Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Studenten


Hochschulkompass


Immatrikulation an einer Hochschule oder Fachhochschule

Leitsätze
  1. Die Immatrikulation ist die Einschreibung in einen bestimmten Studiengang an einer Hochschule oder Fachhochschule innerhalb der dafür vorgesehenen Immatrikulationsfrist

  2. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen und Berufs­fachschulen; auch die Höheren Fachschulen oder Höheren Berufsfachschulen wer­den hierzu gezählt.

  3. Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vor­bereitung auf das Studium oder an sonstigen, dem Studium vorgeschaltete, fächergruppen­spezifische Vorbereitungskurse teilnehmen, gehören nicht zu den ordentlichen Studieren­den.

Die Aufnahme an einer Hochschule erfolgt über die Immatrikulation, auch Einschreibung genannt. Die Einschreibung an einer Hochschule ist die Voraussetzung, um die Einrichtungen einer deutschen Hoch­schule benutzen zu dürfen. Dazu gehören unter anderem die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an Hochschulprüfun­gen sowie die Benutzung der Bibliotheken. Die Einschreibung als Student (Imma­tri­kulation) hat innerhalb vorgegebener fester Fristen zu erfolgen und erfordert die Einreichung spezifi­scher Dokumente (wie Zeugnisse, Versicherungsnachweis, Ausweis) sowie die Zahlung des Semester­beitrags. Mit der Einschreibung als Student (Immatrikulation) erhält der Studierende eine Matrikelnummer und eine Immatrikulationsbeschei­nigung.

Der Begriff ›Hochschule‹

Nach den §§ 1, 2 und 18 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zählen zu den Hochschulen u. a. Uni­ver­sitäten und Fachhochschulen; sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwick­lung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen.

Die Hochschulen lassen sich in drei große Gruppen (Typen) unterscheiden: Universitäten, Fachhoch­schulen sowie Kunst‑ und Musikhochschulen. Eine tagesaktuelle Liste aller Hochschulen in Deutsch­land lässt sich im Internet über die von der Stiftung zur Förderung der Hochschulrektoren­konferenz heraus­gegebene Seite www.hochschulkompass.de abrufen. Das Studium an einer Hoch­schule ist mit einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung ist für jedes Semester neu zu verlangen. Die Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Der Begriff ›Fachschule‹

Fachschulen sind nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die u. a. der landwirt­schaft­lichen, gartenbaulichen, bergmännischen, tech­nischen, gewerblichen, handwerklichen, kunst­hand­werklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpädagogischen, sportlichen, künstle­rischen oder einer verwandten Aus‑ oder Weiterbildung dienen.

Fachschulen führen zu einem anerkannten Berufsbildungsabschluss und können darüber hinaus Ergänzungs‑ und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten. Die Vielzahl der Fachschulen lässt eine abschließende Aufzählung aller maßgebenden Einrichtungen aller­dings nicht zu. Das Studium bzw. der Unterricht an einer Fachschule ist mit einer Schul­bescheinigung nachzu­weisen. Die Schulbescheinigung ist für jedes ›Schuljahr‹ (neu) zu verlangen; eine im Voraus für die gesamte Schulzeit ausgestellte Bescheinigung kann nicht akzeptiert werden. Die Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Berufsfachschulen

Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören auch Berufsfachschulen. Berufsfach­schulen (auch als Berufskollegs bekannt) sind Schulen, deren Bildungsgänge in einen oder mehrere anerkannten Ausbildungsberufe einführen, einen Teil der Berufsausbildung (z. B. berufliche Grundbil­dung) vermitteln oder zu einem Berufsbildungsabschluss führen. Sie dienen demnach der Vorbe­reitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, gesundheits‑ und sozialpädagogi­schen, tech­nischen, hauswirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf, wobei der Schulbesuch in der Regel auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, oder gelten als voller Ersatz für eine betriebliche Ausbildungszeit und schließen mit der Gesellen‑, Facharbeiter‑ oder Gehilfenprüfung ab. Für ihren Besuch wird keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Die Ausbildungsgänge dau­ern in Vollzeitform (ganztägige Regelform) mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger.

Das Studium bzw. der Unterricht an einer Berufsfachschule ist mit einer Schulbescheinigung nachzu­weisen. Die Schulbescheinigung ist für jedes ›Schuljahr‹ neu zu verlangen; eine im Voraus für die gesamte Schulzeit ausgestellte Bescheinigung kann nicht akzeptiert werden. Die Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Ausländische Studien‑ bzw. Ausbildungseinrichtungen

Die Begriffe ›Hochschule‹ und ›der fachlichen Ausbildung dienenden Schule‹ sind gebietsneutral zu verstehen. Studenten, die einer vergleichbaren ausländischen Studien‑ bzw. Ausbildungseinrichtung angehören und im Inland eine Beschäftigung ausüben, sind unter den weiteren Voraussetzungen der Versicherungsfrei­heit aufgrund des ›Werkstudentenprivilegs‹ versicherungsfrei. Die Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren ausländischen Studien‑ bzw. Ausbildungseinrichtung ist mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Derartige Bescheinigungen sind nach § 8 BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Wechsel der Hochschule oder Fachhochschule

Sind Studenten mit den Studienangeboten oder den Studienbedingungen an ihrer aktuellen Hoch­schule unzufrieden, können sie das Studienfach oder auch die Hochschulform wechseln.

Der Wechsel von einer Universität zu einer Fachhochschule ist wegen der Überschneidung von Semes­ter­ende (Universität 31. März) und Semesterbeginn (Fachhochschule 1. März) versicherungsrechtlich un­problematisch. Allerdings verliert auch ein neben dem Studium Beschäftigter seinen Status als or­dentlicher Studierender nicht dadurch, dass er zum Semesterende von einer Fachhoch­schule (Exma­trikulation zum 28. Februar) zu einer Universität (Semesterbeginn 1. April) wechselt, da dies aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen wäre.

SVMWIndex k3s5a1

Krankenversicherungsschutz für Studenten

Leitsätze
  1. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student beginnt in der Regel mit dem ersten Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.

  2. Sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung über den Ehegatten/Lebenspartner vorliegen, ist die Familienversicherung vorrangig vor der Krankenversicherungspflicht der Studenten.

Seit dem 1. Januar 2009 muss jede Person mit Wohnsitz in der BRD über eine Versicherung zur Ab­sicherung im Krankheitsfall verfügen. Der Nachweis eines Kranken­versicherungsschutzes ist auch für die Einschreibung an der Hochschule zwingende Voraussetzung.

Familienversicherung

Studierende sind häufig über die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen abgesichert. Die beitragsfreie Familienversicherung kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nur durch­geführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamt­einkommen von bundeseinheitlich monatlich 1/7 der Bezugsgröße. Die Familienver­sicherung über ein Elternteil ist nicht mehr möglich, wenn der Student das 25. Lebensjahres über­schritten hat.

Nach Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung für Kinder nach § 10 Abs. 2 SGB V (Voll­endung des 25. Lebensjahres, ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungstatbeständen) dreht sich dieses Vorrang-/Nachrangverhältnis um und es tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V ein. Sofern jedoch die Voraussetzungen der Familienversicherung über den Ehegatten/Lebens­partner vorliegen, ist die Familienversicherung vorrangig vor der Krankenversicherungspflicht der Studenten.

