Die Beurteilung einer Vertragsbeziehung kann nur unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des jeweiligen Rechtsgebietes erfolgen.
Einheit der Rechtsordnung ist ein fachsprachlicher Ausdruck der Rechtswissenschaft, der die jeweilige Rechtsordnung als Einheit beschreibt, die sich nicht widersprechen soll. Die Fülle der Rechtsnormen wird also als widerspruchsfreies System betrachtet. So hat der Gesetzgeber z. B. bei den Abgaben das in der Sozialversicherung beitragspflichte Arbeitsentgelt eng an den steuerpflichtigen Arbeitslohn gekoppelt.⚖
Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹ → Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
Einheit der Rechtsordnung bedeutet aber nicht, dass Gesetzesbegriffe in jedem Gesetz in gleichem Sinne verwendet werden müssen. Es gilt der allgemeine Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe und die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers für ein jeweiliges Gesetz, Gesetzesbegriffe zu verwenden, die von gleich oder ähnlich lautenden Gesetzesbegriffen abweichen.⚖ Nur bei wirklich gleicher Interessenlage folgt aus der Einheit der Rechtsordnung, dass die Auslegung verschiedener Gesetze auch gleich zu erfolgen hat.⚖
Auch bei der Statuseinstufung einer Vertragsbeziehung gilt das rechtsstaatliche Gebot, die Einheit der Rechtsordnung zu wahren.⚖ Deshalb streben sowohl die Gerichte wie auch die Verwaltung eine möglichst gleichartige Statuseinstufung in den Rechtsgebieten des Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht an. Auch bei der statusrechtlichen Beurteilung einer Vertragsbeziehung ist aber stets die gesetzliche Intension zu beachten. Die statusrechtliche Beurteilung einer Vertragsbeziehung kann deshalb letztlich immer nur unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des jeweiligen Rechtsgebietes erfolgen. Zudem ist es jeder Rechtsvorschrift immanent, dass sie von den Gerichten verschiedener Rechtsgebiete unterschiedlich ausgelegt wird.
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen können deshalb in den Rechtsgebieten des Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrechts für ein und dieselbe Vertragsbeziehung durchaus auch divergierende Statusbewertungen vorgenommen werden, ohne dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zwingend zur Entscheidung der Rechtsfrage einzuschalten wäre.⚖
Rechtsgrundlage für die Errichtung des ›Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes‹ ist Art. 95 Abs. 3 GG. Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) regelt die Einzelheiten. Der Gemeinsame Senat ist kein eigenständiges oberstes Bundesgericht, sondern wurde vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet.
Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein oberstes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewährleistet werden.
SVMWIndex k1s3a1
Die Definition einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit ist im Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht weitgehend übereinstimmend.
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen können in den Rechtsgebieten des Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrechts für ein und dieselbe Vertragsbeziehung auch divergierende Statusbewertungen vorgenommen werden.
Wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis vorliegt ist regelmäßig auch von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts auszugehen.
Obwohl die Definition einer nichtselbständig tätigen Person in den Rechtsbereichen des Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrechts weitgehend übereinstimmend ist, ist sie aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Intensionen nicht vollständig deckungsgleich.
Die in einem Rechtsbiet getroffene Statusbewertung hat für die statusrechtliche Einstufung in den anderen Rechtsgebieten deshalb grundsätzlich nur indizielle Bedeutung.
Sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht orientieren sich bei der Abgrenzung der nichtselbständigen von der selbständigen Erwerbsarbeit an der Definition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten kaufmännischen Angestellten; über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des (freien) Dienstvertrags vom Arbeitsvertrag zu beachten ist.⚖
Vertragsbeziehung → Dienstvertrag
Vertragsbeziehung → Arbeitsvertrag
Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist ein Merkmal für Selbständigkeit immer dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die geschuldeten Dienste entweder in eigener Person oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan ausführt. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Dienstleistende in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung im Wesentlichen frei von Weisungen ist und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
Im Umkehrschluss ist nichtselbständig und daher persönlich abhängig derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Dieser Rückgriff auf die Wertung des HGB ist für das Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht nicht selbstverständlich, da sie Teilgebiete des öffentlichen Rechts sind und ihre Funktion sich von derjenigen des Handelsrechts grundlegend unterscheidet. Dennoch haben die Gerichte entschieden, dass der Rückgriff auf Wertungen des Handelsrechts zulässig und geboten ist.⚖
SVMWIndex k1s3a2
Das Sozialversicherungsrecht gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht und basiert auf dem Grundgedanken eines indisponiblen Versicherungsschutzes.
Die gemeinsame Basis des Sozialversicherungs‑ und Arbeitsrechts ist die historisch begründete Einsicht, dass eine allein auf der Maxime der Privatautonomie basierende Ordnung der abhängig Beschäftigten zur Verelendung breiter Bevölkerungsschichten führt. Das Sozialrecht – als kodifiziertes Rechtsgebiet (Bismarcksche Sozialgesetze) – hat die historische Vorrangstellung vor dem Arbeitsrecht, das erst in der Weimarer Republik einen substantiellen kodifikatorischen Ausgangspunkt fand.
