Die kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfreiheit steht wie die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht nicht zur Disposition der Vertragsparteien und kann deshalb nicht umgangen werden.
Genauso, wie der in bestimmten Sozialbüchern normierte Versicherungsschutz, unterliegt auch die Versicherungsfreiheit nicht der Dispositionsfreiheit von Versicherten, Arbeitgebern und Versicherungsträgern. Sie ist nicht zu umgehen und tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein.
Allerdings ist in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Sie setzt einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten voraus und wird grundsätzlich vom zuständigen Versicherungsträger ausgesprochen.
SV‑Freiheit → Versicherungsfreiheit auf Antrag
Grundsätzlich sind alle abhängig Beschäftigten versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wenn der Betreffende bereits anderweitig versorgt oder abgesichert ist.
Ob Versicherungsfreiheit vorliegt, ist in dem für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebenden Sozialgesetzbuch normiert und daher grundsätzlich für die einzelnen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung separat festzustellen.
Allerdings ist für bestimmte Personenkreise aufgrund des Vorliegens einer anderen gesetzlichen Absicherung keine Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung vorhanden (z. B. bei Beamten), sodass die Versicherungsfreiheit in den für die einzelnen Versicherungszweige maßgeblichen Vorschriften identisch geregelt ist.
SVMWIndex k3s1a1
Beamte, Richter und Soldaten sind in der Beschäftigung im Amt aufgrund ihres Status grundsätzlich kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.⚖ Liegen die statusrechtlichen Voraussetzungen vor, tritt die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Entscheidung oder Mitteilung des Dienstherrn oder einer sonstigen übergeordneten Behörde über die Gewährleistung einer Versorgung bedarf.
Beamte in einer privatrechtlichen ›(Zweit‐)beschäftigung‹ → Beamte in einer privatrechtlichen ›(Zweit‐)beschäftigung‹
Beamte |
Richter |
Soldaten |
auf Lebenszeit |
auf Lebenszeit |
Berufssoldaten |
auf Zeit |
auf Zeit |
auf Zeit |
auf Probe |
auf Probe |
|
auf Widerruf |
Beamte und ihr Dienstherr in Bund oder Ländern verbindet ein besonderes Dienst‑ und Treueverhältnis. Daraus resultiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherren. Im Rahmen der Beihilfe verpflichtet sich der Dienstherr, einem Beamten im Krankheitsfall einen Teil der anfallenden Kosten zu erstatten. Die Alterssicherung wird für Beamtinnen und Beamte über ein eigenständiges System der sozialen Sicherung, der Beamtenversorgung gewährleistet.
Richter sind hinsichtlich des Dienstverhältnisses mit den Beamten vergleichbar. Ihnen wurde jedoch durch das Deutsche Richtergesetz eine eigene Rechtsstellung zuerkannt. Zusätzlich haben die einzelnen Bundesländer eigene Richtergesetze zur Konkretisierung der Rahmenvorschriften erlassen.
Soldaten stehen in einem öffentlich‐rechtlichen Dienst‑ und Treueverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sie bilden, trotz zahlreicher Parallelen mit den Beamten (z. B. Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz), eine eigene Statusgruppe wie die Richter. Der Bund hat im Rahmen des Dienst‑ und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen.⚖
Liegen die statusrechtlichen Voraussetzungen vor, haben Beamte, Richter und Soldaten einen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Krankheits‑, Geburts‑, Pflege‑ und Todesfällen. Die finanzielle Unterstützung erfolgt grundsätzlich in Form eines Beihilfeanspruchs, sie kann im Bereich des Krankenversicherungsschutzes aber auch in Form einer ›(Freien) Heilfürsorge‹ erfolgen. Bei der (Freien) Heilfürsorge handelt es sich um eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich ist (z. B. Soldaten).
Wenn Beamte in den Ruhestand treten erhalten sie von ihrem Dienstherrn eine Pension. Die Höhe der Pension beträgt für jede jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge gemäß § 5 BeamtVG. Der Höchstsatz beträgt dabei 71,75 Prozent.
Arbeitslos werden können Beamte, Richter und Soldaten während ihrer Beschäftigung im Amt nicht.
