Unter dem Begriff ›Telearbeit‹ werden alle Arbeitsformen zusammengefasst, bei denen die Arbeit zumindest teilweise außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers entweder mobil oder über Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Auftragnehmer verrichtet wird.
Ein erhöhter Wettbewerbsdruck und erweiterte Flexibilitätsforderungen der Märkte führen zu immer neuen Formen der Arbeitsorganisation. Im Zuge des wachsenden Gebrauchs von internetbasierten Kommunikationsformen und überregionaler Vernetzung von Arbeitskräften wird die Anzahl von Teleheimarbeitsplätzen nach Arbeitsmarktprognosen in zahlreichen Branchen weiter ansteigen. Gerade in der Corona‐Krise hat die Telearbeit immens an Bedeutung gewonnen und maßgeblich zur Bewältigung der mit der Pandemie einhergehenden wirtschaftlichen Probleme beigetragen.
Telearbeit wird im Allgemeinen verstanden als jede auf Informations‑ und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich entweder ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird, wobei dieser Arbeitsplatz mit dem Auftraggeber bzw. der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
Unter dem Begriff ›Telearbeit‹ werden erwerbsmäßig betriebene Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz bezeichnet, der mit informationstechnischen Endgeräten ausgestattet, betriebsorganisatorisch dezentral eingerichtet und mit dem Auftraggeber durch elektronische Kommunikationsmedien verbunden ist.
Am 16. Juli 2002 haben die europäischen Sozialpartner in Brüssel ein Rahmenabkommen über Telearbeit abgeschlossen, mit dem der Versuch unternommen wurde, die Arbeitsbedingungen von Telearbeitern auf europäischer Ebene zu regulieren. Das Abkommen enthält eine Definition des Begriffs Telearbeit und deren Anwendungsbereiche und liefert einen allgemeinen Rahmen für die Arbeitsbedingungen von Telearbeitern.
Die auf europäischer Ebene geschlossene branchenübergreifende Rahmenvereinbarung drückt zwar den Willen der Sozialpartner aus, Telearbeit grundsätzlich unter den arbeits‑ und sozialversicherungsrechtlichen Schutz zu stellen, sie kann jedoch selbständige Formen der Telearbeit nicht unterbinden.
Vertragsbeziehung → Verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit
Mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im November 2016 wurde der Begriff der ›Telearbeit‹ erstmals ›legaldefiniert‹. Ausgehend von einem Arbeitsverhältnis heißt es in § 2 Abs. 7 ArbStättV: »Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.«
Telearbeit im Sinne der der Arbeitsstättenverordnung bezeichnet damit Arbeitsformen, bei denen Beschäftigte jedenfalls einen Teil ihrer Arbeit mit Hilfe eines vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatzes außerhalb des Betriebes erbringen, wobei die Telearbeiter mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations‑ und Kommunikationseinrichtungen verbunden sind. Telearbeitsplätze im Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden und die ›Telearbeiter‹ in der Regel in einem normalen Arbeitsverhältnis als Voll‑ oder Teilzeitbeschäftigte tätig.
Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung. Da hier die Arbeit ohne Bindung an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes erfolgt und auch nicht an sonstigen Arbeitsstätten, wie sie § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ArbStättV auflisten, stattfindet, handelt es sich bei dem Mobilen Arbeiten nicht um Telearbeit im Sinne der ArbStättV.
Das mobile Arbeiten ist zunächst arbeitsrechtlich statusneutral. Mobiles Arbeiten kann deshalb grundsätzlich sowohl im Arbeitsverhältnis als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit geleistet werden. Für die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen gelten insoweit dieselben Kriterien, wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis.⚖
SVMWIndex k2s3a1
Telearbeit umfasst ein breites, sich schnell entwickelndes Spektrum von Umständen und Praktiken.
