Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungspflicht

Selbständige

Rentenversicherungspflicht der Selbständigen

Leitsatz
  1. Welche selbständig tätigen Personen kraft Gesetzes rentenversiche­rungspflichtig sind, ist in den §§ 2, 229 und 229a SGB VI geregelt.

Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die soziale Schutzbedürftigkeit, der unabhängig von der Höhe des Einkommens und dem bestehenden Risiko des Einzelnen zu begegnen ist. Im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigten sind die meisten selbständig Tätigen nicht renten­ver­sicherungspflichtig, weil sie nicht als schutzbedürftig angesehen werden. Ins­be­sondere bei den klassischen Unternehmern ist davon auszugehen, dass diese eigene Vorkehrungen für ihren sozialen Schutz treffen können.

Auch wenn die allge­meine gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie eine Versicherung für ab­hän­gig beschäftigte Ar­beit­nehmer ist, so gehörten doch auch bestimmte Selbständige von Anfang an mit zum Personenkreis der kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherungen pflichtversicherten Erwerbstätigen. Welche selbständig tätigen Personen kraft Gesetzes ver­sicherungspflichtig sind, ist in den §§ 2, 229 und 229a SGB VI geregelt.

Aufgrund der seit Anfang der 1990er Jahre eingetretenen erheblichen Veränderungen der Erwerbs­tätigenstruktur in Deutschland wird immer wieder darüber diskutiert, den Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf die Gruppe der Selbständigen auszuweiten, die bislang über keines der obligatorischen Systeme der Alterssicherung abgesichert sind.

Gesetzliche Rentenversicherung → Fundamentaler Schwachpunkt im System

Abgrenzung zu anderen Versicherungspflichttatbeständen

Das Eintreten der Versicherungspflicht ist abhängig von der Statusbewertung der Vertrags­beziehung. Die Versicherungspflicht im Rahmen einer in § 2 SGB VI genannten selbständigen Tätigkeit oder nach dem KSVG kann nur dann eintreten, wenn für das zu beurteilende Vertragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszuschließen ist.

Das Verhältnis zwischen den im § 2 SGB VI genannten Tätigkeiten soll nach dem Willen des Gesetz­gebers durch den allgemeinen Grundsatz des ›Günstigkeitsprinzips‹ bestimmt werden. Der Versiche­rungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als ›lex specialis‹ verdrängt deshalb aufgrund der hieran anknüpfenden günstigeren Beitragsregelungen die nach dem § 2 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI für ›arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ und für selbständige Lehrer allgemein angeordnete Versiche­rungs­pflicht.

Da es sich bei dem § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI um eine ›nachrangige‹ gesetzliche Regelung handelt, wer­den die Tätigkeiten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI nicht als ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ erfasst.

Schutzbedürftigkeit → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht

☆ ☆ ☆
Gemeinsame Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI

Gemeinsame Voraussetzung
kumulativ

↙ ↓ ↘

Selbständige
Erwerbstätigkeit

Natürliche Person
auch selbständige Gesellschafter

Mehr als geringfügige
Erwerbstätigkeit

Natürliche Personen

§ 2 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht von natürlichen Personen. Der Versicherungspflicht steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der selbständig Tätige die Position eines Gesellschafters (z. B. einer GbR, einer GmbH oder einer KG), eines Vereinsmitgliedes oder Ähnliches hat.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Gemeinsame Voraussetzung für die Versicherungspflicht der in § 2 SGB VI aufgezählten Personen­kreise ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Selbständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI ist, wer nicht nur vorübergehend eine selbständige Arbeit leistet, die darauf gerichtet ist, Arbeits­einkommen zu erzielen. Versicherungspflicht kann somit nur für eine selbständige Erwerbstätig­keit eintreten, die entweder auf unbestimmte Dauer oder auf eine regelmäßige Wieder­holung angelegt ist. Eine ein­malige oder nur gelegentliche Tätigkeit führt hingegen nicht zur Versi­cherungspflicht. Die Feststellung, ob eine nur gelegentliche Tätigkeit vorliegt, ist in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu treffen.

Versicherungsfreiheit → Zeitlich befristete Beschäftigung

Nachweis einer selbständigen Tätigkeit

Zum Nachweis einer selbständigen Tätigkeit dienen insbesondere folgende Unterlagen:

  • Statusfeststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger,

  • Gesellschaftsverträge,

  • Handelsregistereintragung,

  • Gewerbeanmeldung,

  • Gewerbeerlaubnis.

Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit

Sofern die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich vor­liegen, sind die Betroffenen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungsfrei, sofern die selb­ständige Tätigkeit nur geringfügig ist. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich allerdings nur auf diese selbständige Tätigkeit. Als geringfügige selbständige Tätigkeit ist eine solche Tätigkeit anzusehen, bei der das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschreitet.

