Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Künstlersozialversicherung

Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG)

Erweiterung der Abgabepflicht

Leitsatz
  1. Abgabepflichtig sind nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG auch die Unternehmer, die zwar dem Unter­nehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens nicht nur gelegentlich künst­lerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit der Nutzung Ein­nahmen erzielen wollen.

In der Diskussion um die Künstlersozialabgabe in den achtziger Jahren ist immer wieder darauf hin­gewiesen worden, dass eine Reihe von Vermarktern beziehungsweise Verwertern als Abgabepflichtige nicht erfasst werden könnten, weil das Gesetz dies nicht vorsehen würde und insoweit lückenhaft sei. Daraufhin wurde das KSVG um eine ›Generalklausel‹ ergänzt.

Neben der Einbeziehung der Eigenwerbung betreibenden Unternehmen wurde ab 1. Januar 1989 mit dem Hinzufügen der ›Generalklausel‹ im § 24 Abs. 2 KSVG der Weg für eine weitere Verbreiterung der Basis an Abgabepflichtigen bereitet und die Künstlersozialabgabe aus dem engen Kreis der Kultur­wirtschaft herausgelöst. Wie bei den in § 24 Abs. 1 KSVG erfassten typischen Verwertern von Kunst und Publizistikist es für die Frage der Abgabepflicht unerheblich, ob die unternehmerische Tätigkeit in privatrechtlicher oder öffentlich‐rechtlicher Form betrieben wird.

Auffangtatbestand

Gemäß § 24 Abs. 2 KSVG haben ab 1. Januar 1989 auch die Unternehmer die Künstlersozialabgabe zu entrichten, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGwird damit ein unmittelbarer Zusam­men­hang zwischen Kunst­verwertung und Einnahmeerzielung vorausgesetzt. Ausdrücklich freigestellt wurden aber jene Unternehmer und Institutionen, die künstlerische und publizistische Leistungen ›nur gelegentlich‹ in Anspruch nehmen.

Mit dem Wachstums‑ und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 wurde die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGeingeschränkt, indem die Abga­be­pflicht ab 1. Januar 1997 nicht mehr nur zwei, sondern mindestens drei Veranstaltungen voraus­setzt.

Mit der Neufassung des § 24 KSVG wurden die Ausnahmeregelungen zur Künstlersozial­ab­ga­be­pflicht ab 1. Januar 2023 zusammengeführt und auf diese Weise übersichtlicher und ver­ständ­licher geregelt. Die rechtliche Grundlage für die Abgabepflicht ist für die Unternehmen, die künstlerische Leistungen für andere unternehmerische Zwecke nutzen, seit dem 1. Januar 2023 im § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG geregelt.

SVMWIndex k4s7a1

Voraussetzungen für die Abgabepflicht im Rahmen der Generalklausel

Leitsatz
  1. Im Rahmen der ›Generalklausel‹ im § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGsollen alle Unternehmer dem Grunde nach abgabepflichtig sein, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Vermarktern von Kunst und Publizistik gehören, die aber für Zwecke ihres Unternehmens mehr als gelegentlich künst­lerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen, um in Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.

Abgabepflicht im Rahmen der Generalklausel

Voraussetzungen für die Abgabepflicht
Kumulative Voraussetzungen

↙ ↓ ↓ ↘

Unternehmer
im Sinne des KSVG

Auftragserteilung
nicht nur gelegentlich

Verwendung
eigene Zwecke

Einnahmeerzielung
unmittelbar

Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen
  1. Es muss sich um ein Unternehmen im Sinne des KSVG handeln.

    Die Künstlersozialabgabe → Unternehmensformen im Sinne des KSVG

  2. Das Unternehmen muss nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

    Nicht nur gelegentliche Nutzung

  3. Geht es um Veranstaltungen, müssen mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchge­führt werden.

    ›Bagatellgrenze‹ im Zusammenhang mit Veranstaltungen

  4. Die von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen müssen für Zwecke des Unternehmens genutzt werden.

    Eigenwerber → Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke

  5. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung sollen Einnahmen erzielt werden. Es ist damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunst­verwertung und Einnahmeerzielung gefordert.

    Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung

SVMWIndex k4s7a2

›Nicht nur gelegentliche‹ Nutzung

Leitsätze
  1. Eine Heranziehung von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Bereich der ›General­klausel‹ bleibt abgabenfrei, sofern sie nur gelegentlich erfolgt.

