Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Tätigkeitsstatus

Das Anfrageverfahren

›Clearingstelle‹

Leitsatz
  1. Das Anfrageverfahren dient der Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer bei objektiven Zweifelsfällen.

Die mit der Einführung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV im Jahre 1999 aufge­tretenen divergierenden Entscheidungen zwischen den Einzugs‑ und Prüfstellen führten bei den betei­ligen Auftraggebern und Auf­tragnehmern zu einer erheblichen Verunsicherung.

Sozialversicherungsrecht → Vermutetes Beschäftigungsverhältnis

Statusbestimmung → § 7 Abs. 4 SGB IV – Fassung bis 31. Dezember 2002

Im Rahmen der rückwirken­den Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV hat der Gesetzgeber im Jahre 1999 mit dem § 7a SGB IV das sogenannte ›Anfrageverfahren‹ installiert. Mit der Konzentration der Statusan­fragen auf die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sollte für die beteiligten Auftrag­geber und Auftragnehmer die Rechtssicherheit wiederhergestellt und eine einheitliche und neutrale Rechtsauslegung gewährleistet werden.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Das Prüfrecht

Das Anfrageverfahren bietet den Auftraggebern und Auftragnehmern die Möglichkeit, über die zentral bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete ›Clearingstelle‹ nicht nur eine verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der vertraglich vereinbarten Leistung her­beizuführen, sondern bietet für die Beteiligten darüber hinaus die Möglichkeit, unter den Voraus­setzungen des § 7a SGB IV, den Aufschub des Versicherungsbeginns zu beantragen.

Beginn der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

In Anbetracht der nach § 28a SGB IV grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen ein­gestellten Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsaufnahme bei der Einzugs­stelle anzumelden bleibt für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV eigentlich nur in ›objektiven Zweifelsfällen‹ Raum.

Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auf­traggeber den Auftragnehmer gemäß nach § 28a SGB IV (vorsorglich) bei der Einzugsstelle ange­meldet hat. Dem Wortlaut des § 7a SGB IV ist eine dahingehende Einschränkung nicht zu entnehmen. Es besteht somit kein Grund dafür, den in diesem Sinne vorsorglich handelnden Arbeitgeber von der beitragsrechtlichen Privilegierung durch diese Vorschrift auszunehmen. Auch kann die – vom Auftrag­geber zu verantwortende – Anmeldung des Auftragnehmers bei der Einzugsstelle das Recht des Auf­tragnehmers, gemäß § 7a SGB IV selbst einen Antrag zur Klärung des Vertragsstatus zu stellen, nicht einschränken.

Das Anfrageverfahren ist optional

Das Anfrageverfahren ist optional (also freiwillig). Hegt der Arbeitgeber jedoch Zweifel an dem Status einer Erwerbsperson, muss er diesen klären lassen. Verzichtet der Arbeitgeber in diesem Fall darauf, sich fachlich beraten zu lassen und drängt sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf, können ihm die Folgen der fehlerhaften Beurteilung angelastet werden. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, den Status der Vertragsbeziehung lediglich verkannt zu haben.

Folgen der ›Scheinselbständigkeit‹ → Nichteinleitung eines Statusfeststellungsverfahrens

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Vertragspartner einig sind, ein solches Verfahren betreiben zu wollen. Jeder der Vertragspartner kann zu Beginn der Tätig­keit oder bei bereits laufenden Vertragsverhältnissen eine Klärung erreichen. Beantragt nur einer der Vertragspartner das Anfragever­fahren, so wird die andere Partei von Amts wegen am Verfahren be­teiligt.

Im Rahmen eines sogenannten ›Dreiecksverhältnisses‹ kann ab 1.  April 2022 auch der ›Dritte‹ bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne von § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Entscheidung nach §  7a Abs.  1 Satz  1 SGB  IV beantragen.

Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis ab 1.  April 2022

Sozialversicherungsträger oder andere Dritte sind im Rahmen von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht antragsberechtigt, können nach § 12 Abs. 2 SGB X aber als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden.

☆ ☆ ☆
Zuständigkeit und Sperrwirkung

Bei der Vorschrift des § 7a Abs. 1 SGB IV handelt es sich um eine sogenannte ›lex specialis‹, also um ein spezielles Gesetz, das dem allge­meinen Gesetz (›lex generalis‹) vorgeht. Dieses besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz.

Abweichend von der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV, die den Krankenkassen als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die grundsätzliche Entscheidung über Versicherungspflicht bzw. ‑freiheit eines Beschäftigungsverhält­nisses, die Beitragspflicht bzw. ‑freiheit des Arbeitsentgeltes und die Beitragshöhe in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung zuweist, ergibt sich für die Durchführung des Anfrageverfahrens über den § 7a Abs. 1 SGB IV die alleinige Zustän­dig­keit der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Zuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren

Das obligatorische Clearingstellenverfahren für Angehörige oder Gesellschafter‐Geschäftsführer einer GmbH geht einer Statusfeststellung durch die Einzugsstelle stets vor. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird mit der Meldung des Arbeit­gebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugs­stelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf. Die Meldung des Arbeitgebers über die Beschäftigung liegt bei unterbliebener Kennzeichnung im Meldevordruck auch dann vor, wenn die Einzugsstelle hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren

Ausschluss des optionalen Anfrageverfahrens

Der § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung den Aus­schluss des optionalen Anfrageverfahrens, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungs­träger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäf­tigung eingeleitet hatte. Eine Abgrenzung erfolgt somit nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit. Nach der Recht­sprechung des Bundessozialgerichts fallen unter die konkurrierenden im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Sperrwirkung auslösenden Verfahren das Einzugsstellenverfahren und das Betriebsprü­fungsverfahren.

Von einem konkurrierenden Verfahren im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist bereits dann auszugehen, wenn der nach § 28p Abs. 1 SGB IV für die Prüfung zuständige Rentenversicherungs­träger eine Betriebsprüfung angekündigt oder Fragebögen versandt hat. In diesen Fällen hat der prüfende Rentenversicherungsträger in seinem Prüfbescheid die Feststellungen zu dem sozialversicherungsrecht­lichen Status der Vertragsbeziehung zu treffen.

Bescheide der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse hat eine andere Stellung inne, als eine Einzugsstelle oder der prüfende Ren­tenversicherungsträger. Sie nimmt bei der Feststellung der Versicherungspflicht keine eigen­ständigen Interessen als Versicherungsträger wahr und übt nicht selbst die Funktion als Sozialversicherungs­träger aus, sondern ist als Sonderinstitution den eigentlichen Versiche­rungsträgern vorgeschaltet. Im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑ und Rentenver­sicherung entscheidet sie allein darüber, ob ein selbständiger Künstler oder Publizist zum Kreis der nach dem Künstlersozialver­sicherungsgesetz versicherungspflichtigen Personen zählt oder nicht. Die Künstlersozialkasse trifft keine Entscheidung nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Das Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künst­lersozialkasse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist daher kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäf­tigung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der Umstand, dass §§ 3 ff. KSVG für derartige Fälle auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung bezogene Konkurrenzregeln enthalten, spricht nicht dagegen, sondern dafür, dass auch nach Erteilung eines ›Aufnahmebescheides‹ durch die Künst­lersozialkasse die Klärung einzelner Vertragsverhältnisse nach § 7a SGB IV unverändert möglich sein soll.

