Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)


Die Künstlersozialkasse


Historische Entwicklung

Bereits vor Einführung der Künstlersozialversicherung unterlagen selbständige Musiker, Kunsterzieher und Artisten der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch bestand in der Rentenversicherung der Angestellten für selbständig Tätige die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag.

Umfassend untersucht wurde die soziale, berufliche und wirtschaftliche Lage der Künstler und Publi­zis­ten in dem 1974 erschienenen ›Künstler‐Report‹ von Karla Fohrbeck und Andreas Johannes Wiesand, der eine ›Künstler‐Enquete‹ aufarbeitete und Bezug nahm auf vorangegangenen ›Autoren­report‹, in dem die soziale, berufliche und wirtschaftliche Lage von Wortautoren untersucht wurde. Die Unter­su­chungen zeigten, dass die Künstler und Publizisten merklich schlechter für das Alter abge­sichert waren als der Durchschnitt der Erwerbstätigen und auch für den Krankheitsfall nur eine unzu­reichende Absi­cherung für sie bestand.

Das 1981 verabschiedete und am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) war als unmittelbare Konsequenz aus dem im ›Künstlerbericht‹ der Bundesregierung vom 13. Januar 1975 monierten Versicherungsschutzdefizit für selbständige Künstler und Publizisten ent­stan­den.

In der Anfangsphase wurde die Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes von zahlreichen Problemen begleitet. Eines der wesentlichsten Probleme war die grundsätzliche Weigerung von Ver­wertern künstlerischer bzw. publizistischer Leistungen, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Nach der Verabschiedung des KSVG hatten verschiedene Verlage, Tonträgerhersteller, Werbeagenturen, Kon­zertdirektionen und Kunstgalerien gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann am 8. April 1987, dass das Künstlersozialversiche­rungs­gesetz verfassungskonform ist.

Inzwischen hat sich die Künstlersozialversicherung zum sozialen Rückgrat der Kultur und Kreativ­wirtschaft in Deutschland entwickelt. Die zunehmende Bedeutung der Künstlersozialversicherung doku­men­tiert sich über die sich stetig erhöhende Zahl der über die Künstlersozialkasse versicherten Perso­nen. Bereits Ende 1999 waren 107.167 Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse ver­si­chert. Damit hatte sich die Zahl der Versicherten seit 1988 mehr als verdreifacht. Aufgrund der auch wei­ter­hin stark steigenden Versichertenzahlen hatte sich auch der Finanzbedarf der Künstler­sozial­ver­si­che­rung wesentlich erhöht. Dieser Mehrbedarf konnte von der Künstlersozialkasse aufgrund begrenz­ter Personalressourcen nicht im gleichen Maße durch das Erfassen und Heranziehen abgabepflichtiger Un­ternehmen im Rahmen von Betriebsprüfungen kom­pensiert werden.

Erste Novelle des KSVG

Im Jahr 1988 wurde das KSVG novelliert, mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Präzisierung der Künstlersozialabgabe. Über den § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG wurden zum 1. Januar 1988 auch jene Unternehmer in die Abgabepflicht einbezogen, die ›wie professionelle Vermarkter‹ Werbung für das eigene Unternehmen betreiben. Nach wie vor sollten jedoch diejenigen Unternehmer nicht als pro­fessionelle Vermarkter im Sinne des KSVG angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selb­ständige Künstler oder Publizisten erteilen. Außerdem wurden die sogenannten bereichsspezifi­schen Abgabesätze für die Sparten Kunst, Wort, Musik und darstellende Kunst eingeführt.

Aufgrund der Vielfalt der Verwertungsformen und der Weiterentwicklung der Kunst bzw. Publizistik sah sich der Gesetzgeber veranlasst, mit dem Hinzufügen der sogenannten ›Generalklausel‹ zum 1. Januar 1989 den Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer noch weiter zu fassen und damit zu einer möglichst gerechten und umfassenden Verteilung der aufzubringenden Abgabelast zu sorgen.

Zweite Novelle des KSVG

Seit Beginn der 90er Jahre gab es immer wieder Diskussionen, den Bundeszuschuss zu senken. Zum 1. Januar 2000 wurde dann der Bundeszuschuss von 25 auf 20 Prozent abgesenkt und wieder ein einheitlicher Abgabesatz für alle vier Bereiche festlegte.

