Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungspflicht

Unständige Beschäftigung

Historischer Hintergrund

Für unständig Beschäftigte gelten besondere versicherungs‑, beitrags‑ und melderechtliche Rege­lun­gen. Die im Sozialversicherungsrecht für den Begriff des ›Unständig Beschäftigten‹ bereits im Jahre 1910 geschaffenen Sonderbestimmungen waren notwendig, damit der Personenkreis der soge­nannten ›Tagelöhner‹ (z. B. in Häfen und in der Landwirtschaft) nicht durch das soziale Netz rutscht. In der Gesetzesbegründung zum § 441 RVO hieß es seinerzeit: »Bei unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.«

Bei den Tagelöhnern, für die seinerzeit die gesetzlichen Regelungen der unständigen Beschäftigung kon­zipiert wurden, handelte es sich um Personen, die meist aus ärmlichen Verhältnissen kamen und in der Regel keinem bestimmten Beruf nachgingen oder keinen Beruf mehr ausüben konnten. Deshalb wa­ren sie gezwungen, alle möglichen körperlichen Hilfs‑, Gelegenheits‑ und Saisonarbeiten anzuneh­men.

Vor der Einführung der Unständigen Beschäftigung begründeten die nur tageweise ausgeübten ver­sicherungspflichtigen Beschäftigungen für diesen Personenkreis weder einen durchgehenden Kran­kenversicherungsschutz noch war es ihnen möglich, einen adäquaten Rentenanspruch aufzubauen. Abweichend von den allgemeinen Regelungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse, für die eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze maßgebend für die Beitragsberechnung ist, bestimmten die Son­derregelungen, dass die Arbeitgeber die Beiträge in der gesetzlichen Kranken‑ und Rentenversiche­rung für den Personenkreis der Unständigen nicht nur für die einzelnen Beschäftigungstage, sondern unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für den ganzen Kalendermonat zu erhe­ben haben.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Natur eines Beschäftigungsverhältnisses hängt nicht vom ›Willen‹ der Beteiligten ab, sondern nur von den objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen. Dies bedeutet, dass weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber hinsichtlich des Status der Beschäftigung ein Wahlrecht besitzen.

Aus der objektiven Einordnung einer Beschäftigung als unständig ergeben sich direkte beitrags­recht­liche und wegen der Beitragsbezogenheit von Rentenanwartschaften gemäß §§ 55, 70 SGB VI auch leis­tungs­rechtliche Auswirkungen, die nicht durch den Willen des Beschäftigten oder des Arbeit­gebers ver­trag­lich ausgeschlossen werden. Es ist daher erforderlich, die versicherungspflichtige ›un­ständige‹ Be­schäf­ti­gung von der ver­sicherungsfreien ›kurzfristigen‹ Beschäftigung abzugrenzen. Die Feststellung ob eine Person als ›berufsmäßig‹ Unständiger einzustufen ist, bereitete allen Betei­ligten in der Praxis seit jeher große Schwierigkeiten.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Hinweisen vom 21. November 2018 zur Versicherungs‑, Bei­trags‑ und Melderecht der unständig Beschäftigten Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

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Die ›neuen‹ Unständigen

Im Laufe der Zeit veränderte sich der Personenkreis der unständig Beschäftigten. Er umfasste nun­mehr auch Beschäftigte, die sich bewusst gegen ein Dauerarbeitsverhältnis entschieden, weil die nur nach Bedarf eingestellten Arbeiter einen höheren Stundenlohn erhielten als Dauerarbeiter. Sie nahmen bewusst mit Rücksicht auf diesen höheren Lohn im Falle einer Beschäftigung das Risiko häufiger kurzfristiger Arbeitslosigkeit auf sich und behielten sich deshalb die Befugnis vor, jederzeit eine andere besser bezahlte Arbeit anzunehmen.

Das Bundessozialgericht stellte im Jahre 1973 fest, dass sogenannte ›Freie Mitarbeiter‹ von Rundfunk‑ und Fernsehanstalten, die von den Sendern jeweils aufgrund von Einzelverpflichtungen in Sendungen als Sprecher meist nur für sehr kurze Zeiträume eingesetzt werden, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die von der Anstalt vorgegebenen Textunterlagen gebunden sind, dem Personenkreis der unständig Beschäftigten zuzuordnen sind. Mit diesen wegweisenden Entscheidungen hatte das Bundes­sozial­ge­richt das Berufsbild des unständig Beschäftigten endgültig auch im Bereich der Angestellten­ver­si­che­rung etabliert.

Die für Sprecher getroffenen Entscheidungen waren grundsätzlich auch übertragbar auf andere Tätig­keitsfelder (Moderatoren, Reporter, Ansager, Tontechniker, Kameraleute usw.). Aus dem ehemals klei­nen Kreis der im gewerblichen Bereich tätigen unständigen Tagelöhner war praktisch über Nacht eine nahezu unüberschaubare Anzahl an unständig Beschäftigten aus dem Bereich der Medien­wirtschaft dazugekommen. Zwar waren die Entscheidungen des Bundessozialgerichts rechtssystematisch folge­richtig, mit der Umsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen er­gaben sich in der Praxis jedoch bisher nicht gekannte Schwierigkeiten.

Die vielen projektbezogen tätigen Erwerbspersonen in der Medienwirtschaft sind häufig nicht nur ei­nem Berufsbild zuzuordnen, sondern üben – oftmals sogar innerhalb eines Monats – verschieden­artige Tätigkeiten aus, die nicht nur in ihrer Dauer, sondern auch in ihrem sozialversicherungs­rechtlichen Status differieren. Während die eine Erwerbsarbeit Versicherungspflicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses begründet, ist die andere Tätigkeit als selbständig künst­lerisch oder publizistisch einzustufen und begründet unter Umständen Versicherungspflicht nach dem KSVG. Zu­dem war ein Überschreiten der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für den Personen­kreis der ›alten Tagelöhner‹ die absolute Ausnahme, während Beitragsüberzahlungen für die ›neuen Unstän­digen‹ nicht selten sind.

Unständig Beschäftigte in der Medienwirtschaft

Unständige Beschäftigungsverhältnisse sind in allen Bereichen der Medienwirtschaft anzutreffen, in denen neben einem festbegrenzten Kreis von Dauerbeschäftigten ergänzend kurzzeitig beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt werden.

Unständig Beschäftigte in der Medienwirtschaft

Unständige Beschäftigungsverhältnisse sind auch in den Bereichen der Medienwirtschaft anzu­treffen, in denen projektbezogene Arbeiten verrichtet werden oder wo neben einem fest­be­grenzten Kreis von Dauerbeschäftigten ergänzend kurzzeitig beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt werden.

Beispiele:
  • Moderatorin und Reporterin
  • Musiker
  • Rundfunk‑ und Fernsehsprecher
  • Synchronsprecher
  • Tontechniker
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Berufsmäßigkeit einer ›Unständigen Beschäftigung‹ vor dem 1. Januar 2018

Explizit wird das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen nur in der ge­setz­lichen Arbeitslosenversicherung gefordert. Entsprechend der gesetzlichen Intention reicht es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aus, dass die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, die unständigen Beschäftigungen müssen zudem ›berufs­mäßig‹ ausgeübt werden. Auch wenn das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung unständiger Be­schäf­tigungen nicht ausdrück­lich in den für die gesetzliche Kranken‑ und Rentenversicherung vor­handenen beitrags­rechtlichen Sondervorschriften genannt wird, so ist es in der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Hinblick auf die entstehungsgeschichtlichen Zusammenhänge stets für alle Zweige der Sozial­ver­si­che­rung als konstitutiv angesehen worden.

Da die Durchführung der Versicherung der unständig Beschäftigten schon immer mit einem sehr ho­hen Verwaltungsaufwand verbunden war, wollte der Gesetzgeber den Personenkreis der Unstän­digen auf die Erwerbspersonen beschränken, die nach der ganzen Art der Arbeitsverhältnisse Beschäfti­gungen ausüben, deren Dauer auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Nach einer Grundsatz­entscheidung des Reichsversicherungsamtes umfasste der § 441 RVO nur Personen, deren Arbeits­verhältnisse nach der Art ihres Berufes aus einer Reihe von unständigen Beschäftigungen bestehen. Lässt die Art der Beschäftigung von ihrem Charakter her die Annahme einer unständigen Beschäf­tigung zu, sind darüber hinaus Feststellungen zum bisherigen Berufsbild des die Arbeit Verrichtenden zu treffen. Wie das da­malige RVA dabei ausführte trägt die damit eintretende Eingrenzung der unständi­gen Beschäfti­gung auch den praktischen Bedürfnissen Rechnung, weil »[…] eine Ausdehnung der unständigen Be­schäf­ti­gung wegen der damit verbundenen Folgen nicht wünschenswert ist.«

In diesem Zusammenhang stellte das Bundessozialgericht im Jahre 1983 u. a. fest, dass ein Beschäf­tigter, der sonst in festen Arbeitsverhältnissen gestanden hat, nicht schon dadurch zu einem unständig Beschäftigten wird, indem er einmalig eine kurzfristige ›Zwischenbeschäftigung‹ aufnimmt. Insbe­sondere dann nicht, wenn für die vereinzelte kurzfristige Beschäftigung die unständige Ausübung nicht berufstypisch ist.

Nicht bei jeder versicherungspflichtigen Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist, handelte es sich damit um eine unständige Beschäftigung. Damit die besonderen Beitragsvor­schrif­ten – auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – zur Anwendung kamen, musste die Erwerbs­person die unständigen Beschäftigungen berufsmäßig ausüben. Da die unständig Beschäftigten über keinen Nachweis verfügen, der sie als berufsmäßig unständig Beschäftigte identifizieren würde, hatte der Arbeitgeber für die beitragsrechtliche Statusbewertung als unständig Beschäftigter über die Ein­stufung der gerade ausgeübten Tätigkeit hinaus Feststellungen zum bisherigen Berufsbild des Beschäf­tigten zu treffen.

