Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung


Minijob-Zentrale


Historische Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung

Leitsätze
  1. Nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen unterliegen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dann nicht der Versicherungspflicht, wenn der Beschäftigte diese Tätigkeiten nicht berufs­mäßig ausübt.

  2. Berufsmäßigkeit kann sich aufgrund des Erwerbs­verhaltens des Beschäftigten ergeben oder im Status der Person des Beschäftigten begründet sein.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung be­schäf­tigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige pflichtversichert.

Mit einer Herausnahme geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz damit im Ergebnis einen sach­lich eng begrenzten und hinsichtlich der Rechtsfolgen eingeschränkten Raum freier ökonomischer Ent­fal­tung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhaltes ist.

Der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit von ›geringfügigen‹ Beschäftigungen liegt die Wer­tung zugrunde, dass diese Beschäftigungen mangels ausreichender wirtschaft­licher Bedeutung in aller Regel weder einen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise öffentlich‐rechtliche Sicherung des Be­schäf­tig­ten im Krankheitsfall und gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit darstellen noch für eine eigen­stän­dige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von we­sentlicher Bedeutung sind.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht waren bereits eingeführt worden, als die Sozialversiche­rungs­gesetze Ende des 19. Jahrhunderts entstanden.

Der Strukturwandel von der Industriegesellschaft des 19. Jahrhunderts in eine Dienstleistungs‑ und Kommunikationsgesellschaft rückte die Geringfügige Beschäftigung aufgrund der Sonderbehandlung von Sozial‑ und Steuerabgaben immer wieder in den Fokus der arbeitsmarktökonomischen Diskus­sionen. Kaum eine sozialversicherungsrechtliche Regelung wurde so häufig und gra­vierend geändert, wie die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung.

Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977

Der Begriff der ›geringfügigen Beschäftigung‹ wurde mit der Schaffung des SGB IV zum 1. Juli 1977 eingeführt. Der Grenzwert für eine zeitgeringfügige Beschäftigung wurde auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage festgelegt.

Rechtslage ab 1. Januar 1979

Zum 1. Januar 1979 wurde die Höchstdauer bei kurzfristigen Beschäftigungen auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage redu­ziert.

Rechtslage ab 1. Januar 2015

Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung beginnend ab dem Jahr 2015 übergangsweise wieder von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage angehoben.

Rechtslage ab 1. Januar 2019

Die zunächst nur als Übergangsregelung geplante Anhebung der Zeitgrenzen auf drei Monate (90 Kalendertage) bzw. 70 Arbeitstage wurde vom Gesetzgeber über den 31. Dezember 2018 dauerhaft festgeschrieben.

›Corona‐Krise‹

Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer in der Landwirtschaft während der ›Corona‐Krise‹ ent­gegenzuwirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage ange­hoben. Wurde die Beschäftigung ausschließlich in diesem Zeitraum ausgeübt und war auf läng­stens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet, handelte es sich um eine zeitgeringfügige kurzfristige Be­schäftigung.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung zu Beginn versicherungsrechtlich zu beurteilen. Eine Beschäf­tigung, die vor dem 1. März 2020 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist von Beginn an kurz­fristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

Beispiel 1

Ein nicht berufsmäßig tätiger Arbeitnehmer nimmt zum 1. Februar 2020 eine Aushilfs­beschäf­tigung auf. Er verdient 1.300,00 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 31. Mai 2020 befristet.

Bewertung:

Da die Beschäftigung auf mehr als 3 Monate befristet ist lag zunächst Versicherungspflicht vor.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1111

Durch die eingeführte Übergangsregelung ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Da ab dem 1. März 2020 die Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen für kurzfristige Minijobs gelten, liegt ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Mai 2020 eine zeitgeringfügige kurzfristige Beschäftigung vor.

Personengruppenschlüssel: 110

Beitragsgruppenschlüssel: 0000

Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist von Be­ginn an kurzfristig, wenn sie unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Zu Beschäftigungsbeginn am 1. Juli 2020 liegt ein kurz­fristiger Minijob vor, da die Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen gelten.

Beispiel 2

Ein nicht berufsmäßig tätiger Arbeitnehmer nimmt zum 1. Juli 2020 eine Aushilfsbeschäf­tigung an. Er verdient 1.300,00 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2020 befristet.

Bewertung:

Zu Beschäftigungsbeginn am 1. Juli 2020 liegt ein kurzfristiger Minijob vor, da die Zeitgrenzen von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen gelten.

Personengruppenschlüssel: 110

Beitragsgruppenschlüssel: 0000

Am 1. November ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Da ab dem 1. November 2020 wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Mona­ten oder 70 Arbeitstagen gelten, liegt ab diesem Zeitpunkt keine zeitgeringfügige kurz­fristige Beschäftigung mehr vor, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1111

Auch im Jahr 2021 wurden die die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs übergangsweise Zwischen März und Oktober angehoben. Zwischen März und Oktober 2021 war zeitgeringfügige Beschäftigung für vier Monate oder 102 Tage möglich.

Ab dem 1. Januar 2026 wurden nur für landwirtschaftliche Betriebe die Zeitgrenzen ausgeweitet. Mit dieser Maßnahme soll es den landwirtschaftlichen Betrieben ermöglicht werden, saisonale Arbeits­spitzen durch Aushilfskräfte besser abdecken zu können. Statt der bisherigen 70 Tage/3 Monate kann eine kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft ab dem 1. Januar 2026 entweder 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Jahr versicherungsfrei ausgeübt werden.

Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)
Zeitraum Monate Arbeitstage Jahresfrist
01.01.2026 3 Monate
(90 Kalendertage)
70 Arbeitstage Kalenderjahr
01.01.2026 15 Wochen
(90 Arbeitstage)
Landwirtschaft Kalenderjahr
Ab 01.11.20212) 3 Monate
(90 Kalendertage)
70 Arbeitstage Kalenderjahr
01.03.2021–31.10.20213) 4 Monate
(120 Kalendertage)
102 Arbeitstage Kalenderjahr
01.11.2020–28.02.20212) 3 Monate 70 Arbeitstage Kalenderjahr
01.03.2020–31.10.20203) 5 Monate
(150 Kalendertage)
115 Arbeitstage Kalenderjahr
01.01.2019–29.02.20202) 3 Monate (90 Kalendertage) 70 Arbeitstage Kalenderjahr
01.01.2015–31.08.20181) 3 Monate (90 Kalendertage) 70 Arbeitstage Kalenderjahr
01.01.2013–31.12.2014 2 Monate (60 Kalendertage) 50 Arbeitstage Kalenderjahr
01.01.1979–31.12.2012 2 Monate (60 Kalendertage) 50 Arbeitstage Zeitjahr
01.07.1977–31.08.1978 3 Monate (90 Kalendertage) 70 Arbeitstage Zeitjahr

1) Zunächst zeitlich befristete Übergangsregelung

2) Dauerhafte allgemeine Regelung im § 8 SGB IV

3) Ausnahmeregelung ›Corona‐Krise‹

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Geringfügigkeits‐Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung grundsätzliche Hinweise und Beispiele zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

SVMWIndex k3s3a1

Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung)

Leitsätze
  1. Eine versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich abzugrenzen von einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung.

  2. Anders als die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist die zeitgeringfügige Beschäftigung nicht mit einem regelmäßigen Entgelt auf Dauer angelegt, sondern nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich befristet.

Bei der Zuordnung einer (geringfügigen) Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, eine Zuordnung zu den in § 8 SGB IV genannten zwei Fallgruppen vorzunehmen.

Geringfügige Beschäftigung

Zwei Fallgruppen

↙ ↘

Geringfügig entlohnte Beschäftigung
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Zeitgeringfügige Beschäftigung
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Regelmäßige Beschäftigung (Fallgruppe 1 – ›Minijobber‹)

Ausgenommene Personenkreise

Die besonderen versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäf­tigungen gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung nicht für Per­sonen, die

  • im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Stu­dien­gängen und Praktikanten),

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → Keine geringfügige Beschäftigung

  • im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung,

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → Vertragsverhältnisse im Sinne des § 26 BBiG

  • im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,

  • im Rahmen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst,

    Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstleistende → Keine geringfügige Beschäftigung

  • als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,

    Behinderte in geschützten Einrichtungen → Versicherungspflicht der Behinderten

  • in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  • während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Be­schäf­tigung nach § 55 SGB IX,

  • aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX,

  • wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit

geringfügig beschäftigt sind.

☆ ☆ ☆
Gesetzliche Definition der versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine versicherungsfreie zeitgeringfügige (kurzfristige) Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Höhe des Verdiensts ist dabei unerheblich. Allerdings darf der Beschäftigte diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig aus­üben. Berufsmäßigkeit kann sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Beschäftigten ergeben oder im Status der Person des Beschäftigten begründet sein.

Zeitgeringfügige Beschäftigung

Befristete Beschäftigung

↙ ↓ ↘

Drei Monate (90 Kalendertage)
keine Berufsmäßigkeit

70 Arbeitstage
keine Berufsmäßigkeit

Berufsmäßige Ausübung
z. B. ›Unständige‹

↘ ↙ ↓

Keine Versicherungspflicht

Versicherungspflicht

Abgrenzung zur unständigen Beschäftigung

Die versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich abzugrenzen von der versicherungs­pflichtigen ›unständigen Beschäftigung‹. Auch für die versicherungspflichtige unständige Beschäfti­gung ist eine Befristung der Tätigkeit kennzeichnend. Im Gegensatz zur versicherungsfreien kurzfristi­gen Beschäftigung ist die unständige Beschäftigung für den Betreffenden nicht von untergeordneter wirt­schaftlicher Bedeutung.

Unständige Beschäftigung → Abgrenzung zur versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung

Abgrenzung zur regelmäßigen Beschäftigung

Grundsätzlich gilt, dass kurzfristige Beschäftigungen aufgrund ihrer kurzen Dauer und geringfügig ent­lohnte Beschäftigungen aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig sind. Für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist allein entscheidend, ob die zu beurteilende Beschäftigung bei ihrem Beginn auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Zeit­ge­ring­fügige (kurzfristige) Beschäftigungen sind nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Mehrfachbeschäftigung (Schema)

Beschäftigungen, die im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt werden und regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungsverhältnisse, die im Laufe eines Kalenderjahres eine der Zeitgrenzen nicht überschreiten (sogenannte ›Ultimoaushilfen‹), können keine zeitgeringfügigen Beschäftigungen sein. Beide Arten der Beschäftigung können nur versicherungsfrei bleiben, wenn sie geringfügig entlohnt werden.

Für eine kurzfristige Beschäftigung sind auch dann keine Pauschalbeiträge zu zahlen, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung erfüllt ab 1. Januar 2026 dann die Voraussetzungen für eine geringfügig ent­lohnte Beschäftigung, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro nicht überschritten wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung, die gleichzeitig die Voraussetzung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt, wird generell nicht berufsmäßig ausgeübt. Eine Prüfung der ›Berufsmäßigkeit‹ muss hier nicht vorgenommen werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Beispiel

Eine Hausfrau arbeitet als Aushilfe im Oktober 2026 für zwei verschiedene Arbeitgeber. Die erste Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist zeitlich befristet, bei der zweiten Beschäftigung handelt es sich um eine geringfügige Dauerbeschäftigung. Die geringfügige Dauerbeschäftigung beim Arbeitgeber B wird erst am 18. Oktober 2026 vereinbart.

