Bereits vor Einführung der Künstlersozialversicherung unterlagen selbständige Musiker, Kunsterzieher und Artisten der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch bestand in der Rentenversicherung der Angestellten für selbständig Tätige die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag.
Umfassend untersucht wurde die soziale, berufliche und wirtschaftliche Lage der Künstler und Publizisten in dem 1974 erschienenen ›Künstler‐Report‹ von Karla Fohrbeck und Andreas Johannes Wiesand, der eine ›Künstler‐Enquete‹ aufarbeitete und Bezug nahm auf vorangegangenen ›Autorenreport‹, in dem die soziale, berufliche und wirtschaftliche Lage von Wortautoren untersucht wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass die Künstler und Publizisten merklich schlechter für das Alter abgesichert waren als der Durchschnitt der Erwerbstätigen und auch für den Krankheitsfall nur eine unzureichende Absicherung für sie bestand.
Das 1981 verabschiedete und am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) war als unmittelbare Konsequenz aus dem im ›Künstlerbericht‹ der Bundesregierung vom 13. Januar 1975 monierten Versicherungsschutzdefizit für selbständige Künstler und Publizisten entstanden.⚖
In der Anfangsphase wurde die Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes von zahlreichen Problemen begleitet. Eines der wesentlichsten Probleme war die grundsätzliche Weigerung von Verwertern künstlerischer bzw. publizistischer Leistungen, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Nach der Verabschiedung des KSVG hatten verschiedene Verlage, Tonträgerhersteller, Werbeagenturen, Konzertdirektionen und Kunstgalerien gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann am 8. April 1987, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz verfassungskonform ist.⚖
Inzwischen hat sich die Künstlersozialversicherung zum sozialen Rückgrat der Kultur und Kreativwirtschaft in Deutschland entwickelt. Die zunehmende Bedeutung der Künstlersozialversicherung dokumentiert sich über die sich stetig erhöhende Zahl der über die Künstlersozialkasse versicherten Personen. Bereits Ende 1999 waren 107.167 Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse versichert. Damit hatte sich die Zahl der Versicherten seit 1988 mehr als verdreifacht. Aufgrund der auch weiterhin stark steigenden Versichertenzahlen hatte sich auch der Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung wesentlich erhöht. Dieser Mehrbedarf konnte von der Künstlersozialkasse aufgrund begrenzter Personalressourcen nicht im gleichen Maße durch das Erfassen und Heranziehen abgabepflichtiger Unternehmen im Rahmen von Betriebsprüfungen kompensiert werden.
Im Jahr 1988 wurde das KSVG novelliert, mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Präzisierung der Künstlersozialabgabe. Über den § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG wurden zum 1. Januar 1988 auch jene Unternehmer in die Abgabepflicht einbezogen, die ›wie professionelle Vermarkter‹ Werbung für das eigene Unternehmen betreiben.⚖ Nach wie vor sollten jedoch diejenigen Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter im Sinne des KSVG angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.⚖ Außerdem wurden die sogenannten bereichsspezifischen Abgabesätze für die Sparten Kunst, Wort, Musik und darstellende Kunst eingeführt.
