Das Anfrageverfahren dient der Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer bei objektiven Zweifelsfällen.
Die mit der Einführung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV im Jahre 1999 aufgetretenen divergierenden Entscheidungen zwischen den Einzugs‑ und Prüfstellen führten bei den beteiligen Auftraggebern und Auftragnehmern zu einer erheblichen Verunsicherung.
Sozialversicherungsrecht → Vermutetes Beschäftigungsverhältnis
Statusbestimmung → § 7 Abs. 4 SGB IV – Fassung bis 31. Dezember 2002
Im Rahmen der rückwirkenden Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV hat der Gesetzgeber im Jahre 1999 mit dem § 7a SGB IV das sogenannte ›Anfrageverfahren‹ installiert.⚖ Mit der Konzentration der Statusanfragen auf die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sollte für die beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer die Rechtssicherheit wiederhergestellt und eine einheitliche und neutrale Rechtsauslegung gewährleistet werden.⚖
Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Das Prüfrecht
Das Anfrageverfahren bietet den Auftraggebern und Auftragnehmern die Möglichkeit, über die zentral bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete ›Clearingstelle‹ nicht nur eine verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der vertraglich vereinbarten Leistung herbeizuführen, sondern bietet für die Beteiligten darüber hinaus die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 7a SGB IV, den Aufschub des Versicherungsbeginns zu beantragen.⚖
Beginn der Versicherungs‑ und Beitragspflicht
In Anbetracht der nach § 28a SGB IV grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsaufnahme bei der Einzugsstelle anzumelden⚖ bleibt für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV eigentlich nur in ›objektiven Zweifelsfällen‹ Raum.
Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer gemäß nach § 28a SGB IV (vorsorglich) bei der Einzugsstelle angemeldet hat. Dem Wortlaut des § 7a SGB IV ist eine dahingehende Einschränkung nicht zu entnehmen. Es besteht somit kein Grund dafür, den in diesem Sinne vorsorglich handelnden Arbeitgeber von der beitragsrechtlichen Privilegierung durch diese Vorschrift auszunehmen. Auch kann die – vom Auftraggeber zu verantwortende – Anmeldung des Auftragnehmers bei der Einzugsstelle das Recht des Auftragnehmers, gemäß § 7a SGB IV selbst einen Antrag zur Klärung des Vertragsstatus zu stellen, nicht einschränken.⚖
Das Anfrageverfahren ist optional (also freiwillig). Hegt der Arbeitgeber jedoch Zweifel an dem Status einer Erwerbsperson, muss er diesen klären lassen. Verzichtet der Arbeitgeber in diesem Fall darauf, sich fachlich beraten zu lassen und drängt sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf, können ihm die Folgen der fehlerhaften Beurteilung angelastet werden. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, den Status der Vertragsbeziehung lediglich verkannt zu haben.⚖
Folgen der ›Scheinselbständigkeit‹ → Nichteinleitung eines Statusfeststellungsverfahrens
Antragsberechtigt sind die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Vertragspartner einig sind, ein solches Verfahren betreiben zu wollen. Jeder der Vertragspartner kann zu Beginn der Tätigkeit oder bei bereits laufenden Vertragsverhältnissen eine Klärung erreichen. Beantragt nur einer der Vertragspartner das Anfrageverfahren, so wird die andere Partei von Amts wegen am Verfahren beteiligt.⚖
Im Rahmen eines sogenannten ›Dreiecksverhältnisses‹ kann ab 1. April 2022 auch der ›Dritte‹ bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne von § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Entscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragen.
Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis ab 1. April 2022
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte sind im Rahmen von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht antragsberechtigt, können nach § 12 Abs. 2 SGB X aber als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden.
Bei der Vorschrift des § 7a Abs. 1 SGB IV handelt es sich um eine sogenannte ›lex specialis‹, also um ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (›lex generalis‹) vorgeht. Dieses besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz.
Abweichend von der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV, die den Krankenkassen als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die grundsätzliche Entscheidung über Versicherungspflicht bzw. ‑freiheit eines Beschäftigungsverhältnisses, die Beitragspflicht bzw. ‑freiheit des Arbeitsentgeltes und die Beitragshöhe in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung zuweist, ergibt sich für die Durchführung des Anfrageverfahrens über den § 7a Abs. 1 SGB IV die alleinige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Das obligatorische Clearingstellenverfahren für Angehörige oder Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH geht einer Statusfeststellung durch die Einzugsstelle stets vor. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf. Die Meldung des Arbeitgebers über die Beschäftigung liegt bei unterbliebener Kennzeichnung im Meldevordruck auch dann vor, wenn die Einzugsstelle hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.⚖
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren
Der § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung den Ausschluss des optionalen Anfrageverfahrens, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Eine Abgrenzung erfolgt somit nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fallen unter die konkurrierenden im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Sperrwirkung auslösenden Verfahren das Einzugsstellenverfahren und das Betriebsprüfungsverfahren.
Von einem konkurrierenden Verfahren im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist bereits dann auszugehen, wenn der nach § 28p Abs. 1 SGB IV für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger eine Betriebsprüfung angekündigt oder Fragebögen versandt hat.⚖ In diesen Fällen hat der prüfende Rentenversicherungsträger in seinem Prüfbescheid die Feststellungen zu dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Vertragsbeziehung zu treffen.
