Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, ab wann ein Beschäftigter aufgrund der Höhe seines regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Im dualen Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland stellt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ein wesentliches Instrument zur Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung dar.
Das historisch gewachsene duale Krankenversicherungssystem ist der wesentliche Grund dafür, dass es auch heute noch eine den Markt zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung abgrenzende ›Jahresarbeitsentgeltgrenze‹ (Versicherungspflichtgrenze) gibt.
Historische Entwicklung → Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem
Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um eine Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland, die festlegt, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Beschäftigter nicht (mehr) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.⚖ Diese Grenze ist an die Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter gekoppelt.
Beschäftigte sind in der Krankenversicherung nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (›Versicherungspflichtgrenze‹) nicht übersteigt.⚖ Der Gesetzgeber knüpft damit die über den Versicherungsstatus zum Ausdruck kommende Schutzbedürftigkeit von Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich an die Einkommensverhältnisse, gemessen an der absoluten Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung, ohne dass Art oder Umfang der Beschäftigung dabei von Bedeutung sind. Beschäftigte mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben die Wahl, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherer zu versichern.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur KV und PV
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen sozialen Pflegeversicherung ist gekoppelt an den Versicherungsstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.⚖ In der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung ist die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für den Versicherungsstatus von Arbeitnehmern dagegen nicht von Bedeutung.
Die ›Versicherungspflichtgrenze‹ und der damit einhergehende Verlust der ›Besserverdienenden‹ für die ›Solidargemeinschaft‹ der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen und hat immer wieder zu Änderungen der Rechtsvorschriften geführt. In den letzten 20 Jahren hat der Gesetzgeber durch verschiedene Maßnahmen versucht, den Kreis der versicherungs‑ und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Personen zu erweitern und die Solidargemeinschaft zu stärken.
Bis 1969 beschloss der Deutsche Bundestag diskretionär über ihre Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, was regelmäßig zu politischen Kontroversen führte. Um diese zu vermeiden, wurde ein Automatismus festgelegt, der die jährliche Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze an die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn‑ und Gehaltssumme koppelte.
Seit dem 1. Januar 2001 gelten im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung. Die zu diesem Zeitpunkt maßgebende (allgemeine) Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug für die ›Rechtskreise West und Ost‹ 75 Prozent der für Deutschland West gültigen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und war identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Durch die im Jahre 2003 sprunghafte Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von bisher 40.500 Euro auf 45.900 Euro wurden grundsätzlich alle bisher krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2003 zwar mehr als 40.500 Euro, aber nicht mehr als 45.900 Euro beträgt, vom 1. Januar 2003 an krankenversicherungspflichtig.
Um die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen abzufedern, hat der Gesetzgeber aus Gründen des Bestands‑ und Vertrauensschutzes für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer ›substitutiven‹ Krankenversicherung versichert waren, eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze für maßgebend erklärt, die an das Niveau der bisherigen Jahresarbeitsentgeltgrenze anknüpft.⚖ Diese ›besondere‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine substitutive Krankenversicherung⚖ ist eine private Krankenversicherung, die dem vollständigen oder teilweisen Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung dient; hierzu gehört beispielsweise die private Krankheitsvollversicherung.
Mit dem GKV‐Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Regelung über die Versicherungsfreiheit ›höher verdienender‹ Arbeitnehmer neu geordnet und die sogenannte ›3‐Jahres‐Hürde‹ eingeführt. Die Neuregelung trat nach Verkündung des GKV‐Wettbewerbsstärkungsgesetzes rückwirkend zum 2. Februar 2007 in Kraft.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kam damit erst dann in Betracht, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde und zudem voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wird.
Die Neuregelung sollte ihrem Ziel nach den Wechsel Betroffener von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung erschweren und damit zur Stärkung des Solidarprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen. Auch für Berufseinsteiger, die z. B. vom Studium direkt in einen gut bezahlten Beruf wechseln, gab es keine Ausnahme. Auch für sie bestand eine Mindestwartezeit von 3 Jahren, so dass erst im 4. Berufsjahr ein Wechsel in die die private Krankenversicherung möglich war.⚖
War bisher bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht oder ‑freiheit einer Beschäftigung nur eine Betrachtung des laufenden Jahres und eine vorausschauende (prognostische) Betrachtung des Folgejahres erforderlich, musste nun zusätzlich noch eine rückwärtsgewandte (retrospektive) Betrachtung der tatsächlichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte der vergangenen drei Kalenderjahre vorgenommen werden. Nur wenn diese ebenfalls oberhalb der jeweils zu berücksichtigenden Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen haben, bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die retrospektiv durchzuführende Betrachtung der tatsächlichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte der vergangenen drei Kalenderjahre bereitete allen Beteiligten in der Praxis große Schwierigkeiten und war mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 wurden die Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze deshalb erneut geändert und der Wechsel in die private Krankenversicherung und die ›3‐Jahres‐Hürde‹ wieder abgeschafft.⚖
Damit wurde die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zum 1. Februar 2007 gegolten hatte.
Der GKV‐Spitzenverband stellt mit den Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.⚖
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
| Zeitraum | JAE‐Grenzen | Unterschiede ›Rechtskreise West/Ost‹ |
Drei‐Jahres‐Hürde |
|---|---|---|---|
| Ab 01.01.2011 | zwei | nein |
nein |
| Ab 02.02.2007 | zwei | nein |
ja |
| Ab 01.01.2003 | zwei | nein |
nein |
| Ab 01.01.2001 | eine | nein |
nein |
| Vor 01.01.2001 | eine | ja |
nein |
SVMWIndex k3s4a1
Grundsätzlich ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Beschäftigter nicht (mehr) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.⚖ Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird deshalb auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Seit dem 1. Januar 2003 gibt es neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze eine besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze, die nur für die Beschäftigten maßgebend ist, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer ›substitutiven‹ Krankenversicherung versichert waren.
