Der Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers ist unmittelbar nach seiner Bekanntgabe sofort vollziehbar.
SVMWIndex k8s3a1
Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kommt die Aussetzung der Vollziehung in der Praxis grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
SVMWIndex k8s3a2
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat.
SVMWIndex k8s3a3
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nur dann, wenn gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen, sodass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
SVMWIndex k8s3a4
Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen.
SVMWIndex k8s3a5
Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann der Arbeitgeber das Instrument des gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG nutzen.
SVMWIndex k8s3a6