Aufgrund der vorgenannten Stellung der Künstlersozialkasse kam das Bundessozialgericht zu der Fest­stellung, dass die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht wegen einer früheren Ent­scheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialver­si­cherung ausgeschlossen ist.

SVMWIndex k1s6a1

Reform des Anfrageverfahrens zum 1. April 2022

Leitsatz
  1. Die Änderungen sollen ab 1. April 2022 eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen.

Eine sich rasch veränderte Arbeitswelt machen eine möglichst schnelle Feststellung des Tätig­keits­status notwendig. Diesbezüglich gibt seit langem Kritik an den von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführten Statusfeststellungsverfahren. Der Gesetzgeber sah sich deshalb veranlasst, das Anfrageverfahren mit Wirkung ab 1. April 2022 grundlegend zu reformieren

Das Anfrageverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist durch ver­schie­dene gesetzliche Regelungen weiterentwickelt worden. Nichts geändert hat sich an den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Alle – teilweise probe­weise – eingeführten Neuerungen betreffen vielmehr das Verfahren, das Rechts‑ und Planungs­sicher­heit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herstellen soll.

Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Statusbewertung des Vertragsverhältnisses

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit den Hinweisen vom 1. April 2022 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen Grundsätze zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Wesentliche Änderungen ab 1. April 2022
☆ ☆ ☆
›Prognoseentscheidung‹ ab 1. April 2022 befristet bis 30. Juni 2027

Bisher konnte ein Anfrageverfahren erst nach erfolgter Tätigkeitsaufnahme durchgeführt werden. Der Gesetzgeber führte nun ab 1. April 2022 – zunächst befristet bis 30. Juni 2027 – eine sogenannte ›Prognoseentscheidung‹ ein. Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund damit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Durch diese ›Progno­se­entscheidung‹ soll bereits im Vorfeld das Entstehen des Risikos einer Scheinselbständigkeit vermieden werden. Grundlage für die Entscheidung der Clearingstelle sollen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die von ihnen beabsichtigten (›antizipierten‹) Umstände der Ver­trags­durch­füh­rung sein.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Parteien, Ände­rungen in der schriftlichen Vereinbarung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung, die sich bis zu einem Monat nach Auf­nahme der Tätigkeit ergeben, unverzüglich mitzuteilen. Weichen vertragliche und tat­sächliche Verhält­nisse voneinander ab, kann die Clearingstelle die ›Prognoseentscheidung‹ aufheben. Ergibt die Überprüfung eine andere Bewertung des Erwerbsstatus, erfolgt die Abänderung und Anpassung an das tatsächlich gelebte Vertrags­ver­hältnis grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft.

Die Prognoseentscheidung ist grundsätzlich eine endgültige Feststellung über den Erwerbsstatus im Sinne des § 7a Abs. 2 SGB IV. Sie muss weder nach Aufnahme der Tätigkeit bestätigt werden noch ist eine weitere Entscheidung notwendig.

Ändern sich die Ver­hältnisse erst später, schließt eine erfolgte ›Prognoseentscheidung‹ eine spätere anderslautende Fest­stellung nicht aus. Versäumen die Parteien ihre unverzügliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Entscheidung auch rückwirkend, d. h. mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme geändert werden.

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte → Korrektur behördlicher Entscheidungen

Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes → Kein Vertrauensschutz des Begünstigten

Anmerkung des Verfassers

Eine Verbesserung der Rechtssicherheit kann nach Meinung des Verfassers mit der Einführung der ›Prognoseentscheidung‹ nicht erreicht werden.

Das Beschäftigungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer und nicht aus­schließ­lich auf vertraglicher Grundlage beruht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie prak­tiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.

Der Parteiwille → Das ›faktische‹ Beschäftigungsverhältnis

Da die Mitteilungsfrist über die tatsächliche Vertragsdurchführung mit einem Monat äußerst kurz gefasst ist, erfolgen die ›Prognoseentscheidungen‹ der Clearingstelle im Wesentlichen nur auf Grund­lage der vertraglichen Ver­ein­barungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind damit nahezu ausschließlich getragen vom Willen der Vertragsparteien. Die Prüfpraxis der Ren­tenversicherungsträger hat jedoch gezeigt, dass in ver­schie­denen Fall­ge­stal­tungen eine reine Vertragsprüfung dem anschließenden tat­sächlich gelebten Vertragsverhältnis nicht stand­hält.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die ›Prognoseentscheidung‹ in der Praxis bewähren wird. Insofern ist die vom Gesetzgeber zunächst verfügte zeitliche Begrenzung als sinnvoll anzu­sehen.

☆ ☆ ☆
›Gruppenfeststellung‹ ab 1. April 2022 befristet bis 30. Juni 2027

Der Gesetzgeber führt ab 1. April 2022 probeweise – zunächst befristet bis 30. Juni 2027 – die Möglichkeit einer sogenannten ›Gruppenfeststellung‹ ein. Durch diese ›Gruppen­fest­stellung‹ (z. B. bei Bestehen eines Rahmenvertrags) soll vermieden werden, dass jede Einsatzperson getrennt überprüft werden muss.

Gutachterliche Äußerung

Der Auftraggeber kann eine für den Einzelfall getroffene Statusfest­stellung grundsätzlich nicht auf eine andere mit dem Auftragnehmer getroffene Vertrags­be­ziehung oder auf die mit anderen Auftrag­neh­mern geschlossenen Vertragsverhältnisse über­tragen. Entscheidet die Deutsche Renten­ver­siche­rung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich jedoch seit dem 1. April 2022 auf Antrag des Auftraggebers im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Voraussetzung für eine ›Gruppenfeststellung‹ ist damit, dass für einen Einzelfall ein Verwaltungsakt über den Status von der Clearingstelle als exem­plarisches An­schau­ungsbeispiel vorliegt. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen.

Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.

Voraussetzungen für eine gutachterliche Äußerung

Voraussetzungen
kumulativ

↓ ↓

Gleiche Tätigkeit
Art und Umstände der Ausübung stimmen überein

Gleicher Vertrag
Einheitliche vertragliche Vereinbarungen

Bei der gutachtlichen Äußerung zur Gruppenfeststellung handelt es sich nicht um einen Bescheid. Anders als ein Verwaltungsakt der Clearingstelle wird die gutachterliche Äußerung nur dem antragstellenden Auftraggeber übermittelt.

