Beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV sind die diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in den Produktions‑ oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.
Der § 7 Abs. 2 SGB IV erfasst auch Beschäftigungen von Praktikanten und Volontären im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung.
Erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt in Deutschland die Volljährigkeit und damit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ein.⚖ Ist der Auszubildende noch minderjährig, benötigt er für den Abschluss eines Arbeitsvertrages die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.⚖ Bei der Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Minderjährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten.
Das Berufsbildungsgesetz regelt in Deutschland die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung im Rahmen des dualen Systems, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.⚖
Auch wenn bei der Berufsausbildung weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund stehen, müssen auch im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung die allgemeinen Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen.⚖ Beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV sind diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in den Produktions‑ oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.
Jedes Ausbildungsverhältnis im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Ein Praktikum unmittelbar vor Beginn der Berufsausbildung gilt als Ausbildungszeit und wird auf die Probezeit angerechnet; dasselbe gilt für ein unmittelbar vorgeschaltetes Arbeitsverhältnis. Während der Probezeit kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.⚖
Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung (Ausbildungsvertrag) begründet. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.⚖ Insofern entsprechen die vom Berufsbildungsgesetz geregelten Verpflichtungen des Auszubildenden den Verhältnissen, die sich typischerweise auch aus einem Arbeitsverhältnis ergeben.
Der § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der ›vollen‹ Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG auf Vertragsverhältnisse im Sinne des § 26 BBiG aus, die nur auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zielen (z. B. Volontäre, Praktikanten und mit Einschränkungen auch Anlernlinge).
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich. Die betriebliche Berufsausbildung umfasst auch Ausbildungsverträge mit einer rechtlich selbständigen Schule, bei denen jedoch die praktische Ausbildung in einem Betrieb stattfindet.⚖ Auch Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren, sind Auszubildende im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Duale Studiengänge → Der Berufsausbildung gleichgestellt
In der Bundesrepublik Deutschland findet Berufsausbildung überwiegend im dualen System statt, indem die Auszubildenden in einem Betrieb beschäftigt sind und dort den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolvieren, während sie begleitend für den theoretischen Teil der Ausbildung eine Berufsschule besuchen.
Duales System |
|
Betrieb |
Berufsschule |
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unterliegen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.⚖ Die Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen bleibt auch bei schulischen Ausbildungsphasen erhalten (z. B. Besuch der Berufsschule im Blockunterricht).
Im Hinblick auf die stärkere soziale Schutzwürdigkeit der zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten besteht auch dann Versicherungs‑ und Beitragspflicht, wenn das Ausbildungsentgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Gegen die Sozialversicherungspflicht der zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten und ihre Belastung mit Beiträgen bestehen auch bei einem monatlichen Entgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022
Auch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Beitragsanteil, den die zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten zu tragen haben, nicht nach den Regelungen über die sogenannte ›Gleitzone‹ bemessen wird.⚖
Übergangsbereich (Gleitzone) → Beitragsberechnung und Beitragstragung im ›Übergangsbereich‹ ab Oktober 2022
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Auszubildende unabhängig von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts. Die Beiträge zur Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Gefahrenklasse des Betriebes richtet, zahlt der Arbeitgeber allein.
Die Entlohnung der Auszubildenden stellt noch keinen marktorientierten Gegenwert für die erbrachte Leistung dar. Deshalb hat die Höhe der Ausbildungsvergütung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht der Auszubildenden.
Die Beiträge für Auszubildende werden von der Ausbildungsvergütung berechnet und sind je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Auszubildenden zu tragen.
Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Allerdings hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auch eine Mindestvergütung für die Auszubildende eingeführt. Von der Neuregelung profitieren jedoch nur die Auszubildenden, die ihre Ausbildung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben.
Mindestentgelt → Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch
Mindestentgelt → Mindestvergütung für neue Ausbildungsverhältnisse ab 2020
Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende verliert die sozialversicherungsrechtliche Geringverdienergrenze immer mehr an Bedeutung.
In den seltenen Fällen, in denen das monatliche Arbeitsentgelt eines Auszubildenden die Geringverdienergrenze von 325,00 Euro nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen.⚖ Der Betrag von 325,00 Euro ist ein statischer Grenzwert, für den eine jährliche Dynamisierung nicht vorgesehen ist. Bei Geringverdienern ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen, wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen PV
Der § 242 Abs. 3 Nr. 6 SGB V legt für die Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags
Neben seinem AG-Anteil |
||
AN-Anteil |
Zusatzbeitrag KV |
Beitragszuschlag zur PV |
Tritt eine Überschreitung des monatlichen Grenzbetrages z. B. aufgrund einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, tragen Auszubildender und Arbeitgeber vom gesamten Entgelt jeweils zur Hälfte die Beiträge. Wird der Grenzwert von 325,00 Euro hingegen lediglich durch eine Einmalzahlung überschritten, tragen Auszubildender und Arbeitgeber nur den Beitrag von dem 325,00 Euro übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.⚖
Geringverdienergrenze = 325,00 Euro
Entgelt = 300,00 Euro
Einmalbezug = 250,00 Euro
Geringverdienergrenze = 325,00 €
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen.
Differenz zur Geringverdienergrenze: 550,00 € − 325,00 € = 225,00 €
Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und dem Auszubildenden je zur Hälfte getragen.
Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende sind unbezahlte Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen haben daher nur noch eine theoretische Bedeutung.
In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung werden Auszubildende ohne Arbeitsentgelt den Arbeitnehmern nicht gleichgestellt. Soweit keine Familienversicherung besteht, werden sie in der Krankenversicherung als eigenständige Gruppe versicherungspflichtig.
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt ist nach § 236 Abs. 1 SGB V als Beitragsbemessungsgrundlage der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfssatz anzusetzen. Für die Zahlung dieser Beiträge ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Auszubildende selbst verantwortlich.
Krankenversicherungsschutz für Studenten → Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge der Studenten
Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind den Arbeitnehmern in der gesetzlichen Renten‑, Arbeitslosen‑ und Unfallversicherung gleichgestellt und unterliegen der Versicherungspflicht. Für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind die Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsbeiträge auf Grundlage einer ›fiktiven‹ monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.⚖ Die Mindestbeiträge werden von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße ermittelt. Da die Berechnung der Bezugsgröße auf der allgemeinen Einkommensentwicklung basiert, ist sie für den ›Rechtskreis West‹ (alte Bundesländer) und den ›Rechtskreis Ost‹ (neue Bundesländer) unterschiedlich hoch.
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Bezugsgröße Ost nicht mehr bestimmt. Ab 1. Januar 2025 gilt dann für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. Damit endet die Unterscheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost.
Jahr | ›Rechtskreis West‹ monatlich 1 Prozent der Bezugsgröße |
›Rechtskreis Ost‹ monatlich 1 Prozent der Bezugsgröße |
---|---|---|
2024 | 35,35 € | 34,65 € |
2023 | 33,95 € | 32,90 € |
2022 | 32,90 € | 31,50 € |
2021 | 32,90 € | 31,15 € |
2020 | 31,85 € | 30,10 € |
2019 | 31,15 € | 28,70 € |
2018 | 30,45 € | 26,95 € |
2017 | 29,75 € | 26,60 € |
2016 | 29,05 € | 25,20 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße |
SVMWIndex k2s6a1
Bei Rahmenvereinbarungen über mehrere Beschäftigungszeiträume kommt es für die Frage des Vorliegens einer ›unständigen Beschäftigung‹ auf die konkrete zeitliche Verteilung der vereinbarten Arbeitstage an.
Film‑ und Fernsehschauspieler müssen in der Regel neben der eigentlichen Arbeit vor der Kamera auch Zusatz‑ und Vorbereitungsleistungen erbringen. Unter Zusatz‑ und Vorbereitungsleistungen werden sämtliche mit einem Drehtag in Verbindung stehende Leistungen eines Schauspielers erfasst (z. B. An‑ und Abreise, Rollenfindung, Szenenstudium, Aneignung spezieller Fähigkeiten, Kostümprobe, Maskenprobe, Leseprobe, Szenische Vorprobe, Regiebesprechung, Fotovorproduktion, Spezialtraining, Pressearbeit, Nachsynchronisation, Castinghilfe).
Maßgebend ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt, soweit ihm die (tatsächlich) gelebte Beziehung nicht – rechtlich zulässig – entgegensteht.⚖ Wie das Bundessozialgericht explizit feststellte, liegt es nicht in der Hand der Arbeitsvertragsparteien darüber zu entscheiden, welcher versicherungsrechtliche Status vorliegt. Dies widerspräche »... Sinn und Zweck der für unständig Beschäftigte geltenden Sonderregelungen«.⚖
Wie das Bundessozialgericht zudem feststellte, kommt es auch bei einer Vereinbarung über mehrere befristete Beschäftigungen für die Frage der Unständigkeit der jeweiligen Beschäftigung lediglich darauf an, ob die jeweilige Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist. Nicht als einheitliche Beschäftigung zusammenhängende potentielle Arbeitseinsätze von zusammen mehr als einer Woche sind daher jeweils isoliert zu betrachten und schließen mehrere unständige Beschäftigungen nicht aus.⚖
Eine unständige Beschäftigung ist in diesen Fällen nur dann ausgeschlossen, wenn sich die einzelnen Beschäftigungen vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen oder sogenannte Kettenverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung geschlossen werden.
Sofern in einer Rahmenvereinbarung Arbeitstage für mehrere befristete Beschäftigungszeiträume vereinbart werden, besteht in den Beschäftigungszeiträumen, die auf weniger als eine Woche befristet sind, eine unständige Beschäftigung. Die maßgebenden Beschäftigungszeiträume sind dabei die Zeiträume, in denen zusammenhängende Arbeitstage vereinbart worden sind. Zusammenhängende Arbeitstage liegen dann vor, wenn sie nicht durch arbeitsfreie Werktage unterbrochen werden.
Unständige Beschäftigung → ›Drehkorridore‹
Da es bei Rahmenvereinbarungen über mehrere Beschäftigungszeiträume für die Frage des Vorliegens einer unständigen Beschäftigung auf die konkrete zeitliche Verteilung der vereinbarten Arbeitstage ankommt, kann spätestens ab 1. Januar 2019 an der bisherigen pauschalen Berücksichtigung der sich nach der Zusatzleistungsformel ergebenden Zusatz‑ und Vorbereitungsarbeiten nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr ist allein maßgebend, für welche Tage die Vereinbarung eine Arbeitsleistung oder Verfügungsbereitschaft des Schauspielers tatsächlich vorgesehen ist.⚖
Bis zum 31. Dezember 2018 gültige Vereinbarung
Schauspieler, die ausschließlich und ständig während der gesamten Drehzeit der Produktion zur Verfügung zu stehen haben.
