Das Beschäftigungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer und nicht ausschließlich auf vertraglicher Grundlage beruht.
Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Dem Umfang der individuellen Schutzbedürftigkeit kommt für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit keine Bedeutung zu.⚖ Die Einbeziehung bestimmter selbständig Tätiger in die Rentenversicherungspflicht hat der Gesetzgeber zwar mit einer abstrakten sozialen Schutzbedürftigkeit begründet, die soziale Schutzbedürftigkeit aber nicht als maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen selbständigen Tätigkeiten und abhängigen Beschäftigungen geregelt.
Systematik der Sozialversicherungspflicht → Schutzbedürftigkeit
Sowohl die Versicherungs‑ als auch die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung knüpfen grundsätzlich an den Begriff der ›Beschäftigung‹ im Sinne nichtselbständiger Arbeit an. Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/‑freiheit im Rahmen ›Beschäftigtenversicherung‹ besteht, ergibt sich jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung.⚖
Das deutsche Sozialversicherungsrecht sieht keine personenbezogene Statuseinstufung vor, sondern es ist stets das jeweilige Vertragsverhältnis einer Statusbewertung zu unterziehen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht möglich.⚖
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können zahlreiche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. Beschäftigungsverhältnisses wie auch als freies Mitarbeiterverhältnis verrichtet werden. Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die sich wegen ihrer Eigenart nur im Rahmen einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit erbringen lassen. Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen.⚖
Vertragsbeziehung → Gesetzlich geregelte Vertragstypen (BGB)
Sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozial‑ und Steuerrecht orientieren sich bei der Abgrenzung der nichtselbständigen von der selbständigen Erwerbsarbeit an der Definition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Statuskongruenz → § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB (allgemeine gesetzliche Wertung)
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den aktuellen Hinweisen zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Aus einer möglicherweise faktischen Nichtwahrnehmung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Aufsichts‑, Kontroll‑ und Weisungsrechte durch den Auftraggeber kann nicht geschlossen werden, dass dadurch die ihnen zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten ›stillschweigend‹ abbedungen worden sind. Die einem Beteiligten aufgrund der Vereinbarungen zustehende Rechtsmacht ist – unabhängig von ihrer Ausübung – solange maßgeblich, bis diese Rechtsposition wirksam abbedungen ist.⚖
Auf die Bezeichnung des Vertrages oder den Titel des Vertragsverhältnisses kommt es bei der Bestimmung der Vertragsart grundsätzlich nicht an. Wird aber ein schriftlicher ›Arbeitsvertrag‹ geschlossen, der nicht nur nach der Bezeichnung, sondern auch nach seinem festgestellten Inhalt typische Arbeitnehmerrechte und ‑pflichten zum Gegenstand hat (z. B. monatliches Gehalt, Einstellung als Vollzeitkraft, Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers zu etwaigen Nebentätigkeiten, Festlegung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber), kann eine zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers führende Beschäftigung regelmäßig nicht in Abrede gestellt werden.⚖
Einheitliche Rechtsordnung → Nähe zum Arbeitsrecht
Durch den im Vertrag dokumentierten Parteiwillen, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, wird eine Selbständigkeit nicht vorfestgelegt. Aufgrund des Schutzzwecks der Sozialversicherung verbietet es sich, dass die Parteien über das Bestehen der Sozialversicherung disponieren dürfen. Eine sich aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergebende Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der Renten‑, Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung kann deshalb nicht vertraglich ausgeschlossen werden.⚖ Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig.⚖
Versicherungspflicht versus Vertragsfreiheit → Indisponibler Versicherungsschutz
Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind an den Arbeitnehmer‑ bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits‑, steuer‑ und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, z. B. die
Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw. Urlaubsgeld,
Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern,
Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden und
für eine Sozialversicherung selbst zu sorgen,
lassen – auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden – ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu. Ihnen kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu.⚖
Einer vertraglichen Vereinbarung, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen.⚖ Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind.
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer und nicht ausschließlich auf vertraglicher Grundlage beruht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.⚖
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine ›formlose‹ Abbedingung rechtlich möglich ist.⚖
Gesamtschau der Vertragsbeziehung
Wenn sich bei der Abwägung der tatsächlichen Umstände des Vertragsverhältnisses kein eindeutiges Übergewicht für die eine oder die andere Seite ergibt, darf nicht ›im Zweifel‹ eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Für die Rechtsauffassung, im Zweifelsfall sei aufgrund einer angenommenen Schutzbedürftigkeit eher eine abhängige als eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit anzunehmen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sie kann auch nicht aus der Systematik des Sozialversicherungsrechts abgeleitet werden, die grundsätzlich auf die Verknüpfung der Sozialversicherungspflicht mit der abhängigen Beschäftigung abstellt und nur ausnahmsweise gesetzlich genau umrissene Personenkreise, bei denen dieses Merkmal nicht vorzuliegen braucht, mit in die Versicherungspflicht einbezieht. In diesen Fällen kommt dem in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden eine ausschlaggebende Bedeutung zu, sofern nicht zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verletzt werden.⚖
Lässt sich nicht bereits anhand der tatsächlichen Ausgestaltung einer Erwerbstätigkeit feststellen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt und ist auch dem Vertrag kein übereinstimmender Wille der Vertragschließenden zu entnehmen, kann das bisherige Berufsleben als Indiz dafür dienen, was der Auftragnehmer gewollt hat.⚖
Ist der Auftragnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten (Auftraggeber) im Regelfall aus. Dennoch können aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.
Bei einer GbR ist ein ernsthafter Rechtsbindungswille des Auftragnehmers gefordert, seine Tätigkeit in der Rechtsform der GbR ausüben zu wollen. Wurde die Gründung der GbR nur zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht vom Auftraggeber veranlasst, die GbR also nur zum Schein gegründet, sind die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und das Nichtvorhandensein eines unternehmerischen Risikos beim Auftragnehmer die maßgebenden Kriterien für die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses.⚖
Dies gilt grundsätzlich auch, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein‐Personen‐Gesellschaft (z. B. Ein‐Personen‐GmbH bzw. Ein‐Personen‐Limited) handelt. Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.⚖
Spricht das Gesamtbild der für den Auftraggeber tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung für eine abhängige Beschäftigung, so ändert auch die vom Auftragnehmer gewählte Rechtsform daran nichts. Insbesondere bei typischen Beschäftigungsverhältnissen – wie beispielsweise bei den nicht programmgestaltenden Mitarbeitern in der Film‑ und Fernsehproduktion kann die Gründung einer Ein‐Personen‐GmbH oder Ein‐Personen‐Limited nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Beurteilt nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen sind diese Personen in der Regel als Arbeitnehmer weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der auftraggebenden Unternehmen eingegliedert.⚖
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Nicht programmgestaltende Mitarbeit
Gleiches gilt, wenn der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses erbringt. Wie das Bundessozialgericht in drei Musterverfahren klargestellt hat, kann eine Sozialversicherungspflicht auch bei einem Alleingesellschafter‐Geschäftsführer einer UG/GmbH eintreten, wenn dieser als Erfüllungsgehilfe der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen für einen Auftraggeber erbringt und diese Tätigkeit ihrer Art nach zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens verbunden mit der Weisungsgebundenheit an den dortigen Weisungsgeber führt.⚖
Tätigkeitsstatus → Pflegekräfte: Tätigkeit im Krankenhaus bzw. in einer stationären Pflegeeinrichtung
Lässt der Auftraggeber gleichartige Aufgaben durch Selbständige und durch Arbeitnehmer verrichteten, stellt sich die dringliche Frage, welche Unterschiede eine abweichende Statusbewertung rechtfertigen können. Dies dürfte im Sozialversicherungsrecht allenfalls in Sonderfällen dann möglich sein, wenn der Umgang mit den angestellten Mitarbeitern gänzlich anders gestaltet ist, als die Zusammenarbeit mit den selbständigen Mitarbeitern und die selbständigen Mitarbeiter zudem ein (echtes) Unternehmerrisiko tragen.
Vertragsbeziehung → Scheinselbständigkeit
Auch wenn das im alten § 7 Abs. 4 SGB IV vom Gesetzgeber fingierte sogenannte ›Vermutete Beschäftigungsverhältnis‹ inzwischen Geschichte ist, sind die dort genannten Kriterien auch weiterhin von Bedeutung.
Im Rahmen der turnusmäßig von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführenden Sozialversicherungsprüfungen dürften gerade die Auftragnehmer für eine Statusüberprüfung relevant sein, die vorher für denselben Auftraggeber im Rahmen eines Arbeits‑ bzw. Beschäftigungsverhältnisses tätig waren. Auch wenn der Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer durchführen lässt, drängt sich eine Statusüberprüfung der ›freien Dienstnehmer‹ auf.
Sozialversicherungsrecht → Vermutetes Beschäftigungsverhältnis
Die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB IV in der Fassung bis 31. Dezember 2002 bestimmte, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt bei erwerbsmäßig tätigen Personen stets dann vermutet wird, wenn bei ihnen mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325 Euro (damalige monatliche Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt.
Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer durchführen.
Ihre Tätigkeit lässt keine typischen Merkmale für unternehmerisches Handeln erkennen.
Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für den selben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatten.
SVMWIndex k1s5a1
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Das charakteristische Merkmal der nichtselbständigen Erwerbsarbeit ist die ›persönliche Abhängigkeit‹.
Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort sowie Art und Weise der Arbeitsdurchführung.
Der Begriff des ›Beschäftigungsverhältnisses‹ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. »Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers«.⚖ Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind damit schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur ›Anhaltspunkte‹ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien.⚖
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen dabei weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die persönliche Abhängigkeit kann in Ausnahmefällen auch allein nur durch das Direktionsrecht des Auftraggebers (Arbeitgebers) oder durch die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers gekennzeichnet sein. In der Regel sind aber beide miteinander verbunden.
Persönliche Abhängigkeit |
Weisungsgebundenheit Organisatorische Eingliederung Kein Unternehmer‑ bzw. Kapitalrisiko |
Das charakteristische Merkmal der nichtselbständigen Erwerbsarbeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeits‑ und Bundessozialgerichts die ›persönliche Abhängigkeit‹. Wenn im Schrifttum die historisch gewachsene Begriffsbildung der ›persönlichen Abhängigkeit‹ verwendet wird, bezieht sie sich immer nur auf das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis und/oder das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, nicht aber auf den privaten Lebensbereich. Die persönliche Abhängigkeit kommt in der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers (Beschäftigten) hinsichtlich seiner Arbeitsleistung zum Ausdruck, die ihr Gegenstück in dem Direktionsrecht des Arbeitgebers findet.