Im Versicherungs‑ und Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung wird in aller Regel auf eine pro­spektive Betrachtung abgestellt. Maßgeblich sind demnach die Umstände bei Eintritt der Versiche­rungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung), wobei für die erforderliche Prognose regelmäßig auch die Verhältnisse in der Vergangenheit von Bedeutung sein können.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hielten es deshalb für geboten, bei der Prüfung der Be­rufs­mäßigkeit einer unständigen Beschäftigung auf eine rückwärtsgewandte (retrospektive) Betrach­tung des Zeitjahres abzustellen. Innerhalb des Betrachtungszeitraums eines Zeitjahres mussten dabei die unständigen Beschäftigungen den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Er­werbs­tätigkeit bilden. Der Intention des Gesetzgebers folgend wurden damit nur die Personen als Un­stän­di­ge erfasst, die in ihrem Hauptberuf unständige Beschäftigungen verrichten, das heißt, deren Be­rufs­bild durch die unständigen Beschäftigungen bestimmt wurde.

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Berufsmäßigkeit einer ›Unständigen Beschäftigung‹ ab dem 1. Januar 2018

Im Jahre 2016 hat das Bundessozialgericht eine Kehrtwendung von der bisherigen Verfahrensweise vorgenommen. Nunmehr soll sich die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten nicht mehr über ein bestimmtes Berufs­bild, sondern über die (prägende) tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Be­schäftigung in dem einzelnen Vergleichszeitraum (Kalendermonat) vermitteln. Mit Ver­weis auf die beitragsrechtlichen Sonderregelungen für unständig Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken‑ und Renten­versicherung definiert das Bundessozialgericht die geforderte Hauptberuflichkeit aus­schließ­lich über die Umstände in einem einzelnen Beitragsabrechnungszeitraum und erweiterte damit den Kreis der ›Unständigen‹ auch auf die Beschäftigten, bei denen das Berufsbild eigentlich nicht durch unständige Beschäftigungsverhältnisse geprägt wird.

Da die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht praxisgerecht war, stieß sie auf erhebliche Kritik. Diese führte dazu, dass das Bundessozialgericht nunmehr die Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unstän­digen Beschäftigung für die Anwendung der besonderen Beitragsvorschriften im Bereich der gesetz­lichen Rentenversicherung nicht mehr als maßgebende Voraussetzung ansieht.

Anmerkung des Verfassers

Da sowohl mit dem jeweiligen Tätigkeitsstatus als auch mit der Feststellung einer unstän­digen Beschäftigung für ein Unternehmen (hier Synchronisationsbranche) sehr unterschiedliche Bei­tragslasten zu tragen sind und zudem mit der Feststellung einer unständigen Be­schäftigung für den Arbeitgeber und die Verwaltung ein enormer Verwaltungsaufwand ver­bunden ist, wurde die Entscheidung des Bundessozialgericht zur Sozialversicherungspflicht von Synchronspre­chern mit großem Interesse erwartet.

Die Ausführungen des Bundessozialgericht waren jedoch für alle Beteiligten eher ernüch­ternd, da es nunmehr sogar zwei verschiedene (unständige) Meldesachverhalte gibt. Durch die mit der Neuregelung verbundene Erweiterung des Personenkreises der unständig Beschäftigten ist damit der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten – entgegen der eigentlichen Erwartungen – nicht geringer, sondern noch umfangreicher geworden.

Definition der Personengruppen

Zumindest aber wurde durch die vom Bundessozialgericht festgelegte Neuregelung gewähr­leistet, dass der Versicherungsschutz im Bereich der Alters­vorsorge durch objektive, nach außen in Erscheinung tretende Umstände geprägt ist und somit nicht zum ›Spielball‹ der un­terschiedlichen Interessen werden kann.

SVMWIndex k2s2a1

Legaldefinition des ›unständig Beschäftigten‹

Leitsatz
  1. Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurz­fristigkeit der jeweiligen Beschäf­tigung.

Mit der Rechtsfigur des ›Unständig Beschäftigten‹ hat der Gesetzgeber eindeutig seinem Willen Aus­druck verliehen, dass auch kurzzeitige Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegen können. Wie das Bundes­sozialgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2016 feststellte, vermittelt sich die besondere Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten dabei nicht – wie bisher von den Sozialver­sicherungsträgern angenommen – über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurz­fristigkeit der Tätigkeit. Maßgeblich ist somit allein der Zeitraum der Beschäftigung.

Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Sie erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf einander folgende Tätigkeiten abzuzielen oder diese zur Folge zu haben. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig Beschäftigtem entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung immer wie­der neu. Unständige Beschäftigungen können sich zwar entsprechend einem nicht vorhersehbaren Ar­beitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen, sie wiederholen sich jedoch nicht aufgrund schon vorher getroffener Absprache. Unständig sind Beschäftigungen daher nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigung handelt.

Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grund­voraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt wer­den.

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Zeitliche Befristung

»Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist.«

Unständige Beschäftigung

Zeitliche Befristung
weniger als eine Woche

↓ ↓

Durch Arbeitsvertrag

›Der Natur der Sache nach‹

Wochenfrist

Ob bei der ›Woche‹ im Sinne des § 232 Abs. 3 SGB V auf die Kalenderwoche oder die Beschäfti­gungs­woche abzustellen ist, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass als ›Woche‹ nicht die Kalenderwoche, sondern die ›Beschäftigungswoche‹ zu verstehen ist .

Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, begin­nend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn‑ und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.

Keine unständigen Beschäftigungen:
  • Beschäftigung von Montag bis Freitag (5‐Tage‐Woche)

  • Beschäftigung von Montag bis Samstag (6‐Tage‐Woche)

  • Beschäftigung z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche

Das LSG München vertritt die Auffassung, dass als ›Woche‹ im Sinne des § 232 Abs. 3 SGB V nicht die jeweilige Kalenderwoche oder Arbeitswoche anzusehen ist, sondern nur ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen.

Anmerkung des Verfassers

Das Bundessozialgericht hat sich bisher noch nicht zur ›Wochenfrist‹ positioniert. Es gibt daher diesbezüglich durchaus unterschiedliche Auffassungen.

Unstrittig scheint zu sein, dass es sich bei der ›Woche‹ (beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung) um sieben aufeinander folgende Kalendertage handelt.

Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung einer unständigen Beschäftigung auf die ›Arbeitswoche‹ abzustellen ist und damit weiter­gehend zu prüfen sei, ob eine ›Fünf‐Tage‐Woche‹ oder eine ›Sechs‐Tage‐Woche‹ maß­geblich ist, sieht der Verfasser skeptisch.

Es entspricht dem Wesen der ›Unständigen Beschäftigung‹, dass gerade eine ›Arbeitswoche‹ nicht besteht, sondern nach Bedarf gearbeitet wird. Es wäre daher nach Meinung des Ver­fas­sers nur konsequent, alle befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigun­gen von weniger als sieben Tagen am Stück generell als unständige Beschäftigungen einzustufen.

Vertragliche Befristung

Eine Beschäftigung ist im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet, wenn sich Arbeitgeber und Beschäf­tigter bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst sind, dass dieser weniger als eine Woche andauern soll. Die Befristung des Arbeitsvertrags muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein und materiell den Anforderungen des TzBfG genügen.

Das Nachweisgesetz, nach dem jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Nieder­schrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen (sofern sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben) auszuhändigen hat, gilt auch für die Arbeitnehmergruppe der unständig Beschäftigten.

Arbeitsvertrag → Nachweis der Vertragsbedingungen

Wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie jeweils von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind.

›Der Natur der Sache nach‹

›Der Natur der Sache nach‹ ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung z. B. Be‑ und Entladen von Fahrzeugen oder Schiffen) ver­einbart ist. Pflegt eine Beschäftigung der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt zu sein, dann ist damit der Regelfall solcher Beschäftigungen, nicht aber die konkrete Beschäftigung gemeint. Es kommt im Einzelfall nicht darauf an, ob eine solche Beschäftigung tatsächlich vor Ablauf des 7. Kalendertages nach Aufnahme der Beschäftigung beendet wird.

☆ ☆ ☆
Abgrenzung zur regelmäßigen (Dauer‐)Beschäftigung

Liegt ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor, ist eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen.

Abgrenzung zur regelmäßigen (Dauer‐)Beschäftigung

Regelmäßige Beschäftigung
unständige Beschäftigung ist ausgeschlossen

↙ ↓ ↘

Kettenverträge

Dauerbeschäftigungsverhältnisse

Dienstbereitschaft

Dauerbeschäftigungsverhältnisse sind immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Um­gehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden (sogenannte Kettenverträge) oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat.

Eine Dauerbeschäftigung liegt auch dann vor, wenn den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer ein (Rahmen‐)Arbeitsvertrag oder eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede zu­grunde liegt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (z. B. durch die Aufnahme in einen Kreis immer wieder Beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen) und sich der Arbeitnehmer verpflichtet in einem typischen oder atypischen Abrufverhältnis, grundsätzlich regel­mäßig für Arbeitseinsätze zur Verfügung zu stehen, deren Zeitpunkte nicht von vornherein fest­stehen.

Um eine Dauerbeschäftigung handelt es sich auch dann, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen bzw. ‑einsätze von Beginn an in regelmäßigen zeitlichen Abständen verein­barungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen nicht ausgeschlossen ist. Als ›Gäste‹ be­schäf­tig­te Bühnenkünstler stehen in einer dauernden (durchgehenden) Beschäftigung, wenn in den Zeiten zwischen den Vorstellungen eine Verpflichtung zur Dienstbereitschaft besteht. Vorstellungs­honorare sind dann beitragsrechtlich nicht den einzelnen Auftrittstagen zuzuordnen, sondern auf den gesamten Zeitraum vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag zu verteilen.

