Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

Illegale Beschäftigung

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Leitsatz
  1. Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Bereits seit den 1990er Jahren erfolgten Sanktionen gegen die sogenannte ›illegale Schattenwirt­schaft‹ (›Schwarzarbeit‹) auf der Grundlage des ›Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Mit dem ›Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit‹ vom 23. Juli 2002 wurde dann ein Maßnahmenpaket geschnürt, um die Verfolgung der Schwarzarbeit (und der illegalen Beschäftigung) durch die Behörden zu erleichtern und Sanktionen insgesamt zu ver­schärfen.

Der Gesetzgeber hat diesem Ziel eine besondere Dringlichkeit vor dem Hintergrund beige­messen, dass eine »Professionalisierung im Bereich der Organisation der illegalen Beschäftigung« fest­zustellen war. In diesem Zusammenhang erhielt § 14 Abs. 2 SGB IV einen Satz 2, der die ›Schwarz­geldabrede‹ bei ›illegalen Beschäftigungsverhältnissen‹ mit der (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung gleich­stellte. Mit der Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung sollten vor allem in der Praxis bestehende Feststellungsschwierigkeiten wegen des ›Übernahmewillens‹ zur Tragung der auf das ge­zahl­te ›Schwarzgeld‹ entfallenden Steuern und Arbeitnehmeranteile beim Arbeitgeber beseitigt wer­den.

Bruttolohnprinzip → Nettolohnfiktion

Aufgrund eines einheitlichen Regelungskomplexes sind bei illegaler Beschäftigung und bei Schwarz­lohnzahlungen im Rahmen der 30‐jährigen Verjährung regelmäßig auch Säumniszuschläge zu er­heben.

Erhebung des Säumniszuschlags → Einheitlicher Regelungskomplex

Anders als der Begriff ›Schwarzarbeit‹, war der vom Gesetz hierzu parallel verwendete und deshalb hiervon zu unterscheidende Begriff ›illegale Beschäftigung‹ nicht legaldefiniert worden. Die illegale Beschäftigung, zu deren Bekämpfung das Gesetz vom 23. Juli 2002 erlassen wurde, war vom Gesetz­geber als ein Sammelbegriff für eine Vielzahl von Straftaten, Ordnungswidrigkeitstatbeständen, Ver­stößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht, Verstößen gegen das Steuerrecht bis hin zum Leis­tungsmissbrauch verstanden worden.

Der Umstand, dass ›illegale Beschäftigung‹ mit dem SchwarzArbG 2002 in einen engen Zusam­men­hang mit dem Tatbestand der ›Schwarzarbeit‹ gestellt worden ist, zeigt, dass der Begriff der ›illegalen Beschäftigung‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV einerseits weit zu verstehen ist und infolge­dessen bei allen Erschei­nungsformen illegaler ›Schattenwirtschaft‹ anzuwenden, andererseits aber auf bestimmte beschäftigungsbezogene Pflichtverlet­zungen beschränkt werden muss.

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Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 1. August 2004

Mit dem ›Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängen­der Steuerhinterziehung‹ – oder kurz ›Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz‹ (SchwarzArbG) – vom 23. Juli 2004 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, ein neues Unrechts­bewusstsein gegenüber Schwarz­arbeit zu schaffen und noch leistungsfähigere Strukturen zu deren Bekämpfung zu bilden. Mit dem SchwarzArbG 2004 wurden erstmals die vielen Erscheinungs­formen von Schwarzarbeit und die in zahlreichen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeits­bekämpfung in einem ›Stamm­gesetz‹ zusammengefasst, womit gleichzeitig eine gesetzliche Definition der Begriffe ›Schwarzarbeit‹ und ›illegale Beschäftigung‹ erfolgte. Eine wichtige materiell‐rechtliche Ände­rung war in diesem Kontext die Ergänzung des Straftatbestandes der Beitrags­hinterziehung.

Der Beitragsschuldner → Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen

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Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019

Am 18. Juli 2019 ist das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in Kraft getreten. Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch hat die Zollverwaltung zusätzliche Befugnisse erhalten, um noch konsequenter und effektiver gegen illegale Beschäftigung, den Missbrauch staatlicher Leistungen und unfaire Arbeitsbedingungen vorgehen zu können. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz Maßnahmen für die bessere Vernetzung der beteiligten Behörden und schafft Regelungen im Zusammenhang mit dem Kindergeldbezug.

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Der Begriff ›Schwarzarbeit‹ im Sinne des SchwarzArbG

Als Schwarzarbeit gelten unter anderem Leistungen, bei denen sozialver­siche­rungsrechtliche oder steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden oder Sozialleistungsempfänger ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen. Schwarzarbeit ist immer illegal, auch wenn es sich nur um eine geringfügig entlohnte Tätigkeit handelt.

Schwarzarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Arbeit gegen Entgelt verrichtet wird, ohne dabei bei einer Behörde oder Versicherung angemeldet zu sein. Die Bezahlung erfolgt in der Regel bar auf die Hand, ohne dass eine Quittung oder eine andere Form von Beleg existiert, durch die sich die Tätigkeit nachweisen ließe. Dem Arbeitgeber entstehen damit vermeintliche Vorteile, weil er Steuern und Sozial­abgaben einspart und niemand kontrolliert, ob er seine gesetzlichen Pflichten im Arbeits‑, Steuer‑ und Sozialversicherungsrecht einhält. Auch dem Schwarzarbeiter entstehen vermeintliche ›Vorteile‹. Er erhält seinen Lohn unverzüglich und ohne steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzüge. Dabei gehen Auftraggeber und Auftragnehmer allerdings ein beträchtliches Risiko ein, weil Schwarzarbeit illegal ist und zumindest als Ordnungswidrigkeit gilt. In vielen Fällen gilt sie sogar als Straftat.

›Schwarzarbeit‹

    Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst‑ oder Werkleistung

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozial­ver­sicherungsrechtlichen Melde‑, Beitrags‑ oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

  • oder als Erbringer von Dienst‑ oder Werkleistungen

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anzeigepflicht (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachge­kommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht er­worben hat,

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Hand­werksrolle betreibt.

  • Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst‑ oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

›Schwarzlohnvereinbarungen‹

Schwarzlohnvereinbarungen sind dem Bereich der gesetzwidrigen Beschäftigungen zuzuordnen. Es sind Vereinbarungen über die (netto) Schwarzauszahlung des Arbeitsentgelts oder bestimmter Teile des Arbeitsentgelts, z. B. Über­stunden oder sonstige Sonderzahlungen. Bei einer Schwarzlohnverein­barung geht es deshalb nicht um eine insgesamt illegale Beschäftigung, sondern um die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Arbeitsvergütung in einer ansonsten nach außen regulären Beschäftigung.

Eine Schwarzlohnabrede, nach welcher der Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer leistet, ohne der Einzugsstelle die Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen und abzuführen ist nichtig und erfüllt den Straftatbestand des § 266a StGB. Von § 266a Abs. 1 StGB werden aber allein die Arbeit­neh­mer­anteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung erfasst. Außerdem handelt es sich bei der Abwicklung einer Schwarzlohnabrede nach § 263 StGB um einen Beitragsbetrug und um eine Steuerverkürzung nach § 370 AO. Im Sozialversicherungsrecht gilt bei einer Schwarzgeldverein­ba­run­gen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, sodass als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Ein­nahmen des Beschäftigten, einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetz­lichen Anteil entsprechenden Beitragsanteile (Versichertenanteile) zur gesetzlichen Sozialversicherung anzu­sehen ist.

Bruttolohnprinzip → Nettolohnfiktion

›Scheinselbständigkeit‹

Eine besondere Form der Schwarzarbeit im Sinne des SchwarzArbG ist die sogenannte ›Schein­selbständigkeit‹. Kennzeichnend dafür ist, dass ein Erwerbstätiger formal wie ein Selbstständiger auftritt, tatsächlich jedoch sein Handeln sich nicht von dem eines abhängig Beschäftigten unter­scheidet. Ziel ist dabei, sich der Zahlung der gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsabgaben zu entziehen und arbeitsrechtliche Regelungen für abhängig Beschäftigte (Urlaub, Krankheit, Kündigung) zu unterlaufen.

Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit ist eine Prüfung beim Scheinselbstständigen an der gemel­deten Betriebsstätte oder an Amtsstelle möglich.

Vorgetäuschte Beschäftigungsverhältnisse

Im umgekehrten Fall geht Sozialleistungsbetrug häufig mit fingierten Arbeitsverträgen einher, die den zuständigen Behörden als Nachweis für die vermeintliche Anspruchsberechtigung vorgelegt werden. Die FSK ist deshalb auch berechtigt, ›vorgetäuschte‹ Beschäftigungsverhältnisse zu überprüfen.

Eng verbunden mit den Scheinarbeitsverhältnissen ist auch der unberechtigte Kindergeldbezug. Zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit hat die FKS die Befugnis, an Prüfungen der Familienkassen mitzu­wirken.

Keine ›Schwarzarbeit‹ im Sinne des SchwarzArbG

Ob ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, hängt von verschiedenen Fak­to­ren ab und muss letztlich immer im Einzelfall geprüft werden. Die Höhe des Entgelts und der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, ob die Arbeit einmalig, regelmäßig oder nur ab und zu verrichtet wird. Eine Gefälligkeit wird in der Regel dann zur Schwarzarbeit, wenn nicht der Freundschaftsdienst bzw. die Gefälligkeit, sondern die Bezahlung der Grund für die Hilfeleistung ist. Der entscheidende Unterschied zwischen Schwarzarbeit und Gefälligkeit liegt somit in der Gewinnorientierung.

