Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit auf Antrag

Sicherung einer gewissen Kontinuität im Versicherungsverhältnis

Leitsatz
  1. Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken‑ oder Rentenversicherung be­freien zu lassen.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung tritt – unabhängig vom Willen der ver­sicherten Person – dann ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Ge­staltungsspielraum hat, gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungs­freiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht.

Der Gesetzgeber räumt deshalb bestimmten Personenkreisen in der gesetzlichen Kranken‑ und Ren­tenversicherung über die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht einen Spielraum be­züglich der Gestaltung ihrer Versicherungsbiografie ein. In der gesetzlichen Arbeitslosenversiche­rung hingegen besteht keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Freistellung von der Versicherungspflicht erfolgt in diesen Fällen nicht – wie im Falle der Versiche­rungsfreiheit – kraft Gesetzes, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag des Antragsberechtigten. Sinn der Befreiung auf Antrag ist die Möglichkeit der Sicherung einer gewissen Kontinuität im Versiche­rungs­verhältnis. Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versiche­rungspflichtig wird.

SVMWIndex k3s6a1

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Leitsätze
  1. Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 8 SGB V auf Antrag des Versicherten von der Kran­kenversicherungspflicht befreien zu las­sen.

  2. Unter der ›Befreiung von der Krankenversicherungspflicht‹ wird die Möglichkeit verstan­den, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder eine solche zu erhalten.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ergeben sich aus § 8 SGB V. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Da in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2009 jeder Bürger krankenversichert sein muss, wird unter der ›Befreiung von der Krankenversicherungspflicht‹ in der Regel die Möglichkeit verstanden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln oder eine solche zu erhalten.

Die gesetzliche Sozialversicherung → Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem

Möglichkeiten der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Nach § 8 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungs­pflichtig wird

  • wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,

    Anlässe zur Prüfung der KV‐Pflicht → Prüfung am Ende des Kalenderjahres

  • durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungs­unternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen,

  • durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis 32 Stunden pro Woche,

    Prüfung der KV‐Pflicht im laufenden Kalenderjahr → Elternzeit

  • durch Ausübung einer (Teilzeit‐)Beschäftigung eines privat Krankenversicherten während der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit,

    Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit → Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit

  • wegen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit, wenn zu­vor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent­geltgrenze Kran­ken­versicherungsfreiheit bestanden hat.

    Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflege­zeit­gesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit höchs­tens halber Arbeitszeit aufnehmen, die bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfrei­heit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde,

  • durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  • durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit,

  • durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

  • durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wird sie versäumt, ist eine Befreiung – auch für die Zukunft – nicht mehr möglich. Der Antrag des Versicherten auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Übermitt­lungsrisiko einer öffentlich‐rechtlichen Willenserklärung auf dem Postwege trägt der Erklärende.

Grundsätzlich gilt, dass die Versicherungspflicht zunächst fortbesteht, solange über den Antrag nicht entschieden und die Befreiung nicht ausgesprochen wurde. Die Befreiung ist nur wirksam, wenn der zu befreiende das Bestehen im Krankheitsfall eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung nachweisen kann.

Die gesetzliche Sozialversicherung → Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem

Der Befreiungsantrag ist an die Krankenkasse zu richten, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte. Wird der Befreiungsantrag erst nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, ist die Krankenkasse zuständig, der der Berechtigte als Mitglied angehört.

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Da es sich um eine ›Ereignisfrist‹ handelt, ist für die Berechnung der Frist der § 187 Abs. 1 BGB in Ver­bin­dung mit § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Für die Fristberechnung ordnet § 187 Abs. 1 BGB im Bezug auf die Ereignisfrist an, dass der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, nicht mitzuzählen ist. Fristbeginn ist stets der Anfang (um 0:00 Uhr) des Folgetages. Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, endet im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages (um 24.00 Uhr) der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorher­geht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beispiel

Ereignis: Eintritt der Versicherungspflicht am 1. Juli 2026

Fristbeginn: 02.07.2026 um 00:00 Uhr

Fristende: 01.10.2026 um 24:00 Uhr

Wirkung der Befreiung von der KV‐Pflicht

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erwachsen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus kann deshalb nur dann ein­treten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirkt auch die Befreiung von der Versiche­rungs­pflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungs­pflicht­ver­hältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige) in An­spruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Im Falle der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nur wirksam, wenn das Bestehen eines ander­weitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den Grundsätzlichen Hinweisen zur Auf­fang‐Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu ent­neh­men.

