Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Beitragsverfahren

Übergangsbereich (Gleitzone)

Historische Entwicklung

Leitsätze
  1. Mit der Einführung der ›Gleitzone‹ am wurde ab 1. April 2003 für die Beschäftigten die Niedriglohnschwelle be­seitigt, die in Beschäftigungsverhältnissen bei einem Überschreiten der Geringfügig­keits­grenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialver­siche­rungs­beitrag führte.

  2. Seit dem 1. Juli 2019 heißt die Gleitzone ›Übergangsbereich‹.

  3. Beschäftigte mit einem Entgelt im Übergangsbereich werden auch als ›Midijobber‹ be­zeich­net.

  4. Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeits­grenze ab 1. Oktober 2022 erfordert zukünftig eine periodische eine Anpassung im Übergangsbereich.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den jeweils aktuellen Hinweisen zur versicherungs‑, beitrags‑ und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich Grundsätze und Bespiele zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechts­an­wendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

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Einführung der ›Gleitzone‹ ab 1. April 2003

Im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 325,00 Euro auf 400,00 Euro wurde ab 1. April 2003 die sogenannte ›Gleitzone‹ (heute ›Übergangsbereich‹ genannt) einge­führt, die eine besondere Beitragsberechnung für den Niedriglohnbereich mani­festierte. Der Übergangsbereich verhindert, dass ein Arbeitnehmer, der nur wenig mehr verdient als in einem Minijob, abrupt höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Damit soll der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum ›Midijob‹ geglättet und der Anreiz für ›Minijobber‹ erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob‐Grenze hinaus auszuweiten.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Der ›Übergangsbereich‹ umfasste zunächst den Entgeltbereich von 400,01 Euro bis 800,00 Euro. Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb des sogenannten ›Übergangsbereichs‹ liegt, unterliegen grundsätzlich der Versiche­rungs­pflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozial­ver­siche­rung. Die in den einzelnen Ver­siche­rungs­zweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen fin­den uneingeschränkt Anwen­dung.

Ab 1. April 2003 gelten für Beschäftigte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, besondere Regelungen für die Er­mitt­lung der Beitragsbemessungs­grundlage sowie für die Bei­trags­tragung zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Ar­beits­losenversicherung. Während die Höhe des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag unverändert bleibt, hat der sogenannte ›Midijobber‹ für Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Gleitzone nur einen reduzierten Beitrags­anteil zu zahlen, der progressiv ansteigt.

Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils (2024)

Da die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge auch zu geringeren Rentenleistungen führten, hatten die Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2018 die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflich­tigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Hierzu erklärte der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Beitrags­berechnung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden sollte. Die Erklärung konnte nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur ein­heitlich abgegeben werden.

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Änderung des Gleitzonenbereichs ab 1. Januar 2013

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 wurde zum 1.  Januar 2013 die Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro angehoben. Zudem wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt. Die Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Jahr 2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro machte auch eine Anpassung des Gleitzonenbereichs notwendig. Ab 1. Januar 2013 begann der Gleitzonenbereich erst bei 450,01 Euro. Der Gesetzgeber sah für Arbeitnehmer in einer am 1. Januar 2013 bereits bestehenden Beschäftigung um­fang­reiche Über­gangs­regelungen für die unter­schied­lichsten Varianten vor.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Paradigmenwechsel im Jahre 2013

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Neuausrichtung ab 1. Juli 2019

Zum 1. Juli 2019 hat der Gesetzgeber eine Neuausrichtung der Gleitzone initiiert, die sich auch in der veränderten Begrifflichkeit ›Übergangsbereich‹ ausdrückt. Der Übergangsbereich wurde erweitert und geht nun von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.

Kein Fortbestand von Bestandsschutzregelungen

Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 2019 auf­genommen wurden und über den 30. Juni 2019 hin­aus fortbestehen, sind im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereichs keine Bestands­schutzregelungen geschaffen worden, nach denen das bisherige Recht ganz oder teilweise weiter anzu­wenden wäre. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten vom 1. Juli 2019 an daher unein­ge­schränkt auch für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Juli 2019 auf­ge­nommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 Euro im Monat nicht überschreitet.

Nach der Anhebung der oberen Entgeltgrenze der Gleitzone von 800,00 Euro auf 850,00 Euro zum 1. Januar 2013 waren die Beiträge von Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800,01 bis 850,00 Euro, die nicht ausdrücklich die Anwendung der Gleitzonenregelungen gewählt hatten, wei­ter­hin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Diese Bestandsschutzregelung endet zum 30. Juni 2019. Die hiervon bislang erfassten Beschäftigten sind von der Anwendung der Regelungen des ›Übergangsbereichs‹ nicht ausgenommen und zahlen dementsprechend aus ihrem Arbeitsentgelt für Zeiten vom 1. Juli 2019 an reduzierte Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosen­versicherung.

Keine geringeren Rentenansprüche

Durch das Einfügen des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wurde zudem sichergestellt, dass die vom Arbeitnehmer aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage zu tragenden geringeren Renten­versicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Januar 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenan­sprüchen führen. Die bisherige Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die An­wendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI zu verzichten, ist seit 1. Januar 2019 nicht mehr notwendig und wurde ersatzlos gestrichen. Die erteilten Verzichtser­klärungen haben damit für Zeiten ab dem 1. Januar 2019 ihre Wirkung verloren.

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Erweiterter Übergangsbereich ab 1. Oktober 2022

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022. wurde zum 1. Oktober 2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 Euro auf 520,00 Euro auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Über­gangs­bereich von monatlich 1.300,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben.

Die ab 1. Oktober 2022 vorgenommene Koppelung der Minijob‐Grenze an den Mindestlohn und die damit verbundene dynamische Ausgestaltung erfordert zukünftig zwangsläufig auch eine periodische Änderung des Übergangsbereichs.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Dynamische Minijob‐Grenze ab Oktober 2022

Bestandsschutz und Befreiungsmöglichkeit

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rege­lungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 Euro erzielten, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung. Die betroffenen Beschäftigten können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

In der Rentenversicherung gibt es mit Ausnahme von Beschäftigungen in Privathaushalten keine Bestandsschutzregelung. Arbeitnehmende, die über den 30. September 2022 hinaus beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 520,00 Euro verdienen, sind ab 1. Oktober 2022 geringfügig entlohnte Minijobber. Für Beschäftigte in privaten Haushalten, die sich im Minijob nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wurde im Bei­trags­recht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 ein befristetes Übergangsrecht geschaffen. Für diese Beschäftigten finden bezüglich der Beitragsbemessung und Beitragstragung faktisch weiterhin die Regelungen des bisherigen Übergangsbereichs Anwendung.

Beitragspflichtige Einnahme für GSV‐Beitrag in Übergangsfällen

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Erweiterung des Übergangsbereichs ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro im Monat angehoben. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme wurden entsprechend angepasst.

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Übergangsbereich ab 1. Januar 2024

Ab 1. Januar 2024 liegt ein Beschäftigungsverhältnis im sogenannten ›Übergangsbereich‹ vor, wenn das daraus erzielte monatliche Arbeitsentgelt (bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte) regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt und die Obergrenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird.



