsel selbst dann keine Anwendung, wenn deren Voraussetzungen beim vorherigen Arbeitgeber erfüllt waren.⚖
Die Versicherungspflicht nichtselbständigen Erwerbspersonen ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und der tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig.⚖
Nimmt der Beschäftigte im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV die vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch und erhält in dieser Zeit Arbeitsentgelt aus dem aufgrund der Vereinbarung angesparten Wertguthaben, wird während der Freistellungsphase über den § 7 Abs. 1a SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis fingiert und der Beschäftigte damit sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
Der Fortbestand einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung in Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung für Zeiten von mehr als drei Monaten ist seit dem 1. Januar 2012 nur auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV möglich.
Die Beschäftigungsfiktion für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen besteht nach § 7 Abs. 1a SGB IV seit 1. Januar 2009 für Zeiten von mehr als einem Monat, wenn
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV fällig ist und
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird.
Eine Beschäftigung liegt in Zeiten der Freistellung auch dann vor, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Wertguthaben aufgebaut werden soll, erst nach der Freistellung erbracht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung wegen einer nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
Die Beschäftigungsfiktion gilt nicht für Personen, auf die Wertguthaben lediglich übertragen werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Dritte durch den Erwerb von Wertguthaben einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz ohne Arbeitsleistung begründen können.
Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt abweichen, das in den der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonaten bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 Prozent und maximal 130 Prozent des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts beträgt. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, ist auch der sozialversicherungsrechtliche Schutz in der Freistellungsphase nicht gegeben.
Wurde seit Beginn der Freistellungsphase ein nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV angemessenes monatliches Arbeitsentgelt gezahlt, ist eine Unter‑ oder Überschreitung dieser Grenzen unbeachtlich, sofern diese ausschließlich auf die Anpassung des monatlich aus dem Wertguthaben zu entnehmenden Arbeitsentgelts zur Beibehaltung der planmäßigen ›Entsparung‹ des Wertguthabens bis zum Ende der Freistellungsphase aufgrund von Auswirkungen von Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen auf den aus dem Wertguthaben zu finanzierenden Arbeitgeberbeitragsanteil zurückzuführen ist.⚖
SVMWIndex k7s4a7
Der Beschäftigte hat bei Beendigung der Beschäftigung seit dem 1. Juli 2009 zwei Optionen, das Wertguthaben zu übertragen und damit einen ›Störfall‹ abzuwenden.
Seit dem 1. Juli 2009 muss das Wertguthaben gemäß § 7f SGB IV bei Beendigung der Beschäftigung nicht – wie bisher – als ›Störfall‹ aufgelöst werden.⚖ Nach § 7f SGB IV kann das Wertguthaben bei Beendigung der Beschäftigung auf den neuen Arbeitsgeber beziehungsweise auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Die Regelungen des § 7f Abs. 1 SGB IV eröffnen erstmals die Möglichkeit, bei Beendigung einer Beschäftigung ein aufgebautes Wertguthaben zu erhalten. Aus welchen Gründen das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, ist hierbei ohne Belang.
Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.
Der Beschäftigte hat seit dem 1. Juli 2009 zwei Optionen, das Wertguthaben zu übertragen und damit einen ›Störfall‹ abzuwenden:
Der Beschäftigte kann nach § 7f Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b SGB IV auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten seinerseits ebenfalls eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.
Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber den Wertguthabenvertrag nicht übernehmen möchte oder der Beschäftigte in kein neues Beschäftigungsverhältnis eintritt, kann der Beschäftigte nach § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Ob die Möglichkeit der Übertragung des Wertguthabens auf die DRV‐Bund besteht, hängt aber vom Erreichen einer Wertgrenze ab. Das Wertguthaben muss einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Zwölffachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigen.
Das Wertguthaben kann auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat. Der frühere Arbeitgeber ist dann verpflichtet, das Wertguthaben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu übertragen.
