Als Verlag im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG gelten alle Unternehmen, die die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, Presse oder Tonkunst für eigene Rechnung übernehmen.
Das KSVG enthält selbst keine Definition, was unter dem Begriff ›Verlag‹ zu verstehen ist. Wenig ergiebig sind insofern auch die Materialien zu der seit Inkrafttreten unveränderten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG. Der Gesetzgeber hat damals den Begriff ›Verlag‹ nicht näher umschrieben, sondern mehr allgemein darauf hingewiesen, dass die Gruppe der Vermarkter als Gesamtheit solidarisch im Wege der Umlage zur Finanzierung der Beiträge der Gesamtheit der Kulturschaffenden herangezogen werden sollen.⚖
Verleger im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG ist nach § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901, wer Werke der Literatur, der Presse und der Tonkunst zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung übernimmt.⚖
Wesentliches Merkmal der Verlagstätigkeit ist das Betreiben aller Geschäfte, die der Weitergabe, der technischen Verarbeitung, der Verbreitung, dem Absatz und der Absatzvermittlung von Kulturgut dienen.⚖ Zur Verbreitung und Absatzförderung literarischer Werke gehören auch die Werbung und die öffentliche Präsentation der Autoren und ihrer Werke, wie z. B. in Lesungen. Diese sind dann ein nichtselbständiger Teil der schriftstellerischen und damit publizistischen Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 KSVG bzw. einer Tätigkeit im Bereich Wort im Sinne des § 26 KSVG und § 2 Abs. 1 KSVGDV vom 23. Mai 1984⚖, wenn sie von dem Verlag veranstaltet werden, der das gedruckte Werk verlegt. Die Beantwortung der Frage, ob eine reine Vortragstätigkeit ohne Inanspruchnahme der Massenmedien zur Publizistik gehört, hat das Bundessozialgericht offen gelassen.⚖
Als Verlag im Sinne des KSVG gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Unternehmen, die die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, Presse oder Tonkunst für eigene Rechnung übernehmen. Hierzu gehören neben Druckwerken z. B. auch Computerspiele, Software und so weiter. Unerheblich ist es, auf welche Weise die Verbreitung der künstlerischen oder publizistischen Leistungen erfolgt (in Buchform oder durch andere Printmedien, durch Bild‑ und Tonträger, elektronische Datenträger, durch Rundfunk und Fernsehen oder andere Medien).
Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, dass der Begriff ›Verlag‹ möglichst weit zu interpretieren sei.⚖
Verlag als Nebenzweck (soziale Künstlerförderung)
Ob an diesem weiten Begriffsverständnis festgehalten werden kann, erscheint dem Bundessozialgericht jedoch zumindest zweifelhaft. Sowohl die systematische Stellung innerhalb des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG als auch die in der Vergangenheit vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Modifikationen des Katalogs sprechen nach Meinung des Bundessozialgerichts dafür, allgemein eine Abgabepflicht nur für solche Unternehmen anzunehmen, deren wesentlicher Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsträgern (Medien) gerichtet ist.⚖
Die Auslagerung von Zeitschriftenredaktionen auf ein Redaktionsbüro, das im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift wahrnimmt und den redaktionellen Teil jeder Ausgabe in druckfertiger Form liefert, führt nicht dazu, dass z. B. ein Zeitschriftenverlag die Eigenschaft als Verlag einbüßt, weil die Wesensmerkmale eines Verlages, nämlich Druck und Vertrieb von Presseerzeugnissen, unverändert erhalten bleiben und grundsätzlich nicht auf den ausgelagerten Teil des Verlagsgeschäfts übergehen.
Ein Redaktionsbüro, das verschiedene freie Autoren mit der Erstellung von Beiträgen zu vorgegebenen Themen, die in einer bestimmten Zeitschrift veröffentlicht werden, beauftragt, ist weder ein Verlag noch eine Presseagentur. Sie unterliegen jedoch der Abgabepflicht als Verwerter nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG.⚖
Generalklausel → Voraussetzungen für die Abgabepflicht im Rahmen der Generalklausel
Grundsätzlich lassen sich folgende Verlage unterscheiden:
Als sonstige Verlage kommen der Bühnenverlag und der Musikverlag sowie sonstige Einrichtungen in Betracht, die sich mit der Verwertung von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst befassen.
Ein Landesversorgungsamt, das aus Mitteln des Landeshaushalts u. a. soziale Künstlerförderung betreibt, indem Autoren Werkverträge bzw. ›freie Dienstverträge‹ für die Abfassung literarischer Werke und für Lesungen aus eigenen Werken erhalten, kann der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG unterliegen.⚖
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden Unternehmen bzw. Verlage, deren Unternehmenszweck darin besteht, Erzeugnisse zu verlegen, die Werbezwecken bzw. der Öffentlichkeitsarbeit für Dritte dienen, nicht als ›sonstige Verlage‹ von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG, sondern von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG erfasst.⚖ Das Gleiche gilt für Unternehmen, deren Hauptzweck nicht in der verlegerischen Tätigkeit liegt, die aber dennoch Druckerzeugnisse zu Werbezwecken verlegen (z. B. ein Dienstleistungsunternehmen, das eine Kundenzeitschrift oder Geschäftsberichte verlegt). Auch ein Versandhandelsunternehmen ist, soweit es Kataloge zu Werbezwecken für seine Produkte herausgibt, keine Verlag im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG.
Diese Unternehmen werden stattdessen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erfasst.⚖
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
Presseagenturen sind Einrichtungen, die Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens sammeln und gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Presse‑ und Nachrichtenagenturen liefern Nachrichten, die Informationen über aktuelle Ereignisse enthalten, als vorgefertigte Meldungen für Medien z. B. zur Verwendung in Zeitungen und Nachrichtensendungen. Darüber hinaus gibt es so genannte PR‐Nachrichtenagenturen, über die Pressestellen von Unternehmen und Organisationen Informationen und Presseerklärungen verbreiten.
Zu den Presseagenturen gehören auch Pressebüros. Ein Pressebüro beauftragt verschiedene freie Autoren mit der Erstellung von Beiträgen zu vorgegebenen Themen, die in einer bestimmten Zeitschrift veröffentlicht werden. Ein Pressebüro begnügt sich nicht mit der Sammlung von Nachrichten oder Bildern und deren kostenpflichtiger Überlassung an jeden an der Verwertung interessierten Dritten, sondern stellt daraus ein eigenständiges Produkt her. Ein Pressebüro, das Artikel, Berichte etc. von Autoren übernimmt, bearbeitet und an Presseunternehmen weitervermittelt und hierfür einen prozentualen Anteil des erzielten Honorars einbehält, unterliegt als Presseagentur der Abgabepflicht.⚖
Bilderdienste sind Einrichtungen, die Bilder des Zeitgeschehens sammeln. Sie erwerben, üblicherweise von Fotografen, Verwertungsrechte an Bildern und stellen sie Verlagen, Rundfunk‑ und Fernsehanbietern, Werbeagenturen etc. gegen Honorar zur Verfügung.
| Sachverhalt | Bemerkungen | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Lesungen | Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Autor selbst oder aber ein Dritter die Lesung vornimmt.⚖ |
ja |
| Zahlungen an Herausgeber | Eine Abgabepflicht ist auch ohne eigenhändige Texterstellung dann möglich, wenn ein gestaltender Einfluss auf die Druckwerke genommen wird (z. B. durch Teilnahme an Redaktionssitzungen etc.).⚖ |
j n |
| Übersetzer | Bei Übersetzungen von literarischen, wissenschaftlichen und journalistischen Texten sowie bei Werbetexten und Broschüren besteht regelmäßig eine Abgabepflicht. ⇰ Nicht abgabepflichtig sind hingegen die einfache Wiedergabe von Tatsachen, Nachrichten oder (Bedienungs‐)Anleitungen, bei denen nur eine rein handwerkliche wörtliche Übersetzung notwendig ist oder die Übersetzung von Texten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind (z. B. Geschäftsbriefe, Urkunden).⚖ |
j n |
| Lektoren | Der Begriff ›Lektorat‹ wird nicht immer einheitlich verwendet. Oftmals wird eine Tätigkeit als ›Lektorat‹ bezeichnet, bei der es sich eigentlich um ein reines ›Korrektorat‹ gehandelt hat. Ein Lektor ist ein in der Verlagsbrache tätiger Mitarbeiter zur Auswahl, Korrektur und Bewertung von Manuskripten. Der Lektor nimmt stilistisch und inhaltlich Einfluss auf das Werk. Zahlungen an Lektoren unterliegen der Abgabepflicht. ⇰ Der Korrektor gehört verlagsorganisatorisch nicht zur Redaktion, sondern zur Setzerei. Aufgabe des Korrektors ist es, die Druckvorlagen hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik, Typografie, Stil, Interpunktion und sachlicher Richtigkeit zu überprüfen und Fehler zu korrigieren. Im Gegensatz zu einem Lektor, der stilistischen und inhaltlichen Einfluss auf das Werk nimmt, fehlt es bei dem Korrektor an dieser Einflussnahme, weshalb eine solche Tätigkeit nicht zur Abgabepflicht führt. |
ja |
SVMWIndex k4s5a1
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG sind Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die ein Theater (ausgenommen Filmtheater) betreiben. Darunter fallen alle Formen des Theaters (z. B. Schauspiel, Ballett, Oper und Marionettentheater).
Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass der Hauptzweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
Die Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG sollen nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, das heißt, der Hauptzweck der Unternehmenstätigkeit muss die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein, bzw. die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören.⚖
Das KSVG enthält keine Legaldefinition des ›Theaterbegriffes‹. Allgemein wird unter dem Begriff ›Theater‹ Schauspiel, Oper, Operette, Ballet ebenso verstanden wie Puppen‑, Marionettentheater und Schattenspiele. Der Abgabepflicht dem Grunde nach unterliegt auch der Unternehmer, der nur eine Theaterspielstätte betreibt ohne über ein eigenes Ensemble zu verfügen.⚖
Das KSVG selbst definiert den Begriff ›Orchester‹ nicht. Ein Orchester ist sicher dann anzunehmen, wenn innerhalb eines Instrumentalensembles mehrere Stimmen chorisch, das heißt mindestens doppelt besetzt sind und wegen einer größeren Anzahl von Spielern ein Dirigent erforderlich ist.⚖ Für die Abgabepflicht ist es dabei unerheblich, ob das Unternehmen in privat‑ oder öffentlich‐rechtlicher Form geführt wird.
Der Unternehmenszweck eines Musikvereins ist nur dann überwiegend darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Orchesters (einschließlich der zugehörigen Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere – nicht kommerzielle – Zwecke wie z. B. die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben.⚖
Wenn aber z. B. in einem Verein die Freude an der gemeinsamen Tätigkeit, die Freizeitgestaltung, der gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Förderung des Vereinslebens im Vordergrund stehen, so ist der Verein nicht abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Gesang‑, Musik‑ und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit grundsätzlich nicht unter die Abgabepflicht des § 24 Abs. 1 KSVG. Zu beachten ist jedoch, dass hier im Rahmen der sogenannte ›Generalklausel‹ die Abgabepflicht bestehen kann.
Gesangs‑, Musik‑ und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester unterfallen nicht der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG, wenn nach der Vereinssatzung oder der tatsächlichen Praxis im Vordergrund stehen:
Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG) → Erweiterung der Abgabepflicht
Das Filmtheater – auch Kino genannt – ist ein Aufführungsbetrieb für alle Arten von Filmen. Im Kino projiziert man Filme oder Bilder mit Projektoren aus einem digitalen Speicher auf eine Bildwand. Filmtheater sind keine abgabepflichtigen Unternehmen.
Das reine Überlassen eines Raumes führt beim Vermieter nicht zur Abgabepflicht. Wenn darüber hinaus jedoch Werbeaktivitäten entwickelt werden und/oder Eintrittsgelder kassiert und an die Künstler ausgezahlt werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter für die gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe zu entrichten hat. Von schlichter Vermietung kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Höhe der Miete nach den Einnahmen aus den Eintrittsgeldern richtet.⚖
SVMWIndex k4s5a2
Von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG werden Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
Der Abgabetatbestand ›Konzertdirektion‹ erfordert nur die Betätigung und nicht zusätzlich, dass sich ein solches Unternehmen als Konzertdirektion bezeichnet oder seine Tätigkeit selbst in diesem Sinne einschätzt.⚖
Betreiber von Theater‑, Konzert‑ oder Gastspieldirektionen sind Unternehmen, die dafür sorgen, dass Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger eines Theaters oder Orchesters zu sein. Das KSVG sieht die Vermarktung der Kunst im Zusammenhang mit dem Handelsgesetzbuch (HGB). So spricht § 25 Abs. 3 KSVG ausdrücklich das Kommissionsgeschäft an; dabei wird auf § 383 HGB hingewiesen und auf den Unterschied zwischen dem Handel mit Waren und Wertpapieren und dem vom KSVG betroffenen Handel mit Kunstwerken und künstlerischen Darbietungen.⚖ Es kommt nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet wird. Auch Agenturen, Künstlermager, Tourneeveranstalter (Tour Promoter), Konzertvermittler usw. unterliegen der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, wenn sie in eigenem Namen Verträge mit dem Künstler/Publizisten schließen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig werden.
Die zum Unternehmenszweck verwandte Formulierung besagt nicht, dass dieser Zweck in dem Sinne ›unmittelbar‹ verfolgt werden muss, indem der Unternehmer selbst die Aufführung (als Veranstalter) herbeiführt. Ein Unternehmen ist auch dann ›mittelbar‹ auf den Zweck ausgerichtet, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, wenn es deren Aufführung durch Dritte erreichen will.⚖
Von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG wird auch erfasst, wer für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen sorgt. Hierzu zählt auch die Präsentation von Werken der bildenden Kunst im Rahmen einer Ausstellung.⚖
Aufgrund einer zu extensiven Auslegung durch die Rechtsprechung⚖ wird ab 1. Januar 1997 die einschränkende gesetzliche Voraussetzung gefordert, dass es für die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG darauf ankommt, dass ein ›wesentlicher Zweck‹ des ›sonstigen Unternehmens‹ darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen oder Werke zu sorgen. Der Halbsatz in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG »deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführungen oder Darbietungen künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen« bezieht sich nach der Gesetzessystematik nicht auf die klassischen Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen, sondern ausschließlich auf die ›sonstigen Unternehmen‹.⚖
Der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG nimmt damit diejenigen Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen nicht von der Abgabepflicht aus, deren überwiegender Zweck nicht darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Vielmehr genügt es für sonstige Unternehmen, dass ein wesentlicher Zweck des Unternehmens in der Weise auf die genannten Ziele ausgerichtet ist, wie dies bei Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen regelmäßig der Fall ist.⚖
Als sonstige Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG kommen seit 1. Januar 1997 nur solche in Betracht, die möglicherweise verschiedene Unternehmenszwecke verfolgen und bei denen ein wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Darunter fallen könnten z. B. Promotion‑, Event‑ und Werbeagenturen, die sich darauf spezialisiert haben, Veranstaltungen durchzuführen. Das Gleiche gilt für Stadthallenbetriebe, Kurbetriebsgesellschaften, Festivalveranstalter und Diskotheken, deren wesentlicher Zweck die Durchführung von Veranstaltungen ist.
Die auch als ›kleine Generalklausel‹ bezeichnete Abgabepflicht als ›sonstiges Unternehmen‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG wurde in der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass sie aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sei, um neben den abgabepflichtigen Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen weitere vergleichbare Unternehmen zu erfassen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen darbieten.⚖
Die Einschränkung, dass es auf den ›wesentlichen Zweck‹ des Unternehmens ankommt, dient ersichtlich der Vorbeugung einer zu weitgehenden Ausdehnung der Abgabepflicht durch die Kombinationsmöglichkeiten, die der Wortlaut der Vorschrift zulässt.⚖ Gesang‑, Musik‑ und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs. 1 KSVG.⚖
Der ›wesentliche Zweck‹ eines Unternehmens, der nicht mit dem in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG geforderten ›überwiegenden Zweck (Hauptzweck)‹ gleichzusetzen ist, wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele bestimmt.⚖ Ein Unternehmen kann dabei durchaus mehrere ›wesentliche Zwecke‹ verfolgen. ›Wesentlich‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ein Zweck dann, wenn die Interessen des Unternehmens nach ›Vereinbarung‹ (z. B. Satzung, Registereintrag, gesetzlich zugewiesene Pflichten und Aufgaben) und/oder die Praxis auf die öffentliche Aufführung bzw. Darbietung gerichtet sind. Die Feststellung des ›wesentlichen Zwecks‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG muss ggf. unter Klassifikation des gesamten Tätigkeitfeldes des jeweiligen Unternehmens erfolgen.
Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Abgabetatbeständen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG ist nicht erforderlich. Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit von Abgabetatbeständen wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber auch durch mögliche Überschneidungen im Anwendungsbereich dafür sorgt, dass Unternehmen, die von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, lückenlos einbezogen werden. Daher kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG nicht an, wenn der Abgabetatbestand nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG erfüllt ist.⚖
Ein Einzelunternehmer, der eine Musikgruppe betreibt, für diese alle Managementaufgaben übernimmt und die mitwirkenden Musiker von Fall zu Fall als freie Mitarbeiter ohne unternehmerische Mitbestimmungsrechte engagiert, betreibt ein grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, auch wenn er selbst künstlerisch bei der Musikgruppe mitwirkt.⚖
Der Trägerverein (e.V.) eines Chors, der aus circa 120 Sängerinnen und Sängern besteht, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind, ist kein typischer Verwerter im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, selbst wenn der Chor regelmäßig mehrere Konzerte jährlich aufführt, bei denen er sich von Solisten und Instrumentalmusikern begleiten lässt, die für den jeweiligen Auftritt vergütet werden. Wesentlicher Geschäftsinhalt ist nicht die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern, sondern der Betrieb eines Laienchores, der zu zwei Drittel Vereinsmitgliedern besteht, die für ihren Auftritt kein Honorar erhalten. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit des Vereins ganz wesentlich von der eines Bandleaders. Der Verein ist jedoch ein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs.2 KSVG.⚖
Ein Unternehmen, das sich mit der Vermittlung und der Organisation von kulturellen Ereignissen (hier: Ballettaufführungen) befasst, wird als Gastspieldirektion von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG erfasst.⚖
Eine Literaturagentur mit dem Geschäftsmodell der professionellen Vermarktung publizistischer Werke, das mittelbar – im Rahmen der Vermittlungstätigkeit – für die Darbietung publizistischer Werke sorgt, erfüllt den Tatbestand eines sonstiges Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, wenn Autoren über den reinen Gelegenheitsnachweis hinaus an Verlage vermittelt werden.⚖
Die Künstlersozialkasse zieht die Abgabe jeweils dort ein, wo sie nach dem Gesetz geschuldet wird. Oftmals sind verschiedene Unternehmer z. B. als Management, Agentur, Vermittler, Tourneeveranstalter und örtlicher Veranstalter an einer Veranstaltung beteiligt. Eine Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Abgabepflicht beschränkt sich auf die erste Stufe. Es ist daher grundsätzlich nur der direkte Erwerb vom Künstler/Publizisten abgabepflichtig, nicht der Erwerb von einem Zwischenhändler. Die Beurteilung der Abgabepflicht für ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Verwertung einer künstlerischen oder publizistischen Leistung gezahlt wird, kann letztlich nur auf der Grundlage der Verträge erfolgen, die zwischen den Beteiligten geschlossenen wurden. Um eine Doppelerhebung wirksam zu verhindern, sind daher klare Vertragsgestaltungen unerlässlich.
Ausschlaggebend für die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu entrichten hat, sind die unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu einem Künstler. Verträge, die ein Vertreter eines Künstlers für diesen mit einem Dritten schließt, kommen nicht mit dem Vertreter, sondern unmittelbar zwischen dem Künstler und dem Dritten zustande. Die unmittelbaren vertraglichen Leistungspflichten entstehen zwischen dem abgabepflichtigen Dritten und dem Künstler; der Vertreter ist lediglich mittelbar am Zustandekommen des Vertrages beteiligt.
§ 25 Abs. 3 KSVG regelt aber eine wesentliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige abgabepflichtig ist, der das Entgelt an den Künstler schuldet. Der Vertreter (z. B. Künstlervermittler) ist nämlich immer dann selbst zur Abgabe verpflichtet, wenn der Vertragspartner (z. B. der örtliche Veranstalter) kein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt und deshalb als Abgabeschuldner ausfällt. Schließt ein Unternehmer (z. B. eine Agentur) als Vertreter des Künstlers oder Publizisten einen Vertrag mit einem Dritten ab, so muss er als Vertreter die Künstlersozialabgabe dann entrichten, wenn der Dritte (Vertragspartner) selbst kein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt.
Schließen abgabepflichtige Unternehmer (Agenturen, Manager, Vermittler) Veranstaltungsverträge als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten ab, kommt – unter der Voraussetzung, dass der Künstler bzw. Publizist den Vertreter mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet hat und aus dem Vertrag eindeutig hervorgeht, dass der Vertreter im Namen und für Rechnung des Künstlers bzw. Publizisten handelt – der Vertrag zwischen dem Künstler/Publizisten und dem anderen Vertragspartner (Veranstalter) zustande. Soweit der Vertragspartner des Künstlers (Veranstalter) ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, muss er die Künstlersozialabgabe zahlen. Der Vertreter ist in diesen Fällen nicht abgabepflichtig. Betreibt der Vertragspartner allerdings kein abgabepflichtiges Unternehmen, ist der Vertreter selbst zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Ergibt sich bereits aus dem Namen des Vertragspartners dessen unternehmerischer Zweck (z. B. Konzert‑ und Gastspieldirektionen, Konzertagenturen, Festivalveranstalter), ist von einer Abgabepflicht des Vertragspartners auszugehen. Ist dies nicht der Fall, hat der Vertreter selbst zu prüfen und ggf. auch nachzuweisen (z. B. durch eine schriftliche Bestätigung des Vertragspartners), dass der Vertragspartner ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Kann der Vertreter diesen Nachweis nicht zweifelsfrei erbringen, muss der Vertreter das Künstlerhonorar an die Künstlersozialkasse melden und die Abgabe entrichten.⚖
Agentur schließt als Vertreter für den Künstler den Vertrag mit dem örtlichen Veranstalter Rechtlich kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Künstler und dem örtlichen Veranstalter. |
|
Der örtliche Veranstalter |
Der örtliche Veranstalter |
Die Agentur |
Der örtliche Veranstalter |
Eine Agentur schließt im Namen und für Rechnung eines Künstlers einen Vertrag mit einer Kleinkunstbühne ab. Eine Vertretungsvollmacht liegt vor und aus dem Vertretungsvertrag geht die ›Vertretung‹, eindeutig hervor (›vertreten durch‹, ›im Namen und im Auftrag von‹ oder ›in Vertretung für‹).
Das Vertragsverhältnis kommt zwischen dem Künstler und der Kleinkunstbühne zustande. Die Kleinkunstbühne muss das gesamte Honorar inkl. aller Nebenkosten, also auch der Agenturprovision, an die Künstlersozialkasse melden und die Abgabe zahlen.
Eine Agentur schließt im Namen und für Rechnung eines Künstlers z. B. für Zwecke einer privaten Jubiläumsfeiereinen Vertrag mit einer Privatperson ab.
Hier muss die Agentur das Künstlerhonorar an die Künstlersozialkasse melden und die Abgabe entrichten; sie kann jedoch ihre Provision abziehen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet den Begriff Vermittlung nur im Sinne eines ›Gelegenheitsnachweises‹.⚖ Danach kann von einem abgabefreien Vermittlungsgeschäft nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler dem Künstler oder Publizisten und seinem Kunden lediglich die Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag über eine künstlerische Leistung bzw. ein publizistisches Werk zu schließen. Der Vermittler bringt den Künstler und den Veranstalter also nur zusammen (Gelegenheitsnachweis). An dem Vertragsschluss selbst darf der Vermittler allerdings in keiner Weise, also auch nicht als Vertreter, beteiligt sein.
Ein ›Eigengeschäft‹ liegt hingegen vor, wenn der Vertreter/Vermittler die Haftung für den Ausfall der künstlerischen Leistungen übernimmt oder an dem Vertragsabschluss zwischen dem Veranstalter und dem Künstler beteiligt ist (z. B. durch Unterschrift). Kein Gelegenheitsnachweis liegt zudem vor, wenn der ›Vermittler‹ Veranstaltungen geplant und organisiert hat, Werbung für den Künstler betreibt, Gagen einzieht oder auszahlt, die Haftung für den Ausfall der künstlerischen Leistungen übernimmt oder an dem Vertragsabschluss zwischen dem Veranstalter und dem Künstler beteiligt ist (z. B. durch Unterschrift).
