Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Prüfverfahren

UV‐Prüfung

Prüfung durch die Rentenversicherungsträger

Leitsätze
  1. Seit 1. Januar 2010 prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der bei den Arbeit­gebern turnusmäßig alle vier Jahre stattfindenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Berech­nung und Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch die korrekte Be­rechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

  2. Unmittelbare Rechtsfolgen ergeben sich für den Arbeitgeber aus der Mitteilung des Renten­versicherungsträgers über das Prüfergebnis nicht, sondern erst aus dem darauf folgenden Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers.

Mit dem Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft sind die Arbeitgeberprüfungen für die gesetzliche Unfallversicherung zum 1. Januar 2010 für Prüfzeiträume ab 1. Januar 2009 von den Berufsgenossenschaften auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden.

Die Deutsche Rentenversicherung führt die Prüfungen hinsichtlich des Unfallversicherungsbeitrages im Rahmen ihrer Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV lediglich im Auftrag der Unfallversicherung durch.

Prüfbereich der Rentenversicherungsträger

Wesentliches Ziel der Aufgabenübertragung war, durch das Verhindern von Mehrfachprüfungen einen weiteren Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Die Ren­tenversicherungsträger prüfen die Richtigkeit der für die Beschäftigten abgegebenen UV‐Jahresmeldung, die zutreffende Beurteilung des in der Unfallversicherung bei­trags­pflichtigen Arbeitsentgelts und die Zuordnung der Arbeitsentgelte zu den entsprechenden Ge­fahrtarifstellen.

Die Prüfung der betrieblichen Verhältnisse gehört nicht zum Aufgabengebiet der Deutschen Rentenver­sicherung. Auch die Veranlagung der Gefahrklassen nimmt der Unfallversicherungsträger weiterhin in eigener Zuständigkeit vor.

Welcher Träger der Deutschen Rentenversicherung für die Prüfung zuständig ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht bestimmen, welcher Rentenversicherungsträger die Prüfung durchführen soll. Im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung wurde die grundsätzliche Zustän­dig­keit bezüglich der Betriebsprüfungen ausgehend von der jedem Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit vergebenen Endziffer der Betriebsnummer geregelt. Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäf­tigungs­betriebe, wird er insgesamt geprüft und die Rentenversicherungsträger haben sich ggf. darüber abzustimmen, wer von ihnen die Prüfung durchführt.

Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Grundsätzliche Prüfzuständigkeit

Prüfaufgabe der Rentenversicherungsträger

Prüfinhalte
Der RV‐Träger hat Folgendes zu überprüfen:

↙ ↓ ↘

Richtigkeit der abgegebenen
UV‐Jahresmeldung (DBUV)

Richtige Zuordnung des Arbeitsent­gelts zu den Gefahrtarifstellen

Korrekte Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Prüfinhalte

Der Prüfauftrag der Deutschen Rentenversicherung untergliedert sich in folgende Teil­gebiete:

  • Prüfung des mit der DEÜV‐Meldung abgegebenen UV‐Jahresmeldung (DBUV) auf Richtigkeit (ggf. Hin­weise an den Arbeitgeber),

    Meldeverfahren → UV‐Jahresmeldungen

  • Prüfung der zutreffenden Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den unfallversicherungs­trägerspezifischen Gefahrtarifstellen,

    Der Gefahrentarif

  • Prüfung der zutreffenden Beurteilung von Zuwendungen als beitragspflichtiges Arbeits­entgelt im Sinne des Unfallversicherungsrechts.

    Beitragspflichtiges UV‐Arbeitsentgelt

Beachtung von Satzungsregelungen

Der zuständige Unfallversicherungsträger und die maßgeblichen Gefahrtarifstellen ergeben sich aus dem Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers an das Unternehmen.

Die Unfallversicherungsträger haben häufig in ihrer Satzung individuelle Regelungen getroffen, die im Rahmen einer Prüfung zu beachten sind. Aus den Satzungsregelungen einer Berufsgenossenschaft kön­nen sich die Berechnungsgrundlagen (u. a. Festlegung des Mindest‑ und Höchstjahresarbeitsver­diens­tes, Kopfpauschalen etc.), der Gefahrtarif sowie Zuschläge, Nachlässe und Prämien ergeben.

