Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungspflicht

Unständige Beschäftigung

Historischer Hintergrund

SVMWIndex k2s2a1

Legaldefinition des ›unständig Beschäftigten‹

Leitsatz
  1. Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurz­fristigkeit der jeweiligen Beschäf­tigung.

Mit der Rechtsfigur des ›Unständig Beschäftigten‹ hat der Gesetzgeber eindeutig seinem Willen Aus­druck verliehen, dass auch kurzzeitige Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegen können. Wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2016 feststellte, vermittelt sich die besondere Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten dabei nicht – wie bisher von den Sozialver­sicherungsträgern angenommen – über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurz­fristigkeit der Tätigkeit. Maßgeblich ist somit allein der Zeitraum der Beschäftigung.

Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Sie erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf einander folgende Tätigkeiten abzuzielen oder diese zur Folge zu haben. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig Beschäftigtem entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung immer wie­der neu. Unständige Beschäftigungen können sich zwar entsprechend einem nicht vorhersehbaren Ar­beitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen, sie wiederholen sich jedoch nicht aufgrund schon vorher getroffener Absprache. Unständig sind Beschäftigungen daher nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigung handelt.

Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grund­voraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt wer­den.

☆ ☆ ☆
Zeitliche Befristung

»Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist.«

Unständige Beschäftigung

Zeitliche Befristung
weniger als eine Woche

↓ ↓

Durch Arbeitsvertrag

›Der Natur der Sache nach‹

Wochenfrist

Ob bei der ›Woche‹ im Sinne des § 232 Abs. 3 SGB V auf die Kalenderwoche oder die Beschäfti­gungs­woche abzustellen ist, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass als ›Woche‹ nicht die Kalenderwoche, sondern die ›Beschäftigungswoche‹ zu verstehen ist .

Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, begin­nend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn‑ und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.

Keine unständigen Beschäftigungen:
  • Beschäftigung von Montag bis Freitag (5‑Tage‐Woche)

  • Beschäftigung von Montag bis Samstag (6‑Tage‐Woche)

  • Beschäftigung z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche

Das LSG München vertritt die Auffassung, dass als ›Woche‹ im Sinne des § 232 Abs. 3 SGB V nicht die jeweilige Kalenderwoche oder Arbeitswoche anzusehen ist, sondern nur ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen.

Anmerkung des Verfassers

Das Bundessozialgericht hat sich bisher noch nicht zur ›Wochenfrist‹ positioniert. Es gibt daher diesbezüglich durchaus unterschiedliche Auffassungen.

Unstrittig scheint zu sein, dass es sich bei der ›Woche‹ (beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung) um sieben aufeinander folgende Kalendertage handelt.

Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung einer unständigen Beschäftigung auf die ›Arbeitswoche‹ abzustellen ist und damit weiter­gehend zu prüfen sei, ob eine ›Fünf‐Tage‐Woche‹ oder eine ›Sechs‐Tage‐Woche‹ maß­geblich ist, sieht der Verfasser skeptisch.

Es entspricht dem Wesen der ›Unständigen Beschäftigung‹, dass gerade eine ›Arbeitswoche‹ nicht besteht, sondern nach Bedarf gearbeitet wird. Es wäre daher nach Meinung des Ver­fas­sers nur konsequent, alle befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigun­gen von weniger als sieben Tagen am Stück generell als unständige Beschäftigungen einzustufen.

Vertragliche Befristung

Eine Beschäftigung ist im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet, wenn sich Arbeitgeber und Beschäf­tigter bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst sind, dass dieser weniger als eine Woche andauern soll. Dabei genügt es, wenn diese Auffassung aus den Umständen des Falles zu folgern ist.

Wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie jeweils von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind.

›Der Natur der Sache nach‹

›Der Natur der Sache nach‹ ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung z. B. Be‑ und Entladen von Fahrzeugen oder Schiffen) ver­einbart ist. Pflegt eine Beschäftigung der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt zu sein, dann ist damit der Regelfall solcher Beschäftigungen, nicht aber die konkrete Beschäftigung gemeint. Es kommt im Einzelfall nicht darauf an, ob eine solche Beschäftigung tatsächlich vor Ablauf des 7. Kalendertages nach Aufnahme der Beschäftigung beendet wird.

☆ ☆ ☆
Abgrenzung zur regelmäßigen (Dauer‑)Beschäftigung

Liegt ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor, ist eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen.

Abgrenzung zur regelmäßigen (Dauer‑)Beschäftigung

Regelmäßige Beschäftigung
unständige Beschäftigung ist ausgeschlossen

↙ ↓ ↘

Kettenverträge

Dauerbeschäftigungsverhältnisse

Dienstbereitschaft

Dauerbeschäftigungsverhältnisse sind immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Um­gehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden (sogenannte Kettenverträge) oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat.

