Abgabepflichtig sind nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG auch die Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die Gesetzeshistorie der Abgabetatbestände für kunstverwertende Unternehmen im Bereich der Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit ist maßgeblich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte Bedenken erhoben, dass – wie noch im KSVG 1981 – die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht wie die Fremdwerbung für Dritte gleichermaßen der Abgabepflicht unterworfen war. Sofern die Eigenwerbung betreibenden Unternehmen wie professionelle Vermarkter handelten, gebiete es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, diese ebenfalls der Abgabepflicht wie typische (Fremd‐)Werbeunternehmen zu unterwerfen.⚖
Mit Einführung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG waren seit dem 1. Januar 1989 auch die Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Auch wenn die Eigenwerbung betreibenden Unternehmer nicht zu den typischen Vermarktern von künstlerischen oder publizistischen Leistungen zählen und deshalb nicht von dem Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG erfasst werden, besteht für sie damit im Sinne eines ›Auffangtatbestandes‹ dann eine Abgabepflicht, wenn sie in vergleichbarer Weise mehr als nur vereinzelt künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen.⚖
Mit der Neufassung des § 24 KSVG werden die Ausnahmeregelungen zur Künstlersozialabgabepflicht ab 1. Januar 2023 zusammengeführt und auf diese Weise übersichtlicher und verständlicher geregelt. Die rechtliche Grundlage für die Abgabepflicht für Eigenwerber ist seit dem 1. Januar 2023 im § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG geregelt.
Basierend auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 hat der Gesetzgeber für die Abgabepflicht nicht eine ›Vermarktung‹ künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren ›Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke‹ als maßgeblich angesehen.⚖ In der Regel ist davon auszugehen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer in Auftrag gibt und bezahlt, den Zwecken des Unternehmens dienen soll.
Für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG reicht es damit aus, wenn der mit der Werbung verfolgte Zweck dem Unternehmenshauptzweck dient. Eigene Zwecke, die durch ein Unternehmen beworben werden, können vielfältiger Art sein. Wenn ein Unternehmer für sich mit der gesetzlich geforderten Regelmäßigkeit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, so geschieht dies regelmäßig innerhalb des unternehmerischen Handelns. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden.⚖
Der Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen.
Die Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder anderer Ziele.
Die Verkaufsförderung für bestimmte Branchen.
Die Spendensammlung und Finanzierung von Hilfeleistungen.
Voraussetzungen für die Abgabepflicht |
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Unternehmer |
Auftragserteilung |
Verwendung |
Einnahmeerzielung |
Es muss sich um ein Unternehmen im Sinne des KSVG handeln.
Die Künstlersozialabgabe → Unternehmensformen im Sinne des KSVG
Das Unternehmen muss nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Die von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen müssen für Zwecke des Unternehmens genutzt werden.
Zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen muss lediglich eine mittelbare Verbindung bestehen.
SVMWIndex k4s6a1
Bei ›Aufträgen‹ im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG handelt es sich in der Regel um den Abschluss von Werkverträgen.
Der § 24 KSVG hat den Zweck, alle Unternehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirtschaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten. Es kommt damit allein darauf an, ob ein Vertrag über die ›Verwertung‹ eines künstlerischen Werkes geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss.⚖
Das Wort ›Auftrag‹ im Tatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG beschränkt die Künstlersozialabgabepflicht nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahe legt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen bzw. erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verstehen. Rechtlich geht es nicht um ›Aufträge‹, sondern um den ›Abschluss von entgeltlichen Verträgen‹, in der Regel um Werkverträge.⚖
Keine Künstlersozialabgabepflicht |
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Unentgeltliche |
Aufträge an juristische Personen |
Verwertung von Namensrechten |
Unentgeltliche Beauftragungen sind keine ›Aufträge‹ im Sinne der Norm.⚖
Auch Aufträge an juristische Personen (z. B. GmbH, eingetragener Verein) sind keine ›Aufträge‹ im Sinne des KSVG. Wie das Bundessozialgericht feststellte gilt dies auch für Aufträge an eine KG und OHG.⚖
Ein Vertrag über die Verwertung von Namensrechten (sogenannter ›Merchandisingvertrag‹) ist kein Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung, sodass derartige Vereinbarungen keine Aufträge im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG darstellen.⚖
SVMWIndex k4s6a2
Eine Heranziehung von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Bereich der Eigenwerbung bleibt abgabenfrei, sofern sie nur gelegentlich erfolgt.
Bei den ›Eigenwerbern‹ kann aber, im Gegensatz zu den in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannten Unternehmen, nicht schon kraft Gesetzes davon ausgegangen werden, dass sie typischerweise zu den regelmäßigen Verwertern künstlerischer Leistungen zählen. Anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG muss bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmen schon im Rahmen der Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG zusätzlich geprüft werden, ob die Unternehmer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilen.
