Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Beitragsverfahren

Fälligkeit der Beitragszahlung

Entstehen des Beitragsanspruchs

Leitsatz
  1. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

Ob ein Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt, muss bereits bei Aufnahme der Beschäftigung und danach zu jeder Zeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt richtet sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe das Entste­hungs­prinzip und nicht das Zuflussprinzip gilt. Beiträge zur Sozialversicherung sind damit grund­sätzlich bereits dann abzuführen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist dagegen für den Beitragsanspruch entscheidend, soweit der Arbeit­geber seinem Arbeitnehmer mehr gewährt, als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zustehen würde, das heißt dann, wenn ihm über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden.

Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen

Seit dem 1. Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt ist. Damit ist für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das ›Zuflussprinzip‹ festgeschrieben worden. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahl­tem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Beiträge können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht ge­zahlt worden ist.

Allerdings führt nicht jede Nichtzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu einem Verlust des Beitragsanspruchs. Nach wie vor ist im Kontext des Entstehungsprinzips auch der Beitragsanspruch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach den arbeitsvertraglichen Grundlagen zu beurteilen.

Ist der Verzicht auf die Einmalzahlung arbeitsrechtlich zulässig und hat der Arbeitnehmer vor der Beitragsfälligkeit auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt schriftlich verzichtet, dann können für die Einmalzahlung keine Beiträge erhoben werden.

Beispiel

Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte an seine Beschäftigten in den letzten 3 Jahren im November – ohne Freiwillig­keits­vorbehalt und ohne Unterbrechung – Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).

Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 21.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht aus­zu­zahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.

Bewertung:

Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig.

Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)

SVMWIndex k6s7a1

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld

Leitsätze
  1. Seit Januar 2018 können Arbeitgeber für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitrags­schuld generell auf den Vormonatswert zurückgreifen.

  2. Bei monatlich schwankenden Bezügen weicht die endgültige SV‑Verbindlichkeit regel­mäßig von dem Vorauszahlungssoll ab.

Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

Der Gesetzgeber bietet den Arbeitgebern zwei Alternativen an, wie sie die Abgaben festsetzen und zahlen können. Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen beiden Verfahrensweisen nach jedem Abrech­nungs­monat möglich, aber in den Entgeltunterlagen nachprüfbar zu dokumentieren.

Zwei Alternativmöglichkeiten

Berechnung der voraussichtlichen Abgabenhöhe

↓ ↓

Alternative 1:
Schätzung

Voraussichtliche Entgeltansprüche
der Arbeitnehmer im laufenden Monat

Alternative 2:
Vereinfachungsregelung

Berechnungswerte des Vormonats unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen


Andere – im Ergebnis vergleichbare Berechnungen – sind zulässig, solange die voraussichtliche Höhe der Beitrags­schuld keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht. Die voraus­sicht­liche Höhe der Beitragsschuld ist dabei so exakt wie möglich zu ermitteln; ein etwaiger Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, ist so gering wie möglich zu halten.


Säumniszuschläge → Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

Durchführung der Schätzung (Alternative 1)

Soweit dem Arbeitgeber eine Abrechnung der tatsächlichen Beiträge nicht möglich ist, sind die Beiträge zum Fälligkeitstag grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen. Ein ver­blei­bender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die Berechnung der Abgaben erfolgt unter Zugrundelegung des voraussichtlich von jedem Arbeit­nehmer im laufenden Monat erzielten Entgeltanspruchs. Hierbei sind die bereits feststehenden Entgeltansprüche am Tag der Berechnung und die noch zu erwartenden Entgelte bis zum Monatsende anzusetzen.

Die Abgaben aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat zuzurechnen, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

Vereinfachungsregelung seit Januar 2018 (Alternative 2)

Der Arbeitgeber kann Seit Januar 2018 auf die überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Bei­trags­schuld verzichten und stattdessen die Abgaben in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung nachweisen und zahlen. Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich lediglich um eine Alterna­tiv­möglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen, kann die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktiziert werden.

