Der Säumniszuschlag ist für den Fall der verspäteten Zahlung eines Sozialversicherungsbeitrags kraft Gesetzes mit dem ersten Tag der Säumnis zu erheben.
Bei dem in § 24 SGB IV für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung geregelten Säumniszuschlag handelt es sich um eine zusätzliche Abgabe, die von dem festsetzenden Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes für den Fall der verspäteten Zahlung eines Sozialversicherungsbeitrags mit dem ersten Tag der Säumnis zu erheben ist.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber betrifft ausschließlich die Aufgabenbereiche der Einzugsstellen im Rahmen des Beitragseinzugs und der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung.
Erhebung des Säumniszuschlags durch die Einzugsstelle
Erhebung des Säumniszuschlags im Rahmen einer Betriebsprüfung
Die erhobenen Säumniszuschläge stehen allen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beteiligten Versicherungsträgern zu. Sie werden entsprechend dem Anteil des einzelnen Versicherungsträgers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgeteilt.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages – ähnlich einem Zwangsgeld – einerseits zur Sicherung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt wird, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den durch die Nichtzahlung eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein ›zinsloses‹ Darlehn verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner
In dieser ›Doppelfunktion‹ dient der Säumniszuschlag der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung.⚖ Die doppelte Zwecksetzung der Säumniszuschläge, den Schuldner unter Druck zu setzen und zugleich einen standartisierten Mindestschadensausgleich zu bewirken, ist nicht unverhältnismäßig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Problemen.⚖
Nach § 24 Abs.1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Säumniszuschlag nicht für »einen Beitrag« oder für »einen auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten rückständigen Beitrag« zu erheben. Vielmehr wird an unbestimmt viele ›Beiträge‹ und ›Beitragsvorschüsse‹ angeknüpft. Dem Sozialversicherungsträger steht es somit nicht frei, rückständige Beiträge unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition jeweils gesondert abzurunden. Bei der Berechnung von Säumniszuschlägen sind alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt hat, zu addieren, bevor der sich daraus ergebende rückständige Gesamtbetrag auf 50,00 Euro nach unten abgerundet wird. Liegt der sich durch die Addition aller rückständigen Beiträge und Beitragsvorschüsse ergebende Betrag bei 50,00 Euro oder darüber, sind für diesen auf 50,00 Euro abgerundeten Beitragsrückstand für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge zu erheben.⚖
Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
Es handelt sich hierbei um einen einzelnen Säumniszuschlag in Höhe von 0,50 Euro, der ohne weitere Forderungen nicht gesondert schriftlich anzufordern ist, da die Portokosten die Höhe des Säumniszuschlages überschreiten würden. Derartige Fälle können auftreten, wenn ein einzelner Pflichtbeitrag verspätet gezahlt wird. Fallen jedoch keine gesonderten Portokosten an, zum Beispiel weil gleichzeitig weitere Forderungen zu erheben sind, ist der Säumniszuschlag auch bei einem entsprechend geringen Rückstand zu erheben.
Nach § 24 Abs. 1a SGB IV in der ab dem 1. April 2007 geltenden Fassung haben – abweichend zu § 24 Abs. 1 SGB IV – ›freiwillig‹ bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Personen für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 Prozent zu zahlen.⚖
Die Tatsache, dass freiwillig Versicherte einen höheren Säumniszuschlag als andere Zahlungspflichtige zu zahlen haben, verstößt nach Auffassung des Bundesozialgerichts nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere stellt dies keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.⚖
Die Regelungen zum Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB IV gelten auch für die gesetzliche Unfallversicherung. Für die Erhebung und Berechnung der Säumniszuschläge die besondere Fälligkeit der Beiträge zur Unfallversicherung zu beachten.⚖
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen UV
SVMWIndex k6s8a1
Der Beginn der Säumniszuschlagsberechnung steht unmittelbar im Zusammenhang mit den zu erhebenden Beiträgen und deren Fälligkeit.
Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Geldeingangs.
Die Einzugsstellen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge vollständig zu erheben und arbeitstäglich abzuführen.⚖ Soweit die fälligen Beiträge nicht pünktlich gezahlt werden, bestimmt der § 24 Abs.1 SGB IV, dass die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag zu erheben hat.
Der Beginn der Säumniszuschlagsberechnung steht unmittelbar im Zusammenhang mit den zu erhebenden Beiträgen und deren Fälligkeit. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der maßgebliche Fälligkeitstag ergibt sich aus § 23 SGB IV.
Ansprüche auf Säumniszuschläge entstehen grundsätzlich für alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt werden und somit säumig sind. Der § 23 SGB IV kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Sofern in der Satzung der Krankenkasse kein früherer Fälligkeitstermin festgelegt ist, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld bis spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Geldeingangs, nicht z. B. der Auftragserteilung an die Bank. Der Beitrag und die Umlagebeträge müssen folglich am Fälligkeitstag dem Konto der Einzugsstelle bereits gutgeschrieben sein. Zahlt der Arbeitgeber einen Teilbeitrag, berechnet sich der Säumniszuschlag von dem nicht zum Fälligkeitstermin gezahlten Teil.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung
Ist das tatsächliche Entgelt am Fälligkeitstag nicht bekannt, sind Beiträge in Höhe der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein verbleibender Rest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Eine Differenz zwischen der voraussichtlichen Beitragsschuld und dem später feststehenden tatsächlichen Beitragssoll führt nicht zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen. Diese werden nur erhoben, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft zu gering bemessen wurde. Zahlt der Arbeitgeber nur einen Teilbeitrag, berechnet sich der Säumniszuschlag von dem nicht zum Fälligkeitstermin gezahlten Beitragsteil.