Entgeltgeringfügige Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Meldung des Versicherten

Damit die Versicherung durchgeführt werden kann, bedarf es grundsätzlich der Meldung des Ver­sicherten beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Insoweit ist eine Mitwirkung des Selbstän­digen erforderlich.

☆ ☆ ☆
Versicherungspflicht auf Antrag

Alle selbständig Erwerbstätigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können auf Antrag in die Rentenversicherungspflicht aufgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Versicherungs­pflicht auf Antrag regelt der § 4 Abs. 2 SGB VI.

Rentenversicherungspflicht auf Antrag

☆ ☆ ☆
Freiwillige Beitragszahlung

Unter den Voraussetzungen des § 7 SGB VI können nicht versicherungspflichtige Selbständige auch frei­willige Beiträge zahlen. Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwi­schen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz­lichen Rentenversicherung.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen

SVMWIndex k2s7a1

Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers

Leitsatz
  1. Die nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI selbständig Erwerbstätigen sind nur dann renten­ver­sicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Er­werbs­tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI setzt voraus, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Er­werbs­tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäf­tigt wird. Wird regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt, so wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selb­ständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird und seine Schutzwürdigkeit entfällt. Die Beschäf­tigung muss ›regelmäßig‹ erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine kurzfristige Be­schäf­tigung von Arbeitnehmern verhindert werden.

Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungs­pflichtigen Arbeitnehmers ausgeführt, dass dieser vom Gesetz eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen beigelegt wird, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig ist.

Einschränkung der Versicherungspflicht

Die Einschränkung, im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen ver­siche­rungs­pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen, betrifft die folgende selbständig Er­werbs­tätigen:

Selbständige Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

Selbständig tätige Pflegepersonen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Selbständige mit nur einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)

☆ ☆ ☆

Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI setzt voraus, dass regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI)

›Arbeitnehmer‹ in diesem Sinne

Zu den ›Arbeitnehmern‹ gehören alle Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV stehen, also auch Auszubildende.

Das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist gebietsneutral auszulegen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbständig Tätigen, die Arbeitnehmer beschäftigten, die ihre Arbeiten im Ausland ver­richten, ist ebenfalls der Umfang der Beschäftigung maßgebend. Übersteigt das regelmäßige Arbeits­entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (ggf. nach Währungsumrechnung), so steht dies der Versicherungs­pflicht des selbständig Tätigen entgegen.

Ein die Versicherungspflicht ausschließendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen Familienangehörigen bestehen. Ob es sich tatsächlich um ein ausschließendes abhängiges Beschäfti­gungsverhältnis handelt oder ob die Mitarbeit lediglich als nicht der Versicherungspflicht unter­liegende ›familienhafte Mithilfe‹ erfolgt, wird regelmäßig im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungs­verfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellt.

Besondere Beschäftigungsformen → Mitarbeitende Familienangehörige

Das Anfrageverfahren → Das obligatorische Anfrageverfahren

Zu den die Versicherungspflicht ausschließenden Arbeitnehmern zählen auch solche Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Das Tatbestandsmerk­mal ›versicherungspflichtiger Arbeitnehmer‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist auch dann erfüllt, wenn Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht oder wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit worden ist und das Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer ins­gesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten freie Mitarbeiter, an die der zu beurteilende Selbständige Aufträge weitergibt. Wie das Bundessozialgericht feststellte, ist der Abgrenzungstat­bestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI abschließend geregelt. Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann, ist der Einsatz selbständiger Hilfskräfte im Hin­blick auf dessen wirtschaftliche Lage nicht in gleichem Maße aussagekräftig.

›Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer‹ im Sinne des § 2 SGB VI
Art der Beschäftigung Berücksichtigung

Versicherungspflichtig Beschäftigter

ja

Versicherungspflichtig beschäftigtes Familienmitglied

ja

Geringfügig entlohnter Beschäftigter bis 603,00 Euro monatlich

Minijobber → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

nein

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte (zusammen mehr als 603,00 Euro monatlich)

ja

Im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer (mehr als 603,00 Euro monatlich)

ja

Beschäftigung von kurzfristig Beschäftigten

Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

n
j

Im Haushalt beschäftigter Arbeitnehmer (Höhe des monatlichen Entgelts ist egal)

nein

Beschäftigte nur im Rahmen der ›familienhafte Mithilfe‹

Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Mitarbeitende Familienangehörige

nein

Auftragsvergabe an ›Freie Mitarbeiter‹ (Höhe des monatlichen Honorars ist egal)

nein
☆ ☆ ☆
Unmittelbarer Bezug zur selbständigen Tätigkeit

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern muss einen unmittelbaren Bezug zur selbständigen Tätigkeit haben. Ein nur mittelbarer Bezug (wie z. B. die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für die Haushalts­führung und zur Betreuung der Kinder des Selbständigen) reicht nicht aus. Erforderlich ist allerdings nicht, dass die Beschäftigung in dem jeweiligen Berufsbereich des Selbständigen erfolgt. Auch die Beschäftigung von Hilfskräften z. B. für Schreib– und Reinigungsarbeiten erfüllt die Voraussetzung.