Aufgrund der Vielfalt der Verwertungsformen und der Weiterentwicklung der Kunst bzw. Publizistik sah sich der Gesetzgeber veranlasst, mit dem Hinzufügen der sogenannten ›Generalklausel‹ zum 1. Januar 1989 den Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer noch weiter zu fassen und damit zu einer möglichst gerechten und umfassenden Verteilung der aufzubringenden Abgabelast zu sorgen.⚖
Seit Beginn der 90er Jahre gab es immer wieder Diskussionen, den Bundeszuschuss zu senken. Zum 1. Januar 2000 wurde dann der Bundeszuschuss von 25 auf 20 Prozent abgesenkt und wieder ein einheitlicher Abgabesatz für alle vier Bereiche festlegte.⚖
Da auch 20 Jahre nach der Einführung der Künstlersozialversicherung immer noch eine erhebliche Zahl der abgabepflichtigen Unternehmer den gesetzlichen Melde‑ und Abgabepflichten nicht nachkam, sollte über eine im Rahmen der dritten Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes zum 1. Juli 2007 vorgenommene Verlagerung der Prüfzuständigkeit auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung eine nahezu vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmer erreicht werden. Die dadurch angestrebte Verteilung der Abgabelasten auf alle Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen sollte eine Abgabengerechtigkeit schaffen, um mittelfristig den Abgabesatz der Künstlersozialabgabe von seinerzeit 5,1 Prozent – auch bei einem steigenden Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung – auf niedrigem Niveau zu stabilisieren.⚖
Eine intensivere Überprüfung der Versicherten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Eintreten der Versicherungspflicht nach dem KSVG führte erstmals im Jahre 2023 zu einem Rückgang der über die Künstlersozialkasse versicherten Personen, der sich in den Folgejahren fortsetzte.⚖
Künstlersozialkasse: Entwicklung der über die Künstlersozialkasse Versicherten (Basiswert 1991)
| Jahr | Versicherte gesamt |
Steigerung | Wort | Bildende Kunst |
Musik | Darstellende Kunst |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2025 | 186.592 | 291,07 % | 37.405 | 65.553 | 51.458 | 32.176 |
| 2024 | 191.099 | 300,52 % | 38.885 | 66.810 | 53.136 | 32.268 |
| 2023 | 192.573 | 303,61 % | 39.804 | 67.437 | 53.536 | 31.796 |
| 2022 | 193.951 | 306,50 % | 40.798 | 67.911 | 54.061 | 31.181 |
| 2021 | 192.501 | 303,46 % | 40.926 | 66.883 | 54.351 | 30.341 |
| 2020 | 189.694 | 297,57 % | 40.897 | 65.678 | 53.812 | 29.307 |
| 2015 | 181.482 | 280,36 % | 43.271 | 63.079 | 50.732 | 24.400 |
| 2012 | 175.103 | 266,99 % | 43.080 | 61.348 | 48.082 | 22.593 |
| 2010 | 164.110 | 243,95 % | 41.127 | 58.678 | 43.983 | 20.322 |
| 2005 | 145.059 | 204,02 % | 35.850 | 54.816 | 37.971 | 16.422 |
| 2003 | 126.056 | 164,20 % | 30.600 | 47.594 | 33.445 | 14.417 |
| 2000 | 107.169 | 124,61 % | 25.932 | 42.038 | 27.765 | 11.434 |
| 1995 | 81.698 | 71,23 % | 17.929 | 34.039 | 20.188 | 9.542 |
| 1991 | 47.713 | Basiswert | 9.794 | 18.732 | 11.994 | 7.193 |
Die turnusmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern sind mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) ab 1. Januar 2015 erheblich ausgeweitet worden, um den zuvor stetigen Anstieg des Abgabesatzes zu bremsen. Seitdem erfolgt die Prüfung über die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Künstlersozialabgabe grundsätzlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
KSVG‐Prüfung → Erweiterung des Prüfrechts
Die Künstlersozialversicherung unterscheidet sich von der allgemeinen Sozialversicherung im Wesentlichen durch die besondere Art ihrer Finanzierung. Die Frage nach den Erfahrungen mit dem KSVG ist deshalb auch in erster Linie eine Frage nach der praktischen Bewährung dieser Finanzierungskonzeption.⚖
Über die Prüfungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung konnten in den ersten Jahren nach der Reform zwar viele typische Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen neu erfasst werden. Damit verbunden waren auch Abgabenachforderungen in erheblicher Höhe. Inzwischen sind durch die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung nahezu alle typischen Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen erfasst worden. Dies führte aber letztlich zu keiner nachhaltigen Stabilisierung des Finanzierungssystems. Auch wenn der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe zunächst deutlich auf 3,9 Prozent abgesenkt werden konnte, so wurde dieser positive Trend bereits im Jahr 2013 wieder gestoppt. Die mit der Durchführung der Künstlersozialversicherung stetig ansteigenden Kosten machten im Jahr 2013 eine Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes auf 4,2 Prozent notwendig. Handelte es sich hierbei noch um eine verhältnismäßig moderate Anhebung, so musste der Abgabesatz im Jahre 2014 sprunghaft auf 5,2 Prozent erhöht werden.
Auch wenn der Abgabesatz in den Jahren 2017 (4,8 Prozent) und 2018 (4,2 Prozent) wieder gesenkt werden konnte, so muss doch festgestellt werden, dass die Finanzierung der Künstlersozialversicherung aufgrund der stetig ansteigenden Anzahl der nach dem KSVG versicherten Personen nicht dauerhaft stabilisiert werden konnte.