Beitragsbemessungsgrundlage → Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
Säumniszuschläge im Rahmen einer Betriebsprüfung → Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
Seit 1. Januar 1995 steht die Erhebung des Säumniszuschlags nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, sondern die Säumniszuschläge sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes zu erheben.⚖
Der § 24 SGB IV enthält keine Bestimmung, wonach Säumniszuschläge niedergeschlagen oder erlassen werden können. Da die Erhebung eines Säumniszuschlags nicht in das Ermessen der Einzugsstelle gestellt ist, bestand die Notwendigkeit, zumindest für gewisse Ausnahmefälle die Möglichkeit für einen Erlass von Säumniszuschlägen zu schaffen. Dies wurde mit der Neufassung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV erreicht.
In Ausnahmefällen können Säumniszuschläge auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Erlass von Beitragsansprüchen → Unbilligkeit
Ein etwaiger Erlass der Säumniszuschläge setzt die Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides voraus. Zuständig für die Prüfung des Erlassantrages ist nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die jeweilige Einzugsstelle. In Fällen, in denen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 SGB IV Säumniszuschläge erhoben wurden, kann der Arbeitgeber dabei regelmäßig nicht ein ›offenbares Versehen‹ geltend machen. Zudem schließt die Nichtzahlung von geschuldeten Beiträgen über einen längeren Zeitraum eine Bewertung als ›bisher pünktlicher Beitragszahler‹ aus.⚖
SVMWIndex k6s8a2
Die Erhebung von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist grundsätzlich unmittelbar gekoppelt an eine vorher festgestellte Beitragsnachforderung.
Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten⚖ und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.
Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Prüfungsanlass
Die Erhebung von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist grundsätzlich unmittelbar gekoppelt an eine vorher festgestellte Beitragsnachforderung. Ohne eine konkrete Beitragsnachforderung werden Säumniszuschläge dann erhoben, wenn der Arbeitgeber z. B. die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 SGB IV zunächst nicht gewissenhaft vorgenommen hat, er aber den fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit zeitlicher Verzögerung doch noch nachgewiesen hat. Gleiches gilt, wenn die Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nicht innerhalb von 3 Monaten nach dessen Rechtskraft vorgenommen worden ist.
Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides
Die Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs einer im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV festgestellten Beitragsnachforderung führt zwar regelmäßig zur Säumnis im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB IV, jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf den Säumniszuschlag.
Die Erhebung des Säumniszuschlags steht nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Der Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich für jede festgestellte Beitragsnachforderung eine konkret‐individuelle Betrachtung aller Umstände vorzunehmen.
Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs. 2 SGB IV dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung (durch Bescheid) mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.⚖ Allein das Fehlen der Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen damit noch nicht entgegen. Vielmehr sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis unverschuldet ist.⚖
Keine Säumniszuschlagserhebung |
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Unkenntnis |
Unverschulden |
Die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht muss ununterbrochen bis zur Festsetzung der nachzuzahlenden Beiträge durch Beitragsbescheid bestanden haben.
Zweck dieser ›Ausnahmeregelung‹ ist, die ab 1. Januar 1995 durch die Verschärfung insbesondere aufgrund der Schaffung einer nunmehr gebundenen – statt wie zuvor von Ermessenserwägungen geleiteten – Entscheidung des Versicherungsträgers möglich gewordene Erhebung von Säumniszuschlägen in unbilligen Härtefällen auszuschließen.⚖
Während ›Kenntnis‹ nach seinem Wortsinn das Wissen von einer Tatsache bedeutet, ist dem Begriff der ›Zahlungspflicht‹ über das Wissen der sie begründenden Tatsachen hinaus eine rechtliche Wertung im Sinne des Erkennens einer konkreten Verhaltensanforderung immanent. Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht.⚖
Die Glaubhaftmachung unterliegt nicht der strengen Formvorschrift des Beweises. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn sie unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisvermögens des Arbeitgebers selbst oder einer für ihn verantwortlich handelnden Person als wahrscheinlich erscheint. Es ist also individuell auf den potentiellen Wissens‑ und Kenntnisstand dieser Person abzustellen. Zur Erhebung von Säumniszuschlägen kommt man nur dann, wenn dieses Nichtwissen bei Betrachtung der vorgetragenen Umstände und des allgemeinen Ausbildungs‑ und Kenntnisstandes der Person tatsächlich auch unwahrscheinlich, also nicht glaubhaft ist. Ist das der Fall, ist der Weg für die Erhebung von Säumniszuschlägen eröffnet.
§ 24 Abs. 2 ist als ›Ausnahme‹ von der allgemeinen Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf die rechtsbegründenden Tatsachen der ›Ausnahme‹ beruft.⚖ Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung.⚖ Für die ›unverschuldete Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht trägt der Arbeitgeber die objektive Beweislast.
SVMWIndex k6s8a3
Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht.
Ein Schuldvorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dieser aus der persönlichen Urteils‑ und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Verantwortlichen sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt.