Die persönliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Dienstverpflichtete sachlich und zeitlich eine fremdgeplante, fremdnützige und von fremder Risikobereitschaft getragene Arbeit nach Weisung des Dienstberechtigten erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur darin, dass der Dienstverpflichtete einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Art, Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Arbeitsleistung betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.⚖
Normalerweise drückt sich die persönlichen Abhängigkeit darin aus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft mit seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund eines Arbeitsvertrags für eine gewisse Zeitdauer gegen ein Arbeitsentgelt zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber von der Arbeitskraft Gebrauch macht, indem er den Arbeitnehmer in seinen Betrieb eingliedert und anweist, wie und wozu er seine Arbeitskraft während dieser Zeit einzusetzen hat.
Vertragsbeziehung → Arbeitsvertrag
Das Bundessozialgericht definiert den unbestimmten Begriff der persönlichen Abhängigkeit folgendermaßen: »Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort sowie Art und Weise der Arbeitsdurchführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremdbestimmte Dienstleistung bleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich freier gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt«.⚖
Weisungsgebundenheit |
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Arbeitszeit und ‑dauer |
Arbeitsort |
Art und Weise der Arbeitsdurchführung |
Das Gesetz bedient sich im § 7 SGB IV und bei den maßgebenden Bestimmungen zur Versicherungspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, sondern der Rechtsfigur des ›Typus‹; die versicherten Personen werden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom idealtypischen Normalfall in der Form eines Typus beschrieben.
Unbestimmtheit des ›Beschäftigungsverhältnisses‹ → Rechtsfigur des Typus‹
Aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffsdefinition eines Beschäftigten ist in den Fällen, in denen keine klaren und eindeutigen Merkmale für das Vorliegen einer abhängigen Erwerbsarbeit oder einer selbständigen Tätigkeit zu erkennen sind, stets das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse einer Vertragsbeziehung maßgebend, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalitäten der Bezahlung oder die steuer‑ und sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder etwa das Führen von Personalakten.
Formale Merkmale (Hilfskriterien)
Es waren in erster Linie die Arbeits‑ und Sozialgerichte sowie die Literatur, die den Begriff ›persönliche Abhängigkeit‹ mit Leben gefüllt haben. Die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung formulierten Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit orientieren sich dabei grundsätzlich am Typus des ›Arbeitnehmers‹, der in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird.⚖
Aufgrund der unmittelbaren Nähe des sozialversicherungsrechtlichen ›Beschäftigtenbegriffs‹ zum ›Arbeitnehmerbegriff‹ im arbeitsrechtlichen Sinne ist hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für die Sozialgerichte dabei eine grundsätzlich richtungsweisende indizielle Bedeutung. Die Sozialgerichte lassen daher bei der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts immer wieder auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in die Entscheidungsfindung mit einfließen. Allerdings haben die Sozialgerichte dabei den einzelnen Merkmalen teilweise ein anderes Gewicht beigemessen und darüber hinaus auch eigenständige Abgrenzungsmerkmale entwickelt.
Für Zweifelsfälle haben die Sozial‑ und Arbeitsgerichte eine Vielzahl von Kriterien genannt, nach denen die nichtselbständige von der selbständigen Erwerbsarbeit abgegrenzt werden kann. Wie die Arbeits‑ und Sozialgerichte in ihren Entscheidungen immer wieder herausstellten, gibt es kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Kriterien zwingend vorliegen muss um ein Beschäftigungsverhältnis feststellen zu können. Auch gibt es keinen Katalog bestimmter Kriterien oder eine bestimmte numerische Anzahl von Kriterien, die erreicht sein muss, um zwingend zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zu führen.⚖
Da sich eine persönliche Abhängigkeit auch aus Art oder Organisation der zu verrichtenden Tätigkeiten ergeben kann, lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, ist deshalb immer auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen.⚖ Die wesentlichen Merkmale einer Tätigkeit sind daher stets In Form einer wertenden Beurteilung herauszustellen und zu gewichten.
Keine Bedeutung für die Statusbewertung hat hingegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Auftragnehmers, da dessen Vermögensverhältnisse keinerlei Aussagekraft bezüglich der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zukommt.
Keines der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien erlaubt für sich allein betrachtet eine Abgrenzung der abhängigen Erwerbsarbeit von einer selbständigen Tätigkeit. Die Arbeits‑ und Sozialgerichte stellen in ihren Entscheidungen immer wieder heraus, dass es für die Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Erwerbsarbeit kein Einzelmerkmal gibt, das aus der Vielzahl möglicher Kriterien zwingend vorliegen muss, um ein Beschäftigungsverhältnis feststellen zu können. Auch gibt es weder einen Katalog bestimmter Kriterien noch eine bestimmte numerische Anzahl von Kriterien, die erreicht sein muss um zwingend zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zu führen.⚖
In Form einer typisierenden Betrachtung müssen alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände festgestellt und deren Tragweite gewichtet werden. Danach hat eine nachvollziehbare, logische und widerspruchsfreie Abwägung der Merkmale zu erfolgen.⚖ Für die Bestimmung des ›Typus‹ ist es nicht entscheidend, ob rein zahlenmäßig mehr Indizien für oder gegen eine abhängige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechen. Entscheidend sind jeweils ihre Verbindung sowie die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall.
Bei der wertenden Betrachtung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Kriterien, die feste Tatbestände definieren und den Kriterien, die graduell variieren. So zählen z. B. die Anmeldung eines Gewerbes oder die Zulässigkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit zu den festen Tatbeständen, während das Kriterium der ›Weisungsgebundenheit‹ in abgestufter Form vorhanden sein kann und daher ungleich schwieriger zu bewerten ist.
Zu beachten ist zudem, dass zwischen dem Vorliegen und dem Nichtvorliegen eines Kriteriums im Hinblick auf die Gewichtung differenziert werden muss. Z. B. spricht das Nichtvorhandensein eines Unternehmerrisikos sehr stark dafür, dass es sich um eine nichtselbständige Erwerbsarbeit handelt, wohingegen das Vorliegen des Merkmals ›Unternehmerrisiko‹ zwar für Selbständigkeit spricht, aber keineswegs mit demselben Gewicht. Auch ist zu beachten, dass es sich bei dem Kriterium ›Unternehmerrisiko‹ nur hinsichtlich der Variante ›Nichtvorliegen‹ um eine absolute Größe handelt.
Für die Annahme, dass die Tätigkeit einer Person dem ›Typus‹ entspricht, ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit sämtliche als idealtypisch erkannten, also den Typus kennzeichnenden Merkmale aufweist. Die als typisch angesehenen Merkmale müssen lediglich in solcher Zahl und Intensität vorhanden sein, dass die Tätigkeit ›im Ganzen‹ dem Erscheinungsbild des Typus entspricht. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt letztendlich also davon ab, welche der festgestellten Merkmale in der Gesamtbetrachtung dem jeweiligen Typus entsprechen.
Trotz den mit der begrifflichen Unbestimmtheit für die Vertragspartner verbundenen Rechtsunsicherheiten wurde die typisierende Statusbewertung vom Bundesverfassungsgericht als rechtlich unbedenklich eingestuft.
Unbestimmtheit des ›Beschäftigungsverhältnisses‹ → Beschluss des BVerfG zu § 7 SGB IV
SVMWIndex k1s5a2
Bei dem Weisungsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber nicht nur einmalig ausübt, sondern immer wieder ausüben kann.
Will der Unternehmer einen reibungslosen Betriebsablauf gewährleisten, so muss er die Möglichkeit haben, den Arbeitsablauf koordinieren zu können. Eine Koordination der Betriebsabläufe ist ihm aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Erwerbspersonen ihre Arbeitskraft ständig zur Verfügung stellen und der Unternehmer damit das für die Koordination der Arbeitsabläufe erforderliche Leitungsrecht hat.
Die Verteilung von Weisungsrechten innerhalb des Betriebes stellt eine wichtige koordinative Maßnahme dar. Das für die Koordination der Arbeitsabläufe erforderliche Weisungsrecht kann der Unternehmer regelmäßig nur sicherstellen, wenn er mit den Auftragnehmern einen Arbeitsvertrag schließt. Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet ist und nur einmal in einem Vertrag vereinbart werden muss. Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages wird der Unternehmer zum Arbeitgeber des Arbeitnehmers. In großen Betrieben wird das Weisungsrecht üblicherweise von oben nach unten delegiert, das heißt die Arbeitnehmer erhalten ihre konkreten Arbeitsanweisungen von ihren jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten.
Vertragsbeziehung → Arbeitsvertrag
Das Weisungsrecht hat einen zeitlichen, einen räumlichen und einen inhaltlichen Aspekt. Die Rechtsprechung hat daher das Weisungsrecht auch in die drei Bereiche ›Zeit, Ort sowie Art und Weise der Leistungserbringung‹ aufgegliedert.
Bei dem Weisungsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber nicht nur einmalig ausübt, sondern immer wieder ausüben kann. Das Weisungsrecht versetzt den Arbeitgeber in die Lage, den Arbeitnehmer entsprechend den wechselnden betrieblichen Erfordernissen einzusetzen. Über das Weisungsrecht kann der Arbeitgeber Hauptleistungspflichten der Arbeit festlegen ebenso wie arbeitsbegleitende Ordnungen im Betrieb (z. B. die Festlegung eines Rauchverbots). Die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert in einer rechtlich verbindlichen Weise die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, das heißt dieser muss die Weisung befolgen.
Wie das Weisungsrecht ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Soweit der Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts beachtet, hat der Arbeitnehmer den Weisungen Folge zu leisten. Im Fall der Verweigerung kann der Arbeitnehmer – ggf. nach einschlägiger Abmahnung – ordentlich oder fristlos gekündigt werden.
Weisungsformen |
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Auftrag |
Anweisung |
Kommando |
Befehl |
Nach ihrer Form lassen sich die Weisungsarten Auftrag, Anweisung, Kommando und Befehl unterscheiden:
Auftrag
Der Auftrag ist die in der betrieblichen Praxis am häufigsten vorkommende Anweisung. Bei dem Auftrag handelt es sich um die vom Arbeitgeber oder einem Vorgesetzten veranlasste Durchführung einer bestimmten Arbeit innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts, ohne dass über die Arbeitsausführung Angaben gemacht werden.
Anweisung
Mit der Anweisung wird nicht nur die Arbeitsausführung veranlasst, sondern der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte legt außerdem das Verfahren der Arbeitsausführung fest. Eine Anweisung wird in der betrieblichen Praxis immer dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte mit der bisherigen Verfahrensweise bzw. den Arbeitsergebnissen unzufrieden war oder es sich für den Arbeitnehmer um eine unbekannte Tätigkeit handelt.
