Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Eigenwerber (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG)

Erweiterung der Abgabepflicht

Leitsatz
  1. Abgabepflichtig sind nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG auch die Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Die Gesetzeshistorie der Abgabetatbestände für kunstverwertende Unternehmen im Bereich der Wer­bung bzw. Öffentlichkeitsarbeit ist maßgeblich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt wor­den. Das Bundesverfassungsgericht hatte Bedenken erhoben, dass – wie noch im KSVG 1981 – die Ver­wer­tung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht wie die Fremdwerbung für Dritte gleichermaßen der Abgabepflicht unterworfen war. Sofern die Eigen­werbung betreibenden Unternehmen wie professionelle Vermarkter handelten, gebiete es der Gleich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, diese ebenfalls der Abgabepflicht wie typische (Fremd‐)Werbe­unter­nehmen zu unterwerfen.

Mit Einführung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG waren seit dem 1. Januar 1989 auch die Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Auch wenn die Eigenwerbung betreibenden Unternehmer nicht zu den typischen Vermarktern von künstlerischen oder publizistischen Leistungen zählen und deshalb nicht von dem Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG erfasst werden, besteht für sie damit im Sinne eines ›Auffangtat­be­standes‹ dann eine Abgabepflicht, wenn sie in vergleichbarer Weise mehr als nur vereinzelt künst­le­rische o­der publizistische Werke oder Leistungen nutzen.

Mit der Neufassung des § 24 KSVG werden die Ausnahmeregelungen zur Künstlersozial­abgabepflicht ab 1. Januar 2023 zusammengeführt und auf diese Weise übersichtlicher und ver­ständ­licher geregelt. Die rechtliche Grundlage für die Abgabepflicht für Eigenwerber ist seit dem 1. Januar 2023 im § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG geregelt.

Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke

Basierend auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 hat der Gesetz­geber für die Abgabepflicht nicht eine ›Vermarktung‹ künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren ›Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke‹ als maßgeblich angese­hen. In der Regel ist davon auszugehen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer in Auftrag gibt und bezahlt, den Zwecken des Unternehmens dienen soll.

Für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG reicht es damit aus, wenn der mit der Werbung verfolgte Zweck dem Unternehmenshauptzweck dient. Eigene Zwecke, die durch ein Unternehmen be­worben werden, können vielfältiger Art sein. Wenn ein Unternehmer für sich mit der gesetzlich geforderten Regelmäßigkeit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, so geschieht dies regelmäßig innerhalb des unternehmerischen Handelns. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig ande­rer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publi­zis­tische Leistungen in Anspruch genommen werden.

Eigene Zwecke (Beispiele)
  • Der Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen.

  • Die Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder anderer Ziele.

  • Die Verkaufsförderung für bestimmte Branchen.

  • Die Spendensammlung und Finanzierung von Hilfeleistungen.

Abgabepflicht als Eigenwerber

Voraussetzungen für die Abgabepflicht
Kumulative Voraussetzungen

↙ ↓ ↓ ↘

Unternehmer
im Sinne des KSVG

Auftragserteilung
nicht nur gelegentlich

Verwendung
eigene Zwecke

Einnahmeerzielung
zumindest mittelbar

Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen
  1. Es muss sich um ein Unternehmen im Sinne des KSVG handeln.

    Die Künstlersozialabgabe → Unternehmensformen im Sinne des KSVG

  2. Das Unternehmen muss nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

    Nicht nur gelegentliche Auftragsvergabe

  3. Die von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen müssen für Zwecke des Unternehmens genutzt werden.

    Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke

  4. Zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen muss lediglich eine mittelbare Verbindung bestehen.

    Einnahmeerzielungsabsicht

SVMWIndex k4s6a1

›Aufträge‹ im Sinne des KSVG

Leitsatz
  1. Bei ›Aufträgen‹ im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG handelt es sich in der Regel um den Abschluss von Werkverträgen.

Der § 24 KSVG hat den Zweck, alle Unternehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirt­schaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten. Es kommt damit allein darauf an, ob ein Vertrag über die ›Verwertung‹ eines künstlerischen Werkes geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss.

Das Wort ›Auftrag‹ im Tatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG beschränkt die Künstler­sozial­ab­gabe­pflicht nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahe legt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen bzw. erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verstehen. Rechtlich geht es nicht um ›Aufträge‹, sondern um den ›Abschluss von entgeltlichen Verträgen‹, in der Regel um Werkverträge.

