Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Berufsständische Versorgung

Angehörige besonderer Alterssicherungssysteme

Historischer Hintergrund
Leitsatz
  1. Für die Angehörigen bestimmter sogenannter ›freier Berufe‹, die Dienstleistungen höherer Art für Auftraggeber oder für die Allgemeinheit persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig auf der Grundlage besonderer beruflicher, regelmäßig akademischer Qualifika­tion oder schöpferischer Begabung erbringen, erfolgt die soziale Ab­sicherung traditionell nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in eigenen berufsständischen Ver­sorgungseinrichtungen.

SVMWIndex k3s7a1

Berufsständisches Versorgungswerk

Leitsätze
  1. Der Begriff ›Berufsständisches Versorgungswerk‹ steht für eine solidarische Versiche­rungseinrichtung der besonderen Art auf landesrechtlicher Grundlage.

  2. Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.

  3. Die Versorgungswerke müssen auf der Basis der eingezahlten Beiträge für Versicherte sowie für deren Hinterbliebene Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähig­keit, des Alters und des Todes erbringen.

SVMWIndex k3s7a2

Berufskammern

Leitsatz
  1. Berufskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zumeist auf landesge­setz­licher Grundlage organisiert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbst­verwaltung wahr­nehmen.

SVMWIndex k3s7a3

Unternehmensjuristen ›Syndikusrechtsanwälte‹

Leitsatz
  1. Eine Befreiung kann nach § 6 Abs. 4 SGB VI – bei Vorliegen der weiteren Voraus­set­zungen – frühestens mit Wirkung ab der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt werden.

SVMWIndex k3s7a4

Vermeidung von Doppelversicherungen

Leitsatz
  1. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wurde den abhängig beschäftigten Pflichtmit­gliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht von der gesetz­lichen Rentenversicherung eingeräumt.

SVMWIndex k3s7a5

Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Leitsatz
  1. Beiträge bzw. Versorgungsabgaben müssen in der Höhe gezahlt werden, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.

SVMWIndex k3s7a6

Vorlagepflicht im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung

Leitsatz
  1. Der Arbeitgeber hat dem Rentenversicherungsträger im Rahmen einer turnusmäßigen Be­triebsprüfung die Befreiungsbescheide vorzulegen.

SVMWIndex k3s7a7

Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen Berufe

SVMWIndex k3s7a8