Rentenversicherungspflicht als Selbständiger

Beschäftigung
eines Arbeitnehmers (mehr als 603,00 Euro monatlich)

↓ ↓

Im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit
Keine RV‐Pflicht

Kein Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit
RV‐Pflicht

☆ ☆ ☆
›Regelmäßige‹ Beschäftigung

Die ›regelmäßige‹ Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers hat Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage und damit für die soziale Schutzbedürftigkeit des Selbständigen. Wird ›regel­mäßig‹ ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit beschäftigt, so wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selbständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird und seine Schutzwürdigkeit entfällt.

Von der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinu­ier­licher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z. B. nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit für die Annahme einer regelmäßigen Beschäftigung grundsätzlich unschädlich. Lassen die Gesamtumstände erkennen, dass eine kontinuierliche Beschäftigung von Arbeitnehmern angestrebt wird, können auch Unterbrechungen, die länger als zwei Monate andauern, unschädlich sein.

Die nicht regelmäßige (vorübergehende, gelegentliche) Beschäftigung von Angestellten durch den Selbständigen berührt die Rentenversiche­rungspflicht der Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI nicht. Für diese Auffassung spricht, dass im Versicherungsverhältnis der Selbständigen eine gewisse Kontinuität gewährleistet sein muss, vor allem aber die Erwägung, dass die wirtschaftliche Lage der Selbständigen durch eine nur gelegentliche und für den Betrieb belanglose Beschäftigung von Hilfskräften nicht wesentlich beeinflusst wird.

Ausmaß der Beschäftigung

Welches Ausmaß eine ›geringe Beschäf­tigung‹ haben kann, lässt sich nicht genau festlegen. Es kommt darauf an, ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers das Betriebsergebnis des selbständig Tätigen ›nen­nenswert‹ beeinflusst oder nicht. Die Rechtsprechung des Bundes­sozialgerichts hat sich beim Umfang der Beschäftigung wiederholt an der geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV orientiert. Es kann somit grundsätzlich davon ausge­gangen werden, dass die Maßstäbe zur Beurteilung einer gering­fügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV diesbezüglich richtungsweisend sind.

Geringfügige Beschäftigung

Zwei Fallgruppen

↓ ↓

Geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung
2026 nicht mehr als 603,00 Euro monatlich

Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Zeitgeringfügige Beschäftigung
Befristung 70 Arbeitstage oder 3 Monate

Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung

Maßgebend für einen geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigten ist nur die regelmäßige Höhe des Arbeitsentgeltes des bzw. der Arbeitnehmer. Auf den konkreten versicherungsrechtlichen Status des beschäftigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. Eine ggf. erforderliche Zusammenrechnung mit wei­teren Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitneh­mers (bei anderen Arbeitgebern) und die dadurch ggf. eintretende Versicherungspflicht des Arbeit­nehmers führt nicht dazu, dass ein versicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer im Sinne von § 2 SGB VI beschäftigt wird. Dass der Gesetzgeber allein auf den Umfang der Tätigkeit abstellt, hat er durch die Neufassung von § 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI zum 1. Januar 2013 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, indem er die ab diesem Zeitpunkt ver­sicherungspflichtigen geringfügig Beschäftigten (wegen des Umfangs ihrer Be­schäftigung) weiterhin ausgeschlossen hat.

Mehrere geringfügig Beschäftigte

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts besteht eine Rentenversicherungspflicht des selb­ständig Tätigen – unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäf­tigten Arbeitnehmers – auch dann nicht, wenn der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätig­keit mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die zwar jeweils geringfügig entlohnt beschäftigt sind, deren Arbeitsentgelt zusammengerechnet aber den Grenzwert des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV übersteigen, also in ihrer Gesamtheit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer entsprechen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Büro‑ und Praxisgemeinschaften

In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (im Umkehrschluss) entschie­den, dass bei einem nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der für mehrere in einer Büro‑ und Praxisgemeinschaft (z. B. GbR) zusammengeschlossene Selbständige tätig ist, das Arbeitsentgelt auf die Gesell­schafter aufzuteilen ist. Der (einzelne) Selbständige ist von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 oder 9 SGB VI nur dann ausgenommen, wenn sich nach der anteiligen Aufteilung des von dem Arbeitnehmer erzielten Arbeitsentgelts als Folge wirtschaftlicher Zurechnung ergibt, dass der Selbständige den Arbeitnehmer (noch) in einem versiche­rungspflichtigen Umfang (also mehr als geringfügig) beschäftigt.