☆ ☆ ☆
Von der Deutschen Rentenversicherung nicht zu prüfende Betriebe

Keine Prüfung durch RV‐Träger

↙ ↓ ↘

Landwirtschaftliche
Unternehmen

Privathaushalte

Versicherungsträger
der öffentlichen Hand

Kein Prüfrecht der Deutschen Rentenversicherung
  • Landwirtschaftliche Unternehmen (Zahlung der UV Beiträge nach Fläche).

  • Privathaushalte (Kein Prüfrecht der DRV).

  • Unternehmen, die Beiträge nach Kopfpauschalen zahlen (Versicherungsträger der öffentlichen Hand).

Privathaushalte

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Das gilt für Unternehmen wie für Privat­haushalte und unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Auch für Minijobber im Privathaushalt ist die gesetzliche Unfallversicherung Pflicht. Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfall­versicherung müssen sich private Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Beschäftigten lediglich bei der Minijob‐Zentrale an. Diese übernimmt dann auto­matisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht den Versicherungsbeitrag ein. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Die Rentenversicherungsträger haben nicht das Recht, Privathaushalte zu prüfen. Diese werden des­halb nicht für die Unfallversicherungsträger auftragsgeprüft.

☆ ☆ ☆
Bagatellfälle

Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung festgestellte Unfallversiche­rungsbeitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat (Bagatell­fälle), sind bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen.

Beitragsberechnung → Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

☆ ☆ ☆
Prüfzeitraum

Für die Prüfung der Unfallversicherungsbeiträge ist ein eigenständiger, von der Prüfung des Gesamtso­zialversicherungsbeitrags losgelöster Prüfzeitraum maßgebend. Zwar gelten auch für die Erhebung der Beiträge zur Unfallversicherung die Verjährungsregelungen des § 25 SGB IV entsprechend, jedoch er­gibt sich aufgrund der Fälligkeit des Beitrags zur Unfallversicherung ein anderer Verjährungszeit­raum.

Mit dem Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers wird der Umlagebeitrag für das gesamte ab­gelaufene Kalenderjahr fällig, so dass sich hinsichtlich der Fälligkeits‑ und Verjährungsvorschriften ein Prüfzeitraum von bis zu fünf vollen Kalenderjahren ergibt.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung → Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen UV

☆ ☆ ☆
Keine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X

Die Deutsche Rentenversicherung führt bezüglich der Feststellungen, die sie für die Unfallversicherung trifft, keine Anhörung des geprüften Unternehmens im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X durch. Sie gibt dem Arbeitgeber im Rahmen der Schlussbesprechung oder in einem schriftlichen Verfahren lediglich Gele­genheit, zu den aufgrund der Prüfung im Auftrag der Unfallversicherung getroffenen Feststel­lungen Stellung zu nehmen.

Mitteilung über das Prüfergebnis

Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung erlässt keinen Bescheid, sondern informiert den Arbeitge­ber und den die Unfallver­sicherungsträger lediglich über das Prüfergebnis. Das Ergebnis der vollständig abgeschlossenen Prüfung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung keinerlei Beanstandungen ergeben hat.

Bei der Mitteilung der Prüfergebnisse an den Arbeitgeber handelt es sich im Unterschied zu den Fest­stellungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zu den Umlagen U1 und U2, zur Insolvenzgeld­umlage oder hinsichtlich der Künstlersozialabgabe nicht um einen Verwaltungsakt bzw. einen Prüf­bescheid. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Weder das Merkmal der ›Regelung‹ noch der ›unmittelbaren Rechtswirkung‹ ist hier jedoch erfüllt, da sich Rechtsfolgen für den Arbeitgeber nicht aus der Mitteilung über das Prüfergebnis ergeben.

Da sich Rechtsfolgen für den Arbeitgeber regelmäßig nicht bereits aus der Mitteilung des Renten­versicherungsträgers, sondern erst aus dem darauf folgenden Beitragsbescheid des Unfallversiche­rungsträgers ergeben, ist ein Widersprüche nicht gegen die Mitteilung des Rentenversiche­rungsträger nicht zulässig.

SVMWIndex k7s7a1

Prüfung durch die Unfallversicherungsträger

Leitsätze
  1. Die Prüfung der betrieblichen Verhältnisse und die Veranlagung der Gefahrklassen nimmt der Unfallversicherungsträger weiterhin in eigener Zuständigkeit vor.

