Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Heilung von Verfahrens‑ und Formfehler

Leitsatz
  1. Nicht jeder Verfahrens‑ oder Formfehler macht den Verwaltungsakt nichtig.

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirk­samkeit mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes endet durch Rücknahme, durch Widerruf, durch Erledigung infolge Zeitablaufs oder durch Erledigung auf andere Weise.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elek­tronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

☆ ☆ ☆
Verfahrens‑ und Formfehler

Verfahrens‑ und Formfehler bewirken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des davon betroffenen Ver­wal­tungs­aktes. Nicht jeder Fehler macht den Verwaltungsakt jedoch nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn das Gesetz einen Fehler ausdrücklich mit dieser Folge verbindet.

Sofern die Fehler nicht so schwerwiegend sind, dass sie die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X zur Folge haben, können sie unter den Voraussetzungen des § 41 SGB X geheilt werden. Unter ›Heilung‹ versteht man die Nachholung der versäumten oder nicht korrekt durchgeführten Verfah­rens­handlung des Betroffenen oder der Behörde nach Erlass eines Verwal­tungsaktes.

Die Heilung erfolgt nicht durch Erlass eines neuen Verwaltungsaktes. Wird die Verfahrenshandlung nachgeholt, ist die Verletzung der Verfahrens‑ oder Formvorschrift unbeachtlich und damit die in der Vergangenheit liegende Rechtswidrigkeit beseitigt worden. Ein derartiger Verwaltungsakt bleibt nach der Heilung mit seinem ursprünglichen Regelungsinhalt bestehen.

Die Heilung von Verfahrens‑ und Formfehlern ist bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgericht­lichen Verfahrens möglich.

Landessozialgericht (zweite Instanz) → Letzte Tatsacheninstanz

Heilung von Verfahrens‑ und Formfehler
  • Fehlerhafte oder unterlassene Antragstellung
    Sofern eine Antragstellung erforderlich ist, führt eine fehlerhafte oder unterlassene Antrag­stellung im Regelfall zur formellen Rechtswidrigkeit des danach folgenden Verwaltungs­aktes, im Ausnahmefall zu dessen Nichtigkeit. Nicht nach den Grundsätzen des § 41 SGB X heilbar sind materielle Folgen einer fehlenden oder verspäteten Antragstellung.

  • Fehler in der notwendigen Begründung
    Schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte sind zu begründen. In der Begründung hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die für ihre Entscheidung maßgebend waren.

    Bei Ermessensentscheidungen muss die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen las­sen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

    Für die Nachholung der Begründung im Widerspruchsverfahren ist es ausreichend, wenn sie im Widerspruchsbescheid ausführlich gegeben wird.

  • Unterlassen der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten
    An einer erforderlichen Anhörung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X mangelt es, wenn sie entweder unterblieben ist, wenn sie von einer unzuständigen Stelle vorgenommen wurde oder wenn die Anhörung nur unzureichend die beabsichtigte ungünstige Entscheidung der Behörde deutlich gemacht hat.
    Die Nachholung der Anhörung kann im Widerspruchsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren erfolgen.

  • Fehlender Beschluss eines Ausschusses
    Ein fehlerhafter Verwaltungsakt wird geheilt, wenn der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird.

  • Fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde:
    Hier sind die sogenannten mehrstufigen Verwaltungsakte betroffen, die der Mitwirkung meh­re­rer Behörden bedürfen.

  • Fehlende Hinzuziehung eines Beteiligten
    Die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Nichtigkeit ist ein Unterfall der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes. Im Gegensatz zu dem zwar rechtswidrigen, fehlerhaften Verwaltungsakt wird der nichtige Verwaltungs­akt nicht bestandskräftig und ist damit unwirksam.

Nicht jeder Fehler macht den Verwaltungs­akt nichtig. Der Verwaltungsakt ist dann nichtig und kann damit von vornherein nicht die intendierten Rechtswirkungen entfalten, wenn der Mangel des Verwal­tungsaktes so schwerwiegend und so evident ist, dass an der Vermutung der Rechtmäßigkeit nicht festgehalten werden kann. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Gan­zen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

Auf Antrag eines der von dem Verwaltungsakt Betroffenen muss die Behörde eine ggf. vorhandene Nichtigkeit des Verwaltungsaktes prüfen, wenn der Antragsteller an der Nichtigkeitsfeststellung ein berechtigtes Interesse hat. Die Feststellung der Nichtigkeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.

§ 40 Abs. 3 SGB X enthält eine Aufzählung von Fehlern, die nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen. Nichtigkeit liegt in diesen Fällen auch dann nicht vor, wenn die genannten Verfahrensverstöße offensichtlich sind.

Keine Nichtigkeitsgründe
  • Nichteinhaltung der örtlichen Zuständigkeit
    Die Nichteinhaltung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Regionalträgern führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

  • Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person
    Hat beim Erlass eines Verwaltungsaktes eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SGB X aus­geschlossene Person mitgewirkt, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

  • Fehlende Mitwirkung eines Ausschusses
    Nichtigkeit des Verwaltungsaktes liegt nicht allein deswegen vor, weil ein durch Rechtsvor­schrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorge­schriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war.

  • Fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde
    Nichtigkeit des Verwaltungsaktes liegt nicht allein deswegen vor, weil die nach einer Rechts­vorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Die fehlende Mit­wirkung ist nach § 41 Abs. 1 Nr.  5 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB X heilbar.

Absolute Nichtigkeit

Unabhängig davon, ob ein Fehler offensichtlich ist, gibt es zwingende (absolute) Nichtigkeitsgründe, deren Vorliegen zuerst zu prüfen ist. Die zwingenden Nichtigkeitsgründe sind in § 40 Abs. 2 SGB X abschließend genannt (sogenannter ›Positivkatalog‹).

