Besondere Regelungen für Elektro‐Dienstfahrzeuge
Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zu Privatfahrten, so ist der Nutzungsvorteil dem Arbeitslohn zuzurechnen. Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert bei Benzin‑ und Dieselkraftfahrzeugen mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Der geldwerte Vorteil aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung gehört zum laufenden Arbeitslohn.⚖
Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist grundsätzlich diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.⚖
Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff ›Kraftfahrzeug‹ weder in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 noch in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut der steuerrechtlichen Vorschriften wird von den Regelungen jedwedes zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers zu rechnende ›Kraftfahrzeug‹ erfasst.
Zu den Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG gehören auch:
Campingfahrzeuge ⚖.
Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen ⚖,
Taxen ⚖,
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektrokleinstfahrzeugeVerordnung vom 6. Juni 2019 (z. B. E‐Scooter, Elektro‐Tretroller),
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Nicht zu den Kraftfahrzeugen zählen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es nach Sinn und Zweck geboten, auch Lastkraftwagen von der Anwendung der 1‐Prozent‐Regelung auszunehmen.⚖ Unter dem Begriff Lkw werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – ggf. auch ›ständigen‹ – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.⚖
Ein vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich oder durch eine andere arbeits‑ oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage ausgesprochenes Nutzungsverbot für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich, führt bei einer unbefugten Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nicht zu einem steuerlichen Lohnzufluss. Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Nachweis zu führen.⚖ Ein Zufluss von Arbeitslohn würde in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm aus dem Nutzungsverbot zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten, ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.⚖
Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert bei Benzin‑ und Dieselkraftfahrzeugen mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Sonderausstattungen sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstfahrzeuges eingebaut sind. Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden.⚖
›Listenpreis‹ ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz.
Der Gesetzgeber hat den zu versteuernden Vorteil aus der Privatnutzung von betrieblichen Elektro‐Kraftfahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemindert, indem für Elektro‑ und Hybridkraftfahrzeuge geringere Werte gelten. Die 2018 eingeführte und zunächst auf drei Jahre begrenzte Begünstigung für Elektrofahrzeuge und Plug‐in‐Hybride bei der Dienstwagenbesteuerung hat der Gesetzgeber in zwei Stufen bis zum Jahr 2030 verlängert. Bei Elektrofahrzeugen sind im Wesentlichen die Kosten des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Bei Anschaffung von Hybridfahrzeugen gib es ab 2022 eine gesetzliche Verschärfung der Voraussetzungen.
In Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ist nur ein Bruchteil des Listenpreises anzusetzen.⚖ Voraussetzung für die jeweilige Minderung ist, dass das Elektro‑ bzw. Hybridkraftfahrzeug in den Jahren vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft wird.
Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, werden die Anschaffungskosten für das Elektro‑ bzw. Hybridelektrofahrzeug ebenfalls nur mit dem entsprechenden Bruchteil des Listenpreises angesetzt.
Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.
Kraftfahrzeug | Privater Nutzungswert | ||
---|---|---|---|
Reine Elektro‐KFZ | Listenpreis: Nicht mehr als 60.000 Euro Anzusetzender Bruchteil: 1/4 (0,25 Prozent des Listenpreises) |
||
Listenpreis: Mehr als 60.000 Euro Anzusetzender Bruchteil: 1/2 (0,50 Prozent des Listenpreises) |
|||
|
|||
Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen. |
Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
- einem Betriebskraftstoff,
- einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie,
Kondensator, Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen zudem extern aufladbar sein. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
Kraftfahrzeug | Privater Nutzungswert | ||||
---|---|---|---|---|---|
Hybrid‐KFZ | Anzusetzender Bruchteil: 1/2 (0,50 Prozent des Listenpreises) |
||||
|
|||||
Wird die CO2-Vorgabe nicht erfüllt, muss das Fahrzeug die vorgegebene Reichweite ausschließlich per Elektrizität erreichen, um den Steuervorteil zu erhalten. Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen. |
Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.
Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens.
Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern überlassen, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.⚖
Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 Prozent der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.⚖
Die individuelle Nutzungswertmethode ist in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG sowie R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR geregelt.
