Unter bestimmten, zum Teil im Gesetz näher definierten Voraussetzungen können Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag des Beitragsschuldners gestundet werden.
SVMWIndex k8s4a1
Die Einzugsstellen dürfen Ansprüche nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die Stundung des Anspruchs setzt einen Antrag des Schuldners voraus.
SVMWIndex k8s4a2
Über den Stundungsantrag hat die Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
SVMWIndex k8s4a3
Die Stundung des Anspruchs soll gegen eine angemessene Verzinsung gewährt werden.
SVMWIndex k8s4a4
Eine Stundung des Anspruchs kommt in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen in Betracht.
SVMWIndex k8s4a5