Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Meldeverfahren

Meldungen (UV)

UV‐Jahresmeldungen

Leitsätze
  1. Meldepflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Beschäftigten, die einem Unfallrisiko unterliegen.

  2. Für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ist seit dem 1. Januar 2016 die Abgabe der UV‐Jahresmeldung (Meldegrund ›92‹) erforderlich.

Entsprechend dem Onlinezugangsgesetz werden Berufsgenossenschaften und Unfallkassen alle Verwal­tungs­leistungen bis Ende 2022 elektronisch anbieten. Ab 1. Januar 2023 wird eine Unternehmens­nummer eingeführt, welche die bisherige Mitgliedsnummer als einheitliches Ordnungskriterium ablösen wird. Die Mitgliedsbetriebe von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten von den zustän­digen Trägern ihre neue Unternehmensnummer automatisch mitgeteilt. Wer mehrere Unternehmen betreibt, erhält auch mehrere Unternehmensnummern Bei UV‐Jahresmeldung, dem elektronischen Stammdatenabruf und dem elektronischen Lohnnachweis ist für den Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2023 die neue Unternehmensnummer zu verwenden.

Die Unternehmensnummer setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. Die UNRS ist fünfzehnstellig und verbindet die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen. An der zwölften Stelle ist eine Prüfziffer enthalten. Für das erste Unternehmen wird das Unternehmenskennzeichen mit ›001‹ festgelegt. Weitere Unternehmen zum Unternehmer werden numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet.

Meldepflichtiger Personenkreis

Versichert und damit meldepflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sind in erster Linie die abhängig Beschäftigten.

Neben den abhängig Beschäftigten sind jedoch vom Gesetzgeber eine Reihe weiterer Personengruppen wie z. B. Unternehmer von landwirtschaftlichen Betrieben, Hausgewerbetreibende, Kindergartenkinder, Schüler, Studenten, bestimmte Gruppen ehrenamtlich Tätiger, Organspender, Pflegepersonen und Not­helfer in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen worden, da sie als schutzbedürftig betrachtet oder im Interesse der Allgemeinheit tätig werden.

UV‐Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte

Eine Jahresmeldung für die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr erforderlich. Da das erzielte Entgelt der kurzfristig Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig ist, hat der Arbeitgeber eine UV‐Jahresmeldung (Ab­ga­begrund ›92‹) auch weiterhin zu übermitteln. Dabei ist im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das in der UV beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.

UV‐Jahresmeldung für Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum

Auch für Studenten in einem vorgeschriebenen Praktikum besteht ein Versicherungsschutz in der ge­setz­lichen Unfallversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es uner­heblich, ob diese in der Studien‑ oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder frei­willig geleistet werden. Auch für diesen Personenkreis hat der Arbeitgeber daher Meldungen an die UV zu übermitteln.

Sofern kein (in der Unfallversicherung beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Mel­dungen zu erstatten.

Keine UV‐Jahresmeldung für Vorruhestandsgeldempfänger

Vorruhestandsgeldempfänger unterliegen keinem Unfallrisiko mehr. Für sie ist daher auch keine UV‐Jahresmeldungen abzugeben.

Besonderheit Wertguthaben

In der UV‐Jahresmeldung ist – anders als in den Meldungen zu den anderen Zweigen der Sozial­versicherung – in der Arbeitsphase das gesamte Arbeitsentgelt zur Unfallver­sicherung zu melden. In der Freistellungsphase sind dann in der UV‐Jahresmeldung keine Angaben zum unfallversicherungs­pflichtigen Entgelt und zur Gefahrtarifstelle mehr zu melden.

Wertguthaben → Entstehungsprinzip in der gesetzlichen UV

☆ ☆ ☆
Abgabe der UV‐Jahresmeldung

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung nach § 166 Abs. 2 SGB VII zum 1. Januar 2016 angepasst.

Für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ist seit dem 1. Januar 2016 die Abgabe der UV‐Jahresmeldung (Meldegrund ›92‹) erforderlich. Die UV‐Jahresmeldung ist an die Daten­annahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zuständig ist.

Für die Meldejahre 2016 und 2017 wurde das neue Verfahren parallel zum bisherigen Verfahren durch­geführt. In dieser Zeit waren sowohl der herkömmliche Entgeltnachweis als auch der neue elek­tro­ni­sche Entgeltnachweis zu übermitteln. Nach dem Übergangszeitraum wird ab 1. Januar 2019 (beginnend mit dem Beitragsjahr 2018) nur noch der elektronische Entgeltnachweis erstattet.

Die UV‐Jahresmeldung dient der Deutschen Rentenversicherung als Prüfhilfe im Rahmen einer Be­triebs­prüfung. Sie ist keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallver­sicherung.

Nur eine UV‐Jahresmeldung

Un­abhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist im Meldezeitraum stets ›1. Januar‹ bis ›31. Dezember‹ des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben.

