Für unständig Beschäftigte gelten besondere versicherungs‑, beitrags‑ und melderechtliche Regelungen. Die im Sozialversicherungsrecht für den Begriff des ›Unständig Beschäftigten‹ bereits im Jahre 1910 geschaffenen Sonderbestimmungen waren notwendig, damit der Personenkreis der sogenannten ›Tagelöhner‹ (z. B. in Häfen und in der Landwirtschaft) nicht durch das soziale Netz rutscht. In der Gesetzesbegründung zum § 441 RVO hieß es seinerzeit: »Bei unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.«⚖
Bei den Tagelöhnern, für die seinerzeit die gesetzlichen Regelungen der unständigen Beschäftigung konzipiert wurden, handelte es sich um Personen, die meist aus ärmlichen Verhältnissen kamen und in der Regel keinem bestimmten Beruf nachgingen oder keinen Beruf mehr ausüben konnten. Deshalb waren sie gezwungen, alle möglichen körperlichen Hilfs‑, Gelegenheits‑ und Saisonarbeiten anzunehmen.
Vor der Einführung der Unständigen Beschäftigung begründeten die nur tageweise ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen für diesen Personenkreis weder einen durchgehenden Krankenversicherungsschutz noch war es ihnen möglich, einen adäquaten Rentenanspruch aufzubauen. Abweichend von den allgemeinen Regelungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse, für die eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze maßgebend für die Beitragsberechnung ist, bestimmten die Sonderregelungen, dass die Arbeitgeber die Beiträge in der gesetzlichen Kranken‑ und Rentenversicherung für den Personenkreis der Unständigen nicht nur für die einzelnen Beschäftigungstage, sondern unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für den ganzen Kalendermonat zu erheben haben.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Natur eines Beschäftigungsverhältnisses hängt nicht vom ›Willen‹ der Beteiligten ab, sondern nur von den objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen. Dies bedeutet, dass weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber hinsichtlich des Status der Beschäftigung ein Wahlrecht besitzen.⚖
Aus der objektiven Einordnung einer Beschäftigung als unständig ergeben sich direkte beitragsrechtliche und wegen der Beitragsbezogenheit von Rentenanwartschaften gemäß §§ 55, 70 SGB VI auch leistungsrechtliche Auswirkungen, die nicht durch den Willen des Beschäftigten oder des Arbeitgebers vertraglich ausgeschlossen werden. Es ist daher erforderlich, die versicherungspflichtige ›unständige‹ Beschäftigung von der versicherungsfreien ›kurzfristigen‹ Beschäftigung abzugrenzen. Die Feststellung ob eine Person als ›berufsmäßig‹ Unständiger einzustufen ist, bereitete allen Beteiligten in der Praxis seit jeher große Schwierigkeiten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Hinweisen vom 21. November 2018 zur Versicherungs‑, Beitrags‑ und Melderecht der unständig Beschäftigten Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.⚖
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Im Laufe der Zeit veränderte sich der Personenkreis der unständig Beschäftigten. Er umfasste nunmehr auch Beschäftigte, die sich bewusst gegen ein Dauerarbeitsverhältnis entschieden, weil die nur nach Bedarf eingestellten Arbeiter einen höheren Stundenlohn erhielten als Dauerarbeiter. Sie nahmen bewusst mit Rücksicht auf diesen höheren Lohn im Falle einer Beschäftigung das Risiko häufiger kurzfristiger Arbeitslosigkeit auf sich und behielten sich deshalb die Befugnis vor, jederzeit eine andere besser bezahlte Arbeit anzunehmen.
Das Bundessozialgericht stellte im Jahre 1973 fest, dass sogenannte ›Freie Mitarbeiter‹ von Rundfunk‑ und Fernsehanstalten, die von den Sendern jeweils aufgrund von Einzelverpflichtungen in Sendungen als Sprecher meist nur für sehr kurze Zeiträume eingesetzt werden, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die von der Anstalt vorgegebenen Textunterlagen gebunden sind, dem Personenkreis der unständig Beschäftigten zuzuordnen sind. Mit diesen wegweisenden Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht das Berufsbild des unständig Beschäftigten endgültig auch im Bereich der Angestelltenversicherung etabliert.
Die für Sprecher getroffenen Entscheidungen waren grundsätzlich auch übertragbar auf andere Tätigkeitsfelder (Moderatoren, Reporter, Ansager, Tontechniker, Kameraleute usw.). Aus dem ehemals kleinen Kreis der im gewerblichen Bereich tätigen unständigen Tagelöhner war praktisch über Nacht eine nahezu unüberschaubare Anzahl an unständig Beschäftigten aus dem Bereich der Medienwirtschaft dazugekommen. Zwar waren die Entscheidungen des Bundessozialgerichts rechtssystematisch folgerichtig, mit der Umsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderbestimmungen ergaben sich in der Praxis jedoch bisher nicht gekannte Schwierigkeiten.
Die vielen projektbezogen tätigen Erwerbspersonen in der Medienwirtschaft sind häufig nicht nur einem Berufsbild zuzuordnen, sondern üben – oftmals sogar innerhalb eines Monats – verschiedenartige Tätigkeiten aus, die nicht nur in ihrer Dauer, sondern auch in ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status differieren. Während die eine Erwerbsarbeit Versicherungspflicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses begründet, ist die andere Tätigkeit als selbständig künstlerisch oder publizistisch einzustufen und begründet unter Umständen Versicherungspflicht nach dem KSVG. Zudem war ein Überschreiten der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für den Personenkreis der ›alten Tagelöhner‹ die absolute Ausnahme, während Beitragsüberzahlungen für die ›neuen Unständigen‹ nicht selten sind.
Unständige Beschäftigungsverhältnisse sind in allen Bereichen der Medienwirtschaft anzutreffen, in denen neben einem festbegrenzten Kreis von Dauerbeschäftigten ergänzend kurzzeitig beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt werden.⚖
Unständige Beschäftigungsverhältnisse sind auch in den Bereichen der Medienwirtschaft anzutreffen, in denen projektbezogene Arbeiten verrichtet werden oder wo neben einem festbegrenzten Kreis von Dauerbeschäftigten ergänzend kurzzeitig beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt werden.
Explizit wird das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen nur in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gefordert. Entsprechend der gesetzlichen Intention reicht es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aus, dass die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, die unständigen Beschäftigungen müssen zudem ›berufsmäßig‹ ausgeübt werden. Auch wenn das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen nicht ausdrücklich in den für die gesetzliche Kranken‑ und Rentenversicherung vorhandenen beitragsrechtlichen Sondervorschriften genannt wird, so ist es in der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Hinblick auf die entstehungsgeschichtlichen Zusammenhänge stets für alle Zweige der Sozialversicherung als konstitutiv angesehen worden.⚖
Da die Durchführung der Versicherung der unständig Beschäftigten schon immer mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden war, wollte der Gesetzgeber den Personenkreis der Unständigen auf die Erwerbspersonen beschränken, die nach der ganzen Art der Arbeitsverhältnisse Beschäftigungen ausüben, deren Dauer auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Nach einer Grundsatzentscheidung des Reichsversicherungsamtes⚖ umfasste der § 441 RVO⚖ nur Personen, deren Arbeitsverhältnisse nach der Art ihres Berufes aus einer Reihe von unständigen Beschäftigungen bestehen. Lässt die Art der Beschäftigung von ihrem Charakter her die Annahme einer unständigen Beschäftigung zu, sind darüber hinaus Feststellungen zum bisherigen Berufsbild des die Arbeit Verrichtenden zu treffen. Wie das damalige RVA dabei ausführte trägt die damit eintretende Eingrenzung der unständigen Beschäftigung auch den praktischen Bedürfnissen Rechnung, weil »[…] eine Ausdehnung der unständigen Beschäftigung wegen der damit verbundenen Folgen nicht wünschenswert ist.«
In diesem Zusammenhang stellte das Bundessozialgericht im Jahre 1983 u. a. fest, dass ein Beschäftigter, der sonst in festen Arbeitsverhältnissen gestanden hat, nicht schon dadurch zu einem unständig Beschäftigten wird, indem er einmalig eine kurzfristige ›Zwischenbeschäftigung‹ aufnimmt. Insbesondere dann nicht, wenn für die vereinzelte kurzfristige Beschäftigung die unständige Ausübung nicht berufstypisch ist.⚖
Nicht bei jeder versicherungspflichtigen Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist, handelte es sich damit um eine unständige Beschäftigung. Damit die besonderen Beitragsvorschriften – auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – zur Anwendung kamen, musste die Erwerbsperson die unständigen Beschäftigungen berufsmäßig ausüben. Da die unständig Beschäftigten über keinen Nachweis verfügen, der sie als berufsmäßig unständig Beschäftigte identifizieren würde, hatte der Arbeitgeber für die beitragsrechtliche Statusbewertung als unständig Beschäftigter über die Einstufung der gerade ausgeübten Tätigkeit hinaus Feststellungen zum bisherigen Berufsbild des Beschäftigten zu treffen.⚖
Im Versicherungs‑ und Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung wird in aller Regel auf eine prospektive Betrachtung abgestellt. Maßgeblich sind demnach die Umstände bei Eintritt der Versicherungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung), wobei für die erforderliche Prognose regelmäßig auch die Verhältnisse in der Vergangenheit von Bedeutung sein können.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hielten es deshalb für geboten, bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung auf eine rückwärtsgewandte (retrospektive) Betrachtung des Zeitjahres abzustellen. Innerhalb des Betrachtungszeitraums eines Zeitjahres mussten dabei die unständigen Beschäftigungen den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden. Der Intention des Gesetzgebers folgend wurden damit nur die Personen als Unständige erfasst, die in ihrem Hauptberuf unständige Beschäftigungen verrichten, das heißt, deren Berufsbild durch die unständigen Beschäftigungen bestimmt wurde.
