Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

KSVG‐Prüfung

Prüfrecht der Rentenversicherungsträger

Leitsatz
  1. Die Überprüfung der korrekten Berechnung und Entrichtung der Künstlersozialabgabe er­folgt grundsätzlich durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen der turnusmäßig alle vier Jahre stattfindenden Überprüfung der korrekten Berechnung und Entrichtung des Gesamt­sozialversicherungsbeitrags.

Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 wurde den Trägern der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe über­tragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Die Verlagerung der Prüfaufgabe auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für notwendig erachtet, weil es der Künstlersozialkasse aufgrund ihrer eingeschränkten Personalressourcen nicht möglich gewesen wäre, die abgabepflichtigen Unternehmen flächendeckend zu erfassen. Durch die Zusammenführung der Prü­fungen wurde die Verwaltungseffizienz verbessert und zudem ein weiterer Beitrag zur Entbüro­kra­tisierung geleistet.

Grundlage der Prüfungen ist die KSVG‐Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG‐BeitrÜV). Gegenstand der Prüfung sind nach § 2 KSVG‐BeitrÜV die Abgabegrundlagen (ob ein Unternehmen grundsätzlich zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehört oder nicht und die Höhe der zu leistenden Künst­ler­sozialabgabe).

Die Prüfung der Künstlersozialabgabe bzw. auch die diesbezügliche Beratung erfolgte im Rahmen der bei den Arbeitgebern turnusmäßig (alle vier Jahre) stattfindenden Überprüfung der korrekten Berech­nung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zunächst nur als sogenannte ›Erfas­sungs­prüfungen‹ für vorher aufgrund des Wirtschaftszweiges selektierte Unternehmen.

Erfolgt die Finanzbuchhaltung bei einem Steuerberater und ist dieser vom Unternehmer beauftragt, die Prüfung der Künstlersozialabgabe zu begleiten, so hat der Unternehmer sicher zu stellen, dass dem Prüfer alle für die Durchführung der Prüfung benötigten Unterlagen zur Verfügung stehen.

Erweiterung des Prüfrechts

Die möglichst vollständige Erfassung der zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung geboten. Sie führt zu einer breiteren Bemes­sungsgrundlage und trägt so dazu bei, den Künstlersozialabgabesatz zu stabilisieren und das System der Künstlersozialversicherung zu stärken.

Für die Unternehmerseite bedeutet Abgabegerechtigkeit, dass möglichst alle Verwerter von künst­lerischen bzw. publizistischen Werken und Leistungen die Künstlersozialabgabe auch tatsächlich ent­richten. Die Deutsche Renten­versicherung prüft deshalb nicht nur die Unternehmen, die bereits bei der Künstlersozialkasse registriert sind, sondern auch die Unternehmen, die bisher noch keine Künstler­sozialabgabe entrichtet haben.

Mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz wurde die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern zum 1. Januar 2015 deutlich ausgeweitet. Dabei arbeiten die Deutsche Rentenver­sicherung und die Künstlersozialkasse eng zusammen. Seit dem 1. Januar 2015 hat die Deutsche Ren­tenversicherung den gesetzlichen Auftrag, jeden Arbeitgeber alle vier Jahre entweder zu prüfen oder in Form einer Beratung über die besonderen beitrags‑ und versicherungsrechtlichen Regelungen der Künst­lersozialversicherung zu informieren.

Es wurden auch die Unternehmen in die Prüfung mit einbezogen, die bereits bei der Künstlersozial­kasse erfasst sind (sogenannte Bestandsprüfungen), zudem sind Arbeitgebern mit mehr als 19 Be­schäftigten nun zwingend mindestens alle vier Jahre zu prüfen. Außerdem werden und 40 Prozent der Arbeitgeber mit bis zu 19 Beschäftigten geprüft. Damit wird etwa die Hälfte aller Arbeitgeber alle vier Jahre hinsichtlich der Künstlersozialabgabe geprüft.

