Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Tätigkeitsstatus

Einheitliche Rechtsordnung

Einheit der Rechtsordnung

Leitsatz
  1. Die Beurteilung einer Vertragsbeziehung kann nur unter Berücksichtigung der Rechtsgrund­sätze des jeweiligen Rechtsgebietes erfolgen.

Einheit der Rechtsordnung ist ein fachsprachlicher Ausdruck der Rechtswissenschaft, der die jeweilige Rechtsordnung als Einheit beschreibt, die sich nicht widersprechen soll. Die Fülle der Rechtsnormen wird also als widerspruchsfreies System betrachtet. So hat der Gesetzgeber z. B. bei den Abgaben das in der Sozialversicherung beitragspflichte Arbeitsentgelt eng an den steuerpflichtigen Arbeitslohn ge­koppelt.

Der Begriff ›Arbeitsentgelt‹ → Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts

Einheit der Rechtsordnung bedeutet aber nicht, dass Gesetzesbegriffe in jedem Gesetz in gleichem Sinne verwen­det werden müssen. Es gilt der allgemeine Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe und die grund­sätzliche Freiheit des Gesetzgebers für ein jeweiliges Gesetz, Gesetzesbegriffe zu ver­wenden, die von gleich oder ähnlich lautenden Gesetzesbegriffen abweichen. Nur bei wirklich gleicher Interessen­lage folgt aus der Einheit der Rechtsordnung, dass die Auslegung verschiedener Gesetze auch gleich zu er­folgen hat.

Unterschiedliche Zielsetzungen

Auch bei der Statuseinstufung einer Vertrags­beziehung gilt das rechtsstaatliche Gebot, die Einheit der Rechtsordnung zu wahren. Deshalb streben sowohl die Gerichte wie auch die Verwaltung eine möglichst gleichartige Statusein­stufung in den Rechtsgebieten des Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht an. Auch bei der statusrechtlichen Beurteilung einer Vertragsbeziehung ist aber stets die gesetzliche Intension zu beachten. Die statusrechtliche Beurteilung einer Vertragsbeziehung kann des­halb letztlich immer nur unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des jeweiligen Rechts­gebietes erfolgen. Zudem ist es jeder Rechtsvorschrift immanent, dass sie von den Gerichten verschiedener Rechtsgebiete unterschiedlich ausgelegt wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen können deshalb in den Rechtsgebieten des Arbeits‑, Sozial­versicherungs‑ und Steuerrechts für ein und dieselbe Vertragsbeziehung durchaus auch diver­gierende Statusbewertungen vorgenommen werden, ohne dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichts­höfe des Bundes zwingend zur Entscheidung der Rechtsfrage einzuschalten wäre.

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Rechtsgrundlage für die Errichtung des ›Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes‹ ist Art. 95 Abs. 3 GG. Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) regelt die Einzelheiten. Der Gemeinsame Senat ist kein eigen­ständiges oberstes Bundesgericht, sondern wurde vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obers­ten Bundesgerichten eingerichtet.

Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein oberstes Bundesgericht in ei­ner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemein­samen Senats abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichts­höfe des Bundes gewährleistet werden.

SVMWIndex k1s3a1

Statuskongruenz

Leitsätze
  1. Die Definition einer nichtselbständigen Erwerbsarbeit ist im Arbeits‑, Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht weitgehend übereinstimmend.

  2. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen können in den Rechtsgebieten des Arbeits‑, So­zialversicherungs‑ und Steuerrechts für ein und dieselbe Vertragsbeziehung auch diver­gierende Statusbewertungen vorgenommen werden.

  3. Wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis vorliegt ist regelmäßig auch von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts auszu­gehen.

Obwohl die Definition einer nichtselbständig tätigen Person in den Rechtsbereichen des Arbeits‑, Sozialversiche­rungs‑ und Steuerrechts weitgehend übereinstimmend ist, ist sie aufgrund der unter­schiedlichen gesetzgeberischen Intensionen nicht vollständig deckungsgleich.

Die in einem Rechtsbiet getroffene Statusbewertung hat für die statusrechtliche Einstufung in den anderen Rechtsgebieten deshalb grundsätzlich nur indizielle Bedeutung.

§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB (allgemeine gesetzliche Wertung)

Sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht orientieren sich bei der Abgrenzung der nichtselbständigen von der selbständigen Erwerbsarbeit an der Definition des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten kaufmännischen Angestellten; über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hin­aus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des (freien) Dienstvertrags vom Arbeitsvertrag zu beachten ist.

