Mit der Einführung der ›Gleitzone‹ am wurde ab 1. April 2003 für die Beschäftigten die Niedriglohnschwelle beseitigt, die in Beschäftigungsverhältnissen bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führte.
Seit dem 1. Juli 2019 heißt die Gleitzone ›Übergangsbereich‹.
Beschäftigte mit einem Entgelt im Übergangsbereich werden auch als ›Midijobber‹ bezeichnet.
Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Oktober 2022 erfordert zukünftig eine periodische eine Anpassung im Übergangsbereich.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den jeweils aktuellen Hinweisen zur Versicherungs‑, beitrags‑ und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich Grundsätze und Bespiele zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.⚖
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 325,00 Euro auf 400,00 Euro wurde ab 1. April 2003 die sogenannte ›Gleitzone‹ eingeführt, die eine besondere Beitragsberechnung für den Niedriglohnbereich manifestierte.⚖ Die Gleitzone umfasste zunächst den Entgeltbereich von 400,01 Euro bis 800,00 Euro.
Ab 1. April 2003 gelten für Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung. Während die Höhe des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unverändert bleibt, hat der sogenannte ›Midijobber‹ für Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Gleitzone nur einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen, der progressiv ansteigt.
Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils
Da die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge auch zu geringeren Rentenleistungen führten, hatten die Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2018 die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.⚖ Hierzu erklärte der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Beitragsberechnung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden sollte. Die Erklärung konnte nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden.
Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 wurde zum 1. Januar 2013 die Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro angehoben. Zudem wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt.⚖ Die Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Jahr 2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro machte auch eine Anpassung des Gleitzonenbereichs notwendig.⚖ Ab 1. Januar 2013 begann der Gleitzonenbereich erst bei 450,01 Euro. Der Gesetzgeber sah für Arbeitnehmer in einer am 1. Januar 2013 bereits bestehenden Beschäftigung umfangreiche Übergangsregelungen für die unterschiedlichsten Varianten vor.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Paradigmenwechsel im Jahre 2013
Zum 1. Juli 2019 hat der Gesetzgeber eine Neuausrichtung der Gleitzone initiiert, die sich auch in der veränderten Begrifflichkeit ›Übergangsbereich‹ ausdrückt. Der Übergangsbereich wurde erweitert und geht nun von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.⚖
Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 2019 aufgenommen wurden und über den 30. Juni 2019 hinaus fortbestehen, sind im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereichs keine Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, nach denen das bisherige Recht ganz oder teilweise weiter anzuwenden wäre. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten vom 1. Juli 2019 an daher uneingeschränkt auch für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Juli 2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 Euro im Monat nicht überschreitet.
Nach der Anhebung der oberen Entgeltgrenze der Gleitzone von 800,00 Euro auf 850,00 Euro zum 1. Januar 2013 waren die Beiträge von Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00 Euro, die nicht ausdrücklich die Anwendung der Gleitzonenregelungen gewählt hatten, weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Diese Bestandsschutzregelung endet zum 30. Juni 2019. Die hiervon bislang erfassten Beschäftigten sind von der Anwendung der Regelungen des ›Übergangsbereichs‹ nicht ausgenommen und zahlen dementsprechend aus ihrem Arbeitsentgelt für Zeiten vom 1. Juli 2019 an reduzierte Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.
Durch das Einfügen des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wurde zudem sichergestellt, dass die vom Arbeitnehmer aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage zu tragenden geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Januar 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen. Die bisherige Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI zu verzichten, ist seit 1. Januar 2019 nicht mehr notwendig und wurde ersatzlos gestrichen. Die erteilten Verzichtserklärungen haben damit für Zeiten ab dem 1. Januar 2019 ihre Wirkung verloren.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022.⚖ wurde zum 1. Oktober 2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben.
Die ab 1. Oktober 2022 vorgenommene Koppelung der Minijob‐Grenze an den Mindestlohn und die damit verbundene dynamische Ausgestaltung erfordert zukünftig zwangsläufig auch eine periodische Änderung des Übergangsbereichs.⚖
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Dynamische Minijob‐Grenze ab Oktober 2022
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 Euro erzielten, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung. Die betroffenen Beschäftigten können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
In der Rentenversicherung gibt es mit Ausnahme von Beschäftigungen in Privathaushalten keine Bestandsschutzregelung. Arbeitnehmende, die über den 30. September 2022 hinaus beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 520,00 Euro verdienen, sind ab 1. Oktober 2022 geringfügig entlohnte Minijobber. Für Beschäftigte in privaten Haushalten, die sich im Minijob nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wurde im Beitragsrecht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 ein befristetes Übergangsrecht geschaffen. Für diese Beschäftigten finden bezüglich der Beitragsbemessung und Beitragstragung faktisch weiterhin die Regelungen des bisherigen Übergangsbereichs Anwendung.⚖
Beitragspflichtige Einnahme für GSV‐Beitrag in Übergangsfällen
Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro im Monat angehoben. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst.⚖
SVMWIndex k6s6a1
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich finden nicht auf alle Beschäftigten Anwendung.
Explizit ausgenommen von den Regelung des Übergangsbereichs sind Beschäftigungen, die im Rahmen der Berufsausbildung, eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt werden.
Die Regelung des Übergangsbereichs ist zudem nicht anzuwenden für Beschäftigungen, bei denen ein fiktives Arbeitsentgelt oder eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen ist (z. B. Teilnehmer am Jugend‑ oder am Bundesfreiwilligendienst, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Bezieher von Kurzarbeitergeld).
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten),
Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung
Teilnehmer an dualen Studiengängen,
Werkstudenten → Beiträge für Teilnehmer an dualen Studiengängen
Studenten, die ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikums absolvieren,
Besondere Beschäftigungsformen → Praktikanten
Teilnehmer am Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienst,
Besondere Beschäftigungsformen → Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienstleistende
Personen in Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B. bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitgliedern geistlicher Genossenschaften),
Besondere Beschäftigungsformen → Behinderte in geschützten Einrichtungen
Personen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, in denen nur das dadurch reduzierte Entgelt im ›Übergangsbereich‹ liegt,
Personen, die Kurzarbeitergeld bzw. Saison‐Kurzarbeitergeld beziehen und für die deshalb das Entgelt insoweit reduziert ist.
Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 1.600,00 Euro beträgt und nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist‐Entgelt) die obere Entgeltgrenze von 1.600,00 Euro unterschreitet.
Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn für die Beschäftigung die Regelungen des Übergangsbereichs bereits gelten, weil das Arbeitsentgelt (z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich) ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit innerhalb des Übergangsbereichs liegt. In diesen Fällen sind bei den genannten Arbeitsausfällen und der Minderung des Arbeitsentgelts weiterhin die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragsberechnung bei Kurzarbeit
SVMWIndex k6s6a2
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der sogenannten ›Midijobber‹ ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt.
Übt der Arbeitnehmer mehrere zumindest in einem Sozialversicherungszweig versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, sind die Entgelte der Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Ab 1. Oktober 2022 muss der durchschnittliche Monatswert mindestens 520,01 Euro und darf nicht mehr als 2.000,00 Euro betragen.
Zeitraum | Beginn des Übergangsbereichs | Ende des Übergangsbereichs |
---|---|---|
01.01.2025 bis 31.12.2024 | 556,01 Euro | 2.000,00 Euro |
01.01.2024 bis 31.12.2024 | 538,01 Euro | 2.000,00 Euro |
01.01.2023 bis 31.12.2023 | 520,01 Euro | 2.000,00 Euro |
01.10.2022 bis 31.12.2022 | 520,01 Euro | 1.600,00 Euro |
01.07.2019 bis 30.09.2022 | 450,01 Euro | 1.300,00 Euro |
01.01.2013 bis 30.06.2019 | 450,01 Euro | 800,00 Euro |
01.04.2003 bis 31.12.2012 | 400,01 Euro | 800,00 Euro |
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der sogenannten ›Midijobber‹ ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung, also einer Prognose, bestimmen. Auch bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist das zu berücksichtigende regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu bestimmen. Die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten laufenden und einmaligen Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Der so ermittelte durchschnittliche Monatswert muss ab 1. Januar 2023 mindestens 520,01 Euro und darf nicht mehr als 2.000,00 Euro betragen.
Grundlage der Prognose können lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) können erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das höhere Entgelt besteht.⚖
Stimmt die erforderliche Prognose mit dem späteren Verlauf infolge unvorhersehbarer Umstände nicht überein, kann dies zwar ein Anlass für eine erneute vorausschauende Betrachtung sein, für die Vergangenheit bleibt aber die ursprünglich getroffene Feststellung weiterhin maßgebend.
Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird ein Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) angesehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z. B. Beginn der Beschäftigung am 15. Februar, Beginn des Jahreszeitraums ab 1. Februar). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.
Seitens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann deshalb zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.⚖
Prognose erforderlich |
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Beginn der Beschäftigung |
Dauerhafte Veränderung |
Weitere Beschäftigung |
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.
Mindestlohn → Höhe des Entgeltanspruchs
Wird ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft und damit den Beitragsanspruch aus.
Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen⚖ Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z. B. bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz oder bei der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz), führt ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro auch dann zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag.⚖
Wertguthaben → Langzeit‑ und Lebensarbeitszeitkonten
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen kommen nicht in den Fällen zur Anwendung, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, der aber Beschäftigte nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats).
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragszeit (SV‑Tage)
Falls nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitslohn erzielt wird, also im Falle eines Teilmonats wird der Arbeitslohn auf den vollen Monat hochgerechnet. Liegt dieser monatliche Betrag innerhalb des Übergangsbereich von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro, werden die besonderen Regelungen im Übergangsbereich angewendet und ein anteiliges Gleitzonenentgelt berechnet.
Übergangsbereichsentgelt × 30/SV‐Tage
Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs ist es unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. In diesen Fällen ist allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.
Arbeitsentgelt Oktober 2022 (für 15 SV‐Tage): 450,00 Euro
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Oktober 2022): 1.600,00 Euro
Hochgerechnetes Arbeitsentgelt:
450,00 € × 30 ÷ 15 = 900,00 €
Das hochgerechnete Arbeitsentgelt im Oktober 2022 beträgt 900,00 Euro und liegt damit im Übergangsbereich. Obwohl das tatsächliche Entgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt, kommen die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs zur Anwendung.
Arbeitsentgelt Oktober 2022 (für 15 SV‐Tage): 850,00 Euro
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Oktober 2022): 1.600,00 Euro
Hochgerechnetes Arbeitsentgelt:
850,00 € × 30 ÷ 15 = 1700,00 €
Das hochgerechnete Arbeitsentgelt im Oktober 2022 beträgt 1.700,00 Euro und liegt damit nicht im Übergangsbereich. Obwohl das tatsächliche Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, kommen die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs nicht zur Anwendung.
Arbeitsentgelt Januar 2023 (für 15 SV‐Tage): 850,00 Euro
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Januar 2023): 2.000,00 Euro
Hochgerechnetes Arbeitsentgelt:
850,00 € × 30 ÷ 15 = 1700,00 €
Das hochgerechnete Arbeitsentgelt im Januar 2023 beträgt 1.700,00 Euro und liegt damit im Übergangsbereich. Es kommen somit im Januar 2023 die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs zur Anwendung.
Die Arbeitgeber haben bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Ebenfalls ist von den Arbeitgebern bei Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs eigenständig das der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt zu ermitteln. Nur wenn das gesamte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, ist die besondere Beitragsberechnung für die Beschäftigungsverhältnisse maßgebend.