Das ›duale‹ Krankenversicherungssystem → Allgemeine Krankenversicherungspflicht (Seit 1. Januar 2009)

SVMWIndex k3s6a2

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Leitsatz
  1. Wer wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Kranken­versicherungspflicht befreien zu lassen.

Tritt die Krankenversicherungspflicht durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein, hat der Beschäftigte die Möglichkeit sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sind die vorherige Dauer der privaten Kran­kenversicherung und das Lebensalter unerheblich. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze → Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Durch die Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen. Eine Befreiung von der Krankenversicherungs­pflicht zugunsten einer freiwilligen Krankenversicherung, nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder Familienversicherung ist nicht möglich bzw. ausgeschlossen.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Lässt sich ein Arbeitnehmer auf Antrag wegen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Ver­sicherungspflicht befreien, gilt die Befreiung solange, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungs­verhältnis andauert.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden. Sie wirkt über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis fort, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen sozialversicherungsrechtlich irrelevanten (maximal 1 Monat) Unterbrechung (maximal 1 Monat) eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ver­sicherungspflichtig wäre. Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäf­ti­gun­gen.

Neuer Versicherungspflichttatbestand

Die Befreiung wirkt allerdings dann nicht weiter, wenn im Anschluss an das Ende der Beschäftigung eine Versicherungspflicht wegen eines anderen Tatbestandes eintritt. Das ist z. B. der Fall, wenn nach Beschäftigungsende der Bezug von Arbeitslosengeld eine Krankenversicherungspflicht auslöst. Das Vorliegen eines anderen Versicherungspflichttatbestandes führt dazu, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigen. Der ›neue Versicherungspflichttatbestand‹ aufgrund der Arbeitslosigkeit macht damit die vorher ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkungslos. Sofern nach der Arbeits­losigkeit eine weitere Beschäftigung aufgenommen wird, ist die Beurteilung der Kran­ken­ver­sicherungspflicht allein aufgrund der neuen Beschäftigung vorzunehmen.

Beispiel:

Ein Beschäftigter ist aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1. Januar 2018 grundsätzlich krankenversicherungspflichtig geworden. Er hat sich jedoch von der Versiche­rungspflicht befreien lassen.

Zum 30. Juni 2026 wird das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Ab dem 1. Juli 2026 wird Arbeitslosengeld nach dem SGB III gewährt.

Am 1. Februar 2027 nimmt der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf.

Bewertung:

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt lediglich bis zum 30. Juni 2026, da bis zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Befrei­ung ausgesprochen wurde. Aufgrund des Leistungsbezugs nach den SGB III (Arbeitslosen­geld) tritt wieder Krankenversicherungspflicht ein.

Die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht für das am 1. Februar 2027 neu aufgenom­mene Beschäftigungsverhältnis ist allein aufgrund der für diese Beschäftigung maßgebenden Tat­bestände vorzunehmen.

SVMWIndex k3s6a3

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld

Leitsatz
  1. Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich kranken­versichert war, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungs­pflicht befreien zu lassen.

Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld krankenversicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

Weitere Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Antragsteller bei einem Krankenversicherungs­unternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag solche Leistungen enthält, die das SGB V zur Behandlung einer Krankheit vorsieht (Krankheitskostenvollversicherung). Die privaten Kran­kenversicherungsunternehmen stellen hierüber eine entsprechend Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse aus.

Für Leistungsbezieher, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezuges privat krankenversichert waren und von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die für die Dauer des Leistungsbezuges an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.

SVMWIndex k3s6a4

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Leitsatz
  1. Wer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bis 32 Stunden pro Woche versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Der Bezugszeitraum von Elterngeld bemisst sich nach den Lebensmonaten des Kindes, errechnet vom Tag der Geburt an. Der Arbeitnehmende darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.

