Die Meldungen zur Sozialversicherung hinsichtlich der Versicherungs‑ und Beitragspflicht sind mittels eines ›numerischen SV‐Schlüssels‹ vorzunehmen.
Die Sozialversicherungsträger benötigen für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung der Leistungsansprüche ihrer Versicherten zahlreiche Daten und Informationen, die der Arbeitgeber über das einheitlich festgelegte Meldeverfahren zur Sozialversicherung zu melden haben.
Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) vom 10. Februar 1998 regelt u. a. die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Sie enthält Festlegungen, nach welchen Maßgaben (Art, Erstellung und Zeitpunkt) die sozialversicherungsrelevanten Daten der Beschäftigten in Unternehmen erfasst und an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen hervorgehen. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt und aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen über den jeweiligen Kommunikationsserver übermittelt werden. Seit dem 1. Januar 2006 sind alle Meldungen und Beitragsnachweise an die Krankenkassen durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.⚖
Die Meldungen zur Sozialversicherung hinsichtlich der Versicherungs‑ und Beitragspflicht sind mittels eines ›numerischen SV‐Schlüssels‹ vorzunehmen. Die ›DEÜV‐Schlüsselzahlen‹ dienen dazu, den Sozialversicherungsträgern mitzuteilen, aus welchem Anlass heraus die Meldung abgegeben wird, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt und in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht.
SVMWIndex k5s2a1
Jeder Versicherungszeig ist separat mit der jeweils für das Beschäftigungsverhältnis zutreffenden Ziffer zu melden.
Da die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich sind, muss für jeden Versicherungszeig separat, in der Reihenfolge Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer verwendet werden.
| Versicherungszweig | Beitragsgruppe | Bedeutung |
|---|---|---|
1. Stelle Krankenversicherung |
0000 |
kein (Pflicht‐)Beitrag |
1000 |
allgemeiner Beitrag | |
3000 |
ermäßigter Beitrag | |
4000 |
landwirtschaftliche KV | |
5000 |
AG‐Beitrag landwirtschaftliche KV | |
6000 |
Pauschalbeitrag | |
9000 |
Firmenzahler | |
2. Stelle Rentenversicherung |
0000 |
kein (Pflicht‐)Beitrag |
0100 |
allgemeiner Beitrag | |
0300 |
halber Beitrag | |
0500 |
Pauschalbeitrag | |
3. Stelle Arbeitslosenversicherung |
0000 |
kein (Pflicht‐)Beitrag |
0010 |
allgemeiner Beitrag | |
0020 |
halber Beitrag | |
4. Stelle Pflegeversicherung |
0000 |
kein (Pflicht‐)Beitrag |
0001 |
allgemeiner Beitrag | |
0002 |
halber Beitrag |
Der Beitragsgruppenschlüssel ist wie der Personengruppenschlüssel ein numerisch codiertes Element für die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Der Systematik folgend werden auch im Beitragsnachweis die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenschlüssel) entsprechend verwendet.
Der Beitragsnachweis → Beitragsnachweis (GSV‐Muster)
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Beitragsnachweis (Geringfügige‐Muster)
| Beitragsgruppenschlüssel | Bemerkungen |
|---|---|
| 0 = Kein KV‐Pflichtbeitrag | Der Schlüssel ›0‹ ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. |
| 1 = Allgemeiner Beitrag | Der allgemeiner Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage haben. |
| 2 = Erhöhter Beitrag | Der erhöhte Beitrag war für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2008 für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage haben. |
| 3 = Ermäßigter Beitrag | Der ermäßigte Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Betrifft weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente) und Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit. |
| 4 = Beitrag zur landwirtschaftlichen KV | Der Beitragsgruppenschlüssel ›4‹ ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. |
| 5 = AG‐Beitrag zur landwirtschaftlichen KV | Der Beitragsgruppenschlüssel ›5‹ ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
| 6 = Pauschalbeitrag (geringfügig Beschäftigte) | Der Beitragsgruppenschlüssel ›6‹ ist für geringfügig entlohnt Beschäftigte zu verwenden, die nicht privat krankenversichert sind. |
| 9 = Firmenzahler | Die Angabe des Schlüssels ›9‹ ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel ›0‹ anzugeben. |
| Beitragsgruppenschlüssel | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|
| 0 = Kein KV‐Pflichtbeitrag | Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
||
| 1 = Allgemeiner Beitrag | Gilt für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich von der ab 2013 geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lassen. |
||
| 3 = Halber Beitrag | Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. |
||
| 5 = Pauschalbeitrag (geringfügig Beschäftigte) | Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. |
||
|
⇰ Seit um 1. Januar 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Sozialversicherungsrecht aufgehoben. Damit sind die Beitragsgruppen zur Angestellten‐Rentenversicherung (0200 und 0400) für Nachweiszeiträume ab 1. Januar 2005 nicht mehr zu verwenden. |
|||
| Beitragsgruppenschlüssel | Bemerkungen |
|---|---|
| 0 = Kein KV‐Pflichtbeitrag | Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
| 1 = Allgemeiner Beitrag | Gilt für arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigte. |
