Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Beitragsverfahren

Fälligkeit der Beitragszahlung

Entstehen des Beitragsanspruchs

Leitsatz
  1. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Hinweisen vom 23. November 2016 zur Fälligkeit des Gesamt­sozialversicherungsbeitrags Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der im Falle einer aus­gebliebenen Zahlung von laufenden Bezügen fehlende Zufluss ist nicht maßgeblich für die Ent­stehung des Beitragsanspruchs. Der maßgebliche Fälligkeitstag ergibt sich aus § 23 SGB IV.

Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Einzugsstelle für die ordnungsgemäße Abführung des Gesamt­sozialversicherungsbeitrags und der Umlagebeträge. Er hat die Beitragsschuld und deren Fälligkeit selbst zu ermitteln und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitgeberumlagen) bei Fälligkeit umgehend an die zuständige Beitragseinzugsstelle zu zahlen.

Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

Ob ein Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt, muss bereits bei Aufnahme der Beschäftigung und danach zu jeder Zeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt richtet sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe das Entste­hungs­prinzip und nicht das Zuflussprinzip gilt. Beiträge zur Sozialversicherung sind damit grund­sätzlich bereits dann abzuführen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist dagegen für den Beitragsanspruch entscheidend, soweit der Arbeit­geber seinem Arbeitnehmer mehr gewährt, als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zustehen würde, das heißt dann, wenn ihm über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden.

Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen

Seit dem 1. Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt ist. Damit ist für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das ›Zuflussprinzip‹ festgeschrieben worden. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahl­tem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Beiträge können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht ge­zahlt worden ist.

Allerdings führt nicht jede Nichtzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu einem Verlust des Beitragsanspruchs. Nach wie vor ist im Kontext des Entstehungsprinzips auch der Beitragsanspruch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach den arbeitsvertraglichen Grundlagen zu beurteilen.

Ist der Verzicht auf die Einmalzahlung arbeitsrechtlich zulässig und hat der Arbeitnehmer vor der Beitragsfälligkeit auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt schriftlich verzichtet, dann können für die Einmalzahlung keine Beiträge erhoben werden.

Beispiel

Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte an seine Beschäftigten in den letzten 3 Jahren im November – ohne Freiwillig­keits­vorbehalt und ohne Unterbrechung – Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).

Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 21.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht aus­zu­zahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.

Bewertung:

Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig.

Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)

Wird eine Einmalzahlung – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt, verliert sie ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV und ist konsequenterweise als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

Der Beitragsanspruch zur gesetzlichen Unfallversicherung

Der Beitragsanspruch zur Unfallversicherung entsteht – wie im Bereich der Gesamtsozialversicherung – sobald die im § 22 SGB IV bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Unabhängig von der Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entsteht die Beitrags­pflicht mit der Lohnzahlungspflicht. Der Unfallversicherungsträger kann deshalb in Fällen der Insolvenz Beiträge auch von solchen Arbeitsentgelten fordern, die von den Arbeitnehmern zwar verdient, aber vom Beitragspflichtgen nicht ausgezahlt worden sind.

SVMWIndex k6s7a1

Beitragsbemessungsgrundlage

Leitsätze
  1. Seit Januar 2018 können Arbeitgeber für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitrags­schuld generell auf den Vormonatswert zurückgreifen.

  2. Bei monatlich schwankenden Bezügen weicht die endgültige SV‐Verbindlichkeit regel­mäßig von dem Vorauszahlungssoll ab.

Der Arbeitgeber hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteile) der zuständigen Einzugsstelle für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) nachzuweisen.

Der Beitragsnachweis

Nimmt der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung der Arbeitnehmer vor dem Fälligkeitstermin vor, ist die Bestimmung der zu zahlenden Beitragshöhe unproblematisch. Auch bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können, sodass im Allgemeinen die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig auch die endgültige Beitrags­schuld darstellt.

Wird die Entgeltabrechnung der Arbeit­nehmer erst nach dem Fälligkeitstermin vorgenommen, ist dem Arbeitgeber der genau zu zahlen­de Betrag am Fälligkeitstermin noch nicht bekannt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe des zu zahlen Betrages schätzen. Ein verbleibender Restbeitrag wird bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.

Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

Der Gesetzgeber bietet den Arbeitgebern zwei Alternativen an, wie sie die Abgaben festsetzen und zahlen können. Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen beiden Verfahrensweisen nach jedem Abrech­nungs­monat möglich, aber in den Entgeltunterlagen nachprüfbar zu dokumentieren.

Zwei Alternativmöglichkeiten

Berechnung der voraussichtlichen Abgabenhöhe

↓ ↓

Alternative 1:
Schätzung

Voraussichtliche Entgeltansprüche
der Arbeitnehmer im laufenden Monat

Alternative 2:
Vereinfachungsregelung

Berechnungswerte des Vormonats unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen


Andere – im Ergebnis vergleichbare Berechnungen – sind zulässig, solange die voraussichtliche Höhe der Beitrags­schuld keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht. Die voraus­sicht­liche Höhe der Beitragsschuld ist dabei so exakt wie möglich zu ermitteln; ein etwaiger Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, ist so gering wie möglich zu halten.