Im Jahre 2016 hat das Bundessozialgericht eine Kehrtwendung von der bisherigen Verfahrensweise vorgenommen. Nunmehr soll sich die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten nicht mehr über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die (prägende) tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung in dem einzelnen Vergleichszeitraum (Kalendermonat) vermitteln. Mit Verweis auf die beitragsrechtlichen Sonderregelungen für unständig Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken‑ und Rentenversicherung definiert das Bundessozialgericht die geforderte Hauptberuflichkeit ausschließlich über die Umstände in einem einzelnen Beitragsabrechnungszeitraum und erweiterte damit den Kreis der ›Unständigen‹ auch auf die Beschäftigten, bei denen das Berufsbild eigentlich nicht durch unständige Beschäftigungsverhältnisse geprägt wird.⚖
Da die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht praxisgerecht war, stieß sie auf erhebliche Kritik. Diese führte dazu, dass das Bundessozialgericht nunmehr die Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung für die Anwendung der besonderen Beitragsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr als maßgebende Voraussetzung ansieht.⚖
Da sowohl mit dem jeweiligen Tätigkeitsstatus als auch mit der Feststellung einer unständigen Beschäftigung für ein Unternehmen (hier Synchronisationsbranche) sehr unterschiedliche Beitragslasten zu tragen sind und zudem mit der Feststellung einer unständigen Beschäftigung für den Arbeitgeber und die Verwaltung ein enormer Verwaltungsaufwand verbunden ist, wurde die Entscheidung des Bundessozialgericht zur Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern mit großem Interesse erwartet.⚖
Die Ausführungen des Bundessozialgericht waren jedoch für alle Beteiligten eher ernüchternd, da es nunmehr sogar zwei verschiedene (unständige) Meldesachverhalte gibt. Durch die mit der Neuregelung verbundene Erweiterung des Personenkreises der unständig Beschäftigten ist damit der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten – entgegen der eigentlichen Erwartungen – nicht geringer, sondern noch umfangreicher geworden.
Definition der Personengruppen
Zumindest aber wurde durch die vom Bundessozialgericht festgelegte Neuregelung gewährleistet, dass der Versicherungsschutz im Bereich der Altersvorsorge durch objektive, nach außen in Erscheinung tretende Umstände geprägt ist und somit nicht zum ›Spielball‹ der unterschiedlichen Interessen werden kann.
SVMWIndex k2s2a1
Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung.
Mit der Rechtsfigur des ›Unständig Beschäftigten‹ hat der Gesetzgeber eindeutig seinem Willen Ausdruck verliehen, dass auch kurzzeitige Beschäftigungen der Versicherungspflicht unterliegen können. Wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2016 feststellte, vermittelt sich die besondere Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten dabei nicht – wie bisher von den Sozialversicherungsträgern angenommen – über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Maßgeblich ist somit allein der Zeitraum der Beschäftigung.⚖
Unständige Beschäftigungen sind Arbeitsverrichtungen, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Sie erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf einander folgende Tätigkeiten abzuzielen oder diese zur Folge zu haben. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und unständig Beschäftigtem entsteht also von unständiger Beschäftigung zu unständiger Beschäftigung immer wieder neu. Unständige Beschäftigungen können sich zwar entsprechend einem nicht vorhersehbaren Arbeitsbedarf mehr oder weniger lückenlos aneinander reihen, sie wiederholen sich jedoch nicht aufgrund schon vorher getroffener Absprache. Unständig sind Beschäftigungen daher nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigung handelt.⚖
Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt werden.
»Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist.«⚖
Zeitliche Befristung |
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Durch Arbeitsvertrag |
›Der Natur der Sache nach‹ |
Ob bei der ›Woche‹ im Sinne des § 232 Abs. 3 SGB V auf die Kalenderwoche oder die Beschäftigungswoche abzustellen ist, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.⚖
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass als ›Woche‹ nicht die Kalenderwoche, sondern die ›Beschäftigungswoche‹ zu verstehen ist .⚖
Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn‑ und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.
Beschäftigung von Montag bis Freitag (5‐Tage‐Woche)
Beschäftigung von Montag bis Samstag (6‐Tage‐Woche)
Beschäftigung z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche
Das LSG München vertritt die Auffassung, dass als ›Woche‹ im Sinne des § 232 Abs. 3 SGB V nicht die jeweilige Kalenderwoche oder Arbeitswoche anzusehen ist, sondern nur ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen.⚖
Das Bundessozialgericht hat sich bisher noch nicht zur ›Wochenfrist‹ positioniert.⚖ Es gibt daher diesbezüglich durchaus unterschiedliche Auffassungen.
Unstrittig scheint zu sein, dass es sich bei der ›Woche‹ (beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung) um sieben aufeinander folgende Kalendertage handelt.⚖
Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung einer unständigen Beschäftigung auf die ›Arbeitswoche‹ abzustellen ist und damit weitergehend zu prüfen sei, ob eine ›Fünf‐Tage‐Woche‹ oder eine ›Sechs‐Tage‐Woche‹ maßgeblich ist, sieht der Verfasser skeptisch.
Es entspricht dem Wesen der ›Unständigen Beschäftigung‹, dass gerade eine ›Arbeitswoche‹ nicht besteht, sondern nach Bedarf gearbeitet wird. Es wäre daher nach Meinung des Verfassers nur konsequent, alle befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungen von weniger als sieben Tagen am Stück generell als unständige Beschäftigungen einzustufen.
Eine Beschäftigung ist im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet, wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigter bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst sind, dass dieser weniger als eine Woche andauern soll. Die Befristung des Arbeitsvertrags muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein und materiell den Anforderungen des TzBfG genügen.
Das Nachweisgesetz, nach dem jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Niederschrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen (sofern sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben) auszuhändigen hat, gilt auch für die Arbeitnehmergruppe der unständig Beschäftigten.
Arbeitsvertrag → Nachweis der Vertragsbedingungen
Wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie jeweils von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind.⚖
›Der Natur der Sache nach‹ ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung z. B. Be‑ und Entladen von Fahrzeugen oder Schiffen) vereinbart ist. Pflegt eine Beschäftigung der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt zu sein, dann ist damit der Regelfall solcher Beschäftigungen, nicht aber die konkrete Beschäftigung gemeint. Es kommt im Einzelfall nicht darauf an, ob eine solche Beschäftigung tatsächlich vor Ablauf des 7. Kalendertages nach Aufnahme der Beschäftigung beendet wird.
Liegt ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vor, ist eine unständige Beschäftigung ausgeschlossen.
Regelmäßige Beschäftigung |
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Kettenverträge |
Dauerbeschäftigungsverhältnisse |
Dienstbereitschaft |
Dauerbeschäftigungsverhältnisse sind immer dann anzunehmen, wenn Einzelarbeitsverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen werden (sogenannte Kettenverträge) oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften deckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat.⚖
Eine Dauerbeschäftigung liegt auch dann vor, wenn den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein (Rahmen‐)Arbeitsvertrag oder eine sonstige – auch stillschweigende – Abrede zugrunde liegt, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (z. B. durch die Aufnahme in einen Kreis immer wieder Beschäftigter oder zur Verfügung stehender Personen) und sich der Arbeitnehmer verpflichtet in einem typischen oder atypischen Abrufverhältnis, grundsätzlich regelmäßig für Arbeitseinsätze zur Verfügung zu stehen, deren Zeitpunkte nicht von vornherein feststehen.⚖
Um eine Dauerbeschäftigung handelt es sich auch dann, wenn sich einzelne Arbeitsverrichtungen bzw. ‑einsätze von Beginn an in regelmäßigen zeitlichen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen und eine Verfügungsbereitschaft zwischen den Arbeitseinsätzen nicht ausgeschlossen ist. Als ›Gäste‹ beschäftigte Bühnenkünstler stehen in einer dauernden (durchgehenden) Beschäftigung, wenn in den Zeiten zwischen den Vorstellungen eine Verpflichtung zur Dienstbereitschaft besteht. Vorstellungshonorare sind dann beitragsrechtlich nicht den einzelnen Auftrittstagen zuzuordnen, sondern auf den gesamten Zeitraum vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag zu verteilen.⚖
Die Frage, ob eine unständige vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen. Dabei kann z. B. ein Schauspielervertrag durchaus auch mehrere Vertragszeiten umfassen.