Nur bedingter Vertrauensschutz

Da die gutachterliche Äußerung zur Gruppenfeststellung kein bindender Verwaltungsakt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Clearingstelle, die Betriebsprüfdienste oder die Einzugsstellen in einem Statusfeststellungsverfahren für einen Auftragnehmer in einem gleichen Auftragsverhältnis, dem bei Vertragsschluss eine Kopie der gutachterlichen Äußerung ausgehändigt wurde, eine Beschäftigung feststellen. Für einen solchen Fall gelten eigenständige Vertrauensschutzregelungen. Die Rechts­wir­kung der Gruppenfeststellung tritt nur ein, wenn es sich um gleiche Auftragsverhältnisse handelt und dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss eine Kopie der Gruppenfeststellung nachweisbar ausgehändigt wurde.

Der Beginn der Versicherungspflicht wird nur für gleiche Auftragsverhältnisse hinausgeschoben, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung beim Auftraggeber geschlossen werden. Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach § 7a Abs. 4b SGB IV das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie oder ein anderer Ver­siche­rungs­träger für ein innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossenes gleiches Auf­trags­verhältnis in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht eine Beschäf­tigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Im Übrigen findet § 7a Abs. 5 Satz 1 SGB IV keine Anwendung.

Beginn der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

Mit der zeitlichen Begrenzung auf zwei Jahre soll sichergestellt werden, dass aufgrund einer einmal erfolgten gutachterlichen Äußerung nicht über viele Jahre hinweg Auftragsverhältnisse von einer Statusbeurteilung erfasst werden, die wegen geänderter Verhältnisse (z. B. fortentwickelter Recht­sprechung) so nicht mehr getroffen würde.

Ab 1. Januar 2023 hat der Arbeitgeber zu dokumentieren, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung nach § 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV ausgehändigt hat. Die Dokumentation ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Anmerkung des Verfassers

Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass eine ›Gruppenfeststellung‹ nicht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 SGB IV steht

Statusfeststellungen ergehen regelmäßig nur gegenüber den unmittelbar Beteiligten (Auftrag­nehmer und Auftraggeber). Da eine Statusent­scheidung stets unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der individuell vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse einer Vertragsbeziehung vorzunehmen ist, kann bereits das Vorliegen eines anders gelagerten wesentlichen Kriteriums unter Um­ständen ausschlaggebend dafür sein, dass der Status der Tätigkeit abweichend zu bewerten ist. Deshalb kann Der Auftraggeber kann eine für den Einzelfall getroffene Statusfest­stellung grundsätzlich nicht auf eine andere mit dem Auftragnehmer getroffene Vertrags­be­ziehung übertragen. Er kann auch nicht die für den Einzelfall getroffene Statusfeststellung automatisch auf die mit anderen Auftragnehmern geschlossenen Vertragsverhältnisse über­tragen.

Gesamtschau der Vertragsbeziehung → Wertende Betrachtung

Die ›Gruppenfeststellung‹ bietet jedoch bei Feststellung einer selbständigen Tätigkeit keine abschließende Rechtssicherheit. Um einen gewissen Ver­trauensschutz für eine ggf. spätere anderslautende Entscheidung eines Versicherungs­trägers zu erwirken, sollte der Auftraggeber auf jeden Fall prüfen, ob der Auftragnehmer eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat. Nur in diesem Fall würde für ein innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossenes gleiches Auf­trags­verhältnis eine Versicherungspflicht auf Grund einer festgestellten Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung eintreten.

Sofern in der Praxis keine missbräuchliche Verwendungen stattfindet, ist eine ›Gruppen­fest­stellung‹ aus Gründen der Praktikabilität aber durchaus zu begrüßen. Bei gleichgelagerten Fällen zwingend Einzelfallentscheidungen treffen zu müssen, macht nach Meinung des Ver­fassers wenig Sinn und stellt sowohl die Auftraggeber als auch die Verwaltung vor große Heraus­forderungen. Gerade für die in der Medienwirtschaft häufig vorhandenen gleichge­lager­ten projektbezogenen Tätigkeiten könnte sich die ›Gruppenfeststellung‹ als sehr nützlich erweisen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die ›Gruppenfeststellung‹ in der Praxis bewähren wird. Insofern ist die vom Gesetzgeber zunächst verfügte zeitliche Begrenzung als sinnvoll anzusehen.

☆ ☆ ☆

SVMWIndex k1s6a2

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren

Leitsatz
  1. Das zwingende Statusfeststellungsverfahren kann nur in den Fällen eingeleitet werden und damit Rechtssicherheit bieten, in denen in der Anmeldung zur Sozialversicherung das Feld ›Statuskennzeichen‹ entsprechend belegt ist.

Zwingende Angabe des Statuskennzeichens

Mit der Einführung des obligatorischen Clearingstellenverfahrens zum 1. Januar 2005 hat der Gesetz­geber den Arbeitgeber über eine Erweiterung des Meldeverfahrens verpflichtet, durch ein Statuskenn­zeichen anzugeben, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen Angehörigen (Ehegatte, Abkömmling oder eingetragene Lebenspartnerschaft) ›Statuskennzeichen 1‹) oder um einen Gesellschafter‐Geschäfts­führer einer GmbH (›Statuskennzeichen 2‹) handelt. Die in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in einem Klammerzusatz in Bezug genommene Vorschrift des § 28a SGB IV normiert eine Meldepflicht des Arbeitgebers sowohl bei Beginn der versicherungspflichtigen Be­schäftigung als auch bei Wechsel der Einzugsstelle.

Bei einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine besondere Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro gegründet wird. Daher gilt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch bei der Anmeldung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt).

Seit dem 1. Januar 2008 gilt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch für mitarbeitende Abkömmlinge des Arbeitgebers. Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Aber nicht nur Kinder, Enkel, Urenkel usw. zählen zu den Abkömm­lingen, sondern auch Adoptivkinder, nicht dagegen Stief‑ oder Pflegekinder.

Erhält die Einzugsstelle eine Anmeldung mit entsprechendem Statuskennzeichen, wird die Meldung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Mit dieser Weiterleitung gilt die in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV geforderte Antragstellung als erfolgt. Die Deutsche Renten­versicherung Bund führt dann mittels Frage‑ und Feststellungsbögen Ermittlungen zur Feststellung des Status durch und entscheidet über den Status von Amts wegen.

Sollte das Verfahren aufgrund mangelnder Mitwirkung des Arbeitgebers nicht durchgeführt werden können, wird dies auch elektronisch an die Einzugsstelle gemeldet und die Anmeldung zur Sozial­versicherung ist zu stornieren.

