Die Überprüfung der korrekten Berechnung und Entrichtung der Künstlersozialabgabe erfolgt grundsätzlich durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen der turnusmäig alle vier Jahre stattfindenden Überprüfung der korrekten Berechnung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
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Die Prüfgruppe der Künstlersozialkasse führt branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch.
›Unternehmer ohne Beschäftigte‹ werden nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern von der Künstlersozialkasse geprüft.
Die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe bei den Ausgleichsvereinigungen wird ausschließlich von der Künstlersozialkasse durchgeführt.
Die Künstlersozialkasse hat stichpobenartig auch die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben zu überprüfen.
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Die Prüfung der Rentenversicherungsträger umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer.
Ist der Unternehmer bereits bei der Künstlersozialkasse registriert, führt der Rentenversicherungsträger eine sogenannte ›Bestandsprüfung‹ durch.
Wurde das Unternehmen bisher noch nicht von der Künstlersozialkasse als abgabepflichtiges Unternehmen erfasst, kann der Rentenversicherungsträger eine sogenannte ›Erfassungsprüfung‹ einleiten.
Nicht zur Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählte Arbeitgeber werden im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung lediglich über die Künstlersozialabgabepflichten beraten.
Die abgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichte fortlaufend Aufzeichnungen über die an selbständige Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte zu führen⚖ und den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Zuge ihrer Betriebsprüfungen auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen können sowohl in manueller als auch in maschineller Form geführt werden. Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Aus den Aufzeichnungen müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 KSVG und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein. Jedes an einen Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt ist fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzuzeichnen. Der Name des Künstlers/Publizisten ist dabei anzugeben.
Die Aufzeichnungen können entweder im Rahmen der Buchführung z. B. durch Einrichtung spezieller Konten) oder außerhalb der Buchführung in Form von Listen, Kladden usw. geführt werden.
Der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können. Die Aufzeichnungen müssen hierzu Hinweise geben, das heißt, es sind z. B. die Belegnummern der Rechnungen, Quittungen, Gutschriften usw. oder Hinweise zu sonstigen Vertragsunterlagen, die Aussagen über die Art der künstlerischen/publizistischen Leistung und zur Höhe des Entgelts beinhalten, aufzuführen.
Werden die Aufzeichnungen mit Hilfe von technischen Einrichtungen geführt, so muss gewährleistet sein, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind. Zudem muss eine ordnungsgemäße Dokumentation der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erfolgen.
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Hat der Unternehmer zumindest bedingt vorsätzlich die Künstlersozialabgabe nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, hat der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung Säumniszuschläge zu erheben.
Kommt der abgabepflichtige Unternehmer seiner Meldepflicht nach § 27 KSVG vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann er mit einem Bußgeld belegt werden.
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