Säumniszuschläge → Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

Durchführung der Schätzung (Alternative 1)

Soweit dem Arbeitgeber eine Abrechnung der tatsächlichen Beiträge nicht möglich ist, sind die Beiträge zum Fälligkeitstag grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen. Ein ver­blei­bender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die Berechnung der Abgaben erfolgt unter Zugrundelegung des voraussichtlich von jedem Arbeit­nehmer im laufenden Monat erzielten Entgeltanspruchs. Hierbei sind die bereits feststehenden Entgeltansprüche am Tag der Berechnung und die noch zu erwartenden Entgelte bis zum Monatsende anzusetzen.

Die Abgaben aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat zuzurechnen, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

Vereinfachungsregelung seit Januar 2018 (Alternative 2)

Der Arbeitgeber kann Seit Januar 2018 auf die überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Bei­trags­schuld verzichten und stattdessen die Abgaben in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung nachweisen und zahlen. Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich lediglich um eine Alterna­tiv­möglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen, kann die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktiziert werden.

Die Vereinfachungsregelung findet auf Einmalzahlungen keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen.

Zu berücksichtigende Veränderungsfaktoren

Zu den zu berücksichtigenden Veränderungsfaktoren gehören:

  • Änderungen der Beschäftigtenanzahl

  • Änderungen der Arbeitstage

  • Änderungen der Beitragssätze

  • Zahlung von Einmalbezügen

Wegen des Restbeitrags nach Ermittlung der endgültigen Beitragsschuld wird ein Korrektur‐Beitrags­nachweis für den Vormonat, aus dem der Restbeitrag dem Grunde nach herrührt, nicht erstellt. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Abgaben auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld des laufenden Monats findet mit der jeweiligen Entgeltabrechnung im Folgemonat statt. Dies entspricht der Inten­tion des Gesetzgebers. Danach soll die Fälligkeitsregelung die Anzahl der Abrechnungstermine für den Ge­samt­sozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf zwölf im Jahr be­gren­zen.

Zu viel oder zu wenig nachgewiesene und gezahlte Abgaben sind spätestens zum drittletzten Bank­arbeitstag des Folgemonats fällig. Sie sind bei der Beitragszahlung des Folgemonats zu berücksichtigen und erhöhen oder verringern das Beitragssoll des laufenden Monats. Die Fälligkeit des Restbeitrags wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Berechnung des Restbeitrags aus. Für die Beitragsberechnung gelten die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums, unabhängig von der zeitlichen Zuordnung zum Beitragsnachweis. Insoweit bleiben Änderungen der Beitragsfak­toren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag fällig wird, unberücksichtigt. Auch solche Sachver­halte stellen keinen Grund für die Erstellung eines Korrekturbeitragsnachweises dar.

Ist kein Beitragssoll im Vormonat vorhanden (z. B. bei Neugründung von Betrieben oder erstmalige Zuständigkeit einer Einzugsstelle), kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für den laufenden Kalendermonat die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu schätzen und erst im Folgemonat die Vereinfachungsregelung anzuwenden.

Keine Vereinfachungsregelung

Eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld ist weiterhin dann er­forderlich, wenn

  • der Arbeitgeber erstmals Beiträge zu zahlen hat,

  • im Vormonat (z. B. aufgrund der Zahlung von Lohnersatzleistungen) keine Beiträge zu zahlen waren oder

  • Einmalzahlungen gewährt werden.

Nachgehender Beitragsnachweis

Wird an eine Einzugsstelle nur der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld oder Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sogenannter ›nachgehender Beitragsnachweis‹).

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.

SVMWIndex k6s7a2

Der Beitragsnachweis

Leitsatz
  1. Der Beitragsnachweis stellt als Ergebnis der Beitragsabrechnung die Basis für die Beitragszahlung an die Einzugsstelle dar.

Als Ergebnis der Beitragsabrechnung hat der Beitragsnachweis die Funktion, der Einzugsstelle die voraussichtliche Höhe der monatlichen Beitragsschuld anzuzeigen. Das Beitragssoll setzt sich aus der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld des aktuellen Monats und einem eventuell verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat zusammen. Der Beitragsnachweis stellt damit die Basis für die Beitragszahlung an die Einzugsstelle dar. In den Beitragsnachweis sind sowohl die Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als auch die Umlagen (U1 – Krankheitsaufwendungen, U2 – Mutter­schaftsauf­wendungen und ›UI‹ – Insolvenzgeldumlage) getrennt voneinander einzutragen.

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld

Der Arbeitgeber hat Beitragsnachweise in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.

Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung gehören kraft Gesetzes nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei freiwillig krankenversicherten Arbeit­nehmern, deren Beiträge vom Arbeit­geber auf freiwilliger Basis im so genannten ›Firmenzahlerverfah­ren‹ einbehalten und an die Einzugsstelle weitergeleitet werden, sind die Beiträge zur freiwilligen Kranken‑ und Pflegeversicherung in den hierfür vorgesehenen Feldern separat auszuweisen.

Gesamtbetrag ohne namentliche Nennung

Mit dem Beitragsnachweis teilt der Arbeitgeber der zuständigen Einzugsstelle die Summen der in den einzelnen Zweigen zu zahlenden Beiträge und der sonstigen Abgaben (Umlagebeträge) für einen Kalen­dermonat ohne namentliche Nennung als Gesamtbetrag mit.

Der eigentliche Beitragsnachweis enthält die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenschlüssel), die Umlage­beträge (U1, U2 und Insolvenz‐Umlage) und den entsprechenden Betrag. Von der Gesamtsum­me wird eine mögliche Erstattung für U1/U2 abgezogen. Damit ergibt sich der zu zahlende Betrag.

