Kfz-Überlassung

Besondere Regelungen für Elektro‐Dienstfahrzeuge

Geldwerter Vorteil (Privatnutzung)

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Ar­beitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zu Privatfahrten, so ist der Nutzungsvorteil dem Arbeitslohn zuzurechnen. Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert bei Benzin‑ und Dieselkraftfahrzeugen mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listen­preises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Der geldwerte Vorteil aus der ständigen Über­lassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung gehört zum laufenden Arbeitslohn.

Zusätzlicher geldwerter Vorteil

Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist grundsätzlich diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzu­rechnen.

Fahrten (KFZ‐Überlassung)

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Der Begriff ›Kraftfahrzeug‹

Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff ›Kraftfahrzeug‹ weder in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 noch in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut der steuerrechtlichen Vorschriften wird von den Regelungen jed­wedes zum Betriebsvermögen des Arbeit­gebers zu rechnende ›Kraftfahrzeug‹ erfasst.

Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG

Zu den Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG gehören auch:

  • Campingfahrzeuge .

  • Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen ,

  • Taxen ,

  • Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinst­fahr­zeuge­Verordnung vom 6. Juni 2019 (z. B. E‐Scooter, Elektro‐Tretroller),

  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Nicht zu den Kraftfahrzeugen zählen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Fahrradüberlassung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz­hofs ist es nach Sinn und Zweck geboten, auch Lastkraftwagen von der Anwendung der 1‐Prozent‐Regelung auszunehmen. Unter dem Begriff Lkw werden üblicher­weise solche Kfz erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beför­derung von Gütern dienen.

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Frei­willigen Feuerwehr während seiner – ggf. auch ›ständigen‹ – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.

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Nutzungsverbot

Ein vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich oder durch eine andere arbeits‑ oder dienst­recht­liche Rechtsgrundlage ausgesprochenes Nutzungsverbot für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familien­heimfahrt wöchentlich, führt bei einer unbefugten Privatnutzung des betrieblichen Kraft­fahrzeugs nicht zu einem steuerlichen Lohnzufluss. Der Arbeitgeber hat einen ent­sprechenden Nachweis zu führen. Ein Zufluss von Arbeitslohn würde in diesen Fällen erst in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er die ihm aus dem Nutzungsverbot zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.

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Nutzungsentgelt

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten, ein Nutzungs­entgelt, mindert dies den Nutzungswert.

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Nutzungswert: 1‐Prozent‐Methode

Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert bei Benzin‑ und Dieselkraftfahrzeugen mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Sonderausstattungen sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung des Dienstfahr­zeuges eingebaut sind. Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt bewer­tet werden.

Listenpreis

›Listenpreis‹ ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das ge­nutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werk­seitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navi­gationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz.

Elektro‑ bzw. Hybridelektrokraftfahrzeuge

Der Gesetzgeber hat den zu versteuernden Vorteil aus der Privatnutzung von betrieb­lichen Elektro‐Kraft­fahr­zeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemin­dert, indem für Elektro‑ und Hybridkraftfahrzeuge geringere Werte gelten. Die 2018 eingeführte und zunächst auf drei Jahre begrenzte Begünstigung für Elektro­fahrzeuge und Plug‐in‐Hybride bei der Dienstwagenbesteuerung hat der Gesetzgeber in zwei Stufen bis zum Jahr 2030 verlängert. Bei Elektrofahrzeugen sind im Wesentlichen die Kosten des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Bei Anschaffung von Hybridfahrzeugen gib es ab 2022 eine gesetzliche Verschärfung der Voraussetzungen.

In Abhängig­keit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ist nur ein Bruchteil des Listenpreises anzusetzen. Voraussetzung für die je­weilige Minderung ist, dass das Elektro‑ bzw. Hybrid­kraftfahrzeug in den Jahren vom 1. Januar 2019 bis 31. De­zember 2030 angeschafft wird.

Wird die Fahrtenbuchmetho­de angewendet, werden die Anschaffungs­kosten für das Elek­tro‑ bzw. Hybridelektrofahr­zeug ebenfalls nur mit dem entsprechenden Bruchteil des Listenpreises angesetzt.

Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Elektrofahrzeug im Sinne des §  6 Abs.  1 Nr.  4 Satz  2 zweiter Halbsatz EStG ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energie­wandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.

Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahr­zeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

Anzusetzender Bruchteil (Reine Elektro‐Kraftfahrzeuge)
Kraftfahrzeug Privater Nutzungswert
Reine Elektro‐KFZ
Listenpreis: Nicht mehr als 60.000 Euro
Anzusetzender Bruchteil: 1/4
(0,25 Prozent des Listenpreises)
Listenpreis: Mehr als 60.000 Euro
Anzusetzender Bruchteil: 1/2
(0,50 Prozent des Listenpreises)
Weitere Voraussetzungen
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030

Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen.


Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
-  einem Betriebskraftstoff,
-  einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie,
    Kondensator, Schwungrad mit Generator).

Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen zudem extern aufladbar sein. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Anzusetzender Bruchteil (Hybrid‐Kraftfahrzeuge)
Kraftfahrzeug Privater Nutzungswert
Hybrid‐KFZ Anzusetzender Bruchteil: 1/2
(0,50 Prozent des Listenpreises)
Weitere Voraussetzungen
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
CO‐Ausstoß:             maximal 50g CO2/km oder
Mindestreichweite:  40 km
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024
CO‐Ausstoß:             maximal 50g CO2/km oder
Mindestreichweite:  60 km
Anschaffungszeitraum:
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030
CO‐Ausstoß:             maximal 50g CO2/km oder
Mindestreichweite:  80 km

Wird die CO2-Vorgabe nicht erfüllt, muss das Fahrzeug die vorgegebene Reichweite ausschließlich per Elektrizität erreichen, um den Steuervorteil zu erhalten.