In der Zeit der exklusiven Verpflichtung besteht eine Beschäftigung, da der Arbeitgeber das uneingeschränkte Verfügungs‑ bzw. Dispositionsrecht über die Arbeitskraft des Schauspielers hat.
Schauspieler, die zwar nur an einzelnen Drehtagen mitwirken, dem Produktionsunternehmen darüber hinaus jedoch auch in bestimmten drehfreien Zeiten prioritär zur Verfügung stehen müssen (z. B. für den Fall der Verschiebung von Drehtagen).
Auch in Zeiten der prioritären Verpflichtung besteht eine Beschäftigung, solange der Arbeitgeber sein Verfügungs‑ bzw. Dispositionsrecht nicht aufgibt. Gibt der Arbeitgeber sein Verfügungs‑ bzw. Dispositionsrecht zu Gunsten einer anderweitigen Verpflichtung des Schauspielers auf, wird die Beschäftigung unterbrochen. Dies gilt auch für sogenannte Sperrtage, an denen von vornherein das Verfügungs‑ bzw. Dispositionsrecht abbedungen wird.
Während allerdings Sperrtage bereits bei Beschäftigungsbeginn berücksichtigt werden können, ist dies im Rahmen der Aufgabe der prioritären Verpflichtung erst ab dem Zeitpunkt möglich, an dem der Arbeitgeber sein Verfügungs‑ bzw. Dispositionsrecht entsprechend aufgibt. In diesen Fällen ist die versicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich nur für zukünftige Zeiträume zu korrigieren.
Schauspieler, die nur an den Drehtagen zur Verfügung zu stehen haben, im Übrigen aber vor und nach den Drehtagen keiner Prioritäts‑ oder sonstigen Bindung an den Filmhersteller unterliegen.
Die drehtagsverpflichteten Schauspieler stehen an den Drehtagen und den sich ggf. ergebenden zusätzlichen Arbeitstagen in einem Beschäftigungsverhältnis.
Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen ›termingebundenen‹ und damit feststehenden und ›terminungebundenen‹ Drehvorbereitungs‑ und Nachbereitungsarbeitsleistungen zu unterscheiden. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose, ob eine unständige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt, können nur die bereits zu Beginn der Beschäftigung feststehenden Drehvorbereitungs‑ und Nachbereitungstage berücksichtigt werden
Zu unterscheiden ist |
||
Produktionszeit |
Beschäftigungszeit |
Drehzeit |
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Beschäftigungs‑, Produktions‑ und Drehzeit.
Die Produktionszeit bezieht sich auf die Herstellung bzw. bestimmte zeitliche Phasen der Herstellung der gesamten Film‑ und/oder Fernsehproduktion.
Die Beschäftigungszeit ist die Vertragszeit des einzelnen für die Film‑ und/oder Fernsehproduktion engagierten Schauspielers.
Die Drehzeit und die Vertragszeit des einzelnen Schauspielers können identisch sein, die Vertragszeit des Schauspielers kann aber auch kürzer oder länger als die Drehzeit sein.
Neben den tatsächlichen Drehtagen sind auch Zusatz‑ und Vorbereitungsarbeiten zu berücksichtigen. Konkret vereinbarte termingebundene Drehvorbereitungs‑ und Nachbereitungsarbeitsleistungen gehören im Gegensatz zu den terminungebundenen Arbeitsleistungen zu den Beschäftigungszeiten und sind bei der Prüfung des Vorliegens unständiger Beschäftigung in den einzelnen Beschäftigungszeiträumen zu berücksichtigen.
Reisetage sind dann als Beschäftigungstage zu berücksichtigen, wenn es sich arbeitsrechtlich um Arbeitstage handelt. Auch Urlaubstage sind als Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Dies gilt für Ausgleichstage für Sonn‑ und Feiertagsarbeit nur dann, wenn sie an regulären Beschäftigungstagen in Anspruch genommen werden. Über die entsprechenden Beschäftigungstage ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die zu den Entgeltunterlagen zunehmen und im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung vorzulegen ist.
Die entsprechenden Beschäftigungstage sind nachweisbar zu vereinbaren bzw. zu verschriften und die entsprechenden Vereinbarungen bzw. Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Ein sogenannter ›Sperrtag‹ ist ein Tag innerhalb einer Vertragszeit, an dem der Schauspieler auf eigenen Wunsch andere Verpflichtungen eingegangen ist oder eingehen will und der Arbeitgeber für den betreffenden Tag sein Verfügungs‑ bzw. Dispositionsrecht aufgegeben hat.
Wird ein ›Sperrtag‹ vereinbart, steht bereits bei Beschäftigungsbeginn fest, dass der Schauspieler dem Produzenten an dem betreffenden Tag nicht zur Verfügung steht und das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird.
Soweit mit den Drehtagsvergütungen sämtliche Nebenleistungen abgegolten werden, sind die Vergütungen für die beitragsrechtliche Behandlung entsprechend auf die jeweiligen Beschäftigungszeiträume zu verteilen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiträumen um unständige oder regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen handelt.
Die vorgenannten Grundsätze gelten analog für vergleichbar beschäftigte Film‑ und Fernsehschaffende (z. B. Kameraleute). Sie finden spätestens für Beschäftigungen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.⚖
Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Film‑ und Fernsehbranche und zur Sicherstellung einer einheitlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Schauspieler in den Bereichen Film und Fernsehen hatten sich die damaligen Branchenverbände ›Bundesverband der Film‑ und Fernsehschauspieler‹ (heute ›Bundesverband Schauspiel‹) und ›Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten‹ (heute ›Produzentenallianz‹) mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die Anwendung einer so genannten ›Zusatzleistungsformel‹ geeinigt, die mittlerweile auch Gegenstand tarifvertraglicher Vereinbarungen geworden ist.⚖
Nach der ›Zusatzleistungsformel‹ wird der Umfang der aufgrund von Zusatz‑ und Vorbereitungsarbeiten – in Abhängigkeit von der Anzahl der Drehtage – anfallenden zusätzlichen Arbeitstage ermittelt. Die zusätzlichen Arbeitstage sollten den Drehtagen zeitlich zugeordnet werden (sogenannte ›Drehkorridore‹).
Die Aufzählung endet nur aus Darstellungsgründen bei 50 Drehtagen. Die Anzahl der Zusatzleistungstage steigt entsprechend der Drehtage weiter an.
Gegen die entsprechende Berücksichtigung der sich aus der Zusatzleistungsformel ergebenden, neben den Drehtagen zu erbringenden, Zusatz‑ und Vorbereitungsarbeiten, insbesondere deren zeitliche Zuordnung, bestanden im Rahmen der bisherigen Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Dauerbeschäftigung, regelmäßig wiederkehrender Beschäftigung und unständiger Beschäftigung keine Bedenken. Dabei wurde davon ausgegangen, dass eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen ist, wenn eine Vereinbarung über eine Beschäftigung geschlossen wird, die sich über mehr als eine Woche erstreckt, unabhängig davon, wie viele Beschäftigungstage vereinbart werden.
Drehtage | Zusatzleistungstage |
---|---|
2 Drehtage | 3 Hinzurechnungstage |
4 Drehtage | 4 Hinzurechnungstage |
5 Drehtage | 5 Hinzurechnungstage |
11 Drehtage | 6 Hinzurechnungstage |
15 Drehtage | 7 Hinzurechnungstage |
19 Drehtage | 8 Hinzurechnungstage |
24 Drehtage | 9 Hinzurechnungstage |
28 Drehtage | 10 Hinzurechnungstage |
33 Drehtage | 11 Hinzurechnungstage |
37 Drehtage | 12 Hinzurechnungstage |
42 Drehtage | 13 Hinzurechnungstage |
46 Drehtage | 14 Hinzurechnungstage |
50 Drehtage | 15 Hinzurechnungstage |
SVMWIndex k2s6a2
Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit‑ oder Teilspielzeitvertrag engagiert werden, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbständig.
Der Status von gastspielverpflichteten Künstlern richtet sind grundsätzlich nach den im Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemachten Ausführungen.
Die Spielzeit eines Theaters, Konzerthauses oder anderen Kulturbetriebes beginnt mit der ersten Premiere bzw. Aufführung einer Saison und endet mit dem letzten Spieltag der Saison. In der Regel dauert in Deutschland eine Spielzeit von Anfang September/Oktober bis Ende Juni/Anfang Juli. Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit‑ oder Teilspielzeitvertrag engagiert werden, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbständig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Künstler gleichzeitig eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist.
Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der SV → Spielzeitverpflichtete Künstler
Ein Gastspielvertrag unterscheidet sich von dem Arbeitsvertrag eines ständigen Bühnenmitglieds dadurch, dass der Gast für eine oder mehrere bestimmte, im Vertrag bezeichnete oder auf der Grundlage des Vertrags zu vereinbarende Rollen und eine bestimmte Anzahl von Aufführungen, engagiert wird. Gastspielverträge können mit demselben Künstler auch wiederholt und für mehrere aufeinander folgende Spielzeiten abgeschlossen werden. Die vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Künstlers, an Proben teilzunehmen, steht der Bewertung eines Vertrags als Gastspielvertrag jedenfalls dann nicht entgegen, wenn im Vertrag die Probentermine oder der Beginn der Proben genannt oder Proben nach Vereinbarung zu leisten sind.⚖
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von im künstlerischen Bereich Beschäftigte oder Tätige haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit Schreiben vom 13. April 2010 einen eigenständigen Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk‑ und Fernsehanbieter, Film‑ und Fernsehproduktion tätige Personen bekannt gegeben.
Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner sind selbständig.
Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine nichtselbständige Tätigkeit aus; sie sind ausnahmsweise selbständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen.
Aushilfen für Chor und Orchester sind selbständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind selbständig tätig, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.
Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der SV → Der Gastspielverpflichtete Künstler
Die Tätigkeit eines Bühnenkünstlers ist regelmäßig nicht darauf beschränkt, an gewissen Proben teilzunehmen und seine Auftritte an den vorher vereinbarten Terminen zu leisten. Vielmehr hat ein Bühnenkünstler auch in der Zwischenzeit regelmäßig seine Rolle zu üben, als Sänger seine Stimme zu trainieren oder als Tänzer seinen Körper, damit die Details nicht in Vergessenheit geraten. All dies leistet der Bühnenkünstler außerhalb der offiziell vereinbarten Proben und Aufführungstermine.