Eine Literaturagentur erfüllt den wesentlichen Unternehmenszweck der Darbietung publizistischer Werke, wenn Autoren über den reinen Gelegenheitsnachweis hinaus an Verlage vermittelt werden.⚖
Erbringt eine Agentur Leistungen wie z. B. Planung, Organisation, Verpflichtung der Künstler und Auszahlung der Honorare, ist sie abgabepflichtig. Nur im seltenen Ausnahmefall, wenn die Agentur keine Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis – also die bloße Benennung einer Kontaktmöglichkeit – hinausgehen, entsteht keine Abgabeschuld für den Vermittler.⚖
Agentur vermittelt den Künstler an den örtlichen Veranstalter Rechtlich kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Künstler und dem örtlichen Veranstalter |
||
Der örtliche Veranstalter |
Der örtliche Veranstalter |
|
Die Agentur |
nein |
Nur In diesem Ausnahmefall entsteht auch für die Agentur keine Abgabeschuld.⚖ |
| ja |
||
Die Agentur |
||
| Sachverhalt | Bemerkungen | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Ausfallhonorare als Vertragsstrafe |
Wenn eine Veranstaltung nicht stattfindet, der Künstler aber dennoch einen vertraglichen Anspruch auf eine (teilweise) Zahlung des Honorars hat, so unterliegt die Zahlung nicht der Abgabepflicht, weil in diesen Fällen keine künstlerische Leistung erbracht worden ist. |
nein |
| Zahlungen an ausländische Agenturen oder Produktionsgesellschaften |
Werden die künstlerischen Leistungen für einen inländischen Veranstalter erbracht, unterliegen auch die hierfür an eine ausländische Agentur vorgenommenen Zahlungen der Abgabepflicht. Hierbei ist es unerheblich, ob die ausländische Agentur bzw. Produktionsgesellschaft eine Einzelfirma oder eine juristische Person (z. B. Ltd., Inc.) ist.⚖ Sofern der inländische Veranstalter keine Kenntnis über die Höhe der von der ausländischen Agentur bzw. Produktionsgesellschaft an die Künstler gezahlten Entgelte hat, muss ggf. eine Schätzung vorgenommen werden. Ist keine Schätzung erfolgt und/oder ermöglichen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls es nicht, einen geeigneten Schätzwert zu ermitteln, ist es gängige Praxis der Künstlersozialkasse (und auch der prüfenden Rentenversicherungsträger), 25 Prozent der Bruttoeinnahmen, die mit der Veranstaltung erzielt wurden, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (›25‐Prozent‐Klausel‹).⚖ |
ja
|
| Veranstaltungen im Ausland | Entgelte, die im Rahmen von Veranstaltungen im Ausland gezahlt werden, unterliegen nur dann nicht der Abgabepflicht, wenn eine spätere Verwertung im Inland ausgeschlossen ist.⚖ |
j n |
| Probenhonorare | Honorare für Proben unterliegen unabhängig davon, ob diese Proben im In‐ oder Ausland stattfinden, der Abgabepflicht, da eine spätere Verwertung im Inland zumindest nicht ausgeschlossen ist.⚖ |
ja |
| Agenturgeschäfte (Eigen‑, Vertretungs‑ und Vermittlungsgeschäfte) |
j n |
|
SVMWIndex k4s5a3
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG sind Unternehmer abgabepflichtig, die Rundfunk oder Fernsehen betreiben.
Der ab 1. Januar 1989 geltende Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG spricht nicht von der ›Veranstaltung‹, sondern vom ›Betrieb‹ von Rundfunk oder Fernsehen, was dazu führt, dass nicht nur die herkömmlichen Rundfunkveranstalter darunter zu verstehen sind. Abgabepflichtig sind auch Sendeunternehmen, die durch Einsatz eigenen Personals dafür sorgen, dass Programmbeiträge in ›fernsehgerechter Form‹ gesendet werden. Auch ohne inhaltliche Programmverantwortung nehmen diese Einfluss auf die Gestaltung der Sendungen, die über eine bloße technische Unterstützung hinausgeht.⚖
Die Abgabepflicht eines Rundfunk‑ oder Fernsehsenders beginnt – unabhängig von der Erteilung einer Sendelizenz – mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.⚖
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Rundfunk vielfach als gemeinsamer Oberbegriff für Hörfunk und Fernsehen verstanden. Dieser ›Oberbegriff‹ wurde auch noch in der Ursprungsfassung des KSVG vom 27. Juli 1981 verwendet.⚖ Als Rundfunk wird im Allgemeinen die Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen bezeichnet, wobei die Informationen für die Öffentlichkeit gedacht sind und von jedermann empfangen werden können. Dies schließt auch kodierte Informationen ein, die gegen Bezahlung entschlüsselt werden können.⚖
Als Fernsehen versteht man im Allgemeinen eine Technik zur Aufnahme von Bildern an einem Ort, deren Übertragung, sowie deren Wiedergabe an einem anderen Ort.
Aus der gleichzeitigen Nennung von Rundfunk und Fernsehen im § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG wird deutlich, dass der Gesetzgeber seit der Neuregelung des KSVG zum 1. Januar 1989 den Begriff Rundfunk lediglich als Synonym für den Begriff ›Hörfunk‹ verwendet.
Bei der Verabschiedung des KSVG am 27. Juli 1981 wurde die Zulässigkeit des privaten Rundfunks und Fernsehens noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Bis zum 31. Dezember 1988 wurden nur Rundfunkanstalten als abgabepflichtige Institutionen erwähnt. Mit der Novellierung des Gesetzes wurde klargestellt, dass – unabhängig von der Rechtsform – alle Arten der Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehen die Abgabepflicht auslösen.⚖
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des KSVG im Jahre 1981 gab es weder Landesmedienanstalten noch gab es Anbieter ohne Programmverantwortung. Der ab 1. Januar 1989 geltende Wortlaut des Gesetzes schließt nicht aus, auch Verbreiter von Sendungen über elektromagnetische Wellen oder Kabel ohne Programmverantwortung als Rundfunkunternehmen einzuordnen.⚖
Unter Programm wird im Allgemeinen eine auf längere Dauer angelegte planmäßige und strukturierte Abfolge von eigenständig verantworteten Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet.
Ebenfalls als Veranstalter ist anzusehen, wer zwar keine inhaltliche Programmverantwortung übernimmt, jedoch durch eigenen personellen Einsatz dafür sorgt, dass Programmbeiträge in ›fernsehgerechter Form‹ gesendet werden können. Auch ein solcher Unternehmer nimmt auf die Gestaltung der Sendungen Einfluss und schafft damit wesentliche Voraussetzungen für deren Ausstrahlung, die über eine bloße technische Unterstützung hinausgehen.⚖
Nicht vom KSVG erfasst werden Unternehmen, die sich auf rein technische Maßnahmen der Verbreitung (Filmtheater in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder der Vervielfältigung (Kopierwerke in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG) beschränken.
Sofern ein Sender selbst keine Aufnahmestudios hat und lediglich Sendeanlagen bereitstellt, also nur darauf ausgerichtet ist, von anderen Unternehmen gefertigte Aufnahmen auszustrahlen, würde er schon nach seiner Einrichtung aufgrund des Fehlens von Aufnahmestudios keine künstlerischen Leistungen in Anspruch nehmen.⚖
Ein Rundfunksender, der Unterhaltungsprogramme zusammen mit Werbebeiträgen ausstrahlt, verfolgt einen einheitlichen Unternehmenszweck, der gemäß § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 7 KSVG (Werbung für Dritte) der Abgabepflicht unterliegt.⚖
SVMWIndex k4s5a4
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild und Tonträgern betreiben.
Nicht abgabepflichtig sind Kopierwerke, die lediglich Tonträger technisch erzeugen oder vervielfältigen.
Abgabepflichtig im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG sind alle Unternehmen, die in einem arbeitsteiligen Prozess an der Produktion von Aufnahmen auf Bild‑ und Tonträgern mitwirken und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen oder für das Funktionieren der Technik sorgen.⚖
Der Gesetzgeber hatte noch das traditionelle Bild des klassischen Schallplattenproduzenten vor Augen, der das Werk des Künstlers umfassend begleitete und in dessen Unternehmen alle erforderlichen Arbeitsgänge von der Vorbereitung über die technische Herstellung bis zum Vertrieb stattfanden. Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG will aber nicht Arbeitsvorgänge oder Arbeitstechniken erfassen, sondern die Vermarktung.