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
Ablauf

↓ ↓

Ehegatte oder Lebenspartner, Abkömmlinge
Statuskennzeichen ›1‹

GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführer
Statuskennzeichen ›2‹

↘ ↙

Krankenkasse
Weiterleitung an die Clearingstelle der DRV-Bund

↓ ↓

Clearingstelle
Statusprüfung und Erlass eines Bescheides

Mangel im System

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren kann grundsätzlich nur dann eingeleitet werden, wenn in einer Anmeldung zur Sozialversicherung das Feld ›Statuskennzeichen‹ auch entsprechend belegt ist. Ein Statusfeststellungsverfahren wird auch dann nicht eingeleitet, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass keine abhängige Beschäftigung bestehen soll. In diesem Fall wird der Einzugs­stelle eine Anmeldung erst gar nicht übermittelt. Stellt sich dann im Rahmen einer Sozialversiche­rungsprüfung die Annahme einer selbständigen Tätigkeit als falsch heraus, muss der Arbeitgeber mit hohen Beitragsnach­zahlungen rechnen.

Tätigkeiten → GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführer

Wirksamkeit der Statusentscheidung der Clearingstelle

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV soll Rechtssicherheit über den Status des Erwerbstätigen in einem konkreten Vertragsverhältnis schaffen. Solange eine wirksame Status­ent­scheidung der Clearingstelle über eine selbständige Tätigkeit vorliegt, kann der Auftraggeber des (vermeintlichen) Selbständigen nicht zur Beitragsentrichtung herangezogen werden.

Der Schutz des Auftraggebers kann jedoch nur so lange gelten, wie es nicht zu wesentlichen Änderungen in den der Statusentscheidung zugrunde liegenden Umständen kommt. Eine GmbH hat der Clearingstelle deshalb wesentliche Änderungen in den Umständen unverzüglich mitzuteilen, um dieser die Möglichkeit zu geben, ihre Statusentscheidung zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Diese Mit­tei­lungspflicht für die GmbH ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I i. V. m. § 28a Abs. 1 SGB IV.

Wechsel der Krankenkasse

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass auch bei einem Wechsel der Krankenkasse in der Anmeldung des Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse ein entsprechendes Kennzeichen zu setzen und ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchzuführen ist.

Dieser Rechtauffassung folgen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht. Dem­ent­sprechend ist für die in Rede stehenden Beschäftigten (weiterhin) lediglich bei der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung, nicht jedoch bei einem späteren Wechsel der Krankenkasse ein obliga­torisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

SVMWIndex k1s6a3

Verfahrensverlauf

Leitsätze
  1. Die Clearingstelle hat im Rahmen der Statusfeststellung alle entschei­dungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und eine gewichtende Gesamtwürdigung vorzunehmen.

  2. Die Entscheidung der Clearingstelle über den sozialversicherungsrechtlichen Status der vertraglich vereinbarten Leistung ist für die anderen Sozialversicherungsträger bindend.

Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Ver­sicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftrag­geber und Auftragnehmer. Im Rahmen des Anfrageverfahrens gemäß § 7a SGB IV wird somit nicht das gesamte Berufsbild einer Erwerbsperson, sondern immer nur das jeweilige Vertragsverhältnis bewer­tet.

Auch die Statusentscheidung der Clearingstelle erfolgt im Rahmen einer gewichtenden Gesamtwürdi­gung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass ihrer Entscheidung hat die Deutsche Rentenver­sicherung Bund die Beteiligten anzuhören; sie erteilt anschließend den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen be­gründeten Bescheid.

Statusbestimmung → Gesamtschau der Vertragsbeziehung

Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall auf eine selbständige Tätigkeit, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger im Nachgang, ob eine Rentenversicherungspflicht als Selb­ständiger eintreten kann.

Selbständige → Rentenversicherungspflicht der Selbständigen

Optionales Statusfeststellungsverfahren auf Antrag (Ablauf)

Antrag auf Statusfeststellung vom Auftragnehmer oder Auftraggeber
bei der Clearingstelle der DRV Bund

↓  

Prüfung durch die Clearingstelle, ob bereits ein Status­fest­stellungsverfahren durch die zuständi­ge Einzugs­stelle oder eine Betriebsprüfung vom zuständigen Rentenver­sicherungsträger eingeleitet wurde.

ja→

Ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle ist ausgeschlossen.

nein↓

Die Clearingstelle ermittelt von Amts wegen und zieht Beteiligte zum Verfahren hinzu.

↓

Die Clearingstelle fordert mit Fristsetzung Angaben und Unterlagen an.

↓

Die Clearingstelle gibt den Beteiligten im Rah­men einer Anhörung gemäß § 24 SGB X noch einmal die Gelegen­heit, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
Bei übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wird ab 1. April 2002 auf eine Anhörung verzichtet.

↓

Die Clearingstelle erteilt gegenüber den Betei­ligten einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungs­bescheid über den Sta­tus des Auftragnehmers und das Eintreten von Versiche­rungspflicht. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Kopie des Bescheides.
Ab 1. April 2022 trifft die Clearingstelle nur noch eine Entscheidung über den Status der Vertragsbeziehung.

Antragsfrist

Für die Antragstellung zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gilt keine besondere Frist. Jedoch empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, um so die vorteilhaften Regelungen im Hinblick auf den Aufschub des Entstehens der Beitragspflicht nutzen zu können.

Aufschub der Versicherung– und Beitragspflicht

Antragsform

Das Anfrageverfahren zur Klärung des Status der vertraglich vereinbarten Leistung wird in Gang gesetzt, wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer bei der zentralen ›Clearingstelle‹ der Deutschen Renten­versicherung Bund eine Statusklärung beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Um das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit möglichst umfassend einschätzen zu können und zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Beurteilung der entscheidungsrelevanten Merk­male, haben die Antragsteller den von der Deutschen Renten­versicherung Bund zur Verfügung gestellten Antragsvordruck zu verwenden. Wird der Antrag nur vom Auftragnehmer bzw. nur vom Auftraggeber unter­schrieben, so hat der jeweils andere Vertragspartner einen separaten Antrag einzureichen.

Nützliche Internet‐Direktverbindungen → Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Mit Artikel 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungs­recht des Bundes vom 29. März 2017 wurde für das Statusfeststellungsverfahren die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung eröffnet, auch die Anforderung erforderlicher Angaben oder Unterlagen kann danach elektronisch erfolgen.

In dem Antragsvordruck hat der Auftragnehmer detaillierte Angaben zu seiner Person zu machen. Außerdem hat er anzugeben, wann der letzte Beitrag an einen Träger der gesetzlichen Rentenver­sicherung gezahlt worden ist und bei welcher Krankenkasse er versichert ist. Zudem hat der Auftrag­nehmer umfangreiche Angaben über die vertragliche Grundlage und die Ausgestaltung der zu beurtei­lenden Tätigkeit zu machen. Dem Antrag sind die zwischen den Beteiligten getroffenen schrift­lichen Vereinbarungen (z. B. Dienst‑, Werk‑ oder Handelsvertretervertrag) beizufügen.

Erforderliche Unterlagen:
  • der vollständig ausgefüllte Antrag (V027),

  • die dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden schriftlichen Verein­barun­gen, unabhängig von deren Bezeichnung (z. B. Auftrag, Rahmenvertrag, Werkver­trag, Dienst­leistungsvertrag, Handelsvertretervertrag oder Honorarvereinbarung).