Eine korrekte versicherungs‑ und beitragsrechtliche Beurteilung ist dem Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten nur dann möglich, wenn ihm die relevanten Daten von allen Beschäftigungsverhältnissen vorliegen. Es gehört deshalb zu den Mitwirkungspflichten des Beschäftigten, seinen Arbeitgeber über die Ausübung weiterer Beschäftigungsverhältnisse zu informieren und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.⚖
Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beurteilung, ob die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs zur Anwendung kommen, nur von allen Arbeitgebern einheitlich festzustellen.
Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen⚖ sind bei der Ermittlung des Gesamtentgelts ebenso wenig zu berücksichtigen, wie Einnahmen aus einer versicherungsfreien Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit.
Bei Mehrfachbeschäftigungen hängt die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts davon ab, in welcher Konstellation die Beschäftigungen ausgeübt werden.
Versicherungspflichtige Beschäftigung | Zusammenrechnung |
---|---|
und weitere versicherungspflichtige Beschäftigung | ja |
und die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung | nein |
und weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen | ja |
und kurzfristige Beschäftigung | nein |
und versicherungsfreie Beschäftigung (z. B. als Beamter) | nein |
und selbständige Tätigkeit | nein |
und steuerfreie Aufwandsentschädigung | nein |
Grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Zusammenrechnung findet eine neben einer versicherungspflichtigen (Hauptbeschäftigung) ausgeübte versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Der Beschäftigte übt im Januar 2023 nebeneinander zwei Beschäftigungen aus:
Übergangsbereich ab Januar 2023: 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro
Beschäftigung A: Monatliches Arbeitsentgelt 1.500,00 Euro
Beschäftigung B: Monatliches Arbeitsentgelt 510,00 Euro
Nur die Beschäftigung A begründet Versicherungspflicht. Bei der Beschäftigung B handelt es sich um eine versicherungsfreie geringfügig entlohne Beschäftigung, die nicht mit der Beschäftigung A zusammenzurechnen ist. Für die Beschäftigung A kommen damit die besonderen Beitragsregelungen im Übergangsbereich zur Anwendung.
Übt der Beschäftigte jedoch – ohne dass eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorhanden ist – nebeneinander mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, sind die Arbeitsentgelte aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Übergangsbereich ab Januar 2023: 520,01 bis 2.000,00 Euro
Der Beschäftigte übt im Januar 2023 nebeneinander drei Beschäftigungen aus, die für sich allein betrachtet als geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzusehen sind:
Beschäftigung A: Monatliches Arbeitsentgelt 450,00 Euro
Beschäftigung B: Monatliches Arbeitsentgelt 400,00 Euro
Beschäftigung C: Monatliches Arbeitsentgelt 200,00 Euro
Das zusammengerechnete Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen beträgt 1050,00 Euro. Es entsteht in jeder der drei Beschäftigungen Versicherungspflicht. Da das zusammengerechnete Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen im Übergangsbereich liegt, sind die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den ›Übergangsbereich‹ anzuwenden.
Steuerfreie – und insoweit auch beitragsfreie – Zulagen sind bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ebenso wenig zu berücksichtigen wie Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit einem besonderen Pauschalsteuersatz errechnet.⚖
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Lohnsteuer‑ und beitragsfreie Bezüge
Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.
Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).
Entgeltkatalog → Übungsleiterpauschale
Entgeltumwandlungen zur Finanzierung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung bis zur Höhe von 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV mindern ebenfalls das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.
Gleiches gilt für Beiträge, die nach § 40b EStG in der Fassung bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.⚖
Gehaltsverzicht und Entgeltumwandlung → Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.⚖ Grundsätzlich sind solche Einmalzahlungen durch 12 zu teilen und dem monatlichen Brutto hinzuzurechnen.
Grenzwert Übergangsbereich (1. Januar bis 30. September 2022): 1.300,00 Euro
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Oktober 2022): 1.600,00 Euro
Monatliches Arbeitsentgelt 2022: 600,00 Euro
(Regelmäßige) Einmalzahlung im November: 600,00 Euro
Regelmäßiges monatliches Entgelt: 600,00 € × 12 = 7.200,00 €
Einmalzahlung: 600,00 €
Gesamtentgelt: 7.200,00 € + 600,00 € = 7.800,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 7.800,00 € ÷ 12 = 650,00 €
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 650,00 Euro und liegt damit während des gesamten Jahres 2022 innerhalb des Übergangsbereichs.
Grenzwert Übergangsbereich (1. Januar bis 30. September 2022): 1.300 Euro
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Oktober 2022): 1.600,00 Euro
Monatliches Arbeitsentgelt 2022: 1.200,00 Euro
(Regelmäßige) Einmalzahlung im November: 2.000,00 Euro
Regelmäßiges monatliches Entgelt: 1.200,00 € × 12 = 14.400,00 €
Einmalzahlung: 2.000,00 €
Gesamtentgelt: 14.400,00 € + 2.000,00 € = 16.400,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 16.400,00 € ÷ 12 = 1.366,67 €
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.366,67 Euro und liegt damit von Januar bis September 2022 nicht innerhalb des Übergangsbereichs.
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Oktober 2022): 1.600,00 Euro
Durch die Erweiterung des Übergangsbereichs auf 1.600,00 Euro liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt ab Oktober 2022 innerhalb des Übergangsbereichs.
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Januar 2023): 2.000 Euro
Monatliches Arbeitsentgelt 2023: 1.800,00 Euro
(Regelmäßige) Einmalzahlung im November: 1.800,00 Euro
Regelmäßiges monatliches Entgelt: 1.800,00 € × 12 = 21.600,00 €
Einmalzahlung: 1.800,00 €
Gesamtentgelt: 21.600,00 € + 1.800,00 € = 23.400,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 23.400,00 € ÷ 12 = 1.950,00 €
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.950,00 Euro und liegt damit innerhalb des Übergangsbereichs.
Beträgt die Dauer der Beschäftigung weniger als 12 Monate, sind Einmalzahlungen entsprechend der Beschäftigungsmonate zu teilen und dem monatlichen Brutto hinzuzurechnen.
