Über einen Erlass von Beitragsansprüchen kann nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beitragsschuldners entschieden werden.
Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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Auf Antrag des Arbeitgebers können Säumniszuschläge erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Sachliche Gründe, die die Erhebung von Säumniszuschlägen im Einzelfall unbillig erscheinen lassen, sind:
Ist der Zahlungspflichtige durch den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses an der Beitragszahlung gehindert und war es ihm nicht möglich, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, so kann die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig sein.
Das unabwendbare Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass die Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgen konnte. Ein unabwendbares Ereignis kann z. B. eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall des Zahlungspflichtigen bzw. des für die Beitragszahlung Verantwortlichen, eine Naturkatastrophe, ein Brand oder ein Einbruch im Büro sein.
Es ist ein Antrag des Zahlungspflichtigen erforderlich, in dem dieser den Grund für die verspätete Zahlung glaubhaft darstellt.
Bei einem bisher pünktlichen Beitragszahler kann die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig sein, wenn dem zahlungspflichtigen ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht zu zahlen.
Als pünktlicher Beitragszahler ist derjenige anzusehen, der in den letzten zwölf Monaten die Beiträge nicht mehr als einmal nach Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat.
Es ist ein Antrag des Zahlungspflichtigen erforderlich, in dem dieser den Grund für die verspätete Zahlung glaubhaft darstellt.
Die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge ist auch dann unbillig, wenn, wenn dem Zahlungspflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht möglich war. Um einen Erlass der Säumniszuschläge zu rechtfertigen, müssen die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht kumulativ vorliegen.
Da Säumniszuschläge im Fall der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zunächst nur hinsichtlich ihres Druckmittelcharakters ins Leere gehen, ist es in diesen Fällen sachgerecht, nur die Hälfte der angefallenen Säumniszuschläge zu erlassen.
Als Zahlungsunfähigkeit ist im Grundsatz das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden (fälligen) Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen. Ein derartiges dauerndes Unvermögen wird angenommen, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Wesentlichen und fälligen Zahlungsverpflichtungen in den nächsten drei bis sechs Monaten nicht wird begleichen können.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, das heißt, dass die Passiva die Aktiva übersteigen.
Es ist ein Antrag des Zahlungspflichtigen erforderlich. Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist zu erbringen.
Soweit die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall die Vollstreckung einstweilen einstellt oder aufhebt, um nicht die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen zu gefährden, ist die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig.
Auch hier ist es sachgerecht, ggf. nur die Hälfte der angefallenen Säumniszuschläge zu erlassen.
Es ist ein Antrag des Zahlungspflichtigen erforderlich. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist glaubhaft zu machen.
Auch wenn es sich bei der Erhebung von Säumniszuschlägen um einen eigenständigen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis handelt, ist es bei Erlass der Hauptschuld sachgerecht, gleichzeitig die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge zu erlassen.
Ein Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge braucht in diesem Fall nicht explizit gestellt werden. Der Antrag auf Erlass der Hauptschuld reicht aus.
Es ist denkbar, dass auch weitere Gründe persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit einen Erlass von Säumniszuschlägen in voller Höhe oder zur Hälfte rechtfertigen können.
Es ist ein Antrag des Zahlungspflichtigen mit einer glaubhaften Begründung erforderlich.
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