Die Telearbeit bietet durch die ständig effizienter werdende Informations‑ und Kommunikationstechnik zunehmend innovative Alternativen zu herkömmlichen Arbeitsstrukturen und wird damit sowohl vom Arbeitgeber, häufig aber auch vom Arbeitnehmer zu einer flexibleren und individuelleren Arbeitsgestaltung genutzt. Allerdings werfen diese Veränderungen hinsichtlich des arbeits‑ und sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der Telearbeiter vorher nicht gekannte Probleme auf, da aufgrund der Möglichkeiten und der Effizienz der Informations‑ und Kommunikationstechnologien in der globalen Wirtschaftswelt von heute nationale Grenzen zunehmend zur ›Fiktion‹ werden.
Telearbeit umfasst ein breites, sich schnell entwickelndes Spektrum von Umständen und Praktiken. Von der Telearbeit wird sowohl die Verrichtung einfacher als auch qualifizierter Angestelltentätigkeiten erfasst. Zur Erfassung der Eigenart von Telearbeit ist die telekommunikative Anbindung des Telearbeiters an den Auftraggeber zwingende Voraussetzung.
| Sachverhalt | Bemerkungen |
|---|---|
Heimbasierte Telearbeit |
Der Begriff der heimbasierten Telearbeit bezeichnet alle Formen der Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz des Mitarbeiters. Grundsätzlich zu unterscheiden ist hierbei zwischen der alternierenden Telearbeit und der Telearbeit, die ausschließlich zu Hause verrichtet wird. Der Auftragnehmer verrichtet die gesamte Arbeit in seiner Wohnung. Ein Arbeitsplatz in den Räumen des auftraggebenden Betriebes existiert nicht. Der Auftragnehmer ist über telekommunikative Einrichtungen mit dem Auftraggeber vernetzt und kann so mit seinem Auftraggeber auf dem Weg des elektronischen Dokumententransfers, Mail, Videokonferenz oder auch per Telefon in Kontakt treten. |
Telearbeit im Telecenter |
Bei dieser Organisationsform sind die Telearbeiter in Telecentern tätig, die in der Nähe von Wohngebieten angesiedelt sind. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Satelliten‑ und Nachbarschaftsbüros zu unterscheiden. Bei Satellitenbüros handelt es sich um ausgelagerte Zweigstellen eines Unternehmens. Die Tätigkeit in einem Satellitenbüro indiziert in aller Regel die Arbeitnehmereigenschaft, weil neben der örtlichen Festlegung auch eine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Das Nachbarschaftsbüro unterscheidet sich von dem Satellitenbüro dadurch, dass Mitarbeiter verschiedener Unternehmen unter einem Dach zusammengefasst werden. Die Arbeitsmittel, insbesondere schnelle Netzwerkverbindungen und Telefax werden gemeinsam benutzt, wobei die Kosten entweder quotenmäßig auf die Auftraggeber verteilt werden oder die auftraggebenden Unternehmen Gesellschafter eines selbständigen Nachbarschaftsbüros sind. Auch in Nachbarschaftsbüros werden in der Regel Arbeitnehmer tätig sein. Auch hier erfolgt regelmäßig eine arbeitsorganisatorische Eingliederung der dort Beschäftigten in einem fremden Betrieb. Da hier jedoch Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen tätig sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Nachbarschaftsbüro selbst eine arbeitsorganisatorische Einheit darstellt oder ob eine kommunikationstechnische Anbindung des Beschäftigten seine arbeitsorganisatorische Anbindung an die Zentrale des jeweiligen Auftraggebers begründet. |
Alternierende Telearbeit |
Bei der alternierenden Telearbeit arbeitet der Mitarbeiter mit Hilfe moderner Telekommunikationstechnik zum Teil von zu Hause und zum Teil an seinem Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Telearbeiter kann seinen Arbeitsort entsprechend dem Bedarf wählen. Hierbei kommt es in der Praxis auch vor, dass der Telearbeiter seinen Arbeitsplatz mit anderen Mitarbeitern teilt (sogenannte Shared Desk Lösungen). |
Mobile Telearbeit |
Die mobile Telearbeit wird meist im Bereich des modernen Außendienstes von Vertretern, Kundenbetreuern und ähnlichen Berufsgruppen praktiziert. Die Tätigkeiten werden hierbei an wechselnden Arbeitsorten, z. B. der Wohnung oder der Betriebsstätte des Kunden, verrichtet. In diesen Fällen wird bei Bedarf mit Hilfe mobiler Informations‑ und Kommunikationstechnologie eine Verbindung mit dem auftraggebenden Betrieb zur Datenübermittlung oder ‑abfrage hergestellt, um Geschäftsvorfälle (z. B. Aufträge, Rechnungen) an das Unternehmen weiterzuleiten. |
Offshore Telearbeit |
Zumeist aus Kostengründen werden Tätigkeitsbereiche via Datenleitung in Billiglohnländer transferiert und dort bearbeitet. Danach werden die Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber zurückgeschickt. |
SVMWIndex k2s3a2
Für die beitragsrechtliche Beurteilung eines Telearbeiters ist auf den tatsächlichen Beschäftigungsort abzustellen.