Werden mit einem Schauspieler lediglich einzelne Drehtage vereinbart, so muss sich der Schauspieler in der Regel der Produktionsgesellschaft zudem im Rahmen eines zeitlich befristeten Abrufrechtsverhältnisses auch vor und nach den ›tatsächlichen‹ Drehtagen für Proben (Dialog‑, Kostüm‑ und Maskenproben), Ersatzdrehtage sowie Nachsynchronisation zur Verfügung halten (sogenannte ›Drehkorridore‹).
Mit der Gage pro Drehtag werden meist alle geschuldeten Leistungen (einschließlich Rollenstudium) abgegolten.
Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Zu unterscheidende Vertragsverhältnisse
Die Sonderregelungen für die Beitragsbemessung unständig Beschäftigter können nicht dadurch unterlaufen werden, indem die Vertragsparteien innerhalb eines längeren Befristungsrahmens zusätzlich zu den möglichen konkreten Drehtagen vorsorglich einen größeren zeitlichen ›Korridor‹ um diese Termine herum bilden, innerhalb dessen Arbeitseinsätze abgerufen werden könnten. Wie das Bundessozialgericht explizit feststellte, liegt es nicht in der Hand der Arbeitsvertragsparteien darüber zu entscheiden, welcher versicherungsrechtliche Status vorliegt. Dies widerspräche »... Sinn und Zweck der für unständig Beschäftigte geltenden Sonderregelungen«.⚖
Bei Rahmenvereinbarungen über mehrere Beschäftigungszeiträume kommt es für die Frage des Vorliegens einer unständigen Beschäftigung auf die konkrete zeitliche Verteilung der vereinbarten Arbeitstage an. Hierbei ist allein maßgebend, für welche Tage in der Vereinbarung eine Arbeitsleistung oder Verfügungsbereitschaft des Schauspielers tatsächlich vorgesehen ist.
Im Rahmen eines längeren Befristungsrahmens sind für die Frage, ob die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, nicht sämtliche den zeitlichen Korridor umfassenden Tage zusammenzuzählen, sondern die potentiellen zeitlichen Drehkorridore sind jeweils gesondert für sich zu betrachten. Eine Addition sämtlicher potentieller Arbeitstage (Summe der Arbeitstage in sämtlichen festgelegten Zeitkorridoren) scheidet aus.⚖
Bei drehtagsverpflichteten Film‑ und Fernsehschauspielern liegen die Voraussetzungen unständiger Beschäftigung damit auch dann vor, wenn die einzelnen Beschäftigungszeiten zwar von vornherein über einen längeren Zeitraum vereinbart werden, die vereinbarten Tage der Arbeitsleistung (inklusive der jeweils vereinbarten Drehkorridore) gesondert für sich betrachtet weniger als eine Woche umfassen.
Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Drehtagverpflichtete Schauspieler
Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion einen Darstellervertrag. Vereinbarungsgemäß hat sich der Schauspieler im Zeitraum vom 05.09 bis 25.10.2026 zur Arbeitsleistung an den Tagen 05.09./06.09., 19.10./20.10. und 25.10. bis 27.10.2026 zur Verfügung zu halten. Voraussichtliche Drehtage sollen der 05.09., 19.10. und 25.10.2026 sein. In den Zwischenzeiten besteht keine dauernde Arbeitsbereitschaft. Der Schauspieler erhält für das Vertragsverhältnis ein Pauschalhonorar in Höhe von 9.000,00 Euro.
Bewertung:
Zu berücksichtigen sind nicht nur die tatsächlichen Drehtage, sondern auch die Tage, an denen sich der Darsteller vertraglich zur Arbeitsleistung bereit halten muss.
Folgende Arbeitszeiträume sind separat zu betrachten:
05.09./06.09.2026 (Samstag und Sonntag = 2 Tage) 19.10./20.10.2026 (Montag und Dienstag = 2 Tage) 25.10. bis 27.10.2026 (Sonntag bis Dienstag = 3 Tage)
Der Schauspieler hat sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Arbeitsleistung nur an den Tagen 05.09/06.09., 19.10./20.10. und 25.10. bis 26.10.2026 zur Verfügung zu halten. Die Zeit vom 05.09.2026 bis zum 27.10.2026 kann deshalb nicht als ein durchgehendes und damit einheitliches Beschäftigungsverhältnis bewertet werden. Es handelt sich somit um unständige Beschäftigungen.
SVMWIndex k2s2a2
Solange die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen, finden die besonderen Regelungen für unständige Beschäftigungen keine Anwendung.
Die versicherungspflichtige ›unständige‹ Beschäftigung ist grundsätzlich abzugrenzen von der versicherungsfreien ›kurzfristigen Beschäftigung‹. Solange die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen, besteht keine die Versicherungspflicht begründende unständige Beschäftigung.
Da die besonderen Regelungen für unständige Beschäftigungen eine grundsätzliche Versicherungspflicht voraussetzen, ist daher bei der Statusbewertung einer nur tageweisen Beschäftigung zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung versicherungsfrei im Sinne des § 8 SGB IV ist. Solange die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung vorliegen, kommen die besonderen versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Vorschriften für eine unständige Beschäftigung nicht zur Anwendung.
Die berufsmäßige Ausübung einer unständigen Beschäftigung rechtfertigt eine Ausnahme von der Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Feststellungslast für die Berufsmäßigkeit, die die im Rahmen eines Streits um die Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine die Geringfügigkeit ausschließende und damit den angefochtenen Beitragsbescheid stützende Tatsache darstellt, trägt der prüfende Rentenversicherungsträger.⚖
Fallgruppe 2 (zeitgeringfügige Beschäftigung) → Abgrenzung zur unständigen Beschäftigung
Grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigte Personenkreise
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Beschäftigungsdauer: |
nein |
Keine unständige Beschäftigung |
| ja |
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⇰ Prüfung: |
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Im laufenden Kalenderjahr: |
nein |
Zeitgeringfügige Beschäftigung |
| ja |
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Unständige Beschäftigung: |
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SVMWIndex k2s2a3
Die unständige Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Kalendermonat der Ausübung prägt.
Im Rahmen der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind Entgelte und Zeiten einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen im selben Beruf zusammenzuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen.
Wird die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung nicht im Rahmen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung ausgeübt, handelt es sich um eine versicherungspflichtige unständige Beschäftigung. Liegt eine unständige Beschäftigung vor, ist regelmäßig zu prüfen, ob der Beschäftigte die unständigen Beschäftigungsverhältnisse ›berufsmäßig‹ ausgeübt.
Im Gesetz ist der Begriff der ›Berufsmäßigkeit‹ nicht näher erläutert. Im diesem Zusammenhang muss zunächst einmal festgestellt werden, dass die Kriterien der ›Berufsmäßigkeit‹ zur Abgrenzung einer versicherungsfreien von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht deckungsgleich sind mit den Kriterien zur Feststellung der ›Berufsmäßigkeit‹ unständiger Beschäftigung. Der Begriff der ›Berufsmäßigkeit‹ ist nämlich nach dem jeweiligen gesetzlichen Regelungszweck unterschiedlich definiert. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch Beschäftigungen von weniger als einer Woche bestimmt wird.