  2. Der zuständige Unfallversicherungsträger ergibt sich aus dem Veranlagungsbe­scheid des Unfallversicherungsträgers.

Eigenes Prüfrecht der Unfallversicherungsträger

Bei der Durchführung der Prüfungen zeigte sich, dass den Prüfern der Rentenversicherung z. B. bei einer Prüfung bei einer Abrechnungsstelle (Steuerberater) die Überprüfung der richtigen Gefahrtarif­stelle, die in der gesetzlichen Unfallversicherung ein wesentlicher Faktor für die Beitragshöhe ist, häu­fig nicht zuverlässig getroffen werden konnte.

Als Konsequenz aus den in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ab Oktober 2013 wieder ein eigenes anlass‑ bzw. ursachenbezo­genes Prüfrecht eingeräumt.

Durch die Neufassung des § 166 SGB VII können die Unfallversicherungsträger die Prüfung nach Abs. 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Als Anlass für eine Prüfung durch die Unfallversiche­rungsträger selbst, werden starke Lohnsummenschwankungen, offensichtlich falsche Entgelt­zuordnung zu den Gefahrtarifstellen bzw. nicht zu den zuletzt dem Unfallversicherungsträger bekannten Betriebs­verhältnissen passende Lohnsummenmeldungen angesehen.

Anlassbezogene Prüfungen
  • Änderungen von Schätzungen oder Lohnmeldungen.

  • Änderung der Betriebsverhältnisse (z. B. bei Fusionen, Einstellung, Ausgliederung, Verkauf von Unternehmensteilen).

  • Überprüfung der gefahrtariflichen Veranlagung nach § 159 SGB VII.

  • Vermutung von Beitragshinterziehung, insbesondere bei Schwarzarbeit.

  • Lohnmeldungen, die nicht den unfallversicherungsbekannten Unternehmensverhältnissen entsprechen.

  • Rentenversicherungsprüfungen, deren Ergebnisse von den unfallversicherungsbekannten Unternehmensverhältnissen abweichen.

Parallele Prüfungen

Damit erfolgen seit 1. Januar 2010 parallel Prüfungen der Veranlagung durch die Unfallversicherung und Prüfungen der Lohnsummen durch die Rentenversicherung. Keine der beiden Prüfarten kann grund­sätzlich die andere ersetzen und damit die alleinige Zuständigkeit eines Trägers auslösen.

Führt der Unfallversicherungsträger selbst eine Prüfung durch, hat er den Rentenversicherungsträger über den Beginn und das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

☆ ☆ ☆
Ausschließliches Prüfrecht des UV‐Trägers

Prüfzuständigkeit des UV‐Trägers

↓ ↓

Versicherungsträger
der öffentlichen Hand

Unternehmen
der Landwirtschaft

Versicherungsträger der öffentlichen Hand

Für Versicherungsträger der öffentlichen Hand besteht in der Unfallversicherung die Möglichkeit, die Beiträge nicht nach dem Arbeitsentgelt, sondern nach der Zahl der Beschäftigten (Kopfbeiträge) zu bestimmen. Der vom Arbeitgeber zu zahlende Bei­trag ergibt sich dann aus der Multiplikation von jeweils geltendem Kopfbeitrag und der Anzahl der Versicherten.

Landwirtschaftliche Unternehmen

Auch landwirtschaftliche Unternehmen, bei denen die Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge nach Fläche erfolgt, werden ausschließlich von den Unfallversicherungsträgern geprüft.

☆ ☆ ☆
Bescheide und Widersprüche

Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung erlässt keinen Bescheid, sondern informiert den Arbeit­geber und den die Unfallver­sicherungsträger über das Prüfergebnis.

Die erforderlichen Bescheide zur Erhebung der Beiträge zur Unfallversicherung werden ausschließlich von den Trägern der Unfallversicherung erlassen. Widersprüche sind in allen Fällen nicht an den prü­fenden Rentenversicherungsträger, sondern an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu rich­ten.

☆ ☆ ☆
Zuständiger Unfallversicherungsträger

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversiche­rungsträger anmelden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Nach dem Gesetz sind die gewerb­lichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfall­versi­che­rungs­träger der öffentlichen Hand ergibt.