In der ersten Hälfte des Jahres 2021 waren aufgrund der Corona-Krise Konzerte, Theateraufführungen und ähnliche Events nahezu vollständig ausfallen, was zwangsläufig bedeutet, dass auch erheblich weniger Künstlersozialabgabe entrichtet wurde. Um einer unverhältnismäßigen Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen in der pandemischen Krisensituation entgegenzuwirken, wurde es im Jahr 2021 erforderlich, zusätzliche Bundesmittel in Höhe 32,5 Millionen Euro bereit zu stellen. Auch im Haushaltsjahr 2022 musste der Bund aufgrund der coronabedingten Einnahmeausfälle einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse leisten. ⚖ Nur aufgrund dieser zusätzlichen Finanzmittel konnte der Abgabesatz auch in den Jahren 2021 und 2022 unverändert bei 4,2 Prozent gehalten werden.
Waren im Jahr 1981 nur rund 12.000 Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse versichert, musste im Jahre 2025 für 186.592 Versicherte ein Bundeszuschuss geleistet werden. Trotz eines leichten Rückgangs der nach dem KSVG versicherten Personen ist aufgrund der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Berufstätigkeit nicht auszuschließen, dass das praktizierte Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung irgendwann kollabieren wird. Die zwingend notwendig gewordene, sprunghafte Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes im Jahr 2026 von 4,2 auf 5,0 Prozent sendet diesbezüglich jedenfalls keine positiven Signale.
SVMWIndex k4s2a1
Selbständige Künstler und Publizisten werden über das KSVG gegen die Risiken von Krankheit und Alter im Rahmen einer Pflichtversicherung abgesichert.
Die Grundkonstruktion des Künstlersozialversicherungsgesetzes beruht darauf, den Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten ›wie Arbeitnehmer‹ über die extra hierfür geschaffene ›Künstlersozialkasse‹ gegen die Risiken von Krankheit und Alter im Rahmen einer Pflichtversicherung abzusichern.⚖ In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht für selbständige Künstler und Publizisten hingegen keine Versicherungspflicht.
Im Jahre 1995 wurde der Sozialversicherung mit der gesetzlichen Pflegeversicherung ein weiterer Zweig angegliedert. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind seit dem 1. Januar 1995 auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung.⚖
Das Modell der Beitragstragung basiert auch in der Künstlersozialversicherung auf einer Mischfinanzierung, ähnlich wie bei den abhängig Beschäftigten. 50 Prozent des Beitrags werden durch den Versicherten aufgebracht (Versichertenanteil), der restliche Teil durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter bzw. Auftraggeber und staatliche Zuschüsse (›Arbeitgeberanteil‹).
Aufgrund der Sonderbehandlung und Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Selbständigen gegenüber denjenigen Selbständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen, hatten die Unternehmen der Medienwirtschaft ordnungspolitische Bedenken. Die Verfassungsmäßigkeit dieser in der Sozialversicherung einzigartigen Finanzierungskonstruktion hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bestätigt.⚖
SVMWIndex k4s2a2
Die Künstlersozialkasse hat im Rahmen des KSVG Feststellungsbescheide über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen zu erlassen.
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG werden nicht von der Künstlersozialkasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern gewährt.
Die Künstlersozialversicherung wird bundesweit durchgeführt von der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und war bis zum 31. Dezember 2024 der Unfallkasse des Bundes angegliedert. Zum 1. Januar 2025 wurde die Künstlersozialkasse in das Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See integriert.
Die Künstlersozialkasse ist kein selbständiger Versicherungsträger, sondern als Sonderinstitution den Versicherungsträgern vorgeschaltet. Sie ist für die zweckgebundene Verwendung der Mittel aus der Künstlersozialabgabe zuständig und hat für ihre Mitglieder die Versicherungsveranlagung und Beitragserhebung durchzuführen.
Es gehört zu den Aufgaben der Künstlersozialkasse die Beitragsabführung an die Sozialversicherungsträger zu koordinieren. In diesem Zusammenhang zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmer und den Bundeszuschuss ein und leitet den Gesamtbeitrag an die entsprechenden Versicherungsträger weiter. Die Künstlersozialkasse agiert hier für die selbständigen Künstler und Publizisten quasi wie ein Arbeitgeber und ist gegenüber den Versicherungsträgern Beitragsschuldnerin des vollen Sozialversicherungsbeitrags. Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.