Der Arbeitgeber (Ordnungsmerkmal Betriebsnummer) hat für jeden in der Unfallversicherung versi­cherten Beschäftigten (Ordnungsmerkmal Versicherungsnummer) nur eine einzige UV‐Jahresmeldung pro Kalenderjahr zu erstatten. In der Meldung sind ggf. die in der Unfallversicherung beitrags­pflich­tigen Arbeitsentgelte für Teilzeiträume zusammenzufassen.

Auch in den Fällen, in denen der Beschäftigte unterjährig in einen anderen – rechtlich unselbstän­digen – Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers mit eigener Betriebsnummer wechselt oder unterjährig der ›Rechtskreis‹ wechselt, hat nur der letzte Beschäftigungsbetrieb eine zusammengefasste UV‐Jahres­meldung abzugeben.

Unterjährige Änderungen der Mitgliedsnummer (ab 1. Januar 2023 Unternehmensnummer), des zuständigen Unfallversicherungsträgers und der Gefahrtarifstelle sowie Kombinationen dieser Werte sind im variablen Teil innerhalb der Meldung dar­zustellen.

Annahmestellen → UV‐Jahresmeldungen

›0‐Euro‐Meldung‹

Meldet der Arbeitgeber ein unfallversicherungspflichtigen Entgeltes in Höhe von ›0 Euro‹, hat er dies zu begründen (UV‐Gründe ›B06‹ oder ›B09‹). Wird keine Begründung gegeben, werden ›0‐Euro‐Mel­dungen‹ zurückgewiesen.

Inhalte der UV‐Jahresmeldung
  • Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
    Es ist das gesamte im Meldezeitraum (Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfall­ver­sicherung) in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers an­zu­geben.

  • Abgabegrund
    Der Meldetatbestand der UV‐Jahresmeldung ist mit dem Abgabegrund ›92‹ zu kenn­zeichnen.

  • Meldezeitraum
    Das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur UV ist im Meldezeitraum un­abhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum stets mit dem Zeitraum ›1. Janu­ar bis 31. De­zember‹ anzugeben.

  • Betriebsnummer des zuständigen UV‐Trägers
    Jeder UV‐Träger hat eine eigene Betriebsnummer, die der Arbeitgeber in der Meldung an­zu­geben hat. Die Betriebsnummer des zuständigen UV‐Trägers steht im Zuständigkeitsbe­scheid und jedem anderen Dokument des UV‐Trägers.

  • UV‐Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs (ab 1. Januar 2023 Unternehmensnummer)
    Jeder Arbeitgeber hat für sein Unternehmen beim UV‐Träger eine eigene Mitglieds­nummer (Unternehmensnummer). Die Mitgliedsnummer (Unternehmensnummer) des Arbeitgebers beim zuständigen UV‐Träger ist in jedem Bescheid des UV‐Trägers zu finden.

  • Gefahrtarifstelle
    Es ist die jeweils maßgebliche Gefahrtarifstelle einzutragen.

  • UV‐Grund
    Im Feld UV‐Grund können z. B. Fallgestaltungen angegeben werden, in denen die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden (›A07‹ bis ›A09‹). In diesen Fällen wird die Beitragsberechnung nicht von der Rentenversiche­rung geprüft.

☆ ☆ ☆
Datenannahmestelle

Die UV‐Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV‐Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist diese an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. Die Datenannahmestelle leitet die UV‐Jahres­meldung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter.

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Digitaler Lohnnachweis

Leitsatz
  1. Seit dem 1. Januar 2019 hat der ›Lohnnachweis Digital‹ den bisherigen Entgeltnachweis vollständig ersetzt.

Der digitale Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den Unter­nehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen.

Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung → Der Lohnnachweis

›Lohnnachweis Digital‹ ab 1. Januar 2017

Seit 1. Januar 2017 wird das bisherige Entgeltnachweisverfahren um den ›Lohnnachweis Digital‹ er­gänzt. Seit dem 1. Januar 2019 ersetzt der ›Lohnnachweis Digital‹ den bisherigen Entgeltnachweis vollständig.

Der digitale Lohnnachweis für ein Meldejahr muss immer bis zum 16. Februar des Folgejahres über­mittelt werden. Am 16. Februar 2022 endet daher die Abgabefrist für den digitalen Lohnnachweis 2021. Bis zu diesem Termin müssen alle Unternehmen die Meldung an die zuständige Berufsgenossen­schaft oder Unfallkasse erledigt haben.

Für das UV‐Meldeverfahren benötigte Zugangsdaten
  • Zuständigen Berufsgenossenschaft (BBNRUV)
  • Mitgliedsnummer (Kundennummer ohne Schrägstriche)
    (ab 1. Januar 2023 Unternehmensnummer)
  • PIN

Die PIN ist dauerhaft gültig. Sie ist zusammen mit den Unternehmensstammdaten in dem sys­temgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu erfassen und zu speichern Bei nachfol­genden Aktivitäten wird sie dann automatisch verwendet. Bei Verwendung der Ausfüllhilfe sv.net ist die PIN immer anzugeben.

Mit dem Lohnnachweis digital werden dem zuständigen UV‐Träger das beitrags­pflichtige UV‐Entgelt, die Anzahl der Arbeitnehmer und die Arbeitsstunden gemeldet. Bei der Meldung handelt es sich um eine Summenmeldung, die der Beitragsberechnung beim Unfallversicherungsträger zu Grunde gelegt wird.