Aufbau des Beitragsnachweises
Beitragskorrekturen

Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitrags­nachweis mit einfließen. Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stor­nieren und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzu­geben.

Arbeitgeberdaten

Es ist die Betriebsnummer des Arbeitgebers, die Anschrift des Arbeitgebers und der Bei­trags­monat anzugeben.

Rechtskennzeichen

Im Beitragsnachweis‐Datensatz ist der jeweilige ›Rechtskreis‹ anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind.

Sind Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West‐Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost‐Berlin) nachzuweisen, müssen für die Rechtskreise ›West‹ und ›Ost‹ separate Beitragsnachweis‐Datensätze erstellt werden.

Mehrfachnachweis

Reicht ein Arbeitgeber für eine Betriebsstätte monatlich mehrere Beitragsnachweise ein, hat er diese fortlaufend durch zu nummerieren. Will der Arbeitgeber einen Mehrfach­nachweis stor­nieren oder ersetzen, ist die laufende Nummer des zu stornierenden oder zu ersetzenden Bei­tragsnachweises anzugeben.

Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können die für dieselbe Einzugsstelle bestimm­ten Beitragsnachweise mit gleicher Rechtszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Ein­zugsstelle auch in einem Beitragsnachweis‐Datensatz unter einer ›führenden‹ Be­triebs‑ bzw. Bei­trags­kontennummer des Arbeitgebers zusammenfassen, wobei die Einzugsstelle im Rahmen der Absprache darüber zu unterrichten ist, für welche Betriebs­stätten unter welcher Betriebs‑ bzw. Beitragskontennummer die Beiträge vom Arbeitgeber zusammen­gefasst übermittelt werden.

Null‐Beitragsnachweis

Wenn in einem Monat ausnahmsweise keine Beiträge anfallen, hat der Arbeitgeber einen so­genannten ›Null‐Beitragsnachweis‹ zu erstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein der einzige Mitarbeiter unbezahlten Urlaub hat.

Mit dem ›Null‐Beitragsnachweis‹ vermeidet der Arbeitgeber, dass die Einzugsstelle für den betreffenden Monat eine Beitragsschätzung vornimmt.

Dauerbeitragsnachweis

Erhalten die Beschäftigten ein gleichbleibendes Entgelt (festes Monatsgehalt) kann der Bei­trags­nachweis durch das Ankreuzen des hierfür vorgesehenen Feldes auch als Dauer‐Beitrags­nachweis erklärt werden.

Der (Dauer‐)Beitragsnachweis wird solange zum Soll gestellt, bis der Arbeitgeber auf­grund einer Veränderung des Entgelts, der Beitragssätze oder Bemessungsgrenzen einen neuen Bei­trags­nachweis übermittelt.

Ein neuer (Dauer‐)Beitragsnachweis ist immer dann einzureichen, wenn sich Zuordnun­gen zu den Beitragsgruppen, die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes (ggf. auch bei Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen zum Jahresanfang) oder die Höhe des Bei­tragssatzes verändert.

Wertguthaben

Die zu verbeitragenden Entgeltguthaben sind für den ›Rechtskreis Ost‹ und den ›Rechts­kreis West‹ in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren. Sofern der Beitragsnachweis Bei­träge aus Wertguthaben enthält, die dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen sind, hat der Arbeitgeber das hierfür vorgesehene Feld anzukreuzen.

Beitragsgruppenschlüssel

Der ›numerische SV‐Schlüssel‹ ist nicht nur bei den Sozialversicherungsmeldungen der Be­schäf­tigten, sondern auch hinsichtlich der Beitragspflichtpflicht bei der Erstellung des Bei­tragsnachweises zu verwenden.

Schlüsselzahlen (DEÜV) → Aktuelle Beitragsgruppenschlüssel

Für den Beitragszuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung existiert keine besondere Beitrags­gruppe. Er ist damit im Meldeverfahren nicht gesondert zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Nach­weis der Beiträge. Da auch keine explizite Kennzeichnung vorgesehen ist, fließt der Beitrags­zuschlag in der gesetzlichen Pflegeversicherung in die Beitragsgruppe ›0001‹ bzw. in das ent­sprechende Feld für freiwillig Krankenversicherte mit ein.

☆ ☆ ☆
Beitragsnachweis GSV (Muster)
Beiträge (Versicherungszweig) Beitragsgruppe Gesamtbetrag
Krankenversicherung allgemeiner Beitrag
1000
0,00 Euro
Krankenversicherung ermäßigter Beitrag
3000
0,00 Euro
Rentenversicherung voller Beitrag
0100
0,00 Euro
Rentenversicherung halber Beitrag
0200
0,00 Euro
Arbeitslosenversicherung voller Beitrag
0010
0,00 Euro
Arbeitslosenversicherung halber Beitrag
0020
0,00 Euro
Soziale Pflegeversicherung
0001
0,00 Euro
Kassenindividueller Zusatzbeitrag für Pflichtversicherte Z02 0,00 Euro
Umlage Krankheitsaufwendungen (U1) 0,00 Euro
Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) 0,00 Euro
Insolvenzgeldumlage 0050 0,00 Euro
Zwischensumme   0,00 Euro
KV freiwillige Versicherung NKV 0,00 Euro
Kassenindividueller Zusatzbeitrag für freiwillig Versicherte Z03 0,00 Euro
PV bei freiwilliger KV P10 0,00 Euro
Abzüglich Erstattungen nach dem AAG   − 0,00 Euro
Zu zahlender Betrag / Guthaben   0,00 Euro
☆ ☆ ☆
Besonderer Beitragsnachweis entgeltgeringfügig Beschäftigte

