Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Künstlersozialabgabe

Grundgedanke der Künstlersozialabgabepflicht

Leitsatz
  1. Mit der als Pflichtumlage konzipierten Künstlersozialabgabe sollen die ›professionellen Ver­markter‹ von Kunst und Publizistik an der Finanzierung der Sozialversicherungsbei­träge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung des KSVG → Künstlersozialabgabe

Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen ›Verwerter‹ eine Sozialabgabe zu zahlen. Ob der ›Verwerter‹ den Gesamt­sozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse oder die Künstlersozialabgabe an die Künstler­sozialkasse abzuführen hat, richtet sich nach dem sozialver­sicherungsrechtlichen Status der ausgeübten Tätigkeit.

Die Künstlersozialabgabepflicht kann nur im Zusam­menhang mit der Entgeltzahlung an selbständig tätige Künstler und Publizisten entstehen. Das heißt, das Honorar muss tatsächlich gezahlt werden. Erteilt ein Verwerter zwar einen Auftrag, nimmt das Werk aber nicht ab und zahlt kein Honorar, besteht keine Künstlersozialabgabepflicht. Erst dann, wenn auch tatsächlich Entgelt, Honorar oder Gage gezahlt wird, tritt die tatsächliche Abgabeschuld ein. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Personen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sondern auf freiberuflicher Basis tätig werden.

Künstlersozialversicherung → Qualifizierung als Kunst/Publizistik

›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG

›Publizisten‹ (Publizistik) im Sinne des KSVG

Die Künstlersozialabgabepflicht beruht auf dem Grundgedanken, denjenigen zur Finanzierung der Künst­lersozialversicherung heranzuziehen, der sich in unmittelbarem Kontakt zum Künstler Nutzungs‑ oder Eigentumsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Die Künstlersozialabgabe soll als fremdnützige Abgabe die spezifische Solidaritäts‑ und Verant­wortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern zugunsten einer sozialen Sicherung der selb­ständigen Künstler und Publizisten realisieren und dient der Wahrung fairer Wettbewerbschancen.

Die Künstlersozialabgabe ist eine (Pflicht‐)Umlage. Mit der Künstlersozialabgabe sollen die ›profes­sionellen Vermarkter‹ von Kunst und Publizistik – ähnlich wie die Arbeitgeber bei den Beschäftigten – an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Künstlersozialabgabe rechtssystematisch mit dem Ar­beitgeberanteil bei abhängig Beschäftigten gleichgesetzt und die hierauf anzuwendenden allgemeinen Vorschriften des Sozialver­sicherungsrechts herangezogen werden können.

Nur der Unternehmer, der aufgrund von unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu einem selb­stän­digen Künstler oder Publizisten ein Honorar zahlt, hat auf dieses (inklusive Nebenkosten) die Künstler­sozialabgabe zu entrichten.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung → Entwicklung Künstlersozialabgabe

Handelsformen

Der § 24 Abs. 1 KSVG erfasst grundsätzlich alle Handelsformen; hierzu zählen neben den Kommissions­geschäften auch Maklergeschäfte. Der Gesetzgeber hat in der ursprünglichen Fassung des § 24 Abs. 1 KSVG deutlich gemacht, dass er nur in einem bestimmten Bereich, nämlich bei den Theater‑ und Kon­zertdirektionen, eine rein vermittelnde Tätigkeit nicht als abgabepflichtig erfassen wollte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 ist die zuvor in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (alte Fassung) enthaltene aus­drückliche Ausnahme für ausschließlich vermittelnde Tätigkeit auch für diesen Bereich gestrichen worden. Für andere Bereiche der Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistun­gen war eine derartige Aus­nahme schon in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes nicht vor­gesehen.

Vermittlung und Organisation von kulturellen Ereignissen → Vermittlungsgeschäft

Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe

Wie bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 festgestellt hat, ist die Künstlersozialabgabe verfassungsgemäß und verletzt nicht die betroffenen Verwerter in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG. Die Rechtfertigung für die fremdnützige Künstlersozialabgabe liegt »vor allem im besonderen kultur­geschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass kein Arbeitgeber‐Arbeitnehmer‐Verhältnis gegeben ist«.

Geltungsbereich für die Erhebung der Künstlersozialabgabe

Der Geltungsbereich für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ergibt sich nach dem Territorial­prin­zip, das nach § 36a KSVG ebenso für das KSVG maßgebend ist. Aufgrund des Territorialprinzips sind nur die Unternehmen abgabepflichtig, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Die Unternehmer sind verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.

Territorialprinzip des KSVG → Unternehmenssitz

☆ ☆ ☆
Abgrenzung zur ›Selbstvermarktung‹

Aus der Systematik des KSVG ergibt sich, dass die Abgabepflicht an das Betreiben eines Unter­nehmens knüpft, das typischerweise künstlerische oder publi­zis­tische Leistungen verwertet, oder nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen.

Das Tatbestandsmerkmal der Erteilung von ›Aufträgen‹ beschränkt sich nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahe legt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auf­tragserteilung erst geschaffen beziehungsweise erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verstehen. Rechtlich geht es nicht um »Aufträge«, sondern um den Abschluss von ent­geltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge. Wenn § 24 KSVG den Zweck hat, alle Unter­nehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirtschaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten, kann es allein darauf ankommen, ob ein Vertrag über die ›Verwertung‹ eines künstlerischen Werkes geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss.

Unternehmereigenschaft im KSVG

Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bleibt nur die reine Selbstvermarktung durch den Künstler ausgeschlossen. Da es bei sich selbst vermarktenden Künstlern und Publizisten an einem solchen Unternehmen fehlt, kann die Abgabepflicht nicht entstehen. Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarktet, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmens bedient, das z. B. die Organisation zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellt oder fördert und dadurch Kaufabschlüsse ermöglicht, unterliegt der in die Vermarktung eingebundene Un­ter­nehmer der Abgabepflicht.

Von einer Selbstvermarktung ist auszugehen, wenn die vom Künstler bzw. Publizisten geschaffenen Werke oder Leistungen den Endabnehmer direkt erreichen, ohne dass hierfür die Organisationsstruk­tur eines Dritten in Anspruch genommen wird.

Beispiele für eine Selbstvermarktung
  • Der Betrieb eigener werbefinanzierter ›Blogs‹ ist vom Bundessozialgericht in seinem Grund­satzurteil zum Online‐Journalismus ausdrücklich als Selbstvermarktung eingeordnet wor­den. Dabei ist die Refinanzierung der kostenfreien Abgabe der künstlerischen bzw. publi­zistischen Leistungen oder Werke durch den Verkauf von Werbeflächen Teil des Selbst­ver­mark­tungskonzepts.

  • Ein selbständiger Maler mietet einen Raum und stellt dort ausschließlich seine eigenen Werke aus.

Grenze zur Fremdvermarktung

Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung wird überschritten, wenn sich der selbständige Künstler bzw. Publizist der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Orga­nisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern bzw. Publizisten und Endab­nehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen.

Auch bei den meisten digitalen Verwertungs‑ und Vermarktungsformen liegt bei näherer Betrachtung keine Selbstvermarktung im Sinne des KSVG vor, da sich die Künstler und Publizisten der Organisa­tionsstruktur eines Dritten bedienen, um die Endabnehmer zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch für das Selfpublishing oder die Vermarktung über werbefinanzierte UGC‐Plattformen wie YouTube.

Anmerkung des Verfassers

In der Kultur‑ und Kreativwirtschaft findet durch die vielfältigen Möglichkeiten der digitalen Verwertung eine fortschreitende ›Internationalisierung‹ und ›Plattformisierung‹ statt. Eine Vielzahl an Werken und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten kann schon heute über internationale Plattformen bezogen oder genutzt werden, die ihren Sitz nicht im Inland haben.

Aufgrund dieser neuen Formen der Fremdvermarktung sollte man nach Meinung des Verfassers die Möglichkeit einer gesetzlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des KSVG in Erwägung ziehen.

Hierzu hat die Prognos AG in ihrer im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Jahre 2018 erstellten Studie ›Digitale Verwertungsformen in der Kultur‑ und Kreativ­wirt­schaft und ihre Auswirkungen auf die Künstlersozialversicherung‹ vorgeschlagen, die gesetz­liche Abgabepflicht auf Kunst oder Publizistik verwertende Plattformen im In‑ und Ausland auszuweiten. Dabei wäre an den urheberrechtlichen Begriff der öffentlichen Zugänglich­ma­chung anzuknüpfen.

Fremdvermarktung im Rahmen eines Eigengeschäfts

Werden im Rahmen eines Eigengeschäfts von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Wege der Fremdvermarktung Unteraufträge an andere Künstler bzw. Publizisten vergeben, entsteht für sie eine Künstlersozialabgabeschuld als Verwerter im Hinblick auf die an die anderen Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte. Dies liegt darin begründet, dass sie im Wege der Fremdvermarktung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig sind. Das weitere Unternehmen ist daher allenfalls Zweit­vermarkter.

Zweitvermarktung

Verkauf von Werbeflächen

Mit dem Kauf der Werbeflächen erteilen Unternehmen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Ist der Geschäftsgegenstand allein der Verkauf von Werbeflächen auf einer Website, wird das vereinbarte Entgelt für den Kauf der Werbefläche für einen bestimmten Werbezeitraum gezahlt, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte. Eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG besteht hier nicht.

Werden hingegen redaktionell bearbeiteten Texte oder Werbebeiträge auf einer gemeinsamen Website und somit als virtuelles Gesamtwerk vermittelt, zählen aufgrund des organisatorischen Zusammen­hangs im engeren (technischen) Sinne auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf seiner Website zum abgabepflichtigen Einkommen.

☆ ☆ ☆
Keine Abwälzung der Künstlersozialabgabe

Einer Abwälzung der Künstlersozialabgabe auf den ›Endabnehmer‹ steht der eindeutige Wortlaut des § 24 KSVG entgegen. Ebenso steht es nicht im Einklang mit den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, wenn der Verwerter seinen Anteil an der Sozialversicherung (Künstlersozialabgabe) dem Künstler vom Honorar abzieht bzw. ein entsprechen geringeres Honorar vereinbart.

SVMWIndex k4s4a1

Unternehmereigenschaft im KSVG

Leitsatz
  1. Unabhängig von der Rechtsform ist grundsätzlich jeder Unternehmer zur Zahlung der Künst­lersozialabgabe verpflichtet, dessen Unternehmen darauf ausgerichtet ist, regelmä­ßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, um damit Einnahmen zu erzielen.

Im Rechtswesen gibt es keinen einheitlichen ›Unternehmensbegriff‹, denn entscheidend ist der jeweilige Normzweck eines Gesetzes. Es hängt mithin vom jeweiligen Regelungsziel eines Gesetzes ab, welcher Inhalt dem Unternehmensbegriff zukommt. Der Unternehmerbegriff im Sinne des KSVG ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Begründung des Gesetzgebers zur Novellierung des KSVG zum 1. Januar 1989 ist von einem sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff auszugehen.

Das Bundessozialgericht hat den Unternehmensbegriff in ständiger Recht­sprechung in Anlehnung an die Begründung zum Entwurf des KSVG dahingehend definiert, dass die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, ständig Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen und daraus Einnahmen zu erzielen.

Bei abgabepflichtigen Unternehmen kann es sich um Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse handeln. Der § 24 Abs. 1 KSVG unterwirft Unter­nehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, der Abgabepflicht.

Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG können aber nicht nur natürliche oder juristische Personen des priva­ten und öffentlichen Rechts sein, sondern auch Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und an­dere Wirtschaftsgebilde, wie z. B. Arbeitsgemeinschaften, Kooperativen und nicht rechts­fähige Vereine. Abgabepflichtig ist daher grundsätzlich jeder Unternehmer, der künst­lerische Leistungen oder Werke selbständiger Künstler oder Publizisten honoriert.

Unternehmensformen im Sinne des KSVG
  • Einzelunternehmer

  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und sonstige Wirtschaftsgebilde (z. B. BGB‐Gesellschaften, Partnergesellschaften, Arbeitsgemeinschaften

  • Personengesellschaften (z. B. KG, OHG, GmbH & Co. KG)

  • Arbeitsgemeinschaft, Kooperative, nicht rechtsfähiger Verein

  • Juristische Personen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, private Stiftungen und einge­tragene Vereine

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts

  • Verfassungsorgan/Hoheitsträger

  • Gemeinden

  • Ausbildungseinrichtung

Staatliche Kunstförderung

Der Unternehmensbegriff des KSVG ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selb­ständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Dies gilt für zivilrechtlich organisierte Vereinigungen und öffentlich‐rechtlich verfasste Ein­richtungen gleichermaßen.

Auch die staatliche Kunstförderung unterliegt damit der Künstlersozialabgabepflicht wenn sie sich der Handlungsformen bedient, die unter § 24 Abs. 1 KSVG zu subsumieren sind; »… ließe man die Zu­weisung von Haushaltsmitteln für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht ausreichen, so ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade der öffentlichen Auftraggeber, obgleich sich ihre Stellung im Ver­hältnis zu den selbständig Kulturschaffenden von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet.« Auch die indirekte Einnahmeerzielung in Form von Spenden, Mit­gliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen ist ausreichend.

Die fehlende Gewinnerzielung und die Tatsache, dass die Einrichtung eines Hoheitsträgers ganz über­wiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird und nur in einem unbedeutenden Um­fang Einnahmen in Form von Eintrittsgeldern und Verkaufserlösen erzielt werden, steht der Unternehmens­eigenschaft nicht entgegen. »Ließe man die Zuweisung von Haushaltsmitteln für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben für die Abgabepflicht nicht ausreichen, so ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade der öffentlichen Auftraggeber, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbständig Kulturschaffenden von derjenigen privater Auftraggeber nicht unter­scheidet.«

☆ ☆ ☆
Unternehmenszweck

Da die Künstlersozialabgabe nur von Unternehmern erhoben wird, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, re­gel­mäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch zu nehmen, kommt es für die Künstlersozialabgabepflicht auf die Klassifizierung als ›Ver­werter‹ an. Entscheidend für die Klassifizierung als Verwerter im Sinne des § 24 KSVG ist das Auf­treten im Rechtsverkehr. Der Zweck, den ein Unternehmen verfolgt, ist ausschlaggebend dafür, nach welcher Fallgruppe des § 24 KSVG Abgabepflicht besteht.

Die Tatsache, dass der Unternehmer Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten im Vergleich zum Gesamtumfang der Unternehmenstätigkeiten nur in relativ geringfügigem Umfang in Anspruch nimmt, steht einer Abgabepflicht nach § 24 KSVG nicht entgegen.

Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer

Auftreten nach außen im Rechtsverkehr

Die Künstlersozialkasse und auch die prüfenden Rentenversicherungsträger müssen sich bei der Erfas­sung der abgabepflichtigen Unternehmen danach richten, wie diese nach außen im Rechtsverkehr auf­treten. Weisen der Firmenname und/oder der Eintrag im Handelsregister auf eine kunstverwertende Tätigkeit hin, kann die Abgabepflicht nach § 24 KSVG festgestellt werden, auch wenn die tatsächlich ausge­übten Geschäftstätigkeiten anderer Art sein sollten.

Eintrag im Handelsregister

Das Handelsregister dokumentiert, in welcher Art und Weise ein Unternehmen im Rechtsverkehr ge­gen­über Dritten auftritt. Bei als Gesellschaft geführten Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind (wie dies bei einer GmbH der Fall ist) , ist neben der Firma der im Gesellschafts­vertrag niedergelegte und aus der Handelsregistereintragung zu entnehmende Unternehmensgegen­stand für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob ein Unternehmen zum Kreis der Kunstvermarkter bzw. Kunstverwerter gehört, die in § 24 KSVG abschließend aufgeführt sind. Der im Gesellschaftsvertrag nie­der­gelegte und im Handelsregister verzeichnete Unternehmensgegenstand ist auch dann maßgebend, wenn tatsächlich nur ein Teilbereich bzw. ein anderer Unternehmensge­gen­stand verfolgt wird.

Einem Unternehmen steht es jederzeit frei, die vertraglichen Regelungen über den Unternehmens­ge­genstand den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und die Änderung in das Handelsregister ein­tragen zu lassen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann ein Unternehmer mit dem Einwand einer tat­sächlich ausgeübten nicht kunstvermarktenden Tätigkeit gegenüber der Künstler­sozialkasse bzw. dem prüfenden Rentenversicherungsträger nicht durchdrin­gen.

Wenn für ein Unternehmen im Handelsregister kunstvermarktende Tätigkeiten als Unternehmens­ge­genstand eingetragen sind, kann eine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe ohne Rücksicht auf die tatsächlich aus­geübten Geschäftstätigkeiten festgestellt werden. Ist der im Gesellschaftsvertrag nie­der­gelegte Unternehmensgegenstand zutreffend im Handelsregister verzeichnet und bekannt gegeben, muss sich die Gesellschaft an dieser Eintragung festhalten lassen, auch wenn sie tatsächlich nicht oder nicht mehr jenen Geschäftsgegenstand verfolgt, der sich aus dem Handelsregister ergibt, weil sie ihn jederzeit (erstmals oder wieder) verfolgen kann.

Ein Unternehmer, der entgegen der Handelsregistereintragung nur eine nicht kunstvermarktende Ge­schäft­stätigkeit ausübt, von der Künstlersozialkasse aber auf Grund der Eintragung als abgabepflichtig erfasst ist, unterliegt bis zur Aufhebung des Erfassungsbescheides, die er durch Änderung der Firma oder die Berichtigung des verfolgten Unternehmensgegenstands im Handelsregister erreichen kann, zu­nächst nur der Pflicht, jährlich eine Meldung über die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Vergütungen abzugeben. Dies dient der Feststellung, ob tatsächlich abgabepflichtige Ge­schäf­te vorgenommen worden sind. Die Künstlersozialabgabe ist nur abzuführen, soweit dies im Ab­rech­nungszeitraum der Fall war. Solange es daran fehlt, ist der Künstlersozialkasse lediglich jährlich eine ›Nullmeldung‹ zu erstatten.

☆ ☆ ☆
Einnahmeerzielungsabsicht

Da man bei dem schlichten Erwerb, Kauf und Konsum von künstlerischen Leistungen und Werken nicht von einer Vermarktung bzw. Verwertung im Sinne des KSVG ausgehen kann, hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, zum Zwecke der konkreten Abgrenzung das Merkmal der ›Einnahmeer­zielung‹ zu fordern.

Obwohl eine Einnahmeerzielungsabsicht im KSVG nicht explizit genannt wird, hält das Bundessozial­gericht eine solche für erforderlich. Wie das Bundessozialgericht feststellte, ist der Begriff der Einnah­meerzielung nicht eng auszulegen, er ist auch dann erfüllt, wenn öffentlich‐rechtliche oder pri­vate Institutionen vollständig durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, Mitgliedsbeiträgen, Spen­den oder durch sonstige Zuwendungen finanziert werden. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusam­menhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Bei­trägen oder aus anderen Einnahmen finanziert wird. Damit reicht bereits eine mittelbare Verbindung zwischen Kunst­verwertung und Einnahmen aus.

Abgabepflichtige Unternehmer im Sinne des KSVG

Voraussetzungen für die Abgabepflicht
Kumulative Voraussetzungen

↙ ↓ ↘

Unternehmer
im Sinne des KSVG

Verwendung
eigene Zwecke

Einnahmeerzielung
zumindest mittelbar

Geforderte Kriterien für die Unternehmereigenschaft im KSVG
  • Unternehmer im Sinne des KSVG:
    Der § 24 Abs. 1 KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, der Abgabepflicht.

  • Der Unternehmenszweck:
    Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know‐how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermög­lichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabe­pflichtigen Unternehmen.

    Im § 24 KSVG werden grundsätzlich drei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmern unterschieden:
    Professionelle Vermarkter von Kunst und Publizistik
    Eigenwerber
    Generalklausel

  • Eine Einnahmeerzielungsabsicht:
    Der Begriff der Einnahmeerzielung ist nicht eng auszulegen.

☆ ☆ ☆
Endverbraucher oder Privatleute

Der ›Endverbraucher‹ oder ›Privatmann‹, der z. B. ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine The­ateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig. Denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizis­tische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert.

SVMWIndex k4s4a2

Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer

Leitsatz
  1. Der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmer ist in § 24 KSVG abschließend aufgezählt.

Für die Künstlersozialabgabepflicht kommt auf die Klassifizierung als ›Verwerter‹ an. Die Künstler­so­zialabgabe wird nur von Unternehmern erhoben, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, regel­mäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch zu nehmen.

Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit

Die Künstlersozialabgabe wird nur von Unternehmern erhoben, deren Unternehmen darauf ausgerich­tet sind, regelmäßig Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern oder Publizisten in An­spruch zu nehmen. Eine nachhaltige und regelmäßige Tätigkeit ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Unternehmens. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit erfordert eine Betätigung, die auf Wieder­holung und unbestimmte Dauer angelegt ist.

Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit
Verwerter Bemerkungen Abgabepflicht

Professionelle Verwerter

Die Häufigkeit der Auftragsvergabe ist bei typischen Verwertern für die grund­sätzliche Abgabepflicht ohne Bedeu­tung. Die Unternehmer, die ty­pi­scher­weise künstlerische oder pub­lizistische Werke oder Leistun­gen verwerten sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflich­tig.

ja

Eigenwerbung

Bis 31.12.2014:
Wenn regelmäßig mindestens ein Auf­trag pro Jahr erteilt wird.
Ab 01.01.2015:
Wenn die Entgeltsumme höher als 450 Euro pro Kalenderjahr ist.

ja

Generalklausel
(Allgemein)

Bis 31.12.2014:
Wenn regelmäßig mindestens ein Auf­trag pro Jahr erteilt wird.
Ab 01.01.2015:
Wenn die Entgeltsumme höher als 450 Euro pro Kalenderjahr ist.

ja

Generalklausel
(Veranstaltungen)

Bis 31.12.2014:
Wenn mehr als drei Veranstal­tun­gen pro Kalenderjahr durchgeführt werden.
Ab 01.01.2015:
Wenn mehr als drei Veranstaltun­gen pro Kalenderjahr durchgeführt werden und die Entgelt­summe höher als 450 Euro pro Kalenderjahr ist.

ja
☆ ☆ ☆
Klassifizierung als ›Verwerter‹

Bei der Klassifizierung als ›Verwerter‹ folgt die Gesetzessystematik dem Unternehmenszweck. Der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmer ist in § 24 KSVG abschließend aufgezählt. Deshalb hat die Entscheidung der Verwaltung über die Abgabepflicht keine rechtsgestaltende, sondern nur eine fest­stellende Wirkung.

Im § 24 KSVG werden grundsätzlich drei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmern unterschieden. Die Prüfung der Abgabepflicht ist in der Reihenfolge der im § 24 KSVG genannte unter­nehmerischen Tätigkeiten vorzunehmen.

