Zur Prüfung der Abgabepflicht müssen sich die Unternehmer, die regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, bei der Künstlersozialkasse melden.
Abgabepflichtige Unternehmer haben zwar jeweils bis zum 10. des Folgemonats die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse vorausgezahlt, doch ergeben sich regelmäßig Nachzahlungen, die über die Jahresmeldung ermittelt werden. Die Unternehmer müssen deshalb der Künstlersozialkasse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit dem von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldeformular die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage).
Erhebung der Künstlersozialabgaben → Vorauszahlungspflicht
SVMWIndex k5s5a1
Erwerbsmäßig tätige Künstler und Publizisten haben sich zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der Künstlersozialkasse zu melden.
SVMWIndex k5s5a2
SVMWIndex k5s5a3