Dritte Novelle des KSVG

Da auch 20 Jahre nach der Einführung der Künstlersozialversicherung immer noch eine erhebliche Zahl der abgabepflichtigen Unternehmer den gesetzlichen Melde‑ und Abgabepflichten nicht nachkam, sollte über eine im Rahmen der dritten Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes zum 1. Juli 2007 vorgenom­mene Verlagerung der Prüfzuständigkeit auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenver­si­che­rung eine nahezu vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmer erreicht werden. Die dadurch ange­strebte Verteilung der Abgabelasten auf alle Verwerter von künstlerischen und publi­zistischen Leistun­gen sollte eine Abgabengerechtigkeit schaffen, um mittelfristig den Abgabesatz der Künstlersozial­abgabe von seinerzeit 5,1 Prozent – auch bei einem steigenden Finanzbedarf der Künst­ler­sozialversicherung – auf niedrigem Niveau zu stabilisieren.

Eine intensivere Überprüfung der Versicherten im Hinblick auf das Vorliegen der Vor­aus­setzungen für das Eintreten der Versicherungspflicht nach dem KSVG führte erstmals im Jahre 2023 zu einem Rück­gang der über die Künstlersozialkasse versicherten Personen, der sich in den Folgejahren fortsetzte.

Künstlersozialkasse: Entwicklung der über die Künstlersozialkasse Versicherten (Basiswert 1991)

Jahr Versicherte
gesamt
Steigerung Wort Bildende
Kunst
Musik Darstellende
Kunst
2025 186.592 291,07 % 37.405 65.553 51.458 32.176
2024 191.099 300,52 % 38.885 66.810 53.136 32.268
2023 192.573 303,61 % 39.804 67.437 53.536 31.796
2022 193.951 306,50 % 40.798 67.911 54.061 31.181
2021 192.501 303,46 % 40.926 66.883 54.351 30.341
2020 189.694 297,57 % 40.897 65.678 53.812 29.307
2015 181.482 280,36 % 43.271 63.079 50.732 24.400
2012 175.103 266,99 % 43.080 61.348 48.082 22.593
2010 164.110 243,95 % 41.127 58.678 43.983 20.322
2005 145.059 204,02 % 35.850 54.816 37.971 16.422
2003 126.056 164,20 % 30.600 47.594 33.445 14.417
2000 107.169 124,61 % 25.932 42.038 27.765 11.434
1995   81.698   71,23 % 17.929 34.039 20.188   9.542
1991   47.713 Basiswert   9.794 18.732 11.994   7.193
☆ ☆ ☆
Turnusmäßige Prüfungen bei den Arbeitgebern

Die turnusmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern sind mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungs­gesetz (KSAStabG) ab 1. Januar 2015 erheblich ausgeweitet worden, um den zuvor stetigen Anstieg des Abgabesatzes zu bremsen. Seitdem erfolgt die Prüfung über die rechtzeitige und vollständige Zah­lung der Künstlersozialabgabe grundsätzlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungs­beitrag.

KSVG‐Prüfung → Erweiterung des Prüfrechts

Anmerkung des Verfassers

Die Künstlersozialversicherung unterscheidet sich von der allgemeinen Sozialversicherung im Wesentlichen durch die besondere Art ihrer Finanzierung. Die Frage nach den Erfahrun­gen mit dem KSVG ist deshalb auch in erster Linie eine Frage nach der praktischen Bewährung dieser Finanzierungskonzeption.

Über die Prüfungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung konnten in den ersten Jah­ren nach der Reform zwar viele typische Verwerter von künstlerischen und publizis­tischen Leis­tungen neu erfasst werden. Damit verbunden waren auch Abgabenachforderungen in er­heb­licher Höhe. Inzwischen sind durch die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung nahezu alle typischen Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen erfasst worden. Dies führte aber letztlich zu keiner nachhaltigen Stabilisierung des Finanzie­rungs­systems. Auch wenn der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe zunächst deutlich auf 3,9 Pro­zent abgesenkt werden konnte, so wurde dieser positive Trend bereits im Jahr 2013 wieder gestoppt. Die mit der Durchführung der Künstlersozialversicherung stetig ansteigenden Kosten machten im Jahr 2013 eine Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes auf 4,2 Prozent not­wen­dig. Handelte es sich hierbei noch um eine verhältnismäßig moderate Anhe­bung, so musste der Abgabesatz im Jahre 2014 sprunghaft auf 5,2 Prozent erhöht werden.