Die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Anknüpfung an bestimmte Rechtsfolgen erfordert im deutschen Rechtssystem das Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung.⚖ Ob bei der Prüfung der ›unverschuldete Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht auf den Verschuldensmaßstab des § 276 BGB Bezug zu nehmen ist, kann weder der Vorschrift des § 24 Abs. 2 SGB IV noch den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden. Soweit in der Literatur die Frage aufgeworfen wurde, ob erst Vorsatz die ›unverschuldete Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht ausschließt, ergab sich für die Einengung des Verschuldensmaßstabes bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lange Zeit kein eindeutiger Anhaltspunkt. In der Praxis wurden Säumniszuschläge von den Rentenversicherungsträgern daher nicht nur bei einem vorsätzlichen, sondern bereits bei einem grob fahrlässigen Handeln des Arbeitgebers erhoben.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 12. Dezember 2018 feststellte, ist der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB bei der Prüfung der ›unverschuldeten Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht nicht maßgebend. Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass das ›Produkt‹ der Handlung nicht beabsichtigt ist. Würde bereits fahrlässiges Verhalten die unverschuldete Unkenntnis ausschließen, bliebe »kaum ein denkbarer Anwendungsbereich« für die ›Härtefallregelung‹. Damit würde die Vorschrift des § 24 Abs. 2 SGB IV die vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehene Wirkung als ›Korrektiv‹ verlieren, weil Säumniszuschläge auch in Fällen schlichter Rechtsirrtümer nachträglich zu erheben wären.⚖
Für die rückwirkende Erhebung von Beiträgen bei Arbeitgebern gelten neben § 24 Abs. 2 SGB IV auch die Regelungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV über die Verjährung vorsätzlich vorenthaltener Beiträge und des § 14 Abs. 2 SGB IV über das bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen zugrunde zu legende Arbeitsentgelt. Beide Vorschriften setzen zumindest bedingten Vorsatz voraus.⚖
Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass der § 24 Abs. 2 SGB IV zusammen mit § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex bildet, mit der Folge, dass auch ein einheitlicher Haftungsmaßstabs anzusetzen ist.⚖ Da bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf einen zumindest (bedingten) Vorsatz abzustellen ist, gilt dies damit auch für die Prüfung der ›unverschuldeten Unkenntnis‹ von der Zahlungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV.⚖
Verjährung der Beitragsansprüche → ›Bedingter‹ Vorsatz
Nettolohnfiktion → Tatbestandsvorsatz
30‐jährige Verjährung | Nettolohnfiktion | Säumniszuschlagserhebung |
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Es ist zumindest auf einen bedingten Vorsatz abzustellen |
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Die 30‐jährige Verjährung greift ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber eine Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten und damit die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. |
Die Fiktion einer Nettolohnabrede greift nur bei einer insgesamt illegalen Beschäftigung und bei Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich der Arbeitsvergütung in einer ansonsten nach außen regulären Beschäftigung (Schwarzlohnvereinbarungen). |
Säumniszuschläge sind dann zu erheben, wenn der Arbeitgeber eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht glaubhaft machen kann, er also eine Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten und damit die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. |
Die für die Durchführung der Arbeitgeberprüfungen zuständigen Rentenversicherungsträger folgen der unmissverständlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein Verschulden ist damit nur dann anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. In Ermangelung anderer Maßstäbe ist bei der Feststellung des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auf die von der Lehre und den Sozialgerichten entwickelten Grundlagen für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne der Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zurückzugreifen.
Verjährung der Beitragsansprüche → Bedingter Vorsatz
Bei einer unterlassenen Beitragsentrichtung handelt der Arbeitgeber bedingt vorsätzlich, wenn er »eine Beitragspflicht für möglich gehalten und damit die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat«.⚖ Schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs‑ sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen können, erfüllen den Tatbestand des bedingten Vorsatzes nicht.
Arbeitgeber haben nach § 28a SGB IV Beschäftigte zu melden und nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berechnen und an die Einzugsstelle zu zahlen. Wie das BSG feststellte, darf aber nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden, so dass sich Schematisierungen verbieten.⚖
Um einen für die nachträgliche Erhebung von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz bejahen zu können, darf das Vorliegen des dafür erforderlichen inneren (subjektiven) Tatbestandes nicht pauschal aufgrund allgemeiner rechtlicher Erwägungen unterstellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Aufklärung des Sachverhaltes und unter sorgfältiger Beweiswürdigung individuell zu ermitteln und im Beitragsbescheid darlegen.⚖
Ein Schuldvorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich dieser aus der persönlichen Urteils‑ und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Verantwortlichen sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Dem Arbeitgeber muss somit nachgewiesen werden, dass ihm die Beitragspflicht bekannt war oder er diese zumindest hätte erkennen müssen und damit die Beitragsabführung vorsätzlich umgangen bzw. die Nichtabführung billigend in Kauf genommen hat. Die Annahme des ›Eventualvorsatzes‹ ist umso näher, desto größer der Wahrscheinlichkeitsgrad hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung ist.
Verjährung der Beitragsansprüche → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen.
Vorliegen eines betrieblichen Organisationsverschuldens.
Bewertung als komplexe sozialversicherungsrechtliche Wertungsfrage.
Durch einen wirksam bekanntgegebenen Beitragsbescheid erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von seiner Zahlungspflicht. Beanstandungen aus früheren Betriebsprüfungen führen zur ›Bösgläubigkeit‹ des Arbeitgebers und führen bei einer Nichtbeachtung zur Erhebung des Säumniszuschlags.
Grundsätzlich hat ein Rechtsbehelf gegen einen wirksam bekanntgegebenen Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung zur Folge.⚖ Ein wirksam bekanntgegebener Beitragsbescheid im Sinne von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV muss daher auch bei einem Widerspruch oder einer anschließenden Klage durch den Beitragsschuldner bei der künftigen Lohn‑ und Gehaltsabrechnung beachtet werden.⚖ Lässt der Arbeitgeber als Beitragsschuldner die durch den wirksam bekanntgegebenen Beitragsbescheid eingetretene Kenntnis von der Zahlungspflicht unbeachtet, nimmt er damit die Nichtzahlung der fälligen Sozialabgaben billigend in Kauf und handelt insoweit mit bedingtem Vorsatz.⚖
Ein Steuerberater, der das Wissen über die Kenntnis von der Zahlungspflicht in einer vorherigen Betriebsprüfung (auch bei einem anderen Mandanten) erlangt und keine Maßnahmen ergreift, um eine Regelkonformität durch Organisation der Strukturen und Prozesse sicherzustellen, kann in der gegenwärtigen Betriebsprüfung in der Regel eine unverschuldete Unkenntnis nicht glaubhaft erscheinen lassen.
