Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Versicherungspflichtgrenze

Leitsätze
  1. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, ab wann ein Beschäf­tigter aufgrund der Höhe seines regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts nicht der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

  2. Im dualen Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland stellt die Jahres­arbeitsentgeltgrenze ein wesentliches Instrument zur Systemabgrenzung zwischen ge­setz­licher und privater Krankenversicherung dar.

SVMWIndex k3s4a1

Die ›maßgebende‹ Jahresarbeitsentgeltgrenze

Leitsatz
  1. Grundsätzlich ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend.

Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Seit 1970 ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze jeweils zum 1. Januar eines Jahres in dem Ver­hältnis, in dem die Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und ‑gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die Bundes­regierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI fest.

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Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Jahr Allgemeine JAE‐Grenze
Anstieg (gerundet)
Allgemeine JAE‐Grenze
§ 6 Abs. 6 SGB V
Besondere JAE‐Grenze
§ 6 Abs. 7 SGB V
2024 4,05 % 69.300 € 62.100 €
2023 3,50 % 66.600 € 59.850 €
2022 0,00 % 64.350 € 58.050 €
2021 2,88 % 64.350 € 58.050 €
2020 2,96 % 62.550 € 56.250 €
2019 2,27 % 60.750 € 54.450 €
2018 3,13 % 59.400 € 53.100 €
2017 2,40 % 57.600 € 52.200 €
2016 2,46 % 56.250 € 50.850 €
2015 2,52 % 54.900 € 49.500 €
2014 2,59 % 53.550 € 48.600 €
2013 2,65 % 52.200 € 47.250 €
2012 2,73 % 50.850 € 45.900 €
2011 −0,90 %   49.500 €1)   44.550 €1)
2010 2,78 % 49.950 € 45.000 €
2009 0,93 % 48.600 € 44.100 €
2008 0,94 % 48.150 € 43.200 €
2007 0,95 % 47.700 € 42.750 €
2006 0,96 % 47.250 € 42.750 €
2005 0,97 % 46.800 € 42.300 €
2004 0,98 % 46.350 € 41.850 €
2003 13,33 % 45.900 € 41.400 €
2002   40.500 €   —2)

1) Aufgrund der Entwicklung der Bruttolöhne und ‑gehälter ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze konti­nuierlich angestiegen. Lediglich durch das konjunkturelle Krisenjahr 2009 kam es erstmalig zu einer Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2011.

2) Bis zum Jahr 2002 gab es nur eine JAE‐Grenze.

SVMWIndex k3s4a2

Anlässe zur Prüfung der Krankenversicherungspflicht

Leitsätze
  1. Ob ein Beschäftigter der Krankenversicherungspflicht unterliegt hat der Arbeitgeber regel­mäßig festzustellen bei Neueinstellung eines Beschäftigten, zum Jahreswechsel und wenn sich das Entgelt des Beschäftigten dauerhaft verringert.

  2. Zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status hat der Arbeitgeber das auf Grundlage eines prognostizierten Jahreswertes ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Be­schäf­tigten mit der für den Beschäftigten maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu ver­gleichen.

  3. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund einer Entgeltminderung unterschritten, tritt Versicherungspflicht mit sofortiger Wirkung ein.

  4. Eine Entgelterhöhung innerhalb des Jahres lässt die Versicherungspflicht im laufenden Jahr unberührt.

  5. Bei der Prognoseentscheidung zur Feststellung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr sind die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv fest­stehenden Entgeltveränderungen einzubeziehen.

SVMWIndex k3s4a3

Das regelmäßige Arbeitsentgelt

Leitsätze
  1. Es sind nur Entgeltbestandteile anzurechnen, die Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind.

  2. Nicht anzurechnen sind pauschal versteuerte und damit beitragsfreie Entgeltbestandteile.

  3. Nur regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen sind zu berück­sich­tigen.

  4. Bezüge für Bereitschaftsdienst sind zu berücksichtigen.

SVMWIndex k3s4a4

Einkünfte aus weiteren Erwerbstätigkeiten

Leitsatz
  1. Ob Einkünfte aus weiteren Erwerbstätigkeiten anzurechnen sind oder nicht, hängt von der Einkommensart aber auch vom Status der Beschäftigung ab.

SVMWIndex k3s4a5