Im Gefolge technischer Innovationen und/oder betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse ist es vielfach zu einer Aufspaltung des ›Herstell‐Unternehmens‹ in zwei oder drei Unternehmen entsprechend den drei Tätigkeitsbereichen Erstaufzeichnung, Vervielfältigung (Presswerk) und Vertrieb gekommen. Die Aufspaltung hebt die grundsätzliche Abgabepflicht der ›neu entstandene‹ Unternehmen, die jeweils nur noch Teilbereiche der gesamten Vermarktung betreiben, nicht auf. Eine Abgabepflicht besteht, solange in den Unternehmen Tätigkeiten anfallen, die zum Kernbereich eines die Abgabepflicht begründenden Tatbestandes zählen, wie dies z. B. bei der Covergestaltung der Fall ist.⚖
Nicht abgabepflichtig hingegen ist der Unternehmer, der den Bild‑ oder Tonträger lediglich als – später zu bespielendes – Material (Hardware) technisch erzeugt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Eingrenzung werden von der Abgabepflicht auch jene Unternehmer ausgenommen, die den bespielten Bild‑ oder Tonträger lediglich technisch vervielfältigen, z. B. Schallplattenpresswerk, das Kassetten‐Kopierwerk und die CD‐Fertigungsstätte.⚖
Der Wortlaut der Vorschrift ist ungenau. Mit ›Herstellung‹ ist nicht die Herstellung eines Tonträgers als solches gemeint, sondern das ›erstmalige‹ Bespielen von Bild‑ oder Tonträgern mit Film‑, Fernseh‑, Wort‑ und Musikaufnahmen zwecks späterer visueller und/oder akustischer Wiedergabe in grundsätzlich unbegrenzter, beliebig oft wiederholbarer Form gemeint. Dabei ist es unerheblich auf welche technische Weise die Speicherung auf den Bild‑ und Tonträgern erfolgt.⚖
Die Abgabepflicht beruht darauf, dass an der Aufnahme regelmäßig Künstler oder Publizisten mitwirken. In die Abgabepflicht werden alle Unternehmen einbezogen, die in einem arbeitsteiligen Prozess an der Produktion von Aufnahmen auf Bild‑ und Tonträgern mitwirken und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen oder für das Funktionieren der Technik sorgen. Unter diese Regelung fallen z. B. auch Filmproduzenten, Synchronfirmen, Film‑ und Videoproduktionen und Tonstudios.
Der Begriff ›Tonträger‹ ist eine Sammelbezeichnung für alle Vorrichtungen, auf denen Schallvorgänge aufgezeichnet und gespeichert werden können. Für die Abgabepflicht ist es ist unerheblich, auf welche technische Weise die Speicherung auf den Bild‑ und Tonträgern erfolgt. Als Bild‑ und Tonträger kommen z. B. Schallplatten, Compact‐Disc, Tonbänder, Filme, Videobänder, Videoplatten und Bildplatten bzw. elektronische Speichermedien in Betracht.⚖
Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG besteht für ein Unternehmen, das in Form von Bild‑ und Tonträgern Film‑ und Videoproduktionen herstellt, die von seinen Auftraggebern vervielfältigt und verbreitet werden.⚖
Ein Unternehmen, das mit der Synchronisation von ausländischen Filmen und sonstigen tontechnischen Umarbeitungen für den deutschen Markt befasst ist und sich hierbei der Mitwirkung von selbständig tätigen Rohübersetzern, Dialogbuchautoren, Regisseuren, Synchronsprechern, Geräuschemachern und Sängern bedient, gehört zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG.⚖
Ein Unternehmen, das Fernseh‐Talkshows erstellt, deren Gegenstand jeweils Fragen des täglichen Lebens oder auch besondere Lebensschicksale sind, zu denen sich eingeladene Teilnehmer aus dem breiten Publikum, aber auch aus den Medien bekannte Personen, darunter allgemein anerkannte Künstler, äußern können, unterliegt grundsätzlich der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG.⚖
SVMWIndex k4s5a5
Abgabepflichtig im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG sind Unternehmer zu verstehen, die mit Werken der bildenden Kunst Handel treiben (Galerien, Kunsthändler und Kunstauktionshäuser).
Bei Galerien und Kunsthandlungen unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen, sie also zu vermarkten.⚖
Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarktet, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen, unterliegt der in die Vermarktung eingeschaltete Unternehmer der Abgabepflicht.⚖ Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG werden Galerien und Kunsthandlungen jeder Art und auf jeder Handelsstufe erfasst.⚖
Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG ausgeschlossen bleibt nur die Selbstvermarktung durch den Künstler. Eine Galerie, die von Produzenten (Künstlern) selbst geführt wird, nennt man ›Produzentengalerie‹.
Galerien sind Unternehmen, die mit Werken der bildenden Kunst Handel betreiben. Die Aufgabe des Galeristen besteht u. a. darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen.⚖ Der Galerist ist damit Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Eine Galerie, die sich darauf konzentriert, junge Künstler zu entdecken und zu fördern, nennt man ›Pilotgalerie‹.
Mit dem Erwerb von Kunstwerken, deren Ausstellung, dem Verleih, der Aushängung in Gebäuden mit Publikums‑ und Besucherverkehr, dem Verkauf von Werken, der Magazinierung sowie der kunstorientierten Öffentlichkeitsarbeit werden insoweit die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale von Galerien erfüllt.⚖
Kunsthallen sind normalerweise öffentliche, staatlich finanzierte Ausstellungen. Aber auch Unternehmer, die Kunst vermarkten, firmieren unter dem Begriff ›Kunsthalle‹; in diesen Fällen ist eine Kunsthalle einer Galerie gleichzusetzen und abgabepflichtig.⚖
Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund.
Während der Galeriebegriff des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG den stationären Kunsthandel umschreibt, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden, ist der Oberbegriff des ›Kunsthandels‹ nicht an eine Räumlichkeit gebunden und umfasst somit z. B. auch den Katalog‑ und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst.⚖
Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt.⚖ Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, wie sich das Unternehmen bezeichnet (z. B. als Kunstverein, Kunsthalle, Kunstvermittlungsinstitut).
Der Abgabepflicht steht nicht entgegen, dass der Unternehmer die Kunstwerke in Kommission, also im eigenen Namen und für fremde Rechnung verkauft.⚖ Der § 24 Abs. 1 KSVG erfasst grundsätzlich alle Handelsformen; hierzu zählen u. a. neben den Maklergeschäften auch Kommissionsgeschäfte.⚖
Kunstvereine als solche sind nicht abgabepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, soweit Kunstvereine eines der in dem Katalog des § 24 KSVG genannten Unternehmen betreiben, wie beispielsweise ein Kunstverein mit Kunsthandel im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG.⚖
Ein Kunstverein, der durch Ausstellungen regelmäßig den Verkauf künstlerischer Werke fördert, ist auch dann dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn der Verkauf im Einzelnen vom Künstler selbst abgewickelt wird und dieser an den Kunstverein lediglich eine Provision entrichtet.⚖
Ein Gewerbebetrieb mit den Tätigkeiten ›Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Antiquitäten und Andenken‹ betreibt Kunsthandel und unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 1988) bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG (in der Fassung ab 1. Januar 1989). Der Abgabepflicht bei einem im Ausland entstandenen Kunstwerk steht weder § 30 SGB I noch die Verordnung (VO {EWG} 1408/71 Artikel 13) entgegen.⚖
Der (beabsichtigte) Handel mit Kunst ist notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff wie auch für den Begriff des Kunsthandels. Ein Unternehmen unterliegt nicht der Künstlersozialabgabepflicht als Galerie oder Kunsthandel, wenn es die Werke von mit Stipendien geförderten Künstlern öffentlich ausstellt, dabei aber ein Verkauf der Werke nicht vorgesehen ist. Fördert das Unternehmen diese Ausstellungen jedoch durch Pressemitteilungen, Flyer oder Hinweise im Internet, unterliegt es der Künstlersozialabgabepflicht, weil es damit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt.⚖
| Sachverhalt | Bemerkungen | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Vermittlungs‑ und Kommissionsgeschäfte |
Eine Abgabepflicht der Galerie besteht dann, wenn der Kunde, an den das Bild vermittelt wurde und der es direkt vom Künstler gekauft hat, selbst nicht abgabepflichtig ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um Privatpersonen handelt.⚖ |
j n |
| Vortragstätigkeiten | Sofern bei öffentlichen Veranstaltungen Vorträge gehalten werden und der Redner hierfür ein Honorar erhält, unterliegt dieses der Abgabepflicht. |
ja |
| Bilderankauf von inländischen Galerien |
Abgabepflicht besteht nur dann, wenn direkt zum Künstler ein vertragliches Verhältnis (Kaufvertrag) besteht. Der Ankauf eines Bildes von einem Händler oder einer anderen Galerie, die eigengeschäftlich handelt, führt hingegen nicht zur Abgabepflicht. |
nein |
| Bilderankauf von ausländischen Galerien |
Grundsätzlich gelten die gleichen Ausführungen wie zu dem Punkt ›Bilderankauf von inländischen Galerien‹. ⇰ Sofern die ausländische Galerie ihrerseits das Bild von einem Künstler erworben hat, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Werkes seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, dieser Ankauf (durch die ausländische Galerie) nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt und nicht bereits KSA entrichtet worden ist, muss die ankaufende inländische Galerie für den Betrag, den der Künstler erhalten hat, Abgabe entrichten.⚖ |
j n |
SVMWIndex k4s5a6
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.
Abgabepflichtig ist nicht nur die direkte Werbung, sondern auch die indirekte Werbung.
Die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG besteht dann, wenn er entweder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Die Begünstigung ›Dritter‹ durch Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit müssen nach Sinn und Zweck des § 24 KSVG auf einer Rechtsgrundlage (z. B. Vertrag, Satzung, Gesetz) beruhen oder auf sonstige Weise im Interesse des Unternehmens liegen.