Nach § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt sind. Nach deutschem Sozialversicherungsrecht richtet sich die Versicherungs‑ und Beitragspflicht der Beschäftigten nach dem Ort der Beschäftigung.
Sowohl bei der ausschließlichen Tätigkeit im Rahmen eines Homeoffice als auch bei einer mehrtägigen Anwesenheit pro Woche im Unternehmen kommt es zu der Frage, welcher Ort in solchen Fallgestaltungen in sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Beschäftigungsort anzusehen ist.
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnt und ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.⚖
Beschäftigungsort → Telearbeitsplätze
Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist bei der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung eines Telearbeiters auf den tatsächlichen Beschäftigungsort abzustellen. Ein Telearbeiter, dessen Telearbeitsplatz (Arbeitsstätte) im Ausland liegt, unterliegt somit den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates, in dem sich seine Arbeitsstätte (in der Regel der Wohnort) befindet.⚖
⇰ Im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus‑Pandemie hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beim GKV Spitzenverband klargestellt, dass sich für Grenzgänger, die in Deutschland beschäftigt und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU wohnhaft sind, keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts ergeben, wenn diese Personen vorübergehend – ganz oder teilweise – ihre Tätigkeit von zu Hause aus erbringen.⚖
Auch für Telearbeiter, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht der Betriebssitz des Arbeitgebers, sondern der jeweilige tatsächliche Beschäftigungsort des Telearbeiters (›Rechtskreis West oder Ost‹) maßgebend. Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice‑Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.
SVMWIndex k2s3a3
Bei einer ›Online‐Verbindung‹ mit dem Zentralcomputer des Auftraggebers besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine nichtselbständige Erwerbsarbeit vorliegt.
Der Tatbestand, dass es sich um einen Online‐Arbeitsplatz handelt, führt für sich allein betrachtet zwar noch nicht zwingend zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Eine ›Online‐Verbindung‹ mit dem Zentralcomputer bietet dem Auftraggeber aber regelmäßig die Möglichkeit der technischen Überwachung und Kontrolle, sodass für online‐tätige Auftragnehmer eine widerlegbare Vermutung besteht, dass eine nichtselbständige Erwerbsarbeit vorliegt.⚖
Wenn der Telearbeiter zur Erledigung seiner Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers durch gegenseitige Abstimmung und Informationsaustausch angewiesen ist und sich somit nach deren Arbeit zu richten hat, spricht dies für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers.
Ständige Überwachung des Zeitablaufs, ein direkter Zugriff und die Erteilung von Weisungen sind je nach Intensität mit wirklicher Selbständigkeit nicht vereinbar. Soweit der Auftraggeber im Online‐Betrieb verhaltens‑ und leistungsbezogene Daten des Auftragnehmers EDV‐mäßig erfasst, lässt sich aufgrund der erheblichen Intensität der EDV‐gestützten Überwachung ein starkes Indiz für eine persönliche Abhängigkeit und damit für die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers ableiten.
Auch andauernde Dienstbereitschaft, wie z. B. bei Telearbeitern, die Abrufarbeit leisten, führt regelmäßig zur zeitlichen Gebundenheit und ist damit ein Indiz für persönliche Abhängigkeit. Gleiches gilt, wenn der Telearbeiter im Rahmen des Online‐Betriebes auf bestimmte Zugriffszeiten zum Zentralrechner des Auftraggebers angewiesen ist.
