Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Niederschlagung von Forderungen und Vergleich


Beitragsaufkommen und -rückstände


Befristete Niederschlagung von Beitragsansprüchen

Leitsatz
  1. Die Niederschlagung von Beitragsforderungen ist eine verwaltungsinterne Maßnahme der Einzugsstelle, für die es keines Antrags des Beitragsschuldners bedarf und über die der Schuldner auch keine Mitteilung erhält.

Die Einzugsstellen haben die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber rechtzeitig und vollständig zu erheben. Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozial­ver­siche­rungsbeitrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungs­beiträge sind, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beruhenden Säumniszuschläge und Stundungszinsen. Das Entstehen von Beitragsrückständen liegt meist nicht am praktizierten Beitrags­ein­zugsverfahren als solchem, sondern an Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Einzugs­stellen liegen. Die Einzugsstellen dürfen auf die Einziehung rückständiger Beiträge grundsätzlich nicht verzichten.

Das Bundesamt für soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds veröffentlicht ab dem Jahr 2014 eine monatlich aktualisierte Übersicht über das Beitragsaufkommen und die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung auf seiner Homepage. Wesentlicher Bestandteil dieser Übersicht ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag; zudem werden auch die sogenannten Sonstigen Kranken­ver­siche­rungsbeiträge erfasst. Neben den Monatswerten werden auch die sich rechnerisch ergebenden Quartals- und Jahreswerte ausgewiesen.

Unter gewissen Umständen kommt eine Niederschlagung von Beitragsforderungen in Betracht. Eine Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Die vorübergehende Niederschlagung von Beitragsansprüchen durch die Einzugsstelle ist eine verwaltungsorganisatorische Anordnung der Ab­standnahme von weiterer Beitreibung des Beitragsanspruchs nach erfolgloser Vollstreckung oder wenn die Kosten der Einziehung nicht verhältnismäßig zur Höhe dieses Beitragsanspruchs stehen und eine Stundung nicht in Betracht kommt. Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.

Bei der befristeten Niederschlagung sind in angemessenen Zeitabständen die wirtschaftlichen Verhält­nisse des Schuldners zu prüfen. Die Einziehung der Beitragsforderungen ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könn­te.

Die befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe ins­gesamt die jährliche Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden. Bestehende anders lautende Vereinbarungen mit den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit bleiben hiervon unberührt.

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

Befristete Niederschlagung von Beitragsansprüchen

Eine befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge erfolgt bei geschlossenen Beitragskonten insbesondere dann, wenn

  1. die Zwangsvollstreckung mindestens einmal erfolglos verlaufen ist oder

  2. der Anspruchsgegner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

  3. ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder die Betriebstätigkeit voll­ständig eingestellt wurde und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ge­stellt worden ist und ein entsprechendes Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt sowie weitere Einziehungsmaßnahmen voraussichtlich vorübergehend kei­nen Erfolg haben werden oder

  4. der Aufenthaltsort des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (amtlich unbekannt verzo­gen) oder

  5. Einziehungsmaßnahmen aus Sicht der Krankenkasse keinen Erfolg haben würden.

Geschlossene Beitragskonten

Eine befristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge erfolgt bei geschlos­senen Beitragskonten insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 6 Monate keine melde­pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat (geschlossene Konten) und die Ansprüche die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten (Kleinbetrags‐Regelung). Die vereinbarten Grenzbeträge bedürfen der Genehmi­gung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

SVMWIndex k8s6a1

Unbefristete Niederschlagung von Beitragsansprüchen

Leitsatz
  1. Die unbefristete Niederschlagung kommt einem Verzicht auf die Beiträge gleich.

Ist zu erwarten, dass die Einziehung des Beitragsanspruchs wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder wegen anderer Gründe dauernd ohne Erfolg bleibt, wird durch eine unbe­fristete Niederschlagung von einer weiteren Verfolgung des Beitragsanspruchs abgesehen. Die Forderung gegen den Beitragsschuldner ist durch die unbefristete Niederschlagung aber nicht erloschen. Die Ein­ziehung der Beitragsforderungen ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könnte.

Die unbefristete Niederschlagung kommt einem Verzicht auf die Beiträge gleich. Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.

Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung

Die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung liegen insbesondere vor, wenn

  1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben werden oder

  2. der Anspruchsgegner bereits eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass weitere Ein­ziehungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben werden oder

  3. anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Beitrags­anspruchs stehen.

Handelt es sich nicht um ein Insolvenzverfahren, darf die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

Beitragsberechnung → Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

SVMWIndex k8s6a2

Vergleich

Leitsatz
  1. Ein Vergleich muss von seiner Rechtsnatur ein gegenseitiges Nachgeben beinhalten.

Der § 76 Abs. 4 SGB IV erlaubt der Einzugsstelle den Abschluss eines Vergleichs über rückständige Beitragsansprüche, wenn dies für die an den Beiträgen beteiligten Stellen wirtschaftlich und zweck­mäßig ist.

Gegenseitiges Nachgeben

Ein Vergleich muss von seiner Rechtsnatur ein gegenseitiges Nachgeben beinhalten. Das bedeutet für die Einzugsstelle in der Regel, dass sie einen Teil der Forderung erlässt.

Übersteigt die Höhe der Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge insgesamt die Bezugsgröße, darf ein Vergleich nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Vergleich immer die Gesamtschuld erfassen muss und es somit nicht zulässig ist, durch mehrere Teilvergleiche den Grenz­betrag zu umgehen.

Beitragsberechnung → Entwicklung der Bezugsgröße

SVMWIndex k8s6a3