Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

Versicherungsfreiheit bestimmter Personengruppen

Leitsatz
  1. Die kraft Gesetzes eintretende Versicherungsfreiheit steht wie die kraft Gesetzes ein­tretende Versicherungspflicht nicht zur Disposition der Vertragsparteien und kann deshalb nicht umgangen werden.

Genauso, wie der in bestimmten Sozialbüchern normierte Versicherungsschutz, unterliegt auch die Ver­si­cherungsfreiheit nicht der Dispositionsfreiheit von Versicherten, Arbeitgebern und Versicherungs­trä­gern. Sie ist nicht zu umgehen und tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein.

Allerdings ist in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Sie setzt einen ent­sprechenden Antrag des Beschäftigten voraus und wird grundsätzlich vom zuständigen Ver­si­che­rungs­träger ausgesprochen.

SV‑Freiheit → Versicherungsfreiheit auf Antrag

Keine Schutzbedürftigkeit

Grundsätzlich sind alle abhängig Beschäftigten versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑ und Renten­versicherung sowie in der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wenn der Betreffende bereits anderweitig versorgt oder abgesichert ist.

Ob Versicherungsfreiheit vorliegt, ist in dem für den jeweiligen Versicherungszweig maßgebenden Sozialgesetzbuch normiert und daher grundsätzlich für die einzelnen Zweige der gesetzlichen Sozial­versicherung separat festzustellen.

Allerdings ist für bestimmte Personenkreise aufgrund des Vorliegens einer anderen gesetzlichen Ab­sicherung keine Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung vorhanden (z. B. bei Beam­ten), sodass die Versicherungsfreiheit in den für die einzelnen Versicherungszweige maßgeb­lichen Vorschriften identisch geregelt ist.

SVMWIndex k3s1a1

Beamte, Richter und Soldaten

Leitsatz
  1. Beamte, Richter und Soldaten sind in der Beschäftigung im Amt aufgrund ihres Status grundsätzlich kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.

Beschäftigung im Amt

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes versicherungsfrei in der ge­setz­lichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung. Liegen die statusrecht­lichen Vor­aus­setzungen vor, tritt die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrück­lichen Entscheidung oder Mitteilung des Dienstherrn oder einer sonstigen übergeordneten Behörde über die Gewährleistung einer Versorgung bedarf.

Beamte in einer privatrechtlichen ›(Zweit‐)beschäftigung‹ → Beamte in einer privatrechtlichen ›(Zweit‐)beschäftigung‹

Versicherungsfreiheit (Absicherung aufgrund eines anderen Sicherungssystems)

Beamte

Richter

Soldaten

↓ ↓ ↓

auf Lebenszeit

auf Lebenszeit

Berufssoldaten

     

auf Zeit

auf Zeit

auf Zeit

     

auf Probe

auf Probe

 
     

auf Widerruf

   

Beamte und ihr Dienstherr in Bund oder Ländern verbindet ein besonderes Dienst‑ und Treuever­hältnis. Daraus resultiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherren. Im Rahmen der Beihilfe verpflichtet sich der Dienstherr, einem Beamten im Krankheitsfall einen Teil der anfallenden Kosten zu erstatten. Die Alters­sicherung wird für Beamtinnen und Beamte über ein eigenständiges System der sozialen Sicherung, der Beamtenversorgung gewährleistet.

Richter sind hinsichtlich des Dienstverhältnisses mit den Beamten vergleichbar. Ihnen wurde jedoch durch das Deutsche Richtergesetz eine eigene Rechtsstellung zuerkannt. Zusätzlich haben die einzel­nen Bundesländer eigene Richtergesetze zur Konkretisierung der Rahmenvorschriften erlassen.

Soldaten stehen in einem öffentlich‐rechtlichen Dienst‑ und Treueverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sie bilden, trotz zahl­rei­cher Parallelen mit den Beamten (z. B. Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz), eine eigene Status­gruppe wie die Richter. Der Bund hat im Rahmen des Dienst‑ und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen.

