Welche selbständig tätigen Personen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, ist in den §§ 2, 229 und 229a SGB VI geregelt.
Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die soziale Schutzbedürftigkeit, der unabhängig von der Höhe des Einkommens und dem bestehenden Risiko des Einzelnen zu begegnen ist. Im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigten sind die meisten selbständig Tätigen nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie nicht als schutzbedürftig angesehen werden. Insbesondere bei den klassischen Unternehmern ist davon auszugehen, dass diese eigene Vorkehrungen für ihren sozialen Schutz treffen können.
Auch wenn die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie eine Versicherung für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ist, so gehörten doch auch bestimmte Selbständige von Anfang an mit zum Personenkreis der kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherungen pflichtversicherten Erwerbstätigen. Welche selbständig tätigen Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, ist in den §§ 2, 229 und 229a SGB VI geregelt.
Aufgrund der seit Anfang der 1990er Jahre eingetretenen erheblichen Veränderungen der Erwerbstätigenstruktur in Deutschland wird immer wieder darüber diskutiert, den Kreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf die Gruppe der Selbständigen auszuweiten, die bislang über keines der obligatorischen Systeme der Alterssicherung abgesichert sind.
Gesetzliche Rentenversicherung → Fundamentaler Schwachpunkt im System
Das Eintreten der Versicherungspflicht ist abhängig von der Statusbewertung der Vertragsbeziehung. Die Versicherungspflicht im Rahmen einer in § 2 SGB VI genannten selbständigen Tätigkeit oder nach dem KSVG kann nur dann eintreten, wenn für das zu beurteilende Vertragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV auszuschließen ist.
Das Verhältnis zwischen den im § 2 SGB VI genannten Tätigkeiten soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch den allgemeinen Grundsatz des ›Günstigkeitsprinzips‹ bestimmt werden.⚖ Der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als ›lex specialis‹ verdrängt deshalb aufgrund der hieran anknüpfenden günstigeren Beitragsregelungen die nach dem § 2 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI für ›arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ und für selbständige Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht.
Da es sich bei dem § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI um eine ›nachrangige‹ gesetzliche Regelung handelt, werden die Tätigkeiten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI nicht als ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ erfasst.
Schutzbedürftigkeit → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht
Gemeinsame Voraussetzung |
||
Selbständige |
Natürliche Person |
Mehr als geringfügige |
§ 2 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht von natürlichen Personen.⚖ Der Versicherungspflicht steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der selbständig Tätige die Position eines Gesellschafters (z. B. einer GbR, einer GmbH oder einer KG), eines Vereinsmitgliedes oder Ähnliches hat.⚖
Gemeinsame Voraussetzung für die Versicherungspflicht der in § 2 SGB VI aufgezählten Personenkreise ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Selbständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI ist, wer nicht nur vorübergehend eine selbständige Arbeit leistet, die darauf gerichtet ist, Arbeitseinkommen zu erzielen. Versicherungspflicht kann somit nur für eine selbständige Erwerbstätigkeit eintreten, die entweder auf unbestimmte Dauer oder auf eine regelmäßige Wiederholung angelegt ist. Eine einmalige oder nur gelegentliche Tätigkeit führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Die Feststellung, ob eine nur gelegentliche Tätigkeit vorliegt, ist in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu treffen.
Versicherungsfreiheit → Zeitlich befristete Beschäftigung
Zum Nachweis einer selbständigen Tätigkeit dienen insbesondere folgende Unterlagen:
Statusfeststellungsbescheide der Sozialversicherungsträger,
Gesellschaftsverträge,
Handelsregistereintragung,
Gewerbeanmeldung,
Gewerbeerlaubnis.
Sofern die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich vorliegen, sind die Betroffenen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungsfrei, sofern die selbständige Tätigkeit nur geringfügig ist. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich allerdings nur auf diese selbständige Tätigkeit. Als geringfügige selbständige Tätigkeit ist eine solche Tätigkeit anzusehen, bei der das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschreitet.
Entgeltgeringfügige Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)
Damit die Versicherung durchgeführt werden kann, bedarf es grundsätzlich der Meldung des Versicherten beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Insoweit ist eine Mitwirkung des Selbständigen erforderlich.