Arbeitgeber A:
Zeitlich befristet vom 01.10. bis 15.10. gegen ein Arbeitsentgelt von 320,00 Euro

Arbeitgeber B:
Ab 20.10. geringfügige Dauerbeschäftigung für monatlich 300,00 Euro

Gesamtentgelt im Oktober 2026: 620,00 Euro

Bewertung:

Das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zusammen beträgt 620,00 Euro und überschreitet damit die mo­nat­liche Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2026 (603,00 Euro).


Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden nicht mit kurz­fristigen Beschäf­tigungen zusam­mengerechnet.

Für die kurzfristige Beschäftigung beim Arbeitgeber A sind keine Pauschal­beiträge zu zahlen, obwohl sie gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Obwohl die Entgelte aus den beiden Beschäftigungen im Oktober insgesamt über der Gering­fügigkeitsgrenze liegen, ist die Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Minijob mit Pauschal­beiträgen zu belegen.

☆ ☆ ☆
Rahmenvereinbarungen

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag, da eine Rahmen­vereinbarung lediglich die grundsätzlichen Bedingungen der Zusammenarbeit beinhaltet, die Erwerbs­person aber nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Soll eine konkrete Arbeitsleistung erbracht werden, bedarf es für den jeweiligen, zeitlich begrenzten Einsatz des Abschlusses eines Arbeitsvertrages. Geht aus der Rahmenvereinbarung eindeutig hervor, dass der Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht hat, begründet die Vereinbarung keine wechsel­seitigen Leis­tungs­pflichten. Eine derartige Vereinbarung ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unan­gemessen und verstößt deshalb auch nicht gegen § 12 TzBfG. Unter dem Gesichtspunkt des Gestal­tungsmissbrauchs kann Abrufarbeit jedoch (tatsächlich) dann vorliegen, wenn Dienstbereitschaft er­war­tet und die Arbeit zugewiesen wird.

Rahmenvereinbarungen als kurzfristige Beschäftigung

Rahmenvereinbarungen können die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung regeln. Bei Rah­men­vereinbarungen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmende festlegen, dass keine Arbeits­pflicht besteht und jeweils erst mit Angebot und Annahme ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, finden die Regelungen zur Arbeit auf Abruf keine Anwendung. In diesen Fällen handelt es sich nach der Recht­sprechung des Bundesarbeitsgerichtes um kein Dauerarbeitsverhältnis und damit auch nicht um Arbeit auf Abruf.

Entgeltfortzahlung und Umlagen → Abrufbeschäftigungsverhältnisse

Gelegentliche Beschäftigung

Eine gelegentliche Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts liegt vor, wenn es an der hinreichenden Planbarkeit, Vorherseh­barkeit und Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze fehlt. Eine kurzfristige Beschäftigung kann bei einer Rahmenvereinbarung deshalb nur dann vorliegen, wenn die Arbeitsleistungen von vornherein nicht vorhersehbar sind und auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen.

Eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung kann sich somit auch dann ergeben, wenn auf Grund einer Rahmen­ver­einbarung regelmäßige und in kurzem Abstand folgende Beschäftigungen vorliegen. Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist zudem dann als erfüllt anzusehen, wenn der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers systematisch und strukturell darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft des Beschäftigten zurückzugrei­fen und der Beschäftigte zu den sich wieder­holenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit­steht, ohne ver­pflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeits­leistung Folge zu leisten.

Rahmenvereinbarungen (Schema)

Rahmenvereinbarung
Prüfung einer regelmäßigen Beschäftigung

↙ ↓ ↘

Bis zu 12 Monate

    Maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr


  • Einsätze ohne erkennbaren Rhythmus





Länger als 12 Monate

    Maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr


  • Kein strukturbedingter Einsatz und
  • Keine (faktische) Abruf­bereit­schaft
    und
  • Einsatz unvorhersehbar und
    zu unterschiedlichen Anlässen

Länger als 12 Monate

    Maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr


  • Systematischer und strukturell darauf angelegter Einsatz
    oder
  • (Faktische) Abrufbereitschaft
    oder
  • Einsatz absehbar und wiederkehrend
↘ ↙ ↓

Keine regelmäßige
Beschäftigung

Regelmäßige
Beschäftigung

Rahmenvereinbarungen (12 Monate)

Rahmenvereinbarungen, die für längstens zwölf Monate die grundsätzlichen Bedingungen einer kurz­fristigen Beschäfti­gung für den nicht voraussehbaren Bedarfsfall regeln, begründen sozialversiche­rungs­rechtlich keine Dauerbeschäftigung. Bei Verlängerung einer Vereinbarung besteht in aller Regel ab diesem Zeitpunkt keine Kurzfristigkeit mehr.

Weitere Rahmenvereinbarungen bei demselben Arbeit­geber können unter weiteren Voraussetzungen grundsätzlich nur dann aufeinander folgen und die Voraussetzungen für die Annahme kurz­fristiger Beschäftigungen erfüllen, wenn zwischen beiden Rah­men­vereinbarungen eine Unter­bre­chung von mindestens zwei Monaten liegt. Wird die Rahmen­ver­ein­barung ohne Unterbrechung über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus verlängert, sind die Vor­aus­setzungen für eine versiche­rungs­freie zeit­geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung nicht mehr erfüllt. In diesem Fall ist ab dem Tag, ab dem die Verlängerung der Rahmenvereinbarung vereinbart wird, eine Dauerbeschäftigung beziehungs­weise regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung anzunehmen.

Das Bundessozialgericht führte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 aus, dass auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig sein kann. Dieser Auffassung wird jedoch in Bezug auf bis zu einem Jahr bestehende Rahmenvereinbarungen von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht gefolgt.

Beispiel

Eine Hausfrau erklärt gegenüber einem Gastronomiebetrieb in einer auf 12 Monate befristeten Rahmenvereinbarung die grundsätzliche Be­reitschaft, bei unerwarteten Personalausfällen und unerwartetem Personalbedarf als Aus­hilfskellnerin einzuspringen.

