Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Berufsständische Versorgung


Berufsständische Versorgungswerke


Historischer Hintergrund

Leitsatz
  1. Für die Angehörigen bestimmter sogenannter ›freier Berufe‹, die Dienstleistungen höherer Art für Auftraggeber oder für die Allgemeinheit persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig auf der Grundlage besonderer beruflicher, regelmäßig akademischer Qualifika­tion oder schöpferischer Begabung erbringen, erfolgt die soziale Ab­sicherung traditionell nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in eigenen berufsständischen Ver­sor­gungseinrichtungen.

Angehörige besonderer Alterssicherungssysteme

Vor dem ersten Weltkrieg gab es kein Alterssicherungssystem für die ›freien Berufe‹. Im Jahre 1923 wurde mit der ›Bayerische Ärzteversorgung‹ die erste berufsständische Ver­sor­gungseinrichtung ge­gründet. Die Bayerische Ärzteversorgung ist die berufsständische Pflichtversorgungs­einrichtung für die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die in Bayern beruflich tätig sind.

Die sogenannte ›Adenauersche Rentenreform‹ brachte im Jahre 1957 für die gesetzliche Renten­versicherung in Deutschland gravierende Änderungen. Das bisherige Kapitaldeckungsverfahren wurde zu Gunsten des Umlageverfahrens aufgegeben, die Rentenhöhe spürbar erhöht und die dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung eingeführt. Im Zuge der Reform wurde für Selbständige das Recht der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersatzlos gestrichen. Die Selbständigen hatten für sich selbst zu sorgen. Den angestellten Pflicht­mitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes wurde ein Befreiungsrecht eingeräumt.

Um die soziale Sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der ›Freien Berufe‹ auch weiterhin zu gewährleisten, entstanden in den 50er und 60er Jahren auf Landesebene nach und nach weitere Ver­sorgungseinrichtungen der einzelnen Berufsgruppen. Sämtliche Versorgungswerke sind in der Arbeits­gemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. organisiert.

Altes Recht (bis 31. Dezember 1994)

Hätten vor diesem Hintergrund versicherungspflichtig selbständig Tätige und abhängig beschäftigte Berufsgruppenangehörige gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wären sie mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet und damit häufig überfordert. Es muss daher Regelungen geben, die das Nebeneinander von berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Renten­versicherung koordinieren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist es Angehörigen verkammerter Berufe unter engen Voraussetzungen gestattet, sich tätigkeitsbezogen von der Rentenversicherungs­pflicht befreien zu lassen.

Das bis zum 31. Dezember 1994 geltende ›alte‹ Recht war von dem Leitgedanken einer grundsätzlich lebenslangen Befreiung von der Versicherungspflicht geprägt, welche deshalb auch unabhängig von einer Pflichtmitglied­schaft in einer berufsständischen Kammer fortbestehen konnte.

Neues Recht (ab 1. Januar 1995)

Die zu beobachtende Ausweitung berufsständischer Versorgungswerke gefährdete zunehmend die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber wollte deshalb der fort­schreitenden Auszehrung des beitragspflichtigen Personenkreises und der damit einhergehenden Ver­schlechterung des Zahlenverhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern entgegenwirken.

Durch das SGB VI‐Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 wurden die Voraussetzungen für die Be­frei­ung von der Rentenversicherungspflicht neu geregelt. Ab 1. Januar 1996 reicht eine frei­willige Mit­glied­schaft in einer berufsständischen Kammer bzw. einer berufsständischen Versorgungs­einrichtung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr aus, da der Gesetzgeber hierfür ausdrücklich eine Pflichtmitgliedschaft fordert.

Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der jeweiligen Berufskammer

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke voraus, dass sie nicht nur in Bezug auf die Berufsgruppe als solche, sondern auch in Bezug auf das einzelne Mitglied des Versorgungswerks neben der Pflicht­mit­gliedschaft im Versorgungswerk die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gegeben sein muss.

Ein Befreiungsrecht ist seitdem nicht mehr gegeben, wenn die Pflichtmitgliedschaft etwa auf Antrag herbeigeführt werden könnte oder wenn in den jeweiligen kammerrechtlichen Regelungen die frei­willige Mitgliedschaft im Wege der Fiktion der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt sein sollte.

Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 1995

Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nur für solche Personen, für deren Berufsgruppe am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Ver­pflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Hat in einem Bundes­land für Angehörige einer Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 eine Verpflichtung zur Mit­gliedschaft in einer berufsständischen Kammer nicht bestanden, steht diesen Angehörigen im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten ›Pflichtverkammerung‹ mit anschließender Errichtung eines Versor­gungswerkes das Recht zur Befreiung von der Versicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung nicht zu.

Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1994 erfolgten Erweiterung des Mitgliederkreises einer berufsständischen Kammer dort Pflichtmitglied geworden sind. Auch sie können seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

SVMWIndex k3s7a1

Berufsständisches Versorgungswerk

Leitsätze
  1. Der Begriff ›Berufsständisches Versorgungswerk‹ steht für eine solidarische Versiche­rungs­einrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage.

  2. Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.

  3. Die Versorgungswerke müssen auf der Basis der eingezahlten Beiträge für Versicherte sowie für deren Hinterbliebene Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähig­keit, des Alters und des Todes erbringen.

Bei der berufsständischen Versorgung handelt es sich nicht um Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 GG. Die berufsständische Versorgung repräsentiert einen Versorgungstypus eigener Art, der selb­ständig neben den sonstigen gesetzlichen Altersversorgungssystemen steht. Die berufsständische Versorgung ist im gegliederten System der Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Renten­ver­sicherung der ›ersten Säule‹ zuzurechnen.

Der Begriff ›Berufsständisches Versorgungswerk‹ steht für eine solidarische Versicherungseinrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage. Berufsständische Versorgungswerke sind Sonder­systeme, die für die kammerfähigen ›Freien Berufe‹ die Pflichtversorgung ihrer Mitglieder bezüglich der Alters‑, Invaliditäts‑ und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen. Sie beziehen unter Anknüpfung an den jeweiligen Berufsstand sowohl die selbständig Tätigen als auch die Beschäftigten in die Ver­siche­rung ein. Die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und ihren Mit­glie­dern sind öffentlich‐rechtlicher Natur; sie entstehen kraft Gesetzes.

Die Versorgungsanstalten sind per Gesetz dazu verpflichtet, die Voraus­setzungen für die Befreiung ihrer Mitglieder von der Rentenversicherungspflicht zu erfüllen .