Prüfung der Abgabepflicht

Reihenfolge der Prüfung:

  1. Typische Verwerter
  2. Eigenwerber
  3. Generalklausel

Es können grundsätzlich auch mehrere Abgabegründe vorhanden sein. So betreiben typi­sche Verwerter im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns stets auch Eigenwer­bung.

☆ ☆ ☆
Professionelle Vermarkter von Kunst und Publizistik

Der § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG erfasst ›professionelle Kunstvermarkter‹. Bei diesen speziellen Unterneh­mensarten ergibt sich bereits aus ihrem Zweck heraus, dass sie typischerweise regelmäßig künst­lerische bzw. publizistische Leistungen zur Erreichung ihres Unternehmensziels verwerten. Eine nur gelegentlich vermarktende Tätigkeit reicht für die Einstufung als ›professioneller Kunstvermarkter‹ nicht aus, denn darauf können Unternehmen nicht ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage oder ihren Un­ternehmensgegenstand aufbauen. Das Bundessozialgericht hat das in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der ›Professionalität‹ ständig im Sinne von ›nicht nur gelegentlich‹ oder ›nachhaltig‹ ausgelegt.

Die Unternehmer, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwer­ten sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflich­tig.

Abschließende Aufzählung der typischen Verwerter
Rechtsgrundlage Verwerter
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG

Buch‑, Presse‑ und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG

Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künst­lerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich auf­zu­führen oder darzubieten.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG

Theater‑ Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sons­tige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf ge­richtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstleri­scher oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sor­gen.

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG

Rundfunk, Fernsehen

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG

Herstellung von bespielten Bild‑ und Tonträgern (aus­schließlich alleiniger Vervielfältigung)

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG

Galerien, Kunsthandel

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG

Varieté‑ und Zirkusunternehmen, Museen

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG

Ausbildungs‑ und Fortbildungseinrichtungen für künst­lerische oder publizistische Tätigkeiten

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG

☆ ☆ ☆
Eigenwerber

Zudem werden nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG Unternehmer (›Eigenwerber‹) von der Abgabepflicht erfasst, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen.

Eigenwerber

Eigenwerber → Nicht nur gelegentliche Auftragserteilung

☆ ☆ ☆
Generalklausel

Neben dem im Katalog der typischen Verwerter genannten Unternehmen und den Eigenwerbern wer­den nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG über die sogenannte ›Generalklausel‹ auch die Unternehmer abgabe­pflichtig, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik bzw. zu den Eigenwerbern gehören, die aber sonst für Zwecke des Unterneh­mens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen auf­geführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor.

Generalklausel → Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht

Generalklausel → ›Nicht nur gelegentliche‹ Nutzung

SVMWIndex k4s4a3

Faire Wettbewerbschancen

Leitsätze
  1. Die Künstlersozialabgabe ist nicht nur für die nach dem KSVG versicherten Personen zu entrichten, sondern auch für nichtversicherte nebenberuflich tätige selbständig Künstler und Publizisten.

  2. Die Künstlersozialabgabe ist auch für Entgelte zu entrichten, die an Künstler gezahlt werden, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische oder pub­lizistische Leistungen im Inland erbringen.

  3. An ausländische Künstler gezahlte Honorare eines deutschen Kunst verwertenden Unterneh­mens für im Ausland erbrachte künst­lerische Leistungen, deren Verwertung in Deutschland nicht möglich ist, sind nicht abgabe­pflichtig.

Die Künstlersozialabgabe soll als fremdnützige Abgabe die spezifische Solidaritäts‑ und Verantwor­tungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern zugunsten einer sozialen Sicherung der Künstler realisieren und dient der Wahrung fairer Wettbewerbschancen. Der Gesetzgeber stellt dabei nur auf eine ›inländische Verantwortlichkeit‹ ab, weil er eine soziale Sicherung ausländischer Künstler nicht anstrebt und für das KSVG für ausgeschlossen hält.

Die Abgabepflicht tritt für Kunst oder Publizistik verwertende Unternehmen gemäß § 25 Abs. 1 KSVG unabhängig davon ein, ob die beauftragten selbständigen Künstler oder Publizisten selbst zum ver­sicherten Personenkreis der Künstlersozialversicherung gehören. Damit sollen Wettbewerbsnach­teile der versicherten Künstler und Publizisten gegenüber nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig oder im Ausland künstlerisch oder publizistisch Tätigen vermieden werden. Von der Abgabepflicht wer­den damit auch Entgelte an solche selbständige Künstler bzw. Publizisten erfasst, die aus der besonderen Ver­sicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen sind. Würden diese Entgelte nicht zur Bemes­sung der Abgabe herangezogen, so könnten die Auftraggeber möglicherweise solche Künstler und Publizis­ten bevorzugen, deren Entgelt bei der Berechnung der Abgabe unberücksichtigt bliebe.

☆ ☆ ☆
Entgelte an nicht nach dem KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten

Versicherungspflicht der Künstler und Abgabepflicht der Verwerter sind insoweit nicht deckungsgleich, als § 25 KSVG auch solche Entgelte der Abgabepflicht unterwirft, die an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden.

Verfassungsrechtliche Legitimation

Die Ausdehnung der Abgabepflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, bedarf der verfassungsrechtlichen Legitimation. Im Sachbereich der Sozialver­si­che­rung verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen – bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise – sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unter­schied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozial­ver­sicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler ge­zahl­ten Entgelten soll vermieden werden, das solche Künstler gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem der Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künst­ler­sozialabgabe Kosten hätte einsparen können.

Zur Gewährleistung fairer Wettbewerbschancen sind deshalb in die pauschale Künstlersozialabgabe auch sol­che Entgelte einzubeziehen, die an nicht nach dem KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten gezahlt werden. § 25 Abs. 1 KSVG stellt dies mit der Formulierung »Entgelte […] an selbständige Künstler und Publizisten […], auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht ver­sicherungspflichtig sind« ausdrücklich klar. Würden diese Entgelte nicht zur Bemessung der Abgabe herangezogen, so könnten die Auftraggeber möglicherweise solche Künstler und Publizisten bevor­zugen, deren Entgelt bei der Berechnung der Abgabe unberücksichtigt bliebe.

Abgabepflichtige Honorare (Schema)
Selbständige Sachverhalt Abgabepflicht Bemerkungen
Künstler/Publizisten hauptberuflich tätig
ja
wenn die selbständige künst­le­rische bzw. publizistische Tätigkeit hautberuflich ausgeübt wird
nebenberuflich tätig
ja
z. B. Schüler, Rentner, Beamte
nicht über die KSK versichert
ja
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG
Im Ausland lebend
oder tätig
ja
wenn die Nutzung der Leistung bzw. des Werkes im Inland nicht ausgeschlossen ist
Von der Künstlersozialabgabe erfasst werden auch …
  • nebenberuflich selbständig tätige deutsche wie ausländische Künstler und Publizisten, die ansonsten eine andere gesetzlich soziale Absicherung haben.

  • nebenberuflich selbständig tätige Künstler und Publizisten, die aufgrund einer anderwei­tigen selb­ständigen Tätigkeit, als Handwerker, landwirtschaftlicher Unternehmer, Rentner usw. nicht der Ver­sicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.

  • nebenberuflich selbständig tätige Künstler und Publizisten mit einer beamtenrechtlicher Ab­sicherung.

  • nebenberuflich selbständig tätige Künstler und Publizisten, selbst wenn für die künst­lerische oder publizistische Tätigkeit »keine besondere Ausbildung oder Fähigkeit« er­forderlich ist.

  • selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten, die nur vorübergehend oder nicht erwerbs­mäßig ausgeübt werden.

☆ ☆ ☆
Erbringen einer Künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit im Sinne des KSVG
Hauptberufliche Tätigkeit Nebenberufliche Tätigkeit Einmalige Leistung
↓ ↓ ↓

Erwerbsmäßige Ausübung
Künstler oder Publizist
im Sinne des KSVG

Laien und Amateure
Künstler oder Publizist
im Sinne des KSVG

Keine Abgabepflicht
Kein Künstler oder Publizist
im Sinne des KSVG

↓ ↓  

Mitwirkungsform
Art der Tätigkeit

↓ ↓
  • Künstlerische und
  • publizistische Tätigkeiten

Kernbereich der abgabe­pflichtigen Leistungen

  • Privatsphäre
  • Factual Entertainment

Keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit

Entgelte für das einmalige Auftreten von Laien

Die Künstlereigenschaft kommt nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Entgelte für das einmalige Auftreten von Laien unterliegen nicht der Abgabepflicht, weil eine Wettbewerbssituation im Vergleich zu berufsmäßigen Künstlern hier nicht gegeben ist.

Kann bei einem Vergleich mit den marktüblichen Gagen aus der Höhe des gezahlten Entgelts zuver­lässig geschlossen wenden, dass es nicht für eine künstlerische Leistung erbracht worden ist, sondern im wesentlichen der Erstattung von Auslagen und der Abgeltung von aufgewandter Freizeit gedient hat und kann aus der Konzeption der jeweiligen Sendung entnommen werden, dass sich um einmalige Auf­tritte von Laien handelt, ist keine Künstlersozialabgabe zu entrichten.

Künstler und Publizisten in der Privatsphäre

Personen, die nur einmalig an Fernseh‐Talkshows über Alltagsthemen mitwirken, sind auch dann nicht Künstler im Sinne des KSVG, wenn es sich um Künstler handelt, die sich als Prominente außerhalb ihres Berufs zu Alltagsthemen äußern. In diesem Fall unterscheidet sich die Mitwirkung der Künstler nicht von der Mitwirkung anderer, laienhafter Talkshowgäste.

Factual Entertainment

Factual Entertainment zeichnet sich durch die Darstellung und Inszenierung menschlicher Schicksale und einer Mischung aus Unterhaltung und Information aus, die beim Zuschauer ein Konglomerat aus Befangenheit und Genuss erzeugen sollen.

›Factual Entertainment‹ ist ein breit gefächertes Genre, das in erster Linie nicht‐fiktionale Formate, die echte Ereignisse oder Menschen dokumentieren. Auch Honorare für Mitwirkung als Akteur (z. B. Profi‐Tänzer bzw. Profi‐Eiskunstläufer) in Fernsehproduktion des Factual Entertainment (hier: ›Let's dance‹ und ›Dancing on Ice‹) sind ebenso keine künstlerische Leistung, wie die Mitwirkung von Spielkan­didaten.

Nicht dem Factual Entertainment zuzuordnen sind die Mehrzahl aller Doku‐Soaps oder sogar Pseudo‐Doku‐Soaps, die häufig nach einem Drehbuch arbeiten.

Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Juror

Künstler oder Publizisten im Sinne des KSVG → Unterhaltungskünstler

Werbeauftritte von Berufssportlern

Entgelte für Werbeauftritte von Berufssportlern unterliegen nach einer nicht unumstrittenen Feststel­lung des Bundessozialgerichts nicht der Künstlersozialabgabepflicht.

Anmerkung des Verfassers

Das Bundessozialgericht hat bei dieser Entscheidung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit außer Acht gelassen und unterstellt, dass bekannte Sportler nicht wegen ihrer darstellerischen Fähig­keiten engagiert werden, sondern sie die Vergütung allein bzw. überwiegend wegen ihres Marktwertes zur Abgeltung ihrer Persönlichkeitsrechte erhalten. Das Urteil führt zu einer von Gesetzgeber eigentlich nicht gewollten Wettbewerbsverzerrung, weil es die Produktionsfirmen veranlassen könnte, im Bereich der Werbung – zum Nachteil anderer Künstler – verstärkt Be­rufs­sportler zu engagieren. Ob eine derartige Vertragsauslegung Be­stand haben kann, wird in Fachkreisen bezweifelt.

