Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungspflicht

Heimarbeit

Begriffsdefinition

Leitsatz
  1. In Heimarbeit gemäß § 2 Abs. 1 Heimarbeitergesetz beschäftigt ist derjenige, der in selbst ge­wählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischen­meistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Rechtsgrundlage für die Heimarbeit ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). Nach § 1 HAG werden von der Heimarbeit die Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibenden umfasst. Letztere zählen zu den Heim­arbeitern, wenn sie mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten.

Legaldefinition des ›Heimarbeiters‹

In Heimarbeit gemäß § 2 Abs. 1 HAG beschäftigt ist derjenige, der in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbei­tet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggeben­den Gewerbetreibenden überlässt.

Der § 12 Abs. 2 SGB IV definiert Heimarbeiter als »sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich‐recht­lichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaf­fen.«

Abgrenzung zu den Hausgewerbetreibenden

Nach § 2 Abs. 2 HAG ist Hausgewerbetreibender, wer in eigener Arbeitsstätte Waren herstellt, bear­beitet oder verpackt, wobei er selbst daran wesentlich mitarbeitet, jedoch die wirtschaftliche Verwer­tung dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Damit das Heimarbeitsgesetz ohne Weiteres anwend­bar ist, darf der Hausgewerbetreibende maximal 2 fremde Hilfskräfte beschäftigt.

☆ ☆ ☆
Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer

Heimarbeiter stehen in einem Rechtsverhältnis eigener Art. Sie gehören arbeitsrechtlich ebenso wie die arbeitnehmer­ähnlichen Personen zur Gruppe der ›Selbständigen‹. Der historische Gesetzgeber hat die Heimarbeiter sogar für den »Hauptfall der arbeitnehmerähnlichen Personen« gehalten.

Heimarbeiter sind auf­grund persönlicher Unabhängigkeit »Selbständige, auch wenn sie die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen. Sie können die Zeit, die Durch­führung sowie den Ort ihrer Arbeitsleistung frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Werk­zeuge sowie die Arbeitsmethode selbständig wählen. Sie sind – anders als Arbeitnehmer – nicht in das Unternehmen eingegliedert«.

Heimarbeiter gehören deshalb arbeitsrechtlich nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer. und sind auch keine Arbeit­nehmer im Sinne des Unionsrechts.

Besondere Schutzbestimmungen

Für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende gelten besondere Schutzbestimmungen, die jedoch nicht verallgemeinerungsfähig sind. Soweit der Gesetzgeber Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleichstellen wollte, hat er dies durch entsprechende Verweisungen oder Fiktionen ausdrücklich vorgesehen.

Abgrenzung zur Telearbeit

Im Zeitalter des Internets verlagert sich auch die normale Büroarbeit immer mehr in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers (Home Office). Die Heimarbeit ist daher grundsätzlich abzugrenzen von der Telearbeit.

Telearbeit → Formen der Telearbeit

Telearbeit → Sozialversicherungsrechtlicher Status von Telearbeit

Entgeltkatalog → Home Office (Arbeitszimmer)

Die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz ist der unselbständigen Erwerbsarbeit in einem Arbeits­verhältnis nicht unähnlich. Auch bei der Heimarbeit stellt der Auftraggeber die erforderlichen Mittel zur Verfügung und hat die Rechte an den Erzeugnissen bzw. Leistungen des Auftragnehmers. Bei der Bewertung eines Rechtsverhältnisses als Arbeits‑ oder Heimarbeitsverhältnis kommt es entscheidend darauf an, wie weit der Auftraggeber ein Direktionsrecht ausüben kann und in welchem Maß der Heim­arbeiter in den vom Auftraggeber organisierten Produktionsprozess eingebunden ist.

Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis hat der Auftraggeber eines Heimarbeiters ein nur einge­schränktes Weisungs‑ und Direktionsrecht, weil Zeit und Ort der Leistungserbringung nicht vorzu­schrei­ben sind. »Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den Auftraggeber geplant und organisiert und wird der ›Heimarbeiter‹ in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten ›Arbeits­ergebnisses‹ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe«.