Betriebliches Organisationsverschulden
Wechselt ein Arbeitgeber die Abrechnungsstelle, hat er der neuen Abrechnungsstelle die Besonderheiten der Entgeltabrechnung mitzuteilen. Die Informationsverpflichtung gilt auch für Beanstandungen aus früheren Betriebsprüfungen, die der früheren Abrechnungsstelle und dem Arbeitgeber in einem Bescheid oder einer Prüfmitteilung mitgeteilt wurden. Dies gilt erst recht, wenn es innerhalb der Entgeltabrechnung eines Arbeitgebers oder einer Abrechnungsstelle einen Zuständigkeitswechsel gibt oder neue Sachbearbeiter mit der Entgeltabrechnung betraut werden.
Es gehört zu den Arbeitgeberpflichten, vorhandene Organisationsmängel abzustellen und für eine geeignete Aufbau‑ und Ablauforganisation zu sorgen, damit die gesetzlichen Zahlungspflichten erfüllt und die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellten Beanstandungen berücksichtigt werden.
Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ist nicht glaubhaft gemacht, wenn dem Beitragsschuldner ein Organisationsverschulden nachgewiesen werden kann.⚖ Organisationsverschulden ist im Deliktsrecht die Haftung wegen der Verletzung von Organisationspflichten oder wegen Nichterfüllung rechtlicher Anforderungen an betriebliche organisatorische Maßnahmen. In den typischen Anwendungsfällen wird damit ein organisationsbedingter Fehler eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber angelastet.
Der Beitragsschuldner (Arbeitgeber) haftet auch für jedes vorsätzliche Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Unerheblich ist dabei das zwischen dem Arbeitgeber und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis. Erfüllungsgehilfe kann damit auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt.
Ist eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH) Beitragsschuldnerin, kommt es zunächst auf die Kenntnis oder unverschuldete Unkenntnis von der Beitragspflicht zumindest eines Organmitgliedes an. Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen.⚖
Das gleiche gilt für andere zum Vertreter der juristischen Person bestellte natürliche Personen, sofern sie eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit für die juristische Person und der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht betraut sind.⚖
Auch die Kenntnis und das Verschulden weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen kann der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben.⚖
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sogenanntes Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss.⚖
Gesetzlich geregelte Vertragstypen (BGB) → Betriebliches Organisationsverschulden
Wie das Bundessozialgericht feststellte, darf nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden.⚖
Ein Instrument für die Klärung von Zweifelsfragen hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status und damit zur Schaffung von mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit ist das im Jahr 1999 im Gesetz implementierte ›Anfrageverfahren‹.⚖ Zwar kann im Rahmen des bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen.⚖ Eine fahrlässig unterbliebene Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder fehlende Herbeiführung einer Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV schließt aber die unverschuldete Unkenntnis nicht von vornherein aus. Das fakultativ ausgestaltete Statusfeststellungsverfahren würde sonst – entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV – faktisch obligatorisch sein.⚖
Hegt der Arbeitgeber aber nachgewiesen Zweifel an dem Status einer Erwerbsperson, muss er diesen klären lassen. Andernfalls kann er sich nicht darauf berufen, diesen verkannt zu haben. Verzichtet er in diesem Fall darauf, sich beraten zu lassen und drängt sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auf, können ihm die Folgen der fehlerhaften Beurteilung angelastet werden.⚖ Zweifel des Arbeitgebers an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sind z. B. belegt, wenn der Arbeitgeber einen Clearingantrag zurücknimmt oder an dem Clearingverfahren nicht mitwirkt. Unverschuldete Unkenntnis kann der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht mehr glaubhaft machen, mit der Folge, dass Säumniszuschläge zu erheben sind.
Verjährung der Beitragsansprüche → Das optionale Anfrageverfahren
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführern dürfte es für den Arbeitgeber kaum möglich sein, für diesen Personenkreis eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht glaubhaft zu machen.
Tätigkeiten → GmbH‐Gesellschafter‐Geschäftsführer
Säumniszuschläge sind nur für die Zeit nach der Fälligkeit der geschuldeten Beiträge zu erheben, in der keine unverschuldete Unkenntnis (mehr) vorliegt, der Beitragsschuldner also positive Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder seine Unkenntnis verschuldet hat.⚖
Kenntnis von der Zahlungspflicht liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person, das sichere Wissen darum hat, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit der Beitragserhebung steht dem sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Beitragszahlung hingegen nicht gleich.
Zu beachten ist, dass auch ein anfänglich ›gutgläubiger‹ Beitragsschuldner z. B. durch Hinweise oder Bescheide eines Sozialversicherungsträgers ›bösgläubig‹ werden kann, mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber sich ab diesem Zeitpunkt auf eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht mehr berufen kann.⚖
Erkennt der Arbeitgeber einen Abrechnungsfehler und korrigiert diesen eigenständig lediglich für die Zukunft oder nur für einen Teil der Vergangenheit, hat er spätestens ab dem Zeitpunkt der vorgenommenen Abrechnungskorrekturen Kenntnis von seiner Zahlungspflicht.