Grenzwert Übergangsbereich (1. Januar bis 30. September 2022): 1.300 Euro
Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Oktober 2022): 1.600,00 Euro
Beschäftigungszeitraum: Juli bis Dezember 2022
Monatliches Arbeitsentgelt ab Juli 2022: 1.400,00 Euro
(Regelmäßige) Einmalzahlung im November: 2.000,00 Euro
Regelmäßiges monatliches Entgelt: 1.400,00 € × 6 = 8.400,00 €
Einmalzahlung: 2.000,00 €
Gesamtentgelt: 8.400,00 € + 2.000,00 € = 10.400,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 10.400,00 € ÷ 6 (Monate) = 1.733,33 €
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.733,33 Euro und liegt damit von Juli bis Dezember 2022 nicht innerhalb des Übergangsbereichs.
Grenzwert Übergangsbereich ab 1. Januar 2023: 2.000 Euro
Beschäftigungszeitraum: Juli bis Dezember 2023
Monatliches Arbeitsentgelt ab Juli 2023: 1.400,00 Euro
(Regelmäßige) Einmalzahlung im November: 2.000,00 Euro
Regelmäßiges monatliches Entgelt: 1.400,00 € × 6 = 8.400,00 €
Einmalzahlung: 2.000,00 €
Gesamtentgelt: 8.400,00 € + 2.000,00 € = 10.400,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 10.400,00 € ÷ 6 (Monate) = 1.733,33 €
Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.733,33 Euro und liegt damit von Juli bis Dezember 2023 innerhalb des Übergangsbereichs.
Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.
Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch freiwilligen Wehrdienst
Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit
Das Zuflussprinzip für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet auch Anwendung bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt den Übergangsbereich von 1.600 Euro überschreitet. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme verzichtet, kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
Entstehen des Beitragsanspruchs → Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen
Prüfung der Geschäftsunterlagen → Unterlagen mit Unterschriftserfordernis
Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte in den letzten 3 Jahren – im November ohne Freiwilligkeitsvorbehalt und ohne Unterbrechung – an seine Beschäftigten Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).
Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 21.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht auszuzahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.
Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig. Die Einmalzahlung ist bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes nicht zu berücksichtigen.
Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung → Fälligkeitstermine (Übersicht)
Soweit das verminderte regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs liegt, sind mit Beginn der Entgeltminderung die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich das regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund eines Wechsels von einer Vollzeit‑ in eine Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert.
Berücksichtigung von Einmalzahlungen |
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Schriftlicher Verzicht |
Einmalzahlung |
Einmalzahlung |
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Keine Berücksichtigung |
Berücksichtigung |
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen. Zur Ermittlung des monatlichen Durchschnittswertes sind die Bezüge des letzten Jahres zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist durch 12 zu teilen. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.
Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.⚖ Eine Korrektur erfolgt nur für die Zukunft.
Ist für eine Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV vereinbart, ist bei dem für die Prüfung, ob es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt, zugrunde zu legenden Bruttoarbeitsentgelt nicht der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag, sondern der reguläre Arbeitnehmerbeitrag zu berücksichtigen.
Nettolohnvereinbarung → Beitragspflichtiger Bruttolohn (Abtastverfahren)
SVMWIndex k6s6a3
Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag.
Ab 1. Januar 2023 liegt ein Beschäftigungsverhältnis im sogenannten Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 2.000,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb des sogenannten ›Übergangsbereichs‹ liegt, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.
Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs, gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage.⚖ Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 wurde die Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu und zugunsten der Arbeitnehmer geregelt.
Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag, der nach einer (vereinfachten) Formel berechnet wird.
F × G ([2.000 ÷ (2.000 − G] − [G ÷ (2.000 − G)] × F) × (AE − G)
F × 520 + ([2.000 ÷ (2.000 − 520)] − [520 ÷ (2.000 − 520)] × F) × (AE − 520)
F × 520 + ([1.600 ÷ (1.600 − 520)] − [520 ÷ (1.600 − 520)] × F) × (AE − 520)
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G = Geringfügigkeitsgrenze
F = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Ab Oktober 2022 werden anstelle von 30 Prozent 28 Prozent genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt.⚖ Für die Zeit ab 1. Januar 2023 beträgt der Faktor F 0,6922.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Jahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird nicht mit dem durchschnittlichen, sondern mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.
Beitragssätze → Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV
Da der Faktor ›F‹ aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres zu ermitteln ist, wird er jedes Jahr neu angepasst. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab Januar 2023 |
---|
KV‐Beitrag = 16,20 % (14,60 % + 1,6 %)1) |
PV‐Beitrag = 3,05 %3) |
RV‐Beitrag = 18,60 % |
AV‐Beitrag = 2,60 % |
GSV‑Beitrag = 40,45 % |
Faktor ›F‹ =0,6922 (28 % ÷ 40,45 %) |
2)Der Faktor F ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird. 2)Bei der Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend. Beitragssätze → Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV 3)Der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 Prozent ist allein vom Beschäftigten zu tragen und wird deshalb nicht berücksichtigt. Beitragssätze → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV |
Für die Beschäftigten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage.⚖ Diese Beschäftigte haben zu den einzelnen Versicherungszweigen nur einen reduzierten Beitragsanteil zu tragen, der progressiv bis zum Ende des Übergangsbereichs bei 1.600,00 Euro (2.000,00 Euro ab Januar 2023) auf den vollen Beitragsanteil des tatsächlichen Arbeitsentgelts ansteigt.
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner
Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen in der Gleitzone liegen, ist der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 Prozent allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt.
Beitragssätze → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Die Neuregelungen führen insbesondere für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wurde ab 1. Oktober 2022 so geändert, dass der Belastungssprung für den Beschäftigten im Beitragsrecht beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von vorher etwa 10 Prozent künftig entfällt.