War der Beschäftigte bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und unterliegt durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Krankenversicherungspflicht, kann er auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung entfaltet Wirkung nur auf die Beschäftigung während der Elternzeit. Wird die Beschäf­tigung darüber hinaus weiter in vermindertem Umfang fortgesetzt, endet die Befreiung.

SVMWIndex k3s6a5

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit

Leitsatz
  1. Ein privat Krankenversicherter, der während der Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit durch Ausübung einer (Teilzeit‐)Beschäftigung versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Für die Pflege von nahen Angehörigen können sich Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen.

Verringert sich das Jahresarbeitsentgelt wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Fami­lienpflegezeit, tritt das Ende der Versicherungsfreiheit nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres, sondern unmittelbar ein.

Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit → Pflege‑ bzw. Familienpflegezeit

Der Beschäftigte kann sich jedoch auf Antrag von der eintretenden Krankenversicherungspflicht befrei­en lassen, um ihre bereits bestehende private Krankenversicherung fortzusetzen.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familien­pflegezeit nach § 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschließlich Nach­pflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase.

SVMWIndex k3s6a6

Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung

Leitsatz
  1. Wer wegen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit versi­cherungspflichtig wird und zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Kranken­versicherungsfreiheit bestanden hat, hat die Mög­lichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Auf Antrag können solche Beschäftigten von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, deren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleich­barer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird. Bei der Beurteilung, ob die wöchentliche Ar­beitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs ausmacht, ist von der Arbeitszeit auszugehen, die für Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und in vergleichbarer Stellung im Betrieb gilt.

Voraussetzung für die Befreiungsmöglichkeit ist zudem, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG werden angerechnet. Die fünf Jahre Versicherungsfreiheit müssen unmittelbar vor dem Beginn der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung eintretenden Krankenversiche­rungs­pflicht bestanden haben.

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist auf Antrag auch für die Beschäftigten möglich, die nach einer Eltern‑ oder Pflegezeit ihre Arbeitszeiten um die Hälfte, oder mehr reduzieren, wenn sie als Vollbeschäftigte die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten würden.

Ist ein Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren vor Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Halbtagsbeschäftigung längere Zeit ohne Entgelt beurlaubt, har er kein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder auf die Dauer der Familien­pflegezeit nach § 2 FPfZG und der Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPfZG. Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit oder dem Ende der Familienpflegezeit (einschließlich Nach­pflegephase) weiter in vermindertem Umfang ausgeübt, endet die Befreiung mit dem Ende der Pflegezeit oder Familienzeit bzw. Nachpflegephase.

Die Erhöhung der Arbeitszeit auf mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleich­barer Vollzeitbeschäftigter des Betriebes führt zum Wegfall der Befreiungswirkung.

SVMWIndex k3s6a7

Rentenantragsteller oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leitsatz
  1. Wer durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teil­habe am Arbeitsleben versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Wer durch den Antrag auf Rente, den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben krankenversicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versiche­rungspflicht befreien lassen.

Wie das Bundessozialgericht feststellte, erfordert § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V eine Versicherungspflicht als Rentner bei erstmaligem Eintritt der Versicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Kran­ken­versicherungspflicht besteht somit nur dann, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befrei­ungs­tatbestands bereits Krankenversiche­rungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der vor­ausgehenden Versicherungspflicht um eine zunächst bestehende Vorrangversicherungspflicht handelt oder sich die Versicherungspflichttatbestände unmittelbar anein­ander anschließen.

Mit dem GKV‐Versichertenentlastungsgesetz (GKV‐VEG) vom 11. Dezember 2018 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Damit ist die vor dem Urteil des Bun­des­sozialgerichts vom 27. April 2016 praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wieder­her­ge­stellt worden.

Mit einem Wechsel der Rentenart entsteht kein neues Befreiungsrecht. Auch ein zeitweiliger Verzicht auf die Rentenzahlung eröffnet kein neues Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.

SVMWIndex k3s6a8

Befreiung von der KV‐Pflicht als Student

Leitsatz
  1. Wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versiche­rungs­pflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Kranken­versicherungspflicht befreien zu lassen.

Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen besteht grundsätzlich Ver­sicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem ersten Semester, spätestens mit dem Tag der Einschreibung (Immatrikulation).

Studierende können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Davon erfasst sind in der Regel alle Personen, die erstmals einen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründenden Tatbestand erfüllen. Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB V aber auch dann, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand (z. B. durch Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines der Jugendfreiwilligendienste). Dagegen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten – einer zum Befreiungszeitpunkt eintretenden oder fortbestehenden – freiwilligen Krankenversicherung nicht zulässig.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den Grundsätzlichen Hinweisen zur Auffang‐Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu ent­neh­men.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Studiums. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.9 SGBV eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von bis zu einem Monat eintritt. Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten die gleichen Grundsätze.

Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Student schließt den Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung nicht aus. In einem solchen Fall lebt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungs­pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand.

Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung nicht möglich.

SVMWIndex k3s6a9

Beschäftigung als Arzt im Praktikum

Leitsatz
  1. Wer durch eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum versicherungspflichtig wurde, hatte die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1. Juli 1988 bis zum 30. September 2004 als Arzt approbiert werden wollte, musste nach dem dritten Abschnitt des Staatsexamens eine Zeit als Arzt im Praktikum ableisten. Sie dauerte in Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit entsprechend länger. Diese Regelung fand sich in der deutschen Bundesärzteordnung.

Der Arzt im Praktikum nahm den Status eines Angestellten ein und unterlag damit der Kranken­versicherungspflicht, von der er sich auf Antrag befreien lassen konnte.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 wurde durch eine Änderung der Bundesärzteordnung der ›Arzt im Praktikum‹ abgeschafft. Seitdem erhalten Mediziner mit erfolgreich abgeschlossenem Studium wieder sofort ihre Approbation als Arzt und den Status eines Assistenzarztes bei der Aufnahme einer Tätig­keit.

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung erstreckte sich nur auf die Praktikumszeit.

SVMWIndex k3s6a10

Behinderte in geschützten Einrichtungen

Leitsatz
  1. Wer als körperlich, geistig oder seelisch behinderter Mensch durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig wird, hat die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

In der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen pflichtversichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerk­stätten beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen Behinderten, die von diesen Einrichtungen als Heimarbeiter beschäftigt werden. Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die behinderten Menschen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Behinderte in anerkannten Werkstätten → Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und PV

Antrag auf Befreiung von der KV‐Pflicht

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Wirkung der Befreiung

Andere Absicherung im Krankheitsfall

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erstreckt sich tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Befreiung geführt hat.

SVMWIndex k3s6a11

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Leitsatz
  1. Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich nach § 6 SGB VI entweder auf Antrag des Versicherten oder (bei bestimmten Personenkreisen) auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungs­freiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber Personen mit einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen oder vergleichba­ren Grundsätzen versicherungsfrei gelassen hat. während er es bei der berufsständischen Versor­gung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem – zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden – Befreiungsrecht Gebrauch machen will.

Der Gesetzgeber räumt bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit ein, sich auf Antrag von der Ren­tenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versiche­rungspflicht ergeben sich aus § 6 SGB VI. Die Regelung nimmt die von ihr erfassten Sachverhalte unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu einem der Personenkreise des § 6 Abs. 1 ff. SGB VI von der Versicherungspflicht aus.

Ohne eine an sich bestehende Versicherungspflicht kann denklogisch hiervon nicht befreit werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt deshalb eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätig­keit voraus, die Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag begründet.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Die Befreiung setzt einen Antrag des Versicherten voraus. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat der Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zustellen.

Möglichkeiten der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Nach § 6 SGB VI können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren­tenversicherung befreien lassen:

  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

  • Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen,

  • Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe,

  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,

  • Selbständige mit einem Auftraggeber,

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Befreiung durch den RV‐Träger

↙ ↓ ↘

Antrag des Versicherten:

  • Pflichtmitglieder berufs­ständischer Versorgungs­einrichtungen.
  • Gewerbetreibende und Hand­werker mit 18‐jähriger Pflichtbeitragszeit.
  • Selbständige mit einem Auftraggeber.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Antrag des Arbeitgebers:

  • Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen.
  • Nichtdeutsche Besatzungs­mitglieder deutscher Seeschiffe.