Zudem müssen sich Bühnenkünstler in der Regel auch außerhalb der konkreten Proben und Auftrittstermine zur Verfügung halten, um eventuellen Terminänderungen Rechnung zu tragen. Es ist daher von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis vom Tag der ersten Probe bis zum Tag des letzten Auftritts auszugehen.⚖
Dies hat zur Folge, dass die bezogenen Arbeitsentgelte (Gagen und ggf. Probenpauschalen) nicht kalendertäglich für den jeweiligen Tag des Auftritts, sondern gleichmäßig auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zu verteilen sind.⚖
SVMWIndex k2s6a3
Vom Grundsatz her werden beschäftigte Schüler wie alle anderen Beschäftigten beurteilt.
In der Arbeitslosenversicherung besteht für Schüler in einem Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht, solange sie sich in einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule befinden.
Schulpraktikanten sind keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Das Schulpraktikum ist Bestandteil des schulischen Unterrichts und nicht sozialversicherungspflichtig.
Bei beschäftigten Schülern im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gelten die Regelungen für ›Minijobber‹.⚖ Eine geringfügig entlohnte (Dauer‐)Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 520,00 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus ausgeübt werden. Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer zu entrichten.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022
In den Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. Ist die Beschäftigung z. B. auf die großen Ferien zeitlich befristetet, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht, weil die Beschäftigung kurzfristig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist. Während eines Ferienjobs können Schüler grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Es brauchen vom Arbeitgeber auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung abgeführt zu werden.
Berufsmäßigkeit → Grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit (Personengruppen)
Zeitgeringfügige Beschäftigung → Zeitgeringfügige Beschäftigung
Wird ein Schüler nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig, unterliegt er grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung.
In einem Beschäftigungsverhältnis |
||
KV‑ und PV‑Pflicht |
RV‐Pflicht |
AV‐Freiheit |
Die Versicherungszweige der gesetzlichen kennen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung keine Altersgrenzen. Ein mehr als geringfügig beschäftigter Schüler unterliegt daher in diesen Versicherungszweigen grundsätzlich der Versicherungspflicht.
In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungs‑ und beitragsfrei.⚖ Dies gilt nicht, wenn der Schüler schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
Arbeitnehmer, die keinen Berufsabschluss haben und jünger als 18 Jahre alt sind, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.⚖
Vom Mindestlohn ausgenommene Personenkreise → Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre alt sind
Arbeitsentgeltzahlungen an Personen, welche die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllen, sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie ansonsten versicherungsfrei sind.
SVMWIndex k2s6a4
Ordentlich Studierende in einem Beschäftigungsverhältnis (Werkstudenten) werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung ausgenommen.
Auch gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Studenten unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Werkstudenten jedoch Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung.
Versicherungsfreiheit → Beschäftigung als ›Nebensache‹
Studenten → Krankenversicherungsschutz für Studenten
Bis zum 30. September 1996 waren ›Werkstudenten‹ auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.⚖
Wegen der Verkürzung der Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung war für den Gesetzgeber die bisherige Begründung für die Versicherungsfreiheit von Studenten nicht mehr tragfähig; die Versicherungsfreiheit einer während des Studiums ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit sollte daher entfallen.⚖
Seit dem 1. Oktober 1996 unterliegen auch ›Werkstudenten‹ der allgemeinen Rentenversicherungspflicht.⚖
Übt ein Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne der § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Der Arbeitgeber hat damit grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge und Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abzuführen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022
Auch bei Werkstudenten müssen ab 1. Januar 2015 die Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn beachtet werden.
Mindestlohn → Gesetzlicher Mindestbruttolohn ab 1. Januar 2015
Alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sind kraft gesetzlicher Fiktion sozialversicherungsrechtlich wie die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen zu behandeln.⚖ Seit dem 1. Januar 2012 stehen damit Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und sind sowohl während der Praxisphasen als auch während der theoretischen Ausbildungsabschnitte versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.⚖
Werkstudenten → Teilnehmer an dualen Studiengängen
Werkstudenten → Meldungen für Teilnehmer an dualen Studiengängen
Da eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung nicht als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann, ist dies auch für einen ›Dualstudierenden‹ nicht möglich.
Keine geringfügige Beschäftigung
Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Da alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen kraft gesetzlicher Fiktion sozialversicherungsrechtlich wie die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen zu behandeln sind, haben sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Mindestentgelt → Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch
Mindestentgelt → Mindestvergütung für Auszubildende ab 2020
Beschäftigungen, die im Rahmen eines dualen Studiums ausgeübt werden, sind von den Regelung des Übergangsbereichs ausgenommen.
Übergangsbereich (Gleitzone) → Vom ›Übergangsbereich‹ ausgenommene Personengruppen
SVMWIndex k2s6a5
Sozialversicherungsrechtlich ist die Bewertung eines Praktikanten davon abhängig, wann bzw. aus welchem Grund das Praktikum abgeleistet wird.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des ›Praktikanten‹ relativ unscharf und weit ausgelegt. Dies veranlasste den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns den Begriff ›Praktikant‹ für das Arbeitsrecht zu definieren. »Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt«.⚖
Der § 7 Abs. 2 SGB IV erfasst auch Beschäftigungen von Praktikanten, und Volontären im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Volontäre sind Personen, die – ohne als Auszubildende oder Anlernlinge angestellt zu sein – zum Zweck ihrer Ausbildung unentgeltlich im Dienst eines anderen beschäftigt sind.
Sozialversicherungsrechtlich ist die Bewertung eines Praktikanten davon abhängig, wann bzw. aus welchem Grund das Praktikum abgeleistet wird. Steht nicht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Vordergrund, sondern die ›Arbeitsleistung, handelt es sich nicht um Praktika im Sinne der gesetzlichen Definition, sondern um ein ›normales‹ Arbeitsverhältnis.
Art des Praktikums | KV | PV | RV | AV | UV |
---|---|---|---|---|---|
Teilnehmer an dualen Studiengängen | ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
Vorgeschriebene Zwischenpraktika | nein |
nein |
nein |
nein |
ja |
Vorgeschriebene Vor‑ oder Nachpraktika (mit Arbeitsentgelt) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
Vorgeschriebene Vor‑ oder Nachpraktika (ohne Arbeitsentgelt)1) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
Freiwillige Zwischenpraktika im Rahmen eines ordentlichen Studiums |
nein |
nein |
ja |
nein |
ja |
Überbrückungspraktika mit Entgeltanspruch |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
Praktika von Fach(ober)schülern | nein |
nein |
nein |
nein |
ja |
Schülerbetriebspraktika | nein |
nein |
nein |
nein |
ja |
1) Erhalten die Praktikanten für das Praktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie den Arbeitnehmern nicht gleichstellt, sondern es besteht für sie in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung – soweit keine Familienversicherung vorhanden ist – Versicherungspflicht als eigenständige Gruppe und der Praktikant muss diese Beiträge selbst tragen. In der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitgeber jedoch auch dann Beiträge zu entrichten, wenn der Praktikant keinen Arbeitsentgeltanspruch hat. Vor‑ oder Nachpraktikum ohne Entgelt → Vorgeschriebenes Vor‑ oder Nachpraktikum ohne Entgelt |
Ein duales Studium verbindet die betriebliche Aus‑ und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) oder Berufsakademie in öffentlicher oder privater Trägerschaft. Duale Studiengänge beinhalten neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der abhängig von Studiengang und Hochschule variiert.
Die Teilnehmer an dualen Studiengängen stehenden Beschäftigten zur Berufsausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gleich.⚖ Alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen unterliegen seit 1. Januar 2012 sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Trägt ein Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit einer Bildungseinrichtung die Studiengebühren als unmittelbarer Schuldner, stellen die gezahlten Studiengebühren keinen steuerpflichtigen Lohn dar und sind somit auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Entgeltkatalog → Studiengebühren
Ordentlich Studierende, die während ihres Studiums an einer Fachschule oder Hochschule ein in einer Studien‑ und Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts versicherungsfrei in allen Zeigen der gesetzlichen Sozialversicherung.⚖ Für ein solches Praktikum hat der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeträge zu entrichten.
Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien‑ oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Sofern die Studien‑ oder Prüfungsordnung anstatt einer Mindestdauer einen festen Zeitraum (z. B. 3 Monate) für ein abzuleistendes Praktikum vorsieht, ist hingegen vom Zeitpunkt der Überschreitung des fest vorgeschriebenen Zeitraumes an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen.
Absolviert ein ordentlich Studierender im Betrieb des Arbeitgebers ein nicht in der Studien‑ oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes freiwilliges Zwischenpraktikum und zahlt der Arbeitgeber ein Entgelt, gelten für die Sozialversicherung die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studenten.
Sofern die Kriterien für eine rentenversicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sind, hat der Arbeitgeber allerdings keine RV‐Pauschalbeiträge zu zahlen.⚖
Einige Studien‑ bzw. Prüfungsordnungen machen die Aufnahme oder den Abschluss des Studiums von der Ableistung von Praktika abhängig. Für Vor‑ und Nachpraktika gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika. Da der Praktikant bei einem Vor‑ oder Nachpraktikum in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert ist, gilt ein in einer Ausbildungs‑, Studien‑ oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor‑ oder Nachpraktikum als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.⚖
Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln.
Erhalten diese Praktikanten für das Praktikum ein Arbeitsentgelt, sind sie wie Arbeitnehmer in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Da diese Praktikanten zu den zur ›Berufsausbildung beschäftigten‹ Personen zählen, tritt die Versicherungspflicht auch dann ein, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Sofern das monatliche Arbeitsentgelt 325,00 Euro nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil des Praktikanten übernehmen.⚖
Ist das Vor‑ oder Nachpraktikum nicht vorgeschrieben, ist es wie ein ›normales‹ Beschäftigungsverhältnis zu behandeln. Ohne Entgeltzahlung liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und damit keine Versicherungs‑ und Beitragspflicht vor.
