In einer Reihe von Fällen kann der Arbeitgeber die Erhebung der Lohnsteuer durch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung des Arbeitnehmers und ohne Rücksicht auf dessen individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen. Dazu setzt das geltende Recht voraus, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Verhältnis zum Finanzamt übernimmt; er ist damit Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
Grundsätzlich unterschieden wird dabei zwischen den gesetzlich festgelegten Pauschalsteuersätzen und einem betriebsindividuellen Steuersatz. In § 40 EStG werden die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung, die Berechnungsschritte zur Ermittlung der besonderen Pauschalsteuersätze sowie die Lohnteile und die anzuwendenden pauschalen Steuersätze beschrieben. In § 40 Abs. 1 EStG sind die Regelungen zu den besonderen Pauschalsteuersätzen enthalten. Weitere Festlegungen sind in den dazugehörenden Verwaltungsanweisungen enthalten.⚖
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach eine pauschale Versteuerung für Sachzuwendungen durch den Zuwendenden gewählt werden kann. Danach kann der Zuwendende die Einkommensteuer von Geschäftsfreunden (andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)⚖ und eigenen Arbeitnehmern⚖ auf Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent zuzüglich Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erheben, soweit die Besteuerung nicht bereits durch andere pauschalierende Vorschriften⚖ vereinfachend erfasst wird. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.
Der § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen‑)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn → Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG
Die Annexsteuer ist eine sogenannte ›Zuschlagssteuer‹ mit einem festen Steuersatz, deren tatsächliche Höhe jedoch vom Steuersatz der zugrunde liegenden Steuer abhängig ist. Die wichtigsten Annexsteuern im deutschen Steuerrecht sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
- Solidaritätszuschlag
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Solidaritätszuschlag aber weiterhin 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
- Kirchensteuer
Wird die Lohnsteuer pauschaliert, muss grundsätzlich auch die Kirchensteuer pauschal berechnet werden. Bei der Kirchensteuer‐Pauschalierung kann der Arbeitgeber zwischen dem Nachweisverfahren und einem vereinfachten Verfahren wählen. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens sind in den Bundesländern unterschiedliche Prozentsätze maßgebend. Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung als auch im Nachweisverfahren aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften.
Die Kirchensteuer wird durch Anwendung des Kirchensteuersatzes auf die Lohnsteuer berechnet. Es gilt generell das Betriebsstättenprinzip.
Bundesland | Pauschale Kirchensteuer | Kirchensteuer |
---|---|---|
Baden‐Württemberg | 5,0 Prozent (bis 2020 = 5,5 Prozent) |
8,0 Prozent |
Bayern | 7,0 Prozent | 8,0 Prozent |
Berlin | 5,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Brandenburg | 5,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Bremen | 7,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Hamburg | 4,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Hessen | 7,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Mecklenburg‐Vorpommern | 5,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Niedersachsen | 6,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Nordrhein‐Westfalen | 7,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Rheinland‐Pfalz | 7,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Saarland | 7,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Sachsen | 5,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Sachsen‐Anhalt | 5,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Schleswig‐Holstein | 6,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Thüringen | 5,0 Prozent | 9,0 Prozent |
Steuerrechtlich ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Pauschalsteuer verpflichtet. Die durch § 40 Abs. 3 EStG begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt jedoch nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat. Arbeitsrechtlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Im Fall der Abwälzung bleibt der Arbeitgeber zwar Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, im wirtschaftlichen Ergebnis wird sie jedoch vom Arbeitnehmer getragen.⚖
Eine zulässige Abwälzung der Lohnsteuer (und der Anexsteuern) mindert im Ergebnis den dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn; die abgewälzte Steuer mindert jedoch nicht die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer.
Die (einseitige) Abwälzungsbefugnis des Arbeitgebers besteht so lange, wie dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten bleibt, eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse zu verlangen.⚖
Die Pauschalversteuerung stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Die vom Arbeitgeber getragene Pauschsteuer nach §§ 40 Abs. 1 und 2, 40a, 40b und § 37b EStG ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung.
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer seiner Beschäftigten nicht vorschriftsmäßig einbehalten und wird diese bei ihm nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Pauschalsteuer erhoben, ist die gezahlte Pauschalsteuer nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.⚖
Steuer | GSV | UV | Laufend | Einmalig |
---|---|---|---|---|
nein | nein | nein | - - - | - - - |
Rechtsquellen Steuer: § 40 Abs. 3 EStG SV: BSG vom 19.06.2001 - B 12 KR 16/00 R Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21./22.11.2001 unter TOP 7
SVMWIndex k6s1a1aekp02