Dem Rentenversicherungsträger obliegt im Rahmen eines Widerspruchs‑ oder Klageverfahrens die Prüfung, ob und inwieweit ein Bescheid über Säumniszuschläge zurückzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber geltend macht, dass die Säumniszuschläge im Rahmen der Betriebsprüfung zu Unrecht erhoben wurden.
SVMWIndex k6s8a4
Bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner Kenntnis von seiner Beitragsschuld hatte und deshalb nicht unverschuldet im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV war.
Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind. Der Beitragsschuldner kann bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung regelmäßig keine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV geltend machen.⚖
Illegale Beschäftigung → Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Nettolohnfiktion → Tatbestandsvorsatz
Direkter Vorsatz wird regelmäßig dann vorliegen, wenn für das gesamte ›typische‹ Arbeitsentgelt (z. B. bei Schwarzarbeit) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden.⚖ Die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt – ob bewusst aus Gründen der Bereicherung oder infolge von Liquiditätsproblemen – zur Erhebung von Säumniszuschlägen und hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen.⚖
Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. Säumniszuschläge sind ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von der Beitragspflicht zu erheben.⚖
Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht kann grundsätzlich nicht glaubhaft gemacht werden, wenn
Erwerbstätigkeiten ohne Anhaltspunkte von Gewicht für eine selbständige Tätigkeit bzw. Schwarzarbeit unter dem Deckmantel vermeintlich selbständiger Tätigkeiten vorliegen (dies schließt auch Mitteilungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit ein),
der Arbeitgeber Beanstandungen aus früheren Betriebsprüfungen nicht berücksichtigt hat,
der Arbeitgeber im Prüfzeitraum eine bestehende Beschäftigung abgemeldet hat, obwohl der Arbeitnehmer die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen unverändert ausübt/ausübte,
identische Sachverhalte unterschiedlich behandelt wurden und eine Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über eine selbständige Tätigkeit nicht vorliegt.
Bei der Buchung von typischen Entgeltzahlungen außerhalb der Lohn‑/Gehaltsabrechnung ist zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben, sodass die Nettolohnfiktion greift und Säumniszuschläge zu erheben sind. Eine Schwarzlohnzahlung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zusätzlich zum Lohn/Gehalt Entgelt zahlt und dieses nicht über die Lohn‑ und Gehaltsabrechnung der Steuer‑ und Beitragspflicht unterwirft.
Illegale Beschäftigung → Schwarzlohnvereinbarungen
30‐jährige Verjährung | Nettolohnfiktion | Säumniszuschläge |
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ja |
ja |
ja |
Bruttolohnprinzip → Nettolohnfiktion Verjährung der Beitragsansprüche → 30‐jährige Verjährungsfrist Bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. |
SVMWIndex k6s8a5
Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.
Säumniszuschläge sind nur dann zu erheben, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV zu gering bemessen wurde.
Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sind Gegenstand der Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV.
Bei dem Terminus »voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld« handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es handelt sich dabei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann der Arbeitgeber, abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Fälligkeitstag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist nicht mehr davon abhängig, dass regelmäßig Änderungen der Beitragsberechnung durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind.
Der Arbeitgeber kann aber grundsätzlich auch einen eigenen Berechnungsweg wählen. Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, hat er gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BVV zu dokumentieren. Wird der vom Arbeitgeber praktizierte eigene Berechnungsweg dem gesetzgeberischen Ziel nach einer möglichst genauen Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gerecht, liegen keine Anhaltspunkte für die Erhebung von Säumniszuschlägen vor. Die bloße Differenz zwischen voraussichtlicher und tatsächlicher Beitragsschuld ist jedoch kein ausreichender Grund für die Erhebung von Säumniszuschlägen.
Säumniszuschläge sind nur dann zu erheben, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV zu gering bemessen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der eigene Berechnungsweg nicht dazu geeignet ist, dem gesetzgeberischen Ziel zu entsprechen.
30‐jährige Verjährung | Nettolohnfiktion | Säumniszuschläge |
---|---|---|
ja |
nein |
ja |
Dreißigjährige Verjährung → Bedingter Vorsatz Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld → Zwei Alternativmöglichkeiten Nur wenn der Arbeitgeber einen eigenen Berechnungsweg wählt, der nicht dazu geeignet ist, dem gesetzgeberischen Ziel zu entsprechen, liegt ein bedingt vorsätzliches Handeln nahe. |
SVMWIndex k6s8a6
Eine nicht zeitnahe beitragsrechtliche Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides führt regelmäßig zur Erhebung von Säumniszuschlägen.
Da das Beitragsrecht der Sozialversicherung dem Steuerrecht grundsätzlich folgt, lösen Steuerpflichten, die auf Grundlage eines Lohnsteuerhaftungsbescheides festgesetzt werden, regelmäßig auch die Verpflichtung des Arbeitgebers aus, zeitnah den Lohnsteuerhaftungsbescheid beitragsrechtlich auszuwerten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Steuerbehörde eine Forderung nicht personenbezogen festgestellt hat.
Entgelt im Sinne des SV‐Rechts → Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
Wertet der Arbeitgeber den Lohnsteuerhaftungsbescheid sozialversicherungsrechtlich nicht innerhalb von 3 Monaten nach dessen Rechtskraft aus und führt die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ab, wird ihm dies als (bedingt) vorsätzliches Handeln ausgelegt. Dies hat zur Folge, dass der Prüfer zusätzlich zur Beitragsforderung Säumniszuschläge erheben muss.
