Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht seit dem 1. Januar 2009 für bestimmte Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1. Januar 2009 in den Wirtschaftsbranchen, in denen in einem erhöhten Umfang Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorkommt, eine ›Sofortmeldung‹ zur Sozialversicherung für neu beschäftigte Mitarbeiter eingeführt worden.⚖ Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirtschaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen seit dem 1. Januar 2009 neu beschäftigten Arbeitnehmer die Sofortmeldung abgeben.
Betroffene Wirtschaftsbereiche
Die Sofortmeldung wurde in das bestehende DEÜV‐Meldeverfahren integriert; sie wird aus den Entgeltabrechnungsprogrammen mit dem Meldegrund ›20‹ erzeugt. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben.⚖ Sie ist vom Arbeitgeber nicht der Einzugsstelle, sondern direkt der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung zuzuleiten. Ist dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt, wird durch die Sofortmeldung die Ermittlung einer vorhandenen oder die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung angestoßen.
§ 28h Abs. 2 SGB IV erlaubt der Einzugsstelle nur Feststellungen zur Versicherungs‑ und Beitragspflicht im Rahmen konkreter Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern.⚖
Die Sofortmeldungen werden in einer zentralen Datei in den ›Stammsatzbestand‹ gespeichert⚖ und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Online‐Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
Illegale Beschäftigung → Zugriffsmöglichkeit auf verschiedene Auskunftssysteme
Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Zollbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden kann.⚖
Die Sofortmeldung ist auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden.
| Personengruppen | Sofortmeldung |
|---|---|
| Versicherungspflichtig Beschäftigte | ja |
| Unständig Beschäftigte | ja |
| Kurzfristig Beschäftigte | ja |
| Geringfügig entlohnte Beschäftigte | ja |
| Schüler, der in einem Betrieb ein unentgeltliches Praktikum absolviert (Schülerpraktikum) | nein |
| Beschäftigte, die in einem Betrieb außerhalb eines schulischen Praktikums ein entgeltliches oder unentgeltliches Praktikum absolvieren | ja |
| Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleistungsunternehmen im Sinne von § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für verliehene Arbeitnehmer |
nein |
| Ein‐Euro‐Jobs Besondere Beschäftigungsformen → Ein‐Euro‐Jobs |
nein |
| Während eines laufenden Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV |
nein |
| Änderungen im Versicherungsverhältnis bei unveränderter Beschäftigung im selben Betrieb | nein |
| Einfühlungsverhältnisse | nein |
| Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb eines Konzerns, sofern die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses eine Abmeldung (Meldegrund 30) und Anmeldung (Meldegrund 10) verursacht | ja |
| Bei Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Unternehmens von den alten in die neuen Bundesländer (oder umgekehrt) | nein |
SVMWIndex k5s4a1
Entscheidend für die Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.
Zur Beurteilung der Branchenzugehörigkeit wird auf die Wirtschaftsklassen des Statistischen Bundesamtes verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständige Behörde verweist bezüglich der Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung auf die Zuordnung durch den zentralen Betriebsnummern‐Service der Bundesagentur für Arbeit. Dessen Auskunft ist jedoch nicht verbindlich und kann nur als Orientierung dienen. Zudem hilft dieser allgemeine Verweis in Grenzfällen allein nicht weiter. Entscheidend ist letztlich nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung in der Datei der Bundesagentur für Arbeit, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob‐Zentrale. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirt­schaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern die Sofortmeldung abgeben.
Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind.⚖
Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau‑ und Baunebengewerbe sowie den Garten‑ und Landschaftsbau. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Baugewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 41101 | Erschließung von Grundstücken |
| 41202 | Bauträger für Nichtwohngebäude |
| 41203 | Bauträger für Wohngebäude |
| 41201 | Bau von Gebäuden |
| 42110 | Bau von Straßen |
| 42120 | Bau von Bahnverkehrsstrecken |
| 42130 | Brücken‑ und Tunnelbau |
| 42210 | Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau |
| 42220 | Kabelnetzleitungstiefbau |
| 42910 | Wasserbau |
| 42990 | Sonstiger Tiefbau a. n. g. |
| 43110 | Abbrucharbeiten |
| 43120 | Vorbereitende Baustellenarbeiten |
| 43130 | Test‑ und Suchbohrung |
| 43210 | Elektroinstallation |
| 43220 | Gas‑, Wasser‑, Heizungs‑ sowie Lüftungs‑ und Klimainstallation |
| 43299 | Sonstige Bauinstallation |
| 43310 | Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei |
| 43320 | Bautischlerei und Bauschlosserei |
| 43330 | Fußboden‑, Fliesen‑ und Plattenlegerei, Tapeziererei |
| 43341 | Maler‑ und Lackiergewerbe |
| 43342 | Glaserei |
| 43390 | Sonstiger Ausbau a. n. g. |
| 43911 | Dachdeckerei und Bauspenglerei |
| 43912 | Zimmerei und Ingenieurholzbau |
| 43991 | Gerüstbau |
| 43912 | Schornstein‑, Feuerungs‑ und Industrieofenbau |
| 43999 | Baugewerbe a. n. g. |
Der Begriff des Gaststättengewerbes ist in § 1 des Gaststättengesetzes definiert. Danach betreibt ein Gaststättengewerbe,
wer im stehenden Gewerbe
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
Ein Gaststättenbetrieb betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 55101 | Hotels (ohne garnis) |
| 55102 | Hotels garnis |
| 55103 | Gasthöfe |
| 55104 | Pensionen |
| 55201 | Erholungs‑ und Ferienheime |
| 55300 | Campingplätze |
| 55909 | Sonstige Beherbergungsstätten |
| 56101 | Restaurants mit herkömmlicher Bedienung |
| 56102 | Restaurants mit Selbstbedienung |
| 56103 | Imbissstuben u. Ä. |
| 56104 | Cafés |
| 56105 | Eissalons |
| 56210 | Event‑Caterer |
| 56290 | Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen |
| 56301 | Schankwirtschaften |
Eine Sofortmeldepflicht besteht auch für alle Beschäftigten, die an der Beförderung von Personen beteiligt sind.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 49100 | Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr |
| 49310 | Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis) |
| 49320 | Betrieb von Taxis |
| 49399 | Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g. |
| 50100 | Personenbeförderung in der See‑ und Küstenschifffahrt |
| 50300 | Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt |
| 51100 | Personenbeförderung in der Luftfahrt |
Eine Sofortmeldepflicht besteht auch für alle Beschäftigten, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be‑ und Entladens von Gütern beteiligt sind, auch wenn es sich um die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen oder von land‑ und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, auf die in güterkraftverkehrsrechtlicher Hinsicht § 89a GüKG Anwendung findet.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 49200 | Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
| 49410 | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
| 49420 | Umzugstransporte |
| 49500 | Transport in Rohrfernleitungen |
| 50200 | Güterbeförderung in der See‑ und Küstenschifffahrt |
| 50400 | Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt |
| 51210 | Güterbeförderung in der Luftfahrt |
| 51220 | Raumtransport |
Das Schaustellergewerbe wird ausschließlich oder überwiegend an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausgeübt. Als Schausteller werden solche Gewerbetreibende bezeichnet, die ein oder mehrere Betriebsstätten, die nach ihrer Gestaltung und äußeren Aufmachung volksfesttypische Geschäfte aus den Bereichen Fahrgeschäfte, Verkaufsgeschäfte, Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank, Schau‑ und Belustigungsgeschäfte, Schießgeschäfte oder Ausspielungsgeschäfte unterhalten.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 92330 | Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks |
| Achterbahnbetrieb | |
| Ausspielgeschäfte (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Automatenbetrieb (Unterhaltungsautomaten) | |
| Autoscooterbetrieb | |
| Ballwurfspielgeschäfte (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Berg‑ und Talbahnen (Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks) | |
| Betreiben eines Märchenwalds (Vergnügungspark) | |
| Boxunternehmen (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Eisenbahnen, historische | |
| Fahrgeschäfte (Schaustellergewerbe) | |
| Flohzirkusse | |
| Freizeitparks (Vergnügungsparks) | |
| Geisterbahnen | |
| Glückshafen | Go‑Kart‑Bahnbetrieb (Vergnügungseinrichtung) |
| Hippodrome (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Hundetheater (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Irrgärten (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Karussellbetrieb | Luftschaukelbetrieb |
| Passagierfloßfahrten | |
| Riesenradbetrieb | |
| Ringkampfunternehmen (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Ringwurfspiele (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Schausteller (Betrieb von Fahrgeschäften) | |
| Schaustellergewerbe | |
| Schiffschaukelbetrieb | |
| Schlaghämmer (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Spielbuden (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Unterhaltungsautomatenbetrieb (Schau‑ und Fahrgeschäfte) | |
| Vergnügungsparks | |
| Verlosungsbuden (Schau‑ und Fahrgeschäfte) |
Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags‑ und Rückunternehmen.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 02100 | Forstwirtschaft |
| 02200 | Holzeinschlag |
| 02300 | Sammeln von wild wachsenden Produkten (ohne Holz) |
| 02400 | Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude‑, Fassaden‑, Raum‑ und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 81210 | Allgemeine Gebäudereinigung |
| 81229 | Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen |
| 81299 | Reinigung a. n. g. |
Zu den Unternehmen, die sich am Auf‑ und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf‑ und Abbau beteiligen, also selbst auch Messestandbau betreiben. Nicht hierunter fallen dagegen die ausstellenden Unternehmen (Messebeschicker), und zwar auch dann, wenn sie den Auf‑ und Abbau ihres Ausstellungsstandes selbst vornehmen.
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 82300 | Messe‑, Ausstellungs‑ und Kongressveranstalter |
| Ausstellungsveranstaltung | |
| Durchführung von Antikmärkten | |
| Eventagenturen (Organisation von Messen, Kongressen, Konferenzen und Sitzungen) | |
| Fertighausausstellung | |
| Freizeitagenturen (Organisation von Messen, Kongressen, Konferenzen und Sitzungen) | |
| Gestaltung von Ständen | |
| Kongressveranstaltung | |
| Markthallenbetrieb (Ausstellungs‑, Messe‑ und Warenmarkteinrichtungen) | |
| Messegestaltung | |
| Messeservice | |
| Messeveranstaltung | |
| Modenschauen mit Mannequins | |
| Modenschauveranstaltung | |
| Musterhausausstellung | |
| Organisation von Veranstaltungen (Ausstellungs‑, Messe‑ und Warenmarkteinrichtungen) | |
| Organisation von Weihnachtsmärkten | |
| Veranstalten von Fachmessen | |
| Veranstaltung von Märkten aller Art | |
| Veranstaltungsdienste für Ausstellungen und Messen | |
| Veranstaltungsdienste, Ausstellungs‑ und Messewesen | |
| Verkaufsausstellungen | |
| Warenmarktbetrieb | |
| Warenmarkteinrichtung |
Illegale Beschäftigung → Prüfungen in der Fleischwirtschaft
Eine Sofortmeldepflicht besteht auch beim Betrieb von selbständigen Fleischverarbeitungsunternehmen oder Fleischtheken in ausgegliederten Tochterunternehmen (Fleischwerk eines Lebensmittelkonzerns, Organisation des Fleischverkaufs in Supermärkten durch ausgegliederte, rechtlich eigenständige Abteilungen).
In einem Einzelhandelsunternehmen wird in einem nur sehr geringen Umfang mit Fleisch oder Fleischwaren gehandelt.
In einem Einzelhandelsunternehmen wird in einem größeren Umfang mit Fleisch und Fleischwaren gehandelt, wobei dies jedoch nicht den Schwerpunkt des Sortiments, des Umsatzes oder des Personaleinsatzes darstellt (vom Personal befüllte Selbstbedienungsfleischtheken bei Lebensmitteldiscountern).