☆ ☆ ☆
Inländische Verwerter

Soweit der Gesetzgeber die Realisierung der besonderen Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern bezweckt, stellt er nur auf eine ›inländische Verantwortlichkeit‹ ab, weil er eine soziale Sicherung ausländischer Künstler nicht anstrebt und für das KSVG für ausge­schlos­sen hält. Deshalb greift der Gesetzgeber mit der Künstlersozialabgabe auch nicht auf Entgelte zu, die ausländische Verwerter an in‑ oder ausländische Künstler und Publizisten zahlen.

Auslandsbezug

Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst die Abgabepflicht einschränkungslos die Entgeltzahlungen an selb­ständige Künstler und Publizisten. Eine Differenzierung nach dem Wohnsitz der Künstler oder dem Ort ihrer Tätigkeit wird nicht vorgenommen.

Der Sinn der in § 25 KSVG getroffenen Regelung, Entgelte an selbständige Künstler auch dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn diese Künstler selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungs­pflichtig sind, trifft auch auf Künstler zu, die im Ausland wohnen und deswegen nach dem KSVG aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht versicherungspflichtig sind. Diese Gruppe ist im schrift­lichen Bericht des Ausschusses ausdrücklich erwähnt.

Die Zulässigkeit der Einbeziehung von Entgelten, die an im Ausland ansässige Künstler gezahlt wer­den, beurteilt sich allein nach dem für den Vermarkter maßgebenden Sozialversicherungsstatut, wie dies § 25 Abs. 1 KSVG vorsieht. Auch Entgelte, die ein abgabepflichtiger Unternehmer an im Ausland ansässige Künstler und Publizisten zahlt, unterliegen deshalb der Abgabepflicht. Die Künstlersozial­abgabepflicht auch für im Ausland ansässige Künstler und Publizisten verstößt weder gegen den Terri­torialitätsgrundsatz noch gegen europäisches Recht.

Der ›inländische Vermarkter‹ hat die Künstlersozialabgabe auch für Entgelte zu entrichten die an Künstler gezahlt werden, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische Leis­tungen lediglich auf Gastspielen im Inland erbringen.

Keine Umgehung der Abgabepflicht

Der § 25 Abs. 4 KSVG regelt den Fall, dass ein selbständiger Künstler, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Inland hatte, das Kunstwerk an einen ausländischen Vermarkter und dieser dasselbe an einen inländischen Vermarkter veräußert. Eine derartige Gestaltung der Rechtsbezie­hungen könnte zu einer Umgehung der Abgabepflicht führen, weil weder der deutsche Ver­markter ab­gabepflichtig ist, wenn er ein Kunstwerk nicht direkt vom Künstler, sondern von einem anderen Ver­markter erwirbt und der ausländische Vermarkter aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht der Abgabepflicht unterliegt. Die in § 25 Abs. 4 KSVG für diesen Fall angeordnete Abgabepflicht des inländischen Vermarkters soll derartige Umgehungen verhindern.

Grenzen der Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung

Für den Regelungszweck fairer Wettbewerbschancen hat der Gesetzgeber nicht den europäischen, son­dern nur den deutschen Kunstmarkt im Auge. Der Verwerter muss die Künstlersozialabgabe abführen, wenn er die künstlerische Leistung in Deutschland verwertet. Auf den Wohnsitz der Künstler kommt es nicht an. Die Solidaritäts‑ und Verantwortungsbeziehung zwischen inländischem Künstler und inlän­di­schem Verwerter rechtfertigt auch die Künstlersozialabgabe auf ›Auslandshonorare‹ bei einer Ver­wer­tung der künstlerischen oder publizistischen Werke im Inland.

Auswirkungen auf den inländischen Kunstmarkt haben jedoch ausschließlich im Ausland verwertete künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke ausländischer Künstler oder Publizisten nicht, so­dass eine Verzerrung der Wettbewerbssituation im Inland nicht stattfindet. An ausländische Künstler gezahlte Honorare eines deutschen Kunst verwertenden Unternehmens für im Ausland erbrachte künst­lerische Leistungen, deren Verwertung in Deutsch­land nicht möglich ist, sind nicht abgabe­pflichtig. So unterliegen z. B. von einer deutschen Gastspieldirektion organisierte Aufführungen des Russischen Nationalballetts in Italien nicht der Künstlersozialabgabe.

Abgabepflichtige Honorare
Vermarkter Sachverhalt Inländischer
Künstler
Ausländischer
Künstler
Inländischer Vermarkter Vermarktung im Inland
ja
ja
Vermarktung im Ausland
ja
ja
Im Ausland erbrachte Leis­tung, deren Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist.
ja
nein
Ausländischer Vermarkter
Sitz im Ausland keine Niederlassung oder eine ständige Vertretung im Inland
Vermarktung im Inland
nein
nein
Vermarktung im Ausland
nein
nein
Veranstalter
Keine Betriebsstätte im Inland
Tätigkeit im Inland
ja
ja
Tätigkeit ausschließlich im Ausland (z. B. Tournee)1)
nein
nein

1) Möglichkeit einer inländischen Verwertung

Sofern auch die Möglichkeit einer inländischen Verwertung besteht, muss der Veranstalter die Künstlersozialabgabe abführen, weil die künstlerische bzw. publizistische Leistung damit einen Inlandsbezug aufweist.

SVMWIndex k4s4a4

Erhebung der Künstlersozialabgaben

Leitsätze
  1. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG.

  2. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage in Form eines Prozentsatzes von der Bemes­sungsgrundlage erhoben.

Die Künstlersozialkasse erhebt nach § 23 KSVG von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmern eine Umlage (Künstlersozialabgabe). Die Abgabeschuld tritt erst dann ein, wenn das Entgelt, Honorar oder die Gage tatsächlich gezahlt wird (Zuflussprinzip).

Die Künstlersozialabgabe wird in Form eines Prozentsatzes von der Bemessungsgrundlage (Entgelt­zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten) erhoben. Der Prozentsatz wird bis zum 30. Sep­tember eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine ›Künstlersozialabgabe‐Verordnung‹ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt.

Selbstanzeige

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler bzw. Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E‐Mail, aber auch telefonisch geschehen. Die Künstlersozialkasse prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Erfassung durch die Künstlersozialkasse

Unabhängig davon wertet die Künstlersozialkasse regelmäßig Branchen‑ und Adressverzeichnisse so­wie Informationen der Künstler‑ und Unternehmerverbände aus, um die Unternehmen zu erfassen, die ihren Meldepflichten bisher nicht nachgekommen sind.

Erfassung durch die Rentenversicherungsträger

Noch nicht erfasste Unternehmen werden zudem von der Deutschen Rentenversicherung mit einem Erhebungsbogen angeschrieben. Die Unternehmen müssen dann innerhalb eines Monats detaillierte Angaben machen, damit über die grundsätzliche Abgabepflicht entschieden werden kann.

☆ ☆ ☆
Zweistufiges Verfahren

Das KSVG unterscheidet zwischen der Künstlersozialabgabepflicht und der Künstlersozialabgabeschuld (zweistufiges Verfahren). Im § 24 KSVG wird zunächst der Kreis der dem Grunde nach abgabepflich­tigen Unternehmer beschrieben, während die § 25 und 26 KSVG festlegen, von welchen Entgelten und in welcher Höhe die Abgabe konkret zu entrichten ist.

Zweistufiges Verfahren
  1. Feststellen der grundsätzlichen Abgabepflicht.

  2. Feststellen der aus tatsächlichen Zahlungen von Entgelten an selbständige Künstler und Publizisten resultierenden Abgabeschuld.

☆ ☆ ☆
Erfassungsbescheid (Abgabepflicht dem Grund nach)

Die Trennung der Abgabepflicht dem Grunde nach von der (erst mit der Zahlung von Entgelt ent­ste­henden) Pflicht zur Entrichtung von Künstlersozialabgabe lässt es geboten erscheinen, eine beson­dere Feststellung (Vorabentscheidung) über die Abgabepflicht zuzulassen, auch wenn dies eine gewisse Komplizierung des Verwaltungsverfahrens zur Folge hat.

Ein Erfassungsbescheid zur Feststellung von Unternehmen im Sinne des KSVG ist unabhängig davon rechtmäßig, ob im Zeitpunkt der Entscheidung Arbeiten selbständiger Künstler oder Publizisten durch ein entsprechendes Unternehmen verwertet wurden und daraus konkret eine Abgabepflicht folgte. Der­artige Bescheide dienen lediglich dazu, diejenigen Unternehmen zu erfassen, die ihrem Unter­neh­menszweck nach zu den in § 24 KSVG bezeichneten Abgabepflichten gehören. Sie klären vorab, dass der betreffende Unternehmer abgabepflichtig ist, sobald er Werke selbständiger Künstler oder Publi­zisten verwertet.

Auch nach der Änderung des KSVG zum 1. Juli 2001 ist die Künstlersozialkasse berechtigt, die Pflicht eines Unternehmers zur Abführung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festzustellen und da­rüber einen Bescheid (Erfassungsbescheid) zu erteilen.

Unternehmensbezogene Erfassung

Grundsätzlich ist der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmens­bezogen, das heißt er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine ›rechtliche Eigenschaft‹ des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Un­ter­nehmens.

Verfügt ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche, muss der die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach bestimmende Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist. Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrund­satz.

Umwandlung der Gesellschaftsform

Um den Wechsel der Rechtsform zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das Umwandlungsgesetz (UmwG) geschaffen, dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, eine Gesamtrechts‑ oder Sonderrechtsnachfol­ge zu ermöglichen. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Vertragsbeziehungen mit Wirksam­werden der Umwandlung automatisch auf den neuen (übernehmenden) Rechtsträger GmbH über, ohne dass es hierzu gesonderter Vereinbarungen oder Zustimmungen bedarf.

Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen Im Falle des Formwechsels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH bedarf es aufgrund der Wahrung der wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers von vornherein keiner gesonderten Übertragungsverträge, weil gar keine Übertragung stattfindet. Es ändert sich quasi ledig­lich der Name des Unternehmens.

Bei unverändertem Unternehmensgegenstand wirkt ein der Gesellschaft in ihrer ursprünglichen Rechts­form erteilter Erfassungsbescheid auch gegenüber der durch Umwandlung der Gesellschaftsform ent­stan­denen, als jeweilige Rechtsnachfolger fungierenden Nachfolgegesellschaft, die das kunstver­mark­tende bzw. kunstverwendende Unternehmen betreibt. Eines neuen Feststellungs­be­scheides bedarf es nicht. Dies folgert aus dem Rechtsgedanken des § 182 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO), der mangels einer entsprechenden Regelung im KSVG nach Sinn und Zweck analog heran­zuziehen ist.

Veräußerung des Betriebes (Rechtsnachfolge)

Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber findet der § 613a BGB Anwendung. Nicht unmittelbar anwendbar ist § 613a BGB grundsätzlich in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge. Wird das Unternehmen durch einen Rechts­nachfolger weitergeführt, so wirkt – bei unveränderter Unternehmensführung – die gegenüber einem früheren Inhaber eines Unterneh­mens getroffene Feststellung auch gegenüber dem Rechts­nachfolger. Eines neuen Feststellungs­be­scheides bedarf es in diesem Fall nicht. Dies folgert aus dem Rechtsgedanken des § 182 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO), der mangels einer ent­sprechenden Regelung im KSVG nach Sinn und Zweck analog herangezogen wird.