☆ ☆ ☆
Amtsermittlungsgrundsatz

Sozialversicherungsträger unterliegen dem Amtsermittlungsgrundsatz und haben in diesem Zusam­menhang alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Sofern die im Fragebogen gemachten Angaben zur Tätigkeit und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen für eine Statusfeststellung nicht ausreichen, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund daher weitergehende Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. In diesem Zusammenhang hat sie den Beteiligten schriftlich mitzuteilen, welche zusätzlichen Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt.

Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Die Clearingstelle hat den Beteiligten eine angemessene Frist zur Mitwirkung zu setzen, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, geht weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung hervor. Hier muss somit auf die zu § 24 SGB X entwickelte Rechtsprechung zu behördlichen Fristen zurückgegriffen werden. Danach sollte die Frist zwei Wochen nicht unterschreiten, wobei die Postlaufzeiten hinzu­zurechnen und entsprechend zu berücksichtigen sind. Auftraggeber und Auftragnehmer sind zur Mit­wirkung im Rahmen des Anfrageverfahrens verpflichtet.

Das Prüfrecht → Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Das Prüfrecht → Mitwirkungspflichten Beschäftigten

☆ ☆ ☆
Anhörungsverfahren

Bevor die ›Clearingstelle‹ einen Bescheid erlässt, gibt sie den Beteiligten im Rahmen einer Anhörung gemäß § 24 SGB X noch einmal die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer erhalten dadurch nochmals die Gelegenheit, vor einer endgültigen Entscheidung ergänzende Unterlagen nachzureichen und eigene Rechtsauffassungen dar­zulegen.

Auf eine solche Anhörung wird ab 1. April 2022 aus Gründen einer Verfahrensbeschleunigung ver­zich­tet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

☆ ☆ ☆
Antragsrücknahme

Wird ein Anfrageverfahren eingeleitet gehen Auftraggeber und Auftragnehmer meist davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten im Rahmen des Anfrageverfahren mit, dass sie beabsichtigt, eine abhängige Beschäftigung festzustellen, so kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der Antrag zur Durchführung des Statusfeststel­lungsverfahrens zurückgezogen wird.

Da das Statusfeststellungsverfahren freiwillig ist und nur auf Antrag eingeleitet wird, kann es grund­sätzlich durch eine Rücknahme des Antrags gegenstandslos gemacht werden. Da ein Statusfeststel­lungsverfahren regelmäßig zwei Beteiligte hat, liegt eine wirksame Antragsrücknahme aber nur dann vor, wenn beide Beteiligten unmissverständlich eine Fortführung des Verfahrens nicht wünschen. Der Eingang einer (wirksamen) Antragsrücknahme ist den Beteiligten gegenüber formlos zu bestä­tigen. Ein Bescheid ist in diesem Fall nicht zu erteilen. Nimmt nur einer der Beteiligten den Antrag zurück, ist das Verfahren nach den allgemeinen Grundsätzen fort­zuführen.

Meldung an den zuständigen RV‑Träger

Sind im Laufe des Verfahrens bereits Tatsachen bekannt geworden, die auf ein Beschäftigungsver­hältnis hindeuten, sind diese Fälle dem für die turnusmäßige Betriebsprüfung des betroffenen Arbeit­gebers zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt zu geben, damit dieser den Sachverhalt im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV überprüft.

Da davon auszugehen ist, dass sich der prüfende Rentenversicherungsträger der von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommenen Bewertung der Vertragsbeziehung anschließt, wird damit im Regelfall nur die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Aufgrund der im Anhörungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffenen Feststellungen über das Vor­liegen eines Beschäftigungsverhältnisses, kann der Arbeitgeber in diesem Fall eine unverschuldete Un­kenntnis von der Beitragszahlungspflicht nicht glaubhaft machen. Der Rentenversicherungsträger hat damit nicht nur die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen, sondern zusätzlich Säum­niszuschläge zu erheben.

›Unverschuldete Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht → Glaubhaftmachung

☆ ☆ ☆
Untätigkeitsklage

Die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens variiert je nach Aufklärungsbedarf; die Clearingstelle muss jedoch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine Statusentscheidung treffen. Der § 88 Abs. 1 SGG regelt den Fall der Untätigkeit einer Behörde und sieht für eine ›Untätig­keitsklage‹ grundsätzlich eine sechsmonatige Wartefrist vor. Im Rahmen des Anfrageverfahrens bei der Clearing­stelle gilt diesbezüglich jedoch eine kürzere Frist. Nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV ist eine Untätig­keitsklage der Beteiligten bereits nach Ablauf von drei Monaten nach der Stellung des Antrags auf Statusfeststellung zulässig. Hält das Gericht den Erlass einer Entscheidung für erforderlich und die Sache für spruchreif, hat es die DRV Bund zum Erlass der Entscheidung zu verpflichten. Kommt die DRV Bund dem Urteil nicht nach, kann das Gericht auf Antrag des Beteiligten ein Zwangsgeld bis zu 1.000 Euro durch Beschluss androhen und bei vergeblichem Fristablauf festsetzen.

☆ ☆ ☆
Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis ab 1. April 2022

Bei Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen kommt es häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien, beispielsweise im Rahmen von IT‐Projekten oder wenn der Einsatz Erwerbstätiger in einem Unternehmen über Agenturen ver­mittelt wird. Hier kann nicht nur fraglich sein, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern auch, zu wem.

Neu und für Fragen der (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung von erheblicher Bedeutung ist die seit 1. April 2022 vorhandene Anfragemöglichkeit bei sogenannten ›Dreiecksverhältnissen‹. Bei einer solchen Drittbeteiligung ist neben dem Erwerbsstatus bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auch festzustellen, ob der Auftraggeber oder der Dritte der Arbeitgeber ist.

Leiharbeit → Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung

Illegale Beschäftigung → ›Illegale Beschäftigung‹ im Sinne des SchwarzArbG

Der Dritte wird in dem Verwaltungsverfahren der Clearingstelle zum Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X mit der Folge, dass ihm gegenüber die Amtsermittlungs‑ und Anhörungs­pflichten der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 3 und 4 SGB IV bestehen. Als potenzieller Arbeitgeber hat der Dritte außerdem Auskunfts‑ und Vorlagepflichten bezogen auf das klärungsbedürfte Beschäftigungsverhältnis nach § 98 Abs. 1 SGB X. Die Clearingstelle hat damit die Möglichkeit z. B. vom Einsatzbetrieb des Dritten schriftliche Angaben und Unterlagen anfordern, ins­besondere die zwischen Auftraggeber und dem Einsatzbetrieb bestehenden Verträge.

Auch der Dritte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Auftragsverhältnis um ein Beschäftigungsverhältnis handelt und der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Bei einer Antragstellung durch den Dritten sind Auftragnehmer und Auftraggeber ebenfalls am Verfahren zu beteiligen.

Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Damit hat die Clearingstelle nun die Kom­pe­tenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.

Drittbeteiligung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV

Beschäftigungsverhältnis zur ditten Person

↙ ↓ ↘

Beschäftigungsverhältnis
wurde durch die Clearingstelle festgestellt

Eingliederung
des Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Dritten

Weisungsbefugnis
des Dritten gegenüber dem Beschäftigten

Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Ver­siche­rungs­träger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

Anmerkung des Verfassers

Dass die Clearingstelle die Kompetenz erhält, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis beurteilen zu dürfen, ist sinnvoll. Künftig kann damit auch in ›Dreiecksverhältnissen‹ nicht nur geklärt werden, ob anstatt einer selbständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung existiert, sondern auch mit wem, dem Beratungs‑ bzw. Werkver­trags­unternehmen oder dem Einsatzunternehmen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses eigentlich sinnvolle Prüfungsinstrument in der Praxis tatsächlich oft genutzt wird.

☆ ☆ ☆
Feststellungsbescheid

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Beteiligten nach Abschluss des Anfrageverfahrens einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid über den Status des Auftragnehmers und der versi­cherungsrechtlichen Beurteilung zu erteilen. Die Statusfeststellung kann nur einheitlich gegenüber den Beteiligten erfolgen. Der aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erteilte positive oder negative Feststellungsbescheid muss sämtliche für die Entscheidung relevanten Tatbe­stände enthalten.

Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund stellt einen Verwal­tungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Es gelten daher die Bestimmungen der §§ 31 ff. SGB X entsprechend, welche die Be­stimmt­heit, Form, Begründung, Bekanntgabe und Bestandskraft eines Verwaltungsaktes regeln.

Liegt eine selbständige Tätigkeit vor und kommt aufgrund dieser Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.  1 bis 9 SGB VI in Betracht, unterrichtet die Clearingstelle den im Rahmen der §§ 127, 274c SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser hat dann über Vorliegen von Rentenversiche­rungs­pflicht zu entscheiden.

Versicherungspflicht → Rentenversicherungspflicht der Selbständigen

☆ ☆ ☆
Ab 1. April 2022 nur noch Feststellung des Erwerbsstatus

Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm ergaben keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen ›Elementenfeststellung‹ einer abhängigen Beschäf­tigung oder selbständigen Tätigkeit eröffnet werden sollte. Deshalb war nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über § 7a SGB I V eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung nicht möglich, d. h. eine Elementenfeststellung war unzu­lässig.

Ab 1. April 2022 muss die Clearingstelle nicht mehr entscheiden, ob eine Sozial­ver­siche­rungs­pflicht in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, sondern nur noch, ob die be­tref­fende Person abhängig beschäftigt oder selbständig tätig wird. Die Feststellungen beziehen sich – wie bisher – ausschließlich auf ein konkretes Rechts‑ bzw. Vertragsverhältnis. Neu ist, dass auch aus­drücklich festgestellt wird, wenn eine bestimmte Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit ist.

Von der Clearingstelle zu treffende Feststellungen

Feststellungsbescheid
zwingende Feststellungen

↓ ↓

Bis 31.März 2022
Statusbewertung und Versicherungspflicht
(KV, PV, RV und AV)

Ab 1.April 2022
nur noch Statusbewertung


Anmerkung des Verfassers

Dass die Clearingstelle nun eine Elementenfeststellung über den Status der Erwerbsbeziehung treffen kann, war nach Meinung des Verfassers längst überfällig. Die Neuregelung wird zu einer erheblichen Verschlankung des Verwaltungs­verfahrens führen und stellt damit für die Ver­trags­beteiligten früher, einfacher und schnel­ler als bisher eine Rechts‑ und Planungssicherheit her.

Bindungswirkung der Bescheide der Clearingstelle

Feststellungsbescheid

Das ›Anfrageverfahren‹ tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die genannten Verfahren der Ein­zugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Die in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründete alleinige Entscheidungskompetenz der Deutschen Renten­versicherung Bund spricht dafür, dass die anderen Sozialversicherungsträger an die Ent­scheidung der ›Clearingstelle‹ gebunden sind und keine abweichende Entscheidung treffen dürfen. Die leistungsrecht­liche Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die Entscheidungen der Deutschen Ren­tenversicherung Bund ist seit dem 1. Januar 2005 ausdrücklich in § 336 SGB III normiert. Hingegen gilt für die Unfall­versicherungsträger, dass eine Statusentscheidung nach § 7a keine Bindungswirkung entfaltet.

Die Einzugsstelle ist auch dann an die bestandskräftige Feststellung der ›Clearingstelle‹ der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden, wenn sie im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt oder im Statusfeststellungsverfahren nicht beigeladen war.

An nach dem 31. März 2022 getroffene Statusfeststellungen nach § 7a Abs. 1 SGB IV sind die Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, insbe­son­dere soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeits­förderung ist (leistungsrechtliche Bindung).

Die Bindungswirkung gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV. Für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV gilt die besondere Rechtswirkung nach § 7a Abs. 4c SGB IV.

Nur bedingter Vertrauensschutz

Der Feststellungsbescheid bindet die Versicherungsträger so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X. Über die Aufhebung der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 und 4a SGB IV entscheidet unter den Voraussetzungen der § 44 ff. SGB X die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn Ände­rungen angezeigt werden.

Werden maßgebliche Änderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt, erfolgt die Aufhebung der Statusfeststellung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger. Die Prüfstellen können Verwaltungsakte über das (Nicht‑)Bestehen von Versicherungs­pflicht unabhängig davon erlassen, ob die in Frage stehende Tätigkeit noch ausgeübt wird oder das sie begründende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht .

Kopie des Bescheides an die Einzugsstelle

Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Kopie des Bescheides. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Kranken­kassen­wahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt vor der Beschäf­tigung angehörten; ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Bei geringfügig Beschäf­tig­ten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft‐Bahn‐See als Minijob‐Zentrale zu­stän­dige Einzugsstelle.

Die Entscheidung der Deutschen Ren­ten­versicherung Bund ist gemäß § 77 SGG materiell bindend für die Verfahrensbeteiligten und entfaltet auch gegenüber der Einzugsstelle Tatbestandswirkung.

Liegt eine abhängige und damit grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen bei der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Die zustän­dige Einzugsstelle hat die Einreichung des Beitragsnachweises, die Zahlung des Gesamtsozialver­siche­rungs­beitrags und der Umlagebeträge sowie die rechtzeitige und voll­ständige Erstattung der Sozialver­sicherungsmeldungen zu überwachen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer vorsorglich bei der Einzugsstelle angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat und die eingeleitete Statusprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, kann der Auftraggeber die zu Unrecht ent­richteten Sozialversicherungsbeiträge von der Einzugsstelle zurückfordern.