Entwicklung des Übergangsbereichs (Übersicht)
Zeitraum Beginn des Übergangsbereichs Ende des Übergangsbereichs
01.01.2025 bis 31.12.2025 556,01 Euro 2.000,00 Euro
01.01.2024 bis 31.12.2024 538,01 Euro 2.000,00 Euro
01.01.2023 bis 31.12.2023 520,01 Euro 2.000,00 Euro
01.10.2022 bis 31.12.2022 520,01 Euro 1.600,00 Euro
01.07.2019 bis 30.09.2022 450,01 Euro 1.300,00 Euro
01.01.2013 bis 30.06.2019 450,01 Euro    800,00 Euro
01.04.2003 bis 31.12.2012 400,01 Euro    800,00 Euro

SVMWIndex k6s6a1

Vom ›Übergangsbereich‹ ausgenommene Personengruppen

Leitsatz
  1. Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich finden nicht auf alle Beschäftigten Anwendung.

Explizit ausgenommen von den Regelung des Übergangsbereichs sind Beschäftigungen, die im Rahmen der Berufsausbildung, eines in der Stu­dienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt werden.

Die Regelung des Übergangsbereichs ist zudem nicht anzuwenden für Beschäftigungen, bei denen ein fiktives Arbeitsentgelt oder eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen ist (z. B. Teilnehmer am Jugend‑ oder am Bundesfreiwilligendienst, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Be­zie­her von Kurzarbeitergeld).

Ausgenommene Personengruppen
  • Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Prak­tikanten),

    Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung

  • Teilnehmer an dualen Studiengängen,

    Werkstudenten → Beiträge für Teilnehmer an dualen Studiengängen

  • Studenten, die ein in der Stu­dienordnung vorgeschriebenes Praktikums absolvieren,

    Besondere Beschäftigungsformen → Praktikanten

  • Teilnehmer am Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienst,

    Besondere Beschäftigungsformen → Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienstleistende

  • Personen in Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu­grunde gelegt werden (z. B. bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitgliedern gei­stlicher Genossenschaften),

    Besondere Beschäftigungsformen → Behinderte in geschützten Einrichtungen

  • Personen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, in denen nur das dadurch reduzierte Entgelt im ›Übergangsbereich‹ liegt,

  • Personen, die Kurzarbeitergeld bzw. Saison‐Kurzarbeitergeld beziehen und für die des­halb das Entgelt insoweit reduziert ist.

Bezug von Kurzarbeitergeld bzw. Saison‐Kurzarbeitergeld

Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für versicherungspflichtige Arbeit­nehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2.000,00 Euro beträgt und nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeits­entgelt (Ist‐Entgelt) die obere Entgeltgrenze von 2.000,00 Euro unterschreitet.

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn für die Beschäftigung die Regelungen des Übergangsbereichs bereits gelten, weil das Arbeitsentgelt (z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich) ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit innerhalb des Übergangsbereichs liegt. In diesen Fällen sind bei den genannten Arbeitsausfällen und der Minderung des Arbeitsentgelts weiterhin die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

Entgeltkatalog → Kurzarbeitergeld

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragsberechnung bei Kurzarbeit

SVMWIndex k6s6a2

Beschäftigung im Übergangsbereich

Leitsätze
  1. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der sogenannten ›Midijobber‹ ist abhängig vom durch­schnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt.

  2. Übt der Arbeitnehmer mehrere zumindest in einem Sozialversicherungszweig versiche­rungs­pflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, sind die Entgelte der Beschäf­tigungen zu­sam­men­zu­rechnen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der sogenannten ›Midijobber‹ ist abhängig vom durchschnitt­lichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt. Ab 1. Januar 2024 liegt ein Beschäftigungsverhältnis im sogenannten ›Übergangsbereich‹ vor, wenn das daraus erzielte monatliche Arbeitsentgelt (bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte) regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt und die Obergrenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird.

Übergangsbereichsfälle liegen damit nicht vor, wenn lediglich Teilarbeitsentgelte (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) innerhalb des Übergangsbereichs liegen.

Vereinbartes Nettoarbeitsentgelt

Ist für eine Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV vereinbart, ist bei dem für die Prüfung, ob es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt, zugrunde zu legenden Bruttoarbeitsentgelt nicht der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag, sondern der reguläre Arbeit­nehmerbeitrag zu berücksichtigen.

Nettolohnvereinbarung → Beitragspflichtiger Bruttolohn (Abtastverfahren)

Wertguthabenvereinbarungen

Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z. B. bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell nach dem Alters­teilzeitgesetz oder bei der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familien­pflege­zeit­gesetz), führt ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro auch dann zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag.

Wertguthaben → Langzeit‑ und Lebensarbeitszeitkonten

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Vorausschauende Betrachtung (Prognose)

Für die Beurteilung, ob es sich um eine Beschäftigung im Über­gangs­bereich handelt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt zu Beginn der Beschäfti­gung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung, also einer Prognose, bestimmen. Auch bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ist das zu berücksichtigende regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu bestimmen.

Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Prüfungsanlässe)

Prognose erforderlich

↙ ↓ ↘

Beginn der Beschäftigung
Aufnahme der Beschäftigung

Dauerhafte Veränderung
der Entgelthöhe

Weitere Beschäftigung
Aufnahme der Beschäftigung

Prognosezeitraum (Zeitjahr)

Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird ein Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) angesehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten laufen­den und einmaligen Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Der so ermittelte durchschnittliche Monatswert muss ab 1. Januar 2024 mindestens 538,01 Euro und darf nicht mehr als 2.000,00 Euro betragen.

Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z. B. Beginn der Be­schäftigung am 15. Februar, Beginn des Jahreszeitraums ab 1. Februar). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.

Abweichung aus abrechnungstechnischen Gründen

Seitens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vor­ausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen. Eine erst­malige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Be­schäf­tigung kann deshalb zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrach­tung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.

Grundlage der Prognose

Grundlage der Prognose können lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Ent­gelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) können erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das höhere Entgelt besteht.

Schwankende Bezüge

Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vor­jahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen. Zur Ermittlung des monatlichen Durchschnittswertes sind die Bezüge des letzten Jahres zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist durch 12 zu teilen. Bei neu ein­ge­stellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.

Keine vergangenheitsbezogenen Änderungen

Stimmt die erforderliche Prognose mit dem späteren Verlauf infolge unvorhersehbarer Umstände nicht überein, kann dies zwar ein Anlass für eine erneute vorausschauende Betrachtung sein, für die Ver­gangenheit bleibt aber die ursprünglich getroffene Feststellung weiterhin maßgebend. Die nicht vorhersehbaren Umstände können die versicherungs‑ und beitragsrechtliche Beurteilung nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Eine Korrektur erfolgt nur für die Zukunft.

☆ ☆ ☆
Mehrfachbeschäftigung

Die Arbeitgeber haben bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Be­schäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Ebenfalls ist von den Arbeitgebern bei Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs eigenständig das der Beitragsbemessung zu­grunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt zu ermitteln. Nur wenn das gesamte regelmäßige monat­liche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, ist die besondere Beitragsberechnung für die Beschäftigungsverhältnisse maßgebend.