Wirkung der Befreiung

Bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraus­setzungen, sonst ab Antragstellung.


›Minijobber‹
Die Befreiung von der RV‐Pflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI wirkt grundsätzlich ab Beginn des Ka­lendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeit­geber, frühestens ab Beschäf­tigungsbeginn.

Geringfügige ›Minijobber‹

Erstreckung der Befreiung

Erstreckung auf die jeweilige Beschäftigung bzw. Tätigkeit.


§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
Die Befreiung von der RV‐Pflicht nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI kann sich auch auf eine ande­re versicherungspflichtige Tätig­keit erstrecken, wenn diese zeit­lich begrenzt ist und Versorgung gewährleistet ist.

Versorgungseinrichtungen

Lehrer und Erzieher

Entscheidung über den Antrag auf Befreiung

Für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung ist abweichend zu § 28h Abs. 2 SGB IV der Rentenversicherungsträger zuständig. Die Befreiung erfolgt durch einen begünstigenden Verwal­tungsakt des zuständigen Rentenversicherungsträgers, der auch für die Einzugsstelle verbindlich ist.

Wirkung der Befreiung

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungs­voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie kann nach Ende der Beschäftigung nicht mehr nachgeholt werden.

Ereignisfrist (Fristberechnung)

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nicht umfassend personenbezogen. Sie gilt somit nicht für jede ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern nur für solche, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen ist oder auf die sich die ausgesprochene Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt.

Nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VI kann sich die Befreiung auch auf eine andere versiche­rungs­pflichtige Tätigkeit erstrecken, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkom­mensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

SVMWIndex k3s6a12

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Leitsatz
  1. Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich‐rechtlichen Versicherungsein­rich­tung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe berufsständische Versorgungseinrich­tung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufs­ständischen Kammer sind, können sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Ver­bindung mit § 1 Abs. 2 SGB VI auf Antrag für die Beschäftigung oder selbständige Tätig­keit von der gesetzlichen Renten­versicherungspflicht befreien lassen.

Selbständig Tätige und abhängig beschäftigte Berufsgruppenangehörige sind nicht bereits kraft Geset­zes versicherungsfrei. Für das Eintreten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenver­sicherung bedarf es eines Antrags des Versicherten.

Berufsständische Versorgung → Vermeidung von Doppelversicherungen

Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungs­behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.

Berufsständische Versorgung → Wirkung der Befreiung

Berufsständische Versorgung → Erstreckung der Befreiung

SVMWIndex k3s6a13

Lehrer und Erzieher

Leitsatz
  1. Lehrer und Erzieher an nicht‐öffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten‑ oder kirchenrechtliche Versorgung und Vergütung mit Fortzahlung im Krankheitsfall und beam­tenähnliche Beihilfe haben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver­sicherung befreit werden.

Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Träger der Renten­versicherung, nachdem die für die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, das Vorliegen der Voraus­setzungen bestätigt hat.

Personenkreis

Lehrer sind Personen, die einen Lehrstoff mit dem Lernenden behandeln. Dabei ist gleichgültig, ob sie Erwachsene oder Heranwachsende unterrichten, eine pädagogische Ausbildung durchlaufen haben und ob Allgemein‑ oder Fachbildung vermittelt wird. Als Lehrtätigkeit ist daher nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen‑ oder Einzelunterricht zu verstehen.

Erzieher sind Personen, deren Tätigkeit nicht in erster Linie auf der Vermittlung von Lehrstoff, sondern auf die Heranbildung und Förderung der Persönlichkeit junger Menschen ausgerichtet ist.

Nicht‐öffentliche Schulen

Nicht‐öffentliche Schulen sind solche, deren Träger nicht eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist, sondern eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts oder eine Religions­gemeinschaft.