Eine weitere wesentliche Aufgabe der Künstlersozialkasse ist die Erfassung der versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten und das Erlassen der entsprechenden Feststellungsbescheide über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht sowie das Erstatten der entsprechenden An‑ und Abmeldungen zur gesetzlichen Kranken‑, Renten‑ und Pflegeversicherung. Zudem hat die Künstlersozialkasse die abgabepflichtigen Unternehmer (Verwerter) zu erfassen und die entsprechenden Feststellungsbescheide über die Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu erlassen.
Darüber hinaus gehört auch die Aufklärung und Beratung der Versicherten und der abgabepflichtigen Unternehmer zu den Aufgaben der Künstlersozialkasse.
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG werden nicht von der Künstlersozialkasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern gewährt. Für den Bereich der Kranken‑ und Pflegeversicherung sind dies die vom Künstler oder Publizisten gewählte gesetzliche Kranken‑ bzw. Pflegekasse oder das gewählte private Versicherungsunternehmen; Leistungen aus den Bereichen Rente und Rehabilitation werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger gewährt. Entsprechend sind die Anträge auf Leistungsgewährung nicht an die Künstlersozialkasse, sondern direkt an die Sozialversicherungsträger zu richten.
SVMWIndex k4s2a3
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten nach § 30 Abs. 1 SGB I für selbständigen Künstler oder Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben.
In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Deshalb findet auch § 32 SGB I entsprechende Anwendung. Das heißt, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, nichtig sind.⚖
Systematik der Versicherungspflicht → Räumlicher Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches
Der Gesetzgeber hat aufgrund des im Sozialversicherungsrecht maßgebenden ›Territorialprinzip‹ eine soziale Sicherung von im Ausland ansässigen Künstlern/Publizisten nicht anstrebt. Der im Ausland ansässige und dort schwerpunktmäßig tätige selbständige Künstler unterliegt daher nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.⚖
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten nach § 30 Abs. 1 SGB I für selbständigen Künstler oder Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Wird die selbständige Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ausgeübt, ist der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend.⚖
Das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I lässt gemäß §§ 3, 9 und 11 Abs. 2 SGB IV eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auf selbständige Künstler, die ihre künstlerische Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ausüben und die nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, nicht zu.⚖
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungsschutz für Künstler und Publizisten
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Die Künstlersozialabgabe
Das in § 30 Abs. 1 SGB I manifestierte Territorialprinzip findet auch auf die Abgabepflicht der ›Verwerter‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG Anwendung.⚖
Maßgeblich für die Bestimmung des Erhebungsgebietes ist der Sitz bzw. die Tätigkeit des Vermarkters. In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen wurden und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen wurden.⚖ Damit fallen die Unternehmer nicht unter die Abgabepflicht, die ihren Sitz im Ausland haben und im Inland weder ihre Tätigkeit ausüben noch eine Niederlassung noch eine ständige Vertretung haben.
Auch Botschaften, Konsulate anderer Staaten – zählen trotz ihrer Exterritorialität – zum Erhebungsgebiet. Schiffe unter deutscher Flagge sind Teil des Territoriums ihres Heimatstaates und zählen damit zum Erhebungsgebiet. Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Diese sind als ›schwimmender Gebietsteil‹ des Heimatlandes anzusehen.⚖
Etwas anders verhält es sich bei Luftfahrzeugen. Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.⚖
Die Künstlersozialabgabe → Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer
Der Veranstalter künstlerischer oder publizistischer Leistungen betreibt seine Tätigkeit dort, wo der von ihm bezahlte Künstler bzw. Publizist im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. Ist für die Tätigkeit eine bestimmte Betriebsstätte erforderlich, so gilt die Tätigkeit als dort vollzogen.⚖
Typische Verwerter → Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen
Das Territorialprinzip führt dazu, dass der Gesetzgeber mit der Künstlersozialabgabe nicht auch auf Entgelte zugreift, die ausländische ›Verwerter‹ an in‑ oder ausländische Künstler oder Publizisten zahlen.⚖
Eine Vielzahl an Werken und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten kann in der heutigen Zeit über internationale Plattformen bezogen oder genutzt werden, die größtenteils im Ausland sitzen. Die fortschreitende Internationalisierung und Plattformierung führt zu Situationen, dass in Deutschland künstlerische bzw. publizistische Leistungen verwertet werden, ohne dass ein Unternehmen zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann. Um dem entgegenzuwirken, wäre der Anwendungsbereich des KSVG auf ausländische Plattformen zu erweitern.⚖ Die Relevanz des Themas hat auch die aktuelle Bundesregierung erkannt. Laut Koalitionsvertrag ist »eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter um digitale Plattformen, die eine kommerzielle Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen, anzustreben«.⚖
Grenze zur Fremdvermarktung → Anmerkung des Verfassers
SVMWIndex k4s2a4
Wird die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, kommt für diese Tätigkeit ein Versicherungsschutz nach dem KSVG nicht in Betracht.