Der private Nutzungswert ist derjenige Anteil an den Gesamtkosten des Dienstfahrzeugs, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Gesamtkosten sind die Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer. Die Abschreibungen gehören immer dazu, ihnen sind die tatsächlichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Zu den Gesamtkosten gehören z. B.:
Abschreibung (AfA),
Leasingraten und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA),
Treibstoffkosten,
Wartungs‑ und Reparaturkosten,
Kraftfahrzeugsteuer,
Beiträge für Halterhaftpflicht‑ und Fahrzeugversicherungen,
Garagen‑/Stellplatzmiete,
Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
Aufwendungen für die Wagenpflege/‑wäsche sowie
nicht steuerfreier Ladestrom.
Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B.:
Fährkosten,
Straßen‑ oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
Parkgebühren.
Aufwendungen für Insassen‑ und Unfallversicherungen
Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder,
Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen,
steuerfreier Ladestrom.
Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber jeden Kalendermonat fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese schriftlichen Erklärungen zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Sofern der Mitarbeiter nicht erkennbar unrichtige Angaben gemacht hat, muss der Lohnsteuer nach diesen Erklärungen durchgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es möglich, den Lohnsteuerabzug jeweils aufgrund der Erklärung des Vormonats durchzuführen, also jeweils einen Monat zeitversetzt die nachgewiesenen Einzelfahrten zu erfassen.⚖
Soweit die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden.⚖ Es bestehen keine Bedenken, stattdessen bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises für das Kraftfahrzeug anzusetzen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde individuelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen.⚖
Wird das Kraftfahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, kann die individuelle Nutzungswertermittlung weder auf Privatfahrten noch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt werden.
Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich insbesondere dann günstiger, wenn
der Listenpreis inklusive Sonderausstattung hoch ist,
der Anteil der privaten Fahrten gering ist,
wenige Fahrten zur Tätigkeitsstätte anfallen,
die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt.
Fahrtenbuch (Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten)
Jährliche Kfz‐Kosten (inklusive Abschreibung) = 15.000 Euro brutto.
Gefahrene Kilometer gesamt: 45.000 Km
Dienstfahrten: 30.000 km
Privatfahrten: 3.000 Km
Pendelfahrten zur Arbeit: 12.000 Km
Listenpreis des Dienstfahrzeugs: 35.000 Euro.
Entfernung Wohnung zum Büro: 25 Km.
Berechnung nach Fahrtenbuchmethode:
Kosten pro km (15.000 € ÷ 45.000 Km) = 0,33 €
Geldwerter Vorteil (15.000 Km × 0,33 €) = 4.950 €
Berechnung nach 1‐Prozent‐Methode:
Privater Nutzungswert::
35.000 € × 1 % × 12 Monate = 4.200 €
Fahrten zur Arbeit:
35.000 € x 0,03 % × 25 km × 12 Monate = 3.150 €
Geldwerter Vorteil gesamt 7.350 €
Die Fahrtenbuchmethode ist in diesem Fall gegenüber der 1‐Prozent‐Methode erheblich günstiger.
Jährliche Kfz‐Kosten (inklusive Abschreibung) brutto = 15.000 Euro
Gefahrene Kilometer gesamt: 45.000 Km
Dienstfahrten: 13.000 km
Privatfahrten: 20.000 Km
Pendelfahrten zur Arbeit: 12.000 Km
Listenpreis des Dienstfahrzeugs: 35.000 Euro.
Entfernung Wohnung zum Büro: 25 Km.
Berechnung nach Fahrtenbuchmethode:
Kosten pro km (15.000 € ÷ 45.000 Km) = 0,33 €
Geldwerter Vorteil (32.000 Km × 0,33 €) = 10.560 €
Berechnung nach 1‐Prozent‐Methode:
Privater Nutzungswert:
35.000 € × 1 % × 12 Monate = 4.200 €
Fahrten zur Arbeit:
35.000 € × 0,03 % × 25 Km × 12 Monate = 3.150 €
Geldwerter Vorteil 7.350 €
Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist in diesem Fall gegenüber der 1‐Prozent‐Methode erheblich ungünstiger.
Für jedes betriebliche Kraftfahrzeug sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten gesondert nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne betriebliche Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für diese den Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen ist.⚖
Steuer | GSV | UV | Laufend | Einmalig |
---|---|---|---|---|
ja | ja | ja | ja | nein |
Rechtsquellen Steuer: § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG; R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR BMF Schreiben vom 03.03.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 SV: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
SVMWIndex k6s1a1aekk11