Mit dem Übergang des Beitrags‑ und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte auf die Bundes­knappschaft wurde ab 1. April 2003 speziell für diesen Personenkreis ein zusätzlicher Beitragsnachweis eingeführt. Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte bei der sogenannte ›Minijob‐Zentrale‹ als zuständige Einzugsstelle einzureichen. Dabei sind auf dem Beitragsnachweis zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschalierte Lohnsteuer für geringfügig ent­lohnte Beschäftigte und die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel ›109‹ ist die Beitrags­gruppe zur Krankenversicherung mit ›6‹ und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit ›1‹ zu verschlüsseln. Bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI oder Befreiung von der Ver­sicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit ›5‹ zu verschlüsseln. Beiträge zu den Beitragsgruppen der Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung fallen für die geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht an.

Beitragsnachweis für entgeltgeringfügig Beschäftigte (Muster)
Beiträge (Versicherungszweig) Beitragsgruppe Gesamtbetrag
Krankenversicherung pauschaler Beitrag
6000
0,00 Euro
Rentenversicherung voller Beitrag
0100
0,00 Euro
Rentenversicherung pauschaler Beitrag
0500
0,00 Euro
Umlage Krankheitsaufwendungen (U1) 0,00 Euro
Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) 0,00 Euro
Insolvenzgeldumlage (Inso) 0,00 Euro
Einheitliche Pauschalsteuer (Steuer) 0,00 Euro
Zwischensumme   0,00 Euro
Abzüglich Erstattungen nach dem AAG   − 0,00 Euro
Zu zahlender Betrag / Guthaben   0,00 Euro
☆ ☆ ☆
Übermittlung des Beitragsnachweises

Der Beitragsnachweis darf nur durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungspro­grammen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen wie dem ›Programm sv.net‹ an die Daten­annahmestellen der Einzugsstellen übermittelt werden.

Gesetzliche Grundlagen zum Beitragsnachweis und eine ausführliche Beschreibung der Datensätze sind in den ›Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung‹. Diese werden regelmäßig an die gesetzlichen Änderungen angepasst.

Abgabetermin des Beitragsnachweises

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich damit am Fällig­keitstag für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle damit spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages um 0 Uhr vorliegen. Ein Eintreffen des Beitragsnachweises erst während des Fällig­keitstages ist nicht fristgerecht.

Bei Fusionen von Krankenkassen kann sich der Sitz der Hauptverwaltung verändern. Liegt der neue Sitz der Hauptverwaltung in einem anderen Bundesland, können sich vom Zeitpunkt der Fusion an nach der dort geltenden Feiertagsregelung abweichende Fälligkeitstermine ergeben.

Fälligkeitstermine Beitragsnachweis
Fälligkeit 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018
Januar 25.  Do. 25.  Mi. 25.  Di. 25.  Mo. 27.  Mo. 25.  Fr. 25.  Do.
Februar 23.  Fr. 22.  Mi. 22.  Di. 22.  Mo. 24.  Mo. 22.  Fr. 22.  Do.
März 22.  Fr. 27.  Mo. 25.  Fr. 25.  Do. 25.  Mi. 25.  Mo. 23.  Fr.
April 24.  Mi. 24.  Mo. 25.  Mo. 26.  Mo. 24.  Fr. 24.  Mi. 24.  Di.
Mai 24.  Fr.
27.  Mo.1)
24.  Mi. 24.  Di. 25.  Di. 25.  Mo. 24.  Fr. 24.  Do.
25.  Fr.1)
Juni 24.  Mo. 26.  Mo. 24.  Fr. 24.  Do. 24.  Mi. 24.  Mo. 25.  Mo.
Juli 25.  Do. 25.  Di. 25.  Mo. 26.  Mo. 27.  Mo. 25.  Do. 25.  Mi.
August 26.  Mo. 25.  Fr. 25.  Do. 25.  Mi. 25.  Di. 26.  Mo. 27.  Mo.
September 24.  Di. 25.  Mo. 26.  Mo. 24.  Fr. 24.  Do. 24.  Mo. 24.  Mo.
Oktober 24.  Do.
25.  Fr.2)
24.  Di.
25.  Mi.2)
25.  Di.
24.  Mo.2)
25.  Mo. 26.  Mo. 24.  Do. 24.  Mi.
25.  Do.2)
November 25.  Mo. 24.  Fr. 24.  Do. 24.  Mi. 24.  Di. 25.  Mo. 26.  Mo.
Dezember 19.  Do.3) 21.  Do.3) 23.  Mi.3) 23.  Do.3) 22.  Di.3) 19.  Do.3) 19.  Mi.3)

1) Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag ist.

2) Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist.

3) Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

    Maßgeblich für den Fälligkeitstag ist das Bundesland, in dem der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle) liegt.

Beitragsschätzung durch Einzugsstelle

Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.

SVMWIndex k6s7a3

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung

Leitsätze
  1. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig.

  2. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Einzugsstelle das Geld am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

Mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen für die Einzugsstellen Ansprüche auf Beiträge. Die Beiträge für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) zum ›Fälligkeitstermin‹ nachzuweisen und an die zuständige Ein­zugs­stellen (Krankenkassen) zu zahlen.

