Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, ab wann ein Beschäftigter aufgrund der Höhe seines regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Im dualen Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland stellt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ein wesentliches Instrument zur Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung dar.
SVMWIndex k3s4a1
Grundsätzlich ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend.
Seit 1970 ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze jeweils zum 1. Januar eines Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer⚖ im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und ‑gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI fest.⚖
<Jahr | Allgemeine JAE‐Grenze Anstieg (gerundet) |
Allgemeine JAE‐Grenze § 6 Abs. 6 SGB V |
Besondere JAE‐Grenze § 6 Abs. 7 SGB V |
---|---|---|---|
2024 | 4,05 % | 69.300 € | 62.100 € |
2023 | 3,50 % | 66.600 € | 59.850 € |
2022 | 0,00 % | 64.350 € | 58.050 € |
2021 | 2,88 % | 64.350 € | 58.050 € |
2020 | 2,96 % | 62.550 € | 56.250 € |
2019 | 2,27 % | 60.750 € | 54.450 € |
2018 | 3,13 % | 59.400 € | 53.100 € |
2017 | 2,40 % | 57.600 € | 52.200 € |
2016 | 2,46 % | 56.250 € | 50.850 € |
2015 | 2,52 % | 54.900 € | 49.500 € |
2014 | 2,59 % | 53.550 € | 48.600 € |
2013 | 2,65 % | 52.200 € | 47.250 € |
2012 | 2,73 % | 50.850 € | 45.900 € |
2011 | −0,90 % | 49.500 €1) | 44.550 €1) |
2010 | 2,78 % | 49.950 € | 45.000 € |
2009 | 0,93 % | 48.600 € | 44.100 € |
2008 | 0,94 % | 48.150 € | 43.200 € |
2007 | 0,95 % | 47.700 € | 42.750 € |
2006 | 0,96 % | 47.250 € | 42.750 € |
2005 | 0,97 % | 46.800 € | 42.300 € |
2004 | 0,98 % | 46.350 € | 41.850 € |
2003 | 13,33 % | 45.900 € | 41.400 € |
2002 | 40.500 € | —2) | |
1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze kontinuierlich angestiegen. Lediglich durch das konjunkturelle Krisenjahr 2009 kam es erstmalig zu einer Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2011. 2) Bis zum Jahr 2002 gab es nur eine JAE‐Grenze. |
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Ob ein Beschäftigter der Krankenversicherungspflicht unterliegt hat der Arbeitgeber regelmäßig festzustellen bei Neueinstellung eines Beschäftigten, zum Jahreswechsel und wenn sich das Entgelt des Beschäftigten dauerhaft verringert.
Zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status hat der Arbeitgeber das auf Grundlage eines prognostizierten Jahreswertes ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten mit der für den Beschäftigten maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu vergleichen.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund einer Entgeltminderung unterschritten, tritt Versicherungspflicht mit sofortiger Wirkung ein.
Eine Entgelterhöhung innerhalb des Jahres lässt die Versicherungspflicht im laufenden Jahr unberührt.
Bei der Prognoseentscheidung zur Feststellung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr sind die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv feststehenden Entgeltveränderungen einzubeziehen.
SVMWIndex k3s4a3
Es sind nur Entgeltbestandteile anzurechnen, die Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind.
Nicht anzurechnen sind pauschal versteuerte und damit beitragsfreie Entgeltbestandteile.
Nur regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen.
Bezüge für Bereitschaftsdienst sind zu berücksichtigen.
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Ob Einkünfte aus weiteren Erwerbstätigkeiten anzurechnen sind oder nicht, hängt von der Einkommensart aber auch vom Status der Beschäftigung ab.
SVMWIndex k3s4a5