Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Meldeverfahren

Schlüsselzahlen (DEÜV)

Numerische SV‐Schlüssel

Leitsatz
  1. Die Meldungen zur Sozialversicherung hinsichtlich der Versicherungs‑ und Beitrags­pflicht sind mittels eines ›numerischen SV‐Schlüssels‹ vorzunehmen.

Die Sozialversicherungsträger benötigen für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung der Leistungsansprüche ihrer Versicherten zahlreiche Daten und Informationen, die der Arbeitgeber über das einheitlich festgelegte Meldeverfahren zur Sozialversicherung zu melden haben.

Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) vom 10.  Februar 1998 regelt u. a. die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Be­schäf­tigten durch den Arbeitgeber. Sie enthält Festlegungen, nach welchen Maßgaben (Art, Er­stel­lung und Zeitpunkt) die sozialversicherungsrelevanten Daten der Beschäftigten in Unternehmen erfasst und an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden.

Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen hervorgehen. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tat­bestände müssen maschinell erkannt und aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen über den jeweiligen Kommunikationsserver übermittelt werden. Seit dem 1. Januar 2006 sind alle Mel­dungen und Beitragsnachweise an die Krankenkassen durch eine gesicherte und verschlüsselte Daten­übertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu er­statten.

Die Meldungen zur Sozialversicherung hinsichtlich der Versicherungs‑ und Beitragspflicht sind mittels ei­nes ›numerischen SV‐Schlüssels‹ vorzunehmen. Die ›DEÜV‐Schlüsselzahlen‹ dienen dazu, den Sozial­versicherungsträgern mitzuteilen, aus welchem Anlass heraus die Meldung abgegeben wird, um wel­che Art von Beschäftigung es sich handelt und in welchen Sozialversicherungszweigen Versiche­rungs­pflicht besteht.

SVMWIndex k5s2a1

Beitragsgruppenschlüssel

Leitsatz
  1. Jeder Versicherungszeig ist separat mit der jeweils für das Beschäftigungsverhältnis zutref­fenden Ziffer zu melden.

Da die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungs­zweigen nicht einheitlich sind, muss für jeden Versicherungszeig separat, in der Reihenfolge Kranken‑, Renten‑, Arbeitslosen‑ und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer verwendet werden.

Aktuelle Beitragsgruppenschlüssel
Versicherungszweig Beitragsgruppe Bedeutung
1. Stelle
Krankenversicherung
0000
kein (Pflicht‐)Beitrag
1000
allgemeiner Beitrag
3000
ermäßigter Beitrag
4000
landwirtschaftliche KV
5000
AG‐Beitrag landwirtschaftliche KV
6000
Pauschalbeitrag
9000
Firmenzahler
2. Stelle
Rentenversicherung
0000
kein (Pflicht‐)Beitrag
0100
allgemeiner Beitrag
0300
halber Beitrag
0500
Pauschalbeitrag
3. Stelle
Arbeitslosenversicherung
0000
kein (Pflicht‐)Beitrag
0010
allgemeiner Beitrag
0020
halber Beitrag
4. Stelle
Pflegeversicherung
0000
kein (Pflicht‐)Beitrag
0001
allgemeiner Beitrag
0002
halber Beitrag

Der Beitragsgruppenschlüssel ist wie der Personengruppenschlüssel ein numerisch codiertes Element für die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Der Systematik folgend werden auch im Bei­tragsnachweis die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenschlüssel) entsprechend verwendet.

Der Beitragsnachweis → Beitragsnachweis (GSV‐Muster)

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Beitragsnachweis (Geringfügige‐Muster)

Beitragsgruppenschlüssel (KV)
Beitragsgruppenschlüssel Bemerkungen
0 = Kein KV‐Pflichtbeitrag

Der Schlüssel ›0‹ ist anzugeben, wenn Krankenver­si­che­rungs­freiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeit­neh­mer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen.

1 = Allgemeiner Beitrag

Der allgemeiner Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu ver­wenden, die bei Arbeitsunfähigkeit einen An­spruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage ha­ben.

2 = Erhöhter Beitrag

Der erhöhte Beitrag war für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2008 für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu ver­wenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Ent­geltfortzahlung für mindestens 42 Tage haben.

