Die kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfreiheit steht wie die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht nicht zur Disposition der Vertragsparteien und kann deshalb nicht umgangen werden.
SVMWIndex k3s1a1
Beamte, Richter und Soldaten sind in der Beschäftigung im Amt aufgrund ihres Status grundsätzlich kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.⚖ Liegen die statusrechtlichen Voraussetzungen vor, tritt die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Entscheidung oder Mitteilung des Dienstherrn oder einer sonstigen übergeordneten Behörde über die Gewährleistung einer Versorgung bedarf.
Beamte in einer privatrechtlichen ›(Zweit‐)beschäftigung‹ → Gedanke des Solidaritätsprinzips
Beamte |
Richter |
Soldaten |
auf Lebenszeit |
auf Lebenszeit |
Berufssoldaten |
auf Zeit |
auf Zeit |
auf Zeit |
auf Probe |
auf Probe |
|
auf Widerruf |
SVMWIndex k3s1a2
Nichtdeutsche Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die auf Schiffen unter deutscher Flagge eingesetzt werden, sind weitestgehend von der gesetzlichen Sozialversicherung freigestellt.
SVMWIndex k3s1a3
Bestimmte Personenkreise sind kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die für die Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften über die Versicherungsfreiheit gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung entsprechend.
SVMWIndex k3s1a4
Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist derjenige, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V ausgeschlossen.
SVMWIndex k3s1a5
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden bleiben unter gewissen Voraussetzungen weiterhin krankenversicherungsfrei.
SVMWIndex k3s1a6
Für bestimmte Personenkreise besteht kraft gesetzlicher Bestimmung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
SVMWIndex k3s1a7
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
SVMWIndex k3s1a8