Versorgungsanstalten (gesetzliche Anforderungen)

Voraussetzungen für die Befreiung
Gesetzliche Anforderungen

↙ ↓ ↘

Pflichtmitgliedschaft

  • Berufsständische Kammer
  • Berufsständische Versorgungseinrichtung

Beiträge

  • Einkommensbezogen
  • Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze

Leistungen

  • Erwerbsunfähigkeitsabsicherung
  • Hinterbliebenenversorgung
Einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung

Die Leistungen der Versorgungswerke sind grundsätzlich beitragsabhängig. Die Beitragshöhe für die Mitglieder in einem Angestelltenverhältnis folgt grundsätzlich der Höhe, die auch für Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung gelten.

Neben der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ist es für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig, dass aufgrund der Pflichtmitgliedschaft nach Maß­gabe der Satzung des Versorgungswerkes einkommensbezogene Beiträge bzw. Versorgungs­abgaben unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.

Das setzt zunächst voraus, dass die Satzungen der Versorgungseinrichtungen die Entrichtung von Bei­trägen vorsehen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Beiträge bzw. Versor­gungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären. Beiträge, die sich bei Beschäftigten nicht am indi­viduellen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen orientieren und nicht nach den in der gesetzlichen Renten­versicherung maßgebenden Beitragssätzen berechnet werden, genügen diesen Anforderungen nicht. Bei Selbständigen reicht es aus, wenn zum Versorgungswerk Beiträge in Höhe des (ggf. auch halben) Regelbeitrages zu zahlen sind. Alle bekannten Satzungen der Versorgungswerke enthalten ent­spre­chende Bestimmungen.

Vergleichbares Leistungsspektrum

Ebenso wie auf der Beitragsseite verlangt das Gesetz für eine Befreiung auch auf der Leistungsseite Parallelen zwischen den Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und denen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Versorgungswerke müssen auf der Basis der eingezahlten Beiträge für Versicherte sowie für deren Hinterbliebene Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes erbringen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass das Leistungsangebot der berufsständischen Ver­sorgung in vollem Umfang mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmt. Es muss ledig­lich ein prinzipiell gleichwertiger Schutz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Alle Versorgungseinrichtungen sind von ihrem Leistungsspektrum her mit der gesetzlichen Renten­versicherung vergleichbar, so dass diese Befreiungsvoraussetzung regelmäßig als erfüllt ange­sehen werden kann.

Beitragsschuldner gegenüber dem Versorgungswerk

Beitragsschuldner des Alterssicherungsbeitrags (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteile) ist gegenüber dem Versorgungswerk nicht der Arbeitgeber, sondern allein das Mitglied.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar vereinbaren, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Lohn einbehält und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil direkt an das Versorgungswerk ab­führt. Verpflichtet ist der Arbeitgeber jedoch nur seinem Arbeitnehmer, nicht aber dem Versorgungs­werk gegenüber. Das Versorgungs­werk hat selbst keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Agentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosengeld I grundsätzlich die monatlichen Beiträge an das Versorgungswerk weiter. Über die Pflichtbeiträge hinausgehende Zahlun­gen für eine Höherversorgung zur Verbesserung der Rentenansprüche werden jedoch von der Agentur für Arbeit nicht geleistet.

SVMWIndex k3s7a2

Berufskammern

Leitsatz
  1. Berufskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zumeist auf landesge­setz­licher Grundlage organisiert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbst­verwaltung wahr­nehmen.

Berufskammern vergeben z. B. Berufszulassungen oder nehmen Einfluss auf die Ausbildung und Prüfungsrichtlinien. Gleichzeitig fungieren sie als Interessenvertretung ihrer Mitglieder.

Als eine der Befreiungsvoraussetzungen wird die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer gefor­dert. Nicht jede Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer reicht jedoch aus, um das Befrei­ungsrecht zu begründen. Um Bestrebungen nach einer Ausdehnung der berufsständischen Versorgung auf neue Berufs­gruppen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu beenden, wurde in das Befreiungs­recht eingeführt, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kam­mer am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für die entsprechende Berufs­gruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben muss.

Eine Ausnahme gilt für freiwillige Angehörige von Berufskammern, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember1995 gestellten Antrages, spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an, nach dem damals geltenden Recht von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Sie bleiben nach der Über­gangsregelung des § 231 Abs. 2 SGB VI befreit, solange sie dieselbe Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben.

Kammerfähige Berufe

Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevoll­mächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, Ingenieure und Psychothera­peuten zählen zu den Freien Berufen und bedürfen einer speziellen Alterssicherung, weil der Zeitraum ihrer aktiven Erwerbsbiographie wegen ihrer langen Ausbildungszeiten verkürzt ist.

Unter der Bezeichnung des ›kammerfähigen Berufes‹ versteht man vor allem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufsgruppen‐Kammer.

Kammerfähige Berufe

Berufsbilder

↙ ↓ ↘

Technische
Berufe

Heilkundliche
Berufe

Rechts‑ und wirtschaftsberatende
Berufe

Liste der kammerfähigen ›Freien Berufe‹
  • Architekten und Ingenieure,

  • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,

  • Psychotherapeuten,

  • Apotheker,

  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und Syndikusrechtsanwälte,

  • Steuerberater, ‑bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

  • Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe

Technische Berufe

Berufsaufgabe der Architekten ist nach den Baukammergesetzen der Bundesländer die gestaltende (baukünstlerische), technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Sied­lungen und Städten.

Den technischen Berufen werden Architekten und in einigen Bundesländern beratende Ingenieure, bau­vor­lageberechtigte Ingenieure, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder zugelassene Prüf­inge­nieure für Baustatik zugeordnet.

Da die Befreiungsvoraussetzung wegen der Unterschiede bei der Begründung einer Pflichtmit­glied­schaft in der Berufskammer in vielen Bundesländern nicht vorliegt, ist der Ort der Beschäftigung von Ingeni­euren für die Befreiungsentscheidung von besonderer Bedeutung.

Heilkundliche Berufe

Den heilkundlichen Berufen werden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker zugerechnet, die je­weils in eigenen Berufskammern organisiert sind. Da nach dem Grundgesetz die Regelung der Berufs­aus­übung im Bereich des Gesundheitswesens den Bundesländern zugeordnet ist, sind die Berufskam­mern für die Heilberufe landesrechtlich errichtet und orientieren sich daher im Regelfall an den Gren­zen der Bundesländer.