3 = Ermäßigter Beitrag

Der ermäßigte Beitrag ist für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte zu verwenden, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Betrifft weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente) und Beschäftigte in der Freistellungspha­se bei Altersteilzeit.

4 = Beitrag zur landwirtschaftlichen KV

Der Beitragsgruppenschlüssel ›4‹ ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unter­nehmen ausgeübt wird.

5 = AG‐Beitrag zur landwirtschaftlichen KV

Der Beitragsgruppenschlüssel ›5‹ ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Be­schäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.

6 = Pauschalbeitrag (geringfügig Beschäftigte)

Der Beitragsgruppenschlüssel ›6‹ ist für geringfügig ent­lohnt Beschäftigte zu verwenden, die nicht privat kranken­versichert sind.

9 = Firmenzahler

Die Angabe des Schlüssels ›9‹ ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeit­geber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Fir­men­zahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbei­träge, ist Schlüssel ›0‹ anzugeben.

☆ ☆ ☆
Beitragsgruppenschlüssel (RV)
Beitragsgruppenschlüssel Bemerkungen
0 = Kein KV‐Pflichtbeitrag

Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

1 = Allgemeiner Beitrag

Gilt für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte. Diesen Schlüs­sel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäf­tigte, die sich von der ab 2013 geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lassen.

3 = Halber Beitrag

Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversi­cherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitrags­anteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu ent­richten.

5 = Pauschalbeitrag (geringfügig Beschäftigte)

Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeit­geber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu ent­richten hat.

Seit um 1. Januar 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Sozialversicherungsrecht aufgehoben. Damit sind die Beitragsgruppen zur Angestellten‐Rentenversicherung (0200 und 0400) für Nachweiszeiträume ab 1. Januar 2005 nicht mehr zu verwenden.

☆ ☆ ☆
Beitragsgruppenschlüssel (AV)
Beitragsgruppenschlüssel Bemerkungen
0 = Kein KV‐Pflichtbeitrag

Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.

1 = Allgemeiner Beitrag

Gilt für arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigte.

2 = Halber Beitrag

Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 1. Januar 2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Ar­beitnehmeranteil durch den Ar­beit­nehmer zu zahlen.

Gilt auch für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Bei­tragsanteil (halber Beitrag = Arbeitgeberanteil) zu ent­richten
(Regelung bis 2016 und ab 2022).

☆ ☆ ☆
Beitragsgruppenschlüssel (PV)
Beitragsgruppenschlüssel Bemerkungen
0 = Kein PV‐Pflichtbeitrag

Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung ver­sichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Ent­sprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der pri­vaten Pflegeversicherung versichert sind.

1 = Allgemeiner Beitrag

Gilt für pflegeversicherungspflichtig Beschäftigte.

2 = Halber Beitrag

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamten­rechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegever­sicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst bei­hilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungs­fähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitrags­satz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Ar­beitgeber je zur Hälfte getragen.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung stets mit ›1‹ oder ›2‹ zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel ›0‹ oder ›9‹ verwendet wird.

☆ ☆ ☆
Typische Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel
Standardbeschäftigungsverhältnis
1111
Der Beschäftigte ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig (Nor­mal­fall).
0110
Privat krankenversicherter Beschäftigter, dessen Entgelt die Jahresarbeitsentgelt­grenze übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur privaten KV und PV.
9111
Freiwillig krankenversicherter Beschäftigter, dessen Entgelt die Jahresarbeitsentgelt­grenze übersteigt. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sogenannte ›Firmen­zahler‹).
☆ ☆ ☆
Unständiges Beschäftigungsverhältnis

Unständige Beschäftigung → Definition der ›unständigen Berufsmäßigkeit‹

1101
Berufsmäßig unständig Beschäftigter (KV‐Pflicht).
0100
Berufsmäßig unständig Beschäftigter Der Beschäftigte ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur privaten KV und PV.
1111
Nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung (KV‐Pflicht).
0110
Nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigung. Der Beschäftigte ist privat kran­ken­versichert. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur privaten KV und PV.
☆ ☆ ☆
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob)

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Das Regelmäßige Arbeitsentgelt‹