Handelt es sich hingegen um ein verpflichtend vorgeschriebenes Vor‑ oder Nachpraktikum, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung auch dann, wenn der Praktikant keinen Arbeitsentgeltanspruch hat. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Beiträge aus einer fiktiven monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen und zu zahlen. Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße ermittelt.⚖
Jahr | ›Rechtskreis West‹ monatlich 1 Prozent der Bezugsgröße |
›Rechtskreis Ost‹ monatlich 1 Prozent der Bezugsgröße |
---|---|---|
2023 | 33,95 € | 32,90 € |
2022 | 32,90 € | 31,50 € |
2021 | 32,90 € | 31,15 € |
2020 | 31,85 € | 30,10 € |
2019 | 31,15 € | 28,70 € |
2018 | 30,45 € | 26,95 € |
2017 | 29,75 € | 26,60 € |
2016 | 29,75 € | 25,20 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße |
Ein angehender Student leistet im März 2023 ein für die Zulassung zum Studium erforderliches Vorpraktikum bei einem Betrieb in Hamburg. Er erhält von seinem ›Arbeitgeber‹ für das Praktikum kein Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber muss folgende Sozialversicherungsbeiträge abführen:
Mindestentgelt 2023 (Rechtskreis West): 32,90 € Rentenversicherung: 32,90 € × 2,4 % = 6,12 € Arbeitslosenversicherung: 32,90 € × 18,6 % = 0,78 €
Erhalten die Praktikanten für das Praktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie den Arbeitnehmern nicht gleichstellt, sondern es besteht für sie in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung – soweit keine Familienversicherung vorhanden ist – Versicherungspflicht als eigenständige Gruppe und der Praktikant muss diese Beiträge selbst tragen.⚖ Die Beiträge sind nach den gleichen Bedingungen zu berechnen wie in der studentischen Krankenversicherung.
Krankenversicherungsschutz für Studenten → Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge der Studenten
Personen, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb machen, um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild näher kennen zu lernen, werden wie ›normale‹ Arbeitnehmer behandelt.
Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts greifen auch hier die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich (›Übergangsbereich‹).
Ein Überbrückungspraktikum ist versicherungsfrei, wenn der Praktikant ohne Entgelt arbeitet.
Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen innerhalb von 2 Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet. Auch diese Schüler von Fachschulen zählen zu den ›ordentlich Studierenden‹.
Während des ersten Ausbildungsjahres wird eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Diese fachpraktische Ausbildung ist als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule zu beurteilen. Hierbei überwiegt der fachtheoretische Unterricht. Die Schüler der Fachoberschulen unterliegen daher während der fachpraktischen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat deshalb für diese Praktikanten keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Das Praktikum während der Schulzeit, das in der Regel zwischen der 8. und 10. Klasse stattfindet, dient der Berufsorientierung und hat nicht das Ziel, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Es ist in den meisten Bundesländern für alle Schüler im Lehrplan vorgesehen und dauert zwei bis drei Wochen, in denen die Praktikanten vom Unterricht freigestellt sind.
Für ein solches Praktikum besteht für den Praktikanten keine Sozialversicherungspflicht und der Arbeitgeber hat keine Beträge zu entrichten.
Versicherungsschutz besteht für Studierende während der Aus‑ und Fortbildung an Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII durch die entsprechende (Landes‐)Unfallkasse.
Studenten → Versicherungspflicht in der gesetzlichen UV
Für ein Praktikum besteht stets ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert. Unerheblich ist dabei, ob das Praktikum in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Eine spezielle Anmeldung oder ein Antrag sind für den Versicherungsschutz nicht notwendig. Der Unfallversicherungsschutz gilt während der Praktika für die tägliche Arbeitszeit, den Einsatzort und die mit dem Praktikum verbundene Arbeit.
Auch für die Studienzeiten im praxisintegrierten dualen Studium an einer (Fach‐)Hochschule besteht in aller Regel Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII über die entsprechende (Landes‐)Unfallkasse. Die berufspraktischen Phasen der dualen Studiengänge sind dabei grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis einzustufen. Es besteht damit Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufgrund einer Beschäftigung. Hierbei wird darauf abgestellt, dass die Studierenden beim Ableisten der Praktika zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet sind, sie in den Betrieb eingegliedert werden und weisungsgebunden sind.
Duale Studiengänge → Der Berufsausbildung gleichgestellt
Arbeitsentgeltzahlungen an Studierende und Praktikanten, welche sich während des Praktikums in den Betriebsablauf eingliedern und die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllen (betrifft sowohl vorgeschriebene als auch freiwillige bzw. nicht vorgeschriebene Praktika) unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Seit der Integration der Unfallversicherung in das Arbeitgebermeldeverfahren müssen für Beschäftigte gesonderte UV‐Meldungen abgegeben werden. Dies sind aber nur dann zu entrichten, wenn für das Praktikum ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist.
UV‐Jahresmeldungen → Abgabe der UV‐Jahresmeldung
Grundsätzlich gelten auch Praktikanten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Auch das Mindestlohngesetz sieht jedoch eine differenzierte Betrachtung vor und hat einige Praktika von dem Mindestlohnanspruch ausgeschlossen.⚖
Mindestlohn → Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch
SVMWIndex k2s6a6
Grundsätzlich werden beschäftigte Altersrentner wie alle anderen Beschäftigten beurteilt.
Wer die sogenannte ›Regelaltersgrenze‹ erreicht hat, darf zur gesetzlichen Rente unbegrenzt etwas dazuverdienen.
Beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente erfolgt die Arbeitgeberbeteiligung an der Beitragszahlung unabhängig von der Beitragszahlung aus der Rente. Anders als bei Arbeitsentgelten aus mehreren Beschäftigungen, wirkt sich ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch Arbeitsentgelt und Rente nicht auf die Arbeitgeberbeteiligung an der Beitragszahlung aus.
Mehrere Versicherungsverhältnisse → Die anteilige Beitragslast
Bei beschäftigten Altersrentnern im Rahmen einer geringfügig entlohnten privatrechtlichen Zweitbeschäftigung gelten die Regelungen für ›Minijobber‹.⚖
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022
Altersrentner zählen grundsätzlich nicht zum Kreis der berufsmäßig Tätigen und können somit eine zeitgeringfügige Beschäftigung versicherungsfrei ausüben. Auch bei einem Altersrentner kann sich allerdings eine berufsmäßige Ausübung aufgrund des Erwerbsverhalten ergeben.
Berufsmäßigkeit nach § 8 SGB IV → Maßgebende Zeitgrenzen
Berufsmäßigkeit nach § 8 SGB IV → Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens
Arbeiten Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, nicht im Rahmen einer versicherungsfreien Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV, unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.
Für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte, die eine Altersrente beziehen, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zu zahlen.⚖
Überschreiten Arbeitsentgelt und Rente in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze, ist vom Rentner nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Beiträge aus der Rente müssen dagegen nicht gezahlt werden. Dabei ist unerheblich, ob mit dem Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis immer noch Beiträge zur Krankenversicherung aus einer Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.
Überschreiten Arbeitsentgelt und Rente in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze, werden lediglich die zu viel gezahlten Beiträge aus dem Rentenbezug auf Antrag des Rentners von der Krankenkasse erstattet.⚖
Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, haben in einer neben der Altersvollrente ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld. Es sind deshalb Krankenversicherungsbeiträge nur nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten.
Auch Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, haben in einer neben der Rente ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld und müssen deshalb Krankenversicherungsbeiträge nur nach dem ermäßigten Beitragssatz entrichten.⚖
Für Beschäftigte, die eine Teilrente wegen Alters beziehen, besteht im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen deshalb Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeine Beitragssatz entrichten.⚖
Beitragssätze → Beitragssätze in der gesetzlichen KV
Rentner |
||
Vollrente |
Rente wegen |
Teilrente |
Ermäßigter KV‐Beitrag |
Allgemeiner KV‐Beitrag |
Der beschäftigte Rentner hat einen Anspruch auf die Zahlung eines beitragsfreien Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung. Für privat krankenversicherte Beschäftigte, die eine Altersrente beziehen, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt ebenfalls vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zahlen.
Bis 31. Dezember 2016 waren Rentner, die eine Altersvollrente bezogen nach § 5 Abs. 4 SGB VI (alte Fassung) in einem parallel ausgeübten Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsfrei. Allerdings hatte der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte des Beitrags zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre.
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 aufgrund eines Bezugs einer Vollrente wegen Alters rentenversicherungsfrei waren, wurde ein Bestandsschutz gesetzlich geregelt. Diese Beschäftigten bleiben weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung.⚖ Beschäftigte Rentner haben die Möglichkeit, auf den Bestandsschutz gegenüber dem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung verzichten.
Der Bestandsschutz wirkt nur auf die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung bestehende Beschäftigung. Wird die Beschäftigung aufgegeben, endet er. Eine eventuell erneut aufgenommene Beschäftigung wird vom Bestandsschutz nicht erfasst.
Ab dem 1. Januar 2017 besteht – unabhängig des Bezugs einer Altersvollrente – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze immer Rentenversicherungspflicht, sofern hierfür die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden.⚖
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren sukzessive angehoben.⚖
Geburtsjahr/Geburtsmonat | Anhebungsmonate | Regelaltersgrenze |
---|---|---|
1949 (Januar) | 1 | 65 Jahre 1 Monat |
1949 (Februar) | 2 | 65 Jahre 2 Monate |
1949 (März bis Dezember) | 3 | 65 Jahre 3 Monate |
1950 | 4 | 65 Jahre 4 Monate |
1951 | 5 | 65 Jahre 5 Monate |
1952 | 6 | 65 Jahre 6 Monate |
1953 | 7 | 65 Jahre 7 Monate |
1954 | 8 | 65 Jahre 8 Monate |
1955 | 9 | 65 Jahre 9 Monate |
1956 | 10 | 65 Jahre 10 Monate |
1957 | 11 | 65 Jahre 11 Monate |
1958 | 12 | 66 Jahre 0 Monate |
1959 | 14 | 66 Jahre 2 Monate |
1960 | 16 | 66 Jahre 4 Monate |
1961 | 18 | 66 Jahre 6 Monate |
1962 | 20 | 66 Jahre 8 Monate |
1963 | 22 | 66 Jahre 10 Monate |
1964 | 24 | 67 Jahre 0 Monate |
Liegt eine Erwerbsminderung vor, kann beim Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente, wer 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann eine Teil‐Erwerbsminderungsrente. Auch Rentner, die vor ihrer Altersrente Leistungen aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit erhalten, können nebenbei noch arbeiten, soweit es deren Gesundheitszustand zulässt.
Arbeitet ein erwerbsgeminderter Rentner mehr als geringfügig, sind Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteil) zu entrichten.