Die gegenüber einem Unternehmen getroffene Feststellung der Abgabepflicht nach dem Künstlerso­zialversicherungsgesetz wirkt hingegen nicht gegenüber dem Erwerber dieses Unter­nehmens, soweit keine Rechtsnachfolge vorliegt. Auch bei unveränderter Unternehmensfort­führung bedarf es hier eines neuen Feststellungsbescheides.

☆ ☆ ☆
Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht nach § 24 KSVG ist eine Abgabepflicht lediglich ›dem Grunde nach‹. Sie beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG. Das ist regelmäßig der Fall mit dem Erbringen der ersten wirtschaftlichen Leistung. Die Abgabepflicht besteht also unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wird, von dem dann gemäß § 25 KSVG Künstlersozialabgabe zu entrichten ist. Es reicht aus, dass potentiell die Mög­lich­keit besteht, künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt verwertet werden können.

Die Abgabepflicht endet, wenn das Unternehmen die Tätigkeit, wie sie in § 24 KSVG genannt wird, beendet. Die Unternehmereigenschaft und damit auch die Abgabepflicht endet z. B. mit der Veräuße­rung des Betriebes oder dem Tod des Unternehmers.

☆ ☆ ☆
Abgabebescheid

Die Künstlersozialkasse teilt dem abgabepflichtigen Unternehmer den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die monatlich zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV erlassen.

Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Summe der sich nach § 25 KSVG ergeben­den Beträge nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozial­kas­se oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schät­zung vor.

Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflich­teten zurückgenommen, wenn die Meldung nach § 27 Abs. 1 KSVG unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist.

Vorauszahlungspflicht

Der zur Abgabe Verpflichtete hat der Künstlersozialkasse ohne weitere Aufforderung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Summe der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Ent­gelte mitzuteilen. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Anhand der gemeldeten abgabepflichtigen Entgelte ermittelt diese die Künstlersozialabgabe für das vorherge­hende Kalenderjahr sowie die zu leistenden Vorauszahlungen.

Meldepflichten des Unternehmers nach dem KSVG → Abgabepflichtige Entgelte des Vorjahres

Für das laufende Kalenderjahr und die Monate Januar und Februar des folgenden Jahres muss der abgabepflichtige Unternehmer Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten. Die Vorauszah­lungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro im Monat nicht übersteigt.

Die monatlichen Vorauszahlungsbeträge bemessen sich nach dem Abgabesatz des laufenden Kalender­jahres und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Als Vor­auszahlung für Januar und Februar des laufenden Jahres ist der Betrag aus Dezember des Vorjahres zu zahlen. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folge­monats an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Beispiel

Für das Jahr 2022 hat ein abgabepflichtiger Unternehmer eine Entgeltsumme von 48.000,00 Euro gemeldet.

Bewertung:

Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März 2023 bis Dezember 2023 ist jeweils ein Zwölftel der für 2022 gemeldeten Entgeltsumme = 4.000,00 Euro.

Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme mit dem für 2023 geltenden Abgabesatz in Höhe von 5,0 Prozent ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2023 bis Dezember 2023 zu entrichten sind = 200,00 Euro.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung → Entwicklung Künstlersozialabgabe

Ab 2024 richten sich die Vorauszahlungen nach der für 2023 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für 2024.

Überzahlungen oder Fehlbeträge, die sich ggf. aufgrund der pauschalen Vorauszahlungen ergeben, werden regelmäßig nach Eingang der Jahresmeldung ausgeglichen.

Gehört ein Unternehmen zu den grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen und wurden im abge­laufenen Jahr keine Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt, ist bis zum 31. März des Folgejahres eine Nullmeldung abzugeben.

Säumniszuschläge

Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres. Soweit sich Nachzahlungen ergeben, werden die­se am 31. März des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstler­sozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonats an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die Künstlersozialkasse monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstandes.

Verjährung

Für die Verjährung der Ansprüche auf die Künstlersozialabgabe gelten die Vorschriften des § 25 SGB IV entsprechend. Ansprüche verjähren danach grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem sie fällig geworden sind.

Beispiel

Die Künstlersozialabgaben für das Jahr 2018 werden spätestens am 31. März 2019 fällig.

Der vierjährige Verjährungszeitraum des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV umfasst den Zeitraum vom von 2020 bis 2023.

Bewertung:

Am 1. Januar 2024 sind damit die Künstlersozialabgaben für 2018 und früher verjährt.

Wurden die Künstlersozialabgaben vorsätzlich oder zumindest mit bedingtem Vorsatz vorenthalten, ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die 30‐jährige Verjährungsfrist maßgebend.

Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz

SVMWIndex k4s4a5

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe

Leitsätze
  1. Die Künstlersozialkasse erhebt die Künstlersozialabgabe von der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist das im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelt.

  2. Entgelt im Sinne des KSVG ist grundsätzlich alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die künstlerische bzw. publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

  3. Abgabepflichtig ist grundsätzlich nur der direkte Erwerb vom Künstler/Publizisten, nicht der Erwerb von einem Zwischenhändler.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstle­rische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selb­ständige Künstler und Publizisten zahlt.

Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die künstlerische bzw. publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Es kommt somit grundsätzlich nur auf das Aufwendungsziel und nicht auf eine tatsächliche Verwertung des Werkes bzw. der Leistung an. Bereits ein unmittelbarer Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Leistung genügt. Deshalb unterfallen auch Vorschüsse, Zahlungen für Entwicklung, Recherchen, Entwürfe, Proben oder andere Vorarbeiten der Abgabepflicht.

Prüfung durch den Rentenversicherungsträger → ›Fortlaufende‹ Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte

Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist, ob die selbständigen Künstler bzw. Publi­zisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma (Einzelfirma, Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt werden.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
Rechtsform Bemessungsgrundlage
Einzelunternehmen
ja
Personengesellschaften
z. B. GbR, Partnergesellschaft
ja
Personenhandelsgesellschaften
z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG
nein
Juristische Personen
z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt),
AG, e. V., Körperschaften
nein
Nebenkosten

Entgelt im Sinne des KSVG ist grundsätzlich alles, was der abgabepflichtige Unternehmer aufwendet, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommis­sions­geschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversiche­rungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe ist regelmäßig auf das gesamte für ein Kunstwerk ge­zahl­te Entgelt abzustellen, also nicht nur auf den darin enthaltenen Wert der eigentlichen künst­lerischen oder publizistischen Leistung sondern auch auf die bei der Herstellung des Werkes ange­fallenen Nebenkosten und Auslagen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung die bei der Herstellung des Werkes angefallenen Nebenkosten, Auslagen etc. gesondert ausweist oder nur den Gesamtpreis.

Stellt sich die nicht künstlerische Leistung als Nebenleistung zu einer künstlerischen Leistung dar, weil ein gemischter Auftrag über eine künstlerische und eine nicht künstlerische Nebenleistung vergeben worden ist, muss die Nebenleistung in aller Regel das Schicksal der Hauptleistung teilen, mit der Fol­ge, dass der Unternehmer für die Gesamtleistung Künstlersozialabgabe zu entrichten hat.

Auch Zahlungen, die keine Gegenleistung für eine künstlerische bzw. publizistische Leistung darstellen, unterliegen nicht der Abgabepflicht.

Stipendien sind nur abgabepflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Gegenleistung besteht.

Beispiel
  • Wird von einer Stiftung ein Stipendium ausschließlich zur finanziellen Unterstützung eines be­gab­ten Künstlers gezahlt, handelt es sich dabei nicht um eine Gegenleistung für eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit. Die Stiftung unterliegt aufgrund der Zahlung des Stipendiums nicht der Abgabepflicht.

  • Erwartet die Stiftung aber als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung z. B. jährlich die Fertigung einer künstlerischen Leistung, handelt es sich bei dem Stipendium um Entgelt im Sinne des KSVG und die Stiftung unterliegt der Abgabepflicht.

☆ ☆ ☆
Berechnungsbeispiel eines selbständigen Fotografen im Kalenderjahr 2022
Rechnungsposition Betrag Abgabepflichtig
Aufnahmehonorar Fotograf
4.000,00 €
ja
Reisekosten Fotograf
59,40 €
nein
Bildrechte für ein Jahr
1.000,00 €
ja
Materialkosten
340,00 €
ja
Studiomiete
1.200,00 €
ja
Gage Fotomodell
1.500,00 €
ja
Reisekosten Fotomodell
1.320,00 €
ja
Gage Hair‐Stylistin
920,00 €
ja
Nettobetrag
10.339,40 €
 
Mehrwertsteuer
1.964,49 €
nein
Rechnungssumme
12.303,89 €
 
Abgabepflichtiges Entgelt
10.280,00 €
 
Künstlersozialabgabe 1)
431,76 €
 

1) Künstlersozialabgabe 2022 = 4,2 Prozent

Entwicklung der Künstlersozialabgabe

☆ ☆ ☆
Nachträgliche (nicht künstlerische) Leistungen

Streng genommen sind Nebenkosten nur dann nicht mit der Künstlersozialabgabe zu belegen, wenn entsprechende Aufträge gesondert vergeben werden und insofern Gegenstand des Auftrages allein eine nicht künstlerische Leistung ist. Nur wenn die Nebenleistungen nicht unmittelbar kausal mit dem Erstellen des Werkes oder dem Erbringen der Leistung in Zusammenhang stehen und für sich genom­men nicht künstlerisch sind (z. B. nachträgliche Vervielfältigungskosten bzw. Druckkosten), sind sie nicht dem abgabepflichtigen Entgelt zuzurechnen.

☆ ☆ ☆
Lizenzzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten

Lizenzen sind die einem anderen vom Urheber erteilte Erlaubnis, sein Recht (Nutzungsrecht) aus­schließlich oder neben anderen zu nutzen. Dies erfolgt in der Regel gegen eine Nutzungsgebühr. Lizenz­zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten sind Entgelt im Sinne des KSVG.

☆ ☆ ☆
Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten von Dritten

In Fällen, in denen Zahlungen an Künstler oder Publizisten von Dritten vorgenommen werden, die selbst nicht abgabepflichtig sind, gehören auch diese Entgelte beim abgabepflichtigen Empfänger der künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass z. B. ein abgabepflichtiger Unternehmer mit Sitz im Inland auch bei Geschäften mit nicht abgabepflichtigen (ausländischen) Unternehmen für die Abgabe aufkommen muss, wenn die künstlerischen Leistungen (z. B. bei einem Konzert im Inland) für ihn erbracht wurden.

Eine Leistung an Dritte für Rechnung des Künstlers liegt auch bei Abführung der so genannten Aus­ländersteuer an das zuständige Finanzamt vor. Die an inländische Finanzamt nach § 50a EStG ab­ge­führten Steuern gehören zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.

☆ ☆ ☆
Zweitvermarktung

Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Die Künstlersozialabgabe ist bei einer mehrfachen Verwertung derselben unveränderten Leis­tung daher nur auf der ersten Handelsstufe zu erheben. Soweit es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung des (gleichen) künstlerischen bzw. publizistischen Werkes kommt, ent­steht somit keine erneute Abgabeschuld.

Beispiel:

Ein Redaktionsbüro übernimmt im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift und liefert für jede Ausgabe den redaktionellen Teil. Das Redaktionsbüro bezieht dafür im eigenen Namen und auf eigene Rechnung regelmäßig Beiträge von selb­ständigen Autoren.