Explizit wird das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigungen nur in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gefordert. Entsprechend der gesetzlichen Intention reicht es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aus, dass die Beschäftigung auf weniger als eine Woche befristet ist, die unständigen Beschäftigungen müssen zudem berufsmäßig ausgeübt werden.⚖
Auch wenn das Merkmal der ›berufsmäßigen Ausübung‹ unständiger Beschäftigungen nicht ausdrücklich in den für die gesetzliche Kranken‑ und Rentenversicherung vorhandenen beitragsrechtlichen Sondervorschriften genannt wird, so war es in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und in der Literatur im Hinblick auf die entstehungsgeschichtlichen Zusammenhänge stets für alle Zweige der Sozialversicherung als konstitutiv angesehen worden. Die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte fanden daher auch nach Auffassung der Sozialversicherungsträger in allen Zweigen der Sozialversicherung nur dann Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Beschlüssen und einem Urteil mit der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung unständig Beschäftigter befasst und dabei eine grundsätzliche Neubewertung vorgenommen.⚖ Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist je nach dem besonderen Kontext der jeweiligen Bestimmungen die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung bereichsspezifisch als eine hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraussetzung gesetzlich gefordert.⚖
Die Beschäftigung ist auf weniger als eine Woche befristet |
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Die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt. |
nein |
Kurzfristige Beschäftigung |
| ja |
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Der Kalendermonat wird wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Beschäftigungen geprägt. |
nein |
Keine berufsmäßige Unständigkeit: |
| ja |
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Berufsmäßig unständige Beschäftigung: |
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Das Bundessozialgericht stellte mit Beschluss vom 27. April 2016 fest, dass für die gesetzliche Rentenversicherung eine berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht gefordert ist. Hier gelten die besonderen Regelungen auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.⚖
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts spricht schon der Gesetzeswortlaut des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der das eingrenzende Merkmal der ›Berufsmäßigkeit‹ als hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung nicht enthält, dafür, dieses Merkmal im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (gerade) nicht als konstitutiv für die Abgrenzung der genannten Personengruppe zu betrachten.⚖
Erfüllt eine auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung nicht die Kriterien einer geringfügigen Beschäfigung, ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2018 generell, und zwar ohne eine weitere Prüfung der berufsmäßigen Ausübung von ›unständigen Beschäftigungen‹, als unständige Beschäftigung einzuordnen. Für diese Beschäftigungen ist damit bei der Berechnung der Beiträge ausnahmslos die Sondervorschrift des § 163 SGB VI für unständig Beschäftigte maßgebend. Nach § 163 SGB VI sind folglich ab 1. Januar 2018 als Beitragsbemessungsgrundlage nicht die tagesbezogenen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend, sondern es ist das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Korrespondierend hierzu entstehen für die Betroffenen höhere Rentenanwartschaften.
Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 27. April 2016 soll sich die Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung nicht mehr über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die (prägende) tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung in dem einzelnen Vergleichszeitraum (Kalendermonat) vermitteln. Mit Verweis auf die beitragsrechtlichen Sonderregelungen für unständig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung definiert das Bundessozialgericht die geforderte Hauptberuflichkeit damit ausschließlich über die Umstände in einem einzelnen Beitragsabrechnungszeitraum und erweitert damit den Kreis der potentiell ›Unständigen‹ auch auf die Arbeitnehmer, bei denen das Berufsbild (eigentlich) nicht durch unständige Beschäftigungsverhältnisse geprägt wird.
Nach einer Grundsatzentscheidung des damaligen Reichsversicherungsamtes umfasste der § 441 RVO (Wortgleich § 163 Abs. 1 SGB VI) nur Personen, deren Arbeitsverhältnisse nach der Art ihres Berufes aus einer Reihe von unständigen Beschäftigungen bestehen. Lässt die Art der Beschäftigung von ihrem Charakter her die Annahme einer unständigen Beschäftigung zu, sind darüber hinaus Feststellungen zum bisherigen Berufsbild des die Arbeit Verrichtenden zu treffen. Wie das Reichsversicherungsamt dabei ausführte trägt die damit eintretende Eingrenzung der unständigen Beschäftigung auch den praktischen Bedürfnissen Rechnung, weil »[…] eine Ausdehnung der unständigen Beschäftigung wegen der damit verbundenen Folgen nicht wünschenswert ist«.⚖
Aufgrund der Festlegungen des ehemaligen Reichsversicherungsamts und der darauf aufbauenden Rechtsprechung der Sozialgerichte hielten es die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei der personenbezogen durchzuführenden Prüfung der Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung für geboten, eine retrospektive Betrachtung des Zeitjahres vorzunehmen. Innerhalb des Betrachtungszeitraums eines Zeitjahres mussten dabei die unständigen Beschäftigungen den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden. Der Intension des Gesetzgebers folgend wurden damit nur die Personen als Unständige erfasst, die in ihrem Hauptberuf unständige Beschäftigungen verrichten, das heißt, deren Berufsbild durch die unständigen Beschäftigungen bestimmt wurde.
Nach Meinung des Verfassers entspricht die vom Bundessozialgericht nunmehr vorgenommene weite Auslegung der Begriffsdefinition der ›Unständigen Beschäftigung‹ nicht der ursprünglichen gesetzlichen Intension. Da sich die unständigen Arbeitseinsätze zum Teil erst innerhalb des Abrechnungszeitraums ergeben, ist nunmehr sogar eine Änderung des Beschäftigungsstatus innerhalb einer Abrechnungsperiode möglich.
Aufgrund veränderter Grundbedingungen war nach Meinung des Verfassers auch eine Modifikation der Kriterien für die Feststellung einer unständigen Beschäftigung längst überfällig. In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass - zumindest für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - nun eine eindeutige Feststellung der ›Unständigkeit‹ möglich ist. Es muss allerdings angemerkt werden, dass der vom Bundessozialgericht gewählte Lösungsansatz eher ›theoretischer Natur‹ ist und die Umsetzung allen Beteiligten in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet.⚖
Wird die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt, ist es aufgrund der rechtlichen Neubewertung zukünftig auch möglich, dass das Entgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer unständigen Beschäftigung zur Beitragsberechnung heranzuziehen ist, gleichwohl aber auch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorliegt und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der tatsächlichen Arbeitstage zu entrichten sind.
Das Bundessozialgericht traf in seinem Beschluss vom 27. April 2016 keine Aussagen darüber, ob die ›Berufsmäßigkeit‹ in der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung als hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung mit den Personenkreis ›unständig Beschäftigter‹ eingrenzender Wirkung als konstitutiv zu betrachten ist.
Obwohl auch der Gesetzeswortlaut des § 232 Abs. 1 SGB V das Merkmal der ›Berufsmäßigkeit‹ als hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung nicht explizit fordert, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch weiterhin die Auffassung, dass die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigungen eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der beitragsrechtlichen Sondervorschriften ist.⚖
Die besonderen versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Regelungen kommen damit in diesen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigungen nach den Kriterien der Berufsmäßigkeit unständiger Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werden. Ist dies nicht der Fall, sind Beiträge nur für den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum zu entrichten.⚖
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht generell, sondern bereichsspezifisch je nach dem besonderen Kontext der jeweiligen Bestimmungen als eine hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraussetzung gefordert.⚖
Das Bundessozialgericht hat mit Blick auf die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebliche beitragsrechtliche Sondervorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entschieden, dass für den Bereich der Rentenversicherung die Tatbestandsvoraussetzung der ›berufsmäßigen Ausübung‹ nicht gefordert ist.
Wie die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebliche beitragsrechtliche Sondervorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI enthält auch die entsprechende Beitragsvorschrift des § 232 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung die hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraussetzung der ›berufsmäßigen Ausübung‹ nicht.⚖
Es wäre deshalb nach Meinung des Verfassers nur konsequent, wenn auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (und damit auch der Pflegeversicherung) für jede versicherungspflichtige Beschäftigung von weniger als eine Woche – unabhängig von Prüfung der unständigen Berufsmäßigkeit – die besonderen Beitragsvorschriften greifen würden.⚖ Dies wiederum würde jedoch mit der in der Meldevorschrift des § 199 SGB V geforderten konstitutiven Tatbestandsvoraussetzung der berufsmäßigen Ausübung der unständigen Beschäftigung kollidieren.
In diesen Ungereimtheiten zeigt sich nach Meinung des Verfassers sehr eindeutig, dass die vom Bundessozialgericht für die ›neue‹ Rechtsauslegung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogene Begründung zwar sinnvoll, unter den gegeben Umständen jedoch nur bedingt logisch nachvollziehbar ist. Hier sollte der Gesetzgeber nach Meinung des Verfassers eine klarstellende Harmonisierung der Rechtsvorschriften vornehmen.
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Die Prüfung der Berufsmäßigkeit von unständiger Beschäftigung ist für den jeweiligen Kalendermonat regelmäßig nur prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmen.
Die Beurteilung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts jeweils zu Beginn einer auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigung im Wege einer vorausschauenden Betrachtung vorzunehmen. Bezugszeitraum einer Prognose ist der jeweilige Kalendermonat der Aufnahme der zu prüfenden Beschäftigung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts »[…] spricht hierfür schon die Anknüpfung der Beitragsbemessungsregelungen in § 163 Abs. 1 SGB VI und § 232 SGB V an den Kalendermonat.«⚖
Die hiernach erforderliche Prognose ist gewissenhaft und nachvollziehbar vorzunehmen. Sie erfordert jedoch keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welche Einnahmen und welcher zeitlicher Aufwand aus allen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass die Einnahmen und Arbeitszeiten bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Erwerbstätigkeiten nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
Die Arbeitgeber sollten zu Beginn der Tätigkeit – gemeinsam mit dem Beschäftigten – feststellen, welchen Anteil die (alle) unständigen Beschäftigungen in dem jeweiligen Kalendermonat ausmachen und dies - z. B. in einem ›Stammblatt‹ dokumentieren.
Wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2016 anmerkte, ist die Frage der ›Berufsmäßigkeit‹ einer unständigen Beschäftigung immer einzelfallbezogen zu prüfen. Das Bundessozialgericht vertritt dabei die Auffassung, dass für die Prüfung der ›Berufsmäßigkeit‹ von ›unständiger Beschäftigung‹ – ähnlich der Prüfung von ›Hauptberuflichkeit‹ in anderen rechtlichen Kontexten – festgestellt werden muss, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen ›Erwerbstätigkeiten‹ zusammen deutlich übersteigen. Das Bundessozialgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zum § 5 Abs. 5 SGB V.
Von einer berufsmäßigen Ausübung unständiger Beschäftigung ist nur dann auszugehen, wenn diese den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts ist für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unständiger Beschäftigung für jeden Kalendermonat prognostisch festzustellen, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her zusammen die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigen. Zu den ›übrigen Erwerbstätigkeiten‹ zählen nicht nur selbständige Tätigkeiten, sondern auch Zeiten einer ›ständigen‹ Beschäftigung, selbst wenn sie in demselben Beruf ausgeübt werden.⚖
Wann von einem ›deutlichen Übersteigen‹ auszugehen ist, hat das Bundessozialgericht bisher noch nicht festgestellt. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kann hierbei in Anlehnung an die Grundsätze zur Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen, sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her, die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 Prozent übersteigen.⚖ Es handelt sich hierbei jedoch um keinen starren, sondern lediglich um einen Orientierungswert.
Eine Person übt im Februar folgende vorher vereinbarte Beschäftigungen aus:
Arbeitgeber A: Theaterengagement als Darsteller
01.02. bis 15.02. / Entgelt = 2.700,00 Euro
Arbeitgeber B: Tätigkeit als Synchronsprecher
19.02 und 20.02. / Entgelt = 900,00 Euro
Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit:
Arbeitgeber A: Keine unständige Beschäftigung: 15 Tage / 2.700,00 € Arbeitgeber B: Unständige Beschäftigung: 2 Tage / 900,00 €
Prägend hinsichtlich des zeitlichen Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung ist das (nicht unständige) Theaterengagement.
Bei dem Vertragsverhältnis als Synchronsprecher am 19. und 20.02. handelt es sich um eine unständige Beschäftigung. Diese wird im Februar jedoch nicht berufsmäßig ausgeübt. Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte greifen daher nur für die gesetzliche Rentenversicherung.
KV: BBG 2 SV-Tage PV :BBG 2 SV-Tage RV: monatliche BBG AV: BBG 2 SV-Tage
Eine Person übt im Februar folgende vorher vereinbarte Beschäftigungen aus:
Arbeitgeber A: Theaterengagement als Darsteller
01.02. bis 07.02. / Entgelt = 1.500,00 Euro
Arbeitgeber B: Tätigkeit als Synchronsprecher
15.02. bis 18.02. / Entgelt = 1.200,00 Euro
22.02. Entgelt = 300,00 Euro
Arbeitgeber C: Tätigkeit als Synchronsprecher
25.02. bis 28.02. / Entgelt = 1.200,00 Euro
Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit:
Nicht unständige Beschäftigung: 7 Tage / 1.500,00 € Unständige Beschäftigungen: 9 Tage / 2.700,00 €
Prägend hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung sind die unständigen Beschäftigungen. Die unständigen Beschäftigungsverhältnisse werden daher im Februar berufsmäßig ausgeübt.
Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen Arbeitgeber A (keine unständige Beschäftigung): KV: BBG 7 SV-Tage PV: BBG 7 SV-Tage RV: BBG 7 SV-Tage AV: BBG 7 SV-Tage Arbeitgeber B: (unständige Beschäftigung): KV: monatliche BBG PV: monatliche BBG RV: monatliche BBG AV:Versicherungsfrei Arbeitgeber C: (unständige Beschäftigung) KV: monatliche BBG PV: monatliche BBG RV: monatliche BBG AV: Versicherungsfrei
Eine Person übt im Februar folgende vorher vereinbarte Beschäftigungen aus:
Arbeitgeber A: Theaterengagement als Darsteller
01.02. bis 07.02. / Entgelt = 1.500,00 Euro
Arbeitgeber B: Tätigkeit als Synchronsprecher
15.02. bis 18.02. / Entgelt = 1.200,00 Euro
22.02. Entgelt = 300,00 Euro
Prüfung der berufsmäßigen Unständigkeit:
Nicht unständige Beschäftigung: 7 Tage / 1.500,00 € Unständige Beschäftigungen: 5 Tage / 1.500,00 €
Die unständigen Beschäftigungen sind hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung nicht prägend. Die unständigen Beschäftigungsverhältnisse werden daher nicht berufsmäßig ausgeübt.
Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen Arbeitgeber A (keine unständige Beschäftigung): KV: BBG 7 SV-Tage PV: BBG 7 SV-Tage RV: BBG 7 SV-Tage AV: BBG 7 SV-Tage Arbeitgeber B: (nicht berufsmäßige unständige Beschäftigung): KV: BBG 5 SV-Tage PV: BBG 5 SV-Tage RV: monatliche BBG AV: BBG 5 SV-Tage
Die Erwerbsperson verrichtet vom 25. bis 28.02.2026 beim Arbeitgeber C eine am 15.02.2026 für den Arbeitgeber B noch nicht absehbare weitere Arbeit als Synchronsprecher.
Arbeitgeber C: Synchronsprecher vom 25. bis 28.02. / Entgelt = 800,00 Euro
Nicht unständige Beschäftigung: 7 Tage / 1.500,00 € Unständige Beschäftigungen: 9 Tage / 2.300,00 €
Ab 25.02.2026 sind im Abrechnungsmonat Februar die unständigen Beschäftigungen hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung prägend, sodass für die Beschäftigung beim Arbeitgeber C eine berufsmäßige Unständigkeit anzunehmen ist.
Für die Einstufung der unständigen Beschäftigungen beim Arbeitgeber B bleibt es bei der prognostischen Feststellung einer (vorher) nicht vorhandenen Berufsmäßigkeit.
Maßgebende Beitragsbemessungsgrenzen Arbeitgeber C (berufsmäßige unständige Beschäftigung): KV: monatliche BBG PV: monatliche BBG RV: monatliche BBG AV: Versicherungsfrei
Hat der Beschäftigte in dem jeweiligen Monat auch Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt, ist Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die hier gegebene Definition des Arbeitseinkommens stützt sich seit dem 1. Januar 1995 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerrechtlichen Sinne.⚖
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die hier gegebene Definition des Arbeitseinkommens stützt sich seit dem 1. Januar 1995 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerrechtlichen Sinne.⚖
Gewinn im steuerrechtlichen Sinne ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss eines Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Einfach gesagt ist Gewinn der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens am Schluss eines Wirtschaftsjahres.⚖ Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für eine selbständige Tätigkeit ist auch der Einsatz für die Betriebsführung (kaufmännische und organisatorische Betriebsführung, insbesondere laufende Verwaltung, Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen usw.) zu berücksichtigen.⚖
Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 27. April 2016 soll sich die Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung nicht mehr über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die (prägende) tatsächliche Kurzfristigkeit der jeweiligen Beschäftigung in dem einzelnen Vergleichszeitraum (Kalendermonat) vermitteln.
In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit weder gesetzlich noch untergesetzlich im Sozialversicherungsrecht definiert ist. Er ist auch nicht im Wortsinn eindeutig. Seine inhaltliche Bedeutung ergibt sich daher aus der jeweiligen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Der vom Bundessozialgericht vorgenommene Verweis auf die Rechtsprechung zum § 5 Abs. 5 SGB V ist nach Meinung des Verfassers zumindest diskussionswürdig, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 5 Abs. 5 SGB V und der Einführung der Sondervorschriften für ›unständig Beschäftigte‹ zwei völlig unterschiedliche Regelungsabsichten verfolgte.
Durch die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 5 SGB V soll verhindert werden, dass sich ein nicht versicherungspflichtiger Selbständiger durch die Aufnahme einer niedrig vergüteten versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung sichern kann. Die besonderen Beitrags‑ und Meldevorschriften für unständig Beschäftigte gehen hingegen auf die Ursprünge des Sozialversicherungsrechts zurück. Ausgehend vom ›Normalfall‹ wurden die Vorschriften über die Versicherungs‑ und Beitragspflicht unter der grundsätzlichen Annahme konzipiert, dass der Beschäftigte eine Dauerbeschäftigung ausübt. Versicherungszeiten und Beiträge für Teilmonate werden dabei nur auf Basis der tatsächlichen Beschäftigungszeiten (SV‐Tage) berücksichtigt. Ohne die Sondervorschriften für unständig Beschäftigte könnten die Arbeitnehmer, die berufsmäßig Beschäftigungsverhältnisse von nur kurzer Dauer eingehen, weder einen durchgehenden Krankenversicherungsschutz erlangen noch wäre es Ihnen möglich, für das Alter eine adäquate Rente aufzubauen.