Die Vereinbarung eines Heimarbeitsverhältnisses darf nicht dazu missbraucht werden, zwingendes Ar­beitnehmerschutzrecht zu umgehen. Auf die Bezeichnung des Vertrages oder den Titel des Vertrags­verhältnisses kommt es bei der Bestimmung der Vertragsart grundsätzlich nicht an. Für die rechtliche Einordnung als Heimarbeiter ist daher nicht die formelle Bezeichnung der Vertragsparteien ent­schei­dend, sondern der Inhalt und die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses. Unter Wür­digung der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die heimarbeitertypischen Merkmale im Sinne des HAG vorliegen.

Typische Merkmale der Heimarbeit

☆ ☆ ☆
Beschäftigte kraft gesetzlicher Fiktion

Die Heimarbeit enthält Wesenseigenarten, welche bei einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäfti­gungsverhältnis nicht vorhanden sind. Obwohl Heimarbeit begrifflich keine abhängige Beschäftigung, sondern eine in besonderem Maße von wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägte selbständige Tätigkeit ist, sind Heimarbeiter sozialversicherungsrechtlich kraft gesetzlicher Fiktion als Beschäftigte anzuse­hen. Sie sind somit – wie abhängig Beschäftigte – nach Maßgabe der in den einzelnen Versiche­rungs­zweigen zu beachtenden Rechtsvorschriften grundsätzlich versicherungs­pflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Da Heimarbeiter zu den abhängig Beschäftigten gehören, sind auch die Vorschriften über die Versi­che­rungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen und die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Kurzfristige Beschäftigung → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)


Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner


Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgelt­grenze besteht auch für Heimarbeiter Krankenversicherungsfreiheit.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Abgrenzung zu den Hausgewerbetreibenden

Der sozialversicherungsrechtliche Heimarbeiterbegriff ist im Wortlaut des § 12 Abs. 2 SGB IV zwar anders gefasst als der arbeitsrechtliche in § 2 Abs. 1 HAG. Die Abweichung beschränkt sich im Wesent­lichen allerdings darauf, dass dieser nach seinem Wortlaut – im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Be­griff – nicht die Mitarbeit von dritten Personen umfasst. Nur die Mitarbeit von Familien­angehörigen wird auch im Sozialversicherungsrecht bei der Feststellung des Heimarbeiterstatus für unschädlich gehal­ten.

Von den Heimarbeitern abzugrenzen sind damit die mit fremden Hilfskräften arbeitenden Hausgewer­betreibenden, die sozialversicherungs­rechtlich zum Kreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstän­digen gehören. Hausgewerbetreibende sind selbstständige Gewerbetreibende, die oft im Auftrag größerer Gewerbebetriebe - hauptsächlich in ihrer eigenen Wohnung oder einem häuslichen Arbeits­platz - arbeiten und dabei bis zu zwei fremde Hilfskräfte beschäftigen dürfen. Für diesen Personen­kreis besteht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosen­ver­sicherung) keine gesetzliche Versiche­rungspflicht.

Rentenversicherungspflicht der Selbständigen → Hausgewerbetreibende

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung

Beschäftigung von Hilfskräften

↓ ↓

Heimarbeiter
nur Familienangehörige

Hausgewerbetreibende
fremde Hilfskräfte

SVMWIndex k2s5a1

Typische Merkmale der Heimarbeit

Leitsatz
  1. Unter Würdigung der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die heimarbeitertypischen Merkmale im Sinne des HAG vorliegen.

Die Abgrenzung der Arbeitnehmer von Heimarbeitern erfolgt – wie auch die Abgrenzung der Selb­ständigen von den abhängig Beschäftigten – ›typisierend‹ anhand mehrerer Kriterien. Unter Würdi­gung der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die heimarbeitertypischen Merkmale im Sinne des HAG vorliegen.

Unbestimmte Rechtsbegriffe → Rechtsfigur des Typus

Heimarbeitertypische Merkmale
  • Die erwerbsmäßige Arbeit.
  • Die selbst gewählte Arbeitsstätte.
  • Die freie Wahl der Arbeitstage, Arbeitszeiten und Pausen.
  • Keine Verpflichtung der Leistungserbringung in eigener Person.
  • Die Auftragserteilung durch Gewerbetreibende oder Zwischenmeister.
  • Regelmäßig sich wiederholende Arbeitsvorgänge.
  • Gestellung der notwendigen Roh‑ und Hilfsstoffe.
  • Die Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber.
Erwerbsmäßige Arbeit

Der Begriff ›erwerbsmäßig‹ beschreibt in erster Linie die Art der Tätigkeit, nicht jedoch deren Umfang. Heimarbeit ist schon dann erwerbsmäßig, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und zumindest teilweise auf Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtet ist. Eine teilweise Tätigkeit für andere Auftraggeber schließt eine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht aus.