Alle selbständig Erwerbstätigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können auf Antrag in die Rentenversicherungspflicht aufgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht auf Antrag regelt der § 4 Abs. 2 SGB VI.
Rentenversicherungspflicht auf Antrag
Unter den Voraussetzungen des § 7 SGB VI können nicht versicherungspflichtige Selbständige auch freiwillige Beiträge zahlen. Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage⚖ und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen
SVMWIndex k2s7a1
Die nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI selbständig Erwerbstätigen sind nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI setzt voraus, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Wird regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt, so wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selbständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird und seine Schutzwürdigkeit entfällt.⚖ Die Beschäftigung muss ›regelmäßig‹ erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert werden.
Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ausgeführt, dass dieser vom Gesetz eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen beigelegt wird, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig ist.⚖
Die Einschränkung, im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen, betrifft die folgende selbständig Erwerbstätigen:
Selbständige Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
Selbständig tätige Pflegepersonen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
Selbständige mit nur einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI setzt voraus, dass regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Zu den ›Arbeitnehmern‹ gehören alle Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV stehen, also auch Auszubildende.
Das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist gebietsneutral auszulegen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbständig Tätigen, die Arbeitnehmer beschäftigten, die ihre Arbeiten im Ausland verrichten, ist ebenfalls der Umfang der Beschäftigung maßgebend. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (ggf. nach Währungsumrechnung), so steht dies der Versicherungspflicht des selbständig Tätigen entgegen.
Ein die Versicherungspflicht ausschließendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen Familienangehörigen bestehen. Ob es sich tatsächlich um ein ausschließendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob die Mitarbeit lediglich als nicht der Versicherungspflicht unterliegende ›familienhafte Mithilfe‹ erfolgt, wird regelmäßig im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellt.⚖
Besondere Beschäftigungsformen → Mitarbeitende Familienangehörige
Das Anfrageverfahren → Das obligatorische Anfrageverfahren
Zu den die Versicherungspflicht ausschließenden Arbeitnehmern zählen auch solche Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Das Tatbestandsmerkmal ›versicherungspflichtiger Arbeitnehmer‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist auch dann erfüllt, wenn Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht⚖ oder wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit worden ist⚖ und das Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten freie Mitarbeiter, an die der zu beurteilende Selbständige Aufträge weitergibt. Wie das Bundessozialgericht feststellte, ist der Abgrenzungstatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI abschließend geregelt. Anders als die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die zeigt, dass der Selbständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann, ist der Einsatz selbständiger Hilfskräfte im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Lage nicht in gleichem Maße aussagekräftig.⚖
| Art der Beschäftigung | Berücksichtigung |
|---|---|
Versicherungspflichtig Beschäftigter |
ja |
Versicherungspflichtig beschäftigtes Familienmitglied |
ja |
Geringfügig entlohnter Beschäftigter bis 603,00 Euro monatlich Minijobber → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht) |
nein |
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte (zusammen mehr als 603,00 Euro monatlich) |
ja |
Im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer (mehr als 603,00 Euro monatlich) |
ja |
Beschäftigung von kurzfristig Beschäftigten |
n j |
Im Haushalt beschäftigter Arbeitnehmer (Höhe des monatlichen Entgelts ist egal) |
nein |
Beschäftigte nur im Rahmen der ›familienhafte Mithilfe‹ Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Mitarbeitende Familienangehörige |
nein |
Auftragsvergabe an ›Freie Mitarbeiter‹ (Höhe des monatlichen Honorars ist egal) |
nein |
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern muss einen unmittelbaren Bezug zur selbständigen Tätigkeit haben. Ein nur mittelbarer Bezug (wie z. B. die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für die Haushaltsführung und zur Betreuung der Kinder des Selbständigen) reicht nicht aus. Erforderlich ist allerdings nicht, dass die Beschäftigung in dem jeweiligen Berufsbereich des Selbständigen erfolgt. Auch die Beschäftigung von Hilfskräften z. B. für Schreib– und Reinigungsarbeiten erfüllt die Voraussetzung.⚖
Beschäftigung |
|
Im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit |
Kein Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit |
Die ›regelmäßige‹ Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers hat Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage und damit für die soziale Schutzbedürftigkeit des Selbständigen.⚖ Wird ›regelmäßig‹ ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit beschäftigt, so wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selbständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird und seine Schutzwürdigkeit entfällt.⚖
Von der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z. B. nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit für die Annahme einer regelmäßigen Beschäftigung grundsätzlich unschädlich.⚖ Lassen die Gesamtumstände erkennen, dass eine kontinuierliche Beschäftigung von Arbeitnehmern angestrebt wird, können auch Unterbrechungen, die länger als zwei Monate andauern, unschädlich sein.