☆ ☆ ☆
Keine ›Aufträge‹ im Sinne des KSVG

Keine Künstlersozialabgabepflicht

↙ ↓ ↘

Unentgeltliche
Beauftragungen

Aufträge an juristische Personen

Verwertung von Namensrechten

Keine ›Aufträge‹
  • Unentgeltliche Beauftragungen sind keine ›Aufträge‹ im Sinne der Norm.

  • Auch Aufträge an juristische Personen (z. B. GmbH, eingetragener Verein) sind keine ›Aufträge‹ im Sinne des KSVG. Wie das Bundessozialgericht feststellte gilt dies auch für Aufträge an eine KG und OHG.

  • Ein Vertrag über die Verwertung von Namensrechten (sogenannter ›Merchandisingvertrag‹) ist kein Ver­trag über eine künstlerische oder publizistische Leis­tung, sodass derartige Vereinbarungen keine Aufträge im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG darstellen.

SVMWIndex k4s6a2

Nicht nur gelegentliche Auftragserteilung

Leitsatz
  1. Eine Heranziehung von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Bereich der Eigen­werbung bleibt abgabenfrei, sofern sie nur gelegentlich erfolgt.

Rechtsprechung bis 31. Dezember 2014

Bei den ›Eigenwerbern‹ kann aber, im Gegensatz zu den in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannten Un­ternehmen, nicht schon kraft Gesetzes davon ausgegangen werden, dass sie typischerweise zu den regelmäßigen Verwertern künstlerischer Leistungen zählen. Anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG muss bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmen schon im Rahmen der Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG zusätzlich geprüft werden, ob die Unternehmer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilen.

Nach wie vor werden diejenigen Unternehmer nicht als ›professionelle Vermarkter‹ im Sinne des KSVG angesehen, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Der Gesetzgeber hat damit zwangsläufig in Kauf genommen, dass eine Heranziehung von selbstän­digen Künstlern oder Publizisten im Bereich der Eigenwerbung abgabenfrei bleibt, sofern sie nur gele­gentlich erfolgt.

Eine eindeutige Regelung, wann das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ vorliegt, war bis zum 31. De­zem­ber 2014 im Gesetz nicht geregelt. Es war daher Aufgabe der Sozialgerichte, das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ mit Leben zu füllen.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer­haf­tigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erfordert, um die Künstlersozialabgabe zu rechtfertigen.

Das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ kann bereits dadurch erfüllt sein, dass künst­lerische oder pub­li­zistische Leistungen regelmäßig oder dauerhaft in Anspruch genommen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es um das Engagement eines selbständigen Künstlers oder Publizisten geht, das nicht nur für einzelne Aufführungen oder Darbietungen gilt, sondern eine langfristige, kontinuierliche Zusam­men­arbeit zum Gegenstand hat. In diesem Fall ist die künstlerische Tätigkeit auf Dauer angelegt und geht daher über eine nur gelegentliche Auftragserteilung hinaus.

Von einer ›nicht nur gelegentlichen‹ Auftragserteilung kann auch dann ausgegangen werden, wenn Auf­träge in regelmäßiger Wiederkehr (täglich, wöchentlich oder monatlich), oder regelmäßig zu wie­derkehrenden Anlässen (Silvester/Neujahr, Ostern, Pfingsten, Weihnachten) erteilt werden. Das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ wird beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Unternehmen regelmäßig und in erheblichem Umfang Werbekataloge unter Heranziehung freiberuflicher Fotografen und Lay­outer auf den Markt bringt.

Bei Projekten, die länger als ein Jahr dauern (z. B. Entwicklung eines Automodells, Ausstellungen mit mehrjährigem Rhythmus oder Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeits­ar­beit), reicht es auch aus, wenn von vornherein erkennbar ist, dass in absehbarer Zeit erneut ent­sprechende Aufträge erteilt werden.

Einführung einer gesetzlichen ›Bagatellgrenze‹ zum 1. Januar 2015

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde in § 24 KSVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit Satz 1 wurde das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 (›Eigen­werber‹) und Abs. 2 Satz 1 KSVG (›Generalklausel‹) in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert.

Mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 KSVG ist die Bagatellgrenze nun in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG geregelt.

Seit 1. Januar 2015 ist eine Prüfung der Regelmäßigkeit, der Dauerhaftigkeit oder der Anzahl der Aufträge dann nicht mehr vorzunehmen, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 Euro nicht übersteigt.

