Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ oder Rentenversicherung befreien zu lassen.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung tritt – unabhängig vom Willen der versicherten Person – dann ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat⚖, gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht.⚖
Der Gesetzgeber räumt deshalb bestimmten Personenkreisen in der gesetzlichen Kranken‑ und Rentenversicherung über die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht einen Spielraum bezüglich der Gestaltung ihrer Versicherungsbiografie ein. In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung hingegen besteht keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Freistellung von der Versicherungspflicht erfolgt in diesen Fällen nicht – wie im Falle der Versicherungsfreiheit – kraft Gesetzes, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag des Antragsberechtigten. Sinn der Befreiung auf Antrag ist die Möglichkeit der Sicherung einer gewissen Kontinuität im Versicherungsverhältnis. Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
SVMWIndex k3s6a1
Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 8 SGB V auf Antrag des Versicherten von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Unter der ›Befreiung von der Krankenversicherungspflicht‹ wird die Möglichkeit verstanden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder eine solche zu erhalten.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 8 SGB V. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.⚖
Da in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2009 jeder Bürger krankenversichert sein muss, wird unter der ›Befreiung von der Krankenversicherungspflicht‹ in der Regel die Möglichkeit verstanden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder eine solche zu erhalten.
Die gesetzliche Sozialversicherung → Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem
Nach § 8 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ⚖
Anlässe zur Prüfung der KV‐Pflicht → Prüfung am Ende des Kalenderjahres
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld⚖ und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen, ⚖
durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis 32 Stunden pro Woche, ⚖
Prüfung der KV‐Pflicht im laufenden Kalenderjahr → Elternzeit
durch Ausübung einer (Teilzeit‐)Beschäftigung eines privat Krankenversicherten während der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit,⚖
Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit → Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit
wegen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit, wenn zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat.
Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit aufnehmen, die bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde, ⚖
durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ⚖
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit, ⚖
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum, ⚖
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen.⚖
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wird sie versäumt, ist eine Befreiung – auch für die Zukunft – nicht mehr möglich. Der Antrag des Versicherten auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Übermittlungsrisiko einer öffentlich‐rechtlichen Willenserklärung auf dem Postwege trägt der Erklärende.⚖
Grundsätzlich gilt, dass die Versicherungspflicht zunächst fortbesteht, solange über den Antrag nicht entschieden und die Befreiung nicht ausgesprochen wurde. Die Befreiung ist nur wirksam, wenn der zu befreiende das Bestehen im Krankheitsfall eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung nachweisen kann.
Die gesetzliche Sozialversicherung → Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem
Der Befreiungsantrag ist an die Krankenkasse zu richten, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte. Wird der Befreiungsantrag erst nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, ist die Krankenkasse zuständig, der der Berechtigte als Mitglied angehört.
Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.⚖ Da es sich um eine ›Ereignisfrist‹ handelt, ist für die Berechnung der Frist der § 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Für die Fristberechnung ordnet § 187 Abs. 1 BGB im Bezug auf die Ereignisfrist an, dass der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, nicht mitzuzählen ist. Fristbeginn ist stets der Anfang (um 0:00 Uhr) des Folgetages. Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, endet im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages (um 24.00 Uhr) der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ereignis: Eintritt der Versicherungspflicht am 1. Juli 2026
Fristbeginn: 02.07.2026 um 00:00 Uhr
Fristende: 01.10.2026 um 24:00 Uhr
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erwachsen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus kann deshalb nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten.⚖
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirkt auch die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.⚖
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.⚖ Im Falle der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.⚖ Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den Grundsätzlichen Hinweisen zur Auffang‐Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem → Allgemeine Krankenversicherungspflicht (Seit 1. Januar 2009)
SVMWIndex k3s6a2
Wer wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein, hat der Beschäftigte die Möglichkeit sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sind die vorherige Dauer der privaten Krankenversicherung und das Lebensalter unerheblich. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Durch die Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zugunsten einer freiwilligen Krankenversicherung, nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder Familienversicherung ist nicht möglich bzw. ausgeschlossen.
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Lässt sich ein Arbeitnehmer auf Antrag wegen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Versicherungspflicht befreien, gilt die Befreiung solange, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis andauert.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden.⚖ Sie wirkt über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis fort, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen sozialversicherungsrechtlich irrelevanten (maximal 1 Monat) Unterbrechung (maximal 1 Monat) eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen.
