Die Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Aussetzung der Vollziehung

Sofortige Vollziehbarkeit

Leitsatz
  1. Der Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers ist unmittelbar nach seiner Bekannt­gabe sofort vollziehbar.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei der Entscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über Versicherungs‑, Beitrags‑ und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben – einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten – keine aufschie­bende Wirkung. Der Beitragsbescheid ist unmittelbar nach seiner Bekanntgabe sofort vollziehbar.

Keine aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung des § 7a Abs. 7 SGB IV ist von ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang her auf das Antragsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV beschränkt. Die Vorschrift des § 7a Abs. 7 SGB IV findet keine Anwendung bei Nachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen gemäß § 28p SGB IV. Die ausnahmslose sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen über Ver­sicherungs‑, Beitrags‑ und Umlagepflichten hat der Gesetzgeber in Kenntnis der zu § 7a Abs. 7 SGB IV vertretenen Auffassung getroffen und damit die enge Auslegung dieser Vorschrift bestätigt.

Anfrageverfahren → Beginn der Versicherungs‑ und Beitragspflicht

SVMWIndex k8s3a1

Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz
  1. Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kommt die Aussetzung der Vollziehung in der Praxis grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes be­stehen.

Die Aussetzung der Vollziehung im Sozialversicherungsrecht nach § 86a SGG stoppt vorläufig die Pflicht zur Zahlung von Beitragsnachforderungen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist oft not­wen­dig, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Nachforderungen zu verhindern.

Bevor eine eigenständige Grundlage für die Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden durch den prüfenden Rentenversicherungsträger geschaffen wurde, war hierfür eine analoge Anwendung der Regelungen des VwGO vorzunehmen.

Gemäß § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollzie­hung für den Abgabe‑ oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte wird jedoch – vor dem Hintergrund der gesetzlichen Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle – das bloße Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte als nicht ausreichend für eine zwingende Aussetzung der Vollziehung erachtet.

Der Beitragsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers ist bei einer Aussetzung der Voll­ziehung in seiner Wirksamkeit nicht gehemmt. Daraus folgt, dass die Beitragsforderung weiter be­steht. Mit der Aussetzung der Vollziehung wird lediglich das zeitweilige Absehen von der sonst möglichen zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs bewirkt.

Aussetzung der Vollziehung

Voraussetzungen

↓ ↓

Ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Bescheides

Unbillige Härte
Interessenabwägung

SVMWIndex k8s3a2

Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger

Leitsatz
  1. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden aufgrund durchgeführter Betriebs­prüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat.

Ist der Bescheid offenbar rechtswidrig, ist der Arbeitgeber in seinen subjektiven Rechten verletzt und kann beim prüfenden Rentenversicherungsträger die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden aufgrund durchgeführter Betriebs­prüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat. Bei einer Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids ist die Forderung im Falle einer späteren Zah­lung zu verzinsen.

Ist die mit dem Prüfbescheid aufgegriffene Problematik in der Rechtsprechung zweifelsfrei geklärt und die Beweislage eindeutig, besteht für den Rentenversicherungsträger kein Anlass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben. Werden vom Arbeitgeber in der Antragsbegründung auch wirtschaftliche Gründe vorgetragen, ist der Antrag an die zuständige Einzugsstelle weiterzuleiten, die dann über eine Stundung der Beiträge zu entscheiden hat.

Stundung → Stundung durch die Einzugsstellen

Verzinsung der Beitragsforderung

Die Rentenversicherungsträger vertraten die Auffassung, dass es die haushaltsrechtliche Bestimmung des § 76 Abs. 1 SGB IV gebiete, die Aussetzungsentscheidung mit einer Verzinsung zu verbinden. Wurde der Aussetzung der Vollziehung in einem Rechtsbehelfs‑ oder Rechtsmittelverfahren zuge­stimmt, erhielt der Arbeitgeber mit der Bewilligung die Mitteilung, dass eine eventuell nach Abschluss des Verfahrens verbleibende Beitragsforderung für die Dauer der Aussetzung verzinst wird.

In Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG haben mehrere Sozi­al­gerichte die Rechtmäßigkeit der Auflage der Verzinsung bezweifelt. Die Gerichte führten aus, dass in den Gesetzesmaterialien als Auflage für die Aussetzung der Vollziehung insbesondere eine Sicherheit der Zahlung Erwähnung finde. Für Zinsforderungen für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung fehle es jedoch an einer § 237 der Abgabenordnung vergleichbaren Vorschrift, was als ein sogenanntes ›beredtes Schweigen‹ des Gesetzgebers und in dem Sinne zu verstehen sei, dass damit auch keine Zinspflicht bei Aussetzung der Vollziehung greifen soll.