| 2 = Halber Beitrag | Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 1. Januar 2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. Gilt auch für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (halber Beitrag = Arbeitgeberanteil) zu entrichten |
| Beitragsgruppenschlüssel | Bemerkungen |
|---|---|
| 0 = Kein PV‐Pflichtbeitrag | Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. |
| 1 = Allgemeiner Beitrag | Gilt für pflegeversicherungspflichtig Beschäftigte. |
| 2 = Halber Beitrag | Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. |
|
⇰ Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung stets mit ›1‹ oder ›2‹ zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel ›0‹ oder ›9‹ verwendet wird. |
|
Unständige Beschäftigung → Definition der ›unständigen Berufsmäßigkeit‹
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Das Regelmäßige Arbeitsentgelt‹
Zeitgeringfügige Beschäftigung → Prüfung der Berufsmäßigkeit‹
Besondere Beschäftigungsformen → Werkstudenten
Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigte Alters‑ und Erwerbsminderungsrentner
SVMWIndex k5s2a2
Für die verschiedenen Personengruppen sind unterschiedliche Zahlenkombinationen maßgebend.
| Meldegrund | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale | 101 |
| Auszubildende | 102 |
| Beschäftigte in Altersteilzeit | 103 |
| Hausgewerbetreibende | 104 |
| Praktikanten | 105 |
| Werkstudenten | 106 |
| Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen |
107 |
| Bezieher von Vorruhestandsgeld | 108 |
| Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | 109 |
| Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | 110 |
| Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen |
111 |
| Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft | 112 |
| Nebenerwerbslandwirte | 113 |
| Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt | 114 |
| Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte | 117 |
| Unständig Beschäftigte | 118 |
| Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | 120 |
| Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹ | 121 |
| Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | 122 |
| Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten | 123 |
| Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | 124 |
| Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind |
127 |
| Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind | 190 |
Beschäftigte, die kranken‑, pflege‑, renten‑ oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten‑ oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können.
Gilt auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über 450 Euro.
Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
Auch Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit der Personengruppe 102 zu melden.
Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden.
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel ›121‹ zu melden (nur für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012.
Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden (nur für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012).
Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden.
Mit Beschäftigten über 55 Jahren kann der Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Während der Laufzeit der Altersteilzeit arbeitet der Mitarbeiter nur die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit, z. B., indem er die erste Hälfte der Laufzeit Vollzeit arbeitet und anschließend freigestellt ist oder indem er täglich nur die Hälfte der Zeit arbeitet. Dafür erhält er während der gesamten Laufzeit – auch während einer eventuellen Freistellungsphase – das um die Hälfte reduzierte Entgelt, das Regelarbeitsentgelt. Darüber hinaus zahlt ihm der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent und auch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.
Selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich‐rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.⚖
Personen, die eine in Studien‑ oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor‑ oder Nachpraktikums verrichten. Bei einem vorgeschriebenen Praktikum ist in einer Studien‑ oder Prüfungsordnung festgelegt, ob ein Praktikum abzuleisten ist. Außerdem ist dort geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang das Praktikum absolviert werden muss. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums muss der Student nachweisen.
Erhalten Praktikanten im vorgeschriebenen Vor‑ bzw. Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie dennoch versicherungspflichtig in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung, da vorgeschriebene Praktika als betriebliche Berufsbildung zählen. Die Beitragsberechnung erfolgt aus fiktivem Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt = 1 Prozent der Bezugsgröße).
Beitragsberechnung → Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Zu den ordentlichen Studierenden zählen auch die Schüler von Fachschulen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Praktika sind die oben beschriebenen Grundsätze analog anzuwenden.
Bei einem vorgeschriebenen Praktikum gelten die Regelungen über versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen nicht.