Bei Gründung eines Unternehmens wird dieses vom zuständigen Unfallversicherungsträger veranlagt, das heißt, der Unfallversicherungsträger erklärt sich für dieses Unternehmen für zuständig und teilt im Veranlagungsbescheid die maßgeblichen Gefahrtarifstellen mit.

Gesamtunternehmen

Grundsätzlich besteht für jeden Gewerbezweig eines Unternehmens eine eigene berufsgenossenschaft­liche Zuständigkeit. Besteht ein Unternehmen aus einer Vielzahl funktionsbezogener Arbeitsbereiche (Bestandteile), die für sich betrachtet unterschiedlichen Berufsgenossenschaften zuzuordnen wären, ist im Interesse einheit­licher Rechtsnormen insbesondere im Bereich des autonomen Rechts, nur eine Berufs­genossenschaft zuständig.

Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass die Unternehmensbestandteile zu einem sogenannten Ge­samtunternehmen verbunden sind. Ein Gesamtunternehmen liegt dann vor, wenn ein personeller, wirt­schaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist beispielsweise bei einer einheitlichen Buchführung gegeben. Von einem betriebstechnischen Zusam­menhang ist auszugehen, wenn dieselben Energiequellen, Betriebsgeräte, Einrichtungen usw. ge­nutzt werden. Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit orientiert sich dabei am wirtschaftlichen Schwer­punkt.

Eigene Rechtspersönlichkeit

Mit der Einfügung des Zusatzes ›[…] die demselben Rechtsträger angehören […]‹ in § 131 Abs. 1 SGB VII verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den sogenannten ›Grundsatz der Unternehmeridentität‹ als Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens festzuschreiben. Rechtlich verselb­stän­digte, das heißt in jeweils eigener Rechtspersönlichkeit betriebene Unternehmen können damit kein Gesamtunternehmen bilden.

Gesamtunternehmen

Zwingende Voraussetzungen
keine eigene Rechtspersönlichkeit

↙ ↓ ↘

Personeller
Zusammenhang

Wirtschaftlicher
Zusammenhang

Betriebstechnischer
Zusammenhang

Hauptunternehmen

Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfs­unternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zustän­dig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach dem Normzweck des § 131 Abs. 1 SGB VII sollen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbe­standteilen nur dem UV‐Träger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt fachlich zu­ständig ist.

Hauptunternehmen (wirtschaftlichen Schwerpunkt)

Ein Hauptunternehmen bildet den Unternehmensschwerpunkt, wenn in diesem Unternehmens­teil

  • die Mehrzahl der Arbeitnehmer beschäftigt wird,

  • bei gleicher Beschäftigtenzahl das höchste Gesamtarbeitsentgelt erzielt wird.

SVMWIndex k7s7a2

Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung

Leitsatz
  1. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden fast ausschließlich durch Bei­träge der Unternehmer finanziert.

Im Gegensatz zur paritätischen Verteilung der Beitragslast in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung fast ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer finanziert. Beiträge und zu versicherndes Risiko müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, wobei der Risikoumfang u. a. von der Unterneh­mensgröße, der Unternehmens­struktur und dem Gewerbezweig bestimmt werden.

Berechnung nach Gefahrtarif

Da eine verdienstbezogene Beitragsbemessung für sich allein betrachtet kein Kriterium einer gerech­ten Verteilung der Beitragslast sein kann, ergeben sich die Berechnungsgrundlagen in der Unfallversiche­rung aus dem Finanzbedarf (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahr­klassen.

Berechnungsgrundlage des zu zahlenden UV‐Beitrags

Berechnungsfaktoren

↙ ↓ ↓ ↘

Finanzbedarf
Umlagesoll

Gesamtarbeitsentgelt
der Versicherten

Gefahrtarife
Gefahrklassen

Beitragsfuß
Umlageziffer

Berechnungsfaktoren

Die Festlegung des Beitrages erfolgt nach einem gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren:

Arbeitsentgelt × Gefahrklasse × Beitragsfuß/1000
  • Umlagesoll:
    Das Umlagesoll ist der Betrag, der durch Beiträge aufgebracht werden muss. Durch das Umlage­ver­fahren deckt die Berufsgenossenschaft die Aufwendungen, die ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sind. Dies sind insbesondere Kosten für Heilbehandlung, Entschädigungsleistungen an Ver­letzte und Hinterbliebene sowie Ausgaben für die Prävention. Das Umlagesoll ist das buchhalterische Ergebnis aus den Geschäfts‑ und Rechnungsunterlagen.