Liegen die statusrechtlichen Voraussetzungen vor, haben Beamte, Richter und Soldaten einen An­spruch auf eine finanzielle Unterstützung in Krankheits‑, Geburts‑, Pflege‑ und Todesfällen. Die finan­zielle Unterstützung erfolgt grundsätzlich in Form eines Beihilfeanspruchs, sie kann im Bereich des Kranken­versicherungsschutzes aber auch in Form einer ›(Freien) Heilfürsorge‹ erfolgen. Bei der (Freien) Heilfürsorge handelt es sich um eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversiche­rung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risiko­reich und gefährlich ist (z. B. Soldaten).

Wenn Beamte in den Ruhestand treten erhalten sie von ihrem Dienstherrn eine Pension. Die Höhe der Pension beträgt für jede jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge gemäß § 5 BeamtVG. Der Höchstsatz beträgt dabei 71,75 Prozent.

Arbeitslos werden können Beamte, Richter und Soldaten während ihrer Beschäftigung im Amt nicht.

Beamte/Soldaten/Richter auf Zeit

Ein Beamter auf Zeit ist in der Regel ein (auf Zeit) gewählter Beamte (z. B. Landrat, Bürgermeister). Beamte auf Zeit haben einen Beihilfeanspruch und erwerben auch Anwartschaften auf spätere Versor­gungsbezüge.

Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist (Dienstzeitende).

Beam­te auf Lebenszeit können in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personal­bedarfs zu Richtern auf Zeit ernannt werden.

Beamte/Richter auf Probe

Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Unter besonderen Bedingungen kann sie verkürzt oder auf maximal fünf Jahre aus­gedehnt werden.

Richter auf Probe führen die Bezeichnung ›Richter‹, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeich­nung ›Staatsanwalt‹. Wie jeder Berufsrichter steht der Richter auf Probe in einem öffentlich‐recht­lichen Dienstverhältnis (Richterverhältnis).

Beamte auf Widerruf

Bewerber, die die Befähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben müssen, sind vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. Der Status des Wider­rufs­beamten bzw. des Beamtenanwärters ist in diesen Fällen notwendige Vorstufe zum Beamtenver­hältnis auf Probe und auf Lebenszeit.

☆ ☆ ☆
Beamtenähnliche Personen

Auch Personen, die eine den Beamten vergleichbare Absicherung gegen bestimmte ›Wechselfälle des Lebens‹ haben, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

SV‑Freiheit beamtenähnlicher Personen

Personenkreis
beschäftigt bei

↙ ↓ ↓ ↘

Körperschaften
des öffentlichen Rechts


Anstalten
des öffentlichen Rechts


Stiftungen
des öffentlichen Rechts


Verbände
Spitzenverbände
Arbeitsgemeinschaften

Versicherungsfreiheit in der Kranken‑ und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) besteht Versicherungsfreiheit, wenn der Beschäftigte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fort­zahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.

Voraussetzungen für die KV‑ (PV‑)Freiheit

Ansprüche bei Krankheit

↓ ↓

Fortzahlung der Bezüge

Beihilfe oder (Freie) Heilfürsorge

Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stif­tun­gen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeits­ge­mein­schaften in dieser Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamten­recht­li­chen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Er­werbs­fä­hig­keit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Ge­währ­leis­tung gesichert ist.

Im Unterschied zu den Personenkreisen, deren Versorgungsansprüche sich unmittelbar aus ihrem Status ableiten, muss die Versorgungsanwartschaft für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Personen ausdrücklich gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sein.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäf­tigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeit­gebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Im Übrigen die oberste Ver­waltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein­schaften ihren Sitz haben. Die Rentenversicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden.

Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften

Voraussetzungen für die RV‑Freiheit

↙ ↓ ↘

Gewährleistung
nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen

Umfang
Erwerbsunfähigkeit, Rente, Hinterbliebenenversorgung

Sicherung
Die Anwartschaft
muss abgesichert sein

Voraussetzungen (kumulativ)

Die gewährleistete Versorgungsanwartschaft muss

  1. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen ausgestal­tet sein,

  2. sich auf den Eintritt verminderter Erwerbsunfähigkeit, das Alter sowie Hinterbliebenenversorgung be­ziehen und

  3. abgesichert sein.

Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Da auch die beamtenähnlichen Personen in dieser Beschäftigung nicht arbeitslos werden können, sind sie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

☆ ☆ ☆
Weitere beamtenähnliche Personengruppen

Versicherungsfrei sind auch Geistliche der als öffentlich‐rechtliche Körperschaften anerkannten Re­li­gi­ons­gesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An­spruch auf Fort­zahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Kran­ken­versicherung sind zudem Per­sonen, die nach dem Krankheits­fürsorgesystem der Europäischen Ge­mein­schaften bei Krankheit geschützt sind.

SVMWIndex k3s1a2

Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe

Leitsatz
  1. Nichtdeutsche Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied­staat der Eu­ropäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, die auf Schiffen unter deutscher Flagge einge­setzt werden, sind weitestgehend von der gesetzlichen Sozialversicherung frei­gestellt.

Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die be­rech­tigt sind, die Bundesflagge zu führen. Diese sind als ›schwimmender Gebietsteil‹ des Heimat­landes anzusehen.

Zu den Besatzungsmitgliedern gehören alle auf dem Schiff seemännische Dienste leistenden Personen sowie die sonstigen Arbeitnehmer (z. B. Köche, Verkäufer). Nicht dazu zählen Lotsen.

Nichtdeutsche Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die auf Schiffen unter deutscher Flagge eingesetzt werden, sind weitestgehend von der ge­setz­lichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung freigestellt, und zwar unab­hängig davon, ob das Schiff im deutschen Seeschiffsregister (Erstregister) oder im internationalen See­schiff­fahrts­register (ISR – Zweitregister für Seeschiffe unter deutscher Flagge) eingetragen ist.

Die Vorschrift stellt eine Ausnahme (Lex specialis) zu § 3 SGB IV dar, wonach es für die Versiche­rungs­pflicht von Beschäftigten grundsätzlich auf die Beschäftigung im Inland ankommt, zu der auch die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe gehören, deren Heimathafen als Beschäftigungsort gilt.

Versicherungsfreiheit in der Kranken‑ und Pflegeversicherung

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken‑ und damit auch Pflegeversicherung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder ge­wöhn­lichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Die ab 1. Januar 2004 eingefügte Regelung sollte dazu dienen, den Trend zur Ausflaggung zu stoppen und die Reeder zu bewegen, ihre Schiffe wieder verstärkt unter deutscher Flagge fahren zu lassen.

Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Auch in der Arbeitslosenversicherung sind nach § 28 Abs. 3 SGB III nichtdeutsche Besatzungsmit­glieder deutscher Seeschiffe kraft Gesetzes versicherungsfrei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Entsprechend dem Territorialitätsprinzip unterliegen grundsätzlich auch ausländische oder staatenlose Besatzungsmitglieder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder sind bei Aufnahme einer Beschäftigung auf einem Schiff unter deutscher Flagge versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Damit verbunden ist auch die Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

Befreiung von der RV‑Pflicht auf Antrag des Reeders

Auf Antrag des Reeders ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich, soweit die See­leute ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe

SVMWIndex k3s1a3

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung

Leitsätze
  1. Bestimmte Personenkreise sind kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Kran­kenversicherung.

  2. Die für die Krankenver­sicherung maßgebenden Vorschriften über die Versicherungs­freiheit gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung ent­sprechend.

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungsfrei in der ge­setzlichen Krankenversicherung. Zudem können sich bestimmte Personen auf Antrag von der Kranken­versicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist geknüpft an die Krankenversiche­rungspflicht. Da die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung an die Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden ist, gelten die für die Krankenver­sicherung maßgebenden Vorschriften über die Versicherungsfreiheit für die gesetzliche Pflegever­sicherung ent­sprechend.