Eine vertragliche Absprache über die Anzahl der Arbeits­einsätze oder eine Rufbereitschaft wird nicht getroffen. Die einzelnen Arbeitseinsätze erfolgen ohne erkennbaren Rhythmus in unter­schied­lichen Monaten und ohne erkennbares Schema.

Bewertung:

Die Beschäftigung wird gelegentlich ausgeübt, weil die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Beste­hen einer Abrufvereinbarung unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne er­kenn­baren Rhythmus erfolgen.

Die Hausfrau ist kurzfristig beschäftigt und somit versicherungsfrei in der Kranken‑, Ren­ten‑ und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegever­sicherung, so­lange die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird.

Personengruppenschlüssel: 110

Beitragsgruppenschlüssel: 0000

Rahmenvereinbarungen über mehrere Jahre

Auch eine Rahmenvereinbarung, die über mehrere Jahre hinweg besteht, kann unter besonderen Be­dingungen die Voraussetzungen einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung erfüllen.

Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung aber nur dann vor, wenn sich der Beschäftigte weder aufgrund der getroffenen Vereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit zu halten hat und auch keiner (Abruf‐)Verpflichtung unterliegt, sondern die einzelnen Arbeitseinsätze ohne er­kenn­baren Rhythmus (in unterschiedlichen Monaten ohne erkennbares Schema) an maximal 70 Arbeits­tagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeit­gebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

Werden Auftragsspitzen grundsätzlich mit dem Stammpersonal erledigt, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers systematisch und strukturell darauf angelegt ist, auf Aushilfskräfte im Sinne eines Arbeitspools zurückzugreifen. In diesem Fall fehlt es an einer die Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit ausschließenden ›regelmäßigen‹ Beschäftigung auch dann, wenn der Beschäftigte Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen (auch über Jah­re hinweg) beim selben Arbeitgeber zwar ›immer wieder‹ ausgeübt, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne er­kennbaren Rhythmus erfolgen.

Von einer regelmäßigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Arbeitsanfall zwar nicht immer vorhersehbar ist, die Arbeitseinsätze aber bei vorausschauender Betrach­tung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sind und damit eine hinreichende Vorher­sehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht.

Beispiel

Eine Hausfrau schließt im Jahr 2026 mit einem Geldinstitut eine unbefristete Rahmen­ver­einbarung für kurzfristige Arbeitseinsätze. Faktisch arbeitet die Beschäftigte jeweils nur an den letz­ten fünf Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750,00 Euro.

Bewertung:

Die Tatsache, dass die Bankkauffrau faktisch aufgrund der vorhersehbaren Einsätze über einen Zeit­raum von mehreren Jahren eine von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtete und damit regelmäßige Beschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäf­tigung aus. Dabei ist unerheblich, dass die für die Kurz­fristigkeit einer Beschäftigung maß­ge­bende Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird.

Die Beschäftigte ist versicherungspflichtig in der Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pfle­geversicherung, weil das Arbeitsentgelt die für 2026 monatlich maßgebende Geringfügig­keitsgrenze in Höhe von 603,00 Euro übersteigt und damit auch keine gering­fügig ent­lohnte Beschäftigung vorliegt.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1111

☆ ☆ ☆
Aufeinander folgende Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer‐)Beschäftigung bei dem­selben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der wider­legbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer‐)Be­schäf­tigung handelt. Dies hat in der Regel zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungs­pflicht eintritt.

Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Ein­gliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden.

SVMWIndex k3s3a2

Maßgebende Zeitgrenzen

Leitsätze
  1. Die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeits­tagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung.

  2. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, wird auf das Kalenderjahr abgestellt.

Gleichwertige Alternativen

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung waren ursprünglich davon ausgegangen, dass die Unter­scheidung der Zeitgrenze von 3 Monaten und der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängig ist. Von dem Drei‐Monats‐Zeitraum war nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Wie das Bundessozialgericht klarstellte, sind die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeits­tagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung, und zwar unab­hängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres im Voraus zwar auf mehr als 3 Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Dies wurde in den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 26. Juli 2021 klargestellt.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind – unabhängig von der arbeits­zeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung – stets erfüllt, wenn die Beschäftigung von vornherein entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist. Aufgrund der Verknüpfung durch das Wort ›oder‹ liegt Zeitgeringfügigkeit immer dann vor, wenn eine der beiden Optionen erfüllt ist. Dabei kann die Befristung entweder im Voraus vertraglich, aufgrund eines Rahmenvertrags auf Arbeitseinsätze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr oder aufgrund der Art und Weise bzw. ihrem Wesen nach (z. B. Erntearbeiter) geregelt bzw. gegeben sein.

Zeitgeringfügige Beschäftigung

Maßgebende Zeitgrenzen
⇰ Gleichwertige Alternativen

↙ ↘

Drei‐Monats‐Zeitraum
(90 Kalendertage)

Siebzig‐Tage‐Grenze
(70 Arbeitstage)

Zeitgrenzen (Übersicht)

Drei Monate oder 70 Arbeitstage:

  • Arbeitet der Arbeitgeber an mindestens 5 Tagen pro Woche, gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten.

  • Die 70‐Tage‐Regelung greift dann, wenn der Arbeitnehmer weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet.

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Ab­hän­gigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr aus, werden die Beschäftigungszeiten gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 5 Tage die Woche arbeiten, gelten in diesem Fall nicht drei Monate, sondern 90 Kalendertage als Zeitrahmen.

Prüfzeitraum Kalenderjahr

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt. Der Beurteilungs­zeitraum endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Die Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, erfordert eine rückwärts­ge­wandte (retrospektive) Betrachtung des Kalenderjahres. Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den im Laufe eines Kalenderjahres bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreiten wird.

Stellt sich schon im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern wird, tritt Sozialversicherungspflicht nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ein, sondern bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird. Für die zurückliegende Zeit ergeben sich hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Ein­stufung als kurzfristige Beschäftigung hingegen keine Änderungen.