Die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist mit Wirkung vom 1 Januar 2006 an neu geregelt worden. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist seitdem spätestens am drittletzten Bank­arbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeits­einkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Der Arbeitgeber kann die Sozialversicherungsbeiträge bar auf ein Konto der Krankenkasse einzahlen, per Scheck oder per Überweisung zahlen. Er kann der Einzugsstelle aber auch eine Einzugsermäch­ti­gung erteilen. Die Beitragsforderung ist eine sogenannte ›Bringschuld‹. Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Einzugsstelle das Geld am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Zu beachten ist hierbei, dass bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle, der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle als Tag der Zahlung gilt.

Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)
Fälligkeit 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018
Januar 29.  Mo. 27.  Fr. 27.  Do. 27.  Mi. 29.  Mi. 29.  Di. 29.  Mo.
Februar 27.  Di. 24.  Fr. 24.  Do. 24.  Mi. 26.  Mi. 26.  Di. 26.  Mo.
März 26.  Di. 29.  Mi. 29.  Di. 29.  Mo. 27.  Fr. 27.  Mi. 27.  Di.
April 26.  Fr. 26.  Mi. 27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Di. 26.  Fr. 26.  Do.
Mai 28.  Di.
29.  Mi.1)
26.  Fr. 27.  Fr. 27.  Mi. 27.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo.
29.  Di.1)
Juni 26.  Mi. 28.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo. 26.  Fr. 26.  Mi. 27.  Mi.
Juli 29.  Mo. 27.  Do. 27.  Mi. 28.  Mi. 29.  Mi. 29.  Mo. 27.  Fr.
August 28.  Mi. 29.  Di. 29.  Mo. 27.  Fr. 27.  Do. 28.  Mi. 29.  Mi.
September 26.  Do. 27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo. 26.  Do. 26.  Mi.
Oktober 28.  Mo.
29.  Di.2)
26.  Do.
27.  Fr.2)
27.  Do..
26.  Mi.2)
27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Mo. 26.  Fr.
29.  Mo.2)
November 27.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo. 26.  Fr. 26.  Do. 27.  Mi. 28.  Mi.
Dezember 23.  Mo.3) 27.  Mi.3) 28.  Mi.3) 28.  Di.3) 28.  Mo.3) 23.  Mo.3) 21.  Fr.3)

1) Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag ist.

2) Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist.

3) Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

    Maßgeblich für den Fälligkeitstag ist das Bundesland, in dem der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle) liegt.

Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen UV

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Beiträge nach dem Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass die Ausgaben des Vorjahres im folgenden Kalenderjahr auf die Mitgliedsbetriebe umgelegt werden.

Anders als bei der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bedarf es in der gesetzlichen Unfall­versicherung eines Beitragsbescheides, um die Fälligkeit zu bewirken. Der Beitragsbescheid wird in der Regel im April versandt. In dem Beitragsbescheid teilt der Unfallversicherungsträger dem Bei­tragspflichtigen den von ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.

Geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Für die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften der Beitrags­verfahrensverordnung entsprechend. Die Zahlungspflicht für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallver­sicherung ist damit grundsätzlich den übrigen vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungs­beiträgen gleichgestellt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen somit bereits am Tag der Fälligkeit dem Konto des Unfallversicherungsträgers gutgeschrieben sein.

Auch die in der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlenden Beitragsvorschüsse werden grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Allerdings ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, dass in dem Bescheid über einen Beitragsvorschuss, anders als im Beitragsbescheid selbst, im Wege der Satzungs­regelung auch ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden darf. Auch steht es dem Unfallver­sicherungsträger frei, monatlich Beitragsvorschüsse zu erheben oder z. B. quartalsmäßig.

Fälligkeit der Pflichtbeiträge nach dem KSVG

Nach dem KSVG versicherungspflichtige selbständige Künstler und Publizisten müssen – im Gegensatz zu den sonstigen versicherungspflichtigen selbständig Tätigen – die Beiträge zur gesetzlichen Sozial­versicherung nicht allein tragen, sondern nur einen Beitragsanteil. Die Beitragsfälligkeit für diesen Personenkreis richtet sich nicht nach den allgemeinen Regelungen im SGB IV, sondern nach den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 16a KSVG. Die Beitragsanteile der nach dem KSVG ver­sicherten selbständigen Künstler und Publizisten werden danach für einen Kalendermonat am 5. des folgenden Monats und an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Für die Beitragszahlung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen und an die zuständigen Renten­versicherungsträger gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 SGB IV. Deshalb sind diese Beiträge als sonstige Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten zur gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit verpflichtet, als diese ihren RV‐Beitragsanteil nach dem Künstler­sozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben. Ferner hat die Künstlersozial­kasse für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Ver­letztengeld, Versorgungs­kranken­geld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrech­nungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Rentenversicherungsbeiträge.

Die Beweislast der Zahlung der SV‐Beiträge trägt der Arbeitgeber

Besteht Unklarheit darüber, ob die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig entrichtet wurden, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Er muss entsprechende Zahlungsnachweise vorlegen. Kann der Arbeitge­ber keine entsprechenden Nachweise vorlegen, besteht eine Beitragsforderung zu Recht. Eine Anfech­tungsklage hat hier keinen Erfolg.

SVMWIndex k6s7a4

Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Leitsätze
  1. Zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, bei welcher der Beschäftigte versichert ist.

  2. Zuständige Einzugsstelle für die Beiträge der geringfügig Beschäftigten ist die Bundes­knappschaft.

Der Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und deren Weiterleitung an die jeweiligen Sozial­versicherungsträger werden in der Bunderepublik Deutschland von den Krankenkassen durchgeführt. Für den Einzug und die Weiterleitung der pauschalen Arbeitgeberbeiträge der geringfügig Beschäf­tigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See zuständig.