RV‐Versicherungs‑ und ‑Beitragspflicht |
|||||
Altersvollrente 1) |
Altersfrührente |
Regelaltersgrenze |
Erwerbsminderung |
||
RV‐Freiheit |
RV‐Pflicht |
RV‐Freiheit |
RV‐Pflicht |
||
1) Der Bestandsschutz wirkt nur auf die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung bestehende Beschäftigung. Beschäftigte Rentner haben die Möglichkeit, auf den Bestandsschutz gegenüber dem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung verzichten. |
Die ›Hinzuverdienstgrenze‹ regelt, wie viel ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden.
Wer die sogenannte ›Regelaltersgrenze‹ erreicht hat, darf zur gesetzlichen Rente unbegrenzt etwas dazuverdienen. Bezieher einer Altersfrührente müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Dies ergibt sich aus § 34 SGB VI. Um eine Altersfrührente handelt es sich, wenn diese vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird.
Bis zum 30. Juni 2017 war vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Verdienst bis zu monatlich 450,00 Euro rentenunschädlich. Bei dieser 450‐Euro‐Grenze handelte es sich um eine bundesweit einheitliche Grenze, welche identisch mit der Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist. Die Grenze von 450,00 Euro konnte jährlich zwei Mal bis zum Doppelten (also 900,00 Euro) überschritten werden, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung hatte. Damit wollte der Gesetzgeber ermöglichen, dass die Betroffenen Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachts‑ oder Urlaubsgeld erhalten können, ohne dass dies sofort zu einer Rentenkürzung führt. Auch führte z. B. ein Mehrverdienst aufgrund einer zusätzlichen Urlaubsvertretung damit nicht zu einer sofortigen Minderung der Rentenzahlung.
Ab dem 1. Juli 2017 wird das Einkommen stufenlos auf die Altersrente angerechnet, sofern die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird. Das bedeutet, dass die bislang auf die einzelnen Kalendermonate ausgelegte Hinzuverdienstgrenze durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt wurde.
Durch die Neuregelung ist die Kürzung auf eine konkrete Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte bzw. einem Drittel der Vollrente entfallen. Wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten, wird seit dem 1. Juli 2017 der kalendermonatliche Hinzuverdienst (ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes) zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es kommt hier also zu einer Rentenkürzung in Höhe dieses Betrags.
Auch Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können im Kalenderjahr bis zu 6.300,00 Euro durch einen Nebenjob einnehmen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Allerdings ist hier zusätzlich gefordert, dass der Hinzuverdienst in einer Beschäftigung von unter 3 Stunden täglich erzielt wird. Sollte diese zeitliche Grenze überschritten werden, kann dies zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Sozialschutz‐Paket beschlossen, dass Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2020 statt 6.300,00 Euro neu 44.590,00 Euro hinzuverdienen dürfen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Für das Jahr 2021 wurde der Betrag mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz auf 46.060,00 Euro festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde die Verlängerung der höheren Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 Euro auch für das Jahr 2022 beschlossen.
Bei vorgezogenen Altersrenten wurde die Hinzuverdienstgrenze ab 1. Januar 2023 aufgehoben. Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfiel ersatzlos. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten kann auch bei Altersrenten, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung erzielt werden, ohne dass sich das Arbeitsentgelt mindernd auf die Altersrente auswirkt. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten wird damit die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ab 1. Januar 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der so genannten Bezugsgröße angepasst. Bei der Erwerbsminderungsrente spielt die tägliche Stundenzahl eine wichtige Rolle. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nur bekommen, wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann.
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist der Status eines Altersrentners ohne Bedeutung. In diesem Sozialversicherungszweig ist nur maßgebend, ob die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht wurde oder nicht. Wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht, besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht und die Beiträge müssen vom Beschäftigten und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen werden.⚖
Wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht, besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.⚖ Allerdings gilt auch hier, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zahlen muss, der im Falle einer Versicherungspflicht zu zahlen wäre.⚖
⇰ Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt für die Zeit von fünf Jahren (für die Jahre 2017 bis 2021) der grundsätzlich zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.⚖ Ab 1. Januar 2022 ist der Arbeitgeberanteil in der Arbeitslosenversicherung wieder zu zahlen.
Beschäftigte, die wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung Rente beziehen, zahlen für die Beschäftigung keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch für den Arbeitgeber.⚖ Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht, es sei denn, die Arbeitsagentur hat festgestellt, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung steht.
AV‐Versicherungs‑ und ‑Beitragspflicht |
|||
Regelaltersrente |
Regelaltersrente |
Erwerbsminderung |
Erwerbsminderung |
AV‐Freiheit |
AV‐Freiheit |
AV‐Pflicht |
AV‐Freiheit |
SVMWIndex k2s6a7
Beamte sind in einer neben der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Tätigkeit (Zweitbeschäftigung) grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Übt ein Beamter während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge eine privatrechtliche Beschäftigung aus, ist er grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Wird einem Beamten von seinem Dienstherrn anstelle der Beamtentätigkeit eine privatrechtliche Beschäftigung zugewiesen, ist er grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Beamte sind in ihrem Hauptamt (einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.⚖
Versicherungsfreiheit → Beschäftigung im Amt
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass sich die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Beamten nicht auf Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, die der Beamte neben seinem Dienstverhältnis unterhält. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist nach Aussage des Bundessozialgerichts allein der Gedanke, dass das Solidaritätsprinzip grundsätzlich einen Beitrag aller Beschäftigten zu den Systemen der sozialen Sicherung erfordert, unabhängig vom Vorliegen oder dem Umfang ihres individuellen Schutzbedürfnisses.⚖
In einer neben der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Tätigkeit (Zweitbeschäftigung), in einer während der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge sowie in einer während der Zuweisung des Dienstherrn anstelle der Beamtentätigkeit ausgeübten privatrechtlichen Beschäftigung unterliegen Beamte, Richter und Soldaten nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs grundsätzlich in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung der Versicherungspflicht. Dabei ist es unerheblich, ob für diese Beschäftigung einer Genehmigung bedarf oder ob der Beamte, Richter oder Soldat diese Beschäftigung seinem Dienstherrn überhaupt anzeigen muss. Es wäre lediglich zu prüfen, ob für die Beschäftigung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht.
Privatrechtliche Beschäftigung eines Beamten |
||
Nebenbeschäftigung |
Bei Beurlaubung |
Zuweisung des Dienstherrn |
In der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich pflichtversichert sind:
Beamte, die neben ihrer Beschäftigung im Amt eine privatrechtliche Nebenbeschäftigung ausüben.
Beamte, die von ihrem Dienstherrn ohne Bezüge beurlaubt sind und eine privatrechtliche Beschäftigung ausüben.
Beamte, die von ihrem Dienstherrn eine privatrechtliche Beschäftigung anstelle der Beamtentätigkeit zugewiesen bekommen.
Die Beamtentätigkeit ist keine versicherungspflichtige (Haupt‐)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei beschäftigten Beamten im Rahmen einer geringfügig entlohnten privatrechtlichen Nebenbeschäftigung gelten die Regelungen für ›Minijobber‹.⚖
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Monatlicher Grenzwert ab 1. Oktober 2022
Erfüllt die privatrechtliche Beschäftigung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, so ist diese Beschäftigung als sogenannte geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken‑, Pflege‐ und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Da Beamte über die Beamtenversorgung abgesichert sind, werden sie sich in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 Prozent.
Für Beamte in der Hauptbeschäftigung ist generell keine Berufsmäßigkeit in der Nebenbeschäftigung anzunehmen. Damit ist bei Einhaltung der vorgeschriebenen Zeitgrenzen auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich. Auch bei einem Beamten kann sich allerdings eine berufsmäßige Ausübung aufgrund des Erwerbsverhalten ergeben.
Zeitgeringfügige Beschäftigung → Grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit
Beamte haben im Bereich der Krankenversicherung einen Anspruch auf die sogenannte ›freie Heilfürsorge‹. Das bedeutet, dass der Staat einen Großteil der Krankenversicherung übernimmt und sich der Beamte selbst in aller Regel für den restlichen Teil selbst krankenversichern muss. Dies geschieht meist über eine private Krankenversicherung (PKV). Ist der Beamte privat krankenversichert, so fallen für den Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.
Für Beamte in der Hauptbeschäftigung ist generell keine Berufsmäßigkeit in der Nebenbeschäftigung anzunehmen. Damit ist bei Einhaltung der vorgeschriebenen Zeitgrenzen auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich.⚖ Auch bei einem Beamten kann sich allerdings eine berufsmäßige Ausübung aufgrund des Erwerbsverhalten ergeben.
Berufsmäßigkeit nach § 8 SGB IV → Maßgebende Zeitgrenzen
Berufsmäßigkeit nach § 8 SGB IV → Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens
Bei der Beurlaubung eines Beamten auf Antrag unter Wegfall der Dienstbezüge besteht das Beamtenverhältnis unverändert fort, und der Beamte bleibt Inhaber seines statusrechtlichen sowie seines funktionell abstrakten Amtes. Die Beamten scheiden somit nicht aus dem Beamtenverhältnis aus, sondern haben die Möglichkeit, nach Ablauf der Beurlaubung den Dienst wieder aufzunehmen. Bei der Beurlaubung bleibt außerdem die Anwartschaft auf Versorgung bestehen. Die Versorgungsanwartschaft besteht auch für den Fall des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit während der Beurlaubung.
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem ›privaten‹ Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen.⚖ Etwas anderes gilt nur für Arbeitgeber, die zwar rechtlich selbständig und in Rechtsformen des privaten Rechts errichtet sind (z. B. als eingetragener Verein oder als GmbH), die aber ausschließlich oder überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die den öffentlichen Belangen dienen.⚖ Hierzu gehören beispielsweise betriebliche Sozialeinrichtungen, Träger der Entwicklungshilfe, deutsche Schulen im Ausland und Forschungseinrichtungen, deren laufende Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden.