Waren Personen am 31. Dezember 2002 aufgrund einer anderen Statuszugehörigkeit (z. B. als Beamte oder selbständig Tätige) privat krankenversichert, sind die Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erfüllt.
Die besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für die unter die Bestands‑ und Vertrauensschutzregelung fallenden Beschäftigten sowohl in dem am 31. Dezember 2002 bestehenden Beschäftigungsverhältnis anwendbar als auch für alle künftigen Beschäftigungsverhältnisse zu beachten, selbst wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) bestanden hat.
Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze |
Seit 1970 ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze jeweils zum 1. Januar eines Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer⚖ im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und ‑gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI fest.⚖
| Jahr | Allgemeine JAE‐Grenze § 6 Abs. 6 SGB V |
Allgemeine JAE‐Grenze (prozentualer Anstieg) |
Besondere JAE‐Grenze § 6 Abs. 7 SGB V |
|---|---|---|---|
| 2026 | 77.400 € | 4,90 % |
69.750 € |
| 2025 | 73.800 € | 6,49 % |
66.150 € |
| 2024 | 69.300 € | 4,05 % |
62.100 € |
| 2023 | 66.600 € | 3,50 % |
59.850 € |
| 2022 | 64.350 €3) | 0,00 % |
58.050 €2) |
| 2021 | 64.350 € | 2,88 % |
58.050 € |
| 2020 | 62.550 € | 2,96 % |
56.250 € |
| 2019 | 60.750 € | 2,27 % |
54.450 € |
| 2018 | 59.400 € | 3,13 % |
53.100 € |
| 2017 | 57.600 € | 2,40 % |
52.200 € |
| 2016 | 56.250 € | 2,46 % |
50.850 € |
| 2015 | 54.900 € | 2,52 % |
49.500 € |
| 2014 | 53.550 € | 2,59 % |
48.600 € |
| 2013 | 52.200 € | 2,65 % |
47.250 € |
| 2012 | 50.850 € | 2,73 % |
45.900 € |
| 2011 | 49.500 €2) | −0,90 % |
44.550 €1) |
| 2010 | 49.950 € | 2,78 % |
45.000 € |
| 2009 | 48.600 € | 0,93 % |
44.100 € |
| 2008 | 48.150 € | 0,94 % |
43.200 € |
| 2007 | 47.700 € | 0,95 % |
42.750 € |
| 2006 | 47.250 € | 0,96 % |
42.750 € |
| 2005 | 46.800 € | 0,97 % |
42.300 € |
| 2004 | 46.350 € | 0,98 % |
41.850 € |
| 2003 | 45.900 € | 13,33 % |
41.400 € |
| 2002 | 40.500 € |
—1) |
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1) Bis zum Jahr 2002 gab es nur eine JAE‐Grenze. 2) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze kontinuierlich angestiegen. Lediglich durch das konjunkturelle Krisenjahr 2009 kam es erstmalig zu einer Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2011. Damit sollte den Beschäftigten eine Rückkehr in die gesetzliche KV erleichtert werden. 3) Stagnation, die mit der Corona-Pandemie in Verbindung steht. |
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Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze an die Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter gekoppelt ist, kam es aufgrund einer massiven konjunkturellen Krise im Kalenderjahr 2011 erstmalig zu einer Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht die maßgebende JAE‐Grenze des Jahres 2010 überstieg, jedoch die im Jahr 2011 abgesenkte JAE‐Grenze überschreitet, schieden ggf. frühestens zum 31. Dezember 2011 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Voraussetzung war, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die für 2012 relevante JAE‐Grenze überschreiten wird.
Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, muss der Arbeitgeber regelmäßig zu Beginn der Beschäftigung, am Jahresende und bei einer Verringerung des regelmäßigen Jahresentgelts prüfen.
Prüfung der Krankenversicherungspflicht |
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Beschäftigungsbeginn |
Änderungen im laufenden Jahr |
Ende des Kalenderjahres |
Die Krankenversicherungspflicht ist zu prüfen bei
Aufnahme der Beschäftigung,
Aufnahme einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung,
Gehaltsminderung,
der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen am Ende des Kalenderjahres.
SVMWIndex k3s4a2
Es sind nur Entgeltbestandteile anzurechnen, die Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind.
Nicht anzurechnen sind pauschal versteuerte und steuerfreie Entgeltbestandteile, die auch beitragsfrei sind.
Nur regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen.
Bezüge für Bereitschaftsdienst sind zu berücksichtigen.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung durch Multiplikation der aktuellen (laufenden) Monatbezüge mit zwölf (ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr) und unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.
Für die Prüfung der Krankenversicherungspflicht ist nicht allein das Arbeitsentgelt maßgebend, es muss auch das Kriterium des ›regelmäßigen‹ Anspruchs erfüllt sein.
Berücksichtigungsvoraussetzungen |
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Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung |
Regelmäßiger Anspruch |
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
Weitere Einnahmen, die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung herrühren (z. B. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen), sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen.⚖
Ob Einkünfte aus weiteren Erwerbstätigkeiten anzurechnen sind oder nicht, hängt von der Einkommensart aber auch vom Status der Beschäftigung ab.
Anzurechnende Bezüge aus weiteren Erwerbstätigkeiten
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest einmal jährlich gezahlt werden.