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes KV (und PV)

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind

SVMWIndex k3s1a4

Kranken‑ und Pflegeversicherungsfreiheit wegen hauptberuflicher Selbständigkeit

Leitsatz
  1. Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist derjenige, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V aus­geschlossen.

Für hauptberuflich selbstständig Tätige ist der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll ihrem Zweck nach verhindern, dass die aufgrund ihres Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit nicht schutzbedürftigen Selbstän­digen durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungs­pflichtigen Nebenbeschäftigung den umfas­senden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhal­ten, obwohl sie nicht mit ihrer wirtschaft­lichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidar­gemeinschaft beitragen.

Ein eigenständiges Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber den hauptberuflich selbstständig Tätigen nicht eingeräumt. Eine bereits bei einer gesetzlichen Kranken­kasse bestehende Mitgliedschaft kann jedoch unter den in § 9 SGB V genannten Voraussetzungen freiwillig fortgesetzt werden.

Anmerkung des Verfassers

Obwohl grundsätzlich sowohl die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäf­tigung als auch die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit grundsätzlich Versiche­rungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung begründen, greift nach dem Willen des Gesetz­gebers nur die Versicherungspflicht aufgrund der hauptberuflich ausge­übten Erwerbstätigkeit. Eine ›doppelte‹ Bei­tragserhebung findet aufgrund der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V nicht statt.

Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll ihrem Zweck nach aber eigentlich nur verhindern, dass die aufgrund ihres Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit nicht schutzbedürftigen Selbständigen durch Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungs­pflich­tigen Nebenbe­schäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversiche­rung erhalten, obwohl sie nicht mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Solidar­gemeinschaft beitragen.

Unterliegt aber auch die selbständige Tätigkeit – wie bei Künstlern und Publizisten – grund­sätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung, so kann man die hierdurch eintretende (unge­rechtfertigte) Privilegierung von selbständigen Künstlern und Publizisten nur als Kuriosum bezeichnen, weil dadurch Künstler und Publizisten – zu Las­ten der Solidargemein­schaft – gerade nicht mit ihrer vollen wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit zur Finanzierung der Solidargemeinschaft beitragen.

Dass hier die dem Grunde nach ›krankenversicherungspflichtigen‹ selbständigen Künstler bzw. Publizisten den ›nicht krankenversicherungspflichtigen‹ Selbständigen gleichgestellt sind, ist nach Meinung des Verfassers nicht nachvollziehbar und deshalb zumindest diskussionswürdig.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV

Selbständige Erwerbstätigkeit

Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Selbständige unterliegen keinem Direktionsrecht und sind in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und können ihre Arbeitszeit frei bestimmen.

Eine selbständige Tätigkeit endet, wenn die Erwerbstätigkeit nachweislich eingestellt oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird.

Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Beendigung der selbständigen Tätigkeit

↓ ↓

Aufgabe der Betriebstätigkeit

Veräußerung des Betriebes

Formen der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Abmeldung des Gewerbebetriebs,1

  • Auflösung,

  • Liquidation oder

  • Löschung des Betriebes im Handelsregister oder in der Handwerksrolle,

  • Veräußerung des Betriebes.


1   Wird im Falle der Gewerbeabmeldung der Betrieb aufgrund einer nicht abgegebenen Betriebsauf­gabeerklärung im steuerrechtlichen Sinne fortgeführt und werden dement­sprechend weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist für diese Zeit weiterhin eine selbständige Tätigkeit an­zunehmen.

Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der GKV‐Spitzenverband die vorher vertretene generalisierende Regelung, wonach allein die Beschäftigung mindestens eines Ar­beit­nehmers im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stets als entscheidungserhebliches Merk­mal der Hauptberuflichkeit zu werten ist, aufgegeben. Wie das Bundessozialgericht feststellte kann sie für sich allein betrachtet keinen ausreichenden Beweis für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit darstellen.

Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer stellt allerdings weiterhin ein Indiz für den Umfang einer selbständigen Tätigkeit dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungs­funktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbständigen als Arbeitgeber ebenso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Grundsätzliche Bewertungen
  • Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Re­gelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenar­beitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – daneben für eine hauptberuflich selbständige Erwerbs­tätigkeit kein Raum mehr bleibt.

  • Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbständige Erwerbs­tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung ist das Durch­schnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalender­jahr. Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates be­stimmt.

  • Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzu­nehmen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

Im Zweifel vorzunehmende Gesamtschau

Wenn es gilt, die selbständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit von der wirt­schaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich über­steigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbständige Tätigkeit nicht haupt­beruflich ausgeübt.

Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Erwerbs­tätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder liegen Anhaltspunkte für andere Gegebenheiten vor oder gilt es, Einwände gegen Grundannahmen zu prüfen, ist im Rahmen einer Gesamtschau bei Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzu­stellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt.

Die dazu erforderliche Prüfung ist im Zweifelsfall nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Ge­samtschau vorzunehmen. Eine solche Gesamtschau verhindert einerseits Zufallsergebnisse in den Fällen, in denen ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammen trifft, und erlaubt andererseits, dass Besonderheiten wie z. B. im Falle eines Ausbildungsverhältnisses mit entsprechend geringer Vergütung berücksichtigt werden kön­nen, indem eine höhere Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Entgelts im Hinblick auf die angestrebte abhängige Beschäftigung im späteren Beruf vorgenommen wird.

›Mittelpunkt‹ der Erwerbstätigkeit

Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeu­tung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land‑ oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler/Publizist mit einzubeziehen.

Dem Kriterium ›Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit‹ kommt allerdings keine eigenständige Bedeutung zu. Es stellt insbesondere kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs ›hauptberuflich‹.

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit, wann von einem ›deut­lichen Überwiegen‹ auszugehen ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht konkret beantwortet. Über­steigt die selbständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 Prozent, kann von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.

Wirtschaftliche Bedeutung

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäf­tigung andererseits sind das Arbeitseinkommen und das Arbeitsentgelt miteinander zu vergleichen.

Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit ist durch Heranziehung des Arbeitsein­kommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen. Maßgeblich ist danach der nach den Gewinn­ermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätig­keit. Das Arbeitseinkommen umfasst neben den steuerrechtlich maßgeblichen Einkünften aus selb­ständiger Arbeit auch Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.

Das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist nach den tatsächlichen aktu­ellen bzw. den zu erwartenden Verhältnissen zu bestimmen. Das heißt, dass hierbei – anders als beim Nachweis des Arbeitseinkommens für Zwecke der Beitragsbemessung – nicht grundsätzlich auf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist, sondern andere qualifizierte Nach­weise z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz‑ und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbständigen) zu akzeptieren sind.

Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind ihrer Natur nach gegenwarts­orientiert und zugleich – durch ihre Dauerwirkung – zukunftsbezogen. In der Folgezeit ein­tretende tatsächliche Änderungen, die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen.

Zeitlicher Umfang

Zur Bestimmung des Zeitaufwands können auch Öffnungszeiten des Betriebs des Selbständigen eine Orientierungshilfe sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als haupt­beruflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Eine mehr als halbtags ausgeübte selbständige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Ein­nahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Umfangs zusammenzurechnen.

Neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor‑ und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Zu berücksich­tigen ist ferner die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebes erforderliche Zeit, insbesondere zur Erledigung der laufenden Verwaltung und Buchhaltung, Behördengänge, Geschäfts­besorgungen und ähnlicher Aufgaben. Der im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit der Leitungsfunktion (Personalführung) notwendig verbundene Zeitaufwand ist dem Selbständigen eben­so zuzurechnen.