Die Künstlersozialkasse hat eine andere Stellung inne, als eine Einzugsstelle oder der prüfende Rentenversicherungsträger. Sie nimmt bei der Feststellung der Versicherungspflicht keine eigenständigen Interessen als Versicherungsträger wahr und übt nicht selbst die Funktion als Sozialversicherungsträger aus, sondern ist als Sonderinstitution den eigentlichen Versicherungsträgern vorgeschaltet. Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung entscheidet sie allein darüber, ob ein selbständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht.⚖ Die Künstlersozialkasse trifft keine Entscheidung nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Das Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist daher kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der Umstand, dass §§ 3 ff. KSVG für derartige Fälle auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung bezogene Konkurrenzregeln enthalten, spricht nicht dagegen, sondern dafür, dass auch nach Erteilung eines ›Aufnahmebescheides‹ durch die Künstlersozialkasse die Klärung einzelner Vertragsverhältnisse nach § 7a SGB IV unverändert möglich sein soll.⚖
Aufgrund der vorgenannten Stellung der Künstlersozialkasse kam das Bundessozialgericht zu der Feststellung, dass die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht wegen einer früheren Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen ist.⚖
SVMWIndex k1s6a1
Die Änderungen sollen ab 1. April 2022 eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen.
Eine sich rasch veränderte Arbeitswelt machen eine möglichst schnelle Feststellung des Tätigkeitsstatus notwendig. Diesbezüglich gibt seit langem Kritik an den von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführten Statusfeststellungsverfahren. Der Gesetzgeber sah sich deshalb veranlasst, das Anfrageverfahren mit Wirkung ab 1. April 2022 grundlegend zu reformieren⚖
Das Anfrageverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen weiterentwickelt worden. Nichts geändert hat sich an den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Alle – teilweise probeweise – eingeführten Neuerungen betreffen vielmehr das Verfahren, das Rechts‑ und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herstellen soll.
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Statusbewertung des Vertragsverhältnisses
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Hinweisen vom 1. April 2022 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
›Prognoseentscheidung‹
›Prognoseentscheidung‹ ab 1. April 2022 befristet bis 30. Juni 2027
›Gruppenfeststellung‹
›Gruppenfeststellung‹ ab 1. April 2022 befristet bis 30. Juni 2027
Feststellung des Erwerbsstatus (Keine Elementenprüfung) ⚖
Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis ⚖
Modifizierung des Anhörungsverfahrens ⚖
Antragsberechtigte ⚖
Bisher konnte ein Anfrageverfahren erst nach erfolgter Tätigkeitsaufnahme durchgeführt werden. Der Gesetzgeber führte nun ab 1. April 2022 – zunächst befristet bis 30. Juni 2027 – eine sogenannte ›Prognoseentscheidung‹ ein. Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund damit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit.⚖ Durch diese ›Prognoseentscheidung‹ soll bereits im Vorfeld das Entstehen des Risikos einer Scheinselbständigkeit vermieden werden. Grundlage für die Entscheidung der Clearingstelle sollen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die von ihnen beabsichtigten (›antizipierten‹) Umstände der Vertragsdurchführung sein.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Parteien, Änderungen in der schriftlichen Vereinbarung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung, die sich bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ergeben, unverzüglich mitzuteilen. Weichen vertragliche und tatsächliche Verhältnisse voneinander ab, kann die Clearingstelle die ›Prognoseentscheidung‹ aufheben. Ergibt die Überprüfung eine andere Bewertung des Erwerbsstatus, erfolgt die Abänderung und Anpassung an das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft.
Die Prognoseentscheidung ist grundsätzlich eine endgültige Feststellung über den Erwerbsstatus im Sinne des § 7a Abs. 2 SGB IV. Sie muss weder nach Aufnahme der Tätigkeit bestätigt werden noch ist eine weitere Entscheidung notwendig.
Ändern sich die Verhältnisse erst später, schließt eine erfolgte ›Prognoseentscheidung‹ eine spätere anderslautende Feststellung nicht aus. Versäumen die Parteien ihre unverzügliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Entscheidung auch rückwirkend, d. h. mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme geändert werden.
Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte → Korrektur behördlicher Entscheidungen
Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes → Kein Vertrauensschutz des Begünstigten
Eine Verbesserung der Rechtssicherheit kann nach Meinung des Verfassers mit der Einführung der ›Prognoseentscheidung‹ nicht erreicht werden.
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer und nicht ausschließlich auf vertraglicher Grundlage beruht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.
Der Parteiwille → Das ›faktische‹ Beschäftigungsverhältnis
Da die Mitteilungsfrist über die tatsächliche Vertragsdurchführung mit einem Monat äußerst kurz gefasst ist, erfolgen die ›Prognoseentscheidungen‹ der Clearingstelle im Wesentlichen nur auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind damit nahezu ausschließlich getragen vom Willen der Vertragsparteien. Die Prüfpraxis der Rentenversicherungsträger hat jedoch gezeigt, dass in verschiedenen Fallgestaltungen eine reine Vertragsprüfung dem anschließenden tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis nicht standhält.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die ›Prognoseentscheidung‹ in der Praxis bewähren wird. Insofern ist die vom Gesetzgeber zunächst verfügte zeitliche Begrenzung als sinnvoll anzusehen.
Der Gesetzgeber führt ab 1. April 2022 probeweise – zunächst befristet bis 30. Juni 2027 – die Möglichkeit einer sogenannten ›Gruppenfeststellung‹ ein. Durch diese ›Gruppenfeststellung‹ (z. B. bei Bestehen eines Rahmenvertrags) soll vermieden werden, dass jede Einsatzperson getrennt überprüft werden muss.
Der Auftraggeber kann eine für den Einzelfall getroffene Statusfeststellung grundsätzlich nicht auf eine andere mit dem Auftragnehmer getroffene Vertragsbeziehung oder auf die mit anderen Auftragnehmern geschlossenen Vertragsverhältnisse übertragen. Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich jedoch seit dem 1. April 2022 auf Antrag des Auftraggebers im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen.⚖ Voraussetzung für eine ›Gruppenfeststellung‹ ist damit, dass für einen Einzelfall ein Verwaltungsakt über den Status von der Clearingstelle als exemplarisches Anschauungsbeispiel vorliegt.⚖ Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.⚖
In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben.⚖ Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen.⚖
Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.
