In Heimarbeit gemäß § 2 Abs. 1 Heimarbeitergesetz beschäftigt ist derjenige, der in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.
SVMWIndex k2s5a1
Unter Würdigung der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die heimarbeitertypischen Merkmale im Sinne des HAG vorliegen.
SVMWIndex k2s5a2
Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten sind in den Schutzbereich des HAG einbezogen, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.
Heimarbeiter stehen in einem Rechtsverhältnis eigener Art. Sie gehören arbeitsrechtlich ebenso wie die arbeitnehmerähnlichen Personen zur Gruppe der ›Selbständigen‹. Der historische Gesetzgeber hat die Heimarbeiter sogar für den »Hauptfall der arbeitnehmerähnlichen Personen« gehalten.⚖
Heimarbeiter sind aufgrund persönlicher Unabhängigkeit »Selbständige, auch wenn sie die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen. Sie können die Zeit, die Durchführung sowie den Ort ihrer Arbeitsleistung frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Werkzeuge sowie die Arbeitsmethode selbständig wählen. Sie sind – anders als Arbeitnehmer – nicht in das Unternehmen eingegliedert«.⚖
Heimarbeiter gehören deshalb arbeitsrechtlich nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer.⚖ und sind auch keine Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts.⚖
SVMWIndex k2s5a3
Die Entlohnung der Heimarbeiter ergibt sich im Regelfall aus den maßgebenden Tarifverträgen.
SVMWIndex k2s5a4
Da die Heimarbeit weniger auf die Arbeitsdauer, sondern mehr auf das Ergebnis und die Stückzahlen abzielt, wurde vom Gesetzgeber mit dem ›Zuschlagssystem‹ eine Sonderlösung eingeführt.
Auch für Heimarbeiter sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten.
SVMWIndex k2s5a5