Mit der als Pflichtumlage konzipierten Künstlersozialabgabe sollen die ›professionellen Vermarkter‹ von Kunst und Publizistik an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden.
Finanzierung der Künstlersozialversicherung des KSVG → Künstlersozialabgabe
Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen ›Verwerter‹ eine Sozialabgabe zu zahlen. Ob der ›Verwerter‹ den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse oder die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen hat, richtet sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der ausgeübten Tätigkeit.
Die Künstlersozialabgabepflicht kann nur im Zusammenhang mit der Entgeltzahlung an selbständig tätige Künstler und Publizisten entstehen. Das heißt, das Honorar muss tatsächlich gezahlt werden. Erteilt ein Verwerter zwar einen Auftrag, nimmt das Werk aber nicht ab und zahlt kein Honorar, besteht keine Künstlersozialabgabepflicht. Erst dann, wenn auch tatsächlich Entgelt, Honorar oder Gage gezahlt wird, tritt die tatsächliche Abgabeschuld ein. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Personen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sondern auf freiberuflicher Basis tätig werden.⚖
Künstlersozialversicherung → Qualifizierung als Kunst/Publizistik
›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG
›Publizisten‹ (Publizistik) im Sinne des KSVG
Die Künstlersozialabgabepflicht beruht auf dem Grundgedanken, denjenigen zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung heranzuziehen, der sich in unmittelbarem Kontakt zum Künstler Nutzungs‑ oder Eigentumsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Die Künstlersozialabgabe soll als fremdnützige Abgabe die spezifische Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern zugunsten einer sozialen Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten realisieren und dient der Wahrung fairer Wettbewerbschancen.⚖
Die Künstlersozialabgabe ist eine (Pflicht‐)Umlage. Mit der Künstlersozialabgabe sollen die ›professionellen Vermarkter‹ von Kunst und Publizistik – ähnlich wie die Arbeitgeber bei den Beschäftigten – an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden.⚖ Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Künstlersozialabgabe rechtssystematisch mit dem Arbeitgeberanteil bei abhängig Beschäftigten gleichgesetzt und die hierauf anzuwendenden allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts herangezogen werden können.
Nur der Unternehmer, der aufgrund von unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu einem selbständigen Künstler oder Publizisten ein Honorar zahlt, hat auf dieses (inklusive Nebenkosten) die Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Finanzierung der Künstlersozialversicherung → Entwicklung Künstlersozialabgabe
Der § 24 Abs. 1 KSVG erfasst grundsätzlich alle Handelsformen; hierzu zählen neben den Kommissionsgeschäften auch Maklergeschäfte. Der Gesetzgeber hat in der ursprünglichen Fassung des § 24 Abs. 1 KSVG deutlich gemacht, dass er nur in einem bestimmten Bereich, nämlich bei den Theater‑ und Konzertdirektionen, eine rein vermittelnde Tätigkeit nicht als abgabepflichtig erfassen wollte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 ist die zuvor in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (alte Fassung) enthaltene ausdrückliche Ausnahme für ausschließlich vermittelnde Tätigkeit auch für diesen Bereich gestrichen worden. Für andere Bereiche der Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen war eine derartige Ausnahme schon in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes nicht vorgesehen.⚖
Vermittlung und Organisation von kulturellen Ereignissen → Vermittlungsgeschäft
Wie bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 festgestellt hat, ist die Künstlersozialabgabe verfassungsgemäß und verletzt nicht die betroffenen Verwerter in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG. Die Rechtfertigung für die fremdnützige Künstlersozialabgabe liegt »vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass kein Arbeitgeber‐Arbeitnehmer‐Verhältnis gegeben ist«.⚖
Der Geltungsbereich für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ergibt sich nach dem Territorialprinzip⚖, das nach § 36a KSVG ebenso für das KSVG maßgebend ist.⚖ Aufgrund des Territorialprinzips sind nur die Unternehmen abgabepflichtig, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Die Unternehmer sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.⚖
Territorialprinzip des KSVG → Unternehmenssitz
Aus der Systematik des KSVG ergibt sich, dass die Abgabepflicht an das Betreiben eines Unternehmens knüpft, das typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet, oder nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen.
Das Tatbestandsmerkmal der Erteilung von ›Aufträgen‹ beschränkt sich nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahe legt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen beziehungsweise erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verstehen. Rechtlich geht es nicht um »Aufträge«, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge. Wenn § 24 KSVG den Zweck hat, alle Unternehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirtschaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten, kann es allein darauf ankommen, ob ein Vertrag über die ›Verwertung‹ eines künstlerischen Werkes geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss.⚖
Unternehmereigenschaft im KSVG
Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bleibt nur die reine Selbstvermarktung durch den Künstler ausgeschlossen. Da es bei sich selbst vermarktenden Künstlern und Publizisten an einem solchen Unternehmen fehlt, kann die Abgabepflicht nicht entstehen.⚖ Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarktet, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmens bedient, das z. B. die Organisation zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellt oder fördert und dadurch Kaufabschlüsse ermöglicht, unterliegt der in die Vermarktung eingebundene Unternehmer der Abgabepflicht.⚖
Von einer Selbstvermarktung ist auszugehen, wenn die vom Künstler bzw. Publizisten geschaffenen Werke oder Leistungen den Endabnehmer direkt erreichen, ohne dass hierfür die Organisationsstruktur eines Dritten in Anspruch genommen wird.
Der Betrieb eigener werbefinanzierter ›Blogs‹ ist vom Bundessozialgericht in seinem Grundsatzurteil zum Online‐Journalismus ausdrücklich als Selbstvermarktung eingeordnet worden.⚖ Dabei ist die Refinanzierung der kostenfreien Abgabe der künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen oder Werke durch den Verkauf von Werbeflächen Teil des Selbstvermarktungskonzepts.
Ein selbständiger Maler mietet einen Raum und stellt dort ausschließlich seine eigenen Werke aus.
Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung wird überschritten, wenn sich der selbständige Künstler bzw. Publizist der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern bzw. Publizisten und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen.⚖
Auch bei den meisten digitalen Verwertungs‑ und Vermarktungsformen liegt bei näherer Betrachtung keine Selbstvermarktung im Sinne des KSVG vor, da sich die Künstler und Publizisten der Organisationsstruktur eines Dritten bedienen, um die Endabnehmer zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch für das Selfpublishing oder die Vermarktung über werbefinanzierte UGC‐Plattformen wie YouTube.
In der Kultur‑ und Kreativwirtschaft findet durch die vielfältigen Möglichkeiten der digitalen Verwertung eine fortschreitende ›Internationalisierung‹ und ›Plattformisierung‹ statt. Eine Vielzahl an Werken und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten kann schon heute über internationale Plattformen bezogen oder genutzt werden, die ihren Sitz nicht im Inland haben.
Aufgrund dieser neuen Formen der Fremdvermarktung sollte man nach Meinung des Verfassers die Möglichkeit einer gesetzlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des KSVG in Erwägung ziehen.
Hierzu hat die Prognos AG in ihrer im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Jahre 2018 erstellten Studie ›Digitale Verwertungsformen in der Kultur‑ und Kreativwirtschaft und ihre Auswirkungen auf die Künstlersozialversicherung‹ vorgeschlagen, die gesetzliche Abgabepflicht auf Kunst oder Publizistik verwertende Plattformen im In‑ und Ausland auszuweiten. Dabei wäre an den urheberrechtlichen Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung anzuknüpfen.⚖
Werden im Rahmen eines Eigengeschäfts von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Wege der Fremdvermarktung Unteraufträge an andere Künstler bzw. Publizisten vergeben, entsteht für sie eine Künstlersozialabgabeschuld als Verwerter im Hinblick auf die an die anderen Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte. Dies liegt darin begründet, dass sie im Wege der Fremdvermarktung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig sind. Das weitere Unternehmen ist daher allenfalls Zweitvermarkter.⚖
Mit dem Kauf der Werbeflächen erteilen Unternehmen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Ist der Geschäftsgegenstand allein der Verkauf von Werbeflächen auf einer Website, wird das vereinbarte Entgelt für den Kauf der Werbefläche für einen bestimmten Werbezeitraum gezahlt, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte. Eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG besteht hier nicht.⚖
Werden hingegen redaktionell bearbeiteten Texte oder Werbebeiträge auf einer gemeinsamen Website und somit als virtuelles Gesamtwerk vermittelt, zählen aufgrund des organisatorischen Zusammenhangs im engeren (technischen) Sinne auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf seiner Website zum abgabepflichtigen Einkommen.⚖
Einer Abwälzung der Künstlersozialabgabe auf den ›Endabnehmer‹ steht der eindeutige Wortlaut des § 24 KSVG entgegen. Ebenso steht es nicht im Einklang mit den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, wenn der Verwerter seinen Anteil an der Sozialversicherung (Künstlersozialabgabe) dem Künstler vom Honorar abzieht bzw. ein entsprechen geringeres Honorar vereinbart.⚖
SVMWIndex k4s4a1
Unabhängig von der Rechtsform ist grundsätzlich jeder Unternehmer zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, dessen Unternehmen darauf ausgerichtet ist, regelmäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, um damit Einnahmen zu erzielen.
Im Rechtswesen gibt es keinen einheitlichen ›Unternehmensbegriff‹, denn entscheidend ist der jeweilige Normzweck eines Gesetzes. Es hängt mithin vom jeweiligen Regelungsziel eines Gesetzes ab, welcher Inhalt dem Unternehmensbegriff zukommt. Der Unternehmerbegriff im Sinne des KSVG ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Begründung des Gesetzgebers zur Novellierung des KSVG zum 1. Januar 1989 ist von einem sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff auszugehen.⚖
Das Bundessozialgericht hat den Unternehmensbegriff in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Begründung zum Entwurf des KSVG⚖ dahingehend definiert, dass die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, ständig Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen und daraus Einnahmen zu erzielen.⚖
Bei abgabepflichtigen Unternehmen kann es sich um Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse handeln. Der § 24 Abs. 1 KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, der Abgabepflicht.⚖
Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG können aber nicht nur natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, sondern auch Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und andere Wirtschaftsgebilde, wie z. B. Arbeitsgemeinschaften, Kooperativen und nicht rechtsfähige Vereine. Abgabepflichtig ist daher grundsätzlich jeder Unternehmer, der künstlerische Leistungen oder Werke selbständiger Künstler oder Publizisten honoriert.
