Seit 1. Januar 2010 prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der bei den Arbeitgebern turnusmäßig alle vier Jahre stattfindenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Berechnung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch die korrekte Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich für den Arbeitgeber aus der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über das Prüfergebnis nicht, sondern erst aus dem darauf folgenden Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers.
SVMWIndex k7s7a1
Die Prüfung der betrieblichen Verhältnisse und die Veranlagung der Gefahrklassen nimmt der Unfallversicherungsträger weiterhin in eigener Zuständigkeit vor.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ergibt sich aus dem Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers.
SVMWIndex k7s7a2
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden fast ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer finanziert.
SVMWIndex k7s7a3
Auch für die Beitragspflicht der Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 14 und 17 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebend.
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für die Beitragserhebung ausschließlich das Entstehungsprinzip.
SVMWIndex k7s7a4
Jede Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge in einem Gefahrtarif Gefahrklassen festzustellen.
SVMWIndex k7s7a5