Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Ob ein Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt, muss bereits bei Aufnahme der Beschäftigung und danach zu jeder Zeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt richtet sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip gilt.⚖ Beiträge zur Sozialversicherung sind damit grundsätzlich bereits dann abzuführen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist dagegen für den Beitragsanspruch entscheidend, soweit der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehr gewährt, als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zustehen würde, das heißt dann, wenn ihm über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden.⚖
Seit dem 1. Januar 2003 entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt ist.⚖ Damit ist für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das ›Zuflussprinzip‹ festgeschrieben worden. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist.⚖ Beiträge können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
Allerdings führt nicht jede Nichtzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu einem Verlust des Beitragsanspruchs. Nach wie vor ist im Kontext des Entstehungsprinzips auch der Beitragsanspruch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach den arbeitsvertraglichen Grundlagen zu beurteilen.
Ist der Verzicht auf die Einmalzahlung arbeitsrechtlich zulässig und hat der Arbeitnehmer vor der Beitragsfälligkeit auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt schriftlich verzichtet, dann können für die Einmalzahlung keine Beiträge erhoben werden.
Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte an seine Beschäftigten in den letzten 3 Jahren im November – ohne Freiwilligkeitsvorbehalt und ohne Unterbrechung – Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).
Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 21.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht auszuzahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.
Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig.
SVMWIndex k6s7a1
Seit Januar 2018 können Arbeitgeber für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld generell auf den Vormonatswert zurückgreifen.
Bei monatlich schwankenden Bezügen weicht die endgültige SV‑Verbindlichkeit regelmäßig von dem Vorauszahlungssoll ab.
Der Gesetzgeber bietet den Arbeitgebern zwei Alternativen an, wie sie die Abgaben festsetzen und zahlen können. Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen beiden Verfahrensweisen nach jedem Abrechnungsmonat möglich, aber in den Entgeltunterlagen nachprüfbar zu dokumentieren.
Berechnung der voraussichtlichen Abgabenhöhe |
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Alternative 1: |
Alternative 2: |
⇰ Andere – im Ergebnis vergleichbare Berechnungen – sind zulässig, solange die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist dabei so exakt wie möglich zu ermitteln; ein etwaiger Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, ist so gering wie möglich zu halten. Säumniszuschläge → Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld |
Soweit dem Arbeitgeber eine Abrechnung der tatsächlichen Beiträge nicht möglich ist, sind die Beiträge zum Fälligkeitstag grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld zu zahlen. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Die Berechnung der Abgaben erfolgt unter Zugrundelegung des voraussichtlich von jedem Arbeitnehmer im laufenden Monat erzielten Entgeltanspruchs. Hierbei sind die bereits feststehenden Entgeltansprüche am Tag der Berechnung und die noch zu erwartenden Entgelte bis zum Monatsende anzusetzen.
Die Abgaben aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat zuzurechnen, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.
Der Arbeitgeber kann Seit Januar 2018 auf die überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld verzichten und stattdessen die Abgaben in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung nachweisen und zahlen. Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich lediglich um eine Alternativmöglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen, kann die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktiziert werden.
Die Vereinfachungsregelung findet auf Einmalzahlungen keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen.
Zu den zu berücksichtigenden Veränderungsfaktoren gehören:
Änderungen der Beschäftigtenanzahl
Änderungen der Arbeitstage
Änderungen der Beitragssätze
Zahlung von Einmalbezügen
Wegen des Restbeitrags nach Ermittlung der endgültigen Beitragsschuld wird ein Korrektur‐Beitragsnachweis für den Vormonat, aus dem der Restbeitrag dem Grunde nach herrührt, nicht erstellt. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Abgaben auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld des laufenden Monats findet mit der jeweiligen Entgeltabrechnung im Folgemonat statt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers.⚖ Danach soll die Fälligkeitsregelung die Anzahl der Abrechnungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf zwölf im Jahr begrenzen.
