Studienbeihilfe

Eine Studienbeihilfe (Stipendium) aus öffentlichen Mitteln ist gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Stipendium

Sofern die Studienbeihilfe oder das Stipendium im Rahmen eines Beschäftigungs­ver­hält­nisses oder im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt wird, handelt sich steuerrechtlich grundsätzlich um Arbeitslohn und sozialversicherungs­recht­lich um bei­trags­pflich­tiges Arbeitsentgelt.

Arbeitslohn/Arbeitsentgelt
Steuer GSV UV Laufend Einmalig
ja ja ja ja nein
Rechtsquellen
Steuer: § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV
SV:     § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

SVMWIndex k6s1a1aeks16