Einzelunternehmer ⚖
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und sonstige Wirtschaftsgebilde (z. B. BGB‐Gesellschaften, Partnergesellschaften, Arbeitsgemeinschaften ⚖
Personengesellschaften (z. B. KG, OHG, GmbH & Co. KG)
Arbeitsgemeinschaft, Kooperative, nicht rechtsfähiger Verein ⚖
Juristische Personen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, private Stiftungen und eingetragene Vereine ⚖
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts ⚖
Verfassungsorgan/Hoheitsträger ⚖
Gemeinden ⚖
Ausbildungseinrichtung ⚖
Der Unternehmensbegriff des KSVG ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Dies gilt für zivilrechtlich organisierte Vereinigungen und öffentlich‐rechtlich verfasste Einrichtungen gleichermaßen.
Auch die staatliche Kunstförderung unterliegt damit der Künstlersozialabgabepflicht wenn sie sich der Handlungsformen bedient, die unter § 24 Abs. 1 KSVG zu subsumieren sind; »… ließe man die Zuweisung von Haushaltsmitteln für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht ausreichen, so ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade der öffentlichen Auftraggeber, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbständig Kulturschaffenden von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet.«⚖ Auch die indirekte Einnahmeerzielung in Form von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen ist ausreichend.⚖
Die fehlende Gewinnerzielung und die Tatsache, dass die Einrichtung eines Hoheitsträgers ganz überwiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird und nur in einem unbedeutenden Umfang Einnahmen in Form von Eintrittsgeldern und Verkaufserlösen erzielt werden, steht der Unternehmenseigenschaft nicht entgegen.⚖ »Ließe man die Zuweisung von Haushaltsmitteln für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben für die Abgabepflicht nicht ausreichen, so ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade der öffentlichen Auftraggeber, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbständig Kulturschaffenden von derjenigen privater Auftraggeber nicht unterscheidet.«⚖
Da die Künstlersozialabgabe nur von Unternehmern erhoben wird, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, regelmäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch zu nehmen, kommt es für die Künstlersozialabgabepflicht auf die Klassifizierung als ›Verwerter‹ an. Entscheidend für die Klassifizierung als Verwerter im Sinne des § 24 KSVG ist das Auftreten im Rechtsverkehr. Der Zweck, den ein Unternehmen verfolgt, ist ausschlaggebend dafür, nach welcher Fallgruppe des § 24 KSVG Abgabepflicht besteht.
Die Tatsache, dass der Unternehmer Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten im Vergleich zum Gesamtumfang der Unternehmenstätigkeiten nur in relativ geringfügigem Umfang in Anspruch nimmt, steht einer Abgabepflicht nach § 24 KSVG nicht entgegen.⚖
Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer
Die Künstlersozialkasse und auch die prüfenden Rentenversicherungsträger müssen sich bei der Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen danach richten, wie diese nach außen im Rechtsverkehr auftreten.⚖ Weisen der Firmenname und/oder der Eintrag im Handelsregister auf eine kunstverwertende Tätigkeit hin, kann die Abgabepflicht nach § 24 KSVG festgestellt werden, auch wenn die tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten anderer Art sein sollten.⚖
Das Handelsregister dokumentiert, in welcher Art und Weise ein Unternehmen im Rechtsverkehr gegenüber Dritten auftritt.⚖ Bei als Gesellschaft geführten Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind (wie dies bei einer GmbH der Fall ist) ⚖, ist neben der Firma der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte⚖ und aus der Handelsregistereintragung zu entnehmende Unternehmensgegenstand⚖ für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob ein Unternehmen zum Kreis der Kunstvermarkter bzw. Kunstverwerter gehört, die in § 24 KSVG abschließend aufgeführt sind. Der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte und im Handelsregister verzeichnete Unternehmensgegenstand ist auch dann maßgebend, wenn tatsächlich nur ein Teilbereich bzw. ein anderer Unternehmensgegenstand verfolgt wird.
Einem Unternehmen steht es jederzeit frei, die vertraglichen Regelungen über den Unternehmensgegenstand den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und die Änderung in das Handelsregister eintragen zu lassen.⚖ Solange dies nicht erfolgt ist, kann ein Unternehmer mit dem Einwand einer tatsächlich ausgeübten nicht kunstvermarktenden Tätigkeit gegenüber der Künstlersozialkasse bzw. dem prüfenden Rentenversicherungsträger nicht durchdringen.⚖
Wenn für ein Unternehmen im Handelsregister kunstvermarktende Tätigkeiten als Unternehmensgegenstand eingetragen sind, kann eine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe ohne Rücksicht auf die tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten festgestellt werden. Ist der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unternehmensgegenstand zutreffend im Handelsregister verzeichnet und bekannt gegeben, muss sich die Gesellschaft an dieser Eintragung festhalten lassen⚖, auch wenn sie tatsächlich nicht oder nicht mehr jenen Geschäftsgegenstand verfolgt, der sich aus dem Handelsregister ergibt, weil sie ihn jederzeit (erstmals oder wieder) verfolgen kann.
Ein Unternehmer, der entgegen der Handelsregistereintragung nur eine nicht kunstvermarktende Geschäftstätigkeit ausübt, von der Künstlersozialkasse aber auf Grund der Eintragung als abgabepflichtig erfasst ist, unterliegt bis zur Aufhebung des Erfassungsbescheides, die er durch Änderung der Firma oder die Berichtigung des verfolgten Unternehmensgegenstands im Handelsregister erreichen kann, zunächst nur der Pflicht, jährlich eine Meldung über die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Vergütungen abzugeben.⚖ Dies dient der Feststellung, ob tatsächlich abgabepflichtige Geschäfte vorgenommen worden sind. Die Künstlersozialabgabe ist nur abzuführen, soweit dies im Abrechnungszeitraum der Fall war.⚖ Solange es daran fehlt, ist der Künstlersozialkasse lediglich jährlich eine ›Nullmeldung‹ zu erstatten.⚖
Da man bei dem schlichten Erwerb, Kauf und Konsum von künstlerischen Leistungen und Werken nicht von einer Vermarktung bzw. Verwertung im Sinne des KSVG ausgehen kann, hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, zum Zwecke der konkreten Abgrenzung das Merkmal der ›Einnahmeerzielung‹ zu fordern.⚖
Obwohl eine Einnahmeerzielungsabsicht im KSVG nicht explizit genannt wird, hält das Bundessozialgericht eine solche für erforderlich. Wie das Bundessozialgericht feststellte, ist der Begriff der Einnahmeerzielung nicht eng auszulegen, er ist auch dann erfüllt, wenn öffentlich‐rechtliche oder private Institutionen vollständig durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder durch sonstige Zuwendungen finanziert werden. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert wird. Damit reicht bereits eine mittelbare Verbindung zwischen Kunstverwertung und Einnahmen aus.⚖
Voraussetzungen für die Abgabepflicht |
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Unternehmer |
Verwendung |
Einnahmeerzielung |
Unternehmer im Sinne des KSVG:
Der § 24 Abs. 1 KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, der Abgabepflicht.
Der Unternehmenszweck:
Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know‐how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Im § 24 KSVG werden grundsätzlich drei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmern unterschieden:
Professionelle Vermarkter von Kunst und Publizistik
Eigenwerber
Generalklausel
Eine Einnahmeerzielungsabsicht:
Der Begriff der Einnahmeerzielung ist nicht eng auszulegen.
Der ›Endverbraucher‹ oder ›Privatmann‹, der z. B. ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig. Denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert.
SVMWIndex k4s4a2
Der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmer ist in § 24 KSVG abschließend aufgezählt.
Für die Künstlersozialabgabepflicht kommt auf die Klassifizierung als ›Verwerter‹ an. Die Künstlersozialabgabe wird nur von Unternehmern erhoben, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, regelmäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch zu nehmen.
Die Künstlersozialabgabe wird nur von Unternehmern erhoben, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, regelmäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch zu nehmen. Eine nachhaltige und regelmäßige Tätigkeit ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Unternehmens. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit erfordert eine Betätigung, die auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt ist.
Verwerter | Bemerkungen | Abgabepflicht |
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Professionelle Verwerter ⚖ |
Die Häufigkeit der Auftragsvergabe ist bei typischen Verwertern für die grundsätzliche Abgabepflicht ohne Bedeutung. Die Unternehmer, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig. |
ja |
Eigenwerbung ⚖ |
Bis 31.12.2014: |
ja |
Generalklausel ⚖ |
Bis 31.12.2014: |
ja |
Generalklausel ⚖ |
Bis 31.12.2014: |
ja |
Bei der Klassifizierung als ›Verwerter‹ folgt die Gesetzessystematik dem Unternehmenszweck. Der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmer ist in § 24 KSVG abschließend aufgezählt. Deshalb hat die Entscheidung der Verwaltung über die Abgabepflicht keine rechtsgestaltende, sondern nur eine feststellende Wirkung.
Im § 24 KSVG werden grundsätzlich drei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmern unterschieden. Die Prüfung der Abgabepflicht ist in der Reihenfolge der im § 24 KSVG genannte unternehmerischen Tätigkeiten vorzunehmen.