Die nicht regelmäßige (vorübergehende, gelegentliche) Beschäftigung von Angestellten durch den Selbständigen berührt die Rentenversicherungspflicht der Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, oder 9 SGB VI nicht. Für diese Auffassung spricht, dass im Versicherungsverhältnis der Selbständigen eine gewisse Kontinuität gewährleistet sein muss, vor allem aber die Erwägung, dass die wirtschaftliche Lage der Selbständigen durch eine nur gelegentliche und für den Betrieb belanglose Beschäftigung von Hilfskräften nicht wesentlich beeinflusst wird.⚖
Welches Ausmaß eine ›geringe Beschäftigung‹ haben kann, lässt sich nicht genau festlegen. Es kommt darauf an, ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers das Betriebsergebnis des selbständig Tätigen ›nennenswert‹ beeinflusst oder nicht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich beim Umfang der Beschäftigung wiederholt an der geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV orientiert. Es kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Maßstäbe zur Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV diesbezüglich richtungsweisend sind.⚖
Zwei Fallgruppen |
|
Geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht) |
Zeitgeringfügige Beschäftigung |
Maßgebend für einen geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigten ist nur die regelmäßige Höhe des Arbeitsentgeltes des bzw. der Arbeitnehmer. Auf den konkreten versicherungsrechtlichen Status des beschäftigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. Eine ggf. erforderliche Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers (bei anderen Arbeitgebern) und die dadurch ggf. eintretende Versicherungspflicht des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne von § 2 SGB VI beschäftigt wird.⚖ Dass der Gesetzgeber allein auf den Umfang der Tätigkeit abstellt, hat er durch die Neufassung von § 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI zum 1. Januar 2013 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, indem er die ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen geringfügig Beschäftigten (wegen des Umfangs ihrer Beschäftigung) weiterhin ausgeschlossen hat.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts besteht eine Rentenversicherungspflicht des selbständig Tätigen – unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers – auch dann nicht, wenn der Selbständige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die zwar jeweils geringfügig entlohnt beschäftigt sind, deren Arbeitsentgelt zusammengerechnet aber den Grenzwert des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV übersteigen, also in ihrer Gesamtheit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer entsprechen.⚖
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (im Umkehrschluss) entschieden, dass bei einem nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der für mehrere in einer Büro‑ und Praxisgemeinschaft (z. B. GbR) zusammengeschlossene Selbständige tätig ist, das Arbeitsentgelt auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Der (einzelne) Selbständige ist von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 oder 9 SGB VI nur dann ausgenommen, wenn sich nach der anteiligen Aufteilung des von dem Arbeitnehmer erzielten Arbeitsentgelts als Folge wirtschaftlicher Zurechnung ergibt, dass der Selbständige den Arbeitnehmer (noch) in einem versicherungspflichtigen Umfang (also mehr als geringfügig) beschäftigt.⚖
Arbeitsentgelt des Beschäftigten/Anzahl der selbständigen Gesellschafter
Bei der zeitgeringfügigen Beschäftigung ist die Bewertung nach Meinung des Verfassers aufgrund der unbegrenzten Höhe des zu erzielenden Arbeitsentgelts ungleich schwieriger. Befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge können wohl nicht mehr als Beschäftigung im geringen Umfang angesehen werden. Hier wäre im jeweiligen Einzelfall festzustellen, inwieweit die kurzfristigen Beschäftigungen das Betriebsergebnis wesentlich beeinflussen.