Zwingende Nichtigkeitsgründe
  1. Die erlassende Behörde ist nicht erkennbar
    Es reicht nicht aus, wenn die Behörde nur aus den Umständen wie zum Beispiel aus dem Poststempel ersichtlich ist. Erkennbar ist die erlassende Behörde, wenn eindeutige Rück­schlüsse aus dem Briefkopf, dem Text des Verwaltungsaktes einschließlich der Begründung oder einem der Unterschrift beigefügten Stempel oder Siegel zu ziehen sind.

  2. Fehlen einer konstitutiven Urkunde
    Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aus­händigung einer Urkunde erlassen werden kann und dieser Form nicht genügt.

  3. Tatsächliche (objektive) Unmöglichkeit
    Ein Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, ist nichtig. Gemeint ist die objektive Unmöglichkeit der Ausführung, nicht das subjektive Unvermögen des Adressaten des Verwaltungsaktes, wenn dieser zum Beispiel aus Geldmangel oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen den Verwaltungsakt nicht ausführen kann.

  4. Verlangen nach Straftat oder Ordnungswidrigkeit
    Ein Verwaltungsakt ist nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf‑ oder Bußgeldtatbestand verwirklicht.

  5. Verstoß gegen die guten Sitten
    Ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Sittenwidrig in diesem Sinn ist ein Verwaltungsakt, der das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt.

Generalklausel (relative Nichtigkeit)

Nach der Generalklausel ist der Verwal­tungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt liegt z. B. dann vor, wenn der Verwaltungsakt das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X in besonders schwerem Maß verletzt oder wenn die erlassende Behörde sachlich ›absolut‹ Unzuständigkeit ist.

Die Prüfung der ›relativen Nichtigkeit‹ erfolgt immer erst nach Prüfung des Vorliegens der Vor­aus­setzungen nach § 40 Abs. 2 und 3 SGB X.

Generalklausel

Besonders schwerwiegender Fehler

↓ ↓

Form‑ und Inhaltsfehler
Unzuständigkeit oder Unbestimmtheit

Offensichtlichkeit des Fehlers
Verwaltungsakt kann unmöglich rechtens sein

Relative Nichtigkeit
  • Die ›absolute‹ sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde oder die völlige Unbestimmtheit des Verwaltungsaktes, wenn der Verwaltungsakt also das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X in besonders schwerem Maß verletzt.

  • Offensichtlich ist der Fehler dann, wenn er für einen unvoreingenommenen verständigen Durch­schnitts­beobachter ohne weiteres erkennbar ist (sogenannte ›Parallelwertung in der Laiensphäre‹).

SVMWIndex k8s2a1

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte

Leitsatz
  1. Behördliche Entscheidungen können nach §§ 44 ff. SGB X nur unter bestimmten verfah­rensrechtlichen Besonderheiten korrigiert werden.

Korrektur behördlicher Entscheidungen

Die §§ 44 ff. SGB X sind der Ausfluss des im Sozialrecht innewohnenden Rechtsgedankens, dass die materielle Gerechtigkeit und Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit genießen muss. Hat eine Behörde im Einzelfall das Recht falsch angewandt oder ist von einem falschen Lebenssachverhalt aus­gegangen, kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Verwaltungsentscheidung bindend geworden ist. Dieses Recht folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ver­waltung, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

Bei der Korrektur behördlicher Entscheidungen spielen insbesondere die Vorschriften zur Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X eine besondere Rolle.

Rechtswidriger Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses gel­tende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und die Entscheidung in diesen Fällen dem Recht widerspricht. Die Rücknahmeprüfung erstreckt sich damit auf Verwaltungsakte, die sich nach Erlass als rechtswidrig herausstellen, weil bei der getroffenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt oder von einem un­richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.

Unrichtige Rechtsanwendung oder falsche Sachverhaltsgrundlage

Materielle Rechtswidrigkeit

↓ ↓

Unrichtige Rechtsanwendung
Falsche Rechtsanwendung des
materiellen oder formellen Rechts

Falscher Sachverhalt
Subsumtion eines falschen
oder unvollständigen Sachverhalts

Rechtswidriger Verwaltungsakt

Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit:

  • Unrichtige Rechtsanwendung
    Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses gel­tende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde. Unrichtige Rechtsanwendung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsakt gegen eine höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt, die bei Erlass des Verwaltungsaktes bereits bekannt war und die von der Behörde bewusst oder unbewusst nicht berücksichtigt worden ist.

  • Unrichtiger Sachverhalt
    Ein unrichtiger Sachverhalt liegt vor, wenn die Entscheidung auf Tatsachen gestützt wurde, die nicht oder nicht in dieser Weise vorgelegen haben.

SVMWIndex k8s2a2

Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 SGB X)

Leitsätze
  1. Der § 44 SGB X regelt Fälle der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechts­widrigkeit.

  2. Ein Überprüfungsantrag muss an die Behörde gerichtet werden, die den zu beanstanden­den Verwaltungsakt zuvor erlassen hat.

Der § 44 SGB X regelt Fälle der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechts­widrigkeit. Es muss also ein zum Erlasszeitpunkt rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegen.

Der systematische Zusammenhang des § 44 SGB X ergibt, dass diese Rücknahme­vorschrift nicht bloße Verfahrensfehler korrigieren lässt, sondern materielle Rechtswid­rig­keit. Rechts­widrig im Sinne des Korrekturrechts ist jede Regelung in Abweichung von der Rechts­ordnung, die bei zulässig ein­gelegtem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) zur Aufhebung des Verwaltungsaktes geführt hätte. Eine Korrektur wird nicht durchgeführt, wenn die Rechtswidrigkeit ausschließlich auf Formverstößen beruht.

Heilung von Verfahrens‑ und Formfehler

Nicht begünstigender Verwaltungsakt

Der im Überprüfungsverfahren zu prüfende Verwaltungsakt muss für den Empfänger belastend sein. ›Nicht begünstigend‹ und damit belastend sind alle Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen recht­lich erheblichen Vorteil verweigern, versagen, ablehnen, entziehen oder mindern.