Voraussetzungen |
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Gleiche Tätigkeit |
Gleicher Vertrag |
Bei der gutachtlichen Äußerung zur Gruppenfeststellung handelt es sich nicht um einen Bescheid. Anders als ein Verwaltungsakt der Clearingstelle wird die gutachterliche Äußerung nur dem antragstellenden Auftraggeber übermittelt.
Da die gutachterliche Äußerung zur Gruppenfeststellung kein bindender Verwaltungsakt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Clearingstelle, die Betriebsprüfdienste oder die Einzugsstellen in einem Statusfeststellungsverfahren für einen Auftragnehmer in einem gleichen Auftragsverhältnis, dem bei Vertragsschluss eine Kopie der gutachterlichen Äußerung ausgehändigt wurde, eine Beschäftigung feststellen. Für einen solchen Fall gelten eigenständige Vertrauensschutzregelungen.⚖ Die Rechtswirkung der Gruppenfeststellung tritt nur ein, wenn es sich um gleiche Auftragsverhältnisse handelt und dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss eine Kopie der Gruppenfeststellung nachweisbar ausgehändigt wurde.
Der Beginn der Versicherungspflicht wird nur für gleiche Auftragsverhältnisse hinausgeschoben, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung beim Auftraggeber geschlossen werden. Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach § 7a Abs. 4b SGB IV das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie oder ein anderer Versicherungsträger für ein innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossenes gleiches Auftragsverhältnis in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.⚖ Im Übrigen findet § 7a Abs. 5 Satz 1 SGB IV keine Anwendung.⚖
Beginn der Versicherungs‑ und Beitragspflicht
Mit der zeitlichen Begrenzung auf zwei Jahre soll sichergestellt werden, dass aufgrund einer einmal erfolgten gutachterlichen Äußerung nicht über viele Jahre hinweg Auftragsverhältnisse von einer Statusbeurteilung erfasst werden, die wegen geänderter Verhältnisse (z. B. fortentwickelter Rechtsprechung) so nicht mehr getroffen würde.
Ab 1. Januar 2023 hat der Arbeitgeber zu dokumentieren, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung nach § 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV ausgehändigt hat. Die Dokumentation ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.⚖
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass eine ›Gruppenfeststellung‹ nicht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 SGB IV steht
Statusfeststellungen ergehen regelmäßig nur gegenüber den unmittelbar Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber). Da eine Statusentscheidung stets unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der individuell vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse einer Vertragsbeziehung vorzunehmen ist, kann bereits das Vorliegen eines anders gelagerten wesentlichen Kriteriums unter Umständen ausschlaggebend dafür sein, dass der Status der Tätigkeit abweichend zu bewerten ist. Deshalb kann Der Auftraggeber kann eine für den Einzelfall getroffene Statusfeststellung grundsätzlich nicht auf eine andere mit dem Auftragnehmer getroffene Vertragsbeziehung übertragen. Er kann auch nicht die für den Einzelfall getroffene Statusfeststellung automatisch auf die mit anderen Auftragnehmern geschlossenen Vertragsverhältnisse übertragen.
Gesamtschau der Vertragsbeziehung → Wertende Betrachtung
Die ›Gruppenfeststellung‹ bietet jedoch bei Feststellung einer selbständigen Tätigkeit keine abschließende Rechtssicherheit. Um einen gewissen Vertrauensschutz für eine ggf. spätere anderslautende Entscheidung eines Versicherungsträgers zu erwirken, sollte der Auftraggeber auf jeden Fall prüfen, ob der Auftragnehmer eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat. Nur in diesem Fall würde für ein innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossenes gleiches Auftragsverhältnis eine Versicherungspflicht auf Grund einer festgestellten Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung eintreten.
Sofern in der Praxis keine missbräuchliche Verwendungen stattfindet, ist eine ›Gruppenfeststellung‹ aus Gründen der Praktikabilität aber durchaus zu begrüßen. Bei gleichgelagerten Fällen zwingend Einzelfallentscheidungen treffen zu müssen, macht nach Meinung des Verfassers wenig Sinn und stellt sowohl die Auftraggeber als auch die Verwaltung vor große Herausforderungen. Gerade für die in der Medienwirtschaft häufig vorhandenen gleichgelagerten projektbezogenen Tätigkeiten könnte sich die ›Gruppenfeststellung‹ als sehr nützlich erweisen.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die ›Gruppenfeststellung‹ in der Praxis bewähren wird. Insofern ist die vom Gesetzgeber zunächst verfügte zeitliche Begrenzung als sinnvoll anzusehen.
SVMWIndex k1s6a2
Das zwingende Statusfeststellungsverfahren kann nur in den Fällen eingeleitet werden und damit Rechtssicherheit bieten, in denen in der Anmeldung zur Sozialversicherung das Feld ›Statuskennzeichen‹ entsprechend belegt ist.
Mit der Einführung des obligatorischen Clearingstellenverfahrens zum 1. Januar 2005⚖ hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber über eine Erweiterung des Meldeverfahrens verpflichtet, durch ein Statuskennzeichen anzugeben, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen Angehörigen (Ehegatte, Abkömmling oder eingetragene Lebenspartnerschaft) ›Statuskennzeichen 1‹) oder um einen Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH (›Statuskennzeichen 2‹) handelt. Die in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in einem Klammerzusatz in Bezug genommene Vorschrift des § 28a SGB IV normiert eine Meldepflicht des Arbeitgebers sowohl bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch bei Wechsel der Einzugsstelle.⚖
Bei einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine besondere Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro gegründet wird. Daher gilt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch bei der Anmeldung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt).
Seit dem 1. Januar 2008 gilt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch für mitarbeitende Abkömmlinge des Arbeitgebers. Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Aber nicht nur Kinder, Enkel, Urenkel usw. zählen zu den Abkömmlingen, sondern auch Adoptivkinder, nicht dagegen Stief‑ oder Pflegekinder.