Die Einzugsstellen überwachen die Einreichung des Beitragsnachweises und ziehen aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags die Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosen­ver­sicherung sowie die Umlagen für die Entgeltfortzahlung, das Mutterschaftsgeld und die Insolvenz­geldumlage bei den Arbeitgebern ein. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen und ggf. auch im Wege der Zwangs­vollstreckung durch­zusetzen. Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte gilt für die Vollstreckung der gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV von dem Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis als Leistungsbescheid der Einzugsstelle.

Der Beitragsnachweis

Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds.

☆ ☆ ☆
Zuständige Einzugsstelle (Gesamtsozialversicherungsbeitrag)

Zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, bei welcher der Beschäftigte versichert ist. Die Versicherten der ›Gesetzlichen Krankenversicherung‹ können ihre Kran­ken­kasse frei wählen.

Krankenkassenwahlrecht ab 1. Januar 2021

Mit dem MDK‐Reformgesetz wurden im November 2019 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die zum 1. Januar 2021 wirksam wurden. Bisher waren gesetzlich Versicherte grund­sätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre gesetzliche Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich. Seit 1. Januar 2021 verringert sich diese Bindungsfrist auf 12 Monate.

Sofortiges Krankenkassenwahlrecht

Seit der Gesundheitsreform von 2007 können Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife für beson­dere Beitragsregelungen anbieten. Dazu gehören Beitragsrück­erstattungen oder der Selbstbehalttarif. Zu beachten ist, dass neben der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten die jeweilige Mindest­bin­dungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten ist. Wahltarife binden die Versicherten für ein bis drei Jahre an ihre Krankenkasse. Erhebt eine Kranken­kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, besteht auch weiterhin die Wechselmöglichkeit ohne Einhaltung der Bindungsfrist. In diesen Fällen kann die Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zu­satz­beitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatz­beitragssatz erhöht wird.

Auch bei einem Ende des Versicherungsverhältnisses kraft Gesetzes muss die 12‐monatigen Bindungsfrist nicht erfüllt sein (dies gilt auch für die besonderen Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen). Ein Wechsel der Krankenkasse ist somit bei jedem Arbeitgeberwechsel möglich. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung kann das versicherungspflichtige Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäf­tigungs­beginn – ohne Einhaltung der Bindungsfrist – eine neue Krankenkasse wählen. Dies gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, beispielsweise, wenn die Ver­sicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird. Das sofortige Krankenkassenwahlrecht besteht also auch dann, wenn sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den gesetzlich Versicherten ist grundsätzlich nicht mehr notwendig. Sie ist nur dann erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Kran­ken­versicherung verlassen wird (z. B. bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung). Wer die Krankenkasse wechseln möchte, füllt einen Neuauf­nahme­antrag bei der Krankenkasse seiner Wahl aus. Die neu gewählte Krankenkasse kümmert sich dann um die Auflösung des Vertrags­verhältnisses bei der bisherigen Krankenkasse.

☆ ☆ ☆
Information des Arbeitgebers

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Information über die von ihm gewählte Krankenkasse unver­züglich mitzuteilen, damit der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anmelden kann. Der Beschäftigte kann seinem neuen Arbeitgeber mit Beginn der Beschäftigung die gewählte Krankenkasse formlos nennen. Die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ist nicht erforderlich. In der Regel ist die vom neuen Mitarbeiter im Personalerhebungsbogen gemachte Angabe über die von ihm gewählte Krankenkasse für die Anmeldung ausreichend. Ob die Angabe der Beschäftigten im Personalerhebungsbogen richtig ist und die Anmeldung korrekt erfolgte, sollen die Krankenkassen den Arbeitgebern ab 1.  Januar 2021 – unter Berücksichtigung einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2022 – nicht mehr in Papierform, sondern in elektronischer Form rückmelden. In der Rückmeldung ist angegeben, ob eine Mitgliedschaft besteht. Zudem wird ein Beginn‐Datum ange­geben.

Keine Angaben über die gewählte Krankenkasse

Hat der Versicherungspflichtige dem Arbeitgeber nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Ver­sicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat der Arbeitgeber den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.

Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenver­sicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwen­dung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat.

Zuständige Einzugsstelle für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Krankenkassenmitglieder Privat Krankenversicherte Geringfügig Beschäftigte
↓ ↓ ↓

Bisherige Versicherung:
Vorher gesetzlich versichert

Bisherige Versicherung:
Vorher nicht gesetzlich versichert

Minijobzentrale

↓ ↓

Zuständige Einzugsstelle
Aktuelle bzw. letzte Krankenkasse

Zuständige Einzugsstelle
Der Arbeitgeber bestimmt eine der wählbaren Krankenkassen

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›Beauftragte Stellen‹

Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts‑, Innungskrankenkassen oder Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, können bei dem für die jeweilige Kassenart zuständigen Bundesverband beantragen, dass der Beitragsnachweis der jeweils ›beauftragte Stelle‹ eingereicht wird. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die beauftragte Stelle die zuständigen Einzugsstellen ent­sprechend zu unterrichten.

Die beauftragte Stelle erhält auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie hat die für die zustän­digen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten und den Gesamtsozialver­sicherungsbeitrag arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar weiterzuleiten.