Sind aufgrund eines Verwaltungsaktes Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden, ist der Verwaltungsakt nach § 44 SGB X – auch nachdem er unanfechtbar ge­worden ist – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausge­gangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Sozialleistungen sind Dienst‑, Sach‑ und Geld­leistungen.

Zu Unrecht ist eine Leistung nicht erbracht, wenn ein nach materiellem Recht bestehender Anspruch abgelehnt oder nicht in dem beantragten Umfang bewilligt wird. Beiträge im Sinne des § 44 SGB X sind Leistungen, die Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Dritte auf Grund einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung erbringen.

☆ ☆ ☆
Der Überprüfungsantrag

Die Initiative zur Überprüfung des Verwaltungsakts kann von Amts wegen vom Sozialversicherungs­träger ausgehen, wenn entsprechende Erkenntnisse über die Rechtswidrigkeit des Verwal­tungsakts erlangt werden oder durch Stellung eines Überprüfungsantrags vom Adressat des Verwaltungsakts.

Ein Überprüfungsantrag macht im Hinblick auf noch anfechtbare Bescheide keinen Sinn. Dann sollte das ›normale‹ Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe gegen einen erlassenen Bescheid (Ver­waltungsakt) abgelaufen, wird dieser nach § 77 SGG bestandskräftig und damit unanfechtbar. Damit scheidet auch der Klageweg gegen diesen Bescheid aus.

Die Sozialgerichtsbarkeit → Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)

Bestandskräftige Bescheide

Auch wenn die Widerspruchsfrist bereits verstrichen und der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, besteht im deutschen Sozialrecht für jeden Betroffenen die Möglichkeit, einen nicht rechts­konform erlassenen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen.

Der Überprüfungsantrag muss an die Behörde gerichtet werden, die den zu beanstandenden Verwal­tungsakt zuvor erlassen hat.

Durch die Stellung des Überprüfungsantrages wird automatisch ein neues Verwaltungsverfahren ein­geleitet und der gesamte Verwaltungsakt auf seine Richtigkeit überprüft.

Konkreter Einzelfall

Ausweislich des klaren Wortlauts soll der § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Rücknahme eines Verwal­tungs­aktes im Einzelfall ermöglichen. Der Antrag muss damit auf einen konkreten Einzelfall abgestellt werden; er eröffnet keinen Anspruch auf eine ›Globalüberprüfung‹ des gesamten Verwaltungshandelns einer Behörde gegenüber einer Person. Ein Überprü­fungsantrag kann nicht nur wegen zu Unrecht nicht gewährter Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosen­geld, Krankengeld und Rente gestellt werden, sondern auch wegen Feststellungen in sozialrechtlichen Verwaltungsakten (z. B. Statusfeststellungs‑ und Beitragsbescheide).

Antragsfrist und ‑form

Eine Frist für den Überprüfungsantrag sieht das Gesetz nicht vor.

Der Überprüfungsantrag ist auch an keine Form gebunden. Allerdings muss/müssen die zu über­prüfende(n) Entscheidung(en) im Einzelnen genau benannt werden. ›Pauschale Anträge‹ sind unzu­lässig.

Der Behörde muss sich aufgrund oder aus Anlass des Antrags ›im Einzelfall‹ objektiv erschließen, aus welchem Grund (Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrund­lage) nach Auffassung des Betrof­fe­nen eine Überprüfung erfolgen soll. Ein Prüfanliegen ›im Einzelfall‹ ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsent­scheidung benannt wird. Ist der Antrag nicht konkretisierbar, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen.

Auch kann die Behörde unter Hinweis auf den vorgenommenen Rechtsmissbrauch eine erneute Über­prüfung dann ablehnen, wenn ein Antrag oder Vorbringen, das bereits erledigt ist, lediglich queru­latorisch wiederholt wird.

Umfang der Überprüfung

Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag grund­sätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Mit einem Über­prü­fungsantrag wird der gesamte Verwaltungsakt auf seine Richtigkeit überprüft. Die zuständige Behörde muss sich bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes daher nicht nur auf die vom Betroffenen vor­gebrachten Einwände beschränken.

Da bei der Überprüfung das aktuell herrschende Recht Anwendung findet, ist nicht auszuschließen, dass dem Betroffenen auch Nachteile entstehen. Es ist daher dem Betroffenen unbedingt anzuraten, sich vor Stellung eines Überprüfungsantrags mit dem aktuellen Recht vertraut zu machen und sich ggf. einen Rechtsexperten hinzuzuziehen.

Zulässige Bearbeitungszeit

Reicht ein Betroffener einen Überprüfungsantrag ein, so hat die zuständige Behörde sechs Monate Zeit um über den Überprüfungsantrag zu entscheiden.

Ist ein Überprüfungsantrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der 6‐Monatsfrist sachlich be­schieden worden, so kann der Arbeitgeber eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben.

Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die Sozialgerichtsbarkeit → Untätigkeitsklage

☆ ☆ ☆
Ablehnung des Überprüfungsantrags

Sollte der Überprüfungsantrag abgelehnt werden, so hat die Behörde im Ablehnungsbescheid auf die dann geltenden Rechtsbestimmungen hinzuweisen. Der Betroffene kann gegen die Ablehnung des Über­prüfungsantrags Widerspruch einlegen.

Die Sozialgerichtsbarkeit → Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)

Im Falle eines Widerspruchs liegt die Frist für die Bearbeitung durch die Behörde bei drei Monaten. Ist dieser Zeitraum erfolglos verstrichen, kann der Betroffene beim Sozialgericht schriftlich oder persönlich zu Protokoll eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben.

☆ ☆ ☆
Aufhebung des rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes (also von Anfang an) das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig er­weist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht er­hoben worden sind, ist der Verwaltungsakt – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Damit wird die rechtswidrige Entscheidung von Anfang an beseitigt.