SVMWIndex k2s3a4
Offline durchgeführte Ein‐Personen‐Projekte bieten grundsätzlich die Möglichkeit auch eine Vertragsbeziehung als freier Mitarbeiter zu vereinbaren.
Für ›offline‐tätige Auftragnehmer‹ lässt sich eine Vermutung für die Arbeitnehmereigenschaft aus der technischen Anbindung nicht herleiten.
Während Mehrpersonenprojekte nahezu ausschließlich eine ›Online‐Verbindung‹ mit dem Zentralcomputer des Auftraggebers erfordern, sind Ein‐Personen‐Projekte häufig nicht zwingend auf eine Online‐Verbindung angewiesen und können daher auch offline durchgeführt werden.
Zwar bietet die Offline‐Telearbeit grundsätzlich mehr Möglichkeiten einer unabhängigen, nicht weisungsgebundenen Tätigkeit als die Online‐Telearbeit, auch sie ist jedoch regelmäßig dann in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, wenn sie sich nach den betrieblichen Interessen des Auftraggebers richtet und sich an den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers orientiert.
Eine regelmäßige Darlegung und Berichterstattung bezüglich der Aufgabenerfüllung spricht ebenso für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wie die Einbeziehung des Auftragnehmers in Organisations‑ und Dienstpläne des auftraggebenden Betriebes.
Kurze Erledigungs‑ und Ankündigungsfristen bei aufeinander folgenden Aufträgen im Rahmen einer persönlichen Leistungspflicht stellen dann ein Indiz für persönliche Abhängigkeit dar, wenn dem Telearbeiter aufgrund der engen Terminsetzung eine freie Disposition über seine Arbeitszeit faktisch nicht möglich ist.⚖ Je freier jedoch der Telearbeiter in der Ausgestaltung seiner Arbeitsleistung ist, desto mehr spricht für eine selbständige Tätigkeit.
Eine fachliche Weisungsgebundenheit des Telearbeiters ist regelmäßig dann vorhanden, wenn der Auftraggeber die Arbeitsinhalte vorgibt und der Telearbeiter bei der Erledigung der Arbeit auf die Software des Auftraggebers angewiesen ist. Bei einfachen Arbeiten sind häufig Eingabemasken zu verwenden oder es ist eine bestimmte Reihenfolge bei der Erledigung vorgegeben.
SVMWIndex k2s3a5
Spezielle gesetzliche Regelungen zur Abgrenzung der nichtselbständigen von der auf selbständiger Basis erbrachten Telearbeit existieren nicht.
Telearbeit ist zunächst arbeits‐ und sozialversicherungsrechtlich status‐neutral, das heißt, Telearbeit könnte grundsätzlich in freier Mitarbeit oder im Arbeitsverhältnis geleistet werden.
Spezielle gesetzliche Regelungen zur Telearbeit existieren nicht, sodass für die Abgrenzung der Telearbeit in abhängiger Erwerbsarbeit gegenüber der Telearbeit auf selbständiger Grundlage die allgemeinen Abgrenzungskriterien heranzuziehen sind.
Statusbestimmung → Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit
| Allgemeine Abgrenzungskriterien |
|---|
Weisungsgebundenheit bezüglich der Arbeitszeit Weisungsrecht bezüglich der Arbeitszeit → Telearbeit |
Weisungsgebundenheit bezüglich des Arbeitsortes Weisungsrecht bezüglich des Arbeitsortes → Telearbeit |
Fachliche Weisungsgebundenheit Fachliches Weisungsrecht → Fachliches Weisungsrecht |
Unternehmerrisiko Unternehmerrisiko → Telearbeit |
Für alternierende Telearbeit gilt, dass der betriebliche Arbeitsplatz mit dem außerbetrieblichen (häuslichen) Arbeitsplatz gleichgestellt ist. Die alternierende Beschäftigungsform ist daher grundsätzlich als abhängiges Arbeits‑/Beschäftigungsverhältnis einzuordnen, da hier nach wie vor eine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Inhalte, Ziele und Terminvorgaben werden vorab oder begleitend mit dem Arbeitgeber festgelegt.
