Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Versicherungspflicht nach dem KSVG

Versicherungsschutz der Künstler und Publizisten

Leitsätze
  1. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden nur diejenigen Personen versichert, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben.

  2. Selbständige Künstler oder Publizisten, die ihrerseits eine starke Arbeitgeberstellung inne­haben, werden nicht nach dem KSVG versichert.

Viele Künstlerinnen und Künstler sind weder dauerhaft selbständig, noch dauerhaft abhängig beschäftigt, sondern sichern sich oft als Freischaffende ihren Lebensunterhalt durch Beschäftigung im Anstellungsverhältnis. Selbständige in der Kultur‑ und Kreativwirtschaft sind daher überwiegend weder den klassischen freien Berufen, noch den klassischen Selbständigen zuzuordnen.

Seit Einführung der Künstlersozialversicherung besteht für Künstler und Publizisten in der Bundesre­publik Deutschland ein umfassender Sozialversicherungsschutz. Für die gesetzliche Sozialversiche­rung sind sowohl die abhängige Beschäftigung wie auch die selbständige Tätigkeit als Künstler oder Publizist von Bedeutung. Entscheidend dafür, nach welchen gesetzlichen Vorschriften die Versicherungspflicht ein­tritt, ist der sozialversicherungsrechtliche Status der jeweiligen Vertragsbeziehung.

Abhängig beschäftigte Künstler und Publizisten sind in der allgemeinen Sozialversicherung grund­sätzlich in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Für ein abhängiges Beschäftigungs­verhältnis finden die Bestimmungen des KSVG keine Anwendung.

Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht im Rahmen des KSVG kommt nur für selbständig tätige Künst­ler und Publizisten in Betracht. Entscheidend ist damit die statusrechtliche Beurteilung der jeweiligen Vertragsbeziehung. Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der ge­setz­lichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung.

Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Statusbewertung des Vertragsverhältnisses

Versicherungspflicht der Künstler und Publizisten

Künstlerische oder publizistische Arbeit

↙ ↘

Abhängige Beschäftigung
Allgemeine Sozialversicherung
KV‑, PV‑, RV&‑ und AV‑Pflicht

Selbständige Tätigkeit
Künstlersozialversicherung
KV‑, PV‑ und RV‑Pflicht

☆ ☆ ☆
Schutzbedürftigkeit der selbständigen Künstler und Publizisten

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Renten­versicherung, in der gesetz­lichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie schutzbedürf­tig sind. Als schutzbedürftig wurden vom Gesetzgeber nur diejenigen Künstler und Publizisten ange­sehen, deren soziale Lage mit derjenigen eines Arbeitnehmers vergleichbar ist.

Schutzbedürftigkeit (Voraussetzungen nach dem KSVG)

Selbständige
künstlerische oder publizistische Tätigkeit

↙ ↓ ↘

Erwerbsmäßige Ausübung
dauerhafte Ausübung

Mindesteinkommen
pro Jahr von mehr als 3.900 Euro

Arbeitgeberstellung
nicht mehr als ein Arbeitnehmer

Kumulative Voraussetzungen für die Schutzbedürftigkeit

Selbständige Künstler und Publizisten werden nach § 1 KSVG in der allgemeinen Renten­versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

  1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und auf Dauer ausgelegt ist und nicht nur vorübergehend ausübt wird (z. B. als Nebentätigkeit oder Urlaubsvertretung) und

  2. im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeit­nehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist ge­ring­fügig im Sinne des § 8 des SGB IV und

  3. ein Mindesteinkommen pro Jahr von mehr als 3.900 Euro erzielen.1)


1) Innerhalb von 6 Jahren kann das Mindesteinkommen bis zu zweimal unterschritten werden. Berufsanfänger
können in den ersten 3 Jahren weniger verdienen.

Erwerbsmäßige Ausübung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit

Das Künstlersozialversicherungsgesetz setzt an der erwerbsmäßigen Ausübung des Künstlerberufes und nicht an der Gestaltungshöhe des Werkes an. Es ist eine ernsthafte Beteiligung am Wirt­schafts­leben gefordert. Die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss erwerbsmäßig im Sinne von einer auf Dauer angelegten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. ›Frei­zeit und Hobbykünstler‹ wollte der Gesetzgeber nicht in das besondere Schutzsystem der Künst­lersozialversicherung mit einbeziehen.

Die Künstlersozialabgabe → Erbringen einer Künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit im Sinne des KSVG

Das Merkmal der nicht nur vorübergehenden selbständigen Tätigkeit kann nicht im Sinne von tat­sächlicher Ausübung über län­gere Zeit verstanden werden, sondern als Absicht der dauerhaften selb­ständigen künstlerischen oder publi­zistischen Erwerbstätigkeit. Nur vorübergehend wäre beispielsweise eine lediglich einmalige Urlaubs­vertretung eines Laien für einen Monat; hier würde keine Ver­siche­rungspflicht nach dem KSVG gege­ben sein.

Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt wird, also die Absicht verfolgt wird, aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das über der Geringfügig­keitsgrenze von 3.900 Euro liegt.

Eine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist.

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (Mindesteinkommen)

Im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten, bei denen das Arbeitsentgelt durch Arbeits‑ bzw. Tarifver­trag im Voraus festgelegt ist, gestaltet sich die Bestimmung des Arbeitseinkommens bei einem Selb­ständigen ungleich schwieriger. Zur Prüfung der Versicherungs­pflicht und der damit ggf. verbun­denen Beitragsberechnung, muss der selbständige Künstler oder Publizist daher sein voraussichtliches Jah­resarbeitseinkommen gewissenhaft schätzen. Für den Fall, dass sich die Schätzung als unzu­treffend erweist, kann der Künstler oder Publizist jederzeit eine Neueinschätzung des voraussichtlichen Jahres­einkommens vornehmen.

Eine Voraussetzung für die Versicherung nach dem KSVG ist, dass das Arbeitseinkommen aus selb­ständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit im Kalenderjahr eine Mindestgrenze in Höhe von 3.900,00 Euro überschreitet. Diese Regelung entspricht der in der Sozialversicherung allgemein gel­tenden sogenannten Geringfügigkeitsgrenze. Allerdings wird für Künstler und Publizisten wegen möglicher Ein­kommensschwankungen während eines Jahres nicht auf das Monats‑, sondern auf das Jahres­einkommen abgestellt. Wird die selbständige künstle­rische oder publizistische Tätigkeit nur während ei­nes Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die genannte Mindestgrenze entsprechend herabzuset­zen. Die Versicherungspflicht bleibt jedoch bestehen, solange das Arbeits­einkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Mindestgrenze nicht übersteigt.

Corona‐Sonderregelung

Die Mindesteinkommensgrenze nach dem KSVG in Höhe von 3.900,00 Euro jährlich wurde in den Jahren 2020 bis 2022 ausgesetzt. Sofern die Einkommenserwartung eines über die Künstlersozialkasse Versicherten aufgrund der mit der Corona‐Pandemie einhergehenden Einschränkungen herabgesetzt werden musste, wurde die Versicherung – obwohl die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegen des Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze eigentlich nicht vorlagen – nicht beendet. Die Sonderregelung wurde vom Gesetzgeber nicht verlängert und lief zum 31. Dezember 2022 aus.

Sonderregelung für Berufsanfänger

Personen, die erstmalig eine selbständige künstlerische oder publizistische Erwerbstätigkeit aufneh­men, haben im künstlerischen und publizistischen Bereich oft eine schwierige Anlaufphase zu überwin­den und sind deshalb besonders schutzbedürftig. Das KSVG sieht daher von der Voraussetzung des Mindest­einkommens eine Ausnahme vor. In den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit besteht auch dann Versicherungspflicht, wenn das Ar­beitseinkommen die Mindestgrenze nicht erreicht. Die Künstlersozialkasse zahlt für diesen Personen­kreis Mindestbeiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung; auch hier hat der Künstler oder Publizist die Hälfte selbst zu tragen.

☆ ☆ ☆
›Starke‹ Arbeitgeberstellung

Selbständige Künstler oder Publizisten, die ihrerseits eine starke Arbeitgeberstellung innehaben, wer­den vom Gesetzgeber nicht für schutzbedürftig gehalten und demzufolge auch nicht nach dem KSVG versichert. Die Gestaltung der Vermarktung durch ein vom Künstler beherrschtes selbständiges Unter­nehmen (GmbH, UG, OHG etc.) lässt allein aber keinen Rückschluss auf die soziale Schutzbedürftigkeit zu.

Damit der Schutz des KSVG greift, darf im Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit nur maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist gering­fügig im Sinne des § 8 SGB IV. Als Ab­grenzungskriterium hat der Gesetzgeber damit allein die Beschäftigung von mehr als einem versiche­rungs­pflichtigen Arbeitnehmer festgelegt.

Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte können allerdings für einen Künstler oder Publizisten tätig werden, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf seinen eigenen Versicherungsschutz nach dem KSVG hat.

Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022

Rechtliche Unabhängigkeit einer Gesellschaft

Die rechtliche Unabhängigkeit einer Gesellschaft, auch von dem sie beherrschenden Alleingesellschaf­ter, ist im Gesell­schafts‑, Steuer‑ und Haftungsrecht, unbestritten. Auch ein beherrschender Alleinge­sellschafter ist somit nicht als Arbeitgeber der Beschäftigten anzusehen.

Ist ein Künstler Alleingesellschafter einer rechtlich unabhängigen Gesellschaft, so ist er damit nicht bereits auf­grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung von der Versicherungspflicht in der Künstler­sozialversicherung ausgenommen. Die Einschränkungen des § 1 Nr. 2 KSVG bei der Zahl der Beschäftigten eines Künstlers stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen, wenn nicht der Künstler selbst, sondern die Gesellschaft als Arbeitgeber fungiert, an der er als Gesellschafter beteiligt ist.

›Geistige Oberleitung‹

Selbst wenn die eigentliche künstlerische oder publizistische Aus­führung der Aufträge auf Mitarbeiter übertragen wur­de und sich die Tätigkeit des selbständigen Gesellschafter‐Geschäftsführers (z. B. einer GmbH) auf reine Leitungsaufgaben beschränkt, unterliegt der Gesellschafter‐Geschäftsführer dann der Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn er die ›geistige Oberleitung‹ hat und damit die Möglichkeit besitzt, auf Konzepte oder Texte steuernd und korrigierend einzugreifen.

Ein selbständiger Werbewirt oder Grafiker ist auch dann Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG , wenn er sich als Inhaber einer Werbeagentur auf Leitungsaufgaben beschränkt und bei der Erstellung von Werbematerial künstlerische oder publizistische Aufgaben auf Mitarbeiter überträgt, er aber die Gesamtverantwortung bzw. die ›geistige Oberleitung‹ innehat.

Versicherungspflicht als Gesellschafter‐Geschäftsführer
Gesellschaftsform Künstler/Publizist Bemerkungen
GbR‑Gesellschafter
ja

Gegen die Annahme einer künstlerischen oder pub­lizistischen Tätigkeit spricht nicht, dass die Erwerbs­person Arbeiten im Rahmen einer GbR erbringt. Die GbR kann zwar nach der Rechtsprechung des Bun­desgerichtshofs Rechtsfähig­keit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch keine juris­tische Person. Deshalb wird auch durch den Zusam­menschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstän­digkeit als ›Künst­ler‹ im Sinne des KSVG in der Regel nicht berührt.