Reihenfolge der Prüfung:
Es können grundsätzlich auch mehrere Abgabegründe vorhanden sein. So betreiben typische Verwerter im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns stets auch Eigenwerbung.⚖
Der § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG erfasst ›professionelle Kunstvermarkter‹. Bei diesen speziellen Unternehmensarten ergibt sich bereits aus ihrem Zweck heraus, dass sie typischerweise regelmäßig künstlerische bzw. publizistische Leistungen zur Erreichung ihres Unternehmensziels verwerten. Eine nur gelegentlich vermarktende Tätigkeit reicht für die Einstufung als ›professioneller Kunstvermarkter‹ nicht aus, denn darauf können Unternehmen nicht ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage oder ihren Unternehmensgegenstand aufbauen. Das Bundessozialgericht hat das in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der ›Professionalität‹ ständig im Sinne von ›nicht nur gelegentlich‹ oder ›nachhaltig‹ ausgelegt.⚖
Die Unternehmer, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig.⚖
Rechtsgrundlage | Verwerter |
---|---|
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG | Buch‑, Presse‑ und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste) |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG | Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG | Theater‑ Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG | Rundfunk, Fernsehen |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG | Herstellung von bespielten Bild‑ und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG | Galerien, Kunsthandel |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG | Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG | Varieté‑ und Zirkusunternehmen, Museen |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG | Ausbildungs‑ und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten |
Zudem werden nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG Unternehmer (›Eigenwerber‹) von der Abgabepflicht erfasst, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen.
Eigenwerber → Nicht nur gelegentliche Auftragserteilung
Neben dem im Katalog der typischen Verwerter genannten Unternehmen und den Eigenwerbern werden nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG über die sogenannte ›Generalklausel‹ auch die Unternehmer abgabepflichtig, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik bzw. zu den Eigenwerbern gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor.
Generalklausel → Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht
Generalklausel → ›Nicht nur gelegentliche‹ Nutzung
SVMWIndex k4s4a3
Die Künstlersozialabgabe ist nicht nur für die nach dem KSVG versicherten Personen zu entrichten, sondern auch für nichtversicherte nebenberuflich tätige selbständig Künstler und Publizisten.
Die Künstlersozialabgabe ist auch für Entgelte zu entrichten, die an Künstler gezahlt werden, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische oder publizistische Leistungen im Inland erbringen.
An ausländische Künstler gezahlte Honorare eines deutschen Kunst verwertenden Unternehmens für im Ausland erbrachte künstlerische Leistungen, deren Verwertung in Deutschland nicht möglich ist, sind nicht abgabepflichtig.
Die Künstlersozialabgabe soll als fremdnützige Abgabe die spezifische Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern zugunsten einer sozialen Sicherung der Künstler realisieren und dient der Wahrung fairer Wettbewerbschancen.⚖ Der Gesetzgeber stellt dabei nur auf eine ›inländische Verantwortlichkeit‹ ab, weil er eine soziale Sicherung ausländischer Künstler nicht anstrebt und für das KSVG für ausgeschlossen hält.⚖
Die Abgabepflicht tritt für Kunst oder Publizistik verwertende Unternehmen gemäß § 25 Abs. 1 KSVG unabhängig davon ein, ob die beauftragten selbständigen Künstler oder Publizisten selbst zum versicherten Personenkreis der Künstlersozialversicherung gehören. Damit sollen Wettbewerbsnachteile der versicherten Künstler und Publizisten gegenüber nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig oder im Ausland künstlerisch oder publizistisch Tätigen vermieden werden. Von der Abgabepflicht werden damit auch Entgelte an solche selbständige Künstler bzw. Publizisten erfasst, die aus der besonderen Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen sind. Würden diese Entgelte nicht zur Bemessung der Abgabe herangezogen, so könnten die Auftraggeber möglicherweise solche Künstler und Publizisten bevorzugen, deren Entgelt bei der Berechnung der Abgabe unberücksichtigt bliebe.⚖
Versicherungspflicht der Künstler und Abgabepflicht der Verwerter sind insoweit nicht deckungsgleich, als § 25 KSVG auch solche Entgelte der Abgabepflicht unterwirft, die an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden.⚖
Die Ausdehnung der Abgabepflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, bedarf der verfassungsrechtlichen Legitimation. Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen – bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise – sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt.⚖ Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten soll vermieden werden, das solche Künstler gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem der Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künstlersozialabgabe Kosten hätte einsparen können.
Zur Gewährleistung fairer Wettbewerbschancen sind deshalb in die pauschale Künstlersozialabgabe auch solche Entgelte einzubeziehen, die an nicht nach dem KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten gezahlt werden.⚖ § 25 Abs. 1 KSVG stellt dies mit der Formulierung »Entgelte […] an selbständige Künstler und Publizisten […], auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind« ausdrücklich klar. Würden diese Entgelte nicht zur Bemessung der Abgabe herangezogen, so könnten die Auftraggeber möglicherweise solche Künstler und Publizisten bevorzugen, deren Entgelt bei der Berechnung der Abgabe unberücksichtigt bliebe.⚖
Selbständige | Sachverhalt | Abgabepflicht | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Künstler/Publizisten | hauptberuflich tätig | ja |
wenn die selbständige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit hautberuflich ausgeübt wird |
nebenberuflich tätig | ja |
z. B. Schüler, Rentner, Beamte | |
nicht über die KSK versichert | ja |
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG | |
Im Ausland lebend oder tätig |
ja |
wenn die Nutzung der Leistung bzw. des Werkes im Inland nicht ausgeschlossen ist ⚖ |
nebenberuflich selbständig tätige deutsche wie ausländische Künstler und Publizisten, die ansonsten eine andere gesetzlich soziale Absicherung haben.⚖
nebenberuflich selbständig tätige Künstler und Publizisten, die aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit, als Handwerker, landwirtschaftlicher Unternehmer, Rentner usw. nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.⚖
nebenberuflich selbständig tätige Künstler und Publizisten mit einer beamtenrechtlicher Absicherung.⚖
nebenberuflich selbständig tätige Künstler und Publizisten, selbst wenn für die künstlerische oder publizistische Tätigkeit »keine besondere Ausbildung oder Fähigkeit« erforderlich ist.⚖
selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten, die nur vorübergehend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden.⚖
Hauptberufliche Tätigkeit | Nebenberufliche Tätigkeit | Einmalige Leistung |
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Erwerbsmäßige Ausübung |
Laien und Amateure |
Keine Abgabepflicht |
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Mitwirkungsform |
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Kernbereich der abgabepflichtigen Leistungen |
Keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit |
Die Künstlereigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Entgelte für das einmalige Auftreten von Laien unterliegen nicht der Abgabepflicht, weil eine Wettbewerbssituation im Vergleich zu berufsmäßigen Künstlern hier nicht gegeben ist.⚖
Kann bei einem Vergleich mit den marktüblichen Gagen aus der Höhe des gezahlten Entgelts zuverlässig geschlossen wenden, dass es nicht für eine künstlerische Leistung erbracht worden ist, sondern im wesentlichen der Erstattung von Auslagen und der Abgeltung von aufgewandter Freizeit gedient hat und kann aus der Konzeption der jeweiligen Sendung entnommen werden, dass sich um einmalige Auftritte von Laien handelt, ist keine Künstlersozialabgabe zu entrichten.⚖
Personen, die nur einmalig an Fernseh‐Talkshows über Alltagsthemen mitwirken, sind auch dann nicht Künstler im Sinne des KSVG, wenn es sich um Künstler handelt, die sich als Prominente außerhalb ihres Berufs zu Alltagsthemen äußern. In diesem Fall unterscheidet sich die Mitwirkung der Künstler nicht von der Mitwirkung anderer, laienhafter Talkshowgäste.⚖
Factual Entertainment zeichnet sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und einer Mischung aus Unterhaltung und Information aus, die beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen sollen.⚖
›Factual Entertainment‹ ist ein breit gefächertes Genre, das in erster Linie nicht‐fiktionale Formate, die echte Ereignisse oder Menschen dokumentieren. Auch Honorare für Mitwirkung als Akteur (z. B. Profi‐Tänzer bzw. Profi‐Eiskunstläufer) in Fernsehproduktion des Factual Entertainment (hier: ›Let's dance‹ und ›Dancing on Ice‹) sind ebenso keine künstlerische Leistung⚖, wie die Mitwirkung von Spielkandidaten.
Nicht dem Factual Entertainment zuzuordnen sind die Mehrzahl aller Doku‐Soaps oder sogar Pseudo‐Doku‐Soaps, die häufig nach einem Drehbuch arbeiten.
Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Juror
Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Unterhaltungskünstler
Entgelte für Werbeauftritte von Berufssportlern unterliegen nach einer nicht unumstrittenen Feststellung des Bundessozialgerichts nicht der Künstlersozialabgabepflicht.⚖
Das Bundessozialgericht hat bei dieser Entscheidung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit außer Acht gelassen und unterstellt, dass bekannte Sportler nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten engagiert werden, sondern sie die Vergütung allein bzw. überwiegend wegen ihres Marktwertes zur Abgeltung ihrer Persönlichkeitsrechte erhalten. Das Urteil führt zu einer von Gesetzgeber eigentlich nicht gewollten Wettbewerbsverzerrung, weil es die Produktionsfirmen veranlassen könnte, im Bereich der Werbung – zum Nachteil anderer Künstler – verstärkt Berufssportler zu engagieren. Ob eine derartige Vertragsauslegung Bestand haben kann, wird in Fachkreisen bezweifelt.⚖
Soweit der Gesetzgeber die Realisierung der besonderen Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern bezweckt, stellt er nur auf eine ›inländische Verantwortlichkeit‹ ab, weil er eine soziale Sicherung ausländischer Künstler nicht anstrebt und für das KSVG für ausgeschlossen hält.⚖ Deshalb greift der Gesetzgeber mit der Künstlersozialabgabe auch nicht auf Entgelte zu, die ausländische Verwerter an in‑ oder ausländische Künstler und Publizisten zahlen.⚖
Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Abgabepflicht einschränkungslos die Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten. Eine Differenzierung nach dem Wohnsitz der Künstler oder dem Ort ihrer Tätigkeit wird nicht vorgenommen.⚖
Der Sinn der in § 25 KSVG getroffenen Regelung, Entgelte an selbständige Künstler auch dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn diese Künstler selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind, trifft auch auf Künstler zu, die im Ausland wohnen und deswegen nach dem KSVG aufgrund des Territorialitätsprinzips⚖ nicht versicherungspflichtig sind. Diese Gruppe ist im schriftlichen Bericht des Ausschusses ausdrücklich erwähnt.⚖
Die Zulässigkeit der Einbeziehung von Entgelten, die an im Ausland ansässige Künstler gezahlt werden, beurteilt sich allein nach dem für den Vermarkter maßgebenden Sozialversicherungsstatut, wie dies § 25 Abs. 1 KSVG vorsieht.⚖ Auch Entgelte, die ein abgabepflichtiger Unternehmer an im Ausland ansässige Künstler und Publizisten zahlt, unterliegen deshalb der Abgabepflicht.⚖ Die Künstlersozialabgabepflicht auch für im Ausland ansässige Künstler und Publizisten verstößt weder gegen den Territorialitätsgrundsatz noch gegen europäisches Recht.⚖
Der ›inländische Vermarkter‹ hat die Künstlersozialabgabe auch für Entgelte zu entrichten die an Künstler gezahlt werden, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische Leistungen lediglich auf Gastspielen im Inland erbringen.⚖
Der § 25 Abs. 4 KSVG regelt den Fall, dass ein selbständiger Künstler, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Inland hatte, das Kunstwerk an einen ausländischen Vermarkter und dieser dasselbe an einen inländischen Vermarkter veräußert. Eine derartige Gestaltung der Rechtsbeziehungen könnte zu einer Umgehung der Abgabepflicht führen, weil weder der deutsche Vermarkter abgabepflichtig ist, wenn er ein Kunstwerk nicht direkt vom Künstler, sondern von einem anderen Vermarkter erwirbt und der ausländische Vermarkter aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht der Abgabepflicht unterliegt. Die in § 25 Abs. 4 KSVG für diesen Fall angeordnete Abgabepflicht des inländischen Vermarkters soll derartige Umgehungen verhindern.⚖
Für den Regelungszweck fairer Wettbewerbschancen hat der Gesetzgeber nicht den europäischen, sondern nur den deutschen Kunstmarkt im Auge. Der Verwerter muss die Künstlersozialabgabe abführen, wenn er die künstlerische Leistung in Deutschland verwertet. Auf den Wohnsitz der Künstler kommt es nicht an.⚖ Die Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung zwischen inländischem Künstler und inländischem Verwerter rechtfertigt auch die Künstlersozialabgabe auf ›Auslandshonorare‹ bei einer Verwertung der künstlerischen oder publizistischen Werke im Inland.