6100
Geringfügig entlohnter Beschäftigter (Normalfall ab 1. Januar 2013).
0100
Privat krankenversicherter geringfügig entlohnter Beschäftigter (ab 1. Januar 2013).
6500
Geringfügig entlohnter Beschäftigter, der sich auf Antrag von der Versicherungs­pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen hat.
0500
Privat krankenversicherter geringfügig entlohnter Beschäftigter, der sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien las­sen hat.
☆ ☆ ☆
Versicherungsfreier kurzfristig Beschäftigter

Zeitgeringfügige Beschäftigung → Prüfung der Berufsmäßigkeit‹

0000
Keine berufsmäßige Beschäftigung.
☆ ☆ ☆
Werkstudent

Besondere Beschäftigungsformen → Werkstudenten

0100
Normalfall (mehr als geringfügig beschäftigt).
6100
Normalfall im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (bis 520,00 Euro).
6500
Werkstudent, der sich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Renten­versicherung befreien lassen hat.
0500
Privat versicherter Werkstudent, der sich im Rahmen einer geringfügigen Beschäfti­gung auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien las­sen hat.
0000
Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum.
☆ ☆ ☆
Beschäftigter Rentner

Besondere Beschäftigungsformen → Beschäftigte Alters‑ und Erwerbsminderungsrentner

3301
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze in einer daneben ausgeübten Beschäftigung. Mit dem vom Bundesrat am 25. Novem­ber 2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenver­sicherung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De­zember 2021.
3321
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze in einer daneben ausgeübten Beschäftigung ab 1. Januar 2022.

SVMWIndex k5s2a2

Schlüsselzahlen Personengruppen (DEÜV)

Leitsatz
  1. Für die verschiedenen Personengruppen sind unterschiedliche Zahlenkombinationen maß­gebend.

Schlüsselzahlen Personengruppen (DEÜV)
Meldegrund Schlüsselzahl
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale 101
Auszubildende 102
Beschäftigte in Altersteilzeit 103
Hausgewerbetreibende 104
Praktikanten 105
Werkstudenten 106
Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen
oder gleichartigen Einrichtungen
107
Bezieher von Vorruhestandsgeld 108
Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 109
Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 110
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen
Einrichtungen für behinderte Menschen
111
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft 112
Nebenerwerbslandwirte 113
Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt 114
Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte 117
Unständig Beschäftigte 118
Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters 120
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹ 121
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung 122
Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten 123
Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 124
Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten
Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
127
Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind 190
101 = Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale

Beschäftigte, die kranken‑, pflege‑, renten‑ oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Be­schäf­tigte, für die Beitragsanteile zur Renten‑ oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können.

Gilt auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über 450 Euro.

102 = Auszubildende

Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.

Auch Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit der Personengruppe 102 zu melden.

Ausnahmen:
  • Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Perso­nen­gruppenschlüssel 105 zu melden.

  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel ›121‹ zu melden (nur für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012.

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹

  • Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppen­schlüssel 122 zu melden (nur für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012).

  • Bei Meldungen für behin­derte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behin­derte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personen­gruppenschlüssel 107 zu verwenden.

103 = Beschäftigte in Altersteilzeit

Mit Beschäftigten über 55 Jahren kann der Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Durch Alters­teilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Während der Laufzeit der Altersteilzeit arbeitet der Mitarbeiter nur die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit, z. B., indem er die erste Hälfte der Laufzeit Vollzeit arbeitet und an­schließend freigestellt ist oder indem er täglich nur die Hälfte der Zeit arbeitet. Dafür erhält er wäh­rend der gesamten Laufzeit – auch während einer eventuellen Freistellungsphase – das um die Hälfte reduzierte Entgelt, das Regelarbeitsentgelt. Darüber hinaus zahlt ihm der Arbeitgeber einen Auf­stockungsbetrag von mindestens 20 Prozent und auch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.

☆ ☆ ☆
104 = Hausgewerbetreibende

Selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich‐rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

☆ ☆ ☆
105 = Praktikanten

Personen, die eine in Studien‑ oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor‑ oder Nachpraktikums verrichten. Bei einem vor­geschriebenen Praktikum ist in einer Studien‑ oder Prüfungsordnung festgelegt, ob ein Praktikum abzuleisten ist. Außerdem ist dort geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang das Praktikum absolviert werden muss. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums muss der Student nach­weisen.