SVMWIndex k2s7a2
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Wie das Bundessozialgericht feststellte, gebietet Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, die die Versicherungspflicht ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer tätiger sogenannter ›arbeitnehmerähnlicher Selbständiger‹ einschränkende Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI in den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu ›übernehmen‹.⚖
Für das Eintreten der Versicherungspflicht ist es daher ohne Bedeutung, ob der selbständigen Lehrer bzw. Erzieher auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die Rentenversicherungspflicht der selbständigen Lehrer und Erzieher knüpft entsprechend dem bereits seit 1913 bestehenden Recht allein an die Berufsgruppenzugehörigkeit und die fehlende Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers an.
Selbständige mit nur einem Auftraggeber
Der ›Lehrbegriff‹ ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten.⚖ Lehrtätigkeit ist nicht nur bei geistigen Arbeiten, sondern auch bei körperlichen und mechanischen Tätigkeiten möglich. Die Lehrtätigkeit erfordert lediglich ein bewusstes Einwirken auf den Lernenden und ist unabhängig von dem jeweiligen Lernstoff.⚖ Als Lehrtätigkeit ist daher nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen‑ oder Einzelunterricht zu verstehen.
Künstlerisch und publizistisch Lehrende können zum Personenkreis der nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten gehören. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach Maßgabe des KSVG obliegt der Künstlersozialkasse.
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich
Die Versicherungspflicht nach dem KSVG geht der für Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor.
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht
Soweit nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG für Kunst‑ und Publizistiklehrer erfüllt sind und die Versicherungspflicht nach dem KSVG daher noch nicht eingetreten ist, besteht die nach dem SGB VI für Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unverändert fort.⚖
Unter den gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Erziehern sind Personen zu verstehen, deren Handeln dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen.⚖
SVMWIndex k2s7a3
Von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI selbständig tätige Pflegepersonen erfasst, sofern diese in der Kranken‑, Wochen‑, Säuglings‑ oder Kinderpflege tätig sind. Zugleich darf im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Pflegepersonen müssen selbständig, aber in Abhängigkeit von Heilkundigen nach deren Weisungen auf eigene Rechnung tätig werden. Danach gehören insbesondere die für eigene Rechnung tätig werdenden selbständigen, staatlich anerkannten Wochenpflegerinnen, Säuglings‑ und Kinderschwestern. Darüber hinaus gehören hierzu auch Krankenpfleger/Krankenschwestern und Krankenpflegehelfer, Masseure, medizinische Bademeister (nicht Sportmasseure) und Physiotherapeuten (Krankengymnasten) und Logopäden, sofern sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten.
Ärzte, selbständige Heilpraktiker und Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Logopäden, Heilpädagogen, Psychologen und Heileurythmisten werden nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst, da diese eine Heilkunde an Menschen und damit keinen pflegerischen Beruf ausüben. Dies zeigt sich auch daran, dass diese aufgrund einer eigens gestellten Diagnose und eigenem Therapieplan tätig werden.
Tätigkeitsstatus → Pflegekräfte
SVMWIndex k2s7a4
Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI werden Hebammen und Entbindungspfleger erfasst.
Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Hebamme oder der Entbindungspfleger Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 HebG ist zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung die staatliche Erlaubnis erforderlich.
Die derzeitige Ausgestaltung der Regelung zur Versicherungspflicht selbständiger Hebammen und Entbindungspfleger besteht bereits seit März 1939 und wurde 1992 nahezu unverändert in das SGB VI übernommen.
SVMWIndex k2s7a5
Freiberuflich tätige Seelotsen sind nach § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erfasst werden nur die freiberuflich tätigen Seelotsen⚖, die im öffentlichen Auftrag tätig sind. Es handelt sich dabei um Personen, die berufsmäßig als orts‑ und schifffahrtskundige Begleiter auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe geleiten. Zu den Seelotsenrevieren gehören Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet sind.⚖ Es handelt sich um die Flussmündungen der Ems, Weser und Elbe sowie bestimmte Bereiche des Nord‐Ostsee‐Kanals und der Kieler Förde.
Von der Versicherungspflicht nicht erfasst werden
Binnenlotsen,
Travelotsen,
Lotsen der Flensburger Förde.
Die Rentenversicherung der Seelotsen wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See durchgeführt.