Eine korrekte versicherungs‑ und beitragsrechtliche Beurteilung ist dem Arbeitgeber bei Mehrfach­beschäftigten nur dann möglich, wenn ihm die relevanten Daten von allen Beschäftigungsverhältnissen vorliegen. Es gehört deshalb zu den Mitwirkungspflichten des Beschäftigten, seinen Arbeitgeber über die Ausübung weiterer Beschäftigungsverhältnisse zu informieren und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.

Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beurteilung, ob die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs zur Anwendung kommen, nur von allen Arbeitgebern einheitlich festzustellen.

Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind bei der Ermittlung des Gesamtentgelts ebenso wenig zu berücksichtigen, wie Einnahmen aus einer versicherungsfreien Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit.

Berücksichtigung bzw. keine Berücksichtigung bei der Zusammenrechnung

Bei Mehrfachbeschäftigungen hängt die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts davon ab, in welcher Konstellation die Beschäftigungen ausgeübt werden.

Mehrfachbeschäftigung Zusammenrechnung (Schema)
Versicherungspflichtige Beschäftigung Zusammenrechnung
und weitere versicherungspflichtige Beschäftigung
ja
und die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung
nein
und weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
ja
und kurzfristige Beschäftigung
nein
und versicherungsfreie Beschäftigung (z. B. als Beamter)
nein
und selbständige Tätigkeit
nein
und steuerfreie Aufwandsentschädigung
nein
Berücksichtigung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Grundsätzlich keine Berücksichtigung bei der Zusammenrechnung findet eine neben einer versi­che­rungs­pflichtigen (Hauptbeschäftigung) ausgeübte versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäf­ti­gung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Beispiel

Der Beschäftigte übt im Januar 2024 nebeneinander zwei Beschäftigungen aus:

Übergangsbereich ab Januar 2024: 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro

Beschäftigung A: Monatliches Arbeitsentgelt 1.500,00 Euro

Beschäftigung B: Monatliches Arbeitsentgelt 510,00 Euro

Bewertung:

Nur die Beschäftigung A begründet Versicherungspflicht. Bei der Beschäftigung B handelt es sich um eine versicherungsfreie geringfügig entlohne Beschäftigung, die nicht mit der Be­schäftigung A zusammenzurechnen ist. Für die Beschäftigung A kommen damit die beson­deren Beitragsregelungen im Übergangsbereich zur Anwendung.

Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Übt der Beschäftigte jedoch – ohne dass eine ver­siche­rungspflichtige Hauptbeschäftigung vorhanden ist – nebeneinander mehrere ge­ringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, sind die Arbeitsentgelte aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Beispiel

Übergangsbereich ab Januar 2024: 538,01 bis 2.000,00 Euro

Der Beschäftigte übt im Januar 2024 nebeneinander drei Beschäftigungen aus, die für sich allein betrachtet als geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzusehen sind:

Beschäftigung A: Monatliches Arbeitsentgelt 450,00 Euro

Beschäftigung B: Monatliches Arbeitsentgelt 400,00 Euro

Beschäftigung C: Monatliches Arbeitsentgelt 200,00 Euro

Bewertung:

Das zusammengerechnete Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen beträgt 1050,00 Euro. Es entsteht in jeder der drei Beschäftigungen Versicherungspflicht. Da das zusammengerechnete Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen im Übergangsbereich liegt, sind die besonderen bei­trags­rechtlichen Regelungen für den ›Übergangsbereich‹ anzuwenden.

SVMWIndex k6s6a3

Das ›regelmäßige‹ Arbeitsentgelt

Leitsätze
  1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung (bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte) im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.

  2. Steuerfreie – und insoweit auch beitragsfreie – Zulagen sind bei der Berechnung des regel­mäßigen Arbeitsentgelts ebenso wenig zu berücksichtigen wie Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohn­steuer pauschal mit einem besonderen Pauschalsteuersatz errechnet.

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Ar­beits­entgelts ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzu­stel­len, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsverein­barung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeit­geber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.

Mindestlohn → Höhe des Entgeltanspruchs

Wird ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirk­samer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft und damit den Beitragsanspruch aus.

Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören grund­sätzlich alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeits­entgelt im Sinne der Sozial­ver­sicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich­keit (z.  B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹

Nicht zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Steuerfreie – und insoweit auch beitragsfreie – Zulagen sind bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ebenso wenig zu berücksichtigen wie Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohn­steuer pauschal mit einem besonderen Pauschalsteuersatz errechnet.

Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Lohnsteuer‑ und beitragsfreie Bezüge

Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwands­ent­schädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Ar­beits­entgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeits­ent­gelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.

Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus ne­ben­beruflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Kalenderjahr (sogenannte Übungs­lei­ter­pauschale).

Entgeltkatalog → Übungsleiterpauschale

☆ ☆ ☆
Berücksichtigung von Einmalbezügen

Einmalige Einnahmen sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berück­sichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.

Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch freiwilligen Wehrdienst

Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit

Regelmäßiges Arbeitsentgelt (Einmalbezüge Schema)

Berücksichtigung von Einmalzahlungen

↙ ↓ ↘

Schriftlicher Verzicht
arbeitsrechtlich zulässig

Einmalzahlung
aus ruhender Beschäftigung

Einmalzahlung
Zahlungsanspruch vorhanden

↘ ↙ ↓

Keine Berücksichtigung

Berücksichtigung

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allge­meinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeits­entgelts zu berück­sich­tigen. Grundsätzlich sind solche Einmalzahlungen durch 12 zu teilen und dem monatlichen Brutto hinzuzurechnen.

Beispiel

Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Januar 2024): 2.000,00 Euro

Monatliches Arbeitsentgelt 2024:                         1.800,00 Euro

(Regelmäßige) Einmalzahlung im November:      1.800,00 Euro

Regelmäßiges monatliches Entgelt: 1.800,00 € × 12 = 21.600,00 €
Einmalzahlung: 1.800,00 €
Gesamtentgelt: 21.600,00 € + 1.800,00 € = 23.400,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 23.400,00 € ÷ 12  = 1.950,00 €

Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.950,00 Euro und liegt damit innerhalb des Über­gangs­bereichs.

Dauer der Beschäftigung weniger als 12 Monate

Beträgt die Dauer der Beschäftigung weniger als 12 Monate, sind Einmalzahlungen entsprechend der Beschäftigungsmonate zu teilen und dem monat­lichen Brutto hinzuzurechnen.

Beispiel

Grenzwert Übergangsbereich ab 1. Januar 2024: 2.000,00 Euro

Beschäftigungsbeginn: 1. Juli 2024

Monatliches Arbeitsentgelt ab Juli 2024:                         1.400,00 Euro

(Regelmäßige) Einmalzahlung im November 2024:        2.000,00 Euro

Regelmäßiges monatliches Entgelt: 1.400,00 € × 6 = 8.400,00 €
Einmalzahlung: 2.000,00 €
Gesamtentgelt: 8.400,00 € + 2.000,00 € = 10.400,00 €
Durchschnittliches Entgelt: 10.400,00 € ÷ 6 (Monate) = 1.733,33 €

Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.733,33 Euro und liegt damit von Juli bis Dezember 2024 innerhalb des Über­gangs­bereichs.