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Einnahmen, die dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind, insbesondere Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
Steuerfreie – und insoweit auch beitragsfreie – Zulagen sind somit in die Berechnung ebenso wenig einzubeziehen wie Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit einem besonderen Pauschalsteuersatz errechnet.⚖
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben – obwohl sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind – bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung außer Betracht.⚖ Dabei ist nicht Voraussetzung, dass bestimmte Bezüge ausdrücklich als Familienzuschläge bezeichnet sind; es kommt nur darauf an, dass es sich um Entgelte oder Entgeltbestandteile handelt, die an den Familienstand gekoppelt sind.
Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste sind in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen.⚖
»Vergütungsbestandteile, die für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung in ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV eingebracht werden, sind erst für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen.«⚖
| Entgeltbestandteil | Anrechnung | Begründung |
|---|---|---|
Aufmerksamkeiten Entgeltkatalog → Aufmerksamkeiten |
nein |
Kein Arbeitsentgelt im Sinne der SV. |
Ballungsraumzulage Entgeltkatalog → Ballungsraumzulage |
ja |
Gehört als monatlicher Bezug zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Bereitschaftsdienstvergütung Entgeltkatalog → Bereitschaftsdienst |
ja |
Gehört nur dann zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt wenn sie regelmäßig in gleicher Höhe (pauschal) gezahlt wird. |
Dreizehntes Monatsgehalt Entgeltkatalog → Gratifikation |
j n |
Gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn sie arbeits‑ oder tarifvertraglich festgeschrieben oder regelmäßig (seit mehreren Jahren) gewährt werden. Setzt sich die Sonderzuwendungen aus einem garantierten und aus einem variablen Anteil zusammen, gehört nur der garantierte Anteil zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Erschwerniszuschläge Entgeltkatalog → Zulagen und Zuschläge |
nein |
Schwankende Erschwerniszuschläge gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Fahrtkostenersatz Entgeltkatalog → Job‐Ticket |
nein |
Kein Arbeitsentgelt im Sinne der SV. |
Fahrgeldpauschalen | ja |
Gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, da sie regelmäßig gewährt werden. |
Familienzuschläge Entgeltkatalog → Zulagen und Zuschläge |
nein |
Bleiben aufgrund gesetzlicher Regelung außen vor.⚖ |
Instrumentengeld Entgeltkatalog → Instrumentengeld |
ja |
Gehört zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Jubiläumsgeschenke Entgeltkatalog → Jubiläumszuwendungen |
nein |
Gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Kraftfahrzeugüberlassung Entgeltkatalog → Kfz‐Überlassung |
ja |
Gehört zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt |
Ortszuschlag Entgeltkatalog → Ortszuschlag |
ja |
Gehört zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Personalrabatt Entgeltkatalog → Belegschaftsrabatte |
nein |
Kein Arbeitsentgelt im Sinne der SV. |
Provisionen Entgeltkatalog → Provisionen |
nein |
Gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Provisionen Entgeltkatalog → Provisionen |
ja |
Gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (Prognose bzw. vorausschauende Schätzung erforderlich). |
Stellenzulagen Entgeltkatalog → Zulagen und Zuschläge |
ja |
Gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
SFN‐Zuschläge Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge |
n j |
SFN‐Zuschläge sind nur beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde (Grundlohn) beträgt. Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass sie anhand der tatsächlichen Arbeitsstunden berechnet und nicht pauschal bezahlt werden. SFN‐Zuschläge, die aus einem 25 Euro übersteigenden Stundengrundlohn berechnet werden, unterliegen der Beitragspflicht und werden bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres‑) Arbeitsentgelts dann berücksichtigt, wenn die Sonntags‑, Feiertags‑ oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird. ⇰ Nur von Bedeutung, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Grenzbereich der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. |
Überstundenvergütungen Entgeltkatalog → Mehrarbeitsvergütung |
nein |
Gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. |
Überstundenvergütungen Entgeltkatalog → Mehrarbeitsvergütung |
ja |
Gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. |
Urlaubsgeld Entgeltkatalog → Gratifikation |
ja |
Gehören zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn sie arbeits‑ oder tarifvertraglich festgeschrieben oder regelmäßig (seit mehreren Jahren) gewährt werden. |
Urlaubsabgeltung Entgeltkatalog → Urlaubsabgeltung |
nein |
Gehört nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. |
Vermögenswirksame Leistung Entgeltkatalog |
ja |
Gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. |
Bei individuell‐leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, die in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, handelt es sich um unregelmäßige Bezüge, die einer prognostischen Betrachtung bzw. einer Schätzung im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich sind. Diese Arbeitsentgeltbestandteile sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt daher nicht zuzuordnen.
Ein Beschäftigter nimmt am 1. Februar 2026 eine neue Beschäftigung auf. Für den Beschäftigten ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend.
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400,00 Euro
Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Laufendes monatliches Entgelt
Gehalt: 5.900,00 Euro
Firmenwagen (geldwerter Vorteil private Nutzung): 300,00 Euro.
Kinderzulage: 50,00 Euro
Vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen
Gewinnbeteiligung: Garantierter Mindestbetrag 1.500,00 Euro (im Dezember)
maximal 5.000,00 Euro möglich.