  2. Kleine Veranstalter (nicht mehr als drei Veranstaltungen) sind von der Abgabepflicht aus­genommen.

Einführung einer gesetzlichen ›Bagatellgrenze‹ zum 1. Januar 2015

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde in § 24 KSVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit Satz 1 wurde das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 (›Eigen­werber‹) und Abs. 2 Satz 1 KSVG (›Generalklausel‹) in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert.

Mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 KSVG ist die Bagatellgrenze nun in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG geregelt.

Seit 1. Januar 2015 ist eine Prüfung der Regelmäßigkeit, der Dauerhaftigkeit oder der Anzahl der Aufträge dann nicht mehr vorzunehmen, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 Euro nicht übersteigt.

Im Juni 2022 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Unternehmer, die nur einmalig im Kalenderjahr zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen Auftrag an einen selbständigen Künstler oder Publizisten erteilen, hierfür auch dann keine Künstlersozialabgabe zahlen müssen, wenn die Vergütung des Auftrages eine Grenze von 450,00 Euro übersteigt. Aus der Einführung der Bagatellgrenze könne nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftragt und hierfür Entgelt von mehr als 450,00 Euro gezahlt hat. Maßgeblich sei vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die eine Gleichstellung mit den typi­schen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt.

Änderung im § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG zum 1. Januar 2023

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch eine entsprechende Änderung im § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG klargestellt, dass die Abgabepflicht auch dann entsteht, wenn entweder ein einmaliger Auftrag oder die Summe aller im Kalenderjahr erteilten Aufträge eine Höhe von 450,00 Euro übersteigen. In diesen Fällen ist das vorher erfoderliche Tatbestandsmerkmal der ›nicht nur gelegentlich‹ Auftragserteilung ab 2023 nicht mehr zu prüfen. Auf die Regelmäßigkeit, Dauerhaftigkeit oder die Anzahl der Aufträge kommt es damit ab Januar 2023 nicht mehr an.

Die sogenannte ›Bagatellgrenze‹ von 450,00 Euro war bis zum 31.  Dezember 2024 gültig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde sie auf 700,00 Euro und ab 1. Januar 2026 auf 1.000,00 Euro ange­hoben.

›Bagatellgrenze‹ im Zusammenhang mit Veranstaltungen

Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstal­tungen ankommt, besteht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSVG ab 1. Januar 2026 eine Abgabepflicht nur dann, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 1.000,00 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht für Musikvereine besteht ab 1. Januar 2026 gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 1.000,00 Euro übersteigt.

Regelmäßigkeit und damit die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe ist im Zusammenhang mit Veranstaltungen nur gegeben, wenn mehr als 1.000,00 Euro an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden und zudem vier oder mehr Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern nur drei oder weniger als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, tritt die Abgabepflicht selbst dann nicht ein, wenn die gezahlten Entgelte über 1.000,00 Euro liegen.

Nicht nur gelegentliche Nutzung (Veranstaltungen)

Abgabepflicht bei Veranstaltungen
Kumulative Voraussetzungen

↓ ↓

Veranstaltungen
vier oder mehr

Entgelte an selbständige Künstler/Publizisten
Gesamtsumme mehr als 1.000,00 Euro

Der Begriff ›Veranstaltung‹

Unter den Begriff der ›Veranstaltung‹ im Sinne des KSVG fallen nicht nur Konzert‑ und Theater­veranstaltungen, sondern auch Stadtfeste, Sylvester‑ und Pressebälle, Autorenlesungen, Karne­vals­sitzungen und Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst (z. B. Gemälde, Grafiken, Skulpturen und Plastiken).

Der Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an den Begriff ›Veranstaltungen‹ angeknüpft. Was un­ter »eine Veranstaltung« zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber jedoch nicht näher konkretisiert. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbständiger Künstler durchgeführt werden.

Die Zahl der in einem Jahr abgehaltenen Veranstaltungen stellt im Hinblick auf das mit der Ge­setzesänderung verfolgte Ziel, kleine Veranstalter von der Abgabepflicht auszunehmen, grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar. Es lässt ohne weiteres erkennen, ob künstlerische Leistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Anspruch genommen werden und knüpft damit unmittelbar an Sinn und Zweck der Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG an, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 KSVG hinaus nur dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie regelmäßig erfolgt.