Rahmenvereinbarungen mit mehreren Vertragszeiten

Die Frage, ob eine unständige vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen. Dabei kann z. B. ein Schauspielervertrag durchaus auch mehrere Vertrags­zeiten umfassen.

Werden mit einem Schauspieler lediglich einzelne Drehtage vereinbart, so muss sich der Schauspieler in der Regel der Produktionsgesellschaft zudem im Rahmen eines zeitlich befristeten Abrufrechts­ver­hält­nisses auch vor und nach den ›tatsächlichen‹ Drehtagen für Proben (Dialog‑, Kostüm‑ und Mas­ken­proben), Ersatzdrehtage sowie Nachsynchronisation zur Verfügung halten (sogenannte ›Dreh­kor­ri­dore‹).

Mit der Gage pro Drehtag werden meist alle geschuldeten Leistungen (einschließlich Rollenstudium) ab­ge­gol­ten.

Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Zu unterscheidende Vertragsverhältnisse

›Drehkorridore‹

Die Sonderregelungen für die Beitragsbemessung un­ständig Beschäftigter können nicht dadurch unterlaufen werden, indem die Vertragsparteien innerhalb eines längeren Befristungsrahmens zusätz­lich zu den möglichen konkreten Drehtagen vorsorglich einen größe­ren zeitlichen ›Korridor‹ um diese Termine herum bilden, innerhalb dessen Arbeitseinsätze ab­gerufen werden könnten. Wie das Bundes­sozialgericht explizit feststellte, liegt es nicht in der Hand der Arbeits­vertragsparteien darüber zu entscheiden, welcher versicherungsrechtliche Status vorliegt. Dies wider­spräche »... Sinn und Zweck der für unständig Beschäftigte geltenden Sonderregelungen«.

Bei Rahmenvereinbarungen über mehrere Beschäftigungszeiträume kommt es für die Frage des Vor­liegens einer unständigen Beschäftigung auf die konkrete zeitliche Verteilung der vereinbarten Arbeits­tage an. Hierbei ist allein maßgebend, für welche Tage in der Vereinbarung eine Arbeitsleistung oder Ver­fügungsbereitschaft des Schauspielers tatsächlich vorgesehen ist.

Im Rahmen eines längeren Befristungsrahmens sind für die Frage, ob die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, nicht sämtliche den zeitlichen Korridor umfassenden Tage zusammen­zuzählen, sondern die potentiellen zeitlichen Drehkorridore sind jeweils gesondert für sich zu betrach­ten. Eine Addition sämtlicher potentieller Arbeitstage (Summe der Arbeitstage in sämtlichen festge­legten Zeitkorridoren) scheidet aus.

Bei drehtagsverpflichteten Film‑ und Fernsehschauspielern liegen die Voraussetzungen unständiger Beschäftigung damit auch dann vor, wenn die einzelnen Beschäftigungszeiten zwar von vornherein über einen längeren Zeitraum vereinbart werden, die vereinbarten Tage der Arbeitsleistung (inklusive der jeweils vereinbarten Drehkorridore) gesondert für sich betrachtet weniger als eine Woche umfas­sen.

Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Drehtagverpflichtete Schauspieler

Beispiel

Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion einen Darstellervertrag. Verein­barungs­gemäß hat sich der Schauspieler im Zeitraum vom 05.09 bis 25.10.2026 zur Arbeits­leistung an den Tagen 05.09./06.09., 19.10./20.10. und 25.10. bis 27.10.2026 zur Verfügung zu halten. Voraus­sichtliche Drehtage sollen der 05.09., 19.10. und 25.10.2026 sein. In den Zwischen­zeiten besteht keine dauernde Arbeitsbereitschaft. Der Schauspieler erhält für das Vertrags­ver­hältnis ein Pauschalhonorar in Höhe von 9.000,00 Euro.

Bewertung:

Zu berücksichtigen sind nicht nur die tatsächlichen Drehtage, sondern auch die Tage, an denen sich der Darsteller vertraglich zur Arbeitsleistung bereit halten muss.

Folgende Arbeitszeiträume sind separat zu betrachten:

05.09./06.09.2026        (Samstag und Sonntag  = 2 Tage)
19.10./20.10.2026        (Montag und Dienstag  = 2 Tage)
25.10. bis 27.10.2026    (Sonntag bis Dienstag = 3 Tage)

Der Schauspieler hat sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Arbeitsleistung nur an den Tagen 05.09/06.09., 19.10./20.10. und 25.10. bis 26.10.2026 zur Verfügung zu halten. Die Zeit vom 05.09.2026 bis zum 27.10.2026 kann deshalb nicht als ein durchgehendes und damit ein­heitliches Beschäf­tigungsverhältnis bewertet werden. Es handelt sich somit um unständige Beschäftigungen.

SVMWIndex k2s2a2

Abgrenzung zur versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung

Leitsatz
  1. Solange die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor­liegen, finden die besonderen Regelungen für unständige Beschäftigungen keine An­wendung.

Die versicherungspflichtige ›unständige‹ Beschäftigung ist grundsätzlich abzugrenzen von der versicherungsfreien ›kurzfristigen Beschäftigung‹. Solange die Voraus­setzungen für eine sozial­versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen, besteht keine die Versicherungspflicht begrün­dende unständige Beschäftigung.

Da die besonderen Regelungen für unständige Beschäftigungen eine grundsätzliche Versicherungs­pflicht voraussetzen, ist daher bei der Statusbewertung einer nur tageweisen Beschäftigung zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung versicherungsfrei im Sinne des § 8 SGB IV ist. Solange die Voraus­setzungen für eine sozialversicherungsfreie geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung vorliegen, kommen die besonderen versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Vorschriften für eine unständige Be­schäftigung nicht zur Anwendung.

Die berufsmäßige Ausübung einer unständigen Beschäftigung rechtfertigt eine Ausnahme von der Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Feststellungslast für die Berufsmäßigkeit, die die im Rahmen eines Streits um die Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine die Gering­fügigkeit ausschließende und damit den angefochtenen Beitragsbescheid stützende Tatsache darstellt, trägt der prüfende Rentenversicherungsträger.

Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung) → Abgrenzung zur unständigen Beschäftigung

Unständigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens (Prüfreihenfolge)

Grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigte Personenkreise

  • Personen, neben einer Hauptbeschäftigung
  • Schüler
  • Abiturienten mit Studienabsicht
  • Studenten
  • Altersvollrentner
  • Hausfrauen
  • Beamte (in einer zeitgeringfügigen Nebenbeschäftigung)
↓  

Beschäftigungsdauer:
Weniger als eine Woche

nein→

Keine unständige Beschäftigung

ja↓  

Prüfung:
Feststellung, ob es sich um eine zeitgeringfügige kurzfristige Beschäftigung handelt.

↓

Im laufenden Kalenderjahr:
Es wurden kurzfristige Beschäftigungen von insgesamt mehr als 70 Tagen ausgeübt

nein→

Zeitgeringfügige Beschäftigung

ja↓  

Unständige Beschäftigung:
Versicherungspflicht aufgrund des Erwerbsverhaltens

SVMWIndex k2s2a3

Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung

Leitsätze
  1. Die unständige Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Ka­lendermonat der Ausübung prägt.

  2. Im Rahmen der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind Entgelte und Zeiten einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf nicht mit solchen in kurz­zeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen im selben Beruf zusammen­zuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen.

Definition der ›unständigen Berufsmäßigkeit‹

Wird die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung nicht im Rahmen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung ausgeübt, handelt es sich um eine versicherungspflichtige unständige Beschäftigung. Liegt eine unständige Beschäftigung vor, ist regelmäßig zu prüfen, ob der Beschäftigte die unständigen Beschäfti­gungsverhältnisse ›berufsmäßig‹ ausgeübt.

Im Gesetz ist der Begriff der ›Berufsmäßigkeit‹ nicht näher erläutert. Im diesem Zusammenhang muss zunächst einmal festgestellt werden, dass die Kriterien der ›Berufsmäßigkeit‹ zur Abgrenzung einer versicherungsfreien von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht deckungsgleich sind mit den Kriterien zur Feststellung der ›Berufsmäßigkeit‹ unständiger Beschäftigung. Der Begriff der ›Be­rufsmäßigkeit‹ ist nämlich nach dem jeweiligen gesetzlichen Regelungszweck unterschiedlich definiert. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirt­schaftlich und zeitlich durch Beschäftigungen von weniger als einer Woche bestimmt wird.

Explizit wird das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen nur in der ge­setzlichen Arbeitslosenversicherung gefordert. Entsprechend der gesetzlichen Intention reicht es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aus, dass die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, die unständigen Beschäftigungen müssen zudem berufsmäßig ausgeübt werden.

☆ ☆ ☆
Grundsätzliche Neuregelung durch das Bundessozialgericht

Auch wenn das Merkmal der ›berufsmäßigen Ausübung‹ unständiger Beschäftigungen nicht ausdrück­lich in den für die gesetzliche Kranken‑ und Rentenversicherung vorhandenen beitrags­rechtlichen Sondervorschriften genannt wird, so war es in der Rechtsprechung des Bundessozialge­richts und in der Literatur im Hinblick auf die entstehungsgeschichtlichen Zusammenhänge stets für alle Zweige der Sozialversicherung als konstitutiv angesehen worden. Die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte fanden daher auch nach Auffassung der Sozialversicherungsträger in allen Zweigen der Sozialversicherung nur dann Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung berufs­mäßig ausgeübt wird.

Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Beschlüssen und einem Urteil mit der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung unständig Beschäftigter befasst und dabei eine grundsätzliche Neube­wertung vorgenommen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist je nach dem besonderen Kon­text der jeweiligen Bestimmungen die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung be­reichs­spezifisch als eine hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraus­setzung gesetzlich gefordert.