Wirkung der Befreiung

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende ›jeweilige‹ Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

Die Befreiung erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

SVMWIndex k3s6a14

Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe

Leitsatz
  1. Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht Deutsche sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver­tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ha­ben, können nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Die Befreiungsmöglichkeit gilt explizit nicht für Seeleute aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Deshalb erfolgte zum 29. Juni 2011 eine Rechtsklarstellung. Nach geltendem europäischen Recht sind Seeleute aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Versicherungspflicht nach dem SGB VI einzubeziehen. Dies ist auch sinnvoll, da diese – anders als die übrigen ausländischen Seeleute mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union – aus den erworbenen Anwartschaften ggf. durch die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben können.

Die Vorschrift ermöglicht es aber dem Arbeitgeber, nichtdeutsche Besatzungsmitglieder von der Ver­sicherungspflicht befreien zu lassen. Der Gesetzgeber hat diese Befreiungsmöglichkeit geschaffen, weil davon auszugehen ist, dass die nichtdeutschen Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe für die Zeit ihrer Beschäftigung im Alterssicherungssystem ihres Heimatstaates versichert sind oder werden. Auch das Bundessozialgericht hat diese Befreiungsmöglichkeit für sinnvoll erachtet, weil es bei diesem Per­sonenkreis nach der Eigenart der Beschäftigung unwahrscheinlich ist, dass Wartezeiten für Leistungs­ansprüche erfüllt werden können.

Deutsche Seeschiffe

Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes­flagge zu führen. Diese Berechtigung wird durch das Schiffszertifikat, ersatzweise durch das Flaggen­zeugnis bzw. durch die Flaggenbescheinigung begründet. Sie ist davon abhängig, dass der Eigentümer Deutscher ist und seinen Wohnsitz im Staatsgebiet hat. Bei Personengesellschaften muss der Sitz des Unternehmens im Staatsgebiet liegen.

Ein unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff stellt einen ›schwimmenden Gebietsteil‹ der Bundes­republik Deutschland dar, so dass die an Bord dieses Schiffes gegen Entgelt oder zu ihrer Berufs­ausbildung Beschäftigten nach dem Territorialitätsprinzip – unabhängig von der Staatsangehörig­keit – grundsätzlich der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der zu beurteilenden Person ist nach § 30 SGB I zu beurteilen.

Räumlicher Geltungsbereich des SGB → Territorialitätsprinzip

Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur für nichtdeutsche Besatzungsmitglieder möglich. Deutsche in diesem Sinne sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz oder nach über‑ und zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Personen.

Besatzungsmitglieder in diesem Sinne sind Schiffsoffiziere, sonstige Beschäftigte und Schiffsleute (einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten), die sich in einem Heuerverhältnis zum Reeder befinden.

Zu den Besatzungsmitgliedern zählen nicht der Kapitän als der vom Reeder bestellte Schiffsführer und Personen, die nicht in einem Heuerverhältnis zum Reeder stehen, aber Arbeitnehmer des Reeders oder eines anderen Arbeitgebers sind, sowie die im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord selbständig Tätigen (z. B. Beschäftigte eines eigenständigen Bordrestaurants, Buch‑ oder Blumenhandels, Frisör­geschäfts).

Wirkung der Befreiung

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende Beschäftigung beschränkt. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor­aussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten bean­tragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

SVMWIndex k3s6a15

Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

Leitsatz
  1. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerkerinnen und Handwerker) können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht in der ge­setzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindes­tens 216 Kalendermonate (18 Jahre) Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Versicherungspflicht → Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben

Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind nur in der Ren­ten­versicherung versicherungspflichtig. Wenn der selbständige Gewerbetreibende für mindestens 18 Jahre ( 216 Monate) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, wird er auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung endet mit der Löschung der Ein­tragung in die Handwerksrolle.

Wirkung der Befreiung

Erstreckung der Befreiung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende selbständige Tätigkeit beschränkt.

SVMWIndex k3s6a16

Selbständige mit einem Auftraggeber

Leitsatz
  1. Rentenversicherungspflichte Selbständige mit einem Auftraggeber können sich nach § 6 Abs. 1a SGB VI auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Auf­nahme einer selbständigen Tätigkeit sowie unbefristet nach Vollendung des 58. Lebens­jahres von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 neu in das SGB VI aufgenommen und trat rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.

