Abgabepflichtig sind nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG auch die Unternehmer, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen wollen.
In der Diskussion um die Künstlersozialabgabe in den achtziger Jahren ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass eine Reihe von Vermarktern beziehungsweise Verwertern als Abgabepflichtige nicht erfasst werden könnten, weil das Gesetz dies nicht vorsehen würde und insoweit lückenhaft sei. Daraufhin wurde das KSVG um eine ›Generalklausel‹ ergänzt.
Neben der Einbeziehung der Eigenwerbung betreibenden Unternehmen wurde ab 1. Januar 1989 mit dem Hinzufügen der ›Generalklausel‹ im § 24 Abs. 2 KSVG der Weg für eine weitere Verbreiterung der Basis an Abgabepflichtigen bereitet und die Künstlersozialabgabe aus dem engen Kreis der Kulturwirtschaft herausgelöst.⚖ Wie bei den in § 24 Abs. 1 KSVG erfassten typischen Verwertern von Kunst und Publizistikist es für die Frage der Abgabepflicht unerheblich, ob die unternehmerische Tätigkeit in privatrechtlicher oder öffentlich‐rechtlicher Form betrieben wird.⚖
Gemäß § 24 Abs. 2 KSVG haben ab 1. Januar 1989 auch die Unternehmer die Künstlersozialabgabe zu entrichten, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGwird damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung vorausgesetzt.⚖ Ausdrücklich freigestellt wurden aber jene Unternehmer und Institutionen, die künstlerische und publizistische Leistungen ›nur gelegentlich‹ in Anspruch nehmen.
Mit dem Wachstums‑ und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 wurde die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGeingeschränkt, indem die Abgabepflicht ab 1. Januar 1997 nicht mehr nur zwei, sondern mindestens drei Veranstaltungen voraus­setzt.⚖
Mit der Neufassung des § 24 KSVG wurden die Ausnahmeregelungen zur Künstlersozialabgabepflicht ab 1. Januar 2023 zusammengeführt und auf diese Weise übersichtlicher und verständlicher geregelt. Die rechtliche Grundlage für die Abgabepflicht ist für die Unternehmen, die künstlerische Leistungen für andere unternehmerische Zwecke nutzen, seit dem 1. Januar 2023 im § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG geregelt.
SVMWIndex k4s7a1
Im Rahmen der ›Generalklausel‹ im § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGsollen alle Unternehmer dem Grunde nach abgabepflichtig sein, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Vermarktern von Kunst und Publizistik gehören, die aber für Zwecke ihres Unternehmens mehr als gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen, um in Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.
Voraussetzungen für die Abgabepflicht |
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Unternehmer |
Auftragserteilung |
Verwendung |
Einnahmeerzielung |
Es muss sich um ein Unternehmen im Sinne des KSVG handeln.
Die Künstlersozialabgabe → Unternehmensformen im Sinne des KSVG
Das Unternehmen muss nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Geht es um Veranstaltungen, müssen mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.
Die von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen müssen für Zwecke des Unternehmens genutzt werden.
Eigenwerber → Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke
Im Zusammenhang mit dieser Nutzung sollen Einnahmen erzielt werden. Es ist damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung gefordert.
Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung
SVMWIndex k4s7a2
Eine Heranziehung von selbständigen Künstlern oder Publizisten im Bereich der ›Generalklausel‹ bleibt abgabenfrei, sofern sie nur gelegentlich erfolgt.
Kleine Veranstalter (nicht mehr als drei Veranstaltungen) sind von der Abgabepflicht ausgenommen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurde in § 24 KSVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit Satz 1 wurde das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 (›Eigenwerber‹) und Abs. 2 Satz 1 KSVG (›Generalklausel‹) in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert.⚖
Mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 KSVG ist die Bagatellgrenze nun in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG geregelt.
Seit 1. Januar 2015 ist eine Prüfung der Regelmäßigkeit, der Dauerhaftigkeit oder der Anzahl der Aufträge dann nicht mehr vorzunehmen, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 Euro nicht übersteigt.