Erhält die Einzugsstelle eine Anmeldung mit entsprechendem Statuskennzeichen, wird die Meldung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Mit dieser Weiterleitung gilt die in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV geforderte Antragstellung als erfolgt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt dann mittels Frage‑ und Feststellungsbögen Ermittlungen zur Feststellung des Status durch und entscheidet über den Status von Amts wegen.
Sollte das Verfahren aufgrund mangelnder Mitwirkung des Arbeitgebers nicht durchgeführt werden können, wird dies auch elektronisch an die Einzugsstelle gemeldet und die Anmeldung zur Sozialversicherung ist zu stornieren.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren |
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Ehegatte oder Lebenspartner, Abkömmlinge |
GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführer |
Krankenkasse |
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Clearingstelle |
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren kann grundsätzlich nur dann eingeleitet werden, wenn in einer Anmeldung zur Sozialversicherung das Feld ›Statuskennzeichen‹ auch entsprechend belegt ist. Ein Statusfeststellungsverfahren wird auch dann nicht eingeleitet, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass keine abhängige Beschäftigung bestehen soll. In diesem Fall wird der Einzugsstelle eine Anmeldung erst gar nicht übermittelt. Stellt sich dann im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung die Annahme einer selbständigen Tätigkeit als falsch heraus, muss der Arbeitgeber mit hohen Beitragsnachzahlungen rechnen.
Tätigkeiten → GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführer
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV soll Rechtssicherheit über den Status des Erwerbstätigen in einem konkreten Vertragsverhältnis schaffen. Solange eine wirksame Statusentscheidung der Clearingstelle über eine selbständige Tätigkeit vorliegt, kann der Auftraggeber des (vermeintlichen) Selbständigen nicht zur Beitragsentrichtung herangezogen werden.
Der Schutz des Auftraggebers kann jedoch nur so lange gelten, wie es nicht zu wesentlichen Änderungen in den der Statusentscheidung zugrunde liegenden Umständen kommt. Eine GmbH hat der Clearingstelle deshalb wesentliche Änderungen in den Umständen unverzüglich mitzuteilen, um dieser die Möglichkeit zu geben, ihre Statusentscheidung zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Diese Mitteilungspflicht für die GmbH ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I i. V. m. § 28a Abs. 1 SGB IV.⚖
Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass auch bei einem Wechsel der Krankenkasse in der Anmeldung des Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse ein entsprechendes Kennzeichen zu setzen und ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchzuführen ist.⚖
Dieser Rechtauffassung folgen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht. Dementsprechend ist für die in Rede stehenden Beschäftigten (weiterhin) lediglich bei der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung, nicht jedoch bei einem späteren Wechsel der Krankenkasse ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.⚖
SVMWIndex k1s6a3
Die Clearingstelle hat im Rahmen der Statusfeststellung alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und eine gewichtende Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Die Entscheidung der Clearingstelle über den sozialversicherungsrechtlichen Status der vertraglich vereinbarten Leistung ist für die anderen Sozialversicherungsträger bindend.
Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.⚖ Im Rahmen des Anfrageverfahrens gemäß § 7a SGB IV wird somit nicht das gesamte Berufsbild einer Erwerbsperson, sondern immer nur das jeweilige Vertragsverhältnis bewertet.
Auch die Statusentscheidung der Clearingstelle erfolgt im Rahmen einer gewichtenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass ihrer Entscheidung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beteiligten anzuhören; sie erteilt anschließend den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid.
Statusbestimmung → Gesamtschau der Vertragsbeziehung
Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall auf eine selbständige Tätigkeit, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger im Nachgang, ob eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger eintreten kann.
Selbständige → Rentenversicherungspflicht der Selbständigen
Antrag auf Statusfeststellung vom Auftragnehmer oder Auftraggeber |
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Prüfung durch die Clearingstelle, ob bereits ein Statusfeststellungsverfahren durch die zuständige Einzugsstelle oder eine Betriebsprüfung vom zuständigen Rentenversicherungsträger eingeleitet wurde. |
ja | Ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle ist ausgeschlossen. |
nein | ||
Die Clearingstelle ermittelt von Amts wegen und zieht Beteiligte zum Verfahren hinzu. |
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Die Clearingstelle fordert mit Fristsetzung Angaben und Unterlagen an. |
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Die Clearingstelle gibt den Beteiligten im Rahmen einer Anhörung gemäß § 24 SGB X noch einmal die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. |
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Die Clearingstelle erteilt gegenüber den Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid über den Status des Auftragnehmers und das Eintreten von Versicherungspflicht. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Kopie des Bescheides. |
Für die Antragstellung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gilt keine besondere Frist.⚖ Jedoch empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, um so die vorteilhaften Regelungen im Hinblick auf den Aufschub des Entstehens der Beitragspflicht nutzen zu können.⚖
Aufschub der Versicherung– und Beitragspflicht
Das Anfrageverfahren zur Klärung des Status der vertraglich vereinbarten Leistung wird in Gang gesetzt, wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer bei der zentralen ›Clearingstelle‹ der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Statusklärung beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Um das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit möglichst umfassend einschätzen zu können und zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Beurteilung der entscheidungsrelevanten Merkmale, haben die Antragsteller den von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung gestellten Antragsvordruck zu verwenden. Wird der Antrag nur vom Auftragnehmer bzw. nur vom Auftraggeber unterschrieben, so hat der jeweils andere Vertragspartner einen separaten Antrag einzureichen.
Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Mit Artikel 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017⚖ wurde für das Statusfeststellungsverfahren die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet, auch die Anforderung erforderlicher Angaben oder Unterlagen kann danach elektronisch erfolgen.⚖
In dem Antragsvordruck hat der Auftragnehmer detaillierte Angaben zu seiner Person zu machen. Außerdem hat er anzugeben, wann der letzte Beitrag an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist und bei welcher Krankenkasse er versichert ist. Zudem hat der Auftragnehmer umfangreiche Angaben über die vertragliche Grundlage und die Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit zu machen. Dem Antrag sind die zwischen den Beteiligten getroffenen schriftlichen Vereinbarungen (z. B. Dienst‑, Werk‑ oder Handelsvertretervertrag) beizufügen.
der vollständig ausgefüllte Antrag (V027),
die dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden schriftlichen Vereinbarungen, unabhängig von deren Bezeichnung (z. B. Auftrag, Rahmenvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Handelsvertretervertrag oder Honorarvereinbarung).
Sozialversicherungsträger unterliegen dem Amtsermittlungsgrundsatz und haben in diesem Zusammenhang alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Sofern die im Fragebogen gemachten Angaben zur Tätigkeit und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen für eine Statusfeststellung nicht ausreichen, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund daher weitergehende Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.⚖ In diesem Zusammenhang hat sie den Beteiligten schriftlich mitzuteilen, welche zusätzlichen Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt.⚖
Die Clearingstelle hat den Beteiligten eine angemessene Frist zur Mitwirkung zu setzen, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, geht weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung hervor. Hier muss somit auf die zu § 24 SGB X entwickelte Rechtsprechung zu behördlichen Fristen zurückgegriffen werden.⚖ Danach sollte die Frist zwei Wochen nicht unterschreiten, wobei die Postlaufzeiten hinzuzurechnen und entsprechend zu berücksichtigen sind. Auftraggeber und Auftragnehmer sind zur Mitwirkung im Rahmen des Anfrageverfahrens verpflichtet.⚖
Das Prüfrecht → Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Das Prüfrecht → Mitwirkungspflichten Beschäftigten
Bevor die ›Clearingstelle‹ einen Bescheid erlässt, gibt sie den Beteiligten im Rahmen einer Anhörung gemäß § 24 SGB X noch einmal die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer erhalten dadurch nochmals die Gelegenheit, vor einer endgültigen Entscheidung ergänzende Unterlagen nachzureichen und eigene Rechtsauffassungen darzulegen.⚖
Auf eine solche Anhörung wird ab 1. April 2022 aus Gründen einer Verfahrensbeschleunigung verzichtet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.⚖
Wird ein Anfrageverfahren eingeleitet gehen Auftraggeber und Auftragnehmer meist davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten im Rahmen des Anfrageverfahren mit, dass sie beabsichtigt, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, so kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der Antrag zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens zurückgezogen wird.
Da das Statusfeststellungsverfahren freiwillig ist und nur auf Antrag eingeleitet wird, kann es grundsätzlich durch eine Rücknahme des Antrags gegenstandslos gemacht werden. Da ein Statusfeststellungsverfahren regelmäßig zwei Beteiligte hat, liegt eine wirksame Antragsrücknahme aber nur dann vor, wenn beide Beteiligten unmissverständlich eine Fortführung des Verfahrens nicht wünschen. Der Eingang einer (wirksamen) Antragsrücknahme ist den Beteiligten gegenüber formlos zu bestätigen. Ein Bescheid ist in diesem Fall nicht zu erteilen. Nimmt nur einer der Beteiligten den Antrag zurück, ist das Verfahren nach den allgemeinen Grundsätzen fortzuführen.
Sind im Laufe des Verfahrens bereits Tatsachen bekannt geworden, die auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten, sind diese Fälle dem für die turnusmäßige Betriebsprüfung des betroffenen Arbeitgebers zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt zu geben, damit dieser den Sachverhalt im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV überprüft.
Da davon auszugehen ist, dass sich der prüfende Rentenversicherungsträger der von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommenen Bewertung der Vertragsbeziehung anschließt, wird damit im Regelfall nur die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Aufgrund der im Anhörungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffenen Feststellungen über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, kann der Arbeitgeber in diesem Fall eine unverschuldete Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht nicht glaubhaft machen. Der Rentenversicherungsträger hat damit nicht nur die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen, sondern zusätzlich Säumniszuschläge zu erheben.⚖
›Unverschuldete Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht → Glaubhaftmachung
Die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens variiert je nach Aufklärungsbedarf; die Clearingstelle muss jedoch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine Statusentscheidung treffen. Der § 88 Abs. 1 SGG regelt den Fall der Untätigkeit einer Behörde und sieht für eine ›Untätigkeitsklage‹ grundsätzlich eine sechsmonatige Wartefrist vor. Im Rahmen des Anfrageverfahrens bei der Clearingstelle gilt diesbezüglich jedoch eine kürzere Frist. Nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV ist eine Untätigkeitsklage der Beteiligten bereits nach Ablauf von drei Monaten nach der Stellung des Antrags auf Statusfeststellung zulässig. Hält das Gericht den Erlass einer Entscheidung für erforderlich und die Sache für spruchreif, hat es die DRV Bund zum Erlass der Entscheidung zu verpflichten.⚖ Kommt die DRV Bund dem Urteil nicht nach, kann das Gericht auf Antrag des Beteiligten ein Zwangsgeld bis zu 1.000 Euro durch Beschluss androhen und bei vergeblichem Fristablauf festsetzen.⚖
Bei Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen kommt es häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien, beispielsweise im Rahmen von IT‐Projekten oder wenn der Einsatz Erwerbstätiger in einem Unternehmen über Agenturen vermittelt wird. Hier kann nicht nur fraglich sein, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern auch, zu wem.
Neu und für Fragen der (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung von erheblicher Bedeutung ist die seit 1. April 2022 vorhandene Anfragemöglichkeit bei sogenannten ›Dreiecksverhältnissen‹. Bei einer solchen Drittbeteiligung ist neben dem Erwerbsstatus bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auch festzustellen, ob der Auftraggeber oder der Dritte der Arbeitgeber ist.