Erhält der Praktikant ein Entgelt, welches die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, ist er mit dem Personengruppenschlüssel ›121‹ zu melden (nur für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012).
Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹
Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule immatrikuliert. Es besteht Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung, sind mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.
Handelt es sich um ein freiwilliges (nicht vorgeschriebenes) Praktikum außerhalb der Immatrikulation, gelten keine Sonderregelungen. Da diese Praktika nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung zählen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung (Personengruppenschlüssel 101). Damit ist auch Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter möglich (Personengruppenschlüssel ›101‹).
Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Hierunter fallen auch behinderte Menschen, die im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Das gilt gleichfalls für behinderte Menschen, die sich im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.⚖
Alle Meldungen nach der DEÜV für Bezieher von Vorruhestandsgeld sind wie für beschäftigte Arbeitnehmer zu erstatten. Damit Vorruhestandsgeldbezieher von einem aktiv Beschäftigten unterschieden werden können, gilt für sie der Personengruppenschlüssel ›108‹.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat (2026 = 603,00 Euro) nicht übersteigt. Ab 1. Oktober 2022 hat der Gesetzgeber die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)
Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen bzw. mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.
Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.
Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 603,00 Euro nicht übersteigt, sind ebenfalls nicht mit dem Schlüssel 109 zu melden. Hier ist für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012 der Personengruppenschlüssel 123 zu verwenden.
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)
Seit 2022 müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung über das ELSTER/SV-Meldeportal zwingend den Krankenversicherungsstatus (Kennzeichen Krankenversicherung: 1 = gesetzlich / 2 = privat) übermitteln.
Arbeitgeber erhalten nach der Anmeldung automatisch eine Rückmeldung der Minijob-Zentrale, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr vorliegen. Übersteigt der Verdienst aus der zeitgeringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze (2026 = 603,00 Euro monatlich), muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer den berufsmäßig Beschäftigten zuzuordnen ist.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger.
Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen.
Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK (landwirtschaftliche Krankenkassen) versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.
Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.
Hier sind Personen zu melden, die unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist.
Der Personengruppenschlüssel ›120‹ ist erst für Meldezeiträume ab 1. Januar 2017 zulässig. Vorher war der Personengruppenschlüssel ›119‹ zu verwenden.
Dieser Personengruppenschlüssel wurde schon einmal für einen anderen Sachverhalt verwendet. Personen, bei denen eine Beschäftigung im Sinne des §7 Abs. 4 SGB IV vermutet wurde (›Scheinselbständige‹), waren mit dem Personengruppenschlüssel ›120‹ zu melden. Zum 1. Januar 2003 wurde die ›Vermutungsregelung ‹ wieder aus dem Gesetz gestrichen.
vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 1. Januar 2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten,
nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten.
Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹
Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.
Das ›Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ)‹ bzw. das ›Freiwillige Umweltjahr (FUJ)‹ ist ein Freiwilligendienst als Bildungs‑ und Orientierungsjahr für Jugendliche im Alter von 16 bis 26 Jahren in Deutschland. Als Einsatzstellen kommen gemeinnützige Einrichtungen in Frage, die in ihrer Arbeit ökologische Aspekte beachten und ihre vielseitigen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Bereichen vom praktischen Naturschutz über Umweltbildung bis hin zur Umweltforschung haben.
Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich‐rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.⚖ Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.⚖
Der Personengruppenschlüssel ›124‹ wurde erst bei Abgabe von Meldungen ab dem 1. Januar 2013 verpflichtend. Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen.⚖
Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt tätig sind.
Bis zum 31. Dezember 2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung. Seit dem 1. Januar 2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.
SVMWIndex k5s2a3
Der Beginn der Beschäftigung und danach auftretende Änderungen sind mit unterschiedlichen Schlüsselzahlen zu melden.
Nimmt ein Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis auf, hat der Arbeitgeber ihn durch die Angabe eines Eintrittsdatums bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden.⚖ Eine (Neu‐)Anmeldung ist auch erforderlich bei Änderung des Beitragsgruppenschlüssels, Änderung des Personengruppenschlüssels, Änderung des ›Rechtskreises‹ und dem Wechsel der Krankenkasse.