Drei‐Monats‐Regelung

Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der Drei‐Monats‐Regelung zu beurteilen ist, sind die Kalen­der­tage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammen­zu­rechnen. Volle Kalen­dermonate werden mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, sind ebenfalls 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Zu beachten ist hierbei, dass Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen sind.

Beispiel

Zeitraum: 04.09. bis 10.11.

Bewertung:
04.09.–30.09.   = 27 Kalendertage
01.10.–31.10.   = 30 Kalendertage
01.11.–10.11.   = 10 Kalendertage
Gesamt          = 67 Kalendertage

Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist dann ausgeschlossen, wenn absehbar ist, dass die maßgebende Zeitgrenze aufgrund künftiger befristeter Beschäftigungen überschritten wird. Inso­fern ist außerdem eine vorausschauende (prognostische) Betrachtung vorzunehmen. Diese Regelung gilt eben­falls wenn die Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus erfolgt. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt nicht.

Beginnt eine für sich betrachtet kurzfristige Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit zusammen mit den Vorbeschäftigungen die Dauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt für die gesamte Dauer der zu beurteilenden Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäf­tigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht.

Beispiel

Eine Hausfrau geht in einem Kalenderjahr folgende zeitlich befristete Aushilfsbeschäf­tigungen ein, die wöchentlich fünf Arbeitstage umfassen soll:

1. Mai bis 31. Juli: 1.000,00 Euro monatlich

1. Dezember bis 28. Februar des Folgejahres. 1.100,00 Euro monatlich

Bewertung:

Die Beschäftigung vom 1. Mai bis 31. Juli ist zeitgeringfügig und damit beitragsfrei.

Die am 1. Dezember aufgenommene Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie in diesem Kalenderjahr zusammen mit der ersten Beschäf­tigung die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) überschreitet. Die Beschäf­tigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahr­über­schreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beur­teilung nicht in Betracht kommt.

Die maximale Dauer von drei Monaten gilt auch für einzelne Beschäftigungen, die auf zwei Kalen­­derjahre verteilt sind (z. B. von November bis März). Die Dauer darf in diesem Fall nicht auf beide Kalenderjahre aufgeteilt werden.

Beispiel 1

Eine Hausfrau nimmt am 15.11. eine bis zum 15.03. des Folgejahres befristete Beschäf­tigung (88 Arbeitstage) als Verkäuferin auf und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500,00 Euro.

Bewertung:

Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreitet.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1111

Mehrere im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unab­hängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.

Dabei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt oder Bereitschaftsdienst geleistet wird. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalen­der­tag als ein Arbeitstag. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.

Dies gilt gleichermaßen bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen, sodass in den einzelnen Beschäftigungszeiträumen einheitlich 70 Arbeitstage maßgebend sind.

Seit 2022 müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäf­tigung über das ELSTER/SV-Meldeportal zwingend den Krankenversicherungsstatus (Kennzeichen Kranken­versicherung: 1 = gesetzlich / 2 = privat) übermitteln.

Arbeitgeber erhalten nach der Anmeldung automatisch eine Rückmeldung der Minijob-Zentrale, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr vorliegen. Übersteigt der Verdienst aus der zeitgeringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze (2026 = 603,00 Euro monatlich), muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer den berufsmäßig Beschäftigten zuzuordnen ist.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Beispiel

Eine Hausfrau nimmt am 02.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 08.07. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll.

Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a) Vom 02.01. bis 25.01. (Fünf‐Tage‐Woche) / Personengruppenschlüssel 110)
= 24 Kalendertage/17 Arbeitstage

b) Vom 31.03. bis 15.04. (Sechs‐Tage‐Woche) / Personengruppenschlüssel 110)
= 16 Kalendertage/13 Arbeitstage

c) Vom 02.05. bis 08.07. (Sechs‐Tage‐Woche) / Personengruppenschlüssel 110)
= 68 Kalendertage/58 Arbeitstage

Bewertung:

Gesamt: 108 Kalendertage/88 Arbeitstage

Die Beschäftigung zu c ist versicherungspflichtig in der Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalen­der­tagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet.

Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 02.01.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101

Beitragsgruppenschlüssel: 1111

SVMWIndex k3s3a3

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Leitsatz
  1. Ist die tageweise Beschäftigung für die Erwerbsperson nicht von untergeordneter wirtschaft­licher Bedeutung, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetz­lichen Sozialversicherung.

  2. Auch bei Personengruppen, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versiche­rungs­pflichtige Beschäftigung ausüben, kann aufgrund des Erwerbsverhaltens eine berufsmäßige Ausübung vorliegen.

Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit ist immer dann nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäf­tigung erzielte Arbeitsentgelt die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Höhe von 603,00 Euro im Monat nicht überschreitet.

Der Gesetzgebers hat sich bewusst dazu entschieden, die Möglichkeit beitragsprivilegierter Aushilfs­tätig­keiten (unter der Voraussetzung einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch das gewährte Arbeitsentgelt) nur für nicht berufsmäßig tätig werdende Arbeitskräfte zu eröffnen. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist stets zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der dort normierten maximalen Beschäftigungszeiten nur eine Voraussetzung beinhaltet. Gleichrangig daneben ist stets (bei einer mehr als nur geringfügigen Entlohnung) die weitere nach den gesetzlichen Vorgaben unerlässliche Voraussetzung sorgfältig zu prüfen, dass es sich nicht um eine berufsmäßige Ausübung der jeweiligen befristeten Tätigkeit handelt.

Berufsmäßigkeit ist ohne weitere Prüfung dann anzunehmen, wenn die Zeiten der ausgeübten Beschäf­tigungen im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen und damit schon infolge des Überschreitens der Zeitgrenze als nicht geringfügig anzusehen sind.

