Welche selbständig tätigen Personen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, ist in den §§ 2, 229 und 229a SGB VI geregelt.
Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die soziale Schutzbedürftigkeit, der unabhängig von der Höhe des Einkommens und dem bestehenden Risiko des Einzelnen zu begegnen ist. Im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigten sind die meisten selbständig Tätigen nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie nicht als schutzbedürftig angesehen werden. Insbesondere bei den klassischen Unternehmern ist davon auszugehen, dass diese eigene Vorkehrungen für ihren sozialen Schutz treffen können.
Auch wenn die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie eine Versicherung für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ist, so gehörten doch auch bestimmte Selbständige von Anfang an mit zum Personenkreis der kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherungen pflichtversicherten Erwerbstätigen. Welche selbständig tätigen Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, ist in den §§ 2, 229 und 229a SGB VI geregelt.
Aufgrund der seit Anfang der 1990er Jahre eingetretenen erheblichen Veränderungen der Erwerbstätigenstruktur in Deutschland wird immer wieder darüber diskutiert, den Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf die Gruppe der Selbständigen auszuweiten, die bislang über keines der obligatorischen Systeme der Alterssicherung abgesichert sind.
Gesetzliche Rentenversicherung → Fundamentaler Schwachpunkt im System
Das Eintreten der Versicherungspflicht ist abhängig von der Statusbewertung der Vertragsbeziehung. Die Versicherungspflicht im Rahmen einer in § 2 SGB VI genannten selbständigen Tätigkeit oder nach dem KSVG kann nur dann eintreten, wenn für das zu beurteilende Vertragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszuschließen ist.
Das Verhältnis zwischen den im § 2 SGB VI genannten Tätigkeiten soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch den allgemeinen Grundsatz des ›Günstigkeitsprinzips‹ bestimmt werden.⚖ Der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als ›lex specialis‹ verdrängt deshalb aufgrund der hieran anknüpfenden günstigeren Beitragsregelungen die nach dem § 2 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI für ›arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ und für selbständige Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht.
Da es sich bei dem § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI um eine ›nachrangige‹ gesetzliche Regelung handelt, werden die Tätigkeiten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI nicht als ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ erfasst.
Schutzbedürftigkeit → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht
Gemeinsame Voraussetzung |
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Selbständige |
Natürliche Person |
Mehr als geringfügige |
SVMWIndex k2s7a1
Die nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI selbständig Erwerbstätigen sind nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
SVMWIndex k2s7a2
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
SVMWIndex k2s7a3
Von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI selbständig tätige Pflegepersonen erfasst, sofern diese in der Kranken‑, Wochen‑, Säuglings‑ oder Kinderpflege tätig sind. Zugleich darf im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
SVMWIndex k2s7a4
Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI werden Hebammen und Entbindungspfleger erfasst.
SVMWIndex k2s7a5
Freiberuflich tätige Seelotsen sind nach § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
SVMWIndex k2s7a6
Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes der Rentenversicherungspflicht.
Zudem unterliegen selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes der Kranken‑, Pflegeversicherungspflicht.
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungsschutz für Künstler und Publizisten
SVMWIndex k2s7a7
Hausgewerbetreibende unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI auch dann, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen.
SVMWIndex k2s7a8
Selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
SVMWIndex k2s7a9
Selbständige Handwerker, die der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle gemeldet sind, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI der Rentenversicherungspflicht.
SVMWIndex k2s7a10
Sogenannte ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht.
SVMWIndex k2s7a11
Alle selbständig Erwerbstätigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können auf Antrag in die Rentenversicherungspflicht aufgenommen werden.
SVMWIndex k2s7a12
Die beitragspflichtige Einnahme ist für Selbständige grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der ›Bezugsgröße‹.
Seit dem 1. Januar 1999 dürfen die beitragspflichtigen Einnahmen einen bestimmten monatlichen Betrag (Mindestbeitrag) nicht unterschreiten.⚖ Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 520,00 Euro monatlich gilt einheitlich für alle Selbständigen im gesamten Bundesgebiet.
2023 | ab 10/2022 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 |
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96,72 € | 96,72 € | 83,70 € | 83,70 € | 83,70 € | 83,70 € | 83,70 € | 84,15 € | 84,15 € |
SVMWIndex k2s7a13