Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Erlass von Forderungen

Erlass von Beitragsansprüchen

Leitsätze
  1. Über einen Erlass von Beitragsansprüchen kann nur aufgrund eines entsprechenden Antra­ges des Beitragsschuldners entschieden werden.

  2. Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des ein­zelnen Falles unbillig wäre.

Der Erlass von Beitragsansprüchen ist nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht kommt.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner

Rechtsmittel → Stundung durch die Einzugsstellen

Rechtsmittel → Vergleich

Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Über den Erlassantrag hat die Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entschei­den und die Entscheidung durch Verwaltungsakt bekanntzugeben. Dabei kann der Erlass auch auf einen Teil der Forderung beschränkt werden.

Persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe

Über einen Erlass von Beitragsansprüchen kann nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des Bei­tragsschuldners entschieden werden. Grundlage für den Erlass können persönliche oder sachliche Bil­ligkeitsgründe sein. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaft­lichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhalts des Anspruchsgegners besteht. Der Beitrags­schuldner hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch Belege glaubhaft zu machen.

Ein Erlass von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der jährlichen Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den betei­ligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

Erlass von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

Jahr Ost und West1)
1/6 der Bezugsgröße‐
2026 7.910 €
2025 7.490 €

1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße.

SVMWIndex k8s5a1

Erlass von Säumniszuschlägen

Leitsatz
  1. Auf Antrag des Arbeitgebers können Säumniszuschläge erlassen werden, wenn deren Ein­ziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Unbilligkeit

Für den Erlass von Säumniszuschlägen orientiert sich das Sozialversicherungsrecht an den steuer­rechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung. Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Ob eine ›Unbilligkeit‹ vorliegt, muss die Einzugsstelle in jedem Einzelfall entscheiden. Dabei kann der Erlass für Teile oder für die gesamten Säumniszuschläge erfolgen.

Die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen ist eine Ermessensentscheidung, bei der In­halt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden.

Weil die eingenommenen Säumniszuschläge nicht der einzelnen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu­stehen, sondern allen Sozialversicherungsträgern, hat der Gesetzgeber an den Erlass von Säumniszu­schlägen strenge Anforderungen gestellt.

Für den Erlass von Säumniszuschlägen sind die in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorga­nisationen der Sozialversicherung vom 24. April 2024 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV beschrie­benen Grundsätze maßgebend.

Tabellarische Übersicht zum Erlass von Säumniszuschlägen
Fallgruppe    Antragserfordernis Erlass/Teilerlass
Unabwendbares Ereignis

Ist der Zahlungspflichtige durch den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses an einer pünktlichen Beitragszahlung gehindert und war es ihm nicht möglich, einen Vertreter mit der Zahlung zu be­auf­tragen, so kann die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig sein.

Ein unabwendbares Ereignis kann z. B. eine plötz­liche Erkrankung oder ein Unfall des Zahlungs­pflich­tigen bzw. des für die Beitragszahlung Ver­ant­wortlichen, aber auch eine Naturkatastrophe oder ein Brand sein. Das unabwendbare Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass die Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgen konnte.

    Antrag erforderlich


  • Der Grund für die verspätete Zahlung
    ist darzulegen

Erlass
in voller Höhe

Pünktlicher Beitragszahler

Bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler kann die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offen­ba­res Ver­sehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht zu zahlen. Als bisher pünktlicher Beitragszahler ist derjenige an­zu­sehen, der in den letzten 12 Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fällig­keits­tages gezahlt hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Beitragskonto bei der Ein­zugs­stelle weniger als 12 Monate besteht und die Beiträge bisher bis zum Ablauf des Fällig­keits­tages gezahlt wurden.

Säumniszuschläge, die im Rahmen einer Be­triebs­prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV nacherhoben worden sind, sind nicht zu erlassen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Betriebs­prüfungen ist darauf zurückzuführen, dass der Beitragsschuldner über einen längeren Zeitraum die geschuldeten Bei­träge nicht gezahlt hat; eine Beurteilung als ›bisher pünktlicher Beitragszahler‹ ist ausge­schlos­sen.

    Antrag erforderlich

Erlass
in voller Höhe

Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist auch dann unbillig, wenn dem Zahlungspflichtigen die recht­zei­ti­ge Zahlung der Beiträge wegen Zahlungs­unfähigkeit und/oder Überschuldung nicht möglich war. Da Säumniszuschläge im Fall der Zahlungs­un­fähig­keit und Überschuldung zunächst nur hin­sicht­lich ihres Druckmittelcharakters ins Leere gehen, ist es in diesen Fällen sachgerecht, nur die Hälfte der Säum­nis­zuschläge zu erlassen.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners hindert nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen. Insoweit kann aber ein Teilerlass (Erlass von Säumniszuschlägen zur Hälfte) in Frage kommen, wenn der Säumnis­zu­schlag die Funktion des Druckmittels verliert. Dies ist regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens gegeben. Ein Teilerlass von Säumnis­zu­schlä­gen kann daher nur für den Zeitraum ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und /oder Über­schul­dung in Betracht kommen. Im Insolvenz­ver­fahren ist die hälf­tige Anerkennung der Säumnis­zu­schläge durch den Insolvenzverwalter als ein Antrag auf Teilerlass (für die andere Hälfte) zu werten.

    Antrag erforderlich


  • Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit/Über­schuldung ist zu erbringen.

  • Im Insolvenz­ver­fahren ist die hälftige Anerkennung der Säumniszuschläge als ein Antrag auf Teilerlass zu werten.

Erlass
zur Hälfte

Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz

Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs lässt die Entstehung des Säumniszuschlags unberührt. Die Vollstreckungsbehörde kann im Einzelfall die Vollstreckung wegen Unbilligkeit einstweilen ein­stel­len oder beschränken oder eine bereits durchge­führ­te Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Diese Maßnahmen dienen – ähnlich wie eine Stundung nach § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB IV – der vorübergehenden Schonung des Zahlungspflich­tigen. Mit dem Vollstreckungs­auf­schub wird lediglich zeitweise auf die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs verzichtet. Die Fälligkeit der Beitragsforderung und damit die Entstehung von Säum­niszuschlägen durch Zahlungs­ver­zug wird aber nicht berührt.

Die Einziehung von Säumniszuschlägen bei Gewäh­rung von Vollstreckungsaufschub ist nicht von vorn­he­rein unbillig. Ausnahmsweise kann aber ein hälf­tiger Erlass der Säumniszuschläge dann gerecht­fer­tigt sein, wenn Vollstreckungsaufschub anstelle eines an sich gebotenen Erlasses bzw. einer gebo­te­nen Stundung gewährt wurd

    Antrag erforderlich


  • Der Nachweis über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist zu erbringen.

Erlass
zur Hälfte

Erlass der Hauptschuld

Bei einem Erlass der Hauptschuld ist es sach­ge­recht, gleichzeitig die bis dahin entstandenen Säum­nis­zuschläge zu erlassen, auch wenn es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Bei­trags­schuld­ver­hältnis handelt.

    Kein besonderer Antrag


  • Der Antrag auf Erlass der Hauptschuld reicht aus.

Erlass
in voller Höhe

Sonstige Fälle

Es ist denkbar, dass weitere Gründe persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit einen Erlass von Säum­nis­zuschlägen (in voller Höhe oder zur Hälfte) recht­fertigen.

    Antrag erforderlich


  • Der Grund für die verspätete
    Zahlung ist darzulegen

Erlass
nach Lage des Einzelfalles

SVMWIndex k8s5a2