Das monatliche Gehalt in Höhe von 5.900,00 Euro und der monatliche geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens in Höhe von monatlich 300,00 Euro sind bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigende Entgeltarten (Beispiele)
Die vertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligung als variabler Entgeltbestandteil zählt grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Sie wird nur mit dem zugesicherten Mindestbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt.⚖
Die Kinderzulage in Höhe von monatlich 50,00 Euro bleibt aufgrund gesetzlicher Regelung außen vor und zählt damit nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt:
5.900,00 € × 12 = 70.800,00 €
300,00 € × 12 = 3.600,00 €
Gewinnbeteiligung (zugesichert) = 1.500,00 €
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt gesamt: = 75.900,00 €
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten in Höhe von 75.900,00 Euro überschreitet nicht die für das Jahr 2026 maßgebende allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400,00 Euro). Der Beschäftigte ist krankenversicherungspflichtig und unterliegt damit auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Setzt sich das monatlich zufließende laufende Arbeitsentgelts typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Arbeitsentgeltbestandteil zusammen, ist auch bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Diese, das monatliche Arbeitsentgelt mitprägenden variablen Arbeitsentgeltbestandteile sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen. Die Höhe des monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln. Die der Feststellung der Versicherungspflicht oder ‑freiheit zugrunde liegende vorausschauende Beurteilung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn die vom Arbeitgeber gewissenhaft vorgenommene Schätzung infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.⚖
Besteht ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell‐leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen. Dies gilt auch für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt |
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Variable Einmalzahlungen |
Monatsgehalt prägende Variable |
Mindest‑/Pauschalbeträge |
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht.
Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt (z. B. die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung). Einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) bleiben ebenfalls außer Betracht.
Der Inhalt der betrieblichen Übung wird nicht ausgehandelt, sondern einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt und somit gestellt. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber ein Verhalten oder eine Leistung (z. B. Sonderzahlung, Gewährung von Homeoffice) regelmäßig und ohne Vorbehalte wiederholt, sodass Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen können, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird. In der Regel entstehen Ansprüche nach mindestens drei Jahren vorbehaltloser Wiederholung.⚖
Eine betriebliche Übung kann nicht einfach einseitig aufgehoben werden, da sie Vertragsbestandteil wird; der Arbeitgeber benötigt dazu entweder die Zustimmung der Arbeitnehmer (durch Aufhebungs-/Änderungsvertrag) oder eine wirksame Änderungskündigung.⚖
Im Kontext des Entstehungsprinzips ist auch der Beitragsanspruch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach den arbeitsvertraglichen Grundlagen zu beurteilen. Wurde für das Beschäftigungsverhältnis ein geringeres als nach einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehendes Arbeitsentgelt vereinbart, dann ist das dem Beschäftigten zustehende Arbeitsentgelt maßgebend.
Obwohl das ›Zuflussprinzip‹ für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auf einer Vorschrift basiert, die beitragsrechtliche Grundsätze regelt, ist es nach den gesetzgeberischen Intentionen auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.⚖ Demnach findet das Zuflussprinzip auch Anwendung bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung.
Entstehen des Beitragsanspruchs → Zuflussprinzip für einmalige Zuwendungen
Hat der Arbeitnehmer schriftlich auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme verzichtet, kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Ein Verzicht auf künftig fällig werdende Entgeltansprüche liegt auch vor, wenn Arbeitnehmer sich im Rahmen einer ihnen eröffneten Wahloption statt eines tariflichen Zusatzgeldes pro Jahr für zusätzliche freie Arbeitstage entscheiden. Soweit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch den Verzicht auf die Einmalzahlung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, unterliegt der Beschäftigte mit der Wirksamkeit der Entgeltminderung der Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht.
Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts → Sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit eines Entgeltverzichts
Prüfung der Geschäftsunterlagen → Unterlagen mit Unterschriftserfordernis
Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen zahlte in den letzten 3 Jahren – im November ohne Freiwilligkeitsvorbehalt und ohne Unterbrechung – an seine Beschäftigten Weihnachtsgeld in Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts. Damit kann der Beschäftigte darauf vertrauen, dass das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr gezahlt wird (sogenannte ›betriebliche Übung‹).
Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage vereinbart der Arbeitgeber am 21.11. mit jedem Arbeitnehmer schriftlich, das Weihnachtsgeld nicht auszuzahlen, sondern zur Sanierung der Unternehmensfinanzen zu verwenden.
Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld erfolgte vor dem Fälligkeitstag der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag im November). Für das Weihnachtsgeld, werden keine Beiträge fällig.
Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung → Fälligkeitstermine (Übersicht)
Die Einmalzahlung ist damit auch bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes nicht zu berücksichtigen. Es verbleibt jedoch bei der zu Beginn der Beschäftigung oder zu Beginn eines Kalenderjahres getroffenen Beurteilung, wenn die Einmalzahlung zunächst in die versicherungsrechtliche Betrachtung einbezogen wurde, sie aber tatsächlich nicht ausgezahlt worden ist. Gegebenenfalls ist ab dem Zeitpunkt, von dem an feststeht, dass die Einmalzahlung nicht zur Auszahlung gelangt, eine neue Beurteilung des Versicherungsverhältnisses vorzunehmen.
Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.
Berücksichtigung von Einmalzahlungen |
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Schriftlicher Verzicht |
Einmalzahlung |
Einmalzahlung |
Keine Berücksichtigung |
Berücksichtigung |
|
Es würde den Gesetzen der Logik widersprechen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung (einschließlich der entsprechenden Beitragspflicht) bei der Hochrechnung des vereinbarten Nettoarbeitsentgeltes zur Voraussetzung zu machen, indem man bei der Hochrechnung die Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt, um damit letztlich das Gegenteil, nämlich den Wegfall der Versicherungspflicht und eine entsprechende Beitragsfreiheit, zu begründen.