Vertreter der Heilkundigenberufe sind in jedem Fall zu befreien, wenn sie in einem der klassischen Berufsfelder ihrer Berufsgruppe tätig sind. Auch Beschäftigungen und Tätigkeiten in Wissenschaft, For­schung und Lehre sowie Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung des eigenen Berufsnachwuchses sind grundsätzlich dem Kammerberuf zuzuordnen, weil auf diese Weise das spezielle Berufswissen wei­tergegeben wird und dafür die wissenschaftliche, medizinische bzw. pharmazeutische Ausbildung er­for­der­lich ist. Nicht dem ärztlichen Berufsbild zuzuordnen ist aber z. B. die Tätigkeit des kauf­männischen Direktors oder des Verwaltungsleiters eines Krankenhauses, weil es sich hierbei nicht um die Ausübung der Heilkunde, sondern um die Leitung des Krankenhauses nach kaufmännisch‐betriebs­wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt.

Über die klassischen Berufsfelder hinaus ist bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten die Ausübung einer für den Kammerberuf typischen Berufstätigkeit auch in anderen Bereichen möglich. Die Betätigungs­felder der kammerfähigen Berufe liegen in der heutigen Zeit nicht mehr nur in den klassischen Berei­chen (z. B. Arzt in einem Krankenhaus, Apotheker in einer Apotheke), es gibt weit mehr Betätigungs­felder. So kann ein Mediziner bei entsprechender Qualifizierung z. B. auch als Medizincontroller in einem Pharmaunternehmen beschäftigt sein.

Rechts‑ und wirtschaftsberatende Berufe

Den rechts‑ und wirtschaftsberatenden Berufen werden die Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern zugeordnet. Diese Berufsgruppen sind in unterschiedlichen Berufskammern organisiert, die jeweils eigene Regelungen zur Berufsausübung vorsehen und deren regionale Struktur an den Anforderungen der Berufsgruppe ausgerichtet ist.

Ein Rechtsanwalt kann seine Arbeitskraft einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber auch als sogenannter ›Syndikusrechtsanwalt‹ zur Verfügung stellen.

Unternehmensjuristen ›Syndikusrechtsanwälte‹

SVMWIndex k3s7a3

Unternehmensjuristen ›Syndikusrechtsanwälte‹

Leitsatz
  1. Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 4 SGB VI – bei Vorliegen der weiteren Voraus­set­zungen – frühestens mit Wirkung ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt werden.

Ein ›Syndikusrechtsanwalt‹ ist ein bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsanwalt, der in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis seine Arbeitskraft einem ›nichtanwaltlichen Arbeitgeber‹ unabhängig zur Verfügung stellt (z. B. einer Stiftung, einem Verband oder einem Unternehmen). Seine Befugnis zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die eigenen Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers. Syndikusrechtsanwälte beraten ihren Arbeitgeber in allen unternehmensbezogenen Fragen bezüglich Mitarbeitern, Kunden und Dritten. Klassische Rechtsfelder sind z. B. das Arbeit‑ und Vertragsrecht sowie Haftungs‑ und Versicherungsfragen.

Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat am 3. April 2014 in drei Fällen entschieden, dass sogenannte Syndi­kusrechtsanwälte nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurde eine langjährige anders ge­ar­tete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmensjuristen praktisch unmöglich gemacht.

Um einen sachgerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, der auch Vertrauensschutzgesichts­punkte angemessen berücksichtigt, hatte sich die Deutsche Rentenversicherung zur Organisation der Umstellung der Versicherungsverhältnisse der Betroffenen für eine grundsätzlich zukunftsorientierte Lösung ent­schieden.

Eckpunkte des Interessenausgleichs

Zusammengefasst ergaben sich für die Umsetzung des Wechsels der Syndikusrechtsanwälte in die gesetzliche Rentenversicherung die folgenden Eckpunkte:

  • ›Syndikusrechtsanwälte‹, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit aus­geübte Beschäftigung verfügen, blieben in dieser Beschäftigung befreit.

  • Für ›Syndikusrechtsanwälte‹, die am 31. Dezember 2014 bereits das 58. Lebensjahr voll­endet haben, blieb es – auch bei einem Arbeitgeberwechsel – bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wur­den und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versor­gungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Bei­träge usw.). Aus­genommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechts­beratende Tätigkeit ausüben.

  • ›Syndikusrechtsanwälte‹, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Be­schäftigung ausgesprochen wurde und die am 31. Dezember 2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, waren von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 1. Januar 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden. War eine Anmeldung bereits zu ei­nem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verblieb es dabei.

  • Für die bis zu dem Stichtag 1. Januar 2015 angemeldeten ›Syndikusrechtsanwälte‹ sind Bei­träge zur gesetzlichen Rentenversicherung – wie bei allen anderen Beschäftigten auch – ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit wurden Bei­trä­ge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zuge­lassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausge­übt haben.

Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2016

Aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurde der Ruf laut, die Stellung des Syndi­kus­rechtsanwalts (und des Syndikuspatentanwalts) als Rechtsanwalt gesetzlich zu regeln. Ausge­hend von dem berufsrechtlichen Ansatz der Urteile des Bundessozialgerichts wurde eine Lösung vor­geschlagen, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (und als Syndikuspatent­anwalt) in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Ein­schränkungen vor­nimmt. Die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten soll grundsätzlich auf die Beratung und Vertre­tung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusrechts­anwälte soll ein Vertre­tungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil‑ und arbeitsger­ichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf‑ und Bußgeldverfahren gelten.

Zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten. Dies wird ergänzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe.

Der Evaluierungsbericht ›Syndikusrechtsanwälte‹ der Bundesregierung vom 15. Oktober 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs des Syndikus­rechtsanwalts bewährt hat.

Legaldefinition des ›Syndikusrechtsanwalts‹

Die Neuregelung in §§ 46 bis 46c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in §§ 41a bis 41d der Patentanwaltsordnung (PAO) gestaltet den Beruf des Syndikusrechtsanwalts als eine Ausprägung des Rechtsanwaltsberufs bzw. des Patentanwaltsberufs aus. Seit der Neuregelung bestimmt daher die BRAO, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als anwaltliche Tätigkeit anerkannt werden kann.

In § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist nunmehr die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Begriff des ›Syndikusrechtsanwalts‹ legaldefiniert worden.

Die gesetzliche Neuregelung knüpft inhaltlich an die alte Verwaltungspraxis der DRV Bund an und defi­niert zur Kennzeichnung der Arbeit von Syndikusrechtsanwälten vier Kriterien, deren Erfüllung vor einer tätigkeitsbezogenen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammern zu prüfen ist. Damit wurde eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den BSG‐Entscheidungen erreicht.