Weiterleitung der Beiträge durch die beauftragte Stelle
  • Die Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung sind an die zuständigen Krankenkassen weiterzuleiten.

  • Die Beiträge zur Rentenversicherung sind an die zuständigen Träger der Rentenver­siche­rung weiterzuleiten.

  • Die Beiträge zur Arbeitsförderung sind an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten.

☆ ☆ ☆
Zuständige Einzugsstelle (geringfügig Beschäftigte)

Mit dem Übergang des Beitrags‑ und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte auf die Bundes­knappschaft wurde speziell für diesen Personenkreis ab 1. April 2003 ein zusätzlicher Beitragsnachweis eingeführt. Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte bei der Bundes­knappschaft (›Minijob‐Zentrale‹) als zuständige Einzugsstelle einzureichen. Dabei ist auf dem Bei­trags­nachweis – zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen – auch die pauschalierte Lohnsteuer nach­zuweisen.

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Zuständige Einzugsstelle (UV)

Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist der jeweils zuständige Unfall­ver­sicherungsträger.

SVMWIndex k6s7a5

Verjährung der Beitragsansprüche

Leitsätze
  1. Für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt grund­sätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist.

  2. Hat der Zahlungspflichtige die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjährt der Beitragsan­spruch erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Zweck der Verjährungsvorschriften

Zweck der Verjährungsvorschriften ist es im Allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern, zumal die Aufklärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfah­rungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.

Die Einrede der Verjährung

Die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine ent­sprechende Einrede zu beachten. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.

Die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen (Einrede der Ver­jährung).

☆ ☆ ☆
4‐jährige Verjährungsfrist

Für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt grund­sätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist. Bei der Fristberechnung orientierte sich die Verjährung an der Beitragsfälligkeit. Da die Beiträge jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Entgelt­abrechnungsmonats fällig werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember.

Vierjährige Verjährungsfrist

Beiträge: Februar 2018

Fälligkeit: 26. Februar 2018

Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)

Ablauf des Fälligkeitsjahres: 31. Dezember 2018

Ende der Verjährungsfrist:    31. Dezember 2022

Bewertung:

Die Beiträge sind am 1. Januar 2023 verjährt.

Um Beitragseinbußen möglichst zu verhindern, orientiert sich auch der turnusmäßige Rhythmus der Sozialversicherungsprüfungen gemäß § 28p SGB IV an der allgemeinen Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Prüfzeitraum ist der Verjährungszeitraum

☆ ☆ ☆
30‐jährige Verjährungsfrist

Die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Anknüpfung an bestimmte Rechtsfolgen erfordert im deutschen Rechtssystem das Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung. Dies gilt sowohl für das Privatrecht als auch für das öffentliche Recht.

Hat der Zahlungspflichtige die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjährt der Beitragsanspruch erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bloße Fahrlässigkeit schließt hingegen die Anwendung der 30‐jährigen Verjährungsfrist aus.

Tatbestandsvorsatz

Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit werden im Gesetz nicht näher definiert. In Erman­gelung anderer Maßstäbe ist bei der Feststellung des vorsätzlichen Handelns auf die von der Lehre und den Sozialgerichten entwickelten Grundlagen für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne der Ver­jäh­rungsvorschrift des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV zurückzugreifen.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechts­widrigkeit. Der Tatbestandsvorsatz besteht somit aus einem Wissens‑ und einem Willensele­ment. Vorsatz ver­langt damit das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der fälligen Beiträge zu unter­lassen. Beim Vorsatz ist zu differenzieren zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz. Der Begriff ›vor­sätzlich‹ schließt den bedingten Vorsatz ein.

Tatbestandsvorsatz

30‐jährige Verjährungsfrist

↙ ↓ ↘

Direkter Vorsatz
Der Beitragsschuldner sieht
die Beitragsnichtabführung als sichere Folge seines Verhaltens.


Bedingter Vorsatz
Der Beitragsschuldner nimmt
die Beitragsnichtabführung billigend in Kauf.


(Bewusste) Fahrlässigkeit
Der Beitragsschuldner will die Beiträge korrekt abführen und vertraut (ernsthaft) darauf,
dass eine Nichtabführung
nicht eintreten kann.

Direkter Vorsatz

Beim direkten Vorsatz steht das Wissenselement im Vordergrund. Der Arbeitgeber weiß oder hält es für sicher, dass sein Handeln einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeiführt (z. B. Beitrags­be­trug). Direkter Vorsatz wird regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt z. B. bei ›Schwarzarbeit‹) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.

Illegale Beschäftigung → Der Begriff ›Illegale Beschäftigung‹

Nettolohnfiktion → Illegalität im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV

›Bedingter‹ Vorsatz

Der bedingte Vorsatz wird auch als Eventual­vorsatz bezeichnet. Bei einer unterlassenen Beitrags­entrichtung handelt der Arbeitgeber bedingt vor­sätz­lich, wenn er »eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf ge­nommen hat«.

Anders als beim direkten Vorsatz, bei dem die Person weiß, dass das eigene Handeln zur Verwirk­lichung des Tatbestandes führen wird, hält der Handelnde beim Eventualvorsatz (bedingten Vorsatz) die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich und findet sich mit diesem Risiko ab. Die Annahme des ›Eventualvorsatzes‹ ist umso näher, desto größer der Wahrscheinlichkeitsgrad hinsicht­lich der Tatbestandsverwirklichung ist.