Dies gilt analog für die Gesellschafter‐Geschäfts­führer anderer Personengesellschaftsformen (z. B. OHG, Part­nergesellschaft, KG).

Alleininhaber und
Gesellschafter‑Geschäftsführer
  • ›Geistige Oberleitung‹
  • ›Gemischte Berufsbilder‹
ja

Der Versicherungspflicht nach dem KSVG können auch Alleininhaber eines Unternehmens und Gesell­schafter‐Geschäftsführer unterliegen. Selbst wenn die eigentliche künstlerische oder publizistische Aus­führung der Auf­träge auf Mitarbeiter übertragen wur­de und sich die Tätigkeit auf reine Leitungsauf­gaben beschränkt, besteht Versicherungs­pflicht nach dem KSVG, wenn über die sogenannte ›geistige Ober­lei­tung‹ die Möglich­keit vor­handen ist, auf Kon­zepte oder Texte steu­ernd und korrigierend ein­zuwirken.

In der Regel erhält ein Gesellschafter‐Geschäfts­füh­rer nicht für einzelne Leis­tun­gen ein Honorar, sein Ge­halt ist vielmehr die Ge­genleistung für die ge­sam­te Geschäftsführertätigkeit. Soweit die Arbeit ei­nes Gesellschafters pauschal vergütet wird, kann sie nur einheitlich bewertet werden. Die Einordnung einer aus mehreren Arbeitsgebieten zusammenge­setzten Tätigkeit als künst­lerische bzw. publizistische Tätig­keit bemisst sich an­hand des Gesamtbildes nach ihrem Schwer­punkt (über 50 Prozent).

Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Gesellschafter/Geschäftsführer

›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG → Gemischte Berufsbilder

›Die Künstlersozialabgabe → Zahlungen an Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH

SVMWIndex k4s3a1

Berufsanfänger

Leitsatz
  1. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten‑, Kranken‑ und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Min­destarbeitseinkommen überschreiten werden.

Berufsanfängerzeit

Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, hat der Ge­setzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten‑, Kranken‑ und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraus­sicht­lich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen überschreiten werden.

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (Mindesteinkommen)

Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Die 3‑Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbständige Tätigkeit z. B. wegen Kin­der­erziehung, freiwilligem Wehrdienst oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.

Zukunftsgerichtete Prognose

Zur Bestimmung des Gesamtbildes der Tätigkeit in einer Anfangsphase können zwar – neben den wei­te­ren das Gesamtbild prägenden Umständen – auch die zuerst erzielten Aufträge mit herangezogen werden. Solange es aber an einer hinreichenden Anzahl von Aufträgen fehlt, kann deren Verteilung auf künstlerische bzw. publizistische und sonstige Tätigkeitsbereiche in der Regel keine Aussage zum Schwer­punkt der Tätigkeit entnommen werden.

Das Gesamtbild einer neu aufgenommenen Tätigkeit zeigt sich an der Konzeption der selbständigen Tätigkeit. Wesentliche konzeptionelle Elemente einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit er­geben sich in der Regel aus den Plänen für die Finanzierung (z. B. einem Businessplan), sowie aus beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten, Erfahrungen und ggf. Kontakten des Berufsanfängers. Um einen Eindruck über das Gesamtbild zu erhalten können für die prognostische Beurteilung neben den eigenen Angaben des Berufsanfängers aber auch Werbemaßnahmen in Flyern oder ein Internetauftritt heran­gezogen werden.

Bei Berufsanfängern, die eine selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, ist wegen der ihnen nach § 3 Abs. 2 KSVG gewährten Privilegierung des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eine in erster Linie in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit notwendig. Die selbständige Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Einnahmen in nicht nur unerheblichem Umfang aus den künstlerischen bzw. publizistischen Bereichen zu erzielen. Dies kann sich z. B. aus der Kon­zeption der Tätigkeit, aus Werbemaßnahmen sowie aus beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen ergeben.

Befreiung von der KV‑ (und PV‑) Pflicht

Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei ist, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist.

Krankenversicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Voraussetzung ist, dass Künstler/Publizist für sich und seine Familienangehörigen, die im Falle der Versicherungs­pflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Ver­trags­leistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Fest­stellung der Versiche­rungs­pflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

Nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage war es so, dass ein Berufsanfänger innerhalb der ersten 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht stellen konnte. Diese Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht konnte in den ersten 3 Berufsjahren widerrufen werden. Nach Ablauf der ersten 3 Berufsjahre war die Befreiung jedoch bindend, sodass (zumindest nach dem KSVG) keine Rückkehr mehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich war.

Durch die zum 1. Januar 2023 vorgenommene Neuregelung des § 6 Abs. 2 KSVG wird die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht an die ›Höherverdienergrenze‹ gemäß § 7 KSVG ge­kop­pelt. Mit der Neuregelung wird der Zeitraum, in dem sich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze gemäß § 7 KSVG entwickeln können um drei Jahre verlängert. Das bedeutet, dass die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nun 3 Jahre nach dem Ende des 3‐jährigen Berufsanfängerstatus (also in der Regel 6 Jahre nach der Aufnahme der Tätigkeit) automatisch endet, sofern der Betroffene nicht beantragt, als ›Höherverdiener‹ weiterhin von der Versicherungspflicht befreit zu werden.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht endet für sogenannte Berufsanfänger dabei 3 Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit mit Ablauf des nächstfolgenden 31.3.

SVMWIndex k4s3a2

›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG

Leitsatz
  1. Der Gesetzgeber hat von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung bewusst ab­gesehen. Den Anforderungen des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung.

Vom KSVG erfasster Personenkreis

Selbständige Tätigkeit

↙ ↓ ↘

Künstler

  • Musik
  • Darstellende Kunst
  • Bildende Kunst

Publizisten

  • Schriftsteller
  • Journalisten
  • Sonstige publizistisch Tätige

Lehrer

  • von Kunst
  • von Publizistik
Vom KSVG erfasster Personenkreis
  1. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

  2. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Pub­lizistik lehrt.

Der ›Kunstbegriff‹

Der Begriff ›Kunst‹ lässt sich nicht abschließend definieren. Nach Auffassung des Bundesverfassungs­gerichts liegt das Wesen künstlerischer Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Ein­drücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten For­mensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Der Gesetzgeber wollte sich deshalb im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamikder Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder be­wusst nicht festlegen.

Künstlersozialversicherung → Qualifizierung als Kunst/Publizistik

Der Kunstbegriff
Rechtsgebiet Bemerkungen
Kunstbegriff im Steuerrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn er eine eigen­schöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künst­lerische Ge­stal­tungshöhe erreicht.

Kunstbegriff im Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz schützt geistige und künst­lerische Leistun­gen wie z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theater­inszenierungen, Fotografien, Filme, Rund­funk­sendun­gen, Musik‑ und Tonaufnahmen. Auch Compu­ter­programme können über das Urhe­berrecht unter Schutz gestellt werden.

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur per­sön­liche geistige Schöpfungen. Das Werk muss sich dabei durch seine Eigen­art und Individualität aus der Masse durch einen so hohen Grad an schöpferischer Leistung hervorheben, dass nach den herr­schenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann.

Kunstbegriff im KSVG

Das KSVG geht im Hinblick auf den Schutzzweck der Künst­ler­sozialversicherung von einem eigenständigen ›Kunst­begriff‹ aus, der von demjenigen des Steuerrechts und des Urheberrechts ab­weicht. Der eigenständige Kunst­begriff dient vorrangig dem Schutz der selbständigen Künstler durch die Künstlersozialversiche­rung. Den Anfor­de­rungen des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung.

Der eigenständige Kunstbegriff wird nicht nur für die Re­gelung der Versicherungspflicht der selbständigen Künst­ler und Publi­zisten ver­wendet, sondern auch für die Ab­gren­zung der abgabepflichtigen Kunstvermarkter (Kunst­ver­wer­ter) und die abgabe­pflichtigen Lei­stungen.

Unscharfe Begriffsdefinition des ›Künstlers‹ und des ›Publizisten‹

Die Begriffe des Künstlers und des Publizisten sind in § 2 KSVG nur unscharf definiert. Künstler im Sinne des KSVG ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieser Vorschrift ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitergehende Definition enthält das KSVG nicht.

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich: »Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Ein­zelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungs­formen künstlerischer Berufstätigkeit entgegen«.

Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass die Begriffe der ›Kunst und Publizistik‹ trotz ihrer Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der ›Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)‹ aus dem Jahre 1975 sowie der sogenannten ›Autorenreport‹ aus dem Jahre 1972 beschäftigten.

Die Auslegung des ›Kunstbegriffs‹ hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Dieser ist aus dem Regelungs­zweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen.

War bei Einführung der Künstlersozialversicherung der Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten noch verhältnismäßig überschaubar, so hat sich dies im Laufe der Jahre stark verändert. Ein Grund hierfür liegt darin, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung aufgrund des weitläufigen ›Kunstbegriffes‹ immer mehr Berufsgruppen einen Zugang zur Künstlersozialversicherung ermöglichte. Zudem ist der Trend erkennbar, dass die im Bereich der Medienwirtschaft tätigen Erwerbspersonen ihre Arbeit häufig nicht mehr im Rahmen eines klassischen Angestelltenverhältnis ausüben wollen, sondern eine Zusammenarbeit auf selbständiger Basis anstreben.

Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich

Selbständig tätige Lehrer (z. B. Pädagogen, Ausbilder), die im künstlerischen (Musik, dar­stellende oder bildende Kunst) oder publizistischen Bereich lehren, gehören zum Personenkreis der nach näherer Be­stimmung des KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten. Sofern eine bestimmte Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch anzusehen ist, gilt die Vermittlung der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an Dritte als künstlerische oder publizistische Lehrtätigkeit.

»Die Einbeziehung einer lehrenden Tätigkeit in die Künstlersozialversicherung lässt sich damit recht­fertigen, das derjenige, der Kunst lehrt, in aller Regel selbst noch ausübender Künstler ist oder aus­übender Künstler gewesen ist. Die Zuständigkeit der Künstlersozialversicherung entfällt dann nicht bereits dadurch, dass der Künstler seine eigenschöpferische Tätigkeit aufgibt und sich nur noch darauf beschränkt, sein Erfahrungswissen durch eine Lehrtätigkeit weiter zu vermitteln. Die bisherige Berufs­ausübung prägt auch die spätere Lehrtätigkeit«.

Die selbständig Lehrenden des Kulturbereichs tragen zu dem Vermarktungsprozess künstlerischer Lei­stungen insofern bei, als sie durch ihre lehrende Tätigkeit beim Kulturschaffenden den Grundstein für seine künftige Tätigkeit legen oder aber beim Endabnehmer den Weg dafür bereiten, dass er künftig Kulturprodukte abnehme. Allerdings reicht nicht jedwede Förderung des Absatzes künstlerischer Leis­tungen und der Bereitschaft, künstlerische Werke zu erwerben aus, um Lehrtätigkeiten dem Schutz der Künstlersozialversicherung zu unterstellen.