Die Höhe des Entgelts und dessen Bedeutung für den Lebensunterhalt sind für den Begriff des ›Heim­arbeiters‹ nicht entscheidend. Eine erwerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG setzt nicht voraus, dass mit den erzielten Einkünften der Lebensunterhalt des Heimarbeiters bestritten werden könnte. Unerheblich ist deshalb der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Höhe des Verdiensts und ob der Lebensunterhalt überwiegend mit Heimarbeit verdient wird. Es ist daher ohne Belang, ob der Heim­arbeiter haupt‑ oder neben­beruflich arbeitet.

Selbst gewählte Arbeitsstätte

Was unter einer selbst gewählten Arbeitsstätte zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im HAG ver­ankert (eigene Wohnung oder eine andere selbst gewählte Betriebsstätte).

Selbst gewählt ist eine Betriebsstätte nur dann, wenn sie von der des Auftraggebers getrennt ist und seiner Aufsicht nicht unterliegt. Werden z. B. die Beschäftigten in einer gemeinsamen vom Auftragge­ber bereitgestellten Arbeitsstätte zusammengezogen, so sind die Auftragnehmer keine Heimar­beiter, sondern Betriebsarbeitnehmer.

Tätigkeitsstatus → Weisungsrecht bezüglich des Arbeitsortes

Freie Wahl der Arbeitstage, Arbeitszeit und Pausen

Heimarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht der Aufsicht des Auftraggebers unterliegt und der Auftragnehmer sich die Arbeit selbst einzuteilen kann. Das Vorliegen von Heimarbeit ist damit an die Voraussetzung der Zeitsouveränität geknüpft.

Wird die Arbeitszeit nach Lage und Dauer durch den Auftraggeber vorgeschrieben, so liegt keine Zeit­souveränität vor und damit auch keine Heim­arbeit. Grundsätzlich unschädlich ist es hingegen, wenn der Auftraggeber die Erledigung des Auftrages inner­halb einer bestimmten Frist verlangt.

Tätigkeitsstatus → Weisungsrecht bezüglich der Arbeitszeit

Keine Verpflichtung der Leistungserbringung in eigener Person

Die Arbeit kann von dem Heimarbeiter entweder allein oder gemeinsam mit im Haushalt lebenden Familienangehörigen geleistet werden. Umgekehrt steht es der Heimarbeit nicht entgegen, wenn auf­grund der Anforderungen der Tätigkeit die Mitwirkung von Familienangehörigen faktisch ausgeschlos­sen ist.

Tätigkeitsstatus → Persönliche Leistungspflicht

Wird die Arbeit auch von Familienmitgliedern erbracht, stehen diese zum Auftraggeber in keiner direk­ten Rechtsbeziehung. Der Heimarbeiter tritt seinen Familienangehörigen gegenüber nicht als Arbeitge­ber auf, sondern diese leis­ten ihre Arbeit im Rahmen des Familienverbandes. Die Verantwortung für die Erledigung der Arbeits­aufträge trägt somit allein der Heimarbeiter.

Mitarbeitende Familienangehörige → Familienhafte Mithilfe (Abgrenzungskriterien)

Mitwirkung von Familienangehörigen

Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft

↙ ↓ ↘

Ehegatten
und Lebenspartner

Verwandte oder verschwägerte
bis zum dritten Grad

Pflegekinder
sowie Mündel und Betreute

Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft

Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft gelten nach § 2 Abs. 5 HAG als Familienangehörige:

  • Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten oder der nach § 1 Abs. 2 Buch­stabe a HAG Gleichgestellten.

  • Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleich­gestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder ver­schwägert sind.

  • Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buch­stabe a HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflege­kinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a HAG Gleichgestellten.