Werden vom Auftraggeber lediglich die entstandenen Materialkosten ersetzt, liegt keine Gewinn­orien­tierung vor. Auch eine Bezahlung, die deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Tätigkeit liegt, spricht eher gegen eine Gewinnorientierung. Bei regelmäßig erbrachten Dienst­leistun­gen (z. B. wöchentliches Putzen oder monatliches Rasenmähen) mit fest vereinbartem Stundenlohn ist hingegen grundsätzlich von einer Gewinnorientierung auszugehen.

Keine ›Schwarzarbeit‹

    Dienst‑ oder Werkleistungen, die

  • für Angehörige,

  • aus Gefälligkeit,

  • für Nachbarn oder

  • als Selbsthilfe

  • erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind, gelten nicht als Schwarzarbeit und sind somit auch nicht illegal.

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Der Begriff ›illegale Beschäftigung‹

Anders als der Begriff ›Schwarzarbeit‹, war der vom Gesetz hierzu parallel verwendete und deshalb hiervon zu unterscheidende Begriff ›illegale Beschäftigung‹ nicht legaldefiniert worden. Die illegale Beschäftigung, zu deren Bekämpfung das Gesetz vom 23. Juli 2002 erlassen wurde, war vom Gesetz­geber als ein Sammelbegriff für eine Vielzahl von Straftaten, Ordnungswidrigkeitstatbeständen, Ver­stößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht, Verstößen gegen das Steuerrecht bis hin zum Leis­tungsmissbrauch verstanden worden.

Erst mit dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 1. .  August 2004 wurde eine gesetzliche Begriffsdefinition der ›illegalen Beschäftigung‹ in das Schwarzarbeitergesetz aufgenommen.

Der Umstand, dass ›illegale Beschäftigung‹ mit dem SchwarzArbG 2002 und dem SchwarzArbG 2004 in einen engen Zusammenhang mit dem Tatbestand der ›Schwarzarbeit‹ gestellt worden ist, zeigt, dass der Begriff der ›illegalen Beschäftigung‹ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV einerseits weit zu verstehen ist und infolgedessen bei allen Erschei­nungsformen illegaler ›Schatten­wirtschaft‹ anzuwenden, andererseits aber auf bestimmte beschäftigungsbezogene Pflichtverlet­zungen beschränkt werden muss.

Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Be­kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind.

›Illegale Beschäftigung‹ im Sinne des SchwarzArbG

    Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  • Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher un­er­laubt tätig werden lässt,

  • als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,

  • als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleisch­wirt­schaft (GSA Fleisch) tätig werden lässt.

  • Illegale Beschäftigung übt auch aus, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeit­neh­me­rinnen

  • ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),

  • entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Sätze  5 und 6, § 1a oder § 1b AÜG oder

  • entgegen § 6a Abs. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch überlässt oder für sich tätig werden lässt,

  • beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindest­lohngesetzes, des Arbeitnehmer‐Entsendegesetzes oder des § 8 Abs. 5 AÜG in Verbindung mit einer Rechts­verordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 AÜG eingehalten werden,

  • Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt.

Ausländische Arbeitnehmer

EU‑Bürger haben das Recht, sich fast ohne Beschränkungen und ohne besondere Erlaubnis in den anderen Staaten aufzuhalten und dort erwerbstätig zu sein. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in der EU‑Verordnung 1612/68 näher ausgestaltet.

Arbeitserlaubnis (Aufenthaltstitel)

Ausländische Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR‐Staates oder der Schweiz besitzen, unterliegen aufenthaltsrechtlich dem Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ihnen muss eine Beschäftigung durch ihren Aufenthaltstitel erlaubt sein. Als Arbeitserlaubnis wird ein Eintrag im ›Aufenthaltstitel‹ bezeichnet, der es einem Ausländer erlaubt, in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer grundsätzlich nur dann erteilt, wenn dieser ihn beantragt. Für beschäftigte ausländische Arbeitnehmer mit Aufenthaltstitel gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs‑, Beitrags‑ und Melderechts der Sozial­ver­siche­rung sowie die Mindestlohnregelungen und die übrigen arbeitsrechtlichen Ansprüche.

Auch anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt. So können beispielsweise geflüchtete Personen aus der Ukraine, denen auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses der EU vom 4. März 2022 vorübergehender Schutz gewährt wird, entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragen. Die Beschäftigung ist für die Geflüchteten grundsätzlich nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und wird deshalb berufsmäßig ausgeübt.

