Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

UV‑Prüfung

Prüfung durch die Rentenversicherungsträger

Leitsätze
  1. Seit 1. Januar 2010 prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der bei den Arbeit­gebern turnusmäßig alle vier Jahre stattfindenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Berechnung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch die korrekte Be­rechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

  2. Unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich für den Arbeitgeber aus der Mitteilung des Renten­versicherungsträgers über das Prüfergebnis nicht, sondern erst aus dem darauf folgenden Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers.

SVMWIndex k7s7a1

Prüfung durch die Unfallversicherungsträger

Leitsätze
  1. Die Prüfung der betrieblichen Verhältnisse und die Veranlagung der Gefahrklassen nimmt der Unfallversicherungsträger weiterhin in eigener Zuständigkeit vor.

  2. Der zuständige Unfallversicherungsträger ergibt sich aus dem Veranlagungsbe­scheid des Unfallversicherungsträgers.

SVMWIndex k7s7a2

Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung

Leitsatz
  1. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden fast ausschließlich durch Bei­träge der Unternehmer finanziert.

SVMWIndex k7s7a3

Beitragspflichtiges UV‐Arbeitsentgelt

Leitsätze
  1. Auch für die Beitragspflicht der Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 14 und 17 SGB IV und der Sozialversicherungsent­geltverordnung maßgebend.

  2. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für die Beitragserhebung ausschließlich das Ent­stehungsprinzip.

SVMWIndex k7s7a4

Der Gefahrtarif

Leitsatz
  1. Jede Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge in einem Gefahrtarif Gefahr­klassen festzustellen.

SVMWIndex k7s7a5