Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG)

Buch‑, Presse‑ und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)

Leitsatz
  1. Als Verlag im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG gelten alle Unternehmen, die die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, Presse oder Ton­kunst für eigene Rechnung übernehmen.

SVMWIndex k4s5a1

Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen

Leitsätze
  1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG sind Unternehmen zur Künstlersozialabgabe ver­pflichtet, die ein Theater (ausgenommen Filmtheater) betreiben. Darunter fallen alle Formen des Theaters (z. B. Schauspiel, Ballett, Oper und Marionettentheater).

  2. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass der Hauptzweck darauf gerichtet ist, künst­lerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder dar­zubieten.

SVMWIndex k4s5a2

Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen

Leitsatz
  1. Von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG werden Theater‑, Konzert‑ und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

SVMWIndex k4s5a3

Rundfunk, Fernsehen

Rundfunk, Fernsehen
Leitsatz
  1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KSVG sind Unternehmer abgabepflichtig, die Rundfunk oder Fernsehen betreiben.

SVMWIndex k4s5a4

Herstellung von bespielten Bild‑ und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)

Leitsätze
  1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe ver­pflichtet, die ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild und Tonträgern betreiben.

  2. Nicht abgabepflichtig sind Kopierwerke, die lediglich Tonträger technisch erzeugen oder vervielfältigen.

SVMWIndex k4s5a5

Galerien, Kunsthandel

Leitsatz
  1. Abgabepflichtig im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KSVG sind Unternehmer zu ver­stehen, die mit Werken der bildenden Kunst Handel treiben (Galerien, Kunsthändler und Kunstauktionshäuser).

SVMWIndex k4s5a6

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

Leitsätze
  1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

  2. Abgabepflichtig ist nicht nur die direkte Werbung, sondern auch die indirekte Werbung.

SVMWIndex k4s5a7

Varieté‑ und Zirkusunternehmen, Museen

Leitsatz
  1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KSVG sind Varieté‑, Zirkusunternehmen und Museen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

SVMWIndex k4s5a8

Aus‑ und Fortbildungseinrichtungen für künst­lerische oder publizistische Tätigkeiten

Leitsatz
  1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG sind Aus‑ und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

SVMWIndex k4s5a9