Auswirkungen auf den inländischen Kunstmarkt haben jedoch ausschließlich im Ausland verwertete künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke ausländischer Künstler oder Publizisten nicht, sodass eine Verzerrung der Wettbewerbssituation im Inland nicht stattfindet. An ausländische Künstler gezahlte Honorare eines deutschen Kunst verwertenden Unternehmens für im Ausland erbrachte künstlerische Leistungen, deren Verwertung in Deutschland nicht möglich ist, sind nicht abgabepflichtig. So unterliegen z. B. von einer deutschen Gastspieldirektion organisierte Aufführungen des Russischen Nationalballetts in Italien nicht der Künstlersozialabgabe.⚖
Vermarkter | Sachverhalt | Inländischer Künstler |
Ausländischer Künstler |
---|---|---|---|
Inländischer Vermarkter | Vermarktung im Inland | ja |
ja |
Vermarktung im Ausland | ja |
ja |
|
Im Ausland erbrachte Leistung, deren Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist. | ja |
nein |
|
Ausländischer Vermarkter Sitz im Ausland keine Niederlassung oder eine ständige Vertretung im Inland |
Vermarktung im Inland | nein |
nein |
Vermarktung im Ausland | nein |
nein |
|
Veranstalter Keine Betriebsstätte im Inland |
Tätigkeit im Inland | ja |
ja |
Tätigkeit ausschließlich im Ausland (z. B. Tournee)1) | nein |
nein |
|
1) Möglichkeit einer inländischen Verwertung Sofern auch die Möglichkeit einer inländischen Verwertung besteht, muss der Veranstalter die Künstlersozialabgabe abführen, weil die künstlerische bzw. publizistische Leistung damit einen Inlandsbezug aufweist.⚖ |
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Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG.
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage in Form eines Prozentsatzes von der Bemessungsgrundlage erhoben.
Die Künstlersozialkasse erhebt nach § 23 KSVG von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmern⚖ eine Umlage (Künstlersozialabgabe). Die Abgabeschuld tritt erst dann ein, wenn das Entgelt, Honorar oder die Gage tatsächlich gezahlt wird (Zuflussprinzip).
Die Künstlersozialabgabe wird in Form eines Prozentsatzes⚖ von der Bemessungsgrundlage (Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten) erhoben.⚖ Der Prozentsatz wird bis zum 30. September eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine ›Künstlersozialabgabe‐Verordnung‹ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler bzw. Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.⚖ Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E‐Mail, aber auch telefonisch geschehen. Die Künstlersozialkasse prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.
Unabhängig davon wertet die Künstlersozialkasse regelmäßig Branchen‑ und Adressverzeichnisse sowie Informationen der Künstler‑ und Unternehmerverbände aus, um die Unternehmen zu erfassen, die ihren Meldepflichten bisher nicht nachgekommen sind.
Noch nicht erfasste Unternehmen werden zudem von der Deutschen Rentenversicherung mit einem Erhebungsbogen angeschrieben. Die Unternehmen müssen dann innerhalb eines Monats detaillierte Angaben machen, damit über die grundsätzliche Abgabepflicht entschieden werden kann.
Das KSVG unterscheidet zwischen der Künstlersozialabgabepflicht und der Künstlersozialabgabeschuld (zweistufiges Verfahren). Im § 24 KSVG wird zunächst der Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmer beschrieben, während die § 25 und 26 KSVG festlegen, von welchen Entgelten und in welcher Höhe die Abgabe konkret zu entrichten ist.
Feststellen der grundsätzlichen Abgabepflicht.⚖
Feststellen der aus tatsächlichen Zahlungen von Entgelten an selbständige Künstler und Publizisten resultierenden Abgabeschuld.⚖
Die Trennung der Abgabepflicht dem Grunde nach von der (erst mit der Zahlung von Entgelt entstehenden) Pflicht zur Entrichtung von Künstlersozialabgabe lässt es geboten erscheinen, eine besondere Feststellung (Vorabentscheidung) über die Abgabepflicht zuzulassen, auch wenn dies eine gewisse Komplizierung des Verwaltungsverfahrens zur Folge hat.⚖
Ein Erfassungsbescheid zur Feststellung von Unternehmen im Sinne des KSVG ist unabhängig davon rechtmäßig, ob im Zeitpunkt der Entscheidung Arbeiten selbständiger Künstler oder Publizisten durch ein entsprechendes Unternehmen verwertet wurden und daraus konkret eine Abgabepflicht folgte. Derartige Bescheide dienen lediglich dazu, diejenigen Unternehmen zu erfassen, die ihrem Unternehmenszweck nach zu den in § 24 KSVG bezeichneten Abgabepflichten gehören. Sie klären vorab, dass der betreffende Unternehmer abgabepflichtig ist, sobald er Werke selbständiger Künstler oder Publizisten verwertet.⚖
Auch nach der Änderung des KSVG zum 1. Juli 2001 ist die Künstlersozialkasse berechtigt, die Pflicht eines Unternehmers zur Abführung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festzustellen und darüber einen Bescheid (Erfassungsbescheid) zu erteilen.⚖
Grundsätzlich ist der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, das heißt er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine ›rechtliche Eigenschaft‹ des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche, muss der die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach bestimmende Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist.⚖ Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz.⚖
Um den Wechsel der Rechtsform zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das Umwandlungsgesetz (UmwG) geschaffen, dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, eine Gesamtrechts‑ oder Sonderrechtsnachfolge zu ermöglichen. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Vertragsbeziehungen mit Wirksamwerden der Umwandlung automatisch auf den neuen (übernehmenden) Rechtsträger GmbH über, ohne dass es hierzu gesonderter Vereinbarungen oder Zustimmungen bedarf.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen Im Falle des Formwechsels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH bedarf es aufgrund der Wahrung der wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers von vornherein keiner gesonderten Übertragungsverträge, weil gar keine Übertragung stattfindet. Es ändert sich quasi lediglich der Name des Unternehmens.
Bei unverändertem Unternehmensgegenstand wirkt ein der Gesellschaft in ihrer ursprünglichen Rechtsform erteilter Erfassungsbescheid auch gegenüber der durch Umwandlung der Gesellschaftsform entstandenen, als jeweilige Rechtsnachfolger fungierenden Nachfolgegesellschaft, die das kunstvermarktende bzw. kunstverwendende Unternehmen betreibt.⚖ Eines neuen Feststellungsbescheides bedarf es nicht. Dies folgert aus dem Rechtsgedanken des § 182 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO), der mangels einer entsprechenden Regelung im KSVG nach Sinn und Zweck analog heranzuziehen ist.⚖
Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber findet der § 613a BGB Anwendung. Nicht unmittelbar anwendbar ist § 613a BGB grundsätzlich in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge. Wird das Unternehmen durch einen Rechtsnachfolger weitergeführt, so wirkt – bei unveränderter Unternehmensführung – die gegenüber einem früheren Inhaber eines Unternehmens getroffene Feststellung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Eines neuen Feststellungsbescheides bedarf es in diesem Fall nicht. Dies folgert aus dem Rechtsgedanken des § 182 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO), der mangels einer entsprechenden Regelung im KSVG nach Sinn und Zweck analog herangezogen wird.
Die gegenüber einem Unternehmen getroffene Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wirkt hingegen nicht gegenüber dem Erwerber dieses Unternehmens, soweit keine Rechtsnachfolge vorliegt. Auch bei unveränderter Unternehmensfortführung bedarf es hier eines neuen Feststellungsbescheides.⚖
Die Abgabepflicht nach § 24 KSVG ist eine Abgabepflicht lediglich ›dem Grunde nach‹.⚖ Sie beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG. Das ist regelmäßig der Fall mit dem Erbringen der ersten wirtschaftlichen Leistung. Die Abgabepflicht besteht also unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wird, von dem dann gemäß § 25 KSVG Künstlersozialabgabe zu entrichten ist. Es reicht aus, dass potentiell die Möglichkeit besteht, künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt verwertet werden können.⚖
Die Abgabepflicht endet, wenn das Unternehmen die Tätigkeit, wie sie in § 24 KSVG genannt wird, beendet. Die Unternehmereigenschaft und damit auch die Abgabepflicht endet z. B. mit der Veräußerung des Betriebes oder dem Tod des Unternehmers.