Angaben im Lohnnachweis Digital
  • Mitgliedsnummer (Kundennummer ohne Schrägstriche)
    (ab 1. Januar 2023 Unternehmensnummer).
  • Betriebsnummer der Verwaltungs‐Berufsgenossenschaft.
  • Bezogen auf die Gefahrtarifstelle:
    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, geleistete Arbeitsstunden und Anzahl der Arbeitneh­merinnen und Arbeitnehmer.

UV‐Prüfung → Beitragspflichtiges UV‐Arbeitsentgelt

UV‐Prüfung → Der Gefahrentarif

Arbeitsstunden

In erster Linie sollen die Arbeitsstunden konkret aufgrund der Daten ermittelt werden, die in einem vorhandenen Zeiterfassungssystem gespeichert sind und ohne Weiteres ausgewertet werden können.

Für Urlaubs‑ und Krankheitszeiten ist auf konkrete Aufzeichnungen auch dann abzustellen, wenn diese außerhalb einer automatisierten Zeiterfassung geführt werden. Soweit keine auswertbaren Daten vor­handen sind, sind die arbeitsvertraglichen Sollwerte ausreichend, hilfsweise ist auf den Vollarbeiter­richtwert im Unternehmen abzustellen.

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Elektronisches Lohnnachweisverfahren (mehrere Prozessschritte)

Leitsatz
  1. Das UV‐Meldeverfahren besteht aus mehreren Prozessschritten, die mit dem Abruf der Stammdaten initiiert werden.

Das elektronische Lohnnachweisverfahren wurde mit dem Fünften 5. SGB IV‐ÄndG beschlossen und erweitert das DEÜV‐Meldeverfahren zur Sozialversicherung.

Seit 1. Januar 2017 wird das bisherige Entgeltnachweisverfahren um den Lohnnachweis Digital er­gänzt. Seit dem 1. Januar 2019 ersetzt der Lohnnachweis Digital den bisherigen Entgeltnachweis voll­ständig.

Meldungen über das UV‐Meldeverfahren erfolgen ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen (sv.net) an die Datenannahme‑ und ‑verteilstelle der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (UV‐DAV) in Sankt Augustin.

Das UV‐Meldeverfahren besteht aus mehreren Prozessschritten, die mit dem Abruf der Stammdaten initiiert werden. Hierfür sind die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, die Mitgliedsnummer (ab 1. Januar 2023 Unternehmensnummer) und das persönliche Identifikationskennzeichen (PIN) als Zugangsvoraussetzung notwendig. Diese Zu­gangsdaten werden dem Unternehmer vorab von seinem zuständigen UV‐Träger schrift­lich mitgeteilt.

Verpflichtender Stammdatenabgleich

Über den verpflichtenden Stammdatenabgleich wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer (ab 1. Januar 2023 Unternehmensnummer) und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfall­versicherungsträger übermittelt werden. Der Abruf der Stammdaten ist für Nutzer von Entgeltabrech­nungsprogrammen frühestens ab dem 1. November für das folgende Meldejahr möglich.

Die PIN ist dauerhaft gültig. Sie ist zusammen mit den Unternehmensstammdaten in dem system­geprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu erfassen und zu speichern Bei nachfolgenden Aktivitäten wird sie dann automatisch verwendet. Bei Verwendung der Ausfüllhilfe sv.net ist die PIN immer anzugeben.

Rückmeldung der Stammdaten

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) übersendet als Antwort auf die vom Arbeitgeber übermittelte Abfrage die für ihn richtigen Daten. Diese gemeldeten Daten bilden die Basis für die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Gefahrtarifstellen. Neben der Rückmeldung der Gefahrtarifstellen wird auch eine Aussage getroffen, nach welchem Maßstab die Beiträge berechnet werden (z. B. nach Entgelt oder Köpfen).

Der Arbeitgeber hat die zurückgemeldeten Stammdaten in sein Entgeltabrechnungsprogramm zu über­nehmen und dafür zu sorgen, dass jedem Beschäftigten die zutreffende Gefahrtarifstelle zuge­ordnet ist.

Übermittlung des Lohnnachweises

Im Anschluss an den Stammdatenabgleich übermittelt der Arbeitgeber den Lohnnachweis Digital. Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten sind je nach Art ihrer Tätigkeit bzw. je nach Zuordnung zu ein­zelnen Unternehmensteilen unter den verschiedenen Gefahrklassen bis spätestens 16. Februar des Folgejahres zu nachzuweisen.

Beitragsbescheid

Vom Unfallversicherungsträger erhält der Arbeitgeber dann seinen Beitragsbescheid. Wird kein Per­sonal beschäftigt (auch keine Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte) entfällt die Meldung des Lohnnachweis Digital. Beschäftigt der Arbeitgeber erstmals kein Personal, sollte er – zur Vermeidung einer Schätzung – den UV‐Träger hierüber telefonisch informieren.

SVMWIndex k5s6a3