Elektro‐Dienstfahrzeuge

Geldwerter Vorteil (Privatnutzung)

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Ar­beitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zu Privatfahrten, so ist der Nutzungsvorteil dem Arbeitslohn zuzurechnen. Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert bei Benzin‑ und Dieselkraftfahrzeugen mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listen­preises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Der geldwerte Vorteil aus der ständigen Über­lassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung gehört zum laufenden Arbeitslohn.

Kfz-Überlassung

Fahrradüberlassung

Zusätzlicher geldwerter Vorteil

Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist grundsätzlich diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzu­rechnen.

Fahrten (KFZ‐Überlassung)

☆ ☆ ☆
Verminderter Nutzungswert für betrieb­liche Elektro‐ und Hybridelektrofahrzeug

Der Gesetzgeber hat den zu versteuernden Vorteil aus der Privatnutzung von betrieb­lichen Elektro‐Kraft­fahr­zeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemin­dert, indem für Elektro‑ und Hybridkraftfahrzeuge geringere Werte gelten. Die 2018 eingeführte und zunächst auf drei Jahre begrenzte Begünstigung für Elektro­fahrzeuge und Plug‐in‐Hybride bei der Dienstwagenbesteuerung hat der Gesetzgeber in zwei Stufen bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Bei Elektrofahrzeugen sind im Wesentlichen die Kosten des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Bei Anschaffung von Hybridfahrzeugen gib es ab 2022 eine gesetzliche Verschärfung der Vorausset­zungen.

In Abhängig­keit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ist nur ein Bruchteil des Listenpreises anzusetzen. Voraussetzung für die je­weilige Minderung ist, dass das Elektro‑ bzw. Hybrid­kraftfahrzeug in den Jahren vom 1. Januar 2019 bis 31. De­zember 2030 angeschafft wird.

Wird die Fahrtenbuchmetho­de angewendet, werden die Anschaffungs­kosten für das Elek­tro‑ bzw. Hybridelektrofahr­zeug ebenfalls nur mit dem entsprechenden Bruchteil des Listenpreises angesetzt.

Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Elektrofahrzeug im Sinne des §  6 Abs.  1 Nr.  4 Satz  2 zweiter Halbsatz EStG ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energie­wandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.

Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahr­zeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

Anzusetzender Bruchteil (Reine Elektro‐Kraftfahrzeuge)
Kraftfahrzeug Privater Nutzungswert
Reine Elektro‐KFZ
Listenpreis: Nicht mehr als 60.000 Euro
Anzusetzender Bruchteil: 1/4
(0,25 Prozent des Listenpreises)
Listenpreis: Mehr als 60.000 Euro
Anzusetzender Bruchteil: 1/2
(0,50 Prozent des Listenpreises)
Weitere Voraussetzungen
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030

Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen.


Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
-  einem Betriebskraftstoff,
-  einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie,
    Kondensator, Schwungrad mit Generator).

Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen zudem extern aufladbar sein. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Anzusetzender Bruchteil (Hybrid‐Kraftfahrzeuge)
Kraftfahrzeug Privater Nutzungswert
Hybrid‐KFZ Anzusetzender Bruchteil: 1/2
(0,50 Prozent des Listenpreises)
Weitere Voraussetzungen
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
CO‐Ausstoß:             maximal 50g CO2/km oder
Mindestreichweite:  40 km
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024
CO‐Ausstoß:             maximal 50g CO2/km oder
Mindestreichweite:  60 km
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030
CO‐Ausstoß:             maximal 50g CO2/km oder
Mindestreichweite:  80 km

Wird die CO2-Vorgabe nicht erfüllt, muss das Fahrzeug die vorgegebene Reichweite ausschließlich per Elektrizität erreichen, um den Steuervorteil zu erhalten.

Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen.

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Weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 war zunächst für nur 3 Jahre vorgesehen. Ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 bis zum 31. De­zem­ber 2030 verlängert.

Voraussetzung für die steuerliche Förderug ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder ‑umwandlungen ausgeschlossen.

Arbeitsentgelt → Zusätzlich zum ›ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‹

Steuerbefreiung des vom AG unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

Das Aufladen von Dienstfahrzeugen und privaten (Hybrid‐) Elektrofahrzeugen des Arbeitnehmers an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ist unter der Voraussetzung, dass der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, bis zum 31.  Dezember 2030 steuerrechtlich kein Arbeitslohn und damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialver­sicherung. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Ein‐Prozent‐Regelung ermittelt, ist der geld­werte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich hier nicht aus. Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuch­methode) werden Firmenwagen durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung mit einbezogen.

KFZ‐Überlassung

Steuerfreier Auslagenersatz für das Aufladen eines Elektro‐Firmenfahrzeugs

Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)­Firmen­fahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, ist eine Erstattung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur über einen Einzelnachweis der Kosten möglich.

Zur Vereinfachung des steuer‑ und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter hat die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 monatliche Pauschalen zugelassen. Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Aus­lage­ersatz erstatten.

Auslagenersatz

Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.

KFZ‐Überlassung

Pauschaler Auslagenersatz 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030

Monatliche
Pauschale
2017 - 2020

↘
↗

Mit zusätzlicher Lade­möglichkeit beim AG
Elektrofahrzeuge:            20 Euro
Hybridelektrofahrzeuge    10 Euro

Ohne zusätzliche Lade­möglichkeit beim AG
Elektrofahrzeuge:            50 Euro
Hybridelektrofahrzeuge:   25 Euro


Monatliche
Pauschale
2021 - 2030

↘
↗

Mit zusätzlicher Lade­möglichkeit beim AG
Elektrofahrzeuge:            30 Euro
Hybridelektrofahrzeuge    15 Euro

Ohne zusätzliche Lade­möglichkeit beim AG
Elektrofahrzeuge:            70 Euro
Hybridelektrofahrzeuge:   35 Euro


Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Pauschaler Auslagenersatz 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030

Monatliche
 Pauschale
2021 - 2030

↘
↗

Mit zusätzlicher Lade­möglichkeit beim AG
Elektrofahrzeuge:            30 Euro
Hybridelektrofahrzeuge   15 Euro

Ohne zusätzliche Lade­möglichkeit beim AG
Elektrofahrzeuge:            70 Euro
Hybridelektrofahrzeuge:   35 Euro


Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Nutzung einer zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung

Steuerbefreit sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für eine zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybrid­elektro­fahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

Arbeitslohn/Arbeitsentgelt
Steuer GSV UV Laufend Einmalig
nein nein nein - - - - - -
Rechtsquellen
Steuer: § 3 Nr. 46 EStG
        BDF Schreiben vom 29.09.2020
        - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004
        § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG
SV:     § 1 Abs. 1 SvEV
☆ ☆ ☆
Übereignung einer Ladevorrichtung / Zuschüsse des Arbeitgebers

Pauschalsteuer

Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für zweckbe­stimmte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuern.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiese­nen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Entgelt im Sinne der SV → Feste Pauschalsteuersätze (Beispiele)

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Arbeitslohn/Arbeitsentgelt
Steuer GSV UV Laufend Einmalig
ja nein nein ja nein
Befristete Regelung vom 01.01.2017 bis 31.12.2030
Rechtsquellen
Steuer: § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG
        § 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c EStG
        BDF Schreiben vom 29.09.2020
        - IV C 5 - S 2334/19/10009 :004
        § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
SV:     § 1 Abs. Nr. 3 SvEV

SVMWIndex k6s1a1aeke03