Kommando
Das Kommando beschränkt sich in der betrieblichen Praxis auf Situationen, in denen mehrere Mitarbeiter gemeinsam und zu gleicher Zeit eine Arbeit ausführen sollen (z. B. der Regisseur bei Filmaufnahmen am Drehort).
Befehl
Der Befehl ist in der betrieblichen Praxis nur in Notsituationen oder bei einer Arbeitsverweigerung gebräuchlich. Dem Empfänger einer Weisung in Form eines Befehls wird kein Raum für freie Entscheidungen gelassen.
Seine Grenzen findet das Direktionsrecht regelmäßig in den Vorschriften der Gesetze, der einschlägigen Tarifverträge und der Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Grenzen finden sich z. B. im Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendschutzgesetz, im Schwerbehindertenrecht sowie in den Unfallverhütungsvorschriften. Weisungen, die gegen gesetzliche Vorschriften, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verstoßen, sind unzulässig.
Das Direktionsrecht findet seine Grenzen zudem in der Formulierung des Arbeitsvertrags. Die Reichweite des Direktionsrechts ist daher regelmäßig durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln.⚖ Je konkreter die Tätigkeit des Mitarbeiters im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto eingeschränkter kann der Arbeitgeber das Weisungsrecht ausüben.
Je enger der Aufgabenkreis im Arbeitsvertrag gezogen ist, desto weniger Weisungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber. Werden in einem Vertrag sämtliche für die Steuerung des Arbeitsablaufs erforderlichen Umstände im Voraus festgelegt, fehlt dem Auftraggeber die Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Auftragnehmers, weil er die Arbeitsumstände nicht mehr einseitig festlegen kann. Besteht ein Anpassungsbedarf, verlangt dies stets eine Vertragsänderung und damit den Konsens der Beteiligten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spricht es deshalb grundsätzlich gegen die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Inhalt der Dienstleistung im Einzelnen vertraglich geregelt ist und sich damit einem Weisungsrecht des Auftraggebers entzieht.⚖ Wie das Bundesarbeitsgericht hierzu jedoch ergänzend ausführte, spricht dieser Tatbestand nur dann für einen freien Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, wenn der Auftragnehmer zudem auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung handelt. Werden z. B. in einem Handbuch umfangreiche und detaillierte Vorgaben gemacht, so kann dies zu einer derartigen Einschränkung führen, dass dem Auftragnehmer keine Möglichkeit für eigene unternehmerische Entscheidungen verbleibt.⚖
Das Bundessozialgericht stellte hingegen fest, dass sich eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden im Sozialversicherungsrecht auch aus der Eingliederung in eine fremdbestimmte Betriebsorganisation ergeben kann, sofern der Vertrag Art und Umfang sowie Zeit und Reihenfolge der zu leistenden Arbeit genau bestimmt.⚖ In diesem Fall ist es nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübt. Für die Eingliederung in eine fremdbestimmte Betriebsorganisation genügen vorab getroffene Festlegungen im abgeschlossenen ›Rahmen‐Dienstvertrag‹.⚖
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
Bei hochspezialisierten Dienstleistungen scheiden zudem Weisungen über das ›Wie‹ der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung ist.
SVMWIndex k1s5a3
Die Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb des Auftraggebers ist ein wichtiges Kriterium für die Annahme der Arbeitnehmerstellung.
Der ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. der Unterordnung unter diese kommt eine erhebliche Bedeutung zu.
Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat, mithin in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Die Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb des Auftraggebers ist ein wichtiges Kriterium für die Annahme der Arbeitnehmerstellung.
Auch wenn sich die Merkmale der ›Weisungsgebundenheit‹ und der ›Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers‹ zum Teil überschneiden, hat das Kriterium der ›Eingliederung‹ für sich allein betrachtet auch eine eigenständige Bedeutung. Unter diesem Kriterium wird nicht nur geprüft, inwieweit der Auftragnehmer betriebliche Einrichtungen und Arbeitsgeräte nutzt, es wird auch die Stellung des Auftragnehmers in der Organisation und Hierarchie beim Auftraggeber überprüft.
Eingliederung in die bestehende betriebliche Organisation bedeutet, dass der Auftraggeber berechtigt ist, bei der Erbringung der Leistung ihr organisatorisches Zusammenwirken mit den bestehenden betrieblichen Gegebenheiten zu bestimmen. Ist dem Auftragnehmer eine eigenverantwortliche Organisation seiner Tätigkeit nicht möglich, weil die Tätigkeitsabläufe vom Auftraggeber organisiert und geplant werden, liegt ein Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis nahe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer in einem arbeitsteiligen Prozess in einer Weise in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist, die eine eigenverantwortliche Organisation faktisch ausschließt.⚖
Bei vielen agilen Arbeitsmethoden und projektbezogenen Arbeiten findet ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aller Teammitglieder in den Strukturen des Auftraggebers statt. Dabei erfolgen ständige Rückkoppelungen untereinander und es muss ›Hand in Hand‹ zusammengearbeitet werden. Die Erwerbstätigkeit im Rahmen agiler Arbeitsmethoden oder einer projektbezogenen Arbeit spricht grundsätzlich für eine abhängige Beschäftigung, schließt jedoch eine selbständige Tätigkeit nicht aus. Maßgebend ist, ob sich dadurch eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation ergibt und der Erwerbstätige Weisungen des Auftraggebers zu folgen hat, die die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit erheblich einschränken.
Dass eine Tätigkeit nur kurzfristig oder neben einer Haupttätigkeit ausgeübt wird, schließt die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und damit die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit ist nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurze und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt.⚖ Ob eine Aushilfs‑ oder Nebentätigkeit in selbständiger oder nichtselbständiger Stellung geleistet wird, ist in der Regel allein nach der Art dieser Tätigkeit zu beurteilen.
Ist ein Auftragnehmer erheblich in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, weil er z. B. im Schichtsystem fest abgestimmte Einsätze leistet, ist er als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung anzusehen. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Auftragnehmer angesichts der Kurzfristigkeit seiner Einsätze bestimmte Pflichten nicht übernehmen muss. Ebenso wenig ist von Belang, dass mit dem Auftragnehmer teilweise andere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, als mit den dauerhaft angestellten Beschäftigten.⚖
Nach § 613a BGB ist ein Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.
Ein weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers ist grundsätzlich in dem Umstand zu sehen, dass dieser seine Tätigkeit nicht ausführen kann, ohne die betrieblichen Einrichtungen des Auftraggebers, das heißt dessen personalen und sächlichen Apparat zu nutzen.⚖
Wenn der Auftragnehmer anderen im Dienst des Auftraggebers stehenden Personen über‑ oder untergeordnet ist, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, Vertretungen zu übernehmen.⚖
Organisatorische Eingliederung |
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Betriebsmittel |
Arbeitsabläufe |
Weisungs‑ und Kontrollrechte |
Fremdnützigkeit |
Der Auftragnehmer nutzt ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer (Büro).
Der Auftragnehmer ist zum Erbringen der vereinbarten Arbeitsleistung auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Technik bzw. auf die Arbeitsmittel des Auftraggebers angewiesen.
Der Auftragnehmer verfügt über keine eigene Arbeitsorganisation, sondern ist in die Organisations‑, Produktions‑ oder Dienstpläne des Auftraggebers eingeordnet.
Der Auftragnehmer unterliegt Kontrollen und/oder Weisungen des Auftraggebers bzw. des vom Auftraggeber hiermit beauftragten Mitarbeiters (hierarchische Über‑ und Unterordnungsverhältnisse).
Der Auftragnehmer tritt am Markt nicht wie ein Unternehmer auf, sondern nur im Namen des Auftraggebers (Fremdnützigkeit).
Keine eigenen Mitarbeiter.
Keine eigenen Geschäftsräume.
Kein Auftreten am Markt (nur ein Auftraggeber).
Regulatorische gesetzliche Vorgaben, wie z. B. durch den Versorgungsauftrag und die Regelungen über das Erbringen stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI, entfalten zwar keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers, sie sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung des Vertragsstatus zu berücksichtigen und führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung des Auftragnehmers in die Organisations‑ und Weisungsstruktur des Auftraggebers.⚖
SVMWIndex k1s5a4
Einem bestimmten Abgrenzungsmerkmal kann aufgrund der Eigenart der Tätigkeit im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau des Vertragsverhältnisses durchaus eine unterschiedliche Gewichtung zukommen.
Einfache Tätigkeiten eigenen sich grundsätzlich nicht für ein freies Dienstverhältnis.
Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Praxis soweit abgemildert sein, sodass es sich lediglich in der Form der zweckdienlichen Teilhabe des Arbeitnehmers an den betrieblichen Abläufen darstellt.
Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst‑ oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Arbeits‑ und damit auch eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. So hat es das Bundesarbeitsgericht für maßgeblich angesehen, z. B. für Orchestermusiker⚖, für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und in schulischen Lehrgängen⚖ oder für studentische Hilfspfleger im Krankenhaus⚖ die Möglichkeit einer selbständigen Ausübung der Tätigkeit generell zu verneinen.
Bei der Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent sind, durch gesetzliche Vorschriften oder auch eine öffentlich‑rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise ›in der Natur der Sache‹ liegen. Ihnen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende lndizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben bereits aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen.⚖
Bei der wertenden Betrachtung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Kriterien, die feste Tatbestände definieren und den Kriterien, die graduell variieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Vorliegen und dem Nichtvorliegen eines Merkmales nicht das gleiche Gewicht zukommen muss.⚖
Der Aussagewert der wesentlichen Abgrenzungsmerkmale hängt auch von der Eigenart des Tätigkeitsbereichs ab und kann aufgrund von vorhandenen Besonderheiten im jeweiligen Tätigkeitsbereich durchaus differieren.⚖ Das bedeutet, dass einem bestimmten Abgrenzungsmerkmal im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau des Vertragsverhältnisses nicht immer das gleiche Gewicht zukommt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen.