☆ ☆ ☆
Bestreiten des Lebensunterhalts

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. In der gebotenen Gesamtschau sind die erläuterten Rechtsprechungsgrundsätze dahingehend zu verstehen, dass es keine auch in Grenzfällen trennscharf zu konkretisierende Abgrenzung zwischen einer berufsmäßigen und einer nicht berufsmäßigen Wahrnehmung einer (die zeitlichen Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV einhaltenden) befristeten Aushilfstätigkeit gibt. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Merkmale im Sinne eines sogenannten ›Typusbegriffs‹. Maßgeblich ist im Ergebnis das durch eine wertende Betrachtung zu gewinnende Gesamtbild. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten zu berück­sichtigen, die nicht allein durch die Verhältnisse während der Dauer dieser Beschäftigung geprägt werden.

In die wertende Beurteilung des Gesamtbildes ist insbesondere einzustellen, inwieweit die betroffene Aushilfskraft im Übrigen zum Kreis der Erwerbstätigen gehört und inwieweit die Einkünfte aus der Aushilfstätigkeit für sie von mehr als nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind. Das Bundes­sozialgericht hat in ständiger Recht­sprechung die Ausübung einer zeitlich befristeten Be­schäftigung als berufsmäßig angesehen, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebens­unterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht.

Liegt Berufsmäßigkeit vor, weil die Beschäftigung für die Erwerbsperson nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, wird auch die zeitlich beschränkte Beschäftigung eine die Versicherungs­pflicht begründende Hauptbeschäftigung.

Grundsätzlich berufsmäßig Tätige
  • Unständig Beschäftigte

    Abgrenzung zur versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung

  • Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs‑ oder arbeitsuchend gemeldet sind.

  • Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

  • Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Be­rufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren.

  • Personen, die während einer wegen Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten.

  • Personen, die während einer wegen unbezahlten Urlaubs ruhenden Hauptbeschäftigung ar­beiten.

Unmittelbar vorher versicherungspflichtige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn ihr eine versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vorangegangen ist, oder folgt. Der kurzfristig Beschäftigte gehört in diesem Fall nicht zum Kreis der Erwerbstätigen, die nur gelegentlich eine vorübergehende Beschäftigung aus­üben.

Die im Anschluss an eine versicherungspflichtige Ausbildung verrichtete befristete Tätigkeit eines Stu­dienplatzbewerbers wird im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV berufsmäßig ausgeübt, wenn dieser im erlernten Beruf zum vollen Lohn und mit der vollen üblichen Arbeitszeit beschäftigt ist.

Unmittelbar vorher Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Durch die Meldung bei der Arbeitsagentur scheiden Personen nicht aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten aus. Vielmehr beruht ihre wirtschaftliche Stellung nach wie vor auf dem durch Erwerbs­tätigkeit als Beschäftigte zu erzielenden Verdienst.

Auch aus dem vorherigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf eine vorherige beitragspflichtige Beschäftigung und damit auf die generelle Zugehörigkeit zum Kreis der abhängig Erwerbstätigen geschlossen werden.

Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristete Be­schäftigung ausüben und deren Verdienst die Arbeitsentgeltgrenze von 603,00 Euro im Monat über­steigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts.

☆ ☆ ☆
Grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit

Als grundsätzlich nicht berufsmäßig Tätige werden nur die Personen angesehen, für die die Beschäf­tigung nicht die Haupteinkommensquelle darstellt, sondern lediglich von untergeordneter wirtschaft­licher Bedeutung ist. Für Beamte in der Hauptbeschäftigung ist generell keine Berufsmäßigkeit in der Nebenbeschäftigung anzunehmen. Damit ist bei Einhaltung der vorgeschriebenen Zeitgrenzen auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Auch bei diesen Personen kann sich eine Berufsmäßigkeit jedoch aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung (Personengruppen)
Personengruppe Nachweis zur Begründung der Versicherungsfreiheit
Schüler Schulbescheinigung
Abiturienten
mit Studienabsicht
Immatrikulationsbescheinigung
Studenten Immatrikulationsbescheinigung

Werkstudentenprivileg → 26‐Wochen‐Grenze

Altersvollrentner Rentenbescheid
Hausfrauen oder Hausmänner Nachweis über die finanzielle Lage
Prüfschwerpunkte (GSV) → Nicht berufsmäßig Tätige
Personen,
neben ihrer Hauptbeschäftigung
Gehaltsabrechnung der Hauptbeschäftigung
Beamte,
neben ihrer Hauptbeschäftigung
Gehaltsabrechnung der Hauptbeschäftigung
Vorhandene Hauptbeschäftigung

Übt der Arbeitnehmer seine kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung aus, ist diese grundsätzlich nicht berufsmäßig. Als Hauptbeschäftigung gilt grundsätzlich jede Beschäftigung, die nicht geringfügig entlohnt und nicht kurzfristig ist. Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sie für die Erwerbsperson von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Befriste Beschäftigung in einem kooperierenden weiteren Betrieb

Werden Beschäftigte in dem fortgeführten Hauptarbeitsverhältnis für drei Monate von Arbeitsleistungen mit der Zielsetzung freigestellt, dass sie während dieser Zeit einer befristeten (mehr als) voll­schich­tigen Tätigkeit in einem kooperierenden weiteren Betrieb nachgehen, dann spricht bereits das auf­einander abgestimmte Verhalten der beteiligten beiden Arbeitgeber für eine berufsmäßige Ausübung auch der befristeten Tätigkeit, welche einer Beitragspriviligierung nach § 8 Abs. 1 Ziffer 2 SGB IV entgegensteht.

Hauptbeschäftigung

Als Hauptbeschäftigung sind auch anzusehen

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Auch bei den Personengruppen, die grundsätzlich als nicht berufsmäßig Tätige eingestuft werden, kann sich eine berufsmäßige Ausübung aufgrund des Erwerbsverhalten ergeben. Zu Beginn einer kurzfristigen tageweisen Beschäftigung ist daher stets zu prüfen, ob die Beschäftigung bereits alleine oder zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Eine kurzfristige Beschäf­tigung erfüllt dann nicht (mehr) die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäf­tigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 603,00 Euro im Monat übersteigt und die Beschäftigung aufgrund des Erwerbsverhaltens berufsmäßig ausgeübt wird. Handelt es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat dies zur Folge, dass ab Kenntnisnahme der Überschreitung der Grenzwerte Sozialversicherungspflicht eintritt.