SVMWIndex k2s7a6
Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI und nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes der Rentenversicherungspflicht.
Zudem unterliegen selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes der Kranken‑, Pflegeversicherungspflicht.
Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungsschutz für Künstler und Publizisten
SVMWIndex k2s7a7
Hausgewerbetreibende unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI auch dann, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen.
Hausgewerbetreibende sind nach § 12 Abs. 1 SGB IV selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag oder für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmern oder öffentlich‐rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
Hausgewerbetreibende unterscheiden sich von den für eigene Rechnung Gewerbetreibenden durch die wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich im Wesentlichen daraus ergibt, dass die Hausgewerbetreibenden im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibende, gemeinnützige Unternehmen oder öffentlich‐rechtlicher Körperschaften arbeiten, die das Unternehmerrisiko tragen und denen allein der Unternehmergewinn zufließt.⚖
Hausgewerbetreibende unterliegen auch dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie mehr als 2 fremde Hilfskräfte beschäftigen. Die engere Begriffsauslegung im Heimarbeitergesetz ist für die Sozialversicherung nicht maßgebend.
Von den Hausgewerbetreibenden abzugrenzen sind die Heimarbeiter, die kraft gesetzlicher Definition als Beschäftigte gelten und damit nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflicht sind.
Heimarbeit → Abgrenzung zu den Hausgewerbetreibenden
SVMWIndex k2s7a8
Selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Als Küstenschifffahrt wird das An‐Bord‐Nehmen von Fahrgästen oder Gütern im Inland und deren Beförderung gegen Entgelt an einen Bestimmungsort im Inland unter Benutzung des Seewegs⚖ innerhalb der Grenzen der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990⚖ definiert.⚖
Küstenfischer sind Unternehmer, die durch den Betrieb von Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmeter Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnliche Fahrzeuge bzw. ohne Fahrzeug Fischerei auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VII genannten Gewässern ausüben.⚖
Der Küstenschiffer/Küstenfischer muss zur Besatzung seines Fahrzeugs gehören und
Der Küstenschiffer/Küstenfischer darf an Bord regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Der Begriff ›regelmäßig‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
Die Rentenversicherung der Küstenschiffer und Küstenfischer wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See durchgeführt.
SVMWIndex k2s7a9
Selbständige Handwerker, die der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle gemeldet sind, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI der Rentenversicherungspflicht.
Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Die Eintragung in die Handwerksrolle hat für das Entstehen und Erlöschen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI konstitutive Wirkung. Bei der Handwerksrolle handelt es sich um ein Verzeichnis der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, das bei der zuständigen Handwerkskammer geführt wird.
Die Eintragung in die Handwerksrolle kann bei Ablegen der Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk bzw. in einem mit diesem verwandten Handwerk erfolgen ⚖ oder bei Beenden eines der Meisterprüfung entsprechenden Studiengangs.⚖
Für die Eintragung in die Handwerksrolle wird auch der erfolgreiche Abschluss eines Studienganges mit technischer Ausrichtung oder einer Fachschule in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung anerkannt, wenn der Studien‑ oder Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht, für das die Eintragung beantragt wird.⚖ So kann z. B. ein abgeschlossenes Architekturstudium die Voraussetzung zur Eintragung eines zulassungspflichtigen Handwerks als Maurer und Betonbauer, Ofen‑ und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme‑, Kälte‑ und Schallschutzisolierer, Steinmetze und Steinbildhauer, Stuckateure, Tischler, Glaser erfüllen.
Die Rechtmäßigkeit der Eintragung oder Löschung unterliegt nicht der Beurteilung und/oder Überprüfung durch die Rentenversicherungsträger oder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.⚖ Mit der Eintragung ist allerdings nicht die Vermutung verbunden, dass auch eine selbständige Tätigkeit als Handwerker ausgeübt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung obliegt den Rentenversicherungsträgern und Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Pflicht der vollständigen Überprüfung.
Bei einer eingetragenen Personengesellschaft (BGB‐Gesellschaft, KG, GmbH und Co. KG, Stille Gesellschaft, OHG) ist versicherungspflichtig, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dies ist grundsätzlich der Gesellschafter, der die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in dem zu betreibenden oder einem diesem verwandten Handwerk bestanden hat.