Der ›bedingte Vorsatz‹ ist abzugrenzen von der ›bewussten Fahrlässigkeit‹. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Handelnde mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht ein­verstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Fest­stellungen belegt werden. Bei dem Regelfall der ›unbewussten Fahrlässigkeit‹ erkennt der Beitrags­schuldner nicht einmal die Möglichkeit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges und war folglich schlicht unachtsam.

Der Säumniszuschlag → Betriebliches Organisationsverschulden

Rechtsformzwang als ›Compliance‑Risiko‹ → Betriebliches Organisationsverschulden

☆ ☆ ☆
Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es für die Anwendung der dreißigjährigen Verjäh­rungsfrist bereits der ›bedingte‹ Vorsatz aus. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 14 Abs. 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass auch ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.

Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Einheitlicher Regelungskomplex

Nettolohnfiktion → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (bedingt) vorsätzlich vorenthält, ist die Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen der Betriebsprüfung zwin­gend.

Um einen für eine die Verjährungsfrist verschiebende Beitragsvorenthaltung erforderlichen zumindest ›bedingten Vorsatz‹ bejahen zu können, ist das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (sub­jek­tiven) Tatbestandes fest­zustellen. Dieser darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner recht­licher Erwägungen un­ter­stellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu er­mitteln. Die Feststel­lungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versiche­rungs­träger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.

Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Komplizierte Rechtsvorschriften

Den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundes­sozialgerichts regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei ›Schwarzarbeit‹) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden; sie liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete ›Nebenleistungen‹ zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht.

›Illegalität‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV → Tatbestandsvorsatz

Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer‑ und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und inhaltlich nicht voll deckungsgleich sind, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitrags­entrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen.

Die SvEV → Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts

Kenntnisstand der als maßgeblich ermittelten Personen

Ein Schuldvorwurf ist nur gerechtfertigt, wenn sich dieser aus der persönlichen Urteils‑ und Kritik­fähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Verantwortlichen sowie nach den beson­deren Umständen des Einzelfalles ergibt. Die Feststel­lungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versiche­rungs­träger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.

Auch dem Arbeitgeber eines kleinen Betriebes, der die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt, kann im Rahmen des bedingten Vorsatzes grundsätzlich vorgeworfen werden, wenn er bei Unklarheiten hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung von Arbeitsentgelt darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen. Allerdings darf nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden.

Kenntnis von der Zahlungspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV liegt bei einem nach § 28e SGB IV zah­lungs­pflichtigen Arbeitgeber vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits Beschäftigung vorliegt, die andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht. Kenntnis von der Zahlungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber z. B. durch einen Steuerberater oder einem Versicherungsträger auf die Beitragspflicht eines Arbeitsentgeltbestandteils hingewiesen wurde.

Hat der Arbeitgeber bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge, so begründet die anfängliche ›Gutgläubigkeit‹ dann keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist ›Bösgläubigkeit‹ hinzutritt. Vorsätzlich sind Beiträge daher auch dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt. Die dreißigjährige Verjährungsfrist greift somit auch dann, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitrags­schuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bös­gläubig geworden ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH zählt zu den Personen, auf die bei juristischen Personen des Privat­rechts bei der Beurteilung des Vorsatzes abzustellen ist. Das Wissen eines vertretungs­berechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen. Darüber hinaus kann jedoch auch die Kenntnis weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen auf­zu­nehmen und intern weiterzugeben.

Der Säumniszuschlag → Betriebliches Organisationsverschulden

☆ ☆ ☆
Verjährung von Nebenforderungen

Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten, verjähren grund­sätzlich zusammen mit der Hauptforderung. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist auch auf Nebenforderungen anwendbar, wenn die Beitragsansprüche vorsätzlich vorent­halten wurden.

☆ ☆ ☆
Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird für die Dauer einer Prüfung des Rentenversicherungsträgers gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die der Rentenversicherungsträger zu verantworten hat.

Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder der vom Arbeit­geber beauftragten Abrechnungsstelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Bescheids, spätestens aber nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.

Unter ›Eine Prüfung beim Arbeitgeber‹ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist zwar nicht das Erscheinen des vom Rentenversicherungsträger mit der Prüfung Beauftragten im Betrieb oder bei der vom Arbeitgeber beauftragten Abrechnungsstelle zu verstehen, eine bloße Ankündigung der Prüfstelle, in eine Prüfung einsteigen zu wollen ist aber ebenso wenig als Beginn der Betriebsprüfung anzusehen, wie ein Anhörungsschreiben oder ein informelles Treffen.

Wie sich im Umkehrschluss aus § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV ergibt, kann vielmehr verjährungshemmend frühestens der Tag sein, der in der Prüfankündigung genannt ist. Nach § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV ist dieser Tag auch dann maßgeblich, wenn der vorgesehene Termin aus Gründen verschoben werden muss, welche die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat.

Sofern eine Hemmung der Verjährung nicht herbeigeführt werden kann, weil der Arbeitgeber oder Steuerberater eine Prüfung aus Gründen nicht ermöglicht, die er selbst zu verantworten hat, sollte vom Arbeitgeber eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung eingeholt werden. Zwar kann die Verjährung nach § 225 Satz 1 BGB weder durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen noch erschwert werden, jedoch ist die Berufung des Schuldners auf Verjährung gemäß § 242 BGB dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners das Vertrauen geschöpft hat, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen.

Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p SGB IV bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS‐CoV‐2‐Virus (COVID‐19‐Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Bei­tragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.

SVMWIndex k6s7a6