Prüfzuständigkeit der RV‐Träger

Prüfung der Betriebe durch RV‐Träger

↙ ↓ ↘

Bestandsprüfungen
vorhandenes Konto bei der KSK

Betriebe < 20 Beschäftigte
nur 40 Prozent der Betriebe

Betriebe > 19 Beschäftigte
alle Betriebe alle 4 Jahre

Prüfung durch die Rentenversicherungsträger seit 1. Januar 2015
  • Bei Unternehmen, die als abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse erfasst sind (Bestandsprüfungen).

  • Bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.

  • Bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten mindestens alle 4 Jahre.

SVMWIndex k7s6a1

Prüfrecht der Künstlersozialkasse

Leitsätze
  1. Die Prüfgruppe der Künstlersozialkasse führt branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch.

  2. ›Unternehmer ohne Beschäftigte‹ werden nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern von der Künstlersozialkasse geprüft.

  3. Die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozial­abgabe bei den Ausgleichsvereinigungen wird ausschließlich von der Künstlersozialkasse durchge­führt.

  4. Die Künstlersozialkasse hat stichpobenartig auch die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben zu über­prüfen.

Prüfgruppe der Künstlersozialkasse

Die Träger der Rentenversicherung und die Prüfgruppe der Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prü­fung der nach dem KSVG abgabepflichtigen Unternehmer eng zusammen und haben sich laufend abzu­stimmen. Hierbei soll auch berücksichtigt werden, dass der Unternehmer für denselben Zeitraum nicht mehrfach geprüft wird.

Unterstützende Aufgaben der Prüfgruppe
  • Die Prüfer der Rentenversicherungsträger in Fragen der Künstlersozialversicherung zu bera­ten und an deren Fort‑ und Weiterbildung mitzuwirken,

  • Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenzuführen und für die Prüfpraxis auf­zubereiten,

  • Spezifische Hinweise in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen zu erarbeiten,

  • Sicherstellen, dass am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise (Prüfhilfen) zur Ver­fügung stehen,

  • Gemeinsam mit den Rentenversicherungsträgern die Kriterien für die Auswahl des Prüf­kontingents weiterzuentwickeln.

☆ ☆ ☆
Branchenspezifische Schwerpunktprüfungen

Die Künstlersozialkasse prüfte ab 1. Juli 2007 nur noch Unternehmen ohne Beschäftigte und Aus­gleichs­vereinigungen. Abweichend von § 28p Abs. 1a SGB IV hat die Künstlersozialkasse ab 1. Januar 2015 wieder ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbe­zogenen Prüfungen erhalten.

☆ ☆ ☆
Prüfung der Unternehmer ohne Beschäftigte

Im Gesetz ist der Begriff ›Unternehmer ohne Beschäftigte‹ nicht definiert. Es handelt sich hierbei um Freiberufler, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und damit nicht von den Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfasst werden, ihrerseits aber an selbständige Künstler bzw. Publizisten Aufträge erteilen.

☆ ☆ ☆
Prüfung der Ausgleichsvereinigungen

Prüfungen durch die Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1a SGB IV finden bei den Arbeit­gebern, die einer Ausgleichsvereinigung angehören, nicht statt.

Künstlersozialabgabe → Ausgleichsvereinigungen

☆ ☆ ☆
Prüfung der Versicherten

Nur eine auf Dauer angelegte, erwerbsmäßige und nicht nur geringfügige künstlerische oder publi­zistische Tätigkeit rechtfertigt den Versicherungsschutz im Rahmen des KSVG. Neben der angestreb­ten Abgabegerechtigkeit auf der Verwerterseite wurde mit dem zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze auch ein neu­es Instrument zur wirksameren Erfassung der gemeldeten Einkommen der versicherten Künstler und Publizisten geschaffen.

Jährlich wechselnde Stichprobe

Um die Funktionsfähigkeit der Künstlersozialversicherung zu erhalten, wurde die von der Künstler­sozialkasse bisher durchgeführte Prüfpraxis durch eine regelmäßige und dauerhafte Befragung einer jährlich wechselnden Stichprobe der Versicherten verstärkt. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass nur ›Berechtigte‹ in das ›System‹ einbezogen werden.