In allen anderen Fällen muss der Sozialversicherungsträger seine Entscheidung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen..

Hat der Betroffene nicht in wesentlicher Beziehung vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, hat die Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern die Verpflichtung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit

Der vom Antragsteller angestrebte Zustand wird hergestellt, indem der rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben und gleichzeitig ein Bewilligungsbescheid oder Neufeststellungsbescheid erlassen wird.

Die Sonderregelungen des § 44 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X, die zur Rücknahme rechtswidriger Verwal­tungs­akte auch für die Vergangenheit verpflichten, beschränken sich auf Verwaltungsakte, die über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden oder durch die Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesent­licher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dem Begünstigten sind auch Angaben Dritter zuzurechnen, für deren Tun und Unterlassen er einzustehen hat.

Sozialleistungen

Bei einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit werden Sozialleistungen (Geldleistungen), die einem bestimmten Bezugszeitraum zuzuordnen sind, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Für Sozialhilfeleistungen und ALG‐II‐Leistungen gilt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine abweichende Regelung. Diese können rückwirkend nur für einen Zeitraum von einem Jahr geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um materiell‐rechtliche Ausschlussfristen, die selbst dann gelten, wenn den Sozialversicherungsträger ein Verschulden trifft. Die Leistungs­begrenzung ist vom Sozial­versicherungsträger von Amts wegen zu beachten.

Der Zeitpunkt der Rücknahme wird sowohl bei der 4‐Jahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X als auch bei der 1‐Jahresfrist des §  40 Abs.  1 Satz  2 Nr. 2 SGB  II von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme zum Ende eines Jahres, werden die Sozialleistungen damit im Ergebnis für 5 Jahre bzw. 2 Jahre erbracht.

Wenn der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt von Amts wegen (nicht aufgrund eines Antrags) aufgehoben hat, wird die Frist von dem Zeitpunkt ausgehend berechnet, zu dem der Auf­hebungsbescheid bekannt gegeben worden ist. Wenn der Verwaltungsakt aufgrund eines Antrags aufgehoben wird, tritt der Antrag an die Stelle der Rücknahme des Verwaltungsakts. Damit ist der Antragsteller geschützt, wenn sich die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers verzögert.

›Rückwärtsfrist‹

Die §§ 186 ff. BGB sind direkt nur auf sogenannte ›Vorwärtsfristen‹ anwendbar, bei welchen der Fristbeginn feststeht und ein in der Zukunft liegendes Fristende berechnet werden soll. Nach allge­mei­ner Meinung sind die §§ 186 ff. BGB aber analog auch auf sogenannte ›Rückwärtsfristen‹ anwendbar. Bei Rückwärtsfristen steht spiegelbildlich zu den Vorwärtsfristen ein bestimmter Endzeitpunkt in der Zukunft fest. Von diesem zukünftigen Endzeitpunkt ausgehend soll dann auf einen bestimmten Zeit­punkt rückwärts gerechnet werden, bis zu welchem der Fristwahrer eine bestimmte Handlung entweder durchführen oder nicht mehr rechtzeitig vornehmen kann.

Beispiel Berechnung der 4‐Jahresfrist:

Überprüfungsantrag: 05.07.2026

Berechnung der 4‐Jahresfristfrist:

Eine Ereignisfrist hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab (hier Antrag auf Überprüfung).


Der Zeitpunkt der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird bzw. der Antrag auf Überprüfung gestellt wurde.

Bei den Rückwärtsfristen berechnet man spiegelbildlich zu den Vorwärtsfristen einen Zeitraum, innerhalb dessen der Fristwahrer eine bestimmte Handlung entweder durchführen oder nicht mehr rechtzeitig vornehmen kann.

Die Frist beginnt hier mit dem letzten Tag des Vorjahres vor Stellung des Über­prü­fungs­antrags.

Fristbeginn: 31.12.2025 um 24:00 Uhr


Bei der Ereignisfrist wird die Berechnung des rückwärts zu berechnenden Fristendes ebenfalls umgekehrt bzw. spiegelbildlich vorgenommen. Dabei beginnt die Frist aber nicht ›mit Ablauf‹ des errechneten Tages, sondern mit dessen Beginn. Im vorliegenden Fall endet die Frist rückwärtig nach vier Jahren mit dem ersten Tag des Jahres 2019.

Fristende: 01.01.2022 um 00:00 Uhr


Ergebnis:

Im Rahmen der 4‐Jahresfrist sind die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum vom 01.01.2022 bis 05.07.2026 zu erbringen.

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Prüfbescheide der Rentenversicherungsträger

Die Voraussetzungen des § 44 Abs.  1 SGB X sind erfüllt, wenn Beiträge entweder überhaupt nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe hätten erhoben werden dürfen.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die aufgrund einer Sozialversicherungsprüfung erlas­senen (nicht begünstigenden) Verwaltungsakte zurückzunehmen, wenn ein Überprüfungsantrag ge­stellt und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt wurde. Soweit ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, richtet sich die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge nach den §§ 26, 27 SGB IV.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Der Prüfbescheid

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

SVMWIndex k8s2a3

Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X)

Leitsätze
  1. Der § 45 SGB X regelt Fälle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit.

  2. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn sich der Be­günstigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

Anfängliche Rechtswidrigkeit

Der § 45 SGB X regelt Fälle der Rücknahme eines begüns­tigenden Verwaltungsaktes wegen anfäng­licher Rechtswidrigkeit. § 45 SGB X ist damit nur dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig ist. Die Rücknahme darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Verwal­tungs­akt rechtswidrig ist. Mit Bekanntgabe der Rücknahme verliert der Verwaltungsakt seine Wirkung in dem im Rücknahmebescheid ausgesprochenen Umfang.