Erhalten Praktikanten im vorgeschriebenen Vor‑ bzw. Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie den­noch versicherungspflichtig in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung, da vorgeschriebene Praktika als betriebliche Berufsbildung zählen. Die Beitragsberechnung erfolgt aus fiktivem Arbeitsentgelt (Ar­beits­entgelt = 1 Prozent der Bezugsgröße).

Beitragsberechnung → Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Zu den ordentlichen Studierenden zählen auch die Schüler von Fachschulen. Für die versicherungs­rechtliche Beurteilung dieser Praktika sind die oben beschriebenen Grundsätze analog anzuwenden.

Ausnahmen:
  • Bei einem vorgeschriebenen Praktikum gelten die Regelungen über versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen nicht.

  • Erhält der Praktikant ein Entgelt, welches die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, ist er mit dem Personengruppenschlüssel ›121‹ zu melden (nur für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012).

    Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹

  • Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule immatrikuliert. Es besteht Kran­ken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Studenten in einem Zwi­schen­praktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung, sind mit dem Perso­nen­gruppenschlüssel 190 zu melden.

  • Handelt es sich um ein freiwilliges (nicht vorgeschriebenes) Praktikum außerhalb der Imma­trikulation, gelten keine Sonderregelungen. Da diese Praktika nicht zu den Beschäf­tigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung zählen, besteht grundsätzlich Versicherungs­pflicht in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung (Personengruppen­schlüs­sel 101). Damit ist auch Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter möglich (Personengruppenschlüssel ›101‹).

☆ ☆ ☆
106 = Werkstudenten

Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Werk­studenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraus­setzungen versicherungsfrei in der Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung. In der Renten­versicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.

☆ ☆ ☆
107 =
Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen

Hierunter fallen auch behinderte Menschen, die im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behin­derte Menschen tätig sind. Das gilt gleichfalls für behinderte Menschen, die sich im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden.

☆ ☆ ☆
108 = Bezieher von Vorruhestandsgeld

Alle Meldungen nach der DEÜV für Bezieher von Vorruhestandsgeld sind wie für beschäftigte Arbeit­nehmer zu erstatten. Damit Vorruhestandsgeldbezieher von einem aktiv Beschäftigten unterschieden werden können, gilt für sie der Personengruppenschlüssel ›108‹.

☆ ☆ ☆
109 = Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeits­entgelt regelmäßig im Monat (2026 = 603,00 Euro) nicht übersteigt. Ab 1.  Oktober 2022 hat der Gesetzgeber die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung → Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Übersicht)

Ausnahmen:
  • Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäfti­gungen bzw. mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versiche­rungspflichtigen Beschäf­tigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Perso­nengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

  • Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Be­schäf­tigung nicht in Betracht.

  • Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten und deren Arbeits­entgelt regelmäßig im Monat 603,00 Euro nicht übersteigt, sind ebenfalls nicht mit dem Schlüs­sel 109 zu melden. Hier ist für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2012 der Personengrup­penschlüssel 123 zu verwenden.

☆ ☆ ☆
110 = Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Versicherungsfreie zeitgeringfügige Beschäftigung → Entwicklung der zeitgeringfügigen Beschäftigung (Übersicht)

Seit 2022 müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäf­tigung über das ELSTER/SV-Meldeportal zwingend den Krankenversicherungsstatus (Kennzeichen Kranken­versicherung: 1 = gesetzlich / 2 = privat) übermitteln.

Arbeitgeber erhalten nach der Anmeldung automatisch eine Rückmeldung der Minijob-Zentrale, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr vorliegen. Übersteigt der Verdienst aus der zeitgeringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze (2026 = 603,00 Euro monatlich), muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer den berufsmäßig Beschäftigten zuzuordnen ist.

☆ ☆ ☆
111 =
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

☆ ☆ ☆
112 = Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines land­wirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger.

☆ ☆ ☆
113 = Nebenerwerbslandwirte

Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft ste­hen.

☆ ☆ ☆
114 = Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt

Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK (landwirtschaftliche Krankenkassen) versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.

☆ ☆ ☆
116 =
Ausgleichsgeldempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mit­arbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.

☆ ☆ ☆
118 = Unständig Beschäftigte

Hier sind Personen zu melden, die unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versiche­rungspflichtig sind. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist.