Gründe für eine Prüfung der Versicherten

Wesentliche Prüfungsgründe
Folgende Hinweise liegen vor

↙ ↓ ↘

Angaben des Versicherten
könnten unzutreffend sein

Maßgebliche Tatsachen
wurden nicht mitgeteilt

Keine Meldungen
in 3 aufeinander folgenden Jahren

Prüfung der Versicherten

Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn

  1. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben der Ver­sicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Ar­beitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsa­chen unzutreffend sein können, oder

  2. der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Versicherte über ihre künst­lerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen An­gaben nicht gemacht haben, oder

  3. Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.

Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstler­sozial­kasse.

Zum Nachweis der gemachten Angaben werden die Versicherten aufgefordert, der Künstlersozialkasse ihre Einkommensbescheide oder Gewinn‑ und Verlustrechnungen für die entsprechenden Jahre vorzu­legen. Im Rahmen der Befragung sind auch die Einkünfte aus ›nichtkünstlerischer‹ bzw. ›nichtpubli­zistischer‹ Tätigkeit anzugeben.

Die zu Prüfenden haben bei der Ermittlung der Beitrags‑ und der Abgabegrundlagen mitzuwirken, bei der Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen und über die Abgaben‑ und Beitragsgrund­lagen Auskunft zu geben. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder an­dere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie auf Ver­langen weitere Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Versicherungs­pflicht, der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozial­abgabe erforderlich ist.

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Die Prüfung der Versicherten

Versicherungspflicht nach dem KSVG → Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (Mindesteinkommen)

Versicherungspflicht nach dem KSVG bei paralleler Beschäftigung

Versicherungspflicht nach dem KSVG bei paralleler sonstiger selbständiger Tätigkeit

SVMWIndex k7s6a2

Prüfung durch den Rentenversicherungsträger

Leitsätze
  1. Die Prüfung der Rentenversicherungsträger umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Melde­pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und voll­ständige Entrichtung der Künstler­sozialabgabe durch die Unternehmer.

  2. Ist der Unternehmer bereits bei der Künstlersozialkasse registriert, führt der Rentenversi­che­rungsträger eine sogenannte ›Bestandsprüfung‹ durch.

  3. Wurde das Unternehmen bisher noch nicht von der Künstlersozialkasse als abgabe­pflichtiges Unternehmen erfasst, kann der Rentenversicherungsträger eine sogenannte ›Erfassungs­prüfung‹ einleiten.

  4. Nicht zur Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählte Arbeitgeber werden im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung lediglich über die Künstlersozialabgabepflichten be­raten.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf alle in § 7 KSVG‐BÜVO genannten Unterlagen und kann sich auf Stichproben beschränken.

Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäfts­räumen. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz so­wie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht der Unternehmer

Abgabepflichtige Unternehmer sind verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen.

Vorlage von Unterlagen

Zu den Aufzeichnungen gemäß § 28 KSVG und den Meldungen gemäß § 27 KSVG gehören:

  • Die Vertragsunterlagen über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen. Hierzu gehören auch die Notizen über mündliche Vertragsabsprachen sowie sämtliche Abrech­nungs­unterlagen (z. B. Quittungen, Rechnungen, Gutschriften), die mit der Inanspruchnah­me künst­le­rischer oder publizistischer Leistungen zusammenhängen, auch wenn diese Ver­träge nicht direkt mit dem Künstler bzw. Publizisten selbst, sondern mit anderen, ggf. selbst künstler­sozialabgabepflichtigen Unternehmern abgeschlossen wurden.

  • Alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Ein­tragungen enthalten oder enthalten können.

  • Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Sozi­alversicherungsträger.

  • Die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, Abs. 2 und 9 SGB IV sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung.

  • Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren.

›Fortlaufende‹ Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte

Die abgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichte fortlaufend Aufzeichnungen über die an selbstän­dige Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte zu führen und den Trägern der Deutschen Renten­ver­sicherung im Zuge ihrer Betriebsprüfungen auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen können sowohl in manueller als auch in maschineller Form geführt werden. Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

Aus den Aufzeichnungen müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 KSVG und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein. Jedes an ei­nen Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt ist fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzu­zeich­nen. Der Name des Künstlers/Publizisten ist dabei anzugeben.

Die Aufzeichnungen können entweder im Rahmen der Buchführung z. B. durch Einrichtung spezieller Konten) oder außerhalb der Buchführung in Form von Listen, Kladden usw. geführt werden.