Die vom Bundessozialgericht für den jeweiligen Abrechnungsmonat geforderte – ausschließlich prognostisch durchzuführende – Vergleichsberechnung, hält der Verfasser für nicht praxisgerecht. Während sich das Arbeitsentgelt und die Arbeitsdauer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis meist klar bestimmen lassen, ist das ggf. zu berücksichtigende Arbeitseinkommen (Gewinn) aus einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig nur rückblickend und nicht prognostisch feststellen. Das im jeweiligen Vergleichsmonat (Kalendermonat) zu berücksichtigende Arbeitseinkommen kann damit zwangsläufig immer nur im Rahmen einer Schätzung ermittelt werden.
Die Beurteilung der Natur eines Beschäftigungsverhältnisses hängt nicht von der inneren Willenseinstellung der Beteiligten ab, sondern nur von objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen.⚖ Das bedeutet, dass Beschäftigte und Arbeitgeber hinsichtlich der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbunden Melde‑ und Beitragspflichten kein Wahlrecht besitzen. Der Hinweis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, dass bei der vorausschauenden Prognose »lediglich eine ungefähre Einschätzung« vorzunehmen sei, lässt jedoch die Vermutung zu, dass bei der melde‑ und beitragsrechtlichen Einstufung der Beschäftigung ein nicht unerheblicher (und damit unangemessener) Ermessensspielraum vorhanden ist.⚖
SVMWIndex k2s2a5
Für unständig Beschäftigte gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte.
Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung.
Unständig Beschäftigte sind verpflichtet, ihrer Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.⚖
Zu melden ist die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, wenn der Beschäftigte absehen kann, dass sich solche, auf weniger als eine Woche befristete Arbeitseinsätze in kürzeren Zeitintervallen wiederholen werden. Der Begriff ›erstmalig‹ ist dabei so zu verstehen, dass nicht bei jeder folgenden unständigen Beschäftigung für das Fortbestehen der Mitgliedschaft eine erneute Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Mitgliedschaft zwischenzeitlich unterbrochen worden ist.
Zu melden ist zudem die nicht nur vorübergehende Aufgabe von unständigen Beschäftigungen, wenn abzusehen ist, dass nicht weiter berufsmäßig wiederholend unständige Beschäftigungen ausgeübt werden. Der unständig Beschäftigte hat die Krankenkasse auch darüber zu informieren, wenn er die unständige Beschäftigung für mehr als drei Wochen aufgibt.
Nach § 186 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der berufsmäßig unständig Beschäftigten grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht von unständig Beschäftigten ist kein förmlicher Verwaltungsakt erforderlich. Der Begriff ›Feststellung‹ ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass die Krankenkasse von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsmäßig unständigen Beschäftigung Kenntnis erhält. Diese Kenntnis wird die Krankenkasse entweder durch die Meldung des berufsmäßig unständig Beschäftigten erhalten, oder durch die Meldung des Arbeitgebers. Als Tag der Feststellung im Sinne des § 186 Abs. 2 SGB V ist der Tag anzusehen, an dem eine entsprechende Meldung bei der Krankenkasse eingeht.
Sofern die Krankenkasse die Versicherungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der unständigen Beschäftigung feststellt, beginnt die Mitgliedschaft erst mit dem Tag der Feststellung. Die Berechnung der Frist von einem Monat richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB; Ereignistag ist dabei der Tag der Aufnahme der Beschäftigung, so dass die Frist mit Ablauf des Tages des nächsten Monats endet, der der Zahl nach dem Tage der Beschäftigungsaufnahme entspricht.
Für unständig Beschäftigte gelten die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach §§ 173 ff. SGB V. Die Feststellungen über die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gelten gleichermaßen für die Pflegeversicherung.
Die Mitgliedschaft bleibt nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen der berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausübt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft erfolgt automatisch. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe 118 übermittelt wurde.
Definition der Personengruppen
Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über 21 Kalendertage hinaus im Rahmen des § 7 Abs. 3 SGB IV kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt, eine berufsmäßig unständige Beschäftigung aber nur dann vorliegt, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis auf weniger als eine Woche beschränkt ist.
Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.⚖
Der Beschäftigte übt berufsmäßig unständige Beschäftigungen in folgenden Zeiten aus:
05.03. bis 09.03.
18.03. bis 20.03.
15.04. bis 20.04.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beginnt am 05.03., sie endet am 10.04. (Mitgliedschaftsende zum 21. Tag nach dem 20.03.).
Mit Aufnahme der dritten unständigen Beschäftigung am 15.04. beginnt die Mitgliedschaft erneut.
Aufgrund der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse haben unständig Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen.⚖ Aus diesem Grunde ist für sie ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.⚖ Die Krankenversicherungsbeiträge sind daher nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.⚖ Neben dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz ist auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu berücksichtigen.
Unabhängig davon hat die Satzung der Krankenkasse den unständig Beschäftigten einen Tarif anzubieten, der einen Anspruch auf Krankengeld zu dem in § 46 SGB V genannten Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt entstehen lässt.⚖ Die Prämie für diesen Tarif gehört nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag; sie ist vom Mitglied alleinaufzubringen und zu zahlen.
In der Pflegeversicherung ergeben sich keine Besonderheiten. Hier sind die Beiträge nach dem in § 55 Abs. 1 SGB XI genannten Beitragssatz zu zahlen; bei Kinderlosigkeit ist ein (gestaffelter) Beitragszuschlag zu zahlen.⚖
Beitragssätze → Beitragsverteilung in der sozialen Pflegeversicherung
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten unständig Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, steht nach § 257 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber zu. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Betrag, der bei Versicherungspflicht desunständig Beschäftigten als Arbeitgeberbeitragsanteil zu tragen wäre. Dies bedeutet, dass der Beitragszuschuss – unabhängig von der Beschäftigungsdauer – nach dem in dem jeweiligen Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenzeder Krankenversicherung und dem maßgebenden Beitragssatz zu bemessen ist.
Beitragsberechnung → Arbeitgeber‑Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung
Unständig Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 257 Abs. 2 und 2a SGB V ebenfalls seinen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat.
Beitragsberechnung → Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV
Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen.⚖
Für die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Pflegeversicherung gelten die Regelungen des § 61 Abs. 1 und 2 SGB XI.
Beitragsberechnung → Höhe des PV‐Beitragszuschusses
SVMWIndex k2s2a6
Auch für unständig Beschäftigte sind die üblichen Meldungen zu erstatten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde § 30 DEÜV und damit die Sonderregelung für Listenmeldungen für unständig und kurzfristig Beschäftigte aufgehoben.⚖ Auch für diese Personenkreise sind Seit diesem Zeitpunkt Meldungen ausschließlich mit dem Datensatz Meldungen (DSME) und den entsprechenden Datenbausteinen an die Annahmestellen zu übermitteln.
Auch für unständig Beschäftigte sind die üblichen Meldungen zu erstatten. Der Arbeitgeber kann bis zum fünften Werktag eines Monats auch eine zusammengefasste Meldung für den Vormonat abgeben, wobei als Beschäftigungszeitraum der jeweils erste und letzte Beschäftigungstag des entsprechenden Monats anzugeben ist. In das Feld ›Grund der Abgabe‹ ist der Meldegrund ›40‹ einzutragen.
Besondere Beschäftigungsverhältnisse → Meldefristen
Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe 118 zu gewährleisten, sollen nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen ab 1. Januar 2020 separat dargestellt werden.
Hierfür ist die neue Personengruppe ›117‹ für ›Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte‹ eingeführt worden und die Personengruppe ›118‹ für ›Unständig Beschäftigte‹ wurde klarstellend angepasst.⚖
Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
117 – Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte:
Es handelt sich um Personen, die im jeweiligen Abrechnungsmonat zwar unständig arbeiten, die unständige Beschäftigung ist aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs in dem Kalendermonat der Ausübung nicht prägend und wird daher nicht berufsmäßig ausgeübt.
118 – Berufsmäßig unständig Beschäftigte:
Es handelt sich um Personen, die im jeweiligen Abrechnungsmonat berufsmäßig unständig arbeiten, das heißt, die unständige Beschäftigung ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs in dem Kalendermonat der Ausübung prägend.
Die durch das Bundessozialgericht vorgenommene Modifikation bei der Feststellung einer unständigen Beschäftigung führt dazu, dass der Arbeitgeber diese für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr allein aufgrund der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses eindeutig identifizieren kann. Allerdings sollte der Arbeitgeber in der Sozialversicherungsmeldung ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Angabe im Personenschlüssel legen, damit die Meldungen auch bezüglich der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen korrekt verarbeitet werden können.
Es ist den unständig Beschäftigten zu empfehlen, sich bei jedem Einsatz um den Erhalt ihrer Meldungen zur Sozialversicherung zu kümmern und diese gut aufzubewahren. Nur anhand ihrer SV‐Meldungen könnten die ihnen zustehenden Rentenansprüche später im Zweifelsfall sicher nachgewiesen und ggf. in ihren Rentenverlauf nachträglich berücksichtigt werden.
Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine fehlerhafte Rentenberechnung vorliegt, ist eine Überprüfung der gespeicherten Versicherungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger jederzeit kostenfrei möglich. Ein begründeter Verdacht liegt in der Regel dann vor, wenn offensichtlich wichtige Zeiten im Rentenverlauf fehlen.
SVMWIndex k2s2a7
Liegt eine unständige Beschäftigung vor, sind seit 1. Januar 2018 Rentenversicherungsbeiträge immer unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nur dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer die unständigen Beschäftigungsverhältnisse berufsmäßig ausübt.
Übt der Arbeitnehmer die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig aus, besteht seit 1. Januar 2018 Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Bis zum 31. Dezember 2017 kamen die beitragsrechtlichen Sondervorschriften auch in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zur Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen für die Berechnung von anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen ist für ein unständiges Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2018 immer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Beitragsberechnung heranzuziehen.⚖
In der gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze hingegen auch nach dem 31. Dezember 2017 nur dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer die unständigen Beschäftigungsverhältnisse berufsmäßig ausübt.⚖
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab 1. Januar 2018 die Vertragszeiträume von unter einer Woche generell, und zwar ohne Prüfung der ›Berufsmäßigkeit‹ als unständige Beschäftigungen einzuordnen.
In der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung hingegen greifen die Sonderbestimmungen für unständig Beschäftigte nur dann, wenn der Beschäftigte die unständigen Beschäftigungen in dem jeweiligen Kalender‑ bzw. Abrechnungsmonat berufsmäßig ausübt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die unständigen Beschäftigungen in dem betreffenden Kalendermonat die anderen Erwerbstätigkeiten sowohl zeitlich als auch in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung deutlich (ca. 20 Prozent oder mehr) übersteigen.
| Personenkreis | BG | monatliche BBG | tägliche BBG |
|---|---|---|---|
| Berufsmäßige Unständigkeit | KV | ja |
nein |
| PV | ja |
nein |
|
| RV | ja |
nein |
|
| AV | frei |
||
| Keine berufsmäßige Unständigkeit | KV | nein |
ja |
| PV | nein |
ja |
|
| RV | ja |
nein |
|
| AV | nein |
ja |
|
Eine nicht krankenversicherungspflichtige Erwerbsperson ist regelmäßig als Synchronsprecher und als Schauspieler für Film‑ und Fernsehproduktionen beschäftigt. Zudem übt die Erwerbsperson sporadisch auch die Tätigkeit eines selbständigen Drehbuchautors aus. Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der für das Jahr 2026 maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Er legt den Arbeitgebern einen Nachweis über die von ihm gezahlten privaten KV-Beiträge vor.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte
Die Haupteinnahmequelle der Erwerbsperson ist – über das Kalenderjahr betrachtet – nicht die Ausübung unständiger Beschäftigungen.
Im Monat März 2026 ist die Erwerbsperson für ein Synchronunternehmen (Arbeitgeber A) tätig. Die Vertragsverhältnisse als Synchronsprecher (insgesamt 10 Synchronisationstage) dauern jeweils weniger als eine Woche. Pro Synchronisationstag erhält der Beschäftigte ein Honorar in Höhe von 300,00 Euro.
Zudem ist die Erwerbsperson vom 10.03. bis 17.03.2026 für eine Fernsehproduktion (Arbeitgeber B) als Schauspieler tätig. Es ergibt sich ein sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungszeitraum von insgesamt 8 Tagen. Der Beschäftigte hat für die Drehzeit einen Honoraranspruch in Höhe von 2.300,00 Euro.
Außerdem hat die Erwerbsperson im März 2026 noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Autor Höhe von 200,00 Euro.
Arbeitgeber A: Unständige Beschäftigung: 10 Tage / 3.000,00 € Arbeitgeber B: Nicht unständige Beschäftigung: 8 Tage / 2.300,00 € Selbständige Autorentätigkeit: 1 Tag / 200,00 € Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026: BBG RV/AV = 8.450,00 €
Beitragsbemessungsgrenzen → Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025
Die Erwerbsperson ist im März 2026 dem Personenkreis der berufsmäßig unständig Beschäftigten zuzuordnen, weil die unständigen Beschäftigungen als Synchronsprecher in diesem Monat die anderen Erwerbstätigkeiten (als Schauspieler und Autor) zusammengenommen von ihrer zeitlichen und wirtschaftlichen Bedeutung übersteigen.
Für die weniger als eine Woche dauernden Synchronisationstätigkeiten sind im März 2026 Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der besonderen Beitragsregelungen für unständig Beschäftigte unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Dass die unständigen Beschäftigungen über das Kalenderjahr betrachtet nicht die Haupteinnahmequelle darstellen spielt keine Rolle, da die unständige Berufsmäßigkeit in jedem Monat separat festzustellen ist. Da im März 2026 berufsmäßige Unständigkeit vorliegt, sind für die weniger als eine Woche dauernden Synchronisationstätigkeiten keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Da es sich im März 2026 um berufsmäßig unständige Beschäftigungen handelt besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Arbeitgeber A: Unständige Beschäftigungen als Synchronsprecher Unständige Synchrontätigkeiten: 10 Tage × 300,00 € = 3.000,00 € Beitragsbemessungsgrundlage: RV = 3.000,00 € AV = Keine Beiträge KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 10 Tage) PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (für 10 Tage)
Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV
Die nicht unständige Beschäftigung für eine Fernsehproduktion umfasst 8 SV-Tage, sodass Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen von 8 SV-Tagen zu berechnen sind.
Arbeitgeber B: Beschäftigungsverhältnis (Schauspieler) Fernsehdreh: 8 Tage Pauschalhonorar = 2.300,00 € BBG RV/AV = 8.450,00 € ÷ 30 × 8 = 2.253,33 € Beitragspflichtiges Entgelt: RV = 2253,33 € AV = 2253,33 € KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 8 Tage) PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (für 8 Tage)
Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV
Höhe des PV‐Beitragszuschusses
Tätigkeit als selbständiger Autor Honorar als Autor = 200,00 €
Keine Beitragspflicht zur ›normalen‹ Sozialversicherung. Der Auftraggeber hat die Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Künstlersozialabgabe → Grundgedanke der Künstlersozialabgabepflicht
Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion (Arbeitgeber A) einen Darstellervertrag. Vereinbarungsgemäß hat sich der Schauspieler im Zeitraum vom 05.09 bis 25.10.2026 zur Arbeitsleistung an den Tagen 05.09./06.09., 19.10./20.10. und 25.10./26.10.2026 zur Verfügung zu halten. Voraussichtliche Drehtage sollen der 05.09., 19.10. und 25.10.2026 sein. In den Zwischenzeiten besteht keine dauernde Arbeitsbereitschaft. Der Schauspieler erhält für das Vertragsverhältnis ein pauschales Arbeitsentgelt in Höhe von 9.000,00 Euro.
Der Schauspieler hat im September zudem ein Theaterengagement (Arbeitgeber B) vom 07.09. bis 27.09.2026 und erhält dafür ein Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro. Im Oktober 2026 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements.
Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht über der für das Jahr 2026 maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte
Bewertung September 2026:
Arbeitgeber A:
05.09./06.09.2026 (2 Tage) Entgelt: Entgelt für 2 Tage: = (9.000,00 € ÷ 6 × 2) = 3.000,00 € Arbeitgeber B: 07.09. bis 27.09.2026 (21 Tage) Entgelt: = 4.500,00 €
Der Kalendermonat September 2026 ist aufgrund des Theaterengagements wirtschaftlich und zeitlich nicht von den unständigen Beschäftigungen geprägt.
Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026: BBG RV + AV = 8.450,00 € BBG KV + PV = 5.812,50 €
Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitgeber A:
RV: Obwohl die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. Damit ist das gesamte Entgelt von 3.000,00 Euro beitragspflichtig.
Honorar für 2 Tage = 3.000,00 € (Pauschalhonorar 9.000,00 € ÷ 6 × 2)
AV: Es handelt sich im September 2026 nicht um eine berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung, sodass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorliegt. Die Beiträge sind auf Grundlage der BBG für zwei Tage (= 563,33 Euro) zu berechnen.
AV = 8.450,00 € ÷ 30 × 2 = 563,33 €
KV + PV: Es handelt sich nicht um eine berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung. Die KV/PV-Beiträge sind auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze für zwei Tage (= 387,50 Euro) zu berechnen.
KV/PV = 5.812,50 € ÷ 30 × 2 = 387,50 €
Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitgeber B:
07.09. bis 27.09.2026 (21 Tage)
KV/PV/RV/AV: Die Beschäftigung umfasst 21 SV-Tage, sodass Beiträge in allen Sozialversicherungszweigen unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen sind.
