Für die Angehörigen bestimmter sogenannter ›freier Berufe‹, die Dienstleistungen höherer Art für Auftraggeber oder für die Allgemeinheit persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig auf der Grundlage besonderer beruflicher, regelmäßig akademischer Qualifikation oder schöpferischer Begabung erbringen, erfolgt die soziale Absicherung traditionell nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in eigenen berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Vor dem ersten Weltkrieg gab es kein Alterssicherungssystem für die ›freien Berufe‹. Im Jahre 1923 wurde mit der ›Bayerische Ärzteversorgung‹ die erste berufsständische Versorgungseinrichtung gegründet. Die Bayerische Ärzteversorgung ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung für die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die in Bayern beruflich tätig sind.
Die sogenannte ›Adenauersche Rentenreform‹ brachte im Jahre 1957 für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland gravierende Änderungen. Das bisherige Kapitaldeckungsverfahren wurde zu Gunsten des Umlageverfahrens aufgegeben, die Rentenhöhe spürbar erhöht und die dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung eingeführt. Im Zuge der Reform wurde für Selbständige das Recht der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersatzlos gestrichen. Die Selbständigen hatten für sich selbst zu sorgen. Den angestellten Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes wurde ein Befreiungsrecht eingeräumt.
Um die soziale Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der ›Freien Berufe‹ auch weiterhin zu gewährleisten, entstanden in den 50er und 60er Jahren auf Landesebene nach und nach weitere Versorgungseinrichtungen der einzelnen Berufsgruppen. Sämtliche Versorgungswerke sind in der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. organisiert.
Hätten vor diesem Hintergrund versicherungspflichtig selbständig Tätige und abhängig beschäftigte Berufsgruppenangehörige gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wären sie mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet und damit häufig überfordert. Es muss daher Regelungen geben, die das Nebeneinander von berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung koordinieren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist es Angehörigen verkammerter Berufe unter engen Voraussetzungen gestattet, sich tätigkeitsbezogen von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Das bis zum 31. Dezember 1994 geltende ›alte‹ Recht war von dem Leitgedanken einer grundsätzlich lebenslangen Befreiung von der Versicherungspflicht geprägt, welche deshalb auch unabhängig von einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer fortbestehen konnte.
Die zu beobachtende Ausweitung berufsständischer Versorgungswerke gefährdete zunehmend die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber wollte deshalb der fortschreitenden Auszehrung des beitragspflichtigen Personenkreises und der damit einhergehenden Verschlechterung des Zahlenverhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern entgegenwirken.⚖
Durch das SGB VI‐Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 wurden die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neu geregelt. Ab 1. Januar 1996 reicht eine freiwillige Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bzw. einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr aus, da der Gesetzgeber hierfür ausdrücklich eine Pflichtmitgliedschaft fordert.⚖
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke voraus, dass sie nicht nur in Bezug auf die Berufsgruppe als solche, sondern auch in Bezug auf das einzelne Mitglied des Versorgungswerks neben der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gegeben sein muss.
Ein Befreiungsrecht ist seitdem nicht mehr gegeben, wenn die Pflichtmitgliedschaft etwa auf Antrag herbeigeführt werden könnte oder wenn in den jeweiligen kammerrechtlichen Regelungen die freiwillige Mitgliedschaft im Wege der Fiktion der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt sein sollte.⚖
Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nur für solche Personen, für deren Berufsgruppe am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat.⚖ Hat in einem Bundesland für Angehörige einer Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nicht bestanden, steht diesen Angehörigen im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten ›Pflichtverkammerung‹ mit anschließender Errichtung eines Versorgungswerkes das Recht zur Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu.⚖
Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1994 erfolgten Erweiterung des Mitgliederkreises einer berufsständischen Kammer dort Pflichtmitglied geworden sind. Auch sie können seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.⚖
SVMWIndex k3s7a1
Der Begriff ›Berufsständisches Versorgungswerk‹ steht für eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage.
Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.
Die Versorgungswerke müssen auf der Basis der eingezahlten Beiträge für Versicherte sowie für deren Hinterbliebene Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes erbringen.
Bei der berufsständischen Versorgung handelt es sich nicht um Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG. Die berufsständische Versorgung repräsentiert einen Versorgungstypus eigener Art, der selbständig neben den sonstigen gesetzlichen Altersversorgungssystemen steht. Die berufsständische Versorgung ist im gegliederten System der Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung der ›ersten Säule‹ zuzurechnen.
Der Begriff ›Berufsständisches Versorgungswerk‹ steht für eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage. Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen ›Freien Berufe‹ die Pflichtversorgung ihrer Mitglieder bezüglich der Alters‑, Invaliditäts‑ und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen. Sie beziehen unter Anknüpfung an den jeweiligen Berufsstand sowohl die selbständig Tätigen als auch die Beschäftigten in die Versicherung ein. Die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und ihren Mitgliedern sind öffentlich‐rechtlicher Natur; sie entstehen kraft Gesetzes.
Die Versorgungsanstalten sind per Gesetz dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für die Befreiung ihrer Mitglieder von der Rentenversicherungspflicht zu erfüllen .⚖
Voraussetzungen für die Befreiung |
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Pflichtmitgliedschaft
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Beiträge
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Leistungen
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Die Leistungen der Versorgungswerke sind grundsätzlich beitragsabhängig. Die Beitragshöhe für die Mitglieder in einem Angestelltenverhältnis folgt grundsätzlich der Höhe, die auch für Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung gelten.⚖
Neben der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ist es für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig, dass aufgrund der Pflichtmitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerkes einkommensbezogene Beiträge bzw. Versorgungsabgaben unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.