Ermittlung des auf den einzelnen Selbständigen anzurechnende Entgelt
Arbeitsentgelt des Beschäftigten/Anzahl der selbständigen Gesellschafter
Zeitgeringfügige Beschäftigung

Bei der zeitgeringfügigen Beschäftigung ist die Bewertung nach Meinung des Verfassers aufgrund der unbegrenzten Höhe des zu erzielenden Arbeitsentgelts ungleich schwieriger. Befristete Beschäfti­gun­gen mit kontinuierlicher Abfolge können wohl nicht mehr als Beschäftigung im geringen Umfang angesehen werden. Hier wäre im jeweiligen Einzelfall festzustellen, inwieweit die kurzfristigen Beschäf­tigungen das Betriebsergebnis wesentlich beein­flussen.

SVMWIndex k2s7a2

Selbständige Lehrer und Erzieher

Leitsatz
  1. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungs­pflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versiche­rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Wie das Bundessozialgericht feststellte, gebietet Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, die die Ver­sicherungspflicht ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer tätiger sogenannter ›arbeitnehmer­ähnlicher Selbständiger‹ einschränkende Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI in den Versicherungs­pflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu ›übernehmen‹.

Für das Eintreten der Versicherungspflicht ist es daher ohne Bedeutung, ob der selbständigen Lehrer bzw. Erzieher auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die Rentenversiche­rungspflicht der selbständigen Lehrer und Erzieher knüpft entsprechend dem bereits seit 1913 beste­henden Recht allein an die Berufsgruppenzugehörigkeit und die fehlende Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitneh­mers an.

Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Lehrtätigkeit

Der ›Lehrbegriff‹ ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Lehrtätigkeit ist nicht nur bei geistigen Arbeiten, sondern auch bei körperlichen und mechanischen Tätigkeiten möglich. Die Lehrtätigkeit erfordert lediglich ein bewusstes Einwirken auf den Lernenden und ist unabhängig von dem jeweiligen Lernstoff. Als Lehrtätigkeit ist daher nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen‑ oder Einzelunterricht zu verstehen.

Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich

Künstlerisch und publizistisch Lehrende können zum Personenkreis der nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten gehö­ren. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach Maßgabe des KSVG obliegt der Künstlerso­zialkasse.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich

Die Versicherungspflicht nach dem KSVG geht der für Lehrer allgemein angeordnete Versiche­rungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht

Soweit nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG für Kunst‑ und Publizistiklehrer erfüllt sind und die Versicherungspflicht nach dem KSVG daher noch nicht ein­getreten ist, besteht die nach dem SGB VI für Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unverändert fort.

Erzieher

Unter den gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Erziehern sind Per­sonen zu verstehen, deren Handeln dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen.

SVMWIndex k2s7a3

Selbständig tätige Pflegepersonen

Leitsatz
  1. Von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI selbständig tätige Pflegepersonen erfasst, sofern diese in der Kran­ken‑, Wochen‑, Säuglings‑ oder Kinderpflege tätig sind. Zugleich darf im Zusam­menhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer be­schäftigt werden.

Abhängigkeit von Heilkundigen

Die Pflegepersonen müssen selbständig, aber in Abhängigkeit von Heilkundigen nach deren Weisungen auf eigene Rechnung tätig werden. Danach gehören insbesondere die für eigene Rechnung tätig wer­denden selbständigen, staatlich anerkannten Wochenpflegerinnen, Säuglings‑ und Kinderschwestern. Darüber hinaus gehören hierzu auch Krankenpfleger/Krankenschwestern und Krankenpflegehelfer, Mas­seure, medizinische Bademeister (nicht Sportmasseure) und Physiotherapeuten (Krankengym­nasten) und Logopäden, sofern sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten.

Nicht von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasste Personenkreise

Ärzte, selbständige Heilpraktiker und Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Logopäden, Heilpäda­gogen, Psychologen und Heileurythmisten werden nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst, da diese eine Heilkunde an Menschen und damit keinen pflegerischen Beruf ausüben. Dies zeigt sich auch daran, dass diese aufgrund einer eigens gestellten Diagnose und eigenem Therapieplan tätig werden.

Tätigkeitsstatus → Pflegekräfte

SVMWIndex k2s7a4

Hebammen und Entbindungspfleger

Leitsatz
  1. Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI werden Hebammen und Entbindungspfleger erfasst.

Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Hebamme oder der Entbindungspfleger Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 HebG ist zur Führung der entsprechenden Be­rufsbezeichnung die staatliche Erlaubnis erforderlich.

Die derzeitige Ausgestaltung der Regelung zur Versicherungspflicht selbständiger Hebammen und Entbindungspfleger besteht bereits seit März 1939 und wurde 1992 nahezu unverändert in das SGB VI übernommen.

SVMWIndex k2s7a5

Seelotsen

Leitsatz
  1. Freiberuflich tätige Seelotsen sind nach § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erfasst werden nur die freiberuflich tätigen Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind. Es handelt sich dabei um Personen, die berufsmäßig als orts‑ und schifffahrtskundige Begleiter auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe geleiten. Zu den Seelotsenrevieren gehören Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung ein­heitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet sind. Es handelt sich um die Flussmündungen der Ems, Weser und Elbe sowie bestimmte Bereiche des Nord‐Ostsee‐Kanals und der Kieler Förde.