Nicht zurechenbar ist dagegen der Zeitaufwand von mitarbeitenden Familienangehörigen.

SVMWIndex k3s1a5

KV‑ und PV‑Freiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres

Leitsatz
  1. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden blei­ben unter gewissen Voraussetzungen weiterhin krankenversicherungsfrei.

Bestimmte Personenkreise sind von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen und können sich nicht gesetzlich krankenversichern, selbst wenn sonst alle Voraussetzungen für die Kranken­ver­siche­rungspflicht gegeben sind.

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden (z. B. Wechsel von Voll‑ zur Teilzeitbeschäftigung, Wechsel von einer selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäfti­gung), bleiben weiterhin krankenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) krankenversicherungsfrei, von der Krankenver­siche­rungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig waren.

Versicherungsfrei sind auch Ehegatten dieser Personen, sofern sie selbst bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich kranken­versichert waren. Das bedeutet auch, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner eines Beamten, Selbstständigen oder aus anderen Gründen versicherungsfreien Arbeitnehmers durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel nicht versiche­rungs­pflichtig wird.

Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

Prüfung der Krankenversicherungspflicht

↓  

Der Beschäftigte hat bei Beginn der (versicherungs­pflichtigen) Beschäftigung das 55. Lebensjahr vollendet.

nein→

Krankenversicherungspflicht
als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

ja↓

Der Beschäftigte war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der (versicherungspflichtigen) Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert.

nein→

Krankenversicherungspflicht
als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V

ja und↓

Der Beschäftigte war mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre hauptberuflich selbständig tätig.

oder

Der Beschäftigte war mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre von der Krankenversicherung befreit.

oder

Der Beschäftigte war mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeits­entgeltgrenze nicht versicherungspflichtig.

↘→↗

Keine Krankenversicherungspflicht
als Beschäftigter
Ggf. Krankenversicherungspflicht als Nicht­versicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Beispiel 1

Eine privat krankenversicherte Hausfrau (Ehefrau) eines ebenfalls privat krankenversicherten Beamten nimmt am 1. August 2026 eine grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Be­schäf­tigung auf.

Geburtsdatum der Ehefrau: 2. Juli 1964

5‐jährige‐Rahmenfrist: 1. August 2021 bis 31. Juli 2026
Innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist bestand Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenver­sicherung.

Bewertung:

Die Person hat die Beschäftigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgenommen und innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist bestand für mindestens 2 Jahre und 6 Monate keine Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung.

Die am 1. August 2026 aufgenommene Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für den Fortbestand der Krankenversicherungsfreiheit. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Beispiel 2

Ein Beschäftigter ist seit 10 Jahren versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversiche­rung, weil sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über­steigt. Der Beschäftigte war während dieser Zeit privat krankenversichert.

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wechselt der Arbeitnehmer ab 1. August 2023 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, mit der Folge, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ab die­sem Zeitpunkt unterhalb der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Bewertung:

Obwohl der Beschäftigte dem Grunde nach ab 1. August 2023 der Krankenversicherungs­pflicht unterliegt, bleibt er versicherungsfrei und muss sich weiter privat gegen Krankheit absichern, weil er in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht 2,5 Jahre durchgehend GKV-versichert war.

Beispiel 3

Eine privat krankenversicherte Hausfrau (Ehefrau) eines ebenfalls privat krankenversicherten Beamten nimmt am 1. August 2026 eine grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Be­schäf­tigung auf.

Geburtsdatum der Ehefrau: 2. Juli 1964

5‐jährige‐Rahmenfrist: 1. August 2021 bis 31. Juli 2026
Innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist war die Beschäftigte 2 Jahre und 7 Monate bei einer gesetz­lichen Krankenkasse im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert.

Bewertung:

Die Person hat die Beschäftigung zwar nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgenommen, sie war aber innerhalb der 5‐jährigen‐Rahmenfrist mehr als die Hälfte der Zeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

Die Beschäftigte unterliegt damit in der am 1.  August 2023 aufgenommene Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑und Pflegeversicherung.