Monatliche Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit

Die Beschäftigung ist auf weniger als eine Woche befristet

↓  

Die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt.

nein→

Kurzfristige Beschäftigung
Die Beschäftigung ist versicherungs‑ und beitragsfrei.

ja↓  

Der Kalendermonat wird wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Beschäftigungen geprägt.

nein→

Keine berufsmäßige Unständigkeit:
Grundsätzliche Sozialversicherungspflicht
in der KV, PV, RV und AV
RV = monatliche BBG
KV, PV und AV = BBG Arbeitstage

ja↓  

Berufsmäßig unständige Beschäftigung:
Grundsätzliche Sozialversicherungspflicht in der KV, PV und RV
AV = Versicherungsfreiheit
KV, PV und RV = monatliche BBG

Keine Berufsmäßigkeit in der Rentenversicherung gefordert

Das Bundessozialgericht stellte mit Beschluss vom 27. April 2016 fest, dass für die gesetzliche Ren­ten­ver­sicherung eine berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht gefordert ist. Hier gel­ten die besonderen Regelungen auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäf­tigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts spricht schon der Gesetzeswortlaut des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der das eingrenzende Merkmal der ›Berufsmäßigkeit‹ als hinzutretende Tatbestandsvoraus­setzung nicht enthält, dafür, dieses Merkmal im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (gerade) nicht als konstitutiv für die Abgrenzung der genannten Personengruppe zu betrachten.

Erfüllt eine auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung nicht die Kriterien einer geringfügigen Beschäfigung, ist sie in der gesetz­lichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2018 generell, und zwar ohne eine weitere Prüfung der berufsmäßigen Ausübung von ›unständigen Beschäftigungen‹, als unständige Beschäftigung einzuordnen. Für diese Beschäftigungen ist damit bei der Berechnung der Beiträge ausnahmslos die Sondervorschrift des § 163 SGB VI für unständig Beschäf­tigte maß­gebend. Nach § 163 SGB VI sind folglich ab 1. Januar 2018 als Beitragsbe­messungsgrundlage nicht die tages­be­zo­genen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend, sondern es ist das innerhalb eines Kalender­monats er­ziel­te Ar­beits­ent­gelt bis zur Höhe der monatlichen Beitrags­bemessungsgrenze zugrun­de zu legen. Kor­res­pon­die­rend hierzu entstehen für die Betroffenen höhere Rentenanwart­schaften.

Anmerkung des Verfassers

Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 27. April 2016 soll sich die Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung nicht mehr über ein bestimmtes Be­rufsbild, sondern über die (prägende) tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäf­tigung in dem einzelnen Vergleichszeitraum (Kalendermonat) vermitteln. Mit Verweis auf die beitragsrecht­lichen Sonderregelungen für unständig Beschäftigte in der gesetzlichen Renten­versicherung definiert das Bundessozialgericht die geforderte Hauptberuflichkeit damit aus­schließlich über die Umstände in einem einzelnen Beitragsabrechnungszeitraum und erweitert damit den Kreis der potentiell ›Unständigen‹ auch auf die Arbeitnehmer, bei denen das Berufsbild (eigentlich) nicht durch unständige Beschäftigungsverhältnisse geprägt wird.

Nach einer Grundsatzentscheidung des damaligen Reichsversicherungsamtes umfasste der § 441 RVO (Wortgleich § 163 Abs. 1 SGB VI) nur Personen, deren Arbeitsverhältnisse nach der Art ihres Berufes aus einer Reihe von unständigen Beschäftigungen bestehen. Lässt die Art der Beschäftigung von ihrem Charakter her die Annahme einer unständigen Beschäf­tigung zu, sind darüber hinaus Feststellungen zum bisherigen Berufsbild des die Arbeit Verrichtenden zu treffen. Wie das Reichsversicherungsamt dabei ausführte trägt die damit eintretende Ein­grenzung der unständi­gen Beschäftigung auch den praktischen Bedürfnissen Rechnung, weil »[…] eine Ausdehnung der unständigen Beschäftigung wegen der damit verbundenen Folgen nicht wünschenswert ist«.

Aufgrund der Festlegungen des ehemaligen Reichsversicherungsamts und der darauf auf­bauenden Rechtsprechung der Sozialgerichte hielten es die Spitzenorganisationen der Sozial­versicherung bei der personenbezogen durchzuführenden Prüfung der Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung für geboten, eine retrospektive Betrachtung des Zeitjahres vorzu­nehmen. Innerhalb des Betrachtungszeitraums eines Zeitjahres mussten dabei die unständigen Beschäftigungen den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbs­tätigkeit bilden. Der Intension des Gesetzgebers folgend wurden damit nur die Personen als Unständige erfasst, die in ihrem Hauptberuf unständige Beschäftigungen verrichten, das heißt, deren Berufsbild durch die unständigen Beschäftigungen bestimmt wurde.

Nach Meinung des Verfassers entspricht die vom Bundessozialgericht nunmehr vorgenom­mene weite Auslegung der Begriffsdefinition der ›Unständigen Beschäftigung‹ nicht der ursprüng­lichen gesetzlichen Intension. Da sich die unständigen Arbeitseinsätze zum Teil erst innerhalb des Abrechnungszeitraums ergeben, ist nunmehr sogar eine Änderung des Beschäftigungs­status innerhalb einer Abrechnungsperiode möglich.

Aufgrund veränderter Grundbedingungen war nach Meinung des Verfassers auch eine Modifikation der Kriterien für die Feststellung einer unständigen Beschäftigung längst überfällig. In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass - zumindest für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - nun eine eindeutige Feststellung der ›Unständigkeit‹ möglich ist. Es muss allerdings angemerkt werden, dass der vom Bundessozialgericht gewählte Lösungsansatz eher ›theoretischer Natur‹ ist und die Umsetzung allen Beteiligten in der Praxis große Schwierig­keiten bereitet.

Änderung in der Arbeitslosenversicherung

Wird die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt, ist es aufgrund der rechtlichen Neu­be­wer­tung zukünftig auch möglich, dass das Entgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rah­men einer unständigen Beschäftigung zur Beitragsberechnung heranzuziehen ist, gleichwohl aber auch Ver­si­cherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorliegt und Arbeitslosenversicherungsbei­träge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der tatsächlichen Arbeitstage zu entrichten sind.

☆ ☆ ☆
Berufsmäßigkeit in der Kranken‑ und Pflegeversicherung

Das Bundessozialgericht traf in seinem Beschluss vom 27. April 2016 keine Aussagen darüber, ob die ›Berufsmäßigkeit‹ in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung als hinzutretende Tatbestands­voraussetzung mit den Personenkreis ›unständig Beschäftigter‹ eingrenzender Wirkung als konstitutiv zu betrachten ist.

Obwohl auch der Gesetzeswortlaut des § 232 Abs. 1 SGB V das Merkmal der ›Berufsmäßigkeit‹ als hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung nicht explizit fordert, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch weiterhin die Auffassung, dass die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigungen eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der beitragsrecht­lichen Sondervorschriften ist.

Die besonderen ver­sicherungs‑ und beitragsrechtlichen Regelungen kommen damit in diesen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigungen nach den Kriterien der Berufsmäßigkeit unständiger Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wer­den. Ist dies nicht der Fall, sind Beiträge nur für den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum zu entrichten.

Anmerkung des Verfassers

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht generell, sondern bereichsspezifisch je nach dem besonderen Kontext der jeweiligen Bestimmungen als eine hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraussetzung ge­fordert.

Das Bundessozialgericht hat mit Blick auf die für die gesetzliche Rentenversicherung maß­gebliche beitragsrechtliche Sondervorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entschieden, dass für den Bereich der Rentenversicherung die Tatbestandsvoraus­setzung der ›berufsmäßigen Ausübung‹ nicht gefordert ist.

Wie die für die gesetzliche Rentenversicherung maß­gebliche beitragsrechtliche Sondervorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI enthält auch die entsprechende Beitragsvorschrift des § 232 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung die hinzutretende konstitutive Tatbestandsvor­aussetzung der ›berufsmäßigen Ausübung‹ nicht.

Es wäre deshalb nach Meinung des Verfassers nur konsequent, wenn auch im Beitragsrecht der ge­setzlichen Krankenversicherung (und damit auch der Pflegever­sicherung) für jede ver­siche­rungspflichtige Beschäftigung von weniger als eine Woche – unabhängig von Prüfung der unständigen Berufsmäßigkeit  – die besonderen Bei­trags­vorschriften greifen würden. Dies wiederum würde jedoch mit der in der Meldevor­schrift des § 199 SGB V geforderten konsti­tutiven Tatbestandsvoraussetzung der berufsmäßi­gen Aus­übung der unständigen Beschäftigung kollidieren.

In diesen Ungereimtheiten zeigt sich nach Meinung des Verfassers sehr eindeutig, dass die vom Bundessozialgericht für die ›neue‹ Rechtsauslegung im Bereich der gesetzlichen Renten­ver­sicherung herangezogene Begründung zwar sinnvoll, unter den gegeben Umständen jedoch nur bedingt logisch nachvollziehbar ist. Hier sollte der Gesetzgeber nach Meinung des Verfassers eine klarstellende Harmonisierung der Rechtsvorschriften vornehmen.

SVMWIndex k2s2a4

Vorausschauende Prognose

Leitsatz
  1. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung ist für den jeweiligen Kalendermonat regelmäßig nur prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmen.

Die Beurteilung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts jeweils zu Beginn einer auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigung im Wege einer vorausschauenden Betrachtung vorzunehmen. Bezugszeitraum einer Prognose ist der jeweilige Kalendermonat der Aufnahme der zu prüfenden Beschäftigung. Nach Auffassung des Bundes­sozialgerichts »[…] spricht hierfür schon die Anknüpfung der Beitragsbemessungsregelungen in § 163 Abs. 1 SGB VI und § 232 SGB V an den Kalendermonat.«

Die hiernach erforderliche Prognose ist gewissenhaft und nachvollziehbar vorzunehmen. Sie erfordert jedoch keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine unge­fähre Einschätzung, welche Einnahmen und welcher zeitlicher Aufwand aus allen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.

Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt an­zunehmen ist, dass die Einnahmen und Arbeitszeiten bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Erwerbstätigkeiten nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.

Anmerkung des Verfassers

Die Arbeitgeber sollten zu Beginn der Tätigkeit – gemeinsam mit dem Beschäftigten – fest­stellen, welchen Anteil die (alle) unständigen Beschäftigungen in dem jeweiligen Kalender­monat ausmachen und dies - z. B. in einem ›Stammblatt‹ dokumentieren.

Wirtschaftlicher und zeitlicher Schwerpunkt der Erwerbsstätigkeit

Wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2016 anmerkte, ist die Frage der ›Berufsmäßigkeit‹ einer unständigen Beschäftigung immer einzelfallbezogen zu prüfen. Das Bundes­sozialgericht vertritt dabei die Auffassung, dass für die Prüfung der ›Berufsmäßigkeit‹ von ›unstän­diger Beschäftigung‹ – ähnlich der Prüfung von ›Hauptberuflichkeit‹ in anderen rechtlichen Kontexten – festgestellt werden muss, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen ›Erwerbs­tätigkeiten‹ zusammen deutlich übersteigen. Das Bundessozialgericht verweist in diesem Zusammen­hang auf die Rechtsprechung zum § 5 Abs. 5 SGB V.

Von einer berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigung ist nur dann auszugehen, wenn diese den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts ist für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unständiger Beschäftigung für jeden Kalendermonat prognostisch festzustellen, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäf­tigung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her zusammen die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigen. Zu den ›übrigen Erwerbstätigkeiten‹ zählen nicht nur selb­ständige Tätigkeiten, sondern auch Zeiten einer ›ständigen‹ Beschäftigung, selbst wenn sie in dem­selben Beruf ausgeübt werden.

›20‐Prozent‐Grenze‹

Wann von einem ›deutlichen Übersteigen‹ auszugehen ist, hat das Bundessozialgericht bisher noch nicht festgestellt. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kann hierbei in Anlehnung an die Grundsätze zur Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen, sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her, die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 Prozent übersteigen. Es handelt sich hierbei jedoch um keinen starren, sondern lediglich um einen Orien­tierungswert.

Beispiel 1

Eine Person übt im Februar folgende vorher vereinbarte Beschäftigungen aus:

Arbeitgeber A: Theaterengagement als Darsteller
01.02. bis 15.02. / Entgelt  =  2.700,00 Euro

Arbeitgeber B: Tätigkeit als Synchronsprecher
19.02 und 20.02. / Entgelt  =    900,00 Euro

Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit:

Arbeitgeber A: Keine unständige Beschäftigung:  15 Tage / 2.700,00 €
Arbeitgeber B: Unständige Beschäftigung:         2 Tage /   900,00 €

Prägend hinsichtlich des zeitlichen Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung ist das (nicht unständige) Theaterengagement.

Bei dem Vertragsverhältnis als Synchronsprecher am 19. und 20.02. handelt es sich um eine unständige Beschäftigung. Diese wird im Februar jedoch nicht berufsmäßig ausgeübt. Die besonderen beitragsrecht­lichen Regelungen für unständig Beschäftigte greifen daher nur für die gesetzliche Rentenver­sicherung.

KV: BBG 2 SV-Tage
PV :BBG 2 SV-Tage 
RV: monatliche BBG
AV: BBG 2 SV-Tage
Beispiel 2

Eine Person übt im Februar folgende vorher vereinbarte Beschäftigungen aus:

Arbeitgeber A: Theaterengagement als Darsteller
01.02. bis 07.02. / Entgelt    =     1.500,00 Euro

Arbeitgeber B: Tätigkeit als Synchronsprecher
15.02. bis 18.02. / Entgelt    =     1.200,00 Euro
22.02.                   Entgelt    =        300,00 Euro

Arbeitgeber C: Tätigkeit als Synchronsprecher
25.02. bis 28.02. / Entgelt    =     1.200,00 Euro

Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit:

Nicht unständige Beschäftigung:  7 Tage / 1.500,00 €
Unständige Beschäftigungen:      9 Tage / 2.700,00 €

Prägend hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung sind die unständigen Beschäftigungen. Die unständigen Beschäftigungsverhält­nisse werden daher im Februar berufsmäßig ausgeübt.

Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitgeber A (keine unständige Beschäftigung):
KV: BBG 7 SV-Tage
PV: BBG 7 SV-Tage
RV: BBG 7 SV-Tage
AV: BBG 7 SV-Tage
Arbeitgeber B: (unständige Beschäftigung):
KV: monatliche BBG 
PV: monatliche BBG 
RV: monatliche BBG 
AV:Versicherungsfrei
Arbeitgeber C: (unständige Beschäftigung)
KV: monatliche BBG 
PV: monatliche BBG 
RV: monatliche BBG 
AV: Versicherungsfrei

Beispiel 3

Eine Person übt im Februar folgende vorher vereinbarte Beschäftigungen aus:

Arbeitgeber A: Theaterengagement als Darsteller
01.02. bis 07.02. / Entgelt    =     1.500,00 Euro

Arbeitgeber B: Tätigkeit als Synchronsprecher
15.02. bis 18.02. / Entgelt     =     1.200,00 Euro
22.02. Entgelt                       =        300,00 Euro

Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit:

Nicht unständige Beschäftigung:  7 Tage / 1.500,00 €
Unständige Beschäftigungen:      5 Tage / 1.500,00 €

Die unständigen Beschäftigungen sind hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes und der wirt­schaftlichen Bedeutung nicht prä­gend. Die unständigen Beschäftigungsverhält­nisse werden daher nicht berufsmäßig ausgeübt.

Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitgeber A (keine unständige Beschäftigung):
KV: BBG 7 SV-Tage
PV: BBG 7 SV-Tage
RV: BBG 7 SV-Tage
AV: BBG 7 SV-Tage
Arbeitgeber B: (nicht berufsmäßige unständige Beschäftigung):
KV: BBG 5 SV-Tage 
PV: BBG 5 SV-Tage
RV: monatliche BBG 
AV: BBG 5 SV-Tage

Die Erwerbsperson verrichtet vom 25. bis 28.02.2026 beim Arbeitgeber C eine am 15.02.2026 für den Arbeitgeber B noch nicht absehbare weitere Arbeit als Synchron­sprecher.

Arbeitgeber C: Synchronsprecher vom 25. bis 28.02. / Entgelt = 800,00 Euro

Neubewertung Abrechnungsmonat Februar:
Nicht unständige Beschäftigung:  7 Tage / 1.500,00 €
Unständige Beschäftigungen:      9 Tage / 2.300,00 €

Ab 25.02.2026 sind im Abrechnungsmonat Februar die unständigen Beschäftigungen hin­sicht­lich des zeitlichen Aufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung prägend, sodass für die Beschäf­tigung beim Arbeitgeber C eine berufsmäßige Unständigkeit anzunehmen ist.

Für die Einstufung der unständigen Beschäftigungen beim Arbeitgeber B bleibt es bei der prog­nostischen Feststellung einer (vorher) nicht vorhandenen Berufsmäßigkeit.

Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitgeber C (berufsmäßige unständige Beschäftigung):
KV: monatliche BBG 
PV: monatliche BBG 
RV: monatliche BBG 
AV: Versicherungsfrei
☆ ☆ ☆
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts

Hat der Beschäftigte in dem jeweiligen Monat auch Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätig­keit erzielt, ist Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinn­ermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selb­ständigen Tätigkeit. Die hier gegebene Definition des Arbeitseinkommens stützt sich seit dem 1. Januar 1995 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerrechtlichen Sinne.

Gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvor­schriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die hier gegebene Definition des Arbeitseinkommens stützt sich seit dem 1. Januar 1995 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerrechtlichen Sinne.

Gewinn im steuerrechtlichen Sinne ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss eines Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirt­schaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Einfach gesagt ist Gewinn der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens am Schluss eines Wirtschaftsjahres. Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.

☆ ☆ ☆
Ermittlung des Zeitaufwands

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für eine selbständige Tätigkeit ist auch der Einsatz für die Be­triebsführung (kaufmännische und organisatorische Betriebsführung, insbesondere laufende Verwal­tung, Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen usw.) zu berücksichtigen.

Anmerkung des Verfassers

Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 27. April 2016 soll sich die Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung nicht mehr über ein bestimmtes Be­rufsbild, sondern über die (prägende) tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäf­tigung in dem einzelnen Vergleichszeitraum (Kalendermonat) vermitteln.

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff der hauptbe­ruf­lich selbständigen Erwerbstätigkeit weder gesetzlich noch untergesetzlich im Sozialver­siche­rungsrecht definiert ist. Er ist auch nicht im Wortsinn eindeutig. Seine inhaltliche Bedeu­tung ergibt sich daher aus der jeweiligen Regelungsabsicht des Gesetz­gebers. Der vom Bundesso­zial­gericht vorgenommene Verweis auf die Rechtsprechung zum § 5 Abs. 5 SGB V ist nach Meinung des Verfassers zumindest diskussionswürdig, weil der Gesetzgeber mit der Ein­führung des § 5 Abs. 5 SGB V und der Einführung der Sonder­vorschriften für ›unständig Beschäftigte‹ zwei völlig unterschiedliche Regelungsabsichten verfolgte.

Durch die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll verhindert werden, dass sich ein nicht versicherungspflichtiger Selbständiger durch die Aufnahme einer niedrig vergüteten versiche­rungspflichtigen Nebenbeschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversi­cherung sichern kann. Die besonderen Beitrags‑ und Meldevorschriften für unständig Beschäf­tigte gehen hingegen auf die Ursprünge des Sozialversicherungsrechts zurück. Ausgehend vom ›Normalfall‹ wurden die Vorschriften über die Versicherungs‑ und Beitragspflicht unter der grundsätzlichen Annahme konzipiert, dass der Beschäftigte eine Dauerbeschäftigung ausübt. Versicherungs­zeiten und Beiträge für Teilmonate werden dabei nur auf Basis der tatsächlichen Beschäftigungszeiten (SV‐Tage) berücksichtigt. Ohne die Sondervorschriften für unständig Beschäf­tigte könnten die Arbeitnehmer, die berufsmäßig Beschäftigungsverhältnisse von nur kurzer Dauer eingehen, weder einen durchgehenden Krankenversicherungsschutz erlangen noch wäre es Ihnen möglich, für das Alter eine adäquate Rente aufzubauen.

