Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Aussetzung der Vollziehung

Sofortige Vollziehbarkeit

Leitsatz
  1. Der Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers ist unmittelbar nach seiner Bekanntgabe sofort vollziehbar.

SVMWIndex k8s3a1

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz
  1. Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kommt die Aussetzung der Vollziehung in der Praxis grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes be­stehen.

SVMWIndex k8s3a2

Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger

Leitsatz
  1. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden aufgrund durchgeführter Betriebs­prüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat.

SVMWIndex k8s3a3

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Leitsatz
  1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nur dann, wenn ge­wichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen, sodass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.

SVMWIndex k8s3a4

Unbillige Härte

Leitsatz
  1. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen.

SVMWIndex k8s3a5

Gerichtliches Eilverfahren

Leitsatz
  1. Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann der Arbeitgeber das Instru­ment des gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG nutzen.

SVMWIndex k8s3a6