So ergeben sich z. B. bei einem Bildjournalisten zeitliche und auch örtliche Vorgaben bereits aus den sachlichen Erfordernissen der von den Bildjournalisten vertraglich geschuldeten Leistungen. Auch ein selbständiger Bildjournalist ist in seiner Zeiteinteilung davon abhängig, wann das zu fotografierende Ereignis stattfindet bzw. das Fotoobjekt zur Verfügung steht. Die Vorgabe von Zeit und Ort des anzufertigenden Bildes hängt hiervon ab und lässt deshalb nicht zwingend auf ein Arbeitsverhältnis schließen; vielmehr wird durch sie lediglich der konkrete Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung festgelegt.⚖
Wenn sich Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus ›der Natur der Tätigkeit‹ ergeben, also aus den mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten ist ausschlaggebend, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt.⚖
Indizien für eine organisatorische Eingliederung
Einfache Tätigkeiten eigenen sich grundsätzlich nicht für ein freies Dienstverhältnis. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten.⚖ Bei einfachen Arbeiten unterliegt der Beschäftigte im Regelfall einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers und trägt im Allgemeinen kein unternehmerisches Risiko.⚖
Bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere manchen mechanischen Handarbeiten, bestehen schon von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein kann. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer ›Fabrikarbeiter‹ der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt.⚖
Arbeitgeber bedienen sich regelmäßig Fachkräfte, die wegen ihrer besonderen fachlichen Qualifikationen keiner konkreten Einzelanweisung bedürfen und ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und eigenständig ausführen. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei der Umsetzung versehen wird, spricht jedoch noch nicht gegen ein Arbeits‑ oder Beschäftigungsverhältnis. Eine abhängige Erwerbsarbeit kann bei ›Diensten höherer Art‹ selbst dann vorliegen, wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt.⚖
Selbst die nahezu ohne besondere (konkrete) Weisung erbrachte Arbeitsleistung ist dann fremdbestimmt, wenn die Erwerbsperson in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und damit die Arbeitsleistung von der Ordnung des jeweiligen Auftraggebers geprägt wird. Vor allem bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers dabei in der Praxis soweit abgemildert sein, sodass es sich lediglich in der Form der zweckdienlichen Teilhabe des Arbeitnehmers an den betrieblichen Abläufen darstellt. In einem solchen Fall verfeinert sich die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten zur sogenannten ›funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess‹.⚖
Dienste höherer Art |
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Studienberufe |
Besondere Qualifikation |
Leitungsfunktionen |
Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können.⚖ Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und ‑erfolg abhängig ist (z. B. von Umsatz‑ und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen usw.), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet.⚖
Einsatz der eigenen Arbeitskraft
Der Zuordnung einer Tätigkeit zu den sogenannten ›Freien Berufen‹ kommt kein normativer Charakter dergestalt zu, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich als Selbständige zu beurteilen sind. Auch bei Rechtsanwälten, die als Gesellschafter‐Geschäftsführer einer Anwalts‐GmbH tätig sind, ist eine Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängiger Beschäftigung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Losgelöst von ihrer fachlichen Unabhängigkeit können Rechtsanwälte auch in einer Position als Geschäftsführer aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie in das Unternehmen eingegliedert sind und gesellschaftsrechtlichen Weisungen durch die Gesellschafterversammlung unterliegen.⚖
Tätigkeitsstatus → ›Freie Berufe‹
Tätigkeitsstatus → GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer
SVMWIndex k1s5a5
Der in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistete Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk‑ und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken.
Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die damit verbundenen finanziellen Folgen werden nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt.
Unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit sind nicht nur unmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch Einflüsse, die die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungen umfasst der Schutz der Rundfunkfreiheit auch die Entscheidung darüber, ob solche Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Mitarbeit aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder ein gewisses Projekt zu beschränken ist und wann, wie oft oder wie lange ein Mitarbeiter benötigt wird. Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen.
Rechtsfigur des Typus → Programmgestaltende Mitarbeiter
Eine programmgestaltende Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen einer selbständigen Mitarbeit möglich, sondern ebenso auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses. Die Rundfunkfreiheit steht den arbeitsrechtlichen Regelungen nur dann entgegen, wenn diese den Rundfunk‑ und Fernsehanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würde.⚖
Programmgestaltende Mitarbeiter → Befristung des Arbeitsverhältnisses
Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann daher – entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung – ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann.⚖
Soweit programmgestaltende Mitarbeiter sehr lange Zeit hindurch in nicht erheblichem Umfang beschäftigt worden sind, kann dies ein Indiz dafür sein, »dass für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird«.⚖
Die Arbeitnehmereigenschaft ist auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten anhand der allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstvertrag zu prüfen. Gleiches gilt für das Sozialversicherungsrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich feststellte, werden die Regelungen des Sozialversicherungsrechts und die damit verbundenen finanziellen Folgen nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt.⚖
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen immer wieder ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, für den Bereich der Medienwirtschaft einen besonderen Arbeitnehmerbegriff zu entwickeln, sondern dass auch hier von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen sei. Allerdings müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.⚖ Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen.
Die Gerichte haben der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite dadurch gewährleistet, indem sie bestimmten Gegebenheiten je nachdem, ob es sich um programmgestaltende Mitarbeiter handelt oder nicht, einen unterschiedlichen Aussagewert im Hinblick auf den Arbeitnehmerstatus beigemessen haben.
Das Bundesarbeitsgericht vertrat lange Zeit die Auffassung, dass auch bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Anstalt und die damit verbundene Abhängigkeit von deren Apparat (technische Mittel und Mitarbeiter) immer dann dessen Nichtselbständigkeit begründet, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung fremdnützig – zur Verwertung nach der Programmplanung des Senders – zur Verfügung stellt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken hält das Bundesarbeitsgericht jedoch an dieser Rechtsauffassung für den Personenkreis der programmgestaltenden Mitarbeiter nicht mehr fest.⚖
Wie das Bundesarbeitsgericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner vorherigen Rechtsauffassung feststellte, kann bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter nur aus der Nutzung der betrieblichen Einrichtungen des Auftraggebers nicht auf eine Eingliederung und damit auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden.⚖
⇰ Dieser Bewertung hat sich auch das Bundesozialgericht angeschlossen.⚖
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
Ob ein Mitarbeiter einen ›eigenen‹ Schreibtisch hat oder ein Arbeitszimmer (mitbenutzen kann, zu dem er einen Schlüssel hat, und ob er in einem internen Telefonverzeichnis aufgeführt ist, hat für sich genommen keine entscheidende Bedeutung.⚖
Auch eine vom Auftraggeber einseitig vorgenommene Aufstellung von Dienstplänen erfährt im Arbeitsrecht eine unterschiedliche Gewichtung. Dieses Merkmal stellt vor allem bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von programmgestaltenden Mitarbeitern ein wesentliches Indiz dar. Bei den im Regelfall im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführten nicht programmgestaltenden Tätigkeiten kann die Dispositionspraxis, also die Art und Weise, wie es zu den einzelnen Einsätzen kommt, insbesondere für die Prüfung Bedeutung gewinnen, ob es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt oder aber um mehrere befristete Arbeitsverhältnisse.⚖
SVMWIndex k1s5a6
Eine zeitliche Verfügungsmacht hat der Auftraggeber, der zur Koordination des Arbeitseinsatzes einseitig Dienstpläne aufstellen darf.
Zeitliche Weisungsgebundenheit ist auch dann gegeben, wenn vom Auftragnehmer ständige Dienstbereitschaft erwartet wird, oder wenn er im nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Diensten herangezogen wird.
Darf der Auftragnehmer seine Arbeitszeit frei bestimmen, so spricht dies für seine Selbständigkeit.
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, die Ruhepausen nicht mitgerechnet. Unter zeitlicher Weisungsgebundenheit versteht man die Befugnisse des Leistungsempfängers, den Leistenden hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lage der zu erbringenden Leistung anweisen zu können.
Der Arbeitgeber |
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Öffnungs‑ und Arbeitszeiten |
Umfang und Lage |
Arbeitszeitgestaltung |
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer steht es einem Selbständigen frei, sich mit geringerem zeitlichen Einsatz und einem daraus ggf. folgenden geringerem geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben. Der Selbständige kann selbst entscheiden, wie er seine tägliche Arbeit einrichtet und verteilt. Er kann entscheiden, ob er eine bestimmte Arbeit am Vormittag oder am Nachmittag verrichtet und ob er zur Herstellung eines Produktes eine oder zwei Wochen einsetzen will. Anders als ein Arbeitnehmer kann der Selbständige, z. B. um private Angelegenheiten zu verrichten, sich selbst frei geben bzw. ohne weitere Absprachen Urlaub machen.
Eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit deutet nur dann auf Selbständigkeit hin, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren.⚖
Weisungen hinsichtlich der Arbeitsdauer können im Sinne einer maximalen oder im Sinne einer minimalen Arbeitsdauer ergehen. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, wird regelmäßig durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Dabei müssen einschränkende gesetzliche oder tarifliche Regelungen beachtet werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich hauptsächlich auf die Lage der Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausen, Einführen von Gleitzeit), wenn es diesbezüglich keine eindeutige Bestimmung im Arbeitsvertrag gibt.
Die Arbeitszeit gehört zu den Kernkompetenzen der betrieblichen Mitbestimmung.⚖ Existiert ein Betriebsrat, werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) in erster Linie auf der Grundlage von Betriebs‑ oder Dienstvereinbarungen festgelegt. Bei Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit über das ihm zustehende Weisungsrecht ändern. Dies betrifft auch die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Tage und die Lage der Pausen.
Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten können vom Auftraggeber aber auch im Rahmen von freien Dienstverträgen oder Werkverträgen bestimmt werden, ohne dass dadurch eine zeitliche Weisungsabhängigkeit erwächst, wie sie für das Arbeitsverhältnis typisch ist.
In der digitalen Arbeitswelt von heute ist eine anhaltende Entgrenzung der Arbeitszeit zu beobachten. Mit mobilen Geräten können Beschäftigte ihre Arbeit überall und zu jeder Zeit erledigen. Der Trend geht immer weiter weg von einer starren Festlegung der Arbeitszeit hin zu flexiblen und belastungsorientierten Gleitzeitmodellen oder Vertrauensarbeitszeit. Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung ist es, betriebliche Bedürfnisse besser mit der individuellen Lebensplanung der Arbeitnehmer in Einklang zu bringen.
Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung ist die zeitliche Weisungsgebundenheit nicht mehr nur in einer strikten Arbeitszeit zu sehen, sie liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Betrieb die sogenannte ›Gleitzeit‹ eingeführt hat, da hier ein wöchentliches oder monatliches Stundenkontingent, bzw. die sogenannte Jahresarbeitszeit zu erbringen ist.
Unter den Begriffen ›Gleitzeit‹ oder ›gleitende Arbeitszeit‹ versteht man besondere Arbeitszeitmodelle, die dem Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens ein ›Bestimmungsrecht‹ über seine Arbeitszeit einräumen und damit zwangsläufig mit einem teilweisen Verzicht des Arbeitgebers auf sein Weisungsrecht einhergehen.