Für die Rücknahme von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung gelten grund­sätzlich dieselben Kriterien wie für die Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung. Ohne Bedeutung sind bei der Rücknahme von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung jedoch die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X.

Rücknahme eines rechtswidrigen be­günstigenden Verwaltungsaktes bedeutet, dass er in seinen bindend gewordenen Teilen zuungunsten des Berechtigten verändert wird. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes können begünsti­gende Verwaltungsaktes nur unter bestimmten verfah­rens­rechtlichen Besonderheiten korrigiert wer­den.

Bei systematischer Betrachtung entfaltet § 45 SGB X ein abgestuftes System unterschiedlich gewich­tiger Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und zeitliche Stufen in Form von Handlungs‑ und Ausschlussfristen als Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung von Gesichts­punkten materieller Gerechtigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Ein Verwaltungsakt ist von Angang an rechtswidrig, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.

War ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Überprüfung rechtmäßig und haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erst da­nach geändert, kommt nur eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Be­tracht.

Aufhebung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse

Unrichtige Rechtsanwendung oder falsche Sachverhaltsgrundlage

Materielle Rechtswidrigkeit

↓ ↓

Unrichtige Rechtsanwendung
falsche Rechtsanwendung des
materiellen oder formellen Rechts

Falscher Sachverhalt
Subsumtion eines falschen
oder unvollständigen Sachverhalts

Rechtswidriger Verwaltungsakt

Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit:

  • Unrichtige Rechtsanwendung
    Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn das im Zeitpunkt seines Erlasses gel­tende Recht (objektiv) unrichtig angewandt wurde. Unrichtige Rechtsanwendung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsakt gegen eine höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt, die bei Erlass des Verwaltungsaktes bereits bekannt war und die von der Behörde bewusst oder unbewusst nicht berücksichtigt worden ist.

  • Unrichtiger Sachverhalt
    Ein unrichtiger Sachverhalt liegt vor, wenn die Entscheidung auf Tatsachen gestützt wurde, die nicht oder nicht in dieser Weise vorgelegen haben.

☆ ☆ ☆
Begünstigender Verwaltungsakt

Ob ein Verwaltungsakt begünstigend ist, ergibt sich aus seinem Regelungsgehalt. ›Begünstigend‹ ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er für den Betroffenen einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, wobei allein auf die getroffenen Regelungen und – allenfalls – auf die unmittelbaren gesetzlichen Folgen abzustellen ist.

Bei einem Nichtleistungsbescheid ist hinsichtlich der Beurteilung einer Begünstigung oder Nichtbegüns­tigung grundsätzlich darauf abzustellen, wie sich dessen Regelungsinhalt in Anbetracht der Sach‑ und Rechtslage objektiv darstellt. Es kommt maßgeblich darauf an, ob die mit dem Verwaltungsakt getrof­fene hoheitliche Maßnahme nach der Verkehrsauffassung als Belastung oder Begünstigung anzusehen ist.

›Janusköpfige Verwaltungsakte‹

Enthält ein Verwaltungsakt sowohl eine Begünstigung als auch eine Belastung und sind diese Wir­kungen untrennbar miteinander verbunden, so ist er nach den Regeln für einen begünstigenden Ver­waltungsakt zurückzunehmen.

Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht

Die Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht haben immer sowohl einen begünstigen­den als auch einen belastenden Teil. Wird die Versicherungspflicht bejaht, ist das für den Arbeitgeber aufgrund der damit für ihn entstehenden hälftigen Beitragspflicht, die mit keiner Gegenleistung verbunden ist, belas­tend. Den Beschäftigten begünstigt die Entscheidung hingegen, da ihm die Mitgliedschaft in der Sozial­versicherung mit den damit verbundenen Rechten eingeräumt wird und er hierfür nur die Hälfte des Beitrages aufbringen muss.

Wird dagegen die Versicherungspflicht verneint, kehrt sich dieses Verhältnis um. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall nicht beitragspflichtig, was ihn begünstigt. Sein Auftragnehmer ist belastet, soweit ihm nicht der Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung eingeräumt wird.

Da sich die Entscheidung zur Versicherungspflicht nicht in einem einmaligen Ge‑ oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern zumindest ein befristetes Rechtsver­hältnis begründet, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die gesetzliche Rege­lung für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist § 45 Abs. 3 SGB X.

Statusfeststellungsbescheide

Auch ein Statusfeststellungsbescheid, der über die Versicherungspflicht entscheidet, ist immer belas­tend und zugleich auch begünstigend.

Statusfeststellungsbescheide, die kein Beschäftigungsverhältnis feststellen, wirken insoweit belastend, als dem Auftragnehmer der Versicherungsschutz als Pflichtversicherter in allen Zweigen der Sozial­versicherung – mit Beteiligung des ›Arbeitgebers‹ an den Beiträgen als unmittelbarer Folge – versagt wird.

Begünstigend ist der Statusfeststellungsbescheid vor allem dann, wenn mit diesem Bescheid dem ausdrücklichen Antrag eines der Beteiligten stattgegeben wird. Begünstigend wirkt der Bescheid aber auch insoweit, als der Auftraggeber – soweit ein Beschäftigungsverhältnis verneint worden ist – aus den Zahlungen an den Auftragnehmer keinen Anteil an den bei Feststellung der Versiche­rungspflicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entsprechenden Beiträgen zu tragen hat.

☆ ☆ ☆
Rücknahmefristen

Bei den Fristen nach § 45 Abs. 3 (2‑ und 10‐Jahresfrist) und Abs. 4 Satz 2 SGB X (1‐Jahresfrist) handelt es sich um Ausschlussfristen (Verfallsfristen), die von Amts wegen zu beachten sind. Ist eine Ausschlussfrist verstrichen, kann ein bestehendes Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

1‐Jahresfrist (Handlungsfrist) – Rücknahme für die Vergangenheit

Die Behörde muss die Rücknahme des Verwaltungsakts innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Ver­gangenheit rechtfertigen. Zur Kenntnis der für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über die Aufhebung zu entscheiden.