Die Befreiung wirkt allerdings dann nicht weiter, wenn im Anschluss an das Ende der Beschäftigung eine Versicherungspflicht wegen eines anderen Tatbestandes eintritt. Das ist z. B. der Fall, wenn nach Beschäftigungsende der Bezug von Arbeitslosengeld eine Krankenversicherungspflicht auslöst.⚖ Das Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes führt dazu, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigen. Der ›neue Versicherungspflichttatbestand‹ aufgrund der Arbeitslosigkeit macht damit die vorher ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkungslos. Sofern nach der Arbeitslosigkeit eine weitere Beschäftigung aufgenommen wird, ist die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht allein aufgrund der neuen Beschäftigung vorzunehmen.
Ein Beschäftigter ist aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1. Januar 2018 grundsätzlich krankenversicherungspflichtig geworden. Er hat sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Zum 30. Juni 2026 wird das Beschäftigungsverhältnis beendet.
Ab dem 1. Juli 2026 wird Arbeitslosengeld nach dem SGB III gewährt.
Am 1. Februar 2027 nimmt der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt lediglich bis zum 30. Juni 2026, da bis zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Befreiung ausgesprochen wurde. Aufgrund des Leistungsbezugs nach den SGB III (Arbeitslosengeld) tritt wieder Krankenversicherungspflicht ein.
Die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht für das am 1. Februar 2027 neu aufgenommene Beschäftigungsverhältnis ist allein aufgrund der für diese Beschäftigung maßgebenden Tatbestände vorzunehmen.
SVMWIndex k3s6a3
Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld⚖ krankenversicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Weitere Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Antragsteller bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag solche Leistungen enthält, die das SGB V zur Behandlung einer Krankheit vorsieht (Krankheitskostenvollversicherung). Die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen hierüber eine entsprechend Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse aus.
Für Leistungsbezieher, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezuges privat krankenversichert waren und von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die für die Dauer des Leistungsbezuges an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge.⚖
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.
SVMWIndex k3s6a4
Wer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis 32 Stunden pro Woche versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Der Bezugszeitraum von Elterngeld bemisst sich nach den Lebensmonaten des Kindes, errechnet vom Tag der Geburt an. Der Arbeitnehmende darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.⚖
War der Beschäftigte bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und unterliegt durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Krankenversicherungspflicht, kann er auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden.
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung entfaltet Wirkung nur auf die Beschäftigung während der Elternzeit. Wird die Beschäftigung darüber hinaus weiter in vermindertem Umfang fortgesetzt, endet die Befreiung.
SVMWIndex k3s6a5
Ein privat Krankenversicherter, der während der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit durch Ausübung einer (Teilzeit‐)Beschäftigung versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Für die Pflege von nahen Angehörigen können sich Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen.
Verringert sich das Jahresarbeitsentgelt wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit, tritt das Ende der Versicherungsfreiheit nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres, sondern unmittelbar ein.
Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit → Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit
Der Beschäftigte kann sich jedoch auf Antrag von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befreien lassen, um ihre bereits bestehende private Krankenversicherung fortzusetzen.
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschließlich Nachpflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase.
SVMWIndex k3s6a6
Wer wegen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit versicherungspflichtig wird und zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Auf Antrag können solche Beschäftigten von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, deren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird. Bei der Beurteilung, ob die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs ausmacht, ist von der Arbeitszeit auszugehen, die für Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und in vergleichbarer Stellung im Betrieb gilt.
Voraussetzung für die Befreiungsmöglichkeit ist zudem, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG werden angerechnet. Die fünf Jahre Versicherungsfreiheit müssen unmittelbar vor dem Beginn der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung eintretenden Krankenversicherungspflicht bestanden haben.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist auf Antrag auch für die Beschäftigten möglich, die nach einer Eltern‑ oder Pflegezeit ihre Arbeitszeiten um die Hälfte, oder mehr reduzieren, wenn sie als Vollbeschäftigte die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten würden.⚖
Ist ein Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren vor Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Halbtagsbeschäftigung längere Zeit ohne Entgelt beurlaubt, har er kein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.⚖
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschließlich Nachpflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase.
Die Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter des Betriebes führt zum Wegfall der Befreiungswirkung.