Merkmal der ›zeitlichen Unterbrechung‹

Eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus – z. B. an drei Wochenenden hinter­einander – unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, besteht grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungs­kriterium.

Großveranstaltung über mehrere Tage

Auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, kann aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen.

Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berück­sichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Um­stände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbständige Künst­ler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht.

Für das Vorliegen nur einer Veranstaltung spricht, wenn die Veranstaltung in der Öffentlichkeit als Einheit wahrgenommen wird, insbesondere durch einen einheitlichen Namen, die Veranstaltung ganz­heitlich beworben wird, die Besucher die Möglichkeit haben, der Veranstaltung mit nur einem Ein­trittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen.

Für das Vorliegen nur einer Veranstaltung spricht zudem, wenn aufgrund von z. B. Campingmög­lichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände die ununterbrochene Teilnahme der Besucher die Regel ist, viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket Verkauf, die Werbung, die Einholung von Geneh­migungen und Sicherheitsvorkehrungen etc. für die Veranstaltung nur einmalig anfallen.

Indizien für das Vorliegen nur ›einer‹ Veranstaltung
  • Die Veranstaltung wird in der Öffentlichkeit als Einheit wahrgenommen, insbesondere durch einen einheitlichen Namen.

  • Die Veranstaltung wird ganzheitlich beworben.

  • Aufgrund von z. B. Campingmöglichkeiten haben die Besucher die Möglichkeit, der Veran­staltung mit nur einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen.

  • Auf dem Veranstaltungsgelände ist die ununterbrochene Teilnahme der Besucher die Regel.

  • Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket Verkauf, die Werbung, die Einholung von Geneh­migungen und Sicherheitsvorkehrungen etc. fallen für die Veranstaltung nur einmalig an.

☆ ☆ ☆
Laienorchester und Laienchöre (Brauchtumspflege)

Zum Zwecke der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis hat die Künstlersozialkasse folgende Fest­legung getroffen:

Bei Laienorchestern, Laienchören und ähnlichen auf die Brauchtumspflege ausgerichteten Vereinen gelten Auftritte als eine Veranstaltung im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG, wenn sie gleichartig sind und in einem engen zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhang stehen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Orchester/Chöre eines Vereins auf diese Weise auftreten.

Gleichartigkeit setzt insbesondere den Auftritt gleicher externer selbständiger Künstler (personelle Identität) voraus. Der räumliche und thematische Zusammenhang kann z. B. bei einem Jubilä­ums‑ oder Brauchtumsfest vorliegen.

Ein zeitlicher Zusammenhang kann bei einer Wochenendveranstaltung in der Regel bejaht werden. Erfolgen Auftritte allerdings nicht an aufeinanderfolgenden Tagen oder an mehr als drei Tagen, ist der zeitliche Zusammenhang regelmäßig nicht mehr gegeben. Beginnt eine Wochenendveranstaltung nicht erst am Freitag, sondern schon am Donnerstag, so werden die drei Veranstaltungstage von Freitag bis Sonntag (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) als eine Veranstaltung gewertet und die Veran­staltung am Donnerstag (oder weitere vor‑ oder nachgehende Veranstaltungstage) als jeweils zusätz­liche Veranstaltung.

SVMWIndex k4s7a3

Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung

Leitsatz
  1. Während bei den typischen Verwertern für die Erfüllung des ›Unternehmerbegriffs‹ bereits eine in­direkte Einnahmeerzielung ausreicht, ist im Rahmen der ›Generalklausel‹ ein unmit­telbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung er­forderlich.

Da man bei dem schlichten Erwerb, Kauf und Konsum von künstlerischen Leistungen und Werken nicht von einer Vermarktung bzw. Verwertung im Sinne des KSVG ausgehen kann, hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, zum Zwecke der konkreten Abgrenzung das Merkmal der ›Einnahme­er­zielung‹ zu fordern.

Während bei den typischen Verwertern für die Erfüllung des ›Unternehmerbegriffs‹ bereits eine indi­rekte Einnahmeerzielung ausreicht (z. B. durch Haushaltszuweisungen, Mitgliederbeiträge oder andere Einnahmen), ist aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz für die Anwendung der Gene­ral­klausel nach Auffassung des Bundessozialgerichts ein »unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunst­ver­wertung und Einnahmeerzielung erforderlich«. Es muss damit bei einer wirtschaftlichen Betrach­tungsweise ein Zusammenhang zwischen der abgabepflichtigen Tätigkeit und der Einnahmeer­zie­lungsabsicht erkennbar sein.