Auch wenn der Abgabesatz in den Jahren 2017 (4,8 Prozent) und 2018 (4,2 Prozent) wieder gesenkt werden konnte, so muss doch festgestellt werden, dass die Finanzierung der Künst­lersozialversicherung aufgrund der stetig ansteigenden Anzahl der nach dem KSVG ver­sicher­ten Personen nicht dauerhaft stabilisiert werden konnte.

In der ersten Hälfte des Jahres 2021 waren aufgrund der Corona-Krise Konzerte, Theater­auf­führungen und ähnliche Events nahezu vollständig ausfallen, was zwangsläufig bedeutet, dass auch erheblich weniger Künstlersozialabgabe entrichtet wurde. Um einer unverhältnismäßigen Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen in der pandemischen Krisen­situation entgegenzuwirken, wurde es im Jahr 2021 erforderlich, zusätzliche Bun­des­mittel in Höhe 32,5 Millionen Euro bereit zu stellen. Auch im Haushaltsjahr 2022 musste der Bund aufgrund der coronabedingten Einnahmeausfälle einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse leisten. Nur aufgrund dieser zusätzlichen Finanzmittel konn­te der Abgabesatz auch in den Jahren 2021 und 2022 unverändert bei 4,2 Prozent gehalten wer­den.

Waren im Jahr 1981 nur rund 12.000 Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse ver­sichert, musste im Jahre 2025 für 186.592 Versicherte ein Bundeszuschuss geleistet werden. Trotz eines leichten Rückgangs der nach dem KSVG versicherten Personen ist aufgrund der Vielfalt, Komplexität und Dyna­mik der Erscheinungsformen künstlerischer Berufstätigkeit nicht auszuschließen, dass das praktizierte Finanzierungssystem der Künstlersozialver­sicherung irgendwann kolla­bieren wird. Die zwingend notwendig gewordene, sprunghafte Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes im Jahr 2026 von 4,2 auf 5,0 Prozent sendet diesbezüglich jedenfalls keine positiven Signale.

SVMWIndex k4s2a1

Grundkonstruktion des KSVG

Leitsatz
  1. Selbständige Künstler und Publizisten werden über das KSVG gegen die Risiken von Krank­heit und Alter im Rahmen einer Pflichtversicherung abgesichert.

Die Grundkonstruktion des Künstlersozialversicherungsgesetzes beruht darauf, den Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten ›wie Arbeitnehmer‹ über die extra hierfür geschaffene ›Künst­lersozialkasse‹ gegen die Risiken von Krankheit und Alter im Rahmen einer Pflichtversicherung abzu­sichern. In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht für selbständige Künstler und Publi­zisten hingegen keine Versicherungspflicht.

Im Jahre 1995 wurde der Sozialversicherung mit der gesetzlichen Pflegeversicherung ein weiterer Zweig angegliedert. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Versicherungspflichtige und freiwillig ver­sicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind seit dem 1. Januar 1995 auch versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Das Modell der Beitragstragung basiert auch in der Künstlersozialversicherung auf einer Mischfinan­zierung, ähnlich wie bei den abhängig Beschäftigten. 50 Prozent des Beitrags werden durch den Versi­cher­ten aufgebracht (Versichertenanteil), der restliche Teil durch die Künstlersozialabgabe der Ver­werter bzw. Auftraggeber und staatliche Zuschüsse (›Arbeitgeberanteil‹).

Aufgrund der Sonderbehandlung und Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Selbständigen ge­genüber denjenigen Selbständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen, hatten die Unternehmen der Medienwirtschaft ordnungspolitische Bedenken. Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungs­gericht jedoch bestätigt.

SVMWIndex k4s2a2

Die Künstlersozialkasse

Leitsätze
  1. Die Künstlersozialkasse hat im Rahmen des KSVG Feststellungsbescheide über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künst­lersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen zu erlassen.