Das setzt zunächst voraus, dass die Satzungen der Versorgungseinrichtungen die Entrichtung von Beiträgen vorsehen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären. Beiträge, die sich bei Beschäftigten nicht am individuellen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen orientieren und nicht nach den in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Beitragssätzen berechnet werden, genügen diesen Anforderungen nicht. Bei Selbständigen reicht es aus, wenn zum Versorgungswerk Beiträge in Höhe des (ggf. auch halben) Regelbeitrages zu zahlen sind. Alle bekannten Satzungen der Versorgungswerke enthalten entsprechende Bestimmungen.
Ebenso wie auf der Beitragsseite verlangt das Gesetz für eine Befreiung auch auf der Leistungsseite Parallelen zwischen den Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und denen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Versorgungswerke müssen auf der Basis der eingezahlten Beiträge für Versicherte sowie für deren Hinterbliebene Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes erbringen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass das Leistungsangebot der berufsständischen Versorgung in vollem Umfang mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmt. Es muss lediglich ein prinzipiell gleichwertiger Schutz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.⚖
Alle Versorgungseinrichtungen sind von ihrem Leistungsspektrum her mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, so dass diese Befreiungsvoraussetzung regelmäßig als erfüllt angesehen werden kann.
Beitragsschuldner des Alterssicherungsbeitrags (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteile) ist gegenüber dem Versorgungswerk nicht der Arbeitgeber, sondern allein das Mitglied.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar vereinbaren, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einbehält und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil direkt an das Versorgungswerk abführt. Verpflichtet ist der Arbeitgeber jedoch nur seinem Arbeitnehmer, nicht aber dem Versorgungswerk gegenüber. Das Versorgungswerk hat selbst keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Agentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosengeld I grundsätzlich die monatlichen Beiträge an das Versorgungswerk weiter. Über die Pflichtbeiträge hinausgehende Zahlungen für eine Höherversorgung zur Verbesserung der Rentenansprüche werden jedoch von der Agentur für Arbeit nicht geleistet.⚖
SVMWIndex k3s7a2
Berufskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zumeist auf landesgesetzlicher Grundlage organisiert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen.
Berufskammern vergeben z. B. Berufszulassungen oder nehmen Einfluss auf die Ausbildung und Prüfungsrichtlinien. Gleichzeitig fungieren sie als Interessenvertretung ihrer Mitglieder.
Als eine der Befreiungsvoraussetzungen wird die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer gefordert. Nicht jede Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer reicht jedoch aus, um das Befreiungsrecht zu begründen. Um Bestrebungen nach einer Ausdehnung der berufsständischen Versorgung auf neue Berufsgruppen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu beenden, wurde in das Befreiungsrecht eingeführt, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für die entsprechende Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben muss.⚖
Eine Ausnahme gilt für freiwillige Angehörige von Berufskammern, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember1995 gestellten Antrages, spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an, nach dem damals geltenden Recht von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Sie bleiben nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 2 SGB VI befreit, solange sie dieselbe Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben.
Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, Ingenieure und Psychotherapeuten zählen zu den Freien Berufen und bedürfen einer speziellen Alterssicherung, weil der Zeitraum ihrer aktiven Erwerbsbiographie wegen ihrer langen Ausbildungszeiten verkürzt ist.
Unter der Bezeichnung des ›kammerfähigen Berufes‹ versteht man vor allem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgruppen‐Kammer.
Berufsbilder |
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Technische |
Heilkundliche |
Rechts‑ und wirtschaftsberatende |
Architekten und Ingenieure,
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
Psychotherapeuten,
Apotheker,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und Syndikusrechtsanwälte,
Steuerberater, ‑bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Berufsaufgabe der Architekten ist nach den Baukammergesetzen der Bundesländer die gestaltende (baukünstlerische), technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten.
Den technischen Berufen werden Architekten und in einigen Bundesländern beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder zugelassene Prüfingenieure für Baustatik zugeordnet.
Da die Befreiungsvoraussetzung wegen der Unterschiede bei der Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer in vielen Bundesländern nicht vorliegt, ist der Ort der Beschäftigung von Ingenieuren für die Befreiungsentscheidung von besonderer Bedeutung.
Den heilkundlichen Berufen werden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker zugerechnet, die jeweils in eigenen Berufskammern organisiert sind. Da nach dem Grundgesetz die Regelung der Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens den Bundesländern zugeordnet ist, sind die Berufskammern für die Heilberufe landesrechtlich errichtet und orientieren sich daher im Regelfall an den Grenzen der Bundesländer.
Vertreter der Heilkundigenberufe sind in jedem Fall zu befreien, wenn sie in einem der klassischen Berufsfelder ihrer Berufsgruppe tätig sind. Auch Beschäftigungen und Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung des eigenen Berufsnachwuchses sind grundsätzlich dem Kammerberuf zuzuordnen, weil auf diese Weise das spezielle Berufswissen weitergegeben wird und dafür die wissenschaftliche, medizinische bzw. pharmazeutische Ausbildung erforderlich ist. Nicht dem ärztlichen Berufsbild zuzuordnen ist aber z. B. die Tätigkeit des kaufmännischen Direktors oder des Verwaltungsleiters eines Krankenhauses, weil es sich hierbei nicht um die Ausübung der Heilkunde, sondern um die Leitung des Krankenhauses nach kaufmännisch‐betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt.