Vertragsbeziehung → Dienstvertrag

Vertragsbeziehung → Arbeitsvertrag

Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist ein Merkmal für Selbständigkeit immer dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die geschuldeten Dienste entweder in eigener Person oder mittels seiner Erfüllungs­gehilfen unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan ausführt. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Dienstleistende in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung im Wesent­lichen frei von Weisungen ist und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

Im Umkehrschluss ist nichtselbständig und daher persönlich abhängig derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Dieser Rückgriff auf die Wertung des HGB ist für das Sozialversicherungs‑ und Steuerrecht nicht selbstverständlich, da sie Teilgebiete des öffentlichen Rechts sind und ihre Funktion sich von derjenigen des Handelsrechts grundlegend unterscheidet. Dennoch haben die Gerichte ent­schieden, dass der Rückgriff auf Wer­tungen des Handelsrechts zulässig und geboten ist.

SVMWIndex k1s3a2

Sozialversicherungsrecht

Leitsatz
  1. Das Sozialversicherungsrecht gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht und ba­siert auf dem Grundgedanken eines indisponiblen Versicherungsschutzes.

Die gemeinsame Basis des Sozialversicherungs‑ und Arbeitsrechts ist die historisch begründete Ein­sicht, dass eine allein auf der Maxime der Privatautonomie basierende Ordnung der abhängig Beschäf­tigten zur Verelendung breiter Bevölkerungsschichten führt. Das Sozialrecht – als kodifiziertes Rechts­gebiet (Bismarcksche Sozialgesetze) – hat die historische Vorrangstellung vor dem Arbeitsrecht, das erst in der Weimarer Republik einen substantiellen kodifikatorischen Ausgangspunkt fand.

Historische Entwicklung → Kodifikation des Sozialrechts

Sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis

Der § 7 Abs. 1 SGB IV enthält die für alle Zweige der Sozialversicherung maßgebende Definition des sozial­versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.

§ 7 Abs. 1 SGB IV
  • Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

  • Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Ein­gliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rang­verhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.

Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit. Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung ›in‹ einen Betrieb, womit regelmäßig die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über ›Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung‹ verbunden ist.

Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit → Der Begriff ›Beschäftigungsverhältnis‹

Kein Dispositionsrecht

Das Sozialversicherungsrecht gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht und basiert auf dem Grundgedanken eines indisponiblen Versicherungsschutzes. Das bedeutet, dass es den Vertrags­schließen­den grundsätzlich versagt ist, »...über ihre öffentlich‐rechtlichen Pflichten zu paktieren«.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV entsteht bereits allein aufgrund der tatsäch­lichen Verhältnisse. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Anwendung der sozialversiche­rungs­rechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht. Eine sich aus den tatsächlichen Verhältnis­sen erge­ben­de Versicherungs‑ und Beitragspflicht in der Sozialversicherung kann deshalb auch nicht ver­traglich ausgeschlossen werden. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind gemäß § 32 SGB I nichtig. Es kann somit auch dann ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn die Be­teiligten aus­drücklich etwas anderes vereinbart haben, aber nach den tatsächlichen Verhältnissen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.

Nähe zum Arbeitsrecht

Ob und inwieweit überhaupt für einen eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbe­griff Raum bleibt, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Viele Kommentatoren vertreten die Auf­fassung, dass das Beschäftigungsverhältnis des § 7 Abs. 1 SGB IV umfassend mit dem Arbeits­verhältnis im Sinne des Arbeitsrechts identisch ist.

Die unmittelbare Nähe des Sozialversicherungsrechts zum Arbeitsrecht dokumentiert sich dadurch, dass ein Beschäftigungsverhältnis stets in den Fällen anzunehmen ist, in denen nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie zeigt sich sehr eindeutig auch in der im § 611a Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber gewählten Begriffsdefinition des ›Arbeitnehmers‹.

Arbeitsvertrag → Das Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)

Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspraxis beruht im Wesentlichen darauf, dass der privatautonomen Entscheidung der Vertragsparteien im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Sozialversicherung dient aber – neben der sozialen Absicherung des Einzelnen – auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Eigenständigkeit gegenüber dem Arbeitsrecht wird dadurch deutlich, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses eine noch weiter reichende Auslegung erfährt als der des Arbeitsverhält­nisses. Er erfasst auch Fälle, in denen kein Arbeitsverhältnis begründet wird, wie z. B. bei einem GmbH‐Geschäftsführer. Infolgedessen ist mit der Feststellung eines Beschäftigungsverhält­nisses nicht auto­matisch auch ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.