Übt der Studierende eine geringfügige Beschäftigung aus, so hat dies grundsätzlich keine Auswirkun­gen auf die Familienversicherung. Hat der Student jedoch noch weitere steuerrechtlich relevante Ein­künfte, wäre zu prüfen, ob er die für die Familienversicherung maßgebliche Einkommensgrenze über­schreitet.

Einkommensgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen KV
Jahr Betrag 1)
monatlich 1/7 der Bezugsgröße
2026 565,00 €
2025 535,00 €
2024 505,00 €
2023 485,00 €
2022 470,00 €
2021 470,00 €
2020 455,00 €
2019 445,00 €
2018 435,00 €
2017 425,00 €
2016 415,00 €

1) Bundeseinheitlich monatlich 1/7 der Bezugsgröße

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

Krankenversicherungspflicht der Studenten

Besteht keine beitragsfreie Familienversicherung, unterliegen Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenver­siche­rung. Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Studenten, die an Fernuniversitäten in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches haben, von der Versicherungspflicht nicht erfasst.

Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem ersten Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als ›Semester‹ die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März. Wird ein Student von der Hochschule (unter Beibehaltung des Studie­ren­den­status) beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort.

Auch für Fernstudenten tritt die Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Studenten erfüllt sind. Ein Fernstudium setzt im Wesentlichen auf ein ange­lei­tetes Selbststudium. Charakteristisch für ein Fernstudium sind die verwendeten Medien; im Wesent­lichen das Internet. Präsenzzeiten sind auf das notwendige Minimum reduziert und werden für Prü­fun­gen sowie für einzelne Lehrveranstaltungen genutzt.

Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Ver­wal­tung führt nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für Theologie­studenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.

Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind. Für Studenten an Berufsakademien kann demnach die Krankenversicherung der Studenten nicht eingeräumt werden.

Ende der Versicherungspflicht

Der Student ist grundsätzlich so lange als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, bis die Exmatrikulation erfolgt. Die Begrenzung der studentischen Krankenversicherung auf eine Höchstsemesteranzahl (14 Fachsemester) ist in Folge des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 zum 1. Januar 2020 entfallen. Durch die Änderung können Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, auch dann (noch) versicherungspflichtig sein, wenn sie das 14. Fachsemester bereits erreicht haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Über diese Altersgrenze hinaus kann die Pflichtversicherung weiterhin nur aus besonderen Gründen (Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe) fortgeführt werden. Das Bundessozialgericht hatte am 15. Oktober 2014 entschieden, dass die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von so genannten Hinderungsgründen – spätestens mit dem 37. Lebensjahr endet. An dieser absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) nicht weiter festgehalten. Unverändert bleibt jedoch, dass nur Hinderungsgründe vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei der Verlängerung der Versicherungspflicht Berücksichtigung finden können und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hinde­rungs­grund und dem Überschreiten der Altershöchstgrenze bestehen muss.

Eingeschriebene Studenten mit Wohnsitz im Ausland

Eingeschriebene Studenten mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unterliegen jedoch dann grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Anspruch auf Sach­leistungen bei Krankheit gegenüber einem Träger eines anderen Staates auf eigener Versicherung beruht, z. B. wegen Bezugs einer Waisenrente, oder von der Versicherung einer anderen Person (Familienversicherung) abgeleitet ist.

Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge der Studentenversicherung

Der Krankenkassen‐Beitragssatz für Studenten setzt sich aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Damit zahlen Studierende – je nach Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse – einen unterschiedlichen Bei­trag. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflege­versicherung.

Der Sockel-Beitragssatz für Versicherte in der studen­tischen Krankenversicherung ist in § 245 SGB V geregelt. Der Beitragssatz beträgt demnach sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes. Das bedeutet, dass der Sockel-Beitragssatz im Jahre 2022 (7/10 von 14,6 Prozent) für die Berechnung der Beiträge 10,22 Prozent beträgt.

Berechnung der SV‐Beiträge → Beitragssätze in der gesetzlichen KV

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

Einkommensgrundlage

Die Einkommensgrundlage zur Berechnung der KV- und PV-Beiträge ist ein fester Betrag, der unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen des Studenten ist. Er richtet sich gem. § 236 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG nach dem Bedarfssatz Studierender, die nicht mehr bei ihren Eltern leben. Der BAföG‐Bedarfssatz für Studenten, die nicht bei Ihren Eltern wohnen, beträgt ab August 2024 855,00 Euro (475,00 Euro Grundbedarf + 380,00 Euro Wohnpauschale). Der BAföG‐Bedarfssatz für Studierende, wird für die Berechnung der studentischen Beiträge zur KV und PV herangezogen. Für nicht bei den Eltern wohnende Studierende, die in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung der Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge ein Dreißigstel (1/30) des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes.

Grundlagen für die Berechnung der studentischen KV- und PV Beiträge
Gültig ab BAföG‐Bedarfssatz KV PV Zuschlag Kinderlose PV
2026 855,00 € 10,22 %
+ ggf. Zusatzbeitrag
3,60 % 0,60 %
2025 855,00 € 10,22 %
+ ggf. Zusatzbeitrag
3,60 % 0,60 %
Ab August 2024 855,00 € 10,22 %
+ ggf. Zusatzbeitrag
3,40 % 0,60 %

Beitragsberechnung → Vom Beitragszuschlag in der gesetzlichen PV ausgenommene Personenkreise

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student

Ist der Student privat krankenversichert, kann er sich von der Krankenversicherungspflicht als Student befreien lassen.

Versicherungsfreiheit auf Antrag → Befreiung von der KV‐Pflicht als Student

SVMWIndex k3s5a2

Beschäftigung von Studenten (Grundsätzlich zwei Fallgruppen)

Leitsatz
  1. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den Studenten, die bereits vor Auf­nahme des Studiums im dem Beschäftigungsverhältnis standen und den Studenten, die erst nach der Aufnahme des Studiums eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen.

Ob Studenten als Werkstudenten vom sogenannten ›Werkstudentenprivilegs‹ profitieren können ist davon abhängig, ob die Beschäftigung bereits vor Auf­nahme des Studiums ausgeübt wurde, oder erst während des Studiums eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde.

Das Bundessozialgericht hat Versicherungsfreiheit auf­grund des Werkstudentenprivilegs bei Studen­ten, die vor Aufnahme des Studiums eine Beschäftigung ausübten und diese auch während ihres Stu­diums weiter fortgesetzt haben regelmäßig selbst dann verneint, wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werk­studentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Beschäftigung ist im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur dann versicherungsfrei, wenn und solange sie ›neben‹ dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Neben­sache ist.

›Zwei Fallgruppen‹ (Schema)

Beschäftigung von Studenten

↓ ↓

Fallgruppe 1: Klassisches Studium
Beschäftigung

erst nach Aufnahme des Studiums

Fallgruppe 2: Duale Studiengänge
Beschäftigung

bereits vor und während des Studiums

↓ ↓

Werkstudentenprivileg
ordentlich Studierende

Werkstudentenprivileg

Kein Werkstudentenprivileg
der Berufsausbildung gleichgestellt

Teilnehmer an dualen Studiengängen

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Hinweisen vom 26. November 2016 zur versicherungsrecht­lichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Grundsätze und Beispiele zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

SVMWIndex k3s5a3

Klassisches Studium (Fallgruppe 1)

Leitsätze
  1. ›Ordentlich Studierende‹ sind in mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungen während ihres Studiums in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung ver­si­che­rungsfrei.