Mit der BRAO‐Neufassung vom 1. August 2022 wurde ein neuer § 46 Abs. 6 BRAO eingefügt. Danach darf der Syndikusrechtsanwalt Dritte beraten, wenn der Arbeitgeber nach Rechtsdienstleistungsgesetz zur Drittberatung berechtigt ist. Diese Beratung ist dann jedoch ausdrücklich nicht anwaltlich. Daher muss der Syndikusrechtsanwalt explizit darauf hinweisen, dass ihm insbesondere kein strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Da die Beratung nicht anwaltlich ist, zählt sie nicht in die Prägung hinein, darf also nur untergeordneten Umfang haben.

Anwaltliche Tätigkeit als ›Syndikusrechtsanwalt‹

Syndikusrechtsanwalt
Kumulative Voraussetzungen

↓ ↓ ↓ ↓

Prüfung
von Rechtsfragen

Erteilung
von Rechtsrat

Gestaltung
von Rechtsverhältnissen

Vertretung
nach außen

Kriterien der ›Legaldefinition‹

Eine anwaltliche Tätigkeit als ›Syndikusrechtsanwalt‹ liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

  1. Prüfung von Rechtsfragen
    Einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erar­beiten und Bewerten von Lösungs­möglichkeiten.

    Die fachlich unabhängige Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das fachlich unabhängige erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten umfasst die unab­hängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen sowie die selbständige vollständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund. Dabei ist der inhaltliche Handlungsspielraum nur durch das anwendbare Recht vorgegeben.

    Gegen die Annahme einer fachlich unabhängigen Prüfung von Rechtsfragen spricht z. B. die Bewertung rechtlicher Sachverhalte auf der Grundlage von unternehmensintern verbindlichen Vorgaben und Stan­dards oder das ausschließliche Umsetzen von (weltweit) gültigen Unternehmensrichtlinien.

  2. Erteilung von Rechtsrat
    Die fachlich unabhängige Erteilung von Rechtsrat bezieht sich auf den dem Arbeitgeber zu erteilenden Rechtsrat in allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sind auch Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, bei einem Anstellungs­ver­hältnis zu einem Verband innerhalb der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliedsverbände oder bei einem Anstellungsverhältnis zu einem sozietätsfähigen Arbeitgeber im Sinne des § 59a BRAO auch Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten.

    Die Beratung nur anhand der vom Unternehmen/dem Arbeitgeber entwickelten Standards, Methoden und Systeme spricht gegen die Annahme einer fachlich unabhängigen Erteilung von Rechtsrat.

  3. Gestaltung von Rechtsverhältnissen
    Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten zeigt sich in der eigenständigen Vertragserstellung, Vertragsverhandlung, Kontrolle bestehender Verträge, in der Prü­fung von Verträgen und Vertragsentwürfen in rechtlicher Hinsicht sowie die Schaffung neuer oder die Veränderung bestehender Rechtsverhältnisse.

    Auszuschließen ist die Gestaltung von Rechtsverhältnissen bei qualifizierten Sachbearbeitertätigkeiten, bei unterstützenden Tätigkeiten im Hinblick auf Vertragsformulierungen oder bei reinen kauf­män­nischen und verwaltenden Tätigkeiten.

  4. Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten
    Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt muss die Befugnis beinhalten nach außen verantwortlich aufzutreten. Die Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten besitzt, wer für die im Rahmen seiner Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt gefertigten Schriftsätze nach außen und innen zeichnungs­be­rechtigt ist, sonstige rechtsgeschäftliche Vollmachten vorweisen kann oder Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB beziehungsweise Prokura im Sinne von § 48 HGB besitzt.

    Eine entsprechende Befugnis setzt zumindest eine von Arbeitgeberseite erteilte Vollmacht voraus, die als Syndikusrechtsanwalt gefertigten Schreiben und Schriftsätze nach innen und außen verantwortlich zu zeichnen. Dass bei der Zeichnungsbefugnis das Vier‐Augen‐Prinzip zu beachten ist, steht der Annahme einer entsprechenden Vollmacht nicht entgegen.


Befreiungsverfahren

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist kein Automatismus. Es bedarf hierzu eines gesonderten Befreiungsantrags. Idealerweise wird der Antrag auf Befreiung von der Renten­ver­siche­rungspflicht zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gestellt.

Befreiung von der RV‐Pflicht

Zeitgleiche Anträge

↓ ↓

Zulassung als Syndikusanwalt
bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer

Befreiung von der RV‐Pflicht
bei der DRV‐Bund

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer

Derjenige, der als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und anschließend von der Rentenversicherungs­pflicht befreit werden möchte, stellt bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung.

Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe

Wie der Bundesgerichtshof klarstellte, beinhaltet § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht lediglich eine Beschränkung der zulässigen Rechtsdienstleistungen der Syndikusrechtsanwälte, sondern for­mu­liere eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dabei sei die Frage, ob der der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach dem objektiven Inhalt seiner Tätigkeit zu beurteilen.

Tätigkeitsbeschreibung

Wie bei der früheren Verwaltungspraxis zu den vier Kriterien genügt eine pauschale oder am Ge­setzes­wortlaut von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO orientierte Beschreibung nicht. Zur Individualisierung der Tätigkeit ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit den einzelnen Aufgaben und Tätig­keits­feldern möglichst präzise zu beschreiben, so dass ein klares Bild entsteht, für welche konkrete Tätig­keit die Zulassung und entsprechend die Befreiung erfolgt. Da sowohl die Zulassung als auch die Befreiung tätigkeitsbezogen sind, trägt die präzise Umschreibung zur Rechtssicherheit bei, indem für alle Beteiligten die Reichweite der Zulassung und der Befreiung leicht feststellbar sind.

Inhaltlich muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit Aufgaben wahrnimmt, die kumulativ die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO Merkmale erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Merkmale gleichermaßen stark ausgebildet sind. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale ›geprägt‹ wird. Die anwaltlichen Aufgaben müssen den ganz eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Aufgabenspektrum der konkreten Tätigkeit und dem inso­weit plausiblen zeitlichen Aufwand für anwaltliche Aufgaben im Verhältnis zur regulären durch­schnitt­lichen Arbeitszeit. Notwendig ist eine Gesamtschau im Einzelfall.

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale jedenfalls dann nicht mehr prägend für eine Tätigkeit sein dürften, wenn weniger als 50 Prozent der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet wird.

