Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen

Leitsatz
  1. Unter bestimmten, zum Teil im Gesetz näher definierten Voraussetzungen können Ansprü­che auf Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag des Beitragsschuldners gestundet werden.

Nach den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung haben die Einzugsstellen die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung, die nicht Gesamt­sozialversicherungsbeiträge sind, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insol­venzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beruhenden Säumniszuschläge und Stundungs­zinsen.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Stundung, Niederschlagung, der Erlass von Ansprüchen oder der Vergleich über Ansprüche unter bestimmten, zum Teil im Gesetz näher definierten Voraus­setzungen vorgesehen.

Auf der Grundlage des § 217f Abs. 3 SGB V, der durch Art. 1 Nr. 149 des GKV‐Wettbewerbsstär­kungs­gesetzes (GKV‐WSG) vom 26. März 2007 eingefügt worden ist, hat der GKV‐Spitzen­verband die Verfah­rensweise – mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen – einheitlich für alle Kran­kenkassen geregelt.

Niederschlagung von Forderungen und Vergleich

Erlass von Forderungen

SVMWIndex k8s4a1

Stundung durch die Einzugsstellen

Leitsätze
  1. Die Einzugsstellen dürfen Ansprüche nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

  2. Die Stundung des Anspruchs setzt einen Antrag des Schuldners voraus.

›Stundung‹ ist das Hinausschieben der Fälligkeit eines Beitragsanspruches durch Verwaltungsakt zur Vermeidung einer Überforderung des Schuldners. Mit der Stundung wird der sofortige Beitragseinzug bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit des Beitragsanspruches ausgesetzt. Die gesetzlichen Rege­lun­gen der Stundung, deren Möglichkeiten und Voraussetzungen finden sich in § 76 SGB IV.

Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchs­gegner verbunden wäre, der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird und die Beitragsansprüche für alle Versicherungsträger gleichermaßen gestundet werden. Die Realisierung des Beitragsanspruchs ist gefährdet, wenn sich der Beitragspflichtige nicht nur vorüber­gehenden Zahlungs­schwierigkeiten befindet oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offen­sichtlich nicht ab­gebaut werden kann. Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.

Stundung des Beitragsanspruchs

Voaussetzungen (kumulativ)

↙ ↓ ↘

Sofortige Einziehung
führen zu erheblichen Härten für den Beitragsschuldner

Keine Gefährdung
des Beitragsanspruchs


Stundung
nur gleichermaßen für alle Versicherungsträger möglich

Werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe die jährliche Bezugsgröße übersteigt, für län­ger als zwei Monate gestundet, sind bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Bei­tragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unter­richten. Eine weitere Stundung der Beitragsansprüche darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

Einzugsstellen dürfen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur gegen an­gemessene Verzinsung und gegen ausreichende Sicherheitsleistung stunden.

Stundungszinsen anstatt Säumniszuschläge

Sicherheitsleistungen

Antrag des Schuldners

Die Krankenkassen können auf Antrag Sozialversicherungsbeiträge stunden. Bei kurzfristigen Zah­lungsschwierigkeiten empfiehlt es sich, bereits vor Eintritt der Fälligkeit einen Stundungsantrag zu stellen.

Eine erhebliche Härte im Sinne des § 76 Abs. 2 SGB IV ist anzunehmen, wenn sich der Beitrags­schuld­ner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungs­schwie­rig­keiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Der Schuldner hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Stundung im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Belege glaub­haft zu machen.

SVMWIndex k8s4a2

Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt

Leitsatz
  1. Über den Stundungsantrag hat die Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent­schei­den.

Die Entscheidung über den Stundungsantrag ist durch Verwaltungsakt bekanntzugeben.

Wird dem Stundungsantrag entsprochen, hat die Einzugsstelle in ihrer Entscheidung den Stundungs­zeitraum, die Stundungszinsen, deren Fälligkeit und die zu erbringenden Sicherheitsleistungen zu be­nennen. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, ist über die Zahlung der Beiträge ein Ratenplan aufzustellen.

Eine Stundung ohne Teilzahlung ist in der Regel maximal für die Dauer eines Jahres zulässig.