Bewertung:

Da das Redaktionsbüro im Rahmen eines Eigengeschäftes unmittelbare vertragliche Beziehun­gen mit weiteren Publizisten eingeht, ist es verpflichtet, auf die an die selbständigen Autoren gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Verlag hingegen ist bezüglich der einzelnen Texte der selbständigen Autoren lediglich Zweitvermarkter und somit für diese Ent­geltzahlungen nicht zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Mehrstufige Auftragsverhältnisse

Der § 25 KSVG knüpft ausschließlich an das dem Künstler zufließende Entgelt an, nicht an das vom Endabnehmer gezahlte Entgelt. Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Die Künstlersozialabgabe ist bei einer mehrfachen Ver­wertung derselben unveränderten Leistung daher nur auf der ersten Handelsstufe zu erheben. Soweit es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung des (gleichen) künstlerischen bzw. publizistischen Werkes kommt, entsteht somit keine erneute Abgabeschuld.

Im Vorfeld der 3. Novelle zum KSVG hatten die Verbände der Abgabenpflichtigen und der Versicherten eine gesetzliche Klarstellung vorgeschlagen, die auch eine doppelte Abgabenerhebung oder eine Abgabenkumulation für Honorarbestandteile ausschließt, für die bereits Künstlersozialabgabe geleistet wurde. Zu einer solchen Situation kann es bei mehrstufigen Auftragsverhältnissen kommen, wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen einem Künstler oder Publizisten einen Auftrag erteilt, der selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen (z. B. Werbeagentur) betreibt und Teile des Auftrages von einem wei­teren freischaffenden Künstler oder Publizisten ausführen lässt.

Bei einem mehrstufigen Kunsthandel wird die Abgabepflicht auf die erste Stufe beschränkt. Wert­zuwächse oder Wertverluste beim Weiterverkauf bleiben unberücksichtigt. Wird neben dem Veran­stalter eine Vermittlungsagentur tätig, so zahlt der Veranstalter sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an die Vermittlungsagentur. Damit ist Vermittlungsagentur und nicht der Veran­stalter der Abgabeschuldner.

Abgabenkumulation (Unteraufträge)

Handelt es sich nicht um die Verwertung einer unverändert weiterveräußerten künstlerischen bzw. publizistischen Leistung, sondern ist die Leistung durch das Hinzufügen weiterer Elemente umgestaltet worden und so Teil eines neuen Werkes geworden, muss dieses Werk gesondert beurteilt werden.

Nach § 25 Abs. 2 KSVG ist Entgelt grundsätzlich alles, was der Verwerter aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Entgelt ist nicht mit der Vergütung für die eigentliche künstlerische oder publizistische Leistung gleichzusetzen, sondern schließt auch alle im Preis enthal­tenen Kosten des Künstlers oder Publizisten mit ein. Zu diesen gehören auch Honorare aus einem Unterauftrag.

Dies gilt auch für den Fall, dass für das Honorar aus dem Unterauftrag bereits Künstlersozialabgabe entrichtet wurde. Eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelerhebung liegt in diesen Fällen nicht vor, da nicht wegen der gleichen Leistung zweimal die Künstlersozialabgabe erhoben wird, sondern es werden zwei verschiedene Leistungen der Abgabepflicht unterworfen.

Zu einer nicht vorgesehenen Doppelerhebung könnte es nur dann kommen, wenn der Künstler (oder Publizist) das im Rahmen eines Unterauftrages von einem anderen Künstler (oder Publizisten) erstellte Werk unverändert an seinen Auftraggeber weitergibt.

Beispiel Bandleader

Der Bandleader sorgt mit seinen Tätigkeiten wie ein Einzelunternehmer für die Vermarktung der künst­lerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder (Fremdvermarktung). Unerheblich für die Abgabe­pflicht des Bandleaders ist, dass er in der Band selbst künstlerisch mitwirkt, z. B. als Sänger oder Choreograph. Der Entgeltanteil für den eigenen künstlerischen Beitrag des Bandleaders fließt allerdings nicht mit in die Berechnung der Künstlersozialabgabe ein, das heißt die Vermarktung der eigenen Leistung bleibt für den Bandleader abgabefrei (Selbstvermarktung).

Abgrenzung zur ›Selbstvermarktung‹

Bandleader, die als Einzelunternehmer/Inhaber Honorare an (wechselnde) Band‐Mitglieder zahlen, un­ter­liegen auch dann der Abgabepflicht nach dem KSVG, wenn der Veranstalter ebenfalls für die gesamte Band die Künstlersozialabgaben entrichten muss. Um die Künstlersozialabgabe zu vermeiden, reicht es nicht, wenn der Bandleader unter seine Verträge schreibt »…in Vertretung…«. Entscheidend für die Künstlersozialabgabepflicht eines Bandleaders ist, dass er die Band als Einzelunternehmer betreibt. Sofern sich die Band als eigenständige juristische Person oder als BGB‐Gesellschaft selbst unternehmerisch organisiert, wäre ggf. die gesamte Band als solche abgabepflichtig. Die Künstler­sozialabgabe könnte in diesem Fall nur auf Entgelte erhoben werden, die nach den Vorgaben des § 25 KSVG an (andere) selbständige Künstler gezahlt würden.

Durch die Abgabepflicht des Bandleaders kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird auf der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler erhoben. Dabei ist das Gesamtwerk der Band nicht gleichzusetzen mit den künstlerischen Leistungen der einzelnen Bandmitglieder.

Zwei Handelsstufen
  1. Der Bandleader unterliegt der Abgabepflicht hinsichtlich der künstlerischen Einzelleistungen der mitwirkenden Musiker.

  2. Die Einzelleistungen zusammen ergeben das künstlerische Gesamtwerk. Auf die Gage für das Gesamtwerk der Band hat der Veranstalter die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Band als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Tritt eine Band im Geschäftsverkehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf, handelt es sich um eine abgabefreie Selbstvermarktung der Band. Einen abgabepflichtigen Bandleader gibt es in die­ser Konstellation nicht. Die Künstlersozialabgabe ist allein vom Veranstalter zu entrichten. Voraus­setzung ist allerdings, dass alle Musiker längerfristig und gleichberechtigt in der GbR mitwirken, insbesondere bei der Verteilung der Tätigkeiten, Honorare und Gewinne sowie Verluste. Durch Vorlage von Bescheiden des Finanzamtes über die gesonderte und einheitliche Feststellung kann nachgewiesen werden, dass eine GbR auch steuerlich praktiziert wird.

☆ ☆ ☆
Zahlungen an Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH

Wer kraft seiner Gesellschafterrechte die Rechtsmacht hat, die für Beschäftigungsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber vermeiden zu können, übt bei der Gesellschaft kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus.

Statusbewertungen (Beschäftigung/Selbständigkeit) → GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer

Ist der Gesellschafter‐Geschäftsführer aufgrund seiner Rechtsmacht als selbständig Tätiger einzu­stufen, kann das Gehalt, das ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtiges, in Form einer GmbH betriebenes Unternehmen an seinen Gesellschafter für dessen Geschäftsführung zahlt, als Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen der Abgabepflicht unterliegen.

Für die Abgabepflicht nach dem KSVG ist die Zwischenschaltung eines Unternehmens als eigenständige Rechtsperson entscheidend. Die recht­liche Unabhängigkeit einer Gesellschaft, auch von dem sie be­herrschenden Alleingesellschafter, ist im Gesellschafts‑, Steuer‑ und Haftungsrecht, unbestritten, obgleich dort gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen. Wie das Bundessozialgericht feststellte, gibt es keinen Grund, die Stellung einer GmbH als Arbeitgeber der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nur im Hinblick auf die Künstlersozialversicherung anders zu beurteilen als im Hinblick auf alle anderen Rechts­bereiche. Selbst ein beherrschender Alleingesell­schafter ist daher nicht als Arbeitgeber der Beschäftigten anzusehen.

Abgabepflicht für Zahlungen an Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH

Zahlung für künstlerische oder publizistische Arbeit
als Gesellschafter‐Geschäftsführer

Pauschale Abgeltung:
Künstlerische oder publizistische Arbeit muss überwiegen.

↙ ↘

Kein maßgeblicher Einfluss
Abhängige Beschäftigung

Maßgeblicher Einfluss
Selbständige Tätigkeit

↓ ↓

Allgemeine Sozialversicherung

Sozialversicherung KSVG

↓ ↓

Keine Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

↓ ↓

Beitragstragung
Arbeitgeber (AG‐Anteil)
Arbeitnehmer (AN‐Anteil)

Beitragstragung
Geschäftsführer (Versichertenanteil)
Gesellschaft (Künstlersozialabgabe)

Feststellung der Abgababepflicht

Jeder Geschäftsführer wird zumeist mehrere Tätigkeitsfelder haben, die sich grob in kaufmännische und kreative unterteilen. Soweit die künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten eines Gesell­schaf­ters ge­sondert abgerechnet und vergütet werden, sind diese Entgelte in jedem Fall abgabe­pflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die künstlerischen bzw. pub­lizistischen Tätig­keiten nicht den Schwer­punkt der für die GmbH erbrachten Lei­stungen bildet.

Ein Geschäftsführer erhält jedoch in der Regel nicht für einzelne Leistungen ein Honorar; die Zahlung an den Geschäftsführer ist vielmehr die Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführertätigkeit und lässt sich nicht in einen künstlerischen und einen nichtkünstlerischen, etwa kaufmännischen Anteil aufteilen.

Gewinnzuweisungen

Soweit anstelle des Geschäftsführergehalts ›Gewinnzuweisungen‹ an selbständig tätige Gesellschafter (Künstler/Publizisten) gezahlt werden, stellen diese nach Auffassung des Bundessozialgerichts kein Entgelt im Sinne von § 25 KSVG dar. Dies gilt selbst dann, soweit der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiert.

Gemischtes Berufsbild

Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein ein­heit­liches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Es ist somit der Schwerpunkt der Tätigkeiten festzustellen. Überwiegen bei einer Gesamtwürdigung der Tä­tig­keit die künstlerische oder publizistische Betätigungen, ist auf das gesamte Entgelt die Künstler­sozialabgabe zu entrichten. Eine anteilige Berücksichtigung des Gehaltes wegen einzelner künstle­ri­scher oder publizistischer Leistungen kommt nicht in Betracht.

Das Ergebnis kann damit nur sein, dass entweder das gesamte Geschäftsführergehalt der Abgabe­pflicht unterliegt oder keine Abgabepflicht vorliegt. Bei der pauschalen Vergütung gehören neben dem eigentlichen Gehalt auch sonstige Vergütungen (z. B. Zahlungen in private Pensionskassen) mit zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Gesellschafter‐Geschäftsführers überwiegend als künstlerisch oder publizistisch einzustufen ist, sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen, sondern in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse.

›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG → Versicherungspflicht als Gesellschafter‐Geschäftsführer

SVMWIndex k4s4a6

Nicht abgabepflichtige Entgelte

Leitsätze
  1. Für Entgeltzahlungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Gesamt­sozial­versicherungsbeitrag und nicht die Künstlersozialabgabe zu entrichten.

  2. Darüber hinaus unterliegen weitere Aufwendungen nicht der Abgabepflicht.

Nicht abgabepflichtig sind …
  • Entgeltzahlungen an abhängig Beschäftigte.

    Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

  • Aufwendungen für künstlerische Leistungen, die jedem beliebigen Unternehmen üblicher­weise entstehen und ausschließlich internen Zwecken dienen,

  • Entgeltzahlungen an abhängig beschäftigte Künstler oder Publizisten,

  • Honorarzahlungen Zahlungen an juristische Personen,

  • Honorarzahlungen an eine KG oder OHG,

  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,

  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,

  • Abgeltung der Rechte an oder über eine Verwertungsgesellschaft,

  • nicht direkt vom Künstler oder Publizisten erworbene Lizenzen,

  • durchlaufende Posten,

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise‑ und Bewirtungskosten),

  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 2.400 Euro steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind.

Interne Zwecke

Nicht im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG liegen Aufwendungen für künstlerische Leistungen, die jedem beliebigen Unternehmen üblicherweise entstehen und ausschließlich internen Zwecken dienen.

Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Eine Betriebsfeier, zu der aus­schließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten oder Partnern eingeladen sind, handelt es sich um keine öffentliche Veranstaltung. Eine Abgabepflicht besteht allerdings dann, wenn sich die Einladung z. B. auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder Personen des öffentlichen Lebens richtet.

Ausschließlich interne Zwecke
Sachverhalt Bemerkungen Abgabepflicht
Öffentliche Veranstaltung
(auch für Externe)
z. B. Tag der offenen Tür
ja
Nicht öffentliche Veranstaltung
(nur für Mitarbeiter)
z. B. interne Betriebsfeier
nein
Honorarzahlungen an juristische Personen und an eine KG oder OHG

Nur Zahlungen an eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft unterliegen der Künstler­sozialabgabe. Honorarzahlungen an eine juristische Person unterliegen nicht der Abgabepflicht. Nach Auffas­sung des Bundessozialgerichts sind Honorarzahlungen an eine KG oder eine OHG nicht als Zah­lungen an selbständige Künstler, also an natürliche Personen, anzusehen.

Grundsätzlich ist mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts eine Verlagerung der Abgabepflicht auf KG bzw. OHG selbst eingetreten. Anders als bei einem GbR‐Gesellschafter, kann bei einem Gesell­schafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG nicht schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise angenommen werden, dass er als selb­ständiger Künst­ler oder Publizist im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemein­schaft­lichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Nur wenn an Gesell­schafter einer KG (analog OHG) ein direktes Entgelt für das Erbringen einer künstlerischen oder publizistischen Leistung gezahlt wird, handelt es sich dabei um ein abgabepflichtiges Entgelt.

Umsatzsteuer

Im § 25 Abs. 2 KSVG hat der Gesetzgeber bestimmt, welche Entgeltzahlungen von der Künstler­sozialabgabe ausgenommen sind. Mit der Ergänzung des § 25 Abs. 2 KSVG um eine Verordnungs­ermächtigung wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen bestimmte Nebenlei­stungen ganz oder teilweise von dem abgabepflichtigen Entgelt auszunehmen.

Die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist kein Entgelt im Sinne des KSVG.

Gezahlte Entgelte an Verwertungsgesellschaften

Ausgenommen von der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrech­te, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt wer­den.

Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes
  • VG Wort
  • VG Bild Kunst
  • GEMA
  • Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)
  • VG Musikedition
  • Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
  • VG für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
  • Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film und Fernsehrechten
  • VG der Film und Fernsehproduzenten mbH
Nicht direkt vom Künstler oder Publizisten erworbene Lizenzen

Lizenzen sind die vom Urheber einem anderen erteilte Erlaubnis, sein Recht (Nutzungsrecht) aus­schließlich oder neben anderen zu nutzen. Dies erfolgt in der Regel gegen eine Nutzungsgebühr. Lizenzzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten sind Entgelt im Sinne des KSVG. Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Die Künstlersozialabgabe ist bei einer mehrfachen Verwertung derselben unveränderten Leistung daher nur auf der ersten Handelsstufe zu erheben.

Soweit Lizenzen nicht direkt vom Künstler oder Publizisten erworben werden, sondern von anderen abgabepflichtigen Unternehmen (z. B. Verlagen) besteht daher keine Abgabepflicht, weil keine un­mittelbare Vertragsbeziehung zum Künstler bzw. Publizisten zustande gekommen ist und es sich ledig­lich um eine weitere Verwertung einer bereits mit Künstlersozialabgabe belegten Leistung han­delt.

Durchlaufende Posten

Tritt der selbständige Künstler bzw. Publizist im eigenen Namen und/oder für eigene Rechnung auf, liegt kein durchlaufender Posten vor. Er ist in diesem Fall selbst der Vertragspartner und schuldete dem leistenden Unternehmern gegenüber die Gegenleistung, sodass es sich nicht um einen durch­laufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handeln kann.

Für die Beurteilung als durchlaufender Posten genügt es nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht, dass sich Kosten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als durchlaufend darstellen. Es muss vielmehr der gesetzliche Tatbestand erfüllt sein, dass der Unternehmer nicht nur für fremde Rech­nung, sondern auch in fremdem Namen gehandelt hat. Umsatzsteuerrechtlich wird ein Handeln in fremdem Namen nur anerkannt, wenn der Vermittler Namen und Anschrift des von ihm Vertretenen seinem Vertragspartner mitteilt.

Um durchlaufende Posten handelt es sich mithin nur dann, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Der selbständige Künstler bzw. Publizist muss die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durch­laufende Posten behandelt haben. Es ist sowohl der Zufluss als auch der Abfluss über das Konto ›Durchlaufende Posten‹ zu buchen. Die Be­träge heben sich dann per Saldo auf.

Verordnungsermächtigung

Mit der Ergänzung des § 25 Abs. 2 KSVG um eine Verordnungsermächtigung wurde die Möglichkeit geschaffen bestimmte Nebenleistungen ganz oder teilweise von dem abgabepflichtigen Entgelt auszu­nehmen. Durch die Künstlersozialversicherungs‐Entgeltverordnung (KSVEntgV) vom 22. Januar 1991 wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1991 nachgewiesene Reisekosten, die der zur Abgabe Ver­pflichtete über­nimmt vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Ebenfalls vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen wurden übliche Auf­wendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers/Publizisten.

Durch die Künstlersozialversicherungs‐Entgeltverordnung (KSVEntgV) vom 22. Januar 1991 wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1991 nachgewiesene Reisekosten, die der zur Abgabe Verpflichtete über­nimmt vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Ebenfalls vom abgabepflichtigen Entgelt ausgenommen wurden übliche Auf­wendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers/Publizisten.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten)

Reisekosten des (Rech­nung stellenden) selbständigen Künstlers/Publizisten gehören im Rahmen § 3 Nr. 16 EStG nicht zum abgabepflichtigen Honorar und sind somit nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen.

Unter den Begriff ›Reisekosten‹ fallen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungs­kosten und Reisenebenkosten, wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte ver­an­lasst sind. Für die Berücksichtigung von Reisekosten im Rahmen des KSVG gelten die gleichen Grund­sätze wie in § 3 Nr. 16 EStG und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Nebenkosten sind alle belegbaren Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrt/Reise, die an anderer Stelle noch nicht erfasst wurden. Zu den zu berücksichtigenden Reisenebenkosten gehören z. B. Parkgebühren und Gebühren für die Beförderung oder Aufbewahrung von Gepäck.

Vom Verwerter übernommene pauschalierte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand des (Rech­nung stellenden) selbständigen Künstlers/Publizisten gehören lediglich im Rahmen der steuer­lichen Pauschalgrenzen nicht zum abgabepflichtigen Honorar und wären damit nicht in die Bemessungs­grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen. Übersteigen die gezahlten Reisekosten die steuerlichen Höchstgrenzen, so unterliegen die übersteigenden Beträge der Abgabe­pflicht nach § 25 KSVG.

Der Künstler bzw. Publizist hat seinem Auftraggeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraus­setzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen.

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benut­zung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahr­preis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Zu den zu berücksichtigenden Fahrkosten gehören z. B. die nachge­wiesenen Aufwendungen für Bahnfahrt, Flugzeug oder Taxi Fahrtkosten sind die tat­sächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförde­rungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Zu den zu berücksichtigenden Fahrkosten gehören z. B. die nachge­wiesenen Aufwendungen für Bahnfahrt, Flugzeug oder Taxi.

Die in Abzug gebrachten Reisekosten im Sinne des § 1 KSVEntgV sind im Rahmen der Aufzeich­nungspflichten gemäß § 28 KSVG (i. V. m. R 38 [4] LStR) gesondert aufzuzeichnen und durch ent­sprechende Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sind der Künstlersozialkasse und dem prüfenden Rentenversicherungs­träger auf Verlangen vorzulegen. Im Nachhinein können Entgelte nicht als Rei­se­kosten deklariert werden.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Bewirtungskosten)

Übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers/Publizisten sind dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 KSVG nicht zuzurechnen. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Hierzu gehören auch die Neben­kosten wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.

Nur die angemessenen Kosten sind abzugsfähig. Unangemessene Kosten dienen der allgemeinen Lebens­führung und sind nicht zu berücksichtigen. Die Bewirtung rückt zugunsten anderer Leistungen (z. B. Varieté, Striptease oder Ähnlichem) in den Hintergrund, wenn die gesamten Kosten im Miss­verhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke stehen.

Maßstab für die Angemessenheit ist die allgemeine Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung be­sonderer Gruppen der Wirtschaft. Zu den unangemessenen Kosten gehören auch die Aufwendun­gen anlässlich von Besuchen in Nachtlokalen sowie Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben im »Rotlicht­milieu« sind daher nur die auf die Bewirtungsleistung entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu den Bewirtungsaufwendungen gehören die Kosten für eine Musikkapelle, die an­lässlich einer Informations‑ oder Werbeveranstaltung engagiert wird.

Die in Abzug gebrachten Bewirtungskosten im Sinne des § 1 KSVEntgV sind im Rahmen der Auf­zeichnungspflichten gemäß § 28 KSVG gesondert aufzuzeichnen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sind der Künstlersozialkasse und dem prüfenden Rentenversicherungs­träger auf Verlangen vorzulegen.

Nachweis der Bewirtungskosten

Für die Zeit ab 1. Januar 1995 kann eine Rechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie alle Positionen einzeln und mit genauer Bezeichnung ausweist und zudem maschinell erstellt und registriert worden ist:

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung
  • Name der bewirtenden Person
  • Name der teilnehmenden Künstler bzw. Publizisten
  • Anlass der Bewirtung
☆ ☆ ☆
Übungsleiterpauschale

Aufwandsentschädigungen, die von öffentlich rechtlichen Institutionen oder anerkannten gemein­nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder nebenberuflichen künst­lerischen Tätigkeiten gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Kalenderjahr 2018 steuerfrei und damit ausgenommen von der Künstlersozialabgabe.

Grundsätzlich wird die Pauschale vom Bezieher der Einkünfte im Rahmen der Einkommens­steu­er­erklärung geltend gemacht. Die Pauschale kann aber auch vom abgabepflichtigen Unternehmen in Abzug ge­bracht werden. Übt die Person unterschiedliche Nebentätigkeiten bei verschiedenen Unter­neh­men aus, so ist zu beachten, dass der jährliche Freibetrag nicht in jeder Nebentätigkeit, sondern für jede Person nur einmal berücksichtigt werden kann.

Die abgabepflichtigen Unternehmen können die Übungsleiterpauschale im Rahmen ihrer Meldung an die Künstlersozialkasse nur dann abziehen, wenn sie zu den Begünstigten im Sinne des § 5 Nr. 9 KStG gehören und der Entgeltempfänger nebenberuflich tätig geworden ist. Im Rahmen einer Sozialversi­cherungsprüfung wäre dies ggf. nachzuweisen.

Voraussetzungen:
  • Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln.

