Für die Angehörigen bestimmter sogenannter ›freier Berufe‹, die Dienstleistungen höherer Art für Auftraggeber oder für die Allgemeinheit persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig auf der Grundlage besonderer beruflicher, regelmäßig akademischer Qualifikation oder schöpferischer Begabung erbringen, erfolgt die soziale Absicherung traditionell nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in eigenen berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
SVMWIndex k3s7a1
Der Begriff ›Berufsständisches Versorgungswerk‹ steht für eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage.
Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.
Die Versorgungswerke müssen auf der Basis der eingezahlten Beiträge für Versicherte sowie für deren Hinterbliebene Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes erbringen.
SVMWIndex k3s7a2
Berufskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zumeist auf landesgesetzlicher Grundlage organisiert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen.
SVMWIndex k3s7a3
Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 4 SGB VI – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – frühestens mit Wirkung ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt werden.
SVMWIndex k3s7a4
Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde den abhängig beschäftigten Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt.
SVMWIndex k3s7a5
Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.
SVMWIndex k3s7a6
Der Arbeitgeber hat dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung die Befreiungsbescheide vorzulegen.
SVMWIndex k3s7a7
SVMWIndex k3s7a8