Die Jahresfrist beginnt regelmäßig erst dann zu laufen, wenn die Entscheidung über die Aufhebung aus Sicht der Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert (im Regelfall nach der Anhörung). Ist die 1‐Jahresfrist ab­gelaufen, erübrigt sich somit eine Prüfung des Vertrauens­schutzes.

Wurde die Jahresfrist versäumt, kann der Verwaltungsakt für die Vergangenheit nicht mehr zurückgenommen werden. Dann ist zu prüfen, ob eine Rücknahme für die Zukunft möglich ist.

Sonderregelungen für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Nach § 45 Abs. 3 SGB X gelten für die Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung Ausschluss­fristen von 2 bzw. 10 Jahren.

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt dann vor, »wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert«. Wesentliches Element eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist damit die Zuerkennung eines sich regelmäßig in der Zukunft wiederholenden Anspruchs. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung beinhalten nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründen auch ein auf Dauer angelegtes (wenn auch manchmal befristetes) Rechtsverhältnis. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt in der Regel dann vor, wenn eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt wird. Auch die Entscheidung über die Entziehung der Leistung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Aufhebung noch gewährt wird.

An derartigen in die Zukunft reichenden (Rechts‑)Wirkungen fehlt es bei Entscheidungen, die lediglich einen einzelnen Anspruch regeln, bereits abgeschlossene, auch längere Zeiträume betreffen (z. B. Renten für ver­gan­gene Zeiten) und Entscheidungen, die einen vom Erlass des Bescheides aus gesehen zukünftigen dauernden Anspruch verneinen (Rentenablehnung) oder derzeit verneinen, weil z. B. die rechtlichen Voraussetzungen dafür noch nicht vorliegen.

Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ohne Dauerwirkung ist nicht von der Einhaltung dieser Fristen abhängig und jederzeit möglich.

2‐Jahresfrist (nach Bekanntgabe des Bescheides) – Rücknahme für die Zukunft

Handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und kann sich der Betroffene auf Ver­trauen berufen, ist eine Rücknahme nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Verwal­tungs­aktes mit Wirkung für die Zukunft zulässig.

Die Sozialgerichtsbarkeit → Berechnung der Widerspruchsfrist

Beispiel 1:

Bescheidübergabe zur Post:    14.10.2026 (Mittwoch)

Berechnung der Ausschlussfrist:

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der 4. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Bekanntgabe Beitragsbescheid: 18.10.2026 (Sonntag)


Eine Ereignisfrist hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab. Für die Fristberechnung ordnet § 187 Abs. 1 BGB im Bezug auf die Ereignisfrist an, dass der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, nicht mitzuzählen ist. Fristbeginn ist am Tag nach der Bekanntgabe um 00:00 Uhr.

Fristbeginn: 19.10.2026 um 00:00 Uhr (Dienstag)


Die Frist endet grundsätzlich zwei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheids. Ist der Beginn des Tages für den Fristbeginn maßgeblich, so endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages (um 24.00 Uhr) der letzten Woche bzw. des letzten Monats, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonn­abend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Fristende:   18.10.2028 um 24:00 Uhr (Mittwoch)

Vertrauensschutz

Grundsätzlich soll sich der Bürger auf die Rechtmäßigkeit und die Bestandskraft einer für ihn positiven Entscheidung verlassen können. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist daher nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger sich ausnahmsweise nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Ein Vertrauensschutz durch § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist ausgeschlossen, soweit der Verwal­tungs­akt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, auf zumindest grob fahrlässigen Angaben des Begünstigten beruht oder dieser die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Die grundsätzlich zulässige Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt wird durch den Vertrauensschutz in den wirksamen und bestandskräftigen Verwaltungsakt rechtlich be­grenzt.

Ermessensausübung

§ 45 SGB X ist eine Ermessensvorschrift. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, auch wenn er rechtswidrig ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungs­aktes hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen muss. Zu dem öffentlichen Interesse gehört der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere hinsichtlich der ordnungsge­mäßen Verwendung der Beiträge der Solidargemeinschaft und der gesetz­lichen Gleichbehandlung der Berechtigten und Verpflichteten.

Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen sind die Umstände des Einzelfalles zu berück­sichtigen. Für eine sachgerechte Ermessensentscheidung ist zunächst die Feststellung sämtlicher Umstände des Einzelfalles notwendig. Die Ermessensentscheidung ist ausführlich zu begründen. Da es sich bei der Schutzwürdigkeit um einen ›unbestimmten Rechtsbegriff‹ handelt, der zu den Tat­be­stands­merkmalen gehört, ist er gerichtlich voll nachprüfbar.

Rechtsfigur des Typus → Unbestimmte Rechtsbegriffe

Ermessensausübung

Rücknahmeprüfung

↓ ↓

Öffentliches Interesse

Vertrauensschutz des Begünstigten

Ermessensgründe (Beispiele)

Für eine sachgerechte Ermessensentscheidung ist zunächst die Feststellung sämtlicher Umstände des Einzelfalles notwendig.

    Öffentliches Interesse

  • Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückzahlung beziehungsweise Nicht‐Weiterzahlung von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand beziehungsweise besteht.

  • Vertrauensschutz des Begünstigten

  • Ein Verschulden des Sozialversicherungsträgers.

  • Das Lebensalter und die sozialen Verhältnisse des Betroffenen.

  • Entgangene und nachträglich nicht mehr erzielbare andere Sozialleistungen.

  • Nach Lage des Einzelfalles können sich weitere Ermessensgründe ergeben. Durch das Zusammen­wir­ken mehrerer Ermessensgründe kann diesen ein besonderes Gewicht zukommen.