  • Gesamtarbeitsentgelt:
    Das Arbeitsentgelt ist die vom Unternehmen im Lohnnachweis gemeldete Summe der an die Be­schäf­tigten gezahlten beitragspflichtigen Bruttoentgelte.

    Der Lohnnachweis

    Beitragspflichtiges UV‐Arbeitsentgelt

  • Gefahrklassen:
    Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die Gefahrklasse ist ein Maß für das Unfall‑ und Gesundheitsrisiko (Gefährdungsrisiko) eines Gewerbezweigs und wird spätestens alle sechs Jahre von der Berufsgenossenschaft den aktuellen Verhältnissen angepasst. Durch die Gefahrklasse wird erreicht, dass die Beiträge nach dem Risiko gestaffelt werden. Dies dient der Beitrags­ge­rech­tigkeit.

    Der Gefahrtarif

  • Beitragsfuß:
    Der Beitragsfuß , auch Umlageziffer genannt, ist der Betrag, den ein Unternehmer pro 1.000 Euro Arbeitsentgelt‑ und Versicherungssumme bezahlen müsste, wenn sein Unternehmen der Gefahrklasse 1 zugeordnet wäre. Der Beitragsfuß errechnet sich aus den im Lohnnachweis gemeldeten Entgelt­summen und den Ausgaben der Berufsgenossenschaft. Der Beitragsfuß wird durch Division des Um­lage­solls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet.

☆ ☆ ☆
Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung

Auch hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversiche­rung von den restlichen Zweigen der Sozialversicherung. Zwar liegt auch der Unfallver­sicherung als Finanzierungsprinzip das Umlageverfahren zugrunde. Es gilt jedoch abweichend das Prinzip der nach­träglichen Bedarfsdeckung.

Die Beiträge werden nach Ablauf eines Kalenderjahres anhand der vom Unternehmer übermittelten Daten im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf der zuständigen Berufsgenos­senschaft des abgelaufenen Kalenderjahres inklusive der zur Bildung einer Rücklage nötigen Beträge decken.

☆ ☆ ☆
Der Lohnnachweis

Die Unternehmer haben zur Berechnung der Unfallversicherungsumlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres den geforderten Lohnnachweis an den Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Letzterer setzt auf Grundlage des abgegebenen Lohnnachweises die Beitragshöhe für das abgelaufene Kalenderjahr fest.

Mit Einführung des UV‐Meldeverfahrens wurde der Lohnnachweis zur Unfallversicherung digitalisiert und in das DEÜV‐Meldeverfahren der Sozialversicherung integriert. Ab dem Beitragsjahr 2018 melden die Unternehmen die Bruttoentgelte, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten sowie die Anzahl der Versicherten nur noch über das neue ›Elektronische Lohnnachweisverfahren‹ an den zuständigen Unfallver­sicherungsträger. Anhand der übermittelten Daten werden die von den Unter­nehmen zu zahlenden Beiträge berechnet.

UV‐Meldeverfahren → Elektronisches Lohnnachweisverfahren

☆ ☆ ☆
Beitragsbescheid

Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den zu zahlenden Beitrag durch einen schrift­lichen Verwaltungsakt mit. Dies gilt gleichermaßen für Unternehmen wie für die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 SGB VII Ver­sicherten.

Der Beitragsbescheid ist an keine besondere Form gebunden. Allerdings muss er nachprüfbare Anga­ben zur Beitragserhebung wie z. B. Arbeitsentgelt, Gefahrklasse, Beitragsfuß, Bonus, Malus, Versiche­rungssummen etc. enthalten. Im Übrigen gibt es hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Vorschriften nach dem SGB X zum Beitragsbescheid in der Unfallversicherung keine Abweichungen im Vergleich zu Beitragsbescheiden im Bereich der Gesamtsozialversicherung. Dies gilt auch für die Forderungen von Beitragsvorschüssen nach § 164 Abs. 1 SGB VII

Die Beiträge werden in der Regel am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung → Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen UV

SVMWIndex k7s7a3

Beitragspflichtiges UV‐Arbeitsentgelt

Leitsätze
  1. Auch für die Beitragspflicht der Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 14 und 17 SGB IV und der Sozialversicherungsent­geltverordnung maßgebend.