Die Künstlersozialkasse teilt dem abgabepflichtigen Unternehmer den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die monatlich zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV erlassen.⚖
Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Beträge nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.⚖
Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach § 27 Abs. 1 KSVG unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist.⚖
Der zur Abgabe Verpflichtete hat der Künstlersozialkasse ohne weitere Aufforderung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Summe der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte mitzuteilen. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.⚖ Anhand der gemeldeten abgabepflichtigen Entgelte ermittelt diese die Künstlersozialabgabe für das vorhergehende Kalenderjahr sowie die zu leistenden Vorauszahlungen.
Meldepflichten des Unternehmers nach dem KSVG → Abgabepflichtige Entgelte des Vorjahres
Für das laufende Kalenderjahr und die Monate Januar und Februar des folgenden Jahres muss der abgabepflichtige Unternehmer Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro im Monat nicht übersteigt.⚖
Die monatlichen Vorauszahlungsbeträge bemessen sich nach dem Abgabesatz des laufenden Kalenderjahres und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Als Vorauszahlung für Januar und Februar des laufenden Jahres ist der Betrag aus Dezember des Vorjahres zu zahlen. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonats an die Künstlersozialkasse zu zahlen.
Für das Jahr 2022 hat ein abgabepflichtiger Unternehmer eine Entgeltsumme von 48.000,00 Euro gemeldet.
Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März 2023 bis Dezember 2023 ist jeweils ein Zwölftel der für 2022 gemeldeten Entgeltsumme = 4.000,00 Euro.
Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme mit dem für 2023 geltenden Abgabesatz in Höhe von 5,0 Prozent ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2023 bis Dezember 2023 zu entrichten sind = 200,00 Euro.
Finanzierung der Künstlersozialversicherung → Entwicklung Künstlersozialabgabe
Ab 2024 richten sich die Vorauszahlungen nach der für 2023 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für 2024.
Überzahlungen oder Fehlbeträge, die sich ggf. aufgrund der pauschalen Vorauszahlungen ergeben, werden regelmäßig nach Eingang der Jahresmeldung ausgeglichen.
Gehört ein Unternehmen zu den grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen und wurden im abgelaufenen Jahr keine Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt, ist bis zum 31. März des Folgejahres eine Nullmeldung abzugeben.
Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres. Soweit sich Nachzahlungen ergeben, werden diese am 31. März des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonats an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die Künstlersozialkasse monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstandes.
Für die Verjährung der Ansprüche auf die Künstlersozialabgabe gelten die Vorschriften des § 25 SGB IV entsprechend.⚖ Ansprüche verjähren danach grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Die Künstlersozialabgaben für das Jahr 2018 werden spätestens am 31. März 2019 fällig.
Der vierjährige Verjährungszeitraum des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV umfasst den Zeitraum vom von 2020 bis 2023.
Am 1. Januar 2024 sind damit die Künstlersozialabgaben für 2018 und früher verjährt.
Wurden die Künstlersozialabgaben vorsätzlich oder zumindest mit bedingtem Vorsatz vorenthalten, ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die 30‐jährige Verjährungsfrist maßgebend.
Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz
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Die Künstlersozialkasse erhebt die Künstlersozialabgabe von der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist das im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelt.
Entgelt im Sinne des KSVG ist grundsätzlich alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die künstlerische bzw. publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.
Abgabepflichtig ist grundsätzlich nur der direkte Erwerb vom Künstler/Publizisten, nicht der Erwerb von einem Zwischenhändler.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten zahlt.
Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die künstlerische bzw. publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.⚖ Es kommt somit grundsätzlich nur auf das Aufwendungsziel und nicht auf eine tatsächliche Verwertung des Werkes bzw. der Leistung an. Bereits ein unmittelbarer Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Leistung genügt. Deshalb unterfallen auch Vorschüsse, Zahlungen für Entwicklung, Recherchen, Entwürfe, Proben oder andere Vorarbeiten der Abgabepflicht.
Prüfung durch den Rentenversicherungsträger → ›Fortlaufende‹ Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte
Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist, ob die selbständigen Künstler bzw. Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma (Einzelfirma, Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt werden.
Rechtsform | Bemessungsgrundlage |
---|---|
Einzelunternehmen | ja |
Personengesellschaften z. B. GbR, Partnergesellschaft |
ja |
Personenhandelsgesellschaften ⚖ z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG |
nein |
Juristische Personen z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, e. V., Körperschaften |
nein |
Entgelt im Sinne des KSVG ist grundsätzlich alles, was der abgabepflichtige Unternehmer aufwendet, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.⚖ Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.
Bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe ist regelmäßig auf das gesamte für ein Kunstwerk gezahlte Entgelt abzustellen, also nicht nur auf den darin enthaltenen Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung sondern auch auf die bei der Herstellung des Werkes angefallenen Nebenkosten und Auslagen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung die bei der Herstellung des Werkes angefallenen Nebenkosten, Auslagen etc. gesondert ausweist oder nur den Gesamtpreis.⚖
Stellt sich die nicht künstlerische Leistung als Nebenleistung zu einer künstlerischen Leistung dar, weil ein gemischter Auftrag über eine künstlerische und eine nicht künstlerische Nebenleistung vergeben worden ist, muss die Nebenleistung in aller Regel das Schicksal der Hauptleistung teilen, mit der Folge, dass der Unternehmer für die Gesamtleistung Künstlersozialabgabe zu entrichten hat.
Auch Zahlungen, die keine Gegenleistung für eine künstlerische bzw. publizistische Leistung darstellen, unterliegen nicht der Abgabepflicht.
Stipendien sind nur abgabepflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Gegenleistung besteht.
Wird von einer Stiftung ein Stipendium ausschließlich zur finanziellen Unterstützung eines begabten Künstlers gezahlt, handelt es sich dabei nicht um eine Gegenleistung für eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit. Die Stiftung unterliegt aufgrund der Zahlung des Stipendiums nicht der Abgabepflicht.
Erwartet die Stiftung aber als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung z. B. jährlich die Fertigung einer künstlerischen Leistung, handelt es sich bei dem Stipendium um Entgelt im Sinne des KSVG und die Stiftung unterliegt der Abgabepflicht.
Rechnungsposition | Betrag | Abgabepflichtig |
---|---|---|
Aufnahmehonorar Fotograf | 4.000,00 € |
ja |
Reisekosten Fotograf | 59,40 € |
nein |
Bildrechte für ein Jahr | 1.000,00 € |
ja |
Materialkosten | 340,00 € |
ja |
Studiomiete | 1.200,00 € |
ja |
Gage Fotomodell | 1.500,00 € |
ja |
Reisekosten Fotomodell | 1.320,00 € |
ja |
Gage Hair‐Stylistin | 920,00 € |
ja |
Nettobetrag | 10.339,40 € |
|
Mehrwertsteuer | 1.964,49 € |
nein |
Rechnungssumme | 12.303,89 € |
|
Abgabepflichtiges Entgelt | 10.280,00 € |
|
Künstlersozialabgabe 1) | 431,76 € |
|
1) Künstlersozialabgabe 2022 = 4,2 Prozent |
Streng genommen sind Nebenkosten nur dann nicht mit der Künstlersozialabgabe zu belegen, wenn entsprechende Aufträge gesondert vergeben werden und insofern Gegenstand des Auftrages allein eine nicht künstlerische Leistung ist. Nur wenn die Nebenleistungen nicht unmittelbar kausal mit dem Erstellen des Werkes oder dem Erbringen der Leistung in Zusammenhang stehen und für sich genommen nicht künstlerisch sind (z. B. nachträgliche Vervielfältigungskosten bzw. Druckkosten), sind sie nicht dem abgabepflichtigen Entgelt zuzurechnen.
Lizenzen sind die einem anderen vom Urheber erteilte Erlaubnis, sein Recht (Nutzungsrecht) ausschließlich oder neben anderen zu nutzen. Dies erfolgt in der Regel gegen eine Nutzungsgebühr. Lizenzzahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten sind Entgelt im Sinne des KSVG.
In Fällen, in denen Zahlungen an Künstler oder Publizisten von Dritten vorgenommen werden, die selbst nicht abgabepflichtig sind, gehören auch diese Entgelte beim abgabepflichtigen Empfänger der künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass z. B. ein abgabepflichtiger Unternehmer mit Sitz im Inland auch bei Geschäften mit nicht abgabepflichtigen (ausländischen) Unternehmen für die Abgabe aufkommen muss, wenn die künstlerischen Leistungen (z. B. bei einem Konzert im Inland) für ihn erbracht wurden.⚖
Eine Leistung an Dritte für Rechnung des Künstlers liegt auch bei Abführung der so genannten Ausländersteuer an das zuständige Finanzamt vor.⚖ Die an inländische Finanzamt nach § 50a EStG abgeführten Steuern gehören zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.
Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Die Künstlersozialabgabe ist bei einer mehrfachen Verwertung derselben unveränderten Leistung daher nur auf der ersten Handelsstufe zu erheben. Soweit es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung des (gleichen) künstlerischen bzw. publizistischen Werkes kommt, entsteht somit keine erneute Abgabeschuld.
Ein Redaktionsbüro übernimmt im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift und liefert für jede Ausgabe den redaktionellen Teil. Das Redaktionsbüro bezieht dafür im eigenen Namen und auf eigene Rechnung regelmäßig Beiträge von selbständigen Autoren.
Da das Redaktionsbüro im Rahmen eines Eigengeschäftes unmittelbare vertragliche Beziehungen mit weiteren Publizisten eingeht, ist es verpflichtet, auf die an die selbständigen Autoren gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Verlag hingegen ist bezüglich der einzelnen Texte der selbständigen Autoren lediglich Zweitvermarkter und somit für diese Entgeltzahlungen nicht zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Der § 25 KSVG knüpft ausschließlich an das dem Künstler zufließende Entgelt an, nicht an das vom Endabnehmer gezahlte Entgelt. Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Die Künstlersozialabgabe ist bei einer mehrfachen Verwertung derselben unveränderten Leistung daher nur auf der ersten Handelsstufe zu erheben. Soweit es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung des (gleichen) künstlerischen bzw. publizistischen Werkes kommt, entsteht somit keine erneute Abgabeschuld.