Keine Versicherungspflicht

Von der Versicherungspflicht nicht erfasst werden

  • Binnenlotsen,

  • Travelotsen,

  • Lotsen der Flensburger Förde.

Die Rentenversicherung der Seelotsen wird von der Deutschen Rentenversiche­rung Knappschaft‐Bahn‐See durchgeführt.

SVMWIndex k2s7a6

Selbständige Künstler und Publizisten

Leitsätze
  1. Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes der Rentenversicherungs­pflicht.

  2. Zudem unterliegen selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes der Kranken‑, Pflege­versicherungspflicht.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungsschutz für Künstler und Publizisten

SVMWIndex k2s7a7

Hausgewerbetreibende

Leitsatz
  1. Hausgewerbetreibende unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI auch dann, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen.

Hausgewerbetreibende sind nach § 12 Abs. 1 SGB IV selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag oder für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmern oder öffentlich‐rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

Hausgewerbetreibende unterscheiden sich von den für eigene Rechnung Gewerbetreibenden durch die wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich im Wesentlichen daraus ergibt, dass die Hausgewerbetreibenden im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibende, gemeinnützige Unternehmen oder öffentlich‐rechtlicher Körperschaften arbeiten, die das Unternehmerrisiko tragen und denen allein der Unter­nehmergewinn zufließt.

Hausgewerbetreibende unterliegen auch dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie mehr als 2 fremde Hilfskräfte beschäftigen. Die engere Begriffsauslegung im Heimarbeitergesetz ist für die Sozial­versicherung nicht maßgebend.

Von den Hausgewerbetreibenden abzugrenzen sind die Heimarbeiter, die kraft gesetzlicher Definition als Beschäftigte gelten und damit nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflicht sind.

Heimarbeit → Abgrenzung zu den Hausgewerbetreibenden

SVMWIndex k2s7a8

Küstenschiffer und Küstenfischer

Leitsatz
  1. Selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 4 versiche­rungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Küstenschiffer

Als Küstenschifffahrt wird das An‐Bord‐Nehmen von Fahrgästen oder Gütern im Inland und deren Be­för­derung gegen Entgelt an einen Bestimmungsort im Inland unter Benutzung des Seewegs innerhalb der Grenzen der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 definiert.

Küstenfischer

Küstenfischer sind Unternehmer, die durch den Betrieb von Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmeter Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnliche Fahrzeuge bzw. ohne Fahrzeug Fischerei auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VII genannten Gewässern ausüben.

Weitere Voraussetzungen
  1. Der Küstenschiffer/Küstenfischer muss zur Besatzung seines Fahrzeugs gehören und

  2. Der Küstenschiffer/Küstenfischer darf an Bord regelmäßig nicht mehr als vier ver­siche­rungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Begriff ›regelmäßig‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Die Rentenversicherung der Küstenschiffer und Küstenfischer wird von der Deutschen Rentenversiche­rung Knappschaft‐Bahn‐See durchgeführt.

SVMWIndex k2s7a9

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

Leitsatz
  1. Selbständige Handwerker, die der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerks­rolle gemeldet sind, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI der Rentenversicherungs­pflicht.

Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Eintragung in die Handwerksrolle

Die Eintragung in die Handwerksrolle hat für das Entstehen und Erlöschen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI konstitutive Wirkung. Bei der Handwerksrolle handelt es sich um ein Verzeichnis der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, das bei der zuständigen Handwerks­kammer geführt wird.

Die Eintragung in die Handwerksrolle kann bei Ablegen der Meisterprüfung in einem zulassungs­pflichtigen Handwerk bzw. in einem mit diesem verwandten Handwerk erfolgen oder bei Beenden eines der Meisterprüfung entsprechenden Studiengangs.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle wird auch der erfolgreiche Abschluss eines Studienganges mit technischer Ausrichtung oder einer Fachschule in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung aner­kannt, wenn der Stu­dien‑ oder Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulas­sungspflichtigen Handwerk entspricht, für das die Eintragung beantragt wird. So kann z. B. ein abgeschlossenes Architekturstudium die Voraussetzung zur Eintragung eines zulassungs­pflich­tigen Handwerks als Maurer und Betonbauer, Ofen‑ und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme‑, Kälte‑ und Schallschutzisolierer, Steinmetze und Steinbildhauer, Stuckateure, Tischler, Gla­ser erfüllen.

Die Rechtmäßigkeit der Eintragung oder Löschung unterliegt nicht der Beurteilung und/oder Über­prüfung durch die Rentenversicherungsträger oder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Mit der Eintra­gung ist allerdings nicht die Vermutung verbunden, dass auch eine selbständige Tätigkeit als Handwer­ker ausgeübt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung obliegt den Rentenversiche­rungsträgern und Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Pflicht der vollständigen Überprüfung.