  2. Für das Eintreten der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs genügt es nicht, dass der Student an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (imma­trikuliert) ist, er muss auch ›ordentlich studieren‹.

  3. Das Studium muss die Hauptsache, die Beschäftigung lediglich die Nebensache sein.

  4. Die Hochschulausbildung – und damit auch das Werkstudentenprivileg – endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium ab­gebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.

Viele Schulabgänger wechseln unmittelbar nach dem Abitur an eine Hochschule, mit dem Ziel, über ein Studium einen akademischen Grad oder ein Staatsexamen zu erlangen. Zur Finanzierung des Lebens­unter­halts arbeiten viele Studenten neben dem Studium in einem Beschäftigungsverhältnis.

Auch Studenten können neben ihrem Studium eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für Studen­ten, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten, gelten die Beitrags- und melde­recht­lichen Rege­lungen für ›Minijobber‹.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Versicherungspflicht/‑freiheit in den einzelnen SV‐Zweigen

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Beitragsverfahren für Minijobber

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Meldeverfahren für Minijobber

Studenten zählen grundsätzlich nicht zum Kreis der berufsmäßig Tätigen und können somit auch eine zeit­geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei ausüben. Auch bei Werkstudenten besteht eine Versicherungsfreiheit im Rahmen von befristeter Beschäftigung (außerhalb des Werkstudentenprivilegs) jedoch ausschließlich auf Basis der gesetzlichen Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung. Versicherungsfrei­heit in der Rentenversicherung kann deshalb auch bei einem Studenten nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine zeitgeringfügige kurzfristige Beschäftigung handelt.

Berufsmäßigkeit nach § 8 SGB IV → Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Berufsmäßigkeit nach § 8 SGB IV → Maßgebende Zeitgrenzen

Praktika im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung

Auch im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung an einer Universität oder Fachhochschule die­nen Praktika dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen zur Vorbereitung, Unter­stützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf. Bei vorgeschriebenen Prak­tika ist die Verpflichtung, diese im Rahmen der Gesamtausbildung zu absolvieren, in einer Stu­dien‑ oder Prüfungsordnung geregelt.

Ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Praktikum aufgrund landes‑ oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul‑ oder Fach­schulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die prak­tische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fach­schule geregelt und gelenkt wird.

Praktikanten → Versicherungspflicht von Praktikanten

☆ ☆ ☆
›Werkstudentenprivileg‹

Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der für Arbeit­nehmer angeordneten Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosen­ver­siche­rung.

Steht jedoch das Studium weiterhin im Vordergrund und die Beschäftigung ist nur eine ›Nebensache‹, spricht man von einem sogenannten ›ordentlich Studierenden‹. Ordentlich Studierende einer Hochschule oder Fachhochschule, die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen, werden als Werkstudenten bezeichnet.

›Ordentlich Studierende‹ Werkstudenten sind in mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigungen während ihres Studiums in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung ver­si­che­rungsfrei. Voraussetzung für die Versicherungs­freiheit ist, dass trotz der Beschäftigung Zeit und Arbeits­kraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Besteht für den beschäftigten Studen­ten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeits­losen­ver­sicherung, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu diesen Ver­siche­rungs­zweigen zu zahlen. Da dies für den Studenten gegenüber anderen Beschäftigten zu finanziellen Vorteilen führt und auch die Arbeitgeber weniger Abgaben zahlen müssen, spricht man hier vom sogenannten ›Werkstudentenprivileg‹.

Werkstudenten waren bis zum 30. September 1996 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ver­siche­rungsfrei Wegen der Verkürzung der Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung war für den Gesetzgeber die bisherige Begründung für die Versicherungsfreiheit jedoch nicht mehr tragfähig. Seit 1. Oktober 1996 unterliegen deshalb auch Werkstudenten der Versicherungspflicht in der gesetz­lichen Ren­tenversicherung.

Anmerkung des Verfassers

Ausgangspunkt für die Versicherungsfreiheit von Studenten war die Überlegung, einen stän­digen Wechsel im Versicherungsgrund durch die meist nur für kürzere Zeitabschnitte ausge­übten Beschäftigungen möglichst zu vermeiden.

Da die Beschäftigungsverhältnisse von Studenten neben dem Studium in der heutigen Zeit jedoch meist als Dauerbeschäftigung durchgeführt werden und auch nach dem Studium häufig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, erscheint die Privilegierung der Werk­studenten nach Meinung des Verfassers nicht mehr zeitgemäß.

›Ordentlich Studierende‹

Werkstudentenprivileg
Voraussetzungen

↙ ↓ ↓ ↘

Immatrikulation
Hochschule oder
Fachhochschule

Wissenschaftliche
Ausbildung


Zeitgrenzen
20‐Stunden‐Grenze
26‐Wochen‐Grenze

Studiendauer
maximal
25. Fachsemester

Immatrikulation

Für das Eintreten der Versicherungsfrei­heit genügt es nicht, dass der Student an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatriku­liert) ist, er muss auch ›ordentlich studieren‹. Die Imma­trikulation ist damit zwar notwendige, nicht aber alleinige Voraus­set­zung dafür, das Werkstudentenprivileg in An­spruch nehmen zu können. Der Arbeitgeber sollte die Immatrikulationsbeschei­nigung als Nachweis der Studenteneigenschaft auf jeden Fall zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Wissenschaftliche Ausbildung

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der privilegierten Werkstudenten setzt voraus, dass eine wissen­schaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Aus­bildungsregelung unterwirft.

Wissenschaftliche Ausbildung / ›Werkstudentenprivileg‹ (Schema)
Sachverhalt Werkstudentenprivileg
Immatrikuliert
  • an einer Hochschule/Fachschule
  • an einer ausländischen Hochschule/Fachhochschule
  • an einer ausländischen Hochschule/Fachhochschule
  • an der Fernuniversität Hagen (Nachweis über tatsächliches Vollzeitstudium
            erforderlich)
  • ja
    Ausbildung an staatlich anerkannter Fachschule

    Das Studium bzw. der Unterricht an einer Fachschule ist mit einer Schul­bescheinigung nachzu­weisen. Die Schulbescheinigung ist für jedes ›Schuljahr‹ (neu) zu verlangen; eine im Voraus für die gesamte Schulzeit ausgestellte Bescheinigung kann nicht akzeptiert werden.

    ja
    Wechsel der Hochschule (Lücke von maximal 1 Monat)

    Ein neben dem Studium Beschäftigter verliert seinen Status als ordentlicher Studierender nicht dadurch, dass er zum Semesterende von einer Fach­hoch­schule (Exmatrikulation zum 28. Februar) zu einer Universität (Semester­beginn 1. April) wechselt.

    ja
    Bachelor‑ und Masterstudiengänge

    Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des ›Werkstudentenprivilegs‹ werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung ab­schließt.

    Auf der Grundlage des § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen neben dem grundständigen Studium (mit Grund‑ und Haupt­studium) Studiengänge eingerichtet, die zu einem Bachelorgrad oder einem Master‑ bzw. Magistergrad führen. Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Studiensystem. Zweistufig bedeutet, dass zunächst für drei bis vier Jahre mit abschließendem Bachelor‐Abschluss studiert wird. Nach dem Bachelorstudium besteht die Möglichkeit, mit diesem Abschluss die Hochschule zu verlassen. Alternativ kann direkt oder auch nach einigen Berufsjahren das Wissen in einem Masterstudiengang vertieft werden.