| Meldegrund | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung | 10 |
| Krankenkassenwechsel | 11 |
| Beitragsgruppenwechsel | 12 |
| Sonstige Gründe | 13 |
| Sofortmeldung | 20 |
SVMWIndex k5s2a4
Bei Abmeldungen ist grundsätzlich zwischen dem Ende der Beschäftigung und sonstigen Veränderungen zu unterscheiden.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten durch die Angabe eines Austrittsdatums bei der zuständigen Einzugsstelle abzumelden. Eine Abmeldung ist auch erforderlich bei Änderung des Beitragsgruppenschlüssels, Änderung des Personengruppenschlüssels, Änderung des ›Rechtskreises‹ und Wechsel der Krankenkasse.
| Meldegrund | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Ende der Beschäftigung | 30 |
| Krankenkassenwechsel | 31 |
| Beitragsgruppenwechsel | 32 |
| Sonstige Gründe | 33 |
| Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV |
34 |
| Arbeitskampf von länger als einem Monat | 35 |
| Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) | 36 |
| Gleichzeitige An‑ und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung | 40 |
| Tod | 49 |
SVMWIndex k5s2a5
Unterbrechungen der Beschäftigung, Meldungen am Ende des Jahres und sonstige Entgeltmeldungen sind mit verschiedenen Zahlenkombinationen zu melden.
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.⚖
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder freiwilligen Wehrdienst nicht erbringen, bleibt die Versicherungspflicht/Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ggf. auch ohne Entgeltzahlung erhalten. Wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, hat der Arbeitgeber dies der zuständigen Einzugsstelle durch eine Unterbrechungsmeldung anzuzeigen.
Wird das Beschäftigungsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat beendet, so ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Meldung zum Ende der Entgeltzahlung zu erstatten.
Grundsätzlich hat eine Unterbrechungsmeldung ein Entgelt zu enthalten. Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Unterbrechungsmeldungen zu erstellen.
Der Arbeitgeber hat für jeden am 31. Dezember eines Jahres laufend Beschäftigten eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund ›50‹ zu erstatten. Eine Jahresmeldung ist nicht zu erstatten, wenn bereits zuvor eine Unterbrechungsmeldung erfolgt ist und die Unterbrechung über den 31. Dezember hinaus andauert.
Die Jahresmeldung hat den Beschäftigungszeitraum und bis zum 31. Dezember erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu enthalten. Wurden unterjährig bereits Zeiten gemeldet (z. B. wegen Unterbrechung oder Beitragsgruppenwechsel), dürfen diese nicht noch einmal bescheinigt werden.
Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden und durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, müssen in jedem Fall separat in einer Sondermeldung (Meldegrund 54) gemeldet werden.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → ›Märzklausel‹
Bis zum 31. Dezember 2016 waren auch für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen die entrichten. Sämtliche Beitragsgruppen waren mit ›0‹ zu verschlüsseln. Eine Jahresmeldung für die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr erforderlich.⚖
| Meldegrund | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Jahresmeldung | 50 |
| Unterbrechung wegen des Bezuges von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen | 51 |
| Unterbrechung wegen Elternzeit | 52 |
| Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst | 53 |
| Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) | 54 |
| Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) | 55 |
| Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit | 56 |
| Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI | 57 |
| GKV‐Monatsmeldung | 58 |
| UV‐Meldung | 92 |
SVMWIndex k5s2a6
Werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, sind besondere Meldungen zu entrichten.
| Meldegrund | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer | 70 |
| Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung | 71 |
| Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung | 72 |
SVMWIndex k5s2a7
Auch Änderungen der persönlichen Daten des Beschäftigten sind über verschiedene Zahlenkombinationen zu melden.
| Meldegrund | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Änderung des Namens | 60 |
| Änderung der Anschrift | 61 |
| Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) | 62 |
| Änderung der Staatsangehörigkeit | 63 |
SVMWIndex k5s2a8
Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten ist über eine dreistellige Zahlenkombination zu melden.
| Land | Schlüsselzahl |
|---|---|
| Deutschland | 000 |
| Vereinigte Staaten von Amerika (USA) | 368 |
| Belgien | 124 |
| Großbritannien und Nordirland | 168 |
| Dänemark und Faröer | 126 |
| Frankreich einschließlich Korsika | 129 |
| Griechenland | 134 |
| Italien | 137 |
| Luxemburg | 143 |
| Niederlande | 148 |
| Österreich | 151 |
| Polen | 152 |
| Portugal | 153 |
| Rumänien | 154 |
| Schweiz | 158 |
| Serbien und Montenegro | 132 |
| Slowakei | 155 |
| Spanien | 161 |
| Tschechien | 164 |
| Türkei | 163 |
| Ungarn | 165 |
SVMWIndex k5s2a9