Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Meldeverfahren

Sofortmeldung

Einführung der Sofortmeldung

Leitsatz
  1. Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht seit dem 1. Januar 2009 für bestimmte Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe der So­fort­meldung.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1. Januar 2009 in den Wirtschaftsbranchen, in denen in einem erhöhten Umfang Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorkommt, eine ›Sofortmeldung‹ zur Sozialversicherung für neu beschäf­tigte Mitarbeiter eingeführt worden. Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschafts­klasse maßgebend. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirt­schafts­klassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen seit dem 1. Januar 2009 neu beschäftigten Arbeitnehmer die Sofortmeldung abgeben.

Betroffene Wirtschaftsbereiche

Die Sofortmeldung wurde in das bestehende DEÜV‐Melde­ver­fahren integriert; sie wird aus den Entgelt­abrechnungsprogrammen mit dem Meldegrund ›20‹ erzeugt. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben. Sie ist vom Arbeitgeber nicht der Einzugsstelle, sondern direkt der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Daten­stelle der Träger der Deutschen Renten­ver­sicherung zuzuleiten. Ist dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt, wird durch die Sofortmeldung die Er­mittlung einer vorhandenen oder die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung angestoßen.

Alleinige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

§ 28h Abs. 2 SGB IV erlaubt der Einzugsstelle nur Feststellungen zur Versicherungs‑ und Beitragspflicht im Rahmen konkreter Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Renten­ver­sicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern.

Meldung direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Sofortmeldungen werden in einer zentralen Datei in den ›Stammsatzbestand‹ gespeichert und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Online‐Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.

Illegale Beschäftigung → Zugriffsmöglichkeit auf verschiedene Auskunftssysteme

Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß und stellt eine Ordnungs­widrigkeit dar, die von den Zollbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden kann.

Sofortmeldung im ›Minijob‹

Die Sofortmeldung ist auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden.

Sofortmeldung erforderlich
Personengruppen Sofortmeldung
Versicherungspflichtig Beschäftigte
ja
Unständig Beschäftigte
ja
Kurzfristig Beschäftigte
ja
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
ja
Schüler, der in einem Betrieb ein unentgeltliches Praktikum absolviert (Schülerpraktikum)
nein
Beschäftigte, die in einem Betrieb außerhalb eines schulischen Praktikums ein entgeltliches oder unentgeltliches Praktikum absolvieren
ja
Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleistungsunternehmen im Sinne von
§ 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für verliehene Arbeitnehmer
nein
Ein‐Euro‐Jobs

Besondere Beschäftigungsformen → Ein‐Euro‐Jobs

nein
Während eines laufenden Statusfeststellungsverfahrens gemäß
§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV
nein
Änderungen im Versicherungsverhältnis bei unveränderter Beschäftigung im selben Betrieb
nein
Einfühlungsverhältnisse
nein
Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb eines Konzerns, sofern die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses eine Abmeldung (Meldegrund 30) und Anmeldung (Meldegrund 10) verursacht
ja
Bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Unternehmens von den alten in die neuen Bundesländer (oder umgekehrt)
nein

SVMWIndex k5s4a1

Betroffene Wirtschaftsbereiche

Leitsatz
  1. Entscheidend für die Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.

Zur Beurteilung der Branchenzugehörigkeit wird auf die Wirtschaftsklassen des Statistischen Bundes­amtes verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständige Behörde verweist bezüg­lich der Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung auf die Zuordnung durch den zentralen Betriebs­nummern‐Service der Bundesagentur für Arbeit. Dessen Auskunft ist jedoch nicht verbindlich und kann nur als Orientierung dienen. Zudem hilft dieser allgemeine Verweis in Grenzfällen allein nicht weiter. Ent­schei­dend ist letztlich nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung in der Datei der Bundes­agentur für Arbeit, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.

Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugs­stelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Kranken­kasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob‐Zentrale. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirt­schaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern die So­fort­meldung abgeben.

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirt­schafts­bereichen zuzuordnen sind.

1. Baugewerbe

Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau‑ und Baune­bengewerbe sowie den Garten‑ und Landschaftsbau. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Bau­gewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Hand­werksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Be­triebs­stätten erfolgen.

Baugewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
41101 Erschließung von Grundstücken
41202 Bauträger für Nichtwohngebäude
41203 Bauträger für Wohngebäude
41201 Bau von Gebäuden
42110 Bau von Straßen
42120 Bau von Bahnverkehrsstrecken
42130 Brücken‑ und Tunnelbau
42210 Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau
42220 Kabelnetzleitungstiefbau
42910 Wasserbau
42990 Sonstiger Tiefbau a. n. g.
43110 Abbrucharbeiten
43120 Vorbereitende Baustellenarbeiten
43130 Test‑ und Suchbohrung
43210 Elektroinstallation
43220 Gas‑, Wasser‑, Heizungs‑ sowie Lüftungs‑ und Klimainstallation
43299 Sonstige Bauinstallation
43310 Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
43320 Bautischlerei und Bauschlosserei
43330 Fußboden‑, Fliesen‑ und Plattenlegerei, Tapeziererei
43341 Maler‑ und Lackiergewerbe
43342 Glaserei
43390 Sonstiger Ausbau a. n. g.
43911 Dachdeckerei und Bauspenglerei
43912 Zimmerei und Ingenieurholzbau
43991 Gerüstbau
43912 Schornstein‑, Feuerungs‑ und Industrieofenbau
43999 Baugewerbe a. n. g.
☆ ☆ ☆
2. Gaststätten‑ und Beherbergungsgewerbe

Der Begriff des Gaststättengewerbes ist in § 1 des Gaststättengesetzes definiert. Danach betreibt ein Gaststättengewerbe,

  • wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),

  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder

  • Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),

  • wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

Ein Gaststättenbetrieb betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen­krei­sen zugänglich ist.

Gaststätten‑ und Beherbergungsgewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
55101 Hotels (ohne garnis)
55102 Hotels garnis
55103 Gasthöfe
55104 Pensionen
55201 Erholungs‑ und Ferienheime
55300 Campingplätze
55909 Sonstige Beherbergungsstätten
56101 Restaurants mit herkömmlicher Bedienung
56102 Restaurants mit Selbstbedienung
56103 Imbissstuben u. Ä.
56104 Cafés
56105 Eissalons
56210 Event‑Caterer
56290 Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
56301 Schankwirtschaften
☆ ☆ ☆
3. Personenbeförderungsgewerbe

Eine Sofortmeldepflicht besteht auch für alle Beschäftigten, die an der Beförderung von Personen be­teiligt sind.

Personenbeförderungsgewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
49100 Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr
49310 Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)
49320 Betrieb von Taxis
49399 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.
50100 Personenbeförderung in der See‑ und Küstenschifffahrt
50300 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
51100 Personenbeförderung in der Luftfahrt
☆ ☆ ☆
4. Speditions‑, Transport‑ und damit verbundenen Logistikgewerbe

Eine Sofortmeldepflicht besteht auch für alle Beschäftigten, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be‑ und Entladens von Gütern beteiligt sind, auch wenn es sich um die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen oder von land‑ und forstwirtschaftlichen Bedarfs­gütern oder Erzeugnissen für land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, auf die in güterkraftver­kehrsrechtlicher Hinsicht § 89a GüKG Anwendung findet.

Speditions‑, Transport‑ und damit verbundenen Logistikgewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
49200 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
49410 Güterbeförderung im Straßenverkehr
49420 Umzugstransporte
49500 Transport in Rohrfernleitungen
50200 Güterbeförderung in der See‑ und Küstenschifffahrt
50400 Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
51210 Güterbeförderung in der Luftfahrt
51220 Raumtransport
☆ ☆ ☆
5. Schaustellergewerbe

Das Schaustellergewerbe wird ausschließlich oder überwiegend an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausgeübt. Als Schausteller werden solche Gewerbetreibende bezeichnet, die ein oder mehrere Betriebsstätten, die nach ihrer Ge­staltung und äußeren Aufmachung volksfesttypische Geschäfte aus den Bereichen Fahrgeschäfte, Ver­kaufsgeschäfte, Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank, Schau‑ und Belustigungsgeschäfte, Schieß­geschäfte oder Ausspielungsgeschäfte unterhalten.

Schaustellergewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
92330 Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks
Achterbahnbetrieb
Ausspielgeschäfte (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Automatenbetrieb (Unterhaltungsautomaten)
Autoscooterbetrieb
Ballwurfspielgeschäfte (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Berg‑ und Talbahnen (Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks)
Betreiben eines Märchenwalds (Vergnügungspark)
Boxunternehmen (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Eisenbahnen, historische
Fahrgeschäfte (Schaustellergewerbe)
Flohzirkusse
Freizeitparks (Vergnügungsparks)
Geisterbahnen
Glückshafen
Go‑Kart‑Bahnbetrieb (Vergnügungseinrichtung)
Hippodrome (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Hundetheater (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Irrgärten (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Karussellbetrieb
Luftschaukelbetrieb
Passagierfloßfahrten
Riesenradbetrieb
Ringkampfunternehmen (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Ringwurfspiele (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Schausteller (Betrieb von Fahrgeschäften)
Schaustellergewerbe
Schiffschaukelbetrieb
Schlaghämmer (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Spielbuden (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Unterhaltungsautomatenbetrieb (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
Vergnügungsparks
Verlosungsbuden (Schau‑ und Fahrgeschäfte)
☆ ☆ ☆
6. Unternehmen der Forstwirtschaft

Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags‑ und Rück­unternehmen.

Unternehmen der Forstwirtschaft
Wirtschaftsklasse Bereiche
02100 Forstwirtschaft
02200 Holzeinschlag
02300 Sammeln von wild wachsenden Produkten (ohne Holz)
02400 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag
☆ ☆ ☆
7. Gebäudereinigungsgewerbe

Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude‑, Fassaden‑, Raum‑ und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen.

Gebäudereinigungsgewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
81210 Allgemeine Gebäudereinigung
81229 Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen
81299 Reinigung a. n. g.
☆ ☆ ☆
8. Unternehmen, die sich am Auf‑ und Abbau von Messen und Ausstellungen

Zu den Unternehmen, die sich am Auf‑ und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außer­dem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf‑ und Abbau beteiligen, also selbst auch Messestandbau betreiben. Nicht hierunter fallen dagegen die aus­stellenden Unternehmen (Messebeschicker), und zwar auch dann, wenn sie den Auf‑ und Abbau ihres Ausstellungsstandes selbst vornehmen.

Unternehmen, die sich am Auf‑ und Abbau von Messen und Ausstellungen
Wirtschaftsklasse Bereiche
82300 Messe‑, Ausstellungs‑ und Kongressveranstalter
Ausstellungsveranstaltung
Durchführung von Antikmärkten
Eventagenturen (Organisation von Messen, Kongressen, Konferenzen und Sitzungen)
Fertighausausstellung
Freizeitagenturen (Organisation von Messen, Kongressen, Konferenzen und Sitzungen)
Gestaltung von Ständen
Kongressveranstaltung
Markthallenbetrieb (Ausstellungs‑, Messe‑ und Warenmarkteinrichtungen)
Messegestaltung
Messeservice
Messeveranstaltung
Modenschauen mit Mannequins
Modenschauveranstaltung
Musterhausausstellung
Organisation von Veranstaltungen (Ausstellungs‑, Messe‑ und Warenmarkteinrichtungen)
Organisation von Weihnachtsmärkten
Veranstalten von Fachmessen
Veranstaltung von Märkten aller Art
Veranstaltungsdienste für Ausstellungen und Messen
Veranstaltungsdienste, Ausstellungs‑ und Messewesen
Verkaufsausstellungen
Warenmarktbetrieb
Warenmarkteinrichtung
☆ ☆ ☆
9. Fleischwirtschaft

Illegale Beschäftigung → Prüfungen in der Fleischwirtschaft

Eine Sofortmeldepflicht besteht auch beim Betrieb von selbständigen Fleischverarbeitungsunternehmen oder Fleischtheken in ausge­gliederten Tochterunternehmen (Fleischwerk eines Lebensmittelkonzerns, Organisation des Fleischverkaufs in Supermärkten durch ausgegliederte, rechtlich eigenständige Abtei­lun­gen).

Einzelhandel mit Fleischwaren (keine Sofortmeldepflicht)
  1. In einem Einzelhandelsunternehmen wird in einem nur sehr geringen Umfang mit Fleisch oder Fleischwaren gehandelt.

  2. In einem Einzelhandelsunternehmen wird in einem größeren Umfang mit Fleisch und Fleisch­waren gehandelt, wobei dies jedoch nicht den Schwerpunkt des Sortiments, des Umsatzes oder des Personaleinsatzes darstellt (vom Personal befüllte Selbstbedienungs­fleisch­theken bei Lebensmitteldiscountern).