Nach der jüngeren Recht­sprechung des Bundessozialgerichts sind als Lehre von Kunst nur noch solche Tätigkeiten anzusehen, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienen. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn vorrangig pädagogische Ziele verfolgt werden, welche die Stärkung von Gemeinschaftssinn und Kommunikation, das Erlernen von Körpererfahrungen und die Förderung der Koordination, Kon­zentration und Kreativität beinhalten. Dass dies u. a. mittels Gesang und instrumentalen Klangerleb­nissen geschieht ist unbedeutend, denn im Vordergrund steht nicht die Befähigung der Kinder, selbst musikalisch aktiv zu werden.

Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Lehrkräfte

Der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als ›lex specialis‹ verdrängt grund­sätzlich aufgrund der hieran anknüpfenden günstigeren Beitragsregelungen die nach dem SGB VI für Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht. Soweit aber nicht alle Tatbestandsvoraussetzun­gen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG für einen Kunst‑ oder Publizistiklehrer erfüllt sind und die Versicherungspflicht nach dem KSVG daher (noch) nicht eingetreten ist, besteht die nach dem SGB VI für Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht unverändert fort.

Keine Niveaukontrolle

Der Gesetzgeber hat von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung bewusst ab­gesehen. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es lediglich: »Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Ein­zelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Er­scheinungsformen künstlerischer Berufstätigkeit entgegen«.

Das KSVG lässt eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen ›höherer‹ und ›niederer‹ bzw. ›guter‹ und ›schlechter‹ Kunst nicht zu. Das Bundesozialgericht hat es in seiner Rechtsprechung stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgeblich an­gesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die Leistungen erbracht werden. Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung und der mit ihrer Einführung vom Ge­setzgeber verfolgten Absicht hat das Bundessozialgericht als materielle Voraussetzung, im Gegen­satz zum Steuerrecht, ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung genügen las­sen.

Der Zielsetzung des KSVG entspricht ein formaler, an der Typologie der Ausübungsformen orientierter Kunstbegriff, der bereits erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (z. B. Theater, Gemälde, Tanz usw.) entspricht. Neben den Kunstgattungen sind auch die anerkannten Kunstrich­tungen und die Zuordnung zu einem künstlerischen Beruf (›Wort‹, ›Bildende Kunst‹, ›Musik‹ und ›Darstellende Kunst‹) zu berücksichtigen.

Von der Kunst bzw. der Publizistik werden alle künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten unab­hängig von ihrem Umfang und Wert erfasst, soweit sie einen gestaltenden Einfluss auf das Werk ausüben. Danach ist im Sinne des KSVG jede Darbietung als Kunst anzusehen, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist.

Wenn auch das Urheberrecht wegen seiner Zielsetzung, den Schutz des geistigen Eigentums zu ge­währ­leisten, nicht ohne weiteres auf das Gebiet der Künstlersozialversicherung, die den Schutz von Künstlern und Publizisten bezweckt, übertragen werden kann, lässt sich immerhin festhalten, dass alle Künstler und Publizisten, die wegen ihrer schöpferischen Leistung den Schutz des Urheberrechts in An­spruch nehmen können, auch das Mindestmaß an schöpferischer Eigenleistung erbringen, die im KSVG zur Anerkennung von Künstlern und Publizisten erforderlich ist, ohne dass sie die für das Urhe­berrecht maßgebende Gestaltungshöhe erreichen muss. Denn sozial geschützt werden soll auch der weniger begabte und erfolgreiche Künstler oder Publizist.

Sogenannte ›Katalogberufe‹

In dem Künstlerbericht aus dem Jahre 1975 werden sogenannte Katalogberufe aufgeführt, bei denen das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen ist, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tä­tigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk‑ und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Liegt kein ›Katalogberuf‹ vor, sind die Begriffe ›Künstler‹ und ›künstlerische Tätigkeit‹ nach der Rechtsprechung aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen.

Ob eine künstlerische Tätigkeit erbracht wird, richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der über­wiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise.

Der Begriff ›Kunst‹ lässt sich nicht abschließend definieren. Nach Auffassung des Bundesverfassungs­gerichts liegt das Wesen künstlerischer Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formen­sprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Der Gesetzgeber wollte sich deshalb im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamikder Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungs­felder bewusst nicht festlegen.

Erotik/Sittenwidrigkeit

Der Qualifizierung als Kunstwerk steht nicht entgegen, dass die Darbietung den Bereich der Erotik berührt. Die Kunstgeschichte lehrt, dass die Kunst sich stets, wenn auch in unterschiedlicher Inten­sität, mit dem Erotischen befasst hat. Dies ist für den Begriff der Kunst im Sinne des KSVG in einer freiheitlichen Gesellschaft bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit hinzunehmen.

Gemischte Berufsbilder

Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein ein­heitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann aus­gegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tä­tig­keiten prägen.

Die Einordnung einer aus mehreren Arbeitsgebieten zu­sammenge­setzten Tätigkeit (sogenannte ge­mischte Tätigkeit) als künstlerische bzw. publizistische Tätig­keit bemisst sich anhand des Gesamtbil­des nach ihrem Schwerpunkt, der sich bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit unter Berück­sichtigung des Berufsanfängerprivilegs regelmäßig nicht allein aus einzelnen, zuerst akquirierten Aufträgen er­schließt.

Berufsanfänger →Zukunftsgerichtete Prognose

Sogenannte Annextätigkeiten

Zu beachten ist, dass alle Tätigkeiten, die nach dem jeweiligen Berufsbild für jeden Künstler bzw. Publizisten anfallen, auch zur künstlerischen Tätigkeit eines Gesellschafters gerechnet werden müssen. Dies gilt insbesondere für die vorbereitenden Arbeiten sowie für die Nebentätigkeiten, die mit der künst­lerischen bzw. publizistischen Tätigkeit im direkten Zusammenhang stehen. Kundenaquise, Kon­trahierung oder Kostenabrechnung sind insoweit im Zusammenhang mit der künst­lerischen oder pub­lizistischen Tätigkeit zu sehen, die auch von anderen selbständigen Künstlern und Publizisten zu leisten sind.

Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbständige Ausübung eines Berufs typisch sind (z. B. Or­ga­nisation, Verwaltung und Reisen) stehen einer Wertung als künstlerisch bzw. publizistische Tä­tig­keit nicht entgegen.

Annextätigkeiten Bereich Grafik

Im Bereich Grafik (auch in den Bereichen Design und Layout) gehören zu gestalterischen Tä­tigkeiten auch die damit zusammenhängende Akquisition, Produktberatung (Markt‐Zielgrup­pen­beratung), Beratung und Erarbeitung einer Werbestrategie (Medienauswahl etc.), Kommu­nikations‑ und Vertriebsberatung (z. B. Effizienzanalysen und Marktbeobachtung) sowie die Finanzplanung und Realisation.

Annextätigkeiten Bereich Publizistik

Im Bereich der Publizistik gehören zur Herstellung eines Beitrages für die Elektronischen‐Medien oder die Printmedien die Akquisition, Recherche, Realisation sowie die Produktion und die Nachbereitung.

☆ ☆ ☆
Gemischte Berufsbilder

Gesamtbetrachtung der Tätigkeit

↙ ↘

Künstler oder Publizist
im Sinne des KSVG

Eine Zuordnung zum Bereich der Kunst oder Publizistik ist nur dann anzunehmen, wenn die Kunst oder Publizistik den Schwer­punkt der Berufsausübung bildet.

Kein Künstler oder Publizist
im Sinne des KSVG

Lediglich Einzelaspekte sind den Bereichen der der Kunst oder Publizistik zuzuordnen. Diese prägen aber nicht das Gesamtbild der Berufsausübung.

☆ ☆ ☆
Gemischte Berufsbilder (Beispiele)
Rechtsgebiet Bemerkungen
Locationscout

Der sogenannte ›Locationscout‹ ist keine traditionell anerkannte künstlerische Tätigkeit im Sinne der so genannten künstlerischen Katalogberufe. Ein ›Location­scout‹ wird nur insoweit künstlerisch tätig, als er die Drehorte eigenständig sucht, auswählt und dem Regis­seur vorschlägt und diese ohne weitere Veränderung für die Dreharbeiten verwandt werden können. Nimmt die Location Scout jedoch überwiegend oder ausschließlich Aufgaben organisatorischer Art wahr oder bedürfen die von ihm gewählten Drehorte überwiegend der wesent­lichen Veränderung durch einen Szenenbildner, liegt insgesamt keine künstlerische Tätigkeit vor.

Medizinisch‐rehabilitative Therapien

Ein Unterricht mit künstlerischen Elementen gehört nicht zu den vom KSVG erfassten Lehrtätigkeiten, wenn er in erster Linie pädagogischen oder therapeutischen Zielen dient.

Tanztherapie

Die Tanztherapie versteht sich als die psychotherapeu­tische Verwendung von Tanz und Bewegung zur In­te­gration von körperlichen, emotionalen und kogniti­ven Pro­zessen des Menschen. Hierbei handelt es sich nicht um einen künstlerischen Beruf im Sinne des KSVG, sondern in erster Linie um eine psychotherapeutische Tätigkeit.

☆ ☆ ☆
Versicherungspflicht als Gesellschafter‐Geschäftsführer

Dass der künstlerische oder publizistische Leistungen erbringende Gesellschafter‐Geschäftsführer selbst zum Vermarkter der Leistungen von Künstlern oder Publizisten wird, ändert an seiner eigenen Stellung als (schutzbedürftiger) selbständiger Künstler oder Publizist nichts. Die Unterstützung durch Mitarbeiter bei einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit steht der Künstlereigenschaft im Sin­ne des § 2 KSVG nicht entgegen.

Für die Frage, ob ein Gesellschafter‐Geschäftsführer als Künstler bzw. Publizist im Sinne des KSVG anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang bereits die Ausbildung (z. B. als Werbe­wirt) künstlerische oder publizistische Elemente enthält und für eine solche Tätigkeit qualifiziert. Ent­scheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter‐ Geschäftsführer bei den abgabepflichtigen Vorgängen eine solche Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.

Jeder Geschäftsführer wird zumeist mehrere Tätigkeitsfelder haben, die sich grob betrachtet in kauf­männische und kreative unterteilen. Ein Geschäftsführer erhält in der Regel nicht für einzelne Leis­tungen ein Honorar; sein Gehalt ist vielmehr die Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführer­tätigkeit und lässt sich nicht in einen künstlerischen und einen nichtkünstlerischen, etwa kaufmänni­schen Anteil aufteilen.

Erhält der Geschäftsführer ein ein­heitliches Entgelt, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann aus­gegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tä­tig­keiten prägen.

Versicherungspflicht als Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH

Künstlerische oder publizistische Arbeit
als Gesellschafter‐Geschäftsführer

↙ ↘

Kein maßgeblicher Einfluss
Abhängige Beschäftigung

Maßgeblicher Einfluss
Selbständige Tätigkeit

↓ ↓

Allgemeine Sozialversicherung

Sozialversicherung KSVG

↓ ↓

Versicherungspflicht
Grundsätzlich KV, PV, RV und AV

Versicherungspflicht
wenn

  • Künstlerische oder publizistische Arbeit überwiegt
  • ›Geistige Oberleitung‹

Grundsätzlich KV, PV und RV

↓ ↓

Keine Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

Umsätze der GmbH in den einzelnen Tätigkeitsbereichen

Bei der Gewichtung wird mangels anderer geeigneter Kriterien (wie etwa der jeweilige Zeitaufwand) entscheidend auf die jeweiligen Umsätze der GmbH in den einzelnen Tätigkeitsbereichen abzustellen sein. Um zufällige Schwankungen auszuglei­chen, kann es auch geboten sein, den Verlauf mehrerer Jahre zu betrachten.