Beitragsverfahren → Zuständige Einzugsstelle (Gesamtsozialversicherungsbeitrag)

☆ ☆ ☆
Rechtsmittel

Wird dem Antrag im Anfrageverfahren gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV von der Deutschen Rentenver­sicherung Bund nicht entsprochen, so kann der Feststellungsbescheid vom Auftraggeber und/oder dem Auftragnehmer durch Widerspruch und Klage angefochten werden.

Widerspruch gegen die Entscheidung der Clearingstelle

Ein Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Es empfiehlt sich, vor der schriftlichen Begründung des Widerspruchs eine Akteneinsicht zu beantragen. Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Behörde, welche die Akten führt. Der Begriff ›Akten‹ umfasst die Gesamtheit der Schriftstücke, die der Sozialleistungs­träger im Original, als Abschrift oder in Ablichtung für das konkrete Verfahren angefertigt oder beigezogen hat. Entschei­dungsentwürfe und damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungs­arbeiten sind hingegen als Interna zu behandeln und damit der Akteneinsicht entzogen.

Hat der Widerspruchsführer den Widerspruch schriftlich begründet, kann er zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. An der mündlichen Anhörung können die Beteiligten (Auftragnehmer, Auftrag­geber sowie ggf. der Dritte) und ihre Bevollmächtigten teilnehmen. Die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren ist in Übereinstimmung mit der Formlosigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 SGB X an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann im Rahmen einer Videokonferenz oder in Präsenz durchgeführt werden. Das mündliche Anhörungsrecht im Widerspruchsverfahren nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV ist probeweise bis 30. Juni 2027 befristet.

Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Clearingstelle

Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, kann gegen den Widerspruchsbescheid der Deut­schen Rentenversicherung Bund innerhalb einer Frist von einem Monat sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dadurch kann es zu zwei Verfahren an verschiedenen Sozialgerichten kommen. Das zuerst eingereichte Verfahren ›führt‹, das später anhängig gemachte Verfahren wird in der Regel zum Ruhen gebracht.

Erfolgte die Antragstellung bei der Clearingstelle innerhalb der Monatsfrist des § 7a Abs. 6 SGB IV, gilt eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Fälligkeit der Beitragszahlung. In diesem Fall haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV (bis 31. März 2022 § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV) aufschiebende Wirkung.

Rechtsfolgen der unanfechtbaren Statusfeststellung

Sofern unanfechtbar ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde, wird der Auftrag­geber damit zum Arbeitgeber des Beschäftigten.

Folgen für den Arbeitgeber

In seiner Funktion als Arbeitgeber hat der Auf­traggeber diverse Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Die Prüfung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit (nach den für Beschäf­tigte geltenden Vorschriften),

  • das Führen von Lohnunterlagen,

  • die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,

  • die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und

  • die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV,

  • Berechnung und Abführung der Lohnsteuer.

SVMWIndex k1s6a4

Beginn der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

Leitsatz
  1. Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätig­keit gestellt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, tritt die Versicherungs­pflicht und auch die Beitragspflicht nicht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit ein, sondern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Grundsätzlich kein Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsver­hältnis. Beiträge zur Sozialversicherung sind bereits dann abzuführen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grund­sätzlich nicht an.

Dies gilt auch für Verfahren, die erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einge­leitet wurden und für Statusentscheidungen im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren. Anders als beim frei­willigen Anfrageverfahren, wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren regel­mäßig mit Beginn der Tätigkeit durch die Anmeldung der Beschäftigung ausgelöst. Eine Versicherungs­pflicht tritt deshalb nicht erst mit unanfechtbarer Bekanntgabe der Entscheidung durch die Deutsche Renten­versicherung Bund ein, sondern bereits ab Beginn der Tätigkeit. Auch wenn der Rentenversiche­rungsträger im Rahmen einer Prüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis fest­stellt, ist ein Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht nicht möglich.

Entstehen des Beitragsanspruchs → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt

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Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

Sofern der Auftraggeber gegen den Bescheid der Clearingstelle Widerspruch erhoben hatte, trat die Versicherungspflicht bis 2007 erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein. Da dies in einigen Branchen mit typischerweise kurzzeitigen Beschäftigungen zu einer missbräuchlichen Nutzung des An­frageverfahrens führte , hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungsfreiheit auf den Zeitraum bis zur ›Bekanntgabe der Entscheidung‹ (der Bekanntgabe des Bescheides) der Clearingstelle be­schränkt.

Die gesetzliche Regelung dient dem Kompromiss eines Ausgleichs der Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern. Unter diesem Blickwinkel kommt es allein darauf an, wann eine Verwaltungsent­scheidung der Clearingstelle zu einer (ersten) Beseitigung von Unklarheiten darüber führt, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungen auslösende Beschäftigung vorliegt.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest und wurde der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

Voraussetzungen für den Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

Keine Antragsstellung
innerhalb eines Monat

Keine Zustimmung
des Versicherten

Keine soziale Absicherung
des Versicherten (Krankheit und Alter)

↘→↗
Kein Aufschub
Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

  1. Antragsstellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und

  2. der Beschäftigte muss dem späteren Eintritt der Versicherungs‑ und Beitragspflicht zustimmen und

  3. der Beschäftigte muss zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das fi­nanzielle Risiko von Krankheit, Pflege und Alter getroffen haben, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken‑ Pflege‑ und Renten­versicherung entspricht.

Antragstellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Nur wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, haben Wider­spruch und Klage eines Beteiligten aufschiebende Wirkung. Bis zu einer endgültigen Klärung entfaltet der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Rechtswirkung. Damit wird auch die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben, sodass zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abzufüh­ren sind. Die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf das Recht der Arbeitsförderung.

Zustimmung des Beschäftigten

Die zweite Voraussetzung für den Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht ist die Zustimmung des Beschäftigten.

Der Beschäftigte kann die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht abgeben, er muss dies aber nicht. Nur der Auftragnehmer (und nicht der Arbeitgeber) hat damit entsprechend sei­ner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob von dem sozialversiche­rungsrechtlichen Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an Gebrauch gemacht wird, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentschei­dung) nicht in Anspruch genommen werden soll.

Die Zustimmung nach § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willens­erklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Mangels besonderer Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen entsprechend anwendbar. Danach ist eine empfangs­bedürftige Willenserklärung erst dann wirksam, wenn die Erklärung dem Adressaten zu­geht. Eine Willenserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem normaler­weise bei einem der Lebenserfahrung entsprechenden Verlauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger (hier die Deutsche Rentenversicherung Bund) von ihr Notiz nimmt.

Obwohl auch der (mögliche) Arbeitgeber von der Zustimmungserklärung des Beschäftigten nach § 7a Abs. 6 SGB IV hinsichtlich des Beginns seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Beitrags­zahlung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht betroffen ist, folgt daraus zu seinen Gunsten nicht eine derart ausgeprägte Rechtsstellung, dass sich der Beschäftigte an der einmal erteilten Zustimmung unein­geschränkt festhalten lassen müsste. Wie das Bundessozialgericht feststellte, kann der Beschäftigte seine in einem Statusfeststellungsverfahren erklärte Zustimmung, dass die Sozialver­sicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintreten soll, grundsätzlich auch noch nach Zugang der Zu­stimmungserklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund widerrufen.