Im Juni 2022 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Unternehmer, die nur einmalig im Kalenderjahr zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen Auftrag an einen selbständigen Künstler oder Publizisten erteilen, hierfür auch dann keine Künstlersozialabgabe zahlen müssen, wenn die Vergütung des Auftrages eine Grenze von 450,00 Euro übersteigt. Aus der Einführung der Bagatellgrenze könne nicht in einem Umkehrschluss die abschließende Regelung entnommen werden, dass der Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe jeder Unternehmer zwingend unterliegt, der in einem Kalenderjahr Künstler oder Publizisten beauftragt und hierfür Entgelt von mehr als 450,00 Euro gezahlt hat. Maßgeblich sei vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt.⚖
Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil reagiert und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch eine entsprechende Änderung im § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG klargestellt, dass die Abgabepflicht auch dann entsteht, wenn entweder ein einmaliger Auftrag oder die Summe aller im Kalenderjahr erteilten Aufträge eine Höhe von 450,00 Euro übersteigen. In diesen Fällen ist das vorher erfoderliche Tatbestandsmerkmal der ›nicht nur gelegentlich‹ Auftragserteilung ab 2023 nicht mehr zu prüfen. Auf die Regelmäßigkeit, Dauerhaftigkeit oder die Anzahl der Aufträge kommt es damit ab Januar 2023 nicht mehr an.
Die sogenannte ›Bagatellgrenze‹ von 450,00 Euro war bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde sie auf 700,00 Euro und ab 1. Januar 2026 auf 1.000,00 Euro angehoben.⚖
Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSVG ab 1. Januar 2026 eine Abgabepflicht nur dann, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 1.000,00 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht für Musikvereine besteht ab 1. Januar 2026 gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 1.000,00 Euro übersteigt.
Regelmäßigkeit und damit die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe ist im Zusammenhang mit Veranstaltungen nur gegeben, wenn mehr als 1.000,00 Euro an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden und zudem vier oder mehr Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Sofern nur drei oder weniger als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, tritt die Abgabepflicht selbst dann nicht ein, wenn die gezahlten Entgelte über 1.000,00 Euro liegen.
Abgabepflicht bei Veranstaltungen |
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Veranstaltungen |
Entgelte an selbständige Künstler/Publizisten |
Unter den Begriff der ›Veranstaltung‹ im Sinne des KSVG fallen nicht nur Konzert‑ und Theaterveranstaltungen, sondern auch Stadtfeste, Sylvester‑ und Pressebälle, Autorenlesungen, Karnevalssitzungen und Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst (z. B. Gemälde, Grafiken, Skulpturen und Plastiken).
Der Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an den Begriff ›Veranstaltungen‹ angeknüpft. Was unter »eine Veranstaltung« zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber jedoch nicht näher konkretisiert. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbständiger Künstler durchgeführt werden.
Die Zahl der in einem Jahr abgehaltenen Veranstaltungen stellt im Hinblick auf das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel, kleine Veranstalter von der Abgabepflicht auszunehmen, grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar. Es lässt ohne weiteres erkennen, ob künstlerische Leistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Anspruch genommen werden und knüpft damit unmittelbar an Sinn und Zweck der Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG an, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 KSVG hinaus nur dann der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie regelmäßig erfolgt.⚖
Eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus – z. B. an drei Wochenenden hintereinander – unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, besteht grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium.
Auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, kann aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen.
Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung.⚖ Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht.
Für das Vorliegen nur einer Veranstaltung spricht, wenn die Veranstaltung in der Öffentlichkeit als Einheit wahrgenommen wird, insbesondere durch einen einheitlichen Namen, die Veranstaltung ganzheitlich beworben wird, die Besucher die Möglichkeit haben, der Veranstaltung mit nur einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen.
Für das Vorliegen nur einer Veranstaltung spricht zudem, wenn aufgrund von z. B. Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände die ununterbrochene Teilnahme der Besucher die Regel ist, viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc. für die Veranstaltung nur einmalig anfallen.
Die Veranstaltung wird in der Öffentlichkeit als Einheit wahrgenommen, insbesondere durch einen einheitlichen Namen.
Die Veranstaltung wird ganzheitlich beworben.
Aufgrund von z. B. Campingmöglichkeiten haben die Besucher die Möglichkeit, der Veranstaltung mit nur einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen.
Auf dem Veranstaltungsgelände ist die ununterbrochene Teilnahme der Besucher die Regel.
Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc. fallen für die Veranstaltung nur einmalig an.
Zum Zwecke der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis hat die Künstlersozialkasse folgende Festlegung getroffen:
Bei Laienorchestern, Laienchören und ähnlichen auf die Brauchtumspflege ausgerichteten Vereinen gelten Auftritte als eine Veranstaltung im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG, wenn sie gleichartig sind und in einem engen zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhang stehen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Orchester/Chöre eines Vereins auf diese Weise auftreten.