Im Juni 2022 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Unternehmer, die nur einmalig im Kalenderjahr zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen Auftrag an einen selbständigen Künstler oder Publizisten erteilen, hierfür auch dann keine Künstlersozialabgabe zahlen müssen, wenn die Vergütung des Auftrages eine Grenze von 450,00 Euro übersteigt. Aus der Einführung der Bagatellgrenze könne nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftragt und hierfür Entgelt von mehr als 450,00 Euro gezahlt hat. Maßgeblich sei vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die eine Gleichstellung mit den typi­schen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt.

Änderung im § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG zum 1. Januar 2023

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch eine entsprechende Änderung im § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG klargestellt, dass die Abgabepflicht auch dann entsteht, wenn entweder ein einmaliger Auftrag oder die Summe aller im Kalenderjahr erteilten Aufträge eine Höhe von 450,00 Euro übersteigen. In diesen Fällen ist das vorher erfoderliche Tatbestandsmerkmal der ›nicht nur gelegentlich‹ Auftragserteilung ab 2023 nicht mehr zu prüfen. Auf die Regelmäßigkeit, Dauerhaftigkeit oder die Anzahl der Aufträge kommt es damit ab Januar 2023 nicht mehr an.

Die sogenannte ›Bagatellgrenze‹ von 450,00 Euro war bis zum 31.  Dezember 2024 gültig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde sie auf 700,00 Euro und ab 1. Januar 2026 auf 1.000,00 Euro ange­hoben.

SVMWIndex k4s6a3

Der Begriff ›Eigenwerbung‹

Leitsatz
  1. Von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG erfasst wird nicht nur die direkte Werbung, sondern auch die indirekte Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.

Eigenwerbung unterfällt nicht dem Erfassungstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG.

In der Regel ist davon auszugehen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer in Auftrag gibt und bezahlt, den Zwecken des Unternehmens dienen soll. Deshalb betreibt nahezu jedes Unternehmen (Eigen‑)­Werbung, um sich am Markt zu präsentieren. Eigene Zwecke, die durch ein Unternehmen beworben werden, können vielfältiger Art sein. Zentrale Bestandteile sind dabei die Internetwerbung über die eigene Website und das E‐Mail‐Marketing mit Newslettern.

Zur Erfüllung des Tatbestandes sind ›Werbung‹ und ›Öffentlichkeitsarbeit‹ gleichgestellt und müssen insoweit nicht genau voneinander abgegrenzt werden.

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte → Der Begriff ›Werbung‹

Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte → Der Begriff ›Öffentlichkeitsarbeit‹

Keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sind sogenannte ›interne Maßnahmen‹, sich nur auf den Kreis der eigenen ständigen Mitarbeiter und ggf. deren Familienangehörige richten und kei­nen Bezug zur allgemeinen Öffentlichkeit haben.

›Direkte‹ und ›indirekte‹ Werbung

Von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG erfasst wird aber nicht nur die direkte Werbung, also die Anpreisung eines eigenen Produktes oder des eigenen Unternehmens, sondern auch die indirekte Werbung oder Öffent­lichkeitsarbeit (z. B. Sponsoring bei Sportveranstaltungen, Geldspenden in Katastrophenfällen). Derar­tige Maßnahmen unter Nennung des Namens des Unternehmens dienen dem Zweck, das Unter­nehmen in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen bzw. dem Namen und dem Produkt ein positives Image zu verschaffen. Auch wer Vorträge und Darbietungen mit bekannten Persönlichkeiten veranstal­tet, versucht sich damit ein positives Image zu verschaffen und einen potentiellen Kun­den­kreis anzu­sprechen.

Nicht erforderlich ist, dass Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betrieben wird, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren.

Beispiele für Eigenwerbung
Werbe‐Maßnahme Sachverhalt
Produktwerbung

Beobachtung der Medienpräsenz des Auftrag‑ oder Ar­beit­gebers und Auswertung und Analyse der Be­richt­erstattung.

Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit zur Verfolgung politischer, sozialer, kultureller, karitativer Ziele.

Presse‑ und Medienarbeit

z. B. Pressekonferenzen, Pressemitteilungen, Newspaper, Presse­em­pfänge und Pressegespräche.

Publikationen

z. B. Geschäftsberichte, Programme, Broschüren, CD's, DVD's, Image­filme.