Feststellung durch die Künstlersozialkasse

Sofern ein Gesellschafter für die GmbH auch nur teilweise entgeltlich künstlerisch oder publizistisch tätig ist, muss die Künstlersozialkasse für den Gesellschafter die Versicherungspflicht nach dem KSVG prüfen. Es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter der GmbH die Feststellung der Versiche­rungs­pflicht nach dem KSVG selbst beantragt hat.

Zur Feststellung der Versicherungspflicht eines Gesellschafters versendet die Künstlersozialkasse einen Fragebogen. Die durchzuführende ›Schwerpunktprüfung‹ hat grundsätzlich anhand einer detaillierten Beschreibung der Tätigkeit unter Angabe der prozentualen Zeitanteile oder der Anteile der jeweiligen Umsätze des Unternehmens in den einzelnen Tätigkeitsbereichen zu erfolgen. Um zufällige Schwan­kungen auszugleichen, kann es bei der Gewichtung auch geboten sein, den Verlauf mehrerer Jahre zu betrachten.

Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer

☆ ☆ ☆
Abgrenzung zum Handwerk

In zahlreichen Berufen ist ein fließender Übergang von Handwerk und Kunst festzustellen. Auch in ei­nem Beruf, der allgemein als Handwerk ausgeübt wird, können in einzelnen Fällen auf handwerk­licher Grundlage künstlerische Leistungen erbracht werden. Allerdings wird es sich hierbei regelmäßig um für das Handwerk untypische Ausnahmen handeln. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusam­menhang bereits mehrfach entschieden, dass handwerkliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht zum Be­reich der Kunst im Sinne des KSVG gehören. Das gilt selbst dann, wenn ihnen ein gestalterischer Freiraum im­ma­nent ist (z. B. Steinmetze, Goldschmiede, Tätowierer und andere Kunst­handwerker sowie Foto­gra­fen). Begründet wird dies mit der historischen Entwicklung und der allgemeinen Ver­kehrs­auffassung.

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Eintragung in die Handwerksrolle schließt den Status als Künstler nicht aus. Umgekehrt bedeutet die Löschung in der Handwerksrolle nicht, dass ein handwerksmäßiger Betrieb nicht mehr vorliegt und deshalb eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen ist.

Zu beachten ist jedoch, dass Personen, die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerks­ordnung oder eine nicht in der Handwerksordnung aufgeführte sonstige handwerkliche Tätigkeit aus­üben grund­sätzlich keine Künstler sind. Dies gilt generell für alle handwerklichen Berufe, die verzeich­net sind in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO), das heißt im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können oder in der Anlage B der HwO, das heißt im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke (Abschnitt 1) oder handwerksähnliche Gewerbe (Abschnitt 2) betrieben werden können. darüber hinaus aber auch für alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne.

Abgrenzung nach materiellen Kriterien

Für die Zuordnung zur Kunst kann allein die Tatsache, dass die Erzeugnisse eine gestalterische Leis­tung enthalten, nicht ausreichen. Gestalterische Elemente sind bei zahlreichen Arbeiten unab­dingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestal­te­ri­scher Freiraum immanent; es bleibt damit dennoch Handwerk.

Für die Bewertung als künstlerische Leistung kommt es darauf an, ob eine über eine kunsthand­werk­liche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet wird. Die Abgrenzung von Hand­werk und Kunst ist nach materiellen Kriterien vorzunehmen. Bei der Abgrenzung stellt die Recht­sprechung des Bundessozialgerichts darauf ab, ob manuell technische Fertigkeiten oder eigenschöpfe­rische Leis­tungen im Vordergrund stehen.

Die Abgrenzung von Handwerk und Kunst ist nach materiellen Kriterien vorzunehmen. Für die Zu­ordnung zur Kunst muss die Berufsausübung durch eine eigene Gestaltungsqualität geprägt sein. Eine Zuordnung zum Bereich der Kunst ist nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als ›Künstler‹ anerkannt und behandelt wird. Indizien für eine Anerkennung als Künstler sind insbesondere Teilnahmen an Kunstausstellungen, Mitglied­schaften in Künstlervereinen oder künstlerische Auszeichnungen.

Abgrenzung der Kunst vom Handwerk

Abgrenzung nach materiellen Kriterien

↙ ↘

Eigenschöpferische Leistungen
stehen im Vordergrund

Eine Zuordnung zum Bereich der Kunst ist nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als ›Künstler‹ anerkannt und behandelt wird.

Technische Fähigkeiten
stehen im Vordergrund

Personen, die eine handwerkliche Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder eine nicht in der Hand­werksordnung aufgeführte sonstige handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind grund­sätzlich nicht als Künstler einzustufen.

Abgrenzung der Kunst vom Handwerk (Beispiele)
Berufsbild Künstler oder Publizist Bemerkungen
Tätowierer
n
j

Die Tätigkeit eines Tätowierers wird nicht schon dadurch ›künstlerisch‹, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gear­beitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Trotz einer kreativen Komponente handelt es sich beim Tätowieren im weiteren Sinne um eine ›handwerkliche Tätigkeit‹, weil der Schwer­punkt auf dem Einsatz manuell technischer Fähigkeiten liegt.

Im Ausnahmefall kann ein Tätowierer Künstler im Sinne des KSVG sein, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat. Eine hohe Wertschätzung bei Be­rufskollegen und Kunden reicht nicht aus. Trotz der handwerklichen Arbeit nach eigenen Ent­würfen ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst dann möglich, wenn ein Tätowierer ähn­lich wie ein Kunsthandwerker mit seinen Werken in Kunstkreisen als Künstler aner­kannt und behandelt wird.

Feintäschner
nein

Bei der Tätigkeit eines Feintäschners handelt es sich um ein Gewerbe, das im Regelfall als Handwerk be­trieben wird.

Klavier‑ und Cembalobauer
nein

Das Herstellen von Instrumenten sowie deren Ver­kauf oder Vermietung sind als handwerkliche Tä­tig­keiten einzuordnen.

Restaurator
nein

Der Restaurator historischer Textilien erbringt auch dann, wenn er für seine Tätigkeit neben einer hand­werklichen Ausbildung (hier: Ausbildung als Schnei­der) eine wissenschaftliche Vorbildung benötigt, grund­sätzlich eine manuelle technische und keine künst­lerische Leistung im Sinne von § 2 Abs. 1 KSVG. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beruf des Restaurators nicht im Verzeichnis der Gewerbe aufgeführt ist, die als Hand­werk (Anlage A zur HandwO) oder hand­werskähnlich (Anlage B zur HandwO) betrieben werden können.

☆ ☆ ☆
Abgrenzung zum Sport

Für die Abgrenzung von Sport und Kunst ist nicht entscheidend, dass der Ausführende sich selbst als Sportler oder Künstler definiert oder dass sich die für die Vermarktung ausschlaggebende Popularität aus früheren Erfolgen als Sportler herleitet. Maßgebend ist allein, ob die jeweiligen Darbietungen dem Bereich des Sports oder dem der Kunst einschließlich der Artistik zuzuordnen sind.

Sportveranstaltungen zählen nicht zur Unterhaltungskunst zählen. Zwar gewinnt im Spitzensport die Unterhaltung der Zuschauer ständig an Bedeutung. Kennzeichnend für den Sport ist jedoch der Wett­kampfgedanke und die Ermittlung eines Siegers. Ohne weiteres ist von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund – heute: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) – angehört. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der einzelne Akteur einem solchen Verband auch angehört.

Aber auch sportliche Betätigungen, die nicht wettkampfmäßig betrieben werden, können nicht ohne weiteres der Künstlersozialversicherung zugeordnet werden, selbst wenn die Ausführenden wegen des Unterhaltungswerts ihrer Darbietungen ein Entgelt erhalten. Maßgebende Kriterien für die Abgrenzung von Sport und Kunst sind auch die Art der Veranstaltung und der Veranstaltungsort. Die Art der Ver­anstaltung ist maßgebend, wenn Akteure etwa nach einer Wettkampfveranstaltung ihr Können im Rahmen einer Schauver­anstaltung darbieten, wie dies beim Eis­kunstlauf und Turniertanz der Fall ist. In diesem Fall muss die Schauveranstaltung als Annex des vorange­gangenen Wettkampfs gewertet wer­den. Findet Eiskunstlauf oder Tanz dagegen im Rahmen einer Revue‑ oder Varietéveranstaltung statt, so handelt es sich um Artistik und damit um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. In gleicher Weise kann auch der Veranstaltungsort Hinweise auf den sportlichen oder künstlerischen Charak­ter einer Darbietung liefern.

Zum Beispiel Berufsringer, Catcher oder Wrestler sind keine Künstler im Bereich der darstellenden Kunst (Unterhaltungskunst oder Artistik) und werden nicht vom KSVG erfasst. Das Bundessozial­gericht vertritt zudem die Auffassung, dass Berufssportler durch ihr Mitwirken in Werbespots nicht zu Künstlern werden. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft wegen ihre Bekanntheit in großen Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion als Werbeträger engagiert und nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten. Diese Entscheidung ist nicht unumstritten, weil das Bundessozialgericht hier die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit außer Acht gelassen hat.

Abgrenzung der Kunst vom Sport

Maßgebend ist allein die Art der Darbietungen

↙ ↘

Künstlerische Darbietung

Artist


  • Ausdruckstanz
  • Bühnentanz
  • Showtanz

Tänzer

Sportliche Darbietung

Catcher (Wrestling)


  • Tanztherapie
  • Tanzsport

Tänzer

Annex (Schauveranstaltung):
Wenn Akteure nach einer Wettkampf­veran­staltung ihr Können im Rahmen einer Schau­veranstaltung darbieten, wie dies beim Eis­kunst­lauf und Turnier­tanz der Fall ist, ist die Schauveranstaltung als Annex des vorange­gangenen Wettkampfs
zu werten.

☆ ☆ ☆
Einordnungshilfe der Künstlersozialkasse

Ausgehend vom Künstlerbericht und dem Autorenreport – mit ihren Katalogberufen als Einord­nungs­hilfe – ist in weiteren Fällen selbständig nachzuvollziehen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künst­lerischer Tätigkeit oder der Publizistik zuzuordnen ist oder ob sie als Traditions‑ und Brauchtums­pflege, (kunst‑)handwerkliche Tätigkeit oder weil sie dem technischen oder sportlichen Bereich zuzuordnen ist, aus dem Schutzbereich des KSVG ausgeschlossen ist.

Die Künstlersozialkasse hat einen Beispielkatalog von Tätigkeitsfeldern erstellt, bei denen aufgrund der praktischen Erfahrungen und der Rechtsprechung der Sozialgerichte von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Wie bereits in der Gesetzesbegründung ausge­führt, kann es sich jedoch auch bei diesem Katalog lediglich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von Berufsbezeichnungen handeln. Er soll lediglich als Orientierungshilfe dienen.

Rechtsfigur des Typus → Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse

SVMWIndex k4s3a3

›Publizisten‹ (Publizistik) im Sinne des KSVG

Leitsatz
  1. Der Begriff des ›Publizisten‹ ist nicht eng auszulegen.