  2. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für die Beitragserhebung ausschließlich das Ent­stehungsprinzip.

Die Beitragspflicht der Arbeitsentgelte richtet sich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung grund­sätzlich nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 SGB IV und der Sozialversicherungsentgelt­verordnung und entspricht damit grundsätzlich dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in den anderen Zwei­gen der gesetzlichen Sozialversicherung. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für die Bei­tragserhebung, anders als bei der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ausschließlich das Entstehungsprinzip. Zudem sind ein paar Ausnahmerege­lungen zu beachten.

Entgeltkatalog → Abfindung bei Verzicht auf die geschuldete Arbeitsleistung

Entgeltkatalog → Antrittsgebühr

Entgeltkatalog → SFN‐Zuschläge

☆ ☆ ☆
Keine Märzklausel

Die für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags maßgebende ›Märzklausel‹ findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Für die Unfallversicherung wird die Einmalzahlung dem Ent­geltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie entstanden ist.

Wird durch einen Arbeitgeber eine Einmalzahlung geleistet, die bei der Berechnung des Gesamtsozial­versicherungsbeitrags aufgrund der Anwendung der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen ist, ergeben sich damit für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beiträge zur Unfallver­sicherung unterschiedliche Be­messungsgrundlagen.

Beitragsbemessungsgrenzen → Märzklausel

☆ ☆ ☆
Wertguthaben (einschließlich Altersteilzeitvereinbarungen)

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt für die Beitragserhebung, anders als bei der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ausschließlich das Entstehungsprinzip.

Das Entstehungsprinzip findet auch Anwendung für Arbeitsentgelt, das zunächst nicht ausgezahlt wird, sondern auf ein Wertguthaben eingezahlt wird. Auch dieses Arbeitsentgelt ist in der separaten Jahres­meldung und im Lohnnachweis bereits zu dem Zeitpunkt zu melden, in dem es erarbeitet wurde. Wird die Einbringung einer Einmalzahlung in ein Wertguthaben verfügt, gilt sie als zugeflossen und ist somit für das Jahr der Einbringung nachzuweisen.

Wird endgültig und unwiderruflich auf die Arbeitsleistung verzichtet, liegt in der gesetzlichen Unfall­versicherung kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Anders als in gesetzlichen Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung sind in den Fällen der vollständigen Freistel­lung von der Arbeitsleistung Unfallversicherungsbeiträge ausschließlich in der Ansparphase der flexib­len Arbeitszeitregelung zu erheben, da in der Freistellungsphase kein relevantes Unfallrisiko (mehr) besteht.

Dies hat zur Folge, dass während der Arbeitsphase die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Berech­nung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Unfallversicherungsbeiträge grundsätzlich unter­schiedlich hoch sind.

Beitragspflicht von flexiblen Arbeitszeitregelungen → Wertguthaben (Beitragspflicht)

Vorruhestandsgeldbezieher sind nicht gesetzlich unfallversichert.

☆ ☆ ☆
Keine fiktiven Arbeitsentgelte

In der Unfallversicherung sind keine fiktiven Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Für Personen, für die als sozialversicherungspflichtiges Entgelt fiktive Arbeitsentgelte gelten, wird als unfallversiche­rungs­pflichtiges Entgelt das tatsächliche Entgelt, oder – sofern dies von dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist – der maßgebliche Min­dest­jahresarbeitsverdienst verbeitragt und gemeldet.

Beispiele für fiktive Arbeitsentgelte
☆ ☆ ☆
Beitragszeit (Bemessungsgrenzen)

Anders als in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung, gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Teilbeitragsbemessungsgrenzen. Der Höchstjahresarbeitsverdienst ist bei Ver­sicherten, die nicht ganzjährig beschäftigt sind, nicht zeitanteilig zu kürzen.