Leiharbeit → Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung
Illegale Beschäftigung → ›Illegale Beschäftigung‹ im Sinne des SchwarzArbG
Der Dritte wird in dem Verwaltungsverfahren der Clearingstelle zum Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X mit der Folge, dass ihm gegenüber die Amtsermittlungs‑ und Anhörungspflichten der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 3 und 4 SGB IV bestehen. Als potenzieller Arbeitgeber hat der Dritte außerdem Auskunfts‑ und Vorlagepflichten bezogen auf das klärungsbedürfte Beschäftigungsverhältnis nach § 98 Abs. 1 SGB X. Die Clearingstelle hat damit die Möglichkeit z. B. vom Einsatzbetrieb des Dritten schriftliche Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die zwischen Auftraggeber und dem Einsatzbetrieb bestehenden Verträge.
Auch der Dritte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Auftragsverhältnis um ein Beschäftigungsverhältnis handelt und der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Bei einer Antragstellung durch den Dritten sind Auftragnehmer und Auftraggeber ebenfalls am Verfahren zu beteiligen. ⚖
Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht.⚖ Damit hat die Clearingstelle nun die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.
Beschäftigungsverhältnis zur ditten Person |
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Beschäftigungsverhältnis |
Eingliederung |
Weisungsbefugnis |
Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.⚖
Dass die Clearingstelle die Kompetenz erhält, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis beurteilen zu dürfen, ist sinnvoll. Künftig kann damit auch in ›Dreiecksverhältnissen‹ nicht nur geklärt werden, ob anstatt einer selbständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung existiert, sondern auch mit wem, dem Beratungs‑ bzw. Werkvertragsunternehmen oder dem Einsatzunternehmen.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses eigentlich sinnvolle Prüfungsinstrument in der Praxis tatsächlich oft genutzt wird.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Beteiligten nach Abschluss des Anfrageverfahrens einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid über den Status des Auftragnehmers und der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu erteilen. Die Statusfeststellung kann nur einheitlich gegenüber den Beteiligten erfolgen.⚖ Der aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erteilte positive oder negative Feststellungsbescheid muss sämtliche für die Entscheidung relevanten Tatbestände enthalten.
Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Es gelten daher die Bestimmungen der §§ 31 ff. SGB X entsprechend, welche die Bestimmtheit, Form, Begründung, Bekanntgabe und Bestandskraft eines Verwaltungsaktes regeln.
Liegt eine selbständige Tätigkeit vor und kommt aufgrund dieser Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI in Betracht, unterrichtet die Clearingstelle den im Rahmen der §§ 127, 274c SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser hat dann über Vorliegen von Rentenversicherungspflicht zu entscheiden.
Versicherungspflicht → Rentenversicherungspflicht der Selbständigen
Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm ergaben keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen ›Elementenfeststellung‹ einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eröffnet werden sollte. Deshalb war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über § 7a SGB I V eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung nicht möglich, d. h. eine Elementenfeststellung war unzulässig.⚖
Ab 1. April 2022 muss die Clearingstelle nicht mehr entscheiden, ob eine Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, sondern nur noch, ob die betreffende Person abhängig beschäftigt oder selbständig tätig wird. Die Feststellungen beziehen sich – wie bisher – ausschließlich auf ein konkretes Rechts‑ bzw. Vertragsverhältnis. Neu ist, dass auch ausdrücklich festgestellt wird, wenn eine bestimmte Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit ist.⚖
Feststellungsbescheid |
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Bis 31.März 2022 |
Ab 1.April 2022 |
Dass die Clearingstelle nun eine Elementenfeststellung über den Status der Erwerbsbeziehung treffen kann, war nach Meinung des Verfassers längst überfällig. Die Neuregelung wird zu einer erheblichen Verschlankung des Verwaltungsverfahrens führen und stellt damit für die Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher eine Rechts‑ und Planungssicherheit her.
Das ›Anfrageverfahren‹ tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die genannten Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Die in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründete alleinige Entscheidungskompetenz der Deutschen Rentenversicherung Bund spricht dafür, dass die anderen Sozialversicherungsträger an die Entscheidung der ›Clearingstelle‹ gebunden sind und keine abweichende Entscheidung treffen dürfen. Die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund ist seit dem 1. Januar 2005 ausdrücklich in § 336 SGB III normiert. Hingegen gilt für die Unfallversicherungsträger, dass eine Statusentscheidung nach § 7a keine Bindungswirkung entfaltet.⚖
Die Einzugsstelle ist auch dann an die bestandskräftige Feststellung der ›Clearingstelle‹ der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden, wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt oder im Statusfeststellungsverfahren nicht beigeladen war.⚖
An nach dem 31. März 2022 getroffene Statusfeststellungen nach § 7a Abs. 1 SGB IV sind die Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist (leistungsrechtliche Bindung).
Die Bindungswirkung gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV. Für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV gilt die besondere Rechtswirkung nach § 7a Abs. 4c SGB IV.
Nur bedingter Vertrauensschutz
Der Feststellungsbescheid bindet die Versicherungsträger so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X. Über die Aufhebung der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 und 4a SGB IV entscheidet unter den Voraussetzungen der § 44 ff. SGB X die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn Änderungen angezeigt werden.
Werden maßgebliche Änderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt, erfolgt die Aufhebung der Statusfeststellung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger. Die Prüfstellen können Verwaltungsakte über das (Nicht‑)Bestehen von Versicherungspflicht unabhängig davon erlassen, ob die in Frage stehende Tätigkeit noch ausgeübt wird oder das sie begründende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht .⚖
Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Kopie des Bescheides. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt vor der Beschäftigung angehörten; ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See als Minijob‐Zentrale zuständige Einzugsstelle.
Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gemäß § 77 SGG materiell bindend für die Verfahrensbeteiligten und entfaltet auch gegenüber der Einzugsstelle Tatbestandswirkung.