Kurzfristige Beschäftigung → Bestreiten des Lebensunterhalts

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres eine Beschäftigung ausüben. Diese Personen können nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragen. Diese erteilt in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Ablehnung. Jeder Aufent­haltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Die jeweiligen Beschränkungen für die Ausübung der Beschäftigung müssen seitens der Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel übernommen werden.

Liegt ein erforderlicher Aufenthaltstitel nicht vor oder werden die Grenzen der erlaubten Beschäftigung überschritten, liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung vor und die Bußgeldtatbestände des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III sind anwendbar.

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeits­er­laubnis ausübt, unterliegt dennoch der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Schutzbedürftigkeit → Versicherungspflicht der abhängig Beschäftigten

Eine Beschäftigung Drittstaatenangehöriger als Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmer­über­lassung ist ausgeschlossen. Hat der Verleiher einem Dritten ausländische Arbeitnehmer überlassen, die nicht zur Ausübung einer Beschäftigung in der BRD berechtigt sind, macht er sich strafbar und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu 5 Jahren rechnen.

Arbeitnehmerüberlassung → Überlassung ausländischer Arbeitnehmer

›Fiktionsbescheinigung‹

Die sogenannte ›Fiktionsbescheinigung‹ ist eine Bescheinigung, die Personen erhalten, die sich in Deutschland aufhalten und entweder die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder aber eine Niederlassungserlaubnis beantragt haben, aber die Ausländerbehörde darüber noch nicht entschieden hat. Mit der Fiktionsbescheinigung kann damit bereits vor Aushändigung des künftigen Aufenthaltstitels die darin enthaltene Erlaubnis der Erwerbstätigkeit vorverlagert werden.

SVMWIndex k7s5a1

Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Leitsatz
  1. Die Hauptaufgabe der Finanz­kontrolle Schwarz­arbeit (FKS) ist die Bekämpfung von Schwarz­arbeit und illegaler Beschäftigung.

Die FKS ist eine Arbeitseinheit des deutschen Zolls. Zuständig für die fachliche Koordination der FKS ist die Generalzolldirektion Direktion VII – Finanzkontrolle Schwarz­arbeit mit Hauptsitz in Köln.

FKS‐Organisationseinheiten

Sachgebiete

↓ ↓

Sachgebiet E
Prüfungen/Ermittlungen/Prävention

Sachgebiet F
Ahndung

Aufgaben der Sachgebiete

Fachlich untergeordnet sind die Sachgebiete E und F.

  • Sachgebiet E:
    Das Sachgebiet E ist für Prüfungen, Ermittlungen und diese Ermittlungen unterstützende Leistungen zuständig. Hauptaufgaben sind unter anderem die Prüfung von Arbeitgebern, die Prävention, die Bearbeitung von Hinweisen z. B. aus der Bevölkerung oder von Sozialversicherungsträgern und die Ermittlung von Verstößen.

    Im Fachbereich 3 (›organisierte Kriminalität‹) werden zudem Zollbeamte und ‑angestellten eingesetzt, welche sich auf die Sicherung und anschließende Auswertung von beschlagnahmter IT‐Technik (insbesondere PCs, Notebooks, USB‐Sticks) spezialisiert haben.

    Im Arbeitsgebiet ›Vermögensabschöpfende Maßnahmen VAM‹ arbeiten speziell ausgebildete Ermittler, die im Laufe des Strafverfahrens illegal erlangtes Vermögen des Beschuldigten aufspüren und be­schlag­nahmen, um den Strafanspruch des Staates sicherzustellen.

  • Sachgebiet F:
    Das Sachgebiet F (Fachgebiet 1) ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Die Ahnung von Straftaten erfolgt als ›kleine Staatsanwaltschaft‹ in Abstimmung mit der originär zuständigen Staatsanwaltschaft.

Anzeigenerstattung

Anzeigen hinsichtlich Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können bei jeder Zolldienststelle erstattet werden. Die örtlich zuständige Zolldienststelle kann über das Internetportal der Zoll­verwaltung ermittelt werden. Die Generalzolldirektion Direktion VII – Finanzkontrolle Schwarzarbeit nimmt ebenfalls Hinweise entgegen und leitet diese an das örtlich zuständige Hauptzollamt weiter.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Zoll: Ansprechperson für die Bekämpfung von Schwarzarbeit

SVMWIndex k7s5a2

Aufgaben und Befugnisse der FKS

Leitsatz
  1. Die FKS prüft im Wesentlichen die die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Be­stim­mungen.

Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Die Prüfungen können auch vergangene Zeiträume umfassen. Eine Prüfungsverfügung der FKS muss grundsätzlich nicht schriftlich erlassen werden und bedarf keiner vorherigen schriftlichen Ankündigung.