Maßgebender Jahresarbeitsverdienst

Für jeden Beschäftigten eines Unternehmens werden die Beiträge unabhängig von der Be­schäftigungsdauer bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhoben. Der Höchstjah­resarbeitsverdienst wird nicht gleichmäßig auf das Jahr verteilt, sondern von Jahres­beginn an »aufgefüllt«. Dies gilt auch bei einem unterjährigen Wechsel der Gefahrtarifstelle.

Mindestjahresarbeitsverdienst

Den Berufsgenossenschaften wird gesetzlich über deren autonomes Recht (Satzung) die Option eingeräumt, dass für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Beiträge nach einem fiktiven Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ist. Das fiktive Mindestarbeits­entgelt beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße. Bei Teilmonats oder Teilzeittätigkeit wird ein ent­sprechender Teil zugrunde gelegt. Hat ein Unfallversicherungsträ­ger von der Festsetzung des Mindestjahresarbeitsverdienstes Gebrauch gemacht, ist das Mindestarbeitsentgelt zu mel­den, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt worden ist oder das tatsächliche Entgelt geringer ist.

Beitragsberechnung → Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Höchstjahresarbeitsverdienst

Beiträge sind in der UV somit ab dem ersten Arbeitstag, ggf. bis zum Höchstjahresarbeits­verdienst zu entrichten.

Auch der Höchstjahresarbeitsverdienst kann in der Satzung bestimmt werden. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugs­größe.

Beitragsberechnung → Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Der Höchstjahresarbeitsverdienst gilt ausschließlich für die Tätigkeit in einem Unternehmen. Findet ein Arbeitgeberwechsel statt, wird das Arbeitsentgelt aus der vorigen Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber nicht auf den Höchstjahresarbeitsverdienst angerechnet (Ausnah­men können bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns bestehen).

Gleiches gilt, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig nebeneinander ausge­übt werden. Die für diesen Fall vorgesehene Regelung zum Zusammentreffen mehrerer Versiche­rungsverhältnisse findet in der Unfallversicherung keine Anwendung.

Mehrfachbeschäftigte

Eine Summierung der Entgelte mehrerer Beschäftigungsverhältnisse zur Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes – so wie im Fall der Beitragsbemessungsgrenzen anderer SV‐Träger – erfolgt in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht; die Entgelte sind auch dann für jedes Unternehmen nachzuweisen, wenn sie – einzeln oder zusammengerechnet – über dem Höchstbetrag liegen.

☆ ☆ ☆
UV‐Beiträge für versicherungsfreie Beschäftigte

Arbeitsentgeltzahlungen an Personen, welche die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllen, sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie ansonsten versicherungsfrei sind.

UV‐Beiträge für nicht in der allgemeinen SV versicherte Personen

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind auch für folgende Personen zu zahlen:

  • Kurzfristig Beschäftigte

    Für kurzfristig Beschäftigte müssen zwar keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wer­den, sie sind jedoch in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherungs­pflichtig. Auch für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind deshalb Beiträge zur ge­setzlichen Un­fallversicherung zu entrichten.

  • Praktikanten und Studenten

    Versicherungsschutz besteht für Studierende während der Aus‑ und Fortbildung an Hochschulen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII durch die Unfallkasse.

    Arbeitsentgeltzahlungen an Studierende und Praktikanten, welche sich während des Prak­tikums in den Betriebsablauf eingliedern und die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllen (betrifft sowohl vorgeschriebene als auch freiwillige bzw. nicht vorgeschriebene Praktika) unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallver­siche­rung.

  • Beamte

    Eine Tätigkeit neben dem Beamtenverhältnis oder als beurlaubte Beamte im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn keine Meldepflicht bezüglich des Gesamtsozialversi­cherungsbeitrags besteht, unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfall­ver­siche­rung.

In diesen Fällen ist die DEÜV‐Meldung mit Personenkreis ›190‹ vorzunehmen (nur UV‐Pflicht).

UV‐Jahresmeldungen

Für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ist seit dem 1. Januar 2016 die Abgabe der UV‐Jahresmeldung (Meldegrund ›92‹) erforderlich. Es ist das gesamte im Meldezeitraum (Kalen­derjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung) in der Unfallversicherung beitragspflichtige Ar­beitsentgelt des Arbeitnehmers anzugeben. Die UV‐Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zu­ständig ist.