Die in § 7 Abs. 1 SGB IV dokumentierte und vom Gesetzgeber gewollte Nähe des Sozialversicherungs­rechts zum Arbeitsrecht führte dazu, dass die Sozialgerichte im Rahmen der Statuseinstufung einer Vertragsbeziehung in wesentlichen Teilen die von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze auf das Sozialversicherungsrecht übertragen haben. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist aber nicht dadurch vorgeprägt, dass bestimmte Berufs‑ und Tätigkeitsbilder in der arbeitsgerichtlichen Recht­sprechung bisher überwiegend als freie Dienstverhältnisse qualifiziert werden. Die arbeitsrechtliche Beur­teilung von Honorarverträgen durch die Arbeitsgerichte kann nur ein Indiz für die sozialversiche­rungs­recht­liche Beurteilung sein. Sie ist jedoch kein maßgebliches Kriterium, da kein vollständiger ›Gleichklang‹ des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem sozialver­siche­rungs­recht­lichen Beschäf­tigtenbegriff besteht.

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

›Vermutetes‹ Beschäftigungsverhältnis

Im Jahr 1999 unternahm die Bundesregierung den Versuch, das Problem der ›Scheinselbständigkeit‹ durch eine gesetzliche Neuregelung in den Griff zu bekommen. Über den seinerzeit neu geschaffenen § 7 Abs. 4 SGB IV wurde der Begriff des ›vermuteten Beschäftigungsverhältnisses‹ eingeführt. Über die gesetzliche Neuregelung sollte die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtert wer­den. Das Gegenteil war jedoch der Fall. Die gesetzlichen Neuregelungen führten in der Praxis zu er­heblichen Fehlinterpretationen. Die Probleme ergaben sich im Wesentlichen aus Missverständnissen über die recht­liche Tragweite der Neuregelungen und aus divergierenden Entscheidungen der Versicherungs­träger über die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Der hieraus resultierende öffentliche Druck zwang den Gesetzgeber bereits im Dezember 1999 zu einer rück­wirkenden Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV. Alle Versuche von Sozialrechtlern, mit Hilfe der ver­fehl­ten Neugestaltung des § 7 Abs. 4 SGB IV einen eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Arbeit­nehmerbegriff zu konstruieren, erwiesen sich als ebenso unhaltbar wie der Versuch von Arbeits­recht­lern, aus § 7 Abs. 4 SGB IV Rückschlüsse auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu gewin­nen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber den Interpretationen dadurch Einhalt ge­boten, dass er den Begriff des ›vermuteten Beschäftigungsverhältnisses‹ wieder aus dem Gesetz ent­fernte.

Das im alten § 7 Abs. 4 SGB IV vom Gesetzgeber fingierte sogenannte ›Vermutete Be­schäf­tigungs­verhältnis‹ hat damit zwar keine unmittelbare Bedeutung mehr, die dort genannten Kriterien sind aber im Rahmen einer Statusüberprüfung auch weiterhin Merkmale, die auf ein Beschäftigungsverhältnis hin­deuten.

Das formelle Vertragsverhältnis → Besonderer Fokus im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung

SVMWIndex k1s3a3

Arbeitsrecht

Leitsatz
  1. Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages können frei vereinbart werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifver­trages oder eine Betriebsvereinbarung dem entgegenstehen.

Prinzip der Privatautonomie

Das Arbeitsrecht fußt auf dem Prinzip der Privatautonomie. Abschluss, Inhalt und Form des Arbeits­vertrages können frei vereinbart werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestim­mungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder eine Betriebsvereinbarung dem entgegen­stehen. Der Schutz des Arbeitnehmers wird im Arbeitsrecht im Wesentlichen durch kollektiv‐rechtliche Regelungs­instrumente auf der tarifvertraglichen, sowie auf der betrieb­lichen Ebene herbeigeführt. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nach­weisgesetzes.

Arbeitsvertrag → Nachweis der Vertragsbedingungen

Arbeitnehmerbegriff im Sinne des Arbeitsrechts

Der Begriff des Arbeitnehmers ist, unabhängig von seiner jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung der entscheidende Begriff, wenn es um die Reichweite arbeitsrechtlicher Normen geht. Einige Gesetze enthalten eigene Definitionen, die aber nicht auf andere Bereiche übertragen werden kön­nen. Eine spezielle Rechtsvorschrift zum Arbeitsvertrag suchte man im BGB lange Zeit vergebens. Eine Abgren­zung des (abhängigen) Arbeitsvertrags vom (freien) Dienstvertrag musste daher über den Umkehr­schluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgenommen werden. Nach der ständigen Recht­sprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer »aufgrund eines privat­rechtlichen Vertrages eine Dienst­leistung gegen Entgelt in persönlicher Abhängigkeit erbringt.«

Im Zuge der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde diese Geset­zeslücke durch die am 1. April 2017 vorgenommene Eingliederung des § 611a in das BGB gefüllt. Damit ist der Arbeits­vertrag erstmals als eigenständiger Vertragstypus erwähnt. Die neue Rechtsvorschrift über­nimmt dabei, wenn auch in einer verkürzten und damit missverständlichen Weise, die vom Bundes­arbeits­gerichts entwickelten wesentlichen Abgren­zungsgrundsätze.