Beamte sind aufgrund der ihnen zugesagten Anwartschaft auf Versorgung in ihrem Hauptamt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.⚖ § 5 Abs. 1 SGB VI ist im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 auf der Grundlage der bis dahin höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit von Beamten, Soldaten, Richtern und vergleichbaren Personen neu gestaltet worden. Die Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift ist ausschließlich beschäftigungsbezogen ausgestaltet worden und grundsätzlich davon abhängig, dass jeweils auch eine beschäftigungsbezogene Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein beurlaubter Beamter in einer anstelle der Beamtentätigkeit mehr als geringfügig ausgeübten privatrechtlichen Beschäftigung weiterhin versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sein, und zwar dann, wenn sich die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus der Beschäftigung im Amt auch auf das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis erstreckt (sogenannte erweiternde Gewährleistungserstreckungsentscheidung). In Fällen einer ›Zweitbeschäftigung‹ während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge – die also vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeübt wird – ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert ist.⚖
Die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung ist grundsätzlich nur für ›Zweitbeschäftigungen‹ bei öffentlichen Arbeitgebern möglich. Öffentliche Arbeitgeber in diesem Sinne sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenorganisationen und ihrer Arbeitsgemeinschaften.
Nur wenn die Gewährleistung des Anspruchs auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung aus der Beamtenbeschäftigung vom beurlaubenden Dienstherrn ausdrücklich auch auf die Nebenbeschäftigung oder anderweitige Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber erstreckt wird, besteht auch in der Zweitbeschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wird bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge oder während einer Zuweisung anstelle der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, richtet sich die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung danach, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit auch im Zeitraum der Beurlaubung ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.⚖
Ergibt sich aus der Erklärung des beurlaubenden Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers ein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, sind beurlaubte Beamte auch in der Zweitbeschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken‑ und Arbeitslosenversicherung.⚖
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung.⚖ Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Zu den nach Beamtenrecht für Krankheit und Pflege Beihilfe‑ oder Heilfürsorgeberechtigten, die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, zählen auch Witwen und Witwer von Beamten und Ruhestandsbeamten, die selbst einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.⚖ Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Beurlaubte Beamte haben die genannten Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungs‑ und damit auch Beitragsfreiheit durch entsprechende Bescheinigung des beurlaubenden Dienstherrn nachzuweisen und die Nachweise im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung vorzulegen.
SVMWIndex k2s6a8
Ehrenämter unterliegen in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann nicht der Versicherungspflicht, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.
›Ehrenamt‹ bezeichnet ein öffentliches Amt, das entweder mit keinem oder nur einem geringen Gehalt verbunden ist. Das Bundessozialgericht definiert den Begriff des ›Ehrenamtes‹ als »dem Gemeinwohl verpflichtete Betätigung in einem öffentlich‐rechtlichen Sonderrechtsverhältnis«.⚖ Ehrenämter zeichnen sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterscheiden sich damit grundlegend von versicherungspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Eine ehrenamtliche Tätigkeit erhält somit ihr Gepräge durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit.
Ehrenamtliche Tätigkeit kommt nicht nur im Bereich des öffentlichen Rechts vor, sondern auch im Bereich des Privatrechts. Sie knüpft teilweise an einen speziellen Status an, sodass sie von vornherein nur für bestimmte Personen in Betracht kommt.
Die Ausübung von Aufgaben der Repräsentation im Rahmen ehrenamtlicher Betätigung ist möglich, jedoch nicht typischerweise kennzeichnend für eine ehrenamtliche Tätigkeit; viele ehrenamtliche Tätigkeiten beinhalten keinerlei Repräsentationsaufgaben.
Wird eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann allein aus der ›ehrenamtlichen Ausübung‹ nicht von vornherein eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen werden. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss ohne Erwerbsabsicht objektiv erkennbar vorliegen. Sozialversicherungsrechtlich ist hier im Einzelfall auf die Merkmale der tatsächlichen Ausgestaltung abzustellen. Sofern die allgemeinen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit vorliegen und eine unangemessen hohe pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird, wäre diese grundsätzlich als Gegenleistung für erbrachte und erwartete Arbeit anzusehen.
Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können ›Aufwendungen‹ entstehen (z. B. Fahrtkosten, Telefon‑ und Portokosten). Werden diese Aufwendungen anhand von Einzelnachweisen erstattet, spricht man von einem ›Aufwendungsersatz‹. Erfolgt eine Erstattung ohne Einzelnachweise in pauschaler Form, so wird hierfür der Begriff der ›Aufwandsentschädigung‹ verwendet.
Entgeltkatalog → Aufwandsentschädigung
Entgeltkatalog → Auslagenersatz
Im Gegensatz zu dem ›Aufwendungsersatz‹ handelt es sich bei der ›Aufwandsentschädigung‹ grundsätzlich um steuerpflichtigen und damit auch beitragspflichtigen Lohn, soweit sie nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt wird. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen bestehen in Form des sogenannten ›Übungsleiterfreibetrages‹⚖ und der ›Ehrenamtspauschale‹.⚖
Entgeltkatalog → Ehrenamtsfreibetrag
Entgeltkatalog → Übungsleiterpauschale
Erhält ein ehrenamtlich Tätiger eine Aufwandsentschädigung, die betragsmäßig den entstehenden Sachaufwand abdeckt, sind diese Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig und damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich jedoch nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen. Auf die subjektive Sicht des Einzelnen kommt es nicht an.
Das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wird weder durch den Umstand der Wahrnehmung eines Ehrenamtes noch durch eine öffentlich‐rechtliche Organstellung ausgeschlossen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von organschaftlichen Ehrenämtern ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Inhalt der übernommenen Aufgaben abzustellen. Hiernach liegt z. B. dann keine Beschäftigung vor, wenn im Rahmen eines Ehrenamts ausschließlich Repräsentationsaufgaben wahrgenommen werden. Demgegenüber ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen, wenn über die Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.⚖
Mit Urteil vom 16. August 2017 stellte das Bundessozialgericht fest, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann nicht der Versicherungspflicht unterliegen, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind »Bei einem ehrenamtlichen Engagement wird typischerweise keine Gegenleistung erbracht und erwartet, sondern allenfalls eine Entschädigung gewährt, die Aufwände konkret oder pauschal abdeckt.«⚖
Wie das Bundessozialgericht feststellte, führen »Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB V umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (…). Zudem ist ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit«.⚖
Die Anwendung dieser Grundsätze war nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die ehrenamtlichen Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung beschränkt, die mit der Organtätigkeit eines ehrenamtlichen Kreishandwerksmeisters vergleichbar sind. Bei der funktionalen Selbstverwaltung handelt es sich um die aufgabenbezogene und eigenverantwortliche Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen im Wesentlichen die berufsständische Selbstverwaltung (z. B. berufsständische Körperschaften bzw. Kammern), die soziale Selbstverwaltung (z. B. Sozialversicherungsträger) und die kulturelle Selbstverwaltung (z. B. Hochschulen, öffentlich‐rechtliche Rundfunkanstalten). ⚖
Für eine Übertragung dieser Grundsätze auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung sowie auf ehrenamtliche Organtätigkeiten für juristische Personen des privaten Rechts sollte zunächst die weitere Rechtsprechung abgewartet werden.⚖
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2021 zu einem ehrenamtlichen Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts, zu einem ehrenamtlichen Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts⚖ sowie mit den Urteilen vom 27. April 2021 zu ehrenamtlichen Ortsvorstehern⚖ und zu einem ehrenamtlichen Bürgermeister⚖ entschieden, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze auch auf die versicherungsrechtliche Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeiten für juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie der kommunalen Selbstverwaltung – Anwendung finden.
Soweit für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht die Unterscheidung von Repräsentations‑ und Verwaltungsaufgaben, sondern diejenige zwischen den zur Ausübung des Wahlamts erforderlichen und den darüber hinausgehenden Aufgaben maßgebend ist, führen Verwaltungsaufgaben nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch für Wahlamtsinhaber zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers übertragen werden und ihrer Art nach nicht notwendig mit dem Wahlamt verbunden sind, sondern auch von Dritten erbracht werden könnten. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist entscheidend, welcher Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen (unter Einbeziehung des mit der Aufwandsentschädigung zu berücksichtigten Aufwands, der mit der Tätigkeit gegebenenfalls verbundenen Kosten und eines Vergleichs mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten in anderen Bereichen) zu beurteilen ist.⚖
SVMWIndex k2s6a9
Die in einer anerkannten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte beschäftigten behinderten Menschen unterliegen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie für ihre Tätigkeit Entgelt erhalten – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‐ und Rentenversicherung.
Für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in geschützten Einrichtungen (Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX, Anstalten und Heimen sowie Heimarbeit für diese Einrichtungen) gelten besondere versicherungs‑ und beitragsrechtliche Regelungen. Diese finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer in Beschäftigungen außerhalb dieser geschützten Einrichtungen, die aufgrund des Grades einer festgestellten Behinderung als schwerbehindert gelten.
Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.⚖ Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden erbracht, um die Leistungs‑ oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.⚖ Anerkannte Werkstätten sind im Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich aufgeführt.
Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsver­hältnis nichts anderes ergibt.⚖
Die in einer anerkannten Werkstätte für Behinderte oder Blindenwerkstätte beschäftigten behinderten Menschen unterliegen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie für ihre Tätigkeit Entgelt erhalten – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung⚖ Die versicherungsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen sind nicht anzuwenden. Das gilt auch für diejenigen Behinderten, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden.⚖
Darüber hinaus unterliegen auch die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderung dann der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherungspflicht, wenn eine Behinderung nicht nur vorübergehend (länger als 6 Monate) vorliegt und sie in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die mindestens ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht.⚖
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.⚖ Die Mitgliedschaft endet mit Aufgabe der Tätigkeit.⚖
Ist der Behinderte bereits bei Aufnahme der Tätigkeit privat versichert, hat er die Möglichkeit sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Versicherungsfreiheit auf Antrag → Behinderte in geschützten Einrichtungen
Die Kranken‑ und Pflegeversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn die betreffende Person krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, hauptberuflich selbständig tätig oder auf gesetzlicher Grundlage Krankenversicherungsfreiheit gegeben ist.
In den Werkstätten, Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen sind Menschen mit Behinderungen beschäftigt, deren Leistungsvermögen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung so eingeschränkt ist, dass ihnen eine Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu den dort üblichen Bedingungen grundsätzlich nicht möglich ist.
Aufgrund fehlender Vermittelbarkeit und einer nicht vorhandenen dauerhaften Verfügbarkeit sind die in anerkannten Werkstätten, Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigten Behinderten in der Regel Versicherungsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Für die Beurteilung, ob der Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die vom Behinderten in der Werkstatt verrichtete Tätigkeit gemessen an den durchschnittlichen Arbeitsergebnissen einer Tätigkeit gleichen Typs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar wäre.⚖
Beitragsbemessung und Beitragstragung (AV – Ausnahme)
Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.⚖
Beschäftigte Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten oder Einrichtungen (Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen), die in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Vom Mindestlohn ausgenommene Personenkreise → Behinderte
In der Kranken‑ und Pflegeversicherung werden die Beiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens jedoch bundeseinheitlich von einem Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (West) berechnet.⚖
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich sind für beschäftigte Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten oder Einrichtungen nicht anzuwenden.