Zu steuerlichen Prüfungen ist die FKS gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG nur in begrenztem Maße befugt. Die FKS ist nur insoweit prüfungsberechtigt, wie dies notwendig ist, um die Landes­finanz­behörden im Rahmen von § 6 Abs. 1 SchwarzArbG zu unterrichten. Die Prüfung der Erfüllung steuer­licher Pflichten obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden.

Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen

    Die FKS prüft im Wesentlichen die die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Be­stim­mungen. Die FKS prüft in diesem Zusammenhang:

  • Ob die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden.

    Meldeverfahren → Meldepflichten des Arbeitgebers

    Hier­bei wird regelmäßig auch die Vertragsbeziehung im Hinblick auf eine ggf. vorhandene Scheinselbständigkeit überprüft.

    Tätigkeitsstatus → Scheinselbständigkeit

  • Den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen.

  • Die Angaben des Arbeitgebers, die für Leistungen der Arbeitsförderung erheblich sind, zu­treffend bescheinigt wurden.

  • Ausländer illegal beschäftigt werden.

  • Die illegale Arbeitnehmerüberlassung.

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis → (Illegale) Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis

  • Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer‐Entsendegesetzes und des Mindest­lohn­gesetzes eingehalten werden.

    Mindestlohn → Überwachung der Pflichten nach dem MiLoG durch die Zollverwaltung

    Ausstrahlung/Einstrahlung → Arbeitnehmer‐Entsendegesetz (AEntG)

    »Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach § 16 AEntG von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeit­nehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs des AEntG beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk‑ oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deut­scher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.«.

  • Wesentlich sind die Angaben über
    1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

    2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

    3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

    4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

    5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,

    6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und

    7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zu­stel­lungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

  • Ob Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden. Der Begriff ›Arbeitsausbeutung‹ bezeichnet alle Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften, die nach den Rechtsvorschriften des EU‐Mitgliedstaats, in dem die Ausbeutung stattfindet, strafbar sind.

  • Das Unzulässige Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft.

  • Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleisch­wirt­schaft.

Prüfungen in der Fleischwirtschaft

Im Zuge des geänderten Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) wurde ab dem 1. Januar 2021 im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleisch­verarbeitung ein Verbot von Werkverträgen und Selbstständigen und ab dem 1. April 2021 zusätzlich ein Verbot von Leiharbeit in der Fleischindustrie eingeführt. Ferner wurde für die Fleischwirtschaft grundsätzlich eine Pflicht zur elektronischen und manipulationssicheren Erfassung der Arbeitszeit eingeführt. Das Fleischerhandwerk ist von den Regelungen ausgenommen.

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG auch die Einhaltung der in § 6a oder § 7 Abs. 1 GSA Fleisch dargelegten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 und ob Arbeitnehmer ab dem 1. April 2021 entgegen § 6a Abs. 2 i. V. m. § 6a Abs. 3 GSA Fleisch in der Fleischwirtschaft ver‑ oder entliehen werden oder wurden.

Leiharbeit → Keine Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft

Mindestlohn → Arbeitgeber und Entleiher in der Fleischwirtschaft

Die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informationen zu übermitteln, soweit es für die jeweilige Aufgaben­erfüllung erforderlich ist. Die Übermittlungsbefugnis schließt personenbezogene Daten und Prüfungs­er­geb­nisse ein. Sie gilt auch gegenüber Entleihern.

Ihrem Auftrag zur Überwachung der Überlassungshöchstdauer kommt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von präventiven Prüfungen auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 AÜG nach. Zu diesem Zweck übersenden die Behörden der Zollverwaltung der Bundesagentur für Arbeit die Anzeigen der Entleiher nach § 6a Abs. 3 Satz 5 GSA Fleisch.

›Schwerpunktprüfungen‹

Mehrmals pro Jahr finden sogenannte ›Schwerpunktprüfungen‹ statt. Ziel dieser Prüfungen ist neben präventiven Aspekten, wie im gesamten Bereich der FKS, u.a. die Aufdeckung von illegaler Be­schäf­tigung und Schwarzarbeit. Die Prüfaktionen finden nicht nur bundesweit, sondern je nach Risiko­bewertung auch regional oder bundeslandbezogen statt.

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Um eine effektive Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität im Bereich der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit zu gewährleisten, wurde der FSK die Möglichkeit gegeben, bei bandenmäßigem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durchzuführen.

Ausweismitführungspflichtige Branchen

Die FKS prüft ferner, ob in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Personen (z. B. Baugewerbe, Gaststätten‑ und Beherbergungsgewerbe) bei ihrer Tätigkeitsausübung ihren Personalausweis, Pass‑ oder Ausweisersatz mitführen, wozu sie nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie von ihrem Verleiher zur Erbringung von Dienst‑ oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verliehen werden.