Zu viel oder zu wenig nachgewiesene und gezahlte Abgaben sind spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Sie sind bei der Beitragszahlung des Folgemonats zu berücksichtigen und erhöhen oder verringern das Beitragssoll des laufenden Monats. Die Fälligkeit des Restbeitrags⚖ wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Berechnung des Restbeitrags aus. Für die Beitragsberechnung gelten die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums, unabhängig von der zeitlichen Zuordnung zum Beitragsnachweis. Insoweit bleiben Änderungen der Beitragsfaktoren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag fällig wird, unberücksichtigt. Auch solche Sachverhalte stellen keinen Grund für die Erstellung eines Korrekturbeitragsnachweises dar.
Ist kein Beitragssoll im Vormonat vorhanden (z. B. bei Neugründung von Betrieben oder erstmalige Zuständigkeit einer Einzugsstelle), kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden. In diesem Fall ist für den laufenden Kalendermonat die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu schätzen und erst im Folgemonat die Vereinfachungsregelung anzuwenden.
Eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld ist weiterhin dann erforderlich, wenn
der Arbeitgeber erstmals Beiträge zu zahlen hat,
im Vormonat (z. B. aufgrund der Zahlung von Lohnersatzleistungen) keine Beiträge zu zahlen waren oder
Einmalzahlungen gewährt werden.
Wird an eine Einzugsstelle nur der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld oder Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sogenannter ›nachgehender Beitragsnachweis‹).
Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.
SVMWIndex k6s7a2
Der Beitragsnachweis stellt als Ergebnis der Beitragsabrechnung die Basis für die Beitragszahlung an die Einzugsstelle dar.
SVMWIndex k6s7a3
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Einzugsstelle das Geld am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Beiträge nach dem Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass die Ausgaben des Vorjahres im folgenden Kalenderjahr auf die Mitgliedsbetriebe umgelegt werden.
Anders als bei der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bedarf es in der gesetzlichen Unfallversicherung eines Beitragsbescheides, um die Fälligkeit zu bewirken. Der Beitragsbescheid wird in der Regel im April versandt. In dem Beitragsbescheid teilt der Unfallversicherungsträger dem Beitragspflichtigen den von ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.⚖
Geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist.⚖ Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.⚖
Für die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften der Beitragsverfahrensverordnung⚖ entsprechend. Die Zahlungspflicht für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist damit grundsätzlich den übrigen vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen somit bereits am Tag der Fälligkeit dem Konto des Unfallversicherungsträgers gutgeschrieben sein.
Auch die in der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlenden Beitragsvorschüsse werden grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Allerdings ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, dass in dem Bescheid über einen Beitragsvorschuss, anders als im Beitragsbescheid selbst, im Wege der Satzungsregelung auch ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden darf. Auch steht es dem Unfallversicherungsträger frei, monatlich Beitragsvorschüsse zu erheben oder z. B. quartalsmäßig.
Nach dem KSVG versicherungspflichtige selbständige Künstler und Publizisten müssen – im Gegensatz zu den sonstigen versicherungspflichtigen selbständig Tätigen – die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht allein tragen, sondern nur einen Beitragsanteil. Die Beitragsfälligkeit für diesen Personenkreis richtet sich nicht nach den allgemeinen Regelungen im SGB IV, sondern nach den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 16a KSVG. Die Beitragsanteile der nach dem KSVG versicherten selbständigen Künstler und Publizisten werden danach für einen Kalendermonat am 5. des folgenden Monats und an die Künstlersozialkasse zu zahlen.
Für die Beitragszahlung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen und an die zuständigen Rentenversicherungsträger gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 4 SGB IV. Deshalb sind diese Beiträge als sonstige Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.
Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten zur gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit verpflichtet, als diese ihren RV‐Beitragsanteil nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.⚖ Ferner hat die Künstlersozialkasse für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Rentenversicherungsbeiträge.⚖
Fälligkeit | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 |
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Januar | 27. Fr. | 27. Do. | 27. Mi. | 29. Mi. | 29. Di. | 29. Mo. | 27. Fr. |
Februar | 24. Fr. | 24. Do. | 24. Mi. | 26. Mi. | 26. Di. | 26. Mo. | 24. Fr. |
März | 29. Mi. | 29. Di. | 29. Mo. | 27. Fr. | 27. Mi. | 27. Di. | 29. Mi. |
April | 26. Mi. | 27. Mi. | 28. Mi. | 28. Di. | 26. Fr. | 26. Do. | 26. Mi. |
Mai | 26. Fr. | 27. Fr. | 27. Mi. | 27. Mi. | 28. Di. | 28. Mo. 29. Di.1) |
29. Mo. |
Juni | 28. Mi. | 28. Di. | 28. Mo. | 26. Fr. | 26. Mi. | 27. Mi. | 28. Mi. |
Juli | 27. Do. | 27. Mi. | 28. Mi. | 29. Mi. | 29. Mo. | 27. Fr. | 27. Do. |
August | 29. Di. | 29. Mo. | 27. Fr. | 27. Do. | 28. Mi. | 29. Mi. | 29. Di. |
September | 27. Mi. | 28. Mi. | 28. Di. | 28. Mo. | 26. Do. | 26. Mi. | 27. Mi. |
Oktober | 26. Do. 27. Fr.2) |
27. Do.. 26. Mi.2) |
27. Mi. | 28. Mi. | 28. Mo. | 26. Fr. 29. Mo.2) |
26. Do. 27. Fr.2) |
November | 28. Di. | 28. Mo. | 26. Fr. | 26. Do. | 27. Mi. | 28. Mi. | 28. Di. |
Dezember | 27. Mi.3) | 28. Mi.3) | 28. Di.3) | 28. Mo.3) | 23. Mo.3) | 21. Fr.3) | 27. Mi.3) |
1) In Bundesländern, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag und damit ein Bankarbeitstag ist, kann sich der Termin um einen Tag verschieben. 2) In Bundesländern, in denen der Reformationstag kein gesetzlicher Feiertag ist, kann sich der Termin um einen Tag verschieben. 3) Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage. Maßgeblich für den Fälligkeitstag ist das Bundesland, in dem der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle) liegt. |
SVMWIndex k6s7a4
Zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, bei welcher der Beschäftigte versichert ist.
Zuständige Einzugsstelle für die Beiträge der geringfügig Beschäftigten ist die Bundesknappschaft.
Zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, bei welcher der Beschäftigte versichert ist.⚖ Die Versicherten der ›Gesetzlichen Krankenversicherung‹ können ihre Krankenkasse frei wählen.⚖
Mit dem MDK‐Reformgesetz wurden im November 2019 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die zum 1. Januar 2021 wirksam wurden. Bisher waren gesetzlich Versicherte grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre gesetzliche Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich. Seit 1. Januar 2021 verringert sich diese Bindungsfrist auf 12 Monate. Seit der Gesundheitsreform von 2007 können Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife für besondere Beitragsregelungen anbieten. Dazu gehören Beitragsrückerstattungen oder der Selbstbehalttarif. Zu beachten ist, dass neben der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten die jeweilige Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten ist. Wahltarife binden die Versicherten für ein bis drei Jahre an ihre Krankenkasse.⚖
Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, besteht auch weiterhin die Wechselmöglichkeit ohne Einhaltung der Bindungsfrist. In diesen Fällen kann die Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.⚖ Die Bindungsfrist von 12 Monaten gilt auch nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung kann das versicherungspflichtige Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn – ohne Einhaltung der Bindungsfrist – eine neue Krankenkasse wählen. Dies gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, beispielsweise, wenn die Versicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.
Wer die Krankenkasse wechseln möchte, füllt einen Neuaufnahmeantrag bei der Krankenkasse seiner Wahl aus. Die neu gewählte Krankenkasse kümmert sich dann um die Auflösung des Vertragsverhältnisses bei der bisherigen Krankenkasse. Eine Kündigung durch den gesetzlich Versicherten muss nur dann erfolgen, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird (z. B. bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung).
SVMWIndex k6s7a5
Für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist.
Hat der Zahlungspflichtige die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjährt der Beitragsanspruch erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.
Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.⚖
Zweck der Verjährungsvorschriften ist es im Allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern, zumal die Aufklärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.⚖
Die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine entsprechende Einrede zu beachten. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.⚖
Die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen (Einrede der Verjährung).