Über die klassischen Berufsfelder hinaus ist bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten die Ausübung einer für den Kammerberuf typischen Berufstätigkeit auch in anderen Bereichen möglich. Die Betätigungsfelder der kammerfähigen Berufe liegen in der heutigen Zeit nicht mehr nur in den klassischen Bereichen (z. B. Arzt in einem Krankenhaus, Apotheker in einer Apotheke), es gibt weit mehr Betätigungsfelder. So kann ein Mediziner bei entsprechender Qualifizierung z. B. auch als Medizincontroller in einem Pharmaunternehmen beschäftigt sein.
Den rechts‑ und wirtschaftsberatenden Berufen werden die Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern zugeordnet. Diese Berufsgruppen sind in unterschiedlichen Berufskammern organisiert, die jeweils eigene Regelungen zur Berufsausübung vorsehen und deren regionale Struktur an den Anforderungen der Berufsgruppe ausgerichtet ist.
Ein Rechtsanwalt kann seine Arbeitskraft einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber auch als sogenannter ›Syndikusrechtsanwalt‹ zur Verfügung stellen.
SVMWIndex k3s7a3
Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 4 SGB VI – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – frühestens mit Wirkung ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt werden.
Ein ›Syndikusrechtsanwalt‹ ist ein bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsanwalt, der in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis seine Arbeitskraft einem ›nichtanwaltlichen Arbeitgeber‹ unabhängig zur Verfügung stellt (z. B. einer Stiftung, einem Verband oder einem Unternehmen). Seine Befugnis zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die eigenen Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers.⚖ Syndikusrechtsanwälte beraten ihren Arbeitgeber in allen unternehmensbezogenen Fragen bezüglich Mitarbeitern, Kunden und Dritten. Klassische Rechtsfelder sind z. B. das Arbeit‑ und Vertragsrecht sowie Haftungs‑ und Versicherungsfragen.
Das Bundessozialgericht hat am 3. April 2014 in drei Fällen entschieden, dass sogenannte Syndikusrechtsanwälte nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können.⚖ Mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurde eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmensjuristen praktisch unmöglich gemacht.
Um einen sachgerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, der auch Vertrauensschutzgesichtspunkte angemessen berücksichtigt, hatte sich die Deutsche Rentenversicherung zur Organisation der Umstellung der Versicherungsverhältnisse der Betroffenen für eine grundsätzlich zukunftsorientierte Lösung entschieden.
Zusammengefasst ergaben sich für die Umsetzung des Wechsels der Syndikusrechtsanwälte in die gesetzliche Rentenversicherung die folgenden Eckpunkte:
›Syndikusrechtsanwälte‹, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, blieben in dieser Beschäftigung befreit.
Für ›Syndikusrechtsanwälte‹, die am 31. Dezember 2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, blieb es – auch bei einem Arbeitgeberwechsel – bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.
›Syndikusrechtsanwälte‹, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31. Dezember 2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, waren von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 1. Januar 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden. War eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verblieb es dabei.
Für die bis zu dem Stichtag 1. Januar 2015 angemeldeten ›Syndikusrechtsanwälte‹ sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – wie bei allen anderen Beschäftigten auch – ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit wurden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.
Aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurde der Ruf laut, die Stellung des Syndikusrechtsanwalts (und des Syndikuspatentanwalts) als Rechtsanwalt gesetzlich zu regeln. Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der Urteile des Bundessozialgerichts wurde eine Lösung vorgeschlagen, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (und als Syndikuspatentanwalt) in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt. Die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten soll grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusrechtsanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil‑ und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf‑ und Bußgeldverfahren gelten.
Zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten.⚖ Dies wird ergänzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe.⚖
Der Evaluierungsbericht ›Syndikusrechtsanwälte‹ der Bundesregierung vom 15. Oktober 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs des Syndikusrechtsanwalts bewährt hat.
Die Neuregelung in §§ 46 bis 46c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in §§ 41a bis 41d der Patentanwaltsordnung (PAO) gestaltet den Beruf des Syndikusrechtsanwalts als eine Ausprägung des Rechtsanwaltsberufs bzw. des Patentanwaltsberufs aus. Seit der Neuregelung bestimmt daher die BRAO, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als anwaltliche Tätigkeit anerkannt werden kann.
In § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist nunmehr die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Begriff des ›Syndikusrechtsanwalts‹ legaldefiniert worden.
Die gesetzliche Neuregelung knüpft inhaltlich an die alte Verwaltungspraxis der DRV Bund an und definiert zur Kennzeichnung der Arbeit von Syndikusrechtsanwälten vier Kriterien, deren Erfüllung vor einer tätigkeitsbezogenen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammern zu prüfen ist. Damit wurde eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den BSG‐Entscheidungen erreicht.
Mit der BRAO‐Neufassung vom 1. August 2022 wurde ein neuer § 46 Abs. 6 BRAO eingefügt. Danach darf der Syndikusrechtsanwalt Dritte beraten, wenn der Arbeitgeber nach Rechtsdienstleistungsgesetz zur Drittberatung berechtigt ist. Diese Beratung ist dann jedoch ausdrücklich nicht anwaltlich. Daher muss der Syndikusrechtsanwalt explizit darauf hinweisen, dass ihm insbesondere kein strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Da die Beratung nicht anwaltlich ist, zählt sie nicht in die Prägung hinein, darf also nur untergeordneten Umfang haben.
Syndikusrechtsanwalt |
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Prüfung |
Erteilung |
Gestaltung |
Vertretung |
Eine anwaltliche Tätigkeit als ›Syndikusrechtsanwalt‹ liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
Prüfung von Rechtsfragen
Einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten.