Eine Dauerbeschäftigung liegt auch dann vor, wenn den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer ein (Rahmen‑)Arbeitsvertrag oder eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede zu­grunde liegt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (z. B. durch die Aufnahme in einen Kreis immer wieder Beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen) und sich der Arbeitnehmer verpflichtet in einem typischen oder atypischen Abrufverhältnis, grundsätzlich regel­mäßig für Arbeitseinsätze zur Verfügung zu stehen, deren Zeitpunkte nicht von vornherein fest­stehen.

Um eine Dauerbeschäftigung handelt es sich auch dann, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen bzw. ‑einsätze von Beginn an in regelmäßigen zeitlichen Abständen verein­barungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen nicht ausgeschlossen ist. Als ›Gäste‹ be­schäf­tig­te Bühnenkünstler stehen in einer dauernden (durchgehenden) Beschäftigung, wenn in den Zeiten zwischen den Vorstellungen eine Verpflichtung zur Dienstbereitschaft besteht. Vorstellungs­honorare sind dann beitragsrechtlich nicht den einzelnen Auftrittstagen zuzuordnen, sondern auf den gesamten Zeitraum vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag zu verteilen.

Rahmenvereinbarungen mit mehreren Vertragszeiten

Die Frage, ob eine unständige vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen. Dabei kann z. B. ein Schauspielervertrag durchaus auch mehrere Vertrags­zeiten umfassen.

Werden mit einem Schauspieler lediglich einzelne Drehtage vereinbart, so muss sich der Schauspieler in der Regel der Produktionsgesellschaft zudem im Rahmen eines zeitlich befristeten Abrufrechts­ver­hält­nisses auch vor und nach den ›tatsächlichen‹ Drehtagen für Proben (Dialog‑, Kostüm‑ und Mas­ken­proben), Ersatzdrehtage sowie Nachsynchronisation zur Verfügung halten (sogenannte ›Dreh­kor­ri­dore‹).

Mit der Gage pro Drehtag werden meist alle geschuldeten Leistungen (einschließlich Rollenstudium) ab­ge­gol­ten.

Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Zu unterscheidende Vertragsverhältnisse

›Drehkorridore‹

Bei Rahmenvereinbarungen über mehrere Beschäftigungszeiträume kommt es für die Frage des Vor­liegens einer unständigen Beschäftigung auf die konkrete zeitliche Verteilung der vereinbarten Arbeits­tage an. Hierbei ist allein maßgebend, für welche Tage die Vereinbarung eine Arbeitsleistung oder Ver­fügungsbereitschaft des Schauspielers tatsächlich vorgesehen ist.

Wie das Bundessozialgericht feststellte, können die Sonderregelungen für die Beitragsbemessung un­ständig Beschäftigter nicht dadurch unterlaufen werden, indem die Vertragsparteien innerhalb eines längeren Befristungsrahmens zusätzlich zu den möglichen konkreten Drehtagen vorsorglich einen größe­ren zeitlichen ›Korridor‹ um diese Termine herum bilden, innerhalb dessen Arbeitseinsätze ab­gerufen werden könnten.

Im Rahmen eines längeren Befristungsrahmens sind für die Frage, ob die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, nicht sämtliche den zeitlichen Korridor umfassenden Tage zusammen­zuzählen, sondern die potentiellen zeitlichen Drehkorridore sind jeweils gesondert für sich zu betrach­ten. Eine Addition sämtlicher potentieller Arbeitstage (Summe der Arbeitstage in sämtlichen festge­legten Zeitkorridoren) scheidet aus.

Bei drehtagsverpflichteten Film‑ und Fernsehschauspielern liegen die Voraussetzungen unständiger Beschäftigung damit auch dann vor, wenn die einzelnen Beschäftigungszeiten zwar von vornherein über einen längeren Zeitraum vereinbart werden, die vereinbarten Tage der Arbeitsleistung (inklusive der jeweils vereinbarten Drehkorridore) gesondert für sich betrachtet weniger als eine Woche umfas­sen.

Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Drehtagverpflichtete Schauspieler

Beispiel

Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion in Hamburg einen Darstellervertrag. Voraus­sichtliche Drehtage sollen der 05.09., 19.10. und 25.10.2022 sein. Der Schauspieler erhält je Drehtag ein Arbeitsentgelt von 3.000,00 Euro (insgesamt 9.000,00 Euro). Verein­barungs­gemäß hat sich der Schauspieler im Zeitraum vom 05.09 bis 25.10.2022 zur Arbeitsleistung an den Tagen 05.09./06.09., 19.10./20.10. und 25.10. bis 27.10.2022 zur Verfügung zu halten. In den Zwischenzeiten bestand keine dauernde Arbeitsbereitschaft.

Der Schauspieler hat im September zudem ein Theaterengagement vom 07.09. bis 27.09.2022 und erhält dafür ein Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro. Im Oktober 2022 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements.

Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahres­arbeits­entgelt über der Jahres­arbeitsentgeltgrenze liegt.