Gleichartigkeit setzt insbesondere den Auftritt gleicher externer selbständiger Künstler (personelle Identität) voraus. Der räumliche und thematische Zusammenhang kann z. B. bei einem Jubiläums‑ oder Brauchtumsfest vorliegen.
Ein zeitlicher Zusammenhang kann bei einer Wochenendveranstaltung in der Regel bejaht werden. Erfolgen Auftritte allerdings nicht an aufeinanderfolgenden Tagen oder an mehr als drei Tagen, ist der zeitliche Zusammenhang regelmäßig nicht mehr gegeben. Beginnt eine Wochenendveranstaltung nicht erst am Freitag, sondern schon am Donnerstag, so werden die drei Veranstaltungstage von Freitag bis Sonntag (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) als eine Veranstaltung gewertet und die Veranstaltung am Donnerstag (oder weitere vor‑ oder nachgehende Veranstaltungstage) als jeweils zusätzliche Veranstaltung.
SVMWIndex k4s7a3
Während bei den typischen Verwertern für die Erfüllung des ›Unternehmerbegriffs‹ bereits eine indirekte Einnahmeerzielung ausreicht, ist im Rahmen der ›Generalklausel‹ ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung erforderlich.
Da man bei dem schlichten Erwerb, Kauf und Konsum von künstlerischen Leistungen und Werken nicht von einer Vermarktung bzw. Verwertung im Sinne des KSVG ausgehen kann, hat der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten, zum Zwecke der konkreten Abgrenzung das Merkmal der ›Einnahmeerzielung‹ zu fordern.⚖
Während bei den typischen Verwertern für die Erfüllung des ›Unternehmerbegriffs‹ bereits eine indirekte Einnahmeerzielung ausreicht (z. B. durch Haushaltszuweisungen, Mitgliederbeiträge oder andere Einnahmen), ist aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz für die Anwendung der Generalklausel nach Auffassung des Bundessozialgerichts ein »unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung erforderlich«.⚖ Es muss damit bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Zusammenhang zwischen der abgabepflichtigen Tätigkeit und der Einnahmeerzielungsabsicht erkennbar sein.
Bei einer Veranstaltung wird Eintrittsgeld erhoben oder Speisen und Getränke verkauft.
Das Kriterium der Einnahmeerzielung ist erfüllt, weil die Höhe der Einnahmen abhängig ist von der Anzahl der Besucher und/oder von ihrer Konsumfreudigkeit. Diese Faktoren werden wiederum maßgeblich von der Attraktivität des künstlerischen Programms beeinflusst
Welcher Art die Einnahmen sind, ist unerheblich. Allerdings müssen die Einnahmen durch die Leistungen der Künstler/Publizisten erzielt werden. Bei der Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGist es nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer die Einnahmen für sich selbst anstrebt. Das Merkmal der ›Einnahmeerzielung‹ ist auch dann erfüllt, wenn die Einnahmen anderen, z. B. gemeinnützigen Einrichtungen, zu Gute kommen.⚖
Die Einnahme von Haushaltsmitteln hat zwar Bedeutung für den Unternehmensbegriff im Sinne des KSVG, nicht jedoch für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG. Nicht ausreichend im Rahmen des Auffangtatbestands des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGist es insoweit, wenn lediglich Haushaltsmittel vorhanden sind, aus denen selbständige Künstler für ihre Leistungen bezahlt werden. Diese Mittel werden nicht durch Leistungen der Künstler erzielt, sondern sind erst die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Künstler (oder Publizisten) aus deren Leistungen womöglich erst dann Einnahmen, z. B. in Form von Studiengebühren bei einer Fachhochschule, erzielt werden können.⚖
Unternehmereigenschaft im KSVG
Im Zusammenhang mit der Nutzung der von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen sollen Einnahmen erzielt werden. Für die Erfüllung der Voraussetzung ist der Wille entscheidend, Einnahmen zu erzielen. Nicht erforderlich hingegen ist eine Gewinnerzielung.⚖
SVMWIndex k4s7a4
Die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG gehört.