Der Begriff des ›Publizisten‹ ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem weit gefassten Wortlaut der Öffnungsklausel des § 2 KSVG, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie Sinn und Zweck des Künstlersozialversicherungsrechts nicht eng auszulegen. Er ist nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommuni­kationsmitteln (z. B. Zeitungen, Zeitschriften) begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikations­prozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden.

Unter einem Publizisten ist jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöp­ferisch Mitwirkender zu verstehen, wobei der ›Publizistik‹ eigen ist, dass die erstellten Schriftstücke für die ›Öffentlichkeit‹ bestimmt sind. Darüber hinaus ist für die Publizistik die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken charakteristisch, die eine eigenschöpferische Leistung von einer Ge­stal­tungshöhe verlangt, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schrift­stellerischen Tätigkeit entspricht.

Autorenreport

Im Zuge der gesetzgeberischen Arbeiten zum KSVG wurde neben dem von der Bundesregierung in Auf­trag gegebenen Künstlerbericht eine ähnliche Untersuchung für Publizisten angesprochen. Im sogenannten ›Autorenreport‹ der im Jahre 1972 durch einen Schriftstellerverband veranlasst und von privater Seite finanziert worden war, sind sonstige Berufszweige genannt, die im Allgemeinen – soweit die erforderliche Nachhaltigkeit ihrer Ausübung gesichert ist – als publizistische Berufe anzu­erkennen sind, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.

Zu den anerkannten publizistischen Berufen gehören – ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf – neben den als Leitbilder der Publizistik in § 2 Satz 2 KSVG ausdrücklich genannten Schriftstellern und Journalisten, auch die Berufe des Dichters, des Autors für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, des Lektors, des Redakteurs, des Bildjournalisten bzw. Bildberichterstatters, des Kritikers und des wissen­schaftlichen Autors. Bei einigen weiteren Berufen (z. B. Übersetzer) ist nach dem sogenannten ›Autorenreport‹ die Publizisteneigenschaft nicht generell zu bejahen.

Die Nichterwähnung im Autorenreport und im Künstlerbericht steht der Einordnung der Tätigkeit als künstlerisch bzw. publizistisch jedoch nicht entgegen. Nicht im Künstlerkatalog enthaltene Berufe sind daraufhin zu prüfen, ob sie mit einem Katalogberuf vergleichbar sind.

Verwendetes Trägermedium

Das für die Vermittlung einer eigenschöpferisch aufbereiteten Wort‑ und/oder Bildinformation verwen­dete Trägermedium ist ohne rechtliche Bedeutung für die Einstufung als publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG. Diese setzt lediglich voraus, dass eine Aussage der Öffentlichkeit zugäng­lich nicht aber, in welcher Form (über welches Trägermedium) die Öffentlichkeit hergestellt wird.

Der Begriff ›Öffentlichkeit‹

Vom Begriff des Publizisten erfasst werden nicht nur die Verfasser von Schriftwerken, sondern alle publizistischen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Umfang und Wert, mithin auch Tätigkeiten selb­ständiger Redakteure, sofern sie einen gestaltenden Einfluss auf das Druckwerk ausüben. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass das betreffende Druckwerk für die ›Öffentlichkeit‹ bestimmt sein muss, wobei sich der Begriff ›Öffentlichkeit‹ nicht zahlenmäßig eingrenzen lässt. Die Öffentlichkeit kann sehr breit sein, aber auch einen engen Kreis von Interessenten betreffen. Die Öffentlichkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Adressatenkreis bestimmt abgegrenzt ist und die Adressaten durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind.

Wie im Einzelfall die Öffentlichkeit eines Schriftwerkes herzustellen ist, lässt sich dem KSVG nicht entnehmen. Dass ein Schriftwerk als eigenständiges Produkt im Handel erhältlich sein muss, findet weder in der allgemeinen Verkehrsauffassung noch in den einschlägigen Gesetzen eine Grundlage. Die erforderliche ›Öffentlichkeit‹ eines Schriftwerkes kann auch dadurch hergestellt werden, dass es als Beigabe zu einem anderen Produkt, dessen Handhabung beschrieben wird, auf dem Markt ist (oder z. B. auch zum Herunterladen ins Internet gestellt wird). Diese Auslegung entspricht der Regelung des § 6 Abs. 1 UrhG, wonach ein Werk schon dann veröffentlicht ist, wenn es mit Zustimmung des Berech­tigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auf die Form des Zugänglichmachens kommt es dabei nicht an.

›Öffentlich‹ ist eine Information bereits, wenn die Bestimmung und konkrete Möglichkeit zur Verbrei­tung bei einer nicht von vornherein feststehenden, unbestimmten Mehrzahl von Menschen ge­geben ist. Mitarbeiterzeitungen sind eine Art von Öffentlichkeitsarbeit und die redaktionelle Mitarbeit als pub­lizistische Tätigkeit anzusehen, wenn die Mitarbeiterzeitungen mit nach Hause genommen und weiter­gereicht werden können. In diesem Fall ist der Verwendungszweck nicht nur auf das Unterneh­men intern begrenzt, sondern zielt auf eine unbestimmte Anzahl außerhalb stehender Personen, denen die Zeitung ohne größere Hindernisse zugänglich ist.

Schärfung der Tatbestandsmerkmale

Der gewollt weit gefasste Wortlaut der Öffnungsklausel des § 2 KSVG schließt jedoch nicht aus, dass die Politik die Verantwortung hat, ggf. auf Entwicklungen der Rechtsprechung durch ›Schärfung‹ der Tatbestandsmerkmale zu reagieren. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bereits eine »an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage« ausreichend ist, wurde sowohl von der Künstler­sozialkasse als auch von der Politik als zu weitgehend eingestuft, weil Personen in den Kreis der Berechtigten einbezogen werden, deren Tätigkeitsprofile sich kaum noch mit den genannten Leitberufen gleich­setzen lassen.

Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Trauerredner

Auf Empfehlung der ›Enquete‑Kommission‹ wurde der § 2 KSVG zwar nur leicht, aber einschneidend verändert. Bis zum 31. Dezember 2011 hieß es im § 2 KSVG noch wer »[…] als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.« Mit der Änderung der gesetzlichen Vorschrift zum 1. Januar 2012 und dem Austausch des Wortes ›anderer‹ durch das Wort ›ähnlicher‹ sollte der ursprünglichen Zielsetzung der Künstlersozialversicherung entsprochen werden.

Auch wenn in der BT‑Drucks. 17/7991 (missverständlich) von einer diesbezüglichen Klarstellung ge­sprochen wird, so hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass es sich hierbei um eine konstitutive Änderung handelt, die ausschließlich auf Aufträge für die Zeit ab 1. Januar 2012 anzuwenden ist. Die Empfehlung der ›Enquete‑Kommission‹ führte zu einer Änderung der Tatbestandsmerkmale und damit zu einem eher konservativen Verständnis von Literatur und Publizistik. Da Rechtsprechung zu den Trauerrednern auf einer anderen Gesetzeslage basierte, kann das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 2006 ab 1. Januar 2012 nicht mehr angewendet werden.

SVMWIndex k4s3a4

Die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG

Leitsätze
  1. Selbständige Künstler und Publizisten sind grundsätzlich Versicherungspflichtig in der ge­setzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung. Sie unterliegen allerdings als Selb­ständige nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

  2. Die Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem KSVG tritt ebenso wie die Pflichtversicherung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses kraft Gesetzes ein.

Da es sich bei der Versicherung nach dem KSVG um eine Pflichtversicherung handelt, ist der selb­ständige Künstler oder Publizist verpflichtet, sich zwecks Feststellung der Sozialversicherungs­pflicht im Rahmen des KSVG bei der Künstlersozialkasse zu melden.

Eine konkrete Beurteilung einer möglichen Versicherungspflicht ist ohne verbindliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalles durch die Künstlersozialkasse nicht möglich. Zur Prüfung der Versicherungs­pflicht übersendet die Künstlersozialkasse dem Künstler oder Publizisten einen Fragebogen. Zudem werden dem Künstler oder Publizisten ergänzende Ausfüllhinweise zur Verfügung gestellt. Außerdem benötigt die Künstlersozialkasse zur Prüfung der Versicherungspflicht und möglicher Versicherungsfrei­heitstatbestände Nachweise und Unterlagen über die mit Auftraggebern vereinbarten Vertragsverhält­nisse (Vertragskopien, Auftragsbestätigungen, Rechnungen mit dem Nachweis über den entsprechen­den Geldeingang etc.). Es ist nicht zwangsläufig erforderlich, dass der Künstler oder Publizist bereits vollständige Aufträge abgeschlossen hat, bevor er sich bei der Künstlersozialkasse meldet.

Die Entscheidung über die Versicherungspflicht teilt die Künstlersozialkasse dem Künstler oder Publi­zisten über einen Feststellungsbescheid mit.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG

Nach § 1 KSVG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung unterliegen selbständige Künstler und Publizisten dann der Versiche­rungspflicht, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur vorrübergehend aus­üben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist ge­ring­fügig im Sinne des § 8 SGB IV. Diese Versicherungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden

Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG

Es handelt sich um eine selbständige künst­lerische oder publizistische Tätigkeit oder Lehrtätigkeit im Sinne des KSVG.

nein→

Keine Versicherungspflicht
nach dem KSVG.

ja↓  

Die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit wird erwerbsmäßig im Sinne von einer auf Dauer angelegten Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt.

nein→

Keine Versicherungspflicht
nach dem KSVG.

ja↓  

Das aus selbständigen künstlerischen oder publi­zistischen Tätigkeit oder Lehrtätigkeit erzielte Arbeitseinkommen liegt über der Geringfügig­keitsgrenze von 3.900 Euro.
Ausnahme: Berufsanfänger

nein→

Keine Versicherungspflicht
nach dem KSVG.

ja↓  

Im Zusammenhang mit der selbständigen künst­lerischen oder publizistischen Tätigkeit oder Lehrtätigkeit wird nicht mehr als ein (sozialver­sicherungspflichtiger) Arbeitnehmer beschäftigt.
Ausnahme: Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte

nein→

Keine Versicherungspflicht
nach dem KSVG.

ja↓  

Versicherungspflicht nach dem KSVG

 
Kumulativ zu erfüllende Versicherungsvoraussetzungen
  1. Ausüben einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit oder Lehrtätigkeit und

  2. die Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausübt und

  3. im Zusammenhang mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit oder Lehr­tätigkeit wird nicht mehr als ein (sozialver­sicherungspflichtiger) Arbeitnehmer beschäftigt (Ausnahme: Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte).

    Selbständige → Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers

Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG

Anders als bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten, bei dem die Versicherungspflicht unab­hängig von der Meldung bereits mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses eintritt, beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung nach dem KSVG frühestens mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten bei der Künstlersozialkasse eingeht. Damit Versicherungspflicht nach dem KSVG eintreten kann, ist somit grundsätzlich ein aktives Handeln des Künstlers/Publizisten erforderlich.

Trotz der Meldepflicht der Künstler und Publizisten kann die Künstlersozialkasse die Versicherungs­pflicht beim Fehlen einer Meldung auch von Amts wegen feststellen. Die Versicherungspflicht wird von der Künstlersozialkasse nicht rückwirkend, sondern mit dem Tage des Bescheides mit Wirkung für die Zukunft feststellt.