Die UV‐Jahresmeldung dient der Deutschen Rentenversicherung als Prüfhilfe im Rahmen einer Be­triebsprüfung. Sie ist keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversiche­rung.

Meldeverfahren → UV‐Jahresmeldungen

SVMWIndex k7s7a4

Der Gefahrtarif

Leitsatz
  1. Jede Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge in einem Gefahrtarif Gefahr­klassen festzustellen.

Jede Berufsgenossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, im Rahmen des autonomes Rechts einen Gefahr­tarif aufzustellen. Der Gefahrtarif ist Bestandteil des umlagefinanzierten Beitragssystems der gesetz­lichen Unfallversicherung. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzu­stellen.

Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungs­risiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden.

Unternehmen mit ähnlichem Risiko werden zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst und Tarif­stellen zugeordnet. Über den Veranlagungsbescheid wird dem Unternehmer mitgeteilt, welcher Gefah­rengemeinschaft sein Unternehmen zugeordnet worden ist und die sich daraus ergebende Gefahr­klasse.

Im Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers vorgegebene Gefahrtarife

Die vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer können dem Veranlagungs­bescheid des Unfallversicherungsträgers entnommen werden. Zu beachten ist allerding, dass sich im Laufe der Zeit durch neue Unternehmensinhalte, Tätigkeiten oder verstärkten Maschineneinsatz ande­re Gefahrtarifstellen zur Anwendung kommen können.

Wird bei der Beitragsberechnung die Gefahrtarifstelle eines nicht zuständigen Unfallversicherungs­trägers zugrunde gelegt, ist zusätzlich die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers anzugeben, dessen Gefahrtarif zur Anwendung kommt.

Einsatzwechseltätigkeit mit ›Überwiegens Regelung‹

Die Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers kann eine sogenannte ›Überwiegens Rege­lung‹ vorsehen. Hier wird das gesamte Arbeitsentgelt der Gefahrtarifstelle zugeordnet, auf die die meisten Arbeitsstunden entfallen.

Die Satzung kann auch vorsehen, dass bei einer Einsatzwechseltätigkeit das Arbeitsentgelt des Be­schäftigten entsprechend dem Anteil an dem Gesamtaufwand (entsprechend der tatsächlichen Arbeits­zeit) auf die einzelnen Gewerbezweige (Gefahrtarifstellen) aufzuteilen ist.

Bürotätigkeiten

Der Büroteil eines Unternehmens wird als Hilfsunternehmen gesondert veranlagt. Der Büroteil umfasst nur Beschäftigte, die ausschließlich Bürotätigkeiten in Büros in Verwaltungsgebäuden verrichten. So­bald auch Arbeiten außerhalb des Verwaltungsgebäude verrichtet werden, gehören die Arbeitsent­gelte des betreffenden Beschäftigten vollständig zum gewerblichen Bereich.

Kein kaufmännisch verwaltender Teil

Nicht zum kaufmännisch verwaltenden Teil zählen:

  • Kaufmännisches Personal auf Dienstreisen, Außendienstmitarbeiter.

  • Personen mit eigenem Dienst Kfz oder Personen, die Poolfahrzeuge nutzen.

  • Botengänger, Kundenbesucher.

  • Verkäufer (auch Beratungsgespräche im Verkaufsraum), Kassierer, Lagerarbeiter.

  • Beschäftigte, die mit Waren umgehen.

  • Geschäftsführer, Niederlassungsleiter, Verkaufsleiter, Werkstattleiter, Lagerleiter, Baustel­lenleiter.

  • Techniker.

  • Reinigungskräfte (auch wenn sie nur Büroräume reinigen), Hausmeister.

Fremdartige Nebenunternehmen

Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Für Nebenunternehmen, die einer anderen als der für den Hauptbetrieb zuständigen Berufsgenossenschaft angehören würden, wird der Beitrag grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der er von der anderen Berufsgenossenschaft für das dem Umla­ge­jahr vorausgegangene Jahr nach deren Gefahrtarif berechnet worden wäre (Fremdtarif). Ab­wei­chende Satzungsbestimmungen des für den Hauptbetrieb zuständigen Unfallversicherungs­trägers sind ggf. zu beachten.

SVMWIndex k7s7a5