Die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss ›für‹ diese Dritten erfolgen, also interessengeleitet sein. Unbeabsichtigte Nebenfolgen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, die indirekt sonstigen Personen oder Unternehmen zugutekommen können, fallen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG, weil diese nicht zum Kreis der begünstigten ›Dritten‹ im Sinne dieser Vorschrift zählen.⚖
Für die Abgabepflicht ist ohne Bedeutung, ob der Auftrag zur Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit von dem ›Dritten‹ selbst ausgeht. Für die Abgabepflicht ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder im öffentlich‐rechtlichen Bereich Teil eines kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt.⚖ Abgabepflichtig sind insbesondere Werbeagenturen, Werbeberater, Public‐Relations(PR)‐Agenturen, Werbegemeinschaften, Verbände und ähnlich ausgerichtete Unternehmen, welche für andere Unternehmen und Auftraggeber die Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung und Realisierung von Werbemaßnahmen übernehmen.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des KSVG ist nicht erst das Verbringen des Werbeträgers in die Öffentlichkeit (z. B. Anschlag von Plakaten, Sprechen eines Werbetextes, Internetauftritt, Newsletter usw.), sondern bereits jede darauf zielende Vorbereitungshandlung wie das Erstellen der Werbeplanung und Konzeption des Entwurfs (z. B. Text, Drehbuch, Foto, Illustration) oder die Herstellung eines Werbeträgers. Der Tatbestand der Werbung für Dritte liegt auch vor, wenn man den Dritten hinsichtlich seiner Werbung nur berät und die Verträge, die zur Durchführung der Werbung abzuschließen sind (z. B. Filmherstellung, Plakatdruck oder Anmietung von Sendezeiten), in fremdem Namen abschließt. Unter den Begriff ›Werbung‹ fallen somit alle Tätigkeiten vom Erstellen des Entwurfes bis zur Veröffentlichung des Werbeträgers.
Unternehmen, die zwar im weitesten Sinne Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, aber mit künstlerischen und publizistischen Werken oder Leistungen nichts zu tun haben:
Media Agenturen, wenn ausschließlich fertige Werbeträger an Medien vermittelt werden.
Marketing‐Agenturen, wenn ausschließlich Marktforschung, Zielgruppenanalyse, usw. betrieben werden.
Werbemittelvertrieb
Plakatanschlag
Ob jemand Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für einen ›Dritten‹ (natürliche oder juristische Person) oder für das eigene Unternehmen betreibt, orientiert sich an den Rechtsformen der Beteiligten. Diese strikte Trennung nach den Personen im Rechtssinne findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in anderen Bereichen des KSVG statt.
Nach dem Wortlaut der Regelung handelt es sich bei ›Dritten‹ um alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Werbeagenturen und alle sonstigen Unternehmen ständig oder nur gelegentlich Werbung betreiben. Als Werbung für Dritte ist auch die Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns zu verstehen.⚖
Betreibt z. B. ein eingetragener Verein für seine Mitglieder Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Internetauftritt oder Imagefilm), sind diese ›Dritte‹ im Sinne der Vorschrift, weil es sich bei dem eingetragenen Verein um eine juristische Person des Zivilrechts handelt, die im Interesse ihrer Mitglieder tätig wird, die ihrerseits jeweils über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit verfügen.⚖
Als Werbung für Dritte ist auch die Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns zu verstehen.⚖ Betreibt ein typischer Verwerter jedoch für sich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit , so geschieht dies regelmäßig innerhalb des unternehmerischen Handelns als typischer Verwerter. Die hierdurch ausgelösten abgabepflichtigen Vorgänge werden durch die Abgabepflicht als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abgedeckt .⚖
Betreibt z. B. ein in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts konstituierter Interessenverband für seine Gesellschafter Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist davon auszugehen, dass diese Gesellschafter keine ›Dritte‹ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sind. In diesem Fall würde es sich um Eigenwerbung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG handeln.
Eigenwerber → Der Begriff ›Eigenwerbung‹
Beim § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG geht es um die Gestaltung von Werbung für Dritte in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw.) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb z. B. auch die Versandhauskataloge sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht. Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen ›kreativen‹ Selbständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit ›bildende Kunst Schaffenden‹ bezeichnet worden ist.⚖
Der Bereich der Werbung ist weit zu fassen. Er umfasst nach allgemeinem Sprachverständnis alle Maßnahmen der Herstellung, Anwendung und Verbreitung von Werbemitteln, die dazu dienen sollen, einzelne Personen oder ganze Konsumentengruppen zu beeinflussen und zum Kauf von Gütern bzw. Dienstleistungen anzuregen.⚖ Insbesondere liegt Werbung dann vor, wenn damit die Aufforderung zu einem konkreten Kaufangebot verbunden ist.⚖ Im Vordergrund stehen Presse‑ und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung (und Öffentlichkeitsarbeit) kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.
Der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich aber nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren‑ bzw. Produktwerbung, sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird.
Nicht nur die direkte Werbung, also die Anpreisung des eigenen Produktes/der eigenen Dienstleistung oder des Unternehmens selbst ist abgabepflichtig, sondern auch die indirekte Werbung. Große Unternehmen treten z. B. öffentlich als Sponsoren bei Sportveranstaltungen auf. Sponsoring bedeutet die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach‑ oder/und Dienstleistungen durch ein Unternehmen (Sponsor) an eine andere Person/Personengruppe, eine Organisation oder Institution (Gesponserte) auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung (Sponsorship). Das reine Sponsoring unterliegt nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG.
Sponsering erfolgt allerdings im Regelfall nicht geheim (also ohne Nennung des Namens des Unternehmens), sondern dient regelmäßig dem Zweck, das Unternehmen in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und somit dem Unternehmen oder dem Produkt/der Dienstleistung ein positives Image zu verschaffen. Durch die Nennung des Namens des Unternehmens sollen die Aktivitäten der Allgemeinheit bekannt werden, damit sich das damit zu gewinnende positive Image vorteilhaft auf den Umsatz auswirkt.
Der Begünstigte (Gesponserte) weist werbewirksam auf das unterstützende Unternehmen oder dessen Produkte und Leistungen hin.
Der Sponsor macht durch die Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Begünstigten oder in einer anderen Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Produkte und Leistungen aufmerksam.
Es wird vom Sponsor eine Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen veranlasst.
Der Sponsor tritt aktiv auf Pressekonferenzen oder anderen Werbeveranstaltungen des Gesponserten auf und informiert dabei über sein.
Wie der Gesetzgeber klargestellt hat, ist die Öffentlichkeitsarbeit neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund.⚖ Eine exakte Abgrenzung zwischen der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist nicht erforderlich.⚖
Der Begriff der ›Öffentlichkeit‹ einer Information ist sehr weit zu fassen. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG ist gekennzeichnet durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen.⚖
Als Öffentlichkeitsarbeit gelten auch Veranstaltungen, die dazu dienen, Kunden zu werben oder Kontakte zu Kunden oder Zulieferern zu pflegen. Das können Firmenfeste oder andere Veranstaltungen sein, zu denen Kunden oder Zulieferer eingeladen sind.
Der Begriff ›Publizistik‹ im Sinne des KSVG → Der Begriff ›Öffentlichkeit‹
| Kommunikationsinstrumente | Sachverhalte |
|---|---|
| Medienbeobachtung | Beobachtung der Medienpräsenz des Auftrag‑ oder Arbeitgebers und Auswertung und Analyse der Berichterstattung. |
| Mediengestaltung | Erstellen von Geschäftsberichten, Broschüren, Flyern, Anzeigen, Newslettern, Verbraucherzeitschriften, Internet‐Seiten, Imagefilmen. |
| Pressearbeit | Schreiben und Verbreiten von Pressemitteilungen, Themenbeiträgen, Biographien, Beantworten von Presseanfragen, Interviews, Internetbetreuung. |
| Sponsoring | Treffen von leistungsgebundenen Vereinbarungen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales. |
| Veranstaltungsorganisation | Planung und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Festen, Messen, Tagen der offenen Tür. |
| Sonstige Aktionen | Organisation von Gewinnspielen und Wettbewerben, Betreuung von Info‐Mobilen und Messeständen. |
Entwickelt ein Werbeunternehmen im Auftrag eines Kunden eine Werbekonzeption, so wird diese häufig nicht nur mit dem eigenen fest angestellten Personal realisiert werden. Schließt das Werbeunternehmen zur Umsetzung der Konzeption Verträge mit selbständigen Künstlern/Publizisten (z. B. für Texte, Grafik‐Design, Fotoarbeiten) und werden diese ›Mitwirkungsakte‹ von dem Werbeunternehmen – zusammen mit anderen Leistungen (z. B. Druckarbeiten, Anzeigenschaltung) – als Gesamtleistung zusammenführt und dem Kunden in Rechnung gestellt, triff die Künstlersozialabgabepflicht für die Honorare der selbständigen Künstlern/Publizisten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG das Werbeunternehmen, da es die Leistungen der Künstler erhält und nutzt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören auch die Entgelte zur Bemessungsgrundlage, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Nach dem Wortlaut der Regelung handelt es sich bei ›Dritten‹ um alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Werbeagenturen und alle sonstigen Unternehmen ständig oder nur gelegentlich Werbung betreiben. Durch diese Regelung stellt der Gesetzgeber klar, dass ein abgabepflichtiges Unternehmen (z. B. eine Werbeagentur) auch bei Geschäften mit einem nicht abgabepflichtigen Kunden für die Entrichtung der Künstlersozialabgabe einstehen muss, wenn der Kunde das Entgelt unmittelbar an den Künstler oder Publizisten gezahlt hat, die künstlerische/publizistische Leistung aber zunächst der Werbeagentur erbracht wurde.