Anmerkung des Verfassers

Der Zeitpunkt der Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und der Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG sind nicht identisch. Diese Tatsache kann man durch­aus als Kuriosum bezeichnen, weil Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozial­versicherung in allen anderen Fällen bereits durch die faktische Aufnahme der die Sozial­versicherungspflicht begründenden Tätigkeit eintritt.

Die gesetzliche Sonderregelung ist nach Meinung des Verfassers dem besonderen Finan­zie­rungssystem der KSVG geschul­det. Ein rückwirkendes Eintreten der Versicherungspflicht wäre zwangsläufig auch mit einer rück­wirkenden Beitragspflicht verbunden und würde damit auch den Bund verpflichten, sich über den Bundeszuschuss an der rückwirkenden Beitrags­tragung zu beteiligen.

☆ ☆ ☆
Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV und PV

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sind selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Kranken‑ und Pflegeversicherung sind zwar zwei eigenständige Zweige der gesetzlichen Sozial­versicherung, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ist jedoch an die Versicherungs­pflicht in der Krankenversicherung gekoppelt. Die nachfolgend genannten Ausnahmetatbestände betreffen daher diese beiden Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung gleichermaßen.

Kündigungsrecht der privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung

Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach dem KSVG kran­kenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend auch für den Versiche­rungs­vertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler oder Publizist nach dem KSVG versiche­rungs­pflichtig wird und der Angehörige dadurch in der gesetzlichen einen Anspruch im Rahmen der Fami­lien­versicherung hat. Die Ausführungen zur Krankenversicherung gelten für die Kündigung einer privaten Pflegeversicherung entsprechend.

Befreiung von der KV‐Pflicht (›Höherverdienende‹)

Wenn der Künstler/Publizist kein Berufsanfänger mehr ist, kann er sich auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG nur als sogenannter ›Höherverdienender‹ befreien lassen.

Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG ist, dass der Künstler/Publizist in den vorangegangenen 3 Kalenderjahren insgesamt einen Gewinn erzielt hat, der in Höhe der Summe über den in den 3 Jahren geltenden sogenannten Jahresarbeitentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (2023: 2020-2022 = 191.250,00 Euro). Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Fest­stellung der Versiche­rungs­pflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Arbeitseinkommen = Gewinn

Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler/Publizist für sich und seine Familienangehörigen, die im Falle der Versicherungs­pflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Ver­trags­leis­tungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung bei Krankheit entsprechen.

☆ ☆ ☆
Krankenversicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Grund Bemerkungen
Geringfügigkeitsgrenze

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversiche­rung nach dem KSVG ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künst­lerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitsein­kommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt.

Geringfügigkeit (Mindesteinkommen)

Wird die selb­ständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus­geübt, ist die genannte Grenze entsprechend herab­zusetzen. Dies gilt ent­sprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Vorrangversicherung

Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a SGB V versichert sind, werden nicht zusätzlich nach dem KSVG krankenversichert.

Andere selbständige Tätigkeit

Nach dem KSVG nicht krankenversichert ist, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit er­werbs­mäßig ausübt, die die wirtschaftliche Haupttätigkeit darstellt.

Sonstige selbständige Tätigkeit (Schema)

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nach dem KSVG nicht krankenversichert ist, wer als Beschäftigter wegen Überschreitens der JAE‐Grenze ver­sicherungsfrei in der ge­setzlichen Krankenver­si­che­rung ist oder bereits durch Bescheid einer gesetzlichen Kran­ken­kasse von der Krankenversicherungspflicht be­freit wur­de.

Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Vollendung des 55. Lebensjahres

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres ver­sicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei in der gesetz­lichen Kran­kenversicherung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich kranken­versichert waren.

KV-Freiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres

Leistungen nach dem SGB III

Nach dem KSVG versicherungsfrei in der gesetz­lichen Kranken­versicherung sind Personen, die aufgrund von Leistungen nach dem SGB III krankenversicherungs­pflich­tig sind und Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver­sicherung der Landwirte versichert sind.

Regelaltersgrenze

Wer bei erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizis­tischen Tätigkeit bereits die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, kann über die Künstlersozialver­sicherung nicht in die Kran­ken‑ und Pflegeversicherung gelangen.

Erreichen der Regelaltersgrenz

☆ ☆ ☆
Versicherungspflicht / Versicherungfreiheit in der gesetzlichen RV

Selbständige Künstler und Publizisten werden nach näherer Bestimmung des KSVG gemäß § 1 KSVG in Verbindung mit § 2 Nr. 5 SGB VI in der allgemeinen Renten­versicherung versichert. Die Renten­ver­sicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist eine Pflichtversicherung.

Befreiungsmöglichkeiten, z. B. weil der Künstler oder Publizist eine private Altersvorsorge getroffen hat, sieht das KSVG nicht vor. Allerdings gibt es kraft Gesetzes einige Ausnahmen von der Ren­ten­ver­siche­rungspflicht.

Rentenversicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Grund Bemerkungen
Geringfügigkeitsgrenze

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversiche­rung ist nach dem KSVG, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätig­keit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt.

Wird die selbständige künstle­rische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die genannte Grenze entsprechend herab­zusetzen. Dies gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

RV‑Befreite

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversiche­rung sind nach dem KSVG Personen, die auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selb­ständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenver­si­che­rung versicherungsfrei oder von der Versicherungs­pflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer ge­ring­fügigen selbständigen Tätigkeit (vgl. § 8 SGB IV).

Andere selbständige Tätigkeit

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversiche­rung sind nach dem KSVG Personen, die eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausü­ben, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Arbeitsentgelt oder sonstiges   Arbeitseinkommen

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversiche­rung sind nach dem KSVG Personen, die aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tä­tigkeit ein Arbeitseinkommen beziehen, wenn das Ar­beitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Ka­lenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungs­grenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Be­schäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Gren­ze entsprechend herabzusetzen.

Sonstige selbständige Tätigkeit (Schema)

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversiche­rung sind nach dem KSVG Personen, die als Gewerbe­treibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a SGB VI versiche­rungspflichtig ist.

Landwirte

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversiche­rung sind nach dem KSVG Landwirte im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.

Regelaltersgrenze

Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Al­ters­versorgung und Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, unter­liegen nach Ablauf des Monats, in dem die Regelal­tersgrenze erreicht wurde, nicht der Rentenversiche­rungs­pflicht nach dem KSVG.

☆ ☆ ☆
Ende der Versicherungspflicht nach dem KSVG

Der Versicherte Künstler oder Publizist hat Verpflichtung, der Künstlersozialkasse Änderung der Ver­hältnisse zu melden.

Eine Änderung der Verhältnisse kann insbesondere die Höhe des voraussicht­lichen Arbeitseinkommens nach § 3 KSVG sein, das in der Regel den Betrag von 3.900 Euro jährlich über­steigen muss. Da das voraussichtliche Arbeitseinkommen lediglich als Prognose (Schätzung) feststellt werden kann, bleibt die Entscheidung über die Versicherungspflicht selbst dann für die Vergangenheit wirksam, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Prognose sich nicht verwirklicht hatte. Allerdings kann der Bescheid aufgrund Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Wer zugunsten einer anderweitigen Berufsausübung die selbständige künstlerische bzw. publizistische Tätig­keit vorübergehend aufgibt, ist nicht mehr nach dem KSVG versicherungspflichtig. Da ein ›Ruhen­lassen‹ der Versicherung über die Künstlersozialkasse nicht möglich ist. Die Versicherungspflicht lebt ggf. nur dann wieder auf, wenn der Künstler oder Publizist sich bei der Künstlersozialkasse meldet und die Versicherungsvoraussetzungen nach dem KSVG auch weiterhin erfüllt sind.

Wie der Beginn der Versicherungspflicht erfolgt auch die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG grundsätzlich durch Bescheid der Künstlersozialkasse. Wegen der ausdrücklichen förmlichen Entscheidung der Künstlersozialkasse durch Bescheid (Verwal­tungsakt) enthält § 8 Abs. 2 KSVG auch im Verhältnis zum SGB X eigenständige Regelungen über die Rücknahme oder Aufhebung dieses Feststellungsbescheides. Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 KSVG Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bleibt unberührt.

Wesentliche Änderung der Verhältnisse → Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit

SVMWIndex k4s3a5

Weitere Beschäftigung oder nichtkünstlerische selbständige Tätigkeit

Leitsatz
  1. Wird neben der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine Beschäf­tigung oder eine weitere selbständige nichtkünstlerische Tätigkeit ausgeübt, tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV nach dem ›Überwiegensprinzip‹ ein.

Versicherungspflicht nach dem KSVG bei paralleler Beschäftigung

Eine oder mehrere neben der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ausgeübte geringfügige Beschäftigungen beeinflussen die Versicherung nach dem KSVG nicht, wenn das daraus erzielte Gesamtarbeitsentgelt den monatlichen Geringfügigkeitsgrenzwert (2023 = 520,00 Euro) nicht übersteigt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Keine parallele Beitragserhebung zur KV und PV (›Überwiegensprinzip‹)

Von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG sind u. a. die Personen ausge­schlossen, die bereits in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Versicherungsfrei nach dem KSVG sind daher z. B. Arbeitnehmer und Leistungsbezieher der Bun­desagentur für Arbeit. Eine doppelte Beitragserhebung zu den Versicherungszweigen der Kranken‑ und Pflegeversicherung findet nicht statt.

Eine oder mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen insgesamt bis zu Höhe des jeweiligen monatlichen Grenzwert (2023 = 520,00 Euro) beeinflussen die Versicherung nach dem KSVG nicht.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Bei den vielen in der Medienwirtschaft tätigen unständig Beschäftigten, die parallel auch selbständige KSVG‐Tätigkeiten ausüben, ist entscheidend, welche Erwerbsquelle die hauptberufliche ist. Dies wird anhand einer Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Bedeutung (Arbeitszeit und Vergütung) be­stimmt.

Wird neben der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine sozialversicherungs­pflichtige abhängige Beschäftigung ausgeübt, muss die zuständige Krankenkasse anhand der wirt­schaftlichen Bedeutung entscheiden, welche der beiden Erwerbstätigkeiten als hauptberuflich anzu­sehen ist. Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass das Beschäftigungsverhältnis den Haupt­beruf darstellt, besteht für den betreffenden Zeitraum Krankenversicherungspflicht allein auf­grund die­ser abhängigen Beschäftigung.

Stellt die zuständige Krankenkasse fest, dass eine Vorrangversicherung vorliegt, so hat sie deren Be­ginn und Ende der Künstlersozialkasse mitzuteilen. Die Künstlersozialkasse hat daraufhin entweder eine Unterbrechung der Versicherungspflicht nach dem KSVG zu veranlassen (z. B. bei unständig Beschäf­tigten) oder unter Umständen sogar ihren Bescheid über die Feststellung der Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht aufzuheben.

Kommt die Krankenkasse hingegen zu dem Ergebnis, dass die selbständige künstlerische/publi­zistische Tätigkeit wirtschaftlich überwiegt und damit hauptberuflich ausgeübt wird, besteht aus­schließlich Krankenversicherungspflicht (und damit auch Pflegeversicherungspflicht) nach dem KSVG.