Die Vereinfachungsregelung findet auf Einmalzahlungen keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen.

Zu berücksichtigende Veränderungsfaktoren

Zu den zu berücksichtigenden Veränderungsfaktoren gehören:

  • Änderungen der Beschäftigtenanzahl

  • Änderungen der Arbeitstage

  • Änderungen der Beitragssätze

  • Zahlung von Einmalbezügen

Wegen des Restbeitrags nach Ermittlung der endgültigen Beitragsschuld wird ein Korrektur‐Beitrags­nachweis für den Vormonat, aus dem der Restbeitrag dem Grunde nach herrührt, nicht erstellt. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Abgaben auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld des laufenden Monats findet mit der jeweiligen Entgeltabrechnung im Folgemonat statt. Dies entspricht der Inten­tion des Gesetzgebers. Danach soll die Fälligkeitsregelung die Anzahl der Abrechnungstermine für den Ge­samt­sozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf zwölf im Jahr be­gren­zen.

Zu viel oder zu wenig nachgewiesene und gezahlte Abgaben sind spätestens zum drittletzten Bank­arbeitstag des Folgemonats fällig. Sie sind bei der Beitragszahlung des Folgemonats zu berücksichtigen und erhöhen oder verringern das Beitragssoll des laufenden Monats. Die Fälligkeit des Restbeitrags wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Berechnung des Restbeitrags aus. Für die Beitragsberechnung gelten die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums, unabhängig von der zeitlichen Zuordnung zum Beitragsnachweis. Insoweit bleiben Änderungen der Beitragsfak­toren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag fällig wird, unberücksichtigt. Auch solche Sachver­halte stellen keinen Grund für die Erstellung eines Korrekturbeitragsnachweises dar.

Ist kein Beitragssoll im Vormonat vorhanden (z. B. bei Neugründung von Betrieben oder erstmalige Zuständigkeit einer Einzugsstelle), kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für den laufenden Kalendermonat die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu schätzen und erst im Folgemonat die Vereinfachungsregelung anzuwenden.

Keine Vereinfachungsregelung

Eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld ist weiterhin dann er­forderlich, wenn

  • der Arbeitgeber erstmals Beiträge zu zahlen hat,

  • im Vormonat (z. B. aufgrund der Zahlung von Lohnersatzleistungen) keine Beiträge zu zahlen waren oder

  • Einmalzahlungen gewährt werden.

Nachgehender Beitragsnachweis

Wird an eine Einzugsstelle nur der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld oder Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sogenannter ›nachgehender Beitragsnachweis‹).

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.

SVMWIndex k6s7a2

Der Beitragsnachweis

Leitsatz
  1. Der Beitragsnachweis stellt als Ergebnis der Beitragsabrechnung die Basis für die Beitragszahlung an die Einzugsstelle dar.

SVMWIndex k6s7a3

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung

Leitsätze
  1. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig.

  2. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Einzugsstelle das Geld am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen UV

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Beiträge nach dem Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass die Ausgaben des Vorjahres im folgenden Kalenderjahr auf die Mitgliedsbetriebe umgelegt werden.

Anders als bei der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bedarf es in der gesetzlichen Unfall­versicherung eines Beitragsbescheides, um die Fälligkeit zu bewirken. Der Beitragsbescheid wird in der Regel im April versandt. In dem Beitragsbescheid teilt der Unfallversicherungsträger dem Bei­tragspflichtigen den von ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.

Geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Für die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften der Beitrags­verfahrensverordnung entsprechend. Die Zahlungspflicht für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallver­sicherung ist damit grundsätzlich den übrigen vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungs­beiträgen gleichgestellt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen somit bereits am Tag der Fälligkeit dem Konto des Unfallversicherungsträgers gutgeschrieben sein.