Das gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Ermittlung des Bruchteils vorzunehmen.

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Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen.

Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechsel­kennzeichens.

Überlassung an mehrere Arbeitnehmer

Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern überlassen, so ist der pauschale Nut­zungswert für Privatfahrten von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Fahrzeugpool

Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Ver­fügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 Prozent der Listen­preise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

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Individueller Nutzungswert (Fahrtenbuchmethode)

Die individuelle Nutzungswertmethode ist in § 8 Abs. 2 Satz  4 EStG sowie R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR geregelt.

Der private Nutzungswert ist derjenige Anteil an den Gesamtkosten des Dienstfahr­zeugs, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die Ge­samt­kosten sind die Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Umsatzsteuer. Die Abschreibungen gehören immer dazu, ihnen sind die tatsächlichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

Gesamtkosten des Dienstfahrzeugs

Zu den Gesamtkosten gehören z. B.:

  • Abschreibung (AfA),

  • Leasingraten und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA),

  • Treibstoffkosten,

  • Wartungs‑ und Reparaturkosten,

  • Kraftfahrzeugsteuer,

  • Beiträge für Halterhaftpflicht‑ und Fahrzeugversicherungen,

  • Garagen‑/Stellplatzmiete,

  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,

  • Aufwendungen für die Wagenpflege/‑wäsche sowie

  • nicht steuerfreier Ladestrom.

Keine Gesamtkosten

Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B.:

  • Fährkosten,

  • Straßen‑ oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),

  • Parkgebühren.

  • Aufwendungen für Insassen‑ und Unfallversicherungen

  • Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder,

  • Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen,

  • steuerfreier Ladestrom.

Die Fahrtenbuchmethode

Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber jeden Kalendermonat fahr­zeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Dienstwagen für Fahrten zwischen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese schriftlichen Erklärun­gen zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Sofern der Mitarbeiter nicht er­kennbar un­richtige Angaben gemacht hat, muss der Lohn­steuer nach diesen Er­klärungen durchgeführt werden. Aus Verein­fach­ungsgründen ist es möglich, den Lohnsteuer­abzug jeweils auf­grund der Erklärung des Vormonats durchzuführen, also jeweils einen Monat zeitversetzt die nach­ge­wiesenen Einzelfahrten zu er­fassen.

Soweit die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zu­grunde gelegt werden. Es bestehen keine Bedenken, stattdessen bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 Prozent des inlän­di­schen Listenpreises für das Kraftfahrzeug anzusetzen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde indi­viduelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen.

Wird das Kraftfahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, kann die individuelle Nutzungswertermittlung weder auf Privatfahrten noch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt werden.

Anmerkung des Verfassers

Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich insbesondere dann gün­stiger, wenn

  • der Listenpreis inklusive Sonderausstattung hoch ist,

  • der Anteil der privaten Fahrten gering ist,

  • wenige Fahrten zur Tätigkeitsstätte anfallen,

  • die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt.

Fahrtenbuch (Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten)

Beispiel 1

Jährliche Kfz‐Kosten (inklusive Abschreibung) = 15.000 Euro brutto.

Gefahrene Kilometer gesamt:  45.000 Km

Dienstfahrten:                          30.000 km

Privatfahrten:                         3.000 Km

Pendelfahrten zur Arbeit:           12.000 Km

Listenpreis des Dienstfahrzeugs:  35.000 Euro.

Entfernung Wohnung zum Büro:  25 Km.

Bewertung:
Berechnung nach Fahrtenbuchmethode:
Kosten pro km (15.000 € ÷ 45.000 Km) = 0,33 €
Geldwerter Vorteil (15.000 Km × 0,33 €) = 4.950 €
Berechnung nach 1‐Prozent‐Methode:
Privater Nutzungswert::
35.000 € × 1 % × 12 Monate = 4.200 €
Fahrten zur Arbeit:
35.000 € x 0,03 % × 25 km × 12 Monate = 3.150 €
Geldwerter Vorteil gesamt 7.350 €

Die Fahrtenbuchmethode ist in diesem Fall gegenüber der 1‐Prozent‐Methode erheblich günstiger.

Beispiel 2

Jährliche Kfz‐Kosten (inklusive Abschreibung) brutto = 15.000 Euro

Gefahrene Kilometer gesamt:  45.000 Km

Dienstfahrten:                          13.000 km

Privatfahrten:                        20.000 Km

Pendelfahrten zur Arbeit:           12.000 Km

Listenpreis des Dienstfahrzeugs:  35.000 Euro.

Entfernung Wohnung zum Büro:  25 Km.

Berechnung nach Fahrtenbuchmethode:
Kosten pro km (15.000 € ÷ 45.000 Km) = 0,33 €
Geldwerter Vorteil (32.000 Km × 0,33 €) = 10.560 €
Berechnung nach 1‐Prozent‐Methode:
Privater Nutzungswert:
35.000 € × 1 % × 12 Monate = 4.200 €
Fahrten zur Arbeit:
35.000 € × 0,03 % × 25 Km × 12 Monate = 3.150 €
Geldwerter Vorteil 7.350 €

Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist in diesem Fall gegenüber der 1‐Prozent‐Methode erheblich ungünstiger.

Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge

Für jedes betriebliche Kraftfahrzeug sind die insgesamt entstehenden Aufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten gesondert nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne betriebliche Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für diese den Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen ist.

Arbeitslohn/Arbeitsentgelt
Steuer GSV UV Laufend Einmalig
ja ja ja ja nein
Rechtsquellen
Steuer: § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG;
        R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR
        BMF Schreiben vom 03.03.2022
        IV C 5 - S 2334/21/10004 :001
SV:     § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

SVMWIndex k6s1a1aekk11