Übergangsbereich → Vom Übergangsbereich ausgenommene Personengruppen
Jahr | Bundeseinheitlich monatlich 20 Prozent der Bezugsgröße West |
---|---|
2023 | 679,00 € |
2022 | 658,00 € |
2021 | 658,00 € |
2020 | 637,00 € |
2019 | 623,00 € |
2018 | 609,00 € |
2017 | 595,00 € |
2016 | 581,00 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße |
Der Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung hat die Beiträge allein zu tragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. ⚖ In diesem Fall trägt der Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung auch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.
KV‐Zusatzbeitrag → Entwicklung des durchschnittlichen KV‐Zusatzbeitrags
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (KV + PV): = 679,00 Euro
Entgelt = 470,00 Euro
Beiträge KV + PV Beitragsbemessungsgrundlage: = 679,00 €
Die Beiträge werden in voller Höhe von der Einrichtung allein getragen.
Sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt das Mindestentgelt übersteigt, sind die Beiträge vom Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen.
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (KV + PV) = 679,00 Euro
Entgelt = 800,00 Euro
Beiträge KV + PV: Beitragsbemessungsgrundlage = 800,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung und dem Behinderten je zur Hälfte getragen.
Wird der Mindestbetrag nur durch eine Einmalzahlung überschritten, sind die Beiträge vom Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung aus dem Mindestarbeitsentgelt allein und für den darüber hinausgehenden Betrag vom Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen.
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (KV + PV) = 679,00 Euro
Entgelt = 500,00 Euro
Einmalbezug = 500,00 Euro
Beiträge KV + PV: Beitragsbemessungsgrundlage = 679,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung allein getragen.
Beiträge KV + PV: Differenz zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 1.000,00 € − 679,00 € = 321,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung und dem Behinderten je zur Hälfte getragen.
In der Rentenversicherung werden die Beiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens jedoch von einem Betrag in Höhe von 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet.⚖
Jahr | ›Rechtskreis West‹ monatlich 80 Prozent der Bezugsgröße |
›Rechtskreis Ost‹ monatlich 80 Prozent der Bezugsgröße |
---|---|---|
2023 | 2.716,00 € | 2.632,00 € |
2022 | 2.632,00 € | 2.520,00 € |
2021 | 2.632,00 € | 2.492,00 € |
2020 | 2.548,00 € | 2.408,00 € |
2019 | 2.492,00 € | 2.296,00 € |
2018 | 2.436,00 € | 2.156,00 € |
2017 | 2.380,00 € | 2.128,00 € |
2016 | 2.324,00 € | 2.016,00 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße |
Der Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung hat die Beiträge allein zu tragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
20 Prozent der Bezugsgröße = 679,00 Euro
80 Prozent der Bezugsgröße = 2.716,00 Euro
Entgelt = 500,00 Euro
Beiträge RV: Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (RV) = 2.716,00 €
Die Beiträge werden von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in voller Höhe von der Einrichtung allein getragen.
Erhält der Behinderte ein tatsächliches Entgelt von mehr als 20 Prozent der Bezugsgröße, sind die Rentenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt vom Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen. Die Beiträge für einen eventuellen Differenzbetrag zum Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent der Bezugsgröße sind vom Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung allein zu tragen.
Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage berechnet wird.⚖
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
20 Prozent der Bezugsgröße = 679,00 Euro
80 Prozent der Bezugsgröße = 2.716,00 Euro
Entgelt = 800,00 Euro
Beiträge RV: Entgelt = 800,00 €
Die Beiträge von dem Entgelt in Höhe von 800 Euro werden von der Einrichtung und dem Behinderten je zur Hälfte getragen.
Beiträge RV: Differenz zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2.716,00 € − 800,00 € = 1.916,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung allein getragen.
Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten nicht über dem Mindestentgelt von 20 Prozent der Bezugsgröße und wird diese Grenze nur infolge einer Einmalzahlung überschritten, hat der Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung zunächst die Beiträge aus den 20 Prozent der Bezugsgröße allein zu tragen. Die Beiträge für den überschreitenden Betrag der Einmalzahlung sind vom Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen. Die Beiträge für den noch verbleibenden Differenzbetrag bis zum Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent der Bezugsgröße trägt die Einrichtung wiederum allein.
Der Bund erstattet dem Arbeitgeber den Beitrag, der aus der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Berechnungsgrundlage berechnet wird.⚖
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
20 Prozent der Bezugsgröße = 679,00 Euro
80 Prozent der Bezugsgröße = 2.716,00 Euro
Entgelt = 500,00 Euro
Einmalbezug = 500,00 Euro
Beiträge RV: 20 Prozent der Bezugsgröße = 679,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung allein getragen.
Beiträge RV: Differenz zum tatsächlichen Entgelt 1.000,00 € − 679,00 € = 321,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung und dem Behinderten je zur Hälfte getragen.
Beiträge RV: Differenz zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2.716,00 € − 1.000,00 € = 1.716,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung allein getragen.
Überschreitet das Arbeitsentgelt den Betrag von 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, so tragen der Träger der Werkstatt bzw. der Einrichtung und der Versicherte den Beitrag je zur Hälfte.
Beschäftigung 2023 im ›Rechtskreis West‹.
20 Prozent der Bezugsgröße = 679,00 Euro
80 Prozent der Bezugsgröße = 2.716,00 Euro
Entgelt = 2.750,00 Euro
Beiträge RV: Entgelt = 2.750,00 €
Die Beiträge werden von der Einrichtung und dem Behinderten je zur Hälfte getragen.
Sofern in Ausnahmefällen Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, werden die Beiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, mindestens jedoch von einem Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet.⚖
Jahr | ›Rechtskreis West‹ monatlich 20 Prozent der Bezugsgröße |
›Rechtskreis Ost‹ monatlich 20 Prozent der Bezugsgröße |
---|---|---|
2023 | 679,00 € | 658,00 € |
2022 | 658,00 € | 630,00 € |
2021 | 658,00 € | 623,00 € |
2020 | 637,00 € | 602,00 € |
2019 | 623,00 € | 574,00 € |
2018 | 609,00 € | 539,00 € |
2017 | 595,00 € | 532,00 € |
2016 | 581,00 € | 504,00 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße |
SVMWIndex k2s6a10
Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienstleistende sind Versicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn sie Sachbezüge (bzw. eine entsprechende Abgeltung) und ›Taschengeld‹ erhalten.
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ist zusammen mit dem Gesetz zur Förderung eines ökologischen Jahres aufgehoben worden und 2008 in dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zusammengefasst worden.⚖
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wurde als freiwilliger Dienst eingeführt, nachdem die Wehrpflicht ausgesetzt wurde. Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate.
Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil‑ und Katastrophenschutzes.⚖ Der Bundesfreiwilligendienst kann – im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst – auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit erfüllt haben.⚖
Freiwillige im Sinne des Jugend‑ und Bundesfreiwilligendienstes sind Personen, die für den Dienst unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung (oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen) und zudem ein angemessenes ›Taschengeld‹ erhalten. Jugend‑ oder Bundesfreiwilligendienstleistende stehen nicht in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung; sie sind als Beschäftigte versicherungspflichtig in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.⚖
Das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr werden als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet.⚖ Hieraus folgt, dass den Freiwilligen keine Aufgaben in alleiniger Verantwortung übertragen werden, sondern dass sie das hauptamtliche Personal nur bei diesen unterstützen dürfen. Zudem muss der Einsatz der Freiwilligen arbeitsmarktneutral erfolgen. Dies bedeutet, dass die Freiwilligendienstleistenden keinen regulär Beschäftigten ersetzen dürfen.
Auch das Bundesfreiwilligendienstgesetz schreibt fest, dass der Dienst arbeitsmarktneutral auszugestalten ist.⚖ Auch hier haben die Freiwilligendienstleistenden nur unterstützende und zusätzliche Tätigkeiten zu verrichten und dürfen keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen. Durch den Einsatz der Freiwilligen darf keine Einstellung von neuen Beschäftigten verhindert werden und dürfen keine Kündigungen von Beschäftigten erfolgen.⚖ Die Arbeitsmarktneutralität wird von Prüferinnen und Prüfern des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vor jeder Anerkennung eines Bundesfreiwilligendienstplatzes geprüft und anschließend überwacht.⚖
Die Geld‑ und die Sachbezüge stellen kein Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinne dar. Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienstleistende werden vom Mindestlohngesetz nicht erfasst, da sie nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Mindestlohn → Jugend‑ sowie Bundesfreiwilligendienstleistende
Für Teilnehmer am Jugend‑ oder Bundesfreiwilligendienst kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung oder zeitgeringfügiger Beschäftigung nicht in Betracht. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung des Jugend‑ bzw. Bundesfreiwilligendienstes werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des Jugend‑ bzw. Bundesfreiwilligendienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.⚖
Die Beiträge zur Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung werden während der Ableistung eines Jugend‑ oder Bundesfreiwilligendienstes nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bzw. der dafür geleisteten Geldersatzleistung bemessen.
Als Taschendeld gilt ein Betrag in Höhe von 6 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung als angemessen.⚖. Hinzu kommen dann noch die maßgebenden Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft.
Entgeltkatalog → Verpflegung (amtliche Sachbezugswerte)
Entgeltkatalog → Unterkunft (amtliche Sachbezugswerte)
Jahr | ›Rechtskreis West‹ monatlich 6 Prozent der BBG RV‐West |
›Rechtskreis Ost‹ monatlich 6 Prozent der BBG RV‐Ost |
---|---|---|
2023 | 438,00 € | 426,00 € |
2022 | 423,00 € | 405,00 € |
2021 | 426,00 € | 402,00 € |
2020 | 414,00 € | 387,00 € |
2019 | 402,00 € | 369,00 € |
2018 | 390,00 € | 348,00 € |
2017 | 381,00 € | 342,00 € |
2016 | 372,00 € | 324,00 € |
Beitragsberechnung → Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen |
Für Personen, die spätestens innerhalb eines Monats nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugend‑ oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.⚖
Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße
Der Arbeitgeber (Träger der Einsatzstelle) trägt für die Freiwilligendienstleistenden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller Höhe (einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung) allein.⚖
In schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Trägern des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen geschlossen werden, ist die Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit garantiert. Deshalb ist in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz maßgeblich.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen KV
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich sind für die Freiwilligendienstleistenden nicht anzuwenden.