  3. In einem Einzelhandelsunternehmen werden sogenannte ›Fleischbedientheken‹ betrieben. Einzelne Mitarbeiter sind ausschließlich oder überwiegend mit dem Fleischverkauf be­schäf­tigt, wobei der Fleischverkauf und auch der Personaleinsatz der Mitarbeiter vom Umsatz und Umfang her nicht überwiegen (Fleischtheken in Supermärkten).

Fleischwirtschaft
Wirtschaftsklasse Bereiche
10101 Schlachten und Fleischverarbeitung
46320 Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren
47220 Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren
☆ ☆ ☆
10. Prostitutionsgewerbe

Das deutsche Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Unter Prostitutionsgewerbe definiert der Gesetzgeber das Betreiben von Prostitutionsstätten, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung.

Prostitutionsgewerbe (ab dem 1. Juli 2017)
Wirtschaftsklasse Bereiche
9609004 Dienstleistungen von Prostituierten

SVMWIndex k5s4a2

Abgabeform und Abgabeinhalt

Leitsatz
  1. Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über die EDV des Arbeit­gebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm) oder über eine elektronische Ausfüll­hilfe z. B. ›sv.net‹) abgegeben werden.

Sollte dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, hat er zusätzlich den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und ggf. die Europäische Versicherungsnummer des Beschäftigten anzu­geben. Die DSRV meldet dem Arbeitgeber dann die neu vergebene oder die ggf. ermittelte Versiche­rungs­nummer im elektronischen Datenaustausch zurück

Daten in der Sofortmeldung
  • Familien‑ und die Vornamen,
  • Versicherungsnummer,
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.

SVMWIndex k5s4a3

Abgabefrist

Leitsatz
  1. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln.

Der Arbeitgeber hat die Sofortmeldung mit dem Abgabegrund ›20‹, unabhängig von der spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung (Abgabegrund ›10‹), zusätzlich zu erstatten. Die Sofortmeldung kann bereits vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Sie ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme direkt an die Daten­stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DSRV) zu übermitteln. Sie wird in der dort geführten Stammsatzdatei gespeichert.

Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, ist die Sofortmeldung zu stornieren. Die Stor­nie­rung einer Sofortmeldung kann erst vorgenommen werden, wenn die Versicherungsnummer be­kannt ist. Darüber hinaus ist die Meldung unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehler­haft gewesen ist.

SVMWIndex k5s4a4

Mitführungs‑ und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

Leitsatz
  1. Der Beschäftigte hat die Verpflichtung, sich durch Personaldokumente (z. B. Personal­aus­weis) auszuweisen.

Illegale Beschäftigung → Ausweismitführungspflichtige Branchen

Personen, die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen Dienst‑ oder Werk­leistungen erbringen, sind gemäß § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Leiharbeitnehmer sind von der Mitführungs‑ und Vorlagepflicht nach § 2a SchwarzArbG erfasst, wenn die Arbeitnehmerüberlassung in eine ausweismitführungspflichtige Branche erfolgt.

Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Mitführungs‑ und Vorlagepflicht von Ausweis­papieren nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG sind außer Arbeitnehmern weitere Personen, die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen Dienst‑ oder Werkleistungen erbringen, unter anderem Selbständige, betroffen. Das Ausweispapier muss nicht unmittelbar am Körper getragen wer­den. Es gilt als mitgeführt, wenn es unmittelbar am Ort der Prüfung eingesehen werden kann. Dabei hat es im Original vorzuliegen, da Kopien insbesondere nicht den Nachweis gestatten, ob das Aus­weis­dokument echt und gültig ist. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht.

Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG nachweislich und schriftlich auf die o. g. Mitführungs‑ und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst‑ oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem SchwarzArbG vorzulegen. Auch Arbeitgeber im Sinne von § 1 AÜG, die Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst‑ oder Werkleistungen in ausweismitführungspflichtige Branchen verleihen, un­ter­liegen dieser Hinweispflicht. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind mit Bußgeld bedroht.

SVMWIndex k5s4a5

Datenweiterleitung

Leitsatz
  1. Die Sofortmeldungen werden den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.

Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online‐Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Zudem haben die Prüfdienste der Rentenversicherung und die Unfallversicherungsträger einen Zugriff auf die gespeicherten Daten.

SVMWIndex k5s4a6

Verstoß gegen die Meldepflicht

Leitsatz
  1. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahn­det werden.

Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß, der eine Ordnungs­widrigkeit darstellt. Die Zollbehörden erlassen in diesen Fällen regelmäßig Bußgeldbescheide. Ein Ver­stoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

SVMWIndex k5s4a7