SVMWIndex k8s4a3

Stundungszinsen anstatt Säumniszuschläge

Leitsatz
  1. Die Stundung des Anspruchs soll gegen eine angemessene Verzinsung gewährt werden.

Wird die Beitragsforderung von der Einzugsstelle gestundet, ist die Krankenkasse nicht berechtigt, für die gestundete Zeit Säumniszuschläge zu erheben. Den durch die Stundung von Beitragsrückständen bewirkten wirtschaftlichen Nachteil darf die Einzugsstelle nur durch Auferlegung von Stundungszinsen ausgleichen.

Die Stundung soll gegen eine angemessene Verzinsung gewährt werden. Für jeden angefangenen Monat der Stundung sind Zinsen zu verlangen. Der Zinssatz beträgt in der Regel 0,5 Prozent des ge­stundeten und auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Stundungsbetrages. Das Wort ›soll‹ bedeutet jedoch, dass der Einzugsstelle in sogenannten ›atypischen Fällen‹ ein Ermessen zusteht, Zinsen in geringerer Höhe zu erheben oder von der Verzinsung ganz abzusehen.

Bei Stundungen, bei denen die Fälligkeit des der Stundung zugrunde liegen Beitragsanspruchs bereits eingetreten ist, beginnt der Stundungszeitraum mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Bekanntgabe der Stundungsvereinbarung.

Keine Erhebung von Stundungszinsen

Die Erhebung von Zinsen kann unterbleiben, wenn

  • die Kosten der Feststellung und der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zum Zins­betrag stehen oder

  • die Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Anspruchsgegner unbillig wäre. Eine Un­billigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einziehung von Zinsen die Zahlungsschwierig­keiten des Anspruchsgegners verschärfen und dieser dadurch in seiner wirt­schaftlichen Lage schwer geschädigt würde.

Atypischer Härtefall ›Coronakrise‹

Für die Beitragsmonate März bis Mai 2020 konnte aufgrund der Corona‐Krise von Arbeitgebern ein vereinfachtes Stundungsverfahren genutzt werden. Dazu war jeweils ein (erneuter) Antrag er­for­derlich. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren war bei diesem erleichterten Stundungsverfahren keine Sicherheitsleistung erforderlich. Stundungszinsen wurden nicht berechnet. Der GKV‐Spitzen­ver­band schrieb hierzu: »Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungs­vereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.«

Die (vereinfachten) Stundungsmaßnahmen waren nur zu gewähren, sofern der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle dokumentierte, dass zur Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Unter­nehmens zunächst die bereitgestellten Bundeshilfsmittel (Kurzarbeitergeld, Zuschüsse, Darlehen) in Anspruch genommen wurden. Nur, wenn trotz dieser Hilfsmittel eine ernsthafte Zahlungsschwierigkeit bestand, wurde dem Stundungsantrag zugestimmt. Insoweit war die Stundung eine nachrangige Maßnahme.

Ab Juni 2020 wurde von Stundungszinsen nur dann Abstand genommen, wenn der Arbeitgeber einer angemessenen Ratenzahlung der bereits gestundeten Beiträge zugestimmt hatte. War dies nicht der Fall, griff der grundsätzliche Stundungszins von 0,5 Prozent pro Monat.

SVMWIndex k8s4a4

Sicherheitsleistungen

Leitsatz
  1. Eine Stundung des Anspruchs kommt in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen in Betracht.

Grundsätzlich kommt eine Stundung nur gegen Sicherheitsleistungen in Betracht. Keine Sicherheits­leistungen sind notwendig, wenn der Beitragsschuldner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangen­heit regelmäßig nachgekommen ist und die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen er­scheint (der gestundete Beitragsanspruch überschreitet nicht einen Betrag in Höhe des zweifachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV).

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge → Der Beitragsschuldner

Geeignete Sicherheitsleistungen
  • Hinterlegung von Wertpapieren.
  • Verpfändung beweglicher Sachen.
  • Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken.
  • Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht.
  • Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
  • Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.
  • Abtretung von Forderungen.
  • Sicherungsübereignung.
  • Stellung einer Bankbürgschaft.

SVMWIndex k8s4a5