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen unabhängig davon, ob sie ge­ring­fügig oder mehr als geringfügig entlohnt sind, zusammen­zurechnen. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und infolgedessen nicht mehr zum Personenkreis der Erwerbsmäßigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehen (z. B. Bezieher einer Voll­rente wegen Alters), können für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäf­ti­gungszeiten nur nach dem Ausscheiden angerechnet werden.

Erstmals ausgeübte Beschäftigung (nach dem Abitur)

Abiturienten, die nach der Schulentlassung eine Beschäftigung aufnehmen und hierfür ein monatliches Arbeitsentgelt bis zur für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Geringfügigkeitsgrenze erhalten, gelten generell nicht als berufsmäßig beschäftigt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung zu zahlen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Beitragsverfahren für Minijobber

Viele Jugendliche nutzen die Zeit nach dem Abitur für einen zeitgeringfügigen Aushilfsjobs oder leisten ein Praktikum für ihren späteren Studiengang ab. Die versicherungsrechtliche Einordnung einer zeitgeringfügigen Beschäf­tigung hängt davon ab, was der Abiturient nach der zeitgeringfügigen Aushilfsbeschäftigung plant beziehungsweise ob das Praktikum vorgeschrieben ist oder nicht.

Besondere Beschäftigungsformen → Versicherungspflicht von Praktikanten

Für die Annahme einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung ist entscheidend, ob die zu beurteilende Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung kann dann nicht angenommen werden, wenn bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird, wenn also die erste Beschäftigung eine vereinzelte Ausnahme bleibt.

Geben Abiturienten bei Beschäftigungsbeginn an, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung aufzunehmen zu wollen und ist die Beschäftigung auf die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 2 SGB IV befristet, sind sie nicht dem Personenkreis der berufsmäßig Tätigen zuzuordnen. Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils müssten ggf. vom prüfenden Rentenversicherungs­träger positiv festgestellt werden, um eine Berufsmäßigkeit der ersten Beschäftigung zu begründen.

Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)

Übt der Abiturient hingegen kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung ei­nes freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem frei­wil­ligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehr­dienstes aus, zählt er bereits zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen. Dies gilt selbst dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

Erstmals ausgeübte Beschäftigung (nach dem Abitur)

Unbefristete
Beschäftigung

nach dem Abitur

Zeitgeringfügige
Beschäftigung

vor dem Freiwilligendienst

Zeitgeringfügige
Beschäftigung

vor dem Studium

↘ ↙ ↓

Versicherungspflicht

Keine Versicherungspflicht

Berücksichtigung von Zeiten im Ausland

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind auch Beschäftigungszeiten im Ausland zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts unerheblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen Staaten mit einem Arbeitsentgelt bis zur jeweils für das Kalenderjahr maßgebenden monatlich Geringfügigkeitsgrenze angerechnet. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäf­tigung nicht allein vom Erwerbs­verhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allge­meinen Erwerbsleben des Beschäftigten.

☆ ☆ ☆
Saisonarbeitskräfte

Saisonarbeitskräfte kommen überwiegend als Erntehelferinnen und Erntehelfer in der Landwirtschaft zum Einsatz. Für Saisonarbeitskräfte gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedin­gungen wie für alle anderen Arbeitnehmenden.

Versicherungsfreiheit besteht auch für diese Personen nur dann, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als nicht berufsmäßig beschäftigt gelten Schüler, Studenten, Hausfrauen, Rentner und selbstständig Tätige. Dies muss durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Die Nachweise sind (gegebenenfalls in deutscher Übersetzung) als Beleg für die Versicherungsfreiheit zu den Entgelt­unterlagen zu nehmen.

Fragebogen

Liegt die A1‐Bescheinigung nicht vor, sollte der ausländische Saisonarbeitnehmer bei seinem deutschen Arbeitgeber den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versiche­rungs­freiheit einreichen. Ergibt sich aus dem zweisprachigen Fragebogen kein Anhaltspunkt für eine Beschäf­tigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnstaat, so gilt für den Saisonarbeitnehmer deutsches Sozial­versicherungsrecht wie für jeden anderen Beschäftigten.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → SVLFG – Ausländische Saisonarbeitskräfte (Fragebogen)

Hauptberufliche Beschäftigung im Heimatland

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in seinem Heimatland eine hauptberufliche Beschäftigung ausübt, ist in einer befristeten Beschäftigung nur versicherungsfrei, wenn er in dieser Zeit bezahlten Urlaub hat. Die Rentenversicherungsträger erkennen bei einer Betriebsprüfung regelmäßig nur bezahlten Urlaub von vier Wochen an. Bei einer längeren Aushilfsbeschäftigung ist gegebenenfalls ein besonderer Nachweis (zum Beispiel über den Urlaub von zwei Kalenderjahren) erforderlich. Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub und Arbeitslose sind immer berufsmäßig beschäftigt und damit versicherungs­pflichtig.

A1‐Bescheinigung

Werden Saisonarbeitskräfte aus anderen EU‐Mitgliedsstaaten z. B. als Erntehelferinnen und Erntehelfer in der Spargel‑ und Erdbeersaison eingesetzt muss geprüft werden, ob die Person in ihrem Heimatland eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt. Übt die Person eine Beschäftigung oder ähnliche selbstständig Erwerbstätigkeit (z. B. als Landwirtin oder Landwirt) aus, gelten während der Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. Grund dafür ist, dass nach der maßgebenden EG‐Verordnung bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in zwei Staaten einer Beschäftigung nachgehen, in der Regel das Recht des Wohnstaates gilt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

So sind zum Beispiel Erntehelfer aus Polen, die in ihrem Heimatland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, dort auch hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig, und zwar auch dann, wenn diese Beschäftigung nach deutschem Recht zeitgeringfügig ist. Das polnische Recht kennt diesbezüglich keine Ausnahmeregelung von der Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber meldet in diesem Fall den Saison­arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem des Wohnstaates an und führt die Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnmitgliedstaates ab. In diesen Fällen hat die Saisonarbeitskraft die Bescheinigung ›A1‹ vorzulegen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie der Bescheinigung ›A1‹ zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Das supranationale Recht der Europäischen Union → A1‐Bescheinigung

Bei Saisonarbeitskräften aus Ländern, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen be­steht, können abweichende Regelungen bestehen.