(2.000 ÷ (2.000 − G)) × (AE − G)
(1.600 ÷ (1.600 − G)) × (AE − G)
BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G = Geringfügigkeitsgrenze
Bei einem Bruttolohn von 520,01 Euro beträgt die beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten 0,01 Euro. Damit sinkt die Beitragsbelastung des Beschäftigten unmittelbar nach dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf null Euro.
Arbeitsentgelt | ÜB‐Entgelt ⚖ | Beitragspflichtige Einnahme AN ⚖ | AN‐Prozent | Beitragspflichtiges Entgelt AG |
---|---|---|---|---|
520,01 € | 359,96 € | 0,01 € | 0,00 % | 0,01 € |
600,00 € | 448,60 € | 108,11 € | 18,02 % | 108,11 € |
900,00 € | 781,04 € | 513,51 € | 57,06% | 513,51 € |
1.100,00 € | 1.002,67 € | 783,78 € | 71,25 % | 783,78 € |
1.300,00 € | 1.224,30 € | 1.054,05 € | 81,08 % | 1.054,05 € |
1.600,00 € | 1.556,74 € | 1.459,46 € | 91,22 % | 1.459,46 € |
2.000,00 € | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 100,00 % | 2.000,00 € |
Die Arbeitgeber haben bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Tragung der Abgabelasten (Beispiel 2022)
Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 Euro seine reguläre Höhe von ca. 20 Prozent erreicht. Am unteren Ende des Übergangsbereichs werden Arbeitgeber im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker belastet, am oberen Ende des Übergangsbereichs gleicht sich die Beitragslast an den regulär zu leistenden Beitrag an. Arbeitgeber entrichten damit einen systemgerechten Beitrag in die Sozialversicherung, da einem höheren Lohn höhere Lohnkosten folgen.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt seit dem 1. Oktober 2022 in jedem Versicherungszweig in fünf Schritten:
Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.⚖
Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ab Januar 2023 mittels folgender vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel:
F × 520 + ([2.000 ÷ (2.000 − 520)] − [520 ÷ (2.000 − 520)] × F) × (AE − 520)
Errechnung des Gesamtbeitrags (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zum jeweiligen Sozialversicherungszweig von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.
Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel: ⚖
(2.000 ÷ (2.000 − 520)) × (Arbeitsentgelt − 520)
Berechnung der Arbeitnehmer‐Beitragsanteile zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung von dieser fiktiven Einnahme unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes.
Zur Ermittlung der Arbeitgeber‐Beitragsanteile zieht man von den ermittelten Gesamtbeiträgen die ermittelten Arbeitnehmer‐Beitragsanteile ab.
Midijobber: Das regelmäßige Arbeitsentgelt liegt im Übergangsbereich.
Abrechnungsmonat Januar 2023
Arbeitsentgelt = 600 Euro
Krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz = 1,2 Prozent
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird nicht mit dem durchschnittlichen, sondern mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.
Der KV‐Zusatzbeitrag wird ab 1. Januar 2019 paritätisch, das heißt jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Elterneigenschaft ist erfüllt.
Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich liegen, wäre der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,35 Prozent allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt.
Arbeitsort ist nicht in Sachsen
Beitragssätze → Beiträge zur gesetzlichen PV
Beitragssätze im Januar 2023:
KV = 14,60 Prozent
KV‐Zusatzbeitrag (Beispiel hier: 1,20 Prozent
PV = 3,05 Prozent
RV = 18,60 Prozent
AV = 2,60 Prozent
Es sind die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich maßgebend.
Schritt 1: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme
F × 520 + ([2.000 ÷ (2.000 −520)] − [520 ÷ (2.000 − 520)] × F)
× (600 − 520) = 448,60 €
Schritt 2: Berechnung der Gesamtbeiträge
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.⚖
KV: 448,60 € × 7,300 % × 2 = 65,50 €
KV Zusatzbeitrag: 448,60 € × 0,600 % × 2 = 5,38 €
PV: 448,60 € × 1,525 % × 2 = 13,68 €
RV: 448,60 € × 9,300 % × 2 = 83,44 €
AV: 448,60 € × 1,300 % × 2 = 11,66 €
Gesamtsumme: = 179,66 €
Schritt 3: Bestimmung der fiktiven AN‐Einnahme ⚖
(2.000 ÷ (2.000 −520)) × (600 − 520) = 108,11 €
Schritt 4: Berechnung der Arbeitnehmer‐Beitragsanteile
KV: 108,11 € × 7,300 % = 7,89 €
KV Zusatzbeitrag: 108,11 € × 0,600 % = 0,65 €
PV: 108,11 € × 1,525 % = 1,65 €
RV: 108,11 € × 9,300 % = 10,05 €
AV: 108,11 € × 1,300 % = 1,41 €
Gesamtsumme: = 21,65 €
Schritt 5: Ermittlung der Arbeitgeber‑Beitragsanteile
KV: 65,50 € − 7,89 € = 57,61 €
KV Zusatzbeitrag: 5,38 € − 0,65 € = 4,73 €
PV: 13,68 € − 1,65 € = 12,03 €
RV: 83,44 € − 10,05 € = 73,39 €
AV: 11,66 € − 1,41 € = 10,25 €
Gesamtsumme: = 158,01 €
In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, der Beschäftigte aber nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), ist – ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen.
Beitragszeit (SV‑Tage) → Teillohnzahlungszeiträume
anteiliges Arbeitsentgelt × 30/Kalendertage = monatliches Arbeitsentgelt (= AE)
Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Berechnungsformel zu ermitteln.
F × 520 + ([2.000 ÷ (2.000 −520)] − [520 ÷ (2.000 − 520)] × F) × (AE − 520)
Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren.
mon. beitragspflichtige Einnahme × Kalendertage/30 = anteilige beitragspflichtige Einnahme
Dabei ist unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs ist in diesen Fällen allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.