SVMWIndex k3s6a7
Wer durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Wer durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben⚖ krankenversicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wie das Bundessozialgericht feststellte, erfordert § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V eine Versicherungspflicht als Rentner bei erstmaligem Eintritt der Versicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht besteht somit nur dann, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestands bereits Krankenversicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der vorausgehenden Versicherungspflicht um eine zunächst bestehende Vorrangversicherungspflicht handelt oder sich die Versicherungspflichttatbestände unmittelbar aneinander anschließen.⚖
Mit dem GKV‐Versichertenentlastungsgesetz (GKV‐VEG) vom 11. Dezember 2018 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Damit ist die vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt worden.
Mit einem Wechsel der Rentenart entsteht kein neues Befreiungsrecht.⚖ Auch ein zeitweiliger Verzicht auf die Rentenzahlung eröffnet kein neues Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.⚖
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.
SVMWIndex k3s6a8
Wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.⚖ Die Versicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem ersten Semester, spätestens mit dem Tag der Einschreibung (Immatrikulation).
Studierende können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Davon erfasst sind in der Regel alle Personen, die erstmals einen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründenden Tatbestand erfüllen. Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB V aber auch dann, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand (z. B. durch Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines der Jugendfreiwilligendienste). Dagegen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten – einer zum Befreiungszeitpunkt eintretenden oder fortbestehenden – freiwilligen Krankenversicherung nicht zulässig.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.⚖ Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den Grundsätzlichen Hinweisen zur Auffang‐Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Studiums. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.9 SGBV eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von bis zu einem Monat eintritt. Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten die gleichen Grundsätze.
Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Student schließt den Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung nicht aus. In einem solchen Fall lebt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand.
Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung nicht möglich.⚖
SVMWIndex k3s6a9
Wer durch eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum versicherungspflichtig wurde, hatte die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1. Juli 1988 bis zum 30. September 2004 als Arzt approbiert werden wollte, musste nach dem dritten Abschnitt des Staatsexamens eine Zeit als Arzt im Praktikum ableisten. Sie dauerte in Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit entsprechend länger. Diese Regelung fand sich in der deutschen Bundesärzteordnung.
Der Arzt im Praktikum nahm den Status eines Angestellten ein und unterlag damit der Krankenversicherungspflicht, von der er sich auf Antrag befreien lassen konnte.
Mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 wurde durch eine Änderung der Bundesärzteordnung der ›Arzt im Praktikum‹ abgeschafft. Seitdem erhalten Mediziner mit erfolgreich abgeschlossenem Studium wieder sofort ihre Approbation als Arzt und den Status eines Assistenzarztes bei der Aufnahme einer Tätigkeit.
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung erstreckte sich nur auf die Praktikumszeit.
SVMWIndex k3s6a10
Wer als körperlich, geistig oder seelisch behinderter Mensch durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
In der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen pflichtversichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerkstätten beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen Behinderten, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden. Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die behinderten Menschen von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Behinderte in anerkannten Werkstätten → Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV
Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Andere Absicherung im Krankheitsfall
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.
SVMWIndex k3s6a11
Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 6 SGB VI entweder auf Antrag des Versicherten oder (bei bestimmten Personenkreisen) auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat⚖ gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht.⚖ Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber Personen mit einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Grundsätzen versicherungsfrei gelassen hat.⚖ während er es bei der berufsständischen Versorgung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem – zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden – Befreiungsrecht Gebrauch machen will.
Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 6 SGB VI. Die Regelung nimmt die von ihr erfassten Sachverhalte unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu einem der Personenkreise des § 6 Abs. 1 ff. SGB VI von der Versicherungspflicht aus.
Ohne eine an sich bestehende Versicherungspflicht kann denklogisch hiervon nicht befreit werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt deshalb eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraus, die Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag begründet.⚖
Die Befreiung setzt einen Antrag des Versicherten voraus. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat der Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zustellen.⚖
Nach § 6 SGB VI können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen:
Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, ⚖
Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen, ⚖
Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, ⚖
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, ⚖
Selbständige mit einem Auftraggeber, ⚖
Geringfügig entlohnte Beschäftigte.⚖
Befreiung durch den RV‐Träger |
||
Antrag des Versicherten:
Antrag des Arbeitgebers:
|
Wirkung der Befreiung Bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, sonst ab Antragstellung. ⇰ ›Minijobber‹ |
Erstreckung der Befreiung Erstreckung auf die jeweilige Beschäftigung bzw. Tätigkeit. ⇰ § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 |
Für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung ist abweichend zu § 28h Abs. 2 SGB IV der Rentenversicherungsträger zuständig.⚖ Die Befreiung erfolgt durch einen begünstigenden Verwaltungsakt des zuständigen Rentenversicherungsträgers, der auch für die Einzugsstelle verbindlich ist.⚖
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.⚖ Sie kann nach Ende der Beschäftigung nicht mehr nachgeholt werden.
