Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Historische Entwicklung

SVMWIndex k4s2a1

Grundkonstruktion des KSVG

Leitsatz
  1. Selbständige Künstler und Publizisten werden über das KSVG gegen die Risiken von Krank­heit und Alter im Rahmen einer Pflichtversicherung abgesichert.

SVMWIndex k4s2a2

Die Künstlersozialkasse

Leitsätze
  1. Die Künstlersozialkasse hat im Rahmen des KSVG Feststellungsbescheide über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künst­lersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen zu erlassen.

  2. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG werden nicht von der Künst­ler­sozialkasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern gewährt.

SVMWIndex k4s2a3

Geltungsbereich des KSVG

Leitsatz
  1. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten nach § 30 Abs. 1 SGB I für selbständigen Künstler oder Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben.

  2. In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundes­republik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.

Abgabepflicht der ›Verwerter‹

Das in § 30 Abs. 1 SGB I manifestierte Territorialprinzip findet auch auf die Abgabepflicht der ›Ver­werter‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG Anwendung.

In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch­land haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Deshalb zäh­len auch Botschaften, Konsulate anderer Staaten – trotz ihrer Exterritorialität – zum Erhebungs­gebiet.

Auch Schiffe unter deutscher Flagge sind Teil des Territoriums ihres Heimatstaates und zählen damit zum Erhebungsgebiet. Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Diese sind als ›schwimmender Gebietsteil‹ des Heimat­landes anzusehen.

Etwas anders verhält es sich bei Luftfahrzeugen. Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimat­staates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.

Die Künstlersozialabgabe → Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer

SVMWIndex k4s2a4

Status der Vertragsbeziehung

Leitsatz
  1. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, kommt für diese Tätigkeit ein Versicherungsschutz nach dem KSVG nicht in Betracht.

SVMWIndex k4s2a5

Qualifizierung als Kunst/Publizistik

Leitsätze
  1. Der Gesetzgeber hat von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung be­wusst abgesehen. Den Anforderungen des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung.

  2. Der Begriff des ›Publizisten‹ ist nicht eng auszulegen.

In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaf­fens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die dar­stellende Kunst. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von ›Künstlern‹ und ›künstlerischen Tätig­keiten‹. Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Viel­falt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder bewusst verzich­tet.

Der Kunstbegriff und der Begriff des Publizisten werden nicht nur für die Regelung der Versicherungs­pflicht der selbständigen Künstler und Publizisten verwendet, sondern auch für die Abgrenzung der ab­ga­bepflichtigen Kunstvermarkter (Kunstverwerter) und die Bestimmung der abgabepflichtigen Leistun­gen. Für die Qualifizierung einer selbständigen Erwerbsperson als Künstler oder Publizist und der Feststellung der Abgabepflicht für künstlerische oder publizistische Leistungen sind die anzuwen­denden Maßstäbe identisch.

Insgesamt ist festzustellen, dass eine in der Anfangsphase der Künstlersozialversicherung durchaus großzügige Zuordnung einer Tätigkeit zum künstlerischen oder publizistischen Bereich durch Verwal­tung und Rechtsprechung einer eher maßvollen und lebensnahen Praxis gewichen ist.

›Künstler‹ (Kunst) im Sinne des KSVG

›Publizisten‹ (Publizistik) im Sinne des KSVG

SVMWIndex k4s2a6

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Leitsätze
  1. Über das KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten tragen die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge.

  2. Der andere Teil der Beiträge wird über die Künstlersozialabgabe und einem Bundeszu­schuss finanziert.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Im Jahr 2024 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent.

Entwicklung Künstlersozialabgabe
2005 ab 2010 ab 2013 ab 2014 2017 ab 2018 2023 2024
5,8 % 3,9 % 4,1 % 5,2 % 4,8 % 4,2 % 5,0 % 5,0 %

SVMWIndex k4s2a7