Historische Entwicklung → Kodifikation des Sozialrechts
Der § 7 Abs. 1 SGB IV enthält die für alle Zweige der Sozialversicherung maßgebende Definition des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.⚖
Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit. Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung ›in‹ einen Betrieb, womit regelmäßig die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über ›Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung‹ verbunden ist.
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Der Begriff ›Beschäftigungsverhältnis‹
Das Sozialversicherungsrecht gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht und basiert auf dem Grundgedanken eines indisponiblen Versicherungsschutzes. Das bedeutet, dass es den Vertragsschließenden grundsätzlich versagt ist, »...über ihre öffentlich‐rechtlichen Pflichten zu paktieren«.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV entsteht bereits allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht. Eine sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der Sozialversicherung kann deshalb auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind gemäß § 32 SGB I nichtig. Es kann somit auch dann ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn die Beteiligten ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, aber nach den tatsächlichen Verhältnissen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.
Ob und inwieweit überhaupt für einen eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff Raum bleibt, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Viele Kommentatoren vertreten die Auffassung, dass das Beschäftigungsverhältnis des § 7 Abs. 1 SGB IV umfassend mit dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts identisch ist.⚖
Die unmittelbare Nähe des Sozialversicherungsrechts zum Arbeitsrecht dokumentiert sich dadurch, dass ein Beschäftigungsverhältnis stets in den Fällen anzunehmen ist, in denen nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie zeigt sich sehr eindeutig auch in der im § 611a Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber gewählten Begriffsdefinition des ›Arbeitnehmers‹.
Arbeitsvertrag → Das Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)
Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspraxis beruht im Wesentlichen darauf, dass der privatautonomen Entscheidung der Vertragsparteien im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Sozialversicherung dient aber – neben der sozialen Absicherung des Einzelnen – auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Eigenständigkeit gegenüber dem Arbeitsrecht wird dadurch deutlich, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses eine noch weiter reichende Auslegung erfährt als der des Arbeitsverhältnisses. Er erfasst auch Fälle, in denen kein Arbeitsverhältnis begründet wird, wie z. B. bei einem GmbH‐Geschäftsführer.⚖ Infolgedessen ist mit der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht automatisch auch ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.
Die in § 7 Abs. 1 SGB IV dokumentierte und vom Gesetzgeber gewollte Nähe des Sozialversicherungsrechts zum Arbeitsrecht führte dazu, dass die Sozialgerichte im Rahmen der Statuseinstufung einer Vertragsbeziehung in wesentlichen Teilen die von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze auf das Sozialversicherungsrecht übertragen haben. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist aber nicht dadurch vorgeprägt, dass bestimmte Berufs‑ und Tätigkeitsbilder in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend als freie Dienstverhältnisse qualifiziert werden. Die arbeitsrechtliche Beurteilung von Honorarverträgen durch die Arbeitsgerichte kann nur ein Indiz für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sein. Sie ist jedoch kein maßgebliches Kriterium, da kein vollständiger ›Gleichklang‹ des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff besteht.⚖
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.⚖
Im Jahr 1999 unternahm die Bundesregierung den Versuch, das Problem der ›Scheinselbständigkeit‹ durch eine gesetzliche Neuregelung in den Griff zu bekommen. Über den seinerzeit neu geschaffenen § 7 Abs. 4 SGB IV wurde der Begriff des ›vermuteten Beschäftigungsverhältnisses‹ eingeführt. Über die gesetzliche Neuregelung sollte die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtert werden. Das Gegenteil war jedoch der Fall. Die gesetzlichen Neuregelungen führten in der Praxis zu erheblichen Fehlinterpretationen. Die Probleme ergaben sich im Wesentlichen aus Missverständnissen über die rechtliche Tragweite der Neuregelungen und aus divergierenden Entscheidungen der Versicherungsträger über die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Der hieraus resultierende öffentliche Druck zwang den Gesetzgeber bereits im Dezember 1999 zu einer rückwirkenden Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV. Alle Versuche von Sozialrechtlern, mit Hilfe der verfehlten Neugestaltung des § 7 Abs. 4 SGB IV einen eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu konstruieren, erwiesen sich als ebenso unhaltbar wie der Versuch von Arbeitsrechtlern, aus § 7 Abs. 4 SGB IV Rückschlüsse auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu gewinnen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber den Interpretationen dadurch Einhalt geboten, dass er den Begriff des ›vermuteten Beschäftigungsverhältnisses‹ wieder aus dem Gesetz entfernte.
Das im alten § 7 Abs. 4 SGB IV vom Gesetzgeber fingierte sogenannte ›Vermutete Beschäftigungsverhältnis‹ hat damit zwar keine unmittelbare Bedeutung mehr, die dort genannten Kriterien sind aber im Rahmen einer Statusüberprüfung auch weiterhin Merkmale, die auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten.
Das formelle Vertragsverhältnis → Besonderer Fokus im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung
SVMWIndex k1s3a3
Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages können frei vereinbart werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder eine Betriebsvereinbarung dem entgegenstehen.