Auch die in der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlenden Beitragsvorschüsse werden grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Allerdings ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, dass in dem Bescheid über einen Beitragsvorschuss, anders als im Beitragsbescheid selbst, im Wege der Satzungs­regelung auch ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden darf. Auch steht es dem Unfallver­sicherungsträger frei, monatlich Beitragsvorschüsse zu erheben oder z. B. quartalsmäßig.

Fälligkeit der Pflichtbeiträge nach dem KSVG

Nach dem KSVG versicherungspflichtige selbständige Künstler und Publizisten müssen – im Gegensatz zu den sonstigen versicherungspflichtigen selbständig Tätigen – die Beiträge zur gesetzlichen Sozial­versicherung nicht allein tragen, sondern nur einen Beitragsanteil. Die Beitragsfälligkeit für diesen Personenkreis richtet sich nicht nach den allgemeinen Regelungen im SGB IV, sondern nach den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 16a KSVG. Die Beitragsanteile der nach dem KSVG ver­sicherten selbständigen Künstler und Publizisten werden danach für einen Kalendermonat am 5. des folgenden Monats und an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Für die Beitragszahlung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen und an die zuständigen Renten­versicherungsträger gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 SGB IV. Deshalb sind diese Beiträge als sonstige Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten zur gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit verpflichtet, als diese ihren RV‐Beitragsanteil nach dem Künstler­sozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben. Ferner hat die Künstlersozial­kasse für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Ver­letztengeld, Versorgungs­kranken­geld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrech­nungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Rentenversicherungsbeiträge.

Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)
Fälligkeit 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017
Januar 27.  Fr. 27.  Do. 27.  Mi. 29.  Mi. 29.  Di. 29.  Mo. 27.  Fr.
Februar 24.  Fr. 24.  Do. 24.  Mi. 26.  Mi. 26.  Di. 26.  Mo. 24.  Fr.
März 29.  Mi. 29.  Di. 29.  Mo. 27.  Fr. 27.  Mi. 27.  Di. 29.  Mi.
April 26.  Mi. 27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Di. 26.  Fr. 26.  Do. 26.  Mi.
Mai 26.  Fr. 27.  Fr. 27.  Mi. 27.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo.
29.  Di.1)
29.  Mo.
Juni 28.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo. 26.  Fr. 26.  Mi. 27.  Mi. 28.  Mi.
Juli 27.  Do. 27.  Mi. 28.  Mi. 29.  Mi. 29.  Mo. 27.  Fr. 27.  Do.
August 29.  Di. 29.  Mo. 27.  Fr. 27.  Do. 28.  Mi. 29.  Mi. 29.  Di.
September 27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Di. 28.  Mo. 26.  Do. 26.  Mi. 27.  Mi.
Oktober 26.  Do.
27.  Fr.2)
27.  Do..
26.  Mi.2)
27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Mo. 26.  Fr.
29.  Mo.2)
26.  Do.
27.  Fr.2)
November 28.  Di. 28.  Mo. 26.  Fr. 26.  Do. 27.  Mi. 28.  Mi. 28.  Di.
Dezember 27.  Mi.3) 28.  Mi.3) 28.  Di.3) 28.  Mo.3) 23.  Mo.3) 21.  Fr.3) 27.  Mi.3)

1) In Bundesländern, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag und damit ein Bankarbeitstag ist, kann sich der Termin um einen Tag verschieben.

2) In Bundesländern, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist, kann sich der Termin um einen Tag verschieben.

3) Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

    Maßgeblich für den Fälligkeitstag ist das Bundesland, in dem der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle) liegt.

SVMWIndex k6s7a4

Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Leitsätze
  1. Zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, bei welcher der Beschäftigte versichert ist.

  2. Zuständige Einzugsstelle für die Beiträge der geringfügig Beschäftigten ist die Bundes­knappschaft.

Zuständige Einzugsstelle (Gesamtsozialversicherungsbeitrag)

Zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, bei welcher der Beschäftigte versichert ist. Die Versicherten der ›Gesetzlichen Krankenversicherung‹ können ihre Kran­ken­kasse frei wählen.