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tat­sächlich zu gewährleisten. Dies bedeutet nicht den Ausschluss jeglichen Weisungsrechts. Aus dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts hat sich jedoch zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fach­lichen Angelegenheiten des Syndikusrechtsanwalts weder ein allgemeines noch ein konkretes Wei­sungs­recht ausübt.

Zusätzlich sollte den Unterlagen wegen des Merkmals »nach außen verantwortlich aufzutreten« zu entnehmen sein, durch welche Vereinbarungen dies gewähr­leistet ist. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura ist nicht erforderlich, reicht aber im Regelfall aus.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führt zur Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer führt zur Pflichtmitgliedschaft im örtlich zustän­di­gen Rechtsanwaltsversorgungswerk.

Anhörung der DRV‐Bund vor Erteilung der Zulassung

Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in den voneinander unabhängigen Verwaltungs­ver­fahren der Rechts­anwaltskammern und der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz eine Anhörung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Kammern vor. Will die Rechtsan­walts­kammer einem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entsprechen, übersendet sie der Deut­schen Rentenversicherung Bund ihre begründete Einschätzung zur Stellung­nahme. Beizufügen sind die Unterlagen, die die Kammer zur Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikus­rechtsanwalt vorliegt, aus­ge­wertet hat. Insbesondere ist der Arbeitsvertrag einschließlich sämtlicher Nachträge und Anlagen zu übersenden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tätigkeits­beschreibung.

Die vom Gesetz vorgesehene Beteiligung der DRV Bund im (Zulassungs‐) Verfahren und ihr Rechts­mittel­recht sind unverzichtbar, weil die von den berufsrechtlich fachkundigen Rechtsanwaltskammern getroffenen Entscheidungen über die Erteilung und die Änderung einer Syndikuszulassung den Zu­stän­digkeitsbereich der DRV Bund berühren, indem damit auch über das Vorliegen eines Tatbestands­elements des Befreiungstatbestandes verbindlich entschieden wird.

Die DRV hat die Möglichkeit, ihre abweichende Auffassung im Rahmen der Anhörung vor Erteilung der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Nach Prüfung der ent­spre­chen­den Unterlagen und ggf. der Auswertung weiterer eigener Erkennt­nisse übersendet die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Stellungnahme an die Rechts­anwaltskammer zur ab­schließen­den Entscheidung. Die DRV‐Bund ist an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechts­an­walts­kam­mer gebunden. Gegen die Zulassungsentscheidung kann die DRV‐Bund Rechtsschutz gemäß § 112a Abs. 1 und 2 BRAO erlangen.

Befreiung von der RV‐Pflicht

Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 4 SGB VI frühestens mit Wirkung ab der Zulassung als Syndikus­rechtsanwalt erteilt werden. Liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist die Befreiung auszusprechen.

Da das Gesetz ausdrücklich an den Rechtszustand vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts anknüpft, sind für Personen, bei denen aufgrund der Rechtsprechung und der damit verbundenen Über­führung in die gesetzliche Rentenversicherung Lücken in ihren Versicherungsbiografien der be­rufs­ständischen Versorgung entstanden sind, rückwirkende Befreiungsmöglichkeiten und eine antrags­abhän­gige Erstattung der insoweit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Unrecht gezahlten Bei­träge vorge­sehen.

›Syndikusrechtsanwälte‹, die in der Vergangenheit nicht mehr im Besitz einer gültigen Befreiungs­entscheidung waren, nach neuem Recht zugelassen und von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, konnten bis zum Ablauf des 1. April 2016 einen zusätzlichen Antrag auf rückwirkende Be­frei­ung stellen. Bei der in § 231 Abs. 4b SGB VI genannten Frist handelte es sich um eine Ausschlussfrist. Auch Syndikusrechtsanwälte, die nach neuem Recht zugelassen, aber wegen einer im zuständigen Versorgungswerk geltenden Altersgrenze dort nicht mehr Pflichtmitglied werden konnten, hatten die Möglichkeit, einen Antrag auf rückwirkende Befreiung zu stellen, wenn die Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2018 aufgehoben wird. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

Erfolgte eine rückwirkende Befreiung, waren die zu Unrecht gezahlten Beiträge frühestens ab dem 1. April 2014 zu beanstanden und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungsein­richtung zu erstatten. Ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 27 Abs. 1 SGB IV bestand nicht.

Für die Erteilung der Befreiung einschließlich der Rückwirkung der Befreiung war ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Diese fungierte außerdem für die Erstattungsanträge als Annahme‑ und Verteilstelle für alle Rentenversicherungsträger.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt der Arbeitslosigkeit sind dem Versor­gungs­werk mitzuteilen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zum Widerruf der Zulassung als Syndikus­rechtsanwalt, da die Zulassung tätigkeitsbezogen ist. Der Widerruf der Zulassung führt zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer führt zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Ver­sor­gungswerk. Die Mit­glied­schaft im Versorgungswerk kann nach der Satzung des jeweiligen Versor­gungs­werks freiwillig fort­geführt werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Folgen für den Syndikusrechtsanwalt

↙ ↓ ↓ ↘

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
wird widerrufen

Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer
wird beendet

Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
wird beendet

Mitgliedschaft im Versorgungswerk
freiwillige Fortsetzung

Mitglieder im Versorgungswerk bleiben auch im Fall der Arbeitslosigkeit zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen der Versorgungs­werke. Aus diesen ergibt sich auch die Begrenzung der Beitragspflicht auf den Betrag, den die Arbeitsagentur nach § 173 Abs. 3 SGB III gesetzlich zu zahlen verpflichtet ist.

SVMWIndex k3s7a4

Vermeidung von Doppelversicherungen

Leitsatz
  1. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde den abhängig beschäftigten Pflichtmit­gliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht von der gesetz­lichen Rentenversicherung eingeräumt.

Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht

Abhängig Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten­versicherung. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetz­lichen Rentenver­sicherung verletzen grundsätzlich auch bei Versicherten, die durch Mitgliedschaft in einem Versor­gungswerk für ihre Alterssicherung Sorge tragen können, nicht die allgemeine Handlungs­freiheit. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die indi­viduelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt.

Möglichkeit der Befreiung von der RV‐Pflicht

Selbständig Tätige und abhängig beschäftigte Berufsgruppenangehörige sind nicht bereits kraft Geset­zes versicherungsfrei. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde den abhängig beschäftigten Pflicht­mitgliedern eines berufs­ständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Renten­versicherung eingeräumt.

Voraussetzungen für die Befreiung von der RV‐Pflicht

Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die im Gesetz detailliert beschrieben sind und die kumulativ vor­liegen müssen:

  1. Die Pflichtmitgliedschaft in der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrich­tung.

  2. Die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, die nur dann befreiungsbe­rechtigend ist, wenn für die entsprechende Berufsgruppe die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufskammer bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden hat.

