Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit auf Antrag

Sicherung einer gewissen Kontinuität im Versicherungsverhältnis

Leitsatz
  1. Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ oder Rentenversicherung be­freien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a1

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Leitsätze
  1. Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 8 SGB V auf Antrag des Versicherten von der Kran­kenversicherungspflicht befreien zu las­sen.

  2. Unter der ›Befreiung von der Krankenversicherungspflicht‹ wird die Möglichkeit verstan­den, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder eine solche zu erhalten.

SVMWIndex k3s6a2

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Leitsatz
  1. Wer wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Kranken­versicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a3

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld

Leitsatz
  1. Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich kranken­versichert war, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungs­pflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a4

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Leitsatz
  1. Wer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis 30 Stunden pro Woche versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a5

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit

Leitsatz
  1. Ein privat Krankenversicherter, der während der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit durch Ausübung einer (Teilzeit‑)Beschäftigung versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a6

Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung

Leitsatz
  1. Wer wegen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit versi­cherungspflichtig wird und zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Kranken­versicherungsfreiheit bestanden hat, hat die Mög­lichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a7

Rentenantragsteller oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leitsatz
  1. Wer durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teil­habe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a8

Befreiung von der KV‑Pflicht als Student

Leitsatz
  1. Wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versiche­rungs­pflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Kranken­versicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a9

Beschäftigung als Arzt im Praktikum

Leitsatz
  1. Wer durch eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum versicherungspflichtig wurde, hatte die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a10

Behinderte in geschützten Einrichtungen

Leitsatz
  1. Wer als körperlich, geistig oder seelisch behinderter Mensch durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

In der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen pflichtversichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerk­stätten beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen Behinderten, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden. Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die behinderten Menschen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Behinderte in anerkannten Werkstätten → Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.

SVMWIndex k3s6a11

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Leitsatz
  1. Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 6 SGB VI entweder auf Antrag des Versicherten oder (bei bestimmten Personenkreisen) auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a12

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Leitsatz
  1. Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich‐rechtlichen Versicherungsein­rich­tung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe berufsständische Versorgungseinrich­tung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufs­ständischen Kammer sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Ver­bindung mit § 1 Abs. 2 SGB VI auf Antrag für die Beschäftigung oder selbständige Tätig­keit von der gesetzlichen Renten­versicherungspflicht befreien lassen.

SVMWIndex k3s6a13

Lehrer und Erzieher

Leitsatz
  1. Lehrer und Erzieher an nicht‐öffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten‑ oder kirchenrechtliche Versorgung und Vergütung mit Fortzahlung im Krankheitsfall und beam­tenähnliche Beihilfe haben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver­sicherung befreit werden.

SVMWIndex k3s6a14

Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe

Leitsatz
  1. Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht Deutsche sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver­tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ha­ben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

SVMWIndex k3s6a15

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

Leitsatz
  1. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker) können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der ge­setzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindes­tens 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge entrichtet haben.

SVMWIndex k3s6a16

Selbständige mit einem Auftraggeber

Leitsatz
  1. Rentenversicherungspflichte Selbständige mit einem Auftraggeber können sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Auf­nahme einer selbständigen Tätigkeit sowie unbefristet nach Vollendung des 58. Lebens­jahres von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

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SVMWIndex k3s6a17

Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Leitsatz
  1. Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben nach § 6 Abs. 1b SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.

SVMWIndex k3s6a18