Die vom Bundessozialgericht für den jeweiligen Abrechnungsmonat geforderte – ausschließ­lich prognostisch durchzuführende – Vergleichsberechnung, hält der Verfasser für nicht praxis­gerecht. Während sich das Arbeitsentgelt und die Arbeitsdauer im Rahmen eines Beschäfti­gungsverhältnis meist klar bestimmen lassen, ist das ggf. zu berücksichtigende Arbeitsein­kommen (Gewinn) aus einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig nur rückblickend und nicht prog­nostisch feststellen. Das im jeweiligen Vergleichsmonat (Kalendermonat) zu berücksich­tigende Arbeitseinkommen kann damit zwangsläufig immer nur im Rahmen einer Schätzung er­mittelt werden.

Die Beurteilung der Natur eines Beschäftigungsverhältnisses hängt nicht von der inneren Wil­lenseinstellung der Beteiligten ab, sondern nur von objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen. Das bedeutet, dass Beschäftigte und Arbeitgeber hinsichtlich der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbunden Melde‑ und Beitragspflichten kein Wahlrecht besit­zen. Der Hinweis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, dass bei der vorausschau­enden Prognose »lediglich eine ungefähre Einschätzung« vorzunehmen sei, lässt jedoch die Vermutung zu, dass bei der melde‑ und beitragsrechtlichen Einstufung der Beschäftigung ein nicht unerheblicher (und damit unangemessener) Ermessensspielraum vorhanden ist.

SVMWIndex k2s2a5

Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Leitsätze
  1. Für unständig Beschäftigte gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte.

  2. Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Auf­nah­me der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung.

Meldepflichten der unständig Beschäftigten

Unständig Beschäftigte sind verpflichtet, ihrer Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.

Zu melden ist die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, wenn der Beschäftigte ab­se­hen kann, dass sich solche, auf weniger als eine Woche befristete Arbeitseinsätze in kürzeren Zeit­in­tervallen wiederholen werden. Der Begriff ›erstmalig‹ ist dabei so zu verstehen, dass nicht bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft eine erneute Fest­stellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Mit­gliedschaft zwischenzeitlich unterbrochen worden ist.

Zu melden ist zudem die nicht nur vorübergehende Aufgabe von unständigen Beschäftigungen, wenn abzusehen ist, dass nicht weiter berufsmäßig wiederholend unständige Beschäftigungen ausgeübt werden. Der unständig Beschäftigte hat die Krankenkasse auch darüber zu informieren, wenn er die unstän­dige Beschäftigung für mehr als drei Wochen aufgibt.

☆ ☆ ☆
Beginn der Mitgliedschaft

Nach § 186 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der berufsmäßig unständig Beschäftigten grund­sätzlich mit dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die zuständige Kran­kenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat.

Für die Feststellung der Versicherungspflicht von unständig Beschäftigten ist kein förmlicher Verwal­tungs­akt erforderlich. Der Begriff ›Feststellung‹ ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass die Kran­kenkasse von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsmäßig unständigen Beschäfti­gung Kenntnis erhält. Diese Kenntnis wird die Krankenkasse entweder durch die Meldung des berufsmäßig unständig Beschäftigten erhalten, oder durch die Meldung des Arbeitgebers. Als Tag der Feststellung im Sinne des § 186 Abs. 2 SGB V ist der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingeht.

Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung. Die Berechnung der Frist von einem Monat richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB; Ereignistag ist dabei der Tag der Aufnahme der Beschäftigung, so dass die Frist mit Ablauf des Tages des nächsten Monats endet, der der Zahl nach dem Tage der Beschäftigungsaufnahme entspricht.

Für unständig Beschäftigte gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach §§ 173 ff. SGB V. Die Feststellungen über die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gelten gleichermaßen für die Pflegeversicherung.

Fortbestehen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bleibt nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen der berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausübt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft erfolgt automatisch. Vor­aussetzung dafür ist aber, dass in der Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe 118 über­mittelt wurde.

Definition der Personengruppen

Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über 21 Kalendertage hinaus im Rahmen des § 7 Abs. 3 SGB IV kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt, eine berufsmäßig unständige Beschäftigung aber nur dann vorliegt, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis auf weniger als eine Woche beschränkt ist.

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unstän­digen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

Beispiel

Der Beschäftigte übt berufsmäßig unständige Beschäftigungen in folgenden Zeiten aus:
05.03. bis 09.03.
18.03. bis 20.03.
15.04. bis 20.04.

Bewertung:

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beginnt am 05.03., sie endet am 10.04. (Mitgliedschaftsende zum 21. Tag nach dem 20.03.).

Mit Aufnahme der dritten unständigen Beschäftigung am 15.04. beginnt die Mitgliedschaft erneut.

☆ ☆ ☆
KV‐Beitragssatz

Aufgrund der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse haben unständig Beschäftigte keinen An­spruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Aus diesem Grunde ist für sie ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind daher nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Neben dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz ist auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu berücksichtigen.

Unabhängig davon hat die Satzung der Krankenkasse den unständig Beschäftigten einen Tarif anzu­bieten, der einen Anspruch auf Krankengeld zu dem in § 46 SGB V genannten Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt entstehen lässt. Die Prämie für diesen Tarif gehört nicht zum Gesamtsozial­ver­sicherungsbeitrag; sie ist vom Mitglied alleinaufzubringen und zu zahlen.

PV‐Beitragssatz

In der Pflegeversicherung ergeben sich keine Besonderheiten. Hier sind die Beiträge nach dem in § 55 Abs. 1 SGB XI genannten Beitragssatz zu zahlen; bei Kinderlosigkeit ist ein (gestaffelter) Beitrags­zuschlag zu zahlen.

Beitragssätze → Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung

☆ ☆ ☆
Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten unständig Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, steht nach § 257 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber zu. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Betrag, der bei Versicherungspflicht desunständig Beschäftigten als Arbeitgeberbei­tragsanteil zu tragen wäre. Dies bedeutet, dass der Beitragszuschuss – unabhängig von der Beschäf­tigungsdauer – nach dem in dem jeweiligen Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelt bis zur monat­lichen Beitragsbemessungsgrenzeder Krankenversicherung und dem maßgebenden Beitragssatz zu bemessen ist.

Beitragsberechnung → Arbeitgeber‑Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung

Unständig Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 257 Abs. 2 und 2a SGB V ebenfalls seinen Arbeitgeberzu­schuss in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat.

Beitragsberechnung → Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV

Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Er­mittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen.

Für die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Pflegeversicherung gelten die Regelungen des § 61 Abs. 1 und 2 SGB XI.

Beitragsberechnung → Höhe des PV‐Beitragszuschusses

SVMWIndex k2s2a6

Meldeverfahren

Leitsatz
  1. Auch für unständig Beschäftigte sind die üblichen Meldungen zu erstatten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde § 30 DEÜV und damit die Sonderregelung für Listenmeldungen für unständig und kurzfristig Beschäftigte aufgehoben. Auch für diese Personenkreise sind Seit die­sem Zeitpunkt Meldungen ausschließlich mit dem Datensatz Meldungen (DSME) und den entsprechen­den Datenbausteinen an die Annahmestellen zu übermitteln.

Auch für unständig Beschäftigte sind die üblichen Meldungen zu erstatten. Der Arbeitgeber kann bis zum fünften Werktag eines Monats auch eine zusammengefasste Meldung für den Vormonat abgeben, wobei als Beschäftigungszeitraum der jeweils erste und letzte Beschäftigungstag des entsprechenden Monats anzugeben ist. In das Feld ›Grund der Abgabe‹ ist der Meldegrund ›40‹ einzutragen.

Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Meldefristen

☆ ☆ ☆
Personengruppenschlüssel

Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Per­sonengruppe 118 zu gewährleisten, sollen nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen ab 1. Januar 2020 separat dargestellt werden.

Hierfür ist die neue Personengruppe ›117‹ für ›Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte‹ eingeführt worden und die Personengruppe ›118‹ für ›Unständig Beschäftigte‹ wurde klarstellend angepasst.

Definition der Personengruppen

Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

117 – Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte:
Es handelt sich um Personen, die im jeweiligen Abrechnungsmonat zwar unständig arbeiten, die unständige Beschäftigung ist aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs in dem Kalendermonat der Ausübung nicht prägend und wird daher nicht berufsmäßig ausgeübt.

118 – Berufsmäßig unständig Beschäftigte:
Es handelt sich um Personen, die im jeweiligen Abrechnungsmonat berufsmäßig unständig arbeiten, das heißt, die unständige Beschäftigung ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeu­tung und ihres zeitlichen Umfangs in dem Kalendermonat der Ausübung prägend.

Anmerkung des Verfassers

Die durch das Bundessozialgericht vorgenommene Modifikation bei der Feststellung einer unständigen Beschäftigung führt dazu, dass der Arbeitgeber diese für den Bereich der ge­setz­lichen Rentenversicherung nunmehr allein aufgrund der Befristung des Beschäftigungs­ver­hält­nisses eindeutig identifizieren kann. Allerdings sollte der Arbeitgeber in der Sozialversiche­rungs­mel­dung ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Angabe im Personenschlüssel legen, damit die Meldungen auch bezüglich der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen korrekt verarbeitet werden können.