Kranken‑ und Pflegeversicherungsfreiheit wegen hauptberuflicher Selbständigkeit → Anmerkung des Verfassers

Parallele Beitragserhebung zur RV

In der gesetzlichen Rentenversicherung hingegen kann unter gewissen Umständen auch eine parallele Beitragsabführung vorkommen, wobei Beiträge zusammengenommen nur bis zu der jeweilig gültigen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind. Sofern Beiträge in einzelnen Zweigen der Sozialver­sicherung überzahlt wurden, sind diese zu erstatten.

Keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG besteht, wenn das erzielte Arbeitsentgelt aus der bzw. den Beschäftigungen mindestens die Hälfte der geltenden monat­lichen Beitragsbemessungsgrenze der ge­setzlichen Rentenversicherung beträgt.

Versicherungspflicht nach dem KSVG und/oder aufgrund der Beschäftigung (Schema)
Arbeitsentgelt aus Beschäftigung Haupterwerb KV PV RV AV
Nicht mehr als 520,00 Euro KSVG‑Tätigkeit Beschäftigung:
nein
nein
nein
nein
KSVG‑Tätigkeit:
ja
ja
ja
nein
Mehr als 520,00 Euro und
weniger als die Hälfte der monatlichen BBG (RV)1)
KSVG‑Tätigkeit Beschäftigung:
nein
nein
ja
ja
KSVG‑Tätigkeit:
ja
ja
ja
nein
Beschäftigung Beschäftigung:
ja
ja
ja
ja
KSVG‑Tätigkeit:
nein
nein
ja
nein
Mindestens die Hälfte der monatlichen BBG (RV)1) KSVG‑Tätigkeit Beschäftigung:
nein
nein
ja
ja
KSVG‑Tätigkeit:
ja
ja
nein
nein
Beschäftigung Beschäftigung:
ja
ja
ja
ja
KSVG‑Tätigkeit:
nein
nein
nein
nein

1) Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen 2023
West: 7.300 Euro, Ost: 7.100 Euro

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen

Wird die Beschäftigung nur während eines Teils des Kalendermonats ausgeübt, sind die Grenzwerte entsprechend herabzusetzen.

Anmerkung des Verfassers

Sofern ein über die Künstlersozialkasse versicherter Künstler oder Publizist parallel zu seiner selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch versicherungspflichtigen Be­schäftigungen (z. B. als unständig Beschäftigter) nachgeht, kann es zur Über­zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen, die wieder zu erstatten wären.

Mehrere Versicherungsverhältnisse → Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen

Nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler und Publizisten, die zudem auch noch ande­ren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgehen ist anzuraten, zumindest einmal im Kalenderjahr die im Rentenkonto abgespeicherten Entgeltmeldungen überprüfen zu lassen und ggf. eine Erstattung von überzahlten Rentenversicherungsbeiträgen zu beantragen.

☆ ☆ ☆
Versicherungspflicht nach dem KSVG bei paralleler sonstiger selbständiger Tätigkeit

Eine oder mehrere geringfügige nicht künstlerische/nicht publizistische Nebentätigkeiten beeinflussen die Versicherung nach dem KSVG nicht, wenn der hieraus erzielte Jahresgewinn insgesamt 5.400 Euro nicht übersteigt.

Auswirkungen auf die KV und PV bis 31. Dezember 2022

Die bisherige Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG erlaubte den nach dem KSVG Versicherten lediglich einen Hinzuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV.

Anders als bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung, für die das Kriterium der ›Haupttätigkeit‹ gilt, führten Einkünfte aus einer weiteren selbständigen nichtkünstlerischen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2022 dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem KSVG bereits dann unter­brochen wird, wenn Versicherte eine zusätzliche selbständige Tätigkeit oberhalb des Geringfü­gig­keitsgrenzwertes nach § 8 SGB IV (2023 = 520,00 Euro) ausüben.

Fortlaufend wegbrechende Einnahmen infolge der Covid‑19‐Pandemie führten dazu, dass viele Kunst‑ und Kulturschaffende vermehrt nach kurzfristigen Auswegen und Alternativen auch jenseits ihres künstlerischen Schaffens suchen mussten. Um daraus resultierende, pandemiebedingte Härten zu vermeiden und der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Versicherten Rechnung zu tragen, konnten die versicherten Künstler und Publizisten im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Monat 1.300,00 Euro hinzuverdienen, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfällt. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung war allerdings, dass der Zuverdienst die Geringfügigkeitsschwelle erst nach Beginn der Pandemie überschreitet. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der 1. Januar 2020.

Überwiegensprinzip KV und PV ab 1. Januar 2023

Eine unveränderte Fortführung der Corona‐Regelung könnte dazu führen, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG auch dann fortzusetzen wäre, wenn die Einkommen aus selbständiger künstlerischer Arbeit dauerhaft nicht mehr das primäre, überwiegende Einkommen wäre. Dies entspräche jedoch nicht mehr der gesetzlichen Zielrichtung.

Weil sich diese Regelung aber grundsätzlich bewährt hat, soll sie nicht aufgegeben sondern in angepasster Form fortgeführt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber ab 1. Januar 2023 das sogenannte ›Überwiegensprinzip‹ auch für weitere selbstständige nichtkünstlerische Tätigkeiten festgeschrieben. Die Vorschrift ähnelt damit der Regelung für einen Nebentätigkeit in abhängiger Beschäftigung, ohne allerdings auf die Hauptberuflichkeit abzustellen, für die auch die zeitliche Dimension der Berufs­ausübung von Bedeutung ist.

Wird neben der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine weitere mehr als geringfügige selbständige nichtkünstlerische Tätigkeit ausgeübt, muss die Künstlersozialkasse ab dem 1. Januar 2023 entscheiden, welche der beiden Erwerbstätigkeiten die wirtschaftliche Haupttätigkeit ist. Eine selbständige nicht‐künstlerische Tätigkeit stellt nach der neuen Fassung die wirtschaftliche Haupttätigkeit dar, wenn nach einer vorausschauenden Betrachtungsweise das voraussichtliche Arbeits­ein­kommen hieraus das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit überwiegt.

Kommt die Künstlersozialkasse zu dem Ergebnis, dass die nichtkünstlerische Tätigkeit die wirt­schaftliche Haupttätigkeit darstellt, hat sie ihren Bescheid über die Feststellung der Kranken‑ und Pflege­ver­sicherungspflicht aufzuheben.

Auswirkungen auf die RV

Keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG besteht, wenn das erzielte Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der nicht künstlerischen/nicht publizistischen Tätigkeit mindestens die Hälfte der geltenden monat­lichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.

Versicherungspflicht nach dem KSVG bei paralleler sonstiger selbständiger Tätigkeit (Schema)
Überwiegendes Arbeitseinkommen Gewinn aus nicht künstlerischer/publizistischer selbständiger Tätigkeit KV PV RV AV
Regelung bis 31.12.2022

KSVG‑Tätigkeit
Nicht mehr als 520,00 Euro im Monat
(6.200,00 Euro im Jahr)2)
ja
ja
ja
nein
Mehr als 6.200 Euro und weniger als die Hälfte der jährlichen BBG (RV)1)
nein
nein
ja
nein
Mindestens die Hälfte der jährlichen BBG (RV)1)
nein
nein
nein
nein
Regelung ab 01.01.2023

KSVG‑Tätigkeit3)
Nicht mehr als 520,00 Euro im Monat
(6.200,00 Euro im Jahr)2)
ja
ja
ja
nein
Mehr als 6.200,00 Euro und weniger als die Hälfte der jährlichen BBG (RV)1)
ja
ja
ja
nein
Mindestens die Hälfte der jährlichen BBG (RV)1)
ja
ja
nein
nein
Sonstige selbständige Tätigkeit
ab 01.01.2023
3)
Mehr als 6.200,00 Euro und weniger als die Hälfte der jährlichen BBG (RV)1)
nein
nein
ja
nein
Mindestens die Hälfte der jährlichen BBG (RV)1)
nein
nein
nein
nein

1) Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen 2023
West: 87.600 Euro, Ost: 85.200 Euro

2) ⇰ Covid‑19‐Pandemie: Die Geringfügigkeitsschwelle wurde für den Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf monatlich 1.300 Euro (15.600 Euro im Jahr) angehoben. Der Versicherungsschutz nach dem KSVG endet innerhalb des Befristungszeitraumes bis 31.12.2022 erst dann, wenn die selbständige nicht künst­lerische/nicht publizistische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

3) Überwiegensprinzip KV und PV ab 1. Januar 2023: Die künstlerische/publizistische Tätigkeit muss als Haupttätigkeit gelten, um auch in der KV und PV den Versicherungsschutz über die Künstlersozialkasse aufrecht zu erhalten.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen

Wird die nicht künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit Nebentätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, sind die Grenzwerte entsprechend herabzusetzen.

☆ ☆ ☆
Die Prüfung der Versicherten

Nur eine auf Dauer angelegte, erwerbsmäßige und nicht nur geringfügige künstlerische oder publi­zistische Tätigkeit rechtfertigt den Versicherungsschutz nach dem KSVG. Die Versicherten werden deshalb regelmäßig daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht noch erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Angaben zum voraussichtlichen Einkommen durch eine wech­selnde Stichprobe der Versicherten geprüft. Im Rahmen der Prüfung werden unter Vorlage der ent­sprechenden Einkommenssteuerbescheide oder Gewinn‑ und Verlustrechnungen für die letzten vier Jahre die tatsächlichen Arbeitseinkommen aus der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit fest­gestellt.

Seit 2007 werden jährlich mindestens 5 Prozent der Versicherten überprüft. Gegenstand der Prüfung ist, ob angemessene Einkommensmeldungen abgegeben und das Mindestarbeitseinkommen in Höhe von 3.900,00 Euro jährlich überschritten wurde. Die im Rahmen der Stichprobe selektierten Versicherten sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Künstlersozialkasse – neben ihrer jährlichen Einkom­mensschätzung – auch das tatsächliche Einkommen rückwirkend für vier Jahre anzugeben.

KSVG‑Prüfung → Prüfung der Versicherten

Mit einer Neufassung des § 13 KSVG zum 1. Januar 2023 hat die Künstlersozialkasse  – unabhängig von der Stichprobenprüfung – weitreichende Befugnisse erhalten, um für die Prüfung der Ein­kom­mens­verhältnisse Daten von den Betroffenen anfordern zu können.

Wird bei Prüfungen festgestellt, dass Versicherte die Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 1 KSVG im überprüften Zeitraum nicht erreicht haben, erhält die Künstlersozialkasse die Befugnis, auch für die Zukunft Einkommensnachweise der Versicherten anzufordern, um die Voraussetzungen einer möglichen Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 KSVG zu beobachten. Entsprechendes gilt künftig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arbeitseinkommen eines Versicherten die in § 3 Abs. 1 KSVG genannte Grenze unterschreiten wird. Im Verdachtsfall hat die Künstlersozialkasse damit nun die Befugnis sich jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen vorlegen zu lassen.

Zudem wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur Prüfung personenbezogene Daten der Betroffenen von den Finanzbehörden nach § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung anzufordern.

SVMWIndex k4s3a6

Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil

Leitsätze
  1. Über das KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten tragen die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge.

  2. Das zu meldende geschätzte Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künst­lerischen oder publizistischen Tätigkeit.

