SVMWIndex k4s2a1
Selbständige Künstler und Publizisten werden über das KSVG gegen die Risiken von Krankheit und Alter im Rahmen einer Pflichtversicherung abgesichert.
SVMWIndex k4s2a2
Die Künstlersozialkasse hat im Rahmen des KSVG Feststellungsbescheide über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen zu erlassen.
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nach dem KSVG werden nicht von der Künstlersozialkasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern gewährt.
SVMWIndex k4s2a3
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten nach § 30 Abs. 1 SGB I für selbständigen Künstler oder Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben.
In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
Das in § 30 Abs. 1 SGB I manifestierte Territorialprinzip findet auch auf die Abgabepflicht der ›Verwerter‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG Anwendung.⚖
In den Geltungsbereich des KSVG fallen alle Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden. Deshalb zählen auch Botschaften, Konsulate anderer Staaten – trotz ihrer Exterritorialität – zum Erhebungsgebiet.
Auch Schiffe unter deutscher Flagge sind Teil des Territoriums ihres Heimatstaates und zählen damit zum Erhebungsgebiet. Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Diese sind als ›schwimmender Gebietsteil‹ des Heimatlandes anzusehen.⚖
Etwas anders verhält es sich bei Luftfahrzeugen. Luftfahrzeuge sind nach dem völkerrechtlich zu beachtenden Gewohnheitsrecht im Unterschied zu Handelsschiffen nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwortung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.⚖
Die Künstlersozialabgabe → Abschließende Aufzählung der abgabepflichtigen Unternehmer
SVMWIndex k4s2a4
Wird die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, kommt für diese Tätigkeit ein Versicherungsschutz nach dem KSVG nicht in Betracht.
SVMWIndex k4s2a5
Der Gesetzgeber hat von einer Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen Leistung bewusst abgesehen. Den Anforderungen des KSVG genügt bereits ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung.
Der Begriff des ›Publizisten‹ ist nicht eng auszulegen.
In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von ›Künstlern‹ und ›künstlerischen Tätigkeiten‹. Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder bewusst verzichtet.
Der Kunstbegriff und der Begriff des Publizisten werden nicht nur für die Regelung der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten verwendet, sondern auch für die Abgrenzung der abgabepflichtigen Kunstvermarkter (Kunstverwerter) und die Bestimmung der abgabepflichtigen Leistungen. Für die Qualifizierung einer selbständigen Erwerbsperson als Künstler oder Publizist und der Feststellung der Abgabepflicht für künstlerische oder publizistische Leistungen sind die anzuwendenden Maßstäbe identisch.⚖
Insgesamt ist festzustellen, dass eine in der Anfangsphase der Künstlersozialversicherung durchaus großzügige Zuordnung einer Tätigkeit zum künstlerischen oder publizistischen Bereich durch Verwaltung und Rechtsprechung einer eher maßvollen und lebensnahen Praxis gewichen ist.
SVMWIndex k4s2a6
Über das KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten tragen die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge.
Der andere Teil der Beiträge wird über die Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss finanziert.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.⚖ Im Jahr 2024 beträgt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent.⚖
2005 | ab 2010 | ab 2013 | ab 2014 | 2017 | ab 2018 | 2023 | 2024 |
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5,8 % | 3,9 % | 4,1 % | 5,2 % | 4,8 % | 4,2 % | 5,0 % | 5,0 % |
SVMWIndex k4s2a7