  2. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG werden nicht von der Künst­ler­sozialkasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern gewährt.

Die Künstlersozialversicherung wird bundesweit durchgeführt von der Künstlersozialkasse. Die Künst­ler­sozialkasse hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und war bis zum 31. Dezember 2024 der Unfallkasse des Bundes angegliedert. Zum 1. Januar 2025 wurde die Künstlersozialkasse in das Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See integriert.

Die Künstlersozialkasse ist kein selbständiger Versicherungsträger, sondern als Sonderinstitution den Versicherungsträgern vorgeschaltet. Sie ist für die zweckgebundene Verwendung der Mittel aus der Künstlersozialabgabe zuständig und hat für ihre Mitglieder die Versicherungsveranlagung und Bei­trags­erhebung durchzuführen.

Es gehört zu den Aufgaben der Künstlersozialkasse die Beitragsabführung an die Sozialver­siche­rungs­träger zu koordinieren. In diesem Zusammenhang zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmer und den Bundeszuschuss ein und leitet den Gesamtbeitrag an die entsprechenden Versicherungsträger weiter. Die Künstlersozialkasse agiert hier für die selbständigen Künstler und Publizisten quasi wie ein Arbeitgeber und ist gegenüber den Ver­sicherungsträgern Beitragsschuldnerin des vollen Sozialversicherungsbeitrags. Die Künstlersozial­kasse hat dem Versicherten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.

Eine weitere wesentliche Aufgabe der Künstlersozialkasse ist die Erfassung der versicherungs­pflich­tigen Künstler und Publizisten und das Erlassen der entsprechenden Feststellungsbescheide über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht sowie das Erstatten der entsprechenden An‑ und Abmeldungen zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑ und Pflegeversicherung. Zudem hat die Künstlersozialkasse die ab­gabepflichtigen Unternehmer (Verwerter) zu erfassen und die entsprechenden Feststellungs­beschei­de über die Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Voraus­zahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu erlassen.

Darüber hinaus gehört auch die Aufklärung und Beratung der Versicherten und der abgabepflichtigen Unternehmer zu den Aufgaben der Künstlersozialkasse.

Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG werden nicht von der Künstlersozial­kasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern gewährt. Für den Bereich der Kranken‑ und Pflegeversicherung sind dies die vom Künstler oder Publizisten gewählte gesetzliche Kranken‑ bzw. Pflegekasse oder das gewählte private Versicherungsunternehmen; Leistungen aus den Bereichen Ren­te und Rehabilitation werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger gewährt. Entsprechend sind die Anträge auf Leistungsgewährung nicht an die Künstlersozialkasse, sondern direkt an die Sozi­al­versicherungsträger zu richten.

SVMWIndex k4s2a3

Geltungsbereich des KSVG (Territorialprinzip)

Leitsatz
  1. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten nach § 30 Abs. 1 SGB I für selbständigen Künstler oder Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben.

  2. In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundes­republik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschussberech­tigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwen­dung. Deshalb findet auch § 32 SGB I entsprechende Anwendung. Das heißt, dass privatrechtliche Verein­ba­rungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abwei­chen, nichtig sind.

Systematik der Versicherungspflicht → Räumlicher Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches

Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung

Der Gesetzgeber hat aufgrund des im Sozialversicherungsrecht maßgebenden ›Territorialprinzip‹ eine soziale Sicherung von im Ausland ansässigen Künstlern/Publizisten nicht anstrebt. Der im Ausland an­säs­sige und dort schwerpunktmäßig tätige selbständige Künstler unterliegt daher nicht der Versiche­rungspflicht nach dem KSVG.

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten nach § 30 Abs. 1 SGB I für selbständigen Künstler oder Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Wird die selbständige Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschie­denen Orten ausgeübt, ist der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend.

Das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I lässt gemäß §§ 3, 9 und 11 Abs. 2 SGB IV eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auf selbständige Künst­ler, die ihre künstlerische Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ausüben und die nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, nicht zu.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungsschutz für Künstler und Publizisten

Unternehmenssitz

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Die Künstlersozialabgabe

Das in § 30 Abs. 1 SGB I manifestierte Territorialprinzip findet auch auf die Abgabepflicht der ›Ver­werter‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG Anwendung.