Bei der Vereinbarung von Nettoarbeitsentgelt besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) daher so lange, wie das entsprechende Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils am Krankenversicherungsbeitrag die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Deshalb entfällt bei einer Nettolohnvereinbarung die Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht nur dann, wenn allein durch die Übernahme der Versichertenanteile zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.⚖
Bei schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung ermittelt werden. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Prognose‑ bzw. Schätzungsgrundlage kann das Arbeitsentgelt des Vorjahres oder – bei Neueintritt von Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern wird.
Erweist sich die Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Der mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmende Sachverhalt kann jedoch Anlass für eine neue Feststellung unter wiederum vorausschauender Betrachtung der Einkommensverhältnisse sein. Die ggf. vorzunehmende neue Prognose erfolgt zu dem Zeitpunkt, von dem an erkennbar wird, dass sich die Einkommensverhältnisse relevant ändern.
Werden im Laufe eines Jahres berufsüblich mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingegangen, zwischen denen Zeiten der Arbeitslosigkeit liegen, so ist der für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebende ›regelmäßige Jahresarbeitsverdienst‹ nicht durch schematische Multiplikation des für einzelne Lohn‑ und Gehaltsperioden vereinbarten Entgelts, sondern durch Schätzung zu ermitteln.⚖
Die Entscheidungen der Sozialgerichte sind schlüssig, weil bei einer schematischen Hochrechnung der z. B. im Bereich der Medienwirtschaft gezahlten (hohen) Tages‑ bzw. Wochengagen kein projektbezogen tätiger Mitarbeiter der Krankenversicherungspflicht unterliegen würde und dies, obwohl das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund der berufsüblichen beschäftigungslosen Zeiten zum Teil eindeutig unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Die Schätzung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts kann nur der Beschäftigte selbst vornehmen. Kommt dieser in seiner Prognose schlüssig zu dem Ergebnis, dass er aufgrund des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht krankenversicherungspflichtig ist, sollte sich der Arbeitgeber dies schriftlich bestätigen lassen und diese Bestätigung zu den Lohnunterlagen nehmen.
SVMWIndex k3s4a3
Ob ein Beschäftigter der Krankenversicherungspflicht unterliegt hat der Arbeitgeber regelmäßig bei Neueinstellung eines Beschäftigten festzustellen.
Zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status hat der Arbeitgeber das auf Grundlage eines prognostizierten Jahreswertes ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten mit der für den Beschäftigten maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu vergleichen.
Wird ein Beschäftigungsverhältnis neu aufgenommen, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten aus der Beschäftigung bzw. den Beschäftigungen die für den Beschäftigten maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Die ›maßgebende‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei Mehrfachbeschäftigungen hängt die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts davon ab, in welcher Konstellation die Beschäftigungen ausgeübt werden.
Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtungsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht, unterliegt der Beschäftigte ab Beginn der Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei Prüfung der Frage, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, muss grundsätzlich von der voraussichtlichen Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden, denn eine rückwirkende Betrachtungsweise ist mit dem Wesen der Versicherungspflicht nicht vereinbar.
Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Arbeitsentgelt festzustellen. Dabei wird das arbeitsrechtlich zustehende oder vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt (12 Monate) hochgerecht. Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen.
Ein Beschäftigter nimmt am 1. Februar 2026 eine neue Beschäftigung auf. Für den Beschäftigten ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend.
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400,00 Euro
Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Laufendes monatliches Entgelt
Gehalt: 6.100,00 Euro
Pauschale Überstundenvergütung: 300,00 Euro
Familienzuschlag: 50,00 Euro.
Vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen
Urlaubsgeld: 1.000,00 Euro (im Juli)
Weihnachtsgeld: 2.000,00 Euro (im November).
Das monatliche Gehalt in Höhe von 6.100,00 Euro wird bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt.
Der monatliche Familienzuschlag in Höhe von 50,00 Euro wird bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.⚖
Da es sich bei den monatlich gezahlten 300,00 Euro um eine pauschale Überstundenvergütung handelt, wird diese bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt.
Zu berücksichtigende Entgeltarten (Beispiele)
Die vertraglich zugesicherten Einmalzahlungen werden mit hinreichender Sicherheit gezahlt und sind deshalb der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Sonderzuwendungen (Einmalbezüge)
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: 6.100,00 € × 12 = 73.200,00 € 300,00 € × 12 = 3.600,00 € Urlaubsgeld = 1.000,00 € Weihnachtsgeld = 2.000,00 € Gesamt: = 79.800,00 €
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten (79.800,00 Euro) überschreitet die für das Jahr 2026 maßgebende allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400,00 Euro). Der Beschäftigte unterliegt damit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‐ und Pflegeversicherung.
Bei Arbeitnehmern, die auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden entlohnt werden, ist der aktuelle Stundenlohn zunächst auf einen Monatswert umzurechnen.
(Stundenlohn × individuelle wöchentliche Arbeitszeit) × 13 (Wochen)/3 (Monate)
Anschließend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, wie beschrieben, zu ermitteln. Auch hier gilt, dass künftige (Stunden‑)Lohnerhöhungen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden dürfen, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar selbst dann, wenn Beginn und Höhe der Lohnerhöhung bereits vorher feststehen.
Eine – ggf. auch bereits feststehende – Entgelterhöhung innerhalb des Jahres (z. B. Tariferhöhung oder Vorrücken in einer Dienstalters‑ oder Erfahrungsstufe) bleibt zunächst unberücksichtigt. Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.⚖
Der Gesetzgeber hat ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht auf das Ende des Kalenderjahres hinausgeschoben, um so die jeweils mit dem Beginn eines neuen Jahres erfolgende Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigen zu können. Erhöhungen des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts innerhalb des laufenden Jahres können sich deshalb für den krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten immer nur zum darauf folgenden Jahreswechsel auswirken.