☆ ☆ ☆
120 = Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

Der Personengruppenschlüssel ›120‹ ist erst für Meldezeiträume ab 1. Januar 2017 zulässig. Vorher war der Personengruppenschlüssel ›119‹ zu verwenden.

Dieser Personengruppenschlüssel wurde schon einmal für einen anderen Sachverhalt verwendet. Personen, bei denen eine Beschäftigung im Sinne des §7 Abs. 4 SGB IV vermutet wurde (›Schein­selb­ständige‹), waren mit dem Personengruppenschlüssel ›120‹ zu melden. Zum 1. Januar 2003 wurde die ›Vermutungsregelung ‹ wieder aus dem Gesetz gestrichen.

Der Personengruppenschlüssel ›120‹ ist zu verwenden bei Personen, die
  1. vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren­tenversicherung beziehen,

  2. vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren­tenversicherung beziehen und in einer vor dem 1. Januar 2017 aufgenommenen Be­schäf­tigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten,

  3. nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren­tenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kir­chen­rechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versor­gungs­einrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten.

☆ ☆ ☆
121 =
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt

Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.

Beschäftigung zur Berufsausbildung → ›Geringverdienergrenze‹

☆ ☆ ☆
122 = Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.

☆ ☆ ☆
123 =
Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten

Das ›Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ)‹ bzw. das ›Freiwillige Umweltjahr (FUJ)‹ ist ein Freiwil­li­gen­dienst als Bildungs‑ und Orientierungsjahr für Jugendliche im Alter von 16 bis 26 Jahren in Deutsch­land. Als Einsatzstellen kommen gemeinnützige Einrichtungen in Frage, die in ihrer Arbeit öko­logische Aspekte beachten und ihre vielseitigen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Bereichen vom prak­tischen Naturschutz über Umweltbildung bis hin zur Umweltforschung haben.

☆ ☆ ☆
124 = Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich‐rechtlichen Körperschaften er­werbs­mäßig arbeiten, auch wenn sie Roh‑ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäf­tigte. Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeit­nehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.

Der Personengruppenschlüssel ›124‹ wurde erst bei Abgabe von Meldungen ab dem 1. Januar 2013 verpflichtend. Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Ge­samtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen.

☆ ☆ ☆
127 =
Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind

Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt tätig sind.

☆ ☆ ☆
190 =
Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind

Bis zum 31. Dezember 2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfall­versicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung. Seit dem 1. Januar 2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.

SVMWIndex k5s2a3

Schlüsselzahlen zu Anmeldungen (DEÜV)

Leitsatz
  1. Der Beginn der Beschäftigung und danach auftretende Änderungen sind mit unterschied­lichen Schlüsselzahlen zu melden.

Nimmt ein Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis auf, hat der Arbeitgeber ihn durch die Angabe eines Eintrittsdatums bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden. Eine (Neu‐)Anmeldung ist auch erforderlich bei Ände­rung des Beitragsgruppenschlüssels, Änderung des Personengruppenschlüssels, Änderung des ›Rechtskreises‹ und dem Wechsel der Krankenkasse.

Schlüsselzahlen zu Anmeldungen (DEÜV)
Meldegrund Schlüsselzahl
Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 10
Krankenkassenwechsel 11
Beitragsgruppenwechsel 12
Sonstige Gründe 13
Sofortmeldung 20

SVMWIndex k5s2a4

Schlüsselzahlen zu Abmeldungen (DEÜV)

Leitsatz
  1. Bei Abmeldungen ist grundsätzlich zwischen dem Ende der Beschäftigung und sonstigen Veränderungen zu unterscheiden.

Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten durch die Angabe eines Austrittsdatums bei der zuständigen Einzugsstelle abzumelden. Eine Abmeldung ist auch erfor­derlich bei Änderung des Beitragsgruppenschlüssels, Änderung des Personengruppenschlüssels, Ände­rung des ›Rechtskreises‹ und Wechsel der Krankenkasse.

