Als Stipendien bezeichnet man finanzielle Unterstützungen zur Förderung von begabten Menschen. Allein die Bezeichnung ›Stipendium‹ lässt noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden und anderen aus privaten Mitteln gewährten Studienbeihilfen und Stipendien .
Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder aus zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Einrichtungen gewährt werden, sind steuerrechtlich kein Arbeitslohn und damit auch kein Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.
Steuer | GSV | UV | Laufend | Einmalig |
---|---|---|---|---|
nein | nein | nein | - - - | - - - |
Rechtsquellen Steuer: § 3 Nr. 44 EStG SV: § 1 Abs. 1 SvEV
SVMWIndex k6s1a1aeks12