    Beim Übergang vom Bachelor‑ zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann ange­sichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit auf­grund des ›Werkstudentenprivilegs‹ nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglich ein weiterführendes Studium aufnehmen zu wollen, reicht nicht aus.

    ja
    Examenswiederholung zur Notenverbesserung

    Eine Examenswiederholung zur Notenverbesserung ist in Deutschland für ju­ris­tische Prüfungen (1. und 2. Staatsexamen) und teils auch andere Bereiche (z. B. Lehramt, Steuerberater) möglich, muss aber oft innerhalb einer be­stimm­ten Frist nach dem ersten Bestehen beantragt werden.-

    Das Werkstudentenprivileg gilt auch für die Wiederholung von Prüfungen zur Notenverbesserung nach dem ersten Juristischen Staatsexamen, solange der Student immatrikuliert bleiben und die Wiederholung als Teil des Studiums zur Erreichung des Abschlusses genutzt wird-

    ja
    Teilzeitstudenten (mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums)

    Ein Teilzeitstudium ist nach den Studienordnungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn es dem Studierenden aufgrund einer Berufstätigkeit oder eines anderen wichtigen Grundes nicht möglich ist, ein Vollzeitstudium zu ab­sol­vieren. Macht das Teilzeitstudium lediglich die Hälf­te oder weniger als die Hälf­te eines Vollzeitstudiums aus, sind nebenbei an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübte Beschäftigungen nicht im Rahmen des Stu­den­ten­privilegs versicherungsfrei.

    ja
    Teilnehmer an dualen Studiengängen

    Alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sind kraft gesetzlicher Fiktion sozialversicherungsrechtlich wie die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen zu behandeln.

    nein
    Langzeitstudenten ( Studium mehr als 25 Fachsemester)

    Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI genannten Fachsemesterzahl oder Altersgrenze nicht mehr nach diesen Vor­schriften der Versiche­rungs­pflicht als Student in der Kranken‑ und Pflegeversicherung unterliegen, kön­nen gleichwohl als ›Ordentlich Studierende‹ in einer Beschäftigung versiche­rungs­frei sein.

    Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der wider­legbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit auf­grund des ›Werkstudentenprivilegs‹ nicht weiter in Betracht kommt. Ein Wechsel der Hochschule oder Fach­hochschule innerhalb des Studienganges ist dabei unbeachtlich. Im Gegensatz zur Semesteran­zahl spielt das Alter für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle.

    Bei Langzeitstudenten sollte der Arbeitgeber von der Krankenkasse als zu­stän­dige Einzugsstelle einen Bescheid über die versicherungsrechtliche Beur­tei­lung anfordern. Dieser dient im Rahmen einer Be­triebsprüfung als Beleg für eine weitere Berücksichtigung des Werkstudentenprivilegs.

    nein
    Unterbrechung des Studiums (z. B. Urlaubssemester)

    Während des Urlaubssemesters bleibt man zwar immatrikuliert, aber sozial­ver­siche­rungs­rechtlich gilt man nicht mehr als ordentlicher Student. Eine Unterbrechung des Studiums, etwa durch ein Urlaubssemester, führt zum Erlöschen des Werkstudentenprivilegs, da die Voraussetzung der über­wiegen­den Inanspruchnahme durch das Studium entfällt, auch wenn eine spätere Wiederaufnahme geplant ist.

    nein
    Exmatrikulation

    Die Exmatrikulation ist die offizielle Streichung eines Studierenden aus der Matrikel einer Hochschule, wodurch der Studentenstatus endet und das Stu­dium offiziell beendet wird.

    nein
    Graduiertenstudium

    Das Graduiertenstudium ist eine forschungsorientierte Zusatzausbildung mit dem Ziel der Vermittlung vertiefter methodischer und wissenschaftlicher Fach­kenntnisse auch außerhalb des bisherigen Studiums und über dieses hinaus. Ein Graduiertenstudium (Promotion) nach dem Erststudium führt zur Verlust des Studentenprivilegs.

    nein
    Promotionsstudium (Doktoranden nach erfolgreichem Abschluss)

    Personen, die als Doktoranden nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul­studiums ein Pro­mo­tionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule einge­schrieben sind (z. B. um die Universi­täts­einrichtungen benutzen zu können), unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ und sozialen Pflege­versi­cherung. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifi­kation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissen­schaft­lichen Ausbildung.

    nein
    Promotionsstudium (Bestandteil der regulären Hochschulausbildung)

    Ist die Promotion Bestandteil der regulären Hochschulausbildung (die Anferti­gung der Disser­ta­tion erfolgt dabei noch vor Abschluss des Master‑ oder Diplomstudiengangs oder des Staats­examens), wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nicht ausge­schlos­sen.

    ja
    ›Weiterbildungsstudium‹

    Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Wird nach einem Hoch­schulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Wei­ter­bildung dient, indem eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere berufsbezogene (Teil‐)Qualifikation vermittelt wird, ist das Kriterium des ordentlichen Studierenden regelmäßig nicht mehr gegeben.

    Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Been­digung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeug­nisses gemeint. Dies gilt auch bei einer weiteren Einschreibung bis zum Ende des betreffenden Semesters.

    nein
    Vorbereitungs- oder Einführungsseminare (Propädeutika)

    Studienvorbereitende Sprachkurse bieten ausländischen Studienbewerbern die Möglichkeit, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben, die für das Fach­studium erforderlich sind. Das Studienkolleg bereitet Studienbewerber fach­lich und sprachlich auf das Studium in Deutschland vor. Die Vorbereitungs­kurse werden in verschiedenen Fachrichtungen angeboten und dauern ein Jahr (zwei Semester). An ihrem Ende steht die ›Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland‹ (kurz: Feststellungsprüfung – FSP). Wer die Feststellungsprüfung bestanden hat, kann sich anschließend für ein Studium bewerben.

    Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studien­kollegs zur Vorbereitung auf das Studium teil­nehmen, gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden, auch wenn von der Hoch­schule für dieses Vorbe­rei­tungs­studium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung ›0. Fach­semester‹ ausgestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Semester­bescheinigung die Bezeichnung 1. Fachsemester trägt. Für sonstige, dem Studium vorgeschaltete, fächergruppenspezifische Vorberei­tungs­kurse (soge­nannte­ ›Propädeutika‹) gilt dies gleichermaßen.

    nein
    Gasthörer

    Unter dem Begriff der Gasthörer sind grundsätzlich diejenigen Personen zu verstehen, die eigeninitiativ und ohne Pflichten einzelne Veranstaltungen oder ganze Module in Hochschulen besuchen. Gasthörer sind entweder nicht oder als Gasthörer immatrikuliert, jedoch nicht als Student.

    nein
    Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung

    Wird eine das Studium abschließende (bestandene) Prüfung zur Noten­ver­bes­serung wiederholt, ist für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Ergebnis der wiederholten Prüfung offiziell schriftlich unter­rich­tet worden ist, weiterhin vom Status eines ordentlichen Studierenden aus­zugehen. Dabei regeln die Hochschulen bzw. bei den Staatsexamen die Länder die Wiederholungs­möglichkeit(en) von Prüfungsversuchen weitgehend eigenständig.