Maßgeblich für die Bestimmung des Erhebungsgebietes ist der Sitz bzw. die Tätigkeit des Vermarkters. In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch­land haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.

Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allge­meinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen wurden und die Handlungen zu deren zentraler Ver­waltung vorgenommen wurden. Damit fallen die Unternehmer nicht unter die Abgabepflicht, die ihren Sitz im Ausland haben und im Inland weder ihre Tätigkeit ausüben noch eine Niederlassung noch eine ständige Vertretung haben.

Auch Botschaften, Konsulate anderer Staaten – zählen trotz ihrer Exterritorialität – zum Erhebungs­gebiet. Schiffe unter deutscher Flagge sind Teil des Territoriums ihres Heimatstaates und zählen damit zum Erhebungsgebiet. Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Diese sind als ›schwimmender Gebietsteil‹ des Heimat­landes anzusehen.

Etwas anders verhält es sich bei Luftfahrzeugen. Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimat­staates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.

Die Künstlersozialabgabe → Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer

Der Veranstalter künstlerischer o­der publizistischer Leistungen betreibt seine Tätigkeit dort, wo der von ihm bezahlte Künstler bzw. Publizist im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. Ist für die Tä­tigkeit eine bestimmte Betriebsstätte erforderlich, so gilt die Tätigkeit als dort vollzogen.

Typische Verwerter → Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen

Internationalisierung und Plattformisierung

Das Territorialprinzip führt dazu, dass der Gesetzgeber mit der Künstlersozialabgabe nicht auch auf Entgelte zugreift, die ausländische ›Verwerter‹ an in‑ oder ausländische Künstler oder Publizisten zahlen.

Eine Vielzahl an Werken und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten kann in der heutigen Zeit über internationale Plattformen bezogen oder genutzt werden, die größtenteils im Ausland sitzen. Die fortschreitende Internationalisierung und Plattformierung führt zu Situationen, dass in Deutschland künstlerische bzw. publizistische Leistungen verwertet werden, ohne dass ein Unternehmen zur Künst­lersozialabgabe herangezogen werden kann. Um dem entgegenzuwirken, wäre der Anwendungs­bereich des KSVG auf ausländische Plattformen zu erweitern. Die Relevanz des Themas hat auch die aktuelle Bundesregierung erkannt. Laut Koalitionsvertrag ist »eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter um digitale Plattformen, die eine kommerzielle Verwertung künstlerischer Leistungen er­möglichen, anzustreben«.

Grenze zur Fremdvermarktung → Anmerkung des Verfassers

SVMWIndex k4s2a4

Status der Vertragsbeziehung

Leitsatz
  1. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, kommt für diese Tätigkeit ein Versicherungsschutz nach dem KSVG nicht in Betracht.

Die Versicherungspflicht als selbständiger Künstler oder Publizist nach dem KSVG steht nicht in Kon­kurrenz zur Versicherungspflicht der nichtselbständig erwerbstätigen Künstler und Publizisten, son­dern ist immer erst dann zu prüfen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis verneint wurde. Das Künstlersozial­versicherungsgesetz fungiert damit quasi als soziales »Auffangnetz« für die Künstler und Publizisten, die nicht als abhängig Beschäftigte arbeiten, sondern regelmäßig selbstän­dige künst­lerische oder publizistische Tätigkeiten verrichten.

Wird die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, kommt für diese Tätigkeit ein Versicherungsschutz nach dem KSVG nicht in Betracht. Entsprechend ist für eine im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachte künstlerische oder publizistische Leis­tung vom Arbeitgeber auch keine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten, sondern der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abzuführen.

Systematik der Versicherungspflicht → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht

Das deutsche Rechtssystem kennt keine allgemeine Statusbestimmung der Person, sondern es ist sozialversicherungsrechtlich immer das jeweilige Vertragsverhältnis zu bewerten. Gerade für die in der Medienwirtschaft tätigen Auftragnehmer ist es nicht untypisch, verschiedenartige Verrichtungen (z. B. als Drehbuchautor, Darsteller und Sprecher) nebeneinander ausüben, die in ihrer statusrechtliche Einstufung differieren. So kann für die eine Tätigkeit Versicherungspflicht im Rahmen eines Beschäf­tigungsverhältnisses eintreten, während es sich bei der anderen Tätigkeit um eine selbständige künst­lerische oder publizistische Leistung handelt, für die Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.