Auftragserteilung durch Gewerbetreibende oder Zwischenmeister

Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten. Der unmittel­bare oder mittelbare Auftraggeber des erwerbsmäßig arbeitenden Heimarbeiters muss Gewerbetrei­bender oder Zwischenmeister sein.

Der Begriff des Gewerbetreibenden ist nicht im HAG definiert. Er ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in der Gewerbeordnung (GewO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) aus­zulegen. Als Gewerbetreibender anzusehen ist, wer als Selbständiger einen bestimmten Kreis von Geschäften planmäßig und mit der Absicht betreibt, sie als ständige Einnahmequelle berufsmäßig aus­zunutzen, das heißt aus ihnen einen Gewinn zu erzielen. Nach allgemeiner Auffassung werden von diesem Gewerbebegriff nicht die freien Berufe erfasst. Als Gewerbetreibender im Sinne des HAG gelten daher nicht nur Unternehmen, die den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen, sondern auch solche der Industrie und des Handels. Ein Versicherungsunternehmen ist daher – als Handels­gewerbe – ebenfalls ein Gewerbebetrieb im Sinne des HAG.

Als Zwischenmeister wird jemand bezeichnet, der die ihm übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt bzw. verteilt. Der Zwischenmeister ist dabei meist kein Arbeit­nehmer im sozialrechtlichen Sinn. Heimarbeiter, die gleichzeitig eine Tätigkeit als Zwischenmeister ausüben, sind arbeitslosenver­sicherungsfrei, sofern sie den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätig­keit als Zwischenmeister beziehen.

Gestellung der notwendigen Roh‑ und Hilfsstoffe

Bei heimarbeitstypischer Arbeit stellt der Auftraggeber in der Regel die notwendigen Roh‑ und Hilfs­stoffe. Bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 2 SGB IV fordert für die Eigenschaft des Heimarbeiters nicht, dass dieser Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschafft, sondern schließt diese Eigenschaft für den Fall nicht aus, dass Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschafft werden. Beschafft der Heimarbeiter die Roh‑ und Hilfs­stoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

Dass ein Programmierer seinen eigenen PC nutzt, steht deshalb der Eigenschaft als Heimarbeiter eben­so wenig entgegen wie der Tatbestand, dass der Auftragnehmer die Programmierumgebung selbst er­wor­ben hat.

Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber

Anders als ein Selbständiger ist der Heimarbeiter in wirtschaftlicher Hinsicht an seinen Auftraggeber gebunden (»im Auftrag von …«); er trägt kein kaufmännisches Risiko und tritt nicht selbst nach außen am Markt in Erscheinung. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird dem Auftraggeber überlassen.

Als verwertbare Arbeitsergebnisse sind typischerweise alle wirtschaftlich verwertbaren Waren anzu­sehen, die durch den Heimarbeiter eine Be‑ oder Verarbeitung erfahren haben oder von ihm verpackt worden sind, dazu gehören auch Daten.

Tätigkeitsstatus → Unternehmerisches Handeln

SVMWIndex k2s5a2

Von der Heimarbeit umfasste Tätigkeiten

Leitsatz
  1. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten sind in den Schutzbereich des HAG einbezogen, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.

Das HAG vom 14. März 1951 setzte für die Annahme eines Heimarbeitsverhältnisses eine ›zu­schlagssystemgewerbliche‹ Tätigkeit des Beschäftigten voraus. Dies führte zu Zweifeln darüber, ob nur die Tätigkeiten von ›gewerblichen‹ Arbeitern oder auch (einfache) Angestelltentätigkeiten in Heim­arbeit ausgeführt werden könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts erfasste das Merk­mal ›gewerblich‹ Tätigkeiten, die denen eines gewerblichen Arbeiters entsprachen, sowie bestimmte Formen der Angestelltentätigkeit, soweit sie nach der Verkehrsanschauung als ›gewerbliche Arbeiten‹ angesehen wurden (z. B. einfache ›Büroheimarbeiten‹, wie das Schreiben von Adressen, Abschreibar­beiten oder die Tätigkeit einer Phonotypistin).

Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974

Durch das Heimarbeitsänderungsgesetz wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG das Merkmal ›gewerblich‹ durch ›erwerbsmäßig‹ ersetzt, um auch im Gesetzestext klarzustellen, dass Angestelltentätigkeiten insoweit in den Schutzbereich des HAG einbezogen sind, als solche Tätigkeiten unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.