Schriftlicher Verzicht auf den Einmalbezug

Das Zuflussprinzip für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet auch Anwendung bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt noch innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme verzichtet, kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.

Entstehen des Beitragsanspruchs → Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen

Prüfung der Geschäftsunterlagen → Unterlagen mit Unterschriftserfordernis

Beispiel

Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte in den letzten 3 Jahren im November (ohne Freiwillig­keits­vorbehalt und ohne Unterbrechung) an seine Beschäftigten Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).

Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 21.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht aus­zu­zahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.

Bewertung:

Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig. Die Ein­mal­zahlung ist bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes nicht zu berück­sichtigen.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung → Fälligkeitstermine (Übersicht)

Soweit das verminderte regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung innerhalb des Übergangsbe­reichs liegt, sind mit Beginn der Entgeltminderung die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwen­den. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich das regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund eines Wechsels von einer Vollzeit‑ in eine Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert.

SVMWIndex k6s6a4

Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Januar 2023

Leitsatz
  1. Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag.

Beitragsbemessungsgrundlage im ›Übergangsbereich‹

Für die Beschäftigten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen für die Er­mitt­lung der Beitrags­bemessungs­grund­lage. Diese Beschäftigte haben zu den einzelnen Versicherungs­zweigen nur einen reduzierten Beitragsanteil zu tragen, der progressiv bis zum Ende des Über­gangs­bereichs auf den vollen Beitragsanteil des tatsächlichen Arbeitsentgelts ansteigt.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner

Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen in der Gleitzone liegen, ist der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung allein vom Arbeit­nehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeit­gebers findet nicht statt.

Beitragssätze → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Formel für die beitragspflichtige Einnahme

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeits­losenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:


F × G + ( 2.000 / 2.000 − G −  G / 2.000 − G  × F) × (AE − G)

F × G ([2.000 ÷ (2.000 − G] − [G ÷ (2.000 − G)] × F) × (AE − G)
Berechnung ab 1. Januar 2024
F × 538 + ([2.000 ÷ (2.000 − 538)] − [538 ÷ (2.000 − 538)] × F) × (AE − 538)

Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner (krankenkassendirekt.de)


1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
F × 520 + ([2.000 ÷ (2.000 − 520)] − [520 ÷ (2.000 − 520)] × F) × (AE − 520)

1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022
F × 520 + ([1.600 ÷ (1.600 − 520)] − [520 ÷ (1.600 − 520)] × F) × (AE − 520)

1. Juli 2019 bis 30. September 2022
F × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × F) × (AE − 450)

1. Januar 2013 bis 30. Juni 2019
F × 450 + ([850 ÷ (850 − 450)] − [450 ÷ (850 − 450)] × F) × (AE − 450)

1. April 2003 bis 31. Dezember 2012
F × 400 + (2 − F) × (AE − 400)

AE = Monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

G   = Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügige Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung

F   = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversiche­rungs­beitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstan­den ist, geteilt wird. Ab Oktober 2022 werden anstelle von 30 Prozent 28 Prozent genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt. Für die Zeit ab 1. Januar 2024 beträgt der Faktor F 0,6846.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Jahres ergibt sich aus der Sum­me der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der all­gemeinen Rentenver­sicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosen­ver­siche­rung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssat­zes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird nicht mit dem durch­schnitt­lichen, sondern mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Da der Faktor ›F‹ aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalen­der­jahres zu ermitteln ist, wird er jedes Jahr neu angepasst. Der Gesamtsozialversiche­rungs­beitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bun­desanzeiger bekannt zu ge­ben.

Faktor F ab Januar 2024 = 0,68461)
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab Januar 2024
KV‐Beitrag = 16,30 %
(14,60 % + 1,7 %)1)
PV‐Beitrag =  3,40 %3)
RV‐Beitrag = 18,60 %
AV‐Beitrag =  2,60 %
GSV‑Beitrag = 40,90 %
Faktor ›F‹ = 0,6846
(28 % ÷ 40,90 %)

2) Der Faktor F ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird.

2) Bei der Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.

Beitragssätze → Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags

3) Der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung ist allein vom Beschäftigten zu tragen und wird deshalb nicht berücksichtigt.

Beitragssätze → Staffelung des PV‐Beitrags ab 1. Juli 2023

Entwicklung der (weiter) vereinfachten Formel im Übergangsbereich
Gültig ab Faktor F (vereinfachte) Formel im Übergangsbereich
01.2024 0,6846 1,1160637482 x AE − 232,1274965800
01.2023 0,6922 1,108145946 x AE − 216,2918919
10.2022 0,7009 1,148200000 x AE − 237,120000000
01.2021 0,7509 1,131876 x AE − 171,4394118
01.2020 0,7547 1,1298647 × AE − 168,8241176
07.2019 0,7566 1,12885882352941 × AE − 167,516470588
01.2019 0,7566 1,273825 × AE − 232,75125
01.2018 0,7547 1,2759625 × AE − 234,568125
01.2017 0,7509 1,2802375 × AE − 238,201875
01.2016 0,7547 1,2759625 × AE − 234,568125
01.2015 0,7585 1,2716875 × AE − 230,934375
01.2014 0,7605 1,2694375 × AE − 229,021875
01.2013 0,7605 1,2694375 × AE − 229,021875
01.2012 0,7491 1,2509 × AE − 200,72
01.2011 0,7435 1,2565 × AE − 205,20
01.2010 0,7585 1,2415 × AE − 193,20
01.2009 0,7472 1,2528 × AE − 202,24
01.2008 0,7732 1,2268 × AE − 181,44
01.2007 0,7673 1,2327 × AE − 186,16
07.2006 0,7160 1,2840 × AE − 227,20
01.2006 0,5967 1,4033 × AE − 322,64
01.2005 0,5952 1,4048 × AE − 323,84
01.2004 0,5952 1,4048 × AE − 323,84
01.2003 0,5995 1,4005 × AE − 320,40

Die ungerundeten Werte sind (ohne Kürzung der Nachkommastellen) anzusetzen.

Wegen der Ausweitung des Übergangsbereichs ab Juli 2019 gibt es Unterschiede zwischen dem ersten und dem zweitem Halbjahr. Der Faktor F in Höhe von 0,7566 ist jedoch für das gesamte Jahr 2019 maßgebend.

Berechnung in einem Teilmonat

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen kommen nicht in den Fällen zur Anwendung, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, der aber Beschäftigte nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats).

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragszeit (SV‑Tage)

Falls nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitslohn erzielt wird – also im Falle eines Teilmonats – wird der Arbeitslohn auf den vollen Monat hochgerechnet. Liegt dieser monatliche Betrag innerhalb des Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro, werden die besonderen Regelungen im Über­gangsbereich angewendet und ein anteiliges Gleitzonenentgelt berechnet.

Vereinfachte Formel
Übergangsbereichsentgelt × 30/SV‐Tage

Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs ist es unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. In diesen Fällen ist allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.