In die Handwerksrolle eingetragene Personengesellschaft

Bei einer eingetragenen Personengesellschaft (BGB‐Gesellschaft, KG, GmbH und Co. KG, Stille Gesell­schaft, OHG) ist versicherungspflichtig, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dies ist grundsätzlich der Gesellschafter, der die Meister­prüfung oder eine vergleichbare Prüfung in dem zu betreibenden oder einem diesem verwand­ten Handwerk bestanden hat.

Selbständige Erwerbstätigkeit → Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Gesellschafter einer eingetragenen Kapitalgesellschaft

Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft unterliegen nicht der Ren­tenversicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der in die Handwerksrolle eingetragene Hand­werker seine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Sie endet mit dem Tag, von dem an der Handwerker seine selbständige Tätigkeit nachweislich nicht mehr ausübt, spätestens mit dem Tage, an dem die Eintragung in der Handwerksrolle gelöscht wird.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker), können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindes­tens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag → Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

SVMWIndex k2s7a10

Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Leitsatz
  1. Sogenannte ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹, die im Zusammenhang mit ihrer selb­ständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäfti­gen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unter­liegen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht.

Als kennzeichnend für den Personenkreis der ›Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen‹ wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, die eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Situation des Selbständigen haben und damit seine Schutzbedürftigkeit begründen.

Die Versicherungspflicht als ›Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger‹ kann nur eintreten, wenn weder eine Beschäftigungsverhältnis noch eine der in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI genannten selbständigen Tätigkeiten vorliegt.

Schutzbedürftigkeit → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht

Für diese ›Soloselbständigen‹ wird, gerade weil sie in einem großen Umfang oder ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig sind, im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV häufig eine Statusüberprüfung vorgenommen. Erst wenn der Prüfer zu dem Ergebnis kommt, dass kein Beschäf­tigungsverhältnis vorliegt, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob der Selbstän­dige der Renten­versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt.

›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹

Voraussetzungen für die RV‐Pflicht
nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

↙ ↓ ↘

Ausüben einer
selbständigen Tätigkeit

Dauerhaft und im Wesentlichen
nur ein Auftraggeber

Nichtbeschäftigung
eines RV‐pflichtigen AN

Der ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ im Sinne des SGB VI wird manchmal irrtümlich auch als ›Arbeitnehmerähnliche Person‹ bezeichnet. Die ›Arbeitnehmerähnliche Person‹ ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und die Begriffsdefinitionen sind nicht deckungsgleich. Beide Begriffe sind deshalb grund­sätzlich auseinanderzuhalten. Gleichwohl können einem ›Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen‹ auch einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, wenn er zudem die arbeitsrechtlichen Voraus­setzungen einer ›Arbeitnehmerähnliche Person‹ erfüllt. Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungs­bestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des SGB IX finden jedoch keine Anwendung auf ›Arbeitnehmerähnliche Personen‹.

Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen unbekannt. Die arbeits‐ und sozialversicherungsrechtliche Einreihung als arbeitnehmerähnliche Person hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung.

›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹

›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ können als freie Mitarbeiter, Honorarkraft oder Subunternehmer für Auftraggeber tätig sein. Hierzu zählen u. a.:

  • Gewerbetreibende und Freiberufler

  • Handelsvertreter

  • Franchise‐Nehmer

  • Makler

  • Selbständige Gesellschafter

›Franchise‐Nehmer‹

Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein‐Mann‐Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht‑ und Interessenkonstellation des Franchisevertrages. Maßstab ist das nach den Regelungen des Franchisevertrages verbleibende Aus­maß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums.

☆ ☆ ☆
›Nichtbeschäftigung‹ eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers

Der Selbständige darf im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit ›regelmäßig‹ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers

Der Begriff ›regelmäßig‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungs­pflichtigen Arbeitnehmers ausgeführt, dass dieser vom Gesetz eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen beigelegt wird, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig ist.

Unter dem Tatbestandsmerkmal ›regelmäßig‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist das unbe­fristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigun­gen mit kontinuierlicher Abfolge zu verstehen.

Wird zunächst nur ein nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, kann die dann anzu­nehmende ›Regelmäßigkeit‹ dieses Zustandes nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhalts­punkte dafür bestehen, dass dieser Zustand alsbald durch Beschäftigung eines versicherungspflich­tigen Arbeitnehmers beendet werden soll. Für die Beurteilung der Versicherungs­pflicht (in dieser Zeit) ist insoweit auf die durch den geringen Umfang der regelmäßigen Beschäftigung der Arbeitnehmerin (in dieser Zeit) indizierte Schutzbedürftigkeit des selbständig Tätigen abzustel­len.

