Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ oder Rentenversicherung befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a1
Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 8 SGB V auf Antrag des Versicherten von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Unter der ›Befreiung von der Krankenversicherungspflicht‹ wird die Möglichkeit verstanden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder eine solche zu erhalten.
SVMWIndex k3s6a2
Wer wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a3
Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a4
Wer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis 30 Stunden pro Woche versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a5
Ein privat Krankenversicherter, der während der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit durch Ausübung einer (Teilzeit‑)Beschäftigung versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a6
Wer wegen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit versicherungspflichtig wird und zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a7
Wer durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a8
Wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a9
Wer durch eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum versicherungspflichtig wurde, hatte die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a10
Wer als körperlich, geistig oder seelisch behinderter Mensch durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
In der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen pflichtversichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen Behinderten, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden. Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die behinderten Menschen von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Behinderte in anerkannten Werkstätten → Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.
SVMWIndex k3s6a11
Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 6 SGB VI entweder auf Antrag des Versicherten oder (bei bestimmten Personenkreisen) auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a12
Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich‐rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe berufsständische Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SGB VI auf Antrag für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
SVMWIndex k3s6a13
Lehrer und Erzieher an nicht‐öffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten‑ oder kirchenrechtliche Versorgung und Vergütung mit Fortzahlung im Krankheitsfall und beamtenähnliche Beihilfe haben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
SVMWIndex k3s6a14
Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht Deutsche sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
SVMWIndex k3s6a15
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker) können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge entrichtet haben.
SVMWIndex k3s6a16
Rentenversicherungspflichte Selbständige mit einem Auftraggeber können sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie unbefristet nach Vollendung des 58. Lebensjahres von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
SVMWIndex k3s6a17
Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben nach § 6 Abs. 1b SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.
SVMWIndex k3s6a18