Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Versicherungsfreiheit bestimmter Personengruppen

Leitsatz
  1. Die kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfreiheit steht wie die kraft Gesetzes ein­tretende Versicherungspflicht nicht zur Disposition der Vertragsparteien und kann deshalb nicht umgangen werden.

SVMWIndex k3s1a1

Beamte, Richter und Soldaten

Leitsatz
  1. Beamte, Richter und Soldaten sind in der Beschäftigung im Amt aufgrund ihres Status grundsätzlich kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.

Beschäftigung im Amt

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes versicherungsfrei in der ge­setz­lichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung. Liegen die statusrecht­lichen Vor­aus­setzungen vor, tritt die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrück­lichen Entscheidung oder Mitteilung des Dienstherrn oder einer sonstigen übergeordneten Behörde über die Gewährleistung einer Versorgung bedarf.

Beamte in einer privatrechtlichen ›(Zweit‐)beschäftigung‹ → Gedanke des Solidaritätsprinzips

Versicherungsfreiheit (Absicherung aufgrund eines anderen Sicherungssystems)

Beamte

Richter

Soldaten

↓ ↓ ↓

auf Lebenszeit

auf Lebenszeit

Berufssoldaten

     

auf Zeit

auf Zeit

auf Zeit

     

auf Probe

auf Probe

 
     

auf Widerruf

   

SVMWIndex k3s1a2

Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe

Leitsatz
  1. Nichtdeutsche Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied­staat der Eu­ropäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, die auf Schiffen unter deutscher Flagge einge­setzt werden, sind weitestgehend von der gesetzlichen Sozialversicherung frei­gestellt.

SVMWIndex k3s1a3

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Leitsätze
  1. Bestimmte Personenkreise sind kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Kran­kenversicherung.

  2. Die für die Krankenver­sicherung maßgebenden Vorschriften über die Versicherungs­freiheit gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung ent­sprechend.

SVMWIndex k3s1a4

Kranken‑ und Pflegeversicherungsfreiheit wegen hauptberuflicher Selbständigkeit

Leitsatz
  1. Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist derjenige, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V aus­geschlossen.

SVMWIndex k3s1a5

KV‑ und PV‑Freiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres

Leitsatz
  1. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden blei­ben unter gewissen Voraussetzungen weiterhin krankenversicherungsfrei.

SVMWIndex k3s1a6

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV

Leitsatz
  1. Für bestimmte Personenkreise besteht kraft gesetzlicher Bestimmung Versicherungsfrei­heit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

SVMWIndex k3s1a7

Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Leitsatz
  1. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungs­frei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

SVMWIndex k3s1a8