Ein Beamter auf Zeit ist in der Regel ein (auf Zeit) gewählter Beamte (z. B. Landrat, Bürgermeister). Beamte auf Zeit haben einen Beihilfeanspruch und erwerben auch Anwartschaften auf spätere Versorgungsbezüge.
Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist (Dienstzeitende).⚖
Beamte auf Lebenszeit können in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personalbedarfs zu Richtern auf Zeit ernannt werden.⚖
Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Unter besonderen Bedingungen kann sie verkürzt oder auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden.
Richter auf Probe führen die Bezeichnung ›Richter‹, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung ›Staatsanwalt‹. Wie jeder Berufsrichter steht der Richter auf Probe in einem öffentlich‐rechtlichen Dienstverhältnis (Richterverhältnis).⚖
Bewerber, die die Befähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben müssen, sind vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.⚖ Der Status des Widerrufsbeamten bzw. des Beamtenanwärters ist in diesen Fällen notwendige Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit.
Auch Personen, die eine den Beamten vergleichbare Absicherung gegen bestimmte ›Wechselfälle des Lebens‹ haben, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Personenkreis |
|||
Körperschaften |
Anstalten |
Stiftungen |
Verbände |
In der gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) besteht Versicherungsfreiheit, wenn der Beschäftigte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.⚖
Ansprüche bei Krankheit |
|
Fortzahlung der Bezüge |
Beihilfe oder (Freie) Heilfürsorge |
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften in dieser Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.⚖
Im Unterschied zu den Personenkreisen, deren Versorgungsansprüche sich unmittelbar aus ihrem Status ableiten, muss die Versorgungsanwartschaft für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Personen ausdrücklich gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sein.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.⚖ Die Rentenversicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden.
Voraussetzungen für die RV‑Freiheit |
||
Gewährleistung |
Umfang |
Sicherung |
Die gewährleistete Versorgungsanwartschaft muss
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen ausgestaltet sein,
sich auf den Eintritt verminderter Erwerbsunfähigkeit, das Alter sowie Hinterbliebenenversorgung beziehen und
abgesichert sein.
Da auch die beamtenähnlichen Personen in dieser Beschäftigung nicht arbeitslos werden können, sind sie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.⚖
Versicherungsfrei sind auch Geistliche der als öffentlich‐rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.⚖ Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind zudem Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.⚖
SVMWIndex k3s1a2
Nichtdeutsche Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die auf Schiffen unter deutscher Flagge eingesetzt werden, sind weitestgehend von der gesetzlichen Sozialversicherung freigestellt.
Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Diese sind als ›schwimmender Gebietsteil‹ des Heimatlandes anzusehen.⚖
Zu den Besatzungsmitgliedern gehören alle auf dem Schiff seemännische Dienste leistenden Personen sowie die sonstigen Arbeitnehmer (z. B. Köche, Verkäufer). Nicht dazu zählen Lotsen.⚖
Nichtdeutsche Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die auf Schiffen unter deutscher Flagge eingesetzt werden, sind weitestgehend von der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung freigestellt, und zwar unabhängig davon, ob das Schiff im deutschen Seeschiffsregister (Erstregister) oder im internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR – Zweitregister für Seeschiffe unter deutscher Flagge) eingetragen ist.
Die Vorschrift stellt eine Ausnahme (Lex specialis) zu § 3 SGB IV dar, wonach es für die Versicherungspflicht von Beschäftigten grundsätzlich auf die Beschäftigung im Inland ankommt, zu der auch die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe gehören, deren Heimathafen als Beschäftigungsort gilt.⚖
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken‑ und damit auch Pflegeversicherung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
Die ab 1. Januar 2004 eingefügte Regelung sollte dazu dienen, den Trend zur Ausflaggung zu stoppen und die Reeder zu bewegen, ihre Schiffe wieder verstärkt unter deutscher Flagge fahren zu lassen.⚖
Auch in der Arbeitslosenversicherung sind nach § 28 Abs. 3 SGB III nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe kraft Gesetzes versicherungsfrei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
Entsprechend dem Territorialitätsprinzip unterliegen grundsätzlich auch ausländische oder staatenlose Besatzungsmitglieder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder sind bei Aufnahme einer Beschäftigung auf einem Schiff unter deutscher Flagge versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Damit verbunden ist auch die Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
Auf Antrag des Reeders ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich, soweit die Seeleute ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.⚖
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe
SVMWIndex k3s1a3
Bestimmte Personenkreise sind kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die für die Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften über die Versicherungsfreiheit gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung entsprechend.