Grundsätzlich zu unterscheiden ist hierbei die ›einfache Gleitzeit‹ und die ›qualifizierte Gleitzeit‹. Bei der einfachen Gleitzeit ist die Gesamtdauer der zu leistenden Arbeitszeit in der Regel nicht veränderbar. Allerdings kann der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Arbeitszeit im Rahmen der täglichen Gleitzeit selbst bestimmen. Sofern der Arbeitgeber eine Kernarbeitszeit festgelegt hat, gilt für den Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeitspanne zudem eine generelle Anwesenheitspflicht. Im Rahmen der qualifizierten Gleitzeit hat der Arbeitnehmer häufig nur eine vereinbarte Gesamtarbeitszeit (z. B. eine monatliche oder jährliche Mindestarbeitszeit) zu erreichen. Auch wenn keine oder nur eine geringe Kernarbeitszeit festgelegt ist, haben sich die persönlichen Planungen des Arbeitnehmers aber letztlich auch hier nach den betrieblichen Erfordernissen auszurichten.
Auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit kommt nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren.⚖
Vertrauensarbeitszeit ist ein Modell der Arbeitsorganisation, bei dem die Erledigung vereinbarter Aufgaben im Vordergrund steht, nicht die zeitliche Präsenz des Arbeitnehmers. Bei diesem Modell ist der Arbeitnehmer selbst für die Gestaltung und Erfassung der Arbeitszeit verantwortlich. Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitregelungen liegt jedoch weiterhin beim Arbeitgeber.
Zeitliche Weisungsgebundenheit ist auch dann gegeben, wenn vom Auftragnehmer ständige Dienstbereitschaft erwartet wird, oder wenn er im nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Diensten herangezogen wird. Muss z. B. ein Sender aufgrund seiner eigenen organisatorischen Maßnahmen mit der ständigen Dienstbereitschaft eines Auftragnehmers für eine tägliche aktuelle Nachrichtensendung rechnen, um seinen Sendebetrieb planmäßig gestalten zu können, bringt er damit den Auftragnehmer in eine für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit. Der Auftragnehmer kann unter solchen Voraussetzungen Aufträge nicht nach Belieben ablehnen ohne Gefahr zu laufen, die Vertragsbeziehung selbst aufs Spiel zu setzen.⚖
Selbständige Auftragnehmer dürfen nicht ohne vorherige konkrete Absprache der einzelnen Termine in Dienst‑, Einsatz‑ oder anderen Plänen bzw. Dispositionen aufgeführt werden. Der Auftraggeber sollte daher den selbständigen Auftragnehmern vor Abschluss der Planung Angebotspläne mit Vorschlägen für die Einsatzzeiten zuzuleiten. Ein bloßes Stillschweigen kann der Auftraggeber nicht als Einverständnis des Auftragnehmers werten. Sind die selbständigen Auftragnehmer nicht zu erreichen oder erklären sie nicht rechtzeitig ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem beabsichtigten Einsatz, sollte der Auftraggeber dies als Ablehnung des Auftragsangebots werten. Erst nach deren Einverständniserklärung bzw. nach der Einarbeitung etwaiger Änderungswünsche der selbständigen Auftragnehmer kann der Auftraggeber dann die endgültige Planung erstellen. Die Einverständniserklärungen sollten vom Auftraggeber in einer für Beweiszwecke geeigneten Form (schriftlich oder per E‐Mail) abgefordert werden, damit diese im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können.
Eine zeitliche Verfügungsmacht hat auch der Auftraggeber, der einseitig Dienstpläne aufstellen darf, um damit den Arbeitseinsatz zu koordinieren. Für ein Arbeitsverhältnis ist es untypisch, dass der Arbeitnehmer regelmäßig bei jeder Dienstplanerstellung ins Einzelne gehende Vorgaben dazu machen kann, wann er nicht eingesetzt werden will, und das diese Vorgaben für die Planung maßgebend sind und lediglich aufgrund von Einzelgesprächen außer Kraft gesetzt werden können.⚖
Die einseitige Aufstellung von Dienstplänen ist regelmäßig nur dann sinnvoll, wenn Dienstbereitschaft der darin aufgenommenen Beschäftigten erwartet werden kann.⚖ Sind Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt, die ohne vorherige Absprache mit ihnen erstellt wurden, ist dies ein starkes Indiz für ihre Arbeitnehmereigenschaft. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, dass die Dienstpläne unverbindlich sind oder erst in Kraft treten, wenn ihm die eingesetzten Mitarbeiter nicht widersprechen.⚖ Wer einseitig Dienstpläne aufstellt, die in der Praxis im Wesentlichen befolgt werden und gleichzeitig erklärt, diese seien unverbindlich, verhält sich im Regelfall widersprüchlich.⚖
Die Aufstellung von Dienstplänen hat für die Arbeitnehmereigenschaft von programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern eine unterschiedliche Bedeutung. Bei den programmgestaltenden Mitarbeitern handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Das heißt, die Arbeitnehmereigenschaft dieses Personenkreises ist gerade dann zu bejahen, wenn der Auftraggeber durch die einseitige Aufstellung von Dienstplänen ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit ausübt. Bei der nicht programmgestaltenden Mitarbeit handelt es sich dagegen nur um ein – zusätzliches – Indiz von geringerer Bedeutung. Wesentlich ist hier die Art der zu verrichtenden Tätigkeit. Die Dispositionspraxis, also die Art und Weise, wie es zu den einzelnen Einsätzen kommt, kann hier insbesondere für die Prüfung Bedeutung gewinnen, ob es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt oder aber um mehrere befristete Arbeitsverhältnisse.⚖
An einer zeitlichen Weisungsgebundenheit scheint es bei ausschließlich extern tätigen Telearbeitern zu fehlen, da diese durch den Auftraggeber nur schwer zu kontrollieren sind. Bei der Beurteilung der zeitlichen Weisungsgebundenheit ist z. B. die kommunikationstechnische Anbindung des Computers am Arbeitsplatz von Bedeutung. Die Anbindung des Telearbeitsplatzes kann entweder über eine Standleitung im Online‐Betrieb mit unmittelbarer beiderseitiger Dialogmöglichkeit vorhanden sein, oder im Offline‐Betrieb mit einer Leitungsverbindung, die nur im Bedarfsfall aufgebaut wird und nur die Informationsübermittlung in eine Richtung gestattet.
Eine Online‐Verbindung mit dem Zentralcomputer bietet dem Auftraggeber regelmäßig die Möglichkeit der technischen Überwachung und Kontrolle, jedoch führt der Tatbestand, dass es sich um einen Online‐Arbeitsplatz handelt, für sich allein betrachtet noch nicht zwingend zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings besteht für online tätige Auftragnehmer eine widerlegbare Vermutung, dass sie Arbeitnehmer/Beschäftigte sind.
Wenn der Telearbeiter zur Erledigung seiner Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers durch gegenseitige Abstimmung und Informationsaustausch angewiesen ist und sich somit nach deren Arbeit zu richten hat, spricht dies für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers.
Ständige Überwachung des Zeitablaufs, ein direkter Zugriff und die Erteilung von Weisungen sind je nach Intensität mit wirklicher Selbständigkeit nicht vereinbar. Soweit der Auftraggeber im Online‐Betrieb verhaltens‑ und leistungsbezogene Daten des Auftragnehmers EDV‑mäßig erfasst, lässt sich aufgrund der erheblichen Intensität der EDV gestützten Überwachung ein starkes Indiz für eine persönliche Abhängigkeit und damit für die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ableiten.
Flexibilisierung des Arbeitsmarktes → Formen der Telearbeit
SVMWIndex k1s5a7
Ausschlaggebend für die arbeitsrechtliche Definition ›Betrieb‹ ist die organisatorische Einheit.
Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte kann für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ein wesentliches Indiz sein.
Die örtliche Weisungsgebundenheit stellt darauf ab, ob der Beschäftigte verpflichtet ist, die Dienste an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu erbringen. Ein Arbeitnehmer kann darüber nicht selbst entscheiden. Die örtliche Weisungsgebundenheit wird in der Rechtsprechung nicht als entscheidendes Indiz für die Abgrenzung herangezogen. Sie geht meist in dem Kriterium der Eingliederung in den Betrieb auf und wird dort bewertet.
Der Arbeitgeber |
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Unternehmenssitz |
Arbeitsplatz |
Dienstreisen |
Ausschlaggebend für die arbeitsrechtliche Definition ›Betrieb‹ ist die organisatorische Einheit, sodass Arbeitsstätten eines einheitlichen Betriebes bei personeller und funktionaler Eingliederung durchaus an verschiedenen Orten liegen können. Befindet sich der Arbeitsplatz außerhalb der zentralen Betriebsstätte des Auftraggebers, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich lediglich um einen ausgelagerten Arbeitsplatz handelt, oder ob der Auftragnehmer über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte kann für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ein wesentliches Indiz sein, da in diesen Fällen meist eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers die zwangsläufige Folge ist.⚖
Die Arbeitsgerichte prüfen bei diesem Kriterium insbesondere die Frage, ob der Mitarbeiter zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort bzw. in den Betriebsräumen verpflichtet ist. Eine persönliche Abhängigkeit folgt jedoch nicht bereits daraus, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit nur in den Räumen des Auftraggebers erbringen kann. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Ort der Tätigkeit kein eindeutiges Abgrenzungskriterium darstellt, und es daher nicht entscheidend für die Statuseinstufung einer Tätigkeit ist, wo der Erwerbstätige seine Arbeit verrichtet.⚖
Das Kriterium der örtlichen Weisungsgebundenheit ist in der heutigen modernen Arbeitswelt häufig wenig aussagekräftig. So spielt z. B. bei der Telearbeit der Ort der Arbeitsleistung dann keine Rolle, wenn es für die Erbringung der Leistung ausreicht, dass von irgendeinem Ort aus per Datenübertragung ein IT‑gestützter Kontakt zum Unternehmen oder zur Verwaltung aufrechterhalten wird.
Im Vertrieb, Management oder im Außendienst gehören Geschäftsreisen zum Arbeitsalltag. Aber auch in allen anderen beruflichen Bereichen kann eine Geschäftsreise verpflichtend sein.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seines Weisungsrechts die Möglichkeit eine Geschäftsreise anordnen. Der Arbeitgeber darf das ihm zustehendes Weisungsrecht aber stets nur nach ›billigem Ermessen‹ ausüben.⚖ Die Dienstreise muss damit zur vertraglich vereinbarten Tätigkeit passen und der Umfang der Reise muss zumutbar sein.