Beendigung der Beschäftigung am 12. Januar 2023
Arbeitsentgelt im Januar 2023: 260,00 Euro (12 Kalendertage)
Schritt 1: Hochrechnung auf das Monatsentgelt
260,00 € × 30 ÷ 12 = 650,00 €
Schritt 2: Beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Berechnungsformel
Fiktive beitragspflichtige Einnahme aus 650,00 € = 504,00 € Beitragspflichtige Einnahme (Arbeitnehmer) = 175,68 €
Schritt 3: Beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage
Beitragspflichtige Einnahme (12 Kalendertage): 504,00 € × 12 ÷ 30 = 201,60 € Beitragspflichtige Einnahme (Arbeitnehmer): 175,68 € × 12 ÷ 30 = 70,27 €
Sofern Arbeitgeber aufgrund arbeits‑ oder tarifvertraglicher Regelungen das Teilarbeitsentgelt auf andere Weise berechnen (beispielsweise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitstage im Verhältnis zu den Werktagen eines Kalendermonats), ist dies bei der Berechnung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berücksichtigen.
Für am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520,00 Euro wird für die Zeit vom 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2023 das bis zum 30. September 2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt.⚖
Bestandsschutz und Befreiungsmöglichkeit
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner
FÜ × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × FÜ) × (AE − 450)
BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G = Geringfügigkeitsgrenze
FÜ = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben. Für das Jahr 2023 beträgt der Faktor FÜ 0,7417.
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs unterschreitet oder dessen Obergrenze überschreitet (z. B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV berechnet werden.
In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 520,01 Euro ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren.⚖
Beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt × F
Mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer ggf. zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein zu tragen. Der für jeden Versicherungszweig zu zahlende Gesamtbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag → Der Berechnungsvorgang
In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 Euro sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.
Beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner
Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt deren regelmäßige Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht durch die Anwendung der Berechnungsformeln auf die jeweiligen Arbeitsentgelte zu ermitteln, sondern es wird in diesen Fällen die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist auf der Grundlage des von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts zu berechnen.
[F × G + ([2.000 ÷ (2.000 − G)] − [G ÷ (2.000 − G)] × F) × (GAE − G)] × AE/GAE
BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
GAE = Gesamtarbeitsentgelt
G = Geringfügigkeitsgrenze
F = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.⚖
[2.000 ÷ (2.000 − G) × (GAE − G)] × AE/GAE
BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
GAE = Gesamtarbeitsentgelt
G = Geringfügigkeitsgrenze
[FÜ × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × FÜ) × (GAE − G)] × AE/GAE
BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
GAE = Gesamtarbeitsentgelt
G = Geringfügigkeitsgrenze
FÜ = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben. Für das Jahr 2023 beträgt der Faktor FÜ 0,7417.
Die besonderen Regelungen für Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs gelten insoweit nicht, als lediglich die einzelnen Arbeitsentgelte (nicht aber das Gesamtarbeitsentgelt) außerhalb des Übergangsbereichs liegen.
Monatliches Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs
Bestehen mehrere Beschäftigungen nicht durchgehend während des gesamten Kalendermonats, muss differenziert werden, ob
sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden,
(mindestens) eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und (mindestens) eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder
die Beschäftigungen im Laufe eines Monats an verschiedenen Tagen beginnen oder enden.
Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Hierzu ist das für den Teil des Kalendermonats (Teilmonat) gezahlte Gesamtarbeitsentgelt zunächst auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen.
Beitragsberechnung in einem Teilmonat
Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird dadurch eine Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich begründet, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das vorstehend beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung für den Monat des Hinzutritts der weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung insgesamt, also für den vollen Kalendermonat, von einer Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich auszugehen ist. Insofern entfällt die Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts auf den vollen Kalendermonat. Entsprechendes gilt bei Wegfall einer Beschäftigung, wenn dadurch die Voraussetzungen der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe des Kalendermonats entfallen.
Tritt zu einer im Laufe des Kalendermonats aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung im weiteren Verlauf des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird dadurch eine Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich begründet, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das im vorherigen Absatz beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht für den vollen Kalendermonat, sondern von dem Zeitpunkt der Aufnahme der (ersten) versicherungspflichtigen Beschäftigung an von einer Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensvereinfachung ist das für die unterschiedlichen Teile des Kalendermonats gezahlte Gesamtarbeitsentgelt auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen SV‐Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.
Sofern aufgrund von länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kein laufendes Arbeitsentgelt (mehr) bezogen wird und der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld) erhält, richtet sich die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs bei der Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob die Beschäftigung aufgrund der Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts im Übergangsbereich liegt. Ist dies der Fall und übersteigt das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung nicht die obere Entgeltgrenze von 1.600,00 Euro, sind die Regelungen des Übergangsbereichs auf die Einmalzahlung anzuwenden.
Sofern der Betrag der Einmalzahlung dabei die untere Entgeltgrenze von 520,01 Euro unterschreitet, ist die Einmalzahlung für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme mit dem Faktor F zu multiplizieren
Unterschreiten der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
Übersteigt hingegen das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die obere Entgeltgrenze von 1.600,00 Euro, sind für die Berechnung der Beiträge (aus der Einmalzahlung) die allgemeinen Regelungen und nicht die des Übergangsbereichs anzuwenden.
Überschreiten der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs
Bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme (allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).
Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind in den Monaten, in denen die Grenze von 1.600,00 Euro durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, die Umlagen aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Auch hier wird für die Berechnung der U1‑ und U2‑Umlagen nur das laufende Arbeitsentgelt herangezogen.
In den Übergangsfällen sind die Umlagen nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die geringfügig Beschäftigten unterliegt. Lediglich für Beschäftigte in Privathaushalten ist das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Absatz 7 SGB VI in Verbindung mit § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Die Insolvenzumlage ist sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen
In den Übergangsfällen ist die Insolvenzumlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die geringfügig Beschäftigten unterliegt.
Privathaushalte zahlen keine Insolvenzumlage.
Hatte der Arbeitnehmer auf die Anwendung der der besonderen Beitragserechnung in der Rentenversicherung im Übergangsbereich (Gleitzone) verzichtet, wurde die Insolvenzgeldumlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
SVMWIndex k6s6a4
Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag.