  3. Die Zahlung einkommensbezogener Beiträge an die berufsständische Versorgungsein­rich­tung.

  4. Die Erbringung und Dynamisierung beitragsbezogener Leistungen für den Fall vermin­derter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene durch die berufsstän­dische Versorgungseinrichtung.

  5. Die Gewährleistungsentscheidung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zu­ständigen obersten Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Für alle Versorgungs­werke der klassischen Kammerberufe liegen Gewährleistungsentscheidungen vor.

  6. Die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Kammerberuf – berufsspezifische Tätig­keit.

Zu beachten ist hierbei, dass in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Rege­lungen bezüglich der Kammermitgliedschaft und der Pflichtversicherung in berufs­ständischen Versorgungs­werken gelten. Insbesondere haben einzelne Bundesländer eine Pflichtmit­glied­schaft in einer berufsständischen Kammer für bestimmte Berufsgruppen erst nach dem 31. De­zem­ber 1994 eingeführt.

Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe

☆ ☆ ☆
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer

Stellt jemand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Renten­versicherung, muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Angehörigen der befreiungsberechtigten Berufsgruppen handelt, der Pflichtmitglied in seiner Berufs­kammer ist. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschäftigte nicht nur Pflichtmitglied der einer berufs­ständischen Versorgungseinrichtung ist, er muss zudem auch Pflichtmitglied einer berufs­ständischen Kammer sein.

Es muss sich dabei um eine auf landesgesetzlicher Verpflichtung beruhende Pflichtmitgliedschaft han­deln. Dieser steht einer auf einem Staatsvertrag zwischen zwei Bundesländern beruhenden Mitglied­schaft, nach dem die Kammerangehörigen eines Bundeslandes Pflichtmitglieder im Versorgungswerk eines anderen Bundeslands werden, gleich. Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufs­ständischen Kammer im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzu­gehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist.

Die freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk berechtigt grundsätzlich weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Differenzierung zwischen Pflicht‑ und freiwilligen Mitgliedern berufsständischer Kammern ist nicht sachwidrig. Die Beschränkung des Befreiungsrechts auf Pflichtmitglieder berufsständischer Kammern verstößt nicht gegen das Ver­fassungsrecht.

Zu beachten ist, dass in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Rege­lungen bezüglich der Kammermitgliedschaft und der Pflichtversicherung in berufsständischen Versor­gungswerken gelten. Insbesondere haben einzelne Bundesländer eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für bestimmte Berufsgruppen erst nach dem 31. Dezember 1995 ein­geführt. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungs­werks nicht nach § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufs­kammer geworden sind.

Die Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Berufskammer muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Dies geschieht im Allgemeinen dadurch, dass die Berufskammer im Befreiungsantrag eine entsprechende Mitgliedschaft bestätigt. Liegt eine ausdrückliche Bestätigung der Berufskammer nicht vor, reicht es aus, wenn die Erklärung des zuständigen Versorgungswerkes über die dort bestehende Pflicht­mitgliedschaft eine Aussage zur Pflicht­kammerzugehörigkeit mit umfasst. Im Regelfall kann da­rauf­hin die notwendige Pflichtkammermitgliedschaft bejaht werden, da die weitaus meisten Kam­mer‐Pflichtmitglieder ihre Beschäftigung oder Tätigkeit im Einzugsbereich der zulassenden Berufs­kammer ausüben.

Die Versorgungseinrichtungen stellen ihren Mitgliedern hierfür in der Regel Formblätter zur Verfügung, in denen die Pflichtmitgliedschaften in der Versorgungseinrichtung und in der Kammer bestätigt wer­den. Sie enthalten zudem eine Bestätigung des Arbeitgebers, in welchem Berufsfeld der Beschäftigte für den Arbeitgeber tätig ist. Liegt eine ausdrückliche Bestätigung der Berufskammer nicht vor, reicht es aus, wenn die Erklärung des zuständigen Versorgungswerkes über die dort bestehende Pflichtmit­gliedschaft eine Aussage zur Pflichtkammerzugehörigkeit mit umfasst.

Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 1995

Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe

☆ ☆ ☆
RV‐Befreiung nur auf Antrag

Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich‐rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versor­gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetz­licher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, werden auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Wie das Bundesverfassungsgericht feststellte, liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, dass der Gesetzgeber den in § 6 SGB VI genannten Personen ›lediglich‹ ein antragsabhängiges Befreiungsrecht eingeräumt hat, während die in § 5 SGB VI aufgeführten Beschäftigten bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei sind. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspiel­raum hat gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungs­freiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber Personen mit einer Versorgungsanwartschaft nach beam­tenrechtlichen oder vergleichbaren Grundsät­zen versicherungsfrei gelassen hat, während er es bei der berufsständischen Versor­gung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem – zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden – Befreiungs­recht Gebrauch machen will.

Für den Fall, dass dem Befreiungsantrag nicht entsprochen wird, ist der Arbeitnehmer unverzüglich zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden.

☆ ☆ ☆
Alleinige Zuständigkeit der DRV Bund

Bei allen Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wurden, muss ein Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Sowohl bei jedem Arbeit­geberwechsel als auch bei einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsbereiches beim selben Ar­beitgeber ist ein erneutes Befreiungsverfahren einzuleiten.

☆ ☆ ☆
Berufsspezifische Tätigkeit

Die berufliche Tätigkeit muss berufsspezifisch sein. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist es nicht ausreichend, dass ledig­lich fachspezifische Kenntnisse eingesetzt werden. Wegen des Tätig­keitsbezuges einer Befreiung ergibt sich die Notwendigkeit, dies für jede einzelne konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit zu prüfen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur dann möglich wenn die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit objektiv zwingend die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer vor­aus­setzen und dem gesetzlich festgelegten Berufsbild des Kammerberufes entsprechen. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht für alle Berufsgruppen und Arbeitsmarktausprägungen generell festlegen. Auf dem Arbeitsmarkt finden sich eine Vielzahl von Varianten, die im Wege einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sind.

Kammerfähige Berufe

Da es sich bei einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht um eine personenbezogene, son­dern um eine tätigkeitsbezogene Befreiung handelt, tritt die Versicherungspflicht in der gesetz­lichen Renten­versicherung kraft Gesetzes in einer Beschäftigung ein, auf die sich eine wegen Zuge­hörigkeit zu einer berufsständischen Versorgung ausgesprochene Befreiung nicht erstreckt.