Nach wie vor werden diejenigen Unternehmer nicht als ›professionelle Vermarkter‹ im Sinne des KSVG angesehen, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.⚖ Der Gesetzgeber hat damit zwangsläufig in Kauf genommen, dass eine Heranziehung von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Bereich der Eigenwerbung abgabenfrei bleibt, sofern sie nur gelegentlich erfolgt.⚖
Eine eindeutige Regelung, wann das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ vorliegt, war bis zum 31. Dezember 2014 im Gesetz nicht geregelt. Es war daher Aufgabe der Sozialgerichte, das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ mit Leben zu füllen.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erfordert, um die Künstlersozialabgabe zu rechtfertigen.⚖
Das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ kann bereits dadurch erfüllt sein, dass künstlerische oder publizistische Leistungen regelmäßig oder dauerhaft in Anspruch genommen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es um das Engagement eines selbständigen Künstlers oder Publizisten geht, das nicht nur für einzelne Aufführungen oder Darbietungen gilt, sondern eine langfristige, kontinuierliche Zusammenarbeit zum Gegenstand hat. In diesem Fall ist die künstlerische Tätigkeit auf Dauer angelegt und geht daher über eine nur gelegentliche Auftragserteilung hinaus.⚖
Von einer ›nicht nur gelegentlichen‹ Auftragserteilung kann auch dann ausgegangen werden, wenn Aufträge in regelmäßiger Wiederkehr (täglich, wöchentlich oder monatlich), oder regelmäßig zu wiederkehrenden Anlässen (Silvester/Neujahr, Ostern, Pfingsten, Weihnachten) erteilt werden.⚖ Das Merkmal ›nicht nur gelegentlich‹ wird beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Unternehmen regelmäßig und in erheblichem Umfang Werbekataloge unter Heranziehung freiberuflicher Fotografen und Layouter auf den Markt bringt.⚖
Bei Projekten, die länger als ein Jahr dauern (z. B. Entwicklung eines Automodells, Ausstellungen mit mehrjährigem Rhythmus oder Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit), reicht es auch aus, wenn von vornherein erkennbar ist, dass in absehbarer Zeit erneut entsprechende Aufträge erteilt werden.⚖
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde in § 24 KSVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit Satz 1 wurde das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 (›Eigenwerber‹) und Abs. 2 Satz 1 KSVG (›Generalklausel‹) in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert.⚖
Mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 KSVG ist die Bagatellgrenze nun in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG geregelt.
Seit 1. Januar 2015 ist eine Prüfung der Regelmäßigkeit, der Dauerhaftigkeit oder der Anzahl der Aufträge dann nicht mehr vorzunehmen, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 Euro nicht übersteigt.
Im Juni 2022 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Unternehmer, die nur einmalig im Kalenderjahr zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen Auftrag an einen selbständigen Künstler oder Publizisten erteilen, hierfür auch dann keine Künstlersozialabgabe zahlen müssen, wenn die Vergütung des Auftrages eine Grenze von 450,00 Euro übersteigt. Aus der Einführung der Bagatellgrenze könne nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftragt und hierfür Entgelt von mehr als 450,00 Euro gezahlt hat. Maßgeblich sei vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt.⚖
Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch eine entsprechende Änderung im § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG klargestellt, dass die Abgabepflicht auch dann entsteht, wenn entweder ein einmaliger Auftrag oder die Summe aller im Kalenderjahr erteilten Aufträge eine Höhe von 450,00 Euro übersteigen. In diesen Fällen ist das vorher erfoderliche Tatbestandsmerkmal der ›nicht nur gelegentlich‹ Auftragserteilung ab 2023 nicht mehr zu prüfen. Auf die Regelmäßigkeit, Dauerhaftigkeit oder die Anzahl der Aufträge kommt es damit ab Januar 2023 nicht mehr an.
Die sogenannte ›Bagatellgrenze‹ von 450,00 Euro war bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde sie auf 700,00 Euro und ab 1. Januar 2026 auf 1.000,00 Euro angehoben.⚖
SVMWIndex k4s6a3
Von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG erfasst wird nicht nur die direkte Werbung, sondern auch die indirekte Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Eigenwerbung unterfällt nicht dem Erfassungstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG.⚖
In der Regel ist davon auszugehen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer in Auftrag gibt und bezahlt, den Zwecken des Unternehmens dienen soll. Deshalb betreibt nahezu jedes Unternehmen (Eigen‑)Werbung, um sich am Markt zu präsentieren. Eigene Zwecke, die durch ein Unternehmen beworben werden, können vielfältiger Art sein. Zentrale Bestandteile sind dabei die Internetwerbung über die eigene Website und das E‐Mail‐Marketing mit Newslettern.