Für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist.⚖ Bei der Fristberechnung orientierte sich die Verjährung an der Beitragsfälligkeit. Da die Beiträge jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Entgeltabrechnungsmonats fällig werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember.
Beiträge: Februar 2019
Fälligkeit: 26.02.2019
Ablauf des Fälligkeitsjahres: 31.12.2019
Ende der Verjährungsfrist: 31.12.2023
Die Beiträge sind am 1. Januar 2024 verjährt.
Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung
Um Beitragseinbußen möglichst zu verhindern, orientiert sich auch der turnusmäßige Rhythmus der Sozialversicherungsprüfungen gemäß § 28p SGB IV an der allgemeinen Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Prüfzeitraum ist der Verjährungszeitraum
Die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Anknüpfung an bestimmte Rechtsfolgen erfordert im deutschen Rechtssystem das Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung. Dies gilt sowohl für das Privatrecht als auch für das öffentliche Recht.
Hat der Zahlungspflichtige die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjährt der Beitragsanspruch erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.⚖ Bloße Fahrlässigkeit schließt hingegen die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist aus.
Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit werden im Gesetz nicht näher definiert. In Ermangelung anderer Maßstäbe ist bei der Feststellung des vorsätzlichen Handelns auf die von der Lehre und den Sozialgerichten entwickelten Grundlagen für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne der Verjährungsvorschrift des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV zurückzugreifen.⚖
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der Tatbestandsvorsatz besteht somit aus einem Wissens‑ und einem Willenselement. Vorsatz verlangt damit das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Beim Vorsatz ist zu differenzieren zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz. Der Begriff ›vorsätzlich‹ schließt den bedingten Vorsatz ein.⚖
30‑jährige Verjährungsfrist |
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Direkter Vorsatz |
Bedingter Vorsatz |
(Bewußte) Fahrlässigkeit |
Beim direkten Vorsatz steht das Wissenselement im Vordergrund. Der Arbeitgeber weiß oder hält es für sicher, dass sein Handeln einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeiführt (z. B. Beitragsbetrug). Direkter Vorsatz wird regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt z. B. bei ›Schwarzarbeit‹) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden.⚖ Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.
Schwarzarbeit und Illegale Beschäftigung → Der Begriff ›Illegale Beschäftigung‹
Nettolohnfiktion → Illegalität im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV
Der bedingte Vorsatz wird auch als Eventualvorsatz bezeichnet. Bei einer unterlassenen Beitragsentrichtung handelt der Arbeitgeber bedingt vorsätzlich, wenn er »eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat«.⚖
Anders als beim direkten Vorsatz, bei dem die Person weiß, dass das eigene Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führen wird, hält der Handelnde beim Eventualvorsatz (bedingten Vorsatz) die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich und findet sich mit diesem Risiko ab. Die Annahme des ›Eventualvorsatzes‹ ist umso näher, desto größer der Wahrscheinlichkeitsgrad hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung ist.
Der ›bedingte Vorsatz‹ ist abzugrenzen von der ›bewussten Fahrlässigkeit‹. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Handelnde mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.⚖ Bei dem Regelfall der ›unbewussten Fahrlässigkeit‹ erkennt der Beitragsschuldner nicht einmal die Möglichkeit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges und war folglich schlicht unachtsam.
Der Säumniszuschlag → Betriebliches Organisationsverschulden
Rechtsformzwang als ›Compliance‑Risiko‹ → Betriebliches Organisationsverschulden
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist bereits der ›bedingte‹ Vorsatz aus. Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zusammen mit § 24 Abs. 2 SGB IV und § 14 Abs. 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass auch ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.⚖
Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Einheitlicher Regelungskomplex
Nettolohnfiktion → Bedingter Vorsatz
Wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (bedingt) vorsätzlich vorenthält, ist die Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen der Betriebsprüfung zwingend.