Selbständige Erwerbstätigkeit → Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit
Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht.⚖
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker seine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Sie endet mit dem Tag, von dem an der Handwerker seine selbständige Tätigkeit nachweislich nicht mehr ausübt, spätestens mit dem Tage, an dem die Eintragung in der Handwerksrolle gelöscht wird.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker), können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag → Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
SVMWIndex k2s7a10
Sogenannte ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht.
Als kennzeichnend für den Personenkreis der ›Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen‹ wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, die eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Situation des Selbständigen haben und damit seine Schutzbedürftigkeit begründen.⚖
Die Versicherungspflicht als ›Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger‹ kann nur eintreten, wenn weder eine Beschäftigungsverhältnis noch eine der in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI genannten selbständigen Tätigkeiten vorliegt.
Schutzbedürftigkeit → Reihenfolge der Prüfung der Versicherungspflicht
Für diese ›Soloselbständigen‹ wird, gerade weil sie in einem großen Umfang oder ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig sind, im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV häufig eine Statusüberprüfung vorgenommen. Erst wenn der Prüfer zu dem Ergebnis kommt, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, schließt sich regelmäßig die Prüfung an, ob der Selbständige der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt.
Voraussetzungen für die RV‐Pflicht |
||
Ausüben einer |
Dauerhaft und im Wesentlichen |
Nichtbeschäftigung |
Der ›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ im Sinne des SGB VI wird manchmal irrtümlich auch als ›Arbeitnehmerähnliche Person‹ bezeichnet. Die ›Arbeitnehmerähnliche Person‹ ist aber ein Begriff des Arbeitsrechts und die Begriffsdefinitionen sind nicht deckungsgleich. Beide Begriffe sind deshalb grundsätzlich auseinanderzuhalten. Gleichwohl können einem ›Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen‹ auch einzelne Arbeitnehmerschutzrechte zustehen, wenn er zudem die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer ›Arbeitnehmerähnliche Person‹ erfüllt. Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des SGB IX finden jedoch keine Anwendung auf ›Arbeitnehmerähnliche Personen‹.
Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen unbekannt. Die arbeits‐ und sozialversicherungsrechtliche Einreihung als arbeitnehmerähnliche Person hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung.
›Arbeitnehmerähnliche Selbständige‹ können als freie Mitarbeiter, Honorarkraft oder Subunternehmer für Auftraggeber tätig sein. Hierzu zählen u. a.:
Gewerbetreibende und Freiberufler ⚖
Handelsvertreter ⚖
Franchise‐Nehmer ⚖
Makler ⚖
Selbständige Gesellschafter ⚖
Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein‐Mann‐Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht‑ und Interessenkonstellation des Franchisevertrages. Maßstab ist das nach den Regelungen des Franchisevertrages verbleibende Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums.⚖
Der Selbständige darf im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit ›regelmäßig‹ keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ausgeführt, dass dieser vom Gesetz eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen beigelegt wird, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig ist.⚖
Unter dem Tatbestandsmerkmal ›regelmäßig‹ im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist das unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis oder versicherungspflichtige befristete Beschäftigungen mit kontinuierlicher Abfolge zu verstehen.⚖
Wird zunächst nur ein nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, kann die dann anzunehmende ›Regelmäßigkeit‹ dieses Zustandes nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zustand alsbald durch Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers beendet werden soll. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht (in dieser Zeit) ist insoweit auf die durch den geringen Umfang der regelmäßigen Beschäftigung der Arbeitnehmerin (in dieser Zeit) indizierte Schutzbedürftigkeit des selbständig Tätigen abzustellen.⚖
Eine der Voraussetzungen für den Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist die Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber. Strebt der Selbständige in der Phase der Existenzgründung aufgrund seines Unternehmenskonzeps eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber an, hat aber tatsächlich zu Beginn der Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit nur einen Auftraggeber, unterliegt er – bei Vorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzungen – der Rentenversicherungspflicht. Hier hat der Selbständige jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag → Selbständige mit einem Auftraggeber
Dem in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI verwendeten Begriff ›Auftraggeber‹ ist ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen. Dass der der für ›arbeitnehmerähnliche‹ Selbständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nummer 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI (in Nummern 1 bis 8) gestellt ist, spricht für eine enge Begriffsauslegung, die nur Verhältnisse selbständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst.