☆ ☆ ☆
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammen­hängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staats­anwaltschaft im Sinne des § 152 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind sie verpflichtet, im Strafverfahren den An­ord­nungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Das bedeutet, dass die Bediensteten der Haupt­zollämter alle Maßnahmen treffen oder Weisungen der Staatsanwaltschaft ausführen müssen, um Straf­taten aufzuklären (Legalitätsprinzip).

Durchzuführende Maßnahmen
  • Identitätsfeststellungen.

  • Erste Vernehmungen von Beschuldigten bzw. Betroffenen oder Zeugen.

  • Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln und deren Auswertung.

  • Durchsuchungen.

  • Vorläufige Festnahmen.

☆ ☆ ☆
Duldungs‑ und Mitwirkungspflichten

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst‑ oder Werkleistungen Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werden, tatsächlich oder scheinbar selb­stständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG angetroffen werden, sind gesetzlich verpflichtet, diese Prüfungen zu dulden und an diesen aktiv mitzuwirken.

Die nachfolgenden Ausführungen zu den Duldungs‑ bzw. Mitwirkungspflichten und zum Ver­wal­tungs­zwang gelten gleichermaßen auch für Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer‐Entsendegesetz, dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Duldungspflichten

    Arbeitgeber und Auftraggeber haben zur Durchführung einer Geschäftsunterlagenprüfung – sofern vorhanden – geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    Im Rahmen der Prüfungen nach dem SchwarzArbG müssen diese Personen insbesondere

  • das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume, beispielsweise die des Arbeitgebers während der Geschäftszeit, dulden.

    Ein Betretensrecht für Wohnraum besteht aufgrund des grundgesetzlich geschützten Bereichs der Wohnung nicht, auch wenn er teilweise geschäftlich genutzt wird. Dies ist nur mit Einverständnis des Wohnrechtsinhabers zulässig.

Mitwirkungspflichten

    Im Rahmen der Prüfungen nach dem SchwarzArbG müssen diese Personen insbesondere

  • die erforderlichen Auskünfte erteilen,

  • Unterlagen, z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über ge­zahl­te Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, zur Ein­sichtnahme vorlegen.

    Stehen geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung und ist ansonsten eine Prüfung vor Ort nicht möglich, kann der Arbeitgeber/Auftraggeber erforderlichenfalls auch verpflichtet werden, die Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen sowie mündliche Auskünfte an Amtsstelle zu erteilen.

  • In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftrag­geber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 SchwarzArbG auszusondern und der FKS auf Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln.

Zuwiderhandlungen

Wer an einer Prüfung nicht mitwirkt, indem er beispielsweise pflichtwidrig keine Auskünfte erteilt oder das Betreten des Grundstücks nicht duldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Zusätzlich zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtmitwirkens an einer Prüfung kann – je nach Lage des Einzelfalls – die Prüfung mit Hilfe des Verwaltungszwangs fortgesetzt werden.

Prüfverfahren → Zwangsgeld

Rechtsmittel (Einspruch)

Gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen von Prüfungen der FKS erlassen werden, ist aufgrund der Verweisung des § 22 SchwarzArbG der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Der Einspruch gegen einen zugestellten Bußgeldbescheid muss nach § 355 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.

Der Einspruch ist nach § 357 Abs. 1 AO schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Haupt­zollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, ist nach herrschender Meinung eine einfache E‐Mail ausreichend. Eine qualifizierte elektronische Sig­na­tur nach dem Signaturgesetz ist für die Wirksamkeit des elektronisch eingelegten Einspruchs nicht erforderlich. Der Einspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch ent­scheidet das Hauptzollamt.

SVMWIndex k7s5a3

Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Stellen und Behörden

Leitsätze
  1. Bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit unterstützen sich die Behörden der Zollverwaltung und die nationalen Zusammenarbeitsbehörden gegenseitig.

  2. Für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die FKS Zugriff auf verschiedene Auskunftssysteme.

Eine effektive Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch erfordert eine Zusam­menarbeit und einen Datenaustausch zwischen den bei der Aufdeckung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch beteiligten Behörden.

Zugriffsmöglichkeit auf verschiedene Auskunftssysteme

Für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die FKS Zugriff auf verschiedene Auskunftssysteme. Darüber hinaus können die Beamten der FKS im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgabenwahrnehmung Bankauskünfte einholen und erhalten auf Anforderung in eng begrenztem Umfang Auskünfte aus Steuerakten der Finanzämter und aus Leistungsakten der Bun­des­agentur für Arbeit.