Die typischerweise mit der Telearbeit einhergehende (ausschließliche oder teilweise) Tätigkeitsausübung von einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte aus, steht der Einstufung des Telearbeiters als Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung nicht entgegen. Häufig handelt es sich lediglich um einen ausgelagerten Arbeitsplatz.⚖
Telearbeiter, die sich von den in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich dadurch unterscheiden, dass sie vergleichbare Tätigkeiten (teilweise oder ausschließlich) von einer dezentralen Arbeitsstätte aus erbringen, werden regelmäßig als Arbeitnehmer und somit auch als Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts einzustufen sein.
Flexibilisierung des Arbeitsmarktes → Formen der Telearbeit
Eine eigene Betriebsstätte zeichnet sich im Gegensatz zu einem ausgelagerten Arbeitsplatz dadurch aus, dass sie nicht nur räumlich, sondern auch funktional vom Betrieb des Auftraggebers getrennt ist. Das bedeutet, dass der selbständige Auftragnehmer nicht nur über eine eigenständige Arbeitsorganisation verfügen muss, sondern zudem die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst organisiert, wobei er sich der Mitarbeit von Erfüllungsgehilfen bedienen darf. Damit verbunden ist regelmäßig auch die Tragung der für die Betriebsstätte anfallenden Miet‑ und Nebenkosten durch den Auftragnehmer. Das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte ist für ein Arbeitsverhältnis atypisch und stellt daher ein starkes Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.⚖
SVMWIndex k1s5a8
Unterstellungsverhältnisse ermöglichen eine klare Kontrolle der Aufgabenerfüllung und sind mit einer Selbständigkeit des Auftragnehmers nicht vereinbar.
Bei Diensten höherer Art genügt im Arbeits‑ und Sozialrecht die ›funktionsgerechte Teilhabe am Arbeitsprozess‹.
Um ein unternehmerisches Ziel erreichen zu können, muss der Auftraggeber häufig die (aufeinander aufbauenden) Aktivitäten der am Arbeitsprozess beteiligten Einheiten koordinieren. Hierbei hat er das Zusammenwirken räumlich getrennter Niederlassungen, verschiedener Funktionsbereiche und einzelner Produktionsprogramme so aufeinander abzustimmen, dass die vorhandenen Ressourcen in einer vorgegebenen Zeit möglichst optimal genutzt werden.
Das fachliche Weisungsrecht bezieht sich auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Es umfasst insbesondere die Kompetenz für die Definition der Teilaufgaben und den Zeitpunkt ihrer Ausführung. Der Arbeitgeber oder der sogenannte ›Fachvorgesetzte‹ entscheidet dabei über die Modalitäten der Umsetzung einer Aufgabe und gibt entsprechende Weisungen an die ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter weiter.
Je nach Aufgabenstellung untergliedert sich das fachliche Weisungsrecht in das objekt‑ und das funktionsgebundene Weisungsrecht. Das objektgebundene Weisungsrecht bezieht sich auf die Koordination der Teilaufgaben an einem Projekt oder Produkt und umfasst insbesondere die Kompetenz für die Definition der Teilaufgaben und den Zeitpunkt ihrer Ausführung. Das funktionsgebundene Weisungsrecht ist allgemeiner und umfasst alle Aufgaben einer bestimmten Funktion oder Hierarchieebene. Gegen eine fachliche Weisungsgebundenheit spricht nicht, wenn aufgrund moderner Organisationen Lockerungen des Weisungsrechts bestehen, um das Ergebnis der Arbeitsleistung zu fördern.
Dass der Dienstverpflichtete hinsichtlich seiner Arbeitsleistung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ist ein wichtiges Indiz für die Feststellung einer abhängigen Erwerbsarbeit (Arbeits‑ und Beschäftigungsverhältnis). Dies gilt aber nur dann, wenn die Weisungen regelmäßig, umfassend oder zumindest von einer gewissen Erheblichkeit sind und nicht nur den groben Rahmen vorgeben oder untergeordnete Teile der Tätigkeit betreffen.⚖
Wenig tauglich ist das Kriterium der fachlichen Weisungsgebundenheit häufig bei den sogenannten ›höheren Diensten‹. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist für Dienste höherer Art nicht immer typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Zur Annahme der fachlichen Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art genügt im Arbeits‑ und Sozialrecht die ›funktionsgerechte Teilhabe am Arbeitsprozess‹.⚖
Das fachliche Weisungsrecht wird häufig mit disziplinarischen Weisungsrechten zusammengefasst. Das disziplinarische Weisungsrecht betrifft die Einhaltung der in der Unternehmung gültigen Umgangs‑ und Verhaltensnormen bei der Aufgabenerfüllung durch alle Mitarbeiter. Falls (positive oder negative) Abweichungen von diesen Normen bei den Untergebenen auftreten, besitzt der disziplinarische Vorgesetzte Belohnungs‑ und Bestrafungsmöglichkeiten. Durch die Zusammenfassung des fachlichen und disziplinarischen Weisungsrechts werden eindeutige Unterstellungsverhältnisse geschaffen, die eine klare Kontrolle der Aufgabenerfüllung ermöglichen.
Eine Führungskraft, die disziplinarisch für andere Mitarbeiter verantwortlich sind, wird als Vorgesetzter bezeichnet. Ein Vorgesetzter hat weniger mit den fachlichen Fragen seiner Abteilung zu tun, sondern nimmt vorrangig Führungsaufgaben wahr. Hierzu gehört es beispielsweise, Mitarbeiterbeurteilungen vorzunehmen, Mitarbeitergespräche zu führen und Informationen weiterzugeben.
Inhaltliche und fachliche Weisungsbindung kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Auftraggeber nicht nur eine Erfolgskontrolle, sondern umfänglich die Kontrolle bezüglich der Art und Weise der Leistungserbringung wahrnimmt.
SVMWIndex k1s5a9
Echtes Unternehmerrisiko bedeutet den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Gewinn, aber auch mit dem Risiko des Verlustes.
Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft sind nur dann als Indiz für Selbständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen.
Ein Arbeitnehmer schuldet seinem Arbeitgeber nur die Erbringung der Arbeitsleistung. Er ist nicht verpflichtet eigenes Kapital in die Einrichtung und Ausstattung seines Arbeitsplatzes zu investieren. Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Das Bundessozialgericht hat die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit erstmals im Jahre 1960 um die Frage nach dem ›Unternehmerrisiko‹ ergänzt.⚖ Unternehmerrisiko ist die Gewinnchance oder Verlustgefahr, die sich aus der unternehmerischen Betätigung ergibt. Der Begriff des unternehmerischen Risikos setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Unternehmer in Erwartung von Erwerbsmöglichkeiten Finanzen und Arbeitsleistungen investiert und dabei das Risiko eingeht, dass sich das Investment nicht realisiert und somit auch ein Verlustrisiko des eingesetzten Kapitals besteht.⚖
In der Praxis bezieht sich das so verstandene unternehmerische Risiko in erster Linie darauf, dass der Unternehmer Betriebsräume, Arbeitsmittel und Materialien oder Waren beschafft und vorhält, Arbeitskräfte einstellt und bezahlt, womöglich auch bereits Produkte herstellt und diese oder die angebotenen Dienstleistungen unter Aufwendung von Kapital auf dem Markt bewirbt, ohne dass er sicher sein kann, dass die auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen überhaupt oder zu dem gewünschten oder wenigstens einem kostendeckenden Preis verkäuflich sind.⚖
In Fortentwicklung dieses ergänzenden Kriteriums hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass von einem Unternehmerrisiko auch dann gesprochen werden kann, wenn der Erfolg eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Danach kommt es auf den Einsatz von eigenem Kapital für ein echtes Unternehmerrisiko nicht unbedingt an. Das Bundessozialgericht hat dies damit begründet, dass eine auf den Einsatz eigenen Kapitals eingeengte Betrachtungsweise den vielen freiberuflichen Tätigkeiten nicht gerecht werden würde, die von Selbständigen ausgeübt werden, deren Leistung nicht oder nicht wesentlich im Einsatz von Geldkapital, sondern von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht.⚖
Das Unternehmerrisiko ist nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, das auch der abhängig Beschäftigte trägt, wenn er nach Zeit entlohnt wird und folglich ein schwankendes Einkommen erzielt. Auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze.⚖
Bei der Bewertung dieses Merkmals sind grundsätzlich nicht nur die Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge in den Blick zu nehmen. Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden.⚖
Dem Unternehmerrisiko kommt bei der Abgrenzung der selbständigen von der nichtselbständigen Erwerbsarbeit im Sozialversicherungsrecht eine weitaus größere Bedeutung zu, als im Arbeitsrecht.⚖ In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht dem Unternehmerrisiko eine recht unterschiedliche Bedeutung beigemessen. In seiner Entscheidung vom 27. Juli 1961 hatte das Bundesarbeitsgericht das Fehlen eines Unternehmerrisikos auch als eindeutiges Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gewertet.⚖ In seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 hingegen hat das Bundesarbeitsgericht dem Merkmals des ›Unternehmerrisikos‹ ausdrücklich jede Maßgeblichkeit abgesprochen.⚖
Im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht vorzunehmenden Gesamtschau des Vertragsverhältnisses ist zu beachten, dass das Kriterium ›Unternehmerrisiko‹ in unterschiedlicher Ausprägung vorhanden sein kann und nur hinsichtlich der Variante ›Nichtvorliegen‹ eine absolute Größe darstellt. Das Nichtvorhandensein eines Unternehmerrisikos spricht sehr stark dafür, dass die Person Arbeitnehmer ist, wohingegen das Vorliegen des Merkmals ›Unternehmerrisiko‹ zwar ein Indiz für eine Selbständigkeit darstellt, aber keineswegs mit demselben Gewicht. Verfügt z. B. ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern wird ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spricht dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.⚖ Demgegenüber stellt allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte.⚖
Bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know‑how sowie Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist das Fehlen von Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden.⚖
Allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken macht einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.⚖ Eine ergänzende ›Chancen‐Risiko‐Betrachtung‹ kann immer nur dann den Ausschlag geben, wenn der weisungsbezogene Ansatz keine eindeutige Statusbewertung ermöglicht.