»Bezogen auf mögliche Auflagen stellt § 86a Abs. 3 Satz 4 SGG darauf ab, dass durch diese Auflage ein Sicherungszweck erfüllt werden soll. Dafür ist eine Verzinsung ohnehin nicht geeignet, denn sie ver­mehrt im Fall der Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels die Forderung, sichere sie aber nicht.« Für eine Verzinsung im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung bleibt damit kein Raum.

SVMWIndex k8s3a3

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Leitsatz
  1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nur dann, wenn ge­wichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen, sodass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.

Eine Aussetzung der Vollziehung ist dann möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, weil gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen.

Ernstliche Zweifel liegen aber nicht bereits dann vor, wenn bloße Bedenken gegen die Gesetzeskon­formität des Verwaltungsaktes bestehen und ein Erfolg des gegen den Bescheid eingelegten Rechts­behelfs möglich erscheint bzw. nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.

Ernstliche Zweifel bestehen nur dann, wenn die Erfolgsaussichten überwiegen. Es müssen somit ge­wichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen, sodass der Erfolg des Rechts­behelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Nur in diesen Fällen wäre die Aussetzung der Voll­ziehung durchsetzbar.

Dies begründet sich im Hinblick auf die Beitragsbescheide mit dem in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, das Vollzugsrisiko auf den Adressaten zu verlagern, um die notwendigen Einnahmen der Sozialversicherungsträger zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga­ben sicherzustellen. Andernfalls wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie auch der Schwie­rigkeiten einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung in Beitragsangelegenheiten eine Ausset­zung der Vollziehung regelmäßig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung erheblich beein­trächtigen könnte.

Keine gefestigte Rechtsprechung

Gibt es zu einer im Prüfbescheid entschiedene Rechtsfrage widersprüchliche Rechtsprechung, ist dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – unabhängig von der Beweislage – stattzugeben.

SVMWIndex k8s3a4

Unbillige Härte

Leitsatz
  1. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen.

Im Rahmen der Prüfung einer unbilligen ›Härte‹ ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers zu beachten sind.

Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn die Zahlung dem Arbeitgeber nicht wieder gut zu machen­den Schaden zufügt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schaden durch eine spätere Rückzahlung durch die Behörde nicht ausgeglichen werden kann, weil die Einziehung der Beitragsforderung zur Insolvenz führt.

Unter Rechtsschutzaspekten ist jedoch nicht erkennbar, wie in einer Zahlung, die auf einen rechtlich zweifelfreien Bescheid beruht, eine unbillige Härte liegen kann. In der Rechtsprechung der Sozial­gerichte wird deshalb der bloße Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte als nicht ausreichend für eine zwingende Aussetzung der Vollziehung erachte.

Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen, denn die Vollziehung zur Verwirklichung eines vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtszustandes bedeutet lediglich die Durchsetzung der Rechtspflichten, die jedem anderen Betroffenen in derselben Situation ob­liegen.

Dem folgend werden Anträge werden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, die ausschließlich mit einer wirtschaftlichen Härte begründet sind, grundsätzlich abgelehnt und der Arbeitgeber zwecks einer möglichen Stundung der Beiträge an die Einzugsstelle verwiesen.

SVMWIndex k8s3a5

Gerichtliches Eilverfahren

Leitsatz
  1. Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann der Arbeitgeber das Instru­ment des gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG nutzen.

Kein Widerspruch möglich

Ein Wiederspruch gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil die Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung keine zusätzliche Beschwer neben den Grundbescheid darstellt. Die Entscheidung ist lediglich als unselbständiger Annex des zugrunde liegenden Beitragsbescheids zu werten. Die Ableh­nung der Aussetzung der Vollziehung braucht aus diesem Grunde auch nicht mit einer Rechtsbehelfs­belehrung versehen werden.

Dem Arbeitgeber bleibt gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nur der gerichtliche Rechts­schutz im Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache während eines Widerspruchs‑ und Klageverfahrens die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Die vom Gericht bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Ermessensentscheidung erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache.

SVMWIndex k8s3a6