Auskunftssysteme

    Die FKS hat Zugriff auf

  • POLAS (polizeiliches Auskunftssystem – auch bekannt unter dem Namen INPO),

  • INZOLL (Informationssystem des deutschen Zolls),

  • Ausländerzentralregister (AZR),

  • Meldedateien der Einwohnermeldeämter (EWO),

  • Kfz‐Halter‐Auskünfte beim Kraftfahrtbundesamt (ZEVIS, EUCARIS),

  • Bundeszentralregister,

  • Gewerbezentralregister,

  • Datenstelle der Rentenver­siche­rung (DSRV).

  • Bei der Datenstelle der Rentenver­siche­rung (DSRV) wurde für die FKS ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet um der FKS einen Zugriff auf die Daten aller sozial­ver­siche­rungsrechtlich angemeldeten Beschäftigungen eines von der Prüfung Betroffenen zu ermög­lichen.

Für eine erfolgreiche Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung haben sich auf nationaler und internationaler Ebene unterschiedliche Stellen und Behörden auf eine Zusammenarbeit verständigt.

Nationale Zusammenarbeitsbehörden

Bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit unterstützen sich die Behörden der Zollverwaltung und die nationalen Zusammenarbeitsbehörden gegenseitig. Um Synergieeffekte, z. B. durch die gemeinsame Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Verfahren erzielen zu können, setzen sich die Zusammenarbeitsbehörden gegenseitig so früh wie möglich und ständig über Planun­gen und Fortschritte ihrer Prüfungs‑ und Ermittlungsmaßnahmen bzw. Verfahren in Kenntnis.

Inhalt der Zusammenarbeit

    Die Zusammenarbeit mit Behörden und Stellen umfassen

  • die gegenseitige Unterrichtung über das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße, bei denen die ermittelnde Behörde nicht selbst zuständig ist,

  • die Abstimmung von Kontrollen und

  • das Durchführen gemeinsamer Kontrollen bei größeren zu prüfenden Arbeitsstätten oder Firmen.

Zusammenarbeit mit den RV‐Trägern

Bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit unterstützen sich die Behörden der Zollverwaltung und die Träger der Rentenversicherung gegenseitig. Sie sind ›Zusammenarbeits­behörden‹ im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Auf Anforderung des Zolls geben die Rentenversicherungsträger rechtliche Stellungnahmen ab und bewerten auffällige Vertragsverhältnisse dahingehend, ob es sich um ein versicherungspflichtige (und damit auch beitragspflichtige) abhängige Beschäftigung oder um ein ›echte‹ selbständige Erwerbsarbeit handelt.

Die FKS und die Rentenversicherungsträger haben das behördenübergreifende Verfahren ›Erhe­bungs­hilfe FKS‹ entwickelt, mit dem die Ermittlungsergebnisse aus Verfahren der FKS im Wege einer elek­tronischen Datenerfassung aufbereitet und auf einem gesicherten elektronischen Weg den Renten­versicherungsträgern zum Zwecke der Berechnung strafrechtlich relevanter Beitragsschäden zur Ver­fügung gestellt werden. Der Rentenversicherungsträger darf jedoch nicht ohne eigene Ermittlungen nur allein aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens Beitragsnachforderungen erheben.

Zusammenarbeit auf nationaler Ebene

    Stellen die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit z. B. bei einer Prüfung von Lohn‑ und Meldeunterlagen fest, dass

  • Sozialversicherungsbeträge nicht entrichtet wurden,

  • ausländische Staatsangehörige ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt wurden,

  • bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht eingehalten wurden oder

  • Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurden,

  • leiten sie ein Ermittlungsverfahren ein wegen

  • Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen,

  • illegaler Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Arbeitsgenehmigung,

  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer‐Entsendegesetz oder

  • Missbrauch von Sozialleistungen.

  • Gleichzeitig informieren sie die jeweils zuständige Behörde, z. B. die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger, das Finanzamt oder die Ausländerbehörde. Diese Behörden veranlassen dann das Notwendige.

Internationale Zusammenarbeit

Im Zeitalter der Globalisierung sind Firmen und deren Mitarbeiter nicht mehr nur auf dem heimischen Arbeitsmarkt tätig, sondern in der ganzen Welt. Dies macht eine enge grenzüberschreitende Koope­ration zwischen den Behörden erforderlich, die mit der Überwachung der entsprechenden nationalen Gesetze befasst sind. Die internationale Amts‑ und Rechtshilfe ermöglicht der Finanz­kontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) Prüfungen und Ermittlungen auch bei grenzüber­schreitender Schwarzarbeit. Die Zentralstelle für die internationale Zusammenarbeit ist bei der General­zolldirektion angesiedelt.

Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit ausländischen Ermittlungs‑ und Justizbehörden Sachverhalte der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aufzuklären.

Amtshilfe ist die wichtigste Form der internationalen behördlichen Zu­sammenarbeit. Die Entsen­de­richtlinie der Europäischen Union (EU) sieht die Zusammenarbeit der Behörden vor, die die dort geregelten Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen, wie z. B. die Zahlung des Mindestlohnes, über­wachen.