Zur Erfüllung des Tatbestandes sind ›Werbung‹ und ›Öffentlichkeitsarbeit‹ gleichgestellt und müssen insoweit nicht genau voneinander abgegrenzt werden.⚖
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte → Der Begriff ›Werbung‹
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte → Der Begriff ›Öffentlichkeitsarbeit‹
Keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sind sogenannte ›interne Maßnahmen‹, sich nur auf den Kreis der eigenen ständigen Mitarbeiter und ggf. deren Familienangehörige richten und keinen Bezug zur allgemeinen Öffentlichkeit haben.
Von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG erfasst wird aber nicht nur die direkte Werbung, also die Anpreisung eines eigenen Produktes oder des eigenen Unternehmens, sondern auch die indirekte Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Sponsoring bei Sportveranstaltungen, Geldspenden in Katastrophenfällen). Derartige Maßnahmen unter Nennung des Namens des Unternehmens dienen dem Zweck, das Unternehmen in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen bzw. dem Namen und dem Produkt ein positives Image zu verschaffen. Auch wer Vorträge und Darbietungen mit bekannten Persönlichkeiten veranstaltet, versucht sich damit ein positives Image zu verschaffen und einen potentiellen Kundenkreis anzusprechen.
Nicht erforderlich ist, dass Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betrieben wird, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren.⚖
| Werbe‐Maßnahme | Sachverhalt |
|---|---|
| Produktwerbung | Beobachtung der Medienpräsenz des Auftrag‑ oder Arbeitgebers und Auswertung und Analyse der Berichterstattung. |
| Öffentlichkeitsarbeit | Öffentlichkeitsarbeit zur Verfolgung politischer, sozialer, kultureller, karitativer Ziele. |
| Presse‑ und Medienarbeit | z. B. Pressekonferenzen, Pressemitteilungen, Newspaper, Presseempfänge und Pressegespräche. |
| Publikationen | z. B. Geschäftsberichte, Programme, Broschüren, CD's, DVD's, Imagefilme. |
| Veranstaltungen | z. B. Vorträge, Konzerte, Preisverleihungen, Vernissagen, Empfänge. |
Altenheime und Kliniken sind nicht nach dem abschließenden Katalogtatbestand von § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abgabepflichtig, da sie keine ›professionellen Kunstvermarkter‹ bzw. typische Verwerter von Kunst oder Publizistik sind. Dienen die Auftritte von Künstlern in Alters‑, Pflegeheimen oder Kliniken vorrangig der Unterhaltung der Heimbewohner bzw. Patienten oder sind Bestandteil der Pflege, Betreuung oder Therapie, ergibt sich auch keine Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, da mit der Organisation der ›Freizeitveranstaltungen‹ weder Werbung noch Öffentlichkeitsarbeit betrieben wird. Die vom Alten‑ und Pflegeheim einmal jährlich veranstalteten und öffentlich beworbenen ›Sommerfeste‹ dienen hingegen auch der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.⚖
SVMWIndex k4s6a4
| Besondere Sachverhalte | Bemerkungen | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Anzeigenschaltung | Im Gegensatz zur ›Anzeigengestaltung‹ unterliegt die ›Anzeigenschaltung‹ nicht der Abgabepflicht, da es sich hierbei nicht um eine künstlerische oder publizistische Leistung handelt, sondern um eine Form der Vervielfältigung. |
nein |
| Betriebsfeiern z. B. Weihnachtsfeiern |
Diese Veranstaltungen stellen in der Regel keine öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen dar, sofern sich der Teilnehmerkreis auf die Belegschaft (und ggf. deren Familienangehörige) beschränkt. Folglich unterliegen Entgelte im Rahmen solcher Veranstaltungen auch nicht der Abgabepflicht, selbst wenn sie für künstlerische Leistungen gezahlt werden (z. B. Musiker, Zauberer, weil es sich hier nicht um Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit handelt. |
j n |
| Branchenbucheinträge und Telefonbucheinträge |
Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. |
nein |
| Coaching und Team‐Building |
Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. Dies gilt auch, wenn im Zusammenhang mit derartigen Dienstleistungen in der Rechnung der Begriff ›Moderator‹ steht. |
nein |
| Fahrzeugbeschriftungen | Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. |
nein |
| Geschäftsberichte | Ein Unternehmen betreibt durch Herausgabe von Geschäftsberichten Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.⚖ |
ja |
