Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Meldeverfahren

Sofortmeldung

Einführung der Sofortmeldung

Leitsatz
  1. Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht seit dem 1. Januar 2009 für bestimmte Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe der So­fort­meldung.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist zum 1. Januar 2009 in den Wirtschaftsbranchen, in denen in einem erhöhten Umfang Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorkommt, eine ›Sofortmeldung‹ zur Sozialversicherung für neu beschäf­tigte Mitarbeiter eingeführt worden. Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschafts­klasse maßgebend. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirt­schafts­klassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen seit dem 1. Januar 2009 neu beschäftigten Arbeitnehmer die Sofortmeldung abgeben.

Betroffene Wirtschaftsbereiche

Die Sofortmeldung wurde in das bestehende DEÜV‐Melde­ver­fahren integriert; sie wird aus den Entgelt­abrechnungsprogrammen mit dem Meldegrund ›20‹ erzeugt. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben. Sie ist vom Arbeitgeber nicht der Einzugsstelle, sondern direkt der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Daten­stelle der Träger der Deutschen Renten­ver­sicherung zuzuleiten. Ist dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Beschäftigten nicht bekannt, wird durch die Sofortmeldung die Er­mittlung einer vorhandenen oder die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung angestoßen.

Alleinige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

§ 28h Abs. 2 SGB IV erlaubt der Einzugsstelle nur Feststellungen zur Versicherungs‑ und Beitragspflicht im Rahmen konkreter Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Renten­ver­sicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern.

Meldung direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Sofortmeldungen werden in einer zentralen Datei in den ›Stammsatzbestand‹ gespeichert und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Online‐Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.

Illegale Beschäftigung → Zugriffsmöglichkeit auf verschiedene Auskunftssysteme

Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß und stellt eine Ordnungs­widrigkeit dar, die von den Zollbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden kann.

Sofortmeldung im ›Minijob‹

Die Sofortmeldung ist auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung zu senden.

SVMWIndex k5s4a1

Betroffene Wirtschaftsbereiche

Leitsatz
  1. Entscheidend für die Verpflichtung zur Abgabe der Sofortmeldung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.

Zur Beurteilung der Branchenzugehörigkeit wird auf die Wirtschaftsklassen des Statistischen Bundes­amtes verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständige Behörde verweist bezüg­lich der Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung auf die Zuordnung durch den zentralen Betriebs­nummern‐Service der Bundesagentur für Arbeit. Dessen Auskunft ist jedoch nicht verbindlich und kann nur als Orientierung dienen. Zudem hilft dieser allgemeine Verweis in Grenzfällen allein nicht weiter. Ent­schei­dend ist letztlich nicht die wirtschaftsfachliche Einordnung in der Datei der Bundes­agentur für Arbeit, sondern die tatsächlichen Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb.

Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugs­stelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Kranken­kasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob‐Zentrale. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirt­schaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern die So­fort­meldung abgeben.

Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirt­schafts­bereichen zuzuordnen sind.

1. Baugewerbe

Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau‑ und Baune­bengewerbe sowie den Garten‑ und Landschaftsbau. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Bau­gewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Hand­werksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Be­triebs­stätten erfolgen.

Baugewerbe
Wirtschaftsklasse Bereiche
41101 Erschließung von Grundstücken
41202 Bauträger für Nichtwohngebäude
41203 Bauträger für Wohngebäude
41201 Bau von Gebäuden
42110 Bau von Straßen
42120 Bau von Bahnverkehrsstrecken
42130 Brücken‑ und Tunnelbau
42210 Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau
42220 Kabelnetzleitungstiefbau
42910 Wasserbau
42990 Sonstiger Tiefbau a. n. g.
43110 Abbrucharbeiten
43120 Vorbereitende Baustellenarbeiten
43130 Test‑ und Suchbohrung
43210 Elektroinstallation
43220 Gas‑, Wasser‑, Heizungs‑ sowie Lüftungs‑ und Klimainstallation
43299 Sonstige Bauinstallation
43310 Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
43320 Bautischlerei und Bauschlosserei
43330 Fußboden‑, Fliesen‑ und Plattenlegerei, Tapeziererei
43341 Maler‑ und Lackiergewerbe
43342 Glaserei
43390 Sonstiger Ausbau a. n. g.
43911 Dachdeckerei und Bauspenglerei
43912 Zimmerei und Ingenieurholzbau
43991 Gerüstbau
43912 Schornstein‑, Feuerungs‑ und Industrieofenbau
43999 Baugewerbe a. n. g.

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Abgabeform und Abgabeinhalt

Leitsatz
  1. Die Sofortmeldung kann ausschließlich auf elektronischem Weg über die EDV des Arbeit­gebers (zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm) oder über eine elektronische Ausfüll­hilfe z. B. ›sv.net‹) abgegeben werden.

SVMWIndex k5s4a3

Abgabefrist

Leitsatz
  1. Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln.

SVMWIndex k5s4a5

Datenweiterleitung

Leitsatz
  1. Die Sofortmeldungen werden den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.

Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Behörden der Zollverwaltung in einem Online‑Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Zudem haben die Prüfdienste der Rentenversicherung und die Unfallversicherungsträger einen Zugriff auf die gespeicherten Daten.

SVMWIndex k5s4a6

Verstoß gegen die Meldepflicht

Leitsatz
  1. Ein Ver­stoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Sofortmeldung ist ein Meldeverstoß, der eine Ordnungs­widrigkeit darstellt. Die Zollbehörden erlassen in diesen Fällen regelmäßig Bußgeldbescheide. Ein Ver­stoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

SVMWIndex k5s4a7