Schutzwürdiges Vertrauen

Sind die jeweils zu beachtenden Fristen noch nicht verstrichen, ist nach § 45 Abs. 2 SGB IV zu prüfen, ob der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Rücknahme rechts­widriger Verwaltungs­akte schutzwürdig ist.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Deshalb haben das in den Verwaltungsakt gesetzte Vertrauen des Begünstigten und seine daraufhin erfolgten Dispositionen in die Abwägung über die Bestandskraft der Entscheidung einzufließen.

Dem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X wird regelmäßig der Vorrang eingeräumt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Demgegenüber wird ein Vertrauensschutz durch § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen, soweit der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, auf zumindest grob fahrlässigen Angaben des Begünstigten beruht oder dieser die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Erben (Tod des Begünstigten)

Da der Erbe bzw. die Erben mit dem Tode des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintreten, können Verwaltungsakte, durch die der Verstorbene zu Unrecht begünstigt worden ist, gegenüber einem Alleinerben oder gegenüber allen Miterben einer Erbengemeinschaft zurückgenommen werden. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde deshalb auch dann noch einen Berichtigungsbescheid (belastenden Verwaltungsakt) erlassen, wenn der aufgrund eines fehler­haften Bescheids Begünstigte bereits gestorben war.

Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn dieses ausgeschlossen ist, weil der Betroffene ›bösgläubig‹ war, oder ein Verwaltungsakt unter dem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs ergangen ist.

Der Begünstigte kann sich zudem dann nicht auf Vertrauen berufen, soweit er selbst oder ein Dritter, für den der Begünstigte einzustehen hat, den Verwaltungsakt in unlauterer Weise erwirkt hat.

10‐Jahresfrist – Rücknahme für die Zukunft und/oder Vergangenheit

Die 2‐Jahresfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. Die Zehnjahresfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen.

Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO

Die Rücknahme eines Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist zeitlich unbegrenzt möglich, wenn Wieder­auf­nahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen.

Wiederaufnahmegründe nach § 580 Nr. 1 bis 3 sowie 5 ZPO setzen stets ein strafbares Verhalten einer Partei bzw. eines Beteiligten oder eines Dritten voraus. Demgegenüber erfasst der – keine Straftat voraussetzende – Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde Konstellationen sehr unter­schiedlichen Unrechtsgehalts. So kann eine Urkunde, durch den Begünstigten in arglistiger Täuschung i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X zurückgehalten worden sein. Gleichzeitig werden aber auch Konstellationen erfasst, in denen eine Urkunde dem begünstigten Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts bis zu ihrem Auffinden vollständig und ohne jedes Verschulden unbekannt war oder dieser die durch die Urkunde nachgewiesenen Umstände i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zwar vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hatte oder die sich aus der Urkunde ergebende Rechtswidrigkeit i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, jedoch ohne dass der Tatbestand der Arglist gegeben ist.

Die Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung beträgt längstens zehn Jahre, wenn sowohl der Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde als auch zumindest grob fahrlässige Falschangaben und/oder grob fahr­lässige Unkenntnis vorliegen, ohne dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.

Kein Vertrauensschutz des Begünstigten

Erwirkung des begünstigenden Verwaltungsaktes
durch den Begünstigten

↙ ↓ ↘

  • Arglistige Täuschung
  • Drohung
  • Bestechung

Falsche Angaben
In wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben

Kenntnis des Begünstigten
von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
 

Kein Vertrauensschutz

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X nicht berufen:

  1. Soweit der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Be­stechung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde. Bestechung ist das Anbieten, das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für die Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung bzw. das Unterlassen ei­ner rechtmäßigen Diensthandlung. Die genannten Handlungen müssen für den Erlass des (fehler­haften) Verwaltungsaktes kausal gewesen sein.

  2. Soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung un­richtig oder unvollständig gemacht hat. Dem Begünstigten sind auch Angaben Dritter zuzurechnen, für deren Tun und Unterlassen er einzustehen hat.

    Vorsatz liegt vor, wenn die Angaben wissentlich und gewollt unrichtig bzw. unvollständig gemacht worden sind. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in be­son­ders schwe­rem Maße verletzt wurde.

    Unrichtig sind Angaben, die nicht den Tatsachen entsprechen. Unvollständig sind Angaben, wenn relevante Tatsachen verschwiegen werden. Die unrichtigen oder unvollständigen An­ga­ben müssen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kausal gewesen sein.

  3. Soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge gro­ber Fahr­lässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die ›Bösgläubigkeit‹ muss bereits bei Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorliegen. Ob der Begünstigte die Rechtswidrigkeit in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist nach den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Betroffenen, seiner Urteilsfähigkeit und seinem Einsichtsvermögen zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang er über die maßgeblichen Sachverhalte und Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt worden ist (z. B. Merkblätter, Hinweise auf Bescheiden, mündliche Belehrung).

  4. In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge­nom­men. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Ver­gangenheit rechtfertigen.

☆ ☆ ☆
Rücknahmeprüfung (Beurteilungsschema)

Der begünstigende Verwaltungsakt ist zumindest in Teilen von Anfang an rechtswidrig.

nein→

Keine Rücknahme nach § 45 SGB X

ja↓  

Der Sozialversicherungsträger hat seit Kenntnis der Tatsachen mehr als 1 Jahr untätig verstreichen lassen.

ja→

Keine Rücknahme nach § 45 SGB X

nein↓  

Der Begünstigte kann sich auf Vertrauen berufen und es sind mehr als zwei Jahre nach der Bekannt­gabe des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vergangen.

ja→

Keine Rücknahme nach § 45 SGB X

nein↓  

Die Behörde kann den rechtswidrig begünstigen­den Verwaltungsakt nach § 45 SGB X zurücknehmen.

SVMWIndex k8s2a4

Aufhebung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X)

Leitsätze
  1. Der § 48 SGB X regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung für Fälle, in denen sich die bei Bescheiderteilung vorgelegen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

  2. Eine zum Nachteil des Betroffenen geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend zu dessen Lasten angewendet wer­den.

