Art‑Director

§ 2 KSVG

Künstlerische Tätigkeit.

Alle Berufe, die sich am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Wer­bung und Werbemitteln beteiligen, sind – unabhängig von der Breite des gestal­terischen Spielraums – dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen, weil ihre beruf­liche Tätigkeit als ›Gattung‹ künstlerischer bzw. publizistischer Natur ist.

Dazu können folgende selbständige Künstler oder Publizisten gehören: Art‑Direktoren, Grafiker, Mode‑, Textil‑ und Industrie‑Designer, Layouter (auch Desktop‐Publishing), Il­lustratoren, Fotografen, Werbefotografen, Foto‑, Grafik‑, Produktdesigner, Webde­signer, Stylisten, Visagisten, Film‑, Funk‑, Video‑ und Fernsehproduzenten, Regisseure, Kamera­leute, Schauspieler, Sprecher, Musikproduzenten, Komponisten, Arrangeure, Sänger, Musiker, Instrumentalisten, Texter, Konzeptionäre, PR‑Fachleute, Journalisten, Über­setzer sowie Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung .

Künstlersozialabgabe

Für von selbständigen Künstlern oder Publizisten erbrachte künstlerische oder publizis­tische Leistungen ist – unabhängig vom Eintreten der Versicherungspflicht nach dem KSVG – die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Leistung/Werk Künstlersozialabgabe
Art‑Director
ja

Künstlersozialabgabe

Versicherungspflicht

Voraussetzung für das Eintreten der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialver­sicherungsgesetz ist gemäß § 1 KSVG, dass die selbständige oder publizistische Tätig­keit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Versicherungspflicht nach dem KSVG

SVMWIndex k4s1a1tt2a15