Wie das Bundessozialgericht feststellte, sind am Maßstab des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nur selbständige (Erwerbs)Tätigkeiten zu prüfen. Selbständige Erwerbstätigkeiten und Erwerbstätigkeiten, die in einer abhängigen Beschäftigung bestehen, sind deshalb bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht voneinander zu trennen. Werden nebeneinander eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, ist der Arbeitgeber der Beschäftigung somit nicht (weiterer) Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.⚖
Wann eine ›auf Dauer‹ angelegte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegt, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung stellt zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals ›Dauer‹ bei Projekttätigkeit regelmäßig auf ein Jahr ab.
Von einer dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist dann nicht auszugehen, wenn der Selbständige innerhalb eines Jahres nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist und sich auch unter Berücksichtigung zukünftiger Zeiträume keines der Auftragsverhältnisse regelmäßig wiederholt.
Das Merkmal der dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist auf jeden Fall als erfüllt anzusehen, wenn der Selbständige in einem Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig ist.⚖
Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird.⚖
Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung, soweit sie eingehalten wird. Es genügt jedoch auch eine faktische Bindung an einen Auftraggeber (d. h. vertraglich besteht zwar die Möglichkeit für weitere Auftraggeber zu arbeiten, tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall). Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.⚖
Das Tatbestandsmerkmal ›im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber‹ liegt nicht nur dann vor, wenn der zu beurteilende Auftragnehmer vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch dann, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Es kann in jedem Fall dann als erfüllt angesehen werden, wenn der selbständige Auftragnehmer mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit alleine aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielt.
Ein Erwerbstätiger arbeitet auch dann ›im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber‹, wenn er zwar vertragliche Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen getroffen hat, diese aber Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) oder verbundene Unternehmen im Sinne des § 319 AktG darstellen. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jedoch nicht ausschließlich auf das Aktiengesetz abzustellen. Die Grundsätze, die sich aus dem Aktiengesetz ableiten lassen, werden analog auch auf qualifizierte Verbindungen von Unternehmen in anderer Rechtsform angewendet, wenn diese ihre Entscheidungen einheitlich bzw. in abgestimmter Form treffen und der Selbständige diesem Unternehmensverbund damit faktisch wie nur einem Vertragspartner gegenübersteht.⚖
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen für einen Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens ›5/6‹ seiner gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für ›nur einen‹ Auftraggeber erzielt, wobei der Beurteilungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr ist.
Unter Einkünfte sind in diesem Zusammenhang die erzielten Bruttoeinkünfte zu verstehen und nicht der ansonsten im Beitragsrecht bedeutsame Gewinn. Die Berücksichtigung der Betriebseinnahmen (nur für die ›5/6‐Prüfung‹) anstelle des Arbeitseinkommens⚖ ist realistischer, um die wirtschaftliche Abhängigkeit und insoweit die Bindung an einen Auftraggeber zu beurteilen. Würde man die Betriebseinahmen durch bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten oder durch Betriebsaufwendungen ›herunterrechnen‹, erhielte man keine wirklichkeitsnahe Grundlage, um die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit zum Auftraggeber zu überprüfen.
SVMWIndex k2s7a11
Alle selbständig Erwerbstätigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können auf Antrag in die Rentenversicherungspflicht aufgenommen werden.
Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht auf Antrag regelt der § 4 Abs. 2 SGB VI.
Der Antragsteller muss eine selbständige Tätigkeit tatsächlich und nicht nur vorübergehend ausüben.
Eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI wird als ›nicht vorübergehend‹ angesehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als zwei Monate dauert oder nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung beendet werden soll.
Für diese Tätigkeit darf nicht bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestehen.⚖
Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden.
Die rechtzeitige Antragstellung hängt grundsätzlich von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab. Der Antrag kann fristgerecht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden.
Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen vorliegen.⚖ Sofern die Rentenversicherungspflicht erst später beantragt wird, beginnt sie mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.
Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem selbständigen Tätigkeit aufgegeben wird.⚖ Ändert sich lediglich die Art der selbständigen Tätigkeit, so bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
SVMWIndex k2s7a12
Die beitragspflichtige Einnahme ist für Selbständige grundsätzlich ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der ›Bezugsgröße‹.
Beitragspflichtige Einnahme für den sogenannten ›RV‐Regelbeitrag‹ ist für Selbständige grundsätzlich ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße ›West‹ oder Bezugsgröße ›Ost‹.
Für ›Jungselbständige‹ gilt ein Einkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme (sogenannter ›halber Regelbeitrag‹), der jedoch auf Antrag auf den vollen Regelbeitrag angehoben werden kann.
Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Dieser Betrag wird jährlich neu festgesetzt und verändert damit jeweils die Höhe des Regelbeitrages. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechtskreis Ost‹ (neue Bundesländer) unterschiedlich hoch.
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine ›Bezugsgröße Ost‹ nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt dann für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unterscheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.
| Jahr | Alte Bundesländer 50 Prozent der Bezugsgröße |
Neue Bundesländer und Ost‐Berlin1) 50 Prozent der Bezugsgröße |
|---|---|---|
| 2026 | 1.977,50 € | 1.977,50 € |
| 2025 | 1.872,50 € | 1.872,50 € |
| 2024 | 1.767,50 € | 1.732,50 € |
| 2023 | 1.697,50 € | 1.645,00 € |
| 2022 | 1.645,00 € | 1.575,00 € |
| 2021 | 1.645,00 € | 1.557,50 € |
| 2020 | 1.592,50 € | 1.505,00 € |
| 2019 | 1.557,75 € | 1.435,00 € |
| 2018 | 1.522,50 € | 1.347,50 € |
| 2017 | 1.487,75 € | 1.330,00 € |
| 2016 | 1.452,50 € | 1.260,00 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße 1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. | ||
Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens ist jedoch dieses Einkommen beitragspflichtig. Der Selbständige hat das von der Bezugsgröße abweichende Arbeitseinkommen nachzuweisen.
Der Einkommensnachweis ist bei einkommensbezogener Beitragszahlung durch die Vorlage des letzten erteilten Einkommensteuerbescheides zu erbringen.⚖ Maßgebend ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (Gewinn aus der rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit). Dieser letzte Einkommensteuerbescheid gilt so lange, bis der selbständig Tätige einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.
An Stelle des Einkommensteuerbescheides kann der Selbständige aber auch eine Bescheinigung des Finanzamtes einreichen, welche die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus der selbständigen Tätigkeit, das Veranlagungsjahr und das Datum des Steuerbescheides enthalten muss.⚖
Da bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid für diese selbständige Tätigkeit vorgelegt werden kann, ist das Arbeitseinkommen durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen.⚖
Das zu Beginn der selbständigen Tätigkeit auf sonstige Weise nachgewiesene Arbeitseinkommen ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht der Beitragsberechnung unverändert zu Grunde zu legen und in den Folgejahren – bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides – zu dynamisieren.⚖
Eine Hochrechnung der nachgewiesenen Einkünfte auf ein Jahresarbeitseinkommen ist grundsätzlich dann notwendig, wenn der Selbständige die nachgewiesenen Einkünfte nur in einem Teiljahreszeitraum erzielt hat.⚖
Hochgerechnetes Jahresarbeitseinkommen = unterjährig erzielte Einkünfte × 360/Kalendertage der ausgeübten selbständige Tätigkeit
Seit dem 1. Januar 1999 dürfen die beitragspflichtigen Einnahmen einen bestimmten monatlichen Betrag (Mindestbeitrag) nicht unterschreiten.⚖ Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträg 2026 603,00 Euro monatlich, was bei einem Beitragssatz von 18,6 % einen Mindestbeitrag von 112,16 Euro ergibt. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt einheitlich für alle Selbständigen im gesamten Bundesgebiet.
| 2026 | 2025 | 2024 | 2023 | ab 10/2022 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 112,16 € | 103,42 € | 100,07 € | 96,72 € | 96,72 € | 83,70 € | 83,70 € | 83,70 € | 83,70 € |
SVMWIndex k2s7a13