Für Arbeitnehmer, die im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro (sogenannter ›Übergangsbereich‹) ausüben, gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.⚖
Die Arbeitgeber haben auch für diese Beschäftigungsverhältnisse ihren vollen Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen, während die Beschäftigten nur einen reduzierten Beitragsanteil zu tragen haben, der progressiv bis zum Ende des Übergangsbereichs bei 1.300,00 Euro auf den vollen Beitragsanteil des tatsächlichen Arbeitsentgelts ansteigt.
Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen in der Gleitzone liegen, ist der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent (0,35 Prozent ab 1. Januar 2022) allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt.
Beitragssätze → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung finden auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet hatten.
Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag, der nach einer (vereinfachten) Formel berechnet wird.
F × G ([2.000 ÷ (2.000 − G] − [G ÷ (2.000 − G)] × F) × (AE − G)
F × G ([1.600 ÷ (1.600 − G] − [G ÷ (1.600 − G)] × F) × (AE − G)
F × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × F) × (AE − 450)
F × 450 + ([850 ÷ (850 − 450)] − [450 ÷ (850 − 450)] × F) × (AE − 450)
F × 400 + (2 − F) × (AE − 400)
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G = Geringfügigkeitsgrenze
F = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Jahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragssätze → Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV
Da der Faktor ›F‹ aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres zu ermitteln ist, wird er jedes Jahr neu angepasst. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Gültig ab | Faktor F | (vereinfachte) Formel im Übergangsbereich |
---|---|---|
01.2023 | 0,6922 | 1,131876 x AE − 171,4394118 € |
10.2022 | 0,7009 | 1,131876 x AE − 171,4394118 € |
01.2021 | 0,7509 | 1,131876 x AE − 171,4394118 € |
01.2020 | 0,7547 | 1,1298647 × AE − 168,8241176 € |
07.2019 | 0,7566 | 1,12885882352941 × AE − 167,516470588 € |
01.2019 | 0,7566 | 1,273825 × AE − 232,75125 € |
01.2018 | 0,7547 | 1,2759625 × AE − 234,568125 € |
01.2017 | 0,7509 | 1,2802375 × AE − 238,201875 € |
01.2016 | 0,7547 | 1,2759625 × AE − 234,568125 € |
01.2015 | 0,7585 | 1,2716875 × AE − 230,934375 € |
01.2014 | 0,7605 | 1,2694375 × AE − 229,021875 € |
01.2013 | 0,7605 | 1,2694375 × AE − 229,021875 € |
01.2012 | 0,7491 | 1,2509 × AE − 200,72 € |
01.2011 | 0,7435 | 1,2565 × AE − 205,20 € |
01.2010 | 0,7585 | 1,2415 × AE − 193,20 € |
01.2009 | 0,7472 | 1,2528 × AE − 202,24 € |
01.2008 | 0,7732 | 1,2268 × AE − 181,44 € |
01.2007 | 0,7673 | 1,2327 × AE − 186,16 € |
07.2006 | 0,7160 | 1,2840 × AE − 227,20 € |
01.2006 | 0,5967 | 1,4033 × AE − 322,64 € |
01.2005 | 0,5952 | 1,4048 × AE − 323,84 € |
01.2004 | 0,5952 | 1,4048 × AE − 323,84 € |
01.2003 | 0,5995 | 1,4005 × AE − 320,40 € |
Die ungerundeten Werte sind (ohne Kürzung der Nachkommastellen) anzusetzen. Wegen der Ausweitung des Übergangsbereichs ab Juli 2019 gibt es Unterschiede zwischen dem ersten und dem zweitem Halbjahr. Der Faktor F in Höhe von 0,7566 ist jedoch für das gesamte Jahr 2019 maßgebend. |
Die Höhe des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils ergibt sich aus den besonderen Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs.⚖
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in jedem Versicherungszweig in mehreren Schritten.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in jedem Versicherungszweig in vier Schritten:
Errechnung der beitragspflichtigen Einnahme ab 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 mittels folgender vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel:
1,12885882352941 × AE − 167,516470588
Errechnung des Gesamtbeitrags (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zum jeweiligen Sozialversicherungszweig anhand der beitragspflichtigen Einnahme.
Errechnung des auf den Arbeitgeber entfallenden Beitrags zum jeweiligen Sozialversicherungszweig bei Zugrundelegung des tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelts.
Errechnung des Arbeitnehmeranteils:
Gesamtbeitrag aus der beitragspflichtigen Einnahme − Arbeitgeberbeitrag
Arbeitsentgelt August 2019: 600,00 Euro
KV = 14,6 Prozent
KV‐Zusatzbeitrag = 1,1 Prozent
Der KV‐Zusatzbeitrag wird ab 1. Januar 2019 paritätisch, das heißt jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
PV = 3,05 Prozent
(Ein Zusatzbeitrag für Kinderlose ist wegen Elternschaft nicht zu zahlen)
RV = 18,6 Prozent
AV = 2,5 Prozent
Beitragspflichtige Einnahme: 1,12885882352941 × 600,00 € − 167,516470588 € = 509,80 € Die Beiträge werden wie folgt ermittelt: KV: Beitrag × 509,80 € × 7,3 % × 2 = 74,44 € Arbeitgeber: 600,00 € × 7,3 % = 43,80 € Beschäftigter: 74,44 € − 43,80 € = 30,64 € KV Zusatzbeitrag: Beitrag: 509,80 € × 0,55 % × 2 = 5,60 € Arbeitgeber: 600,00 € × 0,55 % = 3,30 € Beschäftigter: 5,60 € − 3,30 € = 2,30 € PV: Beitrag: 509,80 € × 1,525 % × 2 = 15,54 € Arbeitgeber: 600,00 € × 1,525 % = 9,15 € Beschäftigter: 15,54 € − 9,15 € = 6,39 € RV: Beitrag: 509,80 Euro × 9,3 % × 2 = 94,82 € Arbeitgeber: 600,00 € × 9,3 % = 55,80 € Beschäftigter: 94,82 € − 55,80 € = 39,02 € AV: Beitrag: 509,80 € × 1,25 % × 2 = 12,74 € Arbeitgeber: 600,00 € × 1,25 % = 7,50 € Beschäftigter: 12,74 € − 7,50 € = 5,24 € Gesamtbeitrag Arbeitgeber = 119,55 € Gesamtbeitrag Beschäftigter (›Midijobber‹) = 83,59 €
Besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht für einen ganzen Monat, ist zur Ermittlung der besonderen Beitragsbemessungsgrundlage das Teilentgelt zunächst auf den Monat hochzurechnen. Von dem so ermittelten Monatsentgelt wird dann das maßgebende Gleitzonenentgelt ermittelt, welches dann mit der Anzahl der SV‐Tage (Beitragstage) multipliziert und durch 30 dividiert wird.