Im Vorfeld der 3. Novelle zum KSVG hatten die Verbände der Abgabenpflichtigen und der Versicherten eine gesetzliche Klarstellung vorgeschlagen, die auch eine doppelte Abgabenerhebung oder eine Abgabenkumulation für Honorarbestandteile ausschließt, für die bereits Künstlersozialabgabe geleistet wurde. Zu einer solchen Situation kann es bei mehrstufigen Auftragsverhältnissen kommen, wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen einem Künstler oder Publizisten einen Auftrag erteilt, der selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen (z. B. Werbeagentur) betreibt und Teile des Auftrages von einem weiteren freischaffenden Künstler oder Publizisten ausführen lässt.
Bei einem mehrstufigen Kunsthandel wird die Abgabepflicht auf die erste Stufe beschränkt. Wertzuwächse oder Wertverluste beim Weiterverkauf bleiben unberücksichtigt. Wird neben dem Veranstalter eine Vermittlungsagentur tätig, so zahlt der Veranstalter sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an die Vermittlungsagentur. Damit ist Vermittlungsagentur und nicht der Veranstalter der Abgabeschuldner.⚖
Handelt es sich nicht um die Verwertung einer unverändert weiterveräußerten künstlerischen bzw. publizistischen Leistung, sondern ist die Leistung durch das Hinzufügen weiterer Elemente umgestaltet worden und so Teil eines neuen Werkes geworden, muss dieses Werk gesondert beurteilt werden.
Nach § 25 Abs. 2 KSVG ist Entgelt grundsätzlich alles, was der Verwerter aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Entgelt ist nicht mit der Vergütung für die eigentliche künstlerische oder publizistische Leistung gleichzusetzen, sondern schließt auch alle im Preis enthaltenen Kosten des Künstlers oder Publizisten mit ein. Zu diesen gehören auch Honorare aus einem Unterauftrag.
Dies gilt auch für den Fall, dass für das Honorar aus dem Unterauftrag bereits Künstlersozialabgabe entrichtet wurde. Eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelerhebung liegt in diesen Fällen nicht vor, da nicht wegen der gleichen Leistung zweimal die Künstlersozialabgabe erhoben wird, sondern es werden zwei verschiedene Leistungen der Abgabepflicht unterworfen.⚖
Zu einer nicht vorgesehenen Doppelerhebung könnte es nur dann kommen, wenn der Künstler (oder Publizist) das im Rahmen eines Unterauftrages von einem anderen Künstler (oder Publizisten) erstellte Werk unverändert an seinen Auftraggeber weitergibt. ⚖
Der Bandleader sorgt mit seinen Tätigkeiten wie ein Einzelunternehmer für die Vermarktung der künstlerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder (Fremdvermarktung). Unerheblich für die Abgabepflicht des Bandleaders ist, dass er in der Band selbst künstlerisch mitwirkt, z. B. als Sänger oder Choreograph. Der Entgeltanteil für den eigenen künstlerischen Beitrag des Bandleaders fließt allerdings nicht mit in die Berechnung der Künstlersozialabgabe ein, das heißt die Vermarktung der eigenen Leistung bleibt für den Bandleader abgabefrei (Selbstvermarktung).
Abgrenzung zur ›Selbstvermarktung‹
Bandleader, die als Einzelunternehmer/Inhaber Honorare an (wechselnde) Band‐Mitglieder zahlen, unterliegen auch dann der Abgabepflicht nach dem KSVG, wenn der Veranstalter ebenfalls für die gesamte Band die Künstlersozialabgaben entrichten muss. Um die Künstlersozialabgabe zu vermeiden, reicht es nicht, wenn der Bandleader unter seine Verträge schreibt »…in Vertretung…«. Entscheidend für die Künstlersozialabgabepflicht eines Bandleaders ist, dass er die Band als Einzelunternehmer betreibt. Sofern sich die Band als eigenständige juristische Person oder als BGB‐Gesellschaft selbst unternehmerisch organisiert, wäre ggf. die gesamte Band als solche abgabepflichtig. Die Künstlersozialabgabe könnte in diesem Fall nur auf Entgelte erhoben werden, die nach den Vorgaben des § 25 KSVG an (andere) selbständige Künstler gezahlt würden.⚖
Durch die Abgabepflicht des Bandleaders kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird auf der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler erhoben. Dabei ist das Gesamtwerk der Band nicht gleichzusetzen mit den künstlerischen Leistungen der einzelnen Bandmitglieder.
Der Bandleader unterliegt der Abgabepflicht hinsichtlich der künstlerischen Einzelleistungen der mitwirkenden Musiker.
Die Einzelleistungen zusammen ergeben das künstlerische Gesamtwerk. Auf die Gage für das Gesamtwerk der Band hat der Veranstalter die Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Tritt eine Band im Geschäftsverkehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf, handelt es sich um eine abgabefreie Selbstvermarktung der Band. Einen abgabepflichtigen Bandleader gibt es in dieser Konstellation nicht. Die Künstlersozialabgabe ist allein vom Veranstalter zu entrichten. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Musiker längerfristig und gleichberechtigt in der GbR mitwirken, insbesondere bei der Verteilung der Tätigkeiten, Honorare und Gewinne sowie Verluste. Durch Vorlage von Bescheiden des Finanzamtes über die gesonderte und einheitliche Feststellung kann nachgewiesen werden, dass eine GbR auch steuerlich praktiziert wird.
Wer kraft seiner Gesellschafterrechte die Rechtsmacht hat, die für Beschäftigungsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber vermeiden zu können, übt bei der Gesellschaft kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus.
Statusbewertungen (Beschäftigung/Selbständigkeit) → GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer
Ist der Gesellschafter‐Geschäftsführer aufgrund seiner Rechtsmacht als selbständig Tätiger einzustufen, kann das Gehalt, das ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtiges, in Form einer GmbH betriebenes Unternehmen an seinen Gesellschafter für dessen Geschäftsführung zahlt, als Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen der Abgabepflicht unterliegen.
Für die Abgabepflicht nach dem KSVG ist die Zwischenschaltung eines Unternehmens als eigenständige Rechtsperson entscheidend. Die rechtliche Unabhängigkeit einer Gesellschaft, auch von dem sie beherrschenden Alleingesellschafter, ist im Gesellschafts‑, Steuer‑ und Haftungsrecht, unbestritten, obgleich dort gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen. Wie das Bundessozialgericht feststellte, gibt es keinen Grund, die Stellung einer GmbH als Arbeitgeber der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Künstlersozialversicherung anders zu beurteilen als im Hinblick auf alle anderen Rechtsbereiche. Selbst ein beherrschender Alleingesellschafter ist daher nicht als Arbeitgeber der Beschäftigten anzusehen.⚖
Zahlung für künstlerische oder publizistische Arbeit |
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Kein maßgeblicher Einfluss |
Maßgeblicher Einfluss |
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Allgemeine Sozialversicherung |
Sozialversicherung KSVG |
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Keine Künstlersozialabgabe |
Künstlersozialabgabe |
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Beitragstragung |
Beitragstragung |
Jeder Geschäftsführer wird zumeist mehrere Tätigkeitsfelder haben, die sich grob in kaufmännische und kreative unterteilen. Soweit die künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten eines Gesellschafters gesondert abgerechnet und vergütet werden, sind diese Entgelte in jedem Fall abgabepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten nicht den Schwerpunkt der für die GmbH erbrachten Leistungen bildet.
Ein Geschäftsführer erhält jedoch in der Regel nicht für einzelne Leistungen ein Honorar; die Zahlung an den Geschäftsführer ist vielmehr die Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführertätigkeit und lässt sich nicht in einen künstlerischen und einen nichtkünstlerischen, etwa kaufmännischen Anteil aufteilen.
Soweit anstelle des Geschäftsführergehalts ›Gewinnzuweisungen‹ an selbständig tätige Gesellschafter (Künstler/Publizisten) gezahlt werden, stellen diese nach Auffassung des Bundessozialgerichts kein Entgelt im Sinne von § 25 KSVG dar.⚖ Dies gilt selbst dann, soweit der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiert.
Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Es ist somit der Schwerpunkt der Tätigkeiten festzustellen. Überwiegen bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit die künstlerische oder publizistische Betätigungen, ist auf das gesamte Entgelt die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Eine anteilige Berücksichtigung des Gehaltes wegen einzelner künstlerischer oder publizistischer Leistungen kommt nicht in Betracht.⚖
Das Ergebnis kann damit nur sein, dass entweder das gesamte Geschäftsführergehalt der Abgabepflicht unterliegt oder keine Abgabepflicht vorliegt.⚖ Bei der pauschalen Vergütung gehören neben dem eigentlichen Gehalt auch sonstige Vergütungen (z. B. Zahlungen in private Pensionskassen) mit zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Gesellschafter‐Geschäftsführers überwiegend als künstlerisch oder publizistisch einzustufen ist, sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen, sondern in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse.
›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG → Versicherungspflicht als Gesellschafter‐Geschäftsführer
SVMWIndex k4s4a6
Für Entgeltzahlungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und nicht die Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Darüber hinaus unterliegen weitere Aufwendungen nicht der Abgabepflicht.
Entgeltzahlungen an abhängig Beschäftigte.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Aufwendungen für künstlerische Leistungen, die jedem beliebigen Unternehmen üblicherweise entstehen und ausschließlich internen Zwecken dienen,
Entgeltzahlungen an abhängig beschäftigte Künstler oder Publizisten,
Honorarzahlungen Zahlungen an juristische Personen,
Honorarzahlungen an eine KG oder OHG,
Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
Abgeltung der Rechte an oder über eine Verwertungsgesellschaft,
nicht direkt vom Künstler oder Publizisten erworbene Lizenzen,
durchlaufende Posten,
steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise‑ und Bewirtungskosten),
Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 2.400 Euro steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind.⚖
Nicht im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG liegen Aufwendungen für künstlerische Leistungen, die jedem beliebigen Unternehmen üblicherweise entstehen und ausschließlich internen Zwecken dienen.
Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Eine Betriebsfeier, zu der ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten oder Partnern eingeladen sind, handelt es sich um keine öffentliche Veranstaltung. Eine Abgabepflicht besteht allerdings dann, wenn sich die Einladung z. B. auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder Personen des öffentlichen Lebens richtet.
Sachverhalt | Bemerkungen | Abgabepflicht |
---|---|---|
Öffentliche Veranstaltung (auch für Externe) |
z. B. Tag der offenen Tür | ja |
Nicht öffentliche Veranstaltung (nur für Mitarbeiter) |
z. B. interne Betriebsfeier | nein |
Nur Zahlungen an eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft unterliegen der Künstlersozialabgabe. Honorarzahlungen an eine juristische Person unterliegen nicht der Abgabepflicht. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Honorarzahlungen an eine KG oder eine OHG nicht als Zahlungen an selbständige Künstler, also an natürliche Personen, anzusehen.⚖
Grundsätzlich ist mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts eine Verlagerung der Abgabepflicht auf KG bzw. OHG selbst eingetreten. Anders als bei einem GbR‐Gesellschafter, kann bei einem Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG nicht schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise angenommen werden, dass er als selbständiger Künstler oder Publizist im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Nur wenn an Gesellschafter einer KG (analog OHG) ein direktes Entgelt für das Erbringen einer künstlerischen oder publizistischen Leistung gezahlt wird, handelt es sich dabei um ein abgabepflichtiges Entgelt.
Im § 25 Abs. 2 KSVG hat der Gesetzgeber bestimmt, welche Entgeltzahlungen von der Künstlersozialabgabe ausgenommen sind. Mit der Ergänzung des § 25 Abs. 2 KSVG um eine Verordnungsermächtigung wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen bestimmte Nebenleistungen ganz oder teilweise von dem abgabepflichtigen Entgelt auszunehmen.⚖
Die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist kein Entgelt im Sinne des KSVG.⚖
Ausgenommen von der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden.⚖
Lizenzen sind die vom Urheber einem anderen erteilte Erlaubnis, sein Recht (Nutzungsrecht) ausschließlich oder neben anderen zu nutzen. Dies erfolgt in der Regel gegen eine Nutzungsgebühr. Lizenzzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten sind Entgelt im Sinne des KSVG. Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Die Künstlersozialabgabe ist bei einer mehrfachen Verwertung derselben unveränderten Leistung daher nur auf der ersten Handelsstufe zu erheben.
Soweit Lizenzen nicht direkt vom Künstler oder Publizisten erworben werden, sondern von anderen abgabepflichtigen Unternehmen (z. B. Verlagen) besteht daher keine Abgabepflicht, weil keine unmittelbare Vertragsbeziehung zum Künstler bzw. Publizisten zustande gekommen ist und es sich lediglich um eine weitere Verwertung einer bereits mit Künstlersozialabgabe belegten Leistung handelt.
Tritt der selbständige Künstler bzw. Publizist im eigenen Namen und/oder für eigene Rechnung auf, liegt kein durchlaufender Posten vor. Er ist in diesem Fall selbst der Vertragspartner und schuldete dem leistenden Unternehmern gegenüber die Gegenleistung, sodass es sich nicht um einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handeln kann.
Für die Beurteilung als durchlaufender Posten genügt es nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht, dass sich Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als durchlaufend darstellen. Es muss vielmehr der gesetzliche Tatbestand erfüllt sein, dass der Unternehmer nicht nur für fremde Rechnung, sondern auch in fremdem Namen gehandelt hat. Umsatzsteuerrechtlich wird ein Handeln in fremdem Namen nur anerkannt, wenn der Vermittler Namen und Anschrift des von ihm Vertretenen seinem Vertragspartner mitteilt.⚖
Um durchlaufende Posten handelt es sich mithin nur dann, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Der selbständige Künstler bzw. Publizist muss die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt haben. Es ist sowohl der Zufluss als auch der Abfluss über das Konto ›Durchlaufende Posten‹ zu buchen. Die Beträge heben sich dann per Saldo auf.
Mit der Ergänzung des § 25 Abs. 2 KSVG um eine Verordnungsermächtigung wurde die Möglichkeit geschaffen bestimmte Nebenleistungen ganz oder teilweise von dem abgabepflichtigen Entgelt auszunehmen.⚖ Durch die Künstlersozialversicherungs‐Entgeltverordnung (KSVEntgV) vom 22. Januar 1991 wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1991 nachgewiesene Reisekosten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Ebenfalls vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen wurden übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers/Publizisten.⚖
Durch die Künstlersozialversicherungs‐Entgeltverordnung (KSVEntgV) vom 22. Januar 1991 wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1991 nachgewiesene Reisekosten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Ebenfalls vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen wurden übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers/Publizisten.⚖
Reisekosten des (Rechnung stellenden) selbständigen Künstlers/Publizisten gehören im Rahmen § 3 Nr. 16 EStG nicht zum abgabepflichtigen Honorar und sind somit nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen.⚖
Unter den Begriff ›Reisekosten‹ fallen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind. Für die Berücksichtigung von Reisekosten im Rahmen des KSVG gelten die gleichen Grundsätze wie in § 3 Nr. 16 EStG und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
Nebenkosten sind alle belegbaren Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrt/Reise, die an anderer Stelle noch nicht erfasst wurden. Zu den zu berücksichtigenden Reisenebenkosten gehören z. B. Parkgebühren und Gebühren für die Beförderung oder Aufbewahrung von Gepäck.
Vom Verwerter übernommene pauschalierte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand des (Rechnung stellenden) selbständigen Künstlers/Publizisten gehören lediglich im Rahmen der steuerlichen Pauschalgrenzen nicht zum abgabepflichtigen Honorar und wären damit nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen. Übersteigen die gezahlten Reisekosten die steuerlichen Höchstgrenzen, so unterliegen die übersteigenden Beträge der Abgabepflicht nach § 25 KSVG.
Der Künstler bzw. Publizist hat seinem Auftraggeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen.
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Zu den zu berücksichtigenden Fahrkosten gehören z. B. die nachgewiesenen Aufwendungen für Bahnfahrt, Flugzeug oder Taxi Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Zu den zu berücksichtigenden Fahrkosten gehören z. B. die nachgewiesenen Aufwendungen für Bahnfahrt, Flugzeug oder Taxi.⚖
Die in Abzug gebrachten Reisekosten im Sinne des § 1 KSVEntgV sind im Rahmen der Aufzeichnungspflichten gemäß § 28 KSVG (i. V. m. R 38 [4] LStR) gesondert aufzuzeichnen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sind der Künstlersozialkasse und dem prüfenden Rentenversicherungsträger auf Verlangen vorzulegen. Im Nachhinein können Entgelte nicht als Reisekosten deklariert werden.
Übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers/Publizisten sind dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 KSVG nicht zuzurechnen.⚖ Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Hierzu gehören auch die Nebenkosten wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.
Nur die angemessenen Kosten sind abzugsfähig. Unangemessene Kosten dienen der allgemeinen Lebensführung und sind nicht zu berücksichtigen. Die Bewirtung rückt zugunsten anderer Leistungen (z. B. Varieté, Striptease oder Ähnlichem) in den Hintergrund, wenn die gesamten Kosten im Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke stehen.⚖
Maßstab für die Angemessenheit ist die allgemeine Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung besonderer Gruppen der Wirtschaft.⚖ Zu den unangemessenen Kosten gehören auch die Aufwendungen anlässlich von Besuchen in Nachtlokalen sowie Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben im »Rotlichtmilieu« sind daher nur die auf die Bewirtungsleistung entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu den Bewirtungsaufwendungen gehören die Kosten für eine Musikkapelle, die anlässlich einer Informations‑ oder Werbeveranstaltung engagiert wird.
Die in Abzug gebrachten Bewirtungskosten im Sinne des § 1 KSVEntgV sind im Rahmen der Aufzeichnungspflichten gemäß § 28 KSVG gesondert aufzuzeichnen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sind der Künstlersozialkasse und dem prüfenden Rentenversicherungsträger auf Verlangen vorzulegen.
Für die Zeit ab 1. Januar 1995 kann eine Rechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie alle Positionen einzeln und mit genauer Bezeichnung ausweist und zudem maschinell erstellt und registriert worden ist:
Aufwandsentschädigungen, die von öffentlich rechtlichen Institutionen oder anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Kalenderjahr 2018 steuerfrei und damit ausgenommen von der Künstlersozialabgabe.⚖
Grundsätzlich wird die Pauschale vom Bezieher der Einkünfte im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Die Pauschale kann aber auch vom abgabepflichtigen Unternehmen in Abzug gebracht werden. Übt die Person unterschiedliche Nebentätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen aus, so ist zu beachten, dass der jährliche Freibetrag nicht in jeder Nebentätigkeit, sondern für jede Person nur einmal berücksichtigt werden kann.
Die abgabepflichtigen Unternehmen können die Übungsleiterpauschale im Rahmen ihrer Meldung an die Künstlersozialkasse nur dann abziehen, wenn sie zu den Begünstigten im Sinne des § 5 Nr. 9 KStG gehören und der Entgeltempfänger nebenberuflich tätig geworden ist. Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung wäre dies ggf. nachzuweisen.
Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeübt werden.
Nur Aufwandsentschädigungen, die von öffentlich rechtlichen Institutionen oder anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 ⚖ ist der sogenannte ›Übungsleiterfreibetrag‹ nach § 3 Nr. 26 EStG von jährlich 1.848 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2007 auf 2.100 Euro angehoben worden. Seit 2013 beträgt der jährliche Freibetrag 2.400 Euro.
Durch die Einbeziehung nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten in § 3 Nr. 26 EStG sollte – so die Gesetzesbegründung – insbesondere die Arbeit der im kulturellen Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine gefördert werden.⚖ Das künstlerische Niveau muss dabei nicht zwingend eine professionelle Gestaltungshöhe erreichen.
