Zur Prüfung der Abgabepflicht müssen sich die Unternehmer, die regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, bei der Künstlersozialkasse melden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden.⚖
Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E‐Mail, aber auch telefonisch geschehen. Die Künstlersozialkasse prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.
Abgabepflichtige Unternehmer haben zwar jeweils bis zum 10. des Folgemonats die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse vorausgezahlt, doch ergeben sich regelmäßig Nachzahlungen, die über die Jahresmeldung ermittelt werden. Die Unternehmer müssen deshalb der Künstlersozialkasse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit dem von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldeformular die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage).
Erhebung der Künstlersozialabgaben → Vorauszahlungspflicht
SVMWIndex k5s5a1
Erwerbsmäßig tätige Künstler und Publizisten haben sich zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der Künstlersozialkasse zu melden.
Die versicherungspflichtigen Künstler haben sich, sofern sie nach dem KSVG versicherungspflichtig werden, bei der Künstlersozialkasse anzumelden.⚖
§ 12 Abs. 1 Satz 1 KSVG regelt die Pflicht zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, das für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen mit Ausnahme der endgültigen Beitragszuschüsse allein maßgebend ist. Danach haben versicherungspflichtige Künstler der Künstlersozialkasse jeweils bis zum 1. Dezember das im nächsten Kalenderjahr zu erwartende Arbeitseinkommen zu melden. Dabei ist das Arbeitseinkommen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung anzugeben. Entsprechendes gilt für Zuschussberechtigte nach den §§ 10 oder 10a KSVG.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KSVG hat die Künstlersozialkasse die Möglichkeit, bei einer trotz Aufforderung fehlenden Meldung des Versicherten dessen voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen zu schätzen. Dies ist erforderlich, weil die Künstlersozialkasse zum Januar des jeweiligen Jahres die zu zahlenden Beiträge festzusetzen hat. Die Künstlersozialkasse kann eine Schätzung auch dann vornehmen, wenn die Meldung des Künstlers/Publizisten mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren.
Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil → Prognose (Schätzung)
Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder privat krankenversichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, zuzahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
Für die Berechnung des endgültigen Zuschusses ist das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Der Künstler/Publizist hat der Künstlersozialkasse Jahresarbeitseinkommen bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden.⚖
Beitragsbemessungsgrundlage für den Versichertenanteil → Zuschuss zur privaten Kranken– und Pflegeversicherung
SVMWIndex k5s5a2
Die Künstlersozialkasse meldet (quasi wie ein Arbeitgeber) die versicherten Künstler und Publizisten bei den gesetzlichen Kranken‑ und Pflegekassen und bei der allgemeinen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.
SVMWIndex k5s5a3