Eine Studienbeihilfe (Stipendium) aus öffentlichen Mitteln ist gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Sofern die Studienbeihilfe oder das Stipendium im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis gewährt wird, handelt sich steuerrechtlich grundsätzlich um Arbeitslohn und sozialversicherungsrechtlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Steuer | GSV | UV | Laufend | Einmalig |
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ja | ja | ja | ja | nein |
Rechtsquellen Steuer: § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV SV: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
SVMWIndex k6s1a1aeks16