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffent­lichen Rechts oder einer Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeübt werden.

Begünstigte Tätigkeit

Nur Aufwandsentschädigungen, die von öffentlich rechtlichen Institutionen oder anerkannten gemein­nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder nebenberuflichen künst­lerischen Tätigkeiten gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 ist der sogenannte ›Übungsleiterfreibetrag‹ nach § 3 Nr. 26 EStG von jährlich 1.848 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2007 auf 2.100 Euro angehoben worden. Seit 2013 beträgt der jährliche Freibetrag 2.400 Euro.

Durch die Einbeziehung nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten in § 3 Nr. 26 EStG sollte – so die Gesetzesbegründung – insbesondere die Arbeit der im kulturellen Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine gefördert werden. Das künstlerische Niveau muss dabei nicht zwingend eine professionelle Gestaltungshöhe erreichen.

Nebentätigkeit

Die Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliegt, kann entsprechend der steuerlichen Rechtsprechung nach der zeitlichen Inanspruchnahme entschieden werden.

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Haupt­beruf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Eine genaue Definition, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist, enthalten die §§ 52 bis 54 AO.

Entgeltkatalog → Übungsleiterpauschale

SVMWIndex k4s4a7

Ausgleichsvereinigungen

Leitsätze
  1. Unternehmer können sich zu einer Ausgleichsvereinigung zusammenschließen, die für die abgabepflichtigen Unternehmen mit befrei­ender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen an die Künstlersozialkasse zahlt.

  2. Schließen sich Unternehmer zu einer Ausgleichsvereinigung zusammen, kann die Aufbrin­gung der Künstlersozialabgabe abweichend von den §§ 23 ff. KSVG geregelt werden.

Zur Verfahrensvereinfachung besteht für Unternehmen die Möglichkeit, zwischen einem Vertreter der Unternehmen und der Künstlersozialkasse vertraglich die Bildung einer Ausgleichsvereinigung zu ver­einbaren. Ausgleichsvereinigungen bieten Vorteile sowohl für die Künstlersozialkasse, deren Verwal­tungsaufwand bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe vermindert wird, als auch für die Verwerter, die von der Pflicht zur Aufzeichnung der gezahlten Honorare entbunden werden.

Die Ausgleichsvereinigung nimmt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmen aus der grundsätzlichen Abgabepflicht erwachsenden Pflichten wahr. Insbesondere entrichtet sie mit befrei­ender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Die der Berechnung der Künstler­sozialabgabe zugrundeliegenden abgabepflichtigen Entgelte (Berechnungsgrundlage) können innerhalb einer Ausgleichsvereinbarung abweichend vom Gesetz auf der Grundlage anderer Berech­nungsgrößen ermittelt werden.

Schließen sich Unternehmer zu einer Ausgleichsvereinigung zusammen, kann die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den §§ 23 ff. KSVG geregelt werden. Es muss sich aber um Berechnungsgrößen handeln, die in Bezug zu den gezahlten Entgelten stehen. So kann z. B. als interne Bemessungsgrundlage der Umsatz gewählt werden.

Zur Festsetzung einer anderen Bemessungsgrundlage ist es notwendig, repräsentative Vergleichszah­len zu ermitteln. Anschließend sind in einer Vereinbarung zwischen der Ausgleichsvereinigung und der Künstlersozialkasse einige Punkte zu regeln.

Regelungsinhalte
  • Der Umfang der Ausgleichsvereinigung

  • Die geänderte Bemessungsgrundlage bzw. angenommene Pauschalsätze

  • Die Berechnung der Künstlersozialabgabe

  • Die Geltungsdauer der der Berechnungsgrundlagen und Pauschalsätze

  • Die Prüfung der Ausgleichsvereinigung

  • Beginn und Verfahren zur Beendigung der Ausgleichsvereinigung

Ablauf der Gründung einer Ausgleichsvereinigung

Erklären Unternehmen die Absicht zur Gründung einer Ausgleichsvereinigung, haben sie einen Ver­treter zu bestimmen, der diesbezüglich Kontakt mit der Künstlersozialkasse aufnimmt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Berufsverband oder ein einzelnes Unternehmen die Vertretung für die Unter­nehmen wahrnimmt. Welche Rechtsform für die Ausgleichsvereinigung gewählt wird ist un­erheblich.

Der Beitritt bisher nicht bei der Künstlersozialkasse erfasster Unternehmen zur Ausgleichsvereini­gungen setzt voraus, dass die Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre zu leisten ist. Dies kann einheitlich für alle Unternehmen in pauschalierter Form oder durch rückwirkende Erfassung bei der Künstlersozialkasse erfolgen.

Durchführung von ›Plausibilitätsprüfungen‹

Abhängig von der Anzahl der potentiellen Mitglieder wird bei allen oder bei einem repräsentativen Teil der Unternehmen mit einem Datenerhebungsbogen die Höhe der in den letzten drei Jahren für in selbständiger Tätigkeit erbrachte künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte abge­fragt. Die Datenerhebung ist nicht notwendig, sofern eine ausreichende Anzahl bereits bei der Künst­lersozialkasse als Abgabepflichtige erfasster Unternehmen existiert.

Die Gründung der Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass bei einem Anteil der interessierten Unter­nehmen sogenannte ›Plausibilitätsprüfungen‹ für die letzten drei Jahre durchgeführt werden müssen. Diese dienen lediglich der Feststellung der abweichenden Berechnungsgröße und führen nicht zu einem Bescheid oder der unmittelbaren Erhebung von Nachforderungen. Sofern eine ausreichende Anzahl von Interessenten, die für sich für die Durchführung einer Prüfung bereiterklären, nicht vorhanden ist, kann eine Ausgleichvereinigung nicht gegründet werden.

Festlegung der Berechnungsgröße

Unter Berücksichtigung der Datenerhebung und der Ergebnisse der Betriebsprüfung wird die für die Berechnungsgrundlage maßgebende Berechnungsgröße festgelegt und der Prozentsatz für die Be­rech­nung ermittelt, in dem die abgabepflichtigen Entgelte der Berechnungsgröße gegenübergestellt wird. Die Berechnungsgröße kann mit der Ausgleichsvereinigung entweder individuell für jedes Mit­glieds­unternehmen oder als einheitlicher Prozentsatz für die gesamte Ausgleichsvereinbarung oder einzelne Gruppen vereinbart werden.

Bei bestehenden Ausgleichsvereinigungen wurde die Berechnung z. B. an die Einnahmen (bei Ver­einen), Umsätze, Jahresarbeitsentgelte oder an bestimmte Sachkonten der Finanzbuchhaltung an­geknüpft.

Genehmigung des Bundesversicherungsamtes

Für die vertragliche Vereinbarung zwischen der Ausgleichsvereinigung und der Künstlersozialkasse steht ein Mustervertrag zur Verfügung, dessen Inhalt mit dem Bundesversicherungsamt als Aufsichts‑ und Genehmigungsbehörde abgestimmt wurde. Dieser enthält Regelungen zum Mitgliederkreis, der Berechnungsgröße, den Rechten und Pflichten der Künstlersozialkasse, der Ausgleichsvereinigung und der Mitglieder, der Überprüfung der Ausgleichsvereinigung sowie zum Inkrafttreten und der Beendi­gung der Vereinbarung.

Nachdem Einigung über die Vertragsinhalte erzielt wurde, ist die Genehmigung des Bundesver­siche­rungsamtes einzuholen. In Rahmen des Zustimmungsverfahrens wird im Wesentlichen geprüft, ob die Erhebung der Künstlersozialabgabe zu einem annähernd gleichen Ergebnis führt, wie bei dem Ver­fahren nach §§ 23 ff. KSVG und ob die korrekte Meldung der Bemessungsgrundlage sichergestellt ist.

Vorteile einer Ausgleichsvereinigung
  • In der Gründungsphase und für die Dauer der Mitgliedschaft finden die turnusgemäßen Prü­fun­gen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nicht statt. Es be­steht daher nicht die Gefahr der rückwirkenden Erhebung der Künstlersozialabgabe sowie von Säumniszuschlägen oder Bußgeldern.

  • Mitglieder in einer Ausgleichsvereinigung haben Rechtssicherheit, da die Ermittlung der Be­rech­nungsgrundlage in pauschalierter Form erfolgt und somit Fehler bei der Beur­teilung abgabepflichtiger Sachverhalte ausgeschlossen werden können.

  • Da die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in pauschalierter Form erfolgt, entfällt die häu­fig sehr aufwändige jährliche Feststellung der Bemessungsgrundlage anhand der tat­säch­lich gezahlten Entgelte.

  • Für die Dauer der Mitgliedschaft entfällt die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung von Auf­zeichnungen.

  • Die jährlichen Meldungen sowie die Zahlungen an die Künstlersozialkasse werden durch die Ausgleichsvereinigung vorgenommen und entfallen hierdurch bei den einzelnen Unter­neh­men.

SVMWIndex k4s4a8

Checkliste Künstlersozialabgabepflicht

Thema Sachverhalt Abgabepflicht Bemerkungen
Selbständige
Künstler/Publizisten
hauptberuflich tätig
ja

 

nebenberuflich tätig
ja

z. B. Beamte, Schüler 
und Rentner

nicht über die Künstlersozialkasse versichert
ja

§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG

im Ausland lebend oder tätig
ja

Wenn die Nutzung der Leistung
bzw. des Werkes im In­land
nicht ausgeschlossen ist.

Rechtsformen
Einzelunternehmen
ja

 

Personengesellschaften z. B. GbR, Partnergesellschaft
ja

 

Personenhandelsgesellschaften z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG
nein

 

Juristische Personen z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG,
e. V., Körperschaften
nein

 

Honorarformen
Entgelte, Gagen, Honorare etc.
ja

 

Sachleistungen
ja

Geldwerter Vorteil

Pauschalhonorare
ja

 

Ausfallhonorare
ja

Wenn die erbrachte künstleri­sche bzw. publizistische Leis­tung vom Verwerter nicht ge­nutzt wurde.

Stipendien
nein

Abgabepflicht besteht nur, wenn eine Verpflichtung zur Gegenleistung besteht.

Zahlungen an Erben
nein

 

Übungsleiterpauschale
nein

 

steuerfreie Aufwandsentschädigungen
nein

 

Zahlungen an Verwertungsgesellschaften
nein

z. B. GEMA, VG Wort, VG Media.

Tantiemen
ja

 

Lizenzen
ja

 

Urheberrechtsvergütung
ja

 

Wiederholungshonorar
ja

 

Buy‐Out (Nutzungsrechte)
ja

 

Ausländersteuer
ja

 

Nebenkosten
Nebenleistungen
Materialkosten
ja

 

Transportkosten
ja

 

Telefonkosten
ja

 

Alle Kosten für Assistenten
ja

 

Nebenleistungen: z. B. (Musik‑ oder Licht‑)Anlagen zur Durch­führung einer Veranstaltung
ja

 

Nebenkosten (Ausnahmen)
Umsatzsteuer
nein

Soweit gesondert
ausgewiesen.

Druckkosten
nein

Nur, wenn sie gesondert
ausgewiesen sind.

Bewirtungskosten
nein

 

Reisekosten
Fahrtkosten
nein

Nachgewiesene Fahrtkosten im Rahmen der steuerlichen Grenz­werte (z. B. maximal 30 Cent pro Kilometer) han­delt.

Verpflegungsmehraufwendungen
nein

 

Übernachtungskosten
nein

Die Aufwendungen sind mit Be­le­gen nachzuweisen.

SVMWIndex k4s4a9