Über einen Erlass von Beitragsansprüchen kann nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beitragsschuldners entschieden werden.
Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Der Erlass von Beitragsansprüchen ist nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht kommt.⚖
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner
Rechtsmittel → Stundung durch die Einzugsstellen
Rechtsmittel → Vergleich
Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Über den Erlassantrag hat die Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und die Entscheidung durch Verwaltungsakt bekanntzugeben. Dabei kann der Erlass auch auf einen Teil der Forderung beschränkt werden.
Über einen Erlass von Beitragsansprüchen kann nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beitragsschuldners entschieden werden. Grundlage für den Erlass können persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe sein. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhalts des Anspruchsgegners besteht. Der Beitragsschuldner hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch Belege glaubhaft zu machen.
Ein Erlass von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der jährlichen Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.
| Jahr | Ost und West1) 1/6 der Bezugsgröße‐ |
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|---|---|---|
| 2026 | 7.910 € | |
| 2025 | 7.490 € | |
1)Ab 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland in allen Bereichen der Sozialversicherung eine einheitliche Bezugsgröße. | ||
SVMWIndex k8s5a1
Auf Antrag des Arbeitgebers können Säumniszuschläge erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Für den Erlass von Säumniszuschlägen orientiert sich das Sozialversicherungsrecht an den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung.⚖ Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.⚖ Ob eine ›Unbilligkeit‹ vorliegt, muss die Einzugsstelle in jedem Einzelfall entscheiden. Dabei kann der Erlass für Teile oder für die gesamten Säumniszuschläge erfolgen.
Die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen ist eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden.⚖
Weil die eingenommenen Säumniszuschläge nicht der einzelnen Einzugsstelle (Krankenkasse) zustehen, sondern allen Sozialversicherungsträgern, hat der Gesetzgeber an den Erlass von Säumniszuschlägen strenge Anforderungen gestellt.
Für den Erlass von Säumniszuschlägen sind die in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. April 2024 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV beschriebenen Grundsätze maßgebend.
| Fallgruppe | Antragserfordernis | Erlass/Teilerlass |
|---|---|---|
Unabwendbares Ereignis Ist der Zahlungspflichtige durch den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses an einer pünktlichen Beitragszahlung gehindert und war es ihm nicht möglich, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, so kann die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig sein. Ein unabwendbares Ereignis kann z. B. eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall des Zahlungspflichtigen bzw. des für die Beitragszahlung Verantwortlichen, aber auch eine Naturkatastrophe oder ein Brand sein. Das unabwendbare Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass die Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgen konnte. |
Antrag erforderlich
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Erlass |
Pünktlicher Beitragszahler Bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler kann die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn dem Zahlungspflichtigen ein offenbares Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht zu zahlen. Als bisher pünktlicher Beitragszahler ist derjenige anzusehen, der in den letzten 12 Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Beitragskonto bei der Einzugsstelle weniger als 12 Monate besteht und die Beiträge bisher bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurden. Säumniszuschläge, die im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV nacherhoben worden sind, sind nicht zu erlassen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Betriebsprüfungen ist darauf zurückzuführen, dass der Beitragsschuldner über einen längeren Zeitraum die geschuldeten Beiträge nicht gezahlt hat; eine Beurteilung als ›bisher pünktlicher Beitragszahler‹ ist ausgeschlossen. |
Antrag erforderlich
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Erlass |
Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist auch dann unbillig, wenn dem Zahlungspflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht möglich war. Da Säumniszuschläge im Fall der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zunächst nur hinsichtlich ihres Druckmittelcharakters ins Leere gehen, ist es in diesen Fällen sachgerecht, nur die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners hindert nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen. Insoweit kann aber ein Teilerlass (Erlass von Säumniszuschlägen zur Hälfte) in Frage kommen, wenn der Säumniszuschlag die Funktion des Druckmittels verliert. Dies ist regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Ein Teilerlass von Säumniszuschlägen kann daher nur für den Zeitraum ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und /oder Überschuldung in Betracht kommen. Im Insolvenzverfahren ist die hälftige Anerkennung der Säumniszuschläge durch den Insolvenzverwalter als ein Antrag auf Teilerlass (für die andere Hälfte) zu werten. |
Antrag erforderlich
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Erlass |
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs lässt die Entstehung des Säumniszuschlags unberührt. Die Vollstreckungsbehörde kann im Einzelfall die Vollstreckung wegen Unbilligkeit einstweilen einstellen oder beschränken oder eine bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Diese Maßnahmen dienen – ähnlich wie eine Stundung nach § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB IV – der vorübergehenden Schonung des Zahlungspflichtigen. Mit dem Vollstreckungsaufschub wird lediglich zeitweise auf die zwangsweise Durchsetzung des Zahlungsanspruchs verzichtet. Die Fälligkeit der Beitragsforderung und damit die Entstehung von Säumniszuschlägen durch Zahlungsverzug wird aber nicht berührt. Die Einziehung von Säumniszuschlägen bei Gewährung von Vollstreckungsaufschub ist nicht von vornherein unbillig. Ausnahmsweise kann aber ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge dann gerechtfertigt sein, wenn Vollstreckungsaufschub anstelle eines an sich gebotenen Erlasses bzw. einer gebotenen Stundung gewährt wurd |
Antrag erforderlich
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Erlass |
Erlass der Hauptschuld Bei einem Erlass der Hauptschuld ist es sachgerecht, gleichzeitig die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge zu erlassen, auch wenn es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis handelt. |
Kein besonderer Antrag
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Erlass |
Sonstige Fälle
Es ist denkbar, dass weitere Gründe persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit einen Erlass von Säumniszuschlägen (in voller Höhe oder zur Hälfte) rechtfertigen. |
Antrag erforderlich
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Erlass |
SVMWIndex k8s5a2