Ob der ›Verwerter‹ den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse oder die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen hat, richtet sich nach dem sozialver­siche­rungsrechtlichen Status der ausgeübten Tätigkeit. Die Versicherungspflicht als selbständiger Künstler oder Publizist nach dem KSVG steht nicht in Konkurrenz zur Versicherungspflicht der nichtselbständig erwerbstätigen Künstler und Publizisten, sondern ist immer erst dann zu prüfen, wenn ein Beschäfti­gungs­verhältnis verneint wurde. Das Künstlersozialversicherungsgesetz fungiert damit quasi als so­ziales ›Auffangnetz‹ für die Künstler und Publizisten, die nicht als abhängig Beschäftigte arbeiten, sondern regelmäßig selbständige künstlerische oder pub­lizistische Tätigkeiten verrichten.

Für die in der Medienwirtschaft tätigen Auftragnehmer ist es nicht untypisch, innerhalb eines Monats verschiedenartige Tätigkeiten (z. B. als Drehbuchautor, Darsteller und Sprecher) ausüben. Da eine Statusbestimmung immer für das jeweilige Vertragsverhältnis und nicht personenbezogen vorzuneh­men ist, kann für die eine Arbeit Versicherungspflicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eintreten, während es sich bei der anderen Tätigkeit um eine selbständige künstlerische oder publi­zistische Leistung handelt, für die Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.

Entscheidend dafür, ob der Sozialversicherungsschutz der künstlerisch oder publizistisch tätigen Er­werbsperson in der allgemeinen Sozialversicherung oder in der Künstlersozialversicherung besteht, ist der sozialversicherungsrechtliche Status der jeweils gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit. Dieser ist immer vorrangig zu prüfen.

Statusbewertung des Vertragsverhältnisses → Das formelle Beschäftigungsverhältnis

Bescheide der Künstlersozialkasse

Die Bescheide der Künstlersozialkasse sind für die im Rahmen einer Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV notwendigen Statusüberprüfung der einzelnen Vertragsbeziehung wenig aussagekräftig. Lediglich in den Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits für eine andauernde Vertragsbeziehung eine selb­ständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt die Vermutung eines Beschäftigungs­verhältnisses grundsätzlich als widerlegt.

SVMWIndex k4s2a5

Qualifizierung als Kunst/Publizistik

Leitsätze
  1. Der Gesetzgeber hat von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung be­wusst abgesehen. Den Anforderungen des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung.

  2. Der Begriff des ›Publizisten‹ ist nicht eng auszulegen.

In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaf­fens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die dar­stellende Kunst. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von ›Künstlern‹ und ›künstlerischen Tätig­keiten‹. Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Viel­falt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder bewusst verzich­tet.

Der Kunstbegriff und der Begriff des Publizisten werden nicht nur für die Regelung der Versicherungs­pflicht der selbständigen Künstler und Publizisten verwendet, sondern auch für die Abgrenzung der ab­ga­bepflichtigen Kunstvermarkter (Kunstverwerter) und die Bestimmung der abgabepflichtigen Leistun­gen. Für die Qualifizierung einer selbständigen Erwerbsperson als Künstler oder Publizist und der Feststellung der Abgabepflicht für künstlerische oder publizistische Leistungen sind die anzuwen­denden Maßstäbe identisch.

Insgesamt ist festzustellen, dass eine in der Anfangsphase der Künstlersozialversicherung durchaus großzügige Zuordnung einer Tätigkeit zum künstlerischen oder publizistischen Bereich durch Verwal­tung und Rechtsprechung einer eher maßvollen und lebensnahen Praxis gewichen ist.

›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG

›Publizisten‹ (Publizistik) im Sinne des KSVG

SVMWIndex k4s2a6

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Leitsätze
  1. Über das KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten tragen die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge.

  2. Der andere Teil der Beiträge wird über die Künstlersozialabgabe und einem Bundeszu­schuss finanziert.

Der Gesetzgeber hat die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge derjenigen der Arbeitnehmer nach­gebildet. Nach dem KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten haben daher wie Ar­beit­nehmer nur den halben Beitrag (50 Prozent) zu zahlen.