Bewertung:

Kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis
Der Schauspieler hat sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Arbeitsleistung nur an den Tagen 05.09/06.09., 19.10./20.10. und 25.10. bis 27.10.2022 zur Verfügung zu halten. Die Zeit vom 05.09.2022 bis zum 27.10.2022 kann deshalb nicht als ein durchgehendes und damit ein­heitliches Beschäftigungsverhältnis bewertet werden.

Es wären damit folgende Arbeitszeiträume separat zu betrachten:
05.09./06.09.2022        (Montag und Dienstag)
19.10./20.10.2022        (Mittwoch und Donnerstag)
25.10. bis 27.10.2022    (Dienstag bis Donnerstag)
Bewertung September 2022:

Der Kalendermonat September 2022 ist aufgrund des Theaterengagements wirtschaftlich und zeitlich nicht von den unständigen Beschäftigungen geprägt.

Für die unständige Beschäftigung im September 2022 ist bei der Berechnung der Rentenver­sicherungsbeiträge die monat­liche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend.

Weil der Schauspieler die unständige Beschäftigung im September 2022 nicht berufsmäßig ausübt, besteht für die unständige Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung Ver­siche­rungs‑ und Beitragspflicht. Für die Beitragsberechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nur die anteilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze (hier 2 Tage) maßgebend.

Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeits­ent­geltgrenze liegt, besteht Versicherungs­freiheit in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrundlage der unständigen Beschäftigung im September 2022: Monatliche BBG RV + AV (2022) = 7.050,00 € RV: 05.09./06.09.2022 = 3.000,00 €

Da die Arbeitsent­gelte aus der unständigen Beschäftigung und dem Theaterengagement (insgesamt 7.500 Euro) über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (7.050 Euro) liegt, sind die RV‑Beiträge anteilig aufzuteilen.

Mehrere Versicherungsverhältnisse → Die anteilige Beitragslast

AV: 7.050,00 € ÷ 30 × 2 = 470,00 €
KV + PV: Frei
Bewertung Oktober 2022:

Der Kalendermonat Oktober 2022 ist wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Be­schäf­tigungen geprägt. Der Beschäftigte übt die unständige Beschäftigungen damit berufsmäßig aus.

Für die unständige Beschäftigung im Oktober 2022 ist bei der Berechnung der Renten­ver­sicherungsbeiträge die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend.

Weil der Schauspieler im Okto­ber 2022 den berufsmäßig Unständigen zuzuordnen ist, besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.

Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten über der Jahres­arbeits­ent­gelt­grenze liegt, besteht Versicherungs­freiheit in der Kranken‑ und Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrundlage der unständigen Beschäftigung im Oktober 2022: Monatliche BBG RV + AV (2022) = 7.050,00 € RV: 19.10./20.10.2022 und 25.10. bis 27.10.2022 (2 Drehtage)= 6.000,00 € AV: Frei KV + PV: Frei

Beitragsbemessungsgrenzen → Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen

SVMWIndex k2s2a2

Abgrenzung zur versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung

Leitsatz
  1. Solange die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor­liegen, finden die besonderen Regelungen für unständige Beschäftigungen keine An­wendung.

SVMWIndex k2s2a3

Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung

Leitsätze
  1. Die unständige Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Ka­lendermonat der Ausübung prägt.

  2. Im Rahmen der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind Entgelte und Zeiten einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf nicht mit solchen in kurz­zeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen im selben Beruf zusammen­zuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen.

SVMWIndex k2s2a4

Vorausschauende Prognose

Leitsatz
  1. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung ist für den jeweiligen Kalendermonat regelmäßig nur prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmen.

SVMWIndex k2s2a5

Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Leitsätze
  1. Für unständig Beschäftigte gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte.

  2. Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Auf­nah­me der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung.

SVMWIndex k2s2a6

Meldeverfahren

Leitsatz
  1. Auch für unständig Beschäftigte sind die üblichen Meldungen zu erstatten.

SVMWIndex k2s2a7

Beitragsverfahren bei unständiger Beschäftigung

Leitsätze
  1. Liegt eine unständige Beschäftigung vor, sind seit 1. Januar 2018 Rentenversicherungsbei­träge immer auf Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

  2. In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung ist die monatliche Beitragsbemes­sungs­grenze nur dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer die unständigen Beschäftigungs­verhältnisse berufsmäßig ausübt.

  3. Übt der Arbeitnehmer die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig aus, besteht seit 1. Januar 2018 Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenver­siche­rung.

SVMWIndex k2s2a8

Umlagen

Leitsatz
  1. Da kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, entfällt für Arbeitgeber bei unständig Be­schäf­tigten die Umlage U1. Bei der Ermittlung, ob ein Arbeitgeber am Umlageverfahren U1 teilnimmt, sind sie aber zu berücksichtigen.

SVMWIndex k2s2a9