Der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden kön­nen. Die Aufzeichnungen müssen hierzu Hinweise geben, das heißt, es sind z. B. die Belegnummern der Rechnungen, Quittungen, Gutschriften usw. oder Hinweise zu sonstigen Vertragsunterlagen, die Aus­sagen über die Art der künstlerischen/publizistischen Leistung und zur Höhe des Entgelts be­in­halten, aufzuführen.

Werden die Aufzeichnungen mit Hilfe von technischen Einrichtungen geführt, so muss gewährleistet sein, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind. Zudem muss eine ordnungsgemäße Dokumentation der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erfolgen.

Fortlaufende Aufzeichnungen (Beispiel)
Zahlungsempfänger Belegnummer Leistung Betrag in Euro
S. Hansen GbR Belegnummer 1 Grafik, Layout 1.325,95 €
T. Rosien GbR Belegnummer 2 Grafik, Layout 1.325,95 €
B. Hansen Belegnummer 3 Text Broschüre 376,25 €
(weitere …) (weitere …) (weitere …) 322.396,94 €
Jahressumme     325.425,09 €
☆ ☆ ☆
Bestandsprüfungen

Eine Bestandprüfung wird auf Basis der vom Unternehmer an die Künstlersozialkasse gemeldeten abgabepflichtigen Honorare vorgenommen.

Erfolgt die Finanzbuchhaltung bei einem Steuerberater und ist dieser vom Unternehmer beauftragt, die Prüfung der Künstlersozialabgabe zu begleiten, so hat der Unternehmer sicher zu stellen, dass dem Prüfer alle für die Durchführung der ›Bestandsprüfung‹ benötigten Unterlagen zur Verfügung stehen.

Prüfunterlagen

Im Rahmen einer Bestandsprüfung werden beim abgabepflichtigen Unternehmer oder bei dem von ihm beauftragten Steuerberater regelmäßig folgende Unterlagen eingesehen:

  • Aufstellungen bzw. Listen über die abgabepflichtigen Honorare

  • Belege über die bisher gemeldeten Honorare

  • Innerhalb des Prüfzeitraums von der Künstlersozialkasse erlassene Bescheide

  • Summen‑ und Saldenlisten der prüfrelevanten Jahre

  • Sachkonten Fremdleistungen, Werbe‑ und Repräsentationskosten

☆ ☆ ☆
Erfassungsprüfungen

Zur Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmer verschickt der Rentenversicherungsträger mit der Prüfankündigung einen detaillierten Erhebungsbogen über die Prüfung der Künstlersozialabgabe. Der Erhebungsbogen ist dem Prüfer spätestens am Tag der Prüfung vollständig ausgefüllt vorzulegen. Sind die Angaben des Unternehmers vollständig und plausibel, wird der Erhebungsbogen grundsätzlich vom Prüfer wie erhalten lediglich ausgewertet.

Unplausible Daten im Erhebungsbogen

Wird der Erhebungsbogen hingegen nicht vorgelegt oder sind die vom Unternehmer gemachten Anga­ben nicht plausibel, so hat der Prüfer die Finanzbuchhaltung und sonstige relevante Unterlagen einzu­sehen und die Prüfung zur Künstlersozialabgabe unverzüglich durch­zuführen.

☆ ☆ ☆
Zu ›beratende‹ Arbeitgeber

Die anderen Arbeitgeber mit bis zu 19 Beschäftigten werden zwar nicht geprüft, aber beraten. Die Auswahl der zu beratenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten trifft die Künstlersozial­kasse in Absprache mit den Rentenversicherungsträgern.

Bestätigung des Unternehmers

Der prüfende Rentenversicherungsträger verschickt mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstler­sozialabgabe mit rechtlichen Erläuterungen zur Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach sowie der damit verbundenen Meldepflichten.

Im Rahmen der Prüfung muss der Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass er über die Künstlersozialabgabepflichten unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Ver­weigert der Arbeitgeber die Bestätigung, so hat der Prüfer auch hier die Finanzbuchhaltung und son­stige relevante Unterlagen einzusehen und die Prüfung zur Künstlersozialabgabe unverzüglich durch­zuführen.