Krankenkassenwahlrecht ab 1. Januar 2021

Mit dem MDK‐Reformgesetz wurden im November 2019 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die zum 1. Januar 2021 wirksam wurden. Bisher waren gesetzlich Versicherte grund­sätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre gesetzliche Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich. Seit 1. Januar 2021 verringert sich diese Bindungsfrist auf 12 Monate. Seit der Gesundheitsreform von 2007 können Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife für beson­dere Beitragsregelungen anbieten. Dazu gehören Beitragsrück­erstattungen oder der Selbstbehalttarif. Zu beachten ist, dass neben der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten die jeweilige Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten ist. Wahltarife binden die Versicherten für ein bis drei Jahre an ihre Krankenkasse.

Erhebt eine Kranken­kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, besteht auch weiterhin die Wechselmöglichkeit ohne Einhaltung der Bindungsfrist. In diesen Fällen kann die Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zu­satz­beitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatz­beitragssatz erhöht wird. Die Bindungsfrist von 12 Monaten gilt auch nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung kann das versicherungspflichtige Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäf­tigungs­beginn – ohne Einhaltung der Bindungsfrist – eine neue Krankenkasse wählen. Dies gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, beispielsweise, wenn die Ver­sicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.

Wer die Krankenkasse wechseln möchte, füllt einen Neuauf­nahme­antrag bei der Krankenkasse seiner Wahl aus. Die neu gewählte Krankenkasse kümmert sich dann um die Auflösung des Vertrags­verhältnisses bei der bisherigen Krankenkasse. Eine Kündigung durch den gesetzlich Versicherten muss nur dann erfolgen, wenn das System der gesetzlichen Kran­ken­versicherung verlassen wird (z. B. bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung).

SVMWIndex k6s7a5

Verjährung der Beitragsansprüche

Leitsätze
  1. Für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt grund­sätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist.

  2. Hat der Zahlungspflichtige die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjährt der Beitragsan­spruch erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Zweck der Verjährungsvorschriften

Zweck der Verjährungsvorschriften ist es im Allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern, zumal die Aufklärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfah­rungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.

Die Einrede der Verjährung

Die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine ent­sprechende Einrede zu beachten. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.

Die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen (Einrede der Ver­jährung).

☆ ☆ ☆
4‑jährige Verjährungsfrist

Für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt grund­sätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist. Bei der Fristberechnung orientierte sich die Verjährung an der Beitragsfälligkeit. Da die Beiträge jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Entgelt­abrechnungsmonats fällig werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember.

Vierjährige Verjährungsfrist

Beiträge: Februar 2019

Fälligkeit: 26.02.2019

Ablauf des Fälligkeitsjahres: 31.12.2019

Ende der Verjährungsfrist:    31.12.2023

Bewertung:

Die Beiträge sind am 1. Januar 2024 verjährt.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung

Um Beitragseinbußen möglichst zu verhindern, orientiert sich auch der turnusmäßige Rhythmus der Sozialversicherungsprüfungen gemäß § 28p SGB IV an der allgemeinen Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Prüfzeitraum ist der Verjährungszeitraum

☆ ☆ ☆
30‑jährige Verjährungsfrist

Die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Anknüpfung an bestimmte Rechtsfolgen erfordert im deutschen Rechtssystem das Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung. Dies gilt sowohl für das Privatrecht als auch für das öffentliche Recht.

Hat der Zahlungspflichtige die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjährt der Beitragsanspruch erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bloße Fahrlässigkeit schließt hingegen die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist aus.