Hat bereits vor dem 31. Oktober 2012 eine Beschäftigung bestanden (sogenannte Bestandsfälle), ist ein Befreiungsverfahren dann einzuleiten, wenn die für die Vergangenheit ausgesprochene Befreiung aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes (innerbetrieblich) oder eines Arbeitgeber­wechsels keine Gültigkeit mehr hat.

☆ ☆ ☆
Befreiungsbescheid

In dem Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers sind sowohl die konkret ausgeübte Tätig­keit als auch der Arbeitgeber genau zu benennen.

Wirkung der Befreiung

Der Beginn der Befreiung ist vom Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer, der Pflicht­mitgliedschaft in der entsprechenden berufsstän­dischen Versorgungseinrichtung, der Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sowie einer fristge­rech­ten Antragstellung abhängig.

Bei der Antragsfrist handelt es sich nicht um eine materiell‐rechtliche Ausschlussfrist. Eine verspätete Antragstellung führt lediglich zu einem späteren Beginn der Befreiung. Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt, wirkt sie vom Beginn des Zeitpunktes, an dem die Befreiungs­voraussetzungen erstmals erfüllt waren. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Rentenversicherungsträger.

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende ›jeweilige‹ Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Die Be­freiung erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befris­tete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.

Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel des Arbeitgebers hinsichtlich des neuen Be­schäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleich­bare berufliche Tätigkeit verrichtet wird. Das Bundessozialgericht stellt damit klar, dass eine Befrei­ung gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 SGB VI nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand erfolgt, sondern sich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt, auf der die Mit­gliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer beruht.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zudem klargestellt, dass die Erstreckung einer Be­freiung nur vor dem Hintergrund einer bestehenden berufsspezifischen Befreiung möglich ist. Damit kommt eine Erstreckung der Befreiungswirkung nur noch für Personen in Betracht, die bereits für eine berufs­spezifische Berufsausübung befreit sind.

Wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen müssen bei jedem Beschäftigungs­wechsel zwingend eine neue Befreiung bei der DRV Bund beantragen. Liegen auch die die weiteren Voraus­setzungen des § 6 SGB VI unverändert vor und wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt, wirkt die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn.

Ist nach einem Wechsel des Arbeitsortes die Anpassung des Arbeitsvertrages erforderlich und liegt der neue Beschäftigungsort in einem anderen Bundesland, ist dies ein Indiz für die Notwendigkeit eines neuen Befreiungsantrages.

Wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes

Neuantrag erforderlich

↙ ↓ ↘

Wechsel des Arbeitgebers
auch bei vergleichbarer Tätigkeit

Wesentliche Änderungen
des Tätigkeitsbereiches

Wechsel des Arbeitsortes
in ein anderes Bundesland

SVMWIndex k3s7a5

Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Leitsatz
  1. Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.

Im Falle einer wirksamen Befreiung sind aus der bestehenden abhängigen Beschäftigung keine Bei­träge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.

Die berufsständisch versicherten Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf einen Arbeitgeberzu­schuss, der dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des an die berufsständische Versor­gungs­einrichtung zu zahlenden Beitrags zu leisten, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Der steuerfreie Höchstzuschuss errechnet sich durch die Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit dem amtlich festgelegten Arbeitgeberanteil.

Entgeltkatalog → Arbeitgeberbeitragszuschüsse (KV, PV und RV)

Beitragsberechnung → Entwicklung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025

Steuerfreier Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur RV (Entwicklung)
Jahr AG‐Anteil Beitragsbemessungsgrenze RV1) Höchstzuschuss
2026 9,30 % 8.450,00 € 785,85 €
2025 9,30 % 8.050,00 € 748,65 €

1)Ab dem Jahr 2025 sind für die alten und neuen Bundesländer in der gesetzlichen RV/AV einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.

SVMWIndex k3s7a6

Vorlagepflicht im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung

Leitsatz
  1. Der Arbeitgeber hat dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer turnusmäßigen Be­triebsprüfung die Befreiungsbescheide vorzulegen.

Legt der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsprüfung für einen berufsständisch versorgten Beschäft­igten einen Befreiungsbescheid vor, der sich auf die laufend konkret ausgeübte Beschäftigung bezieht, wird – unabhängig davon, wann die Beschäftigung aufgenommen wurde – von der Gültigkeit dieser Befreiung ausgegangen.

Das Eintreten der Rentenversicherungsfreiheit ist jedoch immer von einem beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheid abhängig. Liegt ein solcher nach einem Arbeitsplatzwechsel nicht vor und handelt es sich um eine eindeutig nicht berufsspezifische Tätigkeit, werden anlässlich von Betriebsprüfungen ggf. nicht entrichtete Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährungsvorschriften nacher­hoben. Da zwischen Arbeitgeber und Versorgungswerk kein Rechtsverhältnis besteht, hat der Arbeit­geber weder nach öffentlich‐rechtlichen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Versor­gungswerk einen Anspruch zur Rückerstattung von Zahlungen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr vor, hat der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, gleichzeitig ent­fällt für ihn die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses gemäß § 172a SGB VI zum Beitrag in der Versorgungseinrichtung.