Beispiel

Bei einer Veranstaltung wird Eintrittsgeld erhoben oder Speisen und Getränke verkauft.

Bewertung:

Das Kriterium der Einnahmeerzielung ist erfüllt, weil die Höhe der Einnahmen abhängig ist von der Anzahl der Besucher und/oder von ihrer Konsumfreudigkeit. Diese Faktoren werden wiede­rum maßgeblich von der Attraktivität des künstlerischen Programms beeinflusst

Welcher Art die Einnahmen sind, ist unerheblich. Allerdings müssen die Einnahmen durch die Leistun­gen der Künstler/Publizisten erzielt werden. Bei der Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGist es nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer die Einnahmen für sich selbst anstrebt. Das Merkmal der ›Einnahmeerzielung‹ ist auch dann erfüllt, wenn die Einnahmen anderen, z. B. gemeinnützigen Ein­rich­tungen, zu Gute kommen.

Beispiele für Einnahmen im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG
  • Verkaufserlöse
  • Unkostenbeiträge
  • Eintrittsgelder
  • Provisionen
  • Mitgliedsbeiträge
Einnahme von Haushaltsmitteln

Die Einnahme von Haushaltsmitteln hat zwar Bedeutung für den Unternehmensbegriff im Sinne des KSVG, nicht jedoch für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG. Nicht ausreichend im Rahmen des Auffangtatbestands des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGist es insoweit, wenn lediglich Haushaltsmittel vorhanden sind, aus denen selbständige Künstler für ihre Leistungen bezahlt werden. Diese Mittel werden nicht durch Leistungen der Künstler erzielt, sondern sind erst die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Künstler (oder Publizisten) aus deren Leistungen womöglich erst dann Einnahmen, z. B. in Form von Studiengebühren bei einer Fachhochschule, erzielt werden können.

Unternehmereigenschaft im KSVG

Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich

Im Zusammenhang mit der Nutzung der von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen sollen Einnahmen erzielt werden. Für die Erfüllung der Voraussetzung ist der Wille entscheidend, Einnahmen zu erzielen. Nicht erforderlich hingegen ist eine Gewinnerzielung.

SVMWIndex k4s7a4

Abgabepflichtige Unternehmer (Generalklausel)

Leitsatz
  1. Die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG gehört.

Typische Vermarkter und Verwerter von Kunst und Publizistik erfüllen mit ihrer verwertenden Tätigkeit regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG. Für die Praxis hat das aber keine Bedeu­tung, denn die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG gehört.

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG abgabepflichtige Unternehmer (Beispiele)
Unternehmer Bemerkungen Abgabepflicht
Bibliotheken

Öffentliche und wissenschaftliche Biblio­the­ken, die regel­mäßig Autorenle­sungen durch­führen und in diesem Zu­sam­menhang Ein­nah­men durch Eintrittsgeld oder durch den Verkauf von Speisen und Geträn­ken erzielen wollen, unterliegen im Rahmen der General­klausel der Abga­be­pflicht.

Autorenlesung

ja
Buchhandlungen

Buchhandlungen und andere Institutionen, die regel­mäßig Autorenlesungen durchführen und in diesem Zu­sam­men­hang Ein­nah­men durch Eintrittsgeld oder durch den Ver­kauf von Speisen und Getränken erzielen wollen, unter­liegen im Rahmen der Generalklausel der Abga­be­pflicht.

Autorenlesung

ja
Designbüros

Zu den Unternehmen, die künstlerische Wer­ke oder Leis­tungen für Zwecke ihres Unter­nehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Ein­nahmen zu er­zie­len, zählt der Ge­setzgeber ausdrücklich auch »Unter­neh­men, in denen Produkte oder Verpackun­gen künst­le­risch gestaltet wer­den«. Auch die Verwertung von Design‐Entwürfen für die Pro­duktion von Gebrauchs­gegen­stän­den kann zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGfüh­ren.

Ein Diplomdesigner, der als Inhaber eines De­signbüros regelmäßig selbständige Grafik‑, In­dus­trie‑ und Webde­signer mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Wei­ter­be­ar­bei­tung als Komponenten in ein eigenes De­sign­produkt einfügt, ist kunstverwertender Unterneh­mer. Mit diesem designerischen ›Ge­samt­produkt‹ bzw. ›Gesamt­werk‹ erzielt das Designbüro Umsatz und Ge­winn, so­dass der Tatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG erfüllt ist.

