Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungspflicht

Heimarbeit

Begriffsdefinition

Leitsatz
  1. In Heimarbeit gemäß § 2 Abs. 1 Heimarbeitergesetz beschäftigt ist derjenige, der in selbst ge­wählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischen­meistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

SVMWIndex k2s5a1

Typische Merkmale der Heimarbeit

Leitsatz
  1. Unter Würdigung der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die heimarbeitertypischen Merkmale im Sinne des HAG vorliegen.

SVMWIndex k2s5a2

Von der Heimarbeit umfasste Tätigkeiten

Leitsatz
  1. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten sind in den Schutzbereich des HAG einbezogen, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.

Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer

Heimarbeiter stehen in einem Rechtsverhältnis eigener Art. Sie gehören arbeitsrechtlich ebenso wie die arbeitnehmer­ähnlichen Personen zur Gruppe der ›Selbständigen‹. Der historische Gesetzgeber hat die Heimarbeiter sogar für den »Hauptfall der arbeitnehmerähnlichen Personen« gehalten.

Heimarbeiter sind auf­grund persönlicher Unabhängigkeit »Selbständige, auch wenn sie die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen. Sie können die Zeit, die Durch­führung sowie den Ort ihrer Arbeitsleistung frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Werk­zeuge sowie die Arbeitsmethode selbständig wählen. Sie sind – anders als Arbeitnehmer – nicht in das Unternehmen eingegliedert«.

Heimarbeiter gehören deshalb arbeitsrechtlich nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer. und sind auch keine Arbeit­nehmer im Sinne des Unionsrechts.

SVMWIndex k2s5a3

Entlohnung des Heimarbeiters

Leitsatz
  1. Die Entlohnung der Heimarbeiter ergibt sich im Regelfall aus den maßgebenden Tarifver­trägen.

SVMWIndex k2s5a4

Beitrags‑ und Meldeverfahren

Leitsätze
  1. Da die Heimarbeit weniger auf die Arbeitsdauer, sondern mehr auf das Ergebnis und die Stückzahlen abzielt, wurde vom Gesetzgeber mit dem ›Zuschlagssystem‹ eine Son­derlösung eingeführt.

  2. Auch für Heimarbeiter sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten.

SVMWIndex k2s5a5