Die Versicherungspflicht als selbständiger Künstler oder Publizist nach dem KSVG steht nicht in Konkurrenz zur Versicherungspflicht der nichtselbständig erwerbstätigen Künstler und Publizisten, sondern ist immer erst dann zu prüfen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis verneint wurde. Das Künstlersozialversicherungsgesetz fungiert damit quasi als soziales »Auffangnetz« für die Künstler und Publizisten, die nicht als abhängig Beschäftigte arbeiten, sondern regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten verrichten.
Wird die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, kommt für diese Tätigkeit ein Versicherungsschutz nach dem KSVG nicht in Betracht. Entsprechend ist für eine im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbrachte künstlerische oder publizistische Leistung vom Arbeitgeber auch keine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten, sondern der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abzuführen.
Systematik der Versicherungspflicht → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht
Das deutsche Rechtssystem kennt keine allgemeine Statusbestimmung der Person, sondern es ist sozialversicherungsrechtlich immer das jeweilige Vertragsverhältnis zu bewerten. Gerade für die in der Medienwirtschaft tätigen Auftragnehmer ist es nicht untypisch, verschiedenartige Verrichtungen (z. B. als Drehbuchautor, Darsteller und Sprecher) nebeneinander ausüben, die in ihrer statusrechtliche Einstufung differieren. So kann für die eine Tätigkeit Versicherungspflicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eintreten, während es sich bei der anderen Tätigkeit um eine selbständige künstlerische oder publizistische Leistung handelt, für die Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.
Ob der ›Verwerter‹ den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse oder die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen hat, richtet sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der ausgeübten Tätigkeit. Die Versicherungspflicht als selbständiger Künstler oder Publizist nach dem KSVG steht nicht in Konkurrenz zur Versicherungspflicht der nichtselbständig erwerbstätigen Künstler und Publizisten, sondern ist immer erst dann zu prüfen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis verneint wurde. Das Künstlersozialversicherungsgesetz fungiert damit quasi als soziales ›Auffangnetz‹ für die Künstler und Publizisten, die nicht als abhängig Beschäftigte arbeiten, sondern regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten verrichten.
Für die in der Medienwirtschaft tätigen Auftragnehmer ist es nicht untypisch, innerhalb eines Monats verschiedenartige Tätigkeiten (z. B. als Drehbuchautor, Darsteller und Sprecher) ausüben. Da eine Statusbestimmung immer für das jeweilige Vertragsverhältnis und nicht personenbezogen vorzunehmen ist, kann für die eine Arbeit Versicherungspflicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eintreten, während es sich bei der anderen Tätigkeit um eine selbständige künstlerische oder publizistische Leistung handelt, für die Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht.
Entscheidend dafür, ob der Sozialversicherungsschutz der künstlerisch oder publizistisch tätigen Erwerbsperson in der allgemeinen Sozialversicherung oder in der Künstlersozialversicherung besteht, ist der sozialversicherungsrechtliche Status der jeweils gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit. Dieser ist immer vorrangig zu prüfen.
Statusbewertung des Vertragsverhältnisses → Das formelle Beschäftigungsverhältnis
Die Bescheide der Künstlersozialkasse sind für die im Rahmen einer Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV notwendigen Statusüberprüfung der einzelnen Vertragsbeziehung wenig aussagekräftig. Lediglich in den Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits für eine andauernde Vertragsbeziehung eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt die Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich als widerlegt.⚖
SVMWIndex k4s2a5
Der Gesetzgeber hat von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung bewusst abgesehen. Den Anforderungen des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung.
Der Begriff des ›Publizisten‹ ist nicht eng auszulegen.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von ›Künstlern‹ und ›künstlerischen Tätigkeiten‹. Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder bewusst verzichtet.
Der Kunstbegriff und der Begriff des Publizisten werden nicht nur für die Regelung der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten verwendet, sondern auch für die Abgrenzung der abgabepflichtigen Kunstvermarkter (Kunstverwerter) und die Bestimmung der abgabepflichtigen Leistungen. Für die Qualifizierung einer selbständigen Erwerbsperson als Künstler oder Publizist und der Feststellung der Abgabepflicht für künstlerische oder publizistische Leistungen sind die anzuwendenden Maßstäbe identisch.⚖
Insgesamt ist festzustellen, dass eine in der Anfangsphase der Künstlersozialversicherung durchaus großzügige Zuordnung einer Tätigkeit zum künstlerischen oder publizistischen Bereich durch Verwaltung und Rechtsprechung einer eher maßvollen und lebensnahen Praxis gewichen ist.