Um einen für eine die Verjährungsfrist verschiebende Beitragsvorenthaltung erforderlichen zumindest ›bedingten Vorsatz‹ bejahen zu können, ist das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (subjektiven) Tatbestandes festzustellen. Dieser darf regelmäßig nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell zu ermitteln.⚖ Die Feststellungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.⚖
Der Säumniszuschlag in der gesetzlichen Sozialversicherung → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei ›Schwarzarbeit‹) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden; sie liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete ›Nebenleistungen‹ zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht.
›Illegalität‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV → ›Bedingter‹ Vorsatz
Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer‑ und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und inhaltlich nicht voll deckungsgleich sind, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen.⚖
Die SvEV → Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
Ein Schuldvorwurf ist nur gerechtfertigt, wenn sich dieser aus der persönlichen Urteils‑ und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Verantwortlichen sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Die Feststellungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.⚖
Auch dem Arbeitgeber eines kleinen Betriebes, der die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt, kann im Rahmen des bedingten Vorsatzes grundsätzlich vorgeworfen werden, wenn er bei Unklarheiten hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung von Arbeitsentgelt darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen. Allerdings darf nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden.⚖
Kenntnis von der Zahlungspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV liegt bei einem nach § 28e SGB IV zahlungspflichtigen Arbeitgeber vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits Beschäftigung vorliegt, die andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht.⚖ Kenntnis von der Zahlungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber z. B. durch einen Steuerberater oder einem Versicherungsträger auf die Beitragspflicht eines Arbeitsentgeltbestandteils hingewiesen wurde.
Hat der Arbeitgeber bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge, so begründet die anfängliche ›Gutgläubigkeit‹ dann keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist⚖ ›Bösgläubigkeit‹ hinzutritt. Vorsätzlich sind Beiträge daher auch dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt.⚖ Die dreißigjährige Verjährungsfrist greift somit auch dann, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist.⚖
Der Geschäftsführer einer GmbH zählt zu den Personen, auf die bei juristischen Personen des Privatrechts bei der Beurteilung des Vorsatzes abzustellen ist.⚖ Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen. Darüber hinaus kann jedoch auch die Kenntnis weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben.⚖
Der Säumniszuschlag → Betriebliches Organisationsverschulden
Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten, verjähren grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung. Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist auch auf Nebenforderungen anwendbar, wenn die Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden.⚖
Die Verjährung wird für die Dauer einer Prüfung des Rentenversicherungsträgers gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die der Rentenversicherungsträger zu verantworten hat.⚖
Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder der vom Arbeitgeber beauftragten Abrechnungsstelle. Sie endet mit der Bekanntgabe des Bescheids, spätestens aber nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.
Unter ›Eine Prüfung beim Arbeitgeber‹ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist zwar nicht das Erscheinen des vom Rentenversicherungsträger mit der Prüfung Beauftragten im Betrieb oder bei der vom Arbeitgeber beauftragten Abrechnungsstelle zu verstehen, eine bloße Ankündigung der Prüfstelle, in eine Prüfung einsteigen zu wollen ist aber ebenso wenig als Beginn der Betriebsprüfung anzusehen, wie ein Anhörungsschreiben oder ein informelles Treffen.⚖
Wie sich im Umkehrschluss aus § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV ergibt, kann vielmehr verjährungshemmend frühestens der Tag sein, der in der Prüfankündigung genannt ist. Nach § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV ist dieser Tag auch dann maßgeblich, wenn der vorgesehene Termin aus Gründen verschoben werden muss, welche die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat.⚖
Sofern eine Hemmung der Verjährung nicht herbeigeführt werden kann, weil der Arbeitgeber oder Steuerberater eine Prüfung aus Gründen nicht ermöglicht, die er selbst zu verantworten hat, sollte vom Arbeitgeber eine Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung eingeholt werden. Zwar kann die Verjährung nach § 225 Satz 1 BGB weder durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen noch erschwert werden, jedoch ist die Berufung des Schuldners auf Verjährung gemäß § 242 BGB dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners das Vertrauen geschöpft hat, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen.
In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p SGB IV bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS‑CoV‑2‐Virus (COVID‑19‐Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.⚖
SVMWIndex k6s7a6