Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht seit dem 1. Januar 2009 für bestimmte Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1. Januar 2009 in den Wirtschaftsbranchen, in denen in einem erhöhten Umfang Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorkommt, eine ›Sofortmeldung‹ zur Sozialversicherung für neu beschäftigte Mitarbeiter eingeführt worden.⚖ Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirtschaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen seit dem 1. Januar 2009 neu beschäftigten Arbeitnehmer die Sofortmeldung abgeben.
Betroffene Wirtschaftsbereiche
Die Sofortmeldung wurde in das bestehende DEÜV‐Meldeverfahren integriert; sie wird aus den Entgeltabrechnungsprogrammen mit dem Meldegrund ›20‹ erzeugt. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben.⚖ Sie ist vom Arbeitgeber nicht der Einzugsstelle, sondern direkt der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung zuzuleiten. Ist dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt, wird durch die Sofortmeldung die Ermittlung einer vorhandenen oder die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung angestoßen.
§ 28h Abs. 2 SGB IV erlaubt der Einzugsstelle nur Feststellungen zur Versicherungs‑ und Beitragspflicht im Rahmen konkreter Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern.⚖
Die Sofortmeldungen werden in einer zentralen Datei in den ›Stammsatzbestand‹ gespeichert⚖ und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Online‐Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
Illegale Beschäftigung → Zugriffsmöglichkeit auf verschiedene Auskunftssysteme
Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Zollbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden kann.⚖
Die Sofortmeldung ist auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden.
SVMWIndex k5s4a1
Entscheidend für die Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.
Zur Beurteilung der Branchenzugehörigkeit wird auf die Wirtschaftsklassen des Statistischen Bundesamtes verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständige Behörde verweist bezüglich der Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung auf die Zuordnung durch den zentralen Betriebsnummern‐Service der Bundesagentur für Arbeit. Dessen Auskunft ist jedoch nicht verbindlich und kann nur als Orientierung dienen. Zudem hilft dieser allgemeine Verweis in Grenzfällen allein nicht weiter. Entscheidend ist letztlich nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung in der Datei der Bundesagentur für Arbeit, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob‐Zentrale. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirt­schaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern die Sofortmeldung abgeben.
Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind.⚖
Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau‑ und Baunebengewerbe sowie den Garten‑ und Landschaftsbau. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Baugewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen.
Wirtschaftsklasse | Bereiche |
---|---|
41101 | Erschließung von Grundstücken |
41202 | Bauträger für Nichtwohngebäude |
41203 | Bauträger für Wohngebäude |
41201 | Bau von Gebäuden |
42110 | Bau von Straßen |
42120 | Bau von Bahnverkehrsstrecken |
42130 | Brücken‑ und Tunnelbau |
42210 | Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau |
42220 | Kabelnetzleitungstiefbau |
42910 | Wasserbau |
42990 | Sonstiger Tiefbau a. n. g. |
43110 | Abbrucharbeiten |
43120 | Vorbereitende Baustellenarbeiten |
43130 | Test‑ und Suchbohrung |
43210 | Elektroinstallation |
43220 | Gas‑, Wasser‑, Heizungs‑ sowie Lüftungs‑ und Klimainstallation |
43299 | Sonstige Bauinstallation |
43310 | Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei |
43320 | Bautischlerei und Bauschlosserei |
43330 | Fußboden‑, Fliesen‑ und Plattenlegerei, Tapeziererei |
43341 | Maler‑ und Lackiergewerbe |
43342 | Glaserei |
43390 | Sonstiger Ausbau a. n. g. |
43911 | Dachdeckerei und Bauspenglerei |
43912 | Zimmerei und Ingenieurholzbau |
43991 | Gerüstbau |
43912 | Schornstein‑, Feuerungs‑ und Industrieofenbau |
43999 | Baugewerbe a. n. g. |
SVMWIndex k5s4a2
Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über die EDV des Arbeitgebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm) oder über eine elektronische Ausfüllhilfe z. B. ›sv.net‹) abgegeben werden.
SVMWIndex k5s4a3
Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln.
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Die Sofortmeldungen werden den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.
Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online‑Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Zudem haben die Prüfdienste der Rentenversicherung und die Unfallversicherungsträger einen Zugriff auf die gespeicherten Daten.
SVMWIndex k5s4a6
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Zollbehörden erlassen in diesen Fällen regelmäßig Bußgeldbescheide. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.⚖
SVMWIndex k5s4a7