Das Arbeitsrecht fußt auf dem Prinzip der Privatautonomie. Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages können frei vereinbart werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder eine Betriebsvereinbarung dem entgegenstehen. Der Schutz des Arbeitnehmers wird im Arbeitsrecht im Wesentlichen durch kollektiv‐rechtliche Regelungsinstrumente auf der tarifvertraglichen⚖, sowie auf der betrieblichen Ebene⚖ herbeigeführt. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Arbeitsvertrag → Nachweis der Vertragsbedingungen
Der Begriff des Arbeitnehmers ist, unabhängig von seiner jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung der entscheidende Begriff, wenn es um die Reichweite arbeitsrechtlicher Normen geht. Einige Gesetze enthalten eigene Definitionen, die aber nicht auf andere Bereiche übertragen werden können.⚖ Eine spezielle Rechtsvorschrift zum Arbeitsvertrag suchte man im BGB lange Zeit vergebens. Eine Abgrenzung des (abhängigen) Arbeitsvertrags vom (freien) Dienstvertrag musste daher über den Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer »aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages eine Dienstleistung gegen Entgelt in persönlicher Abhängigkeit erbringt.«
Im Zuge der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde diese Gesetzeslücke durch die am 1. April 2017 vorgenommene Eingliederung des § 611a in das BGB gefüllt. Damit ist der Arbeitsvertrag erstmals als eigenständiger Vertragstypus erwähnt. Die neue Rechtsvorschrift übernimmt dabei, wenn auch in einer verkürzten und damit missverständlichen Weise, die vom Bundesarbeitsgerichts entwickelten wesentlichen Abgrenzungsgrundsätze.
Arbeitsvertrag → Das Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Der Europäische Gerichtshof definiert als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG denjenigen, der »während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und der aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist«.⚖
Grundsätzlich gilt, dass, solange ein Sachverhalt kein grenzüberschreitendes Moment aufweist, alleine das nationale Recht berufen ist Inhalt und Grenzen des Arbeitnehmerbegriffs festzulegen. Sobald jedoch ein Bezug zum europäischen Gemeinschaftsrecht vorliegt, ist das einschlägige Unionsrecht zu berücksichtigen. Die in einer EU‐Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, wie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dabei gewahrt bleiben.⚖
Das Unionsrecht kann dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen.⚖
Ist eine ›Selbständigkeit‹ nur fiktiv und dient sie dazu, ein Arbeitsverhältnis zu verschleiern, schließt die innerstaatlich formale Einstufung dieser Person als ›Selbständiger‹ nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus.⚖
Vertragsbeziehung → Scheinselbständigkeit
SVMWIndex k1s3a4
Die Entscheidungen der Finanzverwaltung und ‑gerichte sind im Einzelfall auch durch Elemente einer fiskalischen Vereinfachung beeinflusst.
Wie das Sozialversicherungsrecht gehört auch das Steuerrecht rechtssystematisch zum öffentlichen Recht, das heißt die steuerrechtliche Einordung erfolgt dogmatisch. Damit sind steuerrechtliche Ansprüche einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich unzugänglich.
Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts. Eine nichtselbständige Arbeit liegt vor, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.⚖
Im Steuerrecht finden man die Definition eines Arbeitnehmers in § 1 der Lohnsteuer‐Durchführungsverordnung. Danach sind Arbeitnehmer Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren, und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.
Abs. 1: Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
Abs. 2: Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Abs. 3: Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstige Leistungen handelt.
Vergleicht man nur die gegenwärtige (aktive) Beschäftigung eines Arbeitnehmers im steuerrechtlichen Sinne mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff des ›Beschäftigten‹ und dem arbeitsrechtlichen ›Arbeitnehmerbegriff‹, so ergibt sich zwar eine sehr weitgehende, aber keine vollständige Übereinstimmung.⚖ Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist noch weiter gefasst und erfasst nicht nur privatrechtliche Dienstverhältnisse, sondern auch Beamte, Richter und Soldaten.
Zudem sind die Entscheidungen der Finanzverwaltung und ‑gerichte im Einzelfall auch durch Elemente einer fiskalischen Vereinfachung beeinflusst, was dazu führt, dass in Randbereichen auch abweichende Statusbewertungen vorgenommen werden können (siehe Synchronsprecher⚖). Unter steuerlichen Aspekten im Einzelfall vom Arbeits‑ und Sozialversicherungsrecht abweichende Beurteilungen der Arbeitnehmereigenschaft sind aufgrund der verschiedenartigen Zielsetzungen der Rechtsbereiche nicht dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen.⚖
Die Art und Weise der Besteuerung des Entgelts bzw. Honorars hat deshalb für die arbeits‑ und sozialversicherungsrechtliche Statusbewertung einer Tätigkeit lediglich eine gewisse Indizwirkung. Gerade in der Medienwirtschaft, mit den vielen kurzzeitigen projektbezogenen Tätigkeiten, kann die steuerliche Statusbewertung einer Vertragsbeziehung in Einzelfällen von deren sozialversicherungsrechtlichen und auch von der arbeitsrechtlichen Statuseinstufung abweichen.
SVMWIndex k1s3a5