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Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen für einen ›Auftraggeber‹

Eine der Voraussetzungen für den Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber. Strebt der Selbständige in der Phase der Existenzgründung aufgrund seines Unternehmenskonzeps eine Tätigkeit für mehrere Auf­traggeber an, hat aber tatsächlich zu Beginn der Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit nur einen Auf­traggeber, unterliegt er – bei Vorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzungen – der Rentenver­siche­rungspflicht. Hier hat der Selbständige jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag → Selbständige mit einem Auftraggeber

Der Begriff ›Auftraggeber‹

Dem in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI verwendeten Begriff ›Auftraggeber‹ ist ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen. Dass der der für ›arbeitnehmerähnliche‹ Selbständige geschaffene Ver­sicherungspflichttatbestand als Nummer 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selb­ständig Tätige erfassenden Versicherungs­pflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI (in Nummern 1 bis 8) gestellt ist, spricht für eine enge Begriffsauslegung, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst.

Wie das Bundessozialgericht feststellte, sind am Maßstab des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nur selbständige (Erwerbs)Tätigkeiten zu prüfen. Selbständige Erwerbstätigkeiten und Erwerbstätig­keiten, die in einer abhängigen Beschäftigung beste­hen, sind deshalb bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht voneinander zu trennen. Werden nebeneinander eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäf­tigung ausgeübt, ist der Arbeitgeber der Beschäftigung somit nicht (weiterer) Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

›Dauerhafte Tätigkeit‹ für einen Auftraggeber

Wann eine ›auf Dauer‹ angelegte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegt, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung stellt zur Beurteilung des Tatbestandsmerk­mals ›Dauer‹ bei Projekttätigkeit regelmäßig auf ein Jahr ab.

Von einer dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist dann nicht auszugehen, wenn der Selbständige innerhalb eines Jahres nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist und sich auch unter Berücksichtigung zukünftiger Zeiträume keines der Auftragsverhältnisse regelmäßig wiederholt.

Das Merkmal der dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist auf jeden Fall als erfüllt anzu­sehen, wenn der Selbständige in einem Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich nur für einen Auftrag­geber tätig ist.

Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird.

Im ›Wesentlichen‹ für einen Auftraggeber

Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeits­bindung, soweit sie eingehalten wird. Es genügt jedoch auch eine faktische Bindung an einen Auftrag­geber (d. h. vertraglich besteht zwar die Möglichkeit für weitere Auftraggeber zu arbeiten, tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall). Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Das Tatbestandsmerkmal ›im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber‹ liegt nicht nur dann vor, wenn der zu beurteilende Auftragnehmer vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch dann, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftrag­geber abhängig ist. Es kann in jedem Fall dann als erfüllt angesehen werden, wenn der selbständige Auftragnehmer mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbs­tätigkeit alleine aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielt.

Ein Erwerbstätiger arbeitet auch dann ›im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber‹, wenn er zwar vertragliche Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen getroffen hat, diese aber Konzernunter­nehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) oder verbundene Unternehmen im Sinne des § 319 AktG darstellen. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jedoch nicht ausschließlich auf das Aktiengesetz abzustellen. Die Grundsätze, die sich aus dem Aktiengesetz ableiten lassen, werden analog auch auf qualifizierte Verbindungen von Unternehmen in anderer Rechts­form angewendet, wenn diese ihre Entscheidungen einheitlich bzw. in abgestimmter Form treffen und der Selbständige diesem Unternehmensverbund damit faktisch wie nur einem Vertrags­partner gegenübersteht.

Bruttoeinkünfte

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen für einen Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens ›5/6‹ seiner gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für ›nur einen‹ Auftraggeber erzielt, wobei der Beurteilungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr ist.

Unter Einkünfte sind in diesem Zusammenhang die erzielten Bruttoeinkünfte zu verstehen und nicht der ansonsten im Beitragsrecht bedeutsame Gewinn. Die Berücksichtigung der Betriebseinnahmen (nur für die ›5/6‐Prüfung‹) anstelle des Arbeitseinkommens ist realistischer, um die wirtschaftliche Abhängigkeit und insoweit die Bindung an einen Auftraggeber zu beurteilen. Würde man die Betriebs­einahmen durch bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten oder durch Betriebs­aufwendungen ›herunter­rechnen‹, erhielte man keine wirklichkeitsnahe Grundlage, um die tatsäch­liche wirtschaftliche Ab­hän­gig­keit zum Auftraggeber zu überprüfen.

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Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Leitsatz
  1. Alle selbständig Erwerbstätigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können auf Antrag in die Rentenversicherungspflicht aufgenommen werden.

Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht auf Antrag regelt der § 4 Abs. 2 SGB VI.

Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht auf Antrag
  • Der Antragsteller muss eine selbständige Tätigkeit tatsächlich und nicht nur vorüber­gehend ausüben.

    Eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI wird als ›nicht vorüber­gehend‹ angesehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als zwei Monate dauert oder nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung beendet werden soll.

  • Für diese Tätigkeit darf nicht bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestehen.

  • Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden.

    Die rechtzeitige Antragstellung hängt grundsätzlich von der Aufnahme der selbständigen Er­werbs­tätigkeit ab. Der Antrag kann fristgerecht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden.

Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen vorliegen. Sofern die Rentenversicherungspflicht erst später be­antragt wird, beginnt sie mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.

Ende der Versicherungspflicht auf Antrag

Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem selbständigen Tätigkeit aufgegeben wird. Ändert sich lediglich die Art der selbständigen Tätigkeit, so bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

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Beitragspflichtige Einnahmen

Leitsatz
  1. Die beitragspflichtige Einnahme ist für Selbständige grund­sätzlich ein fiktives Arbeits­einkommen in Höhe der ›Bezugsgröße‹.

›RV‐Regelbeitrag‹

Beitragspflichtige Einnahme für den sogenannten ›RV‐Regelbeitrag‹ ist für Selbständige grund­sätzlich ein fiktives Arbeits­einkommen in Höhe der Bezugsgröße ›West‹ oder Bezugsgröße ›Ost‹.

Für ›Jungselbständige‹ gilt ein Einkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße als beitrags­pflich­tige Einnahme (sogenannter ›halber Regelbeitrag‹), der jedoch auf Antrag auf den vollen Regel­beitrag angehoben werden kann.

Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Dieser Betrag wird jährlich neu festgesetzt und verändert damit jeweils die Höhe des Regelbeitrages. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechts­kreis Ost‹ (neue Bundesländer) unterschiedlich hoch.

Ab dem 1. Januar 2025 wird eine ›Bezugsgröße Ost‹ nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt dann für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unter­scheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.

Bezugsgröße für den monatlichen Regelbeitrag der Selbständigen

Jahr Alte Bundesländer
50 Prozent der Bezugsgröße
Neue Bundesländer und Ost‐Berlin1)
50 Prozent der Bezugsgröße
2026 1.977,50 € 1.977,50 €
2025 1.872,50 € 1.872,50 €
2024 1.767,50 € 1.732,50 €
2023 1.697,50 € 1.645,00 €
2022 1.645,00 € 1.575,00 €
2021 1.645,00 € 1.557,50 €
2020 1.592,50 € 1.505,00 €
2019 1.557,75 € 1.435,00 €
2018 1.522,50 € 1.347,50 €
2017 1.487,75 € 1.330,00 €
2016 1.452,50 € 1.260,00 €

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße.

Einkommensnachweis

Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens ist jedoch dieses Einkommen bei­trags­pflichtig. Der Selbständige hat das von der Bezugsgröße abweichende Arbeitseinkommen nach­zuweisen.

Einkommensteuerbescheid

Der Einkommensnachweis ist bei einkommensbezogener Beitragszahlung durch die Vorlage des letzten erteilten Einkommensteuerbescheides zu erbringen. Maßgebend ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (Gewinn aus der rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit). Dieser letzte Einkommensteuerbescheid gilt so lange, bis der selbständig Tätige einen neuen Einkommensteu­er­bescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.

An Stelle des Einkommensteuerbescheides kann der Selbständige aber auch eine Bescheinigung des Finanzamtes einreichen, welche die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus der selbstän­digen Tätigkeit, das Veranlagungsjahr und das Datum des Steuerbescheides enthalten muss.

Sonstiger Einkommensnachweis

Da bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid für diese selb­ständige Tätigkeit vorgelegt werden kann, ist das Arbeitseinkommen durch eine gewissenhafte Selbst­einschätzung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen.

Das zu Beginn der selbständigen Tätigkeit auf sonstige Weise nachgewiesene Arbeitseinkommen ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht der Beitragsberechnung unverändert zu Grunde zu le­gen und in den Folgejahren – bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides – zu dynami­sieren.

Hochrechnung auf ein Jahresarbeitseinkommen

Eine Hochrechnung der nachgewiesenen Einkünfte auf ein Jahresarbeitseinkommen ist grundsätzlich dann notwendig, wenn der Selbständige die nachgewiesenen Einkünfte nur in einem Teiljahres­zeitraum erzielt hat.

Formel für die Hochrechnung auf ein Jahresarbeitseinkommen
Hochgerechnetes Jahresarbeitseinkommen = unterjährig erzielte Einkünfte × 360/Kalendertage der ausgeübten selbständige Tätigkeit
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Seit dem 1. Januar 1999 dürfen die beitragspflichtigen Einnahmen einen bestimmten monatlichen Betrag (Mindestbeitrag) nicht unterschreiten. Die Mindestbeitragsbemessungs­grundlage beträg 2026 603,00 Euro monatlich, was bei einem Beitragssatz von 18,6 % einen Mindestbeitrag von 112,16 Euro ergibt. Die Mindestbeitragsbemessungs­grundlage gilt einheitlich für alle Selbständigen im gesamten Bundesgebiet.

Entwicklung der Höhe des RV‐Mindestbeitrags
2026 2025 2024 2023 ab 10/2022 2022 2021 2020 2019
112,16 € 103,42 € 100,07 € 96,72 € 96,72 € 83,70 € 83,70 € 83,70 € 83,70 €

SVMWIndex k2s7a13