Gegen die Annahme einer fachlich unabhängigen Prüfung von Rechtsfragen spricht z. B. die Bewertung rechtlicher Sachverhalte auf der Grundlage von unternehmensintern verbindlichen Vorgaben und Standards oder das ausschließliche Umsetzen von (weltweit) gültigen Unternehmensrichtlinien.
Erteilung von Rechtsrat
Die fachlich unabhängige Erteilung von Rechtsrat bezieht sich auf den dem Arbeitgeber zu erteilenden Rechtsrat in allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sind auch Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, bei einem Anstellungsverhältnis zu einem Verband innerhalb der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliedsverbände oder bei einem Anstellungsverhältnis zu einem sozietätsfähigen Arbeitgeber im Sinne des § 59a BRAO auch Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten.⚖
Die Beratung nur anhand der vom Unternehmen/dem Arbeitgeber entwickelten Standards, Methoden und Systeme spricht gegen die Annahme einer fachlich unabhängigen Erteilung von Rechtsrat.
Gestaltung von Rechtsverhältnissen
Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten zeigt sich in der eigenständigen Vertragserstellung, Vertragsverhandlung, Kontrolle bestehender Verträge, in der Prüfung von Verträgen und Vertragsentwürfen in rechtlicher Hinsicht sowie die Schaffung neuer oder die Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse.
Auszuschließen ist die Gestaltung von Rechtsverhältnissen bei qualifizierten Sachbearbeitertätigkeiten, bei unterstützenden Tätigkeiten im Hinblick auf Vertragsformulierungen oder bei reinen kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten.
Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten
Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt muss die Befugnis beinhalten nach außen verantwortlich aufzutreten. Die Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten besitzt, wer für die im Rahmen seiner Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt gefertigten Schriftsätze nach außen und innen zeichnungsberechtigt ist, sonstige rechtsgeschäftliche Vollmachten vorweisen kann oder Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB beziehungsweise Prokura im Sinne von § 48 HGB besitzt.
Eine entsprechende Befugnis setzt zumindest eine von Arbeitgeberseite erteilte Vollmacht voraus, die als Syndikusrechtsanwalt gefertigten Schreiben und Schriftsätze nach innen und außen verantwortlich zu zeichnen. Dass bei der Zeichnungsbefugnis das Vier‐Augen‐Prinzip zu beachten ist, steht der Annahme einer entsprechenden Vollmacht nicht entgegen.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist kein Automatismus. Es bedarf hierzu eines gesonderten Befreiungsantrags.⚖ Idealerweise wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gestellt.
Zeitgleiche Anträge |
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Zulassung als Syndikusanwalt |
Befreiung von der RV‐Pflicht |
Derjenige, der als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und anschließend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte, stellt bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung.
Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe
Wie der Bundesgerichtshof klarstellte, beinhaltet § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht lediglich eine Beschränkung der zulässigen Rechtsdienstleistungen der Syndikusrechtsanwälte, sondern formuliere eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dabei sei die Frage, ob der der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach dem objektiven Inhalt seiner Tätigkeit zu beurteilen.⚖
Wie bei der früheren Verwaltungspraxis zu den vier Kriterien genügt eine pauschale oder am Gesetzeswortlaut von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO orientierte Beschreibung nicht. Zur Individualisierung der Tätigkeit ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit den einzelnen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern möglichst präzise zu beschreiben, so dass ein klares Bild entsteht, für welche konkrete Tätigkeit die Zulassung und entsprechend die Befreiung erfolgt. Da sowohl die Zulassung als auch die Befreiung tätigkeitsbezogen sind, trägt die präzise Umschreibung zur Rechtssicherheit bei, indem für alle Beteiligten die Reichweite der Zulassung und der Befreiung leicht feststellbar sind.
Inhaltlich muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit Aufgaben wahrnimmt, die kumulativ die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO Merkmale erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Merkmale gleichermaßen stark ausgebildet sind. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale ›geprägt‹ wird. Die anwaltlichen Aufgaben müssen den ganz eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Aufgabenspektrum der konkreten Tätigkeit und dem insoweit plausiblen zeitlichen Aufwand für anwaltliche Aufgaben im Verhältnis zur regulären durchschnittlichen Arbeitszeit. Notwendig ist eine Gesamtschau im Einzelfall.
Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale jedenfalls dann nicht mehr prägend für eine Tätigkeit sein dürften, wenn weniger als 50 Prozent der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet wird.
Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.⚖ Dies bedeutet nicht den Ausschluss jeglichen Weisungsrechts. Aus dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts hat sich jedoch zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten des Syndikusrechtsanwalts weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausübt.
Zusätzlich sollte den Unterlagen wegen des Merkmals »nach außen verantwortlich aufzutreten«⚖ zu entnehmen sein, durch welche Vereinbarungen dies gewährleistet ist. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura ist nicht erforderlich, reicht aber im Regelfall aus.
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führt zur Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer führt zur Pflichtmitgliedschaft im örtlich zuständigen Rechtsanwaltsversorgungswerk.
Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in den voneinander unabhängigen Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern und der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz eine Anhörung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Kammern vor. Will die Rechtsanwaltskammer einem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entsprechen, übersendet sie der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre begründete Einschätzung zur Stellungnahme. Beizufügen sind die Unterlagen, die die Kammer zur Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt vorliegt, ausgewertet hat. Insbesondere ist der Arbeitsvertrag einschließlich sämtlicher Nachträge und Anlagen zu übersenden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tätigkeitsbeschreibung.