Crowdworking Heimarbeit

Crowdworking Heimarbeit beschreibt das flexible, dezentrale Erledigen von digitalen Aufträgen (oft Mikrojobs oder spezialisierte Aufgaben) über Online-Plattformen, wobei man vom eigenen Zuhause (Heimarbeit) aus arbeitet, ohne fest angestellt zu sein, und selbst entscheidet, welche Aufgaben man übernimmt, um sich so ein Einkommen aufzubauen.

Qualifizierte Tätigkeiten

Weder der gesetzlichen Regelung noch den Gesetzesmaterialien ist eine Beschränkung auf einfache Angestelltentätigkeiten oder die Feststellung einer nach der Verkehrsanschauung bestehenden Schutz­bedürftigkeit zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat damit bewusst die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten in den Schutzbereich des Heimarbeitsgesetzes einzube­ziehen.

Heimarbeit ist damit nicht auf gewerbliche oder einfache Bürotätigkeiten beschränkt. Auch eine quali­fizierte Tätigkeit, wie z. B. die eines Programmierers, kann sich als Heimarbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG darstellen.

Beispiele der Heimarbeit

Folgende Tätigkeiten können im Rahmen von Heimarbeit erbracht werden (Beispiele):

  • Einfache Buchhaltungstätigkeiten.

  • Kontoristentätigkeiten.

  • Erfassung von Texten nach Diktat oder Vorlage.

  • Auswertung von Meinungsumfragen.

  • Phonotypistin oder Telefonistin.

  • Programmiertätigkeiten.

  • Übersetzungen.

  • Crowdworking Heimarbeit.

SVMWIndex k2s5a3

Entlohnung des Heimarbeiters

Leitsatz
  1. Die Entlohnung der Heimarbeiter ergibt sich im Regelfall aus den maßgebenden Tarifver­trägen.

Die Entlohnung der Heimarbeiter ist im Heimarbeitsgesetz nicht geregelt. Sie ergibt sich im Regelfall aus den maßgebenden Tarifverträgen. Da Heimarbeiter keine Arbeitnehmer sind, sondern arbeitneh­merähnliche Personen haben sie keinen Anspruch auf den Mindestlohnnach dem MiLoG.

Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch → Heimarbeiter

›Stücklohn‹

Für den Arbeitgeber gibt es kaum Möglichkeiten zu kontrollieren, wie viel Arbeitszeit der Heimarbeiter tatsächlich mit der Erledigung seiner Aufgaben verbringt. Aus diesem Grund wird häufig ein Stücklohn und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten geregelt. Wenn man den Stücklohn umrechnet, komme man auf einen Stundenlohn. Dieser ist umso höher, je weniger Zeit für ein ›Stück‹ benötigt wird.

Ist die Vereinbarung eines Stücklohns nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stück­entgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können. Wichtig ist in jedem Falle, dass das Zustandekommen der Entlohnung aus dem Arbeitsprozess deutlich wird.

Bindende Festsetzungen

Bestehen für bestimmte Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennens­wertem Umfang geleistet wird, Gewerkschaften oder Vereinigungen der Auftraggeber nicht oder um­fassen sie nur eine Minderheit der Auftraggeber oder Beschäftigten, so kann der zuständige Heimar­beitsausschuss dann Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Festsetzung für alle Auftrag­geber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs festsetzen, wenn unzulängliche Entgelte gezahlt werden oder die sonstigen Vertragsbedingungen unzulänglich sind.

Die bindende Festsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffent­lichung (für den Bund im Bundesanzeiger). Eine bindende Festsetzung von Entgelten für Heimarbeiter tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Überwachung der Entgelte

Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat für eine wirksame Überwachung der Entgelte und son­stigen Vertragsbedingungen durch Entgeltprüfer Sorge zu tragen.

Hat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister einem in Heimarbeit Beschäftigten oder einem Gleich­gestellten ein Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das in einem für den Heimarbeiter geltenden Tarif­vertrag oder einer bindenden Festsetzung festgesetzte, so kann ihn die Oberste Arbeitsbehörde des Landes auffordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eige­nen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichge­stellten. § 24 Satz 3 HAG gilt entsprechend.

