Künstlerische Tätigkeit.
Alle Berufe, die sich am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligen, sind – unabhängig von der Breite des gestalterischen Spielraums – dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen, weil ihre berufliche Tätigkeit als ›Gattung‹ künstlerischer bzw. publizistischer Natur ist.⚖
Dazu können folgende selbständige Künstler oder Publizisten gehören: Art‑Direktoren, Grafiker, Mode‑, Textil‑ und Industrie‑Designer, Layouter (auch Desktop‐Publishing), Illustratoren, Fotografen, Werbefotografen, Foto‑, Grafik‑, Produktdesigner, Webdesigner, Stylisten, Visagisten, Film‑, Funk‑, Video‑ und Fernsehproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Schauspieler, Sprecher, Musikproduzenten, Komponisten, Arrangeure, Sänger, Musiker, Instrumentalisten, Texter, Konzeptionäre, PR‑Fachleute, Journalisten, Übersetzer sowie Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung .⚖
Für von selbständigen Künstlern oder Publizisten erbrachte künstlerische oder publizistische Leistungen ist – unabhängig vom Eintreten der Versicherungspflicht nach dem KSVG – die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen.
Leistung/Werk | Künstlersozialabgabe |
---|---|
Art‑Director | ja |
Voraussetzung für das Eintreten der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist gemäß § 1 KSVG, dass die selbständige oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
SVMWIndex k4s1a1tt2a15