Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den Studenten, die bereits vor Aufnahme des Studiums eine Beschäftigung ausübten und den Studenten, die erst nach der Aufnahme des Studiums eine Beschäftigung aufnehmen.
SVMWIndex k3s5a1
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt.
In der Vergangenheit bestand häufig Unklarheit darüber, ob Studierende in dualen Studiengängen während der Praktikumsphase sozialversicherungspflichtig sind. Inzwischen wurde diese Frage vom Gesetzgeber grundsätzlich kraft gesetzlicher Fiktion geregelt.⚖ Seit dem 1. Januar 2012 stehen Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und sind sowohl während der Praxisphasen als auch während der theoretischen Ausbildungsabschnitte versicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.⚖ Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Dezember 2009 (AZ: B 12 R 4/08 R) ist damit ab Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.
Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung
Alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen unterliegen seit 1. Januar 2012 sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Beiträge der versicherungspflichtigen Teilnehmer an dualen Studiengängen, die versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, werden – wie für diese Personen üblich – nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (Geringverdiener), müssen keine eigenen Beiträge zahlen. Der Arbeitgeber muss hier neben seinen Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.
Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹
Beschäftigungen, die im Rahmen eines dualen Studiums ausgeübt werden, sind von den Regelung des Übergangsbereichs ausgenommen.
Übergangsbereich (Gleitzone) → Ausgenommene Personengruppen
Als Arbeitsentgelt gelten alle Vergütungen, die Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellen und im Rahmen des dualen Studiums dem Studienteilnehmer gewährt werden. Als Arbeitsentgelt sind auch solche Vergütungen anzusehen, die im Rahmen des dualen Studiums für Zeiten außerhalb der Praxisphasen gewährt werden, selbst wenn sie anders bezeichnet werden (z. B. als Studienbeihilfe, Stipendium).
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören aufgrund ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Steuer‑ und insoweit beitragsfrei sind danach Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einem im dualen Studienmodell durchgeführten Ausbildungs‑ bzw. Praktikumsverhältnis zusätzlich zum laufendem Arbeitsentgelt aus eigener Verpflichtung gegenüber einer Bildungseinrichtung trägt, als auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet, wenn ferner mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlung der Gebühren bei Verlassen des Betriebes auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss vereinbart ist.⚖
Entgeltkatalog → Studiengebühren
Entgeltkatalog → Studienbeihilfe
Entgeltkatalog → Stipendium
SVMWIndex k3s5a2
›Ordentlich Studierende‹ sind in mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungen während ihres Studiums in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Die Hochschulausbildung – und damit auch das Werkstudentenprivileg – endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
Der Krankenkassen‐Beitrag für Studenten setzt sich aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Der Beitragssatz für Versicherte in der studentischen Krankenversicherung ist in § 245 SGB V geregelt. Der Beitragssatz beträgt demnach sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes. Das bedeutet, dass der Beitragssatz im Jahre 2022 (7/10 von 14,6 Prozent) für die Berechnung der Beiträge 10,22 Prozent beträgt.
Berechnung der SV‐Beiträge → Beitragssätze in der gesetzlichen KV
Damit zahlen Studierende – je nach Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse – einen unterschiedlichen Beitrag. Der gemeinsame Sockelbetrag beläuft sich auf 10,22 Prozent des BAföG‐Bedarfssatzes.⚖ Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung.
SVMWIndex k3s5a3
Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen und Berufsfachschulen; auch die Höheren Fachschulen oder Höheren Berufsfachschulen werden hierzu gezählt.
Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium oder an sonstigen, dem Studium vorgeschaltete, fächergruppenspezifische Vorbereitungskurse teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden.
SVMWIndex k3s5a4
Für das Eintreten der Versicherungsfreiheit genügt es nicht, dass der Student an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) ist, er muss auch ›ordentlich studieren‹.
Das Studium muss die Hauptsache, die Beschäftigung lediglich die Nebensache sein.
Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie ›neben‹ dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist.⚖
Die Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat das Bundessozialgericht wiederholt beschäftigt und zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt.
Beschäftigung |
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Wochenarbeitszeit |
Mehr als 20 Wochenstunden |
Um als ›ordentlicher Studierender‹ angesehen zu werden gibt es zwei Grundregeln:
Die Beschäftigung als Werkstudent darf in der Vorlesungszeit grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausmachen und
in einem Zeitraum von einem Jahr dürfen nicht mehr als 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden.
SVMWIndex k3s5a5
Für Studenten in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bestehen keine Sonderregelungen.
Der zu verwendende Personengruppenschlüssel ist abhängig vom Status der ausgeübten Beschäftigung.
Teilnehmer an dualen Studiengängen (mit Ausnahme der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengänge, gehören hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Personenkreiszugehörigkeit zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. sind diesen kraft gesetzlicher Fiktion gleichgestellt. Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppenschlüssel ›102‹ (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu verwenden.
SVMWIndex k3s5a6