SVMWIndex k2s5a4

Beitrags‑ und Meldeverfahren

Leitsätze
  1. Da die Heimarbeit weniger auf die Arbeitsdauer, sondern mehr auf das Ergebnis und die Stückzahlen abzielt, wurde vom Gesetzgeber mit dem ›Zuschlagssystem‹ eine Son­derlösung eingeführt.

  2. Auch für Heimarbeiter sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten.

Arbeitsentgelt (›Zuschlagssystem‹)

Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹ ist kennzeichnend für die Zuschläge und Leistungen des Auftrag­gebers, die der Heimarbeiter beanspruchen kann. Der Arbeitgeber hat diese Heimarbeiterzuschläge im Lohnkonto gesondert auszuweisen.

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Da die Heimarbeit weniger auf die Arbeitsdauer, sondern mehr auf das Ergebnis und die Stück­zahlen abzielt, gestaltet sich die Gewährleistung der gesetzlich vorgesehenen Entgeltfortzahlung problema­tisch. Deshalb wurde vom Gesetzgeber mit dem ›Zuschlagssystem‹ eine Sonderlösung eingeführt. Zur wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall ist ein Zuschlag zum Arbeitsentgelt zu zahlen. Zwischen­meister, zahlen als Selbständige diese Zuschläge an Heimarbeiter. Es entsteht damit ein Ver­gütungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, für Zuschläge die nach § 10 Abs. 1 EntgFG nachweislich gezahlt wurden.

Die prozentualen Zuschläge werden zum Arbeitslohn addiert und betragen derzeit 3,4 Prozent des reinen Arbeitsentgelts für Heimarbeiter. Der Zuschlag steigt auf 6,4 Prozent des maßgeblichen Ar­beitsentgeltes, wenn es sich um Hausgewerbetreibende handelt, die weniger als zwei fremde Hilfs­kräfte beschäftigen. Der Heimarbeiterzuschlag nach § 10 EntgFG zur Abgeltung der bei Arbeits­unfähigkeit nicht gewährten Lohnfortzahlung ist lohnsteuerpflichtig, stellt aber kein beitrags­pflichtiges Entgelt dar.

Beitragsfreie Lohnzuschläge für Aufwendungen

Bei Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitergesetzes können Aufwendungen, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind (z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, Aufwendungen für Arbeitsmittel) durch Lohnzuschläge abgegolten werden. Diese neben dem Grundlohn gezahlten Zuschläge sind steuer‑ und damit auch beitragsfrei, soweit sie 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums den Prozentsatz für bestimmte Gruppen von Heimarbeitern an die tat­sächlichen Verhältnisse anpassen.

Entgeltkatalog → Heimarbeiterzuschläge

Feiertagsbezahlung

Heimarbeiter haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG 0,72 Prozent des in einem Zeit­raum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge.

Urlaubsentgelt

Für die in Heimarbeit Beschäftigten, zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG Heimarbeiter zählen, gelten gemäß § 12 BUrlG die allgemeinen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 3 und Abs. 4 und § 11 BUrlG mit weiteren Maßgaben. Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt ist das Entgelt, das der Heimarbeiter durch seine Arbeit im Sinne des §§ 1, 2 HAG erzielt.

☆ ☆ ☆
Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist grundsätzlich der Arbeitgeber zustän­dig. Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nach, können Heimarbeiter den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch selbst an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Die Heimarbeiter haben in diesen Fällen gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Auftraggeber zu tragendem Anteil am Gesamtsozial­versicherungsbeitrag.

☆ ☆ ☆
Sozialversicherungsmeldungen für Heimarbeiter

Auch für Heimarbeiter sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten. Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall sind mit dem Personengruppenschlüssel ›124‹ zu melden. Bei Heimarbeitern mit Entgeltfortzahlung ist nicht der Personengruppenschlüssel ›124‹, son­dern einer der übrigen Personengruppenschlüssel anzugeben. Sofern Heimarbeiter eine geringfügig ent­lohnte Beschäftigung ausüben, ist der Personengruppe ›109‹ zu verwenden.

Schlüsselzahlen (DEÜV) → Schlüsselzahlen Personengruppen (DEÜV)

SVMWIndex k2s5a5