Veranstaltungen

z. B. Vorträge, Konzerte, Preisverleihungen, Vernis­sagen, Empfänge.

Altenheime und Kliniken

Altenheime und Kliniken sind nicht nach dem abschließenden Katalogtatbestand von § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abgabepflichtig, da sie keine ›professionellen Kunstvermarkter‹ bzw. typische Verwerter von Kunst oder Publizistik sind. Dienen die Auftritte von Künstlern in Alters‑, Pflegeheimen oder Kliniken vorrangig der Unterhaltung der Heimbewohner bzw. Patienten oder sind Bestandteil der Pflege, Be­treu­ung oder Therapie, ergibt sich auch keine Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, da mit der Organisation der ›Freizeitveranstaltungen‹ weder Werbung noch Öffent­lichkeitsarbeit betrieben wird. Die vom Alten‑ und Pflegeheim einmal jährlich veranstalteten und öffentlich beworbenen ›Som­mer­feste‹ dienen hingegen auch der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

SVMWIndex k4s6a4

Checkliste künstlersozialabgabepflichtige Leistungen (§ 25 KSVG)

Besondere Sachverhalte Bemerkungen Abgabepflicht
Anzeigenschaltung

Im Gegensatz zur ›Anzeigengestaltung‹ un­terliegt die ›Anzeigenschaltung‹ nicht der Ab­ga­bepflicht, da es sich hierbei nicht um eine künstlerische oder pub­li­zistische Leis­tung handelt, sondern um eine Form der Verviel­fältigung.

nein
Betriebsfeiern
z. B. Weihnachtsfeiern

Diese Veranstaltungen stellen in der Re­gel keine öffent­lichkeitswirksamen Ver­anstal­tungen dar, so­fern sich der Teilnehmerkreis auf die Belegschaft (und ggf. deren Fami­lienangehörige) beschränkt. Folglich un­ter­liegen Entgelte im Rahmen solcher Ver­an­stal­tungen auch nicht der Abgabe­pflicht, selbst wenn sie für künst­lerische Leistun­gen ge­zahlt wer­den (z. B. Mu­si­ker, Zau­berer, weil es sich hier nicht um Maß­nahmen der Werbung oder Öf­fent­lich­keits­ar­beit han­delt.

j
n
Branchenbucheinträge
und Telefonbucheinträge

Hierbei handelt es sich nicht um künstle­ri­sche oder publizistische Leistungen.

nein
Coaching
und Team‐Building

Hierbei handelt es sich nicht um künst­lerische oder publizistische Leistungen. Dies gilt auch, wenn im Zusam­menhang mit derartigen Dienstleistungen in der Rech­nung der Begriff ›Moderator‹ steht.

nein
Fahrzeugbeschriftungen

Hierbei handelt es sich nicht um künst­lerische oder publizistische Leistungen.

nein
Geschäftsberichte

Ein Unternehmen betreibt durch Heraus­gabe von Ge­schäfts­berichten Eigenwer­bung und Öffentlich­keits­arbeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.

ja
Influencer

Abgabepflicht besteht, wenn ein Influen­cer mit selbst erstellten Werbefotos, Wer­be­videos, Werbe­texten oder ähnlichen Wer­ken in sozialen Medien für ein Un­ter­neh­men und dessen Produkte wirbt.

ja
Lizenzen
von inländischen Agenturen
(z. B. für Bilder, Grafiken etc.)

Abgabepflicht besteht nur dann, wenn direkt zum Künstler ein vertragliches Ver­hältnis besteht (z. B. Buy‐out). Der Ankauf eines Bildes von einer inlän­dischen Agen­tur, die eigengeschäftlich handelt, führt nicht zur Abgabepflicht.

nein
Layout‑ und Designleistungen

Designleistungen (z. B. Flyer, Kataloge, Visiten­kar­ten, Anzeigen) unterliegen gene­rell der Abgabe­pflicht.

ja
Marktforschung

Hierbei handelt es sich nicht um künst­lerische oder publizistische Leistungen.

nein
Merchandising
(Namensrechte)

Honorare an Künstler, die nicht für die Er­haltung oder Nutzung eines künst­le­rischen Werks oder ei­ner künst­lerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Ver­wertung von Namensrechten (sog. Mer­chan­dising) ge­zahlt werden, unter­lie­gen nicht der Ab­ga­bepflicht.

nein
Messekosten
(Standmiete, Messebau, Hostessen)