    Allerdings scheidet das Werkstudentenprivileg aus, wenn der Betreffende den mit der Prüfung erreich­ten Abschluss benutzt, um eine entsprechend höher qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen als die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung, z. B. nach Abschluss des ersten juristischen Staats­examens in den Vorbereitungsdienst einzutreten, oder zu erkennen ist, dass er von der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung tatsächlich keinen Gebrauch machen will.

    j
    n
    Beschäftigung als ›Nebensache‹

    Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist dem­gemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie ›neben‹ dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Neben­sache ist.

    Die Frage, wann das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist, hat das Bundes­sozialgericht wiederholt beschäftigt und zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt.

    ›Ordentlich Studierende‹ (Schema)

    Beschäftigung
    als ›Nebensache‹

    ↓ ↓

    Wochenarbeitszeit
    Vorlesungszeit:
    Nicht mehr als 20 Stunden

    Mehr als 20 Wochenstunden
    Jahreszeitraum:
    Maximal für 26 Wochen

    Zu beachtende Grundregeln

    Um als ›ordentlicher Studierender‹ angesehen zu werden gibt es zwei Grundregeln:

    1. Die Beschäftigung als Werkstudent darf in der Vorlesungszeit grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausmachen und

    2. in einem Zeitraum von einem Jahr dürfen nicht mehr als 26 Wochen mit mehr als 20 Wochen­stunden gearbeitet werden.

    ›20‐Stunden‐Grenze‹

    Für Werkstudenten hat das Bundessozialgericht bei einer Beschäftigung während des Semesters im Wesentlichen darauf abgestellt, ob die Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt. Es hat dies bei einer während des Semesters ausgeübten Beschäftigung bejaht, sofern deren zeitlicher Umfang wöchentlich nicht 20 Stunden übersteigt. Die 20‐Stunden‐Grenze war an einer früher üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgerichtet. Auch wenn gelegentlich Zweifel daran geäußert worden sind, ob bei einer sin­kenden durchschnittlichen wöchent­lichen Arbeitszeit die ›20‐Stunden‐Grenze‹ noch maßgebend sein kann, sieht das Bundessozialgericht bisher keine Veranlassung, an der bekannten und bewährten 20‐Stunden‐Grenze nicht mehr fest­zu­halten.

    Arbeitet der Student während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden in der Woche, ist davon auszugehen, dass das Studium hinter der Beschäftigung zurücktritt und der Studierende damit über­wiegend als Arbeitnehmer anzusehen ist. Ein Überschreiten der 20‐Stunden‐Grenze ist nur unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für das ›Werkstudentenprivileg‹.

    Übt ein Student eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aus, so ist er nur dann versicherungsfrei, wenn das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgt und die Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist.

    Beschäftigung außerhalb der regulären Studienzeit

    Das Bundessozialgericht hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden jedoch nicht als absolute Grenze, wohl aber als ein wesentliches Beweiszeichen angesehen, dem bei der Würdigung des Gesamt­bildes besonderes Gewicht zukommt.

    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit auf­grund des ›Werkstudentenprivilegs‹ anzunehmen ist.

    Wird die Beschäftigung überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit ausgeübt (an den Wochen­enden, abends oder nachts), darf der Student ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Voraussetzung für das Greifen des ›Werkstudentenprivilegs‹ ist aber, dass sich der Student auch wei­terhin überwiegend dem Studium widmet und die Beschäftigung auf maximal 26 Wochen befristet ist.

    ›Corona‐Sonderregelung‹

    »Sofern Hochschulen ihren Lehrbetrieb aufgrund der Auswirkungen der Corona‐Pandemie zunächst ohne Präsenzveranstaltungen mit einem begrenzten Onlineangebot wieder aufgenommen haben, wurde davon ausgegangen, dass über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigungen – aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – der Anwendung des Werk­studentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebs nicht entgegenstehen.«

    »Aufgrund der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen läuft diese vorüber­gehende Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg mit Beginn des Sommersemesters 2022 aus. Dies gilt auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern.« Die Corona‐Sonderregelung hatte keine Auswirkung auf die Regelungen der 26‐Wochen‐Grenze.

    Maßgebender Jahreszeitraum (26‐Wochen‐Grenze)

    Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit

    Bei entgeltlichen Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wer­den, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in einer Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    In der vorlesungsfreien Zeit kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausge­dehnt werden. Vorlesungsfreie Zeit in diesem Sinne sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Unabhängig von der wöchent­lichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt wird, Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.

    Wurden vor Aufnahme einer in der vorlesungsfreien Zeit liegenden Beschäftigung bereits neben dem Studium Beschäftigungen ausgeübt, ist zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres – zurückgerechnet vom voraussicht­lichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung – insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeits­zeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wurden bzw. werden. Ist dies der Fall, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäf­tigung an grundsätzlich auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeits­losenversicherung.

    Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters

    Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin ein­geschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Damit besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

    Im Unterschied zur Ausübung einer regulären Beschäftigung wird bei Ableistung eines in der Studien‑ oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters Ver­siche­rungs­freiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs angenommen.

    Praktikanten → Versicherungspflicht von Praktikanten

    Mehrere nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen

    Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder eine Beschäftigung neben einer selb­ständigen Tätigkeit ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20‐Wochenstunden‐Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäfti­gungen oder der Beschäftigung und der daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit zusammen­zu­rechnen. So entfällt z. B. für ein Beschäftigungsverhältnis mit 19 Wochenstunden das Werkstudenten­privileg, wenn daneben ein weiteres geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis mit 2 Wochen­stunden ausgeübt wird.

    ☆ ☆ ☆
    26‐Wochen‐Grenze

    Damit das studentische Erscheinungsbild erhalten bleibt und das Werkstudentenprivileg greifen kann, darf der Student im Laufe eines (Zeit-)Jahres nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sein. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs kann nur einge­räumt werden, wenn es sich um eine Beschäftigung bzw. um Beschäftigungen handelt, deren Wochen­arbeitszeit die 20‐Stunden‐Grenze zwar überschreitet, die aber aufgrund von Arbeiten am Wochen­ende, in den Abend‑ und Nachtstunden sowie in den Semesterferien den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sind. Wie die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klargestellt haben, dient die 26‐Wochen‐Rege­lung nicht dazu, eine Versiche­rungs­freiheit auf der Grundlage des ›Werkstudentenprivilegs‹ zu begrün­den. Vielmehr soll sie eine auf der Grund­lage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Ver­sicherungsfreiheit aus­schließen.

    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden in der Woche und wird die Arbeit nicht in den vorlesungsfreien Zeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien geleistet, scheidet eine Prüfung der 26‐Wochen‐Regelung von vornherein aus.

    Maßgebender Jahreszeitraum (Zeitjahr)

    Als Jahreszeitraum werden rückschauend (retrospektiv) die letzten 12 Monate vor dem voraussicht­lichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung betrachtet. Bei der Berechnung werden nur Beschäfti­gungen mit mehr als 20 Wochenstunden berücksichtigt. Innerhalb des ermittelten Jahreszeitraums sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeits­zeit von mehr als 20 Stunden zusammen­zu­rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäfti­gungen bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Zu beachten ist dabei, dass vorgeschriebene Zwischenpraktika unbe­rück­sichtigt bleiben.

    Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vor­liegen (einschließlich der zu beurteilenden), ist von der Versicherungsfreiheit in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung nicht mehr auszugehen und es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

    Die Versicherungspflicht tritt mit Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung ein bzw. mit dem Zeit­punkt, in dem erkennbar ist, dass die 26‐Wochen‐Grenze (182 Kalendertage) überschritten wird.