Es spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass technische Gegenstände, die mittlerweile in vielen Haushalten sogar mehrfach vorhanden sind (z. B. PKW, Personal Computer, Telefax und Handygerät), durch die Aufgabe einer Tätigkeitsform wertlos werden. Nutzt der Auftragnehmer für die Tätigkeit derartige Gegenstände, kann hieraus nicht ohne spezielle diesbezügliche Tatsachenfeststellungen auf ein unternehmerisches Risiko geschlossen werden. Voraussetzung für ein Unternehmerrisiko wäre, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre.⚖
Auch bei höherwertigen Anschaffungen genügt es nicht, dass ein Erwerbstätiger irgendwelche Investitionen im Hinblick auf eine angestrebte selbständige Tätigkeit vornimmt. Zu fordern ist vielmehr ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit der für die Statusprüfung maßgeblichen Tätigkeit besteht.⚖
Der selbständige Unternehmer trägt seine Geschäftskosten selbst. Aber er bestimmt auch den Einsatz seiner Arbeitskraft und den Umfang seiner Tätigkeit selbst und kann für mehrere Auftraggeber tätig sein. Seine Vergütung hängt im Wesentlichen von seiner Eigeninitiative ab. Angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden⚖, wird zu prüfen sein, ob Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen.⚖
Das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft kann für eine selbständige Tätigkeit allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sprechen, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer seine Arbeitszeit investiert und offen bleibt, ob er hierfür ein Entgelt erhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuweisung von Risiken nur dann als Indiz für Selbständigkeit zu werten ist, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen für den Auftragnehmer einhergeht, die nicht bereits in der Sache angelegt sind.⚖
Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für abhängige Beschäftigung.⚖ Erhält der Auftragnehmer jedoch einen festen Lohn für geleistete Stunden, trägt er kein Risiko, für seine Arbeit bzw. die Bereitschaft nicht entlohnt zu werden. Eine risikolose Entlohnung bietet grundsätzlich für den Auftragnehmer nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick die Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend beeinflussen kann.⚖
Keine örtliche unternehmerische Freiheit.
Keine zeitliche unternehmerische Freiheit (keine freie Zeiteinteilung).
Keine inhaltliche unternehmerische Freiheit (z. B. eigener Kundenstamm).
Die einem Telearbeiter regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Arbeitsmittel umfassen – neben der Bereitstellung einer geeigneten Räumlichkeit – die Büro‑ und Telekommunikationseinrichtungen sowie das zur Erbringung der Arbeitsleistung notwendige Büromaterial. Überlässt der Arbeitgeber einem Telearbeiter die Arbeitsmittel, so kann er ihm auch an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte verbindlich vorgeben, in welchem Umfang er zur Nutzung der Arbeitsmittel berechtigt ist.
Gerade bei der Ausübung der Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz kann es sich anbieten, bereits vorhandene Arbeitsmittel zu nutzen (z. B. PC, Telefon, Telefax oder Büromöbel). Sowohl der Einsatz eigener Betriebsmittel (z. B. Telekommunikationseinrichtungen, Material sowie anderer Hilfsmittel) als auch die Belastung des Telearbeiters mit einem Einkommensrisiko können nur dann die ausschlaggebenden Indizien für Selbständigkeit sein, wenn der Aufbürdung von Risiken eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Das Aufbürden von Risiken gewinnt somit nur dann an Bedeutung, wenn es mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht. In diesem Zusammenhang sollte der Auftragnehmer die Möglichkeit haben, durch persönliche Entscheidungen etwa Werbung von neuen Kunden, vermehrten Einsatz von Hilfskräften, Investitionen in sachliche Mittel, Hinwendung zu neuen Marktsegmenten etc. das wirtschaftliche Ergebnis seiner Tätigkeit steigern zu können.
SVMWIndex k1s5a10
Zu den typischen Merkmalen des unternehmerischen Handelns gehört, dass Leistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht werden und der Auftragnehmer Eigenwerbung betreibt.
Zu den typischen Merkmalen des unternehmerischen Handelns gehört, dass Leistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden. Bei der betriebswirtschaftlich gebotenen Betrachtung wird nur derjenige ›für eigene Rechnung‹ tätig, der das Unternehmen organisiert, es am Markt platziert und das umfassende unternehmerische Risiko trägt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrem Rundschreiben zum Gesetz der Förderung der Selbständigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns aufgestellt.⚖
Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u. a. eigenständige Entscheidung zu treffen über
Einkaufs‑ und Verkaufspreise,
den Bezug von Waren,
Personalfragen, wie z. B. Einstellung bzw. Entlassung von Personal,
Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte,
Entscheidung über Einkaufs‑ und Verkaufskonditionen (z. B. sofortige Bezahlung, Stundungsmöglichkeiten, Einräumung von Rabatten),
Kundenakquisition aufgrund eigener Entscheidung,
Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbständiger in der Geschäftswelt (z. B. eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen, eigene Visitenkarten, eigener Internetauftritt (z. B. eigene Homepage).
Verbote bzw. Genehmigungsvorbehalte für das Einstellen von Untervertretern setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offen stehen. Deshalb darf der Auftragnehmer auch keinem Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative unterliegen.
SVMWIndex k1s5a11
Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, handelt es sich unter weiteren Voraussetzungen um ein gewichtiges Hilfskriterium.
Eine abhängige Beschäftigung liegt im Umkehrschluss nahe, wenn das gewährte Stundenhonorar betragsmäßig im Bereich dessen liegt, was eine entsprechende abhängig beschäftigte Fachkraft tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten würde.
Das Bundessozialgericht hat im Jahre 2017 mit der ›Höhe des Honorars‹ ein weiteres Indiz für eine selbständige Tätigkeit eingeführt. »Liegt das vereinbarte Honorar […] deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies […] ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien«.⚖
Die Feststellung korrespondiert mit der Aussage des Bundessozialgerichts, dass von einer abhängigen Beschäftigung im Regelfall umso mehr auszugehen ist, soweit die gewährte Arbeitsstunden‐Vergütung betragsmäßig im Bereich dessen lag, was eine entsprechende Fachkraft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte.⚖
Wie das Bundessozialgericht herausstellte, soll damit – entgegen den von der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts geweckten Erwartungen an die ›besondere Bedeutung‹ der Honorarhöhe für die Gesamtwürdigung – nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass es eine Dispositionsfreiheit des Auftraggebers und Auftragnehmers in dem Sinne geben könnte, dass sich der Auftraggeber schlicht durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig beschäftigten Arbeitnehmers von der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gewissermaßen »freikaufen« könnte.⚖
In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht zum Thema ›Mangelberufe‹ hervorgehoben, dass die sowohl der Versichertengemeinschaft wie auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs‑ und Beitragspflicht nicht zu suspendieren sind, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufes durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen ›. Bei der Honorarhöhe handelt es sich lediglich um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, das im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau der Vertragsbeziehung mit anderen relevanten Gesichtspunkten vollständig festgestellt, in der Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet werden muss. Wie bisher müssen die verschiedenen Merkmale nachvollziehbar und widerspruchsfrei, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend gegeneinander abgewogen werden.⚖
Entscheidend für die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach wie vor die persönliche Abhängigkeit, die sich in einem Weisungsrecht von ›erheblichem Gewicht‹ und/oder in der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ausdrückt. Damit hat die Höhe des Honorars, selbst wenn es deutlich über dem Entgelt eines vergleichbar Beschäftigten liegt, nicht zur Folge, dass bei einer bestehenden Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und/oder Weisungsrechten des Auftraggebers von ›erheblichem Gewicht‹ eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Für die Praxis heißt es damit nach wie vor, dass es auf die Gesamtbetrachtung und die Abwägung im Einzelfall ankommt.
Um die Höhe des Honorars überhaupt als Indiz für eine selbständige Tätigkeit werten zu können, muss es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegen und dadurch Eigenvorsorge zulassen. Wie genau in der Praxis das Vergleichsentgelt eines ähnlich Beschäftigten ermittelt werden soll, ist dem Urteil des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen. Das Bundessozialgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, exakt zu ermitteln, was ein ähnlich oder vergleichbar eingesetzter Beschäftigter verdient. Weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare dürfen nach Auffassung des Bundessozialgerichts überspannte Anforderungen gestellt werden.⚖ Demzufolge dürfte ein generalisierender Vergleich ausreichen. Hierfür kann die tarifliche Eingruppierung der für die fragliche Tätigkeit in Betracht kommenden Berufsgruppen eine Orientierung zur Höhe des Stundensatzes eines vergleichbar eingesetzten Arbeitnehmers bieten.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob das nach Abzug der Eigenvorsorge verbleibende Honorar deutlich über der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegen muss oder ob es ausreicht, dass die Honorarhöhe die Nachteile der Eigenvorsorge kompensiert. Auch welche Positionen für die Eigenvorsorge in Abzug zu bringen sind, hat das Bundessozialgericht nicht näher umschrieben. In Betracht kommen Vorsorgeaufwendungen für Alter, Krankheit, Pflege, ggf. Arbeitslosigkeit, Unfall und Berufshaftpflicht. Berücksichtigt man von diesen Positionen jeweils die Hälfte (entspricht dem Arbeitgeberanteil, der zum Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers hinzutritt), wären im Ergebnis etwa 25 Prozent des Honorarstundensatzes für die Eigenvorsorge zu veranschlagen.⚖
Wenn das Bundessozialgericht das Merkmal der ›Vergütungshöhe‹ als ›gewichtiges Indiz für Selbständigkeit‹ wertet, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie dieses (neue) Indiz methodisch in das bestehende System der objektiven typologischen Vertragstypenzuordnung einzupassen ist.
Es ist zunächst einmal festzustellen, dass es zwar dem Wesen der unternehmerischen Freiheit entspricht, dass ein Selbständiger die Höhe des Honorars mit seinem Auftraggeber frei verhandelt und damit oftmals ein höheres Einkommen erzielt, als dies bei einem Arbeitnehmer im Rahmen von Gehaltsverhandlungen der Fall ist. Allerdings gibt es sowohl gut wie auch schlecht bezahlte abhängige und selbständige Tätigkeiten. Die Vergütungshöhe sagt daher nichts über die persönliche Abhängigkeit aus, die sich in einer Weisungsabhängigkeit bzw. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ausdrückt.
Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber deshalb – anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung – für die Bereiche der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung auch gänzlich von der Normierung einer Versicherungspflichtgrenze Abstand genommen. Insbesondere lassen auch die in §§ 159, 161 Abs. 2 SGB VI, 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III normierten Beitragsbemessungsgrenzen die Versicherungspflicht dem Grunde nach unberührt; sie limitieren lediglich die Höhe der zu entrichtenden Beiträge. Auch abhängig Beschäftigte, die ein Entgelt in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und damit augenscheinlich auch über finanzielle Mittel für eine Eigenvorsorge verfügen, sind nach den die Sozialgerichte bindenden gesetzlichen Festlegungen in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.⚖
Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien. Auch wenn die für einen abhängig Beschäftigten typische soziale Schutzbedürftigkeit bei einer entsprechenden Honorarhöhe eigentlich nicht gegeben ist, kommt es bei der vorzunehmenden methodischen Abgrenzung auch weiterhin vorrangig auf die persönliche Abhängigkeit an. Wird im Rahmen der typologischen Gesamtschau der die Leistung prägenden Merkmale die persönliche Abhängigkeit festgestellt, so ist auch bei einer entsprechenden Honorarhöhe weiterhin von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Der Hinweis des Bundessozialgerichts auf die Möglichkeit der Eigenvorsorge lässt jedoch darauf schließen, dass bei einer entsprechend hohen Vergütung nicht unbedingt von einer missbräuchlichen (illegalen) Umgehung des Arbeitnehmerstatus durch den Auftraggeber auszugehen ist. Eine Relevanz im Sinne auch nur einer Indizwirkung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kann eine höhere Vergütung aber nur dann entfalten, wenn sich verlässlich feststellen lässt, dass diese weiterreichende Vergütung mit der klaren Zielrichtung eines Ausgleichs für die zusätzlichen insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Risiken eines selbständigen Auftragnehmers in einer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dafür ausreichenden Höhe gewährt worden ist.⚖
Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der typologischen Gesamtschau der die Leistung prägenden Merkmale zudem erstmals den Hinweis gegeben, dass es durchaus auch selbständige Tätigkeiten gibt, die typischerweise ohne wesentliches Betriebskapital und ohne eine eigene Betriebsstätte auskommen. Sofern die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht klar erkennbar sind und der Auftragnehmer seine Leistungen ohne eigene Betriebsstätte und ohne wesentliches Betriebskapital erbringt, muss die Vergütungshöhe nach Meinung des Verfassers grundsätzlich als Ausdruck des subjektiven Parteiwillens, die Leistung nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit erbringen zu wollen, gewertet werden.
Eine Eigenvorsorge ermöglichende Honorarhöhe kann damit in Grenzbereichen dazu dienlich sein, die Abgrenzung von nicht schutzbedürftigen Wissensarbeitern von anderen, schutzbedürftigen Dienstleistern – auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie – im Einzelfall nachvollziehbarer vorzunehmen.
Vertragsbeziehung → Verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit
SVMWIndex k1s5a12
Aus den formalen Merkmalen sind zwingende Schlussfolgerungen im Hinblick auf die statusrechtliche Einstufung der Vertragsbeziehung nicht möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind für die Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit in erster Linie die materiellen Indizien der persönlichen Abhängigkeit entscheidend, nicht aber die Modalitäten der Vertragsabwicklung. Aus den formalen Merkmalen sind daher zwingende Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Arbeitnehmereigenschaft nicht möglich. Dennoch werden im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau einer Tätigkeit auch formelle Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit des Auftragnehmers herangezogen. Diesen Merkmalen kommt jedoch lediglich eine ergänzende Hilfsfunktion zu.
| Sachverhalt | Bemerkungen |
|---|---|
| Besteuerung des Entgelts | Die Art und Weise der Besteuerung des Entgelts bzw. Honorars hat für die arbeits‑ und sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung einer Tätigkeit lediglich eine gewisse Indizwirkung; sie besagt jedoch nichts Wesentliches über die tatsächliche Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Auch im Arbeitsrecht lassen sich aus der Nichtabführung von Steuern keine Rückschlüsse auf die wahre Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ziehen, deshalb kommt diesen Umständen auch hier nur eine schwache Indizwirkung zu. An einer Indizwirkung fehlt es gänzlich, wenn die Nichtabführung von Steuern nur die Folgerungen aus einer Rechtsauffassung des Auftraggebers war, die der wahren Rechtslage nicht gerecht wurden.⚖ |
| Dauer der Vertragsbeziehung | Bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis ist nicht automatisch von einem Arbeits‑ bzw. Beschäftigungsverhältnis auszugehen.⚖ Allerdings neigen die Sozialgerichte dazu, bei einer ausschließlich für einen Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit eher eine abhängige Erwerbsarbeit anzunehmen, als dies die Arbeitsgerichte tun. Eine nur kurzzeitige projektbezogene Leistungserbringung schließt eine Eingliederung in den Betrieb nicht von vornherein aus. Im Sozialversicherungsrecht steht einer solchen Bewertung schon die Rechtsfigur des ›Unständig Beschäftigten‹ entgegen.⚖ Legaldefinition des ›unständig Beschäftigten‹ Die Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit oder Dienstleistung bezeichnet werden. Ist ein Auftragnehmer erheblich in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, weil er z. B. im Schichtsystem fest abgestimmte Einsätze leistet, ist er als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung anzusehen. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Auftragnehmer angesichts der Kurzfristigkeit seiner Einsätze bestimmte Pflichten nicht übernehmen muss. Ebenso wenig ist von Belang, dass mit dem Auftragnehmer teilweise andere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, als mit den dauerhaft angestellten Beschäftigten.⚖ |
| Entgeltzahlung Art und Modalitäten der Entgeltzahlung |
Ein Vergütungsanspruch, der sich nicht nach der zeitlichen Dauer der Leistung bemisst, sondern in einer Summe vorab vereinbart wird, spricht für das Vorliegen einer erfolgsabhängigen Leistung und ist als Indiz für Selbständigkeit zu werten.⚖ Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht aufgrund eines nicht vorhandenen Entgeltrisikos grundsätzlich für eine abhängige Beschäftigung. Allerdings ist dies dann nicht zwingend , wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet. Hier weist eher die Höhe des vereinbarten Honorars auf eine selbständige Tätigkeit hin.⚖ Höhe des Honorars → Anmerkung des Verfassers |
| Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für ein Arbeitsverhältnis typisch. Jedoch spricht dieses Kriterium nicht zwingend für die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers, da ein derartiger Anspruch gemäß § 616 BGB auch demjenigen zustehen kann, der aufgrund eines freien Dienstvertrages tätig ist.⚖ Die fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stellt kein Merkmal für oder gegen die abhängige Beschäftigung dar, da es sich hierbei um eine gesetzlich bestimmte Rechtsfolge aus der zunächst zu treffenden Entscheidung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht, handelt. Die aufgrund einer rechtsfehlerhaften Entscheidung unterlassene Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stellt insoweit kein Indiz für ein Unternehmerrisiko und somit gegen die Vorlage einer abhängigen Beschäftigung dar. |
| Gewerbeanmeldung | Die Anmeldung eines Gewerbes besagt nichts Entscheidendes über die Zuordnung einer vertraglichen Beziehung.⚖ |
| Persönliche Leistungspflicht | Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Nicht nur für den Arbeitsvertrag, sondern auch für den freien Dienstvertrag gilt aber die Regel, dass die Arbeitsleistung im Zweifel in Person zu erbringen ist.⚖ Die vereinbarte Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung kann den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Tätigkeit geschuldet sein und ist daher kein eindeutiges Abgrenzungskriterium.⚖ Ist es dem zur Leistung Verpflichteten rechtlich möglich, eigenes Personal einzusetzen, ist es unerheblich, ob und weshalb er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.⚖ Das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbständigkeit. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht.⚖ |
| Personalakten | Personalakten werden in der Praxis nicht nur für Arbeitnehmer, sondern häufig auch für die Auftragnehmer geführt, die aufgrund eines freien Dienstvertrages tätig sind. Es handelt sich daher um kein geeignetes Abgrenzungskriterium. |
| Sozialversicherungsbeiträge Das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen |
Das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder das Entrichten von Umlagebeträgen zur Lohnfortzahlungsversicherung besagt für sich allein noch nichts über die tatsächliche Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. |
| Tarifvertragliche Vereinbarungen | Tarifvertragliche Vereinbarungen können nicht von vornherein (zwingend) darüber bestimmen, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich dem Typus der Beschäftigung oder dem Typus der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Sie können allenfalls als (weitere) Indizien im Rahmen der – im Übrigen an sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen orientierten – Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein. Ergibt die Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV also, dass eine Beschäftigung vorliegt, können hiervon auch Bühnenkünstler erfasst sein, die von den Tarifvertragsparteien als gastspielverpflichtete Künstler von der Anwendung eines Tarifvertrags ausgenommen wurden.⚖ |
| Urlaub | Ein Selbständiger bestimmt grundsätzlich selbst, wann und wie viel Tage er Urlaub nimmt. Die Festlegung der Zahl der Urlaubstage und die Notwendigkeit der einvernehmlichen Festlegung des Urlaubszeitpunktes sind Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft.⚖ Die fehlende Weiterbezahlung des Entgelts bei Urlaub stellt kein Merkmal für oder gegen die abhängige Beschäftigung dar, da es sich hierbei um eine gesetzlich bestimmte Rechtsfolge aus der zunächst zu treffenden Entscheidung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht, handelt. Die Weiterbezahlung des Entgelts im Urlaubsfall ist zwar für ein Arbeitsverhältnis typisch, jedoch spricht dieses Kriterium nicht zwingend für die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers, da ein derartiger Anspruch gemäß § 616 BGB auch demjenigen zustehen kann, der aufgrund eines freien Dienstvertrages tätig ist.⚖ |
| Weitere Vertragsbeziehungen | Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können zwingende Schlüsse weder in der einen (Beschäftigung) noch in der anderen Richtung (selbständige Tätigkeit) gezogen werden.⚖ Zwar kann der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, ein Indiz für das Vorliegen einer selbständige Tätigkeit sein, es ist jedoch für jedes Vertragsverhältnis eine separate Statusbewertung vorzunehmen. Demzufolge können auch abhängige Beschäftigungen neben selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden.⚖ Außerdem ist zu beachten, dass auch für die sogenannte Unständige Beschäftigung‹ der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, charakteristisch ist. |
| Wettbewerbsverbot | Das Fehlen eines Wettbewerbsverbots ist kein Indiz für die Selbständigkeit, weil auch (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in derselben Branche nebeneinander haben können. Allerdings könnte umgekehrt ein bestehendes Wettbewerbsverbot für einen höheren Grad an Abhängigkeit des vermeintlichen Auftragnehmers und deswegen unter Umständen auch für Beschäftigung sprechen.⚖ |
| Wirtschaftliche Abhängigkeit | Im Gegensatz zum Merkmal der persönlichen Abhängigkeit zeichnet die wirtschaftliche Abhängigkeit einen Auftragnehmer nicht ohne weiteres als nichtselbständig Erwerbstätigen aus. Sofern der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, kann er – bei zusätzlichem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit – zwar als Beschäftigter angesehen werden. Bei alleinigem Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist ein Beschäftigungsverhältnis jedoch ausgeschlossen. |
SVMWIndex k1s5a13