Soziale Absicherung

Eine weitere Voraussetzung für den Aufschub der Versicherungs‑ und Beitragspflicht ist, dass für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekannt­gabe der Entscheidung der Deut­schen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das fi­nanzielle Risiko von Krankheit, Pflege und eine Altersvorsorge vorhanden ist. Die anderweitige Absicherung muss bereits im Zeitpunkt der Antrag­stellung bestehen.

Notwendige soziale Absicherungen

Abzusichernde Tatbestände

↙ ↓ ↘

Krankheitsrisiko

Pflegerisiko

Altersvorsorge

Abzusichernde Tatbestände
  1. Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und

  2. Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Pflege und

  3. Absicherung zur Altersvorsorge.

Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit

Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Pflege ist auch dann erforderlich, wenn der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt die in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeb­liche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertrags­gesetz besteht seit dem 1. Januar 2009 auch für diese Personen die zwingende Verpflichtung, sich gegen das Risiko von Krankheit zu versichern.

Versicherungspflicht → Allgemeine Krankenversicherungspflicht (Seit 1. Januar 2009)

Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien seinen Ausdruck findet, genügt für eine adäquate Absicherung, dass ein ›ausreichender sozialer Schutz‹ besteht. Die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit kann entweder durch eine freiwillige Versicherung in der gesetz­lichen Krankenversicherung oder durch eine private Krankenversicherung erfolgen.

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung brauchen nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung deckungsgleich zu sein, sie müssen jedoch im Krankheitsfall der Art nach denen der gesetzlichen Kranken­versicherung entsprechen. Systematisch ergibt sich der Umfang des erfor­derlichen Sicherungsniveaus aus einer Parallelwertung zu § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG und dem dort geregelten Mindestschutzniveau der allgemeinen Krankenversicherungspflicht, die eine Entgeltersatz­leistung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht vorsieht. Ein ausreichender sozialer Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, welcher der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenver­sicherung entspricht, ist daher nicht von einem Anspruch auf eine mit dem Kranken­geld (zumindest) vergleichbare Entgeltersatzleistung abhängig.

Die für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung notwendige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit liegt somit schon bei einer privaten (Mindest‑)Krankheitskosten­versicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht vor, auch wenn hier ein Anspruch auf eine mit dem Kranken­geld vergleichbare Entgeltersatzleistung nicht besteht.

Abzusichernde Tatbestände in der Krankenversicherung
  • Krankenbehandlung (ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz),

  • Versorgung mit Arznei‑ und Heilmitteln,

  • Krankenhausbehandlung,

  • Krankenversicherung von Angehörigen (Familienversicherung nach § 10 SGB V).

Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Pflege

Auch wenn § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht ausdrücklich eine Absicherung für das finanzielle Risiko der Pflege fordert, so ergibt sich die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Absicherung daraus, dass die Pflegeversicherungs­pflicht regelmäßig der Krankenversicherungspflicht folgt.

Absicherung zur Altersvorsorge

Die geforderte Absicherung zur Altersvorsorge muss nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Renten­versicherung deckungsgleich sein. Es reicht bereits aus, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ent­sprechen. Eine Absicherung für das Risiko der Invalidität und eine Absicherung für Hinter­bliebene wird nicht gefordert.

Für die geforderte Alterssicherung ist ausreichend, dass bereits Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Ren­tenversicherung auf Grund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses oder einer versicherungspflich­tigen selbständigen Tätigkeit gezahlt werden.

Auch Beitragszahlungen auf Grund einer Mitglied­schaft in einer berufsständischen Versorgungsein­richtung sowie Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis genügen dem geforderten Versicherungsschutz. Eine die Versicherungspflicht aufschiebende Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, setzt bei der Mitglied­schaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus, dass wenigstens Beiträge in Höhe des in der freiwilligen Rentenver­sicherung maßgebenden Mindestbeitrags entrichtet werden.

Beitragspflichtige Einnahmen → Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Hat die Clearingstelle unanfechtbar ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt, ist der Arbeitgeber als Beitragsschuld­ner verpflichtet, den Gesamtsozialver­sicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Erfolgte die Antragstellung bei der Clearingstelle innerhalb der Monatsfrist des § 7a Abs. 6 SGB IV, gilt eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Fälligkeit. Entscheidet die Clearingstelle, dass eine Beschäfti­gung vorliegt, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV ( bis 31. März 2022 § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV) auf­schiebende Wirkung. Nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird die Fälligkeit der Beiträge in diesen Fällen auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Status­entscheidung unanfechtbar wird. Unanfecht­barkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann, also entweder ein Widerspruchsverfahren oder eine ggf. darauf folgende Klageerhebung erfolglos waren, die entsprechenden Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel verstrichen sind oder wenn ein Rechts­mittelverzicht erklärt wurde.

Nach Ansicht der DRV ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Beitragsverfahren im Sin­ne des § 198 Satz 2 SGB VI anzusehen und hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Bei­trägen.

Arbeitnehmeranteile

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Vergütung einzu­behalten. Dies ist rückwirkend grundsätzlich allerdings nur für maximal drei Monate möglich.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen → Anspruch gegenüber dem Beschäftigten

Da in den Fällen des Aufschubs der Beitragspflicht für die zurückliegende Zeit wegen fehlender Fällig­keit ein Lohnabzug nach § 28g SGB IV unterblieben ist, ist der Abzug der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber nicht auf die letzten drei Monate begrenzt. Die Gesamtsozialversicherungs­beiträge für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht werden spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrech­nung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wurde.

Um das Risiko unzumutbarer Beitrags­zahlungen zu verringern, empfiehlt es sich, vorsorglich entweder Rücklagen zu bilden oder den Abzug des Arbeitnehmeranteils unter Vorbehalt durch­zuführen.

Fälligkeit der Beitragszahlung → Hemmung der Verjährung

Beispiel:

Die Voraussetzungen für die aufschiebende Wirkung liegen vor.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nach durchgeführtem Anfragever­fahren am 11. Juli 2023 das der Beschäftigte ab 1. Juli 2023 aufgrund eines Beschäftigungsverhält­nisses der Versicherungspflicht unterliegt.

Gegen den Bescheid wird Widerspruch und Klage eingelegt.

Das Sozialgericht entscheidet rechtskräftig am 27. Juni 2024 und bestätigt die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Bewertung:

Aufgrund der aufgeschobenen Fälligkeit kann der Arbeitgeber mit der Lohnabrechung im Juli 2024 für den gesamten Zeitraum ab Juli 2023 die Beitragsanteile des Beschäftigten vom laufenden Arbeitsentgelt einbe­halten.

SVMWIndex k1s6a5