    Beispiel 1

    Ein Student übt vom 1. Dezember 2026 bis 31. Januar 2027 (2 Monate = 62 Tage) eine befristete Beschäftigung im Umfang von 22 Stunden in der Woche aus. Die Beschäftigung wird aus­schließlich in der vorlesungsfreien Zeit am Wochenende sowie in den Abend‑ und Nacht­stun­den ausgeübt.

    In den letzten 12 Monaten bestanden folgende Vorbeschäftigungen:

    Vom 01.02. bis 31.03.2026 im Umfang von 22 Stunden pro Woche = 2 Monate (59 Tage)

    Vom 01.06. bis 30.06.2026 im Umfang von 18 Stunden pro Woche = 1 Monate (30 Tage)

    Auch diese Beschäftigungen wurden ausschließlich in den vorlesungsfreien Zeiten am Wochenende sowie in den Abend‑ und Nachtstun­den ausgeübt.

    182‐Tage‐Grenze: Maßgebender Jahreszeitraum (Zeitjahr) = 01.02.2026 bis 31.01.2027

    Maßgebender Jahreszeitraum (Zeitjahr)

    Kurzfristige Beschäftigung: Maßgebender Jahreszeitraum (hier Kalenderjahr 2026)

    Zeitgeringfügige Beschäftigung → Drei‐Monats‐Regelung

    Ergebnis:

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da bereits zu Beginn der Beschäftigung am 1. Dezember 2026 – unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungen – feststeht, dass die Be­schäftigungsdauer im für die Feststellung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung maßgebenden Kalenderjahr (hier 2026) mehr als drei Monate beträgt.

    Da die Beschäftigungen ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wurden und die Dauer der Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wo­chenstunden im Laufe eines (Zeit‐)Jahres (zurückgerechnet vom Ende der zu beurtei­lenden Beschäftigung) insgesamt 121 Kalendertage und damit nicht mehr als 182 Kalendertage beträgt, besteht auf­grund des ›Werk­studentenprivilegs‹ Versicherungs­freiheit in der Kranken‑, Pflege‑und Arbeitslosen­ver­siche­rung.

    Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung aufgrund des ›Werkstudentenprivilegs‹ be­steht für die am 1. Dezember 2026 aufgenommene und bis 31. Januar 2027 befristete Beschäftigung nicht, da aufgrund des Überschreitens der maßgebenden Zeitgeringfügigkeits­grenze (3 Monate) Berufsmäßigkeit eingetreten ist.

    Zeitgeringfügige Beschäftigung → Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

    Der Werkstudent unterliegt ab dem 1. Dezember 2026 (Beginn der Beschäftigung) der Ver­sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Beispiel 2

    Ein Student übt eine Beschäftigung vom 1. April bis 31. Juli 2026 unter folgenden Bedingungen aus:

    Wöchentliche Arbeitszeit:
    25 Stunden, davon 8 Stunden in der vorlesungsfreien Abendzeit.

    Weitere Beschäftigungen innerhalb des maßgebenden Jahreszeitraums liegen nicht vor.

    182‐Tage‐Grenze: Maßgebender Jahreszeitraum (Zeitjahr) = 01.08.2025 bis 31.07.2026

    Maßgebender Jahreszeitraum (Zeitjahr)

    Ergebnis:

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da bereits zu Beginn der Beschäftigung am 1. April 2026 feststeht, dass die Be­schäftigungsdauer im Kalenderjahr mehr als drei Monate beträgt. Damit unterliegt der Student der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten­versicherung.

    Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)

    Da die Beschäftigung den Erfordernissen des Studiums angepasst ist (während der Vorle­sungs­zeit nicht mehr als 20 Stunden) und die Beschäftigung aufgrund ihrer Befristung (4 Monate bzw. 122 Tage) nicht mehr als 26 Wochen (182 Tage) ausgeübt wird, ist sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosen­ver­sicherung.

    Beispiel 3

    Ein Student übt eine Beschäftigung vom 1. April bis 31. Juli 2026 unter folgenden Bedingungen aus:

    Wöchentliche Arbeitszeit:
    25 Stunden während der Vorlesungszeit.

    Ergebnis:

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da bereits zu Beginn der Beschäftigung am 1. April 2026 feststeht, dass die Be­schäftigungsdauer im Kalenderjahr mehr als drei Monate beträgt.

    Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)

    Eine Prüfung der 26‐Wochen‐Regelung scheidet von vornherein aus, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt und die Beschäftigung während der Vorlesungszeiten ausgeübt wird

    Der Student unterliegt ab Beginn der Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.

    Ende des Werkstudentenprivilegs

    Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des ›Werkstudentenprivilegs‹ wird nicht mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamter­gebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.

    SVMWIndex k3s5a4

    Teilnehmer an dualen Studiengängen (Fallgruppe2)

    Leitsatz
    1. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich­gestellt.

    Als duales Studium wird in Anlehnung an das duale Ausbildungssystem ein Hochschulstudium mit fest integrierten Praxiseinsätzen in Unternehmen bezeichnet.

    Ein zur Versicherungspflicht führendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende), mit der Be­schäf­tigung in einem prägenden oder engen inneren Zusam­menhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert.

    Soweit die Verhältnisse durch den Willen der Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ge­kennzeichnet sind und sich dieser Wille in der Weiterzahlung der Vergütung – gegebenenfalls gering­fügig gekürzt – niederschlägt, kann selbst die Freistellung von der Arbeitsleistung auch für die studien­freie Zeit (Semesterferien) für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sein. Selbst die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der anschließende Abschluss eines als ›Ausbildungsdienstverhältnis‹ bezeichneten neuen Vertrages führen zu keiner anderen Beurteilung, und zwar selbst dann nicht, wenn die vertraglichen Beziehungen für eine relativ kurze Dauer unter­brochen werden.

    Duale Studiengänge können nach Art und Intensität der Integration in ausbildungsintegrierte Studien­gänge, praxisintegrierte Studiengänge und im weiteren Sinne in berufsintegrierte oder berufsbeglei­tende Studiengänge unterschieden werden.

    Alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sind kraft gesetz­licher Fiktion sozialver­sicherungsrechtlich wie die zur Berufsausbildung be­schäftigten Personen zu behandeln. Seit dem 1. Januar 2012 stehen damit Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäf­tigten zur Berufsaus­bildung gleich und sind sowohl während der Praxisphasen als auch während der theoretischen Ausbildungsabschnitte ver­sicherungspflichtig in der Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten‑ und Arbeits­losen­ver­sicherung.

    Werkstudenten → Teilnehmer an dualen Studiengängen

    Innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und der Ausbildung

    Ein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und der Ausbildung bzw. dem Studium ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn

    1. das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studi­ums anpasst wird und der Arbeitnehmer während der Ausbildungs‑ bzw. Studien­zeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt ist,

    2. die Beschäftigung im erlernten Beruf (nicht berufsfremd) während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausübt wird und

    3. während der Ausbildung bzw. des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt, ggf. gekürzt oder in Form einer Ausbildungs‑ oder Studienförderung oder als Studienbeihilfe, (fort‐)gezahlt wird; dabei wird die Arbeitsentgelteigenschaft durch eine Rückzahlungsklausel, die eine Er­stattung der Ausbildungs‑ oder Studienförderung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis inner­halb bestimmter zeitlicher Grenzen nach dem Ende des Studiums zur Folge hat, nicht be­rührt.