Beispiel 1

Beschäftigungsbeginn: 17. Januar 2024

Arbeitsentgelt Januar 2024 (für 15 SV‐Tage): 450,00 Euro

Grenzwert Übergangsbereich (ab 1. Januar 2024): 2.000,00 Euro

Hochgerechnetes Arbeitsentgelt:
450,00 € × 30 ÷ 15 = 900,00 €

Das hochgerechnete Arbeitsentgelt im Januar 2024 beträgt 900,00 Euro und liegt damit im Übergangsbereich. Obwohl das tatsächliche Entgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt, kommen die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs zur Anwendung.

Beispiel 2

Beschäftigungsbeginn: 17. Januar 2024

Arbeitsentgelt Januar 2024 (für 15 SV‐Tage): 1.100,00 Euro

Grenzwert Übergangsbereich (1. Januar 2024): 2.000,00 Euro

Hochgerechnetes Arbeitsentgelt:
1.100,00 € × 30 ÷ 15 = 2.200,00 €

Das hochgerechnete Arbeitsentgelt im Januar 2024 beträgt 2.200,00 Euro und liegt damit nicht im Übergangsbereich. Obwohl das tatsächliche Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, kommen die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs nicht zur Anwendung.

Beitragsbelastung des Beschäftigten ab Oktober 2022

Mit Wirkung zum 1.  Oktober 2022 wurde die Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu und zugunsten der Arbeitnehmer neu geregelt. Die Neuregelungen führen insbesondere für die Be­schäf­tigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitrags­recht­lichen Entlastung. Die Formel zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich wurde ab 1. Okto­ber 2022 so geändert, dass der Belastungssprung für den Beschäftigten im Beitragsrecht beim Über­gang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäf­ti­gung von vorher etwa 10 Prozent künftig entfällt.

Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils (2024)
Arbeitsentgelt ÜB‐Entgelt Beitragspflichtige Einnahme AN AN‐Prozent Beitragspflichtiges Entgelt AG
538,01 € 368,53 € 0,01 € 0,00 % 0,01 €
600,00 € 437,51 € 84,82 € 18,02 % 84,82 €
900,00 € 772,33 € 495,21 € 57,06% 495,21 €
1.100,00 € 995,54 € 768,81 € 71,25 % 768,81 €
1.300,00 € 1.218,76 € 1.042,41 € 81,08 % 1.042,41 €
1.600,00 € 1.553,57 € 1.452,80 € 91,22 % 1.452,80 €
2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € 100,00 % 2.000,00 €

Bei einem Bruttolohn von 538,01 Euro beträgt die beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten 0,01 Euro. Damit sinkt die Beitragsbelastung des Beschäftigten unmittelbar nach dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf null Euro.

Formel für die Beitragspflichtige Einnahme (AN‐Anteil)

Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungs­beitrag bildet nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:


2.000 / (2.000 − G )  × (AE − G)

(2.000 ÷ (2.000 − G)) × (AE − G)
Berechnung ab 1. Januar 2024
(2.000 ÷ (2.000 − G)) × (AE − G)

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
(2.000 ÷ (2.000 − G)) × (AE − G)

1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022
(1.600 ÷ (1.600 − G)) × (AE − G)

BE = Beitragspflichtige Einnahme

AE = Monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

  G = Geringfügigkeitsgrenze

Beitragsbelastung des Arbeitgebers ab Oktober 2022

Die Arbeitgeber haben bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Über­gangs­bereichs einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Tragung der Abgabelasten (Beispiel 2022)

Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 Euro seine reguläre Höhe von ca. 20 Prozent erreicht. Am unteren Ende des Über­gangsbereichs werden Arbeitgeber im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker belastet, am oberen Ende des Übergangs­bereichs gleicht sich die Beitragslast an den regulär zu leistenden Beitrag an. Arbeitgeber entrichten damit einen systemgerechten Beitrag in die Sozialversicherung, da einem höheren Lohn höhere Lohn­kosten folgen.

☆ ☆ ☆
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ab Oktober 2022

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt seit dem 1. Oktober 2022 in jedem Versicherungszweig in fünf Schritten:

Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu run­den; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ab Januar 2023 mittels folgender vom Gesetz­geber vorgegebenen Formel:

    Berechnung ab 1. Januar 2024
    F × 538 + ([2.000 ÷ (2.000 − 538)] − [538 ÷ (2.000 − 538)] × F) × (AE − 538)
  2. Errechnung des Gesamtbeitrags (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zum jeweiligen Sozial­versicherungszweig von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme.

  3. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel:

    (2.000 ÷ (2.000 − 538)) × (Arbeitsentgelt − 538)
  4. Berechnung der Arbeitnehmer‐Beitragsanteile zur Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeits­losenversicherung von dieser fiktiven Einnahme unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes.

  5. Zur Ermittlung der Arbeitgeber‐Beitragsanteile zieht man von den ermittelten Gesamtbei­trägen die ermittelten Arbeitnehmer‐Beitragsanteile ab.

  6. Beispiel

    Midijobber: Das regelmäßige Arbeitsentgelt liegt im Übergangsbereich.

    Abrechnungsmonat Januar 2024

    Arbeitsentgelt = 600 Euro

    Krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz = 1,2 Prozent

    Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird nicht mit dem durchschnitt­lichen, sondern mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeit­nehmer gerechnet.

    Der KV‐Zusatzbeitrag wird ab 1. Januar 2019 paritätisch, das heißt jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

    Elterneigenschaft ist erfüllt
    Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich liegen, wäre der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung allein vom Arbeit­nehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeit­gebers findet nicht statt.

    Beitragszuschlag für Kinderlose → Staffelung des PV‐Beitrags ab 1. Juli 2023

    Arbeitsort ist nicht in Sachsen

    Beitragssätze → Beiträge zur gesetzlichen PV

    Beitragssätze im Januar 2024:

    KV = 14,60 Prozent

    KV‐Zusatzbeitrag (Beispiel hier: 1,20 Prozent)

    PV =   3,40 Prozent

    RV = 18,60 Prozent

    AV =   2,60 Prozent

    Bewertung:

    Es sind die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich maß­gebend.


    Schritt 1: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme

    F × 538 + ([2.000 ÷ (2.000 −538)] − [538 ÷ (2.000 − 538)] × F) 
    × (600 − 538) = 437,51 €


    Schritt 2: Berechnung der Gesamtbeiträge
    Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Ver­doppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.

    KV:               437,51 € × 7,300 % × 2  =  63,88 €
    KV Zusatzbeitrag: 437,51 € × 0,600 % × 2  =   5,25 €
    PV:               437,51 € × 1,700 % × 2  =  14,88 €
    RV:               437,51 € × 9,300 % × 2  =  81,38 €
    AV:               437,51 € × 1,300 % × 2  =  11,38 €
                             Gesamtsumme:     = 176,77 €
    

    Schritt 3: Bestimmung der fiktiven AN‐Einnahme

    (2.000 ÷ (2.000 −538)) × (600 − 538) = 84,82 €
    

    Schritt 4: Berechnung der Arbeitnehmer‐Beitragsanteile

    KV:               84,82 € × 7,300 %      =   6,19 €
    KV Zusatzbeitrag: 84,82 € × 0,600 %      =   0,51 €
    PV:               84,82 € × 1,700 %      =   1,44 €
    RV:               84,82 € × 9,300 %      =   7,89 €
    AV:               84,82 € × 1,300 %      =   1,10 €
                              Gesamtsumme:    =  17,13 €
    

    Schritt 5: Ermittlung der Arbeitgeber‑Beitragsanteile

    KV:                    63,88 € −  6,19 €   =  57,69 €
    KV Zusatzbeitrag:       5,25 € −   0,51 €  =   4,74 €
    PV:                    14,88 € −  1,44 €   =  13,44 €
    RV:                    81,38 € −  7,89 €   =  73,49 €
    AV:                    11,38 € −  1,10 €   =  10,28 €
                               Gesamtsumme:    = 159,64 €
    
Beitragsberechnung in einem Teilmonat

In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangs­be­reichs liegt, der Beschäftigte aber nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäf­tigung im Laufe eines Kalendermonats), ist – ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen.