Vorausschauende Betrachtungsweise |
|
Gegenwärtige Arbeitsentgeltansprüche |
Bereits feststehende Entgelterhöhungen |
SVMWIndex k3s4a4
Eine Entgelterhöhung innerhalb des Jahres lässt die Versicherungspflicht im laufenden Jahr unberührt.
Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Entgeltminderung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt.
Die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht innerhalb des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber immer dann durchzuführen, wenn der Beschäftigte nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt und sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten verringert.
Eine Entgelterhöhung innerhalb des Jahres lässt die Versicherungspflicht im laufenden Jahr unberührt. Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, kann diese im Falle einer Entgelterhöhung – frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens enden, aber auch nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.⚖
Der Grund der Entgelterhöhung ist unbedeutend. Die Anwendung der ›Überschreitensregelung‹ des § 6 Abs. 4 SGB V unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.
Bei rückwirkender Entgelterhöhung gilt für die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Maßgebend ist das Datum des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht im laufenden Kalenderjahr ist ausgeschlossen bei
einer reinen Entgelterhöhung,
Entgelterhöhungen aufgrund eines beruflichen Aufstiegs oder bei Übernahme neuer Aufgaben,
einer Änderung von Teilzeit‑ in Vollzeitarbeit oder
einem Statuswechsel beim gleichen Arbeitgeber vom Auszubildenden oder Teilnehmer an einem dualen Studiengang zum Arbeitnehmer.
»Übt ein Beschäftigter im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung, für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (›Werkstudentenprivileg‹) bestand, beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus, kommt die Regelung des § 6 Abs. 4 SGB V nicht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass aufgrund der Beschäftigung (während des Studiums) keine Versicherungspflicht als Beschäftigter besteht, die bis zum Kalenderjahresende fortzuführen wäre. In diesen Fällen besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Beschäftigung, aus der heraus das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt wird.«⚖
Werkstudenten → Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, PV und AV
Im Falle der Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.
Auch ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund der Aufnahme einer weiteren (entweder mehr als geringfügigen oder zweiten oder weiteren geringfügigen) für sich betrachtet versicherungspflichtigen Beschäftigung lässt die Versicherungspflicht im laufenden Jahr unberührt.
⇰ Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (für sich betrachtet) bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet; infolge der Zusammenrechnung ist auch in allen weiteren Beschäftigungen von einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen, sodass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf alle Beschäftigungen ausstrahlt. Tritt zu einer (für sich betrachtet) versicherungspflichtigen Beschäftigung eine aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigung hinzu, besteht vom Tag des Hinzutritts der weiteren (die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden) Beschäftigung für den (dann) mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmer auch in der bereits bestehenden Beschäftigung Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum, in dem sich die Beschäftigungen überschneiden, nur von kurzer Dauer ist.
Hier ist das ›Zusammenrechnungsverbot‹ nach § 8 Abs.2 Satz 1 SGB IV zu beachten.
Eine Zusammenrechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt aus einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ist auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht statthaft.
Dagegen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt aus einer zweiten oder weiteren (für sich betrachtet) geringfügig entlohnten Beschäftigung auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zusammenzurechnen.
Versicherungsfreiheit kann in diesen Fällen erst mit dem Beginn eines neuen Jahres eintreten, vorausgesetzt das Entgelt aus den Beschäftigungen überschreitet auch die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres.
Das Arbeitseinkommen aus einer neben der Beschäftigung ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bleibt bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außen vor.
Wird neben einer Beschäftigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist vielmehr der Versicherungsausschluss nach § 5 Abs. 5 SGB V zu prüfen.
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes → KV‑ und PV‑Freiheit wegen hauptberuflicher Selbständigkeit
| Erwerbstätigkeit | Anrechnung |
|---|---|
| Weitere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse | ja |
| Erste (einzige) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung | nein |
| Zweite und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung | ja |
| Versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen neben der Hauptbeschäftigung | nein |
| selbständige Tätigkeit neben Hauptbeschäftigung | nein |
Während für den Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt wird, dass die Versicherungspflicht – von Ausnahmen abgesehen – erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem sie überschritten wird, fehlt es für den umgekehrten Fall des Eintritts von Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze an einer entsprechende Regelung, so dass Versicherungspflicht grundsätzlich sofort eintritt.⚖
Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet mit sofortiger Wirkung, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Entgeltminderung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden Jahres nicht mehr übersteigt, sofern nicht andere Regelungen z. B. die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V für Arbeitnehmer, die bei Erfüllung des Versicherungspflichttatbestandes das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und ohne ausreichende GKV‐Vorversicherung sind), den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern.
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes → KV‑ und PV‑Freiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung
Ende der Versicherungsfreiheit |
|
Entgeltreduzierung |
Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze |
»Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt.«⚖
Entgeltkatalog → Transfer‐Kurzarbeitergeld
Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status, das heißt, dass die vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht. Dabei ist die Dauer des Arbeits‑ und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit unbedeutend. Selbst bei Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld‑Höchstanspruchsdauer ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen. Der in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 im Kontext mit vorübergehenden Entgeltminderungen erwähnte 3‐Monatszeitraum hat im Zusammenhang mit der Entgeltminderung wegen Kurzarbeit keine Bedeutung.
Eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht uneingeschränkt für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das ohne den Arbeitsausfall zu beanspruchende regelmäßige (Brutto‐)Arbeitsentgelt infolge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar des Kalenderjahres die für dieses (neue) Kalenderjahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bei vorausschauender Betrachtung nicht mehr übersteigt. Dementsprechend endet die Versicherungsfreiheit zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Betroffene Beschäftigte, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.⚖
»Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.«⚖
Eine vorrübergehende Verringerung des Entgelt aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfordert keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung.