RV + AV = 8.450,00 € ÷ 30 × 21 = 4.068,75 € KV + PV = 5.812,50 € ÷ 30 × 21 = 5.915,00 € Beitragsbemessungsgrundlage KV = 4.068,75 € (gedeckelt durch BBG) Beitragsbemessungsgrundlage PV = 4.068,75 € (gedeckelt durch BBG) Beitragsbemessungsgrundlage RV = 4.500,00 € Beitragsbemessungsgrundlage AV = 4.500,00 €
Bewertung Oktober 2026:
Der Kalendermonat Oktober 2026 ist wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Beschäftigungen geprägt. Das Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber A als Synchronsprecher wird im Oktober 2026 berufsmäßig unständig ausgeübt.
Arbeitgeber A: 19.10./20.10. und 25.10./26.10.2026 (4 Tage) Entgelt: Honorar für 4 Tage = 6.000,00 € (Pauschalhonorar 9.000,00 € ÷ 6 × 4) Beitragsbemessungsgrenze RV + AV = 8.450,00 € Beitragsbemessungsgrenze KV + PV = 5.812,50 €
Im Oktober 2026 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements. Es handelt sich somit beim Arbeitgeber A um berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen. Damit ist für die Berechnung der KV/PV/RV-Beiträge die jeweilig maßgebende monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Das Entgelt in Höhe von 6.000,00 Euro überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen KV/PV und ist deshalb auf 5.812,50 Euro zu begrenzen. In der AV besteht Versicherungsfreiheit.
Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026: BBG RV + AV = 8.450,00 € BBG KV + PV = 5.812,50 € Beitragsbemessungsgrundlage KV = 5.812,50 € (gedeckelt durch BBG) Beitragsbemessungsgrundlage PV = 5.812,50 € (gedeckelt durch BBG) Beitragsbemessungsgrundlage RV = 6.000,00 € Beitragsbemessungsgrundlage AV = 0,00 € (versicherungsfrei)
Für Unständig Beschäftigte hat jeder Arbeitgeber die Beiträge nicht für die gearbeiteten Tage zu entrichten, sondern auf Grundlage der für den Kalendermonat maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze. In der Praxis kommt es dabei nicht selten zu Beitragsüberzahlungen, die wieder auszugleichen sind.
Übt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalendermonats mehrere Beschäftigungen aus und übersteigen die Arbeitsentgelte insgesamt die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich die Arbeitsentgelte zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.⚖
Ein Schauspieler schließt mit einer Fernsehproduktion einen Darstellervertrag. Voraussichtliche Drehtage sollen der 19.10. und 25.10.2026 sein. Der Schauspieler erhält je Drehtag ein Arbeitsentgelt von 3.000,00 Euro. Vereinbarungsgemäß hat sich der Schauspieler am 20.10., 26.10. und 27.10.2026 zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu halten.
Der Schauspieler hat im Oktober zudem ein Theaterengagement vom 01.10. bis 18.10.2026 und erhält dafür ein Entgelt in Höhe von 4.500,00 Euro. Im Oktober 2026 hat der Schauspieler keine weiteren Engagements.
Der Beschäftigte bestätigt dem Arbeitgeber schriftlich, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der für das Jahr 2023 maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Unständig Beschäftigte
Bewertung Oktober 2026:
Arbeitgeber A (Unständige Beschäftigung):
19.10./20.10.2026 (2 Tage) = 3.000,00 € 25.10./27.10.2026 (3 Tage) = 3.000,00 € Entgelt für 5 Tage: = 6.000,00 €
01.09. bis 18.10.2026 (18 Tage) Entgelt für 18 Tage: = 4.500,00 € Beitragspflichtiges RV-Entgelt im Oktober 2026 = 8.500,00 € BBG RV/AV = 8.450,00 €
Der Kalendermonat Oktober 2026 ist wirtschaftlich und zeitlich von den unständigen Beschäftigungen geprägt.
Die unständige Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird berufsmäßig ausgeübt. Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
AG A (unständige Beschäftigung): Beitragspflichtiges Entgelt RV: 6.000,00 € Beitragspflichtiges Entgelt AV: Versicherungsfreiheit KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 5 Tage) PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (für 5 Tage)
Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. Damit ist in der Rentenversicherung das volle Entgelt in Höhe von 6.000 Euro beitragspflichtig, In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
Arbeitgeber B (Keine unständige Beschäftigung): Beitragspflichtiges Entgelt RV: 4.500,00 € Beitragspflichtiges Entgelt AV: 4.500,00 € KV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (für 18 Tage) PV = Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (für 18 Tage)
Arbeitgeber‐Beitragszuschuss zur privaten KV
Höhe des PV‐Beitragszuschusses
Das Gesamtentgelt in Höhe von 10.500,00 Euro übersteigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV.
Die Arbeitsentgelte liegen bei beiden Arbeitgebern jeweils unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und sind deshalb zunächst in voller Höhe für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers berechnet die zuständige Krankenkasse dann die jeweils zu tragende Beitragslast und erstattet den beteiligten Arbeitgebern und dem Beschäftigten die überzahlten Beiträge.
Beitragsbemessungsgrenzen → Die anteilige Beitragslast
Die erforderliche Kürzung der einzelnen Arbeitsentgelte kann erst vorgenommen werden, wenn das in dem jeweiligen Kalendermonat erzielte Gesamtarbeitsentgelt der Höhe nach feststeht. Daher sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen unständigen Beschäftigungen zunächst jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Auf Antrag des Versicherten oder eines Arbeitgebers berechnet die Krankenkasse dann die jeweils zu tragende Beitragslast.
Beitragsbemessungsgrenzen → Prüfung durch die zuständige Einzugsstelle
Stellt ein unständig Beschäftigter einen Antrag auf Beitragserstattung, hat er der Einzugsstelle für den beantragten Erstattungszeitraum die Verdienstbescheinigungen aller Arbeitgeber nach Kalendermonaten getrennt einzureichen.
Bei einer Antragstellung durch den Arbeitgeber hat dieser der Einzugsstelle eine nach Kalendermonaten getrennte Liste über die von ihm an unständig Beschäftigte gezahlten Entgelte einzureichen.
Ab dem 1. Januar 2012 hat sich eine Änderung bei der Berechnung ergeben. Seitdem werden die beitragspflichtigen Einnahmen vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. Diese Regelung ist auch bei unständigen Beschäftigungsverhältnissen sowie beim Zusammentreffen einer abhängigen Beschäftigung mit einer oder mehreren versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten (z. B. im Rahmen des KSVG) anzuwenden.
Eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 SGB IV ist regelmäßig dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Bewertung, ob die laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist für jeden Versicherungszweig eigenständig anzustellen; werden lediglich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken‑ und Pflegeversicherung überschritten, nicht dagegen die in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung, findet eine Aufteilung allein hinsichtlich der Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung statt.
Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so zu mindern, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne schreibt § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren sind.
Mehrfachbeschäftigung → Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
BBG × (ggf. gekürztes) Einzel‐AE ÷ (ggf. gekürztes Gesamtentgelt)
Einzel‐AE = Einzelarbeitsentgelt: Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. BBG = Beitragsbemessungsgrenze: des jeweiligen Versicherungszweiges. Gesamtentgelt: Summe der laufenden monatlichen (ggf. gekürzten) Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen
Eine Besonderheit ergabt sich bis zum 31. Dezember 2024 aufgrund der in der gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen in den ›Rechtskreisen West und Ost‹.
Wird innerhalb eines Kalendermonats eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus maximal der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, in dessen ›Rechtskreis‹ die Beschäftigung ausgeübt wird.
Beitragsbemessungsgrenzen → Beschäftigungen in beiden ›Rechtskreisen‹
SVMWIndex k2s2a8
Da kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, entfällt für Arbeitgeber bei unständig Beschäftigten die Umlage U1. Bei der Ermittlung, ob ein Arbeitgeber am Umlageverfahren U1 teilnimmt, sind sie aber zu berücksichtigen.
Unständig Beschäftigte werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der damit verbundenen Frage, ob ein Betrieb der Umlagepflicht im U1‐Verfahren unterliegt, berücksichtigt.⚖
Beschäftigung von nicht mehr als 30 Arbeitnehmern → Berücksichtigungsfähige Personen (U1)
Unständig Beschäftigte haben keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, da dieser gemäß § 3 Abs. 3 EFZG ein mindestens vierwöchiges Arbeitsverhältnis voraussetzt. Von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten sind daher keine Umlagen zum U1‐Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) zu entrichten. Auch Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sind folglich ausgeschlossen.
Umlagen zum U2‐Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sind auch von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten zu entrichten.
Entgeltfortzahlungsversicherung (U2 – Mutterschaft) → Die U2 erfasst alle Beschäftigten
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Auch unständig Beschäftigte gehören zum Personenkreis derjenigen, die Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen können. Deshalb ist für diesen Personenkreis auch die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.⚖
SVMWIndex k2s2a9