Übergangsbereich → Vom Übergangsbereich ausgenommene Personengruppen
Grundsätzlich gelten für Teilnehmer am BFD die Regelungen des DEÜV‐Meldeverfahrens (Personengruppenschlüssel ›123‹).
SVMWIndex k2s6a11
Ein sogenanntes ›Einfühlungsverhältnis‹ stellt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung dar.
Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich auch zulässig, dass ein Stellenbewerber mit dem Unternehmen ein sogenanntes ›Einfühlungsverhältnis‹ ohne Vergütungsanspruch und ohne Arbeitspflicht vereinbart.⚖ Das Einfühlungsverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art.
Der Zweck eines ›Einfühlungsverhältnisses‹ liegt nicht in der Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern in der gegenseitigen Abklärung, ob es im Hinblick auf die Persönlichkeit der Betroffenen sowie den gegenseitigen Vorstellungen hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung überhaupt Sinn macht, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Das ›Einfühlungsverhältnis‹ verfolgt damit einen sehr ähnlichen Zweck wie das Probearbeitsverhältnis. Auch hier haben die Vertragsparteien das Bedürfnis, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit zu klären, bevor sie sich endgültig binden. Im Gegensatz zum Probearbeitsverhältnis, stellt ein ›Einfühlungsverhältnis‹ kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung dar. Es tritt folglich auch keine Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung ein.
Es ist deshalb stets genau zu prüfen, ob es sich nur um eine unverbindliche Kennenlernphase handelt oder aber um ein Probearbeitsverhältnis. Indizien sind die den Parteien im Bindungszeitraum auferlegten Pflichten, vor allem die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber.⚖
Grundsätzliche Unterschiede |
|
Probearbeitsverhältnis
|
Einfühlungsverhältnis
|
Im Gegensatz zum Probearbeitsverhältnis wird im ›Einfühlungsverhältnis‹ kein Arbeitsverhältnis begründet, in dem gegenseitige Austauschverpflichtungen bestehen. Der Stellenbewerber untersteht während der Dauer des Einfühlungsverhältnisses lediglich dem Hausrecht des Unternehmers, nicht aber seinem Direktionsrecht. Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des befriedeten Wohn‑ oder Gewerbebereiches. Im Rahmen des Einfühlungsverhältnis gestattet der Unternehmer dem Betroffenen somit lediglich den Zutritt zu seinem Betrieb und verpflichtet ihn ggf. zur Einhaltung gewisser Verhaltensregeln.
Statusbewertung des Vertragsverhältnisses → Direktions‑ bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers
Im Rahmen eines ›Einfühlungsverhältnisses‹ entsteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Unternehmen. Sofern das Unternehmen Sach‑ oder Geldleistungen (z. B. Fahrkostenerstattung) zahlt, handelt es sich nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit und damit auch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Der zeitliche Rahmen eines ›Einfühlungsverhältnisses‹ darf nach der ständigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Dauer von einem oder zwei Arbeitstagen nicht überschreiten.
Lediglich bei größeren Unternehmen (z. B. Konzernunternehmen) kann ein Einfühlungsverhältnis im Ausnahmefall auch bis zu 4 Arbeitstagen betragen, wenn beispielsweise mehrere unterschiedliche Betriebsteile an verschiedenen Orten aufgesucht werden müssen.⚖
Zur Klarstellung, dass es sich nicht um ein Probearbeitsverhältnis handelt, ist über das ›Einfühlungsverhältnis‹ ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.
SVMWIndex k2s6a12
Bei den sogenannten ›Ein‐Euro‐Jobs‹ handelt es sich nicht um Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Der ›Ein‐Euro‐Job‹ ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Eingliederungsmaßnahme für Empfänger von Arbeitslosengeld II.⚖ Die offizielle Bezeichnung des Ein‐Euro‐Jobs lautet ›Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung‹.
Der Ein‐Euro‐Jobber erzielt keinen Verdienst im eigentlichen Sinne. Die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 1 bis 2 Euro pro Arbeitsstunde stellt keinen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar, sondern ist eher eine angemessene Entschädigung für seine Mehraufwendungen. Aus diesem Grunde vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger die Auffassung, dass die Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründen.
Damit liegt auch keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV vor, so dass für den Arbeitgeber weder eine Meldepflicht noch eine Beitragspflicht besteht.
SVMWIndex k2s6a13
Voraussetzung für das Eintreten von Versicherungspflicht ist, dass das Beschäftigungsverhältnis wie mit einem fremden Dritten gestaltet ist.
Handelt es sich nur um eine gelegentliche familienhafte Mithilfe, begründet diese keine Sozialversicherungspflicht.
Zur Klärung des Vertragsstatus ist ein (obligatorisches) Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen gelten die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt maßgebend sind. Auch bei einer Tätigkeit von Angehörigen ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich.
Beschäftigungsverhältnisse von Angehörigen eines GmbH‐Gesellschafters werden nicht mit den einzelnen Gesellschafter‐Geschäftsführern geschlossen, sondern mit der GmbH als juristische Person. Ist an einer GmbH nur ein Ehegatte beteiligt und arbeitet der andere Ehegatte im Betrieb, liegt kein Ehegattenarbeitsverhältnis vor.
Wird für ein Familienmitglied eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen, ist zur Klärung des Vertragsstatus ist ein (obligatorisches) Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Dieses wird durch eine entsprechende Kennzeichnung der Anmeldung im DEÜV‐Meldeverfahren initiiert (Ehegatte, Abkömmling oder eingetragene Lebenspartnerschaft – ›Statuskennzeichen 1‹).
Das obligatorische Anfrageverfahren → Zwingende Angabe des Statuskennzeichens
Eine Tätigkeit zwischen Familienangehörigen begründet kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn
die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit mitarbeitenden Familienangehörigen an Weisungen des Selbständigen nicht gebunden sind, sondern ihre Arbeit ohne Bindung an Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung frei gestalten können⚖
oder
die Mitarbeit eines Familienangehörigen des Selbständigen (Ehefrau, Kind usw.) lediglich im Rahmen familienhafter Mithilfe erfolgt.⚖
Da ein Angehöriger seine Mitarbeit in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber, auf familienhafter Basis (familienhafte Mithilfe) leisten kann, bedarf es diesbezüglich nachvollziehbarer Abgrenzungskriterien.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist es bei einer Ehegattenbeschäftigung ohne Belang, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem bei ihm angestellten Ehegatten bzw. Angehörigen eine häusliche Gemeinschaft besteht. Auch ist ohne Bedeutung, ob die Ehegatten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Eine Mitarbeit auf familienhafter Basis liegt vor, wenn die Tätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer‐Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist.
Gehört nicht der Betrieb, sondern nur Betriebsgrundstücke, Betriebsgebäude und Betriebsanlagen zum gemeinschaftlichen Eigentum bzw. zum Gesamtgut der Ehegatten, ist dadurch ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht ausgeschlossen. Eine kostenlose oder verbilligte Nutzungsüberlassung, die Gewährung von Krediten oder die Übernahme von Bürgschaften zu Gunsten des Ehegatten können allerdings ein Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sein, weil es in einem solchen Fall an dem für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mangeln kann.
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen (Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern, Lebensgefährten, geschiedenen Ehegatten, Verwandten, Verschwägerten, sonstigen Familienangehörigen) kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:
Der mitarbeitende Familienangehörige ist wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert, also in persönlicher Abhängigkeit unter gleichzeitiger tatsächlicher Ausübung der Beschäftigung.⚖
Der mitarbeitende Familienangehörige unterlieg – wenn auch in abgeschwächter Form – einem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Der mitarbeitende Familienangehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
Der mitarbeitende Familienangehörige hat einen Anspruch auf ein der Arbeitsleistung angemessenes (im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt und dieses wird auch regelmäßig gezahlt.
Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.
Für das Eintreten der Versicherungspflicht muss ein von den Angehörigen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nachweisbar sein, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Es muss somit eine ›weisungsgebundene Beschäftigung gegen Entgelt‹ vorliegen, deren Gesamtbild dem sogenannten Fremdvergleich mit Beschäftigungsverhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes standhält.
Tätigkeitsstatus → Der Begriff ›Beschäftigungsverhältnis‹
Für die Beurteilung, ob ein Angehöriger in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht, ist u. a. die Höhe der Vergütung (Geld‑ und Sachbezüge) im Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von grundlegender Bedeutung. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Höhe der Vergütung muss dem sogenannten Fremdvergleich mit Beschäftigungsverhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes standhalten. Das gezahlte Entgelt muss dabei nicht dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Das gilt auch dann, wenn ein übliches Weihnachts‑ oder Urlaubsgeld nicht gewährt wird. Allerdings sind eine niedrige Entlohnung, das Ausbleiben von Gehaltserhöhungen sowie das über einen langen Zeitraum hinweg fehlende Urlaubs‑ und/oder Weihnachtsgeldzahlungen Hinweise, die gegen ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übliches Arbeitsverhältnis sprechen können.
Ein Entgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, stellt regelmäßig ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines angemessenen Gegenwerts für die ausgeübte Tätigkeit dar. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist damit jedoch nicht generell ausgeschlossen. Auch in diesen Fällen ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich.⚖
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ehegatten sich gegenseitig Verpflegung, Unterkunft und Kleidung nicht im Rahmen eines Ehegatten‐Beschäftigungsverhältnisses, sondern als Ausfluss ihrer Unterhaltspflicht gewähren. Deshalb können derartige Leistungen nicht als Gegenleistung für die abhängige Arbeit angesehen werden. Dies gilt auch für Sachleistungen, die sich Ehegatten zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse gegenseitig zur Verfügung stellen.
Eine zwischen Fremden übliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses setzt die tatsächliche laufende Auszahlung des Arbeitsentgelts voraus. Der Angehörige muss als Arbeitnehmer frei und uneingeschränkt über das Arbeitsentgelt verfügen können. Dabei ist der Übergang vom Einkommen‑ und Vermögensbereich des Arbeitgebers in den des Arbeitnehmers ein wesentliches Merkmal für den tatsächlichen Vollzug der entgeltlichen Beschäftigung.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten.⚖
SVMWIndex k2s6a14