Ausstrahlung/Einstrahlung → Sozialversicherungsabkommen

Geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte

Ob geflüchtete Menschen als Saisonarbeitskräfte eingesetzt werden können, ist abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung → Arbeitserlaubnis (Aufenthaltstitel)

Mindestlohn

Die Träger der Rentenversicherung prüfen im Rahmen der Betriebsprüfung auch für Saison­ar­beits­kräfte die Einhaltung des Mindestlohns.

Mindestlohn → Aufzeichnungspflichten (Dokumentationspflichten)

Mindestlohn → Anrechnungsfähige Sachbezüge für Saisonarbeitnehmer

Prüfung der Berufsmäßigkeit von Saisonarbeitern (Schema)

Berufsmäßige Ausübung

Keine berufsmäßige Ausübung

↓ ↓

Der Beschäftigte ist arbeitslos.

Der Beschäftigte ist in seinem Heimatland als Schüler, Student, Hausfrau, Rentner oder selbstständig tätig.

   

Der Beschäftigte ist von seinem ausländischen Arbeitgeber unbezahlt beurlaubt worden.

Der Beschäftigte ist von seinem ausländischen Arbeitgeber bezahlt beurlaubt worden und der bezahlte Urlaub (und die Aushilfsbeschäftigung) beträgt bis zu vier Wochen.

   

Der Beschäftigte ist von seinem ausländischen Arbeitgeber bezahlt beurlaubt worden und der bezahlte Urlaub (und die Aushilfsbeschäftigung) beträgt mehr als vier Wochen, ohne das es eine Begründung für den längeren bezahlten Urlaub gibt.

Der bezahlte Urlaub (und die Aushilfsbeschäftigung) beträgt mehr als vier Wochen und es gibt einen begründenden Nachweis für den längeren bezahlten Urlaub.

 

Sozialversicherungsabkommen:
Das ausländische Recht kennt keine Ausnahmeregelung von der Versicherungspflicht.
Sozialabgaben werden an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnmitgliedstaates abgeführt.

 

SVMWIndex k3s3a4

Beitrags‑ und Meldeverfahren

Leitsätze
  1. Auch für zeitgeringfügige Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der DEÜV.

  2. Die Durchführung des Meldeverfahrens für zeitgeringfügig Beschäftigte wird von der ›Mini­job‐Zentrale‹ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See wahrge­nommen.

Für zeitgeringfügige (kurzfristige) Beschäftigungen hat der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbei­träge zu entrichten.

Allerdings hat der Arbeitgeber auch für zeitgeringfügige (kurzfristige) Beschäftigungen Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.

Umlagebeträge

Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen hat der Arbeitgeber Umlage 1 (Lohnfortzahlung Krankheit) an die Minijob‐Zentrale zu entrichten.

Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 – Krankheit) → Berücksichtigungsfähige Personen (U1)

Auch für zeitgeringfügige (kurzfristige) Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Umlage 2 (Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob‐Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See zu entrichten.

Entgeltfortzahlungsversicherung (U2 – Mutterschaft) → Die U2 erfasst alle Beschäftigten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der Umlagesätze

Auch für versicherungsfreie geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte ist die Insolvenzgeld­umlage zu zahlen. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Insolvenzgeldumlage → Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt (Insolvenzgeldumlage)

Meldungen

Die Durchführung des Meldeverfahrens für zeitgeringfügig Beschäftigte wird von der ›Minijob‐Zentrale‹ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See wahrgenommen.

Zeitgeringfügige (kurzfristige) Beschäftigungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich mit den Abgabe­gründen ›10‹ (Anmeldung), und ›30‹ (Abmeldung) oder ›40‹ (gleichzeitige An‑ und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) zu melden. Die Abgabegründe ›13‹ und ›34‹ gelten nicht. Zudem ist seit 2016 eine UV‐Jahresmeldung mit dem Abgabegrund ›92‹ zu erstatten.

Schlüsselzahlen (DEÜV) → Schlüsselzahlen zu Anmeldungen (DEÜV)

Schlüsselzahlen (DEÜV) → Schlüsselzahlen zu Abmeldungen (DEÜV)

Kennzeichen Krankenversicherung (KENNZKV)

Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei einer zeitgeringfügigen kurzfristigen Beschäftigten (Per­sonengruppe 110) in den Anmeldungen angeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Be­schäf­tigung krankenversichert ist. Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz aufzunehmen.

Arbeitgeber erhalten bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten unverzüglich auf elektro­nischem Weg eine Mitteilung von der Minijob‐Zentrale, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäf­tigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Kennzeichen Krankenversicherung (KENNZKV)
  1. Kennzeichen ›1‹: Der Beschäftigte ist gesetzlich krankenversichert.

    Unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (z. B. als Rentenbezieher oder Studierender), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.

  2. Kennzeichen ›2‹: Der Beschäftigte ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.

    Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbe­trieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen An­spruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben.

SVMWIndex k3s3a5

Pauschalversteuerung

Leitsatz
  1. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist für die Pauschal­versteuerung mit 25 Prozent unbedeutend.

Der steuerrechtliche Begriff der ›Kurzfristigkeit‹ unterliegt anderen Kriterien als der sozialver­siche­rungsrechtliche Begriff.

Entgeltkatalog → Kurzfristige Beschäftigung

SVMWIndex k3s3a6