SVMWIndex k3s7a7

Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe

Kammerfähiger Beruf Versorgungseinrichtung
Ärzte
Baden‐Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Bayerische Ärzteversorgung
81919 München
Berliner Ärzteversorgung
Postfach 1 46, 14131 Berlin
Ärzteversorgung Land Brandenburg
Postfach 10 01 35, 03001 Cottbus
Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen
Postfach 10 77 29, 28077 Bremen
Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg
Winterhuder Weg 62, 22085 Hamburg
Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen
Mittlerer Hasenpfad 25, 60598 Frankfurt am Main
Ärzteversorgung Mecklenburg‐Vorpommern
Postfach 1 20, 30001 Hannover
Ärzteversorgung Niedersachsen
Postfach 1 20, 30001 Hannover
Nordrheinische Ärzteversorgung
Postfach 10 39 53, 40030 Düsseldorf
Ärzteversorgung Westfalen‐Lippe
Postfach 59 03, 48135 Münster
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz
Emil‐Schüller‐Straße 45, 56068 Koblenz
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier
Balduinstraße 10–14, 54290 Trier
Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes
Postfach 10 02 62, 66002 Saarbrücken
Sächsische Ärzteversorgung
Postfach 10 04 51, 01074 Dresden
Ärzteversorgung Sachsen‐Anhalt
Postfach 1 20, 30001 Hannover
Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig‐Holstein
Postfach 11 06, 23781 Bad Segeberg
Ärzteversorgung Thüringen
Postfach 10 06 19, 07706 Jena
Apotheker
Bayerische Apothekerversorgung
Postfach 81 01 09, 81901 München
Apothekerversorgung Berlin
Postfach 37 01 46, 14131 Berlin
Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen
Postfach 90 06 43, 60446 Frankfurt am Main
Apothekerversorgung Mecklenburg‐Vorpommern
Wismarsche Straße 304, 19055 Schwerin
Apothekerversorgung Niedersachsen
Potsdamer Straße 47, 14163 Berlin
Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein
Postfach 4, 40213 Düsseldorf
Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen‐Lippe
Bismarckallee 25, 48151 Münster
Sächsisch‐Thüringische Apothekerversorgung
Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden
Apothekerversorgung Schleswig‐Holstein
Düsternbrooker Weg 75, 24105 Kiel
Architekten
Versorgungswerk der Architektenkammer Baden‐Württemberg
Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart
Bayerische Architektenversorgung
Postfach 81 01 20, 81901 München
Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin
Potsdamer Straße 47, 14163 Berlin‐Zehlendorf
Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein‐Westfalen
Postfach 32 12 45, 40427 Düsseldorf
Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Goetheallee 37, 01309 Dresden
Versorgungswerk der Architektenkammer Baden‐Württemberg
Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart
Ingenieure
Ingenieurversorgung Baden‐Württemberg
Zellerstraße 26, 70180 Stuttgart
Bayerische Ingenieurversorgung Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Postfach 81 02 06, 81901 München
Ingenieurversorgung Mecklenburg‐Vorpommern
Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin
Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen
Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover
Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein‐Westfalen
Goetheallee 37, 01309 Dresden
Notare
Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts
Ottostraße 10, 80333 München
Notarversorgungswerk Hamburg
Gustav‐Mahler‐Platz 1, 20354 Hamburg
Notarversorgung Köln
Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf
Notarversorgungskasse Koblenz
Postfach 20 11 54, 56011 Koblenz
Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer
Rondell 3, 66424 Homburg
Ländernotarkasse (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Springerstraße 8, 04105 Leipzig
Psychologische
Psychotherapeuten
Bayerische Ingenieurversorgung‐Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Postfach 81 02 06, 81901 München
Psychotherapeutenversorgungswerk
Neue Wiesen 3, 30855 Langenhagen
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein‐Westfalen
Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
Schützenwall 59, 24114 Kiel
Rechtsanwälte
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden‐Württemberg
Hohe Straße 16, 70174 Stuttgart
Bayerische Rechtsanwalts‑ und Steuerberaterversorgung
Postfach 81 01 23, 81901 München
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin
Walter‐Benjamin‐Platz 6, 10629 Berlin
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel
Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Freien und Hansestadt Hamburg
Esplanade 39, 20354 Hamburg
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Bockenheimer Landstraße 23, 60325 Frankfurt am Main
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg‐Vorpommern
Schützenwall 59, 24114 Kiel
Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen
Postfach 12 11, 29202 Celle
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein‐Westfalen
Postfach 10 51 61, 40042 Düsseldorf
Versorgungswerk der Rheinland‐Pfälzischen Rechtsanwaltskammern
Löhrstraße 113, 56068 Koblenz
Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5, 66119 Saarbrücken
Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk
Am Wallgässchen 2a, 01097 Dresden
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen‐Anhalt
Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf
Schleswig‐Holsteinisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte
Schützenwall 59, 24114 Kiel
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen
Lange Brücke 21, 99084 Erfurt
Steuerberater
Versorgungswerk der Steuerberater in Baden‐Württemberg
Hegelstraße 33, 70174 Stuttgart
Bayerische Rechtsanwalts‑ und Steuerberaterversorgung
Postfach 81 01 23, 81901 München
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Brandenburg
Tuchmacherstraße 48 b, 14482 Potsdam
Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen
Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
in Mecklenburg‐Vorpommern
Ostseeallee 40, 18107 Rostock
Steuerberaterversorgung Niedersachsen
Adenauerallee 20, 30175 Hannover
Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein‐Westfalen
Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf
Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater
in Rheinland‐Pfalz
Postfach 10 52 41, 40043 Düsseldorf
Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen
und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland
Am Kieselhumes 15, 66123 Saarbrücken
Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Freistaat Sachsen
Emil‐Fuchs‐Straße 2, 04105 Leipzig
Steuerberaterversorgungswerk Sachsen‐Anhalt
Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg
Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater
im Land Schleswig‐Holstein
Hopfenstraße 2 d, 24114 Kiel
Tierärzte
Baden‐Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Bayerische Ärzteversorgung
81919 München
Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen
Postfach 14 09, 65524 Niedernhausen
Versorgungswerk der Landestierärztekammer Mecklenburg‐Vorpommern
Postfach 1 46, 14131 Berlin
Tierärzteversorgung Niedersachsen
Postfach 1 20, 30001 Hannover
Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein
Postfach 10 07 23, 47884 Kempen
Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen‐Lippe
Goebenstraße 50, 48151 Münster
Sächsische Ärzteversorgung
Postfach 10 04 51, 01074 Dresden
Versorgungswerk der Landestierärztekammer Thüringen
Postfach 37 01 46, 14131 Berlin
Wirtschaftsprüfer
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein‐Westfalen
Lindenstraße 87, 40233 Düsseldorf
Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen
und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland
Am Kieselhumes 15, 66123 Saarbrücken
Zahnärzte
Zahnärzte Baden‐Württembergische Versorgungsanstalt
für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Postfach 26 49, 72016 Tübingen
Bayerische Ärzteversorgung
81919 München
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
Klaus‐Groth‐Straße 3, 14050 Berlin
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Hamburg
Postfach 74 09 25, 22099 Hamburg
BHessische Zahnärzteversorgung
Lyoner Straße 21, 60528 Frankfurt am Main
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Mecklenburg‐Vorpommern
Postfach 74 09 25, 22099 Hamburg
Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen
Postfach 81 06 61, 30506 Hannover
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein
Postfach 10 51 32, 40042 Düsseldorf
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen‐Lippe
Postfach 88 43, 48047 Münster
Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland‐Pfalz
117er Ehrenhof 3, 55118 Mainz
Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes
Postfach 10 02 62, 66002 Saarbrücken
Zahnärzteversorgung Sachsen
Schützenhöhe 11, 01099 Dresden
Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen‐Anhalt
Postfach 81 06 61, 30506 Hannover
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig‐Holstein
Westring 496, 24106 Kiel

SVMWIndex k3s7a8