Ist dem Arbeitgeber eine Auswertung allein nicht möglich kann der Arbeitgeber sich an eine Einzugsstelle oder an den für die Durchführung der turnusmäßigen Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Verschuldensprüfung → Subjektiver Tatbestand des (bedingten) Vorsatzes
Der Anspruch auf die Beiträge ist bereits verjährt. |
ja![]() |
Kein beitragspflichtiges Entgelt |
nein![]() |
Eine Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides kann nur durch den Rentenversicherungsträger über einen Summenbeitragsbescheid erfolgen. Nimmt der Arbeitgeber nicht zeitnah Kontakt auf, erhebt der Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge ab dem Monat, der dem Monat der Rechtskraft des Lohnsteuerhaftungsbescheides folgt (Stichtagregelung). |
|
Die beitragspflichtigen Entgelte können einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden. |
nein![]() |
|
ja![]() |
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Der Arbeitgeber wertet den Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Bestandskraft aus und weist die Beiträge bei der zuständigen Einzugsstelle nach. |
nein![]() |
Der Rentenversicherungsträger erhebt Säumniszuschläge ab dem Monat, der dem Monat der Rechtskraft des Lohnsteuerhaftungsbescheides |
ja![]() |
||
Keine Säumniszuschläge |
Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.⚖ Da es sich um eine ›Ereignisfrist‹ handelt, ist für die Berechnung der Frist der § 187 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Für die Fristberechnung ordnet § 187 Abs. 1 BGB im Bezug auf die Ereignisfrist an, dass der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, nicht mitzuzählen ist. Fristbeginn ist stets der Anfang (0:00 Uhr) des Folgetages. Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, endet im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Lohnsteuer‐Haftungsbescheid: 01.06.2023
Rechtskraft (Ereignis): 01.07.2023
Fristbeginn: 02.07.2023 um 00:00 Uhr
Fristende: 01.10.2023 um 24:00 Uhr
Wie das Bundessozialgericht feststellte, ist bei der Beurteilung der Frage, ob aufgrund der Nichtauswertung eines Bescheides des Finanzamtes (Lohnsteuerhaftungsbescheid) bedingter Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unterstellt werden kann, eine differenzierte, auf den Einzelfall bezogene Betrachtungsweise vorzunehmen.⚖
Von einem vorsätzlichen Handeln ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerhaftungsbescheid beitragsrechtlich nicht ausgewertet hat, obwohl er bereits im Rahmen einer Vorprüfung explizit auf seine Auswertungspflicht hingewiesen wurde.⚖ In derartigen Fällen wird sich der Arbeitgeber in der Regel ein sogenanntes ›Organisationsverschulden‹ vorwerfen lassen müssen.
Organisationsverschulden → Compliance‐Management‐System
Ein vorsätzliches Handeln liegt zudem nahe, wenn Beiträge für verbreitete ›Nebenleistungen‹ zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuer‑ und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht.
Dem gegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer‑ und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Lässt der Arbeitgeber jedoch die Abrechnung der Löhne und Gehälter durch fachkundiges eigenes Personal oder durch fachkundige Dritte (z. B. Steuerberater) vornehmen, liegt auch hier ein bedingter Vorsatz nahe.⚖
Bei einer Nichtauswertung ist in folgenden Fallkonstellationen grundsätzlich von bedingtem Vorsatz auszugehen:
Es handelt sich um typisches Arbeitsentgelt bzw. um eine weit verbreitete Nebenleistung zum Arbeitsentgelt (Besonderheiten einer Region oder einer bestimmten Branche sind zu beachten).
Zwischen steuer‑ und beitragsrechtlicher Behandlung besteht eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung.
Die Abrechnung der Löhne und Gehälter erfolgt durch fachkundiges eigenes Personal oder durch fachkundige Dritte (z. B. Steuerberater).
Der Arbeitgeber wurde bereits in einer vorherigen Sozialversicherungsprüfung darauf hingewiesen, dass er den Haftungsbescheid auszuwerten hat.
Der Arbeitgeber ist durch entsprechende Hinweise bösgläubig geworden.
Ist der Arbeitgeber nicht schon vorher bösgläubig gewesen, steht der Beginn der Säumniszuschlagsberechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtskraft des Bescheides. Die Berechnung der Säumniszuschläge beginnt dabei mit dem Monat, der dem Monat der Rechtskraft des Lohnsteuerhaftungsbescheides folgt (Stichtagregelung).
Säumniszuschläge werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitragsanspruchs bis zur Schlussbesprechung erhoben.⚖ Die Berechnung von Säumniszuschlägen endet in Abhängigkeit von der Schlussbesprechung. Erfolgte die Schlussbesprechung vor dem Fälligkeitstag für diesen Monat, endet die Säumniszuschlagsberechnung mit dem Monat vor der Schlussbesprechung.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung (Übersicht)
Sofern der Arbeitgeber keine Verzögerungen zu verantworten hat, darf die Dauer des anschließenden Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Bescheides nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Lohnsteuerprüfbericht vom: 19.07.2019
Eintritt der Rechtskraft: 19.08.2019
Schlussbesprechung der SV‐Prüfung: 31.08.2023
Fälligkeit im August 2023: 29.08.2023
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung
Die Schlussbesprechung erfolgte nach dem Fälligkeitstag für die August‐Beiträge 2023.
Säumniszuschlagserhebung: 01.09.2019 bis 31.08.2023
Lohnsteuerprüfbericht vom: 19.07.2019
Eintritt der Rechtskraft: 19.08.2019
Schlussbesprechung der SV‐Prüfung: 22.08.2023
Fälligkeit im August 2023: 29.08.2023
Die Schlussbesprechung erfolgte vor dem Fälligkeitstag für die August‐Beiträge 2023.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung
Säumniszuschlagserhebung: 01.09.2019 bis 31.07.2023
Zu beachten ist, dass auch ein anfänglich ›gutgläubiger‹ Beitragsschuldner z. B. durch Hinweise oder Bescheide eines Sozialversicherungsträgers ›bösgläubig‹ werden kann, mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber sich ab diesem Zeitpunkt auf eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht mehr berufen kann.⚖ Ist zwischenzeitlich eine ›Bösgläubigkeit‹ eingetreten, erfolgt die Säumniszuschlagsberechnung ab diesem Zeitpunkt.