Typische Vermarkter und Verwerter von Kunst und Publizistik erfüllen mit ihrer verwertenden Tätigkeit regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG. Für die Praxis hat das aber keine Bedeutung, denn die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG gehört.⚖
| Unternehmer | Bemerkungen | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Bibliotheken | Öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken, die regelmäßig Autorenlesungen durchführen und in diesem Zusammenhang Einnahmen durch Eintrittsgeld oder durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielen wollen, unterliegen im Rahmen der Generalklausel der Abgabepflicht. |
ja |
| Buchhandlungen | Buchhandlungen und andere Institutionen, die regelmäßig Autorenlesungen durchführen und in diesem Zusammenhang Einnahmen durch Eintrittsgeld oder durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielen wollen, unterliegen im Rahmen der Generalklausel der Abgabepflicht. |
ja |
| Designbüros | Zu den Unternehmen, die künstlerische Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen, zählt der Gesetzgeber ausdrücklich auch »Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden«.⚖ Auch die Verwertung von Design‐Entwürfen für die Produktion von Gebrauchsgegenständen kann zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVGführen. Ein Diplomdesigner, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbständige Grafik‑, Industrie‑ und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, ist kunstverwertender Unternehmer. Mit diesem designerischen ›Gesamtprodukt‹ bzw. ›Gesamtwerk‹ erzielt das Designbüro Umsatz und Gewinn, sodass der Tatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG erfüllt ist.⚖ |
ja |
| Ersteller von Betriebs‑ und Bedienungsanleitungen |
Sofern ein Unternehmer für die Erstellung von Bedienungs‑ und Betriebsanleitungen selbständige Grafiker und technische Redakteure beauftragt und deren Werke oder Leistungen genutzt werden, um Einnahmen zu erzielen, besteht grundsätzlich eine Zugehörigkeit zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne der Generalklausel.⚖ Anders als bei Bedienungsanleitungen für Verbrauchsgüter ist das Erstellen von Bedienungsanleitungen, die sich nur an einen von vornherein bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (z. B. speziell geschulte Mitarbeiter) richten, mangels Öffentlichkeitsbezug keine publizistische Leistung. Entsprechende Aufträge führen nicht zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG.⚖ |
j n |
Gesangsvereine
|
Gesangsvereine, die grundsätzlich nur mit eigenen Mitgliedern an Geburtstagen und Feiertagen, bei Festen, Märkten, Sängertreffen und anderen Anlässen auftreten und den Mitwirkenden außer Aufwandsentschädigungen keine Entgelte zahlen, gehören nicht zu den abgabepflichtigen Unternehmern.⚖ |
nein |
| Karnevalsgesellschaften | Veranstalten Karnevalsgesellschaften nicht nur gelegentlich Karnevalssitzungen, unterliegen sie der Künstlersozialabgabepflicht.⚖ |
ja |
| Kulturvereine | Kulturvereine, die regelmäßig Autorenlesungen durchführen und in diesem Zusammenhang Einnahmen durch Eintrittsgeld oder durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielen wollen, unterliegen im Rahmen der Generalklausel der Abgabepflicht. |
ja |
Musikvereine
|
§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG stellt klar, dass die Generalklausel eine Abgabepflicht von Musikvereinen wegen der Tätigkeit vereinseigener Chorleiter und Dirigenten nicht begründet.⚖ Musikvereine, die grundsätzlich nur mit eigenen Mitgliedern an Geburtstagen und Feiertagen, bei Festen, Märkten, Sängertreffen und anderen Anlässen auftreten und den Mitwirkenden außer Aufwandsentschädigungen keine Entgelte zahlen, gehören nicht zu den abgabepflichtigen Unternehmern.⚖ |
nein |
| Produktgestalter | Abgabepflichtig im Rahmen der Generalklausel sind nach Auffassung des Gesetzgebers »Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden«.⚖ |
ja |
| Redaktionsbüros | Ein Redaktionsbüro, das im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift wahrnimmt und den redaktionellen Teil jeder Ausgabe in druckfertiger Form liefert, unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG, wenn es nicht nur gelegentlich Beiträge von selbständigen Autoren bezieht.⚖ |
ja |
| Verpackungsgestalter | Abgabepflichtig im Rahmen der Generalklausel sind nach Auffassung des Gesetzgebers z. B. »Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden«.⚖ |
ja |
| Werbeflächen | Ist der Geschäftsgegenstand allein der Verkauf von Werbeflächen auf einer Website, wird das vereinbarte Entgelt für den Kauf der Werbefläche für einen bestimmten Werbezeitraum gezahlt, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte. Eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG besteht hier nicht.⚖ |
nein |
SVMWIndex k4s7a5