Beitragszeit (SV‑Tage) → Teillohnzahlungszeiträume

Berechnung des monatlichen Arbeitsentgelts
Anteiliges Arbeitsentgelt × 30/Kalendertage  = Monatliches Arbeitsentgelt (= AE)

Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Berechnungsformel zu ermitteln.

Berechnungsformel fiktive beitragspflichtige Einnahme
F × 538 + ([2.000 ÷ (2.000 − 538)] − [538 ÷ (2.000 − 538)] × F) × (AE − 538)

Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren.

Berechnung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme
mon. beitragspflichtige Einnahme × Kalendertage/30   = anteilige beitragspflichtige Einnahme

Dabei ist unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs ist in diesen Fällen allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.

Beispiel

Beendigung der Beschäftigung am 12. Januar 2024

Arbeitsentgelt im Januar 2024: 260,00 Euro (12 Kalendertage)

Schritt 1: Hochrechnung auf das Monatsentgelt

260,00 € × 30 ÷ 12 = 650,00 €

Schritt 2: Beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Berechnungsformel

Fiktive beitragspflichtige Einnahme aus 650,00 €      = 493,31 €
Beitragspflichtige Einnahme (›Midijobber‹)            = 153,21 €

Schritt 3: Beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage

Beitragspflichtige Einnahme (12 Kalendertage): 493,31 € × 12 ÷ 30  = 197,32 €
Beitragspflichtige Einnahme (›Midijobber‹):    153,21 € × 12 ÷ 30  =  61,28 €

Sofern Arbeitgeber aufgrund arbeits‑ oder tarifvertraglicher Regelungen das Teilarbeitsentgelt auf andere Weise berechnen (beispielsweise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitstage im Ver­hältnis zu den Werktagen eines Kalendermonats), ist dies bei der Berechnung der reduzierten bei­trags­pflichtigen Einnahme zu berücksichtigen.

☆ ☆ ☆
Beitragspflichtige Einnahme für GSV‐Beitrag in Übergangsfällen

Für am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520,00 Euro wird für die Zeit vom 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2023 das bis zum 30.  September 2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt.

Bestandsschutz und Befreiungsmöglichkeit

Beitragspflichtige Einnahme in Übergangsfällen

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner

FÜ × 450 + ( 1.300 / 1.300 − 450  −  450 / 1.300 − 450  × FÜ) × (AE − 450)

Berechnungsformel in Übergangsfälle
FÜ × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × FÜ) × (AE − 450)

BE = beitragspflichtige Einnahme

AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

G   = Geringfügigkeitsgrenze

 = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozial­ver­sicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ent­stan­den ist, geteilt wird.

Entwicklung des Faktors FU
Zeitraum Faktors FU
01.01.2024 bis 31.12.2024 FÜ = 0,6846
01.01.2023 bis 31.12.2023 FÜ = 0,7417
01.10.2022 bis 31.12.2022 FÜ = 0,7509

   Der Faktor FÜ ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben.

☆ ☆ ☆
Monatliches Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs unterschreitet oder dessen Obergrenze überschreitet (z. B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), kann die für die Beitrags­be­rech­nung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Berechnungsformel nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV berechnet werden.

Unterschreiten der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs

In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 520,01 Euro ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren.

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme
Beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt × F

Mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer ggf. zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein zu tragen. Der für jeden Versicherungszweig zu zahlende Gesamtbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag → Der Berechnungsvorgang

Überschreiten der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs

In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 Euro sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Bei­trags­berechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig gel­ten­den Bestimmungen zu tragen.

Beitragspflichtige Einnahme
Beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt
☆ ☆ ☆
Mehrfachbeschäftigung

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Midijobrechner / Übergangsbereichsrechner

Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt deren regelmäßige Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht durch die Anwendung der Berechnungsformeln auf die jeweiligen Arbeitsentgelte zu ermitteln, sondern es wird in diesen Fällen die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.

Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ist auf der Grundlage des von den Krankenkassen mit­geteilten Gesamtarbeitsentgelts zu berechnen.

BE bei Mehrfachbeschäftigung ab 1. Januar 2023 (voller Kalendermonat)
Berechnungsformel bei Mehrfachbeschäftigung
[F × G + ([2.000 ÷ (2.000 − G)] − [G ÷ (2.000 − G)] × F) × (GAE − G)] × AE/GAE

BE   = beitragspflichtige Einnahme

AE   = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

GAE = Gesamtarbeitsentgelt

G     = Geringfügigkeitsgrenze

F     = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversiche­rungs­beitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstan­den ist, geteilt wird.

BE zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers
[2.000 ÷ (2.000 − G) × (GAE − G)] × AE/GAE

BE = beitragspflichtige Einnahme

AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

GAE = Gesamtarbeitsentgelt

G   = Geringfügigkeitsgrenze

☆ ☆ ☆
BE zur Berechnung des GSV‐Beitrags in Übergangsfällen
[FÜ × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × FÜ) × (GAE − G)] × AE/GAE

BE   = beitragspflichtige Einnahme

AE   = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

GAE = Gesamtarbeitsentgelt

G     = Geringfügigkeitsgrenze

  = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozial­ver­sicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ent­stan­den ist, geteilt wird. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben. Für das Jahr 2023 beträgt der Faktor FÜ 0,7417.

Die besonderen Regelungen für Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangs­bereichs gelten insoweit nicht, als lediglich die einzelnen Arbeitsentgelte (nicht aber das Gesamt­arbeits­entgelt) außerhalb des Übergangsbereichs liegen.

Monatliches Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs

Beginn oder Ende der Mehrfachbeschäftigung im Laufe eines Kalendermonats

Bestehen mehrere Beschäftigungen nicht durchgehend während des gesamten Kalender­monats, muss differenziert werden, ob

  • sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden,

  • (mindestens) eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und (mindestens) eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder

  • die Beschäftigungen im Laufe eines Monats an verschiedenen Tagen beginnen oder enden.

Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln. Hierzu ist das für den Teil des Kalendermonats (Teilmonat) gezahlte Ge­samt­arbeitsentgelt zunächst auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen.

Beitragsberechnung in einem Teilmonat

Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird dadurch eine Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich begründet, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das vor­stehend beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass aus Gründen der Verfahrens­vereinfachung für den Monat des Hinzutritts der weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung insgesamt, also für den vollen Kalendermonat, von einer Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich auszugehen ist. Insofern entfällt die Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts auf den vollen Kalen­der­monat. Entsprechendes gilt bei Wegfall einer Beschäftigung, wenn dadurch die Voraussetzungen der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe des Kalendermonats entfallen.