Die vom Künstlersozialversicherungsgesetz erfassten selbständigen Künstler und Publizisten nehmen unter den Freiberuflern eine Sonderstellung ein. Sie haben den Vorteil, für den vollen Schutz in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung nur die Hälfte der Beiträge aufbringen zu müssen. Die andere Hälfte tragen zu rund 30 Prozent die Kunst und Publizistik vermarktenden Verwer­ter durch die Künstlersozialabgabe auf die Honorare und zu rund 20 Prozent der Bund.

Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist bei abhängig Beschäftigten norma­lerweise das im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag festgelegte monatliche Arbeitsentgelt. Bei den selbständigen Künstlern und Publizisten gibt es diesen klaren Bezugspunkt nicht. Die Höhe der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet die Künstlersozialkasse nach dem voraus­sichtlichen Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit sowie den allgemein geltenden Beitragssätzen.

Die Einkommensverhältnisse der selbständigen Künstlern und Publizisten unterliegen zum Teil starken Schwankungen. Deshalb kommt es für die Ermittlung der monatlich zu zahlenden Sozialversicherungs­beiträge der nach dem KSVG versicherten Personen nicht auf das erzielte Monatseinkommen an, son­dern auf das erzielte Jahreseinkommen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit.

Arbeitseinkommen = Gewinn

Das zu meldende geschätzte Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermitt­lungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künst­lerischen oder publizistischen Tätigkeit. Es ist das Ergebnis einer nach den allgemeinen Gewinnermitt­lungsvorschriften des Einkommensteuerrechts aufgestellten Gewinn‑ und Verlustrechnung.

Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen werden immer dem selbständigen Erwerbstätigen zugerechnet, der diese Einkünfte erwirtschaftet hat. Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Einnahmen, die mit der selbständigen Tätig­keit in Zusammenhang stehen (z. B. Honorare, Tantiemen, Gagen und auch alle urheber­rechtlichen Vergütungen, die über die Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA oder VG‑Wort) bezogen werden.

Das Bundessozialgericht sieht bereits einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit und der erzielten Einnahme als ausreichend an, um diese Einnahme dem Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit zuordnen zu können. Dabei sind zur Konkretisierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Regelungen in § 14 und § 15 SGB IV heranzuziehen, um insoweit eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversiche­rungsrecht sicherzustellen.

Bilden Einkünfte nach der Verkehrsanschauung eine Einheit, sind die Einkünfte regelmäßig nach dem Schwerpunkt zu bewerten. Hat die Finanzverwaltung eine Trennung der Einkunftsarten anerkannt, ist nach ihrer Bewertung im Hinblick auf die Verkehrsanschauung von keiner einheitlichen Tätigkeit aus­zugehen.

Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören:
  • Einlagen aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zählen hingegen nicht zu den Betriebseinnahmen, auch wenn sie das Betriebsvermögen erhöhen.

  • Wertsteigerung eines betrieblichen Wirtschaftsguts, da erst bei einer Veräußerung des Wirt­schaftsgutes ein höherer Gewinn erzielt werden kann.

  • Darlehen stellen keine Betriebseinnahmen dar, denn sie beruhen nicht auf einer betrieb­lichen Leistung. Zudem gibt es eine Rückzahlungsverpflichtung.

  • Durchlaufende Posten, die im Namen und für Rechnung eines anderen eingenommen werden, sind weder auf der Einnahmen‑ noch auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen.

Betriebsausgaben

Unter Betriebsausgaben werden alle Kosten verstanden, die mit der selbständigen Tätigkeit zusam­menhängen (z. B. Aufwendungen für Betriebsräume und Nebenkosten wie Heizung, Miete, Strom etc.). Auch Aufwendungen für Hilfskräfte (z. B. Entgelte und Sozialversicherungsbeiträge) gehören zu den Betriebsausgaben.

Nicht zu den Betriebsausgaben gehören Sonderausgaben gemäß §§ 10 und 10a EStG:
  • Allgemeinen Sonderausgaben
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Sonstigen Vorsorgeaufwendungen
  • Sonstigen Sonderausgaben
Prognose (Schätzung)

Der § 12 Abs. 1 Satz 1 KSVG verpflichtet die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, das für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen mit Ausnahme der endgültigen Beitragszuschüsse maßgebend ist.

Meldepflichten des Künstlers/Publizisten → Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens

Die bei der Künstlersozialkasse versicherten Künstler oder Publizisten haben bis zum 1. Dezember eines Jahres anzugeben, welche Arbeitseinkommen sie durch ihre künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit in dem nachfolgenden Jahr voraussichtlich erzielen werden. Das maßgebliche Jahresein­kommen kann daher nur vom Künstler oder Publizisten selbst im Rahmen einer gewissenhaften und nachvollziehbaren Schätzung ermittelt werden.

Zu beachten ist, dass die vorgenommene Schätzung Auswirkungen auf die Leistungsansprüche (z. B. Rente, Krankengeld und Mutterschaftsgeld) und selbst auf die Versicherung an sich haben kann. Schätzt der Künstler oder Publizist sein Einkommen nämlich so niedrig, dass es öfter als zweimal in­nerhalb von sechs Jahren unter die Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro fällt, dann ist er nicht mehr versicherungspflichtig nach dem KSVG. Zudem setzt er sich bei niedrigen Schätzungen der Gefahr aus, dass die Künstlersozialkasse eine Einkommensüberprüfung durchführt.

Die Künstlersozialkasse gibt in ihren Informationsblättern die Empfehlung, bei der jährlichen Prognose den im letzten Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn als Anhaltspunkt für das voraus­sichtliche Arbeitseinkommen heranzuziehen. Es kann aber auch auf die letzte Einkommensteuerer­klärung oder auf den letzten Jahresabschluss zurückgegriffen werden, wenn noch kein Einkommens­steuerbescheid vorliegen sollte. Dabei ist das Arbeitseinkommen höchstens bis zur Beitragsbemes­sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung anzugeben. Entsprechendes gilt für Zuschuss­berechtigte nach den §§ 10 oder 10a KSVG.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KSVG hat die Künstlersozialkasse die Möglichkeit, bei einer trotz Aufforderung fehlenden Meldung des Versicherten dessen voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen zu schätzen. Dies ist erforderlich, weil die Künstlersozialkasse zum Januar des jeweiligen Jahres die zu zahlenden Beiträge festzusetzen hat. Die Künstlersozialkasse kann eine Schätzung auch dann vornehmen, wenn die Meldung des Künstlers/Publizisten mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren.

Angesichts der ständigen Ungewissheit, ob im kommenden Jahr genauso viele Aufträge akquiriert wer­den, wie im laufenden Kalenderjahr, besteht für den Künstler oder Publizisten die Möglichkeit, auch im laufenden Jahr eine Neueinschätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens vornehmen, wenn sich die ursprüngliche Schätzung als unzutreffend erweist. Die Änderung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Versicherten und ist erst mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Das gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist.

Eine Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf bereits gezahlte Beiträge (keine Nachzahlung bzw. Rückerstattung für die vorangegangenen Monate).

Mindest‑/Höchstbeiträge

Der Grundsatz, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage aus dem geschätzten Jahresarbeitsein­kommen ergibt, gilt nicht uneingeschränkt. Personen, die erstmalig eine selbständige künstlerische oder publizistische Erwerbstätigkeit aufnehmen, können in den ersten drei Jahren versicherungspflich­tig sein, obwohl das Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. In diesen Fällen werden, wenn z. B. nur ein geringfügiger Gewinn oder gar ein Verlust aus der selbständigen Tätigkeit erwartet wird, werden ›Mindestbeiträge‹ berechnet, die sich an der Geringfügigkeitsgrenze orien­tieren.

Das Sozialversicherungsrecht kennt aber nicht nur ›Mindestbeiträge‹, sondern auch ›Höchstbeiträge‹. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Über­schreitet das Arbeitseinkommen diese Grenzen, so sind von dem die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bundesregierung hat im Wege einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beitragsbemessungs­grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für jedes Kalenderjahr festzusetzen.

Die Beitrags­bemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung wurde mit Wir­kung ab 1. Januar 2003 an die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze gekoppelt.

Mehrfachbeschäftigung → Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragszuschuss zur privaten KV und PV

Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a SGB V in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 KSVG versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 KSVG von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen.

Die selbständigen Künstler oder Publizisten haben gegenüber der Künstlersozialkasse einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Betrages, den die Künstlersozialkasse bei (fiktiver) Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie. Der vom Künstler bzw. Publizisten zu zahlende Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eben­falls vom Beitragszuschuss erfasst. Der Zuschuss zur privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung ist bei der Künstlersozialkasse schriftlich zu beantragen.

Der zu zahlende Beitrag wird prozentual vom Einkommen berechnet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich damit nach dem erzielten Jahresarbeitseinkommen und den tatsächlichen Aufwendungen für die private Kranken‑ und Pflegeversicherung. Wer wenig verdient, erhält somit einen geringen Bei­trags­zuschuss als derjenige, der viel verdient. Nur bei einem ausreichend hohen Einkommen wird der Zuschuss in Höhe des halben PKV‐Prämienaufwandes gewährt. Bei vergleichsweise geringem Einkommen wird der Zuschuss dagegen deutlich geringer sein als der halbe PKV‑Prämienaufwand. Auch bei Bewilligung von Befreiung und Beitragszuschuss erhält der Künstler/Publizist im Regelfall keine Geldauszahlung, weil die Zuschüsse mit den zu zahlenden meist höheren Renten­ver­sicherungs­beiträgen verrechnet werden.

Beitragszuschuss zur freiwilligen KV und PV

Künstler und Publizisten, die als ›Höherverdienende‹ von der Krankenversicherungspflicht befreit und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten auf Antrag ebenfalls die Hälfte des freiwilligen Beitrages, höchstens jedoch den Beitragsanteil, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen hätte.

Beitragssätze → Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Durch eine Neuregelung der §§ 10 und 10a KSVG zum 1. Januar 2023 erhalten nun auch ehemals als Berufsanfänger von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreite Künstler/Publizisten, die freiwillig gesetzlich versichert sind, auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Im Gegensatz zu privat Versicherten stand diesen bislang kein Zuschuss zur Krankenversicherung nach dem KSVG zu.

Als vorläufigen Beitragszuschuss erhalten die freiwillig versicherten Künstler/Publizisten die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Der Zuschuss zur freiwilligen Kranken‑ und Pflegeversicherung ist bei der Künstlersozialkasse schriftlich zu beantragen. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.

Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 SGB V) zugrunde zu legen.

Beitragssätze → Zusatzbeitrag zur gesetzlichen KV

Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.

Bei Zuschussberechtigten, die nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maß­ge­bend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden.

Meldepflichten des Künstlers/Publizisten → Zuschuss zur privaten Kranken– und Pflegeversicherung

SVMWIndex k4s3a7

Katalog der Künstlersozialkasse (künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten)

Der nachfolgende Katalog gibt eine Übersicht über einige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten, die vom KSVG umfasst werden. Er orientiert sich an den Erfahrungen, die die Künstlersozialkasse aus der praktischen Durchführung des Gesetzes gewonnen hat und ist keinesfalls als abschließend oder sta­tisch zu betrachten

künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten

1) Wegen Besonderheiten bei der Beurteilung der Künstlereigenschaft bei der Künstlersozialkasse schriftlich anfragen und eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung beifügen.

2) Sofern nicht abhängig beschäftigt   (Sozialversicherungsnachweise sind erforderlich)

SVMWIndex k4s3a8