Die Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliegt, kann entsprechend der steuerlichen Rechtsprechung nach der zeitlichen Inanspruchnahme entschieden werden.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.⚖ Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Eine genaue Definition, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist, enthalten die §§ 52 bis 54 AO.
Entgeltkatalog → Übungsleiterpauschale
SVMWIndex k4s4a7
Unternehmer können sich zu einer Ausgleichsvereinigung zusammenschließen, die für die abgabepflichtigen Unternehmen mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen an die Künstlersozialkasse zahlt.
Schließen sich Unternehmer zu einer Ausgleichsvereinigung zusammen, kann die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den §§ 23 ff. KSVG geregelt werden.
Zur Verfahrensvereinfachung besteht für Unternehmen die Möglichkeit, zwischen einem Vertreter der Unternehmen und der Künstlersozialkasse vertraglich die Bildung einer Ausgleichsvereinigung zu vereinbaren.⚖ Ausgleichsvereinigungen bieten Vorteile sowohl für die Künstlersozialkasse, deren Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe vermindert wird, als auch für die Verwerter, die von der Pflicht zur Aufzeichnung der gezahlten Honorare entbunden werden.
Die Ausgleichsvereinigung nimmt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmen aus der grundsätzlichen Abgabepflicht erwachsenden Pflichten wahr. Insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Die der Berechnung der Künstlersozialabgabe zugrundeliegenden abgabepflichtigen Entgelte (Berechnungsgrundlage) können innerhalb einer Ausgleichsvereinbarung abweichend vom Gesetz auf der Grundlage anderer Berechnungsgrößen ermittelt werden.
Schließen sich Unternehmer zu einer Ausgleichsvereinigung zusammen, kann die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den §§ 23 ff. KSVG geregelt werden. Es muss sich aber um Berechnungsgrößen handeln, die in Bezug zu den gezahlten Entgelten stehen. So kann z. B. als interne Bemessungsgrundlage der Umsatz gewählt werden.
Zur Festsetzung einer anderen Bemessungsgrundlage ist es notwendig, repräsentative Vergleichszahlen zu ermitteln. Anschließend sind in einer Vereinbarung zwischen der Ausgleichsvereinigung und der Künstlersozialkasse einige Punkte zu regeln.
Der Umfang der Ausgleichsvereinigung
Die geänderte Bemessungsgrundlage bzw. angenommene Pauschalsätze
Die Berechnung der Künstlersozialabgabe
Die Geltungsdauer der der Berechnungsgrundlagen und Pauschalsätze
Die Prüfung der Ausgleichsvereinigung
Beginn und Verfahren zur Beendigung der Ausgleichsvereinigung
Erklären Unternehmen die Absicht zur Gründung einer Ausgleichsvereinigung, haben sie einen Vertreter zu bestimmen, der diesbezüglich Kontakt mit der Künstlersozialkasse aufnimmt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Berufsverband oder ein einzelnes Unternehmen die Vertretung für die Unternehmen wahrnimmt. Welche Rechtsform für die Ausgleichsvereinigung gewählt wird ist unerheblich.
Der Beitritt bisher nicht bei der Künstlersozialkasse erfasster Unternehmen zur Ausgleichsvereinigungen setzt voraus, dass die Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre zu leisten ist. Dies kann einheitlich für alle Unternehmen in pauschalierter Form oder durch rückwirkende Erfassung bei der Künstlersozialkasse erfolgen.
Abhängig von der Anzahl der potentiellen Mitglieder wird bei allen oder bei einem repräsentativen Teil der Unternehmen mit einem Datenerhebungsbogen die Höhe der in den letzten drei Jahren für in selbständiger Tätigkeit erbrachte künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte abgefragt. Die Datenerhebung ist nicht notwendig, sofern eine ausreichende Anzahl bereits bei der Künstlersozialkasse als Abgabepflichtige erfasster Unternehmen existiert.
Die Gründung der Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass bei einem Anteil der interessierten Unternehmen sogenannte ›Plausibilitätsprüfungen‹ für die letzten drei Jahre durchgeführt werden müssen. Diese dienen lediglich der Feststellung der abweichenden Berechnungsgröße und führen nicht zu einem Bescheid oder der unmittelbaren Erhebung von Nachforderungen. Sofern eine ausreichende Anzahl von Interessenten, die für sich für die Durchführung einer Prüfung bereiterklären, nicht vorhanden ist, kann eine Ausgleichvereinigung nicht gegründet werden.
Unter Berücksichtigung der Datenerhebung und der Ergebnisse der Betriebsprüfung wird die für die Berechnungsgrundlage maßgebende Berechnungsgröße festgelegt und der Prozentsatz für die Berechnung ermittelt, in dem die abgabepflichtigen Entgelte der Berechnungsgröße gegenübergestellt wird. Die Berechnungsgröße kann mit der Ausgleichsvereinigung entweder individuell für jedes Mitgliedsunternehmen oder als einheitlicher Prozentsatz für die gesamte Ausgleichsvereinbarung oder einzelne Gruppen vereinbart werden.
Bei bestehenden Ausgleichsvereinigungen wurde die Berechnung z. B. an die Einnahmen (bei Vereinen), Umsätze, Jahresarbeitsentgelte oder an bestimmte Sachkonten der Finanzbuchhaltung angeknüpft.
Für die vertragliche Vereinbarung zwischen der Ausgleichsvereinigung und der Künstlersozialkasse steht ein Mustervertrag zur Verfügung, dessen Inhalt mit dem Bundesversicherungsamt als Aufsichts‑ und Genehmigungsbehörde abgestimmt wurde. Dieser enthält Regelungen zum Mitgliederkreis, der Berechnungsgröße, den Rechten und Pflichten der Künstlersozialkasse, der Ausgleichsvereinigung und der Mitglieder, der Überprüfung der Ausgleichsvereinigung sowie zum Inkrafttreten und der Beendigung der Vereinbarung.
Nachdem Einigung über die Vertragsinhalte erzielt wurde, ist die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes einzuholen. In Rahmen des Zustimmungsverfahrens wird im Wesentlichen geprüft, ob die Erhebung der Künstlersozialabgabe zu einem annähernd gleichen Ergebnis führt, wie bei dem Verfahren nach §§ 23 ff. KSVG und ob die korrekte Meldung der Bemessungsgrundlage sichergestellt ist.
In der Gründungsphase und für die Dauer der Mitgliedschaft finden die turnusgemäßen Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nicht statt. Es besteht daher nicht die Gefahr der rückwirkenden Erhebung der Künstlersozialabgabe sowie von Säumniszuschlägen oder Bußgeldern.
Mitglieder in einer Ausgleichsvereinigung haben Rechtssicherheit, da die Ermittlung der Berechnungsgrundlage in pauschalierter Form erfolgt und somit Fehler bei der Beurteilung abgabepflichtiger Sachverhalte ausgeschlossen werden können.
Da die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in pauschalierter Form erfolgt, entfällt die häufig sehr aufwändige jährliche Feststellung der Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlich gezahlten Entgelte.
Für die Dauer der Mitgliedschaft entfällt die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung von Aufzeichnungen.
Die jährlichen Meldungen sowie die Zahlungen an die Künstlersozialkasse werden durch die Ausgleichsvereinigung vorgenommen und entfallen hierdurch bei den einzelnen Unternehmen.
SVMWIndex k4s4a8
Thema | Sachverhalt | Abgabepflicht | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Selbständige Künstler/Publizisten |
hauptberuflich tätig | ja |
|
nebenberuflich tätig | ja |
z. B. Beamte, Schüler |
|
nicht über die Künstlersozialkasse versichert | ja |
§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG |
|
im Ausland lebend oder tätig | ja |
Wenn die Nutzung der Leistung |
|
Rechtsformen |
Einzelunternehmen | ja |
|
Personengesellschaften z. B. GbR, Partnergesellschaft | ja |
|
|
Personenhandelsgesellschaften ⚖ z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG | nein |
|
|
Juristische Personen z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, e. V., Körperschaften |
nein |
|
|
Honorarformen |
Entgelte, Gagen, Honorare etc. | ja |
|
Sachleistungen | ja |
Geldwerter Vorteil |
|
Pauschalhonorare | ja |
|
|
Ausfallhonorare | ja |
Wenn die erbrachte künstlerische bzw. publizistische Leistung vom Verwerter nicht genutzt wurde. |
|
Stipendien | nein |
Abgabepflicht besteht nur, wenn eine Verpflichtung zur Gegenleistung besteht. |
|
Zahlungen an Erben | nein |
|
|
Übungsleiterpauschale ⚖ | nein |
|
|
steuerfreie Aufwandsentschädigungen ⚖ | nein |
|
|
Zahlungen an Verwertungsgesellschaften | nein |
z. B. GEMA, VG Wort, VG Media.⚖ |
|
Tantiemen | ja |
|
|
Lizenzen | ja |
|
|
Urheberrechtsvergütung | ja |
|
|
Wiederholungshonorar | ja |
|
|
Buy‐Out (Nutzungsrechte) | ja |
|
|
Ausländersteuer ⚖ | ja |
|
|
Nebenkosten Nebenleistungen |
Materialkosten | ja |
|
Transportkosten | ja |
|
|
Telefonkosten | ja |
|
|
Alle Kosten für Assistenten | ja |
|
|
Nebenleistungen: z. B. (Musik‑ oder Licht‑)Anlagen zur Durchführung einer Veranstaltung | ja |
|
|
Nebenkosten (Ausnahmen) |
Umsatzsteuer | nein |
Soweit gesondert |
Druckkosten | nein |
Nur, wenn sie gesondert |
|
Bewirtungskosten ⚖ | nein |
|
|
Reisekosten |
Fahrtkosten | nein |
Nachgewiesene Fahrtkosten im Rahmen der steuerlichen Grenzwerte (z. B. maximal 30 Cent pro Kilometer) handelt.⚖ |
Verpflegungsmehraufwendungen | nein |
|
|
Übernachtungskosten | nein |
Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen. |
SVMWIndex k4s4a9