Während die §§ 44 und 45 SGB X Regelungen ausschließlich für die Rücknahme eines nicht begüns­tigenden bzw. eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit enthalten, regelt § 48 SGB X die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung für Fälle, in denen sich die Verhältnisse, die bei Bescheiderteilung objektiv vorgelegen haben, wesentlich geändert haben. Der § 48 SGB X bildet damit die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung von Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage her­bei­führt.

§ 48 SGB X ist eine Verfahrensvorschrift, welche die Verwaltung für die Zukunft dazu verpflichtet und für die Vergangenheit dazu ermächtigt, die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes aufzuheben, soweit eine Änderung in den Verhältnissen eine Anpassung an das materielle Recht er­fordert. ›Aufhebung‹ eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt in seinen bindend gewor­denen Teilen zugunsten oder zuungunsten des Berechtigten verändert wird.

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

§ 48 SGB X erfasst alle Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und damit nicht nur Verwaltungsakte, die bei Er­lass rechtmäßig waren und später durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen rechts­widrig geworden sind, sondern auch die Verwaltungsakte, die bereits bei Erlass rechtswidrig waren und später durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen in einem weiteren Punkt rechtswidrig ge­worden sind.

Um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt es sich, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, son­dern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsver­hältnis begründet oder inhaltlich verändert.

☆ ☆ ☆
Wesentliche Veränderung

Eine Aufhebung des noch Wirkungen erzeugenden Verwaltungsaktes setzt voraus, dass eine wesent­liche Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Art gegenüber den Verhältnissen eingetreten ist, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Eine solche Änderung muss objektiv eingetre­ten sein. Die Änderung ist im Vergleich gegenüber der Sach‑ und Rechtslage festzustellen, die objektiv bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hatte.

Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde – unter Berücksichtigung der geänderten objektiv vorliegenden Verhältnisse – den Verwaltungsakt in seiner bestehenden Form nicht mehr erteilen dürfte. Die Änderung der Verhältnisse kann sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art sein.

Geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung

Im Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vor­hersehbaren Entwicklung hält. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung stellt keine Änderung dar. Ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden höchst­richterlichen Rechtsprechung bietet, ist deshalb nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen. Vertrau­ensschutz setzt eine zwar nicht unbedingt ausdrückliche, wohl aber zumin­dest deutliche Aussage der früheren Rechtsprechung zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus; eine allmähliche Entwicklung, Konkretisierung und Präzisierung der Rechtsprechung erfüllt diese Vor­aussetzung nicht.

Eine zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend zu dessen Lasten angewendet werden, wenn dieser auf­grund der ›neuen‹ Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren.

Objektive Beweislast

Die objektive Beweislast für das Vorliegen der tatsäch­lichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen trägt die Behörde. Zu korrigieren ist jeweils derjenige Verwaltungsakt, dessen Verfügungssatz aufgrund der Änderung in den Verhältnissen nicht mehr mit der geänderten materiellen Rechtslage übereinstimmt.

☆ ☆ ☆
Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft

Ist eine Änderung der Verhältnisse zuungunsten des Betroffenen eingetreten, ist der Verwal­tungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ohne weitere Voraussetzungen und ohne Beachtung von Fristen zwin­gend für die Zukunft aufzuheben.

☆ ☆ ☆
Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vor­geschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachgekommen ist.

1‐Jahresfrist (Handlungsfrist)

Über § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X findet auch die Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (ein Jahr ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen) für rückwirkende, den Adressaten belastende Verwaltungsaktes Anwendung. Ist die 1‐Jahresfrist abgelaufen, erübrigt sich eine Prüfung der in §  48 Abs.  1 Satz  2 Nrn. 2 bis 4 SGB  X aufgeführten Tatbestände. Für rückwirkende, den Adressaten begünstigende Aufhe­bungen gilt diese Handlungsfrist nicht.

1‐Jahresfrist (Handlungsfrist)

Voraussetzung für die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit

Wirkt sich die Änderung in den Verhältnissen zuungunsten des Betroffenen aus, setzt die Aufhebung des Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit stets voraus, dass eine der in §  48 Abs.  1 Satz  2 Nrn. 2 bis 4 SGB  X aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.

Voraussetzung für die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit

Voraussetzungen für eine Aufhebung
mit Wirkung für die Vergangenheit

↙ ↓ ↘

Wesentliche Veränderung
der materiellen Rechtslage

1‐Jahresfrist
Handlungsfrist

Gesetzliche Tatbestände
§  48 Abs.  1 Satz  2
Nrn. 2 bis 4 SGB   X

Gründe für die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit

Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit setzt eine der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X aufgeführten Tatbestände voraus:

Den subjektiven Tatbestand des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit muss die Behörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den Betroffenen durch Sachverhaltsauf­klärung individuell nachweisen.

Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes

  • § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 SGB X:

    Wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesent­licher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

    Eine Verletzung der Mitteilungspflichten kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene rechtzeitig und umfassend über seine Mitteilungspflichten z. B. über Texte im Bescheid, vorherige Bescheide oder sonstige Hinweise wie z. B. Merkblätter unterrichtet worden ist. Grobe Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass die Mitteilungspflicht nicht wissentlich und gewollt verletzt wurde, sondern die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde.

  • § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 SGB X:

    Wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt wor­den ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

    Soweit Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung der Leistung führen kann, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn Änderung der Verhältnisse zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führt. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist hier von dem Beginn des Anrechnungszeitraums des Einkommens aus­zu­gehen.

  • § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 SGB X:

    Wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste (weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwe­rem Maße verletzt hat), dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

    Das nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche positive Wissen bezieht sich auf den tatsächlich eingetretenen (teilweisen) Wegfall der Leistung und nicht auf das Wissen um die bloße Möglichkeit des Wegfalls der Leistung.

  • SVMWIndex k8s2a5