Liegt eine abhängige und damit grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen bei der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Die zuständige Einzugsstelle hat die Einreichung des Beitragsnachweises, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagebeträge⚖ sowie die rechtzeitige und vollständige Erstattung der Sozialversicherungsmeldungen zu überwachen.⚖
Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer vorsorglich bei der Einzugsstelle angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat und die eingeleitete Statusprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge von der Einzugsstelle zurückfordern.
Beitragsverfahren → Zuständige Einzugsstelle (Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
Wird dem Antrag im Anfrageverfahren gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht entsprochen, so kann der Feststellungsbescheid vom Auftraggeber und/oder dem Auftragnehmer durch Widerspruch und Klage angefochten werden.⚖
Ein Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Es empfiehlt sich, vor der schriftlichen Begründung des Widerspruchs eine Akteneinsicht zu beantragen. Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Behörde, welche die Akten führt.⚖ Der Begriff ›Akten‹ umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die der Sozialleistungsträger im Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren angefertigt oder beigezogen hat. Entscheidungsentwürfe und damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungsarbeiten sind hingegen als Interna zu behandeln und damit der Akteneinsicht entzogen.⚖
Hat der Widerspruchsführer den Widerspruch schriftlich begründet, kann er zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. An der mündlichen Anhörung können die Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber sowie ggf. der Dritte) und ihre Bevollmächtigten teilnehmen. Die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren ist in Übereinstimmung mit der Formlosigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 SGB X an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann im Rahmen einer Videokonferenz oder in Präsenz durchgeführt werden. Das mündliche Anhörungsrecht im Widerspruchsverfahren nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV ist probeweise bis 30. Juni 2027 befristet.
Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, kann gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb einer Frist von einem Monat sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer Klage beim Sozialgericht erhoben werden.⚖ Dadurch kann es zu zwei Verfahren an verschiedenen Sozialgerichten kommen. Das zuerst eingereichte Verfahren ›führt‹, das später anhängig gemachte Verfahren wird in der Regel zum Ruhen gebracht.
Erfolgte die Antragstellung bei der Clearingstelle innerhalb der Monatsfrist des § 7a Abs. 6 SGB IV, gilt eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Fälligkeit der Beitragszahlung. In diesem Fall haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV (bis 31. März 2022 § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV) aufschiebende Wirkung.
Sofern unanfechtbar ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde, wird der Auftraggeber damit zum Arbeitgeber des Beschäftigten.
In seiner Funktion als Arbeitgeber hat der Auftraggeber diverse Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere:
Die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit (nach den für Beschäftigte geltenden Vorschriften),
das Führen von Lohnunterlagen,
die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und
die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV,
Berechnung und Abführung der Lohnsteuer.
SVMWIndex k1s6a4
Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, tritt die Versicherungspflicht und auch die Beitragspflicht nicht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit ein, sondern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Beiträge zur Sozialversicherung sind bereits dann abzuführen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
Dies gilt auch für Verfahren, die erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet wurden und für Statusentscheidungen im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren. Anders als beim freiwilligen Anfrageverfahren, wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren regelmäßig mit Beginn der Tätigkeit durch die Anmeldung der Beschäftigung ausgelöst. Eine Versicherungspflicht tritt deshalb nicht erst mit unanfechtbarer Bekanntgabe der Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ein, sondern bereits ab Beginn der Tätigkeit. Auch wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Prüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis feststellt, ist ein Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht nicht möglich.
Entstehen des Beitragsanspruchs → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt
Sofern der Auftraggeber gegen den Bescheid der Clearingstelle Widerspruch erhoben hatte, trat die Versicherungspflicht bis 2007 erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein. Da dies in einigen Branchen mit typischerweise kurzzeitigen Beschäftigungen zu einer missbräuchlichen Nutzung des Anfrageverfahrens führte ⚖, hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungsfreiheit auf den Zeitraum bis zur ›Bekanntgabe der Entscheidung‹ (der Bekanntgabe des Bescheides) der Clearingstelle beschränkt.⚖
Die gesetzliche Regelung dient dem Kompromiss eines Ausgleichs der Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern. Unter diesem Blickwinkel kommt es allein darauf an, wann eine Verwaltungsentscheidung der Clearingstelle zu einer (ersten) Beseitigung von Unklarheiten darüber führt, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungen auslösende Beschäftigung vorliegt.⚖
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest und wurde der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.⚖
Keine Antragsstellung Keine Zustimmung Keine soziale Absicherung |
Kein Aufschub |
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.⚖
Antragsstellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und
der Beschäftigte muss dem späteren Eintritt der Versicherungs‑ und Beitragspflicht zustimmen und
der Beschäftigte muss zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, Pflege und Alter getroffen haben, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken‑ Pflege‑ und Rentenversicherung entspricht.
Nur wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten aufschiebende Wirkung. Bis zu einer endgültigen Klärung entfaltet der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Rechtswirkung. Damit wird auch die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben, sodass zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf das Recht der Arbeitsförderung.⚖
Die zweite Voraussetzung für den Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht ist die Zustimmung des Beschäftigten.