Es ist den unständig Beschäftigten zu empfehlen, sich bei jedem Einsatz um den Erhalt ihrer Mel­dungen zur Sozialversicherung zu kümmern und diese gut aufzubewahren. Nur anhand ihrer SV‐Meldungen könnten die ihnen zustehenden Rentenansprüche später im Zweifelsfall sicher nachgewiesen und ggf. in ihren Rentenverlauf nachträglich berücksichtigt werden.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine fehler­hafte Rentenberechnung vorliegt, ist eine Überprüfung der gespeicherten Versicherungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungs­träger jederzeit kostenfrei möglich. Ein begrün­deter Verdacht liegt in der Regel dann vor, wenn offensichtlich wichtige Zeiten im Renten­verlauf fehlen.

SVMWIndex k2s2a7

Beitragsverfahren bei unständiger Beschäftigung

Leitsätze
  1. Liegt eine unständige Beschäftigung vor, sind seit 1. Januar 2018 Rentenversicherungsbei­träge immer unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

  2. In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung ist die monatliche Beitragsbemes­sungs­grenze nur dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer die unständigen Beschäftigungs­verhältnisse berufsmäßig ausübt.

  3. Übt der Arbeitnehmer die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig aus, besteht seit 1. Januar 2018 Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenver­siche­rung.

Rechtsstand bis 31. Dezember 2017

Bis zum 31. Dezember 2017 kamen die beitragsrechtlichen Sondervorschriften auch in der gesetz­lichen Rentenversicherung nur dann zur Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig aus­geübt wurde.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen für die Berechnung von anteiligen Beitragsbemessungs­grenzen ist für ein unständiges Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2018 immer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeits­entgelt unter Berück­sich­tigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Beitragsberechnung heranzuziehen.

In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze hin­gegen auch nach dem 31. Dezember 2017 nur dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer die un­ständigen Beschäftigungsverhältnisse berufsmäßig ausübt.

Rechtsstand ab 1. Januar 2018

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab 1. Januar 2018 die Vertragszeiträume von unter einer Woche generell, und zwar ohne Prüfung der ›Berufsmäßigkeit‹ als unständige Beschäftigungen ein­zu­ordnen.

In der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung hingegen greifen die Sonderbe­stimmungen für unständig Beschäftigte nur dann, wenn der Beschäftigte die unständigen Beschäfti­gungen in dem jeweiligen Kalender‑ bzw. Abrechnungsmonat berufs­mäßig ausübt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die unständigen Beschäftigungen in dem betreffenden Kalendermonat die anderen Erwerbstätigkeiten sowohl zeitlich als auch in ihrer wirtschaft­lichen Bedeutung deutlich (ca. 20 Prozent oder mehr) übersteigen.

Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen
Personenkreis BG monatliche BBG tägliche BBG
Berufsmäßige Unständigkeit KV
ja
nein
PV
ja
nein
RV
ja
nein
AV
frei
Keine berufsmäßige Unständigkeit KV
nein
ja
PV
nein
ja
RV
ja
nein
AV
nein
ja
Beispiel 1

Eine nicht krankenversicherungspflichtige Erwerbsperson ist regelmäßig als Synchron­sprecher und als Schauspieler für Film‑ und Fernsehproduktionen beschäftigt. Zudem übt die Erwerbs­person sporadisch auch die Tätigkeit eines selb­ständigen Drehbuchautors aus. Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahres­arbeits­entgelt über der für das Jahr 2026 maßgebenden Jahres­arbeitsentgeltgrenze liegt. Er legt den Arbeit­gebern einen Nachweis über die von ihm gezahlten privaten KV-Beiträge vor.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte

Die Haupt­ein­nahmequelle der Erwerbsperson ist – über das Kalenderjahr betrachtet – nicht die Ausübung unständiger Beschäftigungen.

Im Monat März 2026 ist die Erwerbsperson für ein Synchron­unternehmen (Arbeitgeber A) tätig. Die Ver­­tragsverhältnisse als Synchronsprecher (insgesamt 10 Synchro­nisationstage) dauern jeweils weniger als eine Woche. Pro Synchronisationstag erhält der Beschäftigte ein Honorar in Höhe von 300,00 Euro.

Zudem ist die Erwerbsperson vom 10.03. bis 17.03.2026 für eine Fernsehproduktion (Arbeit­geber B) als Schau­spieler tätig. Es ergibt sich ein sozialversicherungsrechtlicher Beschäfti­gungs­zeit­raum von insgesamt 8 Tagen. Der Beschäftigte hat für die Drehzeit einen Honorar­anspruch in Höhe von 2.300,00 Euro.

Außerdem hat die Erwerbsperson im März 2026 noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätig­keit als Autor Höhe von 200,00 Euro.

Bewertung:
Arbeitgeber A: Unständige Beschäftigung:          10 Tage /   3.000,00 €
Arbeitgeber B: Nicht unständige Beschäftigung:     8 Tage /   2.300,00 €
Selbständige Autorentätigkeit:                     1 Tag  /     200,00 €
Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026:
BBG RV/AV      = 8.450,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen → Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025

Die Erwerbsperson ist im März 2026 dem Personenkreis der berufsmäßig unständig Beschäf­tigten zuzuordnen, weil die unständigen Beschäftigungen als Synchronsprecher in die­sem Monat die anderen Erwerbstätigkeiten (als Schauspieler und Autor) zusammengenommen von ihrer zeitlichen und wirtschaft­lichen Bedeutung übersteigen.

Für die weniger als eine Woche dauernden Synchronisationstätigkeiten sind im März 2026 Rentenversicherungs­beiträge im Rah­men der besonderen Beitragsregelungen für unständig Beschäftigte unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu ent­richten. Dass die unständigen Beschäftigungen über das Kalenderjahr betrachtet nicht die Haupt­ein­nahmequelle darstellen spielt keine Rolle, da die unständige Berufsmäßigkeit in jedem Monat separat festzustellen ist. Da im März 2026 berufsmäßige Unständigkeit vorliegt, sind für die weniger als eine Woche dauernden Synchronisationstätigkeiten keine Arbeitslosen­ver­siche­rungs­beiträge zu entrichten.

Da es sich im März 2026 um berufsmäßig unständige Beschäftigungen handelt besteht Ver­siche­rungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Arbeitgeber A: Unständige Beschäftigungen als Synchronsprecher
Unständige Synchrontätigkeiten: 10 Tage × 300,00 € = 3.000,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage:
RV = 3.000,00 €
AV = Keine Beiträge
KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 10 Tage)
PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (für 10 Tage)

Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV


Die nicht unständige Beschäftigung für eine Fernsehproduktion umfasst 8 SV-Tage, sodass Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen von 8 SV-Tagen zu berechnen sind.

Arbeitgeber B: Beschäftigungsverhältnis (Schauspieler)
Fernsehdreh: 8 Tage Pauschalhonorar  = 2.300,00 €
BBG RV/AV = 8.450,00 € ÷ 30 ×  8     = 2.253,33 €
Beitragspflichtiges Entgelt:
RV = 2253,33 €
AV = 2253,33 €
KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 8 Tage)
PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (für 8 Tage)

Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV

Höhe des PV‐Beitragszuschusses


Tätigkeit als selbständiger Autor
Honorar als Autor =  200,00 €

Keine Beitragspflicht zur ›normalen‹ Sozialversicherung. Der Auftraggeber hat die Künstler­sozial­abgabe zu entrichten.

Künstlersozialabgabe → Grundgedanke der Künstlersozialabgabepflicht

Beispiel 2

Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion (Arbeitgeber A) einen Darstellervertrag. Verein­barungs­gemäß hat sich der Schauspieler im Zeitraum vom 05.09 bis 25.10.2026 zur Arbeits­leistung an den Tagen 05.09./06.09., 19.10./20.10. und 25.10./26.10.2026 zur Verfügung zu halten. Voraus­sichtliche Drehtage sollen der 05.09., 19.10. und 25.10.2026 sein. In den Zwischenzeiten besteht keine dauernde Arbeitsbereitschaft. Der Schauspieler erhält für das Vertragsverhältnis ein pauschales Arbeitsentgelt in Höhe von 9.000,00 Euro.

Der Schauspieler hat im September zudem ein Theaterengagement (Arbeitgeber B) vom 07.09. bis 27.09.2026 und erhält dafür ein Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro. Im Oktober 2026 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements.

Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahres­arbeits­entgelt nicht über der für das Jahr 2026 maßgebenden Jahres­arbeitsentgeltgrenze liegt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte

Bewertung September 2026:

Arbeitgeber A:

05.09./06.09.2026        (2 Tage) 
Entgelt:
Entgelt für 2 Tage: = (9.000,00 € ÷ 6 × 2) = 3.000,00 €
Arbeitgeber B:
07.09. bis 27.09.2026    (21 Tage)                                                          
Entgelt:                                    = 4.500,00 €

Der Kalendermonat September 2026 ist aufgrund des Theaterengagements wirtschaftlich und zeitlich nicht von den unständigen Beschäftigungen geprägt.

Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026:
BBG RV + AV     = 8.450,00 €
BBG KV + PV     = 5.812,50 €

Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitgeber A:

RV: Obwohl die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist bei der Berech­nung der Rentenversicherungsbeiträge die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. Damit ist das gesamte Entgelt von 3.000,00 Euro beitragspflichtig.

Honorar für 2 Tage = 3.000,00 € (Pauschalhonorar 9.000,00 € ÷ 6 × 2)

AV: Es handelt sich im September 2026 nicht um eine berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäf­tigung, sodass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vor­liegt. Die Beiträge sind auf Grundlage der BBG für zwei Tage (= 563,33 Euro) zu berechnen.

AV = 8.450,00 € ÷ 30 × 2      = 563,33 €

KV + PV: Es handelt sich nicht um eine berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung. Die KV/PV-Beiträge sind auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze für zwei Tage (= 387,50 Euro) zu berechnen.