Hierbei handelt es sich nicht um künst­lerische oder publizistische Leistungen.

nein
Mitarbeiterzeitungen

Künstlerische bzw. publizistische Leistun­gen, die im Zusammenhang mit der Er­stellung von Mitarbeiter­zeitungen von externen selbstständigen Journa­lis­ten, Grafikdesignern oder Fotografen erbracht werden, unterliegen der Abgabe­pflicht, weil diese Zeitungen als Mittel der Öffent­lich­keitsarbeit zu werten sind. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mitarbeiten die Zeitung mit nach Hause neh­men dür­fen oder eine Ver­öf­fent­lichung auf an­de­re Art erfolgt.

ja
Presse‑ und Werbetexte

Hierbei handelt es sich generell um pub­lizistische Leistungen.

ja
Promotion
Verkaufsförderung

Ein Promoter (Propagandist) soll durch ge­ziel­te Werbemaßnahmen den Absatz för­dern. Meist geht es darum, Passanten ak­tiv anzusprechen, um ihnen z. B. Flyer, Infor­mationsmaterial oder auch Verkos­tungs­proben an die Hand zu geben.

nein
Social Media Redaktion

Abgabepflicht für publizistische Leistun­gen be­steht hier, wenn durch die Re­dak­teure ei­gene Stellung­nah­men, Ankündi­gungs­tex­te, Pressemitteilungen, News­letter oder ähn­li­ches verfasst werden.

nein
Spenden/Förderungen
für kulturelle Einrichtungen

Keine Abgabepflicht, wenn damit keine kon­krete künstlerische oder publizistische Gegenleistung ver­bun­den ist.

n
j
Suchmaschinenoptimierung

Suchmaschinenoptimierung sind Maßnah­men, die dazu dienen, die Sichtbarkeit ei­ner Website und ihrer Inhalte für Be­nut­zer einer Websuchmaschine zu erhöhen. Kei­ne künstlerische oder publi­zis­tische Leis­tung.

nein
Tag der offenen Tür

Hierbei handelt es sich um eine klassische Maß­nah­me der Werbung bzw. Öffentlich­keitsarbeit, sodass die in die­sem Zusam­menhang gezahlten Entgelte für künst­le­rische bzw. publizistische Leis­tungen auch der Abga­be­pflicht unter­liegen.

ja
Telefonakquise/Vertriebstätigkeit

Hierbei handelt es sich nicht um künst­lerische oder publizistische Leistun­gen.

nein
Vortragstätigkeiten
und Referententätigkeiten

Abgabepflichtige Tätigkeiten als Dozent oder Re­fe­rent bei Veranstaltungen sind ab­zugrenzen von Vor­trä­gen, die der Ver­mitt­lung von Wissen im Sin­ne ei­ner Lehr­ver­anstaltung dienen. Hierbei handelt es sich nicht um eine abgabepflichtige Tä­tig­keit.

j
n
Web‐Administration

Beschränkt sich die Tätigkeit lediglich auf die tech­ni­sche Einrichtung und Pflege der Internet­seite im Hin­blick auf Funktiona­li­tät, Aktualität, Sicherung gegen Viren, Nutzer­freundlichkeit oder ähnliches, liegt keine abgabepflichtige Tätigkeit vor.

nein
Web‐Design

Web‐Design ist eine künstlerische Tätig­keit, wenn Bildschirmseiten für das Inter­net un­ter ästhe­ti­schen und funktionalen Gesichts­punkten program­miert und mit­ge­staltet wer­den. Hierbei ist es uner­heblich, dass neben grafischen auch technische Ele­mente in der Dienst­leis­tung enthalten sind. Sofern die tech­nische Umsetzung durch den glei­chen Dienst­leister erfolgt, der auch die Verant­wortung für die Ge­stal­tung hat, ist das Entgelt insgesamt zur Abgabe heranzu­ziehen.

ja
Werbefotografie

Abgabepflicht besteht unabhängig von der jeweili­gen Ge­staltungshöhe immer, wenn die Fotos zum Zweck der Werbung oder Öffent­lichkeits­arbeit er­stellt wer­den.

ja
Werbeschilder
und Leuchtreklame

Hierbei handelt es sich nicht um künst­le­rische oder publizistische Leistun­gen. Dies gilt auch, wenn in der Rechnung der Be­griff Moderator im Zusammen­hang mit den Dienstleistungen verwendet wird.

nein

SVMWIndex k4s6a5