    Der Berufsausbildung gleichgestellt

    In der Vergangenheit bestand häufig Unklar­heit darüber, ob Studierende in dualen Studiengängen während der Praktikumsphase sozialversiche­rungs­pflichtig sind. Inzwischen wurde diese Frage vom Ge­setz­geber grundsätzlich kraft gesetzlicher Fiktion geregelt. Seit dem 1. Januar 2012 stehen Teil­nehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und sind sowohl während der Praxisphasen als auch während der theoretischen Ausbildungsabschnitte versicherungs­pflichtig in der Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten‑ und Arbeitslosenversicherung. Das Urteil des Bundes­sozialgerichts vom 1. Dezember 2009 (AZ: B 12 R 4/08 R) ist damit ab Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.

    Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigung zur Berufsausbildung

    Der Begriff des Teilnehmers an einem dualen Studiengang ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Es existiert mithin keine allgemeingültige Legal­definition. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines dualen Studiums ist die Verzahnung von Theorie und Praxis. Die Verzahnung bezieht sich sowohl auf die Einbindung in den Lehrplan als auch auf das institutionelle Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte. Die Hochschule beschreibt die inhaltliche Abstimmung der Theorie‑ und Praxisphasen in einem in sich geschlossenen Studien­gang­konzept, aus der die Gestaltung der Praxisphasen und deren Kreditierung hervorgehen.

    Duale Studiengänge (Schema)
    Duale Studiengänge Beschreibung
    Ausbildungsintegrierte
    duale Studiengänge

    Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die beruf­liche Erstausbildung gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbil­dungsberuf. Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studi­engang ist deshalb regelmäßig auch ein abgeschlossener Aus­bildungsvertrag mit einem (Kooperations‐)Betrieb Vorausset­zung. Derartige Studiengänge werden in der Regel an Fach­hochschulen und Berufsakademien in öf­fentlicher oder privater Trägerschaft angeboten.

    Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des ausbil­dungsintegrierten dualen Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäf­tigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bzw. zur Berufsaus­bildung Beschäftigte und nicht Studierende sind.

    Endet die betriebliche Berufsausbildung zeitlich vor dem Ende des Studiums (z. B. durch Ablegen der Gesellenprüfung), ist für die weitere Dauer des dualen Studiums gleichwohl von einem Fort­bestehen der Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der Teilnehmer an einem dualen Studiengang auszugehen.

    Praxisintegrierte
    duale Studiengänge

    Praxisintegrierte Studiengänge werden von Hochschulen (Uni­versitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffent­licher oder privater Trägerschaft.

    Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxis­bezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhalt­lich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Ver­zahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforder­lichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet.

    Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenaus­bildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsver­fahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grund­sätze für die Eignung von Betrieben.

    Berufsintegrierte und
    berufsbegleitende

    duale Studiengänge

    Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Be­rufs­ausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Stu­dium durchführen möchten. Bei berufsintegrierten und berufs­begleitenden dualen Studiengängen wird die bisherige Tätig­keit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums ange­passt. Ein inhaltlicher Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studium ist regelmäßig gegeben.

    Berufsintegrierte duale Studiengänge können in enger zeit­licher Verzahnung mit der weiterhin ausgeübten Berufs­tä­tig­keit stehen (regelmäßiger Wechsel von Studium und Beschäf­ti­gung).

    Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben der bisherigen Berufs­tätigkeit absolviert. Sie können einem Fern‑ oder Abendstudium ähnlich sein oder in der klassischen Form durch­laufen werden.

    Versicherungspflicht der dual Studierenden

    Alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen unterliegen seit 1. Januar 2012 sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als Beschäf­tigte der Versicherungs­pflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

    ☆ ☆ ☆
    Beitragsverfahren im Rahmen eines dualen Studiums

    Die Beiträge der versicherungspflichtigen Teilnehmer an dualen Studiengängen, die versicherungs­rechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, werden – wie für diese Personen üblich – nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen.

    Ausbildungsintegrierende duale Studiengänge

    Ausbildungsintegrierende duale Studiengänge verbinden ein Bachelorstudium mit einer vollwertigen Berufsausbildung, wodurch Studierende am Ende zwei Abschlüsse (Bachelor und Gesellen­brief­Facharbeiter) erlangen. Bei ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen mit parallelem Abschluss greift die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverhältnisse.

    Mindestvergütung für neue Ausbildungsverhältnisse ab 2020

    Damit spielt die Geringverdienergrenze, nach der die Arbeitgeber für zur Berufs­aus­bildung Beschäftigte dann die Beiträge allein zu tragen haben, wenn das monatliche Entgelt nicht mehr als 325,00 Euro im Monat beträgt, in der Praxis keine Rolle mehr.

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹

    Praxisintegriertes Studium

    In diesem Studienmodell werden Praktika in einem Unternehmen oder einer Institution (auf der Basis eines Praktikanten- oder Volontariatsvertrags) mit dem Studium kombiniert. Im Gegensatz zu den Ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen enden diese nur mit Bachelor-Abschluss (keine zusätzliche Berufsausbildung wie bei ausbildungsintegrierten Modellen) .

    Praktikanten, bei den das Praktikum fester Bestandteil einer akademischen Ausbildung ist, haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unter der Voraussetzung, dass sie volljährig sind und das Praktikum länger als drei Monate dauert. Da dies beim dualen Studium per Definition nicht der Fall ist, weil hier die Praxisphasen als Teil der Ausbildung angesehen werden, haben Dual Studierende während der Praxisphasen keinen Anspruch auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das gilt sowohl für ausbildungsintegrierende, als auch für praxisintegrierende Studien­gänge.

    Mindestlohnanspruch → Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch

    Bei einem praxisintegrierten Studium zahlt das Partnerunternehmen ein monatliches Gehalt, individuell zwischen Arbeitgeber und Studierendem vereinbart wird (oft ergänzt durch die Übernahme der Studiengebühren). Die genaue Höhe hängt stark von Branche, Unternehmensgröße, Standort und Studiengang ab.

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

    Nicht zum Arbeitsentgelt gehören aufgrund ausdrücklicher Bestim­mung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeit­nehmers, soweit sie steuer­rechtlich kein Arbeitslohn sind. Steuer‑ und insoweit beitragsfrei sind danach Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einem im dualen Studienmodell durchgeführten Aus­bildungs‑ bzw. Praktikumsverhältnis zusätzlich zum laufendem Arbeitsentgelt aus eigener Verpflich­tung gegen­über einer Bildungs­einrichtung trägt, als auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber sich arbeits­vertraglich gegen­über dem Arbeitnehmer zur Über­nahme der Studiengebühren verpflichtet, wenn ferner mit dem Arbeit­nehmer eine Rückzahlung der Gebühren bei Verlassen des Betriebes auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studien­abschluss vereinbart ist.

    Entgeltkatalog → Studiengebühren

    Entgeltkatalog → Studienbeihilfe

    Entgeltkatalog → Stipendium

    ›Dual Studierende‹ ohne Entgeltanspruch

    Praktikanten, bei den das Praktikum fester Bestandteil einer akademischen Ausbildung ist, haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unter der Voraussetzung, dass sie volljährig sind und das Praktikum länger als drei Monate dauert. Da dies beim dualen Studium per Definition nicht der Fall ist, haben Dual Studierende keinen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns während der Praxisphasen. Das gilt sowohl für ausbildungsintegrierende, als auch für praxisintegrierende Studien­gänge.