Der Beschäftigte kann die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht abgeben, er muss dies aber nicht. Nur der Auftragnehmer (und nicht der Arbeitgeber) hat damit entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob von dem sozialversicherungsrechtlichen Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an Gebrauch gemacht wird, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll.⚖
Die Zustimmung nach § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Mangels besonderer Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen entsprechend anwendbar.⚖ Danach ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung erst dann wirksam, wenn die Erklärung dem Adressaten zugeht.⚖ Eine Willenserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem normalerweise bei einem der Lebenserfahrung entsprechenden Verlauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger (hier die Deutsche Rentenversicherung Bund) von ihr Notiz nimmt.⚖
Obwohl auch der (mögliche) Arbeitgeber von der Zustimmungserklärung des Beschäftigten nach § 7a Abs. 6 SGB IV hinsichtlich des Beginns seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht betroffen ist, folgt daraus zu seinen Gunsten nicht eine derart ausgeprägte Rechtsstellung, dass sich der Beschäftigte an der einmal erteilten Zustimmung uneingeschränkt festhalten lassen müsste. Wie das Bundessozialgericht feststellte, kann der Beschäftigte seine in einem Statusfeststellungsverfahren erklärte Zustimmung, dass die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintreten soll, grundsätzlich auch noch nach Zugang der Zustimmungserklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund widerrufen.⚖
Eine weitere Voraussetzung für den Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht ist, dass für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, Pflege und eine Altersvorsorge vorhanden ist. Die anderweitige Absicherung muss bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.
Abzusichernde Tatbestände |
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Krankheitsrisiko |
Pflegerisiko |
Altersvorsorge |
Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und
Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Pflege und
Absicherung zur Altersvorsorge.
Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Pflege ist auch dann erforderlich, wenn der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt die in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz besteht seit dem 1. Januar 2009 auch für diese Personen die zwingende Verpflichtung, sich gegen das Risiko von Krankheit zu versichern.
Versicherungspflicht → Allgemeine Krankenversicherungspflicht (Seit 1. Januar 2009)
Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien seinen Ausdruck findet, genügt für eine adäquate Absicherung, dass ein ›ausreichender sozialer Schutz‹ besteht.⚖ Die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit kann entweder durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch eine private Krankenversicherung erfolgen.
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung brauchen nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung deckungsgleich zu sein, sie müssen jedoch im Krankheitsfall der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Systematisch ergibt sich der Umfang des erforderlichen Sicherungsniveaus aus einer Parallelwertung zu § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG und dem dort geregelten Mindestschutzniveau der allgemeinen Krankenversicherungspflicht, die eine Entgeltersatzleistung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht vorsieht. Ein ausreichender sozialer Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, welcher der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, ist daher nicht von einem Anspruch auf eine mit dem Krankengeld (zumindest) vergleichbare Entgeltersatzleistung abhängig.
Die für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung notwendige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit liegt somit schon bei einer privaten (Mindest‑)Krankheitskostenversicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht vor, auch wenn hier ein Anspruch auf eine mit dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung nicht besteht.⚖
Krankenbehandlung (ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz),
Versorgung mit Arznei‑ und Heilmitteln,
Krankenhausbehandlung,
Krankenversicherung von Angehörigen (Familienversicherung nach § 10 SGB V).
Auch wenn § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht ausdrücklich eine Absicherung für das finanzielle Risiko der Pflege fordert, so ergibt sich die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Absicherung daraus, dass die Pflegeversicherungspflicht regelmäßig der Krankenversicherungspflicht folgt.
Die geforderte Absicherung zur Altersvorsorge muss nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung deckungsgleich sein. Es reicht bereits aus, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Eine Absicherung für das Risiko der Invalidität und eine Absicherung für Hinterbliebene wird nicht gefordert.
Für die geforderte Alterssicherung ist ausreichend, dass bereits Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses oder einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit⚖ gezahlt werden.
Auch Beitragszahlungen auf Grund einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis genügen dem geforderten Versicherungsschutz.⚖ Eine die Versicherungspflicht aufschiebende Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, setzt bei der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus, dass wenigstens Beiträge in Höhe des in der freiwilligen Rentenversicherung maßgebenden Mindestbeitrags entrichtet werden.⚖
Beitragspflichtige Einnahmen → Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Hat die Clearingstelle unanfechtbar ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt, ist der Arbeitgeber als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Erfolgte die Antragstellung bei der Clearingstelle innerhalb der Monatsfrist des § 7a Abs. 6 SGB IV, gilt eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Fälligkeit. Entscheidet die Clearingstelle, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV ( bis 31. März 2022 § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV) aufschiebende Wirkung. Nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird die Fälligkeit der Beiträge in diesen Fällen auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann, also entweder ein Widerspruchsverfahren oder eine ggf. darauf folgende Klageerhebung erfolglos waren, die entsprechenden Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel verstrichen sind oder wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.
Nach Ansicht der DRV ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Beitragsverfahren im Sinne des § 198 Satz 2 SGB VI anzusehen und hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen.⚖
Der Arbeitgeber hat das Recht, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Vergütung einzubehalten.⚖ Dies ist rückwirkend grundsätzlich allerdings nur für maximal drei Monate möglich.
Sozialversicherungsrechtliche Folgen → Anspruch gegenüber dem Beschäftigten
Da in den Fällen des Aufschubs der Beitragspflicht für die zurückliegende Zeit wegen fehlender Fälligkeit ein Lohnabzug nach § 28g SGB IV unterblieben ist, ist der Abzug der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber nicht auf die letzten drei Monate begrenzt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht werden spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde.
Um das Risiko unzumutbarer Beitragszahlungen zu verringern, empfiehlt es sich, vorsorglich entweder Rücklagen zu bilden oder den Abzug des Arbeitnehmeranteils unter Vorbehalt durchzuführen.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Hemmung der Verjährung
Die Voraussetzungen für die aufschiebende Wirkung liegen vor.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nach durchgeführtem Anfrageverfahren am 11. Juli 2023 das der Beschäftigte ab 1. Juli 2023 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht unterliegt.
Gegen den Bescheid wird Widerspruch und Klage eingelegt.
Das Sozialgericht entscheidet rechtskräftig am 27. Juni 2024 und bestätigt die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Aufgrund der aufgeschobenen Fälligkeit kann der Arbeitgeber mit der Lohnabrechung im Juli 2024 für den gesamten Zeitraum ab Juli 2023 die Beitragsanteile des Beschäftigten vom laufenden Arbeitsentgelt einbehalten.
SVMWIndex k1s6a5