Ist der Kunde allerdings selbst zur Abgabe verpflichtet, weil er Werbung für das eigene Unternehmen betreibt und regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergibt, gehören die gezahlten Entgelte bei ihm zur Bemessungsgrundlage.
| Sachverhalt | Bemerkungen | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Entgelte an GmbH‐Ges.‐Geschäftsführer |
Künstler/Publizisten → Ges.‐Geschäftsführer Tätigkeitsstatus → Ges.‐Geschäftsführer |
j n |
| Reinzeichnungen | Bei der Reinzeichnung an sich handelt es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit. ⇰ Wenn Reinzeichnungen jedoch Nebenleistungen zu einer künstlerischen Hauptleistung (z. B. Design) sind, dann unterliegen die darauf entfallenen Zahlungen der Abgabepflicht. Künstler oder Publizisten → Designer Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistungen separat in Rechnung gestellt werden oder nicht.⚖ |
j n |
| Sprecherhonorare Werbespots | Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Sprecher in der Regel als abhängig Beschäftigte einzustufen.⚖ Statusbewertungen → Sprecher ⇰ Liegt im Einzelfall ausnahmsweise eine selbständige Tätigkeit vor, ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten. |
n j |
| Lizenzen von inländischen Agenturen (z. B. für Bilder, Grafiken etc.) |
Grundsätzlich besteht keine Abgabepflicht. ⇰ Abgabepflicht besteht nur dann, wenn direkt zum Künstler ein vertragliches Verhältnis besteht (z. B. Buy‐out). Der Ankauf eines Bildes von einer inländischen Agentur, die eigengeschäftlich handelt, führt nicht zur Abgabepflicht. Entgeltkatalog → Buy‐Outs |
n j |
| Lizenzen von ausländischen Agenturen (z. B. für Bilder, Grafiken etc.) |
Grundsätzlich besteht keine Abgabepflicht. ⇰ Sofern die ausländische Agentur das Bild von einem Künstler erworben hat, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Werkes seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, dieser Ankauf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt und für dieses Werk nicht bereits die Künstlersozialabgabe entrichtet worden ist, muss die ankaufende inländische Werbeagentur für den Betrag, den der Künstler erhalten hat, die Abgabe entrichten.⚖ |
n j |
| Zahlungen für die Bereitstellung von Equipment |
Abgabepflicht besteht dann, wenn es sich bei der Bereitstellung des Equipments um eine Nebenleistung zur künstlerischen Hauptleistung handelt und durch den Erbringer der Leistung in Rechnung gestellt wird. ⇰ Keine Abgabepflicht besteht nur dann, wenn es sich um einen gesonderten Vertrag handelt, den der Abgabepflichtige mit einem Dritten (z. B. einem Verleihservice) abgeschlossen hat. |
j n |
| Location‐Scouting | Grundsätzlich besteht keine Abgabepflicht. ⇰ Wenn der für die Produktion verantwortliche Fotograf diese (vorbereitende) Arbeit als Posten in der Rechnung aufführt, ist sie jedoch als Nebenleistung auch zur Abgabepflicht heranzuziehen. |
n j |
SVMWIndex k4s5a7
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG sind Varieté‑, Zirkusunternehmen und Museen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Varieté ist die Kurzform von Varietétheater, das vom französischen ›theatre de varietés‹ stammt. Sowohl das französische Wort ›varieté‹ wie auch das diesem zugrunde liegende lateinische ›varius‹ bedeuten ›Verschiedenartigkeit‹ bzw. ›verschiedenartig‹. Die Verschiedenartigkeit des Programms ist deshalb schon bei einer Wortauslegung das essentielle Merkmal des Begriffs Varieté. Es handelt sich beim Varieté um eine Form des Theaters mit bunt wechselndem Programm artistischer, tänzerischer und gesanglicher Darbietungen, die Ende des 19. Jahrhunderts entstanden ist und meist keinen künstlerisch literarischen Anspruch erhebt.⚖
Unter Zirkus wird üblicherweise ein Unterhaltungsunternehmen bzw. eine Gruppe von Artisten verstanden, die eine Vorstellung mit verschiedenen artistischen Darbietungen (z. B. Akrobatik, Clownerie, Zauberei, Tierdressuren) zeigt. Der klassische in Europa bekannte Zirkus ist ein Familienunternehmen, das mit einem Zirkuszelt (Chapiteau) von Ort zu Ort zieht. Daneben gibt es auch noch vereinzelt Zirkusunternehmen mit festen Gebäuden.
Die Einordnung von Artisten in der Künstlersozialversicherung richtet sich – wie allgemein – nach den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 KSVG. Die Begriffe Artistik, Artist und artistische Tätigkeiten werden im KSVG nicht besonders erwähnt, obwohl auch bestimmte Formen der Artistik vom Schutz des KSVG erfasst werden sollten. Dabei handelt es sich um solche, die nach der Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung immer schon als ›Kunst› angesehen worden sind. Zur ›Kunst‹ zählt seit jeher die Artistik, die in Varietés (einschließlich Revuen) und Zirkussen dargeboten wird. Dieser Bereich lässt sich unter dem Begriff der ›Kleinkunst‹ einordnen, der zwar vor allem für das Kabarett verwendet wird, sich aber nicht darauf beschränkt. Aus der Beschränkung auf die in Varietés und Zirkussen ausgeübte Artistik erklärt sich auch der Umstand, dass im Katalog der Abgabepflicht unterliegenden kunstvermarktenden Unternehmen nur die Varieté und Zirkusunternehmen⚖ enthalten sind. Dem künstlerischen Bereich zuzuordnen sind vor allem in Varietés und Zirkussen auftretende Jongleure, Trapezkünstler, Seiltänzer, Zauberer, Magier, Dompteure, Akrobaten, Feuerschlucker, Entfesselungskünstler, Messerwerfer, Clowns, Rechenkünstler und Bauchredner.
Artistik, die üblicherweise nicht (auch) in Varietés und Zirkussen dargeboten wird, ist nach herkömmlichem Verständnis dagegen nicht als ›Kleinkunst‹ anzusehen. Das betrifft z. B. jene Formen der Artistik, die – vor allem in früherer Zeit – auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten gezeigt wurden, ihrer Art nach aber in Varietés oder Zirkussen nicht vorkamen. Auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie in Sport und Veranstaltungshallen auftretende Unternehmen mit Vorführungs‑ und Schaustellungsbetrieb, in die auch Veranstalter von z. B. Catch und Wrestlingturnieren eingereiht werden könnten, unterliegen nicht der Abgabepflicht.⚖
Unter einem Museum wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Institut verstanden, in dem Kunstwerke sowie kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden. Der Deutsche Museumsbund versteht unter einem Museum eine aus erhaltenswerten, kultur‑ und naturhistorischen Objekten bestehende Sammlung, die zumindest teilweise regelmäßig als Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich ist, gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur und Funktion hat sowie eine fachbezogene (etwa kulturhistorische, historische, naturkundliche, geografische) Konzeption aufweist.
›Museum‹ im Sinne des KSVG |
||
Fachliche Leitung |
Fachmännische Betreuung |
Eindeutige Bildungsfunktion |
Die selbstgewählte Bezeichnung als ›Museum‹ reicht nicht aus. Ein Museum im Sinne des KSVG muss es folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es muss fachlich geleitet werden und
seine Objektsammlung muss fachmännisch betreut und wissenschaftlich ausgewertet werden können und
die Schausammlung des Museums muss eine eindeutige Bildungsfunktion haben.
Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG tritt auch ein, wenn sich eine Institution (z. B. ein Landesversorgungsamt mit sozialer Künstlerförderung) wie ein Museum betätigt.⚖
SVMWIndex k4s5a8
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG sind Aus‑ und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Aus‑ und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten sind Schulen, in denen in den künstlerischen oder publizistischen Bereichen Aus‑ und Fortbildung betrieben wird.
Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nicht auf Ausbildungseinrichtungen mit künstlerischen oder publizistischen Lehrveranstaltungen abgestellt, sondern an ein eigenständiges künstlerisches oder publizistisches Ausbildungsziel angeknüpft wird, nämlich die Ermöglichung oder Förderung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, sei es professioneller oder laienhafter Art.
Für die Einstufung als Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ist die Zielrichtung der Ausbildung entscheidend. Ein künstlerisches Ausbildungsziel kann in der Bezeichnung der Einrichtung, ihrer Satzung oder zumindest in ihrem Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck kommen.
Ist das Ziel der Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich bildende Kunst, kann aus der Tatsache, dass lehrende Personen in einer Bildungseinrichtung keinen eigenen kreativen Spielraum besitzen nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dann auch keine Einbeziehung des Unternehmens in die Abgabepflicht erfolgen darf.⚖ Eine Ausbildung im künstlerischen Bereich liegt bereits dann vor, wenn u. a. praktische Fertigkeiten gelehrt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungseinrichtung auf eine spätere freiberufliche Betätigung als Künstler bzw. Publizist vorbereitet.⚖
Entscheidend ist daher nicht, ob der jeweilige Unterricht berufsbezogen, das heißt auf die Ausbildung von Berufskünstlern oder ‑publizisten gerichtet ist. Es genügt schon die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine – auch nur laienhafte – künstlerische Tätigkeit (z. B. Musizieren, Tanzen) erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern.⚖
Ein Unternehmer ist auch dann wegen des Betriebs einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er zwecks Förderung der musikalischen Bildung Räume an selbständige Musiker zur Erteilung von Musikunterricht vermietet und zugleich eine herkömmlichen Musikschulen vergleichbare Organisationsstruktur zur Verfügung stellt. Dass die konkrete Vertragsgestaltung mit den Lehrkräften über gewerbliche Untermietverhältnisse von der typischen Verwertungsform über Anstellungsverträge (Arbeitnehmer) oder Auftragsverhältnisse (freie Mitarbeiter) abweicht und keine unmittelbaren Honorarzahlungen von der Klägerin an die Lehrkräfte erfolgen, steht dem nicht entgegen. Anstellungs‑ und Auftragsverhältnisse zwischen dem Träger einer Musikschule und den als Lehrkräften tätigen Musikern sind zwar der Regelfall, stellen aber kein unverzichtbares Wesensmerkmal einer Musikschule dar.⚖
Nicht zur Abgabepflicht führt es, wenn die künstlerische oder publizistische Ausbildung lediglich Teil einer sonstigen Ausbildung ist. Auch die bloße Eignung eines Studiums für eine spätere künstlerische oder publizistische Tätigkeit ist kein zur Abgrenzung der abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtungen taugliches Kriterium, weil dann nahezu alle Ausbildungseinrichtungen mit allgemeinen oder jedenfalls nicht künstlerischen oder publizistischen Bildungszielen auch darunter fielen.
Besteht kein eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel, weil der künstlerische Unterricht nur im Rahmen eines umfassenden Ausbildungszieles erteilt wird, so ist die Einrichtung einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar und unterliegt wie diese nicht der Abgabepflicht. Auch genügt es für die Abgabepflicht nicht, wenn die Ausbildung (hier Architektur und Innenarchitektur) sich lediglich zur späteren Ausübung eines künstlerischen oder publizistischen Berufes eignen würde, ohne dass es sich dabei um eine Ausbildung für eine publizistische Tätigkeit handelt.
Allein die Tatsache, dass ein Studium die Basis für eine spätere künstlerische oder publizistische Tätigkeit sein kann (wie z. B. Germanistik) ist nicht ausreichend, wenn es sich dabei nicht um eine Ausbildung für eine publizistische Tätigkeit handelt. Wird der künstlerische Unterricht nur im Rahmen eines umfassenden Ausbildungszieles erteilt, besteht also kein eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel, so ist die Einrichtung einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar und unterliegt nicht der Abgabepflicht.⚖
Allgemeinbildende Schulen gehören nicht zum Katalog der abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG, weil der Musik‑ oder Kunstunterricht im Rahmen des allgemeinen Unterrichts erfolgt und die Schüler damit allenfalls untergeordnet für eine künstlerische Tätigkeit ausgebildet werden. Darin liegt der wesentliche Unterschied z. B. zu Musikschulen, in denen Schüler nur in diesem Fach unterrichtet werden.⚖
Allein die Tatsache, dass ein Studium die Basis für eine spätere künstlerische oder publizistische Tätigkeit sein kann (wie z. B. Germanistik) ist nicht ausreichend, wenn es sich dabei nicht um eine Ausbildung für eine publizistische Tätigkeit handelt. Wird der künstlerische Unterricht nur im Rahmen eines umfassenden Ausbildungszieles erteilt, besteht also kein eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel, so ist die Einrichtung einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar und unterliegt nicht der Abgabepflicht.⚖
Eine Beschränkung der Künstlersozialabgabepflicht auf spezielle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Berufe sieht das KSVG nicht vor. Alle Aus‑ und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten sind dem Grunde nach abgabepflichtig, da sie, wie die Musikschulen, ihrem Unternehmenszweck nach Teil der Gesamtbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern sind und damit zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören.⚖
Neben den vorher schon abgabepflichtigen Musikschulen wurden mit der Einführung der gesetzlichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG zum 1. Januar 1989 alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten dem Grunde nach abgabepflichtig.⚖
Durch das 2. KSVG‐Änderungsgesetz vom 13. Juni 2001 wurden ausdrücklich auch Fortbildungseinrichtungen in die Abgabepflicht einbezogen, weil der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass der Tatbestand alle Bildungsmaßnahmen umfasst, die zur Ausübung künstlerischer oder publizistischer Tätigkeiten befähigen.⚖
Damit hat der Gesetzgeber alle Institutionen, die sich mit der Ausbildung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten befassen, in den Kreis der typischen Verwerter von Kunst und Publizistik aufgenommen.⚖
| KSVG‐Bereich | Sachverhalte |
|---|---|
| Wort |
|
| Darstellende Kunst |
|
| Bildende Kunst |
|
| Musik |
|
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist abzuleiten, dass die eigenständige künstlerische oder publizistische Ausbildung eine weitgehend verselbständigte und ›institutionalisierte‹ Form haben muss und nicht lediglich einen Annex zur sonstigen Unternehmenstätigkeit darstellen darf. Das Unternehmen muss sich mit seiner Ausbildung in faktischer Konkurrenz zu öffentlichen und privaten (Kunst‐)Schulen befinden.⚖
Musikschulen, die von einem Trägerverein betrieben den Zweck verfolgen, Kinder und Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen und Begabungen individuell zu fördern, unterliegen der Abgabepflicht nach dem KSVG.⚖
Ein Verein, der Theaterfortbildungskurse für seine Mitglieder durchführt, wird – ungeachtet seiner Gemeinnützigkeit – von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG erfasst.⚖
Wird ein strukturierter Unterricht erteilt (Jahrgangsklassen; Klassen‑, Gruppen‑ bzw. Einzelunterricht), der außerhalb der normalen Probenarbeit der Orchester stattfindet, stellt die Nachwuchsausbildung nicht nur einen bloßen Annex zur Probenarbeit dar. Es besteht eine faktische Konkurrenz zu öffentlichen und anderen privaten Musikschulen, die es rechtfertigt, den Musikverein wegen des Betriebs einer Musikschule der Abgabepflicht zu unterwerfen.⚖
Auch Musikschulen, die von einem Trägerverein betrieben den Zweck verfolgen, Kinder und Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen und Begabungen individuell zu fördern, unterliegen daher der Abgabepflicht nach dem KSVG.⚖
Auch ein ehrenamtliches Engagement von Vereinsmitgliedern, durch welches der Betrieb einer Musikschule ermöglicht wird, ändert nichts an der grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG.⚖
Laienchöre und Gesangvereine werden regelmäßig nicht von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG erfasst. Obgleich der Tätigkeit eines Chorleiters stets ein pädagogisches Element anhaftet, geht es jedoch bei der Einstudierung von Liedern in einem Laienchor nicht um die von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG allein erfasste institutionalisierte Ausbildung von Chorsängern, sondern um die gemeinsame Gesangsausübung.⚖
Generalklausel → ›Bagatellgrenze‹ im Zusammenhang mit Veranstaltungen
SVMWIndex k4s5a9