Tritt der neue Arbeitgeber an die Stelle des alten Arbeitgebers und übernimmt im Rahmen der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus dem Wertguthabenvertrag, kann der alte Vertrag unverändert weitergeführt werden. Die Vertragsparteien haben jedoch auch die Möglichkeit, den Wertguthabenvertrag bei Bedarf an bereits bestehende Vereinbarungen beim neuen Arbeitgeber oder im neuen Tarifgebiet anzupassen oder eine völlig neue Wertguthabenvereinbarung zu schließen. Führt der neue Arbeitgeber bereits ein eigenes Wertguthabenmodell, kann er von dem Beschäftigten verlangen, die hier geltenden Regelungen zu übernehmen. Nach der Übertragung sind die mit der Wertgut­habenvereinbarung verbundenen Arbeitgeberpflichten von dem neuen Arbeitgeber zu erfüllen.
Beim Wechsel des Arbeitgebers oder des Entgeltabrechungsprogramms müssen für die Führung von Wertguthaben die Vortragswerte übernommen werden. Der Arbeitgeber hat die Verantwortung dafür, manuelle Vortragswerte ordnungsgemäß in ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm einzupflegen und deren Zustandekommen zu protokollieren.⚖
Können die manuellen Vortragswerte nicht plausibel nachvollzogen werden, hat der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV verletzt. Wird in der Betriebsprüfung ein solcher Sachverhalt vorgefunden, ist das Zustandekommen der manuellen Vortragswerte und die Beitragsbemessungsgrundlage zu den Zweigen der Sozialversicherung für den betroffenen Zeitraum zu klären.
Ist der Beschäftigten nach Beschäftigungsende zunächst arbeitslos, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird.⚖
Nach der Übertragung wird der bisherige Arbeitgeber von seinen mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten freigestellt. Diese sind von der DRV‐Bund zu erfüllen. Die Übertragung des Wertguthabens auf die DRV‐Bund ist unumkehrbar, das heißt, eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. Die DRV‐Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben (einschließlich der darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge) gemäß § 7f Abs. 3 SGB IV bis zu deren endgültiger Auflösung treuhänderisch.
Im Rahmen der nach § 7f Abs. 2 SGB IV zulässigen Verwendungsmöglichkeiten übernimmt die DRV‐Bund in der Phase der Inanspruchnahme des Wertguthaben neben der Zahlung des monatlichen Arbeitsentgelts an Beschäftigten auch die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bzw. der Pauschalbeiträge an die zuständige Einzugsstelle. Zudem erstellt die DRV‐Bund den monatlichen Beitragsnachweis, die An‑, Ab‑ und Jahresmeldungen nach der DEÜV und die jährliche Mitteilung an den Beschäftigten über maschinell erstellte DEÜV‐Meldungen.
Während die Möglichkeit der Übertragung des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitgeber uneingeschränkt zu begrüßen ist, muss die Übertragungsmöglichkeit auf die DRV‐Bund nach Meinung des Verfassers differenzierter bewertet werden. Zwar ist eine Übertragungsmöglichkeit des Wertguthabens auf die DRV‐Bund einer zwangsweisen Auflösung des Wertguthabens grundsätzlich vorzuziehen, jedoch sieht sich ein Folgearbeitgeber damit unter Umständen dem ungewollten Risiko ausgesetzt, von seinem neuen Mitarbeiter auf gesetzliche Freistellungen in Anspruch genommen zu werden und damit einen Eingriff in die personalpolitische Planungssicherheit hinnehmen zu müssen.