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem können sich bestimmte Personen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist geknüpft an die Krankenversicherungspflicht. Da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden ist, gelten die für die Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften über die Versicherungsfreiheit für die gesetzliche Pflegeversicherung entsprechend.
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind
Beamte und sonstige (beamtenähnlich) Beschäftigte.⚖
Ergibt sich aus der Erklärung des beurlaubenden Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, sind beurlaubte Beamte auch in der Zweitbeschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.⚖
Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Beamte in einer Zweitbeschäftigung
Personen, die Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten.⚖
Beamte in einer Zweitbeschäftigung → Fortzahlung der Bezüge und Beihilfeanspruch
Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe.⚖
Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden.⚖
Geringfügige Entlohnung → Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, PV und AV
Personen, die zeitgeringfügig (kurzfristig) beschäftigt werden.⚖
Kurzfristigkeit → Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung)
Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.⚖
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Die ›maßgebende‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.⚖
Werkstudenten → ›Werkstudentenprivileg‹
Personen, die hauptberuflich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.⚖
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.⚖
SVMWIndex k3s1a4
Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist derjenige, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V ausgeschlossen.
Für hauptberuflich selbstständig Tätige ist der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll ihrem Zweck nach verhindern, dass die aufgrund ihres Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit nicht schutzbedürftigen Selbständigen durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, obwohl sie nicht mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beitragen.
Ein eigenständiges Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber den hauptberuflich selbstständig Tätigen nicht eingeräumt. Eine bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Mitgliedschaft kann jedoch unter den in § 9 SGB V genannten Voraussetzungen freiwillig fortgesetzt werden.
Obwohl grundsätzlich sowohl die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung begründen, greift nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Versicherungspflicht aufgrund der hauptberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Eine ›doppelte‹ Beitragserhebung findet aufgrund der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V nicht statt.
Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll ihrem Zweck nach aber eigentlich nur verhindern, dass die aufgrund ihres Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit nicht schutzbedürftigen Selbständigen durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, obwohl sie nicht mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beitragen.
Unterliegt aber auch die selbständige Tätigkeit – wie bei Künstlern und Publizisten – grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung, so kann man die hierdurch eintretende (ungerechtfertigte) Privilegierung von selbständigen Künstlern und Publizisten nur als Kuriosum bezeichnen, weil dadurch Künstler und Publizisten – zu Lasten der Solidargemeinschaft – gerade nicht mit ihrer vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beitragen.
Dass hier die dem Grunde nach ›krankenversicherungspflichtigen‹ selbständigen Künstler bzw. Publizisten den ›nicht krankenversicherungspflichtigen‹ Selbständigen gleichgestellt sind, ist nach Meinung des Verfassers nicht nachvollziehbar und deshalb zumindest diskussionswürdig.
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV
Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Selbständige unterliegen keinem Direktionsrecht und sind in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und können ihre Arbeitszeit frei bestimmen.⚖
Eine selbständige Tätigkeit endet, wenn die Erwerbstätigkeit nachweislich eingestellt oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird.
Beendigung der selbständigen Tätigkeit |
|
Aufgabe der Betriebstätigkeit |
Veräußerung des Betriebes |
Abmeldung des Gewerbebetriebs,1
Auflösung,
Liquidation oder
Löschung des Betriebes im Handelsregister oder in der Handwerksrolle,
Veräußerung des Betriebes.
1 Wird im Falle der Gewerbeabmeldung der Betrieb aufgrund einer nicht abgegebenen Betriebsaufgabeerklärung im steuerrechtlichen Sinne fortgeführt und werden dementsprechend weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist für diese Zeit weiterhin eine selbständige Tätigkeit anzunehmen.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der GKV‐Spitzenverband die vorher vertretene generalisierende Regelung, wonach allein die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stets als entscheidungserhebliches Merkmal der Hauptberuflichkeit zu werten ist, aufgegeben. Wie das Bundessozialgericht feststellte kann sie für sich allein betrachtet keinen ausreichenden Beweis für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit darstellen.⚖
Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer stellt allerdings weiterhin ein Indiz für den Umfang einer selbständigen Tätigkeit dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbständigen als Arbeitgeber ebenso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.
Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.⚖ Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.⚖
Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße
Wenn es gilt, die selbständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt.
Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor oder gilt es, Einwände gegen Grundannahmen zu prüfen, ist im Rahmen einer Gesamtschau bei Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzustellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt.
Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. Eine solche Gesamtschau verhindert einerseits Zufallsergebnisse in den Fällen, in denen ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammen trifft, und erlaubt andererseits, dass Besonderheiten wie z. B. im Falle eines Ausbildungsverhältnisses mit entsprechend geringer Vergütung berücksichtigt werden können, indem eine höhere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Entgelts im Hinblick auf die angestrebte abhängige Beschäftigung im späteren Beruf vorgenommen wird.
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.⚖ In diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land‑ oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler/Publizist mit einzubeziehen.
Dem Kriterium ›Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit‹ kommt allerdings keine eigenständige Bedeutung zu.⚖ Es stellt insbesondere kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs ›hauptberuflich‹.
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit, wann von einem ›deutlichen Überwiegen‹ auszugehen ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht konkret beantwortet. Übersteigt die selbständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 Prozent, kann von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäftigung andererseits sind das Arbeitseinkommen⚖ und das Arbeitsentgelt⚖ miteinander zu vergleichen.
Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit ist durch Heranziehung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen.⚖ Maßgeblich ist danach der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen umfasst neben den steuerrechtlich maßgeblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit⚖ auch Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft⚖ und aus Gewerbebetrieb.⚖
Das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist nach den tatsächlichen aktuellen bzw. den zu erwartenden Verhältnissen zu bestimmen. Das heißt, dass hierbei – anders als beim Nachweis des Arbeitseinkommens für Zwecke der Beitragsbemessung – nicht grundsätzlich auf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist, sondern andere qualifizierte Nachweise z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz‑ und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbständigen) zu akzeptieren sind.
Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich – durch ihre Dauerwirkung – zukunftsbezogen. In der Folgezeit eintretende tatsächliche Änderungen, die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen.
Zur Bestimmung des Zeitaufwands können auch Öffnungszeiten des Betriebs des Selbständigen eine Orientierungshilfe sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird.⚖ Eine mehr als halbtags ausgeübte selbständige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Umfangs zusammenzurechnen.
Neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor‑ und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebes erforderliche Zeit, insbesondere zur Erledigung der laufenden Verwaltung und Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen und ähnlicher Aufgaben. Der im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit der Leitungsfunktion (Personalführung) notwendig verbundene Zeitaufwand ist dem Selbständigen ebenso zuzurechnen.
Nicht zurechenbar ist dagegen der Zeitaufwand von mitarbeitenden Familienangehörigen.⚖
SVMWIndex k3s1a5
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden bleiben unter gewissen Voraussetzungen weiterhin krankenversicherungsfrei.
Bestimmte Personenkreise sind von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen und können sich nicht gesetzlich krankenversichern, selbst wenn sonst alle Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht gegeben sind.
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden (z. B. Wechsel von Voll‑ zur Teilzeitbeschäftigung, Wechsel von einer selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung), bleiben weiterhin krankenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig waren.⚖
Versicherungsfrei sind auch Ehegatten dieser Personen, sofern sie selbst bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Das bedeutet auch, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner eines Beamten, Selbstständigen oder aus anderen Gründen versicherungsfreien Arbeitnehmers durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel nicht versicherungspflichtig wird.
Prüfung der Krankenversicherungspflicht |
||
Der Beschäftigte hat bei Beginn der (versicherungspflichtigen) Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollendet. |
nein |
Krankenversicherungspflicht |
| ja |
||
Der Beschäftigte war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der (versicherungspflichtigen) Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert. |
nein |
Krankenversicherungspflicht |
| ja und |
||
Der Beschäftigte war mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre hauptberuflich selbständig tätig. oder Der Beschäftigte war mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre von der Krankenversicherung befreit. oder Der Beschäftigte war mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig. |
Keine Krankenversicherungspflicht |
|
Eine privat krankenversicherte Hausfrau (Ehefrau) eines ebenfalls privat krankenversicherten Beamten nimmt am 1. August 2026 eine grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Geburtsdatum der Ehefrau: 2. Juli 1964
5‐jährige‐Rahmenfrist: 1. August 2021 bis 31. Juli 2026
Innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist bestand Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Person hat die Beschäftigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgenommen und innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist bestand für mindestens 2 Jahre und 6 Monate keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die am 1. August 2026 aufgenommene Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für den Fortbestand der Krankenversicherungsfreiheit. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Ein Beschäftigter ist seit 10 Jahren versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Der Beschäftigte war während dieser Zeit privat krankenversichert.