Die andere Hälfte wird durch die von den Vermarktern zu zahlende Künstlersozialabgabe (20 Prozent) und einen Bundeszuschuss (30 Prozent) finanziert.

Finanzierungsanteile der Künstlersozialversicherung
Grafik
Bundeszuschuss
20 %
Versichertenbeiträge
50 %
Künstlersozialabgabe
30 %
Beitragsanteil des Versicherten

Berechnungsfaktoren für den zu leistenden Beitragsanteil der über das KSVG versicherten Künstler oder Publizisten sind die voraussichtlichen Einkünfte aus der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit und die anteiligen Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil

☆ ☆ ☆
Künstlersozialabgabe

Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten findet ihre Rechtfertigung in dem beson­deren kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbständigen Künstlern und Publi­zisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite. Die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden werden meist erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter (Verleger, Produzent, Konzertdirektion, Theater, Galerie und anderen) dem Endabnehmer zugänglich gemacht. Damit unterscheiden sich die Kulturberufe von anderen freien Berufen, die in der Regel ihre Leistungen und Produkte unmittelbar an ihre Endabnehmer (Kunden) veräußern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministe­rium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe ist so festzu­setzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszu­schuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

Mit Einführung des KSVG zum 1. Januar 1983 wurde festgelegt, die Abgabesätze für die vier Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getrennt zu ermitteln. In Ermangelung von aussa­ge­kräftigen statistischen Daten wurde jedoch zunächst bis einschließlich 1988 für alle vier Bereiche ein einheitlicher Abgabesatz in Höhe von 5 Prozent festgesetzt. Erst mit dem Gesetz zur Änderung des KSVG wurden ab 1. Januar 1989 für die vier Bereiche getrennte Abgabesätze einge­führt. In der Praxis traten jedoch häufig Schwierigkeiten bei der Zuordnung einzelner Berufsgruppen zu den jeweiligen Bereichen auf, sodass der Gesetzgeber zum 1. Januar 2000 wieder einen ein­heitlichen Abgabesatz für alle vier Bereiche festlegte.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung war über die Jahre starken Schwankungen unterlegen. Nachdem der Abgabesatz nur durch erhebliche Stabilisierungsmaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 konstant bei 4,2 Prozent gehalten werden konnte, wurde ab 2023 drastisch auf 5,0 Prozent angehoben. Im Jahr 2026 wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf 4,9 Prozent abgesenkt.

Entwicklung Künstlersozialabgabe
2005 ab 2010 ab 2013 ab 2014 2017 ab 2018 ab 2023 2026
5,8 % 3,9 % 4,1 % 5,2 % 4,8 % 4,2 % 5,0 % 4,9 %
Entwicklung des Künstlersozialabgabesatzes 2000 bis 2026
Grafik
☆ ☆ ☆
Bundeszuschuss (Selbstvermarktung)

Der Bund hat nicht nur die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse zu tragen, sondern er hat sich zudem an der Beitragstragung für die über das KSVG versicherten Künstler und Publizisten zu be­tei­ligen. Die Beteiligung des Bundes erfolgt in Form eines Zuschusses und beträgt 20 Prozent der Aus­gaben der Künstlersozialkasse.

Der Bundeszuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Teil der Künstler und Publizisten selbst vermarktet und daher im Verwertungsprozess keine Künstlersozialabgabe anfällt.

Bei der ›Selbstvermarktung‹ erhalten die versicherten Künstler und Publizisten ihre Honorare nicht von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern von privaten Endabnehmern (z. B. pri­vaten Kunstsammlern oder Gagen für Auftritte auf privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine ›Verwerter‹ von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden.

Grundgedanke der Künstlersozialabgabepflicht → Abgrenzung zur Selbstvermarktung

Zusätzliche Bundesmittel

In den Kalenderjahren 2021 und 2022 konnte der Künstlersozialabgabesatz nur durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) stabil gehalten werden. Im Jahr 2021 wurden zu­sätz­liche Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt. Im Haushaltsjahr 2022 leistet der Bund einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse. Zudem leistet der Bund im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58.913.000 Euro an die Künstlersozialkasse. Auch diese Mittel dienten der Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes.

SVMWIndex k4s2a7