Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen

Leitsatz
  1. Unter bestimmten, zum Teil im Gesetz näher definierten Voraussetzungen können Ansprü­che auf Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag des Beitragsschuldners gestundet werden.

SVMWIndex k8s4a1

Stundung durch die Einzugsstellen

Leitsätze
  1. Die Einzugsstellen dürfen Ansprüche nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

  2. Die Stundung des Anspruchs setzt einen Antrag des Schuldners voraus.

SVMWIndex k8s4a2

Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt

Leitsatz
  1. Über den Stundungsantrag hat die Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent­schei­den.

SVMWIndex k8s4a3

Stundungszinsen anstatt Säumniszuschläge

Leitsatz
  1. Die Stundung des Anspruchs soll gegen eine angemessene Verzinsung gewährt werden.

SVMWIndex k8s4a4

Sicherheitsleistungen

Leitsatz
  1. Eine Stundung des Anspruchs kommt in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen in Betracht.

SVMWIndex k8s4a5