Arbeitsvertrag → Das Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)

Arbeitnehmerbegriff
  • Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

  • Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.

  • Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

  • Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.

  • Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Um­stände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

☆ ☆ ☆
Der Arbeitnehmerbegriff im Sinne des Unionsrechts

Der Europäische Gerichtshof definiert als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG den­jenigen, der »während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und der aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist«.

Grundsätzlich gilt, dass, solange ein Sachverhalt kein grenzüberschreitendes Moment aufweist, alleine das nationale Recht berufen ist Inhalt und Grenzen des Arbeitnehmerbegriffs festzulegen. Sobald jedoch ein Bezug zum europäischen Gemeinschaftsrecht vorliegt, ist das einschlägige Unionsrecht zu berück­sichtigen. Die in einer EU‐Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, wie die prak­tische Wirksamkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dabei gewahrt bleiben.

Das Unionsrecht kann dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der praktischen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Ka­te­gorien von Personen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen.

›Fiktive‹ Selbständigkeit (Scheinselbständigkeit)

Ist eine ›Selbständigkeit‹ nur fiktiv und dient sie dazu, ein Arbeitsverhältnis zu verschleiern, schließt die innerstaatlich formale Einstufung dieser Person als ›Selbständiger‹ nicht die Annahme eines Arbeits­verhältnisses aus.

Vertragsbeziehung → Scheinselbständigkeit

SVMWIndex k1s3a4

Steuerrecht

Leitsatz
  1. Die Entscheidungen der Finanzverwaltung und ‑gerichte sind im Einzelfall auch durch Elemente einer fiskalischen Vereinfachung beeinflusst.

Wie das Sozialversicherungsrecht gehört auch das Steuerrecht rechtssystematisch zum öffentlichen Recht, das heißt die steuerrechtliche Einordung erfolgt dogmatisch. Damit sind steuerrechtliche Ansprüche einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich unzugänglich.

Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts

Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts. Eine nichtselbständige Arbeit liegt vor, wenn die tätige Person in der Betä­tigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder in den geschäft­lichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Im Steuerrecht finden man die Definition eines Arbeitnehmers in § 1 der Lohnsteuer‐Durchführungs­verordnung. Danach sind Arbeitnehmer Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren, und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienst­verhältnis Arbeitslohn beziehen.

§ 1 Lohnsteuer‐Durchführungsverordnung

Abs. 1: Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienst­verhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.

Abs. 2: Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Ar­beitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schul­det. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Ar­beitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Abs. 3: Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt aus­führt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstige Leistungen handelt.

Vergleicht man nur die gegenwärtige (aktive) Beschäftigung eines Arbeitnehmers im steuerrechtlichen Sinne mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff des ›Beschäftigten‹ und dem arbeitsrechtlichen ›Arbeitnehmer­begriff‹, so ergibt sich zwar eine sehr weitgehende, aber keine vollständige Überein­stimmung. Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist noch weiter gefasst und erfasst nicht nur privatrechtliche Dienstverhältnisse, sondern auch Beamte, Richter und Soldaten.

Zudem sind die Entscheidungen der Finanzverwaltung und ‑gerichte im Einzelfall auch durch Elemente einer fiskalischen Vereinfachung beeinflusst, was dazu führt, dass in Randbereichen auch abwei­chende Statusbewertungen vorgenommen werden können (siehe Synchronsprecher). Unter steuerlichen As­pek­ten im Einzelfall vom Arbeits‑ und Sozialversicherungsrecht abweichende Beurteilungen der Ar­beit­nehmereigenschaft sind aufgrund der verschiedenartigen Zielsetzungen der Rechtsbereiche nicht dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der Rechtsfrage vor­zu­legen.

Die Art und Weise der Besteuerung des Entgelts bzw. Honorars hat deshalb für die arbeits‑ und sozial­versicherungsrechtliche Statusbewertung einer Tätigkeit lediglich eine gewisse Indizwirkung. Gerade in der Medienwirtschaft, mit den vielen kurzzeitigen projektbezogenen Tätigkeiten, kann die steuerliche Statusbewertung einer Vertragsbeziehung in Einzelfällen von deren sozialversicherungsrechtlichen und auch von der arbeitsrechtlichen Statuseinstufung abweichen.

SVMWIndex k1s3a5