Wird die Beschäftigung eines nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat. Diese Fiktion des für eine begrenzte Zeit fortdauernden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer. Sie führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird),
Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld,
Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transfer‐Kurzarbeitergeldes nach § 111 SGB III,
Unterbrechung der Beschäftigung → Bezug von Kurzarbeitergeld
Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand,
Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen.
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt → Freistellung wegen Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit
Bei einer lediglich teilweisen Freistellung wegen Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter fort. Bestand bisher Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze, kann die Absenkung des Entgelts zur Krankenversicherungspflicht führen. Hier ist allerdings bei Bestehen einer private Krankenversicherung auf Antrag eine Befreiung von Versicherungspflicht möglich.
Verringert sich das Jahresarbeitsentgelt wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit und übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt damit die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr, endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Pflegezeit; der Monatszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V findet keine Anwendung.⚖ Der Beschäftigte hat in diesem Fall jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit
Beide Elternteile können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden zulässig.⚖ Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.
Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit
Bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit – endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Elternzeit; der Monatszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V findet keine Anwendung.⚖
Für Arbeitnehmer, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, stellt sich der Versicherungsstatus nach Beendigung der Elternzeit bei (Wieder‐)Aufnahme der Beschäftigung bzw. Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten während der Elternzeit differenziert dar. Hierbei sind grundsätzlich 5 Fallgruppen zu unterscheiden.
| Fallgruppen | Bewertung |
|---|---|
| Fallgruppe 1: Während der Elternzeit wird keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. |
Die (Wieder‐)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn an zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. |
| Fallgruppe 2: Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird kein Gebrauch gemacht. |
Die (Wieder‐)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die aus Anlass der Ausübung der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bestehende Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschritten wird. Wird die nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit nicht bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt, zieht die (Wieder‐)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach sich; § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist nicht anzuwenden. |
| Fallgruppe 3: Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt. Es wird von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V Gebrauch gemacht. |
Die (Wieder‐)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V findet keine Anwendung, da keine Versicherungspflicht, die zum Ablauf des Kalenderjahres enden würde, besteht. Die Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen nach Ende der Elternzeit führt in diesen Fällen somit direkt zur Versicherungsfreiheit, wenn bei vorausschauender Betrachtung das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. |
| Fallgruppe 4: Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als der, der die Elternzeit gewährt hat, ausgeübt. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird kein Gebrauch gemacht. |
Die Ausführungen zur Fallgruppe 2 gelten gleichermaßen. Dies gilt ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird und ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht kommt. Die bis zum Ende der Elternzeit ausgeübte nicht volle Erwerbstätigkeit und die sich unmittelbar anschließende wieder aufgenommene Beschäftigung gebieten eine einheitliche Betrachtung des Versicherungsverhältnisses. Von daher sind die Betroffenen denjenigen Arbeitnehmern gleichzustellen, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausüben.⚖ |
| Fallgruppe 5: Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgebern als der, der die Elternzeit gewährt hat, ausgeübt. Es wird von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V Gebrauch gemacht. |
Die Ausführungen zur Fallgruppe 3 gelten gleichermaßen. |
SVMWIndex k3s4a5
Bei der Prognoseentscheidung zur Feststellung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr sind die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv feststehenden Entgeltveränderungen mit einzubeziehen.
Mit der Feststellung, dass durch eine Entgelterhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, ist noch nicht darüber entschieden, wann der bisher pflichtversicherte Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausscheidet.
Bestand zu Beginn der Beschäftigung bzw. zu Beginn des Kalenderjahres Krankenversicherungspflicht und überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch Veränderungen des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts im laufenden Jahr die Jahresarbeitsverdienstgrenze, ist am Ende bzw. zum Ablauf des laufenden Jahres zu prüfen, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die im neuen Jahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Nur wenn dies der Fall ist, scheidet der Beschäftigte mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus.⚖ Ziel des Gesetzgebers ist, Versicherungsfreiheit erst dann eintreten zu lassen, wenn das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Dauer ist.
Die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die im neuen Jahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist aufgrund einer Prognose des zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts für das nächste Kalenderjahr (Prognosezeitraum) vorzunehmen. Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Bei der in Form einer Prognose vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung werden alle Entgelte zusammengerechnet, die im Laufe des nächsten Jahres voraussichtlich gezahlt werden.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Entgeltveränderungen sind sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen.⚖ Wie das Bundessozialgericht explizit feststellte, steht diese Entscheidung bezüglich der für das nächste Kalenderjahr zu treffenden Prognose nicht im Widerspruch zu der vom Bundessozialgericht im Jahre 1989 getroffenen Entscheidung zum Wiedereintritt der Versicherungspflicht.⚖
Prognose fürs Folgejahr |
|
Gegenwärtige Arbeitsentgeltansprüche |
Feststehende Entgeltänderungen |
Nach § 5 Abs. 1 MuSchG sollen werdende Mütter ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, »... sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.«. Andere Fristen können sich ggf. aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Maßgeblich für eine Prognose sind die zum Prognosezeitpunkt bekannten und erkennbaren Umstände; später bekannt werdende Tatsachen bleiben unberücksichtigt.