Sozialversicherungsprüfung im Juli 2023
Vierjähriger Prüfzeitraum: 2019 bis 2022
Nachforderungen für Januar bis Dezember 2019
Prüfbericht vorherige SV-Prüfung vom 26.02.2019
Eintritt der Rechtskraft: 26.03.2019
Nachforderungen für Januar bis Dezember 2018
⇰ Die Nachforderungen betrafen einen identischen Sachverhalt
Schlussbesprechung der SV‐Prüfung am 21.07.2023
Die Schlussbesprechung erfolgte vor dem Fälligkeitstag für die Juli‐Beiträge 2023.
Fälligkeit im Juli 2023: 27.07.2023
Fälligkeit der Beitragszahlung → Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung
Da die Nachforderungen einen Sachverhalt betreffen, der bereits im Rahmen der SV-Prüfung vom 26.02.2019 beanstandet wurde, kann der Arbeitgeber eine unverschuldete Unkenntnis von seiner Zahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Bindungswirkung der Prüfbescheides nicht mehr geltend machen. Es sind daher Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.06.2023 im Rahmen der monatlichen Fälligkeit zu erheben.
⇰ Monatliche Fälligkeit (keine Stichtagregelung)
Für Lohnsteuern, welche nach den individuellen, das heißt persönlichen Besteuerungsmerkmalen der Lohnsteuerkarte berechnet werden⚖, ist nach § 38 Abs.2 EStG der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Wird durch eine Lohnsteueraußenprüfung individuell zu versteuernder Arbeitslohn festgestellt, ergibt sich deshalb aus der Übernahme der personenbezogenen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber und des damit einhergehenden Verzichts der Rückforderung vom Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der beitragspflichtig ist.
Ist der Arbeitgeber bereit, die Steuerabzugsbeträge, die auf den bisher nicht versteuerten Arbeitslohn entfallen, zu übernehmen, fällt mit der Zahlung der nachgeforderten Beträge durch den Arbeitgeber an das Finanzamt somit weiterer Arbeitslohn beim Arbeitnehmer an.
Soweit ein Arbeitgeber nachträglich durch entsprechende Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung die Übernahme der auf einen Arbeitnehmer entfallende Individualsteuer übernimmt, entsteht der geldwerte Vorteil für den beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung oder bei fehlender Erklärung im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an die Finanzverwaltung.
Die übernommene Lohnsteuer stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV dar, weil diese Leistung nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt wird. Nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist (Zuflussprinzip). Infolgedessen ist der geldwerte Vorteil für die übernommene Lohnsteuer dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer tatsächlich übernommen hat. Bei zwischenzeitlich beendeten Beschäftigungsverhältnissen kann es damit sein, dass sich für die übernommene Lohnsteuer keine Beitragspflicht mehr ergibt. Erfolgt die Übernahme der Lohnsteuer erst nach dem 31. März und das Beschäftigungsverhältnis endete bereits im Vorjahr, können keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden.
Auf die übernommenen Steuern können Säumniszuschläge erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Arbeitgeber die Übernahme der Steuern gegenüber der Finanzverwaltung erklärt oder durch Zahlung tatsächlich vorgenommen hat.
Hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerhaftungsbescheid nicht oder nicht zeitnah ausgewertet, nimmt der Prüfer die Auswertung im Rahmen der turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen vor.
Eine anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Hat der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, läuft zwar zunächst von Beginn des folgenden Kalenderjahres an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30‐jährige Verjährungsfrist⚖, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird.⚖
30‑jährige Verjährungsfrist → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
Die Annahme der dreißigjährigen Verjährung ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass der Arbeitgeber (bzw. der Prüfer) den Bescheid der Finanzbehörde über den eigentlichen 4‐jährigen Prüfzeitraum hinaus auch für Zeiten auszuwerten hat, für die zum Zeitpunkt der Bindungswirkung des Bescheides der Finanzverwaltung die 4‐jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Sozialversicherungsprüfung: 18.11.2023
Vierjähriger Prüfzeitraum: 2019 bis 2022
Rechtskraft Prüfbericht der Finanzverwaltung: 25.05.2019
Steuernachforderungen: 2015 bis 2019
Eine beitragsrechtliche Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides erfolgt erst im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung.
Der Arbeitgeber ist im Mai 2019 ›bösgläubig‹ geworden und hätte den Lohnsteuerbescheid beitragsrechtlich auswerten müssen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 noch nicht verjährt. Da keine Auswertung erfolgte, wurden die Sozialversicherungsbeiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten.
Da die Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2015 und 2016 bei Erlass des Prüfberichtes der Finanzverwaltung im Mai 2019 noch nicht eingetreten war, wird der Prüfzeitraum für die Auswertung des Lohnsteuer‐Prüfberichtes auf die Jahre 2015 und 2016 ausgedehnt und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge im November 2023 im Rahmen der Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nachgefordert.