Schlüsselzahlen zu Abmeldungen (DEÜV)
Meldegrund Schlüsselzahl
Ende der Beschäftigung 30
Krankenkassenwechsel 31
Beitragsgruppenwechsel 32
Sonstige Gründe 33
Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
34
Arbeitskampf von länger als einem Monat 35
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) 36
Gleichzeitige An‑ und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 40
Tod 49

SVMWIndex k5s2a5

Schlüsselzahlen zu Jahres‑, Unterbrechungs‑ und sonstigen Entgeltmeldungen (DEÜV)

Leitsatz
  1. Unterbrechungen der Beschäftigung, Meldungen am Ende des Jahres und sonstige Ent­geltmeldungen sind mit verschiedenen Zahlenkombinationen zu melden.

Unterbrechungsmeldungen

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder freiwil­li­gen Wehrdienst nicht erbringen, bleibt die Versicherungspflicht/Mitgliedschaft in der Sozialver­si­che­rung ggf. auch ohne Entgeltzahlung erhalten. Wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, hat der Arbeitgeber dies der zuständigen Einzugsstelle durch eine Un­ter­bre­chungs­meldung anzuzeigen.

Wird das Beschäftigungsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalender­monat beendet, so ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses eine Meldung zum Ende der Entgeltzahlung zu erstatten.

Grundsätzlich hat eine Unterbrechungsmeldung ein Entgelt zu enthalten. Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Unterbrechungsmeldungen zu erstellen.

Jahresmeldungen

Der Arbeitgeber hat für jeden am 31. Dezember eines Jahres laufend Beschäftigten eine Jahres­meldung mit dem Abgabegrund ›50‹ zu erstatten. Eine Jahresmeldung ist nicht zu erstatten, wenn bereits zuvor eine Unterbrechungsmeldung erfolgt ist und die Unterbrechung über den 31. Dezember hinaus andauert.

Die Jahresmeldung hat den Beschäftigungszeitraum und bis zum 31. Dezember erzielte beitrags­pflichtige Arbeitsentgelt (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu enthalten. Wurden unter­jährig bereits Zeiten gemeldet (z. B. wegen Unterbrechung oder Beitragsgruppenwechsel), dürfen diese nicht noch einmal bescheinigt werden.

Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden und durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, müssen in jedem Fall separat in einer Sondermeldung (Meldegrund 54) gemeldet werden.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → ›Märzklausel‹

Bis zum 31. Dezember 2016 waren auch für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen die entrichten. Sämtliche Beitragsgruppen waren mit ›0‹ zu verschlüsseln. Eine Jahresmeldung für die Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr erforderlich.

Schlüsselzahlen zu Jahres‑, Unterbrechungs‑ und sonstigen Entgeltmeldungen (DEÜV)
Meldegrund Schlüsselzahl
Jahresmeldung 50
Unterbrechung wegen des Bezuges von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 51
Unterbrechung wegen Elternzeit 52
Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst 53
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) 54
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 55
Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit 56
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 57
GKV‐Monatsmeldung 58
UV‐Meldung 92

SVMWIndex k5s2a6

Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen (DEÜV)

Leitsatz
  1. Werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, sind besondere Meldungen zu entrichten.

Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen (DEÜV)
Meldegrund Schlüsselzahl
Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 70
Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 71
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung 72

SVMWIndex k5s2a7

Schlüsselzahlen zu Änderungsmeldungen (DEÜV)

Leitsatz
  1. Auch Änderungen der persönlichen Daten des Beschäftigten sind über verschiedene Zah­len­kombinationen zu melden.

Schlüsselzahlen zu Änderungsmeldungen (DEÜV)
Meldegrund Schlüsselzahl
Änderung des Namens 60
Änderung der Anschrift 61
Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 62
Änderung der Staatsangehörigkeit 63

SVMWIndex k5s2a8

Schlüsselzahlen Staatsangehörigkeiten (DEÜV‐Auszug)

Leitsatz
  1. Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten ist über eine dreistellige Zahlenkombination zu melden.

Schlüsselzahlen Staatsangehörigkeiten (DEÜV‐Auszug)
Land Schlüsselzahl
Deutschland 000
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) 368
Belgien 124
Großbritannien und Nordirland 168
Dänemark und Faröer 126
Frankreich einschließlich Korsika 129
Griechenland 134
Italien 137
Luxemburg 143
Niederlande 148
Österreich 151
Polen 152
Portugal 153
Rumänien 154
Schweiz 158
Serbien und Montenegro 132
Slowakei 155
Spanien 161
Tschechien 164
Türkei 163
Ungarn 165

SVMWIndex k5s2a9