Übergangsbereichsentgelt × SV‐Tage/30
Vor dem 1. April 2003 stieg die Beitragslast des Beschäftigten nach dem Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in eine besser bezahlte Arbeit sprunghaft von 0 Prozent auf rund 21 Prozent des Bruttoverdienstes an. Die besonderen Beitragsregelungen im Übergangsbereich führen dazu, dass der Sozialversicherungsbeitrag der Beschäftigten von etwa 10 Prozent am Beginn des Übergangsbereichs progressiv auf rund 20 Prozent am Ende des Übergangsbereichs ansteigt.
Arbeitsentgelt | Beitragspflichtige Einnahme | AN‐Prozent | AN‐Beitrag | AG‐Beitrag |
---|---|---|---|---|
450,01 € | 340,58 € | 51,31 % | 46,01 € | 89,67 € |
600,00 € | 509,80 € | 69,92 % | 83,59 € | 119,55 € |
900,00 € | 848,46 € | 88,56 % | 158,81 € | 179,33 € |
1.100,00 € | 1.074,23 € | 95,31 % | 208,90 € | 219,18 € |
1.300,00 € | 1.300,00 € | 100,00 % | 259,03 € | 259,03 € |
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In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen.
In § 28a Abs. 1 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung des Übergangsbereichs wurde nicht aufgenommen.
Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach grundsätzlich keine Ab‑ und Anmeldungen durch den Arbeitgeber abzugeben; lediglich im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereichs ist für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beschäftigungen die optionale Abgabe von Ab‑ und Anmeldungen zum 30. Juni 2019 bzw. 1. Juli 2019 zugelassen
Die Meldung gemäß § 5 Abs. 10 DEÜV ist gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung). Entgeltmeldungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 1.600,00 Euro (ab 1. Januar 2023 bis 2.000 Euro).
2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 1.600,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und/oder über 1.600,00 Euro (ab 1. Januar 2023 und/oder über 2.000 Euro).
In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen.⚖
Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist im Feld ›Entgelt Rentenberechnung‹ im Datenbaustein ›Meldesachverhalt‹ anzugeben. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt des Feldes ›Entgelt Rentenberechnung‹ ein.
Für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich fließt zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG in Verbindung mit § 163 Abs. 5 SGB VI in das Feld ›Entgelt Rentenberechnung‹ ein.
Für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit gilt dies für die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 6 SGB VI ebenfalls.
Bei unterschiedlichen Anwendungen der Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Regelungen des Übergangsbereichs in der gesetzlichen Rentenversicherung nur deshalb keine Anwendung finden, weil z. B. aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters Rentenversicherungsfreiheit besteht und lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen ist. Auch in diesen Fällen ist die Meldung zu kennzeichnen und die reduzierte beitragspflichtige Einnahme sowie das tatsächliche Arbeitsentgelt vorzugeben.
Soweit im Rahmen der Übergangsregelung für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht und individuelle Beiträge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, sind die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge an die Minijob‐Zentrale abzuführen; die individuellen Beiträge erhält die zuständige Krankenkasse.
In diesen Fällen sind die Arbeitgeber verpflichtet, für dieselbe Beschäftigung sowohl eine Meldung zur Krankenkasse (Personengruppe ›109‹ und Beitragsgruppe ›1011‹, ›1001‹ oder ›0010‹) als auch zur Minijob‐Zentrale (Personengruppe ›109‹ und Beitragsgruppe ›6500‹, ›0500‹, ›6100‹ oder ›0100‹) zu erstatten. Diese Meldungen sind ohne die gesonderte Kennzeichnung nach § 5 Abs. 10 DEÜV und ohne die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu erfassen.
Auch in der Rentenversicherung geringfügig Beschäftigte, für die nach dem Altersteilzeitgesetz zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind oder für die wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld für den Entgeltausfall Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind, sind zum einen die Meldungen zur Rentenversicherung mit der Personengruppe ›109‹ zur Minijob‐Zentrale und zum anderen bei Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen mit der Personengruppe ›109‹ zur Krankenkasse abzugeben.
Soweit Beschäftigungen in Privathaushalten unter die Übergangsregelung fallen, sind die Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 2022 zwar ebenfalls geringfügig entlohnt beschäftigt, eine Anwendung des Haushaltsscheck‐Verfahrens ist jedoch nicht vorgesehen. Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber stattdessen weiterhin ausschließlich im Beitrags‑ und Meldeverfahren für mehr als geringfügig Beschäftigte abgewickelt. Es verbleibt bei Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle, solange der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist und Krankenversicherungspflicht besteht. Daher ist in diesen Fällen auch zur Rentenversicherung die Meldung (Personengruppe ›101‹ und Beitragsgruppe ›1111‹, ›1101‹ oder ›0110‹) mit der gesonderten Kennzeichnung nach § 5 Abs. 10 DEÜV und der zusätzlichen Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts (wie für mehr als geringfügig Beschäftigte) an die Krankenkasse abzugeben.
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