Je nachdem, welche Unterstützung im Einzelfall benötigt wird, sind unterschiedliche Verfahren ein­zu­halten. Der Weg der justiziellen Rechtshilfe ist einzuschlagen, wenn im Ausland Zwangsmaßnahmen, wie die Vollstreckung eines Haftbefehls oder die Durchsuchung von Betriebsräumen durchgeführt werden sollen. Hierfür sind immer die Justizbehörden einzuschalten. Über die polizeiliche Rechtshilfe können beispielsweise Informationen von ausländischen Polizeibehörden eingeholt werden.

Um die Zusammenarbeit zum Zweck der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit zu inten­sivieren, hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Bul­garien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Tschechischen Republik geschlossen. Die bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen ergänzen die Regelungen zur internationalen Amtshilfe im Verwaltungsverfahren bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. In den Vereinbarungen/Verträgen werden insbesondere Formen und Ebenen der jeweiligen Zusammenarbeit festgelegt, die Grundlagen des wechselseitigen Informationsaustauschs geregelt und zentrale An­sprech­partner benannt.

Auch mit Drittstaaten ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Amts‑ und Rechtshilfe möglich. Diese ist zum Teil durch völkerrechtliche Verträge geregelt, wie z. B. die Zusammenarbeit mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Falls keine Verträge bestehen, ist bei der Zusam­menarbeit besonders darauf zu achten, dass in den Staaten, an die Daten übermittelt werden sollen, geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

Datenschutz

Nach § 15 SchwarzArbG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Nr. 3 SGB X gelten die Aufgaben der FKS nach dem SchwarzArbG in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die von der FKS im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeiteten personenbezogenen Sozial­daten unterliegen dem Datenschutz. Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse stehen den vorgenannten Sozialdaten gemäß § 35 Abs. 4 SGB I gleich. Diese umfassen alle betriebs‑ oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

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Sanktionsmöglichkeiten

Leitsatz
  1. Welche rechtlichen Konsequenzen Schwarzarbeit mit sich bringt, hängt davon ab, ob sie als Ordnungs­widrigkeit oder als Straftat eingestuft wird.

Das Sanktionsrecht gestaltet die staatliche Reaktion mittels Repression (Zwang) gegenüber dem Bürger. Sanktionen sollen eine abschreckende Funktion haben. Die Einstufung reicht von der Ord­nungs­widrigkeit bis hin zur schweren Straftat.

Welche rechtlichen Konsequenzen Schwarzarbeit mit sich bringt, hängt davon ab, ob sie als Ord­nungs­widrigkeit oder als Straftat eingestuft wird. Diese Einordnung wird in den §§ 8 bis 11 SchwarzArbG geregelt.

Ordnungswidrigkeiten

Handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, wird als einzige Strafe ein Bußgeld verhängt.

Ordnungswidrigkeit

    Eine Ordnungswidrigkeit liegt u. a. vor bei

  • fehlender Anmeldung eines Gewerbes (Geldbuße bis zu 50.000 Euro),

  • fehlender Eintragung in die Handwerksrolle (Geldbuße bis zu 50.000 Euro),

  • keiner oder nicht rechtzeitiger Vorlage benötigter Dokumente (Geldbuße bis zu 1.000 Euro),

  • Liegt hingegen eine Straftat vor, können bei Schwarzarbeit je nach Rechtsfall auch höhere Geldbeträge oder sogar ein Freiheitsentzug als Strafe drohen. Bei bandenmäßiger Begehung oder bei Erlangen größerer Vermögensvorteile kann die Geldbuße bis zu 500.000 Euro be­tragen.

Straftaten

Führt ein Arbeitgeber für einen Schwarzarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge ab, erfüllt er den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Diese Straftat wird gemäß § 266a StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren – bestraft.

Auch in Fällen von Steuerhinterziehung können sowohl der Schwarzarbeiter als auch der Auftraggeber nach § 370 AO mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 5 Jahren – in besonders schweren Fällen von 10 Jahren – bestraft werden.

Besonders schwere Fälle

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,

  2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,

  3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäfti­gungs­ver­hältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten ver­schafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,

  4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäfti­gungs­verhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder

  5. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung miss­braucht.

Wer Ausländer ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die deutlich schlechter sind als die deutscher Arbeitnehmer, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen .

Wer Schwarzarbeit betreibt und die damit verbundenen Einnahmen verschweigt, um Hartz 4 beziehen zu können, macht sich strafbar. § 263 StGB sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Zudem hat der Empfänger in der Regel mit einer Einstellung oder Kürzung der Leistung zu rechnen.

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