| Influencer | Abgabepflicht besteht, wenn ein Influencer mit selbst erstellten Werbefotos, Werbevideos, Werbetexten oder ähnlichen Werken in sozialen Medien für ein Unternehmen und dessen Produkte wirbt. |
ja |
| Lizenzen von inländischen Agenturen (z. B. für Bilder, Grafiken etc.) |
Abgabepflicht besteht nur dann, wenn direkt zum Künstler ein vertragliches Verhältnis besteht (z. B. Buy‐out). Der Ankauf eines Bildes von einer inländischen Agentur, die eigengeschäftlich handelt, führt nicht zur Abgabepflicht. |
nein |
| Layout‑ und Designleistungen | Designleistungen (z. B. Flyer, Kataloge, Visitenkarten, Anzeigen) unterliegen generell der Abgabepflicht.⚖ |
ja |
| Marktforschung | Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. |
nein |
| Merchandising (Namensrechte) |
Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten (sog. Merchandising) gezahlt werden, unterliegen nicht der Abgabepflicht.⚖ |
nein |
| Messekosten (Standmiete, Messebau, Hostessen) |
Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. |
nein |
| Mitarbeiterzeitungen | Künstlerische bzw. publizistische Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Mitarbeiterzeitungen von externen selbstständigen Journalisten, Grafikdesignern oder Fotografen erbracht werden, unterliegen der Abgabepflicht, weil diese Zeitungen als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit zu werten sind. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mitarbeiten die Zeitung mit nach Hause nehmen dürfen oder eine Veröffentlichung auf andere Art erfolgt.⚖ |
ja |
| Presse‑ und Werbetexte | Hierbei handelt es sich generell um publizistische Leistungen. |
ja |
| Promotion Verkaufsförderung |
Ein Promoter (Propagandist) soll durch gezielte Werbemaßnahmen den Absatz fördern. Meist geht es darum, Passanten aktiv anzusprechen, um ihnen z. B. Flyer, Informationsmaterial oder auch Verkostungsproben an die Hand zu geben. |
nein |
| Social Media Redaktion | Abgabepflicht für publizistische Leistungen besteht hier, wenn durch die Redakteure eigene Stellungnahmen, Ankündigungstexte, Pressemitteilungen, Newsletter oder ähnliches verfasst werden. |
nein |
| Spenden/Förderungen für kulturelle Einrichtungen |
Keine Abgabepflicht, wenn damit keine konkrete künstlerische oder publizistische Gegenleistung verbunden ist. |
n j |
| Suchmaschinenoptimierung | Suchmaschinenoptimierung sind Maßnahmen, die dazu dienen, die Sichtbarkeit einer Website und ihrer Inhalte für Benutzer einer Websuchmaschine zu erhöhen. Keine künstlerische oder publizistische Leistung. |
nein |
| Tag der offenen Tür | Hierbei handelt es sich um eine klassische Maßnahme der Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit, sodass die in diesem Zusammenhang gezahlten Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Leistungen auch der Abgabepflicht unterliegen. |
ja |
| Telefonakquise/Vertriebstätigkeit | Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. |
nein |
| Vortragstätigkeiten und Referententätigkeiten |
Abgabepflichtige Tätigkeiten als Dozent oder Referent bei Veranstaltungen sind abzugrenzen von Vorträgen, die der Vermittlung von Wissen im Sinne einer Lehrveranstaltung dienen. Hierbei handelt es sich nicht um eine abgabepflichtige Tätigkeit.⚖ |
j n |
| Web‐Administration | Beschränkt sich die Tätigkeit lediglich auf die technische Einrichtung und Pflege der Internetseite im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren, Nutzerfreundlichkeit oder ähnliches, liegt keine abgabepflichtige Tätigkeit vor. |
nein |
| Web‐Design | Web‐Design ist eine künstlerische Tätigkeit, wenn Bildschirmseiten für das Internet unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten programmiert und mitgestaltet werden. Hierbei ist es unerheblich, dass neben grafischen auch technische Elemente in der Dienstleistung enthalten sind. Sofern die technische Umsetzung durch den gleichen Dienstleister erfolgt, der auch die Verantwortung für die Gestaltung hat, ist das Entgelt insgesamt zur Abgabe heranzuziehen.⚖ |
ja |
| Werbefotografie | Abgabepflicht besteht unabhängig von der jeweiligen Gestaltungshöhe immer, wenn die Fotos zum Zweck der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden.⚖ |
ja |
| Werbeschilder und Leuchtreklame |
Hierbei handelt es sich nicht um künstlerische oder publizistische Leistungen. Dies gilt auch, wenn in der Rechnung der Begriff Moderator im Zusammenhang mit den Dienstleistungen verwendet wird. |
nein |
SVMWIndex k4s6a5