SVMWIndex k4s2a6
Über das KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten tragen die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge.
Der andere Teil der Beiträge wird über die Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss finanziert.
Der Gesetzgeber hat die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge derjenigen der Arbeitnehmer nachgebildet. Nach dem KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten haben daher wie Arbeitnehmer nur den halben Beitrag (50 Prozent) zu zahlen.
Die andere Hälfte wird durch die von den Vermarktern zu zahlende Künstlersozialabgabe (20 Prozent) und einen Bundeszuschuss (30 Prozent) finanziert.

Berechnungsfaktoren für den zu leistenden Beitragsanteil der über das KSVG versicherten Künstler oder Publizisten sind die voraussichtlichen Einkünfte aus der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit und die anteiligen Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.⚖
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil
Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten findet ihre Rechtfertigung in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbständigen Künstlern und Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite.⚖ Die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden werden meist erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter (Verleger, Produzent, Konzertdirektion, Theater, Galerie und anderen) dem Endabnehmer zugänglich gemacht. Damit unterscheiden sich die Kulturberufe von anderen freien Berufen, die in der Regel ihre Leistungen und Produkte unmittelbar an ihre Endabnehmer (Kunden) veräußern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe ist so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.⚖
Mit Einführung des KSVG zum 1. Januar 1983 wurde festgelegt, die Abgabesätze für die vier Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getrennt zu ermitteln. In Ermangelung von aussagekräftigen statistischen Daten wurde jedoch zunächst bis einschließlich 1988 für alle vier Bereiche ein einheitlicher Abgabesatz in Höhe von 5 Prozent festgesetzt. Erst mit dem Gesetz zur Änderung des KSVG wurden ab 1. Januar 1989 für die vier Bereiche getrennte Abgabesätze eingeführt.⚖ In der Praxis traten jedoch häufig Schwierigkeiten bei der Zuordnung einzelner Berufsgruppen zu den jeweiligen Bereichen auf, sodass der Gesetzgeber zum 1. Januar 2000 wieder einen einheitlichen Abgabesatz für alle vier Bereiche festlegte.⚖
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung war über die Jahre starken Schwankungen unterlegen. Nachdem der Abgabesatz nur durch erhebliche Stabilisierungsmaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 konstant bei 4,2 Prozent gehalten werden konnte, wurde ab 2023 drastisch auf 5,0 Prozent angehoben.⚖ Im Jahr 2026 wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf 4,9 Prozent abgesenkt.⚖
| 2005 | ab 2010 | ab 2013 | ab 2014 | 2017 | ab 2018 | ab 2023 | 2026 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5,8 % | 3,9 % | 4,1 % | 5,2 % | 4,8 % | 4,2 % | 5,0 % | 4,9 % |

Der Bund hat nicht nur die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse zu tragen, sondern er hat sich zudem an der Beitragstragung für die über das KSVG versicherten Künstler und Publizisten zu beteiligen. Die Beteiligung des Bundes erfolgt in Form eines Zuschusses und beträgt 20 Prozent der Ausgaben der Künstlersozialkasse.⚖
Der Bundeszuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Teil der Künstler und Publizisten selbst vermarktet und daher im Verwertungsprozess keine Künstlersozialabgabe anfällt.
Bei der ›Selbstvermarktung‹ erhalten die versicherten Künstler und Publizisten ihre Honorare nicht von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern von privaten Endabnehmern (z. B. privaten Kunstsammlern oder Gagen für Auftritte auf privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine ›Verwerter‹ von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden.
Grundgedanke der Künstlersozialabgabepflicht → Abgrenzung zur Selbstvermarktung
In den Kalenderjahren 2021 und 2022 konnte der Künstlersozialabgabesatz nur durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) stabil gehalten werden. Im Jahr 2021 wurden zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt. Im Haushaltsjahr 2022 leistet der Bund einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse. Zudem leistet der Bund im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58.913.000 Euro an die Künstlersozialkasse.⚖ Auch diese Mittel dienten der Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes.
SVMWIndex k4s2a7