    Mindestlohnanspruch → Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch

    Ausbildungsintegrierende duale Studiengänge verbinden ein Bachelorstudium mit einer vollwertigen Berufsausbildung, wodurch Studierende am Ende zwei Abschlüsse (Bachelor und Gesellen­brief­Facharbeiter) erlangen. Bei ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen mit parallelem Abschluss greift die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverhältnisse.

    Mindestvergütung für neue Ausbildungsverhältnisse ab 2020

    Es gibt in Deutschland auch einige Dual Studierende, die von Ihrem Unternehmen gar kein Gehalt bekommen. Hat der ›Dual Studierende‹ keinen Entgeltanspruch, ist er dennoch in der Renten‑ und Arbeitslosen­versicherung wie ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Beiträge in der Renten‑ und Arbeitslosen­versicherung sind in diesem Fall von einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1 Pro­zent der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge alleine.

    Duale Studiengänge können nach Art und Intensität der Integration in ausbildungsintegrierte Studien­gänge, praxisintegrierte Studiengänge und im weiteren Sinne in berufsintegrierte oder berufsbeglei­tende Studiengänge unterschieden werden.

    Mindestentgelt für ›Dual Studierende‹ ohne Entgeltanspruch

    Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

    Jahr ›Rechtskreis West‹
    monatlich 1 Prozent der Bezugsgröße
    ›Rechtskreis Ost‹1)
    monatlich 1 Prozent der Bezugsgröße
    2026 39,55 € 39,55 €
    2025 37,45 € 37,45 €
    2024 35,35 € 34,65 €
    2023 33,95 € 32,90 €
    2022 32,90 € 31,50 €
    2021 32,90 € 31,15 €
    2020 31,85 € 30,10 €
    2019 31,15 € 28,70 €
    2018 30,45 € 26,95 €
    2017 29,75 € 26,60 €
    2016 29,05 € 25,20 €

    1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße.

    Von den Regelung des Über­gangsbereichs ausgenommen

    Beschäf­ti­gungen, die im Rahmen eines dualen Studiums ausgeübt werden, sind von den Regelung des Über­gangsbereichs ausgenommen.

    Übergangsbereich (Gleitzone) → Ausgenommene Personengruppen

    Als Arbeits­entgelt gelten alle Vergütungen, die Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellen und im Rahmen des dualen Studiums dem Studienteil­nehmer gewährt werden. Als Arbeits­entgelt sind auch solche Vergütungen anzusehen, die im Rahmen des dualen Studiums für Zeiten außerhalb der Praxisphasen gewährt werden, selbst wenn sie anders bezeichnet werden (z. B. als Studien­beihilfe, Stipendium).

    SVMWIndex k3s5a5

    Umlagen und Meldungen

    Leitsätze
    1. Für Studenten in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bestehen keine Sonderrege­lungen.

    2. Der zu verwendende Personengruppenschlüssel ist abhängig vom Status der ausgeübten Beschäftigung.

    Umlage (U1 und U2)

    Beschäftigte Studenten zählen zu den Arbeitnehmern im Sinne des AAG. Für sie sind unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken‑, Pflege‑ und Ar­beitslosenversicherung versicherungsfrei sind, Umlagen (U1 und U2) zu zahlen.

    Umlagen → Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt (U1)

    Umlagen → Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt (U2)

    Umlagen sind auch für Werkstudenten in einer Beschäftigung zu zahlen, auf die sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu­gun­sten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erstreckt (z. B. ein Tier­arzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werk­student eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Tierarzt aus).

    Berufsständische Versorgung → Berufskammern

    Insolvenzgeldumlage

    Für beschäftigte Studenten gelten unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeits­losen­versicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insol­venz­geldumlage.

    Umlagen → Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt (Insolvenzgeldumlage)

    ☆ ☆ ☆
    Meldungen für Studenten

    Arbeitgeber müssen für Studierende, die versicherungspflichtig sind die üblichen Anmeldungen, Jahresmeldungen und Abmeldungen über die Krankenkasse einreichen. Für Studierende gibt es spezielle Sozialversicherungsmeldungen, hauptsächlich im Rahmen der Werkstudentenregelung.

    Werkstudentenprivileg (Meldungen)

    Während für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der Kran­ken‑ und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versiche­rungs­pflichtig sind, vom Arbeitgeber der Beschäftigung keine Meldungen zu diesen Versicherungs­zweigen abzugeben sind, ist die Versicherungs‑ und/oder Beitragspflicht zur Rentenversicherung im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 28a ff. SGB IV in Verbindung mit der DEÜV anzuzeigen. Dabei ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel ›106‹ (Werkstudenten) zu verwenden.

    Geringfügige Beschäftigung (Meldungen)

    Weist die Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf, ist der Per­so­nen­gruppenschlüssel ›109‹ (geringfügig entlohnte Beschäftigte) oder ›110‹ (kurzfristig Beschäftigte) zu verwenden.

    Teilnehmer an dualen Studiengängen (Meldungen)

    Teilnehmer an dualen Studiengängen (mit Ausnahme der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufs­begleitenden dualen Studiengänge, gehören hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Personenkreiszuge­hörigkeit zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. sind diesen kraft gesetzlicher Fiktion gleichgestellt. Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppen­schlüssel ›102‹ (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu verwenden.

    Geringverdienergrenze (Meldungen)

    Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel ›121‹ (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt) zu melden; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 Euro wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.

    Besondere Beschäftigungsformen → Geringverdienergrenze

    Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt (Meldungen)

    Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt, die statusrechtlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI versichert sind, sind in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel ›102‹ als versiche­rungs­pflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung zu melden.

    Zur Kranken‑ und Pflegeversicherung sind in diesen Fällen Meldungen nach § 6 der Studenten­krankenversicherungs‐Meldeverordnung (skv‐mv) vorzunehmen. Danach hat der Auszubildende der Ausbildungsstätte bzw. dem (Kooperations‐)Betrieb das Vorliegen der Versicherungspflicht mit ei­ner von der Krankenkasse ausgestellten Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die Ausbildungs­stätte bzw. der (Kooperations‐)Betrieb hat daraufhin der Krankenkasse den Beginn und das Ende der Berufs­ausbildung (hier: Zeiten, in denen Teilnehmer an dualen Studiengängen kein Arbeitsentgelt erzielen) zu melden.

    SVMWIndex k3s5a6

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen UV

    Leitsatz
    1. Immatrikulierte Studierende sind grundsätzlich während ihrer Aus‑ und Fortbildung an der Hochschule oder Fachhochschule gesetzlich unfallversichert.

    Versicherungsschutz während der Aus‑ und Fortbildung

    Die Studierenden sind grundsätzlich während ihrer Aus‑ und Fortbildung an der Hochschule oder Fachhochschule gesetzlich unfallversichert.

    Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die Studierenden immatrikuliert sind und dass die Tätigkeit, die zum Unfall führt, in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der (Fach‑) Hochschule stattfindet.

    Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes. Die Länder tragen die Kosten des Versicherungs­schutzes.

    Bei Praktika während des Studiums besteht in der Regel kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert.

    Praktikanten Gesetzliche Unfallversicherung

    SVMWIndex k3s5a7