Tatbestandsvorsatz

Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit werden im Gesetz nicht näher definiert. In Erman­gelung anderer Maßstäbe ist bei der Feststellung des vorsätzlichen Handelns auf die von der Lehre und den Sozialgerichten entwickelten Grundlagen für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne der Ver­jäh­rungsvorschrift des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV zurückzugreifen.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechts­widrigkeit. Der Tatbestandsvorsatz besteht somit aus einem Wissens‑ und einem Willensele­ment. Vorsatz ver­langt damit das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der fälligen Beiträge zu unter­lassen. Beim Vorsatz ist zu differenzieren zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz. Der Begriff ›vor­sätzlich‹ schließt den bedingten Vorsatz ein.

Tatbestandsvorsatz

30‑jährige Verjährungsfrist

↙ ↓ ↘

Direkter Vorsatz
Der Beitragsschuldner sieht
die Beitragsnichtabführung als sichere Folge seines Verhaltens.


Bedingter Vorsatz
Der Beitragsschuldner nimmt
die Beitragsnichtabführung billigend in Kauf.


(Bewußte) Fahrlässigkeit
Der Beitragsschuldner will die Beiträge korekt abführen und vertraut (ernsthaft) darauf,
dass eine Nichtabführung
nicht eintreten kann.

Direkter Vorsatz

Beim direkten Vorsatz steht das Wissenselement im Vordergrund. Der Arbeitgeber weiß oder hält es für sicher, dass sein Handeln einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeiführt (z. B. Beitrags­be­trug). Direkter Vorsatz wird regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt z. B. bei ›Schwarzarbeit‹) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.

Schwarzarbeit und Illegale Beschäftigung → Der Begriff ›Illegale Beschäftigung‹

Nettolohnfiktion → Illegalität im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV

›Bedingter‹ Vorsatz

Der bedingte Vorsatz wird auch als Eventual­vorsatz bezeichnet. Bei einer unterlassenen Beitrags­entrichtung handelt der Arbeitgeber bedingt vor­sätz­lich, wenn er »eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf ge­nommen hat«.

Anders als beim direkten Vorsatz, bei dem die Person weiß, dass das eigene Handeln zur Verwirk­lichung des Tatbestandes führen wird, hält der Handelnde beim Eventualvorsatz (bedingten Vorsatz) die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich und findet sich mit diesem Risiko ab. Die Annahme des ›Eventualvorsatzes‹ ist umso näher, desto größer der Wahrscheinlichkeitsgrad hinsicht­lich der Tatbestandsverwirklichung ist.

Der ›bedingte Vorsatz‹ ist abzugrenzen von der ›bewussten Fahrlässigkeit‹. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Handelnde mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht ein­verstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Fest­stellungen belegt werden. Bei dem Regelfall der ›unbewussten Fahrlässigkeit‹ erkennt der Beitrags­schuldner nicht einmal die Möglichkeit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges und war folglich schlicht unachtsam.

Der Säumniszuschlag → Betriebliches Organisationsverschulden

Rechtsformzwang als ›Compliance‑Risiko‹ → Betriebliches Organisationsverschulden

☆ ☆ ☆
Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es für die Anwendung der dreißigjährigen Verjäh­rungsfrist bereits der ›bedingte‹ Vorsatz aus. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 14 Abs. 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass auch ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.

Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Einheitlicher Regelungskomplex

Nettolohnfiktion → Bedingter Vorsatz

Wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (bedingt) vorsätzlich vorenthält, ist die Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen der Betriebsprüfung zwin­gend.

Um einen für eine die Verjährungsfrist verschiebende Beitragsvorenthaltung erforderlichen zumindest ›bedingten Vorsatz‹ bejahen zu können, ist das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (sub­jek­tiven) Tatbestandes fest­zustellen. Dieser darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner recht­licher Erwägungen un­ter­stellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu er­mitteln. Die Feststel­lungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versiche­rungs­träger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.

Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

Komplizierte Rechtsvorschriften

Den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundes­sozialgerichts regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei ›Schwarzarbeit‹) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden; sie liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete ›Nebenleistungen‹ zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht.

›Illegalität‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV → ›Bedingter‹ Vorsatz

Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer‑ und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und inhaltlich nicht voll deckungsgleich sind, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitrags­entrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen.