Dem Arbeitgeber ist eine Berücksichtigung der Mutterschutzfristen im Rahmen der von ihm durchzuführenden Prognose deshalb grundsätzlich nur dann möglich, wenn zum Jahresende die Schwangerschaft feststeht und die werdende Mutter ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat.⚖ In der Regel wird die Schwangere dies auch tun, weil sie ein eigenes Interesse daran hat, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld fortbesteht⚖ und der Arbeitgeber die ihm nach dem Mutterschutzgesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen hat.
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V fortgeführt. Die freiwillige Mitgliedschaft ist für die aus der Versicherungspflicht ausscheidenden Arbeitnehmer nicht an die Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft.
Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Freiwillig gesetzlich Versicherte können jedoch innerhalb der ersten drei Monate der Versicherungsfreiheit einen Antrag stellen, um in eine private Pflegeversicherung zu wechseln. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn der Versicherte nachweist, dass er eine entsprechende Kranken‑ und Pflege‐Pflichtversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat.⚖
Die freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt. Der Austritt wird nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird z. B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.
Bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (wenngleich auch zum 1. Januar) entstanden ist. Im gleichen Sinne regelt auch § 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V, dass bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.
Im Unterschied hierzu bleibt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (weiterhin) versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf (z. B. durch tarif‑ oder arbeitsvertragliche Vereinbarung) spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist.⚖
Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bisher die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, werden mit Beginn des nächsten Kalenderjahres krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für das neue Jahr maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht mehr überschreitet.
Wird eine Person wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder einer Verminderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts kraft Gesetzes kranken‑ oder pflegeversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten‑, eine Krankentagegeld‑ oder eine Pflegekrankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.⚖
Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein, hat der Beschäftigte die Möglichkeit sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
SVMWIndex k3s4a6
Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 SGB V kraft Gesetzes ein.
Eine fehlerhafte Beurteilung der Krankenversicherungspflicht kann im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen.
Im Rahmen einer turnusmäßig durchzuführenden Sozialversicherungsprüfung wird regelmäßig überprüft, ob der Arbeitgeber die am Ende eines jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr vorzunehmende Prüfung der Krankenversicherungspflicht richtig beurteilt hat.
Prüfschwerpunkte (GSV) → Krankenversicherungspflicht (JAE‑Überschreiter)
Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet mit dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und zwar auch dann, wenn erst nachträglich festgestellt wird (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen), dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten ist.
Zur Begründung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V bedarf es keines Antrages, keines Aufnahmeaktes der Krankenkasse und auch keiner Beitragszahlung. Die Versicherungspflicht tritt auch unabhängig davon ein, ob die versicherungspflichtige Person davon Kenntnis hat. Hat der gesetzlich Versicherte vom Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nichts gewusst oder hiervon keine Kenntnis genommen und deshalb keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, liegt darin keine Störung des ›Äquivalenzprinzips‹.
Die gesetzliche Sozialversicherung → Äquivalenzprinzip /Solidaritätsprinzip
Tritt wegen des Unterschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungspflicht ein, tritt diese grundsätzlich sofort ein.⚖ Hat der Arbeitgeber eine fehlerhafte Beurteilung der Krankenversicherungspflicht vorgenommen, kann dies für ihn teuer werden. Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 SGB V kraft Gesetzes ein. Sie ist – unabhängig davon, ob der Beschäftigte ggf. eine private Krankenversicherung hat – unabdingbar.
Unterbleibt die Meldung der Versicherungspflicht und damit die Beitragszahlung, weil der Arbeitgeber einem Rechtsirrtum erlegen ist, handelt er fahrlässig und damit schuldhaft. Insofern kann sich der Arbeitgeber nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.
Sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, endet die freiwillige Krankenversicherung mit dem Eintritt der Versicherungspflicht.⚖ Aus verwaltungspraktischen Erwägungen wird akzeptiert, dass das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rückwirkend, sondern lediglich zukunftsorientiert berichtigt bzw. umgestellt wird.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, dass bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen die Krankenversicherungspflicht mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheides folgt, eintreten zu lassen. Im Prüfbescheid wird der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er von diesem Zeitpunkt an das Krankenversicherungsverhältnis umzustellen und der zuständigen Krankenkasse die entsprechenden Änderungen (Anzeige des Beitragsgruppenwechsels) zu melden hat.
Hat während der irrtümlich angenommenen Versicherungsfreiheit eine private Krankenversicherung bestanden, ist das Versicherungsverhältnis entsprechend der wahren Rechtslage abzuwickeln.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt.⚖
Da die Pflichtversicherung den Vorrang hat, sieht der § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei Zusammentreffen zwischen Pflichtversicherung und privater Versicherung ein Sonderkündigungsrecht der privaten Krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vor, wenn die Kündigung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt.
Aufgrund der nur eingeschränkten Möglichkeiten der Rückabwicklung des privaten Versicherungsvertrages kann es dazu kommen, dass eine im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung rückwirkend festgestellte und ›aktivierte‹ Krankenversicherungspflicht unter Umständen zu einer ›Doppelversicherung‹ und damit auch zu einer doppelten Beitragsbelastung führt.
Aus einer ggf. entstehenden ›Doppelversicherung‹ folgt keine unangemessene Beeinträchtigung der durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Der Beschäftigte wird nämlich vor einer grundrechtswidrigen wirtschaftlichen Überforderung durch § 28g SGB IV hinreichend geschützt. Da der Arbeitgeber den unterbliebenen Beitragsabzug nur bei einem noch beschäftigten Versicherten und dann auch nur für einem zeitlich begrenzten Zeitraum nachholen darf⚖, kann ihm bei einer rückwirkenden Aktivierung der Krankenversicherungspflicht ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen.
Anspruch gegenüber dem Beschäftigten → Einschränkungen des § 28g SGB IV
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