Die vom Gesetz vorgesehene Beteiligung der DRV Bund im (Zulassungs‐) Verfahren und ihr Rechtsmittelrecht sind unverzichtbar, weil die von den berufsrechtlich fachkundigen Rechtsanwaltskammern getroffenen Entscheidungen über die Erteilung und die Änderung einer Syndikuszulassung den Zuständigkeitsbereich der DRV Bund berühren, indem damit auch über das Vorliegen eines Tatbestandselements des Befreiungstatbestandes verbindlich entschieden wird.⚖
Die DRV hat die Möglichkeit, ihre abweichende Auffassung im Rahmen der Anhörung vor Erteilung der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen und ggf. der Auswertung weiterer eigener Erkenntnisse übersendet die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer zur abschließenden Entscheidung. Die DRV‐Bund ist an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden.⚖ Gegen die Zulassungsentscheidung kann die DRV‐Bund Rechtsschutz gemäß § 112a Abs. 1 und 2 BRAO erlangen.
Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 4 SGB VI frühestens mit Wirkung ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt werden. Liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist die Befreiung auszusprechen.
Da das Gesetz ausdrücklich an den Rechtszustand vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts anknüpft, sind für Personen, bei denen aufgrund der Rechtsprechung und der damit verbundenen Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung Lücken in ihren Versicherungsbiografien der berufsständischen Versorgung entstanden sind, rückwirkende Befreiungsmöglichkeiten und eine antragsabhängige Erstattung der insoweit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Unrecht gezahlten Beiträge vorgesehen.
›Syndikusrechtsanwälte‹, die in der Vergangenheit nicht mehr im Besitz einer gültigen Befreiungsentscheidung waren, nach neuem Recht zugelassen und von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, konnten bis zum Ablauf des 1. April 2016 einen zusätzlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen.⚖ Bei der in § 231 Abs. 4b SGB VI genannten Frist handelte es sich um eine Ausschlussfrist. Auch Syndikusrechtsanwälte, die nach neuem Recht zugelassen, aber wegen einer im zuständigen Versorgungswerk geltenden Altersgrenze dort nicht mehr Pflichtmitglied werden konnten, hatten die Möglichkeit, einen Antrag auf rückwirkende Befreiung zu stellen, wenn die Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2018 aufgehoben wird. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.⚖
Erfolgte eine rückwirkende Befreiung, waren die zu Unrecht gezahlten Beiträge frühestens ab dem 1. April 2014 zu beanstanden und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten.⚖ Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 27 Abs. 1 SGB IV bestand nicht.
Für die Erteilung der Befreiung einschließlich der Rückwirkung der Befreiung war ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Diese fungierte außerdem für die Erstattungsanträge als Annahme‑ und Verteilstelle für alle Rentenversicherungsträger.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt der Arbeitslosigkeit sind dem Versorgungswerk mitzuteilen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zum Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, da die Zulassung tätigkeitsbezogen ist. Der Widerruf der Zulassung führt zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.⚖ Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer führt zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks freiwillig fortgeführt werden.
Folgen für den Syndikusrechtsanwalt |
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Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer |
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk |
Mitgliedschaft im Versorgungswerk |
Mitglieder im Versorgungswerk bleiben auch im Fall der Arbeitslosigkeit zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen der Versorgungswerke. Aus diesen ergibt sich auch die Begrenzung der Beitragspflicht auf den Betrag, den die Arbeitsagentur nach § 173 Abs. 3 SGB III gesetzlich zu zahlen verpflichtet ist.
SVMWIndex k3s7a4
Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde den abhängig beschäftigten Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt.
Abhängig Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.⚖ Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei Versicherten, die durch Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk für ihre Alterssicherung Sorge tragen können, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt.⚖
Selbständig Tätige und abhängig beschäftigte Berufsgruppenangehörige sind nicht bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde den abhängig beschäftigten Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt.
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die im Gesetz detailliert beschrieben sind und die kumulativ vorliegen müssen:
Die Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, die nur dann befreiungsberechtigend ist, wenn für die entsprechende Berufsgruppe die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufskammer bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden hat.
Die Zahlung einkommensbezogener Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung.
Die Erbringung und Dynamisierung beitragsbezogener Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
Die Gewährleistungsentscheidung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Für alle Versorgungswerke der klassischen Kammerberufe liegen Gewährleistungsentscheidungen vor.
Die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Kammerberuf – berufsspezifische Tätigkeit.
Zu beachten ist hierbei, dass in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Regelungen bezüglich der Kammermitgliedschaft und der Pflichtversicherung in berufsständischen Versorgungswerken gelten. Insbesondere haben einzelne Bundesländer eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für bestimmte Berufsgruppen erst nach dem 31. Dezember 1994 eingeführt.
Stellt jemand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Angehörigen der befreiungsberechtigten Berufsgruppen handelt, der Pflichtmitglied in seiner Berufskammer ist.⚖ Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschäftigte nicht nur Pflichtmitglied der einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, er muss zudem auch Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer sein.⚖
Es muss sich dabei um eine auf landesgesetzlicher Verpflichtung beruhende Pflichtmitgliedschaft handeln. Dieser steht einer auf einem Staatsvertrag zwischen zwei Bundesländern beruhenden Mitgliedschaft, nach dem die Kammerangehörigen eines Bundeslandes Pflichtmitglieder im Versorgungswerk eines anderen Bundeslands werden, gleich. Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist.