Fälligkeit der Beitragszahlung → 30‐jährige Verjährungsfrist
Auch für die versicherungs‑ und beitragsrechtliche Auswertung von Entscheidungen anderer Behörden oder vorgelegten Unterlagen ist dem Arbeitgeber als Beitragsschuldner eine angemessene Bearbeitungsfrist einzuräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eventuell weitergehende Rückfragen erforderlich sein können, unvollständige Angaben ergänzt werden müssen und der zuständige Bearbeiter die Rechtslage klären muss. Das Bundessozialgericht hält regelmäßig eine Frist von mindestens sechs Wochen für angemessen.⚖
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich‐rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. In der Regel geht es dem Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage darum Gehalt einzufordern und um die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung.
Führt eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Nachzahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und hat der Arbeitgeber es unterlassen, Beiträge abzuführen, sind Säumniszuschläge zu erheben. Da der Arbeitgeber selbst Partei in dem Verfahren und Adressat der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ist, kann er eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht geltend machen.
30‐jährige Verjährung | Nettolohnfiktion | Säumniszuschläge |
---|---|---|
ja |
j n |
ja |
Bruttolohnprinzip → Nettolohnfiktion Dreißigjährige Verjährung → Bedingter Vorsatz Handelt es sich bei den Lohnsteuernachforderungen um Sachverhalte der Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigung greift neben der 30‐jährigen Verjährung auch die Nettolohnfiktion. Prüfverfahren → Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung |
SVMWIndex k6s8a7
Aus dem Grundsatz der formellen Publizität von Normen folgt, dass sich der Arbeitgeber auf eine etwaige fehlende Kenntnis von Gesetzen oder einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung grundsätzlich nicht berufen kann.
Bei dem tariflichen und dem gesetzlichen Mindestlohnanspruch handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber erfüllt einen Bruttoentgeltanspruch, wenn er den sich daraus ergebenden Auszahlungsbetrag (›Nettoverdienst‹) an den Arbeitnehmer zahlt sowie die darauf anfallende Einkommensteuer und den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständigen Stellen abführt.⚖
Erreicht die vom Arbeitgeber zu zahlende Bruttovergütung den zu beanspruchenden Mindestlohn nicht, begründet dies aufgrund des Entstehungsprinzips für die gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Beitragsanspruch auf die dem Arbeitnehmer zustehende Differenzvergütung.
Fälligkeit der Beitragszahlung → Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt
Es dürfen keine unzumutbaren Schwierigkeiten bestehen, vom geltenden Recht Kenntnis zu erlangen. Die Publizität, das heißt die öffentliche Kundgabe staatlicher Akte, vor allem durch die Ausfertigung und die Verkündung von Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen), dient der Orientierungssicherheit. Auch die Aufhebung von Rechtsnormen ist daher zu publizieren.
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) vom 11. August 2014 wurde am 15. August 2014 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 39 bekannt gegeben. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis davon erhalten hat.⚖
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist im Verhältnis zu den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die ohne diese Erklärung nicht tarifgebunden wären, ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz findet. Auch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung muss öffentlich bekannt gegeben werden.⚖
Ein Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er laufend über die Geltung eines für seinen Betrieb maßgebenden Tarifvertrages informiert ist. Er hat sich auch regelmäßig über eventuelle tarifrechtliche Änderungen zu informieren. Hat das für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorgesehene Veröffentlichungs‑ und Dokumentationsverfahren stattgefunden, können sich auch ›Außenseiter‹ gewöhnlich ohne Weiteres über das geltende Tarifrecht informieren.⚖
Aus dem Grundsatz der formellen Publizität von Normen folgt, dass sich der Arbeitgeber auf eine etwaige fehlende Kenntnis von Gesetzen oder einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung grundsätzlich nicht berufen kann.⚖ Bei einer Unterschreitung des gesetzliche Mindestlohn oder eines für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Mindestlohns liegt deshalb regelmäßig ein bedingter Vorsatz nahe. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Unterschreitung des Mindestlohns im Zusammenhang mit ›schwierigen Rechtsfragen‹ eingetreten ist.
Mindestentgelt → Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Mindestentgelt → Mindestlohnanspruch (Beurteilungsschema)
Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht kann unter weiteren Umständen glaubhaft gemacht werden, wenn
es um die Frage geht, welche Leistungen auf den Mindestlohn bzw. auf die Lohnuntergrenzen anzurechnen sind,
nicht von vornherein eindeutig ist, ob der geprüfte Arbeitgeber unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt,
nicht eindeutig geklärt ist, ob bestimmte Personenkreise unter den persönlichen Geltungsbereich der maßgeblichen Regelungen fallen,
einzelne Normen unterschiedliche Rechtsauslegungen zulassen.
Tatbestandsvorsatz → Subjektiver Tatbestand des Vorsatzes
30‐jährige Verjährung | Nettolohnfiktion | Säumniszuschläge |
---|---|---|
ja |
nein |
ja |
Dreißigjährige Verjährung → Bedingter Vorsatz |
Bei Beitragsnachforderungen, die auf einer Unterschreitung der Mindestlöhne bzw. der Lohnuntergrenzen nach
dem MiLoG (Mindestentgelt → Gesetzlicher Mindestbruttolohn ab 1. Januar 2015),
dem AEntG (Mindestentgelt → Entgeltanspruch der Leiharbeitnehmer) oder
einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (Mindestentgelt → Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag)
beruhen, kann vom Arbeitgeber grundsätzlich keine unverschuldete Unkenntnis glaubhaft gemacht werden.
Bei dem gesetzlichen und den tarifvertraglichen Mindestlohnansprüchen handelt es sich um Bruttolohnansprüche, sodass bei einer Unterschreitung nicht die Nettolohnfiktion greift, sondern das Entgelt lediglich bis zum maßgebenden Mindestlohnanspruch aufzufüllen ist.
SVMWIndex k6s8a8