Designer

ja
Ersteller von Betriebs‑
und Bedienungsanleitungen

Sofern ein Unternehmer für die Erstellung von Bedie­nungs‑ und Betriebsanleitungen selbständige Grafiker und technische Redak­teure beauftragt und deren Werke oder Leis­tungen genutzt werden, um Einnahmen zu erzielen, besteht grundsätzlich eine Zuge­hö­rigkeit zu den abga­bepflichtigen Unter­neh­men im Sinne der General­klausel.

Grafiker

Anders als bei Bedienungsanleitungen für Ver­brauchs­güter ist das Erstellen von Be­die­nungsanleitungen, die sich nur an einen von vornherein bestimmten oder be­stimm­baren Personenkreis (z. B. speziell ge­schul­te Mit­ar­beiter) richten, mangels Öffentlich­keits­bezug keine pu­bli­zistische Leistung. Ent­spre­chende Aufträge führen nicht zur Abgabe­pflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG.

Übersetzer

j
n
Gesangsvereine
  • nur eigene Mitglieder

Gesangsvereine, die grundsätzlich nur mit ei­ge­nen Mit­glie­dern an Geburtstagen und Fei­er­tagen, bei Festen, Märkten, Sänger­treffen und anderen Anlässen auftreten und den Mit­wirkenden außer Aufwandsentschä­di­gungen keine Entgelte zahlen, gehören nicht zu den abgabe­pflichtigen Unterneh­mern.

nein
Karnevalsgesellschaften

Veranstalten Karnevalsgesellschaften nicht nur ge­le­gent­lich Karnevalssitzungen, unter­liegen sie der Künst­ler­so­zi­al­abgabe­pflicht.

Büttenredner

ja
Kulturvereine

Kulturvereine, die regelmäßig Autorenlesun­gen durch­führen und in diesem Zusammen­hang Einnahmen durch Ein­tritts­geld oder durch den Verkauf von Speisen und Ge­trän­ken erzielen wollen, unterliegen im Rahmen der Generalklausel der Abga­bepflicht.

Autorenlesung

ja
Musikvereine
  • nur eigene Mitglieder
  • vereinseigene Chorleiter
    und Dirigenten

§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG stellt klar, dass die General­klausel eine Abgabepflicht von Musik­vereinen wegen der Tätigkeit vereinseigener Chorleiter und Dirigenten nicht begründet.

Musikvereine, die grundsätzlich nur mit eige­nen Mit­glie­dern an Geburtstagen und Fei­er­tagen, bei Festen, Märk­ten, Sängertreffen und anderen An­lässen auftreten und den Mit­wirkenden außer Aufwandsentschädi­gun­gen keine Entgelte zahlen, gehören nicht zu den abgabe­pflichtigen Unter­neh­mern.

nein
Produktgestalter

Abgabepflichtig im Rahmen der Generalklau­sel sind nach Auffassung des Gesetz­gebers »Un­ter­nehmen, in denen Produkte oder Ver­packun­gen künstlerisch gestaltet wer­den«.

Produkt‑ oder Industriedesigner

ja
Redaktionsbüros

Ein Redaktionsbüro, das im Auftrag eines Ver­lages die Aufgaben der Chefredaktion ei­ner Zeitschrift wahrnimmt und den redak­tionellen Teil jeder Ausgabe in druckfer­tiger Form liefert, unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG, wenn es nicht nur gelegentlich Beiträge von selbständigen Au­toren bezieht.

Journalist

ja
Verpackungsgestalter

Abgabepflichtig im Rahmen der General­klausel sind nach Auffassung des Gesetz­gebers z. B. »Unternehmen, in de­nen Produkte oder Ver­packun­gen künstlerisch gestaltet werden«.

Produkt‑ oder Industriedesigner

ja
Werbeflächen

Ist der Geschäftsgegenstand allein der Ver­kauf von Wer­be­flächen auf einer Website, wird das vereinbarte Entgelt für den Kauf der Werbefläche für einen bestimm­ten Wer­be­zeit­raum gezahlt, nicht aber für die auf der Website ver­öf­fentlichten Texte. Eine Abgabe­pflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG besteht hier nicht.

nein

SVMWIndex k4s7a5