SVMWIndex k3s1a6

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV

Leitsatz
  1. Für bestimmte Personenkreise besteht kraft gesetzlicher Bestimmung Versicherungsfrei­heit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem können sich bestimmte Personen auf Antrag von der Renten­versicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (RV)

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • Beamte und sonstige (beamtenähnlich) Beschäftigte.

    Beamte, Richter und Soldaten

    Beamtenähnliche Personen

    Die Versicherungsfreiheit gilt hier im Gegensatz zur Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosen­versicherung nicht für eine neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung.

    Beamte → Beamte in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (RV)

  • Personen, die zeitgeringfügig (kurzfristig) beschäftigt werden.

    Kurzfristigkeit → Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung)

  • Geringfügige Entlohnung RV‑Pflicht seit 1. Januar 2013

    Geringfügige Entlohnung → Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV (Schema)

  • Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder da­nach aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.

  • Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

  • Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre­chenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsstän­dischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze be­ziehen.

  • Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Hoch­schule oder Fachschule ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

    Praktikanten → Verpflichtend vorgeschriebene Zwischenpraktika

Erreichen der Regelaltersgrenze (Arbeitgeberanteil)

Beschäftigte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung überhaupt nicht pflicht‑ oder freiwillig versichert waren, werden bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig, sondern sind rentenversicherungsfrei.

Erreichen der Regelaltersgrenze (Arbeitgeberanteil)

Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  • des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelalters­grenze erreicht wurde,

  • des Bezugs einer Versorgung,

  • des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  • einer Beitragserstattung,

tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäf­tigten versicherungspflichtig wären.

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Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Leitsatz
  1. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind bestimmte Personenkreise versicherungs­frei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht ist grundsätzlich nicht möglich. Die einzige Ausnahme hierbei gilt für geringfügige Beschäftigungen, für die am 31. März 2003 Versicherungs­pflicht bestand und die durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und Wegfall der zeitlichen Beschrän­kung seit 1. April 2003 eigentlich versicherungsfrei wären.

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (AV)

Versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind

  • Beamte und sonstige (beamtenähnlich) Beschäftigte.

    Beamte, Richter und Soldaten

    Beamtenähnliche Personen

    Ergibt sich aus der Erklärung des beurlaubenden Dienstherrn und des anderen Arbeit­gebers ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, sind beurlaubte Beamte auch in der Zweit­beschäf­tigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

    Beamte in einer Zweitbeschäftigung → Fortzahlung der Bezüge und Beihilfeanspruch

  • Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden.
    (abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet),

    Geringfügige Entlohnung → Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, PV und AV

  • Personen, die zeitgeringfügig beschäftigt werden.

    Kurzfristigkeit → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)

  • Unständige Beschäftigungen, die berufsmäßig ausübt werden.

  • Heimarbeiter nach dem HAG, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegen­den Teil ihres Verdienstes als Zwischenmeister beziehen.

  • Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden in der Woche während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

  • Personen, die eine allgemeinbildende Tagesschule besuchen.
  • Beschäftigte Schüler → Keine Arbeitslosenversicherungspflicht

  • Personen, die während des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

    Werkstudenten → ›Werkstudentenprivileg‹

  • Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören (Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen).

  • Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet ha­ben.

  • Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeits­vermittlung nicht zur Verfügung stehen.

  • Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs­minderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung ei­nes ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigung mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II gefördert wird.

Erreichen der Regelaltersgrenze (Arbeitgeberanteil)

In der Arbeitslosenversicherung kommt es auf das Eintrittsalter für die Regelaltersrente und nicht auf deren Bezug oder den Bezug einer vorgezogenen Altersrente an. Personen sind in der Arbeitslosen­ver­sicherung mit Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand und zur Stärkung der Präven­tion und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) entfällt der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslo­senversicherung vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021.

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