KV/PV = 5.812,50 € ÷ 30 × 2   = 387,50 €

Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitgeber B:

07.09. bis 27.09.2026    (21 Tage)

KV/PV/RV/AV: Die Beschäftigung umfasst 21 SV-Tage, sodass Beiträge in allen Sozial­­versicherungszweigen unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen sind.

RV + AV = 8.450,00 € ÷ 30 × 21    = 4.068,75 €
KV + PV = 5.812,50 € ÷ 30 × 21    = 5.915,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage KV =  4.068,75 € (gedeckelt durch BBG)
Beitragsbemessungsgrundlage PV =  4.068,75 € (gedeckelt durch BBG)
Beitragsbemessungsgrundlage RV =  4.500,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage AV =  4.500,00 €

Bewertung Oktober 2026:

Der Kalendermonat Oktober 2026 ist wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Beschäfti­gungen geprägt. Das Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber A als Synchronsprecher wird im Oktober 2026 berufsmäßig unständig ausgeübt.

Arbeitgeber A:
19.10./20.10. und 25.10./26.10.2026        (4 Tage) 
Entgelt:
Honorar für 4 Tage = 6.000,00 € (Pauschalhonorar 9.000,00 € ÷ 6 × 4)
Beitragsbemessungsgrenze RV + AV = 8.450,00 € 
Beitragsbemessungsgrenze KV + PV = 5.812,50 € 

Im Oktober 2026 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements. Es handelt sich somit beim Arbeitgeber A um berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen. Damit ist für die Berechnung der KV/PV/RV-Beiträge die jeweilig maßgebende monatliche Beitragsbemessungs­grenze zu berücksichtigen. Das Entgelt in Höhe von 6.000,00 Euro überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen KV/PV und ist deshalb auf 5.812,50 Euro zu begrenzen. In der AV besteht Versicherungsfreiheit.

Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026:
BBG RV + AV     = 8.450,00 €
BBG KV + PV     = 5.812,50 €
Beitragsbemessungsgrundlage KV = 5.812,50 € (gedeckelt durch BBG)
Beitragsbemessungsgrundlage PV = 5.812,50 € (gedeckelt durch BBG)
Beitragsbemessungsgrundlage RV = 6.000,00 €
Beitragsbemessungsgrundlage AV =     0,00 €  (versicherungsfrei)
☆ ☆ ☆
Beitragsüberzahlungen

Für Unständig Beschäftigte hat jeder Arbeitgeber die Beiträge nicht für die gearbeiteten Tage zu entrichten, sondern auf Grundlage der für den Kalendermonat maßgeblichen Beitragsbemessungs­grenze. In der Praxis kommt es dabei nicht selten zu Beitragsüberzahlungen, die wieder auszugleichen sind.

Übt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen aus und übersteigen die Arbeitsentgelte insgesamt die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbe­messungsgrenze, so vermindern sich die Arbeitsentgelte zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungs­grenze erreichen.

Beispiel

Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion einen Darstellervertrag. Voraus­sichtliche Drehtage sollen der 19.10. und 25.10.2026 sein. Der Schauspieler erhält je Drehtag ein Arbeitsentgelt von 3.000,00 Euro. Verein­barungs­gemäß hat sich der Schauspieler am 20.10., 26.10. und 27.10.2026 zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu halten.

Der Schauspieler hat im Oktober zudem ein Theaterengagement vom 01.10. bis 18.10.2026 und erhält dafür ein Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro. Im Oktober 2026 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements.

Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahres­arbeits­entgelt über der für das Jahr 2023 maßgebenden Jahres­arbeitsentgeltgrenze liegt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte

Bewertung Oktober 2026:

Arbeitgeber A (Unständige Beschäftigung):

19.10./20.10.2026        (2 Tage) = 3.000,00 €
25.10./27.10.2026        (3 Tage) = 3.000,00 €
Entgelt für 5 Tage:               = 6.000,00 €
01.09. bis 18.10.2026    (18 Tage)                                                          
Entgelt für 18 Tage:              = 4.500,00 €
Beitragspflichtiges RV-Entgelt im Oktober 2026         = 8.500,00 €
BBG RV/AV = 8.450,00 €

Der Kalendermonat Oktober 2026 ist wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Beschäftigungen geprägt.

Die unständige Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird berufsmäßig ausgeübt. Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.

AG A (unständige Beschäftigung): 
Beitragspflichtiges Entgelt RV: 6.000,00 €
Beitragspflichtiges Entgelt AV: Versicherungsfreiheit
KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 5 Tage)
PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung  (für 5 Tage)

Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist die monatliche Beitrags­bemessungs­grenze maßgebend. Damit ist in der Rentenversicherung das volle Entgelt in Höhe von 6.000 Euro beitragspflichtig, In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.

Arbeitgeber B (Keine unständige Beschäftigung):
Beitragspflichtiges Entgelt RV: 4.500,00 €
Beitragspflichtiges Entgelt AV: 4.500,00 €
KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 18 Tage)
PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung  (für 18 Tage)

Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV

Höhe des PV‐Beitragszuschusses

Das Gesamtentgelt in Höhe von 10.500,00 Euro übersteigt die monatliche Beitrags­bemes­sungs­grenze in der gesetzlichen RV.

Die Arbeitsentgelte liegen bei beiden Arbeitgebern jeweils unterhalb der monatlichen Beitrags­bemessungsgrenze und sind deshalb zunächst in voller Höhe für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers berechnet die zuständige Krankenkasse dann die jeweils zu tragende Beitragslast und erstattet den beteiligten Arbeitgebern und dem Beschäftigten die überzahlten Beiträge.

Beitragsbemessungsgrenzen → Die anteilige Beitragslast

Antrag auf Beitragserstattung

Die erforderliche Kürzung der einzelnen Arbeitsentgelte kann erst vorgenommen werden, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Gesamtarbeitsentgelt der Höhe nach feststeht. Daher sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst jeweils bis zur monatlichen Beitrags­bemessungsgrenze für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers berechnet die Krankenkasse dann die jeweils zu tragende Beitragslast.

Beitragsbemessungsgrenzen → Prüfung durch die zuständige Einzugsstelle

Stellt ein unständig Beschäftigter einen Antrag auf Beitragserstattung, hat er der Einzugsstelle für den beantragten Erstattungszeitraum die Verdienstbescheinigungen aller Arbeitgeber nach Kalendermona­ten getrennt einzureichen.

Bei einer Antragstellung durch den Arbeitgeber hat dieser der Einzugsstelle eine nach Kalendermo­naten getrennte Liste über die von ihm an unständig Beschäftigte gezahlten Entgelte einzureichen.

Verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen

Ab dem 1. Januar 2012 hat sich eine Änderung bei der Berechnung ergeben. Seitdem werden die beitragspflichtigen Einnahmen vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Diese Regelung ist auch bei unständigen Beschäftigungsverhältnissen sowie beim Zusam­mentreffen einer abhängigen Beschäftigung mit einer oder mehreren versicherungspflichtigen selb­ständigen Tätigkeiten (z. B. im Rahmen des KSVG) anzuwenden.

Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis­sen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Bewer­tung, ob die laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist für jeden Versiche­rungs­zweig eigenständig anzustellen; werden lediglich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kran­ken‑ und Pflegeversicherung überschritten, nicht dagegen die in der Renten‑ und Arbeitslosen­versicherung, findet eine Aufteilung allein hinsichtlich der Beiträge zur Kranken‑ und Pflegever­sicherung statt.

Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne schreibt § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren sind.

Mehrfachbeschäftigung → Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen

Berechnungsformel für die Beitragskürzung

Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungs­verhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:

Beitragspflichtiges Entgelt
BBG × (ggf. gekürztes) Einzel‐AE ÷ (ggf. gekürztes Gesamtentgelt)
Einzel‐AE = Einzelarbeitsentgelt:
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen
Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche
Beitragsbemessungsgrenze.
BBG = Beitragsbemessungsgrenze:
des jeweiligen Versicherungszweiges.
Gesamtentgelt:
Summe der laufenden monatlichen (ggf. gekürzten) Arbeitsentgelte aus den
einzelnen Beschäftigungsverhältnissen
Beschäftigungen in beiden ›Rechtskreisen‹

Eine Besonderheit ergabt sich bis zum 31. Dezember 2024 aufgrund der in der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen in den ›Rechtskreisen West und Ost‹.

Wird innerhalb eines Kalendermonats eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus maximal der Bei­tragsbemessungsgrenze zu berechnen, in dessen ›Rechtskreis‹ die Beschäftigung ausgeübt wird.

Beitragsbemessungsgrenzen → Beschäftigungen in beiden ›Rechtskreisen‹

SVMWIndex k2s2a8

Umlagen

Leitsatz
  1. Da kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, entfällt für Arbeitgeber bei unständig Be­schäf­tigten die Umlage U1. Bei der Ermittlung, ob ein Arbeitgeber am Umlageverfahren U1 teilnimmt, sind sie aber zu berücksichtigen.

U1‐Verfahren

Unständig Beschäftigte werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der damit verbundenen Frage, ob ein Betrieb der Umlagepflicht im U1‐Verfahren unterliegt, berücksichtigt.

Beschäftigung von nicht mehr als 30 Arbeitnehmern → Berücksichtigungsfähige Personen (U1)

Unständig Beschäftigte haben keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, da dieser gemäß § 3 Abs. 3 EFZG ein mindestens vierwöchiges Arbeitsverhältnis voraussetzt. Von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten sind daher keine Umlagen zum U1‐Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) zu entrichten. Auch Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sind folglich ausgeschlos­sen.

☆ ☆ ☆
U2‐Verfahren

Umlagen zum U2‐Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sind auch von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten zu entrichten.

Entgeltfortzahlungsversicherung (U2 – Mutterschaft) → Die U2 erfasst alle Beschäftigten

☆ ☆ ☆
Insolvenzgeldumlage

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Auch unständig Beschäftigte gehören zum Personenkreis derjenigen, die Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen können. Deshalb ist für diesen Personenkreis auch die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

SVMWIndex k2s2a9