Die SvEV → Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts

Kenntnisstand der als maßgeblich ermittelten Personen

Ein Schuldvorwurf ist nur gerechtfertigt, wenn sich dieser aus der persönlichen Urteils‑ und Kritik­fähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Verantwortlichen sowie nach den beson­deren Umständen des Einzelfalles ergibt. Die Feststel­lungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versiche­rungs­träger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.

Auch dem Arbeitgeber eines kleinen Betriebes, der die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt, kann im Rahmen des bedingten Vorsatzes grundsätzlich vorgeworfen werden, wenn er bei Unklarheiten hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung von Arbeitsentgelt darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen. Allerdings darf nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden.

Kenntnis von der Zahlungspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV liegt bei einem nach § 28e SGB IV zah­lungs­pflichtigen Arbeitgeber vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits Beschäftigung vorliegt, die andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht. Kenntnis von der Zahlungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber z. B. durch einen Steuerberater oder einem Versicherungsträger auf die Beitragspflicht eines Arbeitsentgeltbestandteils hingewiesen wurde.

Hat der Arbeitgeber bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge, so begründet die anfängliche ›Gutgläubigkeit‹ dann keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist ›Bösgläubigkeit‹ hinzutritt. Vorsätzlich sind Beiträge daher auch dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt. Die dreißigjährige Verjährungsfrist greift somit auch dann, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitrags­schuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bös­gläubig geworden ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH zählt zu den Personen, auf die bei juristischen Personen des Privat­rechts bei der Beurteilung des Vorsatzes abzustellen ist. Das Wissen eines vertretungs­berechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen. Darüber hinaus kann jedoch auch die Kenntnis weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen auf­zu­nehmen und intern weiterzugeben.

Der Säumniszuschlag → Betriebliches Organisationsverschulden

☆ ☆ ☆
Verjährung von Nebenforderungen

Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten, verjähren grund­sätzlich zusammen mit der Hauptforderung. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist auch auf Nebenforderungen anwendbar, wenn die Beitragsansprüche vorsätzlich vorent­halten wurden.

☆ ☆ ☆
Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird für die Dauer einer Prüfung des Rentenversicherungsträgers gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die der Rentenversicherungsträger zu verantworten hat.

Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder der vom Arbeit­geber beauftragten Abrechnungsstelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Bescheids, spätestens aber nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.

Unter ›Eine Prüfung beim Arbeitgeber‹ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist zwar nicht das Erscheinen des vom Rentenversicherungsträger mit der Prüfung Beauftragten im Betrieb oder bei der vom Arbeitgeber beauftragten Abrechnungsstelle zu verstehen, eine bloße Ankündigung der Prüfstelle, in eine Prüfung einsteigen zu wollen ist aber ebenso wenig als Beginn der Betriebsprüfung anzusehen, wie ein Anhörungsschreiben oder ein informelles Treffen.

Wie sich im Umkehrschluss aus § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV ergibt, kann vielmehr verjährungshemmend frühestens der Tag sein, der in der Prüfankündigung genannt ist. Nach § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV ist dieser Tag auch dann maßgeblich, wenn der vorgesehene Termin aus Gründen verschoben werden muss, welche die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat.

Sofern eine Hemmung der Verjährung nicht herbeigeführt werden kann, weil der Arbeitgeber oder Steuerberater eine Prüfung aus Gründen nicht ermöglicht, die er selbst zu verantworten hat, sollte vom Arbeitgeber eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung eingeholt werden. Zwar kann die Verjährung nach § 225 Satz 1 BGB weder durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen noch erschwert werden, jedoch ist die Berufung des Schuldners auf Verjährung gemäß § 242 BGB dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners das Vertrauen geschöpft hat, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen.

Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p SGB IV bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS‑CoV‑2‐Virus (COVID‑19‐Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Bei­tragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.

SVMWIndex k6s7a6