Die Beratung ist keine unverbindliche Information, sie soll den Arbeitgeber für eine etwaige Abgabe­pflicht sensibilisieren und ihn in die Pflicht nehmen. Da der Unternehmer nunmehr Kenntnis von seinen Abgabepflichten erlangt hat, wäre bei der nächsten Prüfung unter Umständen die längere Verjährungs­frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu berück­sichtigen.

Verjährung der Beitragsansprüche → 30‐jährige Verjährungsfrist

☆ ☆ ☆
Prüfbericht

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Unternehmer innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Unternehmers kann dies durch Datenübertragung erfolgen.

Schätzbescheide des RV‐Trägers

Nachforderungen in Form einer Schätzung müssen eine realistische Grundlage haben. Zudem muss die Schätzung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Wenn die Prüfer der Deutschen Rentenver­siche­rung aus ›Gründen der Vereinfachung‹ z. B. für sämtliche Eigenwerber einen pauschalen Jahreswert von 19.000,00 Euro für Werbeumsätze zugrunde legen, so verstößt dies gegen rechtsstaatliche Vor­gaben.

Summenbeitragsbescheid/Schätzbescheid (GSV) → Schätzbescheid

Mängelbeseitigung

Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Hierzu kann der prüfende Träger Fristen setzen und Auflagen erteilen. Bei groben Mängeln kann der prüfende Träger aufgrund seiner Feststellungen auch eine Schätzung der nach zu erhebenden Künstlersozial­abgaben vornehmen.

SVMWIndex k7s6a3

Säumniszuschläge und Bußgelder

Leitsätze
  1. Hat der Unternehmer zumindest bedingt vorsätzlich die Künstlersozialabgabe nicht zum Fäl­ligkeitstag entrichtet, hat der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebs­prüfung Säumniszuschläge zu erheben.

  2. Kommt der abgabepflichtige Unternehmer seiner Meldepflicht nach § 27 KSVG vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann er mit einem Bußgeld belegt werden.

Erhebung von Säumniszuschlägen

Nach § 30 KSVG gilt § 24 SGB IV für die Erhebung eines Säumniszuschlages auf rückständige Künstler­sozialabgaben und Abgabevorauszahlungen entsprechend.

Säumniszuschläge setzen voraus, dass die zu zahlenden Beiträge fällig, aber zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt worden sind. Zur Feststellung des Fälligkeitstages ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Künstlersozialabgabe für das Vorjahr bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu melden ist und somit zu diesem Zeitpunkt fällig wird.

Säumigkeit liegt daher für Beiträge des vorausgegangenen Kalenderjahres erstmalig am 1. April des laufenden Jahres vor. Für die Künstlersozialabgabe, die der zur Abgabe Verpflichtete nicht bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 30 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent zu zahlen.

In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse den maßgebenden Bescheid über die Abgabepflicht (und ggf. der Zahlungspflicht) erließ, sind die Festlegungen zu den Säumniszuschlägen von der Künstler­sozialkasse im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit vorzunehmen.

Stellt der Rentenversicherungsträger per Bescheid die Abgabepflicht fest oder fordert er im Rahmen einer ›Bestandsprüfung‹ die Künstlersozialabgabe für nicht erfasste künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke nach, sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Abgabepflichtige keine unverschuldete Unkenntnis von seiner Melde‑ und Zahlungspflicht glaubhaft machen konnte. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass es sich um eine künstlerische/publizistische und damit abgabepflichtige Leistung handelte.

Der Säumniszuschlag → Verschuldensprüfung

Bußgelder

Abgabepflichtige Unternehmer, die ihrer Meldepflicht nach § 27 KSVG vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro sanktioniert werden.

Der Bußgeldrahmen für das Nichtführen von Aufzeichnungen im Sinne des § 28 KSVG beträgt 50.000 Euro.

Verstöße gegen die Auskunfts‑ und Vorlagepflichten nach § 29 KSVG sowie Verstöße der Versicherten gegen ihre Auskunfts‑ und Meldepflichten sind mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro zu belegen.

SVMWIndex k7s6a4