Ereignisfrist (Fristberechnung)
Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nicht umfassend personenbezogen. Sie gilt somit nicht für jede ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern nur für solche, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen ist oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt.⚖
Nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VI kann sich die Befreiung auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecken, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
SVMWIndex k3s6a12
Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich‐rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe berufsständische Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SGB VI auf Antrag für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Selbständig Tätige und abhängig beschäftigte Berufsgruppenangehörige sind nicht bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei. Für das Eintreten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es eines Antrags des Versicherten.⚖
Berufsständische Versorgung → Vermeidung von Doppelversicherungen
Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.⚖
Berufsständische Versorgung → Wirkung der Befreiung
Berufsständische Versorgung → Erstreckung der Befreiung
SVMWIndex k3s6a13
Lehrer und Erzieher an nicht‐öffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten‑ oder kirchenrechtliche Versorgung und Vergütung mit Fortzahlung im Krankheitsfall und beamtenähnliche Beihilfe haben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Träger der Rentenversicherung, nachdem die für die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.⚖
Lehrer sind Personen, die einen Lehrstoff mit dem Lernenden behandeln. Dabei ist gleichgültig, ob sie Erwachsene oder Heranwachsende unterrichten, eine pädagogische Ausbildung durchlaufen haben und ob Allgemein‑ oder Fachbildung vermittelt wird. Als Lehrtätigkeit ist daher nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen‑ oder Einzelunterricht zu verstehen.
Erzieher sind Personen, deren Tätigkeit nicht in erster Linie auf der Vermittlung von Lehrstoff, sondern auf die Heranbildung und Förderung der Persönlichkeit junger Menschen ausgerichtet ist.
Nicht‐öffentliche Schulen sind solche, deren Träger nicht eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist, sondern eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts oder eine Religionsgemeinschaft.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende ›jeweilige‹ Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.⚖
SVMWIndex k3s6a14
Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht Deutsche sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
Die Befreiungsmöglichkeit gilt explizit nicht für Seeleute aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Deshalb erfolgte zum 29. Juni 2011 eine Rechtsklarstellung. Nach geltendem europäischen Recht sind Seeleute aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Versicherungspflicht nach dem SGB VI einzubeziehen. Dies ist auch sinnvoll, da diese – anders als die übrigen ausländischen Seeleute mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union – aus den erworbenen Anwartschaften ggf. durch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben können.⚖
Die Vorschrift ermöglicht es aber dem Arbeitgeber, nichtdeutsche Besatzungsmitglieder von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Gesetzgeber hat diese Befreiungsmöglichkeit geschaffen, weil davon auszugehen ist, dass die nichtdeutschen Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe für die Zeit ihrer Beschäftigung im Alterssicherungssystem ihres Heimatstaates versichert sind oder werden. Auch das Bundessozialgericht hat diese Befreiungsmöglichkeit für sinnvoll erachtet, weil es bei diesem Personenkreis nach der Eigenart der Beschäftigung unwahrscheinlich ist, dass Wartezeiten für Leistungsansprüche erfüllt werden können.⚖
Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.⚖ Diese Berechtigung wird durch das Schiffszertifikat, ersatzweise durch das Flaggenzeugnis bzw. durch die Flaggenbescheinigung begründet. Sie ist davon abhängig, dass der Eigentümer Deutscher ist und seinen Wohnsitz im Staatsgebiet hat. Bei Personengesellschaften muss der Sitz des Unternehmens im Staatsgebiet liegen.⚖
Ein unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff stellt einen ›schwimmenden Gebietsteil‹ der Bundesrepublik Deutschland dar, so dass die an Bord dieses Schiffes gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nach dem Territorialitätsprinzip⚖ – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – grundsätzlich der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der zu beurteilenden Person ist nach § 30 SGB I zu beurteilen.
Räumlicher Geltungsbereich des SGB → Territorialitätsprinzip
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur für nichtdeutsche Besatzungsmitglieder möglich. Deutsche in diesem Sinne sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder nach über‑ und zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Personen.
Besatzungsmitglieder in diesem Sinne sind Schiffsoffiziere, sonstige Beschäftigte und Schiffsleute⚖ (einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten), die sich in einem Heuerverhältnis zum Reeder befinden.