In einem Einzelhandelsunternehmen werden sogenannte ›Fleischbedientheken‹ betrieben. Einzelne Mitarbeiter sind ausschließlich oder überwiegend mit dem Fleischverkauf beschäftigt, wobei der Fleischverkauf und auch der Personaleinsatz der Mitarbeiter vom Umsatz und Umfang her nicht überwiegen (Fleischtheken in Supermärkten).
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 10101 | Schlachten und Fleischverarbeitung |
| 46320 | Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren |
| 47220 | Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren |
Das deutsche Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Unter Prostitutionsgewerbe definiert der Gesetzgeber das Betreiben von Prostitutionsstätten, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung.⚖
| Wirtschaftsklasse | Bereiche |
|---|---|
| 9609004 | Dienstleistungen von Prostituierten |
SVMWIndex k5s4a2
Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über die EDV des Arbeitgebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm) oder über eine elektronische Ausfüllhilfe z. B. ›sv.net‹) abgegeben werden.
Sollte dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, hat er zusätzlich den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und ggf. die Europäische Versicherungsnummer des Beschäftigten anzugeben. Die DSRV meldet dem Arbeitgeber dann die neu vergebene oder die ggf. ermittelte Versicherungsnummer im elektronischen Datenaustausch zurück
SVMWIndex k5s4a3
Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln.
Der Arbeitgeber hat die Sofortmeldung mit dem Abgabegrund ›20‹, unabhängig von der spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung (Abgabegrund ›10‹), zusätzlich zu erstatten. Die Sofortmeldung kann bereits vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden. Sie ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DSRV) zu übermitteln.⚖ Sie wird in der dort geführten Stammsatzdatei gespeichert.
Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, ist die Sofortmeldung zu stornieren. Die Stornierung einer Sofortmeldung kann erst vorgenommen werden, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist. Darüber hinaus ist die Meldung unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist.
SVMWIndex k5s4a4
Der Beschäftigte hat die Verpflichtung, sich durch Personaldokumente (z. B. Personalausweis) auszuweisen.
Illegale Beschäftigung → Ausweismitführungspflichtige Branchen
Personen, die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen Dienst‑ oder Werkleistungen erbringen, sind gemäß § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Leiharbeitnehmer sind von der Mitführungs‑ und Vorlagepflicht nach § 2a SchwarzArbG erfasst, wenn die Arbeitnehmerüberlassung in eine ausweismitführungspflichtige Branche erfolgt.
Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Mitführungs‑ und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG sind außer Arbeitnehmern weitere Personen, die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen Dienst‑ oder Werkleistungen erbringen, unter anderem Selbständige, betroffen. Das Ausweispapier muss nicht unmittelbar am Körper getragen werden. Es gilt als mitgeführt, wenn es unmittelbar am Ort der Prüfung eingesehen werden kann. Dabei hat es im Original vorzuliegen, da Kopien insbesondere nicht den Nachweis gestatten, ob das Ausweisdokument echt und gültig ist. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht.
Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG nachweislich und schriftlich auf die o. g. Mitführungs‑ und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst‑ oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem SchwarzArbG vorzulegen. Auch Arbeitgeber im Sinne von § 1 AÜG, die Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst‑ oder Werkleistungen in ausweismitführungspflichtige Branchen verleihen, unterliegen dieser Hinweispflicht. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind mit Bußgeld bedroht.
SVMWIndex k5s4a5
Die Sofortmeldungen werden den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.
Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online‐Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Zudem haben die Prüfdienste der Rentenversicherung und die Unfallversicherungsträger einen Zugriff auf die gespeicherten Daten.
SVMWIndex k5s4a6
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Zollbehörden erlassen in diesen Fällen regelmäßig Bußgeldbescheide. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.⚖
SVMWIndex k5s4a7