Tritt zu einer im Laufe des Kalendermonats aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung im weiteren Verlauf des Kalendermonats eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird dadurch eine Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich begründet, ist zur Ermittlung der jeweiligen beitragspflichtigen Einnahme das im vorherigen Absatz beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht für den vollen Kalendermonat, sondern von dem Zeitpunkt der Aufnahme der (ersten) versicherungspflichtigen Beschäftigung an von einer Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensvereinfachung ist das für die unterschiedlichen Teile des Kalendermonats gezahlte Gesamtarbeitsentgelt auf den vollen Kalender­monat hochzurechnen. Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtar­beits­entgelt nach der Berechnungsformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entspre­chend der Anzahl der beitragspflichtigen SV‐Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeits­ent­gelte zum Gesamtarbeitsentgelt.

Monate ohne laufendes Arbeitsentgelt

Sofern aufgrund von länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kein laufendes Arbeitsentgelt (mehr) bezogen wird und der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld) erhält, richtet sich die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs bei der Beitragsberechnung aus der Einmalzahlung danach, ob die Beschäftigung aufgrund der Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts im Übergangs­bereich liegt. Ist dies der Fall und übersteigt das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung nicht die obere Entgeltgrenze von 1.600,00 Euro, sind die Regelungen des Über­gangs­bereichs auf die Einmalzahlung anzuwenden.

Sofern der Betrag der Einmalzahlung dabei die untere Entgeltgrenze von 520,01 Euro unterschreitet, ist die Einmalzahlung für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme mit dem Faktor F zu multiplizieren

Unterschreiten der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs

Übersteigt hingegen das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die obere Entgeltgrenze von 1.600,00 Euro, sind für die Berechnung der Beiträge (aus der Einmalzahlung) die allgemeinen Regelungen und nicht die des Übergangsbereichs anzuwenden.

Überschreiten der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs

Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2)

Bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme (allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).

Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind in den Monaten, in denen die Grenze von 1.600,00 Euro durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, die Umlagen aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Auch hier wird für die Berechnung der U1‑ und U2‑Umlagen nur das laufende Arbeitsentgelt herangezogen.

In den Übergangsfällen sind die Umlagen nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die geringfügig Beschäftigten unterliegt. Lediglich für Beschäftigte in Privathaushalten ist das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.

Insolvenzgeldumlage

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Absatz 7 SGB VI in Verbindung mit § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Die Insolvenzumlage ist sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen

In den Übergangsfällen ist die Insolvenzumlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die geringfügig Beschäftigten unterliegt.

Privathaushalte zahlen keine Insolvenzumlage.

Hatte der Arbeitnehmer auf die Anwendung der der besonderen Beitragsberechnung in der Renten­versicherung im Übergangsbereich (Gleitzone) verzichtet, wurde die Insolvenzgeldumlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

Keine geringeren Rentenansprüche

SVMWIndex k6s6a5

Beitragsberechnung im ›Übergangsbereich‹ von 1. Juli 2019 bis 30. September 2022

Leitsatz
  1. Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag.

Für Arbeitnehmer, die im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 eine versicherungs­pflich­tige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro (sogenannter ›Übergangsbereich‹) ausüben, gelten in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.

Die Arbeitgeber haben auch für diese Beschäftigungsverhältnisse ihren vollen Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen, während die Beschäftigten nur einen reduzierten Beitrags­anteil zu tragen haben, der progressiv bis zum Ende des Übergangsbereichs bei 1.300,00 Euro auf den vollen Beitragsanteil des tatsächlichen Arbeitsentgelts ansteigt.

Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen in der Gleitzone liegen, ist der eventuell zu zahlende Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent (0,35 Prozent ab 1. Januar 2022) allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt.

Beitragssätze → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV

Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung finden auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetz­lichen Rentenversicherung verzichtet hatten.

Berechnung des ›fiktiven‹ beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs wird in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein ›fiktiver‹ Betrag, der nach einer (vereinfachten) Formel berechnet wird.

☆ ☆ ☆
Die Formel im Übergangsbereich von 1. Juli 2019 bis 30. September 2022
Berechnung von 1. Juli 2019 bis 30. September 2022:
F × 450 + ([1.300 ÷ (1.300 − 450)] − [450 ÷ (1.300 − 450)] × F) × (AE − 450)

AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses

G   = Geringfügigkeitsgrenze

F   = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversiche­rungs­beitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstan­den ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Jahres ergibt sich aus der Sum­me der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der all­gemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosen­ver­siche­rung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssat­zes in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragssätze → Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Da der Faktor ›F‹ aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalen­der­jahres zu ermitteln ist, wird er jedes Jahr neu angepasst. Der Gesamtsozialversiche­rungs­beitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bun­desanzeiger bekannt zu ge­ben.

☆ ☆ ☆
Beitragstragung im Übergangsbereich

Die Höhe des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils ergibt sich aus den be­son­deren Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb des Über­gangs­bereichs.

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in jedem Versiche­rungs­zweig in mehre­ren Schrit­ten.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in jedem Versiche­rungs­zweig in vier Schritten:

  1. Errechnung der beitragspflichtigen Einnahme ab 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 mittels folgender vom Gesetz­geber vorgegebenen Formel:

    Vereinfachte Formel 1. Juli 2019 bis 30. September 2022
    1,12885882352941 × AE − 167,516470588
  2. Errechnung des Gesamtbeitrags (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zum jeweiligen Sozial­versicherungszweig anhand der beitragspflichtigen Einnahme.

  3. Errechnung des auf den Arbeitgeber entfallenden Beitrags zum jeweiligen Sozial­versiche­rungszweig bei Zugrundelegung des tatsächlichen erzielten Arbeitsent­gelts.

  4. Errechnung des Arbeitnehmeranteils:

    Gesamtbeitrag aus der beitragspflichtigen Einnahme − Arbeitgeberbeitrag
Beispiel

Arbeitsentgelt August 2019: 600,00 Euro

KV = 14,6 Prozent

KV‐Zusatzbeitrag = 1,1 Prozent
Der KV‐Zusatzbeitrag wird ab 1. Januar 2019 paritätisch, das heißt jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

PV = 3,05 Prozent
(Ein Zusatzbeitrag für Kinderlose ist wegen Elternschaft nicht zu zahlen)

RV = 18,6 Prozent

AV = 2,5 Prozent

Bewertung:
Beitragspflichtige Einnahme:
1,12885882352941 × 600,00 € − 167,516470588 € = 509,80 €

Die Beiträge werden wie folgt ermittelt:
KV: Beitrag × 509,80 € × 7,3 % × 2 = 74,44 €
Arbeitgeber:  600,00 € × 7,3 %     = 43,80 €
Beschäftigter: 74,44 € − 43,80 €   = 30,64 €

KV Zusatzbeitrag:
Beitrag: 509,80 € × 0,55 % × 2   =  5,60 €
Arbeitgeber: 600,00 € × 0,55 %   =  3,30 €
Beschäftigter: 5,60 € − 3,30 €   =  2,30 €