In der Regel bereitet die statusrechtliche Beurteilung des alternierenden Telearbeiters keine Probleme, da er meist zunächst als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war und lediglich einen Änderungsvertrag erhielt, nach dem er weiterhin Arbeitnehmer bleibt. Der alternierende Telearbeiter genießt dieselben Rechte und Pflichten wie ein nicht telearbeitender Beschäftigter. Tarifverträge, soziale Rechte, Zuständigkeiten des Betriebsrats bleiben bei der alternierenden Telearbeit voll erhalten.
Die Tätigkeit in einem Satellitenbüro indiziert in aller Regel die Arbeitnehmereigenschaft, weil neben der örtlichen Festlegung auch eine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Bei gleichen Arbeitsinhalten für die Mitarbeiter unterscheidet sich ein Satellitenbüro von der betrieblichen Abteilung meist nur durch die ›Länge‹ der Kommunikationsleitung.
Auch in Nachbarschaftsbüros werden in der Regel Arbeitnehmer tätig sein. Auch hier erfolgt regelmäßig eine arbeitsorganisatorische Eingliederung der dort Beschäftigten in einem fremden Betrieb. Da hier jedoch Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen tätig sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Nachbarschaftsbüro selbst eine arbeitsorganisatorische Einheit darstellt oder ob eine kommunikationstechnische Anbindung des Beschäftigten seine arbeitsorganisatorische Anbindung an die Zentrale des jeweiligen Auftraggebers begründet.
Bei einem ausschließlich extern tätigen Telearbeiter scheint es oberflächlich betrachtet so, als würde es an einer Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers fehlen. Der Telearbeitsplatz unterscheidet sich vom herkömmlichen Betrieb jedoch häufig nur durch die fehlende räumliche Anbindung, die aber für die arbeitsrechtliche Definition ›Betrieb‹ nicht das entscheidende Merkmal darstellt. Der Betrieb des Auftraggebers ist nicht räumlich zu verstehen, sondern als organisatorische Einheit, in der alle Beschäftigten an der Erstellung der Gesamtleistung mitwirken. Im Bereich der ausschließlich externen Telearbeit bedarf es jedoch regelmäßig einer intensiven Überprüfung der die persönliche Abhängigkeit kennzeichnenden Merkmale.
An einer zeitlichen Weisungsgebundenheit scheint es bei ausschließlich extern tätigen Telearbeitern zu fehlen, da diese durch den Auftraggeber nur schwer zu kontrollieren sind. Bei der Beurteilung der zeitlichen Weisungsgebundenheit ist z. B. die kommunikationstechnische Anbindung des Computers am Arbeitsplatz von Bedeutung. Die Anbindung des Telearbeitsplatzes kann entweder über eine Standleitung im online‐Betrieb mit unmittelbarer beiderseitiger Dialogmöglichkeit vorhanden sein, oder im offline‐Betrieb mit einer Leitungsverbindung, die nur im Bedarfsfall aufgebaut wird und nur die Informationsübermittlung in eine Richtung gestattet.
SVMWIndex k2s3a6
Auch für die auf selbständiger Basis erbrachte Telearbeit gibt es ein soziales Auffangnetz.
Selbständigkeit kann in der Regel dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer unter Einsatz eigener Hard‑ und Software innerhalb eines selbstbestimmten Organisationsrahmens vom eigenen Arbeitsplatz aus für verschiedene Auftraggeber tätig ist.
Allerdings ist auch für gewisse Formen der selbständigen Tätigkeit ein Versicherungsschutz gegeben. Sofern kein Arbeits‑/Beschäftigungsverhältnis verifiziert werden kann, dürften beim Vorliegen der die Heimarbeit kennzeichnenden Merkmale zumindest einfache Angestelltentätigkeiten unter den Schutz des HAG fallen.
Heimarbeit → Typische Merkmale der Heimarbeit
Zumindest für die Selbständigen, die nicht unter das Heimarbeitergesetz fallen, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, existiert über den § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein weiteres soziales ›Auffangnetz‹.
Selbständige (§ 2 SGB VI) → Selbständige mit nur einem Auftraggeber
SVMWIndex k2s3a7