Zu den Besatzungsmitgliedern zählen nicht der Kapitän als der vom Reeder bestellte Schiffsführer⚖ und Personen, die nicht in einem Heuerverhältnis zum Reeder stehen, aber Arbeitnehmer des Reeders oder eines anderen Arbeitgebers sind, sowie die im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord selbständig Tätigen (z. B. Beschäftigte eines eigenständigen Bordrestaurants, Buch‑ oder Blumenhandels, Frisörgeschäfts).
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende Beschäftigung beschränkt. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
SVMWIndex k3s6a15
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker) können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Versicherungspflicht → Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.⚖ Wenn der selbständige Gewerbetreibende für mindestens 18 Jahre ( 216 Monate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, wird er auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung endet mit der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende selbständige Tätigkeit beschränkt.
SVMWIndex k3s6a16
Rentenversicherungspflichte Selbständige mit einem Auftraggeber können sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie unbefristet nach Vollendung des 58. Lebensjahres von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 neu in das SGB VI aufgenommen und trat rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.⚖
Selbständige mit einem Auftraggeber, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen können sich für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie unbefristet nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Nach § 2 Nr. 9 SGB VI unterliegen selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, der Rentenversicherungspflicht.
Versicherungspflicht → Selbständige mit nur einem Auftraggeber
Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI können Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Für eine zweite Existenzgründung kann der 3‐jährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
Die Regelung berücksichtigt, dass viele Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, noch während der Existenzgründungsphase aus der Versicherungspflicht herauswachsen, weil sie entweder in entsprechendem Umfang Mitarbeiter beschäftigen oder weil sie nicht mehr auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig sind. Die Vorschrift trägt im Übrigen den Besonderheiten in der Existenzgründungsphase Rechnung, indem sie ermöglicht, die finanziellen Mittel auf den Aufbau des Betriebes zu konzentrieren.⚖
Außerdem werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag diejenigen Selbständigen von der Rentenversicherungspflicht befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden.
Die befristete Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende selbständige Tätigkeit beschränkt.
SVMWIndex k3s6a17
Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben nach § 6 Abs. 1b SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.
Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.⚖ Der Eigenanteil für den Minijobber fällt damit weg und der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag nach zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.⚖
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt, die zusammen nicht den Grenzwert einer geringfügigen Beschäftigung überschreiten (2026 = 603,00 Euro), muss der Befreiungsantrag bei allen Arbeitgebern einheitlich gestellt werden.⚖
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob‐Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob‐Zentrale folgt. Bei einem Minijob im Privathaushalt meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Befreiung des Minijobbers per Haushaltsscheck an die Minijob‐Zentrale.
Die Minijob‐Zentrale kann dem Befreiungsantrag des Beschäftigten innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob‐Zentrale widersprechen.
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. Oktober 2026 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 603,00 Euro auf.
Am 14. Oktober 2026 übergibt er seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2. November 2026 im Meldeverfahren bei der Minijob‐Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2. November 2026 dort ein.
Der Arbeitgeber hat der Minijob‐Zentrale den Befreiungsantrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung am 2. November 2026 und damit innerhalb der 6‐Wochen‐Frist mitgeteilt.
6‐Wochen‐Frist: 14.10.2026 bis 24.11.2026 (42 Kalendertage)
Widerspricht die Minijob‐Zentrale dem Befreiungsantrag nicht spätestens bis zum 1. Dezember 2026, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1. Oktober 2026 (Beginn der Beschäftigung) von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Monatsfrist: 02.11.2026 bis 01.12.2026
Der Befreiungsantrag gilt für alle vom Minijobber zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Dies gilt auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die während des weiterhin bestehenden ersten geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnisses aufgenommen wird.
Eine Rücknahme der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht endet erst mit der Aufgabe der Beschäftigung(en). Ab 1. Juli 2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherung einmalig wieder rückgängig machen, indem sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Eine erneute Befreiung ist dann ausgeschlossen. Die Aufhebung der Befreiung entfaltet nur Wirkung für die Zukunft, eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Wird die geringfügige Beschäftigung wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) oder wegen Elternzeit lediglich unterbrochen wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Wiederaufnahme dieser Beschäftigung fort.
Unterbrechung der Beschäftigung → Bezieher von Verletztengeld
Unterbrechung der Beschäftigung → Bezieher von Versorgungskrankengeld
Unterbrechung der Beschäftigung → Übergangsgeld
Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit
SVMWIndex k3s6a18