PV:
Beitrag: 509,80 € × 1,525 % × 2  = 15,54 €
Arbeitgeber: 600,00 € × 1,525 %  =  9,15 €
Beschäftigter: 15,54 € − 9,15 €  =  6,39 €

RV:
Beitrag: 509,80 Euro × 9,3 % × 2 = 94,82 €
Arbeitgeber: 600,00 € × 9,3 %    = 55,80 €
Beschäftigter: 94,82 € − 55,80 € = 39,02 €

AV:
Beitrag: 509,80 € × 1,25 % × 2   = 12,74 €
Arbeitgeber: 600,00 € × 1,25 %   =  7,50 €
Beschäftigter: 12,74 € − 7,50 €  =  5,24 €

Gesamtbeitrag Arbeitgeber = 119,55 €
Gesamtbeitrag Beschäftigter (›Midijobber‹) = 83,59 €
Berechnung in einem Teilmonat

Besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht für einen ganzen Monat, ist zur Ermitt­lung der besonderen Beitragsbemessungsgrundlage das Teilentgelt zunächst auf den Monat hochzu­rechnen. Von dem so ermittelten Monatsentgelt wird dann das maßgebende Gleitzonenentgelt ermit­telt, welches dann mit der Anzahl der SV‐Tage (Beitragstage) multipli­ziert und durch 30 dividiert wird.

Vereinfachte Formel
Übergangsbereichsentgelt × SV‐Tage/30
Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils (bis 30. September 2022)

Vor dem 1. April 2003 stieg die Beitragslast des Beschäftigten nach dem Wechsel von einer ge­ringfügig entlohnten Beschäftigung in eine besser bezahlte Arbeit sprunghaft von 0 Prozent auf rund 21 Prozent des Bruttoverdienstes an. Die besonderen Beitragsregelungen im Übergangs­bereich führen dazu, dass der Sozialversicherungsbeitrag der Beschäftigten von etwa 10 Prozent am Beginn des Über­gangs­bereichs progressiv auf rund 20 Prozent am Ende des Übergangsbereichs ansteigt.

Progressiver Anstieg des AN‐Beitragsanteils (bis 30. September 2022)
Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Einnahme AN‐Prozent AN‐Beitrag AG‐Beitrag
450,01 € 340,58 € 51,31 % 46,01 € 89,67 €
600,00 € 509,80 € 69,92 % 83,59 € 119,55 €
900,00 € 848,46 € 88,56 % 158,81 € 179,33 €
1.100,00 € 1.074,23 € 95,31 % 208,90 € 219,18 €
1.300,00 € 1.300,00 € 100,00 % 259,03 € 259,03 €

SVMWIndex k6s6a6

Besondere Meldeinhalte

Leitsatz
  1. In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das tatsäch­liche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangs­bereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen.

In § 28a Abs. 1 SGB IV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung des Übergangsbereichs wurde nicht aufgenommen.

Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus dem Übergangsbereich sind demnach grundsätzlich keine Ab‑ und Anmeldungen durch den Arbeitgeber abzugeben; lediglich im Zusam­menhang mit der Einführung des Übergangsbereichs ist für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehen­den Beschäftigungen die optionale Abgabe von Ab‑ und Anmeldungen zum 30. Juni 2019 bzw. 1. Juli 2019 zugelassen

Gesonderte Kennzeichnung

Die Meldung gemäß § 5 Abs. 10 DEÜV ist gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung). Entgeltmeldungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen oberhalb der Geringfügigkeits­gren­ze bis 1.600,00 Euro (ab 1. Januar 2023 bis 2.000 Euro).

2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 1.600,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und/oder über 1.600,00 Euro (ab 1. Januar 2023 und/oder über 2.000 Euro).

Entgeltmeldungen ab 2019

In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das tatsäch­liche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen.

Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist im Feld ›Entgelt Renten­berechnung‹ im Datenbaustein ›Melde­sachverhalt‹ anzugeben. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Über­gangsbereichs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeits­entgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt des Feldes ›Entgelt Ren­ten­be­rech­nung‹ ein.

Für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich fließt zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG in Verbindung mit § 163 Abs. 5 SGB VI in das Feld ›Entgelt Rentenberechnung‹ ein.

Für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit gilt dies für die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 6 SGB VI ebenfalls.

Unterschiedliche Anwendungen der Regelungen in einzelnen Zweigen der SV

Bei unterschiedlichen Anwendungen der Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung rich­tet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beur­tei­lung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Regelungen des Übergangsbereichs in der gesetzlichen Ren­tenversicherung nur deshalb keine Anwendung finden, weil z. B. aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters Rentenversicherungsfreiheit besteht und lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu zahlen ist. Auch in diesen Fällen ist die Meldung zu kennzeichnen und die reduzierte beitragspflichtige Einnahme sowie das tatsächliche Arbeitsentgelt vorzugeben.

Meldungen im Rahmen der Übergangsregelung

Soweit im Rahmen der Übergangsregelung für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungs­zweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen sind, während in (einem) anderen Ver­sicherungszweig(en) eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht und individuelle Bei­träge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, sind die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge an die Minijob‐Zentrale abzuführen; die individuellen Beiträge erhält die zu­stän­dige Krankenkasse.

In diesen Fällen sind die Arbeitgeber verpflichtet, für dieselbe Beschäftigung sowohl eine Meldung zur Krankenkasse (Personengruppe ›109‹ und Beitragsgruppe ›1011‹, ›1001‹ oder ›0010‹) als auch zur Minijob‐Zentrale (Personengruppe ›109‹ und Beitragsgruppe ›6500‹, ›0500‹, ›6100‹ oder ›0100‹) zu erstatten. Diese Meldungen sind ohne die gesonderte Kennzeichnung nach § 5 Abs. 10 DEÜV und ohne die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu erfassen.

Auch in der Rentenversicherung geringfügig Beschäftigte, für die nach dem Altersteilzeitgesetz zu­sätz­liche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind oder für die wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld für den Entgeltausfall Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind, sind zum einen die Meldungen zur Rentenversicherung mit der Personengruppe ›109‹ zur Minijob‐Zentrale und zum anderen bei Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen mit der Personengruppe ›109‹ zur Krankenkasse abzugeben.

Soweit Beschäftigungen in Privathaushalten unter die Übergangsregelung fallen, sind die Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 2022 zwar ebenfalls geringfügig entlohnt beschäftigt, eine Anwendung des Haushaltsscheck‐Verfahrens ist jedoch nicht vorgesehen. Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber stattdessen weiterhin ausschließlich im Beitrags‑ und Meldeverfahren für mehr als gering­fü­gig Beschäftigte abgewickelt. Es verbleibt bei Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle, solange der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist und Krankenversicherungspflicht besteht. Daher ist in diesen Fällen auch zur Rentenversicherung die Meldung (Personengruppe ›101‹ und Bei­trags­gruppe ›1111‹, ›1101‹ oder ›0110‹) mit der gesonderten Kennzeichnung nach § 5 Abs. 10 DEÜV und der zusätzlichen Angabe des tatsächlichen Arbeitsentgelts (wie für mehr als geringfügig Beschäf­tigte) an die Krankenkasse abzugeben.

SVMWIndex k6s6a7