Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Meldeverfahren

Meldungen (KSVG)

Meldepflichten des Unternehmers nach dem KSVG

Leitsatz
  1. Zur Prüfung der Abgabepflicht müssen sich die Unternehmer, die regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, bei der Künstlersozialkasse melden.

Selbstanzeige des Unternehmers

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.

Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E‐Mail, aber auch telefonisch geschehen. Die Künst­ler­sozialkasse prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Abgabepflichtige Entgelte des Vorjahres

Abgabepflichtige Unternehmer haben zwar jeweils bis zum 10. des Folgemonats die Künstler­sozial­abgabe an die Künstlersozialkasse vorausgezahlt, doch ergeben sich regelmäßig Nachzahlungen, die über die Jahresmeldung ermittelt werden. Die Unternehmer müssen deshalb der Künstlerso­zial­kasse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit dem von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldeformular die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage).

Erhebung der Künstlersozialabgaben → Vorauszahlungspflicht

SVMWIndex k5s5a1

Meldepflichten des Künstlers/Publizisten

Leitsatz
  1. Erwerbsmäßig tätige Künstler und Publizisten haben sich zur Prüfung der Versicherungs­pflicht nach dem KSVG bei der Künstlersozialkasse zu melden.

Pflicht zur Meldung bei der Künstlersozialkasse

Die versicherungspflichtigen Künstler haben sich, sofern sie nach dem KSVG versicherungspflichtig werden, bei der Künstlersozialkasse anzumelden.

Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens

§ 12 Abs. 1 Satz 1 KSVG regelt die Pflicht zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitsein­kommens, das für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen mit Ausnahme der endgültigen Bei­trags­zuschüsse allein maßgebend ist. Danach haben versicherungspflichtige Künstler der Künstlersozial­kasse jeweils bis zum 1. Dezember das im nächsten Kalenderjahr zu erwartende Arbeitseinkommen zu melden. Dabei ist das Arbeitseinkommen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allge­meinen Rentenversicherung anzugeben. Entsprechendes gilt für Zuschussberechtigte nach den §§ 10 oder 10a KSVG.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KSVG hat die Künstlersozialkasse die Möglichkeit, bei einer trotz Aufforderung fehlenden Meldung des Versicherten dessen voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen zu schätzen. Dies ist erforderlich, weil die Künstlersozialkasse zum Januar des jeweiligen Jahres die zu zahlenden Beiträge festzusetzen hat. Die Künstlersozialkasse kann eine Schätzung auch dann vornehmen, wenn die Meldung des Künstlers/Publizisten mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren.

Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil → Prognose (Schätzung)

Zuschuss zur privaten Kranken‑ und Pflegeversicherung

Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder privat krankenversichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, zuzahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben.

Für die Berechnung des endgültigen Zuschusses ist das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Der Künstler/Publizist hat der Künstlersozialkasse Jahresarbeitseinkommen bis zu der Höhe der Bei­tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jah­res zu melden.

Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil → Zuschuss zur privaten Kranken– und Pflegeversicherung

SVMWIndex k5s5a2

Meldepflichten der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse meldet (quasi wie ein Arbeitgeber) die versicherten Künstler und Publizisten bei den gesetzlichen Kranken‑ und Pflegekassen und bei der allgemeinen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.

SVMWIndex k5s5a3