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wechselt der Arbeitnehmer ab 1. August 2023 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, mit der Folge, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt unterhalb der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Obwohl der Beschäftigte dem Grunde nach ab 1. August 2023 der Krankenversicherungspflicht unterliegt, bleibt er versicherungsfrei und muss sich weiter privat gegen Krankheit absichern, weil er in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht 2,5 Jahre durchgehend GKV-versichert war.
Eine privat krankenversicherte Hausfrau (Ehefrau) eines ebenfalls privat krankenversicherten Beamten nimmt am 1. August 2026 eine grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Geburtsdatum der Ehefrau: 2. Juli 1964
5‐jährige‐Rahmenfrist: 1. August 2021 bis 31. Juli 2026
Innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist war die Beschäftigte 2 Jahre und 7 Monate bei einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert.
Die Person hat die Beschäftigung zwar nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgenommen, sie war aber innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist mehr als die Hälfte der Zeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Die Beschäftigte unterliegt damit in der am 1. August 2023 aufgenommene Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑und Pflegeversicherung.
SVMWIndex k3s1a6
Für bestimmte Personenkreise besteht kraft gesetzlicher Bestimmung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem können sich bestimmte Personen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind
Beamte und sonstige (beamtenähnlich) Beschäftigte.⚖
Die Versicherungsfreiheit gilt hier im Gegensatz zur Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung nicht für eine neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung.
Beamte → Beamte in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (RV)
Personen, die zeitgeringfügig (kurzfristig) beschäftigt werden.⚖
Kurzfristigkeit → Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung)
⇰ Geringfügige Entlohnung RV‑Pflicht seit 1. Januar 2013
Geringfügige Entlohnung → Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV (Schema)
Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder danach aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.⚖
Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.⚖
Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen.⚖
Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder Fachschule ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.⚖
Praktikanten → Verpflichtend vorgeschriebene Zwischenpraktika
Beschäftigte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung überhaupt nicht pflicht‑ oder freiwillig versichert waren, werden bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig, sondern sind rentenversicherungsfrei.
Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
des Bezugs einer Versorgung,
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
SVMWIndex k3s1a7
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht ist grundsätzlich nicht möglich. Die einzige Ausnahme hierbei gilt für geringfügige Beschäftigungen, für die am 31. März 2003 Versicherungspflicht bestand und die durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und Wegfall der zeitlichen Beschränkung seit 1. April 2003 eigentlich versicherungsfrei wären.
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind
Beamte und sonstige (beamtenähnlich) Beschäftigte.⚖
Ergibt sich aus der Erklärung des beurlaubenden Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, sind beurlaubte Beamte auch in der Zweitbeschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.⚖
Beamte in einer Zweitbeschäftigung → Fortzahlung der Bezüge und Beihilfeanspruch
Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden.⚖
(abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet),
Geringfügige Entlohnung → Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, PV und AV
Personen, die zeitgeringfügig beschäftigt werden.⚖
Kurzfristigkeit → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)
Unständige Beschäftigungen, die berufsmäßig ausübt werden.⚖
Heimarbeiter nach dem HAG, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes als Zwischenmeister beziehen.⚖
Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden in der Woche während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.⚖
Beschäftigte Schüler → Keine Arbeitslosenversicherungspflicht
Personen, die während des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.⚖
Werkstudenten → ›Werkstudentenprivileg‹
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören (Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen).⚖
Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.⚖
Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.⚖
Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.⚖
Arbeitnehmer, deren Beschäftigung mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II gefördert wird.⚖
In der Arbeitslosenversicherung kommt es auf das Eintrittsalter für die Regelaltersrente und nicht auf deren Bezug oder den Bezug einer vorgezogenen Altersrente an. Personen sind in der Arbeitslosenversicherung mit Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.⚖
Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) entfällt der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021.⚖
SVMWIndex k3s1a8