Stipendium

Als Stipendien bezeichnet man finanzielle Unterstützungen zur Förderung von begabten Menschen. Allein die Bezeichnung ›Stipendium‹ lässt noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Grund­sätzlich zu unterscheiden ist zwischen Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden und anderen aus privaten Mitteln gewährten Studienbeihilfen und Stipendien .

Studienbeihilfe

Stipendien aus öffentlichen Mitteln

Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder aus zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Einrichtungen gewährt werden, sind steuerrechtlich kein Arbeits­lohn und damit auch kein Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

  1. die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungs­bedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und

  2. der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer be­stimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Arbeitslohn/Arbeitsentgelt
Steuer GSV UV Laufend Einmalig
nein nein nein - - - - - -
Rechtsquellen
Steuer: § 3 Nr. 44 EStG
SV:     § 1 Abs. 1 SvEV

SVMWIndex k6s1a1aeks12