Selbständige mit einem Auftraggeber, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen können sich für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie unbefristet nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI unterliegen selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, der Rentenversicherungspflicht.

Versicherungspflicht → Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Existenzgründungsphase (vorübergehende Befreiung)

Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI können Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Für eine zweite Existenzgründung kann der 3‐jährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht we­sent­lich verändert worden ist.

Die Regelung berücksichtigt, dass viele Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungs­pflichtig werden, noch während der Existenzgründungsphase aus der Versicherungspflicht heraus­wach­sen, weil sie entweder in entsprechendem Umfang Mitarbeiter beschäftigen oder weil sie nicht mehr auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig sind. Die Vorschrift trägt im Übrigen den Besonderheiten in der Existenzgründungsphase Rechnung, indem sie ermöglicht, die finanziellen Mittel auf den Aufbau des Betriebes zu konzentrieren.

Außerdem werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag diejenigen Selbständigen von der Rentenversicherungspflicht befreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor aus­geübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wür­den.

Wirkung der Befreiung

Erstreckung der Befreiung

Die befristete Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende selbständige Tätigkeit beschränkt.

SVMWIndex k3s6a17

Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Leitsatz
  1. Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben nach § 6 Abs. 1b SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.

Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Dem Beschäftigten wird jedoch die Möglichkeit ein­geräumt, sich jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Eigenanteil für den Minijobber fällt damit weg und der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag nach zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt, die zusammen nicht den Grenz­wert einer geringfügigen Beschäftigung überschreiten (2026 = 603,00 Euro), muss der Befreiungsantrag bei allen Arbeitgebern einheitlich gestellt werden.

Wirkung der Befreiung

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraus­setzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob‐Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltab­rech­nung, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungs­antrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt. Anderenfalls beginnt die Be­freiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob‐Zentrale folgt. Bei einem Minijob im Privathaushalt meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Befreiung des Minijobbers per Haushaltsscheck an die Minijob‐Zentrale.

Die Minijob‐Zentrale kann dem Befreiungsantrag des Beschäftigten innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob‐Zentrale widersprechen.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. Oktober 2026 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 603,00 Euro auf.

Am 14. Oktober 2026 übergibt er seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2. November 2026 im Melde­verfahren bei der Minijob‐Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2. November 2026 dort ein.

Bewertung:

Der Arbeitgeber hat der Minijob‐Zentrale den Befreiungsantrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung am 2. November 2026 und damit innerhalb der 6‐Wochen‐Frist mit­geteilt.

6‐Wochen‐Frist:
14.10.2026 bis 24.11.2026 (42 Kalendertage)

Widerspricht die Minijob‐Zentrale dem Befreiungsantrag nicht spätestens bis zum 1. Dezember 2026, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1. Oktober 2026 (Beginn der Beschäftigung) von der Renten­versicherungspflicht befreit.

Monatsfrist:
02.11.2026 bis 01.12.2026 
Erstreckung der Befreiung

Der Befreiungsantrag gilt für alle vom Minijobber zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Dies gilt auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die während des weiterhin bestehenden ersten geringfügig entlohnten Arbeits­verhältnisses aufgenommen wird.

Eine Rücknahme der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht endet erst mit der Aufgabe der Beschäftigung(en). Ab 1. Juli 2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherung einmalig wieder rückgängig machen, indem sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Eine erneute Befreiung ist dann ausgeschlossen. Die Aufhebung der Befreiung entfaltet nur Wirkung für die Zukunft, eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.

Wird die geringfügige Be­schäf­tigung wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) oder wegen Elternzeit lediglich unterbrochen wirkt die Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht bei Wiederaufnahme dieser Beschäftigung fort.

Unterbrechung der Beschäftigung → Bezieher von Verletztengeld

Unterbrechung der Beschäftigung → Bezieher von Versorgungskrankengeld

Unterbrechung der Beschäftigung → Übergangsgeld

Unterbrechung der Beschäftigung → Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit

SVMWIndex k3s6a18