Auch die gesetzliche Regelung, dass eine Rückübertragung des Wertguthabens generell ausgeschlossen ist, kann in der betrieblichen Praxis zu Problemen führen. Sofern der Beschäftigte in der Folgezeit zu einem weiteren Arbeitgeber wechseln möchte, der mit seinen Beschäftigten ebenfalls eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen hat, kann das bei der Deutsche Rentenversicherung Bund geführte Wertguthaben nicht auf diesen Folgearbeitgeber übertragen werden. Sofern dieser Folgearbeitgeber gesetzliche Inanspruchnahmemöglichkeiten explizit abbedungen hat, könnten diese für den neuen Beschäftigten über den Umweg der Übertragung des Wertguthabens auf die DRV‐Bund ungewollt wieder eingeführt werden. Zwar ist die Intention des Gesetzgebers, eine Übertragung des Wertguthabens auf einen weiteren Arbeitgeber aus Gründen der Verwaltungssicherheit und Finanzierung eine Übertragung des Wertguthabens nicht zu ermöglichen, nachvollziehbar, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dem Beschäftigten hierdurch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens Nachteile entstehen könnten.
SVMWIndex k7s4a8
Als Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das bei flexibler Arbeitszeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann.
Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c SGB IV für die Zeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung von der Arbeit, sondern anderweitig verwendet wird, tritt ein sogenannter ›Störfall‹ ein. Das gebildete Wertguthaben ist in diesen Fällen so zu behandeln, als habe der Arbeitnehmer nicht an einem Wertkontenmodell teilgenommen.
Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung ohne Wertguthabenübertragung auf den nächsten Arbeitgeber oder die DRV‐Bund.
Tod des Beschäftigten.
Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie.
Vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung oder Verringerung der Arbeitszeit.
Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen (Dritte).
Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen wurden.
Für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 14. November 2008 geschlossen wurden, ist eine sozialversicherungsfreie Überführung in die betriebliche Altersversorgung nicht mehr möglich. Dabei ist es unerheblich, ob für den Beschäftigungsbetrieb eine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit vorsieht.
Eine spätere Überführung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung stellt jedoch nach neuem Recht einen sogenannten ›Störfall‹ im sozialrechtlichen Sinne dar, sodass grundsätzlich eine Verbeitragung nach den besonderen Beitragsverfahren des § 23b Abs. 2 und 2a SGB IV vorzunehmen ist.
Wurde das Wertguthaben jedoch ausschließlich mit Gehaltsteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen aufgebaut, so sind hieraus resultierende Übertragungen in die betriebliche Altersversorgung auch weiterhin beitragsfrei. In diesen Fällen enthält das Wertguthaben kein beitragspflichtiges Arbeitsentgeltguthaben, sodass die SV‐Luft‐Abrechnung (SV‑Luft = 0) trotz des eintretenden ›Störfalls‹ zu keiner Beitragspflicht führt.
Für vor dem 14. November 2008 geschlossene individuelle Wertguthabenvereinbarungen kann die Übertragung eines Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung (ohne dass es zu einem Störfall wegen der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung kommt) nur in folgenden Fällen erfolgen:
Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung.
Bei Erreichen einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
Wegen des Todes des Arbeitnehmers.
Im Todesfall wird das Wertguthaben nach erfolgter Versteuerung und Verbeitragung an die Erben ausgezahlt.
Die Möglichkeit der Übertragung des Wertguthabens auf Dritte ist im SGB IV nicht ausdrücklich geregelt. Die §§ 7 Abs. 1a Satz 6 und 23b Abs. 4 SGB IV lassen erkennen, dass der Gesetzgeber von der zivilrechtlichen Übertragbarkeit von Wertguthaben im Wege der Abtretung nach § 398 BGB ausgeht.
Allerdings hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass im Falle der Übertragung auf andere Beschäftigte diese nicht in den Genuss der Vorteile der Wertguthabenvereinbarung kommen, insbesondere nicht in die der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV. Der Gesetzgeber wollte Arbeitnehmer in die Lage versetzen, in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Arbeitsreduzierung für einen gewissen Zeitraum vorzunehmen, ohne den Sozialversicherungsschutz zu verlieren. Eine weitergehende Regelung, die eine Übertragung der Fiktion auf Dritte vorsieht sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein.
Die Wertguthabenvereinbarung bleibt eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auch wenn der als Wertguthaben gebildete Vermögenswert als Forderung nach § 398 BGB disponibel bleibt. Die Übertragung des Wertguthabens durch den Arbeitnehmer auf einen Dritten nach § 398 BGB im Sinne des § 23b Abs. 4 SGB IV stellt somit einen Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV dar.⚖
Bei Eintritt eines Störfalles, wenn also der eigentliche Zweck des Wertguthabens, nämlich die Finanzierung von Freistellungsphasen, nicht erfüllt werden kann, wird das Guthaben aufgelöst und das angesparte Arbeitsentgelt ist dem Beschäftigten auszubezahlen.
Da das Entgelt in der Regel über mehrere Jahre angespart wurde, kann es nicht einfach als Einmalzahlung behandelt werden. In diesem Fall würde sonst nur die anteilige Beitragsbemessungsgrenze eines einzigen Kalenderjahres herangezogen. Dadurch würden die Beiträge aus dem Wertguthaben erheblich geringer ausfallen als bei einer fortlaufenden Beitragszahlung.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Besondere Beitragsberechnung (Einmalbezüge)
Wird das angesparte Entgelt nicht als laufende Entgeltzahlung während der Freistellungsphase verwendet, sondern vorher ausgezahlt, ist eine besondere Berechnung der Beiträge erforderlich. Für die Bestimmung, in welcher Höhe bei einem ›Störfall‹ das angesparte Arbeitsentgelt der Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt, hat der Arbeitgeber kalenderjährlich die sogenannte ›SV‑Luft‹ festzustellen.⚖
Im sogenannten ›Summenfelder‐Modell‹ stellt der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest und ermittelt so den Betrag, der bei einer weiteren Arbeitsentgeltzahlung noch der Beitragspflicht unterliegen würde (sogenannte ›SV‑Luft‹).
Die SV‑Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt der Verwendung des Arbeitsentgelts/der Arbeitsstunden als Wertguthaben Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV‑Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte.
Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags‑ oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
Beginn der Bildung des Wertguthabens: 1. März 2021
Eintritt des Störfalls: 31. Dezember 2022
Der Beschäftigte war im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 im ›Rechtskreis Ost‹ für ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.200,00 Euro beschäftigt. Der Beschäftigte hat monatlich 500,00 Euro in das Wertguthaben eingebracht.
Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ist der Beschäftigte im ›Rechtskreis West‹ für ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro beschäftigt. Der Beschäftigte hat in diesem Zeitraum monatlich 600,00 Euro in das Wertguthaben eingebracht.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen
Wertguthaben gesamt: 11.600,00 Euro
›Rechtskreis Ost‹ 2021 = 10 Monate Entgeltanspruch: 4.200,00 € × 10 = 42.000,00 € Beitragspflichtiges Entgelt: 4.200,00 € − 500,00 € = 3.700,00 € Beitragspflichtiges Entgelt 3 bis 12/2021: 3.700,00 € × 10 = 37.000,00 € Wertguthaben: 500,00 € × 10 = 5.000,00 € KV + PV: BBG: 58.050,00 € ÷ 12 × 10 = 48.375,00 € SV‑Luft: 48.375,00 € − 37.000,00 € = 11.375,00 € RV + AV: BBG: 80.400,00 € ÷ 12 × 10 = 67.000,00 € SV‑Luft: 67.000,00 € − 37.000,00 € = 30.000,00 € ›Rechtskreis Ost‹ 2022 = 6 Monate Entgeltanspruch: 4.200,00 € × 6 = 25.200,00 € Beitragspflichtiges Entgelt: 4.200,00 € − 500,00 € = 3.700,00 € Beitragspflichtiges Entgelt 1 bis 6/2022: 3.700,00 € × 6 = 22.200,00 € Wertguthaben: 500,00 € × 6 = 3.000,00 € KV + PV: BBG: 58.050,00 € ÷ 12 × 6 = 29.025,00 € SV‑Luft: 29.025,00 € − 22.200,00 € = 6.825,00 € RV + AV: BBG: 81.000,00 € ÷ 12 × 6 = 40.500,00 € SV‑Luft: 40.500,00 € − 22.200,00 € = 18.300,00 €
›Rechtskreis West‹ 2022 = 6 Monate Entgeltanspruch: 4.500,00 € × 6 = 27.000,00 € Beitragspflichtiges Entgelt: 4.500,00 € − 600,00 € = 3.900,00 € Beitragspflichtiges Entgelt 7 bis 12/2022: 3.900,00 € × 6 = 23.400,00 € Wertguthaben: 600,00 € × 6 = 3.600,00 € KV + PV: BBG: 58.050,00 € ÷ 12 × 6 = 29.025,00 € SV‑Luft: 29.025,00 € − 23.400,00 € = 5.625,00 € RV + AV: BBG: 84.600,00 € ÷ 12 × 6 = 42.300,00 € SV‑Luft: 42.300,00 € − 23.400,00 € = 18.900,00 €
In allen Zeigen der Sozialversicherung ist die vorhandene ›SV‑Luft‹ größer als das zu verbeitragende Wertguthaben.
Das Wertguthaben unterliegt damit in vollem Umfang der Beitragspflicht.
SV‑Luft | SV‑Zweig | Vorjahr(e) | Vormonate | 12/2022 | Summe |
---|---|---|---|---|---|
SV-Luft gesamt am 31. Dezember 2022 |
KV | 11.375,00 € |
11.512,50 € |
937,50 € |
23.825,00 € |
RV | 30.000,00 € |
34.050,00 € |
3.150,00 € |
67.200,00 € |
|
AV | 30.000,00 € |
34.050,00 € |
3.150,00 € |
67.200,00 € |
|
PV | 11.375,00 € |
11.512,50 € |
937,50 € |
23.825,00 € |
|
›Rechtskreis West‹ 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 |
KV | € |
4.687,50 € |
937,50 € |
5.625,00 € |
RV | € |
15.750,00 € |
3.150,00 € |
18.900,00 € |
|
AV | € |
15.750,00 € |
3.150,00 € |
18.900,00 € |
|
PV | € |
4.687,50 € |
937,50 € |
5.625,00 € |
|
›Rechtskreis Ost‹ SV-Luft 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 |
KV | 11.375,00 € |
6.825,00 € |
€ |
18.200,00 € |
RV | 30.000,00 € |
18.300,00 € |
€ |
48.300,00 € |
|
AV | 30.000,00 € |
18.300,00 € |
€ |
48.300,00 € |
|
PV | 11.375,00 € |
6.825,00 € |
€ |
18.200,00 € |
Im Störfall wird das gesamte Wertguthaben (einschließlich etwaiger Wertzuwächse, Zinsen oder Ähnliches), höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung festgestellten SV‑Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei Zeitwertguthaben sind Erhöhungen des jeweils maßgeblichen Stundensatzes mit zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend.
Als Tag des Störfalles gilt:
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden.
Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, wenn das Wertguthaben bei Kündigung nicht auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen wird.
Der Tag der Auszahlung des nicht für die Freistellung verwendeten Wertguthabens.
Der Tag der Übertragung des Wertguthabens auf eine andere Person.
Die Beiträge aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden grundsätzlich mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind. Das in einem Störfall vorhandene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe ›55‹.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben anlässlich ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11. November 2021 festgelegt, dass bei Bezug von Kurzarbeitergeld bei der Feststellung der kalenderjährlichen SV-Luft auch in der Arbeitslosenversicherung die fiktiven Entgelte der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.⚖
SVMWIndex k7s4a9