Die freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk berechtigt grundsätzlich weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung der Befreiung von der Versicherungspflicht.⚖ Die Differenzierung zwischen Pflicht‑ und freiwilligen Mitgliedern berufsständischer Kammern ist nicht sachwidrig. Die Beschränkung des Befreiungsrechts auf Pflichtmitglieder berufsständischer Kammern verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht.⚖
Zu beachten ist, dass in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Regelungen bezüglich der Kammermitgliedschaft und der Pflichtversicherung in berufsständischen Versorgungswerken gelten. Insbesondere haben einzelne Bundesländer eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für bestimmte Berufsgruppen erst nach dem 31. Dezember 1995 eingeführt. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind.
Die Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Berufskammer muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Dies geschieht im Allgemeinen dadurch, dass die Berufskammer im Befreiungsantrag eine entsprechende Mitgliedschaft bestätigt. Liegt eine ausdrückliche Bestätigung der Berufskammer nicht vor, reicht es aus, wenn die Erklärung des zuständigen Versorgungswerkes über die dort bestehende Pflichtmitgliedschaft eine Aussage zur Pflichtkammerzugehörigkeit mit umfasst. Im Regelfall kann daraufhin die notwendige Pflichtkammermitgliedschaft bejaht werden, da die weitaus meisten Kammer‐Pflichtmitglieder ihre Beschäftigung oder Tätigkeit im Einzugsbereich der zulassenden Berufskammer ausüben.
Die Versorgungseinrichtungen stellen ihren Mitgliedern hierfür in der Regel Formblätter zur Verfügung, in denen die Pflichtmitgliedschaften in der Versorgungseinrichtung und in der Kammer bestätigt werden. Sie enthalten zudem eine Bestätigung des Arbeitgebers, in welchem Berufsfeld der Beschäftigte für den Arbeitgeber tätig ist. Liegt eine ausdrückliche Bestätigung der Berufskammer nicht vor, reicht es aus, wenn die Erklärung des zuständigen Versorgungswerkes über die dort bestehende Pflichtmitgliedschaft eine Aussage zur Pflichtkammerzugehörigkeit mit umfasst.
Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 1995
Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe
Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich‐rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, werden auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte, liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes⚖ darin, dass der Gesetzgeber den in § 6 SGB VI genannten Personen ›lediglich‹ ein antragsabhängiges Befreiungsrecht eingeräumt hat, während die in § 5 SGB VI aufgeführten Beschäftigten bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei sind. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat⚖ gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber Personen mit einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Grundsätzen versicherungsfrei gelassen hat⚖, während er es bei der berufsständischen Versorgung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem – zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden – Befreiungsrecht Gebrauch machen will.
Für den Fall, dass dem Befreiungsantrag nicht entsprochen wird, ist der Arbeitnehmer unverzüglich zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden.
Bei allen Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wurden, muss ein Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Sowohl bei jedem Arbeitgeberwechsel als auch bei einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsbereiches beim selben Arbeitgeber ist ein erneutes Befreiungsverfahren einzuleiten.
Die berufliche Tätigkeit muss berufsspezifisch sein. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist es nicht ausreichend, dass lediglich fachspezifische Kenntnisse eingesetzt werden.⚖ Wegen des Tätigkeitsbezuges einer Befreiung ergibt sich die Notwendigkeit, dies für jede einzelne konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit zu prüfen.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur dann möglich wenn die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit objektiv zwingend die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer voraussetzen und dem gesetzlich festgelegten Berufsbild des Kammerberufes entsprechen. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht für alle Berufsgruppen und Arbeitsmarktausprägungen generell festlegen. Auf dem Arbeitsmarkt finden sich eine Vielzahl von Varianten, die im Wege einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sind.
Da es sich bei einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht um eine personenbezogene, sondern um eine tätigkeitsbezogene Befreiung handelt, tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes in einer Beschäftigung ein, auf die sich eine wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgung ausgesprochene Befreiung nicht erstreckt.⚖
Hat bereits vor dem 31. Oktober 2012 eine Beschäftigung bestanden (sogenannte Bestandsfälle), ist ein Befreiungsverfahren dann einzuleiten, wenn die für die Vergangenheit ausgesprochene Befreiung aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes (innerbetrieblich) oder eines Arbeitgeberwechsels keine Gültigkeit mehr hat.
In dem Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers sind sowohl die konkret ausgeübte Tätigkeit als auch der Arbeitgeber genau zu benennen.
Der Beginn der Befreiung ist vom Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer, der Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung, der Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sowie einer fristgerechten Antragstellung abhängig.
Bei der Antragsfrist handelt es sich nicht um eine materiell‐rechtliche Ausschlussfrist. Eine verspätete Antragstellung führt lediglich zu einem späteren Beginn der Befreiung.⚖ Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt, wirkt sie vom Beginn des Zeitpunktes, an dem die Befreiungsvoraussetzungen erstmals erfüllt waren. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Rentenversicherungsträger.⚖
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende ›jeweilige‹ Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Die Befreiung erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.⚖
Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.⚖
Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel des Arbeitgebers hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.⚖ Das Bundessozialgericht stellt damit klar, dass eine Befreiung gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 SGB VI nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand erfolgt, sondern sich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt, auf der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer beruht.⚖
Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zudem klargestellt, dass die Erstreckung einer Befreiung nur vor dem Hintergrund einer bestehenden berufsspezifischen Befreiung möglich ist. Damit kommt eine Erstreckung der Befreiungswirkung nur noch für Personen in Betracht, die bereits für eine berufsspezifische Berufsausübung befreit sind.⚖
Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen müssen bei jedem Beschäftigungswechsel zwingend eine neue Befreiung bei der DRV Bund beantragen. Liegen auch die die weiteren Voraussetzungen des § 6 SGB VI unverändert vor und wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt, wirkt die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn.
Ist nach einem Wechsel des Arbeitsortes die Anpassung des Arbeitsvertrages erforderlich und liegt der neue Beschäftigungsort in einem anderen Bundesland, ist dies ein Indiz für die Notwendigkeit eines neuen Befreiungsantrages.
Neuantrag erforderlich |
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Wechsel des Arbeitgebers |
Wesentliche Änderungen |
Wechsel des Arbeitsortes |
SVMWIndex k3s7a5
Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.
Im Falle einer wirksamen Befreiung sind aus der bestehenden abhängigen Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Die berufsständisch versicherten Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, der dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.⚖ Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beitrags zu leisten, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
Der steuerfreie Höchstzuschuss errechnet sich durch die Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit dem amtlich festgelegten Arbeitgeberanteil.⚖
Entgeltkatalog → Arbeitgeberbeitragszuschüsse (KV, PV und RV)
Beitragsberechnung → Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025
| Jahr | AG‐Anteil | Beitragsbemessungsgrenze RV1) | Höchstzuschuss |
|---|---|---|---|
| 2026 | 9,30 % | 8.450,00 € | 785,85 € |
| 2025 | 9,30 % | 8.050,00 € | 748,65 € |
1)Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer in der gesetzlichen RV/AV einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. |
|||
SVMWIndex k3s7a6
Der Arbeitgeber hat dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung die Befreiungsbescheide vorzulegen.
Legt der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsprüfung für einen berufsständisch versorgten Beschäftigten einen Befreiungsbescheid vor, der sich auf die laufend konkret ausgeübte Beschäftigung bezieht, wird – unabhängig davon, wann die Beschäftigung aufgenommen wurde – von der Gültigkeit dieser Befreiung ausgegangen.
Das Eintreten der Rentenversicherungsfreiheit ist jedoch immer von einem beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheid abhängig. Liegt ein solcher nach einem Arbeitsplatzwechsel nicht vor und handelt es sich um eine eindeutig nicht berufsspezifische Tätigkeit, werden anlässlich von Betriebsprüfungen ggf. nicht entrichtete Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften nacherhoben. Da zwischen Arbeitgeber und Versorgungswerk kein Rechtsverhältnis besteht, hat der Arbeitgeber weder nach öffentlich‐rechtlichen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Versorgungswerk einen Anspruch zur Rückerstattung von Zahlungen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr vor, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, gleichzeitig entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses gemäß § 172a SGB VI zum Beitrag in der Versorgungseinrichtung.
SVMWIndex k3s7a7
| Kammerfähiger Beruf | Versorgungseinrichtung |
|---|---|
Ärzte |
Baden‐Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Postfach 26 49, 72016 Tübingen |
| Bayerische Ärzteversorgung 81919 München |
|
| Berliner Ärzteversorgung Postfach 1 46, 14131 Berlin |
|
| Ärzteversorgung Land Brandenburg Postfach 10 01 35, 03001 Cottbus |
|
| Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen Postfach 10 77 29, 28077 Bremen |
|
| Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg Winterhuder Weg 62, 22085 Hamburg |
|
| Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt am Main |
|
| Ärzteversorgung Mecklenburg‐Vorpommern Postfach 1 20, 30001 Hannover |
|
| Ärzteversorgung Niedersachsen Postfach 1 20, 30001 Hannover |
|
| Nordrheinische Ärzteversorgung Postfach 10 39 53, 40030 Düsseldorf |
|
| Ärzteversorgung Westfalen‐Lippe Postfach 59 03, 48135 Münster |
|
| Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz Emil‐Schüller‐Straße 45, 56068 Koblenz |
|
| Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier Balduinstraße 10–14, 54290 Trier |
|
| Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes Postfach 10 02 62, 66002 Saarbrücken |
|
| Sächsische Ärzteversorgung Postfach 10 04 51, 01074 Dresden |
|
| Ärzteversorgung Sachsen‐Anhalt Postfach 1 20, 30001 Hannover |
|
| Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig‐Holstein Postfach 11 06, 23781 Bad Segeberg |
|
| Ärzteversorgung Thüringen Postfach 10 06 19, 07706 Jena |
|
Apotheker |
Bayerische Apothekerversorgung Postfach 81 01 09, 81901 München |
| Apothekerversorgung Berlin Postfach 37 01 46, 14131 Berlin |
|
| Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen Postfach 90 06 43, 60446 Frankfurt am Main |
|
| Apothekerversorgung Mecklenburg‐Vorpommern Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin |
|
| Apothekerversorgung Niedersachsen Potsdamer Straße 47, 14163 Berlin |
|
| Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein Postfach 4, 40213 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen‐Lippe Bismarckallee 25, 48151 Münster |
|
| Sächsisch‐Thüringische Apothekerversorgung Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden |
|
| Apothekerversorgung Schleswig‐Holstein Düsternbrooker Weg 75, 24105 Kiel |
|
Architekten |
Versorgungswerk der Architektenkammer Baden‐Württemberg Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart |
| Bayerische Architektenversorgung Postfach 81 01 20, 81901 München |
|
| Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin Potsdamer Straße 47, 14163 Berlin‐Zehlendorf |
|
| Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein‐Westfalen Postfach 32 12 45, 40427 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen Goetheallee 37, 01309 Dresden |
|
| Versorgungswerk der Architektenkammer Baden‐Württemberg Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart |
|
Ingenieure |
Ingenieurversorgung Baden‐Württemberg Zellerstraße 26, 70180 Stuttgart |
| Bayerische Ingenieurversorgung Bau mit Psychotherapeutenversorgung Postfach 81 02 06, 81901 München |
|
| Ingenieurversorgung Mecklenburg‐Vorpommern Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin |
|
| Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover |
|
| Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein‐Westfalen Goetheallee 37, 01309 Dresden |
|
Notare |
Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts Ottostraße 10, 80333 München |
| Notarversorgungswerk Hamburg Gustav‐Mahler‐Platz 1, 20354 Hamburg |
|
| Notarversorgung Köln Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf |
|
| Notarversorgungskasse Koblenz Postfach 20 11 54, 56011 Koblenz |
|
| Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Rondell 3, 66424 Homburg |
|
| Ländernotarkasse (Anstalt des öffentlichen Rechts) Springerstraße 8, 04105 Leipzig |
|
Psychologische Psychotherapeuten |
Bayerische Ingenieurversorgung‐Bau mit Psychotherapeutenversorgung Postfach 81 02 06, 81901 München |
| Psychotherapeutenversorgungswerk Neue Wiesen 3, 30855 Langenhagen |
|
| Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein‐Westfalen Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schützenwall 59, 24114 Kiel |
|
Rechtsanwälte |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden‐Württemberg Hohe Straße 16, 70174 Stuttgart |
| Bayerische Rechtsanwalts‑ und Steuerberaterversorgung Postfach 81 01 23, 81901 München |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin Walter‐Benjamin‐Platz 6, 10629 Berlin |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg Esplanade 39, 20354 Hamburg |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Bockenheimer Landstraße 23, 60325 Frankfurt am Main |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg‐Vorpommern Schützenwall 59, 24114 Kiel |
|
| Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen Postfach 12 11, 29202 Celle |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein‐Westfalen Postfach 10 51 61, 40042 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Rheinland‐Pfälzischen Rechtsanwaltskammern Löhrstraße 113, 56068 Koblenz |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Am Schloßberg 5, 66119 Saarbrücken |
|
| Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk Am Wallgässchen 2a, 01097 Dresden |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen‐Anhalt Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf |
|
| Schleswig‐Holsteinisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte Schützenwall 59, 24114 Kiel |
|
| Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen Lange Brücke 21, 99084 Erfurt |
|
Steuerberater |
Versorgungswerk der Steuerberater in Baden‐Württemberg Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart |
| Bayerische Rechtsanwalts‑ und Steuerberaterversorgung Postfach 81 01 23, 81901 München |
|
| Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg Tuchmacherstraße 48 b, 14482 Potsdam |
|
| Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg‐Vorpommern Ostseeallee 40, 18107 Rostock |
|
| Steuerberaterversorgung Niedersachsen Adenauerallee 20, 30175 Hannover |
|
| Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein‐Westfalen Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland‐Pfalz Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland Am Kieselhumes 15, 66123 Saarbrücken |
|
| Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen Emil‐Fuchs‐Straße 2, 04105 Leipzig |
|
| Steuerberaterversorgungswerk Sachsen‐Anhalt Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg |
|
| Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land Schleswig‐Holstein Hopfenstraße 2 d, 24114 Kiel |
|
Tierärzte |
Baden‐Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Postfach 26 49, 72016 Tübingen |
| Bayerische Ärzteversorgung 81919 München |
|
| Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen Postfach 14 09, 65524 Niedernhausen |
|
| Versorgungswerk der Landestierärztekammer Mecklenburg‐Vorpommern Postfach 1 46, 14131 Berlin |
|
| Tierärzteversorgung Niedersachsen Postfach 1 20, 30001 Hannover |
|
| Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein Postfach 10 07 23, 47884 Kempen |
|
| Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen‐Lippe Goebenstraße 50, 48151 Münster |
|
| Sächsische Ärzteversorgung Postfach 10 04 51, 01074 Dresden |
|
| Versorgungswerk der Landestierärztekammer Thüringen Postfach 37 01 46, 14131 Berlin |
|
Wirtschaftsprüfer |
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein‐Westfalen Lindenstraße 87, 40233 Düsseldorf |
| Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland Am Kieselhumes 15, 66123 Saarbrücken |
|
Zahnärzte |
Zahnärzte Baden‐Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Postfach 26 49, 72016 Tübingen |
| Bayerische Ärzteversorgung 81919 München |
|
| Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin Klaus‐Groth‐Straße 3, 14050 Berlin |
|
| Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg Postfach 74 09 25, 22099 Hamburg |
|
| BHessische Zahnärzteversorgung Lyoner Straße 21, 60528 Frankfurt am Main |
|
| Versorgungswerk der Zahnärztekammer Mecklenburg‐Vorpommern Postfach 74 09 25, 22099 Hamburg |
|
| Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen Postfach 81 06 61, 30506 Hannover |
|
| Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein Postfach 10 51 32, 40042 Düsseldorf |
|
| Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen‐Lippe Postfach 88 43, 48047 Münster |
|
| Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland‐Pfalz 117er Ehrenhof 3, 55118 Mainz |
|
| Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes Postfach 10 02 62, 66002 Saarbrücken |
|
| Zahnärzteversorgung Sachsen Schützenhöhe 11, 01099 Dresden |
|
